Erhalt des Ackerstatus landwirtschaftlicher Flächen rechtssicher gewährleisten, unionsrechtliche Spielräume ausschöpfen und Fehlsteuerungen im Dauergrünlandschutz beseitigen
Text
Erhalt des Ackerstatus landwirtschaftlicher Flächen rechtssicher gewährleisten, unionsrechtliche Spielräume ausschöpfen und Fehlsteuerungen im Dauergrünlandschutz beseitigen
Antrag
der Abgeordneten Julian Schmidt, Stephan Protschka, Bernd Schattner, Peter
Felser, Danny Meiners, Bernd Schuhmann, Christian Reck, Stefan Schröder,
Lars Schieske, Enrico Komning, Steffen Janich, Dario Seifert, Dr. Michael
Blos, Olaf Hilmer, Adam Balten, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard
Brucker, Thomas Dietz, Dr. Ingo Hahn, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael
Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Edgar
Naujok, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Sven Wendorf,
Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Erhalt des Ackerstatus landwirtschaftlicher Flächen rechtssicher
gewährleisten, unionsrechtliche Spielräume ausschöpfen und
Fehlsteuerungen im Dauergrünlandschutz beseitigen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Nach Art. 4 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 wird Dauergrünland
grundsätzlich als Fläche definiert, die mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge war. Dieselbe Verordnung eröffnet den Mitgliedstaaten jedoch
ausdrücklich die Möglichkeit, abweichende Regelungen zur Bestimmung des
Dauergrünlandstatus festzulegen, insbesondere zur Berücksichtigung von Flächen, die Teil der
Fruchtfolge bleiben. Im Rahmen der Konditionalität gemäß Art. 12 ff. i. V. m. Anhang
III (GLÖZ-Standards), insbesondere GLÖZ 1, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet,
den Anteil des Dauergrünlands zu erhalten, verfügen jedoch über
Gestaltungsspielräume hinsichtlich der nationalen Ausgestaltung der Statusdefinition. Die derzeitige
nationale Umsetzung, insbesondere im Rahmen der GAP-Konditionalitäten-
Verordnung, führt dazu, dass Ackerflächen nach mehrjähriger Nutzung als Feldfutterflächen
automatisch als Dauergrünland klassifiziert werden, ohne hinreichende
Berücksichtigung ihrer Einbindung in die Fruchtfolge. Diese Verwaltungspraxis stellt eine
überschießende nationale Umsetzung unionsrechtlicher Mindestvorgaben (sog. „Gold-
Plating“) dar und führt zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die Bewirtschaftungsfreiheit
landwirtschaftlicher Betriebe. Die Europäische Union hat mit den jüngsten
Anpassungen der GAP ausdrücklich klargestellt, dass der Erhalt des Ackerstatus auch ohne
regelmäßigen Umbruch möglich ist und entsprechende Vereinfachungen von den
Mitgliedstaaten umzusetzen sind.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4945
21. Wahlperiode 24.03.2026
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. von den unionsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielräumen gemäß Art. 4 Abs. 3
sowie Art. 12 ff. i. V. m. Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115
unverzüglich Gebrauch zu machen und eine nationale Regelung zu schaffen, die
sicherstellt, dass landwirtschaftliche Flächen ihren Ackerstatus behalten, sofern sie
weiterhin Teil einer Fruchtfolge sind;
2. eine rechtsverbindliche Stichtagsregelung rückwirkend zum 1. Januar 2026
einzuführen, wonach alle zu diesem Zeitpunkt als Ackerland ausgewiesenen Flächen
ihren Status unabhängig von der Dauer der Nutzung als Feldfutterflächen
beibehalten;
3. die automatische Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland allein aufgrund
starrer zeitlicher Kriterien (insbesondere der bisherigen Fünf-Jahres-Regel)
aufzuheben, sofern keine tatsächliche dauerhafte Nutzungsänderung im Sinne des
Unionsrechts vorliegt;
4. die nationale Umsetzung der GLÖZ-1-Anforderungen dahingehend anzupassen,
dass der unionsrechtlich geforderte Schutz des Dauergrünlands gewährleistet
bleibt, ohne unverhältnismäßige Einschränkungen für Ackerflächen zu erzeugen;
5. die einschlägigen nationalen Rechtsakte, insbesondere die GAP-
Konditionalitäten-Verordnung sowie die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,
entsprechend anzupassen und hierbei eine klare, rechtssichere Definition des Begriffs
„Dauergrünland“ im Sinne des Unionsrechts vorzunehmen;
6. durch geeignete Übergangsregelungen sicherzustellen, dass landwirtschaftliche
Betriebe im Antragsjahr 2026 keine Nachteile aufgrund verspäteter oder unklarer
nationaler Umsetzung erleiden;
7. auf eine unionsweit kohärente und praxistaugliche Auslegung der
Dauergrünlanddefinition hinzuwirken, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die
unternehmerische Freiheit landwirtschaftlicher Betriebe wahrt.
Berlin, den 24. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die derzeitige nationale Ausgestaltung der Dauergrünlanddefinition steht in einem Spannungsverhältnis zu den
unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/2115.
