Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
[Bundesrat Drucksache 357/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus
und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d (§ 154 Absatz 3 Satz 4 SGB VI)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 154 Absatz 3 Satz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Aus der im Gesetzentwurf gefassten Formulierung „(…) Nur eine
wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine
angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. (…)“
ist nicht erkennbar, welche Regelung damit getroffen werden soll.
Vielmehr entspricht der obengenannte Wortlaut dem Begründungstext des
vorliegenden Gesetzentwurfs. Aus diesem Grund ist der obengenannte Satz aus
dem neuen Absatz 3 des § 154 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VI) zu streichen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 287h SGB VI)
Artikel 1 Nummer 16 § 287h ist zu streichen.
Begründung:
Die Anhebung der Mindestrücklage dient der Absicherung der unterjährigen
Liquidität der Deutschen Rentenversicherung und kommt damit in erster Linie
den Rentnerinnen und Rentner zugute. In einzelnen Jahren kann die Anhebung
der Mindestrücklage allerdings zu einem Anstieg des Beitragssatzes führen.
Aus der Formel für die Änderung des allgemeinen Bundeszuschusses (§ 213
Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)) ergibt sich, dass
ein Anstieg des Beitragssatzes zu einem Anstieg des Bundeszuschusses führt.
Der allgemeine Bundeszuschuss wird seinerseits aus dem Steueraufkommen
finanziert. Auf diesem Weg wären die Rentnerinnen und Rentner an der
Gegenfinanzierung der Anhebung der Mindestrücklage beteiligt.
Die Regelung in § 287h SGB VI-E verhindert, dass sich die Anhebung der
Mindestrücklage in einzelnen Jahren steigernd auf den allgemeinen
Bundeszuschuss auswirken kann. Dadurch werden die Rentnerinnen und Rentner nicht
mehr an der Gegenfinanzierung beteiligt. Die Lasten der Maßnahme müssen
letztlich von der Erwerbstätigen und sonstigen Beitragszahlenden getragen
werden. Dieses Ergebnis ist mit dem Prinzip der Generationengerechtigkeit
nicht in Einklang zu bringen.
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 – neu – (§ 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 SGB IV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die folgende Nummer 1 einzufügen:
„1. § 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 wird gestrichen.“
b) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „2.“ einzufügen.
Begründung:
Der aufgeführte Änderungsvorschlag betrifft Anzeigepflichten der
Sozialleistungsträger gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde im Zusammenhang
mit der Verarbeitung von Sozialdaten. Dabei handelt es sich um eine reine
Information der Aufsichtsbehörden, Aufsichtsbefugnisse sind damit nicht
verbunden.
Da die Entlastung der Sozialverwaltung von unnötigen Pflichten und der
Abbau von Bürokratie dringend erforderlich sind, sollen diese Anzeigepflichten
gestrichen werden.
Für die Sozialleistungsträger gelten trotzdem die einschlägigen Regelungen
zum Sozialdatenschutz, für deren Einhaltung die darauf spezialisierten
Datenschutzbeauftragten der Träger zuständig sind. Insofern sind die
Anzeigepflichten entbehrlich.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelung:
Der Sozialversicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht
anzuzeigen, Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder
anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das
Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend geändert wird.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die umlagefinanzierte gesetzliche
Rentenversicherung als wichtigstes Element im deutschen Alterssicherungssystem mit
Blick auf die Herausforderungen aufgrund des demografischen Wandels
mittel- und langfristig zukunftsfest gestaltet werden muss. Insofern ist eine
Reform des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung unumgänglich.
Sicherheit im Alter ist ein Ausdruck von Leistungsgerechtigkeit und ein
Beitrag zur gesellschaftlichen Stabilität.
b) Der Bundesrat betont, dass viele Menschen in Deutschland keine weitere
Absicherung als die gesetzliche Rente haben – in Ostdeutschland 74
Prozent, in Westdeutschland 47 Prozent. Es ist deshalb von herausragender
Bedeutung, bei der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung dafür
Sorge zu tragen, dass die gesetzliche Rente im Alter für den erarbeiteten
Lebensstandard auskömmlich ist, um das Risiko von Armut und sozialer
Ausgrenzung für die Rentenbeziehenden, insbesondere für Frauen, zu
minimieren. Gleichzeitig ist es wichtig, eine Überforderung der jüngeren Generation
durch einen stetigen Anstieg der Beiträge zur Sozialversicherung zu
vermeiden und ein angemessenes Verhältnis von
Rentenversicherungsbeiträgen und Leistungen im Sinne der Generationengerechtigkeit dauerhaft zu
wahren.
c) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ziel, das Rentenniveau zunächst
bis 2031 stabil zu halten. Hierfür wird die bisherige
Rentenanpassungsformel mit ihren Dämpfungsfaktoren für den entsprechenden Zeitraum erneut
ausgesetzt. Die Mehraufwendungen der Rentenversicherung sollen aus
Steuermitteln erstattet werden, um Auswirkungen auf den Beitragssatz in
diesem Zeitraum grundsätzlich zu vermeiden. Der Bundesrat weist darauf
hin, dass die Rentenanpassungsformel die Aufgabe hat, die Finanzlage der
Rentenversicherung zu stabilisieren. Er betrachtet mit Sorge, dass keine
nachhaltige Lösung für den Finanzbedarf der Rentenversicherung
aufgezeigt wird, sondern erst im Jahr 2029 die tatsächliche Entwicklung des
Beitrags und des Bundeszuschusses evaluiert werden soll, um gegebenenfalls
weitere Maßnahmen zu ergreifen. Aufgrund der erst mittelfristig greifenden
Wirkung entsprechender Maßnahmen hält der Bundesrat ein deutlich
früheres Handeln für erforderlich.
