Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 187/25
30.04.25
EU - AV - Fz - In - U - Wi - Wo
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen
zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung
COM(2025) 123 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 228/18 = AE-Nr. 180540;
Drucksache 29/20 = AE-Nr. 200033
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 1.4.2025
COM(2025) 123 final
2025/0084 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf
spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen
der Halbzeitüberprüfung
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik bietet den Mitgliedstaaten die Gelegenheit,
Mittel für den Zeitraum 2021-2027 auf Investitionen in die Verteidigungsfähigkeit,
Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie der EU sowie auf andere neue Prioritäten,
einschließlich der Ziele des Deals für eine saubere Industrie, umzuschichten, indem sie der
Kommission entsprechende Programmänderungen vorlegen. Der in den Verordnungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds und den Fonds für
einen gerechten Übergang festgelegte Rahmen für kohäsionspolitische Investitionen ist jedoch
nicht ausreichend auf diese neuen Prioritäten abgestimmt. Darüber hinaus ist zusätzliche
Flexibilität erforderlich, um Investitionen in diesen Bereichen zu beschleunigen, insbesondere
um in der gegenwärtigen kritischen geopolitischen Situation, in der sich die EU befindet, die
Widerstandsfähigkeit der EU-Wirtschaft und aller ihrer Regionen zu stärken. Dieser
Vorschlag enthält verschiedene Anpassungen der genannten Verordnungen, um diese Ziele zu
erreichen.
Ausrichtung der kohäsionspolitischen Investitionen auf neue Prioritäten
In den letzten Jahren war die geopolitische Dynamik von großer Unsicherheit geprägt, die
eine grundlegende Neubewertung der strategischen Autonomie, Resilienz und
Abwehrbereitschaft der EU erforderlich machte. Diese Veränderungen vollziehen sich
parallel zum ökologischen, sozialen und technologischen Wandel, der die Welt um uns herum
sehr schnell verändert. Die Herausforderungen, die sich aus diesen sich gleichzeitig
vollziehenden Veränderungen ergeben, wurden in dem im September 2024 veröffentlichten
Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit umfassend analysiert.
Gemäß diesem Bericht ist es dringend notwendig, die Innovationslücke zu schließen, die
Dekarbonisierungsbemühungen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit zu
beschleunigen und die Abhängigkeit von externen Faktoren zu verringern, indem die
Lieferketten diversifiziert werden, die Erzeugung grüner Energie in der EU ausgeweitet sowie
in Klimaresilienz, Digitalisierung und kritische Sektoren investiert wird.
Als Reaktion darauf wurden bereits mehrere wichtige Initiativen eingeleitet, um die
wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und strategische Autonomie der EU zu stärken. Dazu
gehören die „Plattform für strategische Technologien für Europa“ (Strategic Technologies for
Europe Platform, STEP), mit der die technologische Führungsrolle Europas gestärkt werden
soll, und der Plan „REPowerEU“, mit dem die Abhängigkeit von externen Energiequellen
verringert und der ökologische Wandel beschleunigt werden soll; dadurch sollen die bereits
laufenden Maßnahmen im Rahmen der kohäsionspolitischen Programme und der Aufbau- und
Resilienzfazilität (ARF) ergänzt, strukturelle Veränderungen in den Mitgliedstaaten und
Regionen unterstützt und deren Resilienz verbessert werden.
Als wichtigstes Investitionsinstrument der EU innerhalb des Mehrjährigen Finanzrahmens
(MFR) spielt die Kohäsionspolitik eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung dieser
Prioritäten. Sie fördert gezielte Investitionen, mit denen ein Beitrag zum wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt geleistet wird und gleichzeitig neue
Herausforderungen angegangen werden. Der Rechtsrahmen für die Fonds der
Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2021-2027 wurde jedoch vor dem Eintritt einer Reihe
folgenreicher geopolitischer und wirtschaftlicher Ereignisse ausgearbeitet, ausgehandelt und
angenommen, durch die sich einige der strategischen politischen Prioritäten der EU verändert
haben.
Auch die Partnerschaftsvereinbarungen sowie die nationalen und regionalen
kohäsionspolitischen Programme wurden in diesem Zeitraum ausgearbeitet und gebilligt und
spiegeln somit die damals festgelegten Prioritäten wider. In Anbetracht des sich wandelnden
globalen und regionalen Kontexts bietet die Halbzeitüberprüfung 2025 eine gute Gelegenheit,
ihre Umsetzung und die Wirksamkeit ihres Beitrags zu den sich wandelnden Prioritäten zu
bewerten. Diese Überprüfung wird dazu beitragen, festzustellen, inwieweit die
kohäsionspolitischen Programme direkt und schnell auf die sich rasch verändernden
politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten reagieren können.
Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass die frühe Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme
im Zeitraum 2021-2027 mit Herausforderungen verbunden war, die einer raschen
Inanspruchnahme und Auszahlung der Mittel nicht förderlich waren und gegenüber früheren
Programmplanungszeiträumen zu Verzögerungen bei der Durchführung geführt haben. Diese
Verzögerungen fallen in eine Zeit, in der umfangreiche und beschleunigte Investitionen zur
Stärkung der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit unerlässlich
sind.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission gezielte Änderungen der Verordnungen
(EU) 2021/1056 und (EU) 2021/1058 vor. Diese Änderungen haben den Zweck, die
Investitionsprioritäten an den sich wandelnden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und
geopolitischen Kontext sowie unsere Klima- und Umweltziele anzupassen und gleichzeitig
mehr Flexibilität und Anreize zu schaffen, um die rasche Bereitstellung der dringend
benötigten Mittel zu erleichtern und zu fördern. Durch die Überarbeitung des
kohäsionspolitischen Rahmens für den Zeitraum 2021-2027 kann die EU sicherstellen,
dass ihre Investitionsmechanismen flexibel und reaktionsfähig bleiben und eine
wirksamere Reaktion auf aktuelle und künftige Herausforderungen ermöglichen.
Damit die Mitgliedstaaten die in diesem Vorschlag vorgesehenen Möglichkeiten wirksam
nutzen können, schlägt die Kommission vor, ihnen zu gestatten, ihren Vorschlag für die
Halbzeitüberprüfung innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden
Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 erneut vorzulegen. Eine
etwaige Programmänderung, die im Rahmen der neuen Prioritäten und
Flexibilitätsregelungen vorgenommen wird, hat keinen Einfluss auf die Anwendung der
Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2020/2092 angenommen wurden, und die
Einhaltung der Prioritäten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Rahmen
der einschlägigen Programme. In diesem Zusammenhang wird die Kommission die
Übereinstimmung der Programme mit den Anforderungen des einschlägigen EU-Rechts
genau überwachen.
Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung
Die Kommission hat im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, im Deal für eine saubere
Industrie und im Aktionsplan für erschwingliche Energie einen konkreten Weg aufgezeigt,
wie Europa seine Wettbewerbsfähigkeit wiedererlangen und nachhaltigen Wohlstand sichern
kann; dabei sind Dekarbonisierung und Kreislaufwirtschaft die Triebkräfte für Wachstum.
Insbesondere energieintensive Wirtschaftszweige spielen in unseren Regionen eine
entscheidende Rolle und bedürfen im Rahmen der Umplanung von EU-Mitteln besonderer
Aufmerksamkeit. Diese Wirtschaftszweige stehen vor großen Herausforderungen, darunter
höhere Energiekosten im Vergleich zu ihren globalen Wettbewerbern, die anhaltende
mangelnde Wettbewerbsfähigkeit bestimmter sauberer Technologien, ein Nachfragerückgang
in einigen der wichtigsten nachgelagerten Sektoren und ein verstärkter internationaler
Wettbewerb aufgrund von Überkapazitäten und subventionierter Produktion in Nicht-EU-
Ländern. Im Ergebnis untergraben diese Faktoren die Wettbewerbsfähigkeit der
energieintensiven Wirtschaftszweige und schwächen die europäischen Dekarbonisierungs-
und Resilienzziele.
Mit Mitteln der Kohäsionspolitik können bereits Investitionen zur Verwirklichung der
Klimaziele gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt werden, allerdings sollten die
Anstrengungen weiter beschleunigt werden, um zu gewährleisten, dass die Dekarbonisierung
eine Triebkraft für das Wachstum der europäischen Industrie und den Wohlstand der
Europäerinnen und Europäer ist. In Anbetracht des erheblichen Investitionsbedarfs zur
Erreichung unserer Dekarbonisierungs- und Wettbewerbsfähigkeitsziele müssen die
Mitgliedstaaten weiterhin in Projekte investieren, die direkt zur Klima- und Energiewende
beitragen, und zwar im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 6 der Verordnung (EU)
2021/1060, der weiterhin gelten wird, um das Niveau der klimabezogenen Investitionen
aufrechtzuerhalten.
Die Förderung von Projekten im Rahmen der STEP sollte in allen Regionen ermöglicht
werden, auch in den stärker entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten der Union, deren Pro-
Kopf-BIP über dem EU-Durchschnitt liegt, soweit dies nach den Vorschriften über staatliche
Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags zulässig ist, insbesondere insoweit,
als solche Investitionen zu den strategischen Zielen der Union beitragen, wie sie in den
geltenden Leitlinien wie dem künftigen Rahmen für staatliche Beihilfen für eine saubere
Industrie (zu dem derzeit eine öffentliche Konsultation stattfindet) und in der IPCEI-
Mitteilung1 dargelegt sind.
Darüber hinaus sollten weitere Beschränkungen im Zusammenhang mit der STEP betreffend
die Obergrenze von 20 % der EFRE-Zuweisung für die Umplanung aufgehoben und die Frist
für die Einreichung von Anträgen auf Änderungen an der STEP und die Inanspruchnahme der
zusätzlichen einmaligen Vorfinanzierung gestrichen werden. Dies dürfte auch zur Förderung
von Investitionen in innovative saubere Technologien (Produktionskapazitäten und Ausbau)
beitragen, die für die Verwirklichung der Ziele des Deals für eine saubere Industrie von
wesentlicher Bedeutung sind, sowie in anderen wichtigen Förderbereichen, für die die STEP
wichtige Anreize bietet.
Es ist wichtig, auch die Rolle der großen Unternehmen bei der regionalen Entwicklung
anzuerkennen und zu stärken, da sie Forschung, Innovation, Wissen und den
Technologietransfer auf andere Unternehmen voranbringen und in der gesamten Lieferkette
Nachfrage und Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen. Um die Wirkung der EU-
Unterstützung zur Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu maximieren,
schlägt die Kommission außerdem vor, die Möglichkeiten zur Unterstützung produktiver
Investitionen in andere Unternehmen als KMU im Rahmen des EFRE zu erweitern, soweit
dies nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen zulässig ist und sofern die Mittel für
folgende Zwecke verwendet werden: 1) Unterstützung von Investitionen, die zu den STEP-
Zielen beitragen, 2) Stärkung der industriellen Kapazitäten zur Förderung der
Verteidigungsfähigkeiten, 3) Unterstützung von Verteidigungsprojekten und 4) Erleichterung
der industriellen Anpassung im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung und der
Unterstützung kreislauforientierter Produktionsverfahren und Produkte, z. B. in der
1 Mitteilung der Kommission, Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen
zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt
(ABl. C 528 vom 30.12.2021, S. 10).
Automobilindustrie und in energieintensiven Wirtschaftszweigen. Gefördert werden können
auch Investitionen in Projekte in anderen Unternehmen als KMU, die unmittelbar an einem
von der Kommission nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und der Mitteilung
C(2021) 8481 genehmigten IPCEI beteiligt sind. Die Unterstützung solcher Unternehmen
muss im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang sowie durch den Verzicht auf
Durchführung einer Lückenanalyse weiter erleichtert werden. Daher wird vorgeschlagen, dass
die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen eine direkte
Unterstützung aus dem EFRE für Projekte gewähren können, die unmittelbar an einem
wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beteiligt sind, das von der
Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) und der Mitteilung C(2021) 8481 genehmigt wurde.
Um die Hebelwirkung von InvestEU, dem EU-Leitprogramm zur Förderung von Investitionen
in strategische und kritische Wirtschaftszweige, weiter zu verstärken und die in den
Rechtsvorschriften bereits vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten zu erweitern, schlägt die
Kommission vor, die Übertragung von Mitteln aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds auf
die Mitgliedstaaten-Komponenten von InvestEU zu ermöglichen, um ein neues InvestEU-
Finanzierungsinstrument zur Verwirklichung der kohäsionspolitischen Ziele einzuführen.
Verteidigung und Sicherheit
Angesichts der geopolitischen Instabilität, wie es sie seit Jahrzehnten nicht mehr gegeben hat,
muss die Europäische Union nun konsequente Entscheidungen treffen, um ihre
Abwehrbereitschaft und Sicherheit zu gewährleisten. Um die Abschreckung und Abwehr
sicherzustellen, muss Europa bereit sein, in eine neue Ära einzutreten, indem es seine
Unterstützung für die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, die Verringerung von
Abhängigkeiten, die Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur und die Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Verteidigungsindustrie deutlich erhöht. Auf diese Weise wird die Union in der
Lage sein, der Ukraine kurzfristig die dringend benötigte Unterstützung zu gewähren und
gleichzeitig die langfristige Stabilität des Kontinents zu gewährleisten.
