Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3948
21. Wahlperiode 02.02.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und
seefischereirechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
1. Mit der Änderung des Flaggenrechtsgesetzes (FlRG) und den damit
verbundenen Anpassungen in der Flaggenrechtsverordnung (FlRV) sollen
– Zuständigkeiten klarer geregelt,
– Regelungen verständlicher gefasst,
– veraltete oder in der Praxis nicht relevante Regelungen aufgehoben,
– Regelungslücken geschlossen und
– Vorschriften gestrafft
werden.
2. Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf – im Einklang mit den Zielsetzungen
einer Bundesratsinitiative aus der 20. Wahlperiode (BR-Drucksache 162/24)
– den Ländern die Möglichkeit eröffnen, die Schiffsregister für jedermann
auf digitalem Wege abrufbar zu machen. Die Schiffsregister sind zwar
bereits für jedermann einsehbar, nicht jedoch über das Internet. Um dies zu
ermöglichen, sind Änderungen des Schiffsregisterrechts erforderlich.
3. Nach dem Unionsrecht bedarf ein Fischereifahrzeug einer Fanglizenz
(Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009). In Fällen, in denen der
Fanglizenzinhaber im Ausland sitzt, wird für fischereirechtliche Belange eine
verantwortliche Person im Inland beauftragt, damit die Fischereiverwaltung
gegebenenfalls eine Handhabe gegen Fanglizenzinhaber hat, die das
Fischereirecht verletzen. Im Zuge der Modernisierung des Flaggenrechtsgesetzes soll
unter anderem die fischereibezogene Sonderregelung des § 2 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b des Flaggenrechtsgesetzes entfallen. Um die bisherige
Praxis fortsetzen zu können und eine effektive Fischereiverwaltung zu
ermöglichen, ist eine entsprechende – moderne und mit verhältnismäßigem
Aufwand zu befolgende – Vorschrift in das Seefischereigesetz (SeeFischG)
aufzunehmen.
Zur effektiven Kontrolle im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sieht
Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20.
November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur
Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen
Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG)
Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005,
(EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG)
Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008
sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG)
Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2594 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. September 2024 zur Festlegung von
Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich
des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung
(EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie
der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates
(ABl. L, 2024/2594, 8.10.2024) geändert worden ist, vor, dass für die dort
genannten Verstöße gegen die Gemeinsame Fischereipolitik die Schwere
eines Verstoßes geprüft und gegebenenfalls festgestellt wird. Die Europäische
Kommission hat beanstandet, dass Deutschland die in der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehenen
schweren Verstöße nicht vollständig feststellt und dokumentiert. Es soll mit
der Änderung des Seefischereigesetzes sichergestellt werden, dass die
Schwere des Verstoßes im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben
auch dann geprüft und bei Feststellung in die nationale Verstoßdatei
eingetragen wird, wenn die Schwere des Verstoßes nicht ohnehin im Rahmen der
Punktevergabe geprüft und eingetragen wird. Dies ist notwendig, da nicht
bei allen schweren Verstößen Punkte vergeben werden.
B. Lösung
Zu A.1.:
Änderung des FlRG und der FlRV im o. g. Sinne, verbunden mit den notwendigen
Folgeänderungen in der Schiffssicherheitsverordnung, der Schiffsregisterordnung
und der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt
(WSBGebV).
Zu A.2.:
Schaffung einer Rechtsgrundlage, die es den Ländern ermöglicht, einen direkten
elektronischen Abruf von Daten aus dem Schiffsregister für jedermann
zuzulassen. Hierfür wird ein Gesetzentwurf des Bundesrates aufgegriffen (BT-
Drucksache 20/11878 vom 19. Juni 2024, „Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung des
elektronischen Datenabrufs aus dem Schiffsregister und zur Erleichterung des
elektronischen Rechtsverkehrs“). Dieser Gesetzentwurf war dem
Diskontinuitätsgrundsatz anheimgefallen.
Zu A.3:
Schaffung eines § 2a des Seefischereigesetzes über Fanglizenzen. Zur Erfüllung
der unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich des Seefischereirechts wird § 14 des
Seefischereigesetzes, der die Eintragung aller Verstöße gegen die Vorschriften
der Gemeinsamen Fischereipolitik in eine nationale Verstoßdatei vorschreibt,
ergänzt. In allen unionsrechtlich vorgesehenen Fällen kann zukünftig die Schwere
eines Verstoßes eingetragen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) im Zusammenhang mit den
Änderungen des FlRG und der FlRV wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12
ausgeglichen. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln bei der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der
Änderung des SeeFischG ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10
auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Geringfügig.
Einmaliger Erfüllungsaufwand: Geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Schaffung eines § 2a des Seefischereigesetzes kann der Wirtschaft je
nach Fallkonstellation ein geringfügiger – insgesamt vernachlässigbarer –
Erfüllungsaufwand entstehen, soweit eine beauftragte Person nicht nur – wie bislang –
gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, sondern
nunmehr auch gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu
benennen ist. Es handelt sich dabei um einen vergleichsweise einfachen
Verwaltungsvorgang und die einschlägige Sachverhaltskonstellation betrifft zurzeit
bundesweit lediglich neun Fahrzeuge. Es ist nicht davon auszugehen, dass in den
nächsten Jahren weitere Fahrzeuge hinzukommen werden.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bei der Pflicht, nach § 2a des Seefischereigesetzes eine beauftragte Person zu
benennen, handelt es sich um eine Informationspflicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund: Geringfügig.
2. Länder: Sofern die Länder von der Möglichkeit zur Einrichtung eines
elektronischen Abrufverfahrens Gebrauch machen, entsteht eine geringfügige
Entlastung beim jährlichen Erfüllungsaufwand sowie ein nicht konkret
bezifferbarer einmaliger Erfüllungsaufwand für die Programmierung.
F. Weitere Kosten
Für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5b FlRV über die Bestellung
einer beauftragten Person fällt – unverändert – eine Gebühr in Höhe von 96 Euro
an (Abschnitt 4 Gebührennummer 4 der Anlage zur WSBGebV).
Durch die Aufhebung der Regelungen bzgl. des Schiffsvorzertifikates entsteht ein
zu vernachlässigender Gebührenausfall; für die Ausstellung eines
Schiffsvorzertifikates wurde gemäß Nummer 140 der Anlage 1 zu § 1 der bis zum 30.
September 2013 gültigen Auslandskostenverordnung eine Gebühr in Höhe von 75 Euro
erhoben.
Die Höhe der Gebühr für den Abruf von Daten aus dem Schiffsregister nach § 4
Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Nummer 1151
des Kostenverzeichnisses bleibt unberührt.
Im Übrigen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Unmittelbare Auswirkungen auf
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 2. Februar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und
seefischereirechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und
seefischereirechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der
Binnenschiffe
(Flaggenrechtsgesetz – FlRG)“.
2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts Unterabschnitt 1 wird die Angabe „Recht zur Führung“ durch die
Angabe „Recht zum Führen“ ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ durch die Angabe „Inland“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet“ durch die
Angabe „Inland werden gleichgestellt“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Fährt ein in einem Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff seewärts der Grenze des
deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes einem Seeschiff
gleichgestellt.“
4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind,
1. deren Eigentümer
a) eine Erbengemeinschaft ist, wenn Deutsche oder Unionsbürger zu mehr als der Hälfte am Nachlass
beteiligt sind und zur Vertretung ausschließlich Deutsche oder Unionsbürger bevollmächtigt sind,
die ihren Wohnsitz im Inland haben,
b) Deutscher mit Wohnsitz im Ausland ist oder
c) Unionsbürger mit Wohnsitz im Inland ist oder
2. die im Miteigentum von mehreren Personen stehen, wenn ein Deutscher mit Wohnsitz im Inland die
Hälfte der Eigentumsanteile hält und zur Vertretung der Miteigentümer befugt ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b besteht das Recht zum Führen der Bundesflagge nur, wenn der
Eigentümer der Flaggenbehörde eine Person nach Absatz 4 (beauftragte Person) benannt hat.
(2) Seeschiffe, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 2, verpflichtet sind, dürfen die Bundesflagge außerdem führen, wenn sie im Eigentum einer
Gesellschaft stehen,
1. die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet wurde und
2. die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union hat.
Sofern die Gesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat, besteht das Recht zum Führen der Bundesflagge nur,
wenn die Gesellschaft der Flaggenbehörde eine beauftragte Person benannt hat.
(3) Das Recht zum Führen der Bundesflagge haben auch natürliche Personen oder Gesellschaften
eines Drittstaates, denen in einem Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen
Union Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union eingeräumt wurde und die einen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben, sofern Gegenseitigkeit
gewährleistet ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine beauftragte Person ist eine natürliche Person oder eine Gesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz
im Inland, die von dem Eigentümer eines Seeschiffes bevollmächtigt ist, diesen in flaggenstaatlichen
Angelegenheiten zu vertreten. Die beauftragte Person ist Zustellungsadressat für alle verwaltungsrechtlichen
Angelegenheiten; sie ist verpflichtet, Maßnahmen der Flaggenbehörde und der sonstigen zuständigen Stellen
der Flaggenstaatsverwaltung unverzüglich dem Eigentümer mitzuteilen.
(5) Der Eigentümer hat Veränderungen der in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 Satz 1 genannten Tatsachen unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen. § 17 Absatz 1 und 4 der
Schiffsregisterordnung bleibt unberührt.“
5. Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt:
„§ 3
(1) Die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge wird nachgewiesen
1. in den Fällen des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und des § 2 Absatz 1 bis 3 durch das
Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung,
2. in den Fällen der §§ 10 und 11 Absatz 1 und 2 durch den Flaggenschein,
3. für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer
öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Inland entweder durch das Schiffszertifikat nach § 60
Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch eine Flaggenbescheinigung,
4. für Seeschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter nicht übersteigt, entweder durch das Schiffszertifikat nach
§ 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch das Flaggenzertifikat,
5. für Binnenschiffe durch den Schiffsbrief nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.
(2) Der Flaggenschein, die Flaggenbescheinigung und das Flaggenzertifikat werden von der
Flaggenbehörde ausgestellt. Flaggenbescheinigungen für Seeschiffe der Bundeswehr werden vom
Bundesministerium der Verteidigung ausgestellt.
§ 4
(1) Vor der Ausstellung der in § 3 Absatz 1 genannten Ausweise darf die Berechtigung zum Führen
der Bundesflagge nicht ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine
Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister besteht.
(2) Der Führer eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben einen Ausweis
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder einen von dem Registergericht beglaubigten Auszug aus dem
Schiffszertifikat während der Reise stets an Bord des Schiffes mitzuführen.“
6. § 5 wird gestrichen.
7. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Auf Seeschiffen, die nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führen der
Bundesflagge verpflichtet sind, darf keine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt werden. Satz 1
gilt auch für Seeschiffe, für die ein Schiffszertifikat, ein Flaggenschein, eine Flaggenbescheinigung oder ein
Flaggenzertifikat ausgestellt worden ist.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Flaggenbehörde kann in den Fällen
1. des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und
2. des § 2 Absatz 1 bis 3
dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für
einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruflich unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3
genehmigen, dass das Schiff anstelle der Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren Führung
nach dem maßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist (Ausflaggungsgenehmigung).“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist erbracht, wenn der Antragsteller sich für jedes
auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während des in der Anlage festgelegten Zeitraumes
mindestens einen Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes
ständig besetzt zu halten und die seefahrtbezogene Ausbildung durchzuführen nach Maßgabe
1. der See-Berufsausbildungsverordnung oder
2. der Seeleute-Befähigungsverordnung einschließlich der vom Bundesministerium für Verkehr
herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und
Seefahrtzeit als
a) nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2018 S. 365),
b) technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2024 S. 186) oder
c) elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2018 S. 883).“
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Inhaber der Genehmigung hat durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen drei Monate
vor Ablauf jeden Jahres, für das die Ausflaggung nach Absatz 1 genehmigt ist, nachzuweisen, dass
er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ durch die
Angabe „von der Flaggenbehörde“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Wird die nach Absatz 2 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt, ist für die
Zeit ab dem Beginn der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung der Ablösebetrag nachzuzahlen
und im Übrigen die Ausflaggungsgenehmigung zu widerrufen. Vom Widerruf kann abgesehen werden,
wenn der Inhaber der Genehmigung binnen einer von der Flaggenbehörde festgesetzten angemessenen
Frist für die verbleibende Dauer der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung einen Ablösebetrag
im Sinne des Absatzes 3 entrichtet hat. Stellt die Flaggenbehörde fest, dass die
Ausbildungsverpflichtung mindestens zur Hälfte erfüllt worden ist, so ist der Ablösebetrag anteilig für die Monate
nachzuzahlen, für die die Ausbildungsverpflichtung nicht erfüllt wurde. Die Flaggenbehörde hat die
Einrichtung über die teilweise oder vollständige Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung sowie über die
Anzahl der Monate, für die der Ablösebetrag nachzuzahlen ist, zu informieren. Die Flaggenbehörde
kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beauftragen, bei der Feststellung der Erfüllung der
Ausbildungsverpflichtung mitzuwirken. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben
unberührt.“
e) Absatz 5 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die erstmalige und jede geänderte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages bedarf der Genehmigung
der Flaggenbehörde. Die erstmalige und jede geänderte Festsetzung ist von der Einrichtung zusammen
mit der Genehmigung der Flaggenbehörde im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Einrichtung hat
der Flaggenbehörde jede beabsichtigte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages zwei Monate vor der
beabsichtigten Bekanntmachung zur Genehmigung vorzulegen.“
f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Einrichtung muss der Flaggenbehörde jeweils bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres
geeignete Nachweise für die ordnungsgemäße Einnahme und Verwendung der Ablösebeträge im
Vorjahr vorlegen. Die Flaggenbehörde hat zu prüfen, ob die Finanzmittel ordnungsgemäß eingenommen
und entsprechend dem Förderzweck nach Absatz 3 Satz 4 verwendet worden sind. Stellt die
Flaggenbehörde dabei weiteren Prüfbedarf fest, so kann sie die Einrichtung auffordern, weitere Nachweise
vorzulegen oder erneut zu berichten.“
9. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „oder ein Schiffsvorzertifikat“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Genehmigungsbehörde“ durch die Angabe „Flaggenbehörde“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Mit Übergang des Eigentums an dem Seeschiff erlischt die Ausflaggungsgenehmigung.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn diese nach § 1 Absatz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 2, hierzu verpflichtet oder nach § 2 Absatz 1 bis 3, § 10 oder § 11
Absatz 1 oder Absatz 2 hierzu berechtigt sind.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Führer eines Seeschiffes, der sonst für das Seeschiff Verantwortliche und der Schiffsführer eines
Binnenschiffes haben die Bundesflagge in der im Seeverkehr für Seeschiffe der betreffenden Gattung
üblichen Art und Weise, möglichst mittig am Heck, zu führen.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Die Bundesflagge ist“ durch die Angabe „Der Führer eines Seeschiffes
und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben die Bundesflagge“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
(4) „ Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn dies nach den Vorschriften
über das Führen von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im
öffentlichen Dienst erlaubt ist.
(5) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen
deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden.
Absatz 2 und § 6 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.“
11. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
§ 9„
(1) Der Eigentümer eines Seeschiffes und der Ausrüster haben sicherzustellen, dass ein Seeschiff, für
das ein Schiffszertifikat oder ein Flaggenschein erteilt ist, seinen Namen in gut sichtbaren und fest
angebrachten Schriftzeichen an jeder Seite des Bugs sowie am Heck führt. Am Heck ist zusätzlich der Name des
Heimathafens zu führen. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Inland, so ist stattdessen der Name des
Registerhafens zu führen. Satz 3 gilt nicht für nach § 7 Absatz 1 ausgeflaggte Schiffe sowie für Seeschiffe,
denen die Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach § 10 oder § 11 Absatz 1 oder 2 verliehen worden ist.
(2) Der Eigentümer eines Seeschiffes, für das ein Flaggenzertifikat erteilt ist, hat sicherzustellen, dass
das Schiff den darin angegebenen Namen des inländischen Hafens am Heck sowie zusätzlich an einer
beliebigen Stelle den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führt.
(3) Die Flaggenbehörde kann zur Wahrung des öffentlichen Interesses das Führen eines
Schiffsnamens untersagen, wenn dieser gegen Rechtsvorschriften oder die guten Sitten verstößt.“
12. In § 9a Absatz 3 wird die Angabe „Holz“ durch die Angabe „Stahl“ ersetzt.
13. Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 und 11 ersetzt:
§ 10„
Die Flaggenbehörde kann Seeschiffen, die im Inland erbaut worden sind und die nicht bereits nach § 1
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder nach § 2
Absatz 1 bis 3 hierzu berechtigt sind, die Befugnis zum Führen der Bundesflagge für die erste
Überführungsreise in einen anderen Hafen sowie für erforderliche Probefahrten verleihen.
§ 11
(1) Für Seeschiffe, die nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zum Führen der
Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt sind, kann die Flaggenbehörde einem ausländischen Eigentümer auf
Grund internationaler Vereinbarungen die Befugnis zum Führen der Bundesflagge verleihen.
(2) Ist ein Seeschiff, das in ausländischem Eigentum steht und das nicht bereits nach anderen
Vorschriften dieses Gesetzes zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt ist, einem Ausrüster zur
Bereederung überlassen, so kann die Flaggenbehörde dem Ausrüster für die Dauer der Überlassung die
Befugnis zum Führen der Bundesflagge unter dem Vorbehalt des Widerrufs verleihen, wenn
1. der Ausrüster zu dem von § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 2 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfassten Personenkreis gehört,
2. ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein Jahr überlassen ist,
3. der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt und
4. fremdes Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht.
(3) Der Eigentümer nach Absatz 1 und der Ausrüster nach Absatz 2 haben alle Veränderungen der für
die Verleihung der Flaggenführungsbefugnis nach den Absätzen 1 und 2 erheblichen Tatsachen unverzüglich
gegenüber der Flaggenbehörde anzuzeigen.“
14. Die Unterabschnitte 6 und 7 des Ersten Abschnitts werden durch den folgenden Unterabschnitt 6 ersetzt:
„6.
Flaggenregister und Internationales Seeschifffahrtsregister
§ 12
(1) Die Flaggenbehörde hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Verzeichnis über alle
Seeschiffe zu führen, denen ein amtlicher Ausweis nach § 3 Absatz 1 ausgestellt worden ist (Flaggenregister).
Zu diesem Zweck darf die Flaggenbehörde die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die
Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden,
spätestens jedoch zehn Jahre nach Austragung aus dem jeweiligen Register.
(2) Zusätzlich hat die Flaggenbehörde das Internationale Seeschifffahrtsregister zum Zwecke des § 21
Absatz 4 zu führen. Zum Führen der Bundesflagge verpflichtete oder berechtigte Kauffahrteischiffe sind auf
Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschifffahrtsregister einzutragen, wenn sie überwiegend im
internationalen Verkehr betrieben werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Flaggenregister und das Internationale Seeschifffahrtsregister sind keine öffentlichen
Register.
§ 13
(1) Die Flaggenbehörde hat für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 1 der
Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das zum
Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt ist, eine lückenlose Stammdatendokumentation
auszustellen.
(2) Der Führer eines Seeschiffes im Sinne von Absatz 1 hat die gesamte lückenlose
Stammdatendokumentation des Seeschiffes an Bord mitzuführen.“
15. Der Zweite Abschnitt wird durch den folgenden Zweiten Abschnitt ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Flaggenbehörde
§ 14
Flaggenbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.“
16. Der Dritte Abschnitt wird durch den folgenden Dritten und den folgenden Vierten Abschnitt ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Verordnungsermächtigungen
§ 15
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes und die Art und Weise zu bestimmen, wie die
Anbringung der Namen und der IMO-Schiffsidentifikationsnummer am Schiff auszuführen ist,
2. zur Durchführung des § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, jeweils in Verbindung
mit Absatz 4, den Nachweis der Verantwortlichkeit der beauftragten Person und die hierfür
erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für
die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge zu bestimmen,
3. die näheren Einzelheiten zu der Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung zu regeln, auch zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Führen einer anderen Nationalflagge im
Sinne des § 7,
4. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Art und Weise der Flaggenführung im
Sinne von § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, zu bestimmen,
5. die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung und Registrierung des Flaggenscheins, der
Flaggenbescheinigung und des Flaggenzertifikats zu regeln,
6. die Einzelheiten über die Errichtung und die Führung des Flaggenregisters sowie des Internationalen
Seeschifffahrtsregisters sowie das jeweilige Verfahren zu regeln,
7. das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach den §§ 10
und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union über die Flaggenführung des Schiffes zu regeln,
8. die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der Stammdatendokumentation nach § 13
Absatz 1 und die sich dabei ergebenden Verpflichtungen zu regeln.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassen.
Vierter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 16
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes
oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher
1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die
Bundesflagge führt oder
2. entgegen § 8 Absatz 1 die Bundesflagge führt.
§ 17
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 16 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1, § 7a Absatz 2 oder § 11 Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 4 Absatz 2 einen Ausweis oder einen dort genannten Auszug nicht mitführt,
3. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 4, die Bundesflagge nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise führt,
4. entgegen § 8 Absatz 3 die Bundesflagge nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig zeigt,
5. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, oder Absatz 2 nicht sicherstellt,
dass ein Seeschiff einen dort genannten Namen in der dort genannten Weise führt,
6. entgegen § 9a Absatz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder eine
dort genannte Markierung angebracht ist, oder
7. entgegen § 13 Absatz 2 eine Stammdokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Flaggenbehörde.“
17. Der bisherige § 17 wird zu § 18 und die Angabe „§ 15 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 16 Nummer 2“
ersetzt.
18. Der bisherige § 18 wird zu § 19 und wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Verstößen gegen Strafvorschriften zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe
haben die Strafverfolgungsbehörde im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder
eine an deren Stelle tretende Antragsschrift und die Strafvollstreckungsbehörde die das Verfahren
abschließende gerichtliche Entscheidung mit Begründung an die Flaggenbehörde zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Seeaufgabengesetz zu übermitteln.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „dieses Bundesamt“ durch die Angabe „die Flaggenbehörde“ ersetzt.
19. Der bisherige Vierte Abschnitt wird zum Fünften Abschnitt.
20. Der bisherige § 19 wird gestrichen.
21. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Auf Kauffahrteischiffen, für welche die Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach § 11
verliehen ist, finden die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften des öffentlichen Rechts des
Bundes nur insoweit Anwendung, als sie betreffen:
1. die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung,
2. die Besetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffizieren und Mannschaften,
3. die Sicherung der Seefahrt, die Schiffssicherheit einschließlich der Seeunfalluntersuchung sowie
die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren, soweit nicht das Recht des
Heimatstaates strengere Anforderungen enthält,
4. die Verpflichtung zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute,
5. die Rechte und Verpflichtungen gegenüber den konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland,
6. die Stellung des Kapitäns,
7. das Führen der Flagge,
8. bei Fischereifahrzeugen die Vorschriften im Zusammenhang mit der Fischereitätigkeit,
9. die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder aus
Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen ergebenden Anforderungen.“
d) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
22. § 22 wird gestrichen.
23. In § 22b wird die Angabe „Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes“ durch die Angabe „Im
Ausland“ ersetzt.
24. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „auf Grund des § 22“ durch die Angabe „aufgrund des
§ 15“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Angabe „Unionsbürger“ ersetzt.
