Berichte über mangelnde Besteuerung bei Immobilien im Besitz von ausländischen Bürgern (Antwort zu Drs. 21/4232)
Text
Berichte über mangelnde Besteuerung bei Immobilien im Besitz von ausländischen Bürgern (Antwort zu Drs. 21/4232)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4679
21. Wahlperiode 10.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Otto Strauß, Marc Bernhard, Sebastian
Münzenmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4232 –
Berichte über mangelnde Besteuerung bei Immobilien im Besitz von
ausländischen Bürgern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut einem Bericht des „rbb“ vom 29. Dezember 2025 (www.rbb24.de/politi
k/beitrag/2025/12/immobilien-geschaefte-berlin-investoren-immobilien-kaeuf
er-ausland.html) könne das Land Berlin die Immobiliengeschäfte von
ausländischen Bürgern nicht ausreichend kontrollieren. Demnach seien ausländische
Bürger „für Hunderte Immobiliengeschäfte in Berlin“ verantwortlich. Den
Finanzämtern lägen „keine ausreichenden Informationen über diese Personen“
vor, so sei die Besteuerung lückenhaft, und konkrete Empfehlungen des
Bundesrechnungshofes zur Besteuerung würden seitens des Landes Berlin nicht
umgesetzt werden. Den Finanzämtern fehlten demnach Daten wie
Steuernummern, Geburtsdaten sowie entweder verspätet oder nicht gezahlte Steuern. Für
Immobiliengeschäfte relevante Informationen würden nicht verarbeitet und
erfasst werden, und es fehle an Personal.
Im Zeitraum zwischen 2010 und 2024 gäbe es laut verlinktem Bericht
insgesamt rund 402 000 Immobiliengeschäfte, jährlich würde jeder zehnte Euro auf
dem Berliner Immobilienmarkt von ausländischen Bürgern umgesetzt werden,
gleichzeitig würden nur 3 300 ausländische Personen in den Steuerakten
Berlins auftauchen. Wie hoch das Defizit durch eine lückenhafte Besteuerung sei,
sei auf aufgrund mangelnder Erkenntnisse nur abschätzbar. Privatpersonen
hätten laut Berliner Finanzverwaltung im oben genannten Zeitraum insgesamt
rund 200 Mio. Euro an Spekulationsgewinn durch Immobiliengeschäfte
steuerlich veranlagt; damit seien nur mehr als 3 000 Fälle erfasst worden
(ebd.).
Laut Bericht des „rbb“ stellte der Bundesrechnungshof im Jahr 2013 fest,
„dass bei Immobiliengeschäften von ausländischen Personen in Deutschland
die Finanzämter bis zu 50 Prozent der Spekulationsgewinne nicht erfasst
hätten“ und bei den Behörden bekannten Geschäften „nur wenige wirklich
besteuert wurden“. So fehle es an einer Steuernummer oder einem Bankkonto.
So seien rund 61 Prozent der im Ausland ansässigen Verkäufer den
Finanzbehörden nicht bekannt, und nach einem Jahr nach dem Immobilienerwerb
hätten nur 63 Prozent der ausländischen Käufer eine Steuernummer.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. März 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Gemäß Artikel 108 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) obliegt die
Verwaltung der nicht in Artikel 108 Absatz 1 Satz 1 GG genannten Steuern
grundsätzlich den Ländern. Die Länder sind dabei nicht nur organisatorisch für die
Finanzbehörden verantwortlich, sondern auch für die sachliche und örtliche
Durchführung der Steuererhebung. Dies umfasst dabei insbesondere den
gesamten Bereich des Steuervollzugs, also die Festsetzung, Erhebung und
gegebenenfalls die Vollstreckung der jeweiligen Steueransprüche. Die
Bundesregierung kann daher nur eingeschränkt Aussagen zu dem Steuervollzug in den
Ländern treffen.