Die Kommission hat dem Europäischen Rat einen Plan für Sofortmaßnahmen – „ReArm
Europe“ – in Höhe von 800 Mrd. EUR vorgeschlagen, mit dem alle verfügbaren finanziellen
Hebel in Bewegung gesetzt werden, um Investitionen in die europäischen
Verteidigungsfähigkeiten rasch und in großem Umfang zu unterstützen. Unter anderem kann
der Unionshaushalt durch ein neues spezielles Verteidigungsinstrument und die Stärkung des
Programms für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) weiter zu diesen gemeinsamen
Anstrengungen beitragen.
Ergänzend zu diesen Instrumenten, und um weitere Anreize für die Mitgliedstaaten zu
schaffen, Verteidigungsinvestitionen direkt zu unterstützen, ist es von entscheidender
Bedeutung, dass die Mittel der Kohäsionspolitik schnell mobilisiert werden können. Diese
Investitionen werden die Widerstandsfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken
und gleichzeitig die Entwicklung und das Wachstum in der Region fördern. Sie werden auch
der zweifachen Herausforderung gerecht, der die an Russland, Belarus und die Ukraine
angrenzenden Regionen der Union gegenüberstehen: Stärkung der Sicherheit bei
gleichzeitiger Wiederbelebung ihrer Volkswirtschaften.
Um einen Rahmen zu schaffen, der Flexibilität und finanzielle Unterstützung bietet, schlägt
die Kommission vor, zwei neue spezifische Ziele innerhalb des geltenden
Anwendungsbereichs der EFRE-Unterstützung festzulegen. Das erste neue spezifische Ziel
ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und
Wachstum“ im Rahmen ihrer Programme für 2021-2027 umzuplanen und für den Ausbau der
Produktionskapazitäten in Unternehmen des Verteidigungssektors bereitzustellen – ohne
Einschränkungen in Bezug auf den geografischen Standort oder die Größe des Unternehmens.
Produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU, die in allen Regionen der EU
getätigt werden, sollten ebenfalls finanzielle Unterstützung für Vorhaben der
Verteidigungsindustrie von gemeinsamem Interesse im Rahmen des EDIP erhalten können
und die Kapazitäten Europas auf dem Gebiet der Verteidigung und Abwehrbereitschaft
insgesamt stärken. Das zweite neue spezifische Ziel im Bereich der Verteidigung trägt zum
Aufbau einer widerstandsfähigen Verteidigungsinfrastruktur oder einer Infrastruktur mit
doppeltem Verwendungszweck bei, um die militärische Mobilität in der EU zu fördern. Diese
spezifischen Ziele helfen auch den Regionen an der Ostgrenze.
Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten bei der Nutzung des vorgeschlagenen
Rahmens eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der im Rahmen der
speziellen Priorität eingeplanten Beträge erhalten und die Möglichkeit haben, eine
Unionsfinanzierung von bis zu 100 % für beide spezifische Ziele zu beantragen, sofern die
Programmänderung im Jahr 2025 vorgelegt wird.
Erschwinglicher Wohnraum (einschließlich Sozialwohnungen)
Die Preise für Wohnraum und Mieten sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Die
Löhne sind dagegen nicht in gleichem Maße gestiegen. Diese ungleiche Entwicklung hat dazu
geführt, dass die Kluft zwischen dem Angebot an erschwinglichem Wohnraum und dem
Bedarf der Bevölkerung immer größer geworden ist.
Die durchschnittlichen Wohnimmobilienpreise sind nach 2008 infolge der wirtschaftlichen
Rezession gesunken, aber seit 2013 in der gesamten EU stetig gestiegen. Insgesamt war in der
EU zwischen 2013 und dem dritten Quartal 2024 ein Anstieg um 59 % zu verzeichnen, was
etwa dem Doppelten des Anstiegs des allgemeinen Preisniveaus (HVPI) im selben Zeitraum
entspricht.
Der eskalierende Anstieg der Wohnimmobilienpreise ging nicht mit einem entsprechenden
Lohnanstieg einher, wodurch die Erschwinglichkeit von Wohnraum erheblich beeinträchtigt
wurde. Das Preis-Einkommen-Verhältnis stieg zwischen 2013 und 2022 um mehr als
15 Prozentpunkte und liegt trotz einer gewissen Entspannung im Jahr 2023 immer noch über
seinem langfristigen Durchschnitt.
Das Problem ist zwar je nach Land und Region unterschiedlich stark ausgeprägt, aber seine
Auswirkungen sind weitreichend. Hohe Wohnkosten zwingen viele Haushalte dazu, einen
unverhältnismäßig hohen Anteil ihres Einkommens für Mieten oder Hypotheken
aufzuwenden, wodurch für andere Bedürfnisse wie Lebensmittel, Gesundheitsversorgung und
Bildung weniger übrig bleibt – sodass die Gefahr besteht, in Armut zu geraten. Im Jahr 2023
gab jeder dritte armutsgefährdete Haushalt 40 % oder mehr des verfügbaren
Haushaltseinkommens für Wohnen aus. Die Wohnimmobilienpreise unterscheiden sich auch
zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. In Städten und Ballungsgebieten sind die
Wohnimmobilienpreise als Anteil am Einkommen höher und seit 2015 stetig gestiegen,
während sie in anderen Gebieten konstant geblieben sind. Die sozialen Auswirkungen dieser
Zahlen sind noch weitreichender, wenn man berücksichtigt, dass sie den Mangel an
Wohnraum für Studierende und an angemessenen Unterkünften für künftige junge Familien
einschließen.
Der Mangel an ausreichendem bezahlbarem Wohnraum stellt eine wachsende Zahl von
Haushalten vor ernste Schwierigkeiten, kann aber auch unter dem Gesichtspunkt der
Wettbewerbsfähigkeit betrachtet werden. So haben europäische Unternehmen in einigen
Gebieten Probleme, Arbeitskräfte zu finden, da die Wohn- und Lebenshaltungskosten in
diesen Gegenden im Vergleich zum Einkommen unverhältnismäßig hoch sind. Aufgrund
hoher Preise geraten auch die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Städten unter Druck, da
es schwierig ist, Arbeitskräfte in der öffentlichen Grundversorgung (Lehrkräfte,
Krankenpflegekräfte, Polizeibeamte usw.) zu finden.
Vor diesem Hintergrund wird der Wohnungspolitik in den politischen Leitlinien der
Kommission große Bedeutung beigemessen und ein koordinierter Ansatz im Rahmen des
künftigen „Europäischen Plans für erschwinglichen Wohnraum“ vorgeschlagen. Vor dem
Hintergrund dieses übergeordneten Ziels schlägt die Kommission nun vor, die wachsende
Investitionslücke im Bereich des erschwinglichen Wohnraums zu schließen, indem sie den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, im Rahmen ihrer Programme für den Zeitraum 2021-
2027 Mittel umzuplanen und für die Unterstützung von Investitionen zur Förderung des
Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum bereitzustellen. Bei Investitionen im Rahmen des
Neuen Europäischen Bauhauses sollten diese neuen Möglichkeiten in vollem Umfang genutzt
werden.
Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass Wohnraum klimaresilient ist.
Die Kommission schlägt vor, im Rahmen von drei politischen Zielen entsprechende
zusätzliche spezifische Ziele aufzunehmen, um den Mitgliedstaaten und Regionen je nach
ihren Programmplanungsstrukturen und dem Schwerpunkt ihrer Maßnahmen im
Wohnungswesen Flexibilität zu bieten.
Um Anreize für eine Neugewichtung der Prioritäten ihrer Programme und ihrer
Inanspruchnahme zu schaffen und unbeschadet der Einhaltung der Vorschriften über
staatliche Beihilfen wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten bei der Nutzung des
vorgeschlagenen Rahmens eine Unionsfinanzierung von 100 % und eine Vorfinanzierung in
Höhe von 30 % der im Rahmen der speziellen Priorität eingeplanten Beträge erhalten. Um die
Wirkung der Investitionen zu erhöhen, können in den Geltungsbereich der Interventionen nun
auch Maßnahmen aufgenommen werden, die mit der Durchführung von Reformen im
Rahmen der Kohäsionspolitik zusammenhängen, sofern die Programmänderung im Jahr 2025
vorgelegt wird.
Zugang zu Wasser, nachhaltige Wasserbewirtschaftung und resiliente Wasserversorgung
Wasser ist eine lebenswichtige Ressource für die Sicherheit unserer Ernährungs-, Energie-
und Wirtschaftssysteme, doch sowohl auf EU- als auch auf globaler Ebene stehen die
Wasserressourcen zunehmend unter Druck. Eine wirkungsvolle Wasserbewirtschaftung ist für
den Schutz der öffentlichen Gesundheit, den Umweltschutz und die Erhaltung der
wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der EU von entscheidender Bedeutung.
Missmanagement, einschließlich übermäßiger Wasserentnahme und Verschmutzung, stellt
eine zunehmende Belastung für kritische Sektoren wie Landwirtschaft, Energie, Industrie und
Verkehr dar. Die EU ist mit den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert,
die den bestehenden Druck auf die Wasserqualität, die Wassermenge und die
Meeresökosysteme noch verstärken. In diesem Zusammenhang ist es dringend erforderlich,
die Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen zu
fördern, die Wassereffizienz zu verbessern, die Wasserknappheit zu bekämpfen und
Fortschritte auf dem Weg zu einem Europa mit einer resilienten Wasserversorgung zu
erzielen, was erhebliche Anstrengungen und Investitionen erfordert. Die Wasserwirtschaft
und die blaue Wirtschaft in der EU sind in vielen Regionen bedeutende Wirtschaftszweige,
die Innovationen vorantreiben und die öffentliche Gesundheit sowie die Nachhaltigkeit
schützen, indem sie z. B. fortschrittliche Lösungen wie Entsalzung, Wasseraufbereitung,
Wasserwiederverwendung, blaue Biotechnologie usw. anbieten. Die weltweite Führungsrolle
im Bereich der Wassertechnologien stärkt das Exportpotenzial der EU und schafft
Arbeitsplätze in allen Regionen Europas.
Die EU muss daher diese Wasserökosysteme und -infrastrukturen durch eine Aufstockung der
Investitionen schützen und die Wasserversorgung und -infrastruktur unter dem Gesichtspunkt
betrachten, dass unter allen Umständen der Zugang zu und die Versorgung mit Wasser für die
Bürgerinnen und Bürger und Gesellschaften in der Union sichergestellt sein muss.
Die EU hat einen soliden Rechtsrahmen für die nachhaltige und sichere
Wasserbewirtschaftung geschaffen, doch sind weitere Fortschritte bei der Umsetzung
unabdingbar und ein entschlosseneres Handeln ist dringend erforderlich. Aus diesem Grund
wird die EU im ersten Halbjahr 2025 eine Europäische Strategie für eine resiliente
Wasserversorgung vorlegen. Im Einklang mit der Strategie für eine krisenfeste Union
erfordert eine resiliente Wasserversorgung einen Übergang von einem reaktiven
Krisenmanagement hin zu einem proaktiven, risikobasierten Management und einer
verstärkten Vorsorge.
Im Zeitraum 2021-2027 werden im Rahmen kohäsionspolitischer Programme fast
13 Mrd. EUR in Wasserdienstleistungen und eine verbesserte Abwassersammlung und -
reinigung investiert. Es sind jedoch zusätzliche Anstrengungen des öffentlichen und des
privaten Sektors erforderlich, um ausreichende Fortschritte zu erzielen. Um der Bedeutung
und dem Schwerpunkt von Investitionen in die Resilienz der Wasserversorgung mehr Geltung
zu verleihen, schlägt die Kommission daher vor, den Wortlaut des spezifischen Ziels für die
Wasserbewirtschaftung im Rahmen des politischen Ziels 2 „Ein grünerer, CO2-armer
Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die
Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen
Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den
Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen
städtischen Mobilität“ zu ändern.
Es sollten Anreize für kohäsionspolitische Investitionen in nachhaltige und sichere
Investitionen geschaffen werden, insbesondere um zum Aufbau einer wasserresilienten
Gesellschaft beizutragen, und zwar durch eine verstärkte Wiederherstellung von
Wasserkörpern, die Einführung naturbasierter Lösungen zur Verringerung des
Hochwasserrisikos und die Verbesserung der Kapazität der Ökosysteme zur Speicherung von
Wasser, eine bessere Kontrolle der Wasserentnahmen, eine verbesserte Wassereffizienz und -
wiederverwendung, die verstärkte Digitalisierung der Wasserinfrastruktur, die Abmilderung
der Auswirkungen von Dürren und Wüstenbildung, Überschwemmungen und extremen
Wetterereignissen sowie die Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie, der
Grundwasserrichtlinie, der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser und
der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten
bei der Nutzung des vorgeschlagenen Rahmens die Möglichkeit haben, eine
Unionsfinanzierung von bis zu 100 % und eine Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der im
Rahmen der speziellen Priorität für dieses neue spezifische Ziel eingeplanten Beträge zu
erhalten.
Energiewende
Ein weiterer Bereich, in dem kohäsionspolitische Investitionen zu den Prioritäten der EU
beitragen, sind der Klimaschutz und die Klimawende – Bereiche, in denen im Rahmen der
Politik mehr als 110 Mrd. EUR investiert werden. Angesichts des erheblichen
Investitionsbedarfs im Zusammenhang mit der Klimawende müssen die Mitgliedstaaten ihre
Bemühungen fortsetzen, um die Klimaziele der Fonds zu verwirklichen.
