Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung
[Bundesrat zu Drucksache 187/25 (Beschluss)
14.11.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss
des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf
spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer
Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung
C(2025) 7645 final
Herrn Dr. Andreas Bovenschulte
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 BERLIN DEUTSCHLAND
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, 7/11/2025
C(2025) 7645.final
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische
Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der
Halbzeitüberprüfung (COM(2025) 123 final).
Am 1. April 2025 verabschiedete die Kommission einen Legislativvorschlag zur
Änderung der derzeitigen Verordnungen über den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung und den Kohäsionsfonds sowie der Verordnung über den Fonds für einen
gerechten Übergang, flankiert von der Mitteilung „Eine modernisierte Kohäsionspolitik:
Die Halbzeitüberprüfung“. Der Rechtsakt ist am 20. September 2025 in Kraft getreten.
In der geänderten Verordnung werden die Mitgliedstaaten und ihre Regionen
aufgefordert, ihre Programme im Rahmen der Halbzeitüberprüfung anzupassen, indem
sie die verfügbaren Mittel auf gemeinsame strategische Prioritäten wie
Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung, Verteidigung und Sicherheit,
erschwinglichen Wohnraum, Resilienz der Wasserversorgung und Energiewende
umschichten. Zudem sieht die geänderte Verordnung eine stärkere Fokussierung auf die
Herausforderungen vor, mit denen die Regionen an der Ostgrenze seit dem Angriffskrieg
Russlands gegen die Ukraine konfrontiert sind.
Damit die Mitgliedstaaten die neuen Prioritäten optimal nutzen können, wird in der
Verordnung die Frist für die (erneute) Vorlage von Programmänderungen für die
Halbzeitüberprüfung verlängert. Um die Umschichtung von Mitteln zu fördern und die
Durchführung zu beschleunigen, wird auch eine Reihe von Flexibilitätsregelungen und
finanziellen Anreizen eingeführt.
Die Kommission begrüßt die breite Unterstützung des Bundesrates für die Ziele der
Verordnung, einschließlich einer Unionsfinanzierung von bis zu 100 Prozent bei Einsatz
der EU-Mittel für die neuen Investitionsprioritäten, und teilt die Auffassung, dass die
verabschiedeten Maßnahmen die Fähigkeit der Kohäsionspolitik zur Bewältigung sich
abzeichnender Herausforderungen stärken werden.
zu Drucksache 187/25 (Beschluss)
Die Kommission nimmt den Standpunkt des Bundesrates zur Kenntnis, dass der
Schwellenwert für zusätzliche Flexibilitäten von 15 % auf unter 10 % gesenkt werden
sollte, sowie den Vorschlag des Bundesrates, die bereits vor der Halbzeitüberprüfung für
STEP-Prioritäten zugewiesenen Mittel zu berücksichtigen, um den Zugang zu
zusätzlichen Flexibilitätsregelungen und finanziellen Anreizen zu erleichtern.
Die Kommission nimmt ferner den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis, alle für den
Programmabschluss geltenden Fristen zu klären, sowie seine Bedenken hinsichtlich der
vorgeschlagenen Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung für die
Einreichung oder die erneute Vorlage von Programmänderungen im Rahmen der
Halbzeitüberprüfung.
Diese Elemente wurden im Wortlaut der angenommenen Verordnung berücksichtigt.
Insbesondere wurde die Frist für die Einreichung von Programmänderungen auf den
31. Dezember 2025 festgesetzt.
Nach Auffassung der Kommission stellt die angenommene Verordnung die langfristigen
Ziele der Kohäsionspolitik nicht in Frage, da die Umschichtung von Mitteln innerhalb
der Programme freiwillig bleibt und den Erfordernissen der regionalen Entwicklung
entspricht. Sie erinnert daran, dass jede Programmänderung, die der Kommission
vorgelegt wird, zunächst von den zuständigen Begleit- bzw. Überwachungsausschüssen
der Programme gebilligt und von der Kommission förmlich genehmigt werden muss.
Die Kommission ist außerdem der Überzeugung, dass die programminterne Festlegung
verschiedener Prioritäten, die diesen neuen spezifischen Zielen und STEP entsprechen,
von entscheidender Bedeutung ist, um den gezielten Einsatz finanzieller Anreize zu
gewährleisten und eine wirksame Überwachung der Ausgaben zu ermöglichen.
Die Kommission nimmt gebührend zur Kenntnis, dass der Bundesrat sich dafür
ausspricht, das Beihilferecht anzupassen und die KMU-Definition zu erweitern. Am
25. Juni hat die Kommission zudem einen neuen Rahmen für staatliche Beihilfen
angenommen. Dieser Rahmen untermauert den Deal für eine saubere Industrie, fördert
die Entwicklung von Technologien für saubere Energie, die Dekarbonisierung der
Industrie und saubere Technologien und ermöglicht es, Projekte im Bereich der sauberen
Technologien in benachteiligten Regionen umfassender zu unterstützen.
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Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den
vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des
politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Raffaele Fitto Maroš Šefčovič
Exekutiv-Vizepräsident Mitglied der Kommission
zu Drucksache 187/25 (Beschluss)- 3 -]
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