Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke in der Immobilienbesteuerung
Text
Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke in der Immobilienbesteuerung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4745
21. Wahlperiode 17.03.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha
Müller, Karoline Otte, Dr. Sebastian Schäfer, Stefan Schmidt, Hanna Steinmüller,
Sylvia Rietenberg, Mayra Vriesema und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke
in der Immobilienbesteuerung
A. Problem
Derzeit sind Immobiliengesellschaften, die ausschließlich vermögensverwaltend
tätig sind, von der Gewerbesteuer auf Mieteinnahmen gemäß § 9 Nummer 1
Satz 2 bis 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) befreit. Dies ist insbesondere
bei Kapitalgesellschaften relevant, die die Gewerbesteuer nicht anrechnen
können. Ihre Gewinne werden nur mit Körperschaftsteuer besteuert, während alle
sonstigen Kapitalgesellschaften Kraft Rechtsform Gewerbebetriebe sind, die auf
ihre Einkunftsquellen sowohl Körperschaft- als auch Gewerbesteuer zahlen.
Gesamtwirtschaftlich führt diese Steuervergünstigung zu Verzerrungen zwischen
Wirtschaftszweigen, Fehlallokation von Kapital und mindert die Einnahmen der
Kommunen, die die Gewerbesteuer als einzige eigene Einnahmequelle haben.
Die angespannte Lage der Kommunalfinanzen wird sich durch das Gesetz für ein
steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts
Deutschland (BGBl. 2025 I Nr. 161 vom 18.07.2025) mit der dort beschlossenen
sukzessiven Körperschaftsteuersenkung ab 2028 von 15 auf 10 Prozent im Jahr
2032 noch verschärfen.
Auch eher konservative Ökonominnen und Ökonomen wie beispielsweise
Clemens Fuest und Johanna Hey stellen fest, dass die Immobilienbesteuerung in
Deutschland erhebliche Lücken aufweist, und empfehlen, diese zu schließen
(www.ifo.de/DocDL/sd-2021-12-fuest-hey-spengel-immobilienbesteue-
rung.pdf).
B. Lösung
Um die beschriebene Privilegierung von Immobiliengesellschaften und den damit
einhergehenden negativen Folgen für die Gesamtwirtschaft und die kommunalen
Haushalte zu beenden, sieht der Gesetzentwurf vor, die erweiterte
Grundstückskürzung abzuschaffen. Dadurch beteiligen sich alle Kapitalgesellschaften in
Zukunft systemkonform am Gemeinwesen und die Einnahmen der Kommunen
steigen deutlich.
Die erweiterte Grundstückskürzung wurde ursprünglich 1936 eingeführt und
stammt damit aus einer Zeit, in der die Belastung durch die Grundsteuer noch
höher war als heute, die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig war und
sich der Körperschaftsteuersatz stärker am Spitzensteuersatz der
Einkommensteuer orientierte. Eine Doppelbesteuerung sollte durch die erweiterte
Grundstückskürzung gemäß § 9 Nummer 1 Satz 2 bis 6 GewStG verhindert werden.
Spätestens seit der Unternehmenssteuerreform 2008/2009 gilt dies aber nicht
mehr.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Wegfall der erweiterten Grundstückskürzung steigt das
Gewerbesteueraufkommen um schätzungsweise mindestens 1,5 Mrd. Euro. Die kommunalen
Haushalte werden entlastet. Für Bund und Länder ergeben sich durch die
Gewerbesteuerumlage ebenfalls geringfügige Entlastungen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei den Finanzämtern und damit den Ländern sinkt der Erfüllungsaufwand durch
den Wegfall der mit der erweiterten Grundstückskürzung einhergehenden
notwendigen Prüfung der Voraussetzungen. Für Bund und Kommunen entsteht kein
Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke
in der Immobilienbesteuerung
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 9 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „gehörenden Grundbesitz.“ durch die Angabe „gehörenden Grundbesitz;“ ersetzt.
2. Die Sätze 2 bis 6 werden gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Berlin, den 17. März 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Wesentliches Ziel der Neuregelung ist, eine steuerliche Privilegierung zu beseitigen, die zu erheblichen
Verzerrungen im Steuersystem und zu Nachteilen vor allem für die ohnehin schon unter Stress stehenden kommunalen
Haushalte führt. Derzeit sind Immobiliengesellschaften, die ausschließlich vermögensverwaltend tätig sind,
gemäß § 9 Nummer 1 Satz 2 bis 6 GewStG von der Gewerbesteuer auf Mieteinnahmen befreit. Dies betrifft
insbesondere Kapitalgesellschaften, die die Gewerbesteuer nicht anrechnen können und deren Gewinne daher lediglich
mit Körperschaftsteuer besteuert werden. Demgegenüber unterliegen alle übrigen Kapitalgesellschaften als kraft
Rechtsform gewerbesteuerpflichtige Unternehmen einer Besteuerung sowohl aus Körperschaft- als auch aus
Gewerbesteuer.
