Rentenanpassung 2025 und Pflegebeiträge
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Rentenanpassung 2025 und Pflegebeiträge
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1122
21. Wahlperiode 04.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit
Huy, Birgit Bessin, Jan Feser, Achim Köhler, Bernd Schuhmann, Thomas
Stephan, Robert Teske und der Fraktion der AfD
Rentenanpassung 2025 und Pflegebeiträge
Im Juli 2025 erfolgte die jährliche Anpassung der gesetzlichen Renten (www.b
mas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/renten-steigen-zum-ersten-
juli.html. Gleichzeitig wird der bereits zum 1. Januar 2025 erhöhte Beitragssatz
zur sozialen Pflegeversicherung rückwirkend berücksichtigt. Die
Beitragssatzerhöhung um 0,2 Prozentpunkte wird dabei kumuliert für den Zeitraum von
Januar bis Juni 2025 nachgeholt – in Form eines einmaligen Einbehalts von
1,2 Prozentpunkten auf die Juli-Rente.
Rechtsgrundlage für diese pauschale Nachberechnung ist die Pflege-
Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 vom 20. Dezember 2024 (https://www.geset
ze-im-internet.de/pbav_2025/BJNR1BE0A0024.html). § 1 Absatz 2 dieser
Verordnung enthält eine „Kann“-Bestimmung, die es der Deutschen
Rentenversicherung ermöglicht, die rückwirkende Erhebung des erhöhten Beitragssatzes
pauschal auf Basis der Juli-Rente 2025 vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit
hat die Rentenversicherung Gebrauch gemacht.
Nach Auffassung der Fragesteller führt diese Pauschalierung bei Rentnern mit
Rentenbeginn zwischen Februar und Juni 2025 zu geringfügigen
Überzahlungen. So ergibt sich bei einer Monatsrente von 1 500 Euro brutto ein pauschaler
Nachzahlungsbetrag von 18 Euro. Bei Rentenbeginn im Juni 2025 läge die
anteilige tatsächliche Beitragsschuld jedoch lediglich bei 3 Euro (0,2 Prozent von
1 500 Euro), sodass es zu einer faktischen Überzahlung von 15 Euro kommt.
Die Deutsche Rentenversicherung informiert auf ihrer Internetseite über die
Nachberechnung des Pflegebeitrags (www.deutsche-rentenversicherung.de/Sha
redDocs/FAQ/Pflegeversicherung/beitragssatzanpassung/faq-liste-beitragssatza
npassung-pflegeversicherung.html#) und verweist dabei auf die Pflege-
Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 als rechtliche Grundlage. Es fehlt
jedoch an einer klaren Erläuterung, dass die Entscheidung für eine pauschalierte
Nachberechnung auf Basis der Juli-Rente eine eigene Ermessensausübung der
Rentenversicherung darstellt – ebenso wie deren Anwendung auf Neurentner
mit Rentenbeginn im ersten Halbjahr 2025. Auch wird nicht ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Heranziehung der Juli-Rente als
Bemessungsgrundlage – bedingt durch die Rentenanpassung zum 1. Juli – zu einer rechnerisch
um 3,74 Prozent erhöhten Bemessungsgrundlage führt, was wiederum
minimale Überzahlungen zur Folge hat. Diese minimalen Überzahlungen liegen in der
Regel unter 1 Euro und sind isoliert betrachtet unproblematisch.
Angesichts der sehr hohen Zahl von über 21 Millionen Rentnern führen diese
Überzahlungen, ebenso wie die geringen Pflegebeitragsüberzahlungen bei den
Neu-Rentnern, jedoch mutmaßlich in vielen Fällen zu vermeidbarem
Klärungsbedarf und im ungünstigen Fall zu Irritationen und Vertrauensverlust.
Aus Sicht der Fragesteller ist es erforderlich, dass das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) und die Deutsche Rentenversicherung bei der
gesetzlichen Rente für maximale Transparenz sorgen, um das Vertrauen in deren
Zuverlässigkeit nicht unnötig zu beeinträchtigen.