d) Der Bundesrat sieht es im Sinne der Generationengerechtigkeit kritisch,
dass die Haltelinie für den Beitragssatz in Höhe von 20 Prozent bereits
2025 ausläuft, während die Haltelinie für das Rentenniveau in Höhe von 48
Prozent bis 2031 verlängert wird. So erwartet die Bundesregierung eine
Steigerung im Beitragssatzverlauf von aktuell 18,6 auf 20,3 Prozent im Jahr
2031. Das Ziel der doppelten Haltelinie ist es, Verlässlichkeit und Stabilität
der allgemeinen Rentenversicherung zu stärken. Der Bundesrat hat die
Bundesregierung bereits aufgefordert, zügig Maßnahmen zu verabschieden,
die sicherstellen, dass der Beitragssatz nicht wie prognostiziert stark
ansteigt und die Rente dauerhaft finanzierbar bleibt (vergleiche BR-
Drucksache 264/24 (Beschluss)).
e) Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, Verbesserungen für Menschen
mit niedrigen Renten zu erreichen und das System der Grundrente gerecht
weiterzuentwickeln und auszubauen. Denn für Personen, die mindestens 33
Jahre an Grundrentenzeiten – hierzu zählen auch Pflichtbeitragszeiten
aufgrund von Kindererziehung und Pflege – in der gesetzlichen
Rentenversicherung oder in anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung
erreicht haben, sind in der Grundsicherung im Alter bestimmte
Freibetragsregelungen vorgesehen. Allerdings profitieren sowohl von der Grundrente als
auch von den Freibeträgen bislang weniger Menschen als erwartet. Der
Bundesrat erwartet daher mit Interesse die Ergebnisse der bis zum
Jahresende von der Bundesregierung durchzuführenden Evaluierung der
Grundrente.
f) Auch soweit die Bundesregierung beabsichtigt, zur Mitte der Legislatur
eine neue Kenngröße für ein Gesamtversorgungsniveau über alle drei
Rentensäulen zu prüfen, muss sich die Lebensleistung der Versicherten nach
Überzeugung des Bundesrates stets in einer angemessenen Rentenhöhe
widerspiegeln. Ungeachtet dessen ist es dringend erforderlich, die Verbreitung
der betrieblichen und privaten Altersvorsorge gerade bei
Geringverdienenden nachhaltig zu stärken und durch Evaluierungen nachzuweisen,
inwieweit die entsprechenden Maßnahmen mittel- und langfristig tragfähig sind.
g) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
bereits seit Längerem in Rede stehende Einführung einer gründerfreundlich
ausgestalteten Altersvorsorgepflicht für alle Selbstständigen, die nicht
bereits anderweitig obligatorisch abgesichert sind, mit dem vorliegenden
Gesetzesvorhaben verbunden werden kann.
h) Mit dem Gedanken der Transparenz ist nach Auffassung des Bundesrates
nicht vereinbar, dass gemäß § 213 Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss zwar
weiterhin die nicht beitragsgedeckten Leistungen – also gesamtgesellschaftlich
gewünschte, sogenannte versicherungsfremde Leistungen – pauschal
abgegolten werden sollen, nach wie vor jedoch ungeklärt ist, wie die
beitragsgedeckten von den nicht beitragsgedeckten Leistungen im Einzelnen
abzugrenzen sind (vergleiche die Darstellung zur „einfachen“ gegenüber der
„erweiterten Abgrenzung“ im Jahresgutachten 2023/24 des
Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung,
S. 294f.). Der Bundesrat hält daher nach wie vor ein gemeinsames
Verständnis und eine gesetzliche Festlegung für notwendig, welche nicht
beitragsgedeckten Leistungen konkret mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss
abgegolten werden sollen. In der Folge ist für sämtliche nicht
beitragsgedeckten Leistungen – zum Beispiel Mütterrente oder Grundrentenzuschlag
– konsequent auf eine hundertprozentige Steuerfinanzierung sämtlicher
Kosten zu achten (vergleiche BR-Drucksache 264/24 (Beschluss)).
5. Vereinfachung der Fortschreibungsvorschriften
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darzustellen, wie
sich explizit die Vereinfachung der Fortschreibungsvorschriften der
Bundeszuschüsse auf die Höhe der Bundeszuschüsse auswirkt, insbesondere, ob sich
hierdurch eine Kürzung im Vergleich zu den vorherigen Vorschriften ergibt,
und wenn ja, in welcher Höhe.
Begründung:
Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben sollen die Berechnungsweise und die
Fortschreibungsvorschriften für Bundeszuschüsse zwecks Erhöhung der
Transparenz vereinfacht werden. Dieses Ziel wird dem Grunde nach begrüßt. Sofern
aber gleichzeitig als Folge der angestrebten Vereinfachung eine weitere
Kürzung der Bundeszuschüsse verbunden ist, wird eine solche abgelehnt.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (Beschlussdrucksache)