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Erhalt des Ackerstatus landwirtschaftlicher Flächen rechtssicher gewährleisten, unionsrechtliche Spielräume ausschöpfen und Fehlsteuerungen im Dauergrünlandschutz beseitigen

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 21/4945 · Antrag · Original ↗

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Erhalt des Ackerstatus landwirtschaftlicher Flächen rechtssicher gewährleisten, unionsrechtliche Spielräume ausschöpfen und Fehlsteuerungen im Dauergrünlandschutz beseitigen Antrag der Abgeordneten Julian Schmidt, Stephan Protschka, Bernd Schattner, Peter Felser, Danny Meiners, Bernd Schuhmann, Christian Reck, Stefan Schröder, Lars Schieske, Enrico Komning, Steffen Janich, Dario Seifert, Dr. Michael Blos, Olaf Hilmer, Adam Balten, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Dr. Ingo Hahn, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Edgar Naujok, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Erhalt des Ackerstatus landwirtschaftlicher Flächen rechtssicher gewährleisten, unionsrechtliche Spielräume ausschöpfen und Fehlsteuerungen im Dauergrünlandschutz beseitigen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Nach Art. 4 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 wird Dauergrünland grundsätzlich als Fläche definiert, die mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge war. Dieselbe Verordnung eröffnet den Mitgliedstaaten jedoch ausdrücklich die Möglichkeit, abweichende Regelungen zur Bestimmung des Dauergrünlandstatus festzulegen, insbesondere zur Berücksichtigung von Flächen, die Teil der Fruchtfolge bleiben. Im Rahmen der Konditionalität gemäß Art. 12 ff. i. V. m. Anhang III (GLÖZ-Standards), insbesondere GLÖZ 1, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Anteil des Dauergrünlands zu erhalten, verfügen jedoch über Gestaltungsspielräume hinsichtlich der nationalen Ausgestaltung der Statusdefinition. Die derzeitige nationale Umsetzung, insbesondere im Rahmen der GAP-Konditionalitäten- Verordnung, führt dazu, dass Ackerflächen nach mehrjähriger Nutzung als Feldfutterflächen automatisch als Dauergrünland klassifiziert werden, ohne hinreichende Berücksichtigung ihrer Einbindung in die Fruchtfolge. Diese Verwaltungspraxis stellt eine überschießende nationale Umsetzung unionsrechtlicher Mindestvorgaben (sog. „Gold- Plating“) dar und führt zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die Bewirtschaftungsfreiheit landwirtschaftlicher Betriebe. Die Europäische Union hat mit den jüngsten Anpassungen der GAP ausdrücklich klargestellt, dass der Erhalt des Ackerstatus auch ohne regelmäßigen Umbruch möglich ist und entsprechende Vereinfachungen von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Deutscher Bundestag Drucksache 21/4945 21. Wahlperiode 24.03.2026 II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. von den unionsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielräumen gemäß Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 12 ff. i. V. m. Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 unverzüglich Gebrauch zu machen und eine nationale Regelung zu schaffen, die sicherstellt, dass landwirtschaftliche Flächen ihren Ackerstatus behalten, sofern sie weiterhin Teil einer Fruchtfolge sind; 2. eine rechtsverbindliche Stichtagsregelung rückwirkend zum 1. Januar 2026 einzuführen, wonach alle zu diesem Zeitpunkt als Ackerland ausgewiesenen Flächen ihren Status unabhängig von der Dauer der Nutzung als Feldfutterflächen beibehalten; 3. die automatische Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland allein aufgrund starrer zeitlicher Kriterien (insbesondere der bisherigen Fünf-Jahres-Regel) aufzuheben, sofern keine tatsächliche dauerhafte Nutzungsänderung im Sinne des Unionsrechts vorliegt; 4. die nationale Umsetzung der GLÖZ-1-Anforderungen dahingehend anzupassen, dass der unionsrechtlich geforderte Schutz des Dauergrünlands gewährleistet bleibt, ohne