25. § 24 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt
Die Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 51 wird die Angabe „(FlaggRG)“ durch die Angabe „(FlRG)“ ersetzt.
2. Die Tabelle in Abschnitt 4 der Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 3 Buchstabe d FlaggRG“ durch die Angabe „§ 3
Absatz 1 Nummer 4 FlRG“ ersetzt.
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG“ durch die Angabe
„FlRG“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG“ durch die
Angabe „§ 2 Absatz 4 FlRG“ ersetzt.
d) In den Nummern 5 bis 9 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG“ durch die Angabe
„FlRG“ ersetzt.
e) In Nummer 10 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV“ durch die Angabe
„§ 12 Absatz 2 FlRG, § 23 FlRV“ ersetzt.
f) In Nummer 11 wird in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG“ durch die Angabe „FlRG“ ersetzt.
g) In Nummer 139 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 13 Absatz 2 FlaggRG“ durch die Angabe „§ 13
Absatz 1 FlRG, § 30a FlRV“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1a Teil 6 Kapitel 1 Regel 2.1 Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Buchstabe c“ durch die
Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Schiffsregisterordnung1
Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die
zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen
ist eine Abschrift der Eintragung zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einsichtnahme in das Schiffsregister zu
Informationszwecken durch einzelne Abrufe im Wege eines elektronischen Abrufverfahrens zuzulassen. Sie
bestimmen in diesem Fall das Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus dem
Schiffsregister abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die
Landesregierungen können die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln. Sie können die
Ermächtigungen nach den Sätzen 3 und 5 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und
Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige
Stelle eines anderen Landes vereinbaren.“
3. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
1 Mit Artikel 4 Nummer 2 und 7 wird ein Gesetzentwurf des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 20/11878) aufgegriffen.
4. § 13 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bei der Anmeldung eines Seeschiffes sind die das Recht zur Führung der Bundesflagge
begründenden Tatsachen nachzuweisen. Der Nachweis über die Benennung einer geeigneten beauftragten Person
im Sinne des § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes wird durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie geführt.“
5. § 57 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Jede Eintragung in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters und des
Binnenschiffsregisters ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Erfüllung der Aufgaben nach dem
Seeaufgabengesetz, dem Flaggenrechtsgesetz und dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz sowie der örtlich
zuständigen Arbeitsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Seearbeitsgesetz
bekanntzumachen. Auf Verlangen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind diesem unverzüglich die
entsprechenden Auszüge aus dem Schiffsregister zu übermitteln.“
6. Nach § 60 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Dem Eigentümer eines Binnenschiffs ist auf Antrag ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief
zu erteilen, in den nur die in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Tatsachen und, soweit vorhanden,
die einheitliche Schiffsnummer aufzunehmen sind.“
7. § 93 wird durch den folgenden § 93 ersetzt:
„§ 93
Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. § 133 der
Grundbuchordnung findet auf das elektronische Abrufverfahren keine Anwendung.“
Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung2
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den
Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum
nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der
Wohnort des Berechtigten angegeben werden;“.
2. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:
„§ 45
Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung
als Anlage 7 beigefügt ist. Im Übrigen gelten die §§ 42 und 43 entsprechend.“
2 Mit Artikel 5 wird ein Gesetzentwurf des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 20/11878) aufgegriffen.
3. § 67 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Registerblatts auf einem Bildschirm. Der
Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen,
wenn technisch sichergestellt ist, dass der Umfang der nach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den
Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Veränderungen des
Registerinhalts nicht vorgenommen werden können. Die Landesjustizverwaltungen können weitere Formen der
Einsicht in das elektronische Registerblatt ermöglichen.“
4. Die Überschrift des Achten Abschnitts Unterabschnitt 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 4
Elektronischer Abruf von Daten“.
5. Die §§ 68 und 69 werden durch die folgenden §§ 68 und 69 ersetzt:
§ 68„
Der Abruf von Daten in einem elektronischen Abrufverfahren aufgrund einer Rechtsverordnung nach
§ 8 Absatz 1 Satz 3 der Schiffsregisterordnung berechtigt zur Einsichtnahme in das Register in dem dort
bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. Abdrucke stehen den
Ausdrucken nicht gleich. Für den Abruf der der Einsicht unterliegenden Daten ist technisch sicherzustellen, dass ein
Abruf jeweils nur einzeln für jedes Registerblatt und dass keine gezielte Suche nach natürlichen Personen
möglich ist.
§ 69
(1) Für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Erhebung der Kosten
durch die Justizverwaltung protokolliert das Registergericht alle Abrufe. Im Protokoll dürfen nur das Gericht,
die Nummer des abgerufenen Registerblatts, die abrufende Person oder Stelle, das Aktenzeichen oder eine
sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs
verwendeten Daten gespeichert werden.
(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die Zwecke nach Absatz 1 Satz 1 sowie für Zwecke der
Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Sie sind in geeigneter Weise vor Missbrauch zu schützen.
(3) Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Zahlung der Kosten erfolgt ist, vernichtet. Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel
der Rückerstattung verlängert sich die Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum von der Einlegung bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf.“
6. § 70 wird gestrichen.
7. § 81 wird durch den folgenden § 81 ersetzt:
§ 81„
§ 16 Nummer 1 in der seit dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu
diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.“
8. Nach Anlage 6a wird die folgende Anlage 7 eingefügt:
„Anlage 7
(zu § 45)
Bundesrepublik Deutschland
Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister ist das
Schiff: ……………………………………………………………………………… ………
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nummer …………………………………………..
eingetragen wie folgt:
1. Name, Nummer oder sonstige Merkzeichen: …………………………………………….
…………………………………………………………………… ……………………………
2. Einheitliche europäische Schiffsnummern (ENI): ……………………………………...
(soweit vorhanden)
3. Gattung, Hauptbaustoff: …………………………………………………………………….
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: ……………………………………………….
…………………………………………………………………………… …………………
5. Heimatort: ………………………………………………………………………………….
6. Tragfähigkeit, Wasserverdrängung, Maschinenleistung:
a) Tragfähigkeit in t /Wasserverdrängung in m3: ………………………………………….
b) Maschinenleistung:……………………………………………………………………….
c) Eichschein oder eine andere geeignete Urkunde: ……………………………………..
……………………………… ……………………………………………………………
……………………………………………, den ……………………………………………..
(Ort) (Datum)
(Siegel) Amtsgericht“.
Artikel 6
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes3
Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird in der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 die Angabe „automatisierten“
gestrichen.
2. In der Überschrift des Teils 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 wird die Angabe „automatisierten“ gestrichen.
3. In Nummer 1150 wird im Gebührentatbestand die Angabe „,auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV,“
gestrichen.
Artikel 7
Änderung der Flaggenrechtsverordnung
Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 178 des Gesetzes
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts Unterabschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„1.
Allgemeine Antragsvoraussetzungen“.
2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
(1) Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer Flaggenbescheinigung im
Sinne des § 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ein Antrag bei der Flaggenbehörde zu stellen. Im Antrag sind
folgende Daten anzugeben:
1. der Name des Schiffes,
2. die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, soweit vorhanden,
3. der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff des Schiffes,
4. der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
5. der Hafen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes,
6. der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei
Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
7. der Name jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche
zu benennen ist.
3 Mit Artikel 6 wird ein Gesetzentwurf des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 20/11878) aufgegriffen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu
machen.“
3. Die §§ 3 bis 5 werden gestrichen.
4. In der Überschrift des Unterabschnitts 1a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“
ersetzt.
5. § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt:
„§ 5a
Ist vom Eigentümer eines Seeschiffes eine Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu
benennen, so hat er gegenüber der Flaggenbehörde
1. eine schriftliche Erklärung der beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese verpflichtet, die in § 2
Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Aufgaben in vollem Umfang wahrzunehmen,
2. eine aktuelle Meldebescheinigung der beauftragten Person, bei einer Gesellschaft einen
Handelsregisterauszug vorzulegen,
3. die Angaben nach § 2 Absatz 1 und die Ergebnisse der amtlichen Vermessung glaubhaft zu machen und
4. soweit vorhanden, das Unterscheidungssignal mitzuteilen.“
6. § 5b wird durch den folgenden § 5b ersetzt:
„§ 5b
(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, dass der Eigentümer eine
beauftragte Person benannt hat, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt.
In der Bescheinigung sind der Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nummer 1
beauftragten Person zu verzeichnen.
(2) Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation eine digitale Kopie der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung zu übersenden.
(3) Entfällt eine der dem Nachweis zu Grunde liegenden Tatsachen und sorgt der Eigentümer nicht
innerhalb einer von der Flaggenbehörde gesetzten Frist für Abhilfe, so widerruft die Flaggenbehörde die
nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung. Das Recht zum Führen der Bundesflagge erlischt in diesem Fall. Die
Flaggenbehörde teilt den erfolgten Widerruf unverzüglich dem für die Führung des Schiffsregisters
zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit.“
7. § 5c wird durch den folgenden § 5c ersetzt:
„§ 5c
Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist im Rahmen ihrer
Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Absatz 4
des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffes im deutschen
Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, dass die
Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden können.“
8. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Für die Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe ist in den Fällen der §§ 10 und 11 des
Flaggenrechtsgesetzes die Flaggenbehörde zuständig.“
9. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 2“ ersetzt.
10. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8
(1) In dem Antrag sind neben den in § 2 Absatz 1 genannten Daten die Ergebnisse der amtlichen
Vermessung anzugeben sowie
1. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1
a) die Baunummer des Schiffes und
b) bei einer Überführungsfahrt der Hafen, in den das Schiff überführt werden soll;
2. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder
zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;
3. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben
a) der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers,
b) die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts und
c) die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des
§ 2 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu
machen. Ferner sind vorzulegen:
1. ein Nachweis über das Ergebnis der amtlichen Vermessung,
2. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen
Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, dass dessen Recht dem
Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht, und
3. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 die Erklärung des Eigentümers, dass er dem Flaggenwechsel
für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.“
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „einschließlich der erforderlichen vorausgehenden Fahrten“
durch die Angabe „oder die erforderlichen Werftprobefahrten“ ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
12. Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 und 11 ersetzt:
§ 10„
Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation eine Abschrift des Flaggenscheins zu übersenden und sie im Fall einer Änderung oder Ungültigkeit des
Flaggenscheins zu informieren.
§ 11
Der Antragsteller hat der Flaggenbehörde unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten
Angaben anzuzeigen.“
13. § 12 wird gestrichen.
14. § 14 wird gestrichen.
15. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
§ 15„
Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes
bestimmt sind, kann ein Flaggenzertifikat nicht erteilt werden.“
16. § 16 wird wie folgt geändert.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis
5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:“ durch die
Angabe „In dem Antrag sind neben den in § 2 genannten Daten folgende Identitätsmerkmale des
Schiffes anzugeben:“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Merkmale.“ durch die Angabe „Merkmale,“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
„5. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen und
6. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die in Absatz 2 genannten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft
zu machen. Jede Veränderung der im Antrag gemachten Angaben ist vom Eigentümer unverzüglich der
Flaggenbehörde anzuzeigen.“
17. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 17 und 18 ersetzt:
§ 17„
Ist eine beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so ist bei der
Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 nicht erforderlich.
§ 18
Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig.“
18. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird die Angabe „Genehmigung der Führung einer anderen
Nationalflagge“ durch die Angabe „Ausflaggungsgenehmigung“ ersetzt.
19. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
§ 19„
(1) Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausflaggungsstaat von der
Flaggenbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr nach Absatz 2 als Ausflaggungsstaat
anerkannt worden ist und er das Führen seiner Nationalflagge nach Absatz 3 gestattet hat.
