polradar

Ausreise von Kriegsfreiwilligen aus Deutschland - Stand: 31. Dezember 2025 (Antwort zu Drs. 21/4208)

dip / drucksache 05.03.2026 · WP 21 · 21/4575 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Ausreise von Kriegsfreiwilligen aus Deutschland - Stand: 31. Dezember 2025 (Antwort zu Drs. 21/4208) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4575 21. Wahlperiode 05.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Martin Hess, Sascha Lensing und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4208 – Ausreise von Kriegsfreiwilligen aus Deutschland – Stand: 31. Dezember 2025 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Kleinen Anfrage „Ausreise von Kriegsfreiwilligen aus Deutschland – Stand: 31. Oktober 2023“ auf Bundestagsdrucksache 20/9971 wurde unter anderem erfragt, welche Erkenntnisse der Bundesregierung zu Personen vorliegen, die einen festen Wohnsitz in Deutschland hatten und ausgereist sind, um die ukrainische Armee in der kriegerischen Auseinandersetzung mit Russland zu unterstützen. Mit dieser Kleinen Anfrage sollen die bereits vorliegenden Informationen um die aktuellen Daten ergänzt werden. 1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Personen vor, die einen festen Wohnsitz in Deutschland hatten und bis zum 31. Dezember 2025 ausgereist sind, um die ukrainische Armee in der kriegerischen Auseinandersetzung mit Russland zu unterstützen (bitte die Gesamtzahl der ausgereisten Personen mitsamt ihrer Staatsangehörigkeiten pro Jahr nennen, beginnend mit der ersten erfolgten Ausreise; die Vereinigungen, Organisationen sowie Zusammenschlüsse aufführen, denen sie sich angeschlossen haben; das Zielland beziehungsweise Land, in dem sie sich zurzeit aufhalten, sowie gegebenenfalls die Organisationsmitgliedschaft im beziehungsweise die Zuordnung zum politischen Spektrum angeben)? Zur Gesamtzahl aller Personen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Kontext der Selbstverteidigung der Ukraine gegen den völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg erheben die Bundessicherheitsbehörden ausschließlich Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. Wohnsitz in Deutschland mit Extremismus-Bezug bzw. Bezug zur politisch motivierten Kriminalität (PMK), sofern eine Ausreise/Ausreiseabsicht in die Ukraine bzw. der Verdacht einer Teilnahme an Kampfhandlungen bekannt wird. Vor diesem Hintergrund sind der Bundesregierung mit Stand vom 31. Dezember 2025 Ausreisen von 38 Personen mit Extremismus- bzw. PMK-Bezug bekannt, die potentiell beabsichtigten, die ukrainische Armee zu unterstützen. Der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. überwiegende Anteil entfällt hierbei auf den Bereich der PMK-rechts. Der Großteil der Personen besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche sowie eine weitere Staatsangehörigkeit. Die Bundesregierung hat zudem Kenntnis von drei weiteren deutschen Staatsangehörigen, die aus Deutschland in die Ukraine mit der Absicht ausgereist sind, sich der ukrainischen Armee anzuschließen und sich mutmaßlich auch an kriegerischen Handlungen beteiligt haben. 2. Wie viele der Personen aus der Frage 1 sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach Deutschland zurückgekehrt? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind 33 der in der Antwort zu Frage 1 genannten Personen mit Bezügen zur PMK nach Deutschland zurückgekehrt. 3. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die Personen aus der Frage 1 Ermittlungsverfahren durch deutsche Strafverfolgungsbehörden eingeleitet, wenn ja, gegen wie viele von diesen Personen wurden aufgrund von welchen Straftatbeständen wann Ermittlungsverfahren eingeleitet, und wann wurden diese mit welchem Ergebnis abgeschlossen (bitte auch jeweils die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen angeben)? 6. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die Personen aus der Frage 4 Ermittlungsverfahren durch deutsche Strafverfolgungsbehörden eingeleitet, wenn ja, gegen wie viele von diesen Personen wurden aufgrund von welchen Straftatbeständen wann Ermittlungsverfahren eingeleitet, und wann wurden diese mit welchem Ergebnis abgeschlossen (bitte auch jeweils die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen angeben)? Die Fragen 3 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) liegen keine abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegen Personen im Sinne der Fragestellungen vor. Zu etwaigen laufenden Ermittlungsverfahren des GBA kann die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung keine Auskünfte erteilen, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle eines laufenden Ermittlungsverfahrens wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass durch den GBA kein Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung geführt wird: Würde im Falle einer Nichteinleitung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Einleitung hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn tatsächlich ein Verfahren eingeleitet worden ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren des GBA wäre dann nicht mehr möglich. 4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Personen vor, die einen festen Wohnsitz in Deutschland hatten und ausgereist sind, um die russische Armee in der kriegerischen Auseinandersetzung mit der Ukraine zu unterstützen (bitte gemäß der Frage 1 aufschlüsseln)? Zur Gesamtzahl aller Personen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Kontext des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine erheben die Bundessicherheitsbehörden ausschließlich Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. Wohnsitz in Deutschland mit Extremismus-Bezug bzw. Bezug zur PMK, sofern eine Ausreise/Ausreiseabsicht ins Kampfgebiet bzw. der Verdacht einer Teilnahme an Kampfhandlungen bekannt wird. Vor diesem Hintergrund sind der Bundesregierung mit Stand vom 31. Dezember 2025 Ausreisen von 24 Personen mit Extremismus- bzw. PMK-Bezug bekannt, die potentiell beabsichtigten, die russische Armee zu unterstützen. Der überwiegende Anteil entfällt hierbei auf den Bereich der PMK-ausländische Ideologie. Bei rund der Hälfte der Personen liegt die deutsche bzw. die deutsche und eine weitere Staatsangehörigkeit vor. 5. Wie viele der Personen aus der Frage 4 sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach Deutschland zurückgekehrt? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind sechs der in der Antwort zu Frage 4 genannten Personen mit Bezügen zur PMK nach Deutschland zurückgekehrt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen