Betreuung von Kindern in getrennten Familien
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Betreuung von Kindern in getrennten Familien
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3210
21. Wahlperiode 10.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt, Birgit Bessin, Gereon
Bollmann, Dr. Götz Frömming, Kerstin Przygodda, Angela Rudzka, Dr. Anna
Rathert, Christian Zaum, Nicole Höchst, Beatrix von Storch, Jan Feser, Tobias
Ebenberger, Martina Kempf, Otto Strauß, Claudia Weiss, Lukas Rehm, Johann
Martel und der Fraktion der AfD
Betreuung von Kindern in getrennten Familien
In den vergangenen Jahrzehnten waren durchschnittlich über 120 000
minderjährige Kinder jährlich von Scheidungen ihrer Eltern betroffen. Die Zahlen
weisen zwar eine leicht abnehmende Tendenz auf, geben allerdings nur einen
Ausschnitt der Realität wieder, da sich auch nichteheliche
Lebensgemeinschaften trennen, in denen Kinder aufwachsen. Hierzu fehlen jedoch aussagekräftige
Daten. 26 Prozent der 16- bis 25-Jährigen geben an, in den ersten 15
Lebensjahren zumindest zeitweise ausschließlich bei der Mutter oder dem Vater gelebt
zu haben. Insgesamt leben 2,5 Millionen Kinder und somit 17 Prozent aller
Kinder in einem sog. Alleinerziehendenhaushalt (www.destatis.de/DE/Themen/
Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Eheschliessungen-Ehescheidungen-Lebens
partnerschaften/Tabellen/ehescheidungen-kinder.html; www.bertelsmann-stiftu
ng.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf.,%20
S.%2010; www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167ddb2a80375a9ae2
a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf., S. 43; www.bmbfsfj.bund.de/reso
urce/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienberic
ht-kurzfassung-data.pdf,%20S.%204).
Die Zahl derjenigen, die rechtlich als Alleinerziehende gelten, hat sich von
2005 bis 2023 kaum verändert, wobei sich hierbei die Zahl der Mütter leicht
verringert, die der Väter stark erhöht hat. Diese stellen mittlerweile, je nach
Quelle, zwischen 15 Prozent und 19 Prozent der Alleinerziehenden (www.bmbf
sfj.bund.de/resource/blob/230374/1167ddb2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeter
report-2023-data.pdf., S. 43; www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Za
hl-der-Woche/2023/PD23_20_p002.html; www.bertelsmann-stiftung.de/filead
min/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 4).
Die Scheidung bzw. das Ende der Beziehung muss und darf im Interesse der
Kinder, aber auch der Eltern nicht das Aus für das familiäre Miteinander
bedeuten. Getrennt lebende Väter sind heutzutage deutlich präsenter im Leben ihrer
Kinder als früher. 62 Prozent der getrennt lebenden Väter haben nach
repräsentativen Daten mehrmals in der Woche oder sogar täglich Kontakt zu ihren
Kindern. In der Zeitverwendungserhebung des Statistischen Bundesamts wurden
im Jahr 2022 etwas niedrigere, aber doch ähnliche Zahlen angegeben. 68
Prozent der getrennt lebenden Väter betrachten ihre Kinder als ihren
Lebensmittelpunkt. Dieser Anteil entspricht demjenigen in Paarfamilien. „Eine gute
Beziehung zum Vater ist nach der Trennung wichtig für die kindliche Entwicklung.
Kinder mit positiver Verbindung zum getrenntlebenden Vater haben weniger
Verhaltens- und Gesundheitsprobleme“ (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/2
30374/1167ddb2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf.,
S. 43/44, s. auch ebd. S. 18; www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/179392/195b
af88f8c3ac7134347d2e19f1cdc0/neunter-familienbericht-bundestagsdrucksach
e-data.pdf www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6f
d08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf.,%2
0115).