(2) Eine Anerkennung als Ausflaggungsstaat kann erfolgen, wenn das Auswärtige Amt die
außenpolitische Unbedenklichkeit bestätigt hat und der Ausflaggungsstaat
1. Vertragspartei der in der Anlage genannten internationalen Übereinkommen ist,
2. Mitglied in der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization –
IMO) ist und
3. dem Seeschiff entweder aufgrund seines nationalen Rechts oder aufgrund einer
Verpflichtungserklärung gegenüber der Flaggenbehörde unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge
entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist.
(3) Der künftige Flaggenstaat hat der Flaggenbehörde zu bestätigen, dass
1. er dem Führen seiner Nationalflagge durch das jeweilige Schiff für die Dauer der
Ausflaggungsgenehmigung zustimmt,
2. er dem Schiff unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die
Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist und
3. das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann.“
20. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen des Schiffes,
2. soweit erteilt, die Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer),
3. den Fahrzeugtyp oder die Gattung und den Hauptbaustoff,
4. den Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
5. den Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
6. den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei
Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder
Vorstandsmitglieder,
7. den Namen jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine
solche zu benennen ist,
8. das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal,
9. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
10. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
11. das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten
Falle auch den Zeitpunkt der Löschung.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „Telekommunikationsverbindungen“ durch die
Angabe „Kontaktdaten“ ersetzt.
c) Absatz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates nach § 19 Absatz 3;“.
d) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben
nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat die nach
Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen bis zum Ablauf der Genehmigung im Original aufzubewahren und auf
Verlangen der Flaggenbehörde erneut vorzulegen.“
e) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 1 und 2“ gestrichen.
f) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Der Antrag soll frühzeitig, möglichst fünf Werktage vor der geplanten Ausflaggung, gestellt
werden.“
21. § 20a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der
entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge, Heuerverträge und Dienstbescheinigungen,
nachzuweisen.“
22. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
§ 21„
In das Flaggenregister nach § 12 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden neben einer fortlaufenden
Nummer und dem Datum der Eintragung folgende Daten aufgenommen:
1. die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Fall der Befristung die Gültigkeitsdauer;
2. bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind,
a) der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt,
b) die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat,
c) das Schiffsregister, in dem das Schiff zuletzt eingetragen war, und der Zeitpunkt der Löschung
und
d) die in der Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 genannte beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des
Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist;
3. bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist,
a) der Schiffsname,
b) der Fahrzeugtyp und der Hauptbaustoff,
c) der Bauort und das Baujahr,
d) der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
e) der Name des Eigentümers,
f) die Rumpflänge des Schiffes und
g) die Nummer des Flaggenzertifikats;
4. bei Schiffen, für die eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, die in § 2 Absatz 1 bezeichneten
Daten sowie
a) der Name des Eigentümers,
b) das Unterscheidungssignal,
c) die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
d) die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
e) das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war;
5. in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den in Nummer 4 bezeichneten
Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung;
6. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum,
während dessen das Recht zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf;
7. alle Veränderungen der in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.“
23. § 22 wird gestrichen.
24. In § 23 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 12“ die Angabe „Absatz 2“ eingefügt.
25. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
§ 24„
(1) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister hat der Eigentümer
die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr
ergibt. Ein Schiff wird im internationalen Verkehr im Sinne des § 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes
betrieben, wenn es überwiegend zu Folgendem eingesetzt wird:
1. zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen,
innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See oder
2. außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen, Kabel- oder Rohrlegen,
Nassbaggern, zum Aufsuchen von Bodenschätzen, zum Errichten von Bauwerken auf See oder zur Versorgung
von Windenergieanlagen auf See.
(2) Der Antragsteller hat alle Veränderungen der für die Eintragung erheblichen Tatsachen
unverzüglich gegenüber der Flaggenbehörde anzuzeigen.“
26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
27. § 27 wird gestrichen.
28. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Flaggenbehörde hat die Anträge in elektronischer Form auf der Internetseite deutsche-flagge.de zur
Verfügung zu stellen.“
29. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:
§ 29„
Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung
zum Führen der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation
im Sinne des § 13 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.“
30. § 30 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Änderung ist an die Flaggenbehörde zu richten.“
31. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bescheinigung über die lückenlose“ durch die Angabe „Ausstellung
der lückenlosen“ ersetzt und wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Flaggenbehörde hat die lückenlose Stammdatendokumentation in deutscher und
englischer Sprache abzufassen.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der aktualisierten
Stammdatendokumentation zu überprüfen.“
32. § 31 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Absatz 2 gilt nicht für das Schiffszertifikat.“
33. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
(zu § 19)
Internationale Übereinkommen
1. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) mit
Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1979 II
S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27.
September 1994 S. 43);
2. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(MARPOL) sowie Protokoll von 1978 und Protokoll von 1997 zu diesem Übereinkommen mit den
Anlagen I, II, III, IV, V und VI (BGBl. 1982 II S. 2);
3. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (BGBl. 1969
II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September
1994 S. 2);
4. Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von
Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II
S. 297).“
Artikel 8
Änderung des Seefischereigesetzes
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „des Innern“
ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat“ ersetzt.
2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
„§ 2a
Fanglizenzen; Verordnungsermächtigung
(1) Einer Person ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland wird eine Fanglizenz nur erteilt, wenn sie der
Bundesanstalt eine Person nach Absatz 3 (beauftragte Person) benennt.
(2) Dem Fanglizenzinhaber ist die gewerbliche Nutzung lebender aquatischer Ressourcen mit einem
Fischereifahrzeug untersagt, wenn
1. er über keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland verfügt und
2. für ihn keine beauftragte Person benannt ist.
Im Falle des Satzes 1 kann die Bundesanstalt eine Fanglizenz aufheben; die §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Der Fanglizenzinhaber hat der Bundesanstalt den Eintritt eines
Umstandes nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 unverzüglich anzuzeigen.
(3) Eine beauftragte Person ist eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die bevollmächtigt ist,
den Fanglizenzinhaber in allen den Fischereibetrieb betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Die
beauftragte Person ist Zustellungsadressatin für alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten; sie ist verpflichtet,
Maßnahmen der zuständigen Fischereibehörde und der sonstigen zuständigen Stellen der
Fischereiverwaltung unverzüglich dem Fanglizenzinhaber mitzuteilen. Die beauftragte Person kann auch die beauftragte
Person im Sinne von § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sein.
(4) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des Absatzes 1 in Verbindung mit
Absatz 3 den Nachweis der Verantwortlichkeit der beauftragten Person und die hierfür erforderlichen
Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Fanglizenz
zu bestimmen.“
3. § 3 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe
„Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. für das die Befugnis zum Führen der Bundesflagge gemäß § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des
Flaggenrechtsgesetzes verliehen wurde,“.
4. In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundesministerium“ die Angabe „für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat“ eingefügt.
5. § 14 Absatz 3 Nummer 12 und 13 wird durch die folgenden Nummern 12 bis 14 ersetzt:
„12. rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über das Ruhen, die Entziehung
oder die Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf
Fischereifahrzeugen oder eines Anerkennungsvermerks nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über
den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere, Nebenbestimmungen, Datum der
Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung,
13. die nationale Referenz-Inspektionsberichtsnummer und das dazugehörige Aktenzeichen der jeweils
zuständigen Behörde sowie
14. die Angabe, dass ein Verstoß als schwer einzustufen ist, soweit dies nicht bereits aus den Angaben
nach Nummer 9 hervorgeht.“
6. In § 15 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1,
Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 1b ersetzt:
1. „ entgegen § 2a Absatz 2 Satz 1 eine aquatische Ressource nutzt,
1a. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig erstattet,
1b. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 die Seefischerei ausübt,“.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 1 bis 3“ durch die Angabe „Nummer 1, 1b bis 3“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Nummer 1 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 1, 1b bis 5“ ersetzt.
d) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe „Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe
„Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
8. In § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 21 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Angabe „Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
9. § 22a wird gestrichen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Flaggenrecht
Das Flaggenrechtsgesetz (FlRG) soll modernisiert werden. Hierfür werden behördliche Zuständigkeiten klarer
und die gesetzlichen Regelungen verständlicher gefasst. Bestehende Regelungslücken werden geschlossen und
veraltete Regelungen aufgehoben.
Im Einzelnen:
a) Bislang war die Zuständigkeitenverteilung im FlRG wenig systematisch; so werden die Aufgaben
zugewiesen:
– unmittelbar dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH),
– der „Flaggenbehörde“, obwohl diese im FlRG nicht bestimmt wird, sondern erst durch die
Flaggenrechtsverordnung (FlRV),
– dem Bundesministerium für Verkehr, welches dann jedoch alle ihm zugewiesenen Aufgaben wiederum
im Wege der Rechtsverordnung auf das BSH übertragen hat (§ 22 Absatz 1 Nummer 6 FlRG).
b) Bisher war das Flaggenregister als Hauptregister in der FlRV verankert, während das Internationale
Seeschiffsregister, welches das BSH als Anlage zum Flaggenregister führt, im FlRG geregelt war. Dies erscheint
nicht sachgerecht.
c) Deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland war es nach den Bestimmungen des FlRG bislang
nicht gestattet, die Bundesflagge zu führen. Dies erscheint sachwidrig und soll mittels Ergänzung von § 2
geändert werden.
d) Zudem fehlt es an einer Regelung der Flaggenführungsbefugnis in den Fällen hälftigen Miteigentums eines
Deutschen.
2. Schiffsregisterrecht
Die von der Schiffsregisterordnung (SchRegO) und der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
(SchRegDV) vorgesehenen Verfahrensabläufe entsprechen nicht dem modernen digitalen Standard und stehen
dadurch einer zügigen und effizienten Verfahrensgestaltung im Weg.
Zwar wurden die Voraussetzungen geschaffen, Schiffsregister maschinell führen zu können. Von dieser
Möglichkeit haben auch bereits mehrere Länder Gebrauch gemacht. Die maschinelle Registerführung allein ist aber nicht
ausreichend, um dem Bedürfnis der Rechtsuchenden nach einer möglichst zügigen und unkomplizierten Einsicht
in das Schiffsregister beziehungsweise der Erteilung von Ausdrucken hieraus nachzukommen.
Das Schiffsregister (i. e. das Registerblatt im Sinne des § 7 SchRegO) ist gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 SchRegO
öffentlich; die Einsicht ist jedermann gestattet. Eine rechtliche Prüfung der Einsichtsberechtigung durch die
Registergerichte findet nicht statt. Gegen Gebühr kann die Einsicht begehrende Person zudem einen einfachen oder
beglaubigten bzw. amtlichen Ausdruck des Registerblattes erhalten (§ 8 Absatz 1 Satz 2 SchRegO, § 65
SchRegDV).
Obgleich das Gesetz für das Schiffsregister ein Einsichtsrecht für jedermann vorsieht, sind einer elektronischen
Einsicht durch die bundesgesetzlichen Regelungen weiterhin Grenzen gesetzt. Die SchRegO und die SchRegDV
sehen derzeit ein dem Grundbuchverfahren entlehntes automatisiertes Abrufverfahren vor (§ 93 Satz 1 SchRegO
i. V. m. § 133 GBO). Demnach kann jedoch (nur) ausgewählten Stellen eine Genehmigung zur Teilnahme am
automatisierten Abrufverfahren erteilt werden.
Diese Einschränkungen sind für das Schiffsregister nicht gerechtfertigt. § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO setzt ein
berechtigtes Interesse für die Einsicht in das Grundbuch voraus; für den eingeschränkten Personenkreis, der das
automatisierte Abrufverfahren für Grundbuchdaten nutzen darf, wird das berechtigte Interesse vermutet. Dagegen
ist das Schiffsregister gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 SchRegO ohne Einschränkungen für jedermann einsehbar. Die
Öffentlichkeit des Schiffsregisters ist – im Vergleich zu der eingeschränkten Einsichtsmöglichkeit in das
Grundbuch – in einer Erleichterung des Handelsverkehrs begründet. Sie soll die notwendige Transparenz über die
Eigentumsverhältnisse an Schiffen als wirtschaftlich bedeutsame Güter schaffen.
