Ausreiseverbote gegenüber politisch motivierten Personen im Zeitraum 2015 bis 2025 (Antwort zu Drs. 21/705)
Text
Ausreiseverbote gegenüber politisch motivierten Personen im Zeitraum 2015 bis 2025 (Antwort zu Drs. 21/705)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/887
21. Wahlperiode 11.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Jan Wenzel Schmidt und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/705 –
Ausreiseverbote gegenüber politisch motivierten Personen im Zeitraum von 2015
bis 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Bundesrepublik Deutschland können Ausreiseverbote gemäß den §§ 10
Absatz 1, 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes (PassG) verhängt werden,
wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass die Ausreise die
innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet. In der Vergangenheit wurden solche Maßnahmen
insbesondere gegenüber Personen mit Bezug zur Politisch motivierten
Kriminalität (PMK) ergriffen. Die Fragesteller sehen hierin eine potenzielle
Einschränkung der Grundrechte, insbesondere der Freizügigkeit und der
Meinungsfreiheit, und streben daher eine detaillierte Aufklärung über die
Anwendungspraxis dieser Maßnahme an.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Für die Prüfung und Anordnung von pass- und aufenthaltsrechtlichen
Maßnahmen sind in Deutschland primär die entsprechenden Landesbehörden zuständig.
Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden setzen diese dann entsprechend um. Dabei prüfen sie in
jedem Einzelfall die ihnen aufgrund der von Landesbehörden übermittelten oder
selbst gewonnenen Erkenntnisse zulässigen Maßnahmen nach dem Pass- oder
dem Aufenthaltsgesetz.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
10. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Ausreiseverbote wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis
zum 31. Dezember 2024 durch die zuständigen Behörden verhängt (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
2. Wie viele dieser Ausreiseverbote (vgl. Frage 1) betrafen Personen, die
den folgenden Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität
zugeordnet wurden (bitte nach Jahren und Phänomenbereichen
aufschlüsseln)
a) PMK-rechts,
b) PMK-links,
c) PMK-religiöse Ideologie (insbesondere islamistischer Extremismus),
d) PMK-ausländische Ideologie?
3. Wurden im genannten Zeitraum Ausreiseverbote mit der Begründung der
„Ansehensschädigung der Bundesrepublik Deutschland“ oder mit
vergleichbaren Erwägungen ausgesprochen, und wenn ja, wie viele (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
10. Wurden Ausreiseverbote im genannten Zeitraum nachträglich durch
Gerichtsentscheidungen aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt, und wenn
ja, in wie vielen Fällen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 3 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
Statistische Daten im Sinne der Fragestellungen werden nicht erhoben oder
vorgehalten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
4. Wurden im selben Zeitraum Ausreiseverbote möglicherweise gegenüber
Personen verhängt, die – sofern solche Einstufungen erfolgen – als
„patriotisch“ oder „nationalkonservativ“ eingestuft wurden, ohne dass
konkrete strafrechtliche Ermittlungen gegen sie vorlagen, und wenn ja, wie
viele?
Eine Einstufungspraxis im Sinne der Fragestellung ist nicht bekannt.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
5. Wurden im selben Zeitraum Ausreiseverbote gegenüber Personen
verhängt, die als rechtsextrem eingestuft wurden, ohne dass konkrete
strafrechtliche Ermittlungen gegen sie vorlagen, und wenn ja, wie viele?
6. Wurden im genannten Zeitraum Ausreiseverbote gegenüber Personen aus
dem linksextremen Spektrum verhängt, die beispielsweise an
internationalen Demonstrationen oder Veranstaltungen teilgenommen haben oder
teilnehmen wollten, und wenn ja, wie viele?
7. Wurden im genannten Zeitraum Ausreiseverbote gegenüber Personen mit
Bezug zu islamistischen oder anderen religiös-extremistischen
Bewegungen verhängt, und wenn ja, wie viele?
8. Wurden im genannten Zeitraum Ausreiseverbote gegenüber Personen mit
Bezug zu ausländischen extremistischen Ideologien verhängt, und wenn
ja, wie viele?
Die Fragen 5 bis 8 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 und 10 wird verwiesen.
9. Welche rechtlichen Grundlagen und Kriterien werden bei der
Entscheidung über die Verhängung eines Ausreiseverbots herangezogen,
insbesondere im Hinblick auf die Bewertung einer potenziellen
„Ansehensschädigung der Bundesrepublik Deutschland“?
11. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um
sicherzustellen, dass Ausreiseverbote nicht willkürlich oder unverhältnismäßig
gegenüber bestimmten politischen Gruppen oder Meinungsäußerungen
verhängt werden?
Die Fragen 9 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Grundsätzlich sind für die Prüfung und Anordnung pass- und
aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen die entsprechenden Landesbehörden zuständig. Eine
Ausreiseuntersagung von Seiten der Bundespolizei erfolgt gemäß den rechtlichen
Vorgaben des § 10 des Passgesetzes (PassG). Bezüglich der möglichen
Passversagungsgründe wird auf § 7 PassG verwiesen.
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