unverhältnismäßige Einschränkungen für Ackerflächen zu erzeugen; 5. die einschlägigen nationalen Rechtsakte, insbesondere die GAP- Konditionalitäten-Verordnung sowie die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, entsprechend anzupassen und hierbei eine klare, rechtssichere Definition des Begriffs „Dauergrünland“ im Sinne des Unionsrechts vorzunehmen; 6. durch geeignete Übergangsregelungen sicherzustellen, dass landwirtschaftliche Betriebe im Antragsjahr 2026 keine Nachteile aufgrund verspäteter oder unklarer nationaler Umsetzung erleiden; 7. auf eine unionsweit kohärente und praxistaugliche Auslegung der Dauergrünlanddefinition hinzuwirken, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die unternehmerische Freiheit landwirtschaftlicher Betriebe wahrt. Berlin, den 24. März 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Die derzeitige nationale Ausgestaltung der Dauergrünlanddefinition steht in einem Spannungsverhältnis zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/2115. Zwar sieht Art. 4 Abs. 3 Buchstabe c grundsätzlich vor, dass Flächen nach fünfjähriger Nutzung außerhalb der Fruchtfolge als Dauergrünland gelten können. Diese Definition ist jedoch nicht starr, sondern eröffnet den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, differenzierende Regelungen zu treffen. Insbesondere können Flächen, die weiterhin Teil einer Fruchtfolge sind, vom Dauergrünlandstatus ausgenommen werden. Die derzeitige deutsche Verwaltungspraxis verkennt diesen Spielraum und führt zu einer schematischen Anwendung der Fünf-Jahres-Frist. Dies hat zur Folge, dass selbst solche Flächen als Dauergrünland klassifiziert werden, die weiterhin betrieblich als Teil der Fruchtfolge genutzt werden. Damit wird der unionsrechtlich vorgesehene Differenzierungsspielraum faktisch nicht genutzt. Diese Praxis ist rechtlich problematisch. Sie stellt eine überschießende Umsetzung unionsrechtlicher Mindestanforderungen dar und ist am Maßstab des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu messen. Eingriffe in die Bewirtschaftungsfreiheit landwirtschaftlicher Betriebe müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die derzeitige Regelung erfüllt diese Anforderungen nicht, da sie pauschal und ohne hinreichende Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung erfolgt. Hinzu kommt, dass die Europäische Union im Zuge der jüngsten GAP-Anpassungen ausdrücklich eine Vereinfachung und Flexibilisierung der Regelungen angestrebt hat. Insbesondere wurde klargestellt, dass der Erhalt des Ackerstatus nicht vom regelmäßigen Umbruch abhängig gemacht werden muss. Damit entfällt die bisherige systematische Verknüpfung zwischen Umbruch und Statussicherung. Die bestehende Regelung erzeugt zudem erhebliche Fehlanreize. Landwirte sehen sich gezwungen, Flächen allein zur Vermeidung eines Statusverlustes umzubrechen, selbst wenn dies agronomisch oder ökologisch nicht sinnvoll ist. Dies widerspricht sowohl den Zielen einer nachhaltigen Landwirtschaft als auch dem unionsrechtlichen Grundsatz einer effizienten Mittelverwendung. Die Einführung einer Stichtagsregelung ist unionsrechtlich zulässig und stellt ein geeignetes Instrument dar, um Rechtssicherheit zu schaffen und die beschriebenen Fehlsteuerungen zu beseitigen. Sie ermöglicht eine klare und nachvollziehbare Abgrenzung, reduziert bürokratischen Aufwand und verhindert willkürliche Statuswechsel. Angesichts des nahenden Antragsjahres 2026 besteht zudem ein erheblicher Zeitdruck. Ohne eine rechtzeitige Anpassung der nationalen Regelungen drohen den landwirtschaftlichen Betrieben wirtschaftliche Nachteile und irreversible Fehlentscheidungen. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die bestehenden unionsrechtlichen Spielräume konsequent zu nutzen und eine rechtssichere, verhältnismäßige und praxistaugliche Regelung zum Erhalt des Ackerstatus zu schaffen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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