Im Nachgang zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/428 ergeben sich auch
Nachfragen zur statistischen „Generalrevision 2024“.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Erwägungen haben das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) im Dezember 2024 dazu veranlasst, mit der „Kann“-
Bestimmung in § 1 Absatz 2 der Pflege-Beitragssatz-
Anpassungsverordnung 2025 (www.gesetze-im-internet.de/pbav_2025/__1.html) der
gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit zu eröffnen, die
Nacherhebung des erhöhten Beitragssatzes erst im Juli 2025 vorzunehmen –
einschließlich einer pauschalen Nachberechnung für Neurentner sowie der
Heranziehung der Juli-Rente als Beitragsbemessungsgrundlage?
2. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung für die Erhöhung des
Pflegeversicherungsbeitragssatz um 0,2 Prozentpunkte nicht die gängige
Praxis für die Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung mit einer um zwei
Monate versetzten Umsetzung übernommen (www.deutsche-rentenversic
herung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/25011
4-hoehere-zusatzbeitraege-krankenversicherung.html), was übertragen
eine Erhöhung ab März 2025 ohne Rückwirkung bedeutet hätte?
3. Kann die Bundesregierung mit Sicherheit ausschließen, dass ein
Zusammenhang besteht zwischen der Verschiebung der Umsetzung der
Beitragserhöhung auf den Juli 2025 – und der damit verbundenen Vermeidung
geminderter Rentenzahlbeträge für 21 Millionen Rentner im ersten Halbjahr
2025 – sowie den bereits im Dezember 2024 im Raum stehenden
Neuwahlen zum Deutschen Bundestag Anfang 2025 (www.bundespraesiden
t.de/SharedDocs/Berichte/DE/Frank-Walter-Steinmeier/2024/12/241216-
Treffen-BK-Scholz.html)?
4. Welche Gründe führen nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, dass die
bloße Berücksichtigung eines um 0,2 Prozentpunkte erhöhten
Beitragssatzes zur Pflegeversicherung – trotz der seit 2021/2022 intensivierten
Digitalisierung der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversi
cherung.de/Bund/DE/Ueber-uns/Digitalstrategie/digitalstrategie_nod
e.html) – anscheinend mit erheblichen technischen Schwierigkeiten bei
der Rentenversicherung verbunden ist?
5. Welche Vorlaufzeiten benötigt nach Kenntnis der Bundesregierung die
Deutsche Rentenversicherung aktuell bzw. mit einem Horizont von einem
Jahr für die Berücksichtigung von Beitragssatzerhöhungen in der
Kranken- und Pflegeversicherung (bitte die Vorlaufzeiten in Wochen
angeben und nach Neurenten und Bestandsrenten differenzieren)?
6. Warum war es nach Kenntnis der Bundesregierung der Deutschen
Rentenversicherung trotz Digitalisierung technisch nicht möglich, zumindest für
die Neurentner mit Rentenbeginn im ersten Halbjahr 2025 die
Rentenberechnung und Rentenbescheidung bereits mit dem aktuellen, um 0,2
Prozentpunkte erhöhten Beitragssatz zur Pflegeversicherung direkt
vorzunehmen und damit eine pauschale Nachberechnung per Juli 2025 von
Vorherein zu vermeiden?
7. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass für die von der
Rentenversicherung vorgenommenen pauschale Nachberechnung der
Beitragserhöhung zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte ab Januar
2025 – die alle Rentner betrifft – die um 3,74 Prozentpunkte erhöhten
Juli-Rente 2025 als Berechnungsgrundlage herangezogen wird, und
welche fachlichen Erwägungen lagen der Bezugnahme auf diese leicht
erhöhten Bemessungsgrundlage nach Kenntnis der Bundesregierung
zugrunde?
8. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die
Beitragssatzerhöhung in der Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte ab Januar 2025
bei allen Neurentnern mit einem Rentenbeginn zwischen Januar und Juni
2025 pauschal mit 1,2 Prozentpunkten auf die Rente für Juli 2025
nachberechnet wird und somit eine fiktive Berechnungsgrundlage verwendet
wird, die für den einzelnen Neurentner zu geringen Überzahlungen führt
(bitte die Auswirkungen bei Renten in Höhe von 500, 1 000, 1 500, 2 000,
2 500 Euro und einem Rentenbeginn im Juni, Mai, April, März und
Februar 2025 tabellarisch darstellen)?
9. Wie hoch sind die Rentenzahlungen für den Juli 2025 und die damit
korrespondieren Zahlungen an die Kranken- und Pflegeversicherungen (bitte
nach Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten
differenzieren)?
10. In welcher Gesamthöhe entsteht nach Kenntnis der Bundesregierung eine
rechnerische Überzahlung im Rahmen der Nachberechnung der
Pflegeversicherungsbeiträge durch die Heranziehung der um 3,74 Prozentpunkte
erhöhten Juli-Rente 2025 als Beitragsbemessungsgrundlage sowie durch die
pauschale Festsetzung des Nachzahlungsbetrags für die Neurentner
(geschätzter Gesamtbetrag)?
11. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung der aus den Überzahlungen an
Pflegeversicherungsbeiträgen resultierende Mehrbetrag vollständig an die
Pflegeversicherung weitergeleitet, und wie wird dies den Versicherten
transparent gemacht?
12. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 20/13710 in der Verordnungsbegründung zur Pflege-Beitragssatz-
Anpassungsverordnung 2025 auf Seite 11 (https://dserver.bundestag.de/bt
d/20/137/2013710.pdf#page=11) angeführt, „(m)ateriell werden
Leistungsberechtigte damit nicht unterschiedlich behandelt“, was mit Blick
auf die Pauschalierung bei Neurentnern (siehe Frage 8) den Fragestellern
nicht zutreffend erscheint?
13. Warum war es nach Kenntnis der Bundesregierung der Deutschen
Rentenversicherung trotz Digitalisierung und einer Vorlaufzeit von sieben
Monaten seit November 2024 nicht möglich, bei der Nachberechnung des
erhöhten Beitragssatzes zur Pflegeversicherung die Höhe der Rente vor der
Rentenerhöhung als Bemessungsgrundlage in Ansatz zu bringen?
14. Warum wurden durch das BMAS im Vorfeld der pauschalen
Nachberechnung die infolge der Pauschalierung eintretenden geringen Überzahlungen
nicht transparent gemacht, obwohl über Rentenerhöhungen sehr wohl
berichtet wird (www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/re
ntenanpassung-2025.html)?
15. Warum hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Rentenversicherung
im Vorfeld der pauschalen Nachberechnung die infolge der
Pauschalierung eintretenden geringen Überzahlungen nicht mit Pressearbeit
transparent gemacht und damit etwaigen Klärungsbedarf bei den Rentnern
vermieden?
16. Planen das BMAS und die Deutsche Rentenversicherung, ihre
Informationspraxis anzupassen, um Versicherten und der Öffentlichkeit künftig
frühzeitig und umfassend Transparenz zu den Folgen solcher
Nachberechnungen zu bieten?
17. Welche Auswirkungen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die
statistische „Generalrevision 2024“ für die Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung?
18. Inwiefern kann nach Einschätzung der Bundesregierung ausgeschlossen
werden, dass die statistische „Generalrevision 2024“ den deutlichen
Anstieg des vorläufigen Durchschnittsentgelts von 11,3 Prozent für das Jahr
2025 beeinflusst hat (bitte detailliert auf die Bruttolohnentwicklung 2022
und 2023 und die Veränderungsrate eingehen – Nachfrage zur Antwort der
Bundesregierung zu Frage 7c der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
auf Bundestagsdrucksache 21/428)?
Berlin, den 31. Juli 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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