Für eine gesunde Entwicklung brauchen Kinder ihre beiden Eltern, jeden
Elternteil auf seine Weise. Es ist nach Überzeugung der Fragesteller eine der
Aufgaben des Staates, den Eltern zu erleichtern, dass ihrem Kind bzw. ihren
Kindern Mutter und Vater auch bei Trennungen gleichermaßen erhalten bleiben.
Der Staat darf den Eltern diese Aufgabe keinesfalls erschweren.
Nach Ansicht der Fragesteller dürfte dies in Anbetracht der geltenden
Rechtslage jedoch der Fall sein:
Das bundesdeutsche Familienrecht wurde Anfang der 1950er Jahre konzipiert
und spiegelt somit das Familienbild der damaligen Zeit. Damals war Norm,
dass ganz überwiegend die Frauen Sorgearbeit im Haushalt und für die Kinder
leisten, während die Männer einer bezahlten Berufstätigkeit nachgingen und in
der Regel allein für die Sicherung des Lebensunterhalts der Familie
verantwortlich waren (siehe beispielsweise www.ndr.de/geschichte/chronologie/Vater-Mu
tter-Kind-Moral-und-Frauenrolle-in-den-50er-Jahren,frauenrolle100.html). Der
Gesetzgeber konnte sich zu dieser Zeit nicht vorstellen, dass beide Eltern für
das Kind Sorgeaufgaben wahrnehmen. Folgerichtig ist „gemeinsames
Getrennterziehen“ oder „Mitbetreuung“ im Unterhaltsrecht nicht geregelt. Dies hat
gravierende negative Auswirkungen für den Nichtresidenzelternteil, beispielsweise
auch im Melderecht oder in der statistischen Erfassung. Das Familienrecht
orientiert sich in zentralen Teilen an den Familienkonstellationen der 1950er-
Jahre.
Der Nichtresidenzelternteil, also in der Regel, wenn auch mit abnehmender
Tendenz, der Vater, hatte es in Westdeutschland besonders schwer, sein Recht
auf Umgang mit seinem Kind nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) mit Leben zu füllen. Erst im Jahr 1982 erklärte das
Bundesverfassungsgericht den Ausschluss der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung
für verfassungswidrig. Nach § 1747 BGB a. F. war die Mutter befugt, ihr
nichteheliches Kind ohne Einverständnis des Vaters zur Adoption freizugeben. Das
Bundesverfassungsgericht erklärte dies erst im Jahr 1995 für
verfassungswidrig. Im Jahr 2009 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte,
das deutsche Recht verstoße gegen Artikel 8 der Europäischen
Menschrechtskonvention, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes die elterliche Sorge nur
mit Zustimmung der Mutter erwerben konnte (www.bmbfsfj.bund.de/resource/
blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bun
destagsdrucksache-data.pdf., S. 75/76).
Väter beteiligen sich heutzutage aber weit stärker als vor zwei oder drei
Generationen an der Erziehung und Betreuung der Kinder. 98 Prozent der Eltern
behalten auch nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht. In weniger als
2 Prozent der Scheidungen wird ein Antrag auf Alleinsorge gestellt.
Unverheiratete Eltern können seit 1998 durch eine Erklärung eine gemeinsame Sorge
rechtlich verpflichtend vereinbaren. „Seitdem ist der Anteil abgegebener
Sorgerechtserklärungen für nichteheliche Kinder stetig angestiegen und belief sich
im Jahr 2018 auf 74 Prozent“ (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa
3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksac
he-data.pdf., S. 76).
Eine veraltete Rechtslage führt letztlich nach Ansicht der Fragesteller aber zu
Fehlanreizen, sodass sich Deutschland hinsichtlich einer ausgeglichen
Sorgearbeit bei getrennten Eltern auf einem der letzten Plätze in Europa befindet
(www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/
254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-
kurzfassung-data.pdf., S. 11).
