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Meldung privater Fangmengen mit der RecFishing-App (Antwort zu Drs. 21/4036)

dip / drucksache 23.02.2026 · WP 21 · 21/4314 · Antwort · Original ↗

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Meldung privater Fangmengen mit der RecFishing-App (Antwort zu Drs. 21/4036) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4314 21. Wahlperiode 23.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dario Seifert, Stephan Protschka, Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4036 – Meldung privater Fangmengen mit der RecFishing-App V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die RecFishing-App ist eine offizielle Anwendung für Smartphones in der Europäischen Union, die speziell für die Freizeitfischerei entwickelt wurde. Sie dient der Erfassung, Dokumentation und Meldung von Fängen privater Angler in maritimen Gewässern, insbesondere in der Nordsee und Ostsee. Die App ist Teil einer EU-weiten Initiative zur Überwachung und Kontrolle der Fischbestände, weil die Daten der nichtkommerziellen Fischerei offenbar oft lückenhaft waren (www.portal-fischerei.de/bund/bestandsmanagement/fischer eiaufsicht/meeresangeln#c763). Die RecFishing-App wurde durch die EU-Verordnung (EU) 2023/2842 eingeführt, die die EU-Fischereikontrollverordnung Nr. 1224/2009 ändert. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Datenerfassung in der Freizeitfischerei zu kontrollieren, um die Auswirkungen der Angelfischerei auf gefährdete Fischarten zu quantifizieren, sowie EU-weite Fangquoten (Total Allowable Catches) realistischer zu gestalten. Aber auch die Einhaltung internationaler Abkommen zur nachhaltigen Fischerei sollen gewährleistet sein (www.portal-fischerei.de/ bund/bestandsmanagement/fischereiaufsicht/meeresangeln#c763). Ab dem 10. Januar 2026 gilt die Pflicht für alle privaten Angler in der EU, Fänge bestimmter Arten zu melden. Dies betrifft zunächst nur Meeresangler. Betroffene Gewässer sind die Nordsee, wo Fänge von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) und Aal (Anguilla anguilla) gemeldet werden müssen. In der Ostsee sind private Fänge der Arten Dorsch (Gadus morhua), Aal und Lachs (Salmo salar) von der Meldepflicht betroffen (www.portal-fischerei.de/bund/besta ndsmanagement/fischereiaufsicht/meeresangeln#c763). Insgesamt nutzen 13 EU-Mitgliedstaaten die RecFishing-App. Neben Deutschland sind das die folgenden Länder: Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden und Zypern. EU-Mitgliedstaaten, die nicht die RecFishing-App nutzen, müssen ein auf nationaler Ebene entwickeltes System verwenden (www.portal-fischere i.de/bund/bestandsmanagement/fischereiaufsicht/meeresangeln#c763). Obwohl die Meldepflicht seit dem 10. Januar 2026 gilt, war die App in Deutschland zunächst noch nicht verfügbar. Aufgrund technischer Probleme der EU-Kommission wurde der Start verschoben. Die App ist seit dem 5. Fe- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 23. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. bruar 2026 verfügbar, entsprechend einer vorherigen Meldung, dass die Anwendung laut dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) voraussichtlich erst ab dem 5. Februar 2026 verfügbar sein werde (www.dafv.de/themen/politik/europaarbeit/elektronische- fangmeldungin-der-eu-start-der-recfishing-app-in-deutschland-verschoben).  1. Wie plant das BMLEH die genaue Umsetzung der RecFishing-App bzw. die Anwendung der Meldepflichten in Deutschland, insbesondere den Übergang vom 10. Januar bis zum 5. Februar 2026, und welche Konsequenzen ergeben sich für Angler, die in dieser Zeit Fänge der betroffenen Arten gemacht haben (z. B. Wolfsbarsch in der Nordsee; vgl. Vorbemerkung der Fragesteller; bitte die Antwort mit angewandter Rechtsgrundlage versehen)? Die RecFishing-App ist eine technische Entwicklung der Europäischen Kommission und bedarf als solche keiner Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten, sondern kann ohne weiteres genutzt werden. Die damit verbundene Meldepflicht hängt jedoch von der nationalen Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten ab. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) schlägt zur Erfüllung der an den Mitgliedstaat Deutschland gerichteten Pflichten aus der durch Verordnung (EU) 2023/2842 geänderten Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere deren Artikel 55, eine Anpassung des Seefischereigesetzes vor, um die Nutzung rechtlich verbindlich vorzuschreiben. Der Gesetzentwurf befindet sich aktuell in der Ressortabstimmung, Länder und Verbände werden dazu angehört. Für die Zeit zwischen dem 10. Januar und dem 5. Februar 2026 ergeben sich im Hinblick auf die Fragestellung keine Besonderheiten.  2. Hatte die Bundesregierung sich einen Notfallplan für den Fall überlegt, dass die App nicht wie angekündigt am 5. Februar 2026 für die Freizeitanglerschaft verfügbar gewesen wäre, wenn ja, wie sieht diese Strategie aus und wenn nein, warum hat sie kein Notfallkonzept für derartige Vorfälle?  