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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 357/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten [Bundesrat Drucksache 357/25 (Beschluss) 26.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d (§ 154 Absatz 3 Satz 4 SGB VI) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 154 Absatz 3 Satz 4 ist zu streichen. Begründung: Aus der im Gesetzentwurf gefassten Formulierung „(…) Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. (…)“ ist nicht erkennbar, welche Regelung damit getroffen werden soll. Vielmehr entspricht der obengenannte Wortlaut dem Begründungstext des vorliegenden Gesetzentwurfs. Aus diesem Grund ist der obengenannte Satz aus dem neuen Absatz 3 des § 154 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu streichen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 287h SGB VI) Artikel 1 Nummer 16 § 287h ist zu streichen. Begründung: Die Anhebung der Mindestrücklage dient der Absicherung der unterjährigen Liquidität der Deutschen Rentenversicherung und kommt damit in erster Linie den Rentnerinnen und Rentner zugute. In einzelnen Jahren kann die Anhebung der Mindestrücklage allerdings zu einem Anstieg des Beitragssatzes führen. Aus der Formel für die Änderung des allgemeinen Bundeszuschusses (§ 213 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)) ergibt sich, dass ein Anstieg des Beitragssatzes zu einem Anstieg des Bundeszuschusses führt. Der allgemeine Bundeszuschuss wird seinerseits aus dem Steueraufkommen finanziert. Auf diesem Weg wären die Rentnerinnen und Rentner an der Gegenfinanzierung der Anhebung der Mindestrücklage beteiligt. Die Regelung in § 287h SGB VI-E verhindert, dass sich die Anhebung der Mindestrücklage in einzelnen Jahren steigernd auf den allgemeinen Bundeszuschuss auswirken kann. Dadurch werden die Rentnerinnen und Rentner nicht mehr an der Gegenfinanzierung beteiligt. Die Lasten der Maßnahme müssen letztlich von der Erwerbstätigen und sonstigen Beitragszahlenden getragen werden. Dieses Ergebnis ist mit dem Prinzip der Generationengerechtigkeit nicht in Einklang zu bringen. 3. Zu Artikel 2 Nummer 1 – neu – (§ 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 SGB IV) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die folgende Nummer 1 einzufügen: „1. § 85 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 wird gestrichen.“ b) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „2.“ einzufügen. Begründung: Der aufgeführte Änderungsvorschlag betrifft Anzeigepflichten der Sozialleistungsträger gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Sozialdaten. Dabei handelt es sich um eine reine Information der Aufsichtsbehörden, Aufsichtsbefugnisse sind damit nicht verbunden. Da die Entlastung der Sozialverwaltung von unnötigen Pflichten und der Abbau von Bürokratie dringend erforderlich sind, sollen diese Anzeigepflichten gestrichen werden. Für die Sozialleistungsträger gelten trotzdem die einschlägigen Regelungen zum Sozialdatenschutz, für deren Einhaltung die darauf spezialisierten Datenschutzbeauftragten der Träger zuständig sind. Insofern sind die Anzeigepflichten entbehrlich. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelung: Der Sozialversicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen, Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend geändert wird. 4. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung als wichtigstes Element im deutschen Alterssicherungssystem mit Blick auf die Herausforderungen aufgrund des demografischen Wandels mittel- und langfristig zukunftsfest gestaltet werden muss. Insofern ist eine Reform des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung unumgänglich. Sicherheit im Alter ist ein Ausdruck von Leistungsgerechtigkeit und ein Beitrag zur gesellschaftlichen Stabilität. b) Der Bundesrat betont, dass viele Menschen in Deutschland keine weitere Absicherung als die gesetzliche Rente haben – in Ostdeutschland 74 Prozent, in Westdeutschland 47 Prozent. Es ist deshalb von herausragender Bedeutung, bei der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzliche Rente im Alter für den erarbeiteten Lebensstandard auskömmlich ist, um das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung für die Rentenbeziehenden, insbesondere für Frauen, zu minimieren. Gleichzeitig ist es wichtig, eine Überforderung der jüngeren Generation durch einen stetigen Anstieg der Beiträge zur Sozialversicherung zu vermeiden und ein angemessenes Verhältnis von Rentenversicherungsbeiträgen und Leistungen im Sinne der Generationengerechtigkeit dauerhaft zu wahren. c) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ziel, das Rentenniveau zunächst bis 2031 stabil zu halten. Hierfür wird die bisherige Rentenanpassungsformel mit ihren Dämpfungsfaktoren für den entsprechenden Zeitraum erneut ausgesetzt. Die Mehraufwendungen der Rentenversicherung sollen aus Steuermitteln erstattet werden, um Auswirkungen auf den Beitragssatz in diesem Zeitraum grundsätzlich zu vermeiden. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Rentenanpassungsformel die Aufgabe hat, die Finanzlage der Rentenversicherung zu stabilisieren. Er betrachtet mit Sorge, dass keine nachhaltige Lösung für den Finanzbedarf der Rentenversicherung aufgezeigt wird, sondern erst im Jahr 2029 die tatsächliche Entwicklung des Beitrags und des Bundeszuschusses evaluiert werden soll, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Aufgrund der erst mittelfristig greifenden Wirkung entsprechender Maßnahmen hält der Bundesrat ein deutlich früheres Handeln für erforderlich. d) Der Bundesrat sieht es im Sinne der Generationengerechtigkeit kritisch, dass die Haltelinie für den Beitragssatz in Höhe von 20 Prozent bereits 2025 ausläuft, während die Haltelinie für das Rentenniveau in Höhe von 48 Prozent bis 2031 verlängert wird. So erwartet die Bundesregierung eine Steigerung im Beitragssatzverlauf von aktuell 18,6 auf 20,3 Prozent im Jahr 2031. Das Ziel der doppelten Haltelinie ist es, Verlässlichkeit und Stabilität der allgemeinen Rentenversicherung zu stärken. Der Bundesrat hat die Bundesregierung bereits aufgefordert, zügig Maßnahmen zu verabschieden, die sicherstellen, dass der Beitragssatz nicht wie prognostiziert stark ansteigt und die Rente dauerhaft finanzierbar bleibt (vergleiche BR- Drucksache 264/24 (Beschluss)). e) Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, Verbesserungen für Menschen mit niedrigen Renten zu erreichen und das System der Grundrente gerecht weiterzuentwickeln und auszubauen. Denn für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten – hierzu zählen auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung und Pflege – in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung erreicht haben, sind in der Grundsicherung im Alter bestimmte Freibetragsregelungen vorgesehen. Allerdings profitieren sowohl von der Grundrente als auch von den Freibeträgen bislang weniger Menschen als erwartet. Der Bundesrat erwartet daher mit Interesse die Ergebnisse der bis zum Jahresende von der Bundesregierung durchzuführenden Evaluierung der Grundrente. f) Auch soweit die Bundesregierung beabsichtigt, zur Mitte der Legislatur eine neue Kenngröße für ein Gesamtversorgungsniveau über alle drei Rentensäulen zu prüfen, muss sich die Lebensleistung der Versicherten nach Überzeugung des Bundesrates stets in einer angemessenen Rentenhöhe widerspiegeln. Ungeachtet dessen ist es dringend erforderlich, die Verbreitung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge gerade bei Geringverdienenden nachhaltig zu stärken und durch Evaluierungen nachzuweisen, inwieweit die entsprechenden Maßnahmen mittel- und langfristig tragfähig sind. g) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die bereits seit Längerem in Rede stehende Einführung einer gründerfreundlich ausgestalteten Altersvorsorgepflicht für alle Selbstständigen, die nicht bereits anderweitig obligatorisch abgesichert sind, mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben verbunden werden kann. h) Mit dem Gedanken der Transparenz ist nach Auffassung des Bundesrates nicht vereinbar, dass gemäß § 213 Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss zwar weiterhin die nicht beitragsgedeckten Leistungen – also gesamtgesellschaftlich gewünschte, sogenannte versicherungsfremde Leistungen – pauschal abgegolten werden sollen, nach wie vor jedoch ungeklärt ist, wie die beitragsgedeckten von den nicht beitragsgedeckten Leistungen im Einzelnen abzugrenzen sind (vergleiche die Darstellung zur „einfachen“ gegenüber der „erweiterten Abgrenzung“ im Jahresgutachten 2023/24 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung, S. 294f.). Der Bundesrat hält daher nach wie vor ein gemeinsames Verständnis und eine gesetzliche Festlegung für notwendig, welche nicht beitragsgedeckten Leistungen konkret mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss abgegolten werden sollen. In der Folge ist für sämtliche nicht beitragsgedeckten Leistungen – zum Beispiel Mütterrente oder Grundrentenzuschlag – konsequent auf eine hundertprozentige Steuerfinanzierung sämtlicher Kosten zu achten (vergleiche BR-Drucksache 264/24 (Beschluss)). 5. Vereinfachung der Fortschreibungsvorschriften Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darzustellen, wie sich explizit die Vereinfachung der Fortschreibungsvorschriften der Bundeszuschüsse auf die Höhe der Bundeszuschüsse auswirkt, insbesondere, ob sich hierdurch eine Kürzung im Vergleich zu den vorherigen Vorschriften ergibt, und wenn ja, in welcher Höhe. Begründung: Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben sollen die Berechnungsweise und die Fortschreibungsvorschriften für Bundeszuschüsse zwecks Erhöhung der Transparenz vereinfacht werden. Dieses Ziel wird dem Grunde nach begrüßt. Sofern aber gleichzeitig als Folge der angestrebten Vereinfachung eine weitere Kürzung der Bundeszuschüsse verbunden ist, wird eine solche abgelehnt.]

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