1. Ist der Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller
beschriebene Einschätzung bekannt, dass die derzeitige Praxis zur
Besteuerung von Immobiliengeschäften ausländischer Personen faktisch zu
einem strukturellen Vollzugsdefizit führt, und hat sie sich dazu ggf. eine
Positionierung erarbeitet (wenn ja, bitte darlegen), und wenn nein,
warum nicht?
Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein strukturelles Vollzugsdefizit. Nach
den Prüfungen des Bundesrechnungshofes in den Jahren 2013 und 2023
wurden verschiedene gesetzliche und administrative Maßnahmen ergriffen, um
Probleme aufzugreifen. Hierzu gehören zum Beispiel die Einrichtung eines
Überwachungskontos (sog. Ü-Konto) sowie die Sensibilisierung der
Finanzverwaltung in solchen Fällen.
Darüber hinaus haben inländische Gerichte, Behörden und Notare
Rechtsvorgänge, die inländische Grundstücke betreffen, dem für die Grunderwerbsteuer
zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 18 des Grunderwerbsteuergesetzes –
GrEStG). Daneben sind auch die Beteiligten selbst verpflichtet, bestimmte
Rechtsvorgänge nach § 19 GrEStG anzuzeigen.
Gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG muss die notarielle Anzeige nach
§ 18 GrEStG (Veräußerungsanzeige) neben Vor-, Nachnamen und Anschrift
auch die Identifikationsnummer (IdNr.) des Erwerbers enthalten. Die Anzeige
ist ordnungsgemäß eingereicht, wenn eine einwandfreie Identifizierung von
Veräußerer/Veräußerin, Erwerber/Erwerberin und Urkundsperson möglich ist.
Jeder Immobilieneigentümer, auch wenn er im Ausland ansässig ist und aus
dem inländischen Grundstück keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, kann
über eine IdNr. verfügen.
Hinsichtlich einer Verbesserung bei der Besteuerung von steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinnen bei beschränkt steuerpflichtigen Personen wird auf
Bundestagsdrucksache 21/3735 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
2. Welche Verantwortung sieht die Bundesregierung bei sich selbst, wenn
Empfehlungen des Bundesrechnungshofes zur Besteuerung
ausländischer Immobiliengeschäfte seit über zehn Jahren bekannt sind, jedoch bis
heute offenkundig nicht flächendeckend umgesetzt wurden?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 1
wird verwiesen.
3. Wie erklärt sich die Bundesregierung die erhebliche Diskrepanz
zwischen rund 402 000 Immobiliengeschäften in Berlin im Zeitraum von
2010 bis 2024 und lediglich etwa 3 300 ausländischen Personen, die in
den Steuerakten erfasst sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Hält die Bundesregierung es für akzeptabel, dass laut
Bundesrechnungshof bis zu 50 Prozent der Spekulationsgewinne aus
Immobiliengeschäften ausländischer Personen steuerlich nicht erfasst werden, wenn ja,
warum, und wenn nein, welche konkreten Konsequenzen zieht sie daraus?
Die gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung von Einkünften ist ein
zentrales steuerpolitisches Ziel der Bundesregierung. Hierzu gehört auch die
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
5. Warum hat die Bundesregierung bislang keine verbindlichen
bundesrechtlichen Vorgaben geschaffen, die sicherstellen, dass ausländische
Immobilienkäufer und Immobilienverkäufer eindeutig identifiziert und
steuerlich erfasst werden?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
6. Welche konkreten rechtlichen oder organisatorischen Hindernisse stehen
nach Kenntnis der Bundesregierung einer vollständigen Erfassung von
Steuernummern, Geburtsdaten und Bankverbindungen ausländischer
Immobilieneigentümer entgegen?
Ein wesentliches Element der steuerlichen Erfassung bei ausländischen
Immobilieneigentümern ist deren eindeutige Identifizierung. Gemäß § 20 Absatz 1
Nummer 1 GrEStG muss die notarielle Anzeige nach § 18 GrEStG
(Veräußerungsanzeige) neben Vor-, Nachnamen und Anschrift auch die IdNr. enthalten.
