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Asylverfahren von Geflüchteten aus der Russischen Föderation (Antwort zu Drs. 21/3168)

dip / drucksache 13.01.2026 · WP 21 · 21/3594 · Antwort · Original ↗

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Asylverfahren von Geflüchteten aus der Russischen Föderation (Antwort zu Drs. 21/3168) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3594 21. Wahlperiode 13.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Agnes Conrad, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/3168 – Asylverfahren von Geflüchteten aus der Russischen Föderation V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den vergangenen Jahren sind Hunderttausende Menschen aus Russland geflüchtet. Nicht nur, um sich dem Kriegsdienst in der Ukraine zu entziehen, sondern auch, weil die Handlungsmöglichkeiten von zivilgesellschaftlichen Akteuren, Aktivistinnen und Aktivisten und Oppositionellen in Russland zunehmend eingeschränkt werden. So wurde 2021 die Menschen- und Bürgerrechtsorganisation „Memorial“ wegen angeblicher Verstöße gegen das „Agentengesetz“ zwangsweise aufgelöst. 2023 stufte der Oberste Gerichtshof in Russland die LGBTIQ+-Bewegung als „extremistisch“ ein. Noch vor Inkrafttreten des Gesetzes fanden in Moskau Razzien in LGBTIQ-freundlichen Clubs statt, Hinweise auf alles nicht Heterosexuelle werden seither aus der Öffentlichkeit verbannt. Schon in den Jahren zuvor sahen sich queere Menschen in Russland einer zunehmenden Verfolgung ausgesetzt. 2025 wurden in Russland die Gesetze gegen „Extremismus“ verschärft, mit der Folge, dass die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit weiter eingeschränkt und die kritische Zivilgesellschaft unter Druck gesetzt wird. Von willkürlicher Strafverfolgung und unfairen Gerichtsverfahren sind unter anderem Regierungskritiker, Gegnerinnen des Krieges in der Ukraine, Menschenrechtsverteidiger und Journalistinnen betroffen. In Gewahrsam sind nach Informationen von Amnesty International Folter und andere Formen der Misshandlung weit verbreitet (www.a mnesty.de/allgemein/pressemitteilung/russland-verbot-von-memorial-ist-za esur, www.tagesschau.de/ausland/europa/russland-verbot-lgbtq-bewegung-ext remismus-100.html, www.dw.com/de/lgbtq-in-russland-das-ende-des-regenbo gens/a-67700195, www.amnesty.de/aktuell/russland-verschaerft-gesetze-gege n-extremismus-einschraenkung-meinungsfreiheit-vereinigungsfreiheit, www.a mnesty.de/informieren/amnesty-report/russland-2024). Besonders kritisch ist die Menschenrechtslage in der russischen Teilrepublik Tschetschenien. Von dort werden regelmäßig Fälle von Entführungen und Verschwindenlassen gemeldet (www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html). Zugleich deuten Berichte darauf hin, dass Angehörige ethnischer Minderheiten, die meist in den ärmeren Regionen Russlands leben, überdurchschnittlich häufig zum Kriegsdienst eingezogen werden. Dabei könnte auch die überproportionale Inhaftierung dieser Gruppen eine Rolle spielen, weil aus Gefängnissen besonders viele Soldaten rekrutiert werden (www.fr.de/politik/aufgrund-von-r ueckschlaegen-im-ukraine-konflikt-putin-laesst-ausrottung-ganzer-nationen-z Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. u-zr-93597665.html). In der Praxis ist es kaum möglich, sich der Einberufung zum Militär zu entziehen. Es gibt in der Russischen Föderation zwar formal ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Ein Antrag kann aber nur bis zur Einberufung gestellt werden, für Reservisten und Soldaten existiert diese Möglichkeit nicht. Personen, die sich der Einberufung dennoch entziehen, drohen mehrjährige Haftstrafen. Zudem werden Anträge auf Zivildienst teilweise missachtet und die Antragstellenden zur Armee eingezogen, bevor ein Gericht sich damit befassen konnte (https://de.connection-ev.org/article-3879, www.kontextwochenzeitung.de/gesellschaft/761/tipps-per-telegram-1053 0.html). Trotz zahlreicher, aus Sicht der Fragestellenden besorgniserregender Menschenrechtsverstöße in der Russischen Föderation bekommen nur wenige Asylsuchende aus dem Land in Deutschland einen Schutzstatus (vgl. ebd.). Gleichzeitig arbeiten Bund und Länder daran, die Zahl der Abschiebungen nach Russland zu erhöhen (www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/abschieb ungen-russland-krieg-100.html).  1. Wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus der Russischen Föderation wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit 2021 registriert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Asylanträge von Asylsuchenden der Russischen Föderation Zeitraum Anträge gesamt Erstanträge Folgeanträge 2021 2.314 1.438 876 2022 3.862 2.851 1.011 2023 9.028 7.663 1.365 2024 5.625 4.698 927 Jan. bis Nov. 2025 3.640 2.874 766  a) Wie stellen sich diese Zahlen dar, wenn nach der sogenannten Volkszugehörigkeit der Antragstellenden differenziert wird? Hinweis: Alle Angaben zu Asylanträgen nach Volkszugehörigkeiten in dieser und in den nachfolgenden Fragen beruhen auf freiwilligen Eigenangaben der Antragstellenden im Rahmen des Asylverfahrens. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Asylanträge von Asylsuchenden der Russischen Föderation im Jahr 2021 Volkszugehörigkeit Anträge Gesamt Erstanträge Folgeanträge Gesamt 2.314 1.438 876 Tschetschenen 1.406 758 648 Russen 242 198 44 Inguschen 119 76 43 Armenier 44 30 14 Kumyken 41 22 19 Awaren 37 31 6 Tschechen 31 13 18 Tadschiken 21 21 - Kurden 18 6 12 Lesginen 11 6 5 Tataren 10 5 5 Unbekannt/Sonstige 334 272 62 Asylanträge von Asylsuchenden der Russischen Föderation im Jahr 2022 Volkszugehörigkeit Anträge Gesamt Erstanträge Folgeanträge Gesamt 3.862 2.851 1.011 Tschetschenen 1.954 1.173 781 Russen 1.042 974 68 Inguschen 84 55 29 Armenier 67 49 18 Ukrainer 60 58 2 Awaren 59 46 13 Kumyken 42 27 15 Kurden 39 28 11 Tadschiken 36 34 2 Tataren 34 33 1 Aserbaidschaner 17 15 2 Darginer 17 9 8 Deutsche 17 17 - Georgier 17 9 8 Kabardiner 17 9 8 Osseten 16 13 3 Tschechen 16 14 2 Juden* 15 13 2 Lesginen 14 10 4 Tscherkessen 11 11 - Araber 10 8 2 Kasachen 10 10 - Unbekannt/Sonstige 268 236 32 * Ausgewiesen werden hier Personen, die im Rahmen des Asylverfahrens als freiwillige Angabe eine jüdische Volkszugehörigkeit angegeben hatten. Hier nicht erfasst sind (ebenfalls mögliche) Angaben der Betroffenen zur jüdischen Religionszugehörigkeit. Asylanträge von Asylsuchenden der Russischen Föderation im Jahr 2023 Volkszugehörigkeit Anträge Gesamt Erstanträge Folgeanträge Gesamt 9.028 7.663 1.365 Tschetschenen 6.473 5.373 1.100 Russen 1.132 1.081 51 Inguschen 246 205 41 Kumyken 110 83 27 Awaren 94 70 24 Armenier 90 76 14 Tschechen 84 76 8 Ukrainer 66 65 1 Kurden 63 46 17 Tataren 55 53 2 Tadschiken 46 45 1 Aserbaidschaner 41 37 4 Deutsche 32 26 6 Darginer 29 23 6 Georgier 23 21 2 Kabardiner 23 14 9 Roma 16 11 5 Osseten 13 10 3 Tscherkessen 13 13 - Asylanträge von Asylsuchenden der Russischen Föderation im Jahr 2023 Volkszugehörigkeit Anträge Gesamt Erstanträge Folgeanträge Gesamt 9.028 7.663 1.365 Juden* 12 12 - Unbekannt/Sonstige 367 323 44 * Ausgewiesen werden hier Personen, die im Rahmen des Asylverfahrens als freiwillige Angabe eine