Im Übrigen führen die Normen der SchRegO und der SchRegDV derzeit dazu, dass ein direkter elektronischer
Zugriff auf das Schiffsregister durch „jedermann“ nicht erfolgen kann, sondern vielmehr eine Gerichtsperson
zwischengeschaltet sein muss.
Im Ergebnis entsteht nach den derzeit geltenden Normen die widersprüchliche Situation, dass ein elektronischer
Abruf aus dem Schiffsregister nur wenigen Berechtigten gestattet werden könnte und ein direkter elektronischer
Zugriff auf das Schiffsregister ohne Zwischenschaltung einer Gerichtsperson nicht möglich wäre, während einem
Antrag auf Einsichtnahme auf den Geschäftsstellen der Registergerichte ohne Prüfung eines berechtigten
Interesses in jedem Fall nachgekommen werden müsste.
Um die elektronische Einsichtnahme in das Schiffsregister jedermann in gleichem Maße wie bei der
Einsichtnahme vor Ort ermöglichen zu können, bedarf es der Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage und der teilweisen
Anpassung bestehender Normen.
Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die vorgeschlagene Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Zulassung
eines direkten elektronischen Abrufverfahrens für jedermann bestehen nicht. Mit der Öffentlichkeit des
Schiffsregisters (§ 8 Absatz 1 Satz 1 SchRegO) geht naturgemäß einher, dass personenbezogene Daten der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden. Die Gefahr des Missbrauchs personenbezogener Daten ist bei einem elektronischen
Abrufverfahren gegenüber der traditionellen Einsichtnahme nicht wesentlich erhöht. Die vorgeschlagenen
Neuregelungen tragen zudem durch verschiedene Mechanismen dazu bei, das theoretische Potential eines
Missbrauchs der erlangten Informationen einzudämmen und ein elektronisches Abrufverfahren nur in einem den
Informationsinteressen der Nutzerinnen und Nutzer angemessenen Umfang zuzulassen. Im Übrigen beschränkt sich
die neue Rechtsgrundlage für eine elektronische Abrufmöglichkeit auf die Registerblätter im Sinne des § 7
SchRegO: Ein elektronischer Abruf der Registerakten und der zur Eintragung eingereichten Bezugsurkunden, die
sensible personenbezogene Daten enthalten, wird nicht möglich sein. Die Einsichtnahme in die Registerakten und
die Bezugsurkunden wird gemäß § 8 Absatz 2 SchRegO weiterhin zusätzlichen Voraussetzungen unterliegen,
namentlich der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, und deshalb die Prüfung durch eine
Gerichtsperson erfordern. Gleiches gilt im Hinblick auf die Einsicht in das Schiffsbauregister nach § 65 Absatz 2 SchRegO,
das von den Neuregelungen nicht betroffen ist.
3. Seefischereirecht
Nach dem Unionsrecht bedarf ein Fischereifahrzeug einer Fanglizenz (Artikel 6 der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009). In Fällen, in denen der Fanglizenzinhaber im Ausland sitzt, wird für fischereirechtliche Belange
eine verantwortliche Person im Inland beauftragt, damit die Fischereiverwaltung gegebenenfalls eine Handhabe
gegen Fanglizenzinhaber hat, die das Fischereirecht verletzen. Im Zuge der Modernisierung des Flaggenrechts
soll unter anderem die fischereibezogene Sonderregelung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des
Flaggenrechtsgesetzes entfallen. Um die bisherige Praxis fortsetzen zu können und eine effektive Fischereiverwaltung zu
ermöglichen, ist eine entsprechende – moderne und mit verhältnismäßigem Aufwand zu befolgende – Vorschrift
in das Seefischereigesetz aufzunehmen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. FlRG, FlRV
Um die unter A. I. genannten Unzulänglichkeiten zu beseitigen, werden folgende Änderungen im Flaggenrecht
vorgenommen:
a) Im Interesse der Rechtsklarheit wird das BSH unmittelbar auf Ebene des FlRG als „Flaggenbehörde“
benannt; sämtliche Zuständigkeiten der Flaggenbehörde werden ihr auf Gesetzesebene zugewiesen. Hierfür
werden einige Regelungen aus der FlRV in das FlRG überführt.
b) Das Flaggenregister und das Internationale Seeschifffahrtsregister werden einheitlich auf Gesetzesebene
geregelt und dort einer einheitlichen datenschutzrechtlichen Regelung zugeführt. Die entsprechenden
Regelungen aus der FlRV werden in das FlRG überführt.
c) Deutschen mit Wohnsitz im Ausland wird künftig das Recht zum Führen der Bundesflagge eingeräumt.
Voraussetzung hierfür ist die Benennung einer beauftragten Person im Inland.
d) In den Fällen des hälftigen Miteigentums eines Deutschen besteht künftig das Recht zum Führen der
Bundesflagge.
Darüber hinaus werden Vorschriften, deren Regelungsgehalt sich erledigt hat oder die in der Praxis keinen
Anwendungsbereich (mehr) haben, aufgehoben.
2. SchRegO
Mit § 8 Absatz 1 Satz 3 SchRegO-E wird eine neue Ermächtigungsgrundlage für die Länder geschaffen, die es
ihnen ermöglicht, die Einsichtnahme in das Schiffsregister über ein elektronisches Abrufverfahren zuzulassen.
Die §§ 68, 69 SchRegDV-E bilden die Grundlagen für die weitere technische Ausgestaltung des elektronischen
Abrufverfahrens ab. Das bislang bestehende – und mit der von § 8 Absatz 1 Satz 1 SchRegO vorgesehenen
Öffentlichkeit des Schiffsregisters nicht zu vereinbarende – automatisierte Abrufverfahren für einen eingeschränkten
Teilnehmerkreis nach § 93 SchRegO in Verbindung mit § 133 GBO wird abgeschafft.
Diese Änderungen machen entsprechende Anpassungen in dem Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der
Justizverwaltung (JVKostG) erforderlich.
Artikel 4 Nummer 2 und 5 sowie die Artikel 5 und 6 greifen dabei einen Gesetzentwurf des Bundesrates auf (BT-
Drucksache 20/11878), der aufgrund des Diskontinuitätsgrundsatzes nicht mehr in der 20. Legislaturperiode
beschlossen werden konnte.
3. SeeFischG
Sofern eine Person keinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat, soll sie eine Fanglizenz nur erhalten, wenn sie
der Bundesanstalt eine beauftragte Person benennt. Das Konzept der beauftragten Person soll demjenigen in § 2
des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung entsprechen, die das Flaggenrechtsgesetz durch die vorliegende
Änderung erhalten soll. Sofern eine Person, der in der Vergangenheit eine Fanglizenz erteilt wurde, ihren Wohnsitz
oder Sitz in Deutschland aufgibt, zum Beispiel durch dessen Verlagerung ins Ausland, soll die Fanglizenz ihre
Gültigkeit verlieren, es sei denn, der Fanglizenzinhaber hat eine beauftragte Person in Deutschland benannt.
Ändern sich relevante Tatsachen, soll dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen sein. Die Bereitschaft der
benannten Person, beauftragte Person im Sinne der Vorschrift zu sein, sowie ihr Wohnsitz oder Sitz in
Deutschland, sollen gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen sein.
III. Alternativen
– Beibehaltung des Status quo mit den unter A. I. genannten Unzulänglichkeiten. Eine Regelung auf
untergesetzlicher Ebene kommt nicht in Betracht. Die oben beschriebenen Ziele können nur durch Änderung
insbesondere des FlRG erreicht werden. Eine Regelung auf Ebene der Rechtsverordnung wäre nicht zulässig;
insbesondere kann auf Verordnungsebene keine Erweiterung des Kreises der zur Flaggenführung
Berechtigten erfolgen.
– Ohne die neu geschaffene Zustellungsmöglichkeit im SeeFischG hat die Bundesverwaltung keine Handhabe
gegen Fanglizenzinhaber im Ausland, die das Fischereirecht verletzen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
– In Bezug auf das Flaggenrechtsgesetz ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74
Nummer 21 des Grundgesetzes (GG).
– Bezüglich der Artikel 4 bis 6 folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 und 11 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist geboten, weil einheitliche Regelungen über den
elektronischen Abruf von Daten aus dem Schiffsregister und über die Erhebung der Kosten zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind; sie sind als Regelungen für
den Schiffsverkehr typischerweise länderübergreifend, Artikel 72 Absatz 2 GG.
– Zu Artikel 8: Der Bund hat nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des Grundgesetzes die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz für die Hochsee- und Küstenfischerei.
Das Gesetz bedarf gemäß Artikel 74 Absatz 2 GG nicht der Zustimmung des Bundesrates.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Insbesondere besteht das Erfordernis der Benennung einer beauftragten Person einheitlich bei allen Sachverhalten
mit Auslandsbezug. Es wird insbesondere auch für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland eingeführt (vgl. § 2
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b FlRG-E).
Auch § 2a SeeFischG-E ist mit Unions- und Völkerrecht vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Regelungsvorhaben dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung unter folgenden Aspekten:
a) Flaggenrecht
– Zuständigkeiten der Flaggenbehörde werden klarer geregelt.
– Flaggenrechtliche Regelungen, die sich inhaltlich erledigt oder in der Praxis keinen Anwendungsbereich
haben, werden aufgehoben.
– Einzelne flaggenrechtliche Regelungen und Verwaltungsverfahren werden gestrafft (u. a. Verzicht auf die
pauschale jährliche Zustimmungspflicht der Flaggenbehörde bei unveränderter Festlegung der
Ablösebeträge nach § 7 Absatz 5 FlRG).
– Zudem werden einzelne Regelungen einfacher und damit für den Rechtsanwender verständlicher gefasst.
b) Schiffsregisterrecht
Durch die Neuregelungen wird die Einsichtnahme in das elektronische Schiffsregister erleichtert und die
Verfahrensregelungen werden klarer gefasst.
c) Seefischereirecht
Nach dem bislang geltenden § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Flaggenrechtsgesetzes ist die Erlaubnis
zum Führen der Bundesflagge bei Fischereifahrzeugen davon abhängig, dass der Eigentümer eine oder mehrere
verantwortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland ständig beauftragt hat, zu gewährleisten, dass der
Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgeführt und überwacht
wird. Demgegenüber sieht der neue § 2a des Seefischereigesetzes mit dem Konzept der beauftragten Person
erheblich geringere Anforderungen vor, nämlich im Wesentlichen eine Zustellungsbevollmächtigung. Dies schafft
eine Vereinfachung sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten wie auch für die Verwaltung. Auch die geänderte Folge
der Nichtbeachtung – Nichterteilung oder Ungültigkeit der Fanglizenz anstelle eines Entfallens der Erlaubnis zum
Führen der Bundesflagge – erscheint weniger einschneidend.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die elektronische Nachhaltigkeitsprüfung (eNAP) hat ergeben, dass das Vorhaben im Einklang mit der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie steht.
So wird durch eine Änderung der SchRegO der von Sustainable Development Goal (SDG) 16 der Vereinten
Nationen verlangte allgemeine Zugang zu einer leistungsfähigen Justiz verbessert und es werden im Sinne von
SDG 9 Innovationen im Bereich der Digitalisierung ermöglicht.
Das globale Nachhaltigkeitsziel SDG 16.1.a („Kriminalität: Persönliche Sicherheit weiter erhöhen/Straftaten“)
wird insoweit tangiert, als bei zwei Straftatbeständen in Bezug auf das Führen der Bundesflagge künftig auf die
Fahrlässigkeitsstrafbarkeit verzichtet wird (§ 15 FlRG-E). Diese Aufhebung wird sich jedoch nicht nennenswert
auf die Zahl der erfassten Straftaten auswirken, da die Regelungen in der Praxis kaum Relevanz haben.
