Ausreise von Kriegsfreiwilligen aus Deutschland - Stand: 31. Dezember 2025 (Antwort zu Drs. 21/4208)
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Ausreise von Kriegsfreiwilligen aus Deutschland - Stand: 31. Dezember 2025 (Antwort zu Drs. 21/4208)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4575
21. Wahlperiode 05.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Martin Hess,
Sascha Lensing und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4208 –
Ausreise von Kriegsfreiwilligen aus Deutschland – Stand: 31. Dezember 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Kleinen Anfrage „Ausreise von Kriegsfreiwilligen aus Deutschland –
Stand: 31. Oktober 2023“ auf Bundestagsdrucksache 20/9971 wurde unter
anderem erfragt, welche Erkenntnisse der Bundesregierung zu Personen
vorliegen, die einen festen Wohnsitz in Deutschland hatten und ausgereist sind,
um die ukrainische Armee in der kriegerischen Auseinandersetzung mit
Russland zu unterstützen. Mit dieser Kleinen Anfrage sollen die bereits
vorliegenden Informationen um die aktuellen Daten ergänzt werden.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Personen vor, die
einen festen Wohnsitz in Deutschland hatten und bis zum 31. Dezember
2025 ausgereist sind, um die ukrainische Armee in der kriegerischen
Auseinandersetzung mit Russland zu unterstützen (bitte die Gesamtzahl der
ausgereisten Personen mitsamt ihrer Staatsangehörigkeiten pro Jahr
nennen, beginnend mit der ersten erfolgten Ausreise; die Vereinigungen,
Organisationen sowie Zusammenschlüsse aufführen, denen sie sich
angeschlossen haben; das Zielland beziehungsweise Land, in dem sie sich
zurzeit aufhalten, sowie gegebenenfalls die Organisationsmitgliedschaft im
beziehungsweise die Zuordnung zum politischen Spektrum angeben)?
Zur Gesamtzahl aller Personen im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor. Im Kontext der Selbstverteidigung der Ukraine gegen
den völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg erheben die
Bundessicherheitsbehörden ausschließlich Daten zu Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit bzw. Wohnsitz in Deutschland mit Extremismus-Bezug bzw. Bezug zur
politisch motivierten Kriminalität (PMK), sofern eine Ausreise/Ausreiseabsicht in
die Ukraine bzw. der Verdacht einer Teilnahme an Kampfhandlungen bekannt
wird.
Vor diesem Hintergrund sind der Bundesregierung mit Stand vom 31.
Dezember 2025 Ausreisen von 38 Personen mit Extremismus- bzw. PMK-Bezug
bekannt, die potentiell beabsichtigten, die ukrainische Armee zu unterstützen. Der
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. März 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
überwiegende Anteil entfällt hierbei auf den Bereich der PMK-rechts. Der
Großteil der Personen besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder die
deutsche sowie eine weitere Staatsangehörigkeit.
Die Bundesregierung hat zudem Kenntnis von drei weiteren deutschen
Staatsangehörigen, die aus Deutschland in die Ukraine mit der Absicht ausgereist
sind, sich der ukrainischen Armee anzuschließen und sich mutmaßlich auch an
kriegerischen Handlungen beteiligt haben.
2. Wie viele der Personen aus der Frage 1 sind nach Kenntnis der
Bundesregierung nach Deutschland zurückgekehrt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind 33 der in der Antwort zu Frage 1
genannten Personen mit Bezügen zur PMK nach Deutschland zurückgekehrt.
3. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die Personen aus der
Frage 1 Ermittlungsverfahren durch deutsche Strafverfolgungsbehörden
eingeleitet, wenn ja, gegen wie viele von diesen Personen wurden
aufgrund von welchen Straftatbeständen wann Ermittlungsverfahren
eingeleitet, und wann wurden diese mit welchem Ergebnis abgeschlossen (bitte
auch jeweils die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen angeben)?
6. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die Personen aus der
Frage 4 Ermittlungsverfahren durch deutsche Strafverfolgungsbehörden
eingeleitet, wenn ja, gegen wie viele von diesen Personen wurden
aufgrund von welchen Straftatbeständen wann Ermittlungsverfahren
eingeleitet, und wann wurden diese mit welchem Ergebnis abgeschlossen (bitte
auch jeweils die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen angeben)?
Die Fragen 3 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) liegen keine
abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegen Personen im Sinne der
Fragestellungen vor. Zu etwaigen laufenden Ermittlungsverfahren des GBA kann die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung keine Auskünfte erteilen, auch nicht
in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird
durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und
organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt.
Im Falle eines laufenden Ermittlungsverfahrens wäre eine entsprechende
Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar
zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass durch den
GBA kein Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung geführt wird:
Würde im Falle einer Nichteinleitung eine Auskunft erteilt, im Falle einer
Einleitung hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen
Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt,
wenn tatsächlich ein Verfahren eingeleitet worden ist. Ein Schutz von
Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren des GBA wäre dann nicht mehr
möglich.
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Personen vor, die
einen festen Wohnsitz in Deutschland hatten und ausgereist sind, um die
russische Armee in der kriegerischen Auseinandersetzung mit der Ukraine
zu unterstützen (bitte gemäß der Frage 1 aufschlüsseln)?
Zur Gesamtzahl aller Personen im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Kontext des völkerrechtswidrigen
Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine erheben die
Bundessicherheitsbehörden ausschließlich Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw.
Wohnsitz in Deutschland mit Extremismus-Bezug bzw. Bezug zur PMK, sofern
eine Ausreise/Ausreiseabsicht ins Kampfgebiet bzw. der Verdacht einer
Teilnahme an Kampfhandlungen bekannt wird.
Vor diesem Hintergrund sind der Bundesregierung mit Stand vom 31.
Dezember 2025 Ausreisen von 24 Personen mit Extremismus- bzw. PMK-Bezug
bekannt, die potentiell beabsichtigten, die russische Armee zu unterstützen. Der
überwiegende Anteil entfällt hierbei auf den Bereich der PMK-ausländische
Ideologie. Bei rund der Hälfte der Personen liegt die deutsche bzw. die
deutsche und eine weitere Staatsangehörigkeit vor.
5. Wie viele der Personen aus der Frage 4 sind nach Kenntnis der
Bundesregierung nach Deutschland zurückgekehrt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind sechs der in der Antwort zu Frage 4
genannten Personen mit Bezügen zur PMK nach Deutschland zurückgekehrt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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