Meldung privater Fangmengen mit der RecFishing-App (Antwort zu Drs. 21/4036)
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Meldung privater Fangmengen mit der RecFishing-App (Antwort zu Drs. 21/4036)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4314
21. Wahlperiode 23.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dario Seifert, Stephan Protschka,
Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4036 –
Meldung privater Fangmengen mit der RecFishing-App
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die RecFishing-App ist eine offizielle Anwendung für Smartphones in der
Europäischen Union, die speziell für die Freizeitfischerei entwickelt wurde.
Sie dient der Erfassung, Dokumentation und Meldung von Fängen privater
Angler in maritimen Gewässern, insbesondere in der Nordsee und Ostsee. Die
App ist Teil einer EU-weiten Initiative zur Überwachung und Kontrolle der
Fischbestände, weil die Daten der nichtkommerziellen Fischerei offenbar oft
lückenhaft waren (www.portal-fischerei.de/bund/bestandsmanagement/fischer
eiaufsicht/meeresangeln#c763).
Die RecFishing-App wurde durch die EU-Verordnung (EU) 2023/2842
eingeführt, die die EU-Fischereikontrollverordnung Nr. 1224/2009 ändert. Diese
Verordnung zielt darauf ab, die Datenerfassung in der Freizeitfischerei zu
kontrollieren, um die Auswirkungen der Angelfischerei auf gefährdete Fischarten
zu quantifizieren, sowie EU-weite Fangquoten (Total Allowable Catches)
realistischer zu gestalten. Aber auch die Einhaltung internationaler Abkommen
zur nachhaltigen Fischerei sollen gewährleistet sein (www.portal-fischerei.de/
bund/bestandsmanagement/fischereiaufsicht/meeresangeln#c763).
Ab dem 10. Januar 2026 gilt die Pflicht für alle privaten Angler in der EU,
Fänge bestimmter Arten zu melden. Dies betrifft zunächst nur Meeresangler.
Betroffene Gewässer sind die Nordsee, wo Fänge von Wolfsbarsch
(Dicentrarchus labrax) und Aal (Anguilla anguilla) gemeldet werden müssen. In der
Ostsee sind private Fänge der Arten Dorsch (Gadus morhua), Aal und Lachs
(Salmo salar) von der Meldepflicht betroffen (www.portal-fischerei.de/bund/besta
ndsmanagement/fischereiaufsicht/meeresangeln#c763).
Insgesamt nutzen 13 EU-Mitgliedstaaten die RecFishing-App. Neben
Deutschland sind das die folgenden Länder: Belgien, Dänemark, Frankreich,
Irland, Italien, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden und
Zypern. EU-Mitgliedstaaten, die nicht die RecFishing-App nutzen, müssen ein
auf nationaler Ebene entwickeltes System verwenden (www.portal-fischere
i.de/bund/bestandsmanagement/fischereiaufsicht/meeresangeln#c763).
Obwohl die Meldepflicht seit dem 10. Januar 2026 gilt, war die App in
Deutschland zunächst noch nicht verfügbar. Aufgrund technischer Probleme
der EU-Kommission wurde der Start verschoben. Die App ist seit dem 5. Fe-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 23. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
bruar 2026 verfügbar, entsprechend einer vorherigen Meldung, dass die
Anwendung laut dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat (BMLEH) voraussichtlich erst ab dem 5. Februar 2026 verfügbar sein
werde (www.dafv.de/themen/politik/europaarbeit/elektronische-
fangmeldungin-der-eu-start-der-recfishing-app-in-deutschland-verschoben).
1. Wie plant das BMLEH die genaue Umsetzung der RecFishing-App bzw.
die Anwendung der Meldepflichten in Deutschland, insbesondere den
Übergang vom 10. Januar bis zum 5. Februar 2026, und welche
Konsequenzen ergeben sich für Angler, die in dieser Zeit Fänge der betroffenen
Arten gemacht haben (z. B. Wolfsbarsch in der Nordsee; vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte die Antwort mit angewandter
Rechtsgrundlage versehen)?
Die RecFishing-App ist eine technische Entwicklung der Europäischen
Kommission und bedarf als solche keiner Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten,
sondern kann ohne weiteres genutzt werden. Die damit verbundene
Meldepflicht hängt jedoch von der nationalen Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten
ab.
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)
schlägt zur Erfüllung der an den Mitgliedstaat Deutschland gerichteten
Pflichten aus der durch Verordnung (EU) 2023/2842 geänderten Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009, insbesondere deren Artikel 55, eine Anpassung des
Seefischereigesetzes vor, um die Nutzung rechtlich verbindlich vorzuschreiben. Der
Gesetzentwurf befindet sich aktuell in der Ressortabstimmung, Länder und
Verbände werden dazu angehört. Für die Zeit zwischen dem 10. Januar und dem
5. Februar 2026 ergeben sich im Hinblick auf die Fragestellung keine
Besonderheiten.
2. Hatte die Bundesregierung sich einen Notfallplan für den Fall überlegt,
dass die App nicht wie angekündigt am 5. Februar 2026 für die
Freizeitanglerschaft verfügbar gewesen wäre, wenn ja, wie sieht diese Strategie
aus und wenn nein, warum hat sie kein Notfallkonzept für derartige
Vorfälle?
3. Sah dieser etwaige Notfallplan Auswirkungen für Angler vor, für den
Fall, die RecFishing-App wäre nicht ab 5. Februar 2026 veröffentlicht
worden, wenn sie in dieser Zeit nach dem 5. Februar 2026 Fänge der
betroffenen Arten machen (bitte die Antwort mit angewandter
Rechtsgrundlage versehen)?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Für ein Notfallkonzept bestand
demnach kein Bedarf.
4. Ist der Bundesregierung der genaue Grund der Verzögerung mit der Rec-
Fishing-App durch die EU-Kommission bekannt, und wenn, ja, weshalb
kam es zu einer Verschiebung der Einführung dieser Anwendung?
Die Dienststellen der Europäischen Kommission haben beschlossen, die Rec
Fishing-App zeitlich gestaffelt in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu
veröffentlichen, um die IT-Infrastruktur zu schonen und eine punktuelle
Überlastung der Server zu vermeiden.
5. Welche technischen Voraussetzungen (z. B. Offline-Funktion, GPS-
Integration) muss die App erfüllen, um für Seeangler praktikabel zu sein,
und sind diese Grundfunktionen bei Veröffentlichung der RecFishing-
App bereits durch entsprechende Anwender verfügbar und nutzbar?
6. Gibt es einen detaillierten Zeitplan für die App-Veröffentlichung in den
App Stores, inklusive Testphasen für deutsche Nutzer, und wie wird die
Kompatibilität mit älteren Smartphones gewährleistet?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei der RecFishing-App handelt es sich um eine technische Entwicklung der
Europäischen Kommission. Diese ist für die Funktionalitäten verantwortlich.
Insofern liegen der Bundesregierung keine Informationen zu expliziten
Betriebssystem-Anforderungen vor. Die RecFishing-App steht seit dem 5. Februar
2026 in den gängigen App-Stores zum Download zur Verfügung. Eine
Testphase fand bereits im Oktober und November 2025 statt.
7. Wie koordiniert das BMLEH mit den Bundesländern Schleswig-
Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen die Einführung, und
welche lokalen Anpassungen (z. B. Integration mit Landesangelgesetzen)
sind ggf. geplant?
Das BMLEH steht hierzu in engem Austausch mit den zuständigen Behörden
der Länder.
8. Welche Bußgeldvorschriften für den Bereich der marinen
Freizeitfischerei sollen auf Bundesebene für eine nicht registrierte Fischerei in den
reglementierten Bereichen geschaffen werden, und wann ist mit einem
ersten Gesetzentwurf zu rechnen?
9. Welche Bußgeldvorschriften für den Bereich der marinen
Freizeitfischerei sollen auf Bundesebene für einen nicht fristgerecht aufgezeichneten
oder gemeldeten Fang in den reglementierten Bereichen geschaffen
werden, und wann ist mit einem ersten Gesetzentwurf zu rechnen?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Wie sich aus dem in der Antwort zu Frage 1 genannten Gesetzentwurf ergibt,
schlägt das BMLEH vor, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Registrierung nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 die
Freizeitfischerei ausübt oder entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 2 einen Fang nicht aufzeichnet
oder meldet.
10. Wird es eine nationale Hotline oder Beratungsstelle geben, um Angler
bei der Registrierung und Nutzung der App zu unterstützen?
Wie sich aus der in der Vorbemerkung zitierten und somit den Fragestellern
bekannten Internetveröffentlichung, abrufbar unter www.portal-fischerei.de/bund/
bestandsmanagement/fischereiaufsicht/meeresangeln, ergibt, leisten die
Küstenländer und der Bund im Einzelfall Hilfe und Unterstützung bei der Nutzung
der RecFishing-App.
11. Welche Ausnahmen oder Erleichterungen gibt es ggf. für Angler ohne
Smartphone oder beispielsweise ältere Personen, die auf traditionelle
Methoden wie Stift und Zettel setzen?
Die Antwort ergibt sich aus der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten
und somit den Fragestellern bekannten Internetveröffentlichung, abrufbar unter
(www.portal-fischerei.de/bund/bestandsmanagement/fischereiaufsicht/meeresa
ngeln).
12. Welche Rolle spielt die RecFishing-App bei der Einhaltung nationaler
Fangquoten, und wie werden die gemeldeten Daten für die Anpassung
von TAC (Total Allowable Catches) in der Nord- und Ostsee genutzt?
Die mithilfe der RecFishing-App erhobenen Daten werden nach Artikel 3
Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/274 in aggregierter Form an
die Europäische Kommission übermittelt. Aus Erwägungsgrund 51 der
Verordnung (EU) 2023/2842 ergibt sich, dass die Erhebung zuverlässiger Fangdaten
aus bestimmten Freizeitfischereien den Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission die erforderlichen Angaben für eine wirksame Bewirtschaftung
der biologischen Meeresschätze zur Verfügung stellen soll.
13. Wie gewährleistet das BMLEH die DSGVO-Konformität (DSGVO =
Datenschutz-Grundverordnung) der App, insbesondere beim Speichern
von GPS-Daten und persönlichen Angaben, und welche Löschfristen
gelten für die Daten?
Bei der RecFishing-App handelt sich um eine technische Entwicklung der
Europäischen Kommission. Diese hat die Konformität mit dem
Datenschutzrecht sicherzustellen.
14. Werden die Meldedaten nur an die EU-Kommission weitergeleitet oder
haben nationale Behörden wie die Fischereiaufsicht Zugriff, und wie
wird Transparenz über die Nutzung der Daten geschaffen?
Deutschland ist unionsrechtlich verpflichtet, die Richtigkeit der erhobenen
Daten, die der Europäischen Kommission übermittelt werden, zu überprüfen
(Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU)
2025/274).
15. Wie bewertet das BMLEH die Belastung für private Angler (z. B.
Zeitaufwand pro Fang), und welche Maßnahmen plant es ggf., um den
Freizeitspaß nicht zu beeinträchtigen?
Das BMLEH hat für die Abschätzung des Erfüllungsaufwandes drei Minuten je
gesamtem Fang zugrunde gelegt. Spezifische Maßnahmen im Sinne der
Fragestellung sind nicht beabsichtigt.
16. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen (z. B. auf Angeltourismus in
Küstenregionen) erwartet das BMLEH ggf. durch die Meldepflicht, und
wie werden betroffene Verbände ggf. einbezogen?
Es werden keine wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Meldepflicht
erwartet.
17. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Erweiterungen der
Meldepflicht auf weitere Arten oder Gewässer (z. B. Binnengewässer) geplant,
und wie wird der Erfolg der App evaluiert?
Artikel 55 Absatz 3 der durch Verordnung (EU) 2023/2842 geänderten
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sieht einen zeitlich gestaffelten Beginn der
Aufzeichnungs- und Meldepflicht für Meeresanglerinnen und Meeresangler und für
verschiedene Arten, Bestände und Bestandsgruppen vor. Eine Erweiterung der
Pflichten auf weitere Arten gegenüber dem gegenwärtigen Stand ist demnach
bereits im geltenden EU-Recht angelegt. Eine Erweiterung auf Binnengewässer
durch nationale oder EU-Vorschriften ist hingegen nicht vorgesehen. Nach
Auskunft der Dienststellen der Europäischen Kommission soll die RecFishing-
App kontinuierlich überprüft und weiterentwickelt werden.
18. Wie unterstützt das BMLEH ggf. Bildungskampagnen oder Workshops
zur App-Nutzung, um die Akzeptanz bei den Anwendern zu steigern?
Der Bund und die Küstenländer leisten im Einzelfall Hilfe und Unterstützung
bei der Nutzung der RecFishing-App.
19. Wie positioniert sich Deutschland in EU-Verhandlungen zur
Weiterentwicklung der RecFishing-App, z. B. hinsichtlich Reduzierung des
bürokratischen Aufwands?
Die Bundesregierung wirkt auf EU-Ebene auf eine aufwandsarme und
niedrigschwellige Handhabung der RecFishing-App hin.
20. Sind der Bundesregierung die Anwendungen von EU-Mitgliedstaaten
bekannt, die nicht die RecFishing-App nutzen, sondern auf die auf
nationaler Ebene entwickelten Systeme zurückgreifen, wenn ja, welche Systeme
werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den Mitgliedstaaten
weiterhin genutzt, welche technischen Voraussetzungen werden an die
Anwender gestellt, das heißt, sind die Hürden für die Aufzeichnung von
Fängen genauso streng, und wenn nein, warum hat die Bundesregierung
keine Kenntnis darüber?
Die Bundesregierung hat keine systematische oder vertiefte Kenntnis über die
von anderen EU-Mitgliedstaaten entwickelten und eingesetzten elektronischen
Systeme. Dieser zusätzliche Aufwand hätte für die Arbeit der Bundesregierung
keinen konkreten Mehrwert.
21. Ist für die Registrierung und die Aufzeichnung und Meldung von Fängen
anstelle der RecFishing-App auch eine andere App eines privaten
Anbieters (sog. Drittanbieter-App) nutzbar, wenn ja, welche Drittanbieter-Apps
können genutzt werden, und wenn nein, warum sind bislang keine
anderen Apps nutzbar und ist es überhaupt für die Zukunft vorgesehen?
Es wird auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte
Internetveröffentlichung, abrufbar unter www.portal-fischerei.de/bund/bestandsmanagement/fisc
hereiaufsicht/meeresangeln, verwiesen.
22. An welchen Hürden ist ein EU-weites, harmonisiertes System zur
Aufzeichnung von Fängen bestimmter Arten in definierten Gewässern ggf.
gescheitert?
Die in Artikel 55 der durch Verordnung (EU) 2023/2842 geänderten
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen einem auf
nationaler Ebene und einem auf Unionsebene entwickelten elektronischen
System ist das Ergebnis des seinerzeitigen Rechtsetzungsverfahrens auf EU-Ebene.
23. Zu welchem Zeitpunkt müssen spätestens die registrierpflichtigen Fänge
in die RecFishing-App vermerkt werden, ohne bei einer möglichen
Kontrolle geahndet zu werden (bitte die Antwort mit angewandter
Rechtsgrundlage versehen)?
Die Antwort ergibt sich aus der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten
Internetveröffentlichung, abrufbar unter www.portal-fischerei.de/bund/bestands
management/fischereiaufsicht/meeresangeln.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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