Zudem trägt das Gesetzesvorhaben zu einem verantwortungsvollen Umgang mit dem Meer und den
Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Nutzung bei: Der neue § 2a SeeFischG dient insbesondere der wirksamen
Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union, das zur Regelung der Seefischerei im Hinblick auf
den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, die Kontrolle und die
Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft erlassen worden ist. Ziel der europäischen
Fischereipolitik ist es, die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen
und sozialen Bedingungen zu sichern. Mit der Umsetzung des europäischen Fischereirechts auf innerstaatlicher
Ebene wird somit dem Nachhaltigkeitsziel 14 („Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger
Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“) unmittelbar Rechnung getragen. Weiterhin fördert das
Seefischereigesetz Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere Prinzip 3 („Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“
– Fischbestände dürfen nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden) und Prinzip 4
(„Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ – hier konkret Buchstabe c: „Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss
produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial und umweltverträglich sein“).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund dieses Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach-
und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen. Ein etwaiger Mehrbedarf
an Sach- und Personalmitteln bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der
Änderung des SeeFischG ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 auszugleichen.
Es ist mit geringfügig erhöhten Gebühreneinnahmen aufgrund der Regelung in § 2 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b, Absatz 3 FlRG-E (Pflicht zur Benennung einer beauftragten Person) zu rechnen. Pro Antrag wird eine
Gebühr von 96 Euro fällig.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 Artikel 1 § 2
Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b FlRG-E
15 570
Minuten.
+142,5 Std. geringfügig
1.2 Artikel 1 § 5 FlRG 0,2 120
Minuten
-0,4 Std. geringfügig
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
142,1
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
-
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 142,1 Stunden:
Zu Nr. 1.1: Benennung einer beauftragten Person in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b FlRG-
E:
Sofern im Ausland wohnhafte Deutsche ein in ihrem Eigentum stehendes Schiff unter die Bundesflagge bringen
möchten, sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 FlRG-E künftig
verpflichtet, einmalig gegenüber der Flaggenbehörde eine im Inland wohnhafte „beauftragte Person“ zu
benennen. Konkret müssen sie hierfür gemäß § 5a FlRV dem BSH als Flaggenbehörde einmalig eine schriftliche
Erklärung und eine Meldebescheinigung (bzw. einen Handelsregisterauszug) der beauftragten Person vorlegen.
Der Antrag kann elektronisch gestellt werden. Ein entsprechendes Formular steht online zur Verfügung und kann
elektronisch ausgefüllt und abgesendet werden. Der Zeitaufwand für das Ausfüllen des Formulars wird auf 30
Minuten geschätzt; für die Beschaffung der dem Antrag beizufügenden o. g. Unterlagen wird von einem zeitlichen
Aufwand von 60 Minuten ausgegangen. Für den dem Antrag vorgelagerten Prozess der Auswahl einer geeigneten
und zur Übernahme der Aufgabe bereiten Person einschließlich des Abschlusses eines entsprechenden Vertrages
mit dieser Person wird ein Zeitaufwand von 480 Minuten veranschlagt. Mithin löst die neue gesetzliche Vorgabe
einen geschätzten Zeitaufwand von einmalig 570 Minuten (= 9,5 Stunden) pro Fall aus.
Die zu erwartende jährliche Fallzahl kann nur schwer geschätzt werden. Es ist nicht bekannt, wie viele Deutsche
mit Wohnsitz im Ausland Eigentümer eines Seeschiffs sind und dieses unter der Bundesflagge führen möchten.
Es wird daher von einer geringen Fallzahl von 15 Anträgen pro Jahr ausgegangen.
Hieraus ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt 8.550 Minuten (= 142,5 Stunden) im Jahr.
Zu Nr. 1.2: Entlastung durch Aufhebung des Schiffsvorzertifikats (§ 5 FlRG, §§ 2 bis 5 FlRV):
Für den Antrag auf Ausstellung eines Schiffsvorzertifikats durch das zuständige deutsche Konsulat im Ausland
mussten die Angaben nach § 3 FlRV übermittelt und glaubhaft gemacht werden. Der Antrag folgte dabei einem
amtlichen Muster, was als Anlage zur FlRV bekannt gemacht worden ist. Es ist davon auszugehen, dass die
erforderlichen Unterlagen dem Schiffseigentümer vorliegen und er diese nicht erst noch beschaffen muss. Gemäß
§ 3 Absatz 1 Nummer 12 FlRV und § 4 FlRV muss der Schiffseigentümer nachweisen, dass besondere Gründe
vorliegen, aufgrund derer das Schiffsvorzertifikat anstelle des Schiffszertifikats beantragt wird.
Das Zusammentragen der Informationen und das Ausfüllen des betreffenden Antragsformulars verursachen einen
Zeitaufwand von geschätzt 120 Minuten. Es handelt sich dabei um einen einmaligen Vorgang; ein solcher Antrag
kommt überhaupt nur in besonderen Fallkonstellationen in Betracht.
Innerhalb der letzten 15 Jahre wurden lediglich drei Schiffsvorzertifikate ausgestellt. Hieraus ergibt sich eine
durchschnittliche jährliche Fallzahl von 0,2 Fällen. Legt man einen zeitlichen Aufwand von 120 Minuten
zugrunde, so ergibt sich durch die Aufhebung der Regelungen eine Verringerung des Zeitaufwands in Höhe von 24
Minuten.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 8 § 2a
SeeFischG
0 0 0 neun
Fahrzeuge
max.
30
Minuten/
Fahrzeug
geringfügig
Summe
(in Tsd. Euro) -
davon aus
Informationspflichten (IP)
Für die Wirtschaft entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand aufgrund des neuen § 2a SeeFischG. Aufgrund
der geringen Fallzahl ist dieser Aufwand zu vernachlässigen.
Durch die Aufhebung des Schiffsvorzertifikats entsteht eine geringfügige Entlastung. Bzgl. der für einen Antrag
auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats beizubringenden Unterlagen wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen. Als maßgeblicher Lohnkostensatz wird gemäß Anhang 7 des „Leitfades zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ der Wirtschaftsabschnitt H „Verkehr und
Lagerei“, dort ein mittleres Qualifikationsniveau (28,50 Euro) zugrunde gelegt. Bei einer geschätzten
Bearbeitungszeit von 120 Minuten (= 2 Stunden) pro Fall ergibt sich daraus ein Aufwand von 57 Euro (2 x 28,50 Euro).
Durchschnittlich gab es drei Fälle innerhalb der letzten 15 Jahre, woraus sich eine durchschnittliche jährliche
Fallzahl von 0,2 ergibt. Hieraus ergibt sich eine zu vernachlässigende Verringerung des Erfüllungsaufwands von
jährlich 11,40 Euro (0,2 x 57 Euro).
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1
§ 2
Absatz 1
Satz 1
Nummer 1
Buchstabe b
FlRG
Bund
(BSH)
15
(geschätzt)
80 Min.
m.D. +
10 Min.
g. D.
in 15
Fällen
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.2
Artikel 1
§ 7
Absatz 5
FlRG
Bund
(BSH)
1 - 120 Min.
h. D.
geringfügige
Entlastung.
(geringe
Fallzahl)
3.3 Artikel 1
§ 5 FlRG
Bund
(Konsulate)
0,2 - 60 Min.
g. D.
geringfügige
Entlastung.
(geringe
Fallzahl)
3.4
Artikel 8
§ 2a See-
FischG
Bund 0 0 0 Neun
Fahrzeuge
Max.
30
Minuten/m. D.
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.5
Artikel 8
§ 14 See-
FischG
Bund k. A. k. A. geringfügig
(geringe
Fallzahl, geringer
Aufwand)
- - -
3.6
Artikel 8
§ 14 See-
FischG
Land k. A. k. A.
geringfügig
- -
-
3.7
Artikel 4
§ 8
Absatz 1
SchregO
Land
geringfügige
Entlastung
nicht
bezifferbar
Summe
davon
Bund
davon Land
(inkl.
Kommunen)
Für den Bund entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand (< 1.000 Euro pro Jahr). Im Einzelnen:
Zu Nr: 3.1: Benennung einer beauftragten Person (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit
Satz 2 und Absatz 4; § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4):
Durch die vorgenannten neuen Regelungen in § 2 wird der Kreis der zur Flaggenführung berechtigten Eigentümer
erweitert, die zur Benennung einer beauftragten Person gegenüber der Flaggenbehörde verpflichtet sind. Das BSH
stellt gemäß § 5b Absatz 1 FlRV eine Bescheinigung aus, wenn die Voraussetzungen für die Benennung einer
beauftragten Person vorliegen. Dabei prüft das BSH die Vollständigkeit der nach § 5a FlRV vom Eigentümer
vorzulegenden Unterlagen bzgl. der beauftragten Person und des betreffenden Schiffs. Diese Prüfung verursacht
einen zeitlichen Aufwand von 80 Minuten bei einem Mitarbeiter des mittleren Dienstes und zusätzlich von 10
Minuten bei einem Mitarbeiter des gehobenen Dienstes.
Hieraus ergibt sich pro Fall folgender Aufwand seitens des BSH:
80 Minuten (=1,3 Stunden) x 33,80 Euro = 45 Euro
10 Minuten (=0,16 Stunden) x 46,50 Euro = 7,75 Euro
Summe: = 52,75 Euro
Die Zahl der nach § 5a FlRV zu prüfenden Erklärungen wird durch die Erweiterung des Personenkreises, die zur
Benennung einer beauftragten Person verpflichtet sind, etwas ansteigen. Bezüglich der im Ausland wohnhaften
Deutschen wird auf obenstehende Ausführungen verwiesen. Es wird von einer geschätzten Zahl von jährlich 15
Anträgen ausgegangen.
Bezüglich Unternehmen aus Drittstaaten im Sinne des § 2 Absatz 3 FlRG wird darauf hingewiesen, dass derzeit
lediglich mit der Schweiz entsprechende Abkommen bestehen, so dass der Kreis der potentiellen Antragsteller
auf Grundlage von § 2 Absatz 3 Satz 2 FlRG-E ebenfalls als sehr gering eingeschätzt wird. Es wird nicht erwartet,
dass jährlich Anträge aus diesem Bereich eingehen, so dass diese Konstellation hier außer Betracht bleiben soll.
Geht man von einer geschätzten Fallzahl von 15 Anträgen pro Jahr aus, ergibt sich hieraus ein geschätzter
geringfügiger Erfüllungsaufwand in Höhe von 791,25 Euro (52,75 Euro x 15 Fälle).
Zu Nr. 3.2: § 7 Absatz 5 FlRG (Wegfall des jährlichen Zustimmungserfordernisses):
Der Wegfall des pauschalen jährlichen Zustimmungserfordernisses des BSH zu der Festsetzung der
Ablösesummen durch die „Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland“ führt zu einer Entlastung des BSH in Höhe von jährlich
141 Euro:
Bisher legt die Einrichtung im Sinne von § 7 Absatz 3 FlRG dem BSH jedes Jahr den Entwurf der Festsetzung
der Ablösebeträge zur Zustimmung vor. Dies geschieht auch dann, wenn die Beträge im Vergleich zum Vorjahr
unverändert bleiben. In derartigen Fällen soll künftig von der verpflichtenden Vorlage an das BSH abgesehen
werden; die letztmalig erteilte Zustimmung des BSH gilt dann bis zu einer inhaltlichen Änderung fort. Hierdurch
soll bürokratischer Aufwand abgebaut und das Verfahren vereinfacht werden.
Die Prüfung des Entwurfs verursacht im BSH einen zeitlichen Aufwand von 120 Minuten bei einem Beschäftigten
des höheren Dienstes. Durch den Wegfall des pauschalen Zustimmungserfordernisses wird das BSH mithin um
jährlich 141 Euro entlastet.
