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Ausreiseverbote gegenüber politisch motivierten Personen im Zeitraum 2015 bis 2025 (Antwort zu Drs. 21/705)

dip / drucksache 11.07.2025 · WP 21 · 21/887 · Antwort · Original ↗

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Ausreiseverbote gegenüber politisch motivierten Personen im Zeitraum 2015 bis 2025 (Antwort zu Drs. 21/705) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/887 21. Wahlperiode 11.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Jan Wenzel Schmidt und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/705 – Ausreiseverbote gegenüber politisch motivierten Personen im Zeitraum von 2015 bis 2025 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Bundesrepublik Deutschland können Ausreiseverbote gemäß den §§ 10 Absatz 1, 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes (PassG) verhängt werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass die Ausreise die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. In der Vergangenheit wurden solche Maßnahmen insbesondere gegenüber Personen mit Bezug zur Politisch motivierten Kriminalität (PMK) ergriffen. Die Fragesteller sehen hierin eine potenzielle Einschränkung der Grundrechte, insbesondere der Freizügigkeit und der Meinungsfreiheit, und streben daher eine detaillierte Aufklärung über die Anwendungspraxis dieser Maßnahme an. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Für die Prüfung und Anordnung von pass- und aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen sind in Deutschland primär die entsprechenden Landesbehörden zuständig. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden setzen diese dann entsprechend um. Dabei prüfen sie in jedem Einzelfall die ihnen aufgrund der von Landesbehörden übermittelten oder selbst gewonnenen Erkenntnisse zulässigen Maßnahmen nach dem Pass- oder dem Aufenthaltsgesetz. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie viele Ausreiseverbote wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2024 durch die zuständigen Behörden verhängt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?  2. Wie viele dieser Ausreiseverbote (vgl. Frage 1) betrafen Personen, die den folgenden Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität zugeordnet wurden (bitte nach Jahren und Phänomenbereichen aufschlüsseln) a) PMK-rechts, b) PMK-links, c) PMK-religiöse Ideologie (insbesondere islamistischer Extremismus), d) PMK-ausländische Ideologie?  3. Wurden im genannten Zeitraum Ausreiseverbote mit der Begründung der „Ansehensschädigung der Bundesrepublik Deutschland“ oder mit vergleichbaren Erwägungen ausgesprochen, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 10. Wurden Ausreiseverbote im genannten Zeitraum nachträglich durch Gerichtsentscheidungen aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt, und wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 3 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Statistische Daten im Sinne der Fragestellungen werden nicht erhoben oder vorgehalten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  4. Wurden im selben Zeitraum Ausreiseverbote möglicherweise gegenüber Personen verhängt, die – sofern solche Einstufungen erfolgen – als „patriotisch“ oder „nationalkonservativ“ eingestuft wurden, ohne dass konkrete strafrechtliche Ermittlungen gegen sie vorlagen, und wenn ja, wie viele? Eine Einstufungspraxis im Sinne der Fragestellung ist nicht bekannt. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.  5. Wurden im selben Zeitraum Ausreiseverbote gegenüber Personen verhängt, die als rechtsextrem eingestuft wurden, ohne dass konkrete strafrechtliche Ermittlungen gegen sie vorlagen, und wenn ja, wie viele?  6. Wurden im genannten Zeitraum Ausreiseverbote gegenüber Personen aus dem linksextremen Spektrum verhängt, die beispielsweise an internationalen Demonstrationen oder Veranstaltungen teilgenommen haben oder teilnehmen wollten, und wenn ja, wie viele?  7. Wurden im genannten Zeitraum Ausreiseverbote gegenüber Personen mit Bezug zu islamistischen oder anderen religiös-extremistischen Bewegungen verhängt, und wenn ja, wie viele?  8. Wurden im genannten Zeitraum Ausreiseverbote gegenüber Personen mit Bezug zu ausländischen extremistischen Ideologien verhängt, und wenn ja, wie viele? Die Fragen 5 bis 8 werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 und 10 wird verwiesen.  9. Welche rechtlichen Grundlagen und Kriterien werden bei der Entscheidung über die Verhängung eines Ausreiseverbots herangezogen, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung einer potenziellen „Ansehensschädigung der Bundesrepublik Deutschland“? 11. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um sicherzustellen, dass Ausreiseverbote nicht willkürlich oder unverhältnismäßig gegenüber bestimmten politischen Gruppen oder Meinungsäußerungen verhängt werden? Die Fragen 9 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Grundsätzlich sind für die Prüfung und Anordnung pass- und aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen die entsprechenden Landesbehörden zuständig. Eine Ausreiseuntersagung von Seiten der Bundespolizei erfolgt gemäß den rechtlichen Vorgaben des § 10 des Passgesetzes (PassG). Bezüglich der möglichen Passversagungsgründe wird auf § 7 PassG verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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