Um die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen und den Übergang in der gesamten Union
zu beschleunigen sowie eine saubere Mobilität zu unterstützen, sollte ein neues spezifisches
Ziel festgelegt werden, um Verbindungsleitungen und damit verbundene Leitungsinfrastruktur
sowie den Aufbau von Ladeinfrastrukturen aus Mitteln des EFRE und des Kohäsionsfonds zu
fördern.
Um die Energiewende in der Industrie, insbesondere in energieintensiven Wirtschaftszweigen,
zu beschleunigen, die für die Verwirklichung der Klimaziele der EU und für die
Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der EU notwendig ist, schlägt die
Kommission vor, den Umfang der Unterstützung aus dem EFRE auf die Dekarbonisierung
von Projekten auszuweiten, die im Rahmen von Unionsinstrumenten ausgewählt wurden,
insbesondere auf Projekte in Anlagen, denen ein Souveränitätssiegel im Rahmen des durch
das EU-Emissionshandelssystem (EHS) eingerichteten Innovationsfonds zuerkannt wurde;
zudem wird vorgeschlagen, die Verwaltungskontrollen für eine ähnliche Förderung im
Rahmen des JTF zu verringern.
Die Stärkung der Klimaresilienz ist von entscheidender Bedeutung, um die
Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Im Einklang mit der Strategie für eine krisenfeste Union
und dem Grundsatz der konzeptionsintegrierten Vorsorge und Sicherheit ist es unerlässlich,
nachhaltige und fundierte Investitionen auf der Grundlage geeigneter
Klimamodellierungsdaten sicherzustellen, um sowohl gefährdete Bevölkerungsgruppen als
auch die Wirtschaft und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu schützen.
Regionen an der Ostgrenze
Angesichts der Herausforderungen, vor denen die Regionen an der Ostgrenze seit der
Aggression Russlands gegen die Ukraine stehen, sollte für Programme im Rahmen des Ziels
„Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für NUTS-2-Regionen mit Grenzen zu
Russland, Belarus oder der Ukraine die Möglichkeit bestehen, eine einmalige
Vorfinanzierung in Höhe von 9,5 % der Programmmittel und eine 100%ige Finanzierung
durch die Union zu erhalten.
Größere Flexibilität und Vereinfachung zur Beschleunigung von Investitionen
Zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums 2021-2027 wurden von den Mitgliedstaaten
nur in geringem Umfang Auszahlungen bei der Kommission beantragt, was auf das
Zusammenwirken mehrere Faktoren zurückzuführen war, nämlich auf die späte Annahme der
Verordnungen über die Politik, die Notwendigkeit der Bewältigung aufeinanderfolgender
Krisen, einschließlich der COVID-19-Pandemie, des Krieges gegen die Ukraine und der
Energiekrise, den Druck, den vorangegangenen Programmplanungszeitraum abzuschließen,
sowie auf die Priorität, die der Umsetzung der Instrumente von NextGenerationEU
eingeräumt wurde, für die kürzere Umsetzungsfristen galten. All dies hat wiederum die
Verwaltungskapazitäten der Behörden der Mitgliedstaaten für die Planung und schnelle
Durchführung von Investitionen belastet. Ungeachtet der raschen Beschleunigung im
vergangenen Jahr, in dem die Projektauswahl nahezu 40 % der Mittelzuweisungen entsprach,
sollte die Umsetzung der Kohäsionspolitik zügig an Fahrt aufnehmen, da die Union mit einer
Vielzahl neuer Herausforderungen konfrontiert ist, die rasches Handeln erfordern. Die
Kommission schlägt daher eine Reihe von Maßnahmen vor, die darauf abzielen, die Nutzung
der kohäsionspolitischen Unterstützung zur Beschleunigung von Investitionen flexibler und
einfacher zu gestalten:
– Um zu vermeiden, dass sich die Programmdurchführung aufgrund nationaler
Haushaltszwänge verzögert, und um die finanziellen Kapazitäten der Mitgliedstaaten
zur Bewältigung der neuen Herausforderungen zu erhöhen, schlägt die Kommission
für 2026 eine einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 4,5 % aus dem EFRE und dem
Kohäsionsfonds für alle Programme vor, bei denen im Rahmen der
Halbzeitüberprüfung mindestens 15 % der Mittel für die neuen Prioritäten
bereitgestellt werden. Es wird vorgeschlagen, den Vorfinanzierungssatz für
Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die sich auf
eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-
Regionen erstrecken, im Jahr 2026 auf 9,5 % zu erhöhen. Um zu vermeiden, dass das
Risiko von Verzögerungen und eines entsprechenden Verlusts von Mitteln die
Bereitschaft zu Programmänderungen verringert, und um die ordnungsgemäße
Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu gewährleisten, schlägt die
Kommission vor, die Frist für die Verwendung der Mittel aus dem EFRE und dem
Kohäsionsfonds zu verlängern und das Enddatum für die Förderfähigkeit um ein
weiteres Jahr zu verlängern. Diese Flexibilitätsregelung sollte nur für Programme
gelten, bei denen Änderungen vorgeschlagen werden, die nach ihrer Genehmigung
eine Neuzuweisung von mindestens 15 % der Mittel für die neuen Prioritäten gemäß
diesem Vorschlag und im Rahmen der Halbzeitüberprüfung vorsehen.
– Kosten im Zusammenhang mit vorbereitenden Maßnahmen für Reformen sind
förderfähig, auch für eigenständige Reformen (d. h. solche, die nicht von
Investitionen begleitet sind).
– Um die Synergien zwischen den EU-Maßnahmen und -Instrumenten weiter zu
stärken, wird vorgeschlagen, dass der JTF ebenfalls in den Geltungsbereich des
Exzellenzsiegels (einschließlich des Souveränitätssiegels) und die Möglichkeit eines
vereinfachten Auswahlverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060
einzubeziehen, sodass Projekte unterstützt werden können, die im Rahmen anderer
EU-Instrumente ausgewählt wurden, aber nicht über ausreichende Mittel verfügen.
Angesichts der hohen Nachfrage nach dem Innovationsfonds und seiner Erfolge bei
der Unterstützung von Projekten, die ausreichend ausgereift sind und ein erhebliches
Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aufweisen und die entweder
die Demonstration hoch innovativer Technologien, Verfahren oder Produkte
umfassen oder auf die Ausweitung innovativer Technologien, Verfahren oder
Produkte abzielen, um ihre breite kommerzielle Einführung in der gesamten EU zu
ermöglichen, schlägt die Kommission außerdem vor, die Möglichkeiten für Projekte,
die im Rahmen des Innovationsfonds gefördert werden, anzugleichen und eine
entsprechende gezielte Bestimmung aufzunehmen, die die Produktion, Verarbeitung,
Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe
ermöglicht, sofern diesen Projekten im Rahmen des Innovationsfonds ein
Souveränitätssiegel zuerkannt wurde.
– In Anerkennung der wichtigen Rolle der Städte bei der Verwirklichung der EU-
Ziele, bei der Bewältigung lokaler Herausforderungen und bei der Stärkung der
Verbindungen zwischen Stadt und Land zur Förderung einer ausgewogenen
regionalen Entwicklung schlägt die Kommission vor, die Europäische Stadtinitiative
zu stärken, indem die Möglichkeit eingeführt wird, Mittel aus dem EFRE auf die
Europäische Stadtinitiative umzuschichten. Mit diesen Mitteln würden Maßnahmen
zugunsten derjenigen Mitgliedstaaten unterstützt, die eine solche Umschichtung
vornehmen. Die Kommission schlägt ferner vor, ein Exzellenzsiegel für die
Europäische Stadtinitiative einzuführen, das es ermöglicht, im Rahmen der
kohäsionspolitischen Programme Projekte der Europäischen Stadtinitiative zu
fördern, die zwar ausgewählt wurden, aber aufgrund unzureichender Mittel keine
Förderung erhalten konnten. Die Mitgliedstaaten hätten auch die Möglichkeit, EFRE-
Mittel aus ihren Programmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und
Wachstum“ auf das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen
umzuschichten, wodurch sie mehr Flexibilität bei der Verwendung der Mittel hätten.
Diese Umschichtungen erfolgen innerhalb desselben Fonds, des EFRE; daher wird
vorgeschlagen, sie nicht auf die Obergrenzen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU)
2021/1060 anzurechnen.
Um die erfolgreiche und wirksame Umsetzung des JTF zu erleichtern, schlägt die
Kommission vor, die derzeitigen Beschränkungen für die Änderung der Indikatorziele in den
Plänen für einen gerechten Übergang nach deren Änderung im Anschluss an die
Halbzeitüberprüfung aufzuheben. Diese Beschränkungen können nur aufgehoben werden,
wenn sie den Übergang zur Klimaneutralität und die Verpflichtungen zum Ausstieg aus
fossilen Brennstoffen nicht beeinträchtigen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der Fonds der Kohäsionspolitik und
beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 und der
Verordnung (EU) 2021/1056.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058
und der Verordnung (EU) 2021/1056 und wahrt die Kohärenz mit der Politik der Union in
anderen Bereichen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag beruht auf den Artikeln 175, 177, 178 und 322 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Um die Mitgliedstaaten dazu zu veranlassen, ihre kohäsionspolitischen Programme stärker auf
die neuen Prioritäten der EU abzustimmen, und gleichzeitig für mehr Flexibilität und
Vereinfachung zur Beschleunigung von Investitionen zu sorgen, werden Änderungen der
Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1056 vorgeschlagen. Das
gleiche Ergebnis kann nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene erzielt werden.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag zielt darauf ab, Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, ihre
kohäsionspolitischen Programme stärker auf die neuen Prioritäten der EU auszurichten, und
für mehr Flexibilität und Vereinfachung zur Beschleunigung von Investitionen zu sorgen. Die
Maßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
• Wahl des Instruments
Eine Verordnung ist das geeignete Instrument, da sie unmittelbar anwendbare Regeln für die
Unterstützung enthält.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Nicht zutreffend
• Konsultation der Interessenträger
Nicht zutreffend
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Nicht zutreffend
• Folgenabschätzung
Zur Ausarbeitung des Vorschlags für die Verordnung (EU) 2021/1058 und die Verordnung
(EU) 2021/1056 wurden Folgenabschätzungen vorgenommen. Die begrenzten und gezielten
Änderungen erfordern keine separate Folgenabschätzung.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Nicht zutreffend
• Grundrechte
Nicht zutreffend
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag betrifft kohäsionspolitische Programme des Programmplanungszeitraums
2021-2027 und wird zu einer zusätzlichen Vorfinanzierung im Rahmen des EFRE im
Jahr 2026 führen. Diese zusätzliche Vorfinanzierung wird im Zeitraum 2021-2027 gegenüber
einem Szenario einer unveränderten Politik zu einer vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln
für Zahlungen im Jahr 2026 führen und ist haushaltsneutral. Ausgehend von der geschätzten
Inanspruchnahme der in dem Vorschlag vorgesehenen Möglichkeiten beläuft sich die
zusätzliche Vorfinanzierung für 2026 auf 16,1 Mrd. EUR. Unter Berücksichtigung der
Zahlungsvorausschätzungen und Mittelumschichtungen werden die Nettoauswirkungen auf
den Haushalt auf 3,6 Mrd. EUR geschätzt, die in den Entwurf des Haushaltsplans 2026
aufgenommen werden. Die Möglichkeit, einen höheren Finanzierungssatz der Union für
Investitionen in Verteidigung, Wohnungsbau, Resilienz der Wasserversorgung, bestimmte
Energieinfrastrukturen und für Programme für die Regionen an der Ostgrenze zu beantragen,
wird auch dazu führen, dass Zahlungen teilweise vorgezogen werden und Zahlungen zu einem
späteren Zeitpunkt geringer ausfallen, da die Gesamtmittelausstattung unverändert bleibt. Die
tatsächlichen Auswirkungen des höheren Kofinanzierungssatzes auf den Haushalt auf
Jahresbasis hängen von der Inanspruchnahme durch die Mitgliedstaaten und dem Tempo der
Einreichung der Zahlungsanträge ab.
Die vorgeschlagene Änderung erfordert keine Änderung der jährlichen Obergrenzen des
mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anlage I
der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Das Monitoring der Durchführung der Maßnahme sowie die diesbezügliche Berichterstattung
erfolgen im Rahmen der allgemeinen Mechanismen zur Berichterstattung gemäß der
Verordnung (EU) 2021/1060.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Nicht zutreffend
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag betrifft eine Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU)
2021/1056 in Bezug auf den EFRE, den Kohäsionsfonds und den JTF:
Spezifische Ziele
Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung
Die Begrenzung von 20 % für die Neuausrichtung der Mittel auf die spezifischen Ziele
bezüglich der STEP wird aufgehoben.
Eine Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds für andere Unternehmen als
KMU ist möglich, soweit bei Investitionen, die ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem
europäischem Interesse betreffen, das von der Kommission nach Artikel 107 Absatz 3
Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der
Mitteilung C(2021) 8481 genehmigt wurde, die Vorschriften über staatliche Beihilfen
gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV eingehalten werden, oder wenn die Unternehmen
die industrielle Anpassung im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung von
Produktionsverfahren und Produkten erleichtern. Darüber hinaus wird die Möglichkeit,
große Unternehmen im Rahmen der spezifischen STEP-Ziele unter den politischen
Zielen 1 und 2 zu unterstützen, auf alle Regionen ausgeweitet, soweit dies nach den
Vorschriften über staatliche Beihilfen zulässig ist.