Zwar sieht Art. 4 Abs. 3 Buchstabe c grundsätzlich vor, dass Flächen nach fünfjähriger Nutzung außerhalb der
Fruchtfolge als Dauergrünland gelten können. Diese Definition ist jedoch nicht starr, sondern eröffnet den
Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, differenzierende Regelungen zu treffen. Insbesondere können
Flächen, die weiterhin Teil einer Fruchtfolge sind, vom Dauergrünlandstatus ausgenommen werden.
Die derzeitige deutsche Verwaltungspraxis verkennt diesen Spielraum und führt zu einer schematischen
Anwendung der Fünf-Jahres-Frist. Dies hat zur Folge, dass selbst solche Flächen als Dauergrünland klassifiziert werden,
die weiterhin betrieblich als Teil der Fruchtfolge genutzt werden. Damit wird der unionsrechtlich vorgesehene
Differenzierungsspielraum faktisch nicht genutzt.
Diese Praxis ist rechtlich problematisch. Sie stellt eine überschießende Umsetzung unionsrechtlicher
Mindestanforderungen dar und ist am Maßstab des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu messen. Eingriffe
in die Bewirtschaftungsfreiheit landwirtschaftlicher Betriebe müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Die derzeitige Regelung erfüllt diese Anforderungen nicht, da sie pauschal und ohne hinreichende
Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung erfolgt.
Hinzu kommt, dass die Europäische Union im Zuge der jüngsten GAP-Anpassungen ausdrücklich eine
Vereinfachung und Flexibilisierung der Regelungen angestrebt hat. Insbesondere wurde klargestellt, dass der Erhalt des
Ackerstatus nicht vom regelmäßigen Umbruch abhängig gemacht werden muss. Damit entfällt die bisherige
systematische Verknüpfung zwischen Umbruch und Statussicherung.
Die bestehende Regelung erzeugt zudem erhebliche Fehlanreize. Landwirte sehen sich gezwungen, Flächen
allein zur Vermeidung eines Statusverlustes umzubrechen, selbst wenn dies agronomisch oder ökologisch nicht
sinnvoll ist. Dies widerspricht sowohl den Zielen einer nachhaltigen Landwirtschaft als auch dem
unionsrechtlichen Grundsatz einer effizienten Mittelverwendung.
Die Einführung einer Stichtagsregelung ist unionsrechtlich zulässig und stellt ein geeignetes Instrument dar, um
Rechtssicherheit zu schaffen und die beschriebenen Fehlsteuerungen zu beseitigen. Sie ermöglicht eine klare und
nachvollziehbare Abgrenzung, reduziert bürokratischen Aufwand und verhindert willkürliche Statuswechsel.
Angesichts des nahenden Antragsjahres 2026 besteht zudem ein erheblicher Zeitdruck. Ohne eine rechtzeitige
Anpassung der nationalen Regelungen drohen den landwirtschaftlichen Betrieben wirtschaftliche Nachteile und
irreversible Fehlentscheidungen.
Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die bestehenden unionsrechtlichen Spielräume konsequent zu nutzen und
eine rechtssichere, verhältnismäßige und praxistaugliche Regelung zum Erhalt des Ackerstatus zu schaffen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Achim Köhler (Antrag)
- authored ← Adam Balten (Antrag)
- authored ← Bernd Schattner (Antrag)
- authored ← Bernd Schuhmann (Antrag)
- authored ← Christian Reck (Antrag)
- authored ← Danny Meiners (Antrag)
- authored ← Dario Seifert (Antrag)
- authored ← Edgar Naujok (Antrag)
- authored ← Enrico Komning (Antrag)
- authored ← Erhard Brucker (Antrag)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Heinrich Koch (Antrag)
- authored ← Ingo Hahn (Antrag)
- authored ← Joachim Bloch (Antrag)
- authored ← Jörg Zirwes (Antrag)
- authored ← Julian Schmidt (Antrag)
- authored ← Kurt Kleinschmidt (Antrag)
- authored ← Lars Schieske (Antrag)
- authored ← Malte Kaufmann (Antrag)
- authored ← Martina Uhr (Antrag)
- authored ← Michael Blos (Antrag)
- authored ← Michael Kaufmann (Antrag)
- authored ← Olaf Hilmer (Antrag)
- authored ← Paul Schmidt (Antrag)
- authored ← Peter Felser (Antrag)
- authored ← Rainer Rothfuß (Antrag)
- authored ← René Bochmann (Antrag)
- authored ← Rocco Kever (Antrag)
- authored ← Stefan Schröder (Antrag)
- authored ← Steffen Janich (Antrag)
- authored ← Stephan Protschka (Antrag)
- authored ← Sven Wendorf (Antrag)
- authored ← Thomas Dietz (Antrag)
- part_of_vorgang → Erhalt des Ackerstatus landwirtschaftlicher Flächen rechtssicher gewährleisten, unionsrechtliche Spielräume ausschöpfen und Fehlsteuerungen (Antrag)