Zu Nr. 3.3: Aufhebung der Regelungen betreffend das Schiffsvorzertifikat (§ 5 FlRG):
Durch die Aufhebung von § 5 FlRG entfällt die gemäß § 2 Absatz 1 FlRV den deutschen Konsulaten im Ausland
zugewiesene Aufgabe, in bestimmten Fällen auf Antrag ein Schiffsvorzertifikat auszustellen und die in § 5
Absatz 2 FlRV genannten Stellen über die Ausstellung zu informieren. Die Zuständigkeit ergab sich aus § 2 FlRV,
das Verfahren und die notwendigen Angaben für die Ausstellung des Schiffsvorzertifikats waren in den §§ 3 ff.
FlRV geregelt. Das Konsulat hatte die Angaben nach § 3 FlRV auf ihre Vollständigkeit zu kontrollieren und ihre
Glaubhaftmachung zu prüfen. Darüber hinaus ist gemäß § 4 FLRV bei der Entscheidung über die Ausstellung des
Schiffsvorzertifikats zu berücksichtigen, ob ausreichende Gründe für die Erteilung dieses Ausweises anstelle des
Schiffszertifikats vorhanden sind; hat der Eigentümer des Schiffs keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des
Grundgesetzes, so hat der Antragsteller nachzuweisen, dass ihm eine rechtzeitige Eintragung des Schiffs in einem
deutschen Schiffsregister nicht möglich war.
§ 5 Absatz 2 FlRV sah zudem vor, dass das Konsulat unverzüglich eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung
des erteilten Schiffsvorzertifikats der Flaggenbehörde, der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
Logistik Telekommunikation sowie dem für die Eintragung des Schiffes zuständigen Schiffsregistergericht übersendet.
Die Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates verursachte einen zeitlichen Aufwand von ca. 60 Minuten bei einem
Beschäftigten des gehobenen Dienstes.
In den vergangenen 15 Jahren wurden lediglich drei Schiffsvorzertifikate ausgestellt. Hieraus ergibt sich eine
durchschnittliche jährlichen Fallzahl von 0,2. Damit entsteht durch die Abschaffung des Schiffsvorzertifikats eine
zu vernachlässigende Entlastung der Konsulate in Höhe von 9,30 Euro.
Zu Nr. 3.4:
Die Benennung einer beauftragten Person auf Grundlage des neu geschaffenen § 2a SeeFischG verursacht einen
Zeitaufwand von ca. 30 Minuten bei einem Mitarbeitenden des mittleren Dienstes. Die Benennung der
beauftragten Person bezieht sich auf das einzelne Fischereifahrzeug. Derzeit gibt es neun relevante Fischereifahrzeuge, so
dass sich ein zu vernachlässigender Aufwand von ca. 150 Euro ergibt (0,5 Std. x 33, 80 Euro = 16, 90 Euro x 9
Fälle = 152 Euro).
Zu Nr. 3.5 und Nr. 3.6:
Die Änderung des § 14 des Seefischereigesetzes verursacht für die Verwaltung auf Bundesebene einen geringen
zusätzlichen Erfüllungsaufwand von circa 150 Euro pro Jahr. Für die Verwaltung auf Länderebene ergibt sich
ebenfalls ein geringer zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von circa 150 Euro. Ein einmaliger
Erfüllungsaufwand entsteht nicht.
Zu Nr. 3.7:
Sofern die Länder von der Möglichkeit zur Einrichtung eines elektronischen Abrufverfahrens Gebrauch machen,
entsteht eine geringfügige Entlastung beim jährlichen Erfüllungsaufwand sowie nicht konkret bezifferbarer
einmaliger Erdfüllungsaufwand für die Programmierung.
5. Weitere Kosten
Für die Benennung einer beauftragten Person gegenüber der Flaggenbehörde wird von dem Eigentümer des
Seeschiffs – unverändert – eine einmalige Gebühr von 96 Euro erhoben (vgl. Abschnitt 4 lfd. Nummer 4 des
Gebührenverzeichnisses der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt – WSBGebV).
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Weitere Regelungsfolgen sind nicht ersichtlich. Nach dem Ergebnis einer gleichstellungsorientierten
Gesetzesfolgenabschätzung nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist eine
Gleichstellungsrelevanz nicht gegeben, da Frauen und Männer nicht in unterschiedlicher Weise von den Regelungen
betroffen sind.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen unbefristet gelten. Das Flaggenrecht und die SchRegO sollen dauerhaft modernisiert
werden, so dass das Vorhaben einer Befristung nicht zugänglich ist.
Auch die Änderungen im SeeFischG sollen dauerhaft gelten.
VIII. Exekutiver Fußabdruck
Das Bundesministerium für Verkehr hat vor Erstellung des Gesetzesentwurfs das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie (BSH) und die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation als von den Regelungen unmittelbar Betroffene beteiligt. Ihnen wurde die
Möglichkeit zur Stellungnahme im Sinne einer frühen Beteiligung gegeben. Sie wurden bei der Erarbeitung des
Gesetzentwurfs fortlaufend eingebunden. Im Zuge der Ressortabstimmung wurde noch die für die Durchführung
der Kontrolle der Seefischerei zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingebunden.
Im Zuge der Länder- und Verbändeanhörung wurde anschließend den fachlich betroffenen Spitzenverbänden
entsprechend den Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Das jeweils fachlich zuständige Bundesministerium (Verkehr; Justiz und Verbraucherschutz;
Landwirtschaft, Heimat und Ernährung) hat diese Stellungnahmen geprüft; die Vorschläge wurden in dem
Entwurf berücksichtigt, soweit dies rechtlich und fachlich möglich war.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Flaggenrechtsgesetzes – FlRG)
Zu Nummer 1 (Überschrift)
Der Kurzbezeichnung des Gesetzes in der Überschrift wird eine amtliche Abkürzung hinzugefügt. Dies soll eine
einheitliche Zitierweise sicherstellen.
Zu Nummer 2 (Überschrift Erster Abschnitt Unterabschnitt 1)
Da im gesamten Flaggenrechtsgesetz der Ausdruck „Recht auf Führung der Bundesflagge“ durch die
Formulierung „Recht zum Führen der Bundesflagge“ ersetzt wird, wird auch die Überschrift des Ersten Unterabschnitts
entsprechend angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 1)
Zu Absatz 1
Absatz 1 wird sprachlich vereinfacht. So erfolgt im gesamten FlRG eine sprachliche Vereinheitlichung der
Begriffe „Inland“ und „Ausland“. Aktuell verwendet das Gesetz in diesem Zusammenhang verschiedene
Umschreibungen („Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes“; „Wohnsitz im Inland“; „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes/des Grundgesetzes“; „Ausland“). Im Interesse einer einheitlichen Rechtssprache wird dies
vereinheitlicht.
Dabei wird an dem Begriff des Kauffahrteischiffs wegen Artikel 27 des Grundgesetzes festgehalten. Ein
Kauffahrteischiff ist mit dem Begriff des Handelsschiffs gleichzusetzen. Nach der Rechtsprechung ist ein
Handelsschiff jedes dem unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb durch Seefahrt dienende Schiff. Hierzu zählen
insbesondere solche Schiffe, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-,
Bugsieroder Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (OVG HH Beschluss
vom 08.12.2010 – 1 Bs 181/10; BFH, Urt. v. 13.2.1992, BFHE 167, 232 m. w. N.). Auch Schiffe, die gegen
Entgelt für Kabel-, Rohrlege- und Eisbrecherarbeiten oder für die Errichtung von Offshore-Windparks oder
Bohrplattformen eingesetzt werden, werden erfasst.
Das Handelsschiff ist von sog. Nichterwerbsschiffen abzugrenzen, zu denen solche Schiffe gehören, die
hoheitliche oder wissenschaftliche Zwecke erfüllen oder der seemännischen Ausbildung dienen (OVG HH a. a. O.). Auch
ausschließlich privat genutzte Schiffe dienen nicht dem Erwerb durch Seefahrt.
„Sonstige zur Seefahrt bestimmte Schiffe“ im Sinne des § 1 Absatz 1 FlRG sind Schiffe, die u. a. aufgrund ihrer
Bauart, Aufbauten (z. B. geschlossene Kajüten-Aufbauten) und Maße zur Fahrt auf See und auch für einen
längeren Aufenthalt auf See geeignet sind. Dies ist regelmäßig bei solchen Schiffen anzunehmen, die über eine CE-
Seetauglichkeitseinstufung der Entwurfskategorie A oder B nach Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU (EU-
Sportbootrichtlinie) verfügen. Offene Motorboote, Schlauchboote und Festrumpfschlauchboote (Rigid Inflatable
Boats) sind vor diesem Hintergrund keine „zur Seeschifffahrt bestimmten Schiffe“ im Sinne des FlRG.
Unter § 1 FlRG fallen auch Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Inland. Sie sind jedoch gemäß § 10 Absatz 3 der
Schiffsregisterordnung von der Eintragungspflicht befreit.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 erfolgt eine sprachliche Vereinheitlichung mit Blick auf die Begriffe „Inland“ und „Ausland“.
Zu Absatz 3
Die Regelung zur Flaggenführungspflicht von Binnenschiffen in Absatz 3 wird lediglich sprachlich vereinfacht.
So wird auf den missverständlichen Begriff „Seegewässer“ verzichtet. Auch die für den Rechtsanwender und
Normadressaten nur schwer verständliche Bezugnahme auf die Schiffsicherheitsverordnung (SchSV) wird
gestrichen. Absatz 3 stellt unverändert klar, dass alle in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffe
bei Fahrten seewärts des Küstenmeeres – also außerhalb deutscher Hoheitsgewässer – hinsichtlich der
Flaggenführung einem Seeschiff gleichgestellt werden. Denn auch Binnenschiffe müssen die internationalen Vorgaben
einschließlich der Flaggenführungspflicht erfüllen, wenn sie internationale Gewässer befahren.
Die bisher in § 1 Absatz 3 FlRG enthaltene Regelung zum Schiffsbrief anstelle des Schiffszertifikats wird nach
§ 3 Absatz 1 FlRG verschoben, wo auch die übrigen Ausweise geregelt sind. Der Hinweis auf den Schiffsbrief
sollte zum Ausdruck bringen, dass das Binnenschiff in ein deutsches Schiffsregister eingetragen sein muss. Dieses
Erfordernis wird nun ausdrücklich in die Regelung aufgenommen, so dass der Hinweis auf den Schiffsbrief
entbehrlich wird.
Der bisherige § 14 FlRG, der nunmehr in § 8 FlRG-E integriert wird, regelt die Flaggenführung der Binnenschiffe
im Übrigen, d. h. wenn Binnenschiffe nicht seewärts der Grenze des Küstenmeeres verkehren. Dort besteht keine
allgemeine Flaggenführungspflicht auf Grundlage des FlRG. Unter welchen Voraussetzungen ein Binnenschiff
in der Seefahrt eingesetzt werden darf, ist im Übrigen eine Frage des Schiffssicherheitsrechts (vgl. § 2 Absatz 1
Nummer 3 Schiffssicherheitsgesetz, § 1 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 SchSV).
Zu Nummer 4 (§ 2)
§ 2 wird wegen der Vielzahl der Änderungen neu gefasst und neu strukturiert.
Zu Absatz 1
Zu Satz 1 Nummer 1
Die bisherige Nummer 2 betreffend die Gleichstellung von Unionsbürgern mit deutschen Staatsangehörigen war
nur schwer verständlich und wird nun in die Nummer 1 Buchstabe a (Erbengemeinschaften) und Buchstabe c
(Unionsbürger mit Wohnsitz im Inland) integriert. In beiden Fällen werden Unionsbürger Deutschen
gleichgestellt; Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland. Dies ist auch nach bisherigem Recht erforderlich, denn eine
wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des bisherigen FlRG in Bezug
genommenen § 1 FlRG ist ein Wohnsitz im Inland.
Aus der Gleichstellung folgt aber eben keine Flaggenführungspflicht nach § 1 FlRG, sondern lediglich ein
Flaggenführungsrecht.