jüdische Volkszugehörigkeit angegeben hatten. Hier nicht erfasst sind (ebenfalls mögliche) Angaben der Betroffenen zur jüdischen Religionszugehörigkeit. Asylanträge von Asylsuchenden der Russischen Föderation im Jahr 2024 Volkszugehörigkeit Anträge Gesamt Erstanträge Folgeanträge Gesamt 5.625 4.698 927 Tschetschenen 4.109 3.386 723 Russen 440 407 33 Inguschen 209 165 44 Awaren 90 70 20 Tadschiken 87 84 3 Armenier 73 60 13 Kumyken 69 44 25 Ukrainer 54 53 1 Tataren 40 34 6 Kurden 35 30 5 Tschechen 26 18 8 Lesginen 23 19 4 Aserbaidschaner 19 18 1 Araber 16 14 2 Deutsche 12 10 2 Tscherkessen 11 11 - Usbeken 11 11 - Unbekannt/Sonstige 301 264 37 Asylanträge von Asylsuchenden der Russischen Föderation im Zeitraum 01.01. bis 30.11.2025 Volkszugehörigkeit Anträge Gesamt Erstanträge Folgeanträge Gesamt 3.640 2.874 766 Tschetschenen 2.540 1.930 610 Russen 357 318 39 Inguschen 139 121 18 Armenier 61 46 15 Awaren 53 41 12 Tadschiken 48 45 3 Aserbaidschaner 36 33 3 Kumyken 35 26 9 Tataren 27 20 7 Tschechen 22 22 - Ukrainer 20 17 3 Usbeken 15 13 2 Kurden 12 8 4 Darginer 11 9 2 Lesginen 11 9 2 Pashtunen 11 10 1 Asylanträge von Asylsuchenden der Russischen Föderation im Zeitraum 01.01. bis 30.11.2025 Volkszugehörigkeit Anträge Gesamt Erstanträge Folgeanträge Gesamt 3.640 2.874 766 Tscherkessen 10 4 6 Unbekannt/Sonstige 232 202 30  b) Wie viele Asylanträge von männlichen Asylsuchenden aus der Russischen Föderation im wehrfähigen Alter wurden beim BAMF seit 2021 registriert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Daten zu Asylanträgen von männlichen Personen mit russischer Staatsangehörigkeit im wehrfähigen Alter seit dem Jahr 2021 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei mangels allgemeingültiger Definition des Begriffs „wehrfähiges Alter“ entsprechend u. a. der Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 28 der Abgeordneten Clara Bünger, Plenarprotokoll 20/121 (auch in nachfolgenden Fragen) die Altersgruppe zwischen 18 und 45 Jahre ausgewertet wurde. Asylanträge von männlichen Asylsuchenden der Russischen Föderation (18 bis 45 Jahre) Zeitraum Anträge Gesamt Erstanträge Folgeanträge 2021 467 266 201 2022 1.223 922 301 2023 3.071 2.606 465 2024 1.604 1.276 328 01.01. bis 30.11.2025 1.065 768 297  c) Wie viele der Antragstellenden waren Frauen? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Asylanträge von weiblichen Asylsuchenden der Russischen Föderation Zeitraum Anträge Gesamt Erstanträge Folgeanträge 2021 1.075 679 396 2022 1.598 1.177 421 2023 3.641 3.106 535 2024 2.413 2.054 359 01.01. bis 30.11.2025 1.545 1.262 283  d) Wie viele der Antragstellenden waren minderjährig (bitte nach 0 bis 13 Jahre, 14 bis 16 Jahre, 17 Jahre aufschlüsseln)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Asylanträge von minderjährigen Asylsuchenden der Russischen Föderation Zeitraum 0 bis 13 Jahre 14 bis 16 Jahre 17 Jahre 2021 1.188 73 20 2022 1.317 130 34 2023 2.869 365 119 2024 2.033 254 85 01.01. bis 30.11.2025 1.328 163 65  2. Wie hat das BAMF seit 2021 über die Asylanträge von Asylsuchenden aus der Russischen Föderation entschieden (bitte nach Jahren aufschlüsseln und nach Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Entscheidung im Dublin-Verfahren, sonstigen Verfahrenserledigungen differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Entscheidungen über Asylanträge von Personen aus der Russischen Föderation Zeitraum Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen 2021 3.028 23 146 47 28 1.099 234 462 989 2022 2.594 72 138 67 21 706 236 705 649 2023 5.246 109 259 104 8 993 185 2.830 758 2024 8.003 65 252 73 25 2.768 884 2.376 1.560 Jan. bis Nov. 2025 10.657 67 268 127 38 5.423 1.428 1.665 1.641  a) Wie lauten diese Zahlen differenziert nach der sogenannten Volkszugehörigkeit der Antragstellenden? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Entscheidungen über Asylanträge von Personen aus der Russischen Föderation im Jahr 2021 nach Volkszugehörigkeit Volkszugehörigkeit Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen Gesamt 3.028 23 146 47 28 1.099 234 462 989 Tschetschenen 2.040 - 101 36 21 682 134 351 715 Russen 223 18 16 - 3 86 23 19 58 Inguschen 163 - 1 - - 73 9 35 45 Armenier 64 - 1 1 3 20 21 - 18 Kumyken 42 - 2 - - 11 1 11 17 Kurden 36 - - 1 - 13 6 1 15 Tadschiken 31 - 3 - - 19 - 1 8 Awaren 24 - - 1 - 10 2 4 7 Tschechen 18 - 3 - - 4 - 1 10 Tataren 15 - 2 - - 5 - 4 4 Darginer 11 - - - - 1 1 1 8 Kabardiner 10 - 2 - - 4 2 1 1 Lesginen 10 1 - - - 3 - - 6 Unbekannt/ Sonstige 341 4 15 8 1 168 35 33 77 Entscheidungen über Asylanträge von Personen aus der Russischen Föderation im Jahr 2022 nach Volkszugehörigkeit Volkszugehörigkeit Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen Gesamt 2.594 72 138 67 21 706 236 705 649 Tschetschenen 1.528 1 69 48 9 421 111 398 471 Russen 439 51 43 3 1 70 28 178 65 Inguschen 94 - 1 2 - 38 - 23 30 Armenier 55 4 5 - 2 11 17 6 10 Kumyken 35 - 1 - - 9 10 6 9 Tadschiken 29 - - 1 1 6 8 10 3 Awaren 28 - 2 2 - 10 - 9 5 Kurden 27 - - 1 2 9 4 5 6 Ukrainer 22 2 1 - - 8 - 7 4 Kabardiner 21 - - - 1 8 - 9 3 Tataren 14 - 1 1 - 4 - 7 1 Araber 12 - 4 - - 5 1 - 2 Juden* 12 1 - - - 2 - 6 3 Lesginen 11 - - - - 4 - 5 2 Unbekannt/ Sonstige 267 13 11 9 5 101 57 36 35 * Ausgewiesen werden hier Personen, die im Rahmen des Asylverfahrens als freiwillige Angabe eine jüdische Volkszugehörigkeit angegeben hatten. Hier nicht erfasst sind (ebenfalls mögliche) Angaben der Betroffenen zur jüdischen Religionszugehörigkeit. Entscheidungen über Asylanträge von Personen aus der Russischen Föderation im Jahr 2023 nach Volkszugehörigkeit Volkszugehörigkeit Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen Gesamt 5.246 109 259 104 8 993 185 2.830 758 Tschetschenen 3.556 5 94 71 4 559 93 2.255 475 Russen 805 81 87 5 - 192 27 272 141 Inguschen 166 - 17 10 - 25 8 98 8 Kumyken 82 2 2 - - 24 3 37 14 Awaren 71 4 2 1 - 20 2 22 20 Ukrainer 45 5 3 1 1 11 - 14 10 Armenier 40 1 6 - 1 12 9 4 7 Kurden 35 1 2 - - 12 5 9 6 Tadschiken 31 - 7 - 1 19 1 2 1 Tschechen 31 - 3 1 - 3 - 24 - Tataren 29 3 3 1 - 6 2 11 3 Aserbaidschaner 25 - 4 - - 7 - 8 6 Kabardiner 18 - 6 - - 3 - 5 4 Pashtunen 18 - - - - 14 - 2 2 Deutsche 16 - 1 - - 1 1 7 6 Georgier 12 - - - - 8 - - 4 Kasachen 12 4 1 - - 1 - 6 - Entscheidungen über Asylanträge von Personen aus der Russischen Föderation im Jahr 2023 nach Volkszugehörigkeit Volkszugehörigkeit Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen Gesamt 5.246 109 259 104 8 993 185 2.830 758 Darginer 10 - 1 - - 3 1 3 2 Unbekannt/ Sonstige 244 3 20 14 1 73 33 51 49 Entscheidungen über Asylanträge von Personen aus der Russischen Föderation im Jahr 2024 nach Volkszugehörigkeit Volkszugehörigkeit Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen Gesamt 8.003 65 252 73 25 2.768 884 2.376 1.560 Tschetschenen 5.783 2 110 56 14 1.867 609 1.941 1.184 Russen 885 51 91 4 1 418 45 121 154 Inguschen 235 - 9 6 - 61 24 92 43 Kumyken 105 - 1 - - 55 21 7 21 Armenier 89 2 1 - - 29 24 16 17 Tadschiken 83 - 3 - 1 22 2 51 4 Awaren 81 - 2 - - 22 24 18 15 Kurden 76 1 7 1 - 21 26 8 12 Ukrainer 63 2 2 1 1 36 7 8 6 Tataren 54 1 2 - - 30 1 13 7 Tschechen 40 - - - - 14 5 15 6 Aserbaidschaner 28 - 2 - 1 13 1 