Für die Mitgliedstaaten besteht die Möglichkeit, gemäß dem Vorschlag zur Änderung der
InvestEU-Verordnung (COM(2025) 84) Mittel aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds
auf die Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ zu übertragen, um sie im
Rahmen des neuen InvestEU-Finanzierungsinstruments einzusetzen.
Für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, die von der
Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) und der Mitteilung C(2021) 8481 genehmigt wurden,
wird das Auswahlverfahren insofern vereinfacht, als die Verwaltungsbehörden im
Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen Projekte, die unmittelbar an einem
solchen genehmigten wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse
beteiligt sind, direkt aus dem EFRE unterstützen können.
Es wird gewährleistet, dass Investitionen mit Kohäsionsmitteln die Klimaresilienz erhöhen,
da dies ebenfalls ein wichtiger Bestandteil der Wettbewerbsfähigkeit ist.
Verteidigung und Sicherheit
Im Rahmen des politischen Ziels 1 für den EFRE und des politischen Ziels 3 für den EFRE
und den Kohäsionsfonds wird ein neues spezifisches Ziel zur Unterstützung von
Investitionen in die Verteidigungsfähigkeit der EU eingeführt, und der Umfang der
Unterstützung wird geändert, um die Unterstützung von anderen Unternehmen als KMU
für diese spezifischen Ziele zu ermöglichen, soweit dies nach den Vorschriften über
staatliche Beihilfen zulässig ist. Das spezifische Ziel im Rahmen des politischen Ziels 3
wird dazu dienen, eine widerstandsfähige Verteidigungsinfrastruktur oder eine
Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck zu fördern, um die militärische Mobilität
in der EU zu verbessern. Darüber hinaus wird die Kommission zusätzlich zur jährlichen
Vorfinanzierung für die Programme eine außerordentliche einmalige Vorfinanzierung in
Höhe von 30 % auf der Grundlage der Mittel zahlen, die diesen spezifischen Zielen im
Rahmen spezieller Prioritäten zugewiesen werden, wobei der Höchstsatz für die
Kofinanzierung für diese Prioritäten auf 100 % festgesetzt wird.
Erschwinglicher Wohnraum (einschließlich Sozialwohnungen)
Zur Förderung von Investitionen in erschwinglichen Wohnraum, einschließlich
Sozialwohnungen, und zur Unterstützung der damit verbundenen Reformen werden drei
neue spezifische Ziele für den EFRE und eines für den Kohäsionsfonds eingeführt. Für
diese spezifischen Ziele wird die Kommission zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung
für die Programme eine außerordentliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % auf
der Grundlage der Mittel zahlen, die diesen speziellen Prioritäten zugewiesen werden,
wobei der Höchstsatz für die Kofinanzierung für diese speziellen Prioritäten auf 100 %
festgesetzt wird. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass Wohnraum klimaresilient
ist.
Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich des Fonds für einen gerechten Übergang
dahin gehend geändert, dass auch Investitionen in erschwinglichen Wohnraum und die
Unterstützung einschlägiger Reformen zur Unterstützung der Umsetzung der territorialen
Pläne für einen gerechten Übergang möglich sind.
Sicherer Zugang zu Wasser, nachhaltige Wasserbewirtschaftung und resiliente
Wasserversorgung
Die Änderung in Bezug auf das spezifische Ziel „Förderung eines sicheren Zugangs zu
Wasser, einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung und einer resilienten
Wasserversorgung“ spiegelt die strategische Bedeutung einer widerstandsfähigen
Wasserbewirtschaftung für die EU wider. Um Investitionen in diesem Bereich zu
beschleunigen, wird die Kommission zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für die
Programme eine außerordentliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % auf der
Grundlage der Mittel zahlen, die diesen speziellen Prioritäten zur Unterstützung des
spezifischen Ziels zugewiesen werden, wobei der Höchstsatz für die Kofinanzierung für
diese speziellen Prioritäten auf 100 % festgesetzt wird.
Energiewende
Um die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen und den Übergang in der gesamten
Union zu beschleunigen sowie eine saubere Mobilität zu unterstützen, sollte ein neues
spezifisches Ziel festgelegt werden, um Verbindungsleitungen und damit verbundene
Leitungsinfrastruktur sowie den Aufbau von Ladeinfrastrukturen aus Mitteln des EFRE
und des Kohäsionsfonds zu fördern.
Regionen an der Ostgrenze
Angesichts der Herausforderungen, vor denen die Regionen an der Ostgrenze seit dem
Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine stehen, sollten aus dem EFRE oder dem
Kohäsionsfonds finanzierte Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und
Wachstum“ für NUTS-2-Regionen, die an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzen,
die Möglichkeit erhalten, eine einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 9,5 % und eine
100%ige Finanzierung durch die Union in Anspruch zu nehmen, wenn bei den
Programmen mindestens 15 % der Mittel den neu eingeführten spezifischen Zielen und der
STEP zugewiesen werden. Erstreckt sich das entsprechende Programm auf das gesamte
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, so sollten diese finanziellen Flexibilitätsregelungen nur
dann gelten, wenn das Programm, das das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats
abdeckt, das einzige Programm in dem Mitgliedstaat ist, das die betreffenden NUTS-2-
Regionen umfasst.
Städte
Die Europäische Stadtinitiative wird gestärkt, indem die Vergabe eines Exzellenzsiegels
für innovative Maßnahmen ermöglicht wird, die bewertet wurden und den
Mindestqualitätsanforderungen entsprechen, aber aufgrund von Haushaltszwängen nicht
finanziert werden konnten, und indem es den Mitgliedstaaten gestattet wird, einen Teil
ihrer ursprünglichen nationalen Zuweisungen für den EFRE der Europäischen
Stadtinitiative zuzuweisen. Diese Neuzuweisung würde nicht auf die Obergrenzen gemäß
Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 angerechnet.
Weitere Flexibilität bei der Umsetzung
Thematische Konzentration
Die Anforderungen an die thematische Konzentration des EFRE werden überarbeitet, um
der Einführung der neuen und geänderten spezifischen Ziele und der spezifischen Ziele, die
im Rahmen der STEP-Verordnung eingeführt wurden, Rechnung zu tragen. Die in
Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Anforderungen in Bezug auf
klimabezogene Investitionen gelten jedoch weiterhin.
Halbzeitüberprüfung
Damit die Mitgliedstaaten die neuen Prioritäten und Flexibilitätsregelungen wirksam
nutzen können, wird vorgeschlagen, dass sie ihren Vorschlag zur Halbzeitüberprüfung
innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderungen der
Rechtsvorschriften erneut vorlegen können.
Um die Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds zu beschleunigen, würden
alle Programme, bei denen mindestens 15 % der Mittel den neu eingeführten
spezifischen Zielen und der STEP zugewiesen werden, auf der Grundlage ihres
geänderten Programmbudgets eine einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 4,5 %
erhalten (ausgenommen die NUTS-2-Regionen, die an Russland, Belarus oder die
Ukraine angrenzen und denen eine höhere einmalige Vorfinanzierung von 9,5 %
gewährt wird). Die zusätzliche Vorfinanzierung im Zusammenhang mit den genannten
neuen Schwerpunktbereichen würde zusätzlich dazu erfolgen.
Darüber hinaus wird das Enddatum für die Förderfähigkeit von Ausgaben für EFRE-
und Kohäsionsfondsprogramme, bei denen mindestens 15 % der Mittelausstattung auf
die neuen Schwerpunktbereiche umgelenkt werden, um ein weiteres Jahr verlängert.
Um Flexibilität bei der Berechnung des Klimabeitrags zu gewährleisten, könnte bei
einer Überschreitung des Klimabeitrags gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2021/1060 entweder für den Kohäsionsfonds oder für den EFRE der über den
Zielwert hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Klimaschutzbeitrags für den
jeweils anderen Fonds berücksichtigt werden.
Weitere Änderungen zur Straffung der Durchführung umfassen:
die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Mittel aus dem EFRE auf das Instrument für
Interregionale Innovationsinvestitionen umzuschichten;
die Möglichkeit, Tätigkeiten zu unterstützen, die zur Durchführung von Reformen
beitragen;
die hinreichend begründete Überarbeitung der Zielvorgaben der Outputindikatoren im
Rahmen einer Änderung Programmänderung im Rahmen des JTF, wobei sichergestellt
wird, dass sich diese Überarbeitungen nicht auf den Übergang zur Klimaneutralität
und die Verpflichtungen zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen auswirken.
2025/0084 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf
spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen
der Halbzeitüberprüfung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die
Artikel 175, 177, 178 und 322,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den letzten Jahren war die geopolitische Dynamik von großer Unsicherheit geprägt,
die parallel zu den Herausforderungen in Verbindung mit dem ökologischen, sozialen
und technologischen Wandel eine grundlegende Neubewertung der strategischen
Autonomie, Resilienz und Sicherheit der EU erforderlich machte. Diese sich
gleichzeitig vollziehenden Veränderungen machen deutlich, dass es dringend
notwendig ist, die Innovationslücke zu schließen, die Dekarbonisierungsbemühungen
zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit zu beschleunigen und die
Abhängigkeit von externen Faktoren zu verringern, indem die Lieferketten
diversifiziert werden, die Erzeugung grüner Energie in der EU ausgeweitet und in
kritische Sektoren investiert wird.
(2) Als wichtigstes Investitionsinstrument der Union innerhalb des Mehrjährigen
Finanzrahmens spielt die Kohäsionspolitik eine entscheidende Rolle bei der
Unterstützung dieser Prioritäten. Sie fördert gezielte Investitionen, mit denen ein
Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt geleistet wird
und gleichzeitig neue Herausforderungen angegangen werden.
(3) Der Rechtsrahmen für kohäsionspolitische Programme sieht eine Halbzeitüberprüfung
im Jahr 2025 vor, die eine zeitnahe und einzigartige Gelegenheit bietet, die
Programme auf neue Herausforderungen und Chancen auszurichten, die Umsetzung zu
beschleunigen und ihre Wirksamkeit zu erhöhen, um sowohl bestehenden als auch
neuen Prioritäten der Union Rechnung zu tragen.
2 ABl. C , , S. .
3 ABl. C , , S. .
(4) Die Kommission hat im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, im Deal für eine saubere
Industrie und im Aktionsplan für erschwingliche Energie einen konkreten Weg
aufgezeigt, wie Europa seine Wettbewerbsfähigkeit wiedererlangen und nachhaltigen
Wohlstand sichern kann. Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds werden bereits
Investitionen zur Verwirklichung der Klimaziele gemäß der Verordnung (EU)
2021/1060 unterstützt. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch ihre Anstrengungen weiter
beschleunigen, um zu gewährleisten, dass die Dekarbonisierung eine Triebkraft für das
Wachstum der europäischen Industrie und den Wohlstand der Menschen in Europa ist,
indem sie unter anderem die Unterstützung für saubere Technologien und den
Übergang zu sauberer Energie verstärken, in Energieinfrastrukturprojekte investieren,
die eine echte Energieunion gewährleisten können, und die Dekarbonisierung von
Produktionsverfahren und Produkten unterstützen.
(5) In Anbetracht der noch nie da gewesenen geopolitischen Instabilität und der Tatsache,
dass die Union ihre Verteidigungsfähigkeit sichern muss, sollten Mittel der
Kohäsionspolitik rasch mobilisiert werden, um Investitionen in
Verteidigungskapazitäten direkt zu unterstützen. Daher ist es notwendig, neue
spezifische Ziele für die Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung (EFRE) und dem Kohäsionsfonds, die mit der Verordnung (EU)
2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates4 eingerichtet wurden,
festzulegen, um entsprechend dem Anwendungsbereich dieser Fonds industrielle
Kapazitäten im Verteidigungssektor zu finanzieren und Investitionen in
widerstandsfähige Verteidigungsinfrastrukturen oder Infrastrukturen mit doppeltem
Verwendungszweck zur Förderung der militärischen Mobilität zu ermöglichen. Die
industriellen Kapazitäten zur Förderung der Verteidigungsfähigkeit sollten sich auf die
technologische Entwicklung und Herstellung von Verteidigungsgütern und von
sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke im Sinne des Artikels 2 [des Entwurfs] der
Verordnung [xxxx] des Rates zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen
für Europa“ (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie
beziehen, insbesondere auf die in Artikel 1 der genannten Verordnung erwähnten
Güter.. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, von der im derzeitigen Rechtsrahmen
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die ihnen im Rahmen der geteilten
Mittelverwaltung zugewiesenen Mittel freiwillig auf Programme mit Verteidigungs-
und Sicherheitszielen mit direkter Mittelverwaltung zu übertragen. In diesem
Zusammenhang würden durch Übertragungen auf die Mittelausstattung der Fazilität
„Connecting Europe“ für militärische Mobilität koordinierte Maßnahmen entlang der
im Weißbuch zur Verteidigung beschriebenen Korridore für militärische Mobilität
gewährleistet.
(6) Darüber hinaus sollten zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten angeboten werden, um
rasch Liquidität zur Deckung des dringendsten Bedarfs, insbesondere für Investitionen
in verbesserte Verteidigungsfähigkeiten, bereitzustellen. Insbesondere ist es
notwendig, eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der Mittel
vorzusehen, die gemäß den speziellen Prioritäten für den Verteidigungsbereich im
Rahmen der jeweiligen politischen Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds
vorgesehen sind; zudem sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen
Kofinanzierungssatz der Union von bis zu 100 % anzuwenden.
4 ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60.