3. Sah dieser etwaige Notfallplan Auswirkungen für Angler vor, für den Fall, die RecFishing-App wäre nicht ab 5. Februar 2026 veröffentlicht worden, wenn sie in dieser Zeit nach dem 5. Februar 2026 Fänge der betroffenen Arten machen (bitte die Antwort mit angewandter Rechtsgrundlage versehen)? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Für ein Notfallkonzept bestand demnach kein Bedarf.  4. Ist der Bundesregierung der genaue Grund der Verzögerung mit der Rec- Fishing-App durch die EU-Kommission bekannt, und wenn, ja, weshalb kam es zu einer Verschiebung der Einführung dieser Anwendung? Die Dienststellen der Europäischen Kommission haben beschlossen, die Rec Fishing-App zeitlich gestaffelt in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu veröffentlichen, um die IT-Infrastruktur zu schonen und eine punktuelle Überlastung der Server zu vermeiden.  5. Welche technischen Voraussetzungen (z. B. Offline-Funktion, GPS- Integration) muss die App erfüllen, um für Seeangler praktikabel zu sein, und sind diese Grundfunktionen bei Veröffentlichung der RecFishing- App bereits durch entsprechende Anwender verfügbar und nutzbar?  6. Gibt es einen detaillierten Zeitplan für die App-Veröffentlichung in den App Stores, inklusive Testphasen für deutsche Nutzer, und wie wird die Kompatibilität mit älteren Smartphones gewährleistet? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei der RecFishing-App handelt es sich um eine technische Entwicklung der Europäischen Kommission. Diese ist für die Funktionalitäten verantwortlich. Insofern liegen der Bundesregierung keine Informationen zu expliziten Betriebssystem-Anforderungen vor. Die RecFishing-App steht seit dem 5. Februar 2026 in den gängigen App-Stores zum Download zur Verfügung. Eine Testphase fand bereits im Oktober und November 2025 statt.  7. Wie koordiniert das BMLEH mit den Bundesländern Schleswig- Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen die Einführung, und welche lokalen Anpassungen (z. B. Integration mit Landesangelgesetzen) sind ggf. geplant? Das BMLEH steht hierzu in engem Austausch mit den zuständigen Behörden der Länder.  8. Welche Bußgeldvorschriften für den Bereich der marinen Freizeitfischerei sollen auf Bundesebene für eine nicht registrierte Fischerei in den reglementierten Bereichen geschaffen werden, und wann ist mit einem ersten Gesetzentwurf zu rechnen?  9. Welche Bußgeldvorschriften für den Bereich der marinen Freizeitfischerei sollen auf Bundesebene für einen nicht fristgerecht aufgezeichneten oder gemeldeten Fang in den reglementierten Bereichen geschaffen werden, und wann ist mit einem ersten Gesetzentwurf zu rechnen? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Wie sich aus dem in der Antwort zu Frage 1 genannten Gesetzentwurf ergibt, schlägt das BMLEH vor, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Registrierung nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 die Freizeitfischerei ausübt oder entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 2 einen Fang nicht aufzeichnet oder meldet. 10. Wird es eine nationale Hotline oder Beratungsstelle geben, um Angler bei der Registrierung und Nutzung der App zu unterstützen? Wie sich aus der in der Vorbemerkung zitierten und somit den Fragestellern bekannten Internetveröffentlichung, abrufbar unter www.portal-fischerei.de/bund/ bestandsmanagement/fischereiaufsicht/meeresangeln, ergibt, leisten die Küstenländer und der Bund im Einzelfall Hilfe und Unterstützung bei der Nutzung der RecFishing-App. 11. Welche Ausnahmen oder Erleichterungen gibt es ggf. für Angler ohne Smartphone oder beispielsweise ältere Personen, die auf traditionelle Methoden wie Stift und Zettel setzen? Die Antwort ergibt sich aus der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten und somit den Fragestellern bekannten Internetveröffentlichung, abrufbar unter (www.portal-fischerei.de/bund/bestandsmanagement/fischereiaufsicht/meeresa ngeln). 12. Welche Rolle spielt die RecFishing-App bei der Einhaltung nationaler Fangquoten, und wie werden die gemeldeten Daten für die Anpassung von TAC (Total Allowable Catches) in der Nord- und Ostsee genutzt? Die mithilfe der RecFishing-App erhobenen Daten werden nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/274 in aggregierter Form an die Europäische Kommission übermittelt. Aus Erwägungsgrund 51 der Verordnung (EU) 2023/2842 ergibt sich, dass die Erhebung zuverlässiger Fangdaten aus bestimmten Freizeitfischereien den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission die erforderlichen Angaben für eine wirksame Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze zur Verfügung stellen soll. 13. Wie gewährleistet das BMLEH die DSGVO-Konformität (DSGVO = Datenschutz-Grundverordnung) der App, insbesondere beim Speichern von GPS-Daten und persönlichen Angaben, und welche Löschfristen gelten für die Daten? Bei der RecFishing-App handelt sich um eine technische Entwicklung der Europäischen Kommission. Diese hat die Konformität mit dem Datenschutzrecht sicherzustellen. 14. Werden die Meldedaten nur an die EU-Kommission weitergeleitet oder haben nationale Behörden wie die Fischereiaufsicht Zugriff, und wie wird Transparenz über die Nutzung der Daten geschaffen? Deutschland ist unionsrechtlich verpflichtet, die Richtigkeit der erhobenen Daten, die der Europäischen Kommission übermittelt werden, zu überprüfen (Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/274). 15. Wie bewertet das BMLEH die Belastung für private Angler (z. B. Zeitaufwand pro Fang), und welche Maßnahmen plant es ggf., um den Freizeitspaß nicht zu beeinträchtigen? Das BMLEH hat für die Abschätzung des Erfüllungsaufwandes drei Minuten je gesamtem Fang zugrunde gelegt. Spezifische Maßnahmen im Sinne der Fragestellung sind nicht beabsichtigt. 16. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen (z. B. auf Angeltourismus in Küstenregionen) erwartet das BMLEH ggf. durch die Meldepflicht, und wie werden betroffene Verbände ggf. einbezogen? Es werden keine wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Meldepflicht erwartet. 17. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Erweiterungen der Meldepflicht auf weitere Arten oder Gewässer (z. B. Binnengewässer) geplant, und wie wird der Erfolg der App evaluiert? Artikel 55 Absatz 3 der durch Verordnung (EU) 2023/2842 geänderten Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sieht einen zeitlich gestaffelten Beginn der Aufzeichnungs- und Meldepflicht für Meeresanglerinnen und Meeresangler und für verschiedene Arten, Bestände und Bestandsgruppen vor. Eine Erweiterung der Pflichten auf weitere Arten gegenüber dem gegenwärtigen Stand ist demnach bereits im geltenden EU-Recht angelegt. Eine Erweiterung auf Binnengewässer durch nationale oder EU-Vorschriften ist hingegen nicht vorgesehen. Nach Auskunft der Dienststellen der Europäischen Kommission soll die RecFishing- App kontinuierlich überprüft und weiterentwickelt werden. 18. Wie unterstützt das BMLEH ggf. Bildungskampagnen oder Workshops zur App-Nutzung, um die Akzeptanz bei den Anwendern zu steigern? Der Bund und die Küstenländer leisten im Einzelfall Hilfe und Unterstützung bei der Nutzung der RecFishing-App. 19. Wie positioniert sich Deutschland in EU-Verhandlungen zur Weiterentwicklung der RecFishing-App, z. B. hinsichtlich Reduzierung des bürokratischen Aufwands? Die Bundesregierung wirkt auf EU-Ebene auf eine aufwandsarme und niedrigschwellige Handhabung der RecFishing-App hin. 20. Sind der Bundesregierung die Anwendungen von EU-Mitgliedstaaten bekannt, die nicht die RecFishing-App nutzen, sondern auf die auf nationaler Ebene entwickelten Systeme zurückgreifen, wenn ja, welche Systeme werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den Mitgliedstaaten weiterhin genutzt, welche technischen Voraussetzungen werden an die Anwender gestellt, das heißt, sind die Hürden für die Aufzeichnung von Fängen genauso streng, und wenn nein, warum hat die Bundesregierung keine Kenntnis darüber? Die Bundesregierung hat keine systematische oder vertiefte Kenntnis über die von anderen EU-Mitgliedstaaten entwickelten und eingesetzten elektronischen Systeme. Dieser zusätzliche Aufwand hätte für die Arbeit der Bundesregierung keinen konkreten Mehrwert. 21. Ist für die Registrierung und die Aufzeichnung und Meldung von Fängen anstelle der RecFishing-App auch eine andere App eines privaten Anbieters (sog. Drittanbieter-App) nutzbar, wenn ja, welche Drittanbieter-Apps können genutzt werden, und wenn nein, warum sind bislang keine anderen Apps nutzbar und ist es überhaupt für die Zukunft vorgesehen? Es wird auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Internetveröffentlichung, abrufbar unter www.portal-fischerei.de/bund/bestandsmanagement/fisc hereiaufsicht/meeresangeln, verwiesen. 22. An welchen Hürden ist ein EU-weites, harmonisiertes System zur Aufzeichnung von Fängen bestimmter Arten in definierten Gewässern ggf. gescheitert? Die in Artikel 55 der durch Verordnung (EU) 2023/2842 geänderten Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen einem auf nationaler Ebene und einem auf Unionsebene entwickelten elektronischen System ist das Ergebnis des seinerzeitigen Rechtsetzungsverfahrens auf EU-Ebene. 23. Zu welchem Zeitpunkt müssen spätestens die registrierpflichtigen Fänge in die RecFishing-App vermerkt werden, ohne bei einer möglichen Kontrolle geahndet zu werden (bitte die Antwort mit angewandter Rechtsgrundlage versehen)? Die Antwort ergibt sich aus der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Internetveröffentlichung, abrufbar unter www.portal-fischerei.de/bund/bestands management/fischereiaufsicht/meeresangeln. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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