5 6 Darginer 28 - - - - 4 11 7 6 Araber 22 - 1 - - 20 - - 1 Deutsche 22 - 2 - - 10 3 3 4 Kabardiner 22 - 1 - 5 8 - 6 2 Lesginen 21 - 4 - - 4 3 3 7 Tscherkessen 20 - - - - 11 - 8 1 Roma 14 - - - - 10 1 - 3 Georgier 12 - - - - 6 2 - 4 Kasachen 12 - - - - 6 - 4 2 Osseten 12 - 1 - - 4 1 1 5 Usbeken 10 1 - - - 1 - 8 - Unbekannt/ Sonstige 286 5 13 5 2 96 74 41 50 Entscheidungen über Asylanträge von Personen aus der Russischen Föderation im Zeitraum 01.01. bis 30.11.2025 nach Volkszugehörigkeit Volkszugehörigkeit Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen Gesamt 10.657 67 268 127 38 5.423 1.428 1.665 1.641 Tschetschenen 7.874 - 91 95 22 4.029 1.117 1.267 1.253 Russen 1.053 55 100 8 5 534 74 149 128 Inguschen 366 - 9 9 1 190 38 53 66 Awaren 153 - 2 4 - 87 14 20 26 Tadschiken 134 - 3 - 1 86 17 20 7 Armenier 105 1 7 3 5 44 18 14 13 Kumyken 92 - 1 3 - 35 14 11 28 Ukrainer 73 2 6 1 - 46 7 7 4 Tataren 67 1 4 - - 31 10 12 9 Tschechen 54 - 5 - - 28 3 11 7 Aserbaidschaner 47 1 2 - - 15 6 17 6 Kurden 42 - 3 - - 16 8 2 13 Darginer 29 - 1 - - 13 7 4 4 Usbeken 27 - 1 - - 13 2 8 3 Deutsche 24 - 2 - 1 10 2 2 7 Lesginen 21 - - - - 13 2 5 1 Tscherkessen 20 - - - - 9 - 6 5 Juden* 19 1 1 - - 11 2 1 3 Pashtunen 18 - - - - 1 9 5 3 Kasachen 14 1 1 - - 4 5 3 - Araber 12 - - - - 8 1 1 2 Kabardiner 11 - - - - 5 1 1 4 Unbekannt/ Sonstige 402 5 29 4 3 195 71 46 49 * Ausgewiesen werden hier Personen, die im Rahmen des Asylverfahrens als freiwillige Angabe eine jüdische Volkszugehörigkeit angegeben hatten. Hier nicht erfasst sind (ebenfalls mögliche) Angaben der Betroffenen zur jüdischen Religionszugehörigkeit.  b) Wie lauten diese Zahlen für männliche Antragstellende im wehrfähigen Alter? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Entscheidungen über Asylanträge von männlichen Personen aus der Russischen Föderation im „wehrfähigen Alter“ (18 bis 45 Jahre) Zeitraum Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen 2021 585 5 14 2 2 179 42 124 217 2022 559 15 18 3 4 124 34 196 165 2023 1.774 41 80 21 - 275 22 1.055 280 2024 2.529 20 80 7 - 959 232 706 525 Jan. bis Nov. 2025 3.339 25 86 13 3 1.786 377 547 502  3. Wie hat sich die um formelle Entscheidungen bereinigte Schutzquote beim BAMF für Asylsuchende aus der russischen Föderation seit 2021 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Angaben zu der erfragten Quote unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Schutzquote unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen für Asylsuchende aus der Russischen Föderation 2021 15,5 % 2022 24,0 % 2023 29,0 % 2024 10,2 % Jan. bis Nov. 2025 6,8 %  a) Wie lauten diese Zahlen, wenn nach der sogenannten Volkszugehörigkeit der Antragstellenden differenziert wird? Die Angaben zu der erfragten Quote unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Schutzquote unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen für Asylsuchende aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2021 Gesamt 15,5 % Tschetschenen 16,2 % Russen 25,3 % Inguschen 1,2 % Armenier 10,9 % Kumyken 14,3 % Kurden 5,0 % Tadschiken 13,6 % Awaren 7,7 % Tschechen 42,9 % Tataren 28,6 % Darginer 0,0 % Kabardiner 25,0 % Lesginen 25,0 % Unbekannt/Sonstige 12,1 % Schutzquote unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen für Asylsuchende aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2022 Gesamt 24,0 % Tschetschenen 19,3 % Russen 50,0 % Inguschen 7,3 % Armenier 28,2 % Kumyken 5,0 % Tadschiken 12,5 % Awaren 28,6 % Kurden 18,8 % Ukrainer 27,3 % Kabardiner 11,1 % Tataren 33,3 % Schutzquote unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen für Asylsuchende aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2022 Gesamt 24,0 % Araber 40,0 % Juden* 33,3 % Lesginen 0,0 % Unbekannt/Sonstige 19,4 % *Ausgewiesen werden hier Personen, die im Rahmen des Asylverfahrens als freiwillige Angabe eine jüdische Volkszugehörigkeit angegeben hatten. Hier nicht erfasst sind (ebenfalls mögliche) Angaben der Betroffenen zur jüdischen Religionszugehörigkeit. Schutzquote unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen für Asylsuchende aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2023 Gesamt 29,0 % Tschetschenen 21,1 % Russen 44,1 % Inguschen 45,0 % Kumyken 12,9 % Awaren 24,1 % Ukrainer 47,6 % Armenier 27,6 % Kurden 15,0 % Tadschiken 28,6 % Tschechen 57,1 % Tataren 46,7 % Aserbaidschaner 36,4 % Kabardiner 66,7 % Pashtunen 0,0 % Deutsche 33,3 % Georgier 0,0 % Kasachen 83,3 % Darginer 20,0 % Unbekannt/Sonstige 26,4 % Schutzquote unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen für Asylsuchende aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2024 Gesamt 10,2 % Tschetschenen 6,8 % Russen 24,1 % Inguschen 15,0 % Kumyken 1,3 % Armenier 5,4 % Tadschiken 14,3 % Awaren 4,2 % Kurden 16,1 % Ukrainer 12,2 % Tataren 8,8 % Tschechen 0,0 % Aserbaidschaner 17,6 % Darginer 0,0 % Araber 4,8 % Schutzquote unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen für Asylsuchende aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2024 Gesamt 10,2 % Deutsche 13,3 % Kabardiner 42,9 % Lesginen 36,4 % Tscherkessen 0,0 % Roma 0,0 % Georgier 0,0 % Kasachen 0,0 % Osseten 16,7 % Usbeken 50,0 % Unbekannt/Sonstige 12,8 % Schutzquote unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen für Asylsuchende aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Zeitraum 01.01. bis 30.11.2025 Gesamt 6,8 % Tschetschenen 3,9 % Russen 21,6 % Inguschen 7,7 % Awaren 5,6 % Tadschiken 3,7 % Armenier 20,5 % Kumyken 7,5 % Ukrainer 14,5 % Tataren 10,9 % Tschechen 13,9 % Aserbaidschaner 12,5 % Kurden 11,1 % Darginer 4,8 % Usbeken 6,3 % Deutsche 20,0 % Lesginen 0,0 % Tscherkessen 0,0 % Juden* 13,3 % Pashtunen 0,0 % Kasachen 18,2 % Araber 0,0 % Kabardiner 0,0 % Unbekannt/Sonstige 13,4 % *Ausgewiesen werden hier Personen, die im Rahmen des Asylverfahrens als freiwillige Angabe eine jüdische Volkszugehörigkeit angegeben hatten. Hier nicht erfasst sind (ebenfalls mögliche) Angaben der Betroffenen zur jüdischen Religionszugehörigkeit.  b) Wie hat sich diese Schutzquote in Bezug auf männliche Antragstellende im wehrfähigen Alter entwickelt? Die Angaben zu der erfragten Quote unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Schutzquote unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen von männlichen Personen aus der Russischen Föderation im wehrfähigen Alter (18 bis 45 Jahre) 2021 9,4 % 2022 20,2 % 2023 32,3 % 2024 8,2 % 01.01. bis 30.11.2025 5,5 %  4. Wie haben die Verwaltungsgerichte seit 2021 über die Klagen von Asylsuchenden aus der Russischen Föderation gegen Entscheidungen des BAMF entschieden (bitte wie zu Frage 2 aufschlüsseln)? Die Angaben können – soweit vorliegend – der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Klagen gegen BAMF-Entscheidungen von Personen aus der Russischen Föderation Zeitraum Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen 2021 5.117 73 94 75 123 2.000 67 122 2.563 2022 4.224 60 100 91 151 1.573 56 60 2.133 2023 4.538 17 61 100 123 1.392 41 143 2.661 2024 3.619 3 63 88 62 846 43 120 2.394 Jan. bis Sep. 2025 2.848 5 35 84 28 867 39 104 1.686  a) Wie lauten diese Zahlen differenziert nach der sogenannten Volkszugehörigkeit