(7) Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds können innerhalb ihres jeweiligen
Anwendungsbereichs Investitionen unterstützt werden, die zu den Zielen der
„Plattform für strategische Technologien für Europa“ (STEP) beitragen, mit der die
technologische Führungsrolle Europas gestärkt werden soll. Um weitere Anreize für
Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds in diesen kritischen Bereichen
zu schaffen, sollte die Beschränkung des Gesamtbeitrags des EFRE und des
Kohäsionsfonds zu diesen Prioritäten aufgehoben und die Möglichkeit für die
Mitgliedstaaten, eine höhere Vorfinanzierung für entsprechende Programmänderungen
zu erhalten, erweitert werden. Darüber hinaus sollten die Möglichkeiten zur
Finanzierung produktiver Investitionen, die zu den STEP-Zielen beitragen, in anderen
Unternehmen als KMU auf alle Regionen ausgeweitet werden. Ebenso sollten solche
Investitionen auch in Regionen möglich sein, in denen sie die industrielle Anpassung
im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel erleichtern, einschließlich digitaler
Kapazitäten in den Bereichen Cloud, KI und Hochleistungsrechnen oder der
Dekarbonisierung und Kreislauffähigkeit von Produktionsverfahren und Produkten,
z. B. in der Automobilindustrie oder in energieintensiven Wirtschaftszweigen. Darüber
hinaus sollte die für Investitionen, die zu den STEP-Zielen beitragen, vorgesehene
Möglichkeit, produktive Investitionen in anderen Unternehmen als KMU aus dem mit
der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates5
eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) zu finanzieren, ohne dass
eine Lückenanalyse erforderlich ist und unabhängig von den Ergebnissen einer
solchen Analyse, auf alle Investitionen ausgeweitet werden.
(8) Zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, zur Beschleunigung der
Energiewende und zur Förderung einer sauberen Mobilität sollten die Investitionen im
Rahmen der STEP und der Infrastrukturfazilität für alternative Kraftstoffe ergänzt
werden, indem für den EFRE und den Kohäsionsfonds im Rahmen des politischen
Ziels 2 ein neues spezifisches Ziel zur Förderung von Verbindungsleitungen und der
damit verbundenen Leitungsinfrastruktur sowie des Aufbaus von Ladeinfrastruktur
festgelegt wird. Um die Investitionen in diesen Bereichen zu beschleunigen, sollte für
die diesem spezifischen Ziel zugewiesenen Prioritäten eine zusätzliche einmalige
Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der im Rahmen dieser Prioritäten eingeplanten
Beträge gewährt werden und die Möglichkeit bestehen, einen Kofinanzierungssatz der
Union von bis zu 100 % zu beantragen. Die Verwaltungsbehörden sollten bestrebt
sein, nach Möglichkeit ein Höchstmaß an privaten Finanzmitteln zu mobilisieren.
Diese verstärkten Investitionsanstrengungen werden energieintensiven
Wirtschaftszweigen den Zugang zu stabileren und vielfältigeren Energiequellen in
einem weniger fragmentierten Energiebinnenmarkt ermöglichen und ihre
Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit stärken. Darüber hinaus ermöglicht die
Ausweitung der Unterstützung aus dem EFRE für Dekarbonisierungsprojekte
energieintensiven Wirtschaftszweigen, Innovationen mit großer Wirkung im Einklang
mit den Klimazielen der EU Vorrang einzuräumen.
(9) Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) ergeben sich
aus einem Beihilfeinstrument, das eine europaweite Zusammenarbeit für innovative
Technologien oder gesamteuropäische Infrastrukturen erfordert. IPCEI sind Vorhaben,
die große grenzüberschreitende Vorhaben unterstützen und fördern, die als wesentlich
für das Wirtschaftswachstum, die Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit der Union
gelten. Um die Entwicklung neuer IPCEI und die Umsetzung der bestehenden
5 ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1.
Vorhaben zu beschleunigen, sollte die Unterstützung aus dem EFRE für Investitionen
in Projekte, die an einem IPCEI beteiligt sind und von der Kommission gemäß
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) und der Mitteilung C(2021) 8481 genehmigt wurden, in
allen Kategorien von Regionen zulässig sein. Darüber hinaus sollten für Vorhaben, die
zu einem von der Kommission genehmigten IPCEI beitragen, vereinfachte
Auswahlverfahren gelten.
(10) Erschwinglicher Wohnraum ist eine weitere Herausforderung, die durch den
erheblichen Anstieg der Preise und Mieten in den letzten Jahren in den Vordergrund
gerückt ist. Um den Mitgliedstaaten und Regionen Anreize zu bieten, die Investitionen
aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds innerhalb ihres jeweiligen
Anwendungsbereichs in den Bau und die Renovierung des Bestands an bezahlbarem
Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen, zu verdoppeln, sollten im Rahmen
verschiedener politischer Ziele neue spezifische Ziele festgelegt werden, um
Flexibilität bei der Programmplanung im Zusammenhang mit Wohnungsbauvorhaben
im Rahmen spezieller Prioritäten zu bieten. Diese Prioritäten sollten die Möglichkeit
beinhalten, einen Kofinanzierungssatz der Union von bis zu 100 % anzuwenden und
eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der eingeplanten
Beträge zu erhalten, um die Belastung der öffentlichen Haushalte zu verringern.
Beispielsweise sollten bei Investitionen im Rahmen des Neuen Europäischen
Bauhauses diese neuen Möglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden. Kosten, die
durch die vorübergehende Anmietung von Ersatzunterkünften für die Bewohner
während der Renovierung entstehen, können ebenfalls im Rahmen dieser Prioritäten
gefördert werden, ebenso wie die Kosten für Reformen im Wohnungsbau, wie z. B.
vorbereitende Arbeiten für Verbesserungen bei der Regulierung des Wohnungsmarkts
und der Erteilung von Genehmigungen auf lokaler und städtischer Ebene. In diesem
Zusammenhang sollte auch die Unterstützung aus dem JTF geklärt werden.
(11) Wasser spielt eine entscheidende Rolle als Ressource für die Sicherheit der
Ernährungs-, Energie- und Wirtschaftssysteme. Dies ist auch ein zentraler Aspekt für
die Gewährleistung der Klimaresilienz. Angesichts der Herausforderungen, die sich
aus den Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserressourcen ergeben, sollten
weitere Investitionen in die Resilienz der Wasserversorgung gefördert werden. Es ist
dringend erforderlich, die Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Wasser-
und Meeresressourcen zu fördern, die Wassereffizienz zu verbessern, die
Wasserknappheit zu bekämpfen und Fortschritte auf dem Weg zu einem Europa mit
resilienter Wasserversorgung zu erzielen. Dies erfordert umfangreiche Investitionen.
Daher sollte in das neue spezifische Ziel im Rahmen des politischen Ziels 2 ein
Verweis auf den sicheren Zugang zu Wasser, eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung
und eine resiliente Wasserversorgung aufgenommen werden, um ein proaktives,
risikobasiertes Management und eine bessere Vorsorge zu ermöglichen. Für die für
dieses spezifische Ziel festgelegten speziellen Prioritäten sollte ebenfalls eine
zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der eingeplanten Beträge
gewährt und die Möglichkeit, einen Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % zu
beantragen, gewährt werden, um Anreize für wichtige Investitionen in diesem Bereich
zu schaffen.
(12) Um die Wirksamkeit der Investitionen zu erhöhen, ist es wichtig, die Übernahme von
Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Reformen zu ermöglichen, auch
dann, wenn diese Kosten nicht direkt mit der Durchführung von Investitionen
zusammenhängen.
(13) Damit die Mitgliedstaaten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine sinnvolle
Programmanpassung vornehmen und die Mittel auf diese neuen strategischen
Prioritäten der Union konzentrieren können, sollten zusätzliche Beschränkungen
aufgehoben werden. In Bezug auf die Anforderungen an die thematische
Konzentration sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die für neue strategische
Prioritäten, einschließlich derjenigen, die zu den STEP-Zielen beitragen, eingeplanten
Beträge auf die Beträge anzurechnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Anforderungen an die thematische Konzentration zu gewährleisten. Dies sollte mit
einer gewissen Flexibilität bei der Berechnung des jeweiligen Klimabeitrags für den
EFRE und den Kohäsionsfonds gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1060
einhergehen, wobei die allgemeinen Anforderungen des genannten Artikels
einzuhalten sind. Um die Dekarbonisierung der Industrie zu beschleunigen, die für die
Verwirklichung der Klimaziele der Union erforderlich ist, muss außerdem die
Möglichkeit geschaffen werden, über den EFRE Investitionen zur Verringerung der
Treibhausgasemissionen auch im Rahmen der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates6 aufgeführten Tätigkeiten zu finanzieren,
sofern ihnen ein Exzellenzsiegel zuerkannt wurde. Auch in Bezug auf den JTF sollten
die Bedingungen für die Finanzierung solcher Investitionen vereinfacht werden. Um
die Kohärenz der Unterstützung zwischen Finanzierungen im Rahmen der direkten
und der geteilten Mittelverwaltung zu gewährleisten, sollten Vorhaben, die bereits im
Zusammenhang mit Programmen mit direkter Mittelverwaltung bewertet wurden und
denen die Kommission im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission ein
„Souveränitätssiegel“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/795 zuerkannt hat, nicht unter den Ausschluss fossiler Brennstoffe fallen. Die
Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit erhalten, Mittel aus dem EFRE und dem
Kohäsionsfonds auf die Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“7 zu
übertragen, damit sie über das in [Artikel 10a der Verordnung (EU) 2021/523]
vorgesehene InvestEU-Finanzierungsinstrument eingesetzt werden können. Um
schließlich eine umfassende Neuausrichtung auf die neuen strategischen Prioritäten im
Rahmen der Halbzeitüberprüfung zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten mehr
Zeit zugestanden werden, um die Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung
zu ergänzen und entsprechende Programmänderungen einzureichen. Dies sollte auch
für JTF-Mittel gelten, wenn sie zusammen mit Mitteln des EFRE oder des
Kohäsionsfonds im Rahmen eines Programms eingesetzt werden.
(14) Um die Durchführung der kohäsionspolitischen Programme generell zu beschleunigen
und die für die Durchführung wichtiger Investitionen erforderliche Liquidität
bereitzustellen, sollte eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung für den EFRE und
den Kohäsionsfonds für Programme sowohl im Rahmen des Ziels „Investitionen in
Beschäftigung und Wachstum“ als auch im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“ (Interreg) gezahlt werden, wenn die Neuprogrammierung einen
erheblichen Teil des Gesamtprogramms betrifft. Angesichts der negativen
6 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
7 Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur
Aufstellung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl.
L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj).
Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sollte der
Vorfinanzierungssatz für bestimmte Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen
in Beschäftigung und Wachstum“, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder
die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen betreffen, weiter erhöht werden. Um im
Rahmen der Halbzeitüberprüfung Anreize für eine Programmanpassung und
Neuausrichtung auf wichtige Prioritäten zu schaffen, sollte die zusätzliche
Vorfinanzierung nur dann zur Verfügung stehen, wenn ein bestimmter Schwellenwert
für die Umschichtung von Mitteln zugunsten spezieller entscheidender Prioritäten
erreicht ist.
(15) Um dem Zeitaufwand für die Neuausrichtung der Investitionen im Rahmen der
Halbzeitüberprüfung Rechnung zu tragen und eine optimale Nutzung der verfügbaren
Mittel zu ermöglichen, sollten die Fristen für die Förderfähigkeit der Ausgaben und
die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindungen für Programme, bei denen
eine Umschichtung von Mitteln zugunsten strategischer Prioritäten im Rahmen der
Halbzeitüberprüfung erfolgt, angepasst werden. Angesichts der negativen
Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sollte es auch möglich
sein, einen Höchstsatz für die Kofinanzierung von bis zu 100 % auf Prioritäten von
Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“,
die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-
Regionen betreffen, anzuwenden.
(16) Die Halbzeitüberprüfung sollte auch dazu genutzt werden, die entscheidende Rolle der
Städte bei der Verwirklichung vieler Ziele der Union zu stärken, indem den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, Finanzmittel aus dem EFRE neu
zuzuweisen, um die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/1058 vorgesehene
Europäische Stadtinitiative zu stärken. Um die Umsetzung zentraler innovativer
Maßnahmen, die im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative ermittelt wurden, zu
erleichtern, sollte für diese Maßnahmen ein vereinfachtes Auswahlverfahren für eine
Unterstützung durch kohäsionspolitische Programme gelten. Die Mitgliedstaaten
sollten auch die Möglichkeit erhalten, EFRE-Mittel aus ihren Programmen des Ziels
„Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf das in Artikel 13 der Verordnung
(EU) 2021/1058 vorgesehene Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen
umzuschichten, wodurch sie mehr Flexibilität bei der Verwendung der Mittel hätten.
(17) Um die Durchführung zu vereinfachen und die Investitionen zu beschleunigen, sollten
weitere gezielte Änderungen am Rechtsrahmen für die Nutzung des JTF
vorgenommen werden. Insbesondere sollte die Möglichkeit eines vereinfachten
Auswahlverfahrens für Vorhaben, denen ein Exzellenzsiegel zuerkannt wurde, auf den
JTF ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollten die Beschränkungen für die
Überarbeitung der Zielvorgaben aufgehoben werden, um die notwendige Flexibilität
vor dem Hintergrund sich ändernder Umsetzungsbedingungen zu gewährleisten.
(18) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich durch Änderung der Verordnungen (EU)
2021/1058 und (EU) 2021/1056 Investitionen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung
neu auf kritische Prioritäten auszurichten und die politische Umsetzung zu
vereinfachen und zu beschleunigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden kann, sondern auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die
Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht
über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(19) Die Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 sollten daher entsprechend
geändert werden.
(20) Angesichts der dringenden Notwendigkeit, vor dem Hintergrund der drängenden
geopolitischen Herausforderungen entscheidende Investitionen insbesondere in die
Verteidigungsfähigkeit zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2021/1058 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) In Buchstabe a wird folgende Ziffer vii angefügt:
„vii) Ausbau der industriellen Kapazitäten zur Förderung von Fähigkeiten mit
doppeltem Verwendungszweck und Verteidigungsfähigkeiten.“
ii) Buchstabe b Ziffer v erhält folgende Fassung:
„v) Förderung eines sicheren Zugangs zu Wasser, einer nachhaltigen
Wasserbewirtschaftung und einer resilienten Wasserversorgung;“
iii) Die folgenden Ziffern xi und xii werden angefügt:
„xi) Förderung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum und damit
zusammenhängende Reformen;
xii) Förderung von Energieverbindungsleitungen und der damit verbundenen
Leitungsinfrastruktur sowie des Aufbaus von Ladeinfrastruktur.“
iv) In Buchstabe c wird folgende Ziffer iii angefügt:
„iii) Entwicklung einer widerstandsfähigen Verteidigungsinfrastruktur oder
einer Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck zur Förderung der
militärischen Mobilität in der Union.“
v) In Buchstabe d wird folgende Ziffer vii angefügt:
„vii) Förderung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum und damit
zusammenhängende Reformen.“
vi) In Buchstabe e Unterabsatz 1 wird folgende Ziffer iii angefügt:
„iii) Förderung einer integrierten territorialen Entwicklung durch den Zugang
zu erschwinglichem Wohnraum und die Entwicklung damit
zusammenhängender Reformen in allen Arten von Gebieten.“
vii) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Vorhaben, die im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Buchstabe c Ziffer iii
unterstützt werden, konzentrieren sich nach Möglichkeit vorrangig auf einen
oder mehrere der vier vorrangigen Korridore für die militärische Mobilität der
EU, die von den Mitgliedstaaten in Anhang II des vom Rat am [18. März 2025
und mit dem Aktenzeichen ST 6728/25 ADD 1] angenommenen Dokuments
„Militärische Anforderungen für die militärische Mobilität innerhalb und
außerhalb der EU“ festgelegt wurden. Unterstützte Vorhaben, die Teil dieser
Korridore sind, müssen die Infrastrukturanforderungen erfüllen, die in
Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegt sind.“
b) Absatz 1a Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels, auf das in Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix verwiesen wird, werden im Rahmen
spezieller Prioritäten programmiert, die dem jeweiligen politischen Ziel
entsprechen.
Die Kommission zahlt 30 % der Zuweisung für diese Prioritäten gemäß dem
Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche
einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das
Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060
bzw. Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059 des
Europäischen Parlaments und des Rates*. Diese außerordentliche
Vorfinanzierung wird gezahlt, sofern die Programmänderung der Kommission
bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird. Die Zahlung erfolgt innerhalb von
60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung
der Programmänderung.
_______
* Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus
Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel
„Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom
30.6.2021, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1059/oj).“
c) Der folgende Absatz 1c wird eingefügt:
„(1c) Die Mittel im Rahmen der spezifischen Ziele, auf die in Absatz 1
Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffer v, Buchstabe b Ziffer xi,
Buchstabe b Ziffer xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und
Buchstabe e Ziffer iii verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten
programmiert, die dem jeweiligen politischen Ziel entsprechen.
Die Kommission zahlt 30 % der Zuweisung für diese Prioritäten gemäß dem
Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche
Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm
gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Diese
außerordentliche Vorfinanzierung wird gezahlt, sofern die Programmänderung
der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird. Die Zahlung
erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der
Kommission zur Genehmigung der Programmänderung.
Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als
außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem
abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche
durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das
betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem
EFRE und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr
ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die
außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die
Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist,
für die die Mittelbindung aufzuheben ist, die geleistete außerordentliche
Vorfinanzierung ein.
Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der
Höchstsatz der Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung
der spezifischen Ziele nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b
Ziffer v, Buchstabe b Ziffer xi, Buchstabe b Ziffer xii, Buchstabe c Ziffer iii,
Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffer iii festgelegt wurden, auf 100 %
festgelegt.“
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Aus dem Kohäsionsfonds werden die PZ 2 und 3 unterstützt,
einschließlich der spezifischen Ziele gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x,
Buchstabe b Ziffer xi, Buchstabe b Ziffer xii und Buchstabe c Ziffer iii, sofern
dies mit dem in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Umfang der Unterstützung
im Einklang steht.“
e) In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) zur Durchführung von Reformen beitragen.“
(2) Artikel 4 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
„(10) Die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 6 des
vorliegenden Artikels sind während des gesamten Programmplanungszeitraums
einzuhalten, auch wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms
oder zwischen Programmen übertragen werden, sowie zum Zeitpunkt der
Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060. Reicht ein
Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung eines Programms gemäß Artikel 24 der
Verordnung (EU) 2021/1060 ein, so können Beträge, die für die spezifischen Ziele
gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix dieses Artikels
sowie für die spezifischen Ziele gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b
Ziffer v, Buchstabe b Ziffer xi, Buchstabe b Ziffer xii, Buchstabe c Ziffer iii,
Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffer iii dieses Artikels eingeplant sind,
entweder auf die für PZ 1 oder PZ 2 erforderlichen Beträge angerechnet oder auf
beide aufgeteilt werden.“
(3) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) wenn sie zu den spezifischen Zielen des PZ 1 gemäß Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe a Ziffern vi und vii dieser Verordnung oder zu dem spezifischen
Ziel des PZ 2 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix dieser
Verordnung beitragen;“
(2) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f) wenn sie zu einem wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem
Interesse beitragen, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3
Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) und der Mitteilung C(2021) 8481 genehmigt wurde, wobei ein
Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt;“
(3) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g) wenn sie die industrielle Anpassung im Zusammenhang mit der
Dekarbonisierung von Produktionsverfahren und Produkten erleichtern.“
ii) Unterabsatz 2 wird gestrichen.
b) Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt:
„(10) Zusätzlich zu den in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten
Möglichkeiten können die Mitgliedstaaten mit Zustimmung der betreffenden
Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ Mittel
aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds zuweisen, um sie über das in [Artikel 10a
der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates]*
festzulegende InvestEU-Finanzierungsinstrument einzusetzen. Diese Beiträge
unterliegen den in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten
Verfahren und werden auf die in dem genannten Artikel festgelegten Obergrenzen
angerechnet. Mittel, die durch als Beitrag an das InvestEU-Finanzinstrument gemäß
Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 geleistete Beträge generiert wurden oder
ihnen zuzuschreiben sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß der
Beitragsvereinbarung zur Verfügung gestellt und für Unterstützung im Rahmen
desselben Ziels oder derselben Ziele in Form von Finanzierungsinstrumenten oder
Haushaltsgarantien verwendet.
(11) Zusätzlich zu den in Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060
vorgesehenen Möglichkeiten kann die Verwaltungsbehörde für Vorhaben, die direkt
an einem von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und
der Mitteilung C(2021) 8481 genehmigten wichtigen Vorhaben von gemeinsamem
europäischem Interesse beteiligt sind, beschließen, direkt eine Unterstützung aus dem
EFRE zu gewähren, sofern diese Vorhaben die in Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben a,
b und g der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Anforderungen erfüllen.
______
* Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2015/1017 ( ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj).“
(4) Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
„b) Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus
Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind,
ausgenommen diejenigen, denen ein Exzellenzsiegel im Sinne des Artikels 2
Nummer 45 der Verordnung (EU) 2021/1060 zuerkannt wurde;“
b) Unter Buchstabe h wird folgende Ziffer iv angefügt:
„iv) Investitionen in Vorhaben, denen im Rahmen einer Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen gemäß der Delegierten Verordnung (EU)
2019/856 der Kommission ein Souveränitätssiegel gemäß Artikel 4 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/795 der Kommission zuerkannt wurde.“
(5) Folgender Artikel 7a wird eingefügt:
„Artikel 7a
Spezifische Bestimmungen im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung und den
damit verbundenen Flexibilitätsregelungen
(1) Die Kommission zahlt im Jahr 2026 4,5 % der Gesamtförderung aus dem EFRE
und dem Kohäsionsfonds gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der
Programmänderung als zusätzliche einmalige Vorfinanzierung. Der Prozentsatz
dieser einmaligen Vorfinanzierung wird für Programme des Ziels „Investitionen in
Beschäftigung und Wachstum“, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die
Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen betreffen, auf 9,5 % angehoben, sofern sich
das Programm nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erstreckt. Sind
in einem Mitgliedstaat an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-
Regionen ausschließlich in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte
Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, so gilt für diese
Programme die in diesem Absatz festgelegte höhere Vorfinanzierung.
Die zusätzliche Vorfinanzierung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet nur
Anwendung, wenn im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Umschichtungen von
mindestens 15 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller
Prioritäten genehmigt wurden, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi, Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffer v,
Buchstabe b Ziffer ix, Buchstabe b Ziffer xi, Buchstabe b Ziffer xii, Buchstabe c
Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffer iii dieser Verordnung
festgelegt wurden, sofern die Programmänderung bis zum 31. Dezember 2025
vorgelegt wird.
Die einem Mitgliedstaat geschuldete Vorfinanzierung, die sich aus
Programmänderungen infolge einer Umschichtung zugunsten der in Unterabsatz 2
genannten Prioritäten ergibt, wird bei der Berechnung der aufzuhebenden
Mittelbindungen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 als im
Jahr 2025 getätigte Zahlungen berücksichtigt, sofern der Antrag auf
Programmänderung im Jahr 2025 eingereicht wurde.
(2) Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2021/1060 endet die Frist für die Förderfähigkeit von Ausgaben, die
Kostenerstattung und die Aufhebung von Mittelbindungen am 31. Dezember 2030.
Diese Ausnahmeregelung findet nur Anwendung, wenn im Rahmen der
Halbzeitüberprüfung Programmänderungen genehmigt wurden, mit denen
mindestens 15 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller
Prioritäten umgeschichtet werden, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi, Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffer v,
Buchstabe b Ziffer ix, Buchstabe b Ziffer xi, Buchstabe b Ziffer xii, Buchstabe c
Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffer iii dieser Verordnung
festgelegt wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Anträgen auf Programmänderungen gemäß
Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 die Umschichtung von EFRE-Mitteln,
die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ eingeplant
sind, auf die Europäische Stadtinitiative und auf die Instrumente für Interregionale
Innovationsinvestitionen beantragen, die in Artikel 12 bzw. Artikel 13 dieser
Verordnung genannt werden. Neu zugewiesene Mittel werden zugunsten des
betreffenden Mitgliedstaats verwendet. Solche Neuzuweisungen gelten nicht als
Übertragungen im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(4) Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der
Höchstsatz für die Kofinanzierung für Prioritäten in Programmen des Ziels
„Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die sich auf eine oder mehrere an
Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen erstrecken, auf
100 % festgelegt. Der höhere Kofinanzierungssatz gilt nicht für Programme, die sich
auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, es sei
denn, diese Regionen sind nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erstrecken. Die Ausnahmeregelung findet nur
Anwendung, wenn im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Umschichtungen von
mindestens 15 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller
Prioritäten genehmigt wurden, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi, Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffer v,
Buchstabe b Ziffer ix, Buchstabe b Ziffer xi, Buchstabe b Ziffer xii, Buchstabe c
Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffer iii dieser Verordnung
festgelegt wurden, sofern die Programmänderung bis zum 31. Dezember 2025
vorgelegt wird.
(5) Zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060
vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für jedes
Programm können die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach
Inkrafttreten der Verordnung (EU) XXXX/XXXX [diese Verordnung] erneut eine
ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf
Programmänderungen einreichen, wobei die spezifischen Ziele, die mit der
Verordnung (EU) XXXX/XXXX [diese Verordnung] eingeführt wurden, zu
berücksichtigen sind. Es gelten die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2021/1060 festgelegten Fristen.
(6) Wenn der Beitrag des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz gemäß Artikel 6
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 den Zielwert von 37 % seiner
Gesamtmittelzuweisung übersteigt, kann der über dieses Beitragsziel hinausgehende
Betrag bei der Berechnung des Beitrags des EFRE zum Klimaschutz berücksichtigt
werden, damit das Beitragsziel von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung erreicht
wird. Die Beträge, die das Klimaschutzbeitragsziel des EFRE von 30 % seiner
Gesamtmittelzuweisung überschreiten, können bei der Berechnung des Beitrags des
Kohäsionsfonds zum Klimaschutz berücksichtigt werden.“
(6) In Artikel 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Innovative Maßnahmen, die im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative bewertet wurden und den
Mindestqualitätsanforderungen dieser Aufforderung entsprechen, die jedoch
aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden können, können von der
Kommission mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet werden.
