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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung

dip / drucksache 14.11.2025 · WP 21 · zu187/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung [Bundesrat zu Drucksache 187/25 (Beschluss) 14.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Europäische Kommission Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung C(2025) 7645 final Herrn Dr. Andreas Bovenschulte Präsident des Bundesrates Leipziger Straße 3-4 10117 BERLIN DEUTSCHLAND EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 7/11/2025 C(2025) 7645.final Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung (COM(2025) 123 final). Am 1. April 2025 verabschiedete die Kommission einen Legislativvorschlag zur Änderung der derzeitigen Verordnungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds sowie der Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang, flankiert von der Mitteilung „Eine modernisierte Kohäsionspolitik: Die Halbzeitüberprüfung“. Der Rechtsakt ist am 20. September 2025 in Kraft getreten. In der geänderten Verordnung werden die Mitgliedstaaten und ihre Regionen aufgefordert, ihre Programme im Rahmen der Halbzeitüberprüfung anzupassen, indem sie die verfügbaren Mittel auf gemeinsame strategische Prioritäten wie Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung, Verteidigung und Sicherheit, erschwinglichen Wohnraum, Resilienz der Wasserversorgung und Energiewende umschichten. Zudem sieht die geänderte Verordnung eine stärkere Fokussierung auf die Herausforderungen vor, mit denen die Regionen an der Ostgrenze seit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine konfrontiert sind. Damit die Mitgliedstaaten die neuen Prioritäten optimal nutzen können, wird in der Verordnung die Frist für die (erneute) Vorlage von Programmänderungen für die Halbzeitüberprüfung verlängert. Um die Umschichtung von Mitteln zu fördern und die Durchführung zu beschleunigen, wird auch eine Reihe von Flexibilitätsregelungen und finanziellen Anreizen eingeführt. Die Kommission begrüßt die breite Unterstützung des Bundesrates für die Ziele der Verordnung, einschließlich einer Unionsfinanzierung von bis zu 100 Prozent bei Einsatz der EU-Mittel für die neuen Investitionsprioritäten, und teilt die Auffassung, dass die verabschiedeten Maßnahmen die Fähigkeit der Kohäsionspolitik zur Bewältigung sich abzeichnender Herausforderungen stärken werden. zu Drucksache 187/25 (Beschluss) Die Kommission nimmt den Standpunkt des Bundesrates zur Kenntnis, dass der Schwellenwert für zusätzliche Flexibilitäten von 15 % auf unter 10 % gesenkt werden sollte, sowie den Vorschlag des Bundesrates, die bereits vor der Halbzeitüberprüfung für STEP-Prioritäten zugewiesenen Mittel zu berücksichtigen, um den Zugang zu zusätzlichen Flexibilitätsregelungen und finanziellen Anreizen zu erleichtern. Die Kommission nimmt ferner den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis, alle für den Programmabschluss geltenden Fristen zu klären, sowie seine Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung für die Einreichung oder die erneute Vorlage von Programmänderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung. Diese Elemente wurden im Wortlaut der angenommenen Verordnung berücksichtigt. Insbesondere wurde die Frist für die Einreichung von Programmänderungen auf den 31. Dezember 2025 festgesetzt. Nach Auffassung der Kommission stellt die angenommene Verordnung die langfristigen Ziele der Kohäsionspolitik nicht in Frage, da die Umschichtung von Mitteln innerhalb der Programme freiwillig bleibt und den Erfordernissen der regionalen Entwicklung entspricht. Sie erinnert daran, dass jede Programmänderung, die der Kommission vorgelegt wird, zunächst von den zuständigen Begleit- bzw. Überwachungsausschüssen der Programme gebilligt und von der Kommission förmlich genehmigt werden muss. Die Kommission ist außerdem der Überzeugung, dass die programminterne Festlegung verschiedener Prioritäten, die diesen neuen spezifischen Zielen und STEP entsprechen, von entscheidender Bedeutung ist, um den gezielten Einsatz finanzieller Anreize zu gewährleisten und eine wirksame Überwachung der Ausgaben zu ermöglichen. Die Kommission nimmt gebührend zur Kenntnis, dass der Bundesrat sich dafür ausspricht, das Beihilferecht anzupassen und die KMU-Definition zu erweitern. Am 25. Juni hat die Kommission zudem einen neuen Rahmen für staatliche Beihilfen angenommen. Dieser Rahmen untermauert den Deal für eine saubere Industrie, fördert die Entwicklung von Technologien für saubere Energie, die Dekarbonisierung der Industrie und saubere Technologien und ermöglicht es, Projekte im Bereich der sauberen Technologien in benachteiligten Regionen umfassender zu unterstützen. 3 Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen. Mit vorzüglicher Hochachtung Raffaele Fitto Maroš Šefčovič Exekutiv-Vizepräsident Mitglied der Kommission zu Drucksache 187/25 (Beschluss)- 3 -]

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