der Antragstellenden? Die Angaben können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Klagen gegen BAMF-Entscheidungen von Personen aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2021 Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen Gesamt 5.117 73 94 75 123 2.000 67 122 2.563 Tschetschenen 3.681 - 43 63 91 1.448 48 75 1.913 Russen 312 61 37 - 9 71 1 15 118 Inguschen 206 - - 5 2 65 2 8 124 Armenier 158 5 3 1 4 83 - - 62 Kumyken 105 - 1 - 3 37 5 3 56 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Klagen gegen BAMF-Entscheidungen von Personen aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2021 Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen Gesamt 5.117 73 94 75 123 2.000 67 122 2.563 Kurden 79 - - - 3 46 - - 30 Awaren 60 - - - 1 23 - - 36 Turkmenen 53 - - - - 20 1 - 32 Kabardiner 52 - - - - 29 2 9 12 Tschechen 26 - 1 2 - 15 - - 8 Tadschiken 25 - - - 2 12 - 2 9 Aserbaidschaner 23 1 4 - 1 12 - - 5 Osseten 20 1 - - - 12 - - 7 Darginer 16 - - - 1 1 - - 14 Tataren 16 - - - - 4 1 5 6 Roma 15 - - - - - 4 - 11 Tscherkessen 13 - - - - 8 - 1 4 Deutsche 10 - - - - 4 - - 6 Ukrainer 10 4 - - 1 1 - - 4 Unbekannt/ Sonstige 237 1 5 4 5 109 3 4 106 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Klagen gegen BAMF-Entscheidungen von Personen aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2022 Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen Gesamt 4.224 60 100 91 151 1.573 56 60 2.133 Tschetschenen 2.869 3 68 77 113 1.239 39 48 1.282 Russen 591 47 14 - 2 57 4 5 462 Inguschen 163 - - 2 8 63 2 3 85 Armenier 89 3 6 - 1 27 1 - 51 Kurden 56 1 - - 5 18 - - 32 Kumyken 53 - 1 1 7 23 1 - 20 Awaren 47 - - 4 - 27 - - 16 Darginer 23 - - 3 - 9 - - 11 Kabardiner 20 - - - 5 4 - - 11 Ukrainer 17 - 2 - - 5 - - 10 Turkmenen 16 - 1 3 - 9 - - 3 Tataren 12 - - - - - - - 12 Aserbaidschaner 11 3 - - - 1 - 3 4 Unbekannt/ Sonstige 257 3 8 1 10 91 9 1 134 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Klagen gegen BAMF-Entscheidungen von Personen aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2023 Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen Gesamt 4.538 17 61 100 123 1.392 41 143 2.661 Tschetschenen 3.300 1 28 69 104 1.065 27 94 1.912 Russen 419 16 10 6 3 53 4 27 300 Inguschen 191 - 5 3 3 89 - 7 84 Awaren 66 - - 2 - 15 - - 49 Kumyken 66 - 1 3 4 23 - - 35 Kurden 48 - 1 - - 20 8 - 19 Armenier 40 - 1 3 1 7 - 1 27 Tataren 24 - 3 - - 1 - 2 18 Kabardiner 20 - 3 - - 10 - 5 2 Tschechen 20 - - 5 1 7 - 1 6 Aserbaidschaner 19 - - - 1 11 - - 7 Darginer 17 - - - - 4 - - 13 Tadschiken 15 - - 1 - 5 - - 9 Ukrainer 14 - 1 - - - - - 13 Deutsche 12 - - - - 3 - 2 7 Osseten 12 - - - - 1 - - 11 Roma 10 - - - - 1 - - 9 Unbekannt/ Sonstige 245 - 8 8 6 77 2 4 140 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Klagen gegen BAMF-Entscheidungen von Personen aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2024 Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen Gesamt 3.619 3 63 88 62 846 43 120 2.394 Tschetschenen 2.560 - 31 55 35 538 12 93 1.796 Russen 318 1 13 5 8 76 6 4 205 Inguschen 135 - 1 5 6 44 4 9 66 Awaren 70 - - 1 - 30 - - 39 Kumyken 65 - - 1 1 12 1 6 44 Armenier 64 - 1 2 1 27 5 - 28 Kurden 40 - - 1 2 6 - - 31 Tadschiken 29 - 1 - 1 12 1 - 14 Turkmenen 23 - - 4 - 5 11 - 3 Kabardiner 21 - 6 5 1 6 - - 3 Aserbaidschaner 19 - - - - 5 - 2 12 Tataren 19 2 - 1 - 9 - - 7 Tschechen 18 - - - - 3 - 1 14 Ukrainer 15 - 2 - 2 3 - 1 7 Darginer 12 - - - - 1 - - 11 Lesginen 12 - 1 2 - 1 - - 8 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Klagen gegen BAMF-Entscheidungen von Personen aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2024 Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen Gesamt 3.619 3 63 88 62 846 43 120 2.394 Pashtunen 10 - - - 1 3 - 1 5 Unbekannt/ Sonstige 189 - 7 6 4 65 3 3 101 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Klagen gegen BAMF-Entscheidungen von Personen aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Zeitraum 01.01. bis 30.09.2025 Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen Gesamt 2.848 5 35 84 28 867 39 104 1.686 Tschetschenen 2.014 - 11 52 21 632 25 83 1.190 Russen 291 5 13 8 1 82 4 12 166 Inguschen 125 - 9 3 1 24 1 - 87 Tadschiken 46 - - 2 - 15 6 2 21 Armenier 45 - 1 3 3 13 - - 25 Kumyken 31 - - 3 - 9 - 3 16 Kurden 25 - - - - 9 - - 16 Ukrainer 22 - - - - 7 1 - 14 Awaren 20 - - - - 5 - - 15 Tataren 17 - - - - 10 - - 7 Darginer 16 - - - - 4 1 2 9 Pashtunen 16 - - 1 - 8 - 1 6 Aserbaidschaner 11 - - 1 2 2 1 - 5 Unbekannt/ Sonstige 169 - 1 11 - 47 - 1 109  b) Wie lauten diese Zahlen für männliche Antragstellende im wehrfähigen Alter? Die Angaben können – soweit vorliegend – der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Klagen gegen BAMF-Entscheidungen von männlichen Personen aus der Russischen Föderation im „wehrfähigen Alter“ (18 bis 45 Jahre) Zeitraum Entscheidungen gesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel.) Ablehnungen (offens. unbegr. abgel) Entscheidungen im Dublin-Verfahren Sonstige Verfahrenserledigungen 2021 2.042 38 45 22 48 760 22 48 1.059 2022 1.707 38 50 21 60 616 19 27 876 2023 1.958 7 29 49 41 566 13 63 1.190 2024 1.683 2 30 62 16 381 15 58 1.119 Jan. bis Sep. 2025 751 3 8 52 9 216 7 29 427  5. Wie hat sich die um formelle Entscheidungen bereinigte gerichtliche Aufhebungsquote bei Klagen gegen Entscheidungen des BAMF für Asylsuchende aus der Russischen Föderation seit 2021 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Angaben zu den gerichtlichen Aufhebungsquoten ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. gerichtliche Aufhebungsquoten ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen für Asylsuchende aus der Russischen Föderation 2021 15,0 % 2022 19,8 % 2023 17,4 % 2024 19,5 % Jan. bis Sep. 2025 14,4 %  a) Wie lauten diese Zahlen, wenn nach der sogenannten Volkszugehörigkeit der Antragstellenden differenziert wird? Die Angaben zu den gerichtlichen Aufhebungsquoten ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. gerichtliche Aufhebungsquoten ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen für Asylsuchende aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2021 Gesamt 15,0 % Tschetschenen 11,6 % Russen 59,8 % Inguschen 9,5 % Armenier 13,5 % Kumyken 8,7 % Kurden 6,1 % Awaren 4,2 % Turkmenen 0,0 % Kabardiner 0,0 % Tschechen 16,7 % Tadschiken 14,3 % Aserbaidschaner 33,3 % Osseten 7,7 % Darginer 50,0 % Tataren 0,0 % Roma 0,0 % Tscherkessen 0,0 % Deutsche 0,0 % Ukrainer 83,3 % Unbekannt/Sonstige 11,8 % gerichtliche Aufhebungsquoten ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen für Asylsuchende aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2022 Gesamt 19,8 % Tschetschenen 17,0 % Russen 50,8 % Inguschen 13,3 % gerichtliche Aufhebungsquoten ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen für Asylsuchende aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2022 Gesamt 19,8 % Armenier 26,3 % Kurden 25,0 % Kumyken 27,3 % Awaren 12,9 % Darginer 25,0 % Kabardiner 55,6 % Ukrainer 28,6 % Turkmenen 30,8 % Tataren 0,0 % Aserbaidschaner 75,0 % Unbekannt/Sonstige 18,0 % gerichtliche Aufhebungsquoten ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen für Asylsuchende aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2023 Gesamt 17,4 % Tschetschenen 15,6 % Russen 38,0 % Inguschen 11,0 % Awaren 11,8 % Kumyken 25,8 % Kurden 3,4 % Armenier 41,7 % Tataren 75,0 % Kabardiner 23,1 % Tschechen 46,2 % Aserbaidschaner 8,3 % Darginer 0,0 % Tadschiken 16,7 % Ukrainer 100,0 % Deutsche 0,0 % Osseten 0,0 % Roma 0,0 % Unbekannt/Sonstige 21,8 % gerichtliche Aufhebungsquoten ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen für Asylsuchende aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2024 Gesamt 19,5 % Tschetschenen 18,0 % Russen 24,8 % Inguschen 20,0 % Awaren 3,2 % Kumyken 13,3 % Armenier 11,1 % Kurden 33,3 % Tadschiken 13,3 % Turkmenen 20,0 % Kabardiner 66,7 % Aserbaidschaner 0,0 % Tataren 25,0 % gerichtliche Aufhebungsquoten ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen für Asylsuchende aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Jahr 2024 Gesamt 19,5 % Tschechen 0,0 % Ukrainer 57,1 % Darginer 0,0 % Lesginen 75,0 % Pashtunen 25,0 % Unbekannt/Sonstige 20,0 % gerichtliche Aufhebungsquoten ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen für Asylsuchende aus der Russischen Föderation nach Volkszugehörigkeit im Zeitraum 01.01. bis 30.09.2025 Gesamt 14,4 % Tschetschenen 11,3 % Russen 23,9 % Inguschen 34,2 % Tadschiken 8,7 % Armenier 35,0 % Kumyken 25,0 % Kurden 0,0 % Ukrainer 0,0 % Awaren 0,0 % Tataren 0,0 % Darginer 0,0 % Pashtunen 11,1 % Aserbaidschaner 50,0 % Unbekannt/Sonstige 20,3 %  b) Wie hat sich diese bereinigte Aufhebungsquote in Bezug auf männliche Antragstellende im wehrfähigen Alter entwickelt? Die Angaben zu den gerichtlichen Aufhebungsquoten ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen können – soweit vorliegend – der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. gerichtliche Aufhebungsquoten ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen für männliche Asylsuchende im „wehrfähigen Alter“ (18 bis 45 Jahre) aus der Russischen Föderation 2021 16,4 % 2022 21,0 % 2023 17,9 % 2024 21,7 % Jan. bis Sep. 2025 24,4 %  6. Wie lange dauerten die Asylverfahren von Asylsuchenden aus der Russischen Föderation seit 2021 im Schnitt bis zu einer behördlichen Entscheidung (bitte nach Jahren aufschlüsseln und auch nach der sogenannten Volkszugehörigkeit der Antragstellenden differenziert darstellen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Zeitraum Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2021 12,1 2022 8,8 2023 6,9 2024 9,9 01.01. bis 30.11.2025 12,4 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Jahr 2021 Volkszugehörigkeiten gesamt 12,1 darunter: Tschetschenen 13,5 Russen 8,9 Inguschen 11,3 Armenier 11,3 Kumyken 5,9 Kurden 15,4 Tadschiken 11,9 Awaren 10,5 Tschechen 2,6 Tataren 6,3 Darginer 8,5 Kabardiner 6,3 Lesginen 4,5 Unbekannt/Sonstige 9,9 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Jahr 2022 Volkszugehörigkeiten gesamt 8,8 darunter: Tschetschenen 11,1 Russen 3,9 Inguschen 8,8 Armenier 6 Kumyken 22,1 Tadschiken 4,5 Awaren 5,1 Kurden 3,5 Ukrainer 7,3 Kabardiner 9,6 Tataren 2,5 Araber 8,1 Juden* 5,3 Lesginen 3,2 Unbekannt/Sonstige 5,3 *Ausgewiesen werden hier Personen, die im Rahmen des Asylverfahrens als freiwillige Angabe eine jüdische Volkszugehörigkeit angegeben hatten. Hier nicht erfasst sind (ebenfalls mögliche) Angaben der Betroffenen zur jüdischen Religionszugehörigkeit. Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Jahr 2023 Volkszugehörigkeiten gesamt 6,9 darunter: Tschetschenen 6,7 Russen 7 Inguschen 9,7 Kumyken 6,6 Awaren 10,5 Ukrainer 6,6 Armenier 7,5 Kurden 8,6 Tadschiken 8,6 Tschechen 5,1 Tataren 5,5 Aserbaidschaner 5,8 Kabardiner 10,1 Pashtunen 7,6 Deutsche 4,9 Georgier 6,2 Kasachen 7,3 Darginer 8,4 Unbekannt/Sonstige 7 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Jahr 2024 Volkszugehörigkeiten gesamt 9,9 darunter: Tschetschenen 9,4 Russen 12,8 Inguschen 7,8 Kumyken 10,3 Armenier 11,6 Tadschiken 5,9 Awaren 8,9 Kurden 14,9 Ukrainer 13,8 Tataren 9,5 Tschechen 7,1 Aserbaidschaner 8,4 Darginer 20 Araber 8,9 Deutsche 9 Kabardiner 5,9 Lesginen 7,7 Tscherkessen 8,6 Roma 13,4 Georgier 14,2 Kasachen 7,8 Osseten 15,2 Usbeken 2,5 Unbekannt/Sonstige 9,5 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Jahr 2025 (01.01. bis 30.11.2025) Volkszugehörigkeiten gesamt 12,4 darunter: Tschetschenen 12 Russen 16,1 Inguschen 14,3 Awaren 10,8 Tadschiken 5,8 Armenier 10,2 Kumyken 14,3 Ukrainer 14,2 Tataren 10,8 Tschechen 13,3 Aserbaidschaner 13,2 Kurden 17,1 Darginer 16,4 Usbeken 5,6 Deutsche 15,4 Lesginen 9,6 Tscherkessen 14,2 Juden* 25 Pashtunen 12,3 Kasachen 8,1 Araber 24,2 Kabardiner 17,3 Unbekannt/Sonstige 10,6 *Ausgewiesen werden hier Personen, die im Rahmen des Asylverfahrens als freiwillige Angabe eine jüdische Volkszugehörigkeit angegeben hatten. Hier nicht erfasst sind (ebenfalls mögliche) Angaben der Betroffenen zur jüdischen Religionszugehörigkeit.  7. Wie lange dauerten die gerichtlichen Verfahren bei Klagen gegen Entscheidungen des BAMF von Asylsuchenden aus der Russischen Föderation seit 2021 (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln und zusätzlich nach der sogenannten Volkszugehörigkeit der Antragstellenden differenziert darstellen)? Die Angaben können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Zeitraum Durchschnittliche Verfahrensdauer bei Gericht in Monaten(Erst-/Folgeanträge, Klagen) 2021 30,8 2022 37,5 2023 34,7 2024 27,4 01.01. bis 30.09.2025 17,9 2021 Durchschnittliche Verfahrensdauer bei Gericht in Monaten(Erst-/Folgeanträge, Klagen) Volkszugehörigkeiten gesamt 30,8 darunter: Tschetschenen 31,3 2021 Durchschnittliche Verfahrensdauer bei Gericht in Monaten(Erst-/Folgeanträge, Klagen) Volkszugehörigkeiten gesamt 30,8 darunter: Russen 27,1 Inguschen 25,2 Armenier 29,8 Kumyken 38,5 Kurden 32,9 Awaren 30,4 Turkmenen 41,3 Kabardiner 29,5 Tschechen 42,0 Tadschiken 16,1 Aserbaidschaner 22,1 Osseten 30,0 Tataren 21,5 Darginer 28,9 Roma 16,3 Tscherkessen 37,9 Ukrainer 35,9 Deutsche 36,2 Unbekannt/Sonstige 26,9 2021 Durchschnittliche Verfahrensdauer bei Gericht in Monaten(Erst-/Folgeanträge, Klagen) Bundesländer gesamt 30,8 darunter: Baden-Württemberg 28,9 Bayern 32,2 Berlin 38,3 Brandenburg 37,6 Bremen 38,9 Hamburg 17,1 Hessen 29,0 Mecklenburg-Vorpommern 16,5 Niedersachsen 30,2 Nordrhein-Westfalen 29,7 Rheinland-Pfalz 5,0 Saarland 17,0 Sachsen 21,4 Sachsen-Anhalt 19,7 Schleswig-Holstein 36,3 Thüringen 37,5 2022 Durchschnittliche Verfahrensdauer bei Gericht in Monaten(Erst-/Folgeanträge, Klagen) Volkszugehörigkeiten gesamt 37,5 darunter: Tschetschenen 38,9 Russen 36,3 Inguschen 31,5 Armenier 32,0 Kurden 30,0 2022 Durchschnittliche Verfahrensdauer bei Gericht in Monaten(Erst-/Folgeanträge, Klagen) Volkszugehörigkeiten gesamt 37,5 darunter: Kumyken 46,3 Awaren 37,3 Darginer 53,6 Kabardiner 36,4 Ukrainer 40,3 Turkmenen 49,7 Tataren 34,8 Aserbaidschaner 31,8 Unbekannt/Sonstige 29,7 2022 Durchschnittliche Verfahrensdauer bei Gericht in Monaten(Erst-/Folgeanträge, Klagen) Bundesländer gesamt 37,5 darunter: Baden-Württemberg 23,9 Bayern 33,7 Berlin 39,2 Brandenburg 50,4 Bremen 37,5 Hamburg 26,0 Hessen 24,8 Mecklenburg-Vorpommern 21,9 Niedersachsen 44,2 