Mit Nummer 1 Buchstabe b wird eine bisher bestehende Regelungslücke geschlossen: Deutschen
Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland war es nach den Bestimmungen des FlRG bislang nicht gestattet, die Bundesflagge
zu führen. Aufgrund des fehlenden Wohnsitzes im Inland werden sie nicht von § 1 FlRG erfasst. Gleichzeitig
wurde diese Fallgruppe auch nicht durch § 2 FlRG aufgefangen. Angesichts der in diesen Fällen aufgrund der
deutschen Staatsangehörigkeit des Eigentümers bestehenden „echten Verbindung“ zur Bundesrepublik
Deutschland im Sinne von Artikel 91 des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen erscheint dies nicht
sachgerecht. Dies gilt umso mehr, als bis 1994 eine Befugnis zum Führen der Bundesflagge für Schiffe deutscher Eigner
mit Wohnsitz im Ausland ausdrücklich im FlRG vorgesehen war. Diese ist dann jedoch bei der Änderung von § 2
FlRG durch das Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 15. Juli 1994
(BGBl. I S. 1554) entfallen; ausweislich der Gesetzesbegründung war jedoch der Wegfall der
Flaggenführungsbefugnis für Schiffe deutscher Eigner mit Wohnsitz im Ausland nicht beabsichtigt gewesen.
Künftig werden daher im Ausland wohnhafte deutsche Staatsangehörige wieder in den Kreis der zur Führung der
Bundesflagge Berechtigten nach § 2 FlRG aufgenommen. Allerdings bedarf es wegen des Auslandsbezugs der
Benennung einer beauftragten Person im Inland gemäß Absatz 4. Dies wird in Absatz 1 Satz 2 klargestellt.
Zu Satz 1 Nummer 2
Nummer 2 sieht eine neue Regelung in Bezug auf im Miteigentum stehende Seeschiffe vor. Hält ein Deutscher
mit Wohnsitz im Inland die Hälfte der Eigentumsanteile an dem Schiff und ist er zur Vertretung der übrigen
Miteigentümer befugt, so ist das Schiff zum Führen der Bundesflagge berechtigt. Die Regelung erfasst nur
natürliche Personen; § 1 Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht einschlägig.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 FlRG in Bezug auf
EU-Gesellschaften; sie wird nunmehr in einen eigenen Absatz überführt.
Auch Gesellschaften anderer EU-Mitgliedstaaten mit einem (Haupt-)Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat
haben das Recht zum Führen der Bundesflagge, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kumulativ erfüllt
sind. Wie nach bisheriger Rechtslage muss gemäß Satz 2 bei Seeschiffen im Eigentum von EU-Gesellschaften
mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zudem eine beauftragte Person im Sinne von Absatz 4 bestellt
werden.
Wie bei § 1 Absatz 2 FlRG-E gilt auch hier, dass das Flaggenrecht keine gesellschaftsrechtlichen Regelungen
oder Einschränkungen beinhaltet. Die konkrete Gesellschaftsform ist für § 2 irrelevant.
Liegt eine der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht vor oder ist keine beauftragte Person
im Sinne des Absatzes 4 benannt worden, fehlt es an einer „echten Verbindung“ zwischen Eigentümer und
Europäischer Union und damit letztlich zur Bundesrepublik Deutschland. In derartigen Fällen besteht daher auch kein
Recht zum Führen der Bundesflagge.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 2 FlRG und normiert weiterhin die Gleichstellung von natürlichen
Personen und Gesellschaften aus Drittstaaten mit inländischen Personen oder Gesellschaften, sofern für sie
aufgrund eines bilateralen oder europäischen Abkommens die Niederlassungsfreiheit gilt und Gegenseitigkeit
gewährleistet ist. Ergänzend wird klargestellt, dass ein Wohnsitz im Inland erforderlich ist. Dieses Erfordernis
besteht bereits nach geltendem Recht aufgrund der Bezugnahme auf § 2 Absatz 1 FlRG („Absatz 1 gilt auch ...“).
Aus Gründen der Rechtsklarheit und der besseren Verständlichkeit der Regelung wird dieses Tatbestandsmerkmal
nun – wie bei Absatz 1 – ausdrücklich in die Norm aufgenommen.
Mit Blick auf Gesellschaften eines Drittstaats wird durch die Verweisung in Satz 2 klargestellt, dass diese auch
dann ein Recht zum Führen der Bundesflagge haben, wenn ihr Sitz im Ausland liegt. Voraussetzung ist dann
allerdings – wie bei den EU-Gesellschaften nach Absatz 2 – die Benennung einer beauftragten Person.
Das BSH veröffentlicht eine Liste der für Absatz 3 relevanten Drittstaaten auf der Internetseite „deutsche-
flagge.de“ und aktualisiert diese bei Bedarf.
Zu Absatz 4
Die Definition der „beauftragten Person“ wird aus dem bisherigen Absatz 1 herausgelöst und in einem eigenen
Absatz geregelt. Grund hierfür ist der Umstand, dass eine beauftragte Person nun nicht mehr ausschließlich im
Fall von EU-Gesellschaften zu benennen ist, sondern konsequenterweise bei allen Konstellationen mit
Auslandsbezug.
Durch Benennung einer beauftragten Person soll die Flaggenbehörde insbesondere in die Lage versetzt werden,
ihre Anweisungen an eine im Inland wohnhafte Person rechtswirksam zustellen zu können. Darüber hinaus ist die
beauftragte Person gegenüber der Flaggenbehörde, aber auch gegenüber den übrigen für die
Flaggenstaatsverwaltung zuständigen Stellen (Dienststelle Schiffssicherheit, Bundesnetzagentur) die verantwortliche Ansprechperson
in allen Angelegenheiten, die das Schiff betreffen. Sie vertritt den Eigentümer in allen flaggenstaatlichen
Angelegenheiten und ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die behördlichen Entscheidungen an den Eigentümer
weitergeleitet werden. Sie ist berechtigt, anstelle des Eigentümers Erklärungen gegenüber der Flaggenbehörde
abzugeben.
Die Flaggenbehörde bescheinigt die Bestellung der beauftragten Person nach Maßgabe des § 5b FlRV. Sie kann
die Bescheinigung bei Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerrufen (§ 5b Absatz 3
FlRV).
Zu Absatz 5
Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2 Absatz 3 FlRG.
Zu Nummer 5 (§§ 3, 4)
§ 3 wird neu strukturiert.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und neu nummeriert.
Dabei entfällt das bisher in § 3 Buchstabe a FlRG aufgeführte Schiffsvorzertifikat (s. Begründung zu Artikel 1
Nummer 6).
In den Nummern 3 und 4 wird die bisherige Formulierung („wahlweise“) aufgegeben und stattdessen ausdrücklich
aufgezählt, wie der Nachweis des Flaggenführungsrechts für Schiffe der öffentlichen Hand (Nummer 3) und für
Schiffe mit einer Rumpflänge von weniger als 15 Meter (Nummer 4) geführt werden kann. Dies dient der besseren
Verständlichkeit der Regelung.
In den Fällen der Nummer 4 besteht dabei keine Pflicht zum Nachweis der Flaggenführungsberechtigung. Das
Flaggenzertifikat ist lediglich ein optionaler Nachweis, mit dem auch diesen Schiffen eine Möglichkeit zum
Nachweis ihrer Flaggenführungsbefugnis eingeräumt wird.
Der Vollständigkeit halber wird nun auch der Schiffsbrief nach § 60 der Schiffsregisterordnung (SchRegO) als
neue Nummer 5 aufgenommen. Der Schiffsbrief ist die Urkunde über die Eintragung eines Schiffes in das
Binnenschiffsregister; er wird von den als Binnenschiffsregister fungierenden zuständigen Amtsgerichten ausgestellt.
Zwar besteht für Binnenschiffe grundsätzlich keine Flaggenführungs- und dementsprechend auch keine
Nachweispflicht (Rückschluss aus § 14 FlRG); verkehren sie jedoch seewärts der Grenze des Küstenmeeres, werden
sie wie Seeschiffe behandelt mit der Folge, dass sie in diesen Konstellationen ebenfalls über einen Nachweis über
die Flaggenführungsbefugnis verfügen müssen.
An der bisherigen Formulierung der „Berechtigung zum Führen der Bundesflagge“ wird festgehalten; die
Berechtigung umfasst als Oberbegriff sowohl die Verpflichtung zum Führen der Bundesflagge gemäß § 1 FlRG als auch
das Recht hierzu nach den §§ 2, 10 und 11 FlRG.
In Absatz 2 werden die bisher in den §§ 6, 12 und 14 FlRV geregelten Zuständigkeiten für die Erteilung von
Flaggenscheinen, Flaggenbescheinigungen und Flaggenzertifikaten nun unmittelbar auf Ebene des FlRG
verankert. Eine inhaltliche Änderung der bestehenden Zuständigkeiten erfolgt dabei nicht. So werden Flaggenscheine,
Flaggenzertifikate und Flaggenbescheinigungen von der Flaggenbehörde ausgestellt. Etwas anderes gilt lediglich
für Flaggenbescheinigungen für Seeschiffe der Bundeswehr; in diesen Fällen ist das Bundesministerium der
Verteidigung zuständig für die Ausstellung. Das Schiffszertifikat und der Schiffsbrief werden von den als
Schiffsregister tätigen Amtsgerichten nach Maßgabe der Schiffsregisterordnung ausgestellt.
In § 4 erfolgen lediglich redaktionelle Änderungen und Folgeanpassungen.
Zu Nummer 6 (§ 5)
§ 5 wird aufgehoben. In der registerrechtlichen Praxis besteht kein Bedarf mehr für das Instrument des
Schiffsvorzertifikats. In den letzten 15 Jahren sind insgesamt nur drei Schiffsvorzertifikate erteilt worden. Aufgrund
dieser fehlenden praktischen Bedeutung verbunden mit der weiter fortschreitenden Digitalisierung im Bereich der
Schiffsregister erscheint ein Festhalten an den umfangreichen Verfahrensregelungen und Zuständigkeiten der
deutschen Konsulate im Ausland nicht mehr gerechtfertigt.
Die Aufhebung dient damit insbesondere der Rechtsbereinigung. Sie bedingt entsprechende Folgeanpassungen
sowohl im FlRG als auch in der FlRV (§§ 2 bis 5 FlRV, Anlage zu § 5 FlRV).
Zu Nummer 7 (§ 6)
Absatz 1 wird sprachlich vereinfacht und gestrafft. Inhaltlich bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein zum Führen
der Bundesflagge verpflichtetes Schiff keine andere Nationalflagge führen darf. Das entspricht dem in Artikel 92
Absatz 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens verankerten völkerrechtlichen Grundsatz, dass Schiffe nur unter
der Flagge eines einzigen Staates fahren dürfen.
Gemäß Satz 2 gilt das Verbot von Satz 1 auch für solche Schiffe, die zwar nicht zum Führen der Bundesflagge
verpflichtet, aber hierzu nach den §§ 2, 10 oder 11 FlRG berechtigt sind, sofern ihnen ein Ausweis nach § 3 FlRG
erteilt worden ist. Die bisherige Untergliederung in Satz 2, mit der die verschiedenen Ausweise nach § 3 FlRG
einzeln aufgeführt wurden, wird zusammengefasst.
Zu Nummer 8 (§ 7)
Im gesamten § 7 wird das BSH nun durchgängig als Flaggenbehörde bezeichnet. Hieraus ergeben sich
entsprechende redaktionelle Anpassungen in den Absätzen 1 und 3 bis 6.
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
Darüber hinaus erfolgt in Absatz 1 eine redaktionelle Folgeanpassung zur Änderung des § 2.
Aufgrund von Rechtsunsicherheiten in der Praxis mit Blick auf die mögliche Ausflaggung von gewerblich
genutzten Yachