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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 02.02.2026 · WP 21 · 21/3948 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 21/3948 21. Wahlperiode 02.02.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel 1. Mit der Änderung des Flaggenrechtsgesetzes (FlRG) und den damit verbundenen Anpassungen in der Flaggenrechtsverordnung (FlRV) sollen – Zuständigkeiten klarer geregelt, – Regelungen verständlicher gefasst, – veraltete oder in der Praxis nicht relevante Regelungen aufgehoben, – Regelungslücken geschlossen und – Vorschriften gestrafft werden. 2. Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf – im Einklang mit den Zielsetzungen einer Bundesratsinitiative aus der 20. Wahlperiode (BR-Drucksache 162/24) – den Ländern die Möglichkeit eröffnen, die Schiffsregister für jedermann auf digitalem Wege abrufbar zu machen. Die Schiffsregister sind zwar bereits für jedermann einsehbar, nicht jedoch über das Internet. Um dies zu ermöglichen, sind Änderungen des Schiffsregisterrechts erforderlich. 3. Nach dem Unionsrecht bedarf ein Fischereifahrzeug einer Fanglizenz (Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009). In Fällen, in denen der Fanglizenzinhaber im Ausland sitzt, wird für fischereirechtliche Belange eine verantwortliche Person im Inland beauftragt, damit die Fischereiverwaltung gegebenenfalls eine Handhabe gegen Fanglizenzinhaber hat, die das Fischereirecht verletzen. Im Zuge der Modernisierung des Flaggenrechtsgesetzes soll unter anderem die fischereibezogene Sonderregelung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Flaggenrechtsgesetzes entfallen. Um die bisherige Praxis fortsetzen zu können und eine effektive Fischereiverwaltung zu ermöglichen, ist eine entsprechende – moderne und mit verhältnismäßigem Aufwand zu befolgende – Vorschrift in das Seefischereigesetz (SeeFischG) aufzunehmen. Zur effektiven Kontrolle im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sieht Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2594 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2024 zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates (ABl. L, 2024/2594, 8.10.2024) geändert worden ist, vor, dass für die dort genannten Verstöße gegen die Gemeinsame Fischereipolitik die Schwere eines Verstoßes geprüft und gegebenenfalls festgestellt wird. Die Europäische Kommission hat beanstandet, dass Deutschland die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehenen schweren Verstöße nicht vollständig feststellt und dokumentiert. Es soll mit der Änderung des Seefischereigesetzes sichergestellt werden, dass die Schwere des Verstoßes im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben auch dann geprüft und bei Feststellung in die nationale Verstoßdatei eingetragen wird, wenn die Schwere des Verstoßes nicht ohnehin im Rahmen der Punktevergabe geprüft und eingetragen wird. Dies ist notwendig, da nicht bei allen schweren Verstößen Punkte vergeben werden. B. Lösung Zu A.1.: Änderung des FlRG und der FlRV im o. g. Sinne, verbunden mit den notwendigen Folgeänderungen in der Schiffssicherheitsverordnung, der Schiffsregisterordnung und der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt (WSBGebV). Zu A.2.: Schaffung einer Rechtsgrundlage, die es den Ländern ermöglicht, einen direkten elektronischen Abruf von Daten aus dem Schiffsregister für jedermann zuzulassen. Hierfür wird ein Gesetzentwurf des Bundesrates aufgegriffen (BT- Drucksache 20/11878 vom 19. Juni 2024, „Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung des elektronischen Datenabrufs aus dem Schiffsregister und zur Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs“). Dieser Gesetzentwurf war dem Diskontinuitätsgrundsatz anheimgefallen. Zu A.3: Schaffung eines § 2a des Seefischereigesetzes über Fanglizenzen. Zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich des Seefischereirechts wird § 14 des Seefischereigesetzes, der die Eintragung aller Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in eine nationale Verstoßdatei vorschreibt, ergänzt. In allen unionsrechtlich vorgesehenen Fällen kann zukünftig die Schwere eines Verstoßes eingetragen werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) im Zusammenhang mit den Änderungen des FlRG und der FlRV wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der Änderung des SeeFischG ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 auszugleichen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Erfüllungsaufwand: Geringfügig. Einmaliger Erfüllungsaufwand: Geringfügig. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Schaffung eines § 2a des Seefischereigesetzes kann der Wirtschaft je nach Fallkonstellation ein geringfügiger – insgesamt vernachlässigbarer – Erfüllungsaufwand entstehen, soweit eine beauftragte Person nicht nur – wie bislang – gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, sondern nunmehr auch gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu benennen ist. Es handelt sich dabei um einen vergleichsweise einfachen Verwaltungsvorgang und die einschlägige Sachverhaltskonstellation betrifft zurzeit bundesweit lediglich neun Fahrzeuge. Es ist nicht davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren weitere Fahrzeuge hinzukommen werden. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bei der Pflicht, nach § 2a des Seefischereigesetzes eine beauftragte Person zu benennen, handelt es sich um eine Informationspflicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 1. Bund: Geringfügig. 2. Länder: Sofern die Länder von der Möglichkeit zur Einrichtung eines elektronischen Abrufverfahrens Gebrauch machen, entsteht eine geringfügige Entlastung beim jährlichen Erfüllungsaufwand sowie ein nicht konkret bezifferbarer einmaliger Erfüllungsaufwand für die Programmierung. F. Weitere Kosten Für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5b FlRV über die Bestellung einer beauftragten Person fällt – unverändert – eine Gebühr in Höhe von 96 Euro an (Abschnitt 4 Gebührennummer 4 der Anlage zur WSBGebV). Durch die Aufhebung der Regelungen bzgl. des Schiffsvorzertifikates entsteht ein zu vernachlässigender Gebührenausfall; für die Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates wurde gemäß Nummer 140 der Anlage 1 zu § 1 der bis zum 30. September 2013 gültigen Auslandskostenverordnung eine Gebühr in Höhe von 75 Euro erhoben. Die Höhe der Gebühr für den Abruf von Daten aus dem Schiffsregister nach § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Nummer 1151 des Kostenverzeichnisses bleibt unberührt. Im Übrigen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 2. Februar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend sind das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Flaggenrechtsgesetzes Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz – FlRG)“. 2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts Unterabschnitt 1 wird die Angabe „Recht zur Führung“ durch die Angabe „Recht zum Führen“ ersetzt. 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ durch die Angabe „Inland“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet“ durch die Angabe „Inland werden gleichgestellt“ ersetzt. c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Fährt ein in einem Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes einem Seeschiff gleichgestellt.“ 4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: § 2„ (1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind, 1. deren Eigentümer a) eine Erbengemeinschaft ist, wenn Deutsche oder Unionsbürger zu mehr als der Hälfte am Nachlass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließlich Deutsche oder Unionsbürger bevollmächtigt sind, die ihren Wohnsitz im Inland haben, b) Deutscher mit Wohnsitz im Ausland ist oder c) Unionsbürger mit Wohnsitz im Inland ist oder 2. die im Miteigentum von mehreren Personen stehen, wenn ein Deutscher mit Wohnsitz im Inland die Hälfte der Eigentumsanteile hält und zur Vertretung der Miteigentümer befugt ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b besteht das Recht zum Führen der Bundesflagge nur, wenn der Eigentümer der Flaggenbehörde eine Person nach Absatz 4 (beauftragte Person) benannt hat. (2) Seeschiffe, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind, dürfen die Bundesflagge außerdem führen, wenn sie im Eigentum einer Gesellschaft stehen, 1. die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet wurde und 2. die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Sofern die Gesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat, besteht das Recht zum Führen der Bundesflagge nur, wenn die Gesellschaft der Flaggenbehörde eine beauftragte Person benannt hat. (3) Das Recht zum Führen der Bundesflagge haben auch natürliche Personen oder Gesellschaften eines Drittstaates, denen in einem Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeräumt wurde und die einen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Eine beauftragte Person ist eine natürliche Person oder eine Gesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, die von dem Eigentümer eines Seeschiffes bevollmächtigt ist, diesen in flaggenstaatlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die beauftragte Person ist Zustellungsadressat für alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten; sie ist verpflichtet, Maßnahmen der Flaggenbehörde und der sonstigen zuständigen Stellen der Flaggenstaatsverwaltung unverzüglich dem Eigentümer mitzuteilen. (5) Der Eigentümer hat Veränderungen der in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 genannten Tatsachen unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen. § 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung bleibt unberührt.“ 5. Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt: „§ 3 (1) Die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge wird nachgewiesen 1. in den Fällen des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und des § 2 Absatz 1 bis 3 durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung, 2. in den Fällen der §§ 10 und 11 Absatz 1 und 2 durch den Flaggenschein, 3. für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Inland entweder durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch eine Flaggenbescheinigung, 4. für Seeschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter nicht übersteigt, entweder durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch das Flaggenzertifikat, 5. für Binnenschiffe durch den Schiffsbrief nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung. (2) Der Flaggenschein, die Flaggenbescheinigung und das Flaggenzertifikat werden von der Flaggenbehörde ausgestellt. Flaggenbescheinigungen für Seeschiffe der Bundeswehr werden vom Bundesministerium der Verteidigung ausgestellt. § 4 (1) Vor der Ausstellung der in § 3 Absatz 1 genannten Ausweise darf die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister besteht. (2) Der Führer eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben einen Ausweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder einen von dem Registergericht beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat während der Reise stets an Bord des Schiffes mitzuführen.“ 6. § 5 wird gestrichen. 7. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Auf Seeschiffen, die nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führen der Bundesflagge verpflichtet sind, darf keine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt werden. Satz 1 gilt auch für Seeschiffe, für die ein Schiffszertifikat, ein Flaggenschein, eine Flaggenbescheinigung oder ein Flaggenzertifikat ausgestellt worden ist.“ 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Flaggenbehörde kann in den Fällen 1. des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und 2. des § 2 Absatz 1 bis 3 dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruflich unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 genehmigen, dass das Schiff anstelle der Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist (Ausflaggungsgenehmigung).“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist erbracht, wenn der Antragsteller sich für jedes auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während des in der Anlage festgelegten Zeitraumes mindestens einen Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu halten und die seefahrtbezogene Ausbildung durchzuführen nach Maßgabe 1. der See-Berufsausbildungsverordnung oder 2. der Seeleute-Befähigungsverordnung einschließlich der vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als a) nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2018 S. 365), b) technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2024 S. 186) oder c) elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2018 S. 883).“ bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Inhaber der Genehmigung hat durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen drei Monate vor Ablauf jeden Jahres, für das die Ausflaggung nach Absatz 1 genehmigt ist, nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat.“ c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ durch die Angabe „von der Flaggenbehörde“ ersetzt. d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Wird die nach Absatz 2 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt, ist für die Zeit ab dem Beginn der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung der Ablösebetrag nachzuzahlen und im Übrigen die Ausflaggungsgenehmigung zu widerrufen. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Inhaber der Genehmigung binnen einer von der Flaggenbehörde festgesetzten angemessenen Frist für die verbleibende Dauer der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung einen Ablösebetrag im Sinne des Absatzes 3 entrichtet hat. Stellt die Flaggenbehörde fest, dass die Ausbildungsverpflichtung mindestens zur Hälfte erfüllt worden ist, so ist der Ablösebetrag anteilig für die Monate nachzuzahlen, für die die Ausbildungsverpflichtung nicht erfüllt wurde. Die Flaggenbehörde hat die Einrichtung über die teilweise oder vollständige Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung sowie über die Anzahl der Monate, für die der Ablösebetrag nachzuzahlen ist, zu informieren. Die Flaggenbehörde kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beauftragen, bei der Feststellung der Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung mitzuwirken. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.“ e) Absatz 5 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die erstmalige und jede geänderte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages bedarf der Genehmigung der Flaggenbehörde. Die erstmalige und jede geänderte Festsetzung ist von der Einrichtung zusammen mit der Genehmigung der Flaggenbehörde im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Einrichtung hat der Flaggenbehörde jede beabsichtigte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages zwei Monate vor der beabsichtigten Bekanntmachung zur Genehmigung vorzulegen.“ f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Die Einrichtung muss der Flaggenbehörde jeweils bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres geeignete Nachweise für die ordnungsgemäße Einnahme und Verwendung der Ablösebeträge im Vorjahr vorlegen. Die Flaggenbehörde hat zu prüfen, ob die Finanzmittel ordnungsgemäß eingenommen und entsprechend dem Förderzweck nach Absatz 3 Satz 4 verwendet worden sind. Stellt die Flaggenbehörde dabei weiteren Prüfbedarf fest, so kann sie die Einrichtung auffordern, weitere Nachweise vorzulegen oder erneut zu berichten.“ 9. § 7a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „oder ein Schiffsvorzertifikat“ gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Genehmigungsbehörde“ durch die Angabe „Flaggenbehörde“ ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Mit Übergang des Eigentums an dem Seeschiff erlischt die Ausflaggungsgenehmigung.“ 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn diese nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, hierzu verpflichtet oder nach § 2 Absatz 1 bis 3, § 10 oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 hierzu berechtigt sind.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Führer eines Seeschiffes, der sonst für das Seeschiff Verantwortliche und der Schiffsführer eines Binnenschiffes haben die Bundesflagge in der im Seeverkehr für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise, möglichst mittig am Heck, zu führen.“ c) In Absatz 3 wird die Angabe „Die Bundesflagge ist“ durch die Angabe „Der Führer eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben die Bundesflagge“ ersetzt. d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: (4) „ Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn dies nach den Vorschriften über das Führen von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst erlaubt ist. (5) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden. Absatz 2 und § 6 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.“ 11. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: § 9„ (1) Der Eigentümer eines Seeschiffes und der Ausrüster haben sicherzustellen, dass ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat oder ein Flaggenschein erteilt ist, seinen Namen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen an jeder Seite des Bugs sowie am Heck führt. Am Heck ist zusätzlich der Name des Heimathafens zu führen. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Inland, so ist stattdessen der Name des Registerhafens zu führen. Satz 3 gilt nicht für nach § 7 Absatz 1 ausgeflaggte Schiffe sowie für Seeschiffe, denen die Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach § 10 oder § 11 Absatz 1 oder 2 verliehen worden ist. (2) Der Eigentümer eines Seeschiffes, für das ein Flaggenzertifikat erteilt ist, hat sicherzustellen, dass das Schiff den darin angegebenen Namen des inländischen Hafens am Heck sowie zusätzlich an einer beliebigen Stelle den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führt. (3) Die Flaggenbehörde kann zur Wahrung des öffentlichen Interesses das Führen eines Schiffsnamens untersagen, wenn dieser gegen Rechtsvorschriften oder die guten Sitten verstößt.“ 12. In § 9a Absatz 3 wird die Angabe „Holz“ durch die Angabe „Stahl“ ersetzt. 13. Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 und 11 ersetzt: § 10„ Die Flaggenbehörde kann Seeschiffen, die im Inland erbaut worden sind und die nicht bereits nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder nach § 2 Absatz 1 bis 3 hierzu berechtigt sind, die Befugnis zum Führen der Bundesflagge für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen sowie für erforderliche Probefahrten verleihen. § 11 (1) Für Seeschiffe, die nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt sind, kann die Flaggenbehörde einem ausländischen Eigentümer auf Grund internationaler Vereinbarungen die Befugnis zum Führen der Bundesflagge verleihen. (2) Ist ein Seeschiff, das in ausländischem Eigentum steht und das nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt ist, einem Ausrüster zur Bereederung überlassen, so kann die Flaggenbehörde dem Ausrüster für die Dauer der Überlassung die Befugnis zum Führen der Bundesflagge unter dem Vorbehalt des Widerrufs verleihen, wenn 1. der Ausrüster zu dem von § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfassten Personenkreis gehört, 2. ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein Jahr überlassen ist, 3. der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt und 4. fremdes Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht. (3) Der Eigentümer nach Absatz 1 und der Ausrüster nach Absatz 2 haben alle Veränderungen der für die Verleihung der Flaggenführungsbefugnis nach den Absätzen 1 und 2 erheblichen Tatsachen unverzüglich gegenüber der Flaggenbehörde anzuzeigen.“ 14. Die Unterabschnitte 6 und 7 des Ersten Abschnitts werden durch den folgenden Unterabschnitt 6 ersetzt: „6. Flaggenregister und Internationales Seeschifffahrtsregister § 12 (1) Die Flaggenbehörde hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Verzeichnis über alle Seeschiffe zu führen, denen ein amtlicher Ausweis nach § 3 Absatz 1 ausgestellt worden ist (Flaggenregister). Zu diesem Zweck darf die Flaggenbehörde die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach Austragung aus dem jeweiligen Register. (2) Zusätzlich hat die Flaggenbehörde das Internationale Seeschifffahrtsregister zum Zwecke des § 21 Absatz 4 zu führen. Zum Führen der Bundesflagge verpflichtete oder berechtigte Kauffahrteischiffe sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschifffahrtsregister einzutragen, wenn sie überwiegend im internationalen Verkehr betrieben werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Das Flaggenregister und das Internationale Seeschifffahrtsregister sind keine öffentlichen Register. § 13 (1) Die Flaggenbehörde hat für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt ist, eine lückenlose Stammdatendokumentation auszustellen. (2) Der Führer eines Seeschiffes im Sinne von Absatz 1 hat die gesamte lückenlose Stammdatendokumentation des Seeschiffes an Bord mitzuführen.“ 15. Der Zweite Abschnitt wird durch den folgenden Zweiten Abschnitt ersetzt: „Zweiter Abschnitt Flaggenbehörde § 14 Flaggenbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.“ 16. Der Dritte Abschnitt wird durch den folgenden Dritten und den folgenden Vierten Abschnitt ersetzt: „Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigungen § 15 (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes und die Art und Weise zu bestimmen, wie die Anbringung der Namen und der IMO-Schiffsidentifikationsnummer am Schiff auszuführen ist, 2. zur Durchführung des § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, den Nachweis der Verantwortlichkeit der beauftragten Person und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge zu bestimmen, 3. die näheren Einzelheiten zu der Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung zu regeln, auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Führen einer anderen Nationalflagge im Sinne des § 7, 4. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne von § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, zu bestimmen, 5. die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggenbescheinigung und des Flaggenzertifikats zu regeln, 6. die Einzelheiten über die Errichtung und die Führung des Flaggenregisters sowie des Internationalen Seeschifffahrtsregisters sowie das jeweilige Verfahren zu regeln, 7. das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Flaggenführung des Schiffes zu regeln, 8. die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der Stammdatendokumentation nach § 13 Absatz 1 und die sich dabei ergebenden Verpflichtungen zu regeln. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassen. Vierter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 16 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder 2. entgegen § 8 Absatz 1 die Bundesflagge führt. § 17 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 16 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1, § 7a Absatz 2 oder § 11 Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Absatz 2 einen Ausweis oder einen dort genannten Auszug nicht mitführt, 3. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 4, die Bundesflagge nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 4. entgegen § 8 Absatz 3 die Bundesflagge nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig zeigt, 5. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Seeschiff einen dort genannten Namen in der dort genannten Weise führt, 6. entgegen § 9a Absatz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder eine dort genannte Markierung angebracht ist, oder 7. entgegen § 13 Absatz 2 eine Stammdokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Flaggenbehörde.“ 17. Der bisherige § 17 wird zu § 18 und die Angabe „§ 15 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 16 Nummer 2“ ersetzt. 18. Der bisherige § 18 wird zu § 19 und wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Verstößen gegen Strafvorschriften zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe haben die Strafverfolgungsbehörde im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder eine an deren Stelle tretende Antragsschrift und die Strafvollstreckungsbehörde die das Verfahren abschließende gerichtliche Entscheidung mit Begründung an die Flaggenbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Seeaufgabengesetz zu übermitteln.“ b) In Satz 2 wird die Angabe „dieses Bundesamt“ durch die Angabe „die Flaggenbehörde“ ersetzt. 19. Der bisherige Vierte Abschnitt wird zum Fünften Abschnitt. 20. Der bisherige § 19 wird gestrichen. 21. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Auf Kauffahrteischiffen, für welche die Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist, finden die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes nur insoweit Anwendung, als sie betreffen: 1. die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung, 2. die Besetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffizieren und Mannschaften, 3. die Sicherung der Seefahrt, die Schiffssicherheit einschließlich der Seeunfalluntersuchung sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren, soweit nicht das Recht des Heimatstaates strengere Anforderungen enthält, 4. die Verpflichtung zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute, 5. die Rechte und Verpflichtungen gegenüber den konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, 6. die Stellung des Kapitäns, 7. das Führen der Flagge, 8. bei Fischereifahrzeugen die Vorschriften im Zusammenhang mit der Fischereitätigkeit, 9. die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder aus Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen ergebenden Anforderungen.“ d) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen. 22. § 22 wird gestrichen. 23. In § 22b wird die Angabe „Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes“ durch die Angabe „Im Ausland“ ersetzt. 24. § 23 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „auf Grund des § 22“ durch die Angabe „aufgrund des § 15“ ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe „die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Angabe „Unionsbürger“ ersetzt. 25. § 24 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt Die Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 51 wird die Angabe „(FlaggRG)“ durch die Angabe „(FlRG)“ ersetzt. 2. Die Tabelle in Abschnitt 4 der Anlage wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 3 Buchstabe d FlaggRG“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 FlRG“ ersetzt. b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG“ durch die Angabe „FlRG“ ersetzt. c) In Nummer 4 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4 FlRG“ ersetzt. d) In den Nummern 5 bis 9 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG“ durch die Angabe „FlRG“ ersetzt. e) In Nummer 10 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 FlRG, § 23 FlRV“ ersetzt. f) In Nummer 11 wird in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG“ durch die Angabe „FlRG“ ersetzt. g) In Nummer 139 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 13 Absatz 2 FlaggRG“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 FlRG, § 30a FlRV“ ersetzt. Artikel 3 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Anlage 1a Teil 6 Kapitel 1 Regel 2.1 Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Schiffsregisterordnung1 Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt. 2. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragung zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einsichtnahme in das Schiffsregister zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe im Wege eines elektronischen Abrufverfahrens zuzulassen. Sie bestimmen in diesem Fall das Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus dem Schiffsregister abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierungen können die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln. Sie können die Ermächtigungen nach den Sätzen 3 und 5 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.“ 3. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. 1 Mit Artikel 4 Nummer 2 und 7 wird ein Gesetzentwurf des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 20/11878) aufgegriffen. 4. § 13 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Bei der Anmeldung eines Seeschiffes sind die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen nachzuweisen. Der Nachweis über die Benennung einer geeigneten beauftragten Person im Sinne des § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes wird durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie geführt.“ 5. § 57 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Jede Eintragung in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters und des Binnenschiffsregisters ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz, dem Flaggenrechtsgesetz und dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz sowie der örtlich zuständigen Arbeitsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Seearbeitsgesetz bekanntzumachen. Auf Verlangen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind diesem unverzüglich die entsprechenden Auszüge aus dem Schiffsregister zu übermitteln.“ 6. Nach § 60 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Dem Eigentümer eines Binnenschiffs ist auf Antrag ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief zu erteilen, in den nur die in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Tatsachen und, soweit vorhanden, die einheitliche Schiffsnummer aufzunehmen sind.“ 7. § 93 wird durch den folgenden § 93 ersetzt: „§ 93 Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. § 133 der Grundbuchordnung findet auf das elektronische Abrufverfahren keine Anwendung.“ Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung2 Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;“. 2. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: „§ 45 Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 7 beigefügt ist. Im Übrigen gelten die §§ 42 und 43 entsprechend.“ 2 Mit Artikel 5 wird ein Gesetzentwurf des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 20/11878) aufgegriffen. 3. § 67 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Registerblatts auf einem Bildschirm. Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, dass der Umfang der nach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Veränderungen des Registerinhalts nicht vorgenommen werden können. Die Landesjustizverwaltungen können weitere Formen der Einsicht in das elektronische Registerblatt ermöglichen.“ 4. Die Überschrift des Achten Abschnitts Unterabschnitt 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 4 Elektronischer Abruf von Daten“. 5. Die §§ 68 und 69 werden durch die folgenden §§ 68 und 69 ersetzt: § 68„ Der Abruf von Daten in einem elektronischen Abrufverfahren aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 3 der Schiffsregisterordnung berechtigt zur Einsichtnahme in das Register in dem dort bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. Für den Abruf der der Einsicht unterliegenden Daten ist technisch sicherzustellen, dass ein Abruf jeweils nur einzeln für jedes Registerblatt und dass keine gezielte Suche nach natürlichen Personen möglich ist. § 69 (1) Für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Erhebung der Kosten durch die Justizverwaltung protokolliert das Registergericht alle Abrufe. Im Protokoll dürfen nur das Gericht, die Nummer des abgerufenen Registerblatts, die abrufende Person oder Stelle, das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten gespeichert werden. (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die Zwecke nach Absatz 1 Satz 1 sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Sie sind in geeigneter Weise vor Missbrauch zu schützen. (3) Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung der Kosten erfolgt ist, vernichtet. Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung verlängert sich die Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum von der Einlegung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf.“ 6. § 70 wird gestrichen. 7. § 81 wird durch den folgenden § 81 ersetzt: § 81„ § 16 Nummer 1 in der seit dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.“ 8. Nach Anlage 6a wird die folgende Anlage 7 eingefügt: „Anlage 7 (zu § 45) Bundesrepublik Deutschland Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister ist das Schiff: ……………………………………………………………………………… ……… auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nummer ………………………………………….. eingetragen wie folgt: 1. Name, Nummer oder sonstige Merkzeichen: ……………………………………………. …………………………………………………………………… …………………………… 2. Einheitliche europäische Schiffsnummern (ENI): ……………………………………... (soweit vorhanden) 3. Gattung, Hauptbaustoff: ……………………………………………………………………. 4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: ………………………………………………. …………………………………………………………………………… ………………… 5. Heimatort: …………………………………………………………………………………. 6. Tragfähigkeit, Wasserverdrängung, Maschinenleistung: a) Tragfähigkeit in t /Wasserverdrängung in m3: …………………………………………. b) Maschinenleistung:………………………………………………………………………. c) Eichschein oder eine andere geeignete Urkunde: …………………………………….. ……………………………… …………………………………………………………… ……………………………………………, den …………………………………………….. (Ort) (Datum) (Siegel) Amtsgericht“. Artikel 6 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes3 Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: 1. In der Gliederung wird in der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 die Angabe „automatisierten“ gestrichen. 2. In der Überschrift des Teils 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 wird die Angabe „automatisierten“ gestrichen. 3. In Nummer 1150 wird im Gebührentatbestand die Angabe „,auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV,“ gestrichen. Artikel 7 Änderung der Flaggenrechtsverordnung Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 178 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts Unterabschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „1. Allgemeine Antragsvoraussetzungen“. 2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 (1) Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer Flaggenbescheinigung im Sinne des § 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ein Antrag bei der Flaggenbehörde zu stellen. Im Antrag sind folgende Daten anzugeben: 1. der Name des Schiffes, 2. die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, soweit vorhanden, 3. der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff des Schiffes, 4. der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr, 5. der Hafen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes, 6. der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, 7. der Name jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist. 3 Mit Artikel 6 wird ein Gesetzentwurf des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 20/11878) aufgegriffen. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.“ 3. Die §§ 3 bis 5 werden gestrichen. 4. In der Überschrift des Unterabschnitts 1a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt. 5. § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt: „§ 5a Ist vom Eigentümer eines Seeschiffes eine Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so hat er gegenüber der Flaggenbehörde 1. eine schriftliche Erklärung der beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese verpflichtet, die in § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Aufgaben in vollem Umfang wahrzunehmen, 2. eine aktuelle Meldebescheinigung der beauftragten Person, bei einer Gesellschaft einen Handelsregisterauszug vorzulegen, 3. die Angaben nach § 2 Absatz 1 und die Ergebnisse der amtlichen Vermessung glaubhaft zu machen und 4. soweit vorhanden, das Unterscheidungssignal mitzuteilen.“ 6. § 5b wird durch den folgenden § 5b ersetzt: „§ 5b (1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, dass der Eigentümer eine beauftragte Person benannt hat, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt. In der Bescheinigung sind der Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nummer 1 beauftragten Person zu verzeichnen. (2) Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine digitale Kopie der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung zu übersenden. (3) Entfällt eine der dem Nachweis zu Grunde liegenden Tatsachen und sorgt der Eigentümer nicht innerhalb einer von der Flaggenbehörde gesetzten Frist für Abhilfe, so widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung. Das Recht zum Führen der Bundesflagge erlischt in diesem Fall. Die Flaggenbehörde teilt den erfolgten Widerruf unverzüglich dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit.“ 7. § 5c wird durch den folgenden § 5c ersetzt: „§ 5c Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffes im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, dass die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden können.“ 8. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Für die Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe ist in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes die Flaggenbehörde zuständig.“ 9. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1“ ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 2“ ersetzt. 10. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 (1) In dem Antrag sind neben den in § 2 Absatz 1 genannten Daten die Ergebnisse der amtlichen Vermessung anzugeben sowie 1. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 a) die Baunummer des Schiffes und b) bei einer Überführungsfahrt der Hafen, in den das Schiff überführt werden soll; 2. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes; 3. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben a) der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers, b) die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts und c) die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Ferner sind vorzulegen: 1. ein Nachweis über das Ergebnis der amtlichen Vermessung, 2. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, dass dessen Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht, und 3. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 die Erklärung des Eigentümers, dass er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.“ 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „einschließlich der erforderlichen vorausgehenden Fahrten“ durch die Angabe „oder die erforderlichen Werftprobefahrten“ ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 12. Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 und 11 ersetzt: § 10„ Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine Abschrift des Flaggenscheins zu übersenden und sie im Fall einer Änderung oder Ungültigkeit des Flaggenscheins zu informieren. § 11 Der Antragsteller hat der Flaggenbehörde unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen.“ 13. § 12 wird gestrichen. 14. § 14 wird gestrichen. 15. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: § 15„ Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Flaggenzertifikat nicht erteilt werden.“ 16. § 16 wird wie folgt geändert. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:“ durch die Angabe „In dem Antrag sind neben den in § 2 genannten Daten folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Merkmale.“ durch die Angabe „Merkmale,“ ersetzt. cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt: „5. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen und 6. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die in Absatz 2 genannten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Jede Veränderung der im Antrag gemachten Angaben ist vom Eigentümer unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen.“ 17. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 17 und 18 ersetzt: § 17„ Ist eine beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 nicht erforderlich. § 18 Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig.“ 18. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird die Angabe „Genehmigung der Führung einer anderen Nationalflagge“ durch die Angabe „Ausflaggungsgenehmigung“ ersetzt. 19. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: § 19„ (1) Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausflaggungsstaat von der Flaggenbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr nach Absatz 2 als Ausflaggungsstaat anerkannt worden ist und er das Führen seiner Nationalflagge nach Absatz 3 gestattet hat. (2) Eine Anerkennung als Ausflaggungsstaat kann erfolgen, wenn das Auswärtige Amt die außenpolitische Unbedenklichkeit bestätigt hat und der Ausflaggungsstaat 1. Vertragspartei der in der Anlage genannten internationalen Übereinkommen ist, 2. Mitglied in der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization – IMO) ist und 3. dem Seeschiff entweder aufgrund seines nationalen Rechts oder aufgrund einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Flaggenbehörde unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist. (3) Der künftige Flaggenstaat hat der Flaggenbehörde zu bestätigen, dass 1. er dem Führen seiner Nationalflagge durch das jeweilige Schiff für die Dauer der Ausflaggungsgenehmigung zustimmt, 2. er dem Schiff unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist und 3. das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann.“ 20. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1. den Namen des Schiffes, 2. soweit erteilt, die Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), 3. den Fahrzeugtyp oder die Gattung und den Hauptbaustoff, 4. den Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr, 5. den Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes, 6. den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, 7. den Namen jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist, 8. das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal, 9. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung, 10. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und 11. das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch den Zeitpunkt der Löschung.“ b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „Telekommunikationsverbindungen“ durch die Angabe „Kontaktdaten“ ersetzt. c) Absatz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates nach § 19 Absatz 3;“. d) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt: „(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat die nach Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen bis zum Ablauf der Genehmigung im Original aufzubewahren und auf Verlangen der Flaggenbehörde erneut vorzulegen.“ e) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 1 und 2“ gestrichen. f) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Der Antrag soll frühzeitig, möglichst fünf Werktage vor der geplanten Ausflaggung, gestellt werden.“ 21. § 20a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge, Heuerverträge und Dienstbescheinigungen, nachzuweisen.“ 22. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: § 21„ In das Flaggenregister nach § 12 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung folgende Daten aufgenommen: 1. die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Fall der Befristung die Gültigkeitsdauer; 2. bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind, a) der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt, b) die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, c) das Schiffsregister, in dem das Schiff zuletzt eingetragen war, und der Zeitpunkt der Löschung und d) die in der Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 genannte beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist; 3. bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist, a) der Schiffsname, b) der Fahrzeugtyp und der Hauptbaustoff, c) der Bauort und das Baujahr, d) der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes, e) der Name des Eigentümers, f) die Rumpflänge des Schiffes und g) die Nummer des Flaggenzertifikats; 4. bei Schiffen, für die eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Daten sowie a) der Name des Eigentümers, b) das Unterscheidungssignal, c) die Ergebnisse der amtlichen Vermessung, d) die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und e) das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; 5. in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den in Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung; 6. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf; 7. alle Veränderungen der in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.“ 23. § 22 wird gestrichen. 24. In § 23 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 12“ die Angabe „Absatz 2“ eingefügt. 25. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: § 24„ (1) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister hat der Eigentümer die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr ergibt. Ein Schiff wird im internationalen Verkehr im Sinne des § 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes betrieben, wenn es überwiegend zu Folgendem eingesetzt wird: 1. zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See oder 2. außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen, Kabel- oder Rohrlegen, Nassbaggern, zum Aufsuchen von Bodenschätzen, zum Errichten von Bauwerken auf See oder zur Versorgung von Windenergieanlagen auf See. (2) Der Antragsteller hat alle Veränderungen der für die Eintragung erheblichen Tatsachen unverzüglich gegenüber der Flaggenbehörde anzuzeigen.“ 26. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 27. § 27 wird gestrichen. 28. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Flaggenbehörde hat die Anträge in elektronischer Form auf der Internetseite deutsche-flagge.de zur Verfügung zu stellen.“ 29. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt: § 29„ Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.“ 30. § 30 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Änderung ist an die Flaggenbehörde zu richten.“ 31. § 30a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bescheinigung über die lückenlose“ durch die Angabe „Ausstellung der lückenlosen“ ersetzt und wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1“ gestrichen. bb) Satz 3 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Flaggenbehörde hat die lückenlose Stammdatendokumentation in deutscher und englischer Sprache abzufassen.“ c) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der aktualisierten Stammdatendokumentation zu überprüfen.“ 32. § 31 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Absatz 2 gilt nicht für das Schiffszertifikat.“ 33. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt: „Anlage (zu § 19) Internationale Übereinkommen 1. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 43); 2. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) sowie Protokoll von 1978 und Protokoll von 1997 zu diesem Übereinkommen mit den Anlagen I, II, III, IV, V und VI (BGBl. 1982 II S. 2); 3. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2); 4. Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297).“ Artikel 8 Änderung des Seefischereigesetzes Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „des Innern“ ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. 2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt: „§ 2a Fanglizenzen; Verordnungsermächtigung (1) Einer Person ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland wird eine Fanglizenz nur erteilt, wenn sie der Bundesanstalt eine Person nach Absatz 3 (beauftragte Person) benennt. (2) Dem Fanglizenzinhaber ist die gewerbliche Nutzung lebender aquatischer Ressourcen mit einem Fischereifahrzeug untersagt, wenn 1. er über keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland verfügt und 2. für ihn keine beauftragte Person benannt ist. Im Falle des Satzes 1 kann die Bundesanstalt eine Fanglizenz aufheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Der Fanglizenzinhaber hat der Bundesanstalt den Eintritt eines Umstandes nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 unverzüglich anzuzeigen. (3) Eine beauftragte Person ist eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die bevollmächtigt ist, den Fanglizenzinhaber in allen den Fischereibetrieb betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Die beauftragte Person ist Zustellungsadressatin für alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten; sie ist verpflichtet, Maßnahmen der zuständigen Fischereibehörde und der sonstigen zuständigen Stellen der Fischereiverwaltung unverzüglich dem Fanglizenzinhaber mitzuteilen. Die beauftragte Person kann auch die beauftragte Person im Sinne von § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sein. (4) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 3 den Nachweis der Verantwortlichkeit der beauftragten Person und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Fanglizenz zu bestimmen.“ 3. § 3 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. b) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. für das die Befugnis zum Führen der Bundesflagge gemäß § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen wurde,“. 4. In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundesministerium“ die Angabe „für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ eingefügt. 5. § 14 Absatz 3 Nummer 12 und 13 wird durch die folgenden Nummern 12 bis 14 ersetzt: „12. rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über das Ruhen, die Entziehung oder die Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen oder eines Anerkennungsvermerks nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung, 13. die nationale Referenz-Inspektionsberichtsnummer und das dazugehörige Aktenzeichen der jeweils zuständigen Behörde sowie 14. die Angabe, dass ein Verstoß als schwer einzustufen ist, soweit dies nicht bereits aus den Angaben nach Nummer 9 hervorgeht.“ 6. In § 15 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 1b ersetzt: 1. „ entgegen § 2a Absatz 2 Satz 1 eine aquatische Ressource nutzt, 1a. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, 1b. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 die Seefischerei ausübt,“. b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 1 bis 3“ durch die Angabe „Nummer 1, 1b bis 3“ ersetzt. c) In Absatz 5 wird die Angabe „Nummer 1 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 1, 1b bis 5“ ersetzt. d) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. 8. In § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 21 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. 9. § 22a wird gestrichen. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 1. Flaggenrecht Das Flaggenrechtsgesetz (FlRG) soll modernisiert werden. Hierfür werden behördliche Zuständigkeiten klarer und die gesetzlichen Regelungen verständlicher gefasst. Bestehende Regelungslücken werden geschlossen und veraltete Regelungen aufgehoben. Im Einzelnen: a) Bislang war die Zuständigkeitenverteilung im FlRG wenig systematisch; so werden die Aufgaben zugewiesen: – unmittelbar dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), – der „Flaggenbehörde“, obwohl diese im FlRG nicht bestimmt wird, sondern erst durch die Flaggenrechtsverordnung (FlRV), – dem Bundesministerium für Verkehr, welches dann jedoch alle ihm zugewiesenen Aufgaben wiederum im Wege der Rechtsverordnung auf das BSH übertragen hat (§ 22 Absatz 1 Nummer 6 FlRG). b) Bisher war das Flaggenregister als Hauptregister in der FlRV verankert, während das Internationale Seeschiffsregister, welches das BSH als Anlage zum Flaggenregister führt, im FlRG geregelt war. Dies erscheint nicht sachgerecht. c) Deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland war es nach den Bestimmungen des FlRG bislang nicht gestattet, die Bundesflagge zu führen. Dies erscheint sachwidrig und soll mittels Ergänzung von § 2 geändert werden. d) Zudem fehlt es an einer Regelung der Flaggenführungsbefugnis in den Fällen hälftigen Miteigentums eines Deutschen. 2. Schiffsregisterrecht Die von der Schiffsregisterordnung (SchRegO) und der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV) vorgesehenen Verfahrensabläufe entsprechen nicht dem modernen digitalen Standard und stehen dadurch einer zügigen und effizienten Verfahrensgestaltung im Weg. Zwar wurden die Voraussetzungen geschaffen, Schiffsregister maschinell führen zu können. Von dieser Möglichkeit haben auch bereits mehrere Länder Gebrauch gemacht. Die maschinelle Registerführung allein ist aber nicht ausreichend, um dem Bedürfnis der Rechtsuchenden nach einer möglichst zügigen und unkomplizierten Einsicht in das Schiffsregister beziehungsweise der Erteilung von Ausdrucken hieraus nachzukommen. Das Schiffsregister (i. e. das Registerblatt im Sinne des § 7 SchRegO) ist gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 SchRegO öffentlich; die Einsicht ist jedermann gestattet. Eine rechtliche Prüfung der Einsichtsberechtigung durch die Registergerichte findet nicht statt. Gegen Gebühr kann die Einsicht begehrende Person zudem einen einfachen oder beglaubigten bzw. amtlichen Ausdruck des Registerblattes erhalten (§ 8 Absatz 1 Satz 2 SchRegO, § 65 SchRegDV). Obgleich das Gesetz für das Schiffsregister ein Einsichtsrecht für jedermann vorsieht, sind einer elektronischen Einsicht durch die bundesgesetzlichen Regelungen weiterhin Grenzen gesetzt. Die SchRegO und die SchRegDV sehen derzeit ein dem Grundbuchverfahren entlehntes automatisiertes Abrufverfahren vor (§ 93 Satz 1 SchRegO i. V. m. § 133 GBO). Demnach kann jedoch (nur) ausgewählten Stellen eine Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren erteilt werden. Diese Einschränkungen sind für das Schiffsregister nicht gerechtfertigt. § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO setzt ein berechtigtes Interesse für die Einsicht in das Grundbuch voraus; für den eingeschränkten Personenkreis, der das automatisierte Abrufverfahren für Grundbuchdaten nutzen darf, wird das berechtigte Interesse vermutet. Dagegen ist das Schiffsregister gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 SchRegO ohne Einschränkungen für jedermann einsehbar. Die Öffentlichkeit des Schiffsregisters ist – im Vergleich zu der eingeschränkten Einsichtsmöglichkeit in das Grundbuch – in einer Erleichterung des Handelsverkehrs begründet. Sie soll die notwendige Transparenz über die Eigentumsverhältnisse an Schiffen als wirtschaftlich bedeutsame Güter schaffen. Im Übrigen führen die Normen der SchRegO und der SchRegDV derzeit dazu, dass ein direkter elektronischer Zugriff auf das Schiffsregister durch „jedermann“ nicht erfolgen kann, sondern vielmehr eine Gerichtsperson zwischengeschaltet sein muss. Im Ergebnis entsteht nach den derzeit geltenden Normen die widersprüchliche Situation, dass ein elektronischer Abruf aus dem Schiffsregister nur wenigen Berechtigten gestattet werden könnte und ein direkter elektronischer Zugriff auf das Schiffsregister ohne Zwischenschaltung einer Gerichtsperson nicht möglich wäre, während einem Antrag auf Einsichtnahme auf den Geschäftsstellen der Registergerichte ohne Prüfung eines berechtigten Interesses in jedem Fall nachgekommen werden müsste. Um die elektronische Einsichtnahme in das Schiffsregister jedermann in gleichem Maße wie bei der Einsichtnahme vor Ort ermöglichen zu können, bedarf es der Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage und der teilweisen Anpassung bestehender Normen. Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die vorgeschlagene Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Zulassung eines direkten elektronischen Abrufverfahrens für jedermann bestehen nicht. Mit der Öffentlichkeit des Schiffsregisters (§ 8 Absatz 1 Satz 1 SchRegO) geht naturgemäß einher, dass personenbezogene Daten der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Die Gefahr des Missbrauchs personenbezogener Daten ist bei einem elektronischen Abrufverfahren gegenüber der traditionellen Einsichtnahme nicht wesentlich erhöht. Die vorgeschlagenen Neuregelungen tragen zudem durch verschiedene Mechanismen dazu bei, das theoretische Potential eines Missbrauchs der erlangten Informationen einzudämmen und ein elektronisches Abrufverfahren nur in einem den Informationsinteressen der Nutzerinnen und Nutzer angemessenen Umfang zuzulassen. Im Übrigen beschränkt sich die neue Rechtsgrundlage für eine elektronische Abrufmöglichkeit auf die Registerblätter im Sinne des § 7 SchRegO: Ein elektronischer Abruf der Registerakten und der zur Eintragung eingereichten Bezugsurkunden, die sensible personenbezogene Daten enthalten, wird nicht möglich sein. Die Einsichtnahme in die Registerakten und die Bezugsurkunden wird gemäß § 8 Absatz 2 SchRegO weiterhin zusätzlichen Voraussetzungen unterliegen, namentlich der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, und deshalb die Prüfung durch eine Gerichtsperson erfordern. Gleiches gilt im Hinblick auf die Einsicht in das Schiffsbauregister nach § 65 Absatz 2 SchRegO, das von den Neuregelungen nicht betroffen ist. 3. Seefischereirecht Nach dem Unionsrecht bedarf ein Fischereifahrzeug einer Fanglizenz (Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009). In Fällen, in denen der Fanglizenzinhaber im Ausland sitzt, wird für fischereirechtliche Belange eine verantwortliche Person im Inland beauftragt, damit die Fischereiverwaltung gegebenenfalls eine Handhabe gegen Fanglizenzinhaber hat, die das Fischereirecht verletzen. Im Zuge der Modernisierung des Flaggenrechts soll unter anderem die fischereibezogene Sonderregelung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Flaggenrechtsgesetzes entfallen. Um die bisherige Praxis fortsetzen zu können und eine effektive Fischereiverwaltung zu ermöglichen, ist eine entsprechende – moderne und mit verhältnismäßigem Aufwand zu befolgende – Vorschrift in das Seefischereigesetz aufzunehmen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 1. FlRG, FlRV Um die unter A. I. genannten Unzulänglichkeiten zu beseitigen, werden folgende Änderungen im Flaggenrecht vorgenommen: a) Im Interesse der Rechtsklarheit wird das BSH unmittelbar auf Ebene des FlRG als „Flaggenbehörde“ benannt; sämtliche Zuständigkeiten der Flaggenbehörde werden ihr auf Gesetzesebene zugewiesen. Hierfür werden einige Regelungen aus der FlRV in das FlRG überführt. b) Das Flaggenregister und das Internationale Seeschifffahrtsregister werden einheitlich auf Gesetzesebene geregelt und dort einer einheitlichen datenschutzrechtlichen Regelung zugeführt. Die entsprechenden Regelungen aus der FlRV werden in das FlRG überführt. c) Deutschen mit Wohnsitz im Ausland wird künftig das Recht zum Führen der Bundesflagge eingeräumt. Voraussetzung hierfür ist die Benennung einer beauftragten Person im Inland. d) In den Fällen des hälftigen Miteigentums eines Deutschen besteht künftig das Recht zum Führen der Bundesflagge. Darüber hinaus werden Vorschriften, deren Regelungsgehalt sich erledigt hat oder die in der Praxis keinen Anwendungsbereich (mehr) haben, aufgehoben. 2. SchRegO Mit § 8 Absatz 1 Satz 3 SchRegO-E wird eine neue Ermächtigungsgrundlage für die Länder geschaffen, die es ihnen ermöglicht, die Einsichtnahme in das Schiffsregister über ein elektronisches Abrufverfahren zuzulassen. Die §§ 68, 69 SchRegDV-E bilden die Grundlagen für die weitere technische Ausgestaltung des elektronischen Abrufverfahrens ab. Das bislang bestehende – und mit der von § 8 Absatz 1 Satz 1 SchRegO vorgesehenen Öffentlichkeit des Schiffsregisters nicht zu vereinbarende – automatisierte Abrufverfahren für einen eingeschränkten Teilnehmerkreis nach § 93 SchRegO in Verbindung mit § 133 GBO wird abgeschafft. Diese Änderungen machen entsprechende Anpassungen in dem Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG) erforderlich. Artikel 4 Nummer 2 und 5 sowie die Artikel 5 und 6 greifen dabei einen Gesetzentwurf des Bundesrates auf (BT- Drucksache 20/11878), der aufgrund des Diskontinuitätsgrundsatzes nicht mehr in der 20. Legislaturperiode beschlossen werden konnte. 3. SeeFischG Sofern eine Person keinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat, soll sie eine Fanglizenz nur erhalten, wenn sie der Bundesanstalt eine beauftragte Person benennt. Das Konzept der beauftragten Person soll demjenigen in § 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung entsprechen, die das Flaggenrechtsgesetz durch die vorliegende Änderung erhalten soll. Sofern eine Person, der in der Vergangenheit eine Fanglizenz erteilt wurde, ihren Wohnsitz oder Sitz in Deutschland aufgibt, zum Beispiel durch dessen Verlagerung ins Ausland, soll die Fanglizenz ihre Gültigkeit verlieren, es sei denn, der Fanglizenzinhaber hat eine beauftragte Person in Deutschland benannt. Ändern sich relevante Tatsachen, soll dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen sein. Die Bereitschaft der benannten Person, beauftragte Person im Sinne der Vorschrift zu sein, sowie ihr Wohnsitz oder Sitz in Deutschland, sollen gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen sein. III. Alternativen – Beibehaltung des Status quo mit den unter A. I. genannten Unzulänglichkeiten. Eine Regelung auf untergesetzlicher Ebene kommt nicht in Betracht. Die oben beschriebenen Ziele können nur durch Änderung insbesondere des FlRG erreicht werden. Eine Regelung auf Ebene der Rechtsverordnung wäre nicht zulässig; insbesondere kann auf Verordnungsebene keine Erweiterung des Kreises der zur Flaggenführung Berechtigten erfolgen. – Ohne die neu geschaffene Zustellungsmöglichkeit im SeeFischG hat die Bundesverwaltung keine Handhabe gegen Fanglizenzinhaber im Ausland, die das Fischereirecht verletzen. IV. Gesetzgebungskompetenz – In Bezug auf das Flaggenrechtsgesetz ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Nummer 21 des Grundgesetzes (GG). – Bezüglich der Artikel 4 bis 6 folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und 11 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist geboten, weil einheitliche Regelungen über den elektronischen Abruf von Daten aus dem Schiffsregister und über die Erhebung der Kosten zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind; sie sind als Regelungen für den Schiffsverkehr typischerweise länderübergreifend, Artikel 72 Absatz 2 GG. – Zu Artikel 8: Der Bund hat nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des Grundgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Hochsee- und Küstenfischerei. Das Gesetz bedarf gemäß Artikel 74 Absatz 2 GG nicht der Zustimmung des Bundesrates. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Insbesondere besteht das Erfordernis der Benennung einer beauftragten Person einheitlich bei allen Sachverhalten mit Auslandsbezug. Es wird insbesondere auch für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland eingeführt (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b FlRG-E). Auch § 2a SeeFischG-E ist mit Unions- und Völkerrecht vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Das Regelungsvorhaben dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung unter folgenden Aspekten: a) Flaggenrecht – Zuständigkeiten der Flaggenbehörde werden klarer geregelt. – Flaggenrechtliche Regelungen, die sich inhaltlich erledigt oder in der Praxis keinen Anwendungsbereich haben, werden aufgehoben. – Einzelne flaggenrechtliche Regelungen und Verwaltungsverfahren werden gestrafft (u. a. Verzicht auf die pauschale jährliche Zustimmungspflicht der Flaggenbehörde bei unveränderter Festlegung der Ablösebeträge nach § 7 Absatz 5 FlRG). – Zudem werden einzelne Regelungen einfacher und damit für den Rechtsanwender verständlicher gefasst. b) Schiffsregisterrecht Durch die Neuregelungen wird die Einsichtnahme in das elektronische Schiffsregister erleichtert und die Verfahrensregelungen werden klarer gefasst. c) Seefischereirecht Nach dem bislang geltenden § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Flaggenrechtsgesetzes ist die Erlaubnis zum Führen der Bundesflagge bei Fischereifahrzeugen davon abhängig, dass der Eigentümer eine oder mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland ständig beauftragt hat, zu gewährleisten, dass der Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgeführt und überwacht wird. Demgegenüber sieht der neue § 2a des Seefischereigesetzes mit dem Konzept der beauftragten Person erheblich geringere Anforderungen vor, nämlich im Wesentlichen eine Zustellungsbevollmächtigung. Dies schafft eine Vereinfachung sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten wie auch für die Verwaltung. Auch die geänderte Folge der Nichtbeachtung – Nichterteilung oder Ungültigkeit der Fanglizenz anstelle eines Entfallens der Erlaubnis zum Führen der Bundesflagge – erscheint weniger einschneidend. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die elektronische Nachhaltigkeitsprüfung (eNAP) hat ergeben, dass das Vorhaben im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie steht. So wird durch eine Änderung der SchRegO der von Sustainable Development Goal (SDG) 16 der Vereinten Nationen verlangte allgemeine Zugang zu einer leistungsfähigen Justiz verbessert und es werden im Sinne von SDG 9 Innovationen im Bereich der Digitalisierung ermöglicht. Das globale Nachhaltigkeitsziel SDG 16.1.a („Kriminalität: Persönliche Sicherheit weiter erhöhen/Straftaten“) wird insoweit tangiert, als bei zwei Straftatbeständen in Bezug auf das Führen der Bundesflagge künftig auf die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit verzichtet wird (§ 15 FlRG-E). Diese Aufhebung wird sich jedoch nicht nennenswert auf die Zahl der erfassten Straftaten auswirken, da die Regelungen in der Praxis kaum Relevanz haben. Zudem trägt das Gesetzesvorhaben zu einem verantwortungsvollen Umgang mit dem Meer und den Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Nutzung bei: Der neue § 2a SeeFischG dient insbesondere der wirksamen Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union, das zur Regelung der Seefischerei im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, die Kontrolle und die Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft erlassen worden ist. Ziel der europäischen Fischereipolitik ist es, die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu sichern. Mit der Umsetzung des europäischen Fischereirechts auf innerstaatlicher Ebene wird somit dem Nachhaltigkeitsziel 14 („Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“) unmittelbar Rechnung getragen. Weiterhin fördert das Seefischereigesetz Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere Prinzip 3 („Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“ – Fischbestände dürfen nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden) und Prinzip 4 („Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ – hier konkret Buchstabe c: „Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial und umweltverträglich sein“). 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund dieses Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der Änderung des SeeFischG ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 auszugleichen. Es ist mit geringfügig erhöhten Gebühreneinnahmen aufgrund der Regelung in § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 3 FlRG-E (Pflicht zur Benennung einer beauftragten Person) zu rechnen. Pro Antrag wird eine Gebühr von 96 Euro fällig. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b FlRG-E 15 570 Minuten. +142,5 Std. geringfügig 1.2 Artikel 1 § 5 FlRG 0,2 120 Minuten -0,4 Std. geringfügig Summe Zeitaufwand (in Stunden) 142,1 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) - Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 142,1 Stunden: Zu Nr. 1.1: Benennung einer beauftragten Person in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b FlRG- E: Sofern im Ausland wohnhafte Deutsche ein in ihrem Eigentum stehendes Schiff unter die Bundesflagge bringen möchten, sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 FlRG-E künftig verpflichtet, einmalig gegenüber der Flaggenbehörde eine im Inland wohnhafte „beauftragte Person“ zu benennen. Konkret müssen sie hierfür gemäß § 5a FlRV dem BSH als Flaggenbehörde einmalig eine schriftliche Erklärung und eine Meldebescheinigung (bzw. einen Handelsregisterauszug) der beauftragten Person vorlegen. Der Antrag kann elektronisch gestellt werden. Ein entsprechendes Formular steht online zur Verfügung und kann elektronisch ausgefüllt und abgesendet werden. Der Zeitaufwand für das Ausfüllen des Formulars wird auf 30 Minuten geschätzt; für die Beschaffung der dem Antrag beizufügenden o. g. Unterlagen wird von einem zeitlichen Aufwand von 60 Minuten ausgegangen. Für den dem Antrag vorgelagerten Prozess der Auswahl einer geeigneten und zur Übernahme der Aufgabe bereiten Person einschließlich des Abschlusses eines entsprechenden Vertrages mit dieser Person wird ein Zeitaufwand von 480 Minuten veranschlagt. Mithin löst die neue gesetzliche Vorgabe einen geschätzten Zeitaufwand von einmalig 570 Minuten (= 9,5 Stunden) pro Fall aus. Die zu erwartende jährliche Fallzahl kann nur schwer geschätzt werden. Es ist nicht bekannt, wie viele Deutsche mit Wohnsitz im Ausland Eigentümer eines Seeschiffs sind und dieses unter der Bundesflagge führen möchten. Es wird daher von einer geringen Fallzahl von 15 Anträgen pro Jahr ausgegangen. Hieraus ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt 8.550 Minuten (= 142,5 Stunden) im Jahr. Zu Nr. 1.2: Entlastung durch Aufhebung des Schiffsvorzertifikats (§ 5 FlRG, §§ 2 bis 5 FlRV): Für den Antrag auf Ausstellung eines Schiffsvorzertifikats durch das zuständige deutsche Konsulat im Ausland mussten die Angaben nach § 3 FlRV übermittelt und glaubhaft gemacht werden. Der Antrag folgte dabei einem amtlichen Muster, was als Anlage zur FlRV bekannt gemacht worden ist. Es ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Unterlagen dem Schiffseigentümer vorliegen und er diese nicht erst noch beschaffen muss. Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 12 FlRV und § 4 FlRV muss der Schiffseigentümer nachweisen, dass besondere Gründe vorliegen, aufgrund derer das Schiffsvorzertifikat anstelle des Schiffszertifikats beantragt wird. Das Zusammentragen der Informationen und das Ausfüllen des betreffenden Antragsformulars verursachen einen Zeitaufwand von geschätzt 120 Minuten. Es handelt sich dabei um einen einmaligen Vorgang; ein solcher Antrag kommt überhaupt nur in besonderen Fallkonstellationen in Betracht. Innerhalb der letzten 15 Jahre wurden lediglich drei Schiffsvorzertifikate ausgestellt. Hieraus ergibt sich eine durchschnittliche jährliche Fallzahl von 0,2 Fällen. Legt man einen zeitlichen Aufwand von 120 Minuten zugrunde, so ergibt sich durch die Aufhebung der Regelungen eine Verringerung des Zeitaufwands in Höhe von 24 Minuten. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 8 § 2a SeeFischG 0 0 0 neun Fahrzeuge max. 30 Minuten/ Fahrzeug geringfügig Summe (in Tsd. Euro) - davon aus Informationspflichten (IP) Für die Wirtschaft entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand aufgrund des neuen § 2a SeeFischG. Aufgrund der geringen Fallzahl ist dieser Aufwand zu vernachlässigen. Durch die Aufhebung des Schiffsvorzertifikats entsteht eine geringfügige Entlastung. Bzgl. der für einen Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats beizubringenden Unterlagen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Als maßgeblicher Lohnkostensatz wird gemäß Anhang 7 des „Leitfades zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ der Wirtschaftsabschnitt H „Verkehr und Lagerei“, dort ein mittleres Qualifikationsniveau (28,50 Euro) zugrunde gelegt. Bei einer geschätzten Bearbeitungszeit von 120 Minuten (= 2 Stunden) pro Fall ergibt sich daraus ein Aufwand von 57 Euro (2 x 28,50 Euro). Durchschnittlich gab es drei Fälle innerhalb der letzten 15 Jahre, woraus sich eine durchschnittliche jährliche Fallzahl von 0,2 ergibt. Hieraus ergibt sich eine zu vernachlässigende Verringerung des Erfüllungsaufwands von jährlich 11,40 Euro (0,2 x 57 Euro). 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b FlRG Bund (BSH) 15 (geschätzt) 80 Min. m.D. + 10 Min. g. D. in 15 Fällen geringfügig (geringe Fallzahl) 3.2 Artikel 1 § 7 Absatz 5 FlRG Bund (BSH) 1 - 120 Min. h. D. geringfügige Entlastung. (geringe Fallzahl) 3.3 Artikel 1 § 5 FlRG Bund (Konsulate) 0,2 - 60 Min. g. D. geringfügige Entlastung. (geringe Fallzahl) 3.4 Artikel 8 § 2a See- FischG Bund 0 0 0 Neun Fahrzeuge Max. 30 Minuten/m. D. geringfügig (geringe Fallzahl) 3.5 Artikel 8 § 14 See- FischG Bund k. A. k. A. geringfügig (geringe Fallzahl, geringer Aufwand) - - - 3.6 Artikel 8 § 14 See- FischG Land k. A. k. A. geringfügig - - - 3.7 Artikel 4 § 8 Absatz 1 SchregO Land geringfügige Entlastung nicht bezifferbar Summe davon Bund davon Land (inkl. Kommunen) Für den Bund entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand (< 1.000 Euro pro Jahr). Im Einzelnen: Zu Nr: 3.1: Benennung einer beauftragten Person (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 4; § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4): Durch die vorgenannten neuen Regelungen in § 2 wird der Kreis der zur Flaggenführung berechtigten Eigentümer erweitert, die zur Benennung einer beauftragten Person gegenüber der Flaggenbehörde verpflichtet sind. Das BSH stellt gemäß § 5b Absatz 1 FlRV eine Bescheinigung aus, wenn die Voraussetzungen für die Benennung einer beauftragten Person vorliegen. Dabei prüft das BSH die Vollständigkeit der nach § 5a FlRV vom Eigentümer vorzulegenden Unterlagen bzgl. der beauftragten Person und des betreffenden Schiffs. Diese Prüfung verursacht einen zeitlichen Aufwand von 80 Minuten bei einem Mitarbeiter des mittleren Dienstes und zusätzlich von 10 Minuten bei einem Mitarbeiter des gehobenen Dienstes. Hieraus ergibt sich pro Fall folgender Aufwand seitens des BSH: 80 Minuten (=1,3 Stunden) x 33,80 Euro = 45 Euro 10 Minuten (=0,16 Stunden) x 46,50 Euro = 7,75 Euro Summe: = 52,75 Euro Die Zahl der nach § 5a FlRV zu prüfenden Erklärungen wird durch die Erweiterung des Personenkreises, die zur Benennung einer beauftragten Person verpflichtet sind, etwas ansteigen. Bezüglich der im Ausland wohnhaften Deutschen wird auf obenstehende Ausführungen verwiesen. Es wird von einer geschätzten Zahl von jährlich 15 Anträgen ausgegangen. Bezüglich Unternehmen aus Drittstaaten im Sinne des § 2 Absatz 3 FlRG wird darauf hingewiesen, dass derzeit lediglich mit der Schweiz entsprechende Abkommen bestehen, so dass der Kreis der potentiellen Antragsteller auf Grundlage von § 2 Absatz 3 Satz 2 FlRG-E ebenfalls als sehr gering eingeschätzt wird. Es wird nicht erwartet, dass jährlich Anträge aus diesem Bereich eingehen, so dass diese Konstellation hier außer Betracht bleiben soll. Geht man von einer geschätzten Fallzahl von 15 Anträgen pro Jahr aus, ergibt sich hieraus ein geschätzter geringfügiger Erfüllungsaufwand in Höhe von 791,25 Euro (52,75 Euro x 15 Fälle). Zu Nr. 3.2: § 7 Absatz 5 FlRG (Wegfall des jährlichen Zustimmungserfordernisses): Der Wegfall des pauschalen jährlichen Zustimmungserfordernisses des BSH zu der Festsetzung der Ablösesummen durch die „Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland“ führt zu einer Entlastung des BSH in Höhe von jährlich 141 Euro: Bisher legt die Einrichtung im Sinne von § 7 Absatz 3 FlRG dem BSH jedes Jahr den Entwurf der Festsetzung der Ablösebeträge zur Zustimmung vor. Dies geschieht auch dann, wenn die Beträge im Vergleich zum Vorjahr unverändert bleiben. In derartigen Fällen soll künftig von der verpflichtenden Vorlage an das BSH abgesehen werden; die letztmalig erteilte Zustimmung des BSH gilt dann bis zu einer inhaltlichen Änderung fort. Hierdurch soll bürokratischer Aufwand abgebaut und das Verfahren vereinfacht werden. Die Prüfung des Entwurfs verursacht im BSH einen zeitlichen Aufwand von 120 Minuten bei einem Beschäftigten des höheren Dienstes. Durch den Wegfall des pauschalen Zustimmungserfordernisses wird das BSH mithin um jährlich 141 Euro entlastet. Zu Nr. 3.3: Aufhebung der Regelungen betreffend das Schiffsvorzertifikat (§ 5 FlRG): Durch die Aufhebung von § 5 FlRG entfällt die gemäß § 2 Absatz 1 FlRV den deutschen Konsulaten im Ausland zugewiesene Aufgabe, in bestimmten Fällen auf Antrag ein Schiffsvorzertifikat auszustellen und die in § 5 Absatz 2 FlRV genannten Stellen über die Ausstellung zu informieren. Die Zuständigkeit ergab sich aus § 2 FlRV, das Verfahren und die notwendigen Angaben für die Ausstellung des Schiffsvorzertifikats waren in den §§ 3 ff. FlRV geregelt. Das Konsulat hatte die Angaben nach § 3 FlRV auf ihre Vollständigkeit zu kontrollieren und ihre Glaubhaftmachung zu prüfen. Darüber hinaus ist gemäß § 4 FLRV bei der Entscheidung über die Ausstellung des Schiffsvorzertifikats zu berücksichtigen, ob ausreichende Gründe für die Erteilung dieses Ausweises anstelle des Schiffszertifikats vorhanden sind; hat der Eigentümer des Schiffs keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so hat der Antragsteller nachzuweisen, dass ihm eine rechtzeitige Eintragung des Schiffs in einem deutschen Schiffsregister nicht möglich war. § 5 Absatz 2 FlRV sah zudem vor, dass das Konsulat unverzüglich eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzertifikats der Flaggenbehörde, der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post- Logistik Telekommunikation sowie dem für die Eintragung des Schiffes zuständigen Schiffsregistergericht übersendet. Die Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates verursachte einen zeitlichen Aufwand von ca. 60 Minuten bei einem Beschäftigten des gehobenen Dienstes. In den vergangenen 15 Jahren wurden lediglich drei Schiffsvorzertifikate ausgestellt. Hieraus ergibt sich eine durchschnittliche jährlichen Fallzahl von 0,2. Damit entsteht durch die Abschaffung des Schiffsvorzertifikats eine zu vernachlässigende Entlastung der Konsulate in Höhe von 9,30 Euro. Zu Nr. 3.4: Die Benennung einer beauftragten Person auf Grundlage des neu geschaffenen § 2a SeeFischG verursacht einen Zeitaufwand von ca. 30 Minuten bei einem Mitarbeitenden des mittleren Dienstes. Die Benennung der beauftragten Person bezieht sich auf das einzelne Fischereifahrzeug. Derzeit gibt es neun relevante Fischereifahrzeuge, so dass sich ein zu vernachlässigender Aufwand von ca. 150 Euro ergibt (0,5 Std. x 33, 80 Euro = 16, 90 Euro x 9 Fälle = 152 Euro). Zu Nr. 3.5 und Nr. 3.6: Die Änderung des § 14 des Seefischereigesetzes verursacht für die Verwaltung auf Bundesebene einen geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand von circa 150 Euro pro Jahr. Für die Verwaltung auf Länderebene ergibt sich ebenfalls ein geringer zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von circa 150 Euro. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht nicht. Zu Nr. 3.7: Sofern die Länder von der Möglichkeit zur Einrichtung eines elektronischen Abrufverfahrens Gebrauch machen, entsteht eine geringfügige Entlastung beim jährlichen Erfüllungsaufwand sowie nicht konkret bezifferbarer einmaliger Erdfüllungsaufwand für die Programmierung. 5. Weitere Kosten Für die Benennung einer beauftragten Person gegenüber der Flaggenbehörde wird von dem Eigentümer des Seeschiffs – unverändert – eine einmalige Gebühr von 96 Euro erhoben (vgl. Abschnitt 4 lfd. Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt – WSBGebV). Auswirkungen auf Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Weitere Regelungsfolgen sind nicht ersichtlich. Nach dem Ergebnis einer gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist eine Gleichstellungsrelevanz nicht gegeben, da Frauen und Männer nicht in unterschiedlicher Weise von den Regelungen betroffen sind. VII. Befristung; Evaluierung Die Regelungen sollen unbefristet gelten. Das Flaggenrecht und die SchRegO sollen dauerhaft modernisiert werden, so dass das Vorhaben einer Befristung nicht zugänglich ist. Auch die Änderungen im SeeFischG sollen dauerhaft gelten. VIII. Exekutiver Fußabdruck Das Bundesministerium für Verkehr hat vor Erstellung des Gesetzesentwurfs das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) und die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation als von den Regelungen unmittelbar Betroffene beteiligt. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme im Sinne einer frühen Beteiligung gegeben. Sie wurden bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs fortlaufend eingebunden. Im Zuge der Ressortabstimmung wurde noch die für die Durchführung der Kontrolle der Seefischerei zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingebunden. Im Zuge der Länder- und Verbändeanhörung wurde anschließend den fachlich betroffenen Spitzenverbänden entsprechend den Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das jeweils fachlich zuständige Bundesministerium (Verkehr; Justiz und Verbraucherschutz; Landwirtschaft, Heimat und Ernährung) hat diese Stellungnahmen geprüft; die Vorschläge wurden in dem Entwurf berücksichtigt, soweit dies rechtlich und fachlich möglich war. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Flaggenrechtsgesetzes – FlRG) Zu Nummer 1 (Überschrift) Der Kurzbezeichnung des Gesetzes in der Überschrift wird eine amtliche Abkürzung hinzugefügt. Dies soll eine einheitliche Zitierweise sicherstellen. Zu Nummer 2 (Überschrift Erster Abschnitt Unterabschnitt 1) Da im gesamten Flaggenrechtsgesetz der Ausdruck „Recht auf Führung der Bundesflagge“ durch die Formulierung „Recht zum Führen der Bundesflagge“ ersetzt wird, wird auch die Überschrift des Ersten Unterabschnitts entsprechend angepasst. Zu Nummer 3 (§ 1) Zu Absatz 1 Absatz 1 wird sprachlich vereinfacht. So erfolgt im gesamten FlRG eine sprachliche Vereinheitlichung der Begriffe „Inland“ und „Ausland“. Aktuell verwendet das Gesetz in diesem Zusammenhang verschiedene Umschreibungen („Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes“; „Wohnsitz im Inland“; „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes/des Grundgesetzes“; „Ausland“). Im Interesse einer einheitlichen Rechtssprache wird dies vereinheitlicht. Dabei wird an dem Begriff des Kauffahrteischiffs wegen Artikel 27 des Grundgesetzes festgehalten. Ein Kauffahrteischiff ist mit dem Begriff des Handelsschiffs gleichzusetzen. Nach der Rechtsprechung ist ein Handelsschiff jedes dem unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb durch Seefahrt dienende Schiff. Hierzu zählen insbesondere solche Schiffe, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsieroder Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (OVG HH Beschluss vom 08.12.2010 – 1 Bs 181/10; BFH, Urt. v. 13.2.1992, BFHE 167, 232 m. w. N.). Auch Schiffe, die gegen Entgelt für Kabel-, Rohrlege- und Eisbrecherarbeiten oder für die Errichtung von Offshore-Windparks oder Bohrplattformen eingesetzt werden, werden erfasst. Das Handelsschiff ist von sog. Nichterwerbsschiffen abzugrenzen, zu denen solche Schiffe gehören, die hoheitliche oder wissenschaftliche Zwecke erfüllen oder der seemännischen Ausbildung dienen (OVG HH a. a. O.). Auch ausschließlich privat genutzte Schiffe dienen nicht dem Erwerb durch Seefahrt. „Sonstige zur Seefahrt bestimmte Schiffe“ im Sinne des § 1 Absatz 1 FlRG sind Schiffe, die u. a. aufgrund ihrer Bauart, Aufbauten (z. B. geschlossene Kajüten-Aufbauten) und Maße zur Fahrt auf See und auch für einen längeren Aufenthalt auf See geeignet sind. Dies ist regelmäßig bei solchen Schiffen anzunehmen, die über eine CE- Seetauglichkeitseinstufung der Entwurfskategorie A oder B nach Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU (EU- Sportbootrichtlinie) verfügen. Offene Motorboote, Schlauchboote und Festrumpfschlauchboote (Rigid Inflatable Boats) sind vor diesem Hintergrund keine „zur Seeschifffahrt bestimmten Schiffe“ im Sinne des FlRG. Unter § 1 FlRG fallen auch Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Inland. Sie sind jedoch gemäß § 10 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung von der Eintragungspflicht befreit. Zu Absatz 2 In Absatz 2 erfolgt eine sprachliche Vereinheitlichung mit Blick auf die Begriffe „Inland“ und „Ausland“. Zu Absatz 3 Die Regelung zur Flaggenführungspflicht von Binnenschiffen in Absatz 3 wird lediglich sprachlich vereinfacht. So wird auf den missverständlichen Begriff „Seegewässer“ verzichtet. Auch die für den Rechtsanwender und Normadressaten nur schwer verständliche Bezugnahme auf die Schiffsicherheitsverordnung (SchSV) wird gestrichen. Absatz 3 stellt unverändert klar, dass alle in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffe bei Fahrten seewärts des Küstenmeeres – also außerhalb deutscher Hoheitsgewässer – hinsichtlich der Flaggenführung einem Seeschiff gleichgestellt werden. Denn auch Binnenschiffe müssen die internationalen Vorgaben einschließlich der Flaggenführungspflicht erfüllen, wenn sie internationale Gewässer befahren. Die bisher in § 1 Absatz 3 FlRG enthaltene Regelung zum Schiffsbrief anstelle des Schiffszertifikats wird nach § 3 Absatz 1 FlRG verschoben, wo auch die übrigen Ausweise geregelt sind. Der Hinweis auf den Schiffsbrief sollte zum Ausdruck bringen, dass das Binnenschiff in ein deutsches Schiffsregister eingetragen sein muss. Dieses Erfordernis wird nun ausdrücklich in die Regelung aufgenommen, so dass der Hinweis auf den Schiffsbrief entbehrlich wird. Der bisherige § 14 FlRG, der nunmehr in § 8 FlRG-E integriert wird, regelt die Flaggenführung der Binnenschiffe im Übrigen, d. h. wenn Binnenschiffe nicht seewärts der Grenze des Küstenmeeres verkehren. Dort besteht keine allgemeine Flaggenführungspflicht auf Grundlage des FlRG. Unter welchen Voraussetzungen ein Binnenschiff in der Seefahrt eingesetzt werden darf, ist im Übrigen eine Frage des Schiffssicherheitsrechts (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 3 Schiffssicherheitsgesetz, § 1 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 SchSV). Zu Nummer 4 (§ 2) § 2 wird wegen der Vielzahl der Änderungen neu gefasst und neu strukturiert. Zu Absatz 1 Zu Satz 1 Nummer 1 Die bisherige Nummer 2 betreffend die Gleichstellung von Unionsbürgern mit deutschen Staatsangehörigen war nur schwer verständlich und wird nun in die Nummer 1 Buchstabe a (Erbengemeinschaften) und Buchstabe c (Unionsbürger mit Wohnsitz im Inland) integriert. In beiden Fällen werden Unionsbürger Deutschen gleichgestellt; Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland. Dies ist auch nach bisherigem Recht erforderlich, denn eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des bisherigen FlRG in Bezug genommenen § 1 FlRG ist ein Wohnsitz im Inland. Aus der Gleichstellung folgt aber eben keine Flaggenführungspflicht nach § 1 FlRG, sondern lediglich ein Flaggenführungsrecht. Mit Nummer 1 Buchstabe b wird eine bisher bestehende Regelungslücke geschlossen: Deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland war es nach den Bestimmungen des FlRG bislang nicht gestattet, die Bundesflagge zu führen. Aufgrund des fehlenden Wohnsitzes im Inland werden sie nicht von § 1 FlRG erfasst. Gleichzeitig wurde diese Fallgruppe auch nicht durch § 2 FlRG aufgefangen. Angesichts der in diesen Fällen aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Eigentümers bestehenden „echten Verbindung“ zur Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 91 des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen erscheint dies nicht sachgerecht. Dies gilt umso mehr, als bis 1994 eine Befugnis zum Führen der Bundesflagge für Schiffe deutscher Eigner mit Wohnsitz im Ausland ausdrücklich im FlRG vorgesehen war. Diese ist dann jedoch bei der Änderung von § 2 FlRG durch das Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554) entfallen; ausweislich der Gesetzesbegründung war jedoch der Wegfall der Flaggenführungsbefugnis für Schiffe deutscher Eigner mit Wohnsitz im Ausland nicht beabsichtigt gewesen. Künftig werden daher im Ausland wohnhafte deutsche Staatsangehörige wieder in den Kreis der zur Führung der Bundesflagge Berechtigten nach § 2 FlRG aufgenommen. Allerdings bedarf es wegen des Auslandsbezugs der Benennung einer beauftragten Person im Inland gemäß Absatz 4. Dies wird in Absatz 1 Satz 2 klargestellt. Zu Satz 1 Nummer 2 Nummer 2 sieht eine neue Regelung in Bezug auf im Miteigentum stehende Seeschiffe vor. Hält ein Deutscher mit Wohnsitz im Inland die Hälfte der Eigentumsanteile an dem Schiff und ist er zur Vertretung der übrigen Miteigentümer befugt, so ist das Schiff zum Führen der Bundesflagge berechtigt. Die Regelung erfasst nur natürliche Personen; § 1 Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht einschlägig. Zu Absatz 2 Absatz 2 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 FlRG in Bezug auf EU-Gesellschaften; sie wird nunmehr in einen eigenen Absatz überführt. Auch Gesellschaften anderer EU-Mitgliedstaaten mit einem (Haupt-)Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben das Recht zum Führen der Bundesflagge, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kumulativ erfüllt sind. Wie nach bisheriger Rechtslage muss gemäß Satz 2 bei Seeschiffen im Eigentum von EU-Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zudem eine beauftragte Person im Sinne von Absatz 4 bestellt werden. Wie bei § 1 Absatz 2 FlRG-E gilt auch hier, dass das Flaggenrecht keine gesellschaftsrechtlichen Regelungen oder Einschränkungen beinhaltet. Die konkrete Gesellschaftsform ist für § 2 irrelevant. Liegt eine der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht vor oder ist keine beauftragte Person im Sinne des Absatzes 4 benannt worden, fehlt es an einer „echten Verbindung“ zwischen Eigentümer und Europäischer Union und damit letztlich zur Bundesrepublik Deutschland. In derartigen Fällen besteht daher auch kein Recht zum Führen der Bundesflagge. Zu Absatz 3 Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 2 FlRG und normiert weiterhin die Gleichstellung von natürlichen Personen und Gesellschaften aus Drittstaaten mit inländischen Personen oder Gesellschaften, sofern für sie aufgrund eines bilateralen oder europäischen Abkommens die Niederlassungsfreiheit gilt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Ergänzend wird klargestellt, dass ein Wohnsitz im Inland erforderlich ist. Dieses Erfordernis besteht bereits nach geltendem Recht aufgrund der Bezugnahme auf § 2 Absatz 1 FlRG („Absatz 1 gilt auch ...“). Aus Gründen der Rechtsklarheit und der besseren Verständlichkeit der Regelung wird dieses Tatbestandsmerkmal nun – wie bei Absatz 1 – ausdrücklich in die Norm aufgenommen. Mit Blick auf Gesellschaften eines Drittstaats wird durch die Verweisung in Satz 2 klargestellt, dass diese auch dann ein Recht zum Führen der Bundesflagge haben, wenn ihr Sitz im Ausland liegt. Voraussetzung ist dann allerdings – wie bei den EU-Gesellschaften nach Absatz 2 – die Benennung einer beauftragten Person. Das BSH veröffentlicht eine Liste der für Absatz 3 relevanten Drittstaaten auf der Internetseite „deutsche- flagge.de“ und aktualisiert diese bei Bedarf. Zu Absatz 4 Die Definition der „beauftragten Person“ wird aus dem bisherigen Absatz 1 herausgelöst und in einem eigenen Absatz geregelt. Grund hierfür ist der Umstand, dass eine beauftragte Person nun nicht mehr ausschließlich im Fall von EU-Gesellschaften zu benennen ist, sondern konsequenterweise bei allen Konstellationen mit Auslandsbezug. Durch Benennung einer beauftragten Person soll die Flaggenbehörde insbesondere in die Lage versetzt werden, ihre Anweisungen an eine im Inland wohnhafte Person rechtswirksam zustellen zu können. Darüber hinaus ist die beauftragte Person gegenüber der Flaggenbehörde, aber auch gegenüber den übrigen für die Flaggenstaatsverwaltung zuständigen Stellen (Dienststelle Schiffssicherheit, Bundesnetzagentur) die verantwortliche Ansprechperson in allen Angelegenheiten, die das Schiff betreffen. Sie vertritt den Eigentümer in allen flaggenstaatlichen Angelegenheiten und ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die behördlichen Entscheidungen an den Eigentümer weitergeleitet werden. Sie ist berechtigt, anstelle des Eigentümers Erklärungen gegenüber der Flaggenbehörde abzugeben. Die Flaggenbehörde bescheinigt die Bestellung der beauftragten Person nach Maßgabe des § 5b FlRV. Sie kann die Bescheinigung bei Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerrufen (§ 5b Absatz 3 FlRV). Zu Absatz 5 Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2 Absatz 3 FlRG. Zu Nummer 5 (§§ 3, 4) § 3 wird neu strukturiert. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und neu nummeriert. Dabei entfällt das bisher in § 3 Buchstabe a FlRG aufgeführte Schiffsvorzertifikat (s. Begründung zu Artikel 1 Nummer 6). In den Nummern 3 und 4 wird die bisherige Formulierung („wahlweise“) aufgegeben und stattdessen ausdrücklich aufgezählt, wie der Nachweis des Flaggenführungsrechts für Schiffe der öffentlichen Hand (Nummer 3) und für Schiffe mit einer Rumpflänge von weniger als 15 Meter (Nummer 4) geführt werden kann. Dies dient der besseren Verständlichkeit der Regelung. In den Fällen der Nummer 4 besteht dabei keine Pflicht zum Nachweis der Flaggenführungsberechtigung. Das Flaggenzertifikat ist lediglich ein optionaler Nachweis, mit dem auch diesen Schiffen eine Möglichkeit zum Nachweis ihrer Flaggenführungsbefugnis eingeräumt wird. Der Vollständigkeit halber wird nun auch der Schiffsbrief nach § 60 der Schiffsregisterordnung (SchRegO) als neue Nummer 5 aufgenommen. Der Schiffsbrief ist die Urkunde über die Eintragung eines Schiffes in das Binnenschiffsregister; er wird von den als Binnenschiffsregister fungierenden zuständigen Amtsgerichten ausgestellt. Zwar besteht für Binnenschiffe grundsätzlich keine Flaggenführungs- und dementsprechend auch keine Nachweispflicht (Rückschluss aus § 14 FlRG); verkehren sie jedoch seewärts der Grenze des Küstenmeeres, werden sie wie Seeschiffe behandelt mit der Folge, dass sie in diesen Konstellationen ebenfalls über einen Nachweis über die Flaggenführungsbefugnis verfügen müssen. An der bisherigen Formulierung der „Berechtigung zum Führen der Bundesflagge“ wird festgehalten; die Berechtigung umfasst als Oberbegriff sowohl die Verpflichtung zum Führen der Bundesflagge gemäß § 1 FlRG als auch das Recht hierzu nach den §§ 2, 10 und 11 FlRG. In Absatz 2 werden die bisher in den §§ 6, 12 und 14 FlRV geregelten Zuständigkeiten für die Erteilung von Flaggenscheinen, Flaggenbescheinigungen und Flaggenzertifikaten nun unmittelbar auf Ebene des FlRG verankert. Eine inhaltliche Änderung der bestehenden Zuständigkeiten erfolgt dabei nicht. So werden Flaggenscheine, Flaggenzertifikate und Flaggenbescheinigungen von der Flaggenbehörde ausgestellt. Etwas anderes gilt lediglich für Flaggenbescheinigungen für Seeschiffe der Bundeswehr; in diesen Fällen ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig für die Ausstellung. Das Schiffszertifikat und der Schiffsbrief werden von den als Schiffsregister tätigen Amtsgerichten nach Maßgabe der Schiffsregisterordnung ausgestellt. In § 4 erfolgen lediglich redaktionelle Änderungen und Folgeanpassungen. Zu Nummer 6 (§ 5) § 5 wird aufgehoben. In der registerrechtlichen Praxis besteht kein Bedarf mehr für das Instrument des Schiffsvorzertifikats. In den letzten 15 Jahren sind insgesamt nur drei Schiffsvorzertifikate erteilt worden. Aufgrund dieser fehlenden praktischen Bedeutung verbunden mit der weiter fortschreitenden Digitalisierung im Bereich der Schiffsregister erscheint ein Festhalten an den umfangreichen Verfahrensregelungen und Zuständigkeiten der deutschen Konsulate im Ausland nicht mehr gerechtfertigt. Die Aufhebung dient damit insbesondere der Rechtsbereinigung. Sie bedingt entsprechende Folgeanpassungen sowohl im FlRG als auch in der FlRV (§§ 2 bis 5 FlRV, Anlage zu § 5 FlRV). Zu Nummer 7 (§ 6) Absatz 1 wird sprachlich vereinfacht und gestrafft. Inhaltlich bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein zum Führen der Bundesflagge verpflichtetes Schiff keine andere Nationalflagge führen darf. Das entspricht dem in Artikel 92 Absatz 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens verankerten völkerrechtlichen Grundsatz, dass Schiffe nur unter der Flagge eines einzigen Staates fahren dürfen. Gemäß Satz 2 gilt das Verbot von Satz 1 auch für solche Schiffe, die zwar nicht zum Führen der Bundesflagge verpflichtet, aber hierzu nach den §§ 2, 10 oder 11 FlRG berechtigt sind, sofern ihnen ein Ausweis nach § 3 FlRG erteilt worden ist. Die bisherige Untergliederung in Satz 2, mit der die verschiedenen Ausweise nach § 3 FlRG einzeln aufgeführt wurden, wird zusammengefasst. Zu Nummer 8 (§ 7) Im gesamten § 7 wird das BSH nun durchgängig als Flaggenbehörde bezeichnet. Hieraus ergeben sich entsprechende redaktionelle Anpassungen in den Absätzen 1 und 3 bis 6. Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1) Darüber hinaus erfolgt in Absatz 1 eine redaktionelle Folgeanpassung zur Änderung des § 2. Aufgrund von Rechtsunsicherheiten in der Praxis mit Blick auf die mögliche Ausflaggung von gewerblich genutzten Yachten wird an dieser Stelle klargestellt, dass diese in der Regel einer Ausflaggung nicht zugänglich sind, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 FlRG in aller Regel nicht erfüllen (können): Voraussetzung für die Genehmigung einer Ausflaggung ist, dass ein Nachteilsausgleich im Sinne des § 7 Absatz 2 FlRG (Ausbildungsverpflichtung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes) möglich ist. Diese sog. Primärverpflichtung kann auf derartigen Schiffen nicht erfüllt werden: Die in § 7 Absatz 2 genannten Ausbildungsgänge zielen darauf ab, Befähigungszeugnisse für den Dienst an Bord von Kauffahrteischiffen i. S. d. Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen – International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers) zu erwerben. Gewerblich genutzte Yachten hingegen sind regelmäßig nicht geeignet, Ausbildung im Sinne der in § 7 Absatz 2 genannten einschlägigen Ausbildungsrichtlinien bzw. -verordnung durchzuführen. Da die Primärverpflichtung der Ausbildung nicht erfüllt werden kann, kann aber auch die Zahlung eines Ablösebetrages als Surrogat hierfür nicht in Betracht kommen. Insoweit besteht kein Raum für eine Genehmigung nach § 7 FlRG, wenn der Reeder oder Ausrüster eines Schiffes, insbesondere weil das Schiff nicht dazu geeignet ist, nicht darauf auszubilden kann. Es bleibt dann bei dem Grundsatz des § 1 Absatz 1 FlRG. Zu Buchstabe b (Absatz 2) In Absatz 2 werden die Bezugnahmen auf die einschlägigen Regelungen zur Ausbildung angepasst: So ist die bislang in Nummer 1 in Bezug genommene Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung am 15. September 2013 außer Kraft getreten und durch die See-BAV ersetzt worden (vgl. § 31 See-BAV). Die Bezugnahme auf die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in Nummer 2 wird gestrichen, da diese durch § 66 der Verordnung vom 8.5.2014 (BGBl. I S. 460) aufgehoben worden ist. Stattdessen wird nunmehr auf die Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) Bezug genommen. Als neuer Buchstabe c wird die Ausbildung zum Elektrotechnischen Offiziersassistenten (ETOA) aufgenommen. Diese ist bislang noch nicht in § 7 Absatz 2 Nummer 2 FlRG verankert worden. Zudem werden die Fundstellen im Verkehrsblatt bzgl. der vom Bundesministerium für Verkehr erlassenen Richtlinien aktualisiert. Darüber hinaus wird in Satz 4 die Frist zur Vorlage der Unterlagen betreffend die Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung bei der Flaggenbehörde neu festgelegt. Bisher hatte der Genehmigungsinhaber diese „jährlich zum Ende eines Kalenderjahres“ vorzulegen. Dies hat sich in der Praxis als problematisch erwiesen. Zum einen ist die Ausflaggungsgenehmigung nicht an das Kalenderjahr gebunden. Zum anderen ist die Formulierung zu unbestimmt; theoretisch wäre es ausreichend, wenn die (umfangreichen) Unterlagen erst unmittelbar zum Jahresende, nämlich am 31. Dezember, übermittelt werden würden. Dies erschwert die behördliche Prüfung, so dass nunmehr eine klare Fristenregelung aufgenommen wird, die zudem nicht mehr an das Ende des Kalenderjahres, sondern an das Ende des Ausflaggungsjahres anknüpft. Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 1) In Absatz 3 Satz 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung in Bezug auf die Bezeichnung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie als Flaggenbehörde. Zu Buchstabe d (Absatz 4) Die Regelung wird neu gefasst. Absatz 4 sah bislang im Falle einer ausbleibenden oder nur teilweisen Erfüllung der eingegangenen Ausbildungsverpflichtung vor, dass der Reeder den ab Beginn des Ausflaggungszeitraums fälligen Ablösebetrag im Sinne des Absatzes 3 in voller Höhe nachzuzahlen hat. Die teilweise Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung wurde also mit einer kompletten Nichterfüllung gleichgestellt. Dies erscheint nicht sachgerecht und kann zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen: Indem der Reeder die primäre Ausbildungsverpflichtung zumindest teilweise erfüllt hat, hat er bereits einen – zumindest anteiligen – Nachteilsausgleich erbracht. Dieser bereits geleistete Nachteilsausgleich wird jedoch bislang in keiner Form berücksichtigt oder angerechnet. Vielmehr muss der Reeder in diesen Fällen pauschal den vollständigen Ablösebetrag erbringen und wird damit solchen Reedern gleichgestellt, die bereits ab Beginn des Ausflaggungszeitraums einen Ablösebetrag zahlen anstatt eine Ausbildungsverpflichtung nach Absatz 2 einzugehen. Insofern muss der Reeder, der teilweise die Ausbildungsverpflichtung erfüllt hat, einen doppelten Nachteilsausgleich leisten und wird damit letztlich dafür bestraft, dass er zumindest Anstrengungen unternommen hat, die vom Gesetz als Primärverpflichtung ausgestaltete Ausbildungsverpflichtung zu erfüllen. Dies erscheint unverhältnismäßig und ist auch nicht sachgerecht, denn der Gesetzgeber hat der Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung nach Absatz 2 eindeutig Vorrang eingeräumt gegenüber der Zahlung eines Ablösebetrags als Ersatzleistung. Die starre Rechtsfolge von Absatz 4 Satz 1 kann jedoch dazu führen, dass ein Reeder die Erfüllung der Primärverpflichtung überhaupt nicht mehr anstrebt, da er (z. B. bei einem vorzeitigen Ende des Ausbildungsverhältnisses) das Risiko eines doppelten Nachteilsausgleichs fürchten muss. Dies könnte dazu führen, dass entgegen dem Willen des Gesetzgebers die Zahlung eines Ablösebetrages in der Praxis zum Regelfall wird. Die Regelung wird daher dahingehend geändert, dass sich die Höhe der zu leistenden Nachzahlung künftig an den konkret ausstehenden Ausbildungsmonaten bemisst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Ausbildungsverpflichtung mindestens zur Hälfte erfüllt worden ist. Statt einer pauschalen Nachzahlung in voller Höhe wird damit in den Fällen einer mindestens hälftigen Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung konsequenterweise auch nur eine anteilige Nachzahlung fällig. Die Flaggenbehörde informiert die Einrichtung über die – ggf. teilweise – Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung und über die Anzahl der Monate, für die aufgrund der Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung der Ablösebetrag nachzuzahlen ist. Zu Buchstabe e (Absatz 5 Satz 5 bis 7) Auch in Absatz 5 wird das BSH nun als Flaggenbehörde bezeichnet. Zudem wird in dem neu gefassten Satz 5 klargestellt, dass eine Genehmigung der Flaggenbehörde bei der erstmaligen Festsetzung der Ablösebeträge und im Übrigen nur dann einzuholen ist, wenn tatsächlich eine Änderung der bisherigen Kostensätze erfolgt. Sofern die Kostensätze der Höhe nach unverändert bleiben, – bleibt insoweit auch die erteilte Genehmigung der Flaggenbehörde bestehen; – ist eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger entbehrlich. Hierdurch soll unnötige Bürokratie sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Flaggenbehörde abgebaut und das Verfahren vereinfacht werden. Gleichzeitig wird im Falle einer erforderlichen Genehmigung durch die Flaggenbehörde geregelt, dass die Einrichtung der Flaggenbehörde den Entwurf zwei Monate vor seiner beabsichtigten Bekanntmachung im Bundesanzeiger übermittelt, um der Flaggenbehörde eine inhaltliche Prüfung zu ermöglichen (Satz 7). Zu Buchstabe f (Absatz 6) Auch in Absatz 6 wird das BSH nun als Flaggenbehörde bezeichnet. Im Übrigen bleiben die Sätze 1 und 2 inhaltlich unverändert. Bei den nach Satz 1 vorzulegenden geeigneten Nachweisen handelt es sich insbesondere um die zugrundeliegenden Regelungen und Formulare der Einrichtung, Einzelaufstellungen über die Ablöse- und Unterstützungsfälle sowie eine Einzelaufstellung der stichprobenweisen Prüfungen der Verwendung der gewährten finanziellen Unterstützung. Der neue Satz 3 räumt der Flaggenbehörde nun ausdrücklich ein Rügerecht ein für den Fall, dass sie im Rahmen ihrer Prüfung nach Satz 2 Unregelmäßigkeiten bei der Einnahme oder zweckgemäßen Verwendung der Ablösebeträge feststellt. Zu Nummer 9 (§ 7a) Zu Buchstabe a (Absatz 1) In Absatz 1 wird das BSH im Interesse einer einheitlichen Bezeichnung im gesamten FlRG nun als Flaggenbehörde und nicht länger als Genehmigungsbehörde bezeichnet. Zudem wird aufgrund der Aufhebung von § 5 (vgl. Artikel 1 Nummer 6) die Bezugnahme auf das Schiffsvorzertifikat gestrichen. Zu Buchstabe b (Absatz 2) In Absatz 2 erfolgt eine Anpassung an die neue einheitliche Bezeichnung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie als Flaggenbehörde. Zu Buchstabe c (Absatz 4) Der neue Absatz 4 stellt klar, dass die Ausflaggungsgenehmigung automatisch erlischt, sobald das Eigentum an dem Schiff übergeht. Die Ausflaggungsgenehmigung ist eine personenbezogene Genehmigung; dem Reeder wird eine bestimmte Betätigung erlaubt. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Eigentümer des Schiffs (oder der Ausrüster mit Zustimmung des Eigentümers) den Nachteilsausgleich nach § 7 Absatz 2 und 3 erbringt. Insofern besteht eine persönliche Verpflichtung, in die eine Rechtsnachfolge nicht ohne besondere gesetzliche Grundlage möglich ist. Mit dem Wechsel des Eigentümers tritt daher eine Erledigung des Verwaltungsaktes auf andere Weise im Sinne des § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein. Zu Nummer 10 (§ 8) § 8 wird sprachlich konkretisiert und in Teilen neu strukturiert. Zu Buchstabe a (Absatz 1) In Absatz 1 werden die Binnenverweise konkretisiert. Der bisherige Satz 2 wird zum neuen Absatz 4. Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1) Absatz 2 Satz 1 wird neu formuliert, um eine rechtssichere Bewehrung der Norm zu ermöglichen. Dabei wird nun auch der Schiffsführer eines Binnenschiffs in den Kreis der Verantwortlichen aufgenommen; dies korrespondiert mit der bisherigen Ordnungswidrigkeitenregelung in § 16 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2. Künftig wird unmittelbar in den Regelungen, die eine durch § 17 FlRG-E bewehrte Handlungspflichten enthalten, der entsprechend verpflichtete Personenkreis benannt. Daher war diese Ergänzung in § 8 Absatz 2 erforderlich. Zudem wird die bisherige Formulierung zur Art und Weise der Führung der Bundesflagge konkretisiert. Zu Buchstabe c (Absatz 3) Durch die neue Formulierung in Absatz 3 wird die Handlungspflicht (Zeigen der Bundesflagge beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen) nun ausdrücklich dem Führer des Seeschiffes und dem sonst für das Seeschiff Verantwortlichen zugewiesen. Diese Zuweisung fehlte in der bisherigen Regelung, Zu Buchstabe d (Absätze 4 und 5) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird aus systematischen Gründen nun in einem eigenen Absatz 4 geregelt. Absatz 4 regelt damit das Führen einer Dienstflagge. Der neue Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 14. Zu Nummer 11 (§ 9) In Absatz 1 und 2 erfolgen sprachliche Vereinfachungen. Zudem wird in beiden Absätzen klargestellt, wer für die ordnungsgemäße Anbringung des Schiffsnamens und des Heimathafens verantwortlich ist. Die bisherige Formulierung, die an das Schiff selbst anknüpfte („Ein Seeschiff (…) muß seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.“), war problematisch mit Blick auf die Bewehrung von Verstößen gegen die Regelung. Hier wurde eine Anforderung an eine Sache gestellt, die einer Bewehrung so nicht zugänglich ist. Dies wird nun korrigiert, indem in Absatz 1 der Eigentümer sowie der Ausrüster und in Absatz 2 der Eigentümer jeweils als Handlungsadressaten benannt werden. In Absatz 1 wird als Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 das Schiffsvorzertifikat aus der Aufzählung gestrichen. In Absatz 2 wird klargestellt, dass es sich um einen Hafen im Inland handeln muss. Dabei muss der Hafen einer Stadt oder eigenständigen Gemeinde zugeordnet werden können. Einzelne unselbstständige Ortsteile oder Bezirke können daher nicht für die Bezeichnung des Hafens herangezogen werden. Diese können allenfalls von der Flaggenbehörde im Einzelfall als Zusatz zugelassen werden. Eine solche Gestattung liegt im Ermessen der Flaggenbehörde. Einem solchen Zusatz kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Als rein deklaratorischer Zusatz wird er insbesondere nicht in das Flaggenregister eingetragen. Absatz 3 wird neugefasst und es wird nun unter anderem ausdrücklich die Flaggenbehörde als zuständige Stelle benannt. Bisher war die Anzeige an das Bundesministerium für Verkehr zu richten, welches diese Aufgabe über § 22 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe f FlRG in Verbindung mit § 30 FlRV auf das BSH übertragen hatte. Auf die bisher in Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 geregelte Pflicht des Eigentümers, den Namen eines Seeschiffes, für das die Ausstellung eines Schiffszertifikats oder Schiffsvorzertifikats beantragt wird, rechtzeitig vor der Namensführung gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anzuzeigen, wird künftig verzichtet. In der Praxis erfolgten derartige Meldungen nicht. Die Flaggenbehörde erfährt die Schiffsnamen regelmäßig über die Schiffsregister. Das Recht der Flaggenbehörde, die Führung eines bestimmten Schiffsnamens zu untersagen, bleibt bestehen. Zu Nummer 12 (§ 9a Absatz 3) In Absatz 3 wird ein redaktioneller Fehler korrigiert. Mit dieser Vorschrift wird Kapitel XI-1 Regel 3 Nummer 5.4 des SOLAS-Übereinkommens (Anbringen der Schiffsidentifikationsnummer) umgesetzt. Dort heißt es: „Für Schiffe, die aus einem anderen Werkstoff als Stahl oder Metall hergestellt sind, muss die Verwaltung das Verfahren genehmigen, mittels dessen die Schiffsidentifikationsnummer angebracht wird.“ In § 9a Absatz 3 FlRG wird in seiner bisher geltenden Fassung hingegen abgestellt auf „Seeschiffe[n], die aus einem anderen Werkstoff als Holz oder Metall hergestellt sind […].“ Diese Abweichung von der Vorgabe im SOLAS-Übereinkommen wird nun korrigiert. Zu Nummer 13 (§§ 10 und 11) Zu § 10 Auch in § 10 wird nunmehr ausdrücklich die Flaggenbehörde als zuständige Stelle benannt. Bislang ergab sich die Zuständigkeit- des BSH aus § 22 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b FlRG in Verbindung mit den §§ 6 und 27 FlRV. Zudem wird der Anwendungsbereich des § 10 ausgeweitet: Bislang konnte die Flaggenführungsbefugnis für „die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen einschließlich der hierfür erforderlichen vorausgehenden (Probe-)Fahrten“ verliehen werden. Künftig kann die Flaggenbehörde die Flaggenführungsbefugnis auch für Probefahrten generell erteilen; diese Probefahrten müssen nicht mehr in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Überführungsfahrt stehen. Eine anschließende Überführungsfahrt ist also nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 10. Zu § 11 In § 11 wird der bisherige Absatz 1 in zwei Absätze aufgeteilt; dabei wird auf den bisher in § 11 Absatz 1 Buchstabe c FlRG geforderten Nachweis der ordnungsgemäßen Schiffsbesetzung verzichtet (ebenso in § 8 Absatz 3 FlRV): Nach bisher geltendem Recht darf das BSH das Recht zum Führen der Bundesflagge nach § 11 FlRG nur dann verleihen, wenn die ordnungsgemäße Schiffsbesetzung durch ein Schiffsbesatzungszeugnis der Berufsgenossenschaft nach § 8 Schiffsbesetzungsverordnung bestätigt worden ist. Gemäß § 1 Absatz 1 SchBesV kann ein Schiffsbesatzungszeugnis jedoch nur für Schiffe ausgestellt werden, die bereits die Bundesflagge führen. Diese Konstellation hat in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten geführt, die nun mit der Streichung des bisherigen § 11 Absatz 1 Buchstabe c FlRG ausgeräumt werden sollen. Der Verzicht auf die Vorlage eines Schiffsbesatzungszeugnisses im Rahmen von § 11 FlRG erscheint auch sachgerecht, denn die Pflicht zur Besetzung des Schiffs nach deutschem Recht ist eine zwingende Rechtsfolge der Verleihung des Rechts zum Führen der Bundesflagge. Gemäß § 1 Absatz 1 SchBesV gilt die Schiffsbesetzungsverordnung automatisch für alle Schiffe, die die Bundesflagge führen. Insofern muss die Erfüllung dieser Vorgaben nicht noch zusätzlich im Rahmen des Antrags nach §11 FlRG gefordert werden. Dies ist eine unnötige Dopplung und macht die Rechtsfolge der Flaggenführungsbefugnis gleichzeitig zu einer Voraussetzung für ihre Erteilung. im Übrigen werden lediglich sprachliche Vereinfachungen vorgenommen. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 1. Anstelle des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wird nun auch hier unmittelbar die Flaggenbehörde als zuständige Stelle benannt. Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird nun Absatz 2. Hier wurde lediglich der Passus „im eigenen Namen“ gestrichen, da dies beim Ausrüster immer der Fall ist, vgl. § 477 des Handelsgesetzbuchs. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Zu Nummer 14 (neuer Unterabschnitt 6, §§ 12 bis 13) Zu § 12 Bislang war das Flaggenregister auf Grundlage von § 22 Absatz 1 Nummer 4 FlRG in der FlRV geregelt. Dies wird nunmehr auf Gesetzesebene normiert, um einen Gleichklang mit dem ebenfalls gesetzlich geregelten Internationalen Seeschifffahrtsregister (bisheriger § 12 FlRG) herzustellen. Letzteres wird als Anhang zum Flaggenregister geführt (§ 23 FlRV). Es erscheint nicht sachgerecht, das Hauptregister auf Ebene der Rechtsverordnung zu regeln, während der Annex zum Hauptregister auf Gesetzesebene normiert ist. Durch eine Verankerung im FlRG wird zudem die völkerrechtliche Bedeutung des Flaggenregisters gestärkt. Die Regelungen zum Flaggenregister und dem bislang in § 12 geregelten Internationalen Seeschiffsregister werden nun in dem neuen § 12 zusammengezogen und mit einer einheitlichen datenschutzrechtlichen Regelung versehen. Die Einzelheiten der für das Flaggenregister zu erhebenden Daten werden dabei – wie bisher – weiterhin in § 21 Absatz 2 FlRV geregelt; sie bieten sich aufgrund ihres Umfangs und Detaillierungsgrades nicht für eine Regelung auf Gesetzesebene an. Durch die Anpassungen in § 12 bleibt der Umfang der bereits nach geltendem Recht erhobenen Daten unverändert. Die bereits nach geltendem Recht bestehende Löschungsfrist von zehn Jahren bleibt bestehen und wird in Absatz 1 Satz 4 festgeschrieben, der gemäß Absatz 2 Satz 3 auch für Eintragungen im Internationalen Seeschiffsregister gilt. Außerdem wird die Aufgabe der Führung sowohl des Flaggenregisters als auch des Internationalen Seeschifffahrtsregisters ausdrücklich dem BSH Flaggenbehörde zugewiesen. Bislang war die Aufgabe dem Bundesministerium für Verkehr vorbehalten, welches die Aufgabe der Registerführung wiederum über § 22 Absatz 1 Nummer 6 Buchstaben d und e FlRG in Verbindung mit der FlRV an das BSH delegiert hat. Auf diesem Weg erfolgt eine Straffung der Zuständigkeiten. Zu Absatz 1 Gemäß Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ist jeder Staat verpflichtet, ein Register über die seine Flagge führenden Schiffe zu führen. Diesem Zweck dient das Flaggenregister, das alle Seeschiffe erfasst, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind und denen ein Ausweis nach § 3 Absatz 1 erteilt wurde. Aus der Formulierung im Absatz 1 Satz 1 folgt, dass Seeschiffe der Bundeswehr nicht im Flaggenregister erfasst werden, denn die vom Bundesministerium der Verteidigung für diese Schiffe ausgestellten Flaggenbescheinigungen werden nicht in § 3 Absatz 1 aufgeführt. Die Schifffahrtsbehörden benötigen diese Auflistung zur Erfüllung ihrer flaggenstaatlichen Aufgaben. Zudem kann die Flaggenführung eine Voraussetzung für verschiedene Fördermöglichkeiten sein, aber auch für die Gewährung diplomatischen Schutzes durch die Bundesrepublik. Daneben erstellt das BSH auf Grundlage der im Flaggenregister enthaltenen Daten entsprechende Statistiken in Bezug auf die deutsche Handelsflotte. Zu Absatz 2 In Absatz 2 wird durch die Bezugnahme auf § 21 Absatz 4 FlRG die Rechtsfolge einer Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister (ISR) – und damit letztlich der Zweck dieses Registers – in die Regelung betreffend das Register selbst aufgenommen. Die bisherige Bezugnahme in § 12 Absatz 1 FlRG auf das Einkommensteuergesetz (EStG) für die Definition des Begriffs des „internationalen Verkehrs“ wird nicht länger aufrechterhalten. Es hat sich gezeigt, dass diese Verweisung in der praktischen Anwendung für die Flaggenbehörde problematisch ist. Grund hierfür ist, dass einige Regelungen im § 5a Absatz 2 EStG nicht zum Flaggenrecht passen, durch die pauschale Verweisung auf das EStG aber in die Definition mit einbezogen sind. Konkretisiert wird diese Verweisung erst auf Ebene der FlRV; § 24 FlRV nimmt ausdrücklich § 34c Absatz 4 EStG in Bezug, der zwischenzeitlich durch § 5a Absatz 2 EStG abgelöst worden ist. Im Einzelnen: – § 5a Absatz 2 EStG deckt insbesondere mit Blick auf Arbeitsschiffe nicht alle in der Praxis relevanten Fälle ab; es werden ausdrücklich nur einzelne Konstellationen erfasst, nämlich „Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen“, während andere – vergleichbare Tätigkeiten – nicht genannt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb andere Arbeitsschiffe, sofern sie Kauffahrteischiff im Sinne der o.g. Rechtsprechung sind, dann nicht im ISR eingetragen werden sollten. Insofern besteht die Gefahr einer Ungleichbehandlung von gleichen Sachverhalten. Entscheidend für eine Eintragung in das ISR sollte lediglich sein, dass das Schiff ein Kauffahrteischiff ist und überwiegend im internationalen Verkehr eingesetzt wird. – Außerdem ist die in § 5a Absatz 2 EStG enthaltene Definition geknüpft an den internationalen Einsatz des Schiffes „in diesem Wirtschaftsjahr“. Es wird also eine Rückschau seitens der Finanzverwaltung vorgenommen. Bei der Antragstellung auf Eintragung in das ISR handelt es sich hingegen um eine in die Zukunft gerichtete Prognose des Reeders; der Reeder beabsichtigt einen bestimmten Einsatz seines Schiffs. – Abweichend von der Definition § 5a Absatz 2 EStG erfasst § 12 Absatz 2 FlRG hingegen alle zur Führung der Bundesflagge berechtigten Kauffahrteischiffe, während § 5a Absatz 2 EStG nur auf solche Handelsschiffe anzuwenden ist, die überwiegend in einem Wirtschaftsjahr in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind. Damit erfasst § 5a Absatz 2 EStG also auch ausgeflaggte Schiffe. Aus den vorgenannten Gründen wird nun statt der pauschalen Verweisung auf das EstG im bisherigen § 12 FlRG und auf § 5a Absatz 2 EStG im konkretisierenden § 24 FlRV eine eigenständige Definition des „internationalen Verkehrs“ in § 24 FlRV-E eingeführt (s. Begründung zu § 24 FlRV-E). Damit soll vor allem klargestellt werden, dass auch Arbeitsschiffe – sofern sie Kauffahrteischiffe sind – grundsätzlich einer Eintragung in das ISR zugänglich sind, wenn sie auf das Jahr gesehen überwiegend im internationalen Verkehr eingesetzt werden. Zu Absatz 3 Absatz 3 stellt klar, dass sowohl das Flaggenregister als auch das Internationale Seeschifffahrtsregister im Gegensatz zum Schiffsregister (vgl. § 8 SchRegO) keine öffentlichen Register sind. Folge dessen ist, dass eine Einsichtnahme, wie sie in das Schiffsregister erfolgen kann, nicht gestattet ist. Da in der Praxis häufig davon ausgegangen wird, dass für das Flaggenregister und das ISR dieselben Regelungen gelten wie für das Schiffsregister, erscheint diese gesetzliche Klarstellung erforderlich. Zu § 13 Nach Kapitel XI-1 Regel 5 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen muss die zuständige Behörde für Seeschiffe eine lückenlose Stammdatendokumentation (Continuous Synopsis Record – CSR) ausstellen. Die lückenlose Stammdatendokumentation besteht aus fortlaufend nummerierten einzelnen CSRs, also einzelnen nach IMO- Vorgaben erstellten Stammdatendokumenten. Ein Stammdatendokument wird bei jeder Änderung der Inhalte gemäß Regel 5.3 SOLAS XI-1 sowie bei jedem Flaggenwechsel ausgestellt und in die bisherige Stammdatendokumentation in der Weise integriert, dass diese mit der fortlaufenden Nummer fortgeführt wird. Der Begriff der Lückenlosen Stammdatendokumentation erfasst also einerseits die Gesamtheit aller jemals für das Schiff ausgestellten Stammdatendokumentationen als auch das einzelne, neu ausgestellte und der laufenden Nummerierung hinzugefügte Stammdatendokument im Falle z. B. einer Änderung der Daten. Die Stammdatendokumentation enthält die Angaben nach Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 3 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See. Der Hauptzweck der Stammdatendokumentation besteht darin, einen lückenlosen Überblick über den Werdegang des Schiffes zu geben. Bei Schadens- oder Bedrohungsfällen bzgl. des Schiffes erleichtert diese Datendokumentation den Einblick in Verantwortlichkeiten und Hintergrundinformationen. Diese Doppeldeutigkeit des Begriffs hat im Rahmen von § 13 Absatz 2 FlRG zu Missverständnissen geführt, die nun bereinigt werden sollen: Die bisherige Formulierung in Absatz 2 Satz 1 sah vor, dass über die lückenlose Stammdatendokumentation von der Flaggenbehörde eine „Bescheinigung“ ausgestellt wird. Hiermit sollte wohl versucht werden, eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Bestandteilen der Stammdatendokumentation und der Gesamtheit aller Dokumente vorzunehmen. Diese Formulierung ist jedoch missverständlich, denn sie legt nahe, dass das BSH eine zusätzliche Bescheinigung über die geführte Stammdatendokumentation ausstellt und gemäß Satz 2 auch nur diese Bescheinigung an Bord mitgeführt werden muss. Allerdings bezieht sich die in Absatz 2 Satz 2 geregelte Mitführungspflicht auf sämtliche jemals für das konkrete Schiff ausgestellten CSR unabhängig davon, von welchem Flaggenstaat sie ausgestellt worden sind. Sinn und Zweck des CSR ist es gerade, die gesamte Historie eines Schiffs nachvollziehen zu können. Die derzeitige Formulierung in Absatz 2 Satz 1 ist daher missverständlich und entspricht in Verbindung mit Satz 2 nicht dem oben beschriebenen Normzweck. Aus Gründen der Klarstellung wird daher künftig auf den in diesem Zusammenhang missverständlichen Begriff der „Bescheinigung“ verzichtet und stattdessen ausdrücklich klargestellt, dass die „gesamte lückenlose Stammdatendokumentation des Seeschiffs an Bord mitzuführen“ ist. § 30a FlRV enthält weitere verfahrenstechnische Konkretisierungen der Norm. Zu Nummer 15 (Zweiter Abschnitt § 14) Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Überschrift des Zweiten Abschnitts. Zudem wird § 14 neu gefasst. Die bisherige Regelung bzgl. der Flaggenführung der Binnenschiffe ist in § 8 überführt worden. In § 14 wird nunmehr das BSH einheitlich zur Flaggenbehörde bestimmt. Der Begriff der Flaggenbehörde wird dann einheitlich im gesamten Regelwerk verwendet und so eine für den Rechtsanwender leichter verständliche Zuständigkeitenverteilung geschaffen. Bislang war diese im FlRG wenig systematisch. So werden Aufgaben zugewiesen: – unmittelbar dem BSH, – der „Flaggenbehörde“, obwohl diese im Folgenden nicht bestimmt wird, sondern erst in § 27 FlRV, oder – dem Bundesministerium für Verkehr, welches dann wiederum alle diese Aufgaben im Wege der Rechtsverordnung auf das BSH übertragen hat (§ 22 Absatz 1 Nummer 6 FlRG). § 27 der FlRV wird damit auf Gesetzesebene gehoben. Die Neufassung von § 14 löst entsprechenden Anpassungsbedarf in § 22 FlRG aus. Zu Nummer 16 (Dritter und Vierter Abschnitt §§ 15 bis 17) Zu § 15 Die bisher in § 22 geregelten Verordnungsermächtigungen zugunsten des Bundesministeriums für Verkehr werden aus rechtssystematischen Gründen in § 15 verschoben. Dabei sind in Absatz 1 redaktionelle Folgeanpassungen aufgrund der Änderung verschiedener in Bezug genommener Bestimmungen nötig. Zudem wird die Vorschrift neu nummeriert: Der Hinweis im Einleitungssatz auf den Umstand, dass die Rechtsverordnungen auf Grundlage des neuen § 15 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, ist deklaratorischer Natur. In Nummer 2 (bisherige Nummer 1a) erfolgen redaktionelle Anpassungen an die Neufassung von § 2. In Nummer 3 (bisherige Nummer 1b) erfolgen redaktionelle Korrekturen; zum einen fehlt in der aktuellen Formulierung nach dem Wort „Vereinbarungen“ das Wort „über“. Zum anderen wird – wie nun im gesamten FlRG – der Ausdruck „die Führung der Bundesflagge“ durch den Ausdruck „das Führen der Bundesflagge“ ersetzt. In Nummer 4 (bisherige Nummer 2) wird die bisherige Bezugnahme auf § 14 Absatz 2 gestrichen. In Nummer 5 (bisherige Nummer 3) wird als Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 (vgl. Artikel 1 Nummer 6) die Bezugnahme auf das Schiffsvorzertifikat gestrichen. Nummer 6 (bisherige Nummer 4) wird aufgrund der Änderungen in § 12 in Bezug auf das Flaggenregister und das Internationale Seeschifffahrtsregister neu gefasst. Die bisherige Nummer 6 entfällt: Die Aufgaben des BSH als Flaggenbehörde werden diesem nunmehr direkt in den jeweiligen Regelungen des FlRG ausdrücklich zugewiesen. Der bisherige Umweg über eine Zuweisung durch das Bundesministerium für Verkehr, wie es § 22 Absatz 1 Nummer 6 FlRG bisher vorsah, ist nicht mehr erforderlich, so dass Nummer 6 entfallen kann. Nummer 7 entspricht der bisherigen Nummer 5. Nummer 8 übernimmt inhaltlich unverändert die bisherige Nummer 7. Zu § 16 Der bisherige § 15 wird zu § 16. Dabei wird künftig nur noch die vorsätzliche Begehung strafbewehrt. Eine strafrechtliche Bewehrung von fahrlässigen Verstößen gegen die §§ 6 und 8 erscheint nicht mehr verhältnismäßig; diese Verstöße werden nun gemäß § 17 Absatz 1 FlRG-E als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Zu § 17 § 17 entspricht dem bisherigen § 16 und wird neu strukturiert. Zu Absatz 1 In einem neuen Absatz 1 wird nun die bisher strafbewehrte fahrlässige Begehung von Verstößen gegen § 6 Absatz 1 sowie § 8 Absatz 1 FlRG als neuer Ordnungswidrigkeitentatbestand aufgenommen. Zu Absatz 2 In Absatz 2 werden die bisherigen Absätze 1 und 2 zusammengefasst und neu nummeriert. Dabei werden einige Bezugnahmen aufgrund der Änderungen der §§ 8, 11, 13 und 14 angepasst. Die Adressaten der Bewehrung ergeben sich nun unmittelbar aus den durch § 17 in Bezug genommenen Regelungen; § 17 selbst benennt sie nicht mehr. In Absatz 2 Nummer 3 kann der Hinweis auf § 14 Absatz 2 entfallen. Die bisher in § 14 geregelte Flaggenführung der Binnenschiffe ist nun in § 8 Absatz 5 überführt worden. Zusätzlich wird in Nummer 3 ein Hinweis auf § 15 Absatz 1 Nummer 4 FlRG-E aufgenommen. In Absatz 2 Nummer 7 ist eine redaktionelle Anpassung im Zuge der Änderung von § 13 Absatz 2 erforderlich. Die Bewehrung ist darauf gerichtet, dass die Stammdatendokumentation entweder gar nicht an Bord mitgeführt wird oder aber die mitgeführte Fassung nicht vollständig oder nicht aktuell ist. Der Tatbestand umfasst daher auch solche Fälle, in denen der Eigentümer der Flaggenbehörde maßgebliche Änderungen nicht mitgeteilt hat und die Flaggenbehörde daher mangels Kenntnis dieser Änderungen auch keine aktualisierte Stammdatendokumentation ausstellen konnte. Zu Nummer 17 (§ 18 neu) Der bisherige § 17 wird zu § 18. Darin wird die Bezugnahme auf den neuen § 16 angepasst. Zu Nummer 18 (§ 19 neu) Der bisherige § 18 wird zu § 19 und wird sprachlich vereinfacht. Zudem erfolgt eine Anpassung an den neuen einheitlichen Begriff der Flaggenbehörde. Zu Nummer 19 (Fünfter Abschnitt) Redaktionelle Folgeanpassung in Bezug auf die Nummerierung der Abschnitte. Zu Nummer 20 (§ 19 alt) Der bisherige § 19 hat sich durch Zeitablauf erledigt und wird daher zwecks Rechtsbereinigung aufgehoben. Zu Nummer 21 (§ 21) In § 21 erfolgen im Wesentlichen redaktionelle Änderungen. Absatz 1 wird aufgehoben, da der darin enthaltene Verweis auf § 20 nach dessen Aufhebung ins Leere läuft. In Absatz 2 werden redaktionelle Korrekturen vorgenommen. Durch die Neufassung von Absatz 3 ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen; sie dient lediglich der Korrektur der bisherigen Aufzählung (statt Buchstaben zukünftig Nummern). In Absatz 4 wird der bisherige Satz 3 gestrichen: Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1995 (BVerfGE I 137 – 1 BvF 1/90) festgestellt, dass diese kollisionsrechtliche Sonderregelung für Arbeitnehmer auf Schiffen, die in das Internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen sind, nicht mit Artikel 9 Absatz 3 GG vereinbar ist. Zu Nummer 22 (§ 22) Der bisherige § 22 ist in § 15 verschoben worden. Zu Nummer 23 (§ 22b) Zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten wird der Passus „außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes“ durch den Begriff „Ausland“ ersetzt. Zu Nummer 24 (§ 23) Infolge der Rechtsnachfolge der Europäischen Union auf die Europäischen Gemeinschaften mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon werden Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nun als „Unionsbürger“ bezeichnet. Im Übrigen erfolgt eine redaktionelle Folgeanpassung, die aufgrund der Verschiebung des bisherigen § 22 in den neuen § 15 erforderlich wird. Zu Nummer 25 (§ 24) § 24 wird aufgehoben, da sich sein Regelungsgehalt durch Zeitablauf erledigt hat. Zu Artikel 2 (Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt – WSBGebV) Aufgrund der Änderungen im FlRG und in der FlRV sind einige redaktionelle Anpassungen in § 1 sowie in dem Gebührenverzeichnis in Abschnitt 4 der Anlage zur Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt erforderlich. Die Gebührenhöhe bleibt unberührt. Zu Artikel 3 (Änderung der Anlage zur Schiffsicherheitsverordnung – SchSV) Redaktionelle Anpassung in der Anlage zur SchSV aufgrund der Neustrukturierung von § 3 FlRG. Zu Artikel 4 (Änderung der Schiffsregisterordnung – SchRegO) Zu Nummer 1 (§ 4 Absatz 3 Satz 2) Redaktionelle Folgeanpassung in § 4 Absatz 3 Satz 2 aufgrund der Änderungen in § 2 FlRG. Zu Nummer 2 (§ 8 Absatz 1) Zwecks Erreichens des digitalen Standards und Optimierung der Verfahrensabläufe ermächtigt § 8 Absatz 1 Satz 3 SchRegO-E die Landesregierungen, die Einsichtnahme in das Schiffsregister durch Rechtsverordnung im Wege eines elektronischen Abrufverfahrens zuzulassen. Nach § 8 Absatz 1 Satz 6 SchRegO-E können die Landesregierungen dies

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