Nordrhein-Westfalen 27,6 Rheinland-Pfalz 6,2 Sachsen 28,3 Sachsen-Anhalt 18,9 Schleswig-Holstein 41,4 Thüringen 27,0 2023 Durchschnittliche Verfahrensdauer bei Gericht in Monaten(Erst-/Folgeanträge, Klagen) Volkszugehörigkeiten gesamt 34,7 darunter: Tschetschenen 37,0 Russen 20,0 Inguschen 32,5 Awaren 31,6 Kumyken 39,6 Kurden 46,8 Armenier 27,1 Tataren 15,7 Tschechen 47,2 Kabardiner 8,7 Aserbaidschaner 68,6 Darginer 24,7 Tadschiken 45,1 Ukrainer 8,7 Deutsche 26,0 Osseten 8,7 2023 Durchschnittliche Verfahrensdauer bei Gericht in Monaten(Erst-/Folgeanträge, Klagen) Volkszugehörigkeiten gesamt 34,7 darunter: Roma 24,1 Unbekannt/Sonstige 31,2 2023 Durchschnittliche Verfahrensdauer bei Gericht in Monaten(Erst-/Folgeanträge, Klagen) Bundesländer gesamt 34,7 darunter: Baden-Württemberg 12,2 Bayern 16,0 Berlin 32,8 Brandenburg 54,7 Bremen 27,6 Hamburg 20,9 Hessen 29,7 Mecklenburg-Vorpommern 17,8 Niedersachsen 40,4 Nordrhein-Westfalen 27,4 Rheinland-Pfalz 4,3 Saarland 29,3 Sachsen 32,7 Sachsen-Anhalt 12,4 Schleswig-Holstein 36,2 Thüringen 16,8 unbekannt 2,5 2024 Durchschnittliche Verfahrensdauer bei Gericht in Monaten(Erst-/Folgeanträge, Klagen) Volkszugehörigkeiten gesamt 27,4 darunter: Tschetschenen 26,0 Russen 20,2 Inguschen 34,4 Awaren 33,3 Kumyken 24,7 Armenier 30,4 Kurden 43,8 Tadschiken 29,4 Turkmenen 48,7 Kabardiner 12,6 Aserbaidschaner 81,0 Tataren 31,1 Tschechen 17,0 Ukrainer 12,6 Darginer 42,4 Lesginen 41,7 Pashtunen 32,6 Unbekannt/Sonstige 33,8 2024 Durchschnittliche Verfahrensdauer bei Gericht in Monaten(Erst-/Folgeanträge, Klagen) Bundesländer gesamt 27,4 darunter: Baden-Württemberg 11,0 Bayern 15,2 Berlin 37,5 Brandenburg 47,8 Bremen 16,5 Hamburg 27,8 Hessen 34,7 Mecklenburg-Vorpommern 7,7 Niedersachsen 26,7 Nordrhein-Westfalen 20,1 Rheinland-Pfalz 4,4 Saarland 5,6 Sachsen 30,5 Sachsen-Anhalt 16,6 Schleswig-Holstein 15,7 Thüringen 12,3 unbekannt 13,9 2025 (01.01. bis 30.09.2025) Durchschnittliche Verfahrensdauer bei Gericht in Monaten(Erst-/Folgeanträge, Klagen) Volkszugehörigkeiten gesamt 17,9 darunter: Tschetschenen 17,8 Russen 15,6 Inguschen 16,0 Tadschiken 24,0 Armenier 26,9 Kumyken 27,5 Kurden 22,5 Ukrainer 9,7 Awaren 9,3 Tataren 17,0 Darginer 15,6 Pashtunen 10,8 Aserbaidschaner 7,7 Unbekannt/Sonstige 21,3 2025 (01.01. bis 30.09.2025) Durchschnittliche Verfahrensdauer bei Gericht in Monaten(Erst-/Folgeanträge, Klagen) Bundesländer gesamt 17,9 darunter: Baden-Württemberg 7,8 Bayern 10,3 Berlin 22,8 Brandenburg 31,5 Bremen 12,9 Hamburg 22,4 Hessen 20,2 Mecklenburg-Vorpommern 7,9 Niedersachsen 23,5 2025 (01.01. bis 30.09.2025) Durchschnittliche Verfahrensdauer bei Gericht in Monaten(Erst-/Folgeanträge, Klagen) Bundesländer gesamt 17,9 darunter: Nordrhein-Westfalen 15,0 Rheinland-Pfalz 5,4 Saarland 5,6 Sachsen 16,5 Sachsen-Anhalt 9,8 Schleswig-Holstein 11,1 Thüringen 33,7 unbekannt 2,4  8. Wie viele russische Staatsangehörige leben derzeit in Deutschland? Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) hielten sich zum Stichtag 30. November 2025 285 884 russische Staatsangehörige in Deutschland auf.  a) In welchen Bundesländern halten sie sich auf? Die Differenzierung nach Ländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Baden-Württemberg 33.411 Bayern 43.682 Berlin 35.334 Brandenburg 11.535 Bremen 4.294 Hamburg 10.666 Hessen 20.972 Mecklenburg-Vorpommern 4.210 Niedersachsen 21.832 Nordrhein-Westfalen 54.455 Rheinland-Pfalz 10.431 Saarland 2.427 Sachsen 14.037 Sachsen-Anhalt 4.743 Schleswig-Holstein 8.707 Thüringen 5.148  b) Welchen Aufenthaltsstatus haben sie (bitte auch angeben, wie viele der russischen Staatsangehörigen ausreisepflichtig mit oder ohne Duldung sind)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. befristetes Aufenthaltsrecht 91.612 unbefristetes Aufenthaltsrecht 131.693 Aufenthaltsgestattung 9.569 ausreisepflichtig mit Duldung 10.704 ausreisepflichtig ohne Duldung 807 Sonstiges 41.499  9. Wie viele Personen wurden seit 2021 aus Deutschland in die Russische Föderation abgeschoben (bitte nach Jahren aufschlüsseln, bitte auch angeben, wie viele der Abschiebungen über welchen Transitstaat erfolgten)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Transitland 2021 2022 2023 2024 2025 (Jan. bis Okt.) Gesamt 283 46 7 66 111 Ohne Transitland 277 46 Österreich 5 Katar 1 Georgien 3 35 44 Serbien 4 30 58 Aserbaidschan 1 Marokko 9  a) Wie viele Frauen und Minderjährige waren unter den Abgeschobenen? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 2021 2022 2023 2024 2025 (Jan. bis Okt.) Frauen (alle Personen weiblichen Geschlechts) 97 14 2 13 34 Minderjährige (sowohl männlich als auch weiblich) 83 13 0 8 19  b) Wie viele waren männlich und im wehrfähigen Alter? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 2021 2022 2023 2024 2025 (Jan. bis Okt.) männlich 186 32 5 53 77 davon 18 bis 45 Jahre alt 109 22 4 36 51  c) Kann die Bundesregierung Angaben dazu machen, wie viele Angehörige ethnischer Minderheiten unter den Abgeschobenen waren, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor. 10. Gab es seit 2021 Sammelabschiebungen aus Deutschland in die Russische Föderation, und wenn ja, welche (bitte mit Datum und Zahl der abgeschobenen Personen auflisten)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Datum Personen 29.06.2021  3 15.07.2021  3 31.08.2021 34 28.09.2021 39 26.10.2021 46 23.11.2021 40 21.12.2021 60 26.01.2022 15 17.02.2022 25 11. Wie viele russische Asylsuchende wurden seit 2021 in einen anderen EU-Staat überstellt (bitte nach Jahren und den zehn wichtigsten EU- Staaten aufschlüsseln, bitte zusätzlich nach der sogenannten Volkszugehörigkeit der Überstellten differenzieren)? Die Angaben beziehen sich auf Überstellungen im Rahmen des Dublin- Verfahrens und können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2021 Staatsangehörigkeit „Russische Föderation“ gesamt 160 darunter: Polen 77 Frankreich 28 Litauen 14 Schweden 11 Belgien 9 Österreich 6 Dänemark 4 Niederlande 4 Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2021 Staatsangehörigkeit „Russische Föderation“ gesamt 160 Lettland 3 Tschechien 2 Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2021 Staatsangehörigkeit „Russische Föderation“ nach Volkszugehörigkeit gesamt 160 davon: Tschetschenen 121 Unbekannt/Sonstige 16 Russen 10 Inguschen 8 Kabardiner 5 Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2022 Staatsangehörigkeit „Russische Föderation“ gesamt 159 darunter: Frankreich 61 Polen 42 Finnland 16 Spanien 10 Österreich 8 Belgien 6 Niederlande 5 Italien 4 Estland 3 Litauen 3 Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2022 Staatsangehörigkeit „Russische Föderation“ nach Volkszugehörigkeit gesamt 159 davon: Tschetschenen 112 Unbekannt/Sonstige 23 Russen 19 Inguschen 5 Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2023 Staatsangehörigkeit „Russische Föderation“ gesamt 398 darunter: Polen 151 Kroatien 76 Frankreich 50 Spanien 42 Finnland 36 Österreich 15 Schweden 7 Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2023 Staatsangehörigkeit „Russische Föderation“ gesamt 398 darunter: Belgien 6 Bulgarien 4 Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2023 Staatsangehörigkeit „Russische Föderation“ nach Volkszugehörigkeit gesamt 398 davon: Tschetschenen 235 Russen 101 Unbekannt/Sonstige 52 Kabardiner 5 Kurden 5 Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2024 Staatsangehörigkeit „Russische Föderation“ gesamt 359 darunter: Polen 112 Kroatien 104 Frankreich 70 Schweden 17 Spanien 15 Belgien 13 Finnland 9 Bulgarien 4 Niederlande 4 Österreich 4 Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2024 Staatsangehörigkeit „Russische Föderation“ nach Volkszugehörigkeit gesamt 359 davon: Tschetschenen 256 Unbekannt/Sonstige 42 Russen 39 Inguschen 22 Überstellungen an Mitgliedstaaten Jan. bis Nov. 2025 Staatsangehörigkeit „Russische Föderation“ gesamt 310 darunter: Kroatien 146 Frankreich 72 Polen 33 Spanien 12 Österreich 11 Schweiz 10 Belgien 5 Überstellungen an Mitgliedstaaten Jan. bis Nov. 2025 Staatsangehörigkeit „Russische Föderation“ gesamt 310 darunter: Finnland 5 Norwegen 4 Schweden 4 Überstellungen an Mitgliedstaaten Jan. bis Nov. 2025 Staatsangehörigkeit „Russische Föderation“ nach Volkszugehörigkeit gesamt 310 davon: Tschetschenen 225 Unbekannt/Sonstige 34 Russen 32 Inguschen 8 Tadschiken 6 Armenier 5 12. Wie viele Abschiebungen in die Russische Föderation scheiterten seit 2021 vor bzw. nach der Übergabe an die Bundespolizei, und was waren jeweils die Gründe dafür (bitte nach Jahren differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Zeitpunkt Grund des Scheiterns der Abschiebung 2021 2022 2023 2024 2025 (Jan. bis Okt.) Gesamt 523 307 8 52 150 Vo r Ü be rg ab e an B un de sp ol iz ei (B PO l) nicht erfolgte Zuführung (einschl. Absage am Tag der Maßnahme) 163 12 4 16 55 Stornierung des Ersuchens (bis spätestens am Vortag der Maßnahme) 338 288 3 31 72 Zeitpunkt Grund des Scheiterns der Abschiebung 2021 2022 2023 2024 2025 (Jan. bis Okt.) Gesamt 523 307 8 52 150 N ac h Ü be rg ab e an B PO l aus medizinischen Gründen 4 6 aktiver Widerstand 1 Beförderungsverweigerung LVG/ Luftfahrzeugführer/Reederei/Schiffskapitän 2 8 den Flug/die Schiffspassage betreffende Gründe 1 1 passiver Widerstand 7 1 1 1 7 Rechtsmittel 1 1 2 Scheitern während Transitaufenthalt 1 Selbstverletzung bzw. Versuch, Suizid bzw. Suizidversuch 1 sonstige Gründe 8 1 2 Übernahmeverweigerung BPOL (Ausnahme) 1 13. Über welche Transitstaaten sind Abschiebungen in die Russische Föderation derzeit möglich, und mit welchen Fluggesellschaften arbeitet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zusammen? Derzeit sind Rückführungen in die Russische Föderation über Georgien und Serbien durchführbar. Hinsichtlich der Frage nach den Fluggesellschaften verweist die Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der Benennung der Fluggesellschaften als Verschlusssache (VS) sowohl zur Wahrung von Staatswohlinteressen als auch zur Wahrung berechtigter, grundrechtlich geschützter Interessen der betroffenen Fluggesellschaften notwendig. Eine Veröffentlichung der Fluggesellschaften berührt auch durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser Fluggesellschaften und kann sich gegebenenfalls negativ auf die Wahrnehmung dieser Fluggesellschaften in der Öffentlichkeit auswirken. Eine öffentliche Benennung der Fluggesellschaften, die Rückführungsflüge anbieten, birgt die Gefahr, dass diese Unternehmen öffentlicher Kritik ausgesetzt werden und in der Folge für die Beförderung von ausreisepflichtigen Personen in die Heimatländer nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit würden Rückführungen weiter erschwert oder sogar unmöglich gemacht, so dass staatliche Interessen an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ beeinträchtigt werden. Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen eingestuft worden. Er wird gesondert als Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.* * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.  a) Sind Medienberichte zutreffend, wonach die Abschiebungen nach dem Umstieg in einem Transitstaat von Sicherheitspersonal der jeweiligen Fluggesellschaften begleitet werden, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage beruht diese Kooperation (www.tagessch au.de/investigativ/ndr-wdr/abschiebungen-russland-krieg-100.html)? Begleitete Rückführungen können auch von Sicherheitspersonal der Fluggesellschaften vollzogen werden. Die entsprechenden Regelungen werden vertraglich mit den Fluggesellschaften vereinbart. Durchbeförderungen im Transit werden zudem immer den Behörden des betreffenden Staates angekündigt und bedürfen deren Genehmigung.  b) Welche (ungefähren) Kosten entstehen für den Bund bei dieser Art der Kooperation pro Abschiebung im Schnitt? Dem Bund entstehen hierbei keine Kosten. Die Kosten werden vom ersuchenden Land getragen. 14. Wie viele Personen sind seit 2021 mit einer finanziellen Förderung des Bundes oder der Länder in die Russische Föderation ausgereist (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Für die Beantwortung der Frage liegen der Bundesregierung valide Daten im Rahmen des Bund-Länder-Programms REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) zur Förderung der freiwilligen Ausreise vor. Im Rahmen des Programms sind 3 773 Personen bei einer freiwilligen Rückkehr in das Zielland Russische Föderation in den Jahren 2021 bis 2025 gefördert worden (Stand: 30. November 2025, vorläufige Zahlen; Quelle: Internationale Organisation – IOM für Migration/Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF). Jahr Freiwillige Ausreisen über REAG/GARP in das Zielland Russische Föderation 2021 733 2022 317 2023 649 2024 806 Jan. bis Nov 2025 (vorläufig) 1.268 Gesamt 3.773 15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien? a) Wie hat diese sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem russischen Einmarsch in die Ukraine verändert? b) Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Austritt Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention im September 2022 auf die Menschenrechtslage in Russland ausgewirkt? Die Fragen 15 bis 15b wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Lage der Menschenrechte hat sich in Russland in der gesamten Breite drastisch verschlechtert. In Verbindung mit dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine baut die Regierung die Repression gegenüber (kriegs-) kritischen Stimmen mit immer schärferer Gesetzgebung, zunehmenden willkürlichen Verhaftungen und langjährigen Haftstrafen systematisch aus. Es gibt zahlreiche Berichte über den Einsatz von Folter und Verschwindenlassen von ukrainischen Kriegs- und Zivilgefangenen in Russland sowie die Verschleppung von ukrainischen Kindern nach Russland. In Tschetschenien besteht darüber hinaus weitgehend Straflosigkeit bei Verbrechen im Auftrag des Kadyrow-Regimes. Auch die Berichte der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Russland deuten auf massive und systematische Repressionen in Russland und den von Russland besetzten Gebieten hin. Infolge des Ausschlusses Russlands aus dem Europarat ist Russland seit dem 16. September 2022 nicht mehr Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Verbindliche Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die sich auf Menschenrechtsverletzungen vor diesem Zeitpunkt beziehen, werden von Russland entgegen seiner Verpflichtungen aus der EMRK nicht umgesetzt. Am 30. Oktober 2025 hat Russland die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gekündigt. Die Kündigung wird zum 1. November 2026 wirksam. Auf den Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik wird im Übrigen verwiesen. 16. Wann wurde der Lagebericht des Auswärtigen Amts für die Russische Föderation zuletzt aktualisiert, und welche Änderungen wurden vorgenommen? Der letzte Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation gibt den Stand von Juli 2024 wieder. Er ist als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und liegt dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages vor. Für Mitglieder des Deutschen Bundestages besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme. 17. Wann wurden die internen Leitlinien des BAMF bezüglich der Russischen Föderation zuletzt aktualisiert, und welche Änderungen wurden vorgenommen? Die letzte Aktualisierung des Leitsatzes erfolgte im Mai 2025. Im Rahmen der Aktualisierung wurden entsprechend der vorliegenden Informationen in all jenen Themenkomplexen Änderungen vorgenommen, in denen sich asylrechtlich relevante Veränderungen ergeben haben. Dies betraf insbesondere die Themenkomplexe „Politische Überzeugung“, „Militärdienst“, „Exilpolitische Aktivitäten“ sowie „Asylantragstellung“. Um eine sachgerechte Entscheidungspraxis zu gewährleisten, werden den Entscheiderinnen und Entscheidern des BAMF zusätzlich zum Leitsatz wöchentlich Informationen (Briefing Notes) zu den aktuellen Entwicklungen sowie der Verfolgungssituation in der Russischen Föderation zur Verfügung gestellt. 18. Haben deutsche Behörden nach wie vor die Sorge, dass aus Deutschland abgeschobene Personen als Soldaten in den Ukrainekrieg geschickt werden könnten, wie die ARD 2024 berichtete (www.tagesschau.de/investig ativ/ndr-wdr/abschiebungen-russland-krieg-100.html), und wenn ja, inwieweit können Abschiebungen in die Russische Föderation vor diesem Hintergrund gerechtfertigt sein? Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit die Durchführung von Rückführungen fällt in die Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob russische Staatsangehörige nach ihrer Rückführung aus Deutschland als Soldaten am Krieg gegen die Ukraine teilgenommen haben. 19. Unter welchen Umständen ist es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Russischen Föderation möglich, den Wehrdienst bzw. die Einberufung zum Militär zu verweigern? a) Wie hat sich diese Möglichkeit seit Beginn des Ukrainekriegs im Februar 2022 verändert? b) Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeiten der Wehrdienstverweigerung für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen? c) Wie viele Verfahren vor russischen Militärgerichten im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022, und zu wie vielen Verurteilungen haben diese geführt (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 19 bis 19c werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. In Russland ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung bzw. Ersetzung des Militärdienstes durch einen zivilen Ersatzdienst in Artikel 59 der russischen Verfassung verankert. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift hat jeder Bürger das Recht, anstelle des Militärdienstes einen zivilen Ersatzdienst zu leisten, sofern die Ableistung des Militärdienstes seinen Überzeugungen oder seinem Glaubensbekenntnis widerspricht. Konkretisiert wird diese Möglichkeit durch das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst. Grundsätzlich steht das in der Verfassung verbriefte Recht auf Kriegsdienstverweigerung jedermann zu. Anträge auf Kriegsdienstverweigerung werden in Russland beim zuständigen Militärkommissariat gestellt. In der Praxis wird das Recht eingeschränkt durch das Verbot für Anwälte, stellvertretend für Mandanten die Verweigerung beim Militärkommissariat zu melden. Entscheidungen über die Anträge trifft die Musterungskommission. Medienberichten zufolge sollen sich russische Behörden in der Einberufungspraxis wiederholt über gesetzlich definierte Ausnahmetatbestände hinweggesetzt haben. Die Bundesregierung erfasst keine statistischen Daten zur Kriegsdienstverweigerung in anderen Staaten. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine eigenen, über Medienberichte hinausgehenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 1b sowie zu den Fragen 1c und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/6631 wird insoweit Bezug genommen. 20. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Ausspähung oder Verfolgung russischer und insbesondere tschetschenischer Oppositioneller durch Spitzel oder Vertreter des russischen oder tschetschenischen Sicherheitsapparats in Deutschland, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung und – im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten – die Bundessicherheitsbehörden befassen sich intensiv mit dem Phänomen Transnationale Repression. Für weitere Informationen verweist die Bundesregierung auf ihre Ausführungen im aktuellen Verfassungsschutzbericht, in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundesdrucksache 20/1508 und die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 20/14938 sowie auf die „Toolbox Russland“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz. 21. Wie viele russische Staatsangehörige werden von den deutschen Sicherheitsbehörden als islamistische „Gefährder“ eingestuft, wie viele von ihnen sind anerkannte Flüchtlinge, abgelehnte Asylsuchende oder befinden sich aktuell im Asylverfahren, und wie viele tschetschenische Volkszugehörige sind darunter? Mit Stand vom 10. Dezember 2025 sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität (PMK) – religiöse Ideologie“ zehn Personen mit russischer Staatsangehörigkeit als Gefährder eingestuft. Davon ist eine Person als Flüchtling anerkannt, neun Personen besitzen keinen Asylstatus. Acht der zehn Personen sind tschetschenischer Volkszugehörigkeit. 22. Hat die Russische Föderation seit 2021 Auslieferungsersuchen an deutsche Behörden gestellt, wenn ja, welche, wie viele von ihnen wurden bewilligt, wie viele vollzogen, und welche Delikte wurden den Betroffenen zur Last gelegt (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)? Für die Jahre 2021 bis 2023 wurden beim Bundesamt für Justiz folgende Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation erfasst. Jahr Neueingänge Erledigungen Bewilligungen Ablehnungen 2021 26 21 9 10 2022 8 28 4 21 2023 3 4 0 4 Diese Zahlen stammen aus den unter www.bundesjustizamt.de/DE/Service/Just izstatistiken/Justizstatistiken_node.html#AnkerDokument226572 veröffentlichten Auslieferungsstatistiken. Die Deliktsgruppen der erledigten Ersuchen um Auslieferung aus der Bundesrepublik Deutschland sind den veröffentlichten Auslieferungsstatistiken zu entnehmen. Für das Jahr 2024 ist die Auslieferungsstatistik noch nicht abgeschlossen, sodass entsprechende Angaben zum Jahr 2024 (wie auch zum bisherigen Jahr 2025) noch nicht vorliegen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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