Nicht im Inland ansässige Immobilieneigentümer, erhalten eine IdNr. jedoch
nur auf Antrag. Nutzt der Eigentümer die Immobilie selbst, hat er sich bei der
Meldebehörde anzumelden und bekommt auf diesem Weg eine IdNr. Diese ist
in der Veräußerungsanzeige anzugeben, wenn diese dem Notar bekannt ist.
7. Hat sich die Bundesregierung zum Umstand, dass rund 61 Prozent der im
Ausland ansässigen Immobilienverkäufer den deutschen Finanzbehörden
nicht bekannt sind, obwohl es sich um steuerlich relevante Vorgänge
handelt, eine eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
8. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass ein
erheblicher Teil ausländischer Immobilienkäufer auch ein Jahr nach dem
Erwerb über keine deutsche Steuernummer verfügt (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 6 wird verwiesen.
9. Sieht die Bundesregierung in der derzeitigen Datenlage ein systemisches
Risiko für Steuerhinterziehung und Geldwäsche im deutschen
Immobilienmarkt, und wenn nein, wie begründet sie diese Einschätzung?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 1
wird verwiesen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
tauschen sich regelmäßig darüber aus, wie der Vollzug weiter verbessert werden
kann und welche Maßnahmen dafür erforderlich sind.
Die Bundesregierung hat mit Blick auf das Risiko von Geldwäsche im
Immobilienmarkt in den vergangenen Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um das
Risiko zu minimieren. Dazu zählen u. a.:
• Meldepflichten für ausländische Gesellschaften zum Transparenzregister
(§ 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes – GwG) einschließlich eines
Beurkundungsverbots für den Notar bei Nichterfüllung (§§ 10 Absatz 9 Satz 4,
16a Absatz 3 GwG),
• die Einführung der GwGMeldV-Immobilien zum 1. Oktober 2020, nach der
u. a. Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater bei bestimmten
Fallkonstellationen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen Meldungen an die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abgeben müssen, und
• die Einführung eines Barzahlungsverbots beim Erwerb von Immobilien
(seit dem 1. April 2023 sind Immobilienkäufe mittels Bargeld,
Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen in Deutschland verboten, vgl. § 16a
GwG).
10. Warum existiert nach Kenntnis der Bundesregierung bis heute keine
bundesweit einheitliche Erfassung oder Statistik zu Immobiliengeschäften
ausländischer Personen, obwohl deren Bedeutung für den
Immobilienmarkt seit Jahren bekannt ist?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Ausländische Vereinigungen, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen
müssen nach geltendem Recht ihren wirtschaftlich Berechtigten im
Transparenzregister eintragen, wenn sie Immobilieneigentum im Inland unmittelbar
oder mittelbar (über sog. Share Deals) erwerben (§ 20 Absatz 1 Satz 2 und § 21
Absatz 1 Satz 2 GwG). Bei Nichterfüllung dieser Transparenzpflicht trifft den
Notar ein Beurkundungsverbot (§ 10 Absatz 9 Satz 4 GwG). Sofern die im
Transparenzregister eingetragenen inländischen und ausländischen
Vereinigungen und Rechtsgestaltungen über Immobilieneigentum im Inland verfügen, sind
Informationen hierzu ebenfalls im Transparenzregister hinterlegt (§§ 19a, 19b
GwG).
Darüber hinaus wird auf das EU-Legislativpaket zur Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (bestehend aus der EU-
Geldwäscheverordnung, AMLA-Verordnung und 6. EU-Geldwäscherichtlinie) verwiesen, das
u. a. die Schaffung einer zentralen Stelle für den digitalen Zugang zu
Informationen über Immobilien und deren Eigentümer vorsieht.