Die Sorgerechtsreform von 1998 sieht zwar die gemeinsame mütter- und
väterliche Sorge für die Kinder als Regelfall vor. Das Leitbild des Familienrechts ist
somit im Grundsatz die gemeinschaftliche und gleichberechtigte Verantwortung
von Mutter und Vater. Die konkrete Rechtslage hinkt in zentralen Fragen der
gesellschaftlichen Entwicklung nach Ansicht der Fragesteller aber um
Jahrzehnte hinterher. Diese Sicht teilt auch eine von der Bundesregierung
beauftragte Sachverständigenkommission: „[…] dass es vor dem Hintergrund
gravierender Umbrüche in den familialen Verhaltensweisen an der Zeit ist, eine
durchgreifende Reform des Familienrechts auf den Weg zu bringen, in der das
Recht an neue Realitäten angepasst und die geteilte Betreuung systematisch
geregelt wird“ und „die gemeinsame Beteiligung beider Eltern an der Sorgearbeit
und Betreuung von Kindern […] vom Gesetzgeber über alle Rechtsgebiete
(Melde-, Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Familienrecht) hinweg verstärkt
unterstützt und ermöglicht werden“ sollte. Zudem sei es erforderlich, dass „im
Familienrecht […] alle Betreuungsmodelle gleichberechtigt nebeneinanderstehen“
(www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0
c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf., S. 31).
Sachverständige sowie zahllose Betroffene und ihre Verbände mahnen also an,
das Familienrecht an die offensichtlichen gesellschaftlichen Veränderungen der
vergangenen 50 Jahre anzupassen. Die Regierungsparteien der letzten
Jahrzehnte halten jedoch an einem Rollenverständnis von Mutter und Vater der
1950er-Jahre fest.
Dabei erklärten CDU, CSU und SPD im Jahr 2018 in ihrem Koalitionsvertrag
zur Bildung der Bundesregierung: „Zumeist wollen beide Elternteile nach
Trennung und Scheidung intensiv in die Erziehungsverantwortung für ihre Kinder
eingebunden bleiben. Dies wollen wir bei Umgang und Unterhalt stärker
berücksichtigen, wenn die Eltern sich einig sind oder Gründe des Kindeswohls
vorliegen. Dabei muss das Kindeswohl stets im Mittelpunkt stehen“ (www.bun
desregierung.de/resource/blob/974430/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987a
d672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1, Zeile 6243 ff.).
Diese Worte zeugen davon, dass auch von den damaligen und heutigen
Regierungsfraktionen Handlungsbedarf gesehen wurde. Leider sind weder in der
damaligen Koalition Taten gefolgt, noch ist nach Ansicht der Fragesteller
erkennbar, dass dies die derzeitige Bundesregierung beabsichtigt.
Dabei ist es alles andere als ein Privileg, „alleinerziehend“ zu sein. Der
Nichtresidenzelternteil, in der Mehrzahl Männer, in zunehmendem Maße aber auch
Frauen, bringt sich deutlich stärker für das Kind bzw. die Kinder ein, als dies in
der Vergangenheit üblich war. Diese Tendenz sollte und könnte nach Ansicht
der Fragesteller durch eine durchgreifende Reform des Familienrechts flankiert
und unterstützt werden.
Ein am Kindeswohl orientiertes Kindschaftsrecht muss die gemeinsame
Verantwortungsübernahme der Eltern fördern, eskalierendes Verhalten wirksam
sanktionieren und so auf den Erhalt der Beziehung zu beiden Eltern hinwirken, wie
auch Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention vorsieht (https://headless-live.u
nicef.de/caas/v1/media/194402/data/77afdd9d17e246129b04e8aef70a01ab). In
diese Richtung zielen die folgenden Fragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Stimmt die Bundesregierung der von ihr beauftragten
Sachverständigenkommission zu, „dass es vor dem Hintergrund gravierender Umbrüche in
den familialen Verhaltensweisen an der Zeit ist, eine durchgreifende
Reform des Familienrechts auf den Weg zu bringen, in der das Recht an neue
Realitäten angepasst und die geteilte Betreuung systematisch geregelt
wird“ und „die gemeinsame Beteiligung beider Eltern an der Sorgearbeit
und Betreuung von Kindern […] vom Gesetzgeber über alle
Rechtsgebiete (Melde-, Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Familienrecht) hinweg verstärkt
unterstützt und ermöglicht werden“ sollte, zudem sollten „im
Familienrecht […] alle Betreuungsmodelle gleichberechtigt nebeneinanderstehen“,
wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie hierfür für ihre Arbeit, und
wenn nein, warum nicht (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/77
68e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-
data.pdf., S. 31)?
2. Besitzt die Bundesregierung eine Definition der „geteilten Betreuung“,
wenn ja, wie lautet sie, und welche Haltung hat sich die Bundesregierung
ggf. hierzu gebildet, und wenn nein, warum nicht?
3. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der von ihr beauftragten
Sachverständigenkommission zu, „es fehlt bislang an einem in sich
stimmigen, rechtlich kodifizierten Gesamtkonzept zur Stärkung gemeinsamer
Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung“, wenn nein, warum
nicht, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
für ihr Handeln (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee
0306104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf.,
S. 22/23)?
4. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Forderung der
Kommission erarbeitet, die den Zehnten Familienbericht erarbeitet hat, dass
Getrennterziehende im paritätischen Betreuungsmodell die gleichen
individuellen Ansprüche auf Elterngeld haben sollen wie Eltern in
Paarfamilien, und wie lautet diese ggf., und welche Schlussfolgerungen zieht sie ggf.
hieraus (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076c
d6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-dat
a.pdf., S. 10)?
5. Hat sich Bundesregierung Haltung dazu erarbeitet, warum die Anteile der
geteilten Betreuung in den meisten Ländern Europas deutlich über
denjenigen hierzulande liegen, und sieht sie hierbei Zusammenhänge mit einem
veralteten Familienrecht, wenn ja, wie lautet diese, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie ggf., und wenn nein, warum nicht (www.bmbfsfj.bu
nd.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnte
r-familienbericht-kurzfassung-data.pdf., S. 11)?
6. Ist der Bundesregierung die Aussage der Studie der Bertelsmann Stiftung
zu Alleinerziehenden bekannt, dass es notwendig sei, mehr über die
gelebten Betreuungsarrangements, den getrennt lebenden Elternteil oder auch
die neue Patchworkfamilie zu wissen, da die amtliche Statistik hierüber
nur rudimentär Auskunft gebe, damit eine gute, evidenzbasierte Politik für
alleinerziehende und getrennt lebende Familien gestaltet werden könne,
und wenn ja, wie positioniert sich die Bundesregierung hierzu (bitte
ausführlich begründen) (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_u
pload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 3)?
7. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, warum der
Anteil der Väter an den Alleinerziehenden im Verlauf der vergangenen
Jahre deutlich angestiegen ist, und wenn ja, welche (www.bertelsmann-sti
ftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_202
4.pdf, S. 8)?
8. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, warum der Anteil
alleinerziehender Väter an allen Alleinerziehenden zwischen den einzelnen
Bundesländern recht erheblich schwankt (14,1 Prozent in Rheinland-Pfalz
und 20,6 Prozent in Berlin), und wenn ja, welche (www.bertelsmann-stift
ung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_202
4.pdf., S. 4)?
9. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über die Staatsangehörigkeit
alleinerziehender Mütter bzw. Väter vor, und wenn ja, welche (bitte nach
deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit differenziert für den
Zeitraum der Jahre ab 2010 in Jahresscheiben angeben)?
10. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wie viele minderjährige
Kinder von Trennungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften betroffen
sind, wenn ja, welche, und wenn nein, hält sie dies für einen
Informationsmangel dem abgeholfen werden kann und sollte, und wenn ja, wann, und
auf welche Weise (bitte ggf. die Angaben für die Zeit ab 2010 in
Jahresscheiben) (www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkeru
ng/Eheschliessungen-Ehescheidungen-Lebenspartnerschaften/Tabellen/eh
escheidungen-kinder.html)?
11. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wie viele minderjährige
Kinder von Trennungen eingetragener Lebenspartnerschaften (LPartG)
betroffen sind, und wenn ja, welche (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in
Jahresscheiben angeben)?
12. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wie viele minderjährige
Kinder von Scheidungen gleichgeschlechtlicher Paare betroffen sind, und
wenn ja, welche (bitte ggf. für die Zeit ab 2017 in Jahresscheiben
angeben)?
13. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil und die Zahl
abgegebener Sorgerechtserklärungen für nichteheliche Kinder (bitte für
die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben) (www.bmbfsfj.bund.de/resou
rce/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbe
richt-bundestagsdrucksache-data.pdf., 76)?
14. Wie viele Väter, die nicht mit der Mutter verheiratet waren, haben nach
Kenntnis der Bundesregierung auch gegen den Willen der Mutter das
Sorgerecht durch Gerichtsentscheidung erhalten, wenn die Übertragung dem
Kindeswohl nicht widersprach (§ 1626a Absatz 2 BGB) (www.bmbfsfj.bu
nd.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnte
r-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf.,%2076) (bitte für den
Zeitraum ab 2013 in Jahresscheiben angeben)?
15. Wie viele familienrechtliche Verfahren waren nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Jahr 2000 auf Initiative deutscher Kläger Gegenstand
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in wie vielen Fällen
wurde die Bundesrepublik Deutschland verurteilt, und welche
Entschädigungssummen mussten aus Steuermitteln gezahlt werden (bitte für die
jeweiligen Jahre aufschlüsseln)?
16. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Anträge auf die Übertragung
der Alleinsorge bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nach § 1671
BGB gestellt wurden und wie vielen stattgegeben wurde sowie bei wie
vielen dieser Übertragungen wie viele Kinder widersprochen haben (bitte
jeweils für die Jahre ab 2013 und für Mütter bzw. Väter bzw. die Anzahl
der Kinder angeben)?
17. Wie hoch ist derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Alleinerziehenden und ihrer Kinder mit ukrainischer Nationalität an der
Gesamtzahl der Bürger der Ukraine, die sich in Deutschland aufhalten
(bitte für die Jahre ab 2020 angeben) (www.destatis.de/DE/Presse/Presse
mitteilungen/2023/12/PD23_476_12.html)?
18. Wie hoch ist derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Alleinerziehenden und ihrer Kinder mit ukrainischer Nationalität an der
Gesamtzahl der Alleinerziehenden und ihrer Kinder, die sich in
Deutschland aufhalten (bitte für die Jahre ab 2020 angeben)?
19. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Forderung der
Kommission erarbeitet, die den Zehnten Familienbericht erarbeitet hat, dass
„es bislang kaum duale Teilzeitausbildungsverhältnisse gebe, obwohl sie
insbesondere jungen Allein- und Getrennterziehenden mit kleinen
Kindern flexible Möglichkeiten bieten würden, einen berufsbildenden
Abschluss zu erlangen“ und dies zudem Unternehmen eine Chance zur
Fachkräftegewinnung böte, und wie lautet diese ggf., und inwiefern hält sie
ggf. den von der Kommission unterbreiteten Vorschlag für zielführend
(www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f
932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf.,
S. 14)?
20. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Forderung der
Kommission erarbeitet, die den Zehnten Familienbericht erarbeitet hat,
Rechtsansprüche auf Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen für Eltern
einzuführen, die nach familiären Unterbrechungen in den Beruf
zurückkehren möchten, da diese bislang als Ermessensleistungen nur
eingeschränkt verfügbar seien, und wie lautet diese gegebenenfalls (www.bmbf
sfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/ze
hnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf., S. 14)?
21. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Mütter
bzw. der Väter an den sog. Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren (bitte für die
Jahre 2000, 2010, 2020, 2024 sowie die Anzahl der Kinder angeben)?
22. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum „das
Wechselmodell noch selten genutzt“ wird, wie die Bundesregierung im
„Väterreport 2023“ erklärte, wenn ja, welche, und wenn nein, warum
nicht (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167ddb2a80375a9ae
2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf.,%20S.%2044)?
23. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, inwiefern eine
weitere Verbreitung des Wechselmodells vorteilhafte, neutrale oder
nachteilige Auswirkungen für die Kinder, aber auch die Eltern hätte, und wenn
ja, wie lautet diese, und beabsichtigt sie ggf. Schritte, um die Verbreitung
des Wechselmodells zu fördern und auf welche Weise?
24. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung ggf. über eine wachsende,
stagnierende oder zurückgehende Verbreitung des Wechselmodells (bitte
ggf. für den Zeitraum ab 2010 angeben)?
25. Hat sich Bundesregierung eine Haltung zu der einstimmig
verabschiedeten Resolution 2079 (2015) des Europarats erarbeitet, in der eine
paritätische Kinderbetreuung im Falle der Trennung der Eltern gefordert wird
(das sog. Wechselmodell), und wenn ja, wie lautet diese, sowie ist sie ggf.
der Ansicht, dass die deutsche Familiengesetzgebung auch mit Bezug auf
die angegebene Resolution ggf. einer Novellierung bedarf (www.archeviv
a.com/wp-content/uploads/2019/10/2019-10-14-d-europaratresolution207
9-deutsch-20191014140845-68.pdf)?
26. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, dass 48
Prozent der getrennten Väter den Wunsch hegen, sich mehr in Betreuung und
Erziehung ihres Kindes bzw. ihrer bei der Mutter lebenden Kinder zu
kümmern und nur 28 Prozent der Befragten angeben, dass die Eltern
hinsichtlich der Betreuung eine gute Aufgabenverteilung gefunden hätten,
und wenn ja, wie lautet diese, und liegen die Ursachen ihres Erachtens
womöglich auch in einem überholten Familienrecht begründet (bitte
ausführlich begründen) (Integrationsfachdienst (IfD) Allensbach (2020):
Elternschaft heute. Eine Repräsentativbefragung von Eltern unter 18-
jähriger Kinder. Allensbacher Archiv, IfD Umfrage 8214. Hg. v. Institut
für Demoskopie Allensbach. Allensbach am Bodensee, nach: www.bmbfs
fj.bund.de/resource/blob/230374/1167ddb2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/v
aeterreport-2023-data.pdf., S. 44)?
27. Wie viele Umgangsverfahren gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
jährlich (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben)?
28. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu dem Vorschlag erarbeitet,
Änderungen im Melde- und Statistikrecht umzusetzen, damit Kinder
künftig in beiden Haushalten der getrennten Eltern gemeldet und statistisch
erfasst werden können, wenn ja, wie lautet diese, Integrationsfachdienst
wenn nein, warum nicht?
29. Inwiefern betrachtet es die Bundesregierung ggf. als eines ihrer Ziele, eine
gemeinsame Elternverantwortung auch bei gescheiterten Beziehungen zu
erleichtern oder zu ermöglichen, wenn ja, mit welchen Mitteln, und plant
sie ggf. in dieser Hinsicht weitere Schritte, und wenn nein, warum nicht?
30. Inwiefern hält die Bundesregierung die geltenden Regelungen zum Recht
auf Umgang von Großeltern zu ihren Enkeln in getrennten Familien für
angemessen ,bzw. inwiefern sieht sie ggf. Handlungsbedarf?
31. Wann, und mit welchen konkreten Regelungen wird der Beschluss des
Koalitionsausschusses vom 9. Oktober 2025 (Zeile 175 bis 178)
umgesetzt, die temporäre Bedarfsgemeinschaft abzuschaffen, um die Jobcenter
von Bürokratie zu entlasten, wie der Koalitionsausschuss angab, und
stattdessen dem Elternteil mit der hauptsächlichen Betreuung den vollen
Regelbedarf zukommen zu lassen, während für den umgangsberechtigten
Elternteil ein pauschalierter Mehrbedarf vorgesehen ist (www.portal-sozialp
olitik.de/uploads/sopo/pdf/2025/2025-10-09_Beschlusstexte_Koalitionsau
sschuss.pdf#page=6)?
Berlin, den 8. Dezember 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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