Für die Zwecke des Exzellenzsiegels gilt die Europäische Stadtinitiative als eine
andere Unionsquelle, die sich von den gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU)
2021/1060 durchgeführten und ausgearbeiteten Programmen unterscheidet.“
(7) In Anhang I wird Tabelle 1 wie folgt geändert:
a) Unter dem politischen Ziel 1 wird die folgende Zeile angefügt:
„vii) Ausbau der
industriellen Kapazitäten
zur Förderung von
Fähigkeiten mit
doppeltem
Verwendungszweck und
Verteidigungsfähigkeiten
Alle zu den spezifischen
Zielen i und iii
aufgeführten RCO.
RCO 128 –
Unternehmen, die in
erster Linie in
Verbindung mit der
Förderung von
Fähigkeiten mit
doppeltem
Verwendungszweck und
Verteidigungsfähigkeiten
(RearmEU) unterstützt
wurden –
Unternehmen
Alle zu den
spezifischen
Zielen i und
iii
aufgeführten
RCR“
b) Unter dem politischen Ziel 2 erhält die Zeile für das spezifische Ziel v folgende
Fassung:
„v) Förderung eines
sicheren Zugangs zu
Wasser, einer
nachhaltigen
Wasserbewirtschaftung
und einer resilienten
Wasserversorgung
RCO 30 – Länge neuer
oder ausgebauter
Rohre für die
Verteilungssysteme
der öffentlichen
Wasserversorgung –
km
RCO 31 – Länge neuer
oder ausgebauter
Rohre für die
öffentliche
Abwassersammlung –
km
RCO 32 – neue oder
ausgebaute Kapazität
für die
Abwasserbehandlung –
Einwohneräquivalent
RCR 41 –
Bevölkerung, die an
eine verbesserte
öffentliche
Wasserversorgung
angeschlossen ist –
Personen
RCR 42 –
Bevölkerung, die
zumindest an die
sekundäre
öffentliche
Abwasserbehandlung
angeschlossen ist –
Personen
RCR 43 –
Wasserverluste in
den
Verteilungssystemen
der öffentlichen
Wasserversorgung –
Kubikmeter pro
Jahr“
c) Unter dem politischen Ziel 2 werden die folgenden Zeilen angefügt:
„xi) Förderung des Zugangs
zu erschwinglichem
Wohnraum und damit
zusammenhängende
Reformen
RCO 18 –
Erschwingliche
Wohnungen mit
verbesserter
Gesamtenergieeffizienz –
Wohnungen
RCO 65 – Kapazität
neuer oder
modernisierter
erschwinglicher
Wohnungen und
Sozialwohnungen –
Personen
RCO 130 – Reformen in
Bezug auf
erschwingliche
Wohnungen und
Sozialwohnungen –
Anzahl
RCR 26 – jährlicher
Primärenergieverbrauch
(davon: erschwingliche
Wohnstätten, öffentliche
Gebäude, Unternehmen,
andere) – MWh/Jahr
RCR 29 – geschätzte
Treibhausgasemissionen –
Tonnen CO2-Äq./Jahr
RCR 67 – Nutzer von
neuen oder
modernisierten
erschwinglichen
Wohnungen und
Sozialwohnungen pro
Jahr – Nutzer/Jahr
xii) Förderung von
Energieverbindungsleitungen
und der damit verbundenen
Leitungsinfrastruktur sowie
des Aufbaus von
Ladeinfrastruktur
RCO 59 – Infrastruktur
für alternative Kraftstoffe
(Tank-/Aufladestationen)
RCO 131 –
Energiefernleitungen und
Verbindungsleitungen –
neu gebaut oder
verbessert“
d) Unter dem politischen Ziel 3 wird die folgende Zeile angefügt:
„iii) Entwicklung einer
widerstandsfähigen
Verteidigungsinfrastruktur
oder einer Infrastruktur
mit doppeltem
Verwendungszweck zur
Förderung der
militärischen Mobilität in
der Union
Alle zu den
spezifischen
Zielen i und ii
aufgeführten
RCO
RCO 129 –
Infrastruktur, die
an die
Anforderungen
der militärischen
Mobilität
angepasst ist,
Alle für die
spezifischen
Ziele i und ii
aufgeführten
RCR“
e) Unter dem politischen Ziel 4 wird die folgende Zeile angefügt:
„vii) Förderung des
Zugangs zu
erschwinglichem
Wohnraum und
damit
zusammenhängende
Reformen
RCO 18 – Wohnungen
mit verbesserter
Gesamtenergieeffizienz –
Wohnungen
RCO 65 – Kapazität
neuer oder
modernisierter
Sozialwohnungen oder
erschwinglicher
Wohnungen – Personen
RCO 130 – Reformen in
Bezug auf
erschwingliche
Wohnungen und
Sozialwohnungen –
Anzahl
RCR 26 – jährlicher
Primärenergieverbrauch
(davon: Wohnstätten,
öffentliche Gebäude,
Unternehmen, andere) –
MWh/Jahr
RCR 29 – geschätzte
Treibhausgasemissionen –
Tonnen CO2-Äq./Jahr
RCR 67 – Nutzer neuer
oder modernisierter
erschwinglicher
Wohnungen und
Sozialwohnungen pro
Jahr – Nutzer/Jahr“
f) Unter dem politischen Ziel 5 wird die folgende Zeile angefügt:
iii) Förderung einer
integrierten
territorialen
Entwicklung durch
den Zugang zu
erschwinglichem
Wohnraum und die
Entwicklung damit
zusammenhängender
Reformen in allen
Arten von Gebieten
RCO 18 – Wohnungen
mit verbesserter
Gesamtenergieeffizienz –
Wohnungen
RCO 65 – Kapazität
neuer oder
modernisierter
erschwinglicher
Wohnungen und
Sozialwohnungen –
Personen
RCO 130 – Reformen in
Bezug auf
erschwingliche
Wohnungen und
Sozialwohnungen –
Anzahl
RCR 26 – jährlicher
Primärenergieverbrauch
(davon: Wohnstätten,
öffentliche Gebäude,
Unternehmen, andere) –
MWh/Jahr
RCR 29 – geschätzte
Treibhausgasemissionen –
Tonnen CO2-Äq./Jahr
RCR 67 – Nutzer neuer
oder modernisierter
erschwinglicher
Wohnungen und
Sozialwohnungen pro
Jahr – Nutzer/Jahr“
Artikel 2
Die Verordnung (EU) 2021/1056 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe p angefügt:
„p) Förderung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum und damit
zusammenhängende Reformen.“
b) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Aus dem JTF können auch produktive Investitionen in andere Unternehmen
als KMU unterstützt werden, wobei ein Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt,
unabhängig von einer Ausführung der Lückenanalyse gemäß Artikel 11
Absatz 2 Buchstabe h dieser Verordnung und ggf. deren Ergebnis. Solche
Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie nicht zu einer
Standortverlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung
(EU) 2021/1060 führen. Die Bereitstellung einer solchen Unterstützung
erfordert keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten
Übergang, falls diese Überarbeitung ausschließlich mit der Lückenanalyse
verbunden wäre. Lehrstellen und Arbeitsplätze sowie schulische oder
berufliche Ausbildungen für neue Kompetenzen werden beim
Auswahlverfahren berücksichtigt.“
c) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Für Vorhaben, denen ein Exzellenzsiegel im Sinne des Artikels 2 Nummer 45
der Verordnung (EU) 2021/1060 zuerkannt wurde, und für Vorhaben, die
direkt an einem von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b
AEUV und der Mitteilung C(2021) 848 genehmigten wichtigen Vorhaben von
gemeinsamem europäischem Interesse beteiligt sind, kann die
Verwaltungsbehörde beschließen, direkt eine Unterstützung aus dem JTF zu
gewähren, sofern diese Vorhaben zu dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 2
dieser Verordnung und zur Durchführung der territorialen Pläne für einen
gerechten Übergang beitragen.“
(2) Artikel 9 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung,
Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe, ausgenommen
Investitionen in Vorhaben, denen im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung
von Vorschlägen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der
Kommission ein Souveränitätssiegel gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/795 der Kommission zuerkannt wurde.“
(3) In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Wenn JTF-Mittel als Prioritäten in einem Programm eingeplant sind, bei dem
auch Mittel des EFRE oder des Kohäsionsfonds verwendet werden, können die
Mitgliedstaaten zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2021/1060 vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für
jedes Programm innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung
(EU) XXXX/XXXX [diese Verordnung] erneut eine ergänzende Bewertung sowie
damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen einreichen, wobei die
spezifischen Ziele, die mit der Verordnung (EU) XXXX/XXXX [diese Verordnung]
eingeführt wurden, zu berücksichtigen sind. Es gelten die in Artikel 18 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen.
Gilt für ein solches Programm eine verlängerte Frist für die Förderfähigkeit von
Ausgaben, die Erstattung von Kosten und die Aufhebung von Mittelbindungen
gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) 2021/1058, so gilt diese Verlängerung auch
für die JTF-Mittel.“
(4) Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:
„i) bei zu leistender Förderung von Investitionen zur Verringerung von
Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
aufgeführt sind, eine Liste der zu unterstützenden Vorhaben und eine Begründung
dafür, dass sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und zu einer
Verringerung der Treibhausgasemissionen unterhalb der entsprechenden Richtwerte
für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG führen und dass diese
Vorhaben für den Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen erforderlich
sind;“
(5) In Artikel 12 Absatz 2 wird der dritte Satz gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am [Tag] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2 Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3 Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2 Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4 Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ......................................................................
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
2.1 Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.1.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.2 Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden ...........................
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ...............................................................
3.2.3.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.3.3 Mittel insgesamt .............................................................................................................
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.4.2 Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen .................................................
3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt ...........................................................................
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter ...................................................................................
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4 DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2 Daten ..............................................................................................................................
4.3 Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4 Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................
1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur
Änderung der Verordnung (EU) 2021/1056 und der Verordnung (EU) 2021/1058
[…]
1.2 Politikbereich(e)
Kohäsionspolitik: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
Kohäsionsfonds und Fonds für einen gerechten Übergang (JTF)
1.3 Ziel(e)
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e)
Mit den Fonds der Kohäsionspolitik und dem JTF wird die harmonische Entwicklung
der EU durch Maßnahmen zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts gefördert.
Zur Unterstützung dieses übergeordneten Ziels tragen die Fonds auch zur Förderung
wichtiger politischer Ziele bei, unter anderem zur Stärkung der allgemeinen
Wettbewerbsfähigkeit und der strategischen Autonomie der EU sowie zur
Bewältigung der Herausforderungen und Chancen im Zusammenhang mit dem
grünen, digitalen und sozialen Wandel.
1.3.2 Einzelziel(e)
Spezifisches Ziel Nr. 1
Beschleunigung der Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme für den
Zeitraum 2021-2027 durch mehr Flexibilität und Vereinfachung der
Inanspruchnahme der Fonds der Kohäsionspolitik.
Spezifisches Ziel Nr. 2
Bereitstellung von Mitteln aus den Fonds der Kohäsionspolitik im Rahmen der
Programme für den Zeitraum 2021-2027 für verteidigungsbezogene Investitionen als
kurzfristige Reaktion auf die jüngsten geopolitischen Ereignisse, indem zusätzliche
Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, die Investitionen im
Verteidigungssektor zu erhöhen und die Produktionskapazitäten und eine
widerstandsfähige Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck zu verbessern.
Betonung der Bedeutung der Bewältigung der Wohnungskrise durch Schaffung von
Anreizen im Regelungsrahmen für 2021-2027 für Investitionen in erschwinglichen
Wohnraum.
Betonung der strategischen Bedeutung eines sicheren Zugangs zu Wasser und einer
nachhaltigen und resilienten Wasserbewirtschaftung durch Schaffung von Anreizen
im Regelungsrahmen für 2021-2027 für Investitionen in einschlägige Projekte.
Bewältigung spezifischer territorialer Herausforderungen in den an die Ukraine,
Russland und Belarus angrenzenden Regionen.
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Spezifisches Ziel Nr. 1
Maximierung der Nutzung der Mittel, die dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im
MFR 2021-2027 zugewiesen wurden, und der Mittel, die dem Fonds für einen
gerechten Übergang im MFR 2021-2027 und NextGenerationEU (NGEU) für die in
den Verordnungen festgelegten politischen Ziele zugewiesen wurden.
Spezifisches Ziel Nr. 2
Steigerung der Produktionskapazitäten von Unternehmen im Verteidigungssektor
und Anpassung der kritischen Mobilitätsinfrastruktur an neue Herausforderungen der
kritischen Mobilitätsinfrastruktur.
Stärkere Unterstützung bei der Bewältigung der spezifischen Herausforderungen in
den an Russland, Belarus und die Ukraine angrenzenden Regionen.
Nutzung von Investitionen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU.
Nutzung von Investitionen in Bau- und Renovierungsprojekte für erschwinglichen
Wohnraum.
Nutzung von Investitionen in Projekte zur Verbesserung der Resilienz der
Wasserversorgung und der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung.
1.3.4 Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Spezifisches Ziel Nr. 1
Finanzielle Angaben zu den Beträgen im Zusammenhang mit von den
Mitgliedstaaten ausgewählten und durchgeführten Maßnahmen und zu den
Zahlungen aus dem EU-Haushalt an die Mitgliedstaaten.
