Effizienz und fiskalische Tragfähigkeit des Grundrentenzuschlags (Antwort zu Drs. 21/4655)
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Effizienz und fiskalische Tragfähigkeit des Grundrentenzuschlags (Antwort zu Drs. 21/4655)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5098
21. Wahlperiode 26.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Peter Bohnhof,
Hans-Jürgen Goßner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4655 –
Effizienz und fiskalische Tragfähigkeit des Grundrentenzuschlags
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente wurde zum 1. Januar 2021 der
sogenannte Grundrentenzuschlag als Zuschlag an Entgeltpunkten für
langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Ziel dieser
Regelung ist es, langjährige Beitragsleistungen von Versicherten mit
unterdurchschnittlichen Erwerbseinkommen stärker anzuerkennen und deren
Alterseinkommen zu erhöhen. Der Grundrentenzuschlag ist ausdrücklich nicht
als Instrument der klassischen Armutsbekämpfung ausgestaltet, sondern
verfolgt eine sozialpolitische Anerkennungsfunktion.
Die Anspruchsprüfung sowie die Berechnung des Grundrentenzuschlags
erfolgen automatisiert durch die Deutsche Rentenversicherung auf Grundlage
komplexer rentenrechtlicher Daten sowie einer Einkommensprüfung unter
Einbeziehung von durch die Finanzverwaltung übermittelten Informationen. Die
Einführung des Grundrentenzuschlags erforderte umfangreiche Anpassungen
der IT-Systeme sowie neue Verwaltungsverfahren. Zugleich wurde ein
nachträgliches Prüfverfahren für Bestandsrentner eingeführt.
Der nun im Dezember 2025 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
vorgelegte Forschungsbericht zur Evaluierung der Grundrente (www.bmas.de/
SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/evaluierung-de
r-grundrente.pdf?__blob=publicationFile&v=1) kommt zu dem Ergebnis, dass
der Grundrentenzuschlag seine sozialpolitischen Zielsetzungen grundsätzlich
erreicht und die Einkommenssituation langjährig pflichtversicherter
Geringverdienender im Alter verbessert. Besonders profitieren Frauen sowie
Personen mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern. Gleichzeitig wird festgestellt,
dass die Einkommensanrechnung den Kreis der tatsächlich Begünstigten
deutlich einschränkt und die Verteilung der Zuschläge maßgeblich prägt.
Aussagen zur Effizienz des Grundrentenzuschlags im Sinne eines
Verhältnisses von Mitteleinsatz, Verwaltungsaufwand und tatsächlich erzieltem
sozialpolitischem Zusatznutzen fehlen allerdings vollständig.
Angesichts der hohen Komplexität der Regelungen, des administrativen
Vollzugs sowie des erforderlichen Datenaustauschs mit den Finanzbehörden ist in
den Augen der Fragesteller zu befürchten, dass ein nicht unerheblicher Teil
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales vom 26. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der für den Grundrentenzuschlag aufgewendeten Mittel nicht den
Leistungsberechtigten zugutekommt, sondern in Verwaltungsstrukturen gebunden ist.
Vor dem Hintergrund begrenzter fiskalischer Spielräume, steigender Ausgaben
in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie demografischer
Herausforderungen ist nach Auffassung der Fragesteller eine kritische Prüfung
erforderlich, ob der Grundrentenzuschlag in seiner derzeitigen Ausgestaltung ein
verhältnismäßiges und effizientes Instrument darstellt oder ob mit weniger
bürokratischem Aufwand vergleichbare sozialpolitische Effekte erzielt werden
könnten.
1. Welche gesamten öffentlichen Mittel wurden seit Einführung des
Grundrentenzuschlags bis zum aktuellen Haushaltsjahr für dessen
Administration aufgewendet (bitte jährlich ausweisen)?
2. Welche einmaligen Kosten sind im Zusammenhang mit der Einführung
des Grundrentenzuschlags entstanden (insbesondere IT-Umstellungen,
Verfahrensentwicklung, Schulungen, externe Beratungsleistungen)?
3. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die laufenden
jährlichen Verwaltungskosten des Grundrentenzuschlags bei der Deutschen
Rentenversicherung sowie ggf. bei weiteren beteiligten Behörden?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die bei der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt entstandenen
Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Einführung des Grundrentenzuschlags und
die Bearbeitung aller Bestandsfälle und Zugangsrenten in den Jahren 2021 und
2022 beliefen sich nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund
auf 465 Mio. Euro. Eine Differenzierung nach Bestand und Zugang sowie nach
einmaligen und laufenden Kosten ist für diese Jahre nicht möglich. Der
laufende Erfüllungsaufwand für das Jahr 2023 belief sich auf rund 90 Mio. Euro und
liegt auch in den Jahren 2024 und 2025 etwa in dieser Größenordnung.
Zu den laufenden jährlichen Verwaltungskosten der am
Datenaustauschverfahren zum Grundrentenzuschlag beteiligten Finanzbehörden liegen der
Bundesregierung keine Zahlen vor.
4. In welchem Verhältnis stehen die jährlichen Verwaltungskosten zur Höhe
der jährlich ausgezahlten Grundrentenzuschläge (bitte
Verwaltungskosten je 1 Euro ausgezahlter Leistung angeben)?
5. Wie hoch sind die durchschnittlichen Verwaltungskosten pro bewilligtem
Grundrentenzuschlagsfall?
6. Wie viele Vollzeitäquivalente sind aktuell mit der Umsetzung und
laufenden Administration des Grundrentenzuschlags befasst, und wie hat sich
diese Zahl seit 2021 entwickelt?
Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2024 wurden nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund
Grundrentenzuschläge in Höhe von durchschnittlich 97 Euro pro Monat zu
rund 1,4 Millionen Renten ausgezahlt. Es ist vor dem Hintergrund der
sozialpolitischen Zielsetzung der Grundrente nicht sachgerecht, den laufenden
Erfüllungsaufwand hierzu ins Verhältnis zu setzen. Er bezieht sich nämlich auch auf
die weiteren rund 1,35 Millionen Fälle, in denen ein Grundrentenzuschlag
einkommensbedingt nicht ausgezahlt wird sowie auf den gesamten
Rentenneuzugang, da in jedem Fall geprüft wird, ob die Voraussetzungen für den
Grundrentenzuschlag vorliegen.
Da der Grundrentenzuschlag lediglich ein Berechnungselement bei der
Rentenberechnung ist und damit Teil der Rentenantragsbearbeitung, erfolgt keine
personell getrennte Bearbeitung. In den genannten Gesamtkosten für den
laufenden Erfüllungsaufwand sind außer Personal- auch Sach- und weitere
Betriebskosten enthalten. Gesonderte Angaben zu den durchschnittlichen
Verwaltungskosten pro bewilligtem Grundrentenzuschlagsfall sowie den
Vollzeitäquivalenten sind daher nicht verfügbar.
7. Welche Mehrkosten entstehen durch den Datenaustausch mit den
Finanzbehörden im Rahmen der Einkommensanrechnung, und wie hoch ist der
Anteil der Fälle, bei denen nachträgliche Korrekturen erforderlich sind?
Die genauen Kosten – fokussiert allein auf den Datenaustausch zum
Grundrentenverfahren – können nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung
Bund nicht isoliert ausgewiesen werden. Für eine funktionierende technische
Infrastruktur sowie die Sicherstellung eines reibungslosen Betriebs wird ein
Betrag im niedrigen sechsstelligen Bereich veranschlagt. Dieser ist in den in
der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 genannten Beträgen mit abgebildet.
8. In welchem Umfang kam es seit Einführung des Grundrentenzuschlags
zu fehlerhaften Berechnungen oder nachträglichen Anpassungen, und
welche zusätzlichen Verwaltungskosten waren damit verbunden?
Eine gesonderte Erfassung von Fehlersachverhalten oder nachträglichen
Anpassungen bezüglich des Grundrentenzuschlags erfolgt nach Mitteilung der
Deutschen Rentenversicherung Bund nicht, da es sich beim
Grundrentenzuschlag nur um ein Berechnungselement bei der Rentenberechnung handelt.
9. Hat die Bundesregierung geprüft, ob der sozialpolitische Mehrwert des
Grundrentenzuschlags in einem angemessenen Verhältnis zum
administrativen Aufwand steht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
10. Warum wurde im Evaluationsauftrag auf eine explizite Effizienzanalyse
des Grundrentenzuschlags verzichtet, obwohl es sich um ein besonders
komplexes und verwaltungsintensives Instrument handelt?
12. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der angespannten
Haushaltslage eine Reform des Grundrentenzuschlags mit dem Ziel, die
Verwaltungs- und Vollzugskosten signifikant zu senken?
Die Fragen 9, 10 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Das sozialpolitische Ziel der Grundrente ist es, die Lebensleistung von
Menschen, die jahrzehntelang mit unterdurchschnittlichem Einkommen gearbeitet,
Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, in der Rente besser zu
würdigen. Insbesondere Frauen sowie Menschen in den neuen Bundesländern
profitieren vom Grundrentenzuschlag.
Die in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 genannten laufenden
Verwaltungskosten für die Grundrente liegen deutlich unter den im Gesetzgebungsverfahren
prognostizierten Kosten von jährlich rund 197 Mio. Euro. Der vergleichsweise
hohe Verwaltungsaufwand in der Einführungsphase war insbesondere darauf
zurückzuführen, dass der Anspruch auf den Grundrentenzuschlag für den
gesamten Rentenbestand zu prüfen war. In den Jahren 2021 und 2022 mussten
hierzu – neben den in diesem Zeitraum neu zugegangenen Renten – rund
26 Millionen Bestandskonten auf eine mögliche Anspruchsberechtigung
geprüft werden.
Das Grundrentengesetz sah eine gesetzliche Evaluierung vor. Es sollte geprüft
werden, ob die mit der Einführung formulierten Ziele erreicht wurden (siehe
hierzu die amtliche Begründung auf Bundestagsdrucksache 19/18473, S. 49 zu
§ 307g). Der vorliegende Forschungsbericht bestätigt, dass die Zielgruppe
erreicht wird, die der Gesetzgeber bei ihrer Einführung im Blick hatte.
Eine Effizienzanalyse des Grundrentenzuschlags war nicht Gegenstand des
gesetzlichen Evaluierungsauftrages. Gleichwohl prüft die Bundesregierung im
Rahmen der Fortentwicklung des Rechts, gerade mit Blick auf
Rechtsvereinfachung und Bürokratieabbau kontinuierlich Reformbedarf bei der Grundrente.
Ein konkretes Beispiel hierfür ist die ursprünglich vorgesehene
Stichprobenprüfung von Kapitalerträgen. Es hatte sich gezeigt, dass die Stichprobenprüfung
nicht mehr erforderlich ist. Durch die Streichung der entsprechenden Regelung
des § 151c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2025 im
Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes konnte erheblicher
Prüfungsaufwand vermieden werden.
11. Welche Alternativen zur derzeitigen Ausgestaltung des
Grundrentenzuschlags wurden unter fiskalischen Effizienzgesichtspunkten geprüft?
Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung der Grundrente
geprüften Alternativen sind in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentiert
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/18473, S. 4, 5 und 26).
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ISSN 0722-8333
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