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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über RESTORE - Regionale Soforthilfe für den Wiederaufbau - zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1057

dip / drucksache 01.04.2025 · WP 21 · zu523/24(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über RESTORE - Regionale Soforthilfe für den Wiederaufbau - zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1057 [Bundesrat zu Drucksache 523/24 (Beschluss) 01.04.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Europäische Kommission Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über RESTORE - Regionale Soforthilfe für den Wiederaufbau - zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1057 C(2025) 2074 final Frau Anke REHLINGER Präsidentin des Bundesrates Leipziger Straße 3–4 10117 BERLIN DEUTSCHLAND EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.3.2025 C(2025) 2074 final Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über RESTORE – Regionale Soforthilfe für den Wiederaufbau – zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1057 {COM(2024) 496 final}. Angesichts der Notwendigkeit, von Naturkatastrophen betroffenen Bevölkerungsgruppen rasch Hilfe zu leisten, sind die beiden gesetzgebenden Organe zügig zu einer politischen Einigung über dieses Gesetzgebungsdossier gelangt. Der RESTORE-Vorschlag wurde am 19. Dezember 2024 angenommen, am 23. Dezember 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und am Tag darauf in Kraft gesetzt. Wir möchten darauf hinweisen, dass sich die gesetzgebenden Organe auf einige wichtige Änderungen an dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag geeinigt haben: – nur Katastrophen der Jahre 2024 und 2025 kommen für die durch die Änderungsverordnung gewährte Flexibilität infrage; – anstelle des von der Kommission vorgeschlagenen Höchstsatzes von 100 % für die Kofinanzierung der speziellen Prioritäten gilt ein Höchstsatz von 95 %; – für die zusätzliche außerordentliche Vorfinanzierung der speziellen Prioritäten wurde ein Höchstsatz von 25 % anstelle der von der Kommission vorgeschlagenen 30 % eingeführt; – Projekte zur Bewältigung von Naturkatastrophen können – zusätzlich zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), wie es die Kommission vorgeschlagen hatte, – auch direkt aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, sofern dies mit dem Umfang der Unterstützung im Einklang steht; – alleinige Berechnungsrundlage für die Obergrenze von 10 % sind der EFRE und der ESF+, also wird der Kohäsionsfonds entgegen dem Vorschlag der Kommission nicht berücksichtigt; zu Drucksache 523/24 (Beschluss) – die Mitgliedstaaten müssen entsprechende Programmänderungen binnen sechs Monaten – und nicht vier, wie von der Kommission vorgeschlagen – nach dem Eintreten einer Naturkatastrophe bzw. bis zum 25. Juni 2025 vorlegen, sollte sich die Katastrophe vor dem 24. Dezember 2024 ereignet haben. Was die Definition von Naturkatastrophen (Punkt 13 der Stellungnahme) anbetrifft, so möchte die Kommission klarstellen, dass ein Ereignis dann als Naturkatastrophe gilt, wenn es sich um eine Naturkatastrophe größeren oder regionalen Ausmaßes im Sinne der Verordnung über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union („EUSF- Verordnung“) handelt. Allerdings kann auch eine Naturkatastrophe, die zu direkten Schäden unterhalb der EUSF-Schwellenwerte führt, in Betracht kommen, sofern sie von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat als solche anerkannt wurde. Der Grundgedanke von RESTORE ist es, die bereits im Rahmen des EUSF verfügbaren Mittel durch kohäsionspolitische Mittel zu ergänzen (Punkt 11). Ohne den Vorschlägen für den Mehrjährigen Finanzrahmen nach 2027 vorgreifen zu wollen (Punkte 4 und 10), ist es das Ziel der Kommission, den kontinuierlichen Aufbau eines solideren Konzepts für das europäische Krisenmanagement und den Zivilschutz – weg von der Reaktion und hin zur proaktiven Bereitschaft – zu gewährleisten. Mit RESTORE können die Mitgliedstaaten kohäsionspolitische Mittel aus den Programmen für die Jahre 2021–2027 flexibel mobilisieren und so zu einer raschen Erholung beitragen, für den Zusammenhalt der Union sorgen und das Risiko einer weiteren Zunahme der territorialen Ungleichheiten mindern. Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen. Mit freundlichen Grüßen Raffaele Fitto Maroš Šefčovič Exekutiv-Vizepräsident Mitglied der Kommission zu Drucksache 523/24 (Beschluss) - 2 -]

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