Spezifisches Ziel Nr. 2
Gemeinsamer Outputindikator 128 – Zahl der Unternehmen, die in erster Linie in
Verbindung mit der Förderung von Verteidigungsfähigkeiten (RearmEU) unterstützt
werden – Zahl der Unternehmen
Gemeinsamer Outputindikator 129 – Zahl der Straßen- und Eisenbahnbrücken, die
für einen doppelten Verwendungszweck gebaut oder ausgebaut wurden
Gemeinsamer Outputindikator 65 – Kapazität neuer oder modernisierter
Sozialwohnungen – Zahl der Personen
Gemeinsamer Ergebnisindikator 43 – Wasserverluste in den Verteilungssystemen der
öffentlichen Wasserversorgung – Kubikmeter pro Jahr
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme8
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Durch die jüngsten wirtschaftlichen und geopolitischen Ereignisse sind wichtige
Prioritäten in den Vordergrund gerückt, die erhebliche Investitionen erfordern. Die
Kohäsionspolitik bietet einen soliden Rahmen für solche Investitionen, und die
spezifischen Investitionen, die Gegenstand dieser Änderung sind, sind nach dem für
die entsprechenden Fonds geltenden Rechtsrahmen bereits weitgehend möglich.
Daher stehen sie bereits im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Stärkung des
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Allerdings müssen
Tempo und Umfang der Investitionen erhöht werden. Die laufende
Halbzeitüberprüfung der kohäsionspolitischen Programme 2021-2027 bietet eine
sehr gute Gelegenheit, zu bewerten, wie diese Programme zur Umsetzung der
politischen Ziele beitragen können. Daher schafft die hier vorgeschlagene Änderung
Anreize und bietet Flexibilitätsregelungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen,
in relativ kurzer Zeit Mittel aus dem mehrjährigen Finanzrahmen stärker auf diese
Prioritäten zu konzentrieren.
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Allgemein:
Die Änderung soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, notwendige
kohäsionspolitische Mittel für Investitionen in Politikbereiche zu lenken, die als
vorrangig eingestuft wurden, und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt der EU aufrechtzuerhalten und zu stärken.
Spezifisches Ziel 1:
Die Mittel der Kohäsionspolitik sind für wirtschaftliche Stabilität, Fairness und
Integration in der EU von entscheidender Bedeutung. Sie spielen eine wesentliche
Rolle bei der Verringerung der regionalen Unterschiede und der Gewährleistung
einer ausgewogenen Entwicklung in allen Mitgliedstaaten. Durch sie wird
sichergestellt, dass alle Regionen über die Mittel verfügen, um zu wachsen, innovativ
zu sein und sich an künftige Herausforderungen anzupassen; gleichzeitig wird die
8 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
EU-weite Solidarität gefördert. Die Aufrechterhaltung und Beschleunigung des
Mittelflusses aus dem EU-Haushalt an die Mitgliedstaaten ist von entscheidender
Bedeutung für die Sicherstellung der erforderlichen Höhe der öffentlichen Mittel in
den Mitgliedstaaten und für die Erreichung der im Vertrag verankerten
Kohäsionsziele.
Spezifisches Ziel 2:
Verteidigung: In der Erklärung von Versailles vom März 2022 sowie in den
Mitteilungen JOIN(2022) 24 und COM(2022) 60 wurde bereits dargelegt, dass die
EU ihre eigene Krisenvorsorge, Reaktionsfähigkeit und Resilienz verstärken muss,
um ihre Bürgerinnen und Bürger besser zu schützen. Die rasche Veränderung des
geopolitischen Kontexts in den vergangenen Monaten hat deutlich gemacht, dass die
Anstrengungen intensiviert werden müssen. In den Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom 6. März 2025 wird betont, „dass Europa souveräner werden
muss, mehr Verantwortung für seine eigene Verteidigung übernehmen muss und
besser gerüstet werden muss, um – mit einem allumfassenden Ansatz – zu handeln
und unmittelbare und künftige Herausforderungen und Bedrohungen eigenständig zu
bewältigen“. Zu diesem Zweck wird die EU die Mobilisierung der erforderlichen
Instrumente und Finanzmittel beschleunigen. Der Europäische Rat „fordert die
Kommission auf, zusätzliche Finanzierungsquellen für die Verteidigung auf EU-
Ebene vorzuschlagen, einschließlich zusätzlicher Möglichkeiten und Anreize, die
allen Mitgliedstaaten basierend auf den Grundsätzen der Objektivität, der
Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten bei der Nutzung
ihrer derzeitigen Mittelzuweisungen im Rahmen der einschlägigen
Finanzierungsprogramme der EU geboten werden, und rasch entsprechende
Vorschläge vorzulegen“.
Wettbewerbsfähigkeit: Die EU hat in den letzten Jahren die Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz in strategischen Sektoren und die Verringerung
der Abhängigkeiten der europäischen Wirtschaft durch den ökologischen und den
digitalen Wandel ins Visier genommen. Mit der STEP-Verordnung wurden bereits
mehr Möglichkeiten zur Unterstützung strategischer Technologien und kritischer
Sektoren durch den Einsatz der Fonds der Kohäsionspolitik eingeführt. Der
Vorschlag umfasst weitere Impulse, die Größe der EU für Investitionen in Bereiche
zu nutzen, die für die künftige Wettbewerbsfähigkeit der EU wichtig sind.
Erschwinglicher Wohnraum: Die jüngste Krise der Lebenshaltungskosten hat das seit
Langem bestehende Problem der Erschwinglichkeit von Wohnraum in der EU noch
verschärft. Dieser allgemeine Trend ist in allen Mitgliedstaaten zu beobachten, und
in den politischen Leitlinien wird anerkannt, dass dies den Zusammenhalt belastet.
Zu diesem Zweck wurde innerhalb der Kommission eine Taskforce eingerichtet, und
das Europäische Parlament hat einen Sonderausschuss zur Wohnraumkrise
eingesetzt. Im Vorgriff auf das allgemeine Ziel des Europäischen Plans für
erschwinglichen Wohnraum und im Einklang mit diesem Ziel bietet die
Halbzeitüberprüfung der kohäsionspolitischen Programme die Gelegenheit, der
Bedeutung der Resilienz der Wasserversorgung Nachdruck zu verleihen und Anreize
zu schaffen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, einen Teil ihrer
kohäsionspolitischen Zuweisungen für Maßnahmen zur Förderung erschwinglichen
Wohnraums zu verwenden.
Energieverbindungsleitungen und damit verbundene Leitungsinfrastruktur sowie
Ladeinfrastruktur: Die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit und -
integration, die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die
Stärkung der Energieunabhängigkeit sind für die EU von entscheidender Bedeutung,
um ein nachhaltiges und widerstandsfähiges Energiesystem zu schaffen. Im Rahmen
der Kohäsionspolitik wird bereits in die Entwicklung intelligenter Energiesysteme
und in den Aufbau von Ladeinfrastruktur zur Unterstützung der Elektromobilität
investiert.
Um die Investitionsanstrengungen in diesem Bereich zu beschleunigen und eine
stärkere grenzüberschreitende Energieintegration zu erreichen, ist es jedoch wichtig,
spezifische Anreize für die Förderung von Verbindungsleitungen und damit
verbundener Leitungsinfrastruktur sowie für den Aufbau von Ladeinfrastruktur zur
Unterstützung der Elektromobilität zu schaffen.
Zugang zu Wasser und Wasserbewirtschaftung: Trotz des umfassenden
Rechtsrahmens der EU zum Schutz und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der
Wasserressourcen hat das strukturelle Missmanagement von Wasser zu einer
anhaltenden Verschlechterung und Verschmutzung dieser Ressource und von
wasserbezogenen Ökosystemen, einschließlich Küsten- und Meeresökosystemen,
geführt. In den letzten fünf Jahren waren immer mehr Gebiete in der EU von
Überschwemmungen, anhaltenden Dürren und Wasserknappheit betroffen; die
Probleme werden durch den Klimawandel, die Umweltverschmutzung und den
Verlust an biologischer Vielfalt zusätzlich verschärft. Der grenzüberschreitende und
bereichsübergreifende Charakter von wasserbezogenen Herausforderungen und ihre
Relevanz für die Umsetzung der politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der
EU in verschiedenen Bereichen bilden eine klare Grundlage für eine europäische
Strategie zur Resilienz der Wasserversorgung. Im Vorgriff auf die Strategie bietet die
Halbzeitüberprüfung der kohäsionspolitischen Programme die Gelegenheit, die
erforderlichen Finanzmittel auf Projekte zu lenken, die sich mit der Sicherheit des
Zugangs zu Wasser, der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung und der Resilienz der
Wasserversorgung befassen.
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die jüngsten Änderungen der Verordnungen für die Zeiträume 2014-2020 und 2021-
2027 im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, der militärischen Aggression
Russlands in der Ukraine, der Energiekrise und der Wettbewerbsfähigkeit (STEP)
haben zu einer umfangreichen Inanspruchnahme von Mitteln zur Unterstützung
einschlägiger Investitionen geführt.
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Die Änderung hat keinen Einfluss auf die bestehenden kohäsionspolitischen
Zuweisungen und soll dazu beitragen, die Investitionen im Rahmen der Fonds auf
effiziente und wirksame Weise zu beschleunigen.
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die Änderung wirkt sich weder auf die Kernstruktur des bestehenden Rechtsrahmens
für die Kohäsionspolitik noch auf die festen Zuweisungen an die Mitgliedstaaten aus.
Vielmehr soll der Unterstützung von Maßnahmen, die bereits im Rahmen der Fonds
möglich sind und Investitionen über andere Finanzierungsmöglichkeiten auf EU-
Ebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten ergänzen, Nachdruck verleihen werden
und es sollen entsprechende Anreize geschaffen werden.
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
☑ Befristete Laufzeit
– ☑ Finanzielle Auswirkungen von 2026 bis 2029 auf die Mittel für Zahlungen.
Keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen.
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)9
☑ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1 Überwachung und Berichterstattung
Die in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Überwachungs- und
Berichterstattungsvorschriften bleiben uneingeschränkt anwendbar:
Programmbegleitausschuss: mindestens einmal jährlich
Jährliche Sitzungen zur Leistungsüberprüfung zwischen dem Mitgliedstaat und der
Kommission
Datenübermittlung je Programm: fünfmal pro Jahr
Jährlicher Kontroll- (Prüf-)bericht.
Für jedes Programm ist bis zum 15. Februar 2031 ein abschließender
Leistungsbericht vorzulegen.
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Der Änderungsvorschlag hat weder Auswirkungen auf die bestehende Form der
Mittelverwaltung – geteilte Mittelverwaltung – noch auf die
Durchführungsmechanismen, die Zahlungsmodalitäten oder die Kontrollstrategien
gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Es wurden keine besonderen Risiken festgestellt. Der Änderungsvorschlag bewirkt
keine strukturelle Veränderung der Risikomanagement- und Kontrollstrategie der
kohäsionspolitischen Programme, die für die geplanten Investitionen als angemessen
erachtet wird.
9 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf
der Website BUDGpedia (in englischer Sprache):
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Der Kontrollrahmen der Kohäsionspolitik bleibt unverändert und gilt weiterhin
uneingeschränkt. Dieser wurde zum Schutz der finanziellen Interessen der EU
konzipiert und über mehrere Programmplanungszeiträume hinweg angepasst, um den
Empfehlungen des EuRH und des OLAF Rechnung zu tragen.
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die Mitgliedstaaten müssen den bestehenden Kontrollrahmen der Kohäsionspolitik
einhalten und über ein Verwaltungs- und Kontrollsystem verfügen, das die
Verhinderung, Aufdeckung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten,
einschließlich Betrug, ermöglicht.
3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
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Ausgaben
GM NEIN NEIN NEIN NEIN
10 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
11 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
12 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf
– ☑ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)17
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
17 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt
werden können. Den Nettobedarf beziffern.
DE 17 DE
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
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- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.2 Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL
+
EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
DE 18 DE
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen Nicht zutreffend
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete
Externes Personal
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel der Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die unter die Rubriken 1-6 fallenden Mittel sollten als „IT-Ausgaben zur
Politikunterstützung für operationelle Programme“ aufgeführt werden. Diese
Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die
Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten
verwendet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der
Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien,
Datenspeicherung usw.). Die Angaben in dieser Tabelle sollten mit denen in
Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ in Einklang stehen.
DE 19 DE
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr
MFF
2027
INSGES
AMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– ☑kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien
zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie: Für das laufende Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative18
18 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 20 DE
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz
Die digitalen Anforderungen beschränken sich auf die Anpassung und Erweiterung bereits
umgesetzter Lösungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung (SFC2021). Die
Anpassungen tragen der Festlegung und Aufnahme spezieller Prioritäten in geänderten
Programmen Rechnung.
4.2 Daten
Bei den erforderlichen Daten handelt es sich um eine Erweiterung und Anpassung des
bereits für die Programme mit geteilter Mittelverwaltung implementierten Datenmodells.
Da es sich um eine Erweiterung einer bestehenden Lösung handelt, ist die vollständige
Wiederverwendung der vorhandenen Daten gewährleistet.
4.3 Digitale Lösungen
4.4 Interoperabilitätsbewertung
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Bei der digitalen Lösung handelt es sich um eine geringfügige Anpassung der Plattform
SFC2021, die für alle Programme mit geteilter Mittelverwaltung verwendet wird.
SFC2021 ist bereits vorhanden und wird von allen Parteien genutzt. Das Instrument ist mit
anderen Systemen interoperabel und verwendet Standardtechniken für den
Informationsaustausch.
Die erforderlichen Änderungen an SFC2021 werden so geplant und umgesetzt, dass die
neuen Anforderungen zum Zeitpunkt der Annahme und des Inkrafttretens der endgültigen
Verordnung erfüllt sind.
Drucksache 187/25- 53 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in B (Unterrichtung)