Diese Ungleichbehandlung durch die sog. „erweiterte Grundstückskürzung“ führt gesamtwirtschaftlich zu
Verzerrungen zwischen Wirtschaftszweigen, begünstigt tendenziell eine Fehlallokation von Kapital zugunsten des
Immobiliensektors und mindert die Einnahmen der Kommunen, für die die Gewerbesteuer die einzige wirklich
eigene Steuerquelle darstellt. Die Problematik der Einnahmeseite der Kommunen wird sich durch die mit dem
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
beschlossene sukzessive Absenkung der Körperschaftsteuer ab dem Jahr 2028 von 15 auf 10 Prozent im Jahr 2032
sogar noch substanziell weiter verschärfen.
Die „erweiterte Grundstückskürzung“ wurde ursprünglich im Jahr 1936 eingeführt, um eine Doppelbesteuerung
in einem steuerlichen Umfeld zu vermeiden, das sich allerdings grundlegend von dem heutigen unterscheidet: Die
Grundsteuer war höher, die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig und der Körperschaftsteuersatz
stärker am Spitzensteuersatz der Einkommensteuer orientiert. Diese Voraussetzungen bestehen spätestens seit der
Unternehmenssteuerreform 2008/2009 nicht mehr. Vor diesem Hintergrund ist die Neuregelung notwendig, um
eine systemgerechte Besteuerung aller Unternehmen sicherzustellen, Wettbewerbsverzerrungen abzubauen und
die finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommunen nachhaltig zu stärken. Auch eher konservative Ökonominnen
und Ökonomen wie beispielsweise Clemens Fuest und Johanna Hey stellen fest, dass die Immobilienbesteuerung
in Deutschland erhebliche Lücken aufweist und empfehlen, diese zu schließen und u. a. die „erweiterte
Grundstückskürzung“ abzuschaffen (www.ifo.de/DocDL/sd-2021-12-fuest-hey-spengel-immobilienbesteuerung.pdf).
Empirische Belege zu Effekten auf Miethöhen sind nicht vorhanden. Die Gewerbesteuer ist anders als die
Grund-steuer als Betriebskosten nicht auf Mieterinnen und Mieter umlagefähig. Grundsätzlich sollte der
Möglichkeit zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete in angespannten Wohnungsmärkten
entgegengewirkt werden, indem in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren die sogenannte Kappungsgrenze
in § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches von 15 auf 9 Prozent abgesenkt wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit den Änderungen des Gewerbesteuergesetzes wird die erweiterte Grundstückskürzung abgeschafft.
III. Exekutiver Fußabdruck
Keiner.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Vorhaben ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Durch die Abschaffung der erweiterten Grundstückskürzung werden die kommunalen Haushalte entlastet und
Investitionsverzerrungen abgebaut.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Wegfall der erweiterten Grundstückskürzung führt zu einem geringeren Nachweiserfordernis und
Prüfaufwand der Verwaltung hinsichtlich der Voraussetzungen. Das Gewerbesteuerrecht wird deutlich vereinfacht, da
keine Unterscheidung zwischen Gewerbeerträgen aus immobilienverwaltender und sonstiger Tätigkeit mehr nötig
ist.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf die Ungleichbehandlung von vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaften und allen
sonstigen Gesellschaften beseitigt, trägt er zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 10 „Weniger
Ungleichheiten“ bei. Durch die Mehreinnahmen der kommunalen Haushalte, die die Neuregelung mit sich bringt, leistet
er zudem einen Beitrag zu den Nachhaltigkeitszielen 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“ und 11
„Nachhaltige Städte und Gemeinden“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Wegfall der erweiterten Grundstückskürzung steigt das Gewerbesteueraufkommen. Die kommunalen
Haushalte werden entlastet. Für Bund und Länder ergeben sich durch die Gewerbesteuerumlage ebenfalls
geringfügige Entlastungen.
4. Erfüllungsaufwand
Bei den Finanzämtern und damit den Ländern sinkt der Erfüllungsaufwand durch den Wegfall der mit der
erweiterten Grundstückskürzung einhergehenden notwendigen Prüfung der Voraussetzungen. Für Bund, Kommunen,
Bürgerinnen und Bürger und Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen weder direkte noch indirekte Kosten, da weder direkt noch indirekt kostentreibende
Pflichten statuiert werden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische Auswirkungen auf die
Lebenssituation von Frauen und Männern ergeben sich nicht.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzentwurfs ist nicht vorgesehen. Eine Evaluierung soll nach 5 Jahren stattfinden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)
Durch die Streichung der Sätze 2 bis 6 in § 9 Nummer 1 GewStG entfällt die erweiterte Grundstückskürzung, die
es Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes
Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser
oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
errichten und veräußern, erlaubt, ihren Gewerbeertrag um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und
Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, zu kürzen.
Dadurch wird sichergestellt, dass Immobiliengesellschaften nicht anders als andere Unternehmen behandelt und
privilegiert werden.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, um eine angemessene Umstellungszeit sowohl für die Unternehmen
als auch für die Verwaltung zu gewährleisten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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