11. In welchem Umfang ist der Bundesregierung ggf. bekannt, dass
Briefkastenfirmen, Treuhandkonstruktionen oder vergleichbare Strukturen
gezielt genutzt werden, um steuerliche Pflichten im Zusammenhang mit
Immobiliengeschäften zu umgehen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Bund und Länder arbeiten gemeinsam an der Ermittlung der einschlägigen
Sachverhalte und Strukturen, unter anderem auch im Bereich der
Betriebsprüfung. Die Ermittlungen dauern an.
12. Hat die Bundesregierung eine eigene Auffassung zu der personellen
Ausstattung der Länderfinanzverwaltungen – insbesondere in Stadtstaaten
wie Berlin –, vor dem Hintergrund der effektiven Kontrolle von
komplexen grenzüberschreitenden Immobiliengeschäften, und wenn ja, wie
lautet diese, und auf welcher Datengrundlage?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
13. Hat die Bundesregierung seit 2013 Maßnahmen mit dem Ziel ergriffen,
dass Länder die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes zur
Besteuerung ausländischer Immobiliengeschäfte tatsächlich umsetzen?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 6 wird verwiesen.
14. Welche Steuerausfälle auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene
nimmt die Bundesregierung nach eigener Einschätzung durch die
lückenhafte Besteuerung ausländischer Immobiliengeschäfte in Kauf?
Die Bundesregierung nimmt keine Steuerausfälle in Kauf. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
15. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der
unzureichenden steuerlichen Erfassung ausländischer Immobilieninvestoren und
der daraus entstehenden wachsenden Ungleichbehandlung gegenüber
inländischen Steuerpflichtigen?
Durch die geltenden Steuergesetze besteht keine Ungleichbehandlung zwischen
unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen. Den Schwierigkeiten bei der
Erfassung von ausländischen Immobilieninvestoren wird durch verschiedene
ergriffene Maßnahmen entgegengewirkt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1 hingewiesen.
16. Warum wird nach Auffassung der Bundesregierung von ausländischen
Immobilieninvestoren offensichtlich weniger steuerliche Transparenz
eingefordert als von inländischen Bürgern (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Mitwirkungspflichten zur Ermittlung eines Sachverhalts betreffen alle
Beteiligten eines Besteuerungsverfahrens – unabhängig davon, ob es sich um
inländische oder ausländische Investoren handelt. Insbesondere hinsichtlich der
Ermittlung und der steuerrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten, die
grenzüberschreitend verwirklicht werden, sind Beteiligte zur erhöhten Mitwirkung
und Beweisvorsorge verpflichtet (§ 90 Absatz 2 der Abgabenordnung – AO).
In Fällen von grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen unter einander
nahestehenden Personen (z. B. bei verbundenen Unternehmen) haben
Steuerpflichtige zusätzliche Aufzeichnungen über ihre Geschäftsbeziehungen zu
erstellen (§ 90 Absatz 3 AO).
17. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Immobilien im Eigentum
beschränkt steuerpflichtiger Personen stehen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. Ist der Bundesregierung bekannt, wie hoch die Anzahl der jährlichen
Veranlagungen ist, in denen beschränkt steuerpflichtige Personen oder
institutionelle Anleger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erklären?
In der aktuellsten vorliegenden Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das
Veranlagungsjahr 2021 sind nach Angaben des Statistischen Bundesamtes
98.754 beschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung ausgewiesen.
19. Sofern sich aus den Fragen 17 und 18 eine Diskrepanz ergibt, wie erklärt
die Bundesregierung diese, insbesondere, da Eigennutzung bei
beschränkt Steuerpflichtigen unwahrscheinlich ist?
20. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Schaden, der durch nicht
erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt
Steuerpflichtiger entsteht?
21. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Schaden durch die fehlende
Erklärung privater Veräußerungsgeschäfte aus dem Verkauf von
Immobilien durch beschränkt Steuerpflichtige ein?
22. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Schaden durch fehlende
Erklärung der Einkünfte aus gewerblichen Grundstückshandel durch
beschränkt Steuerpflichtige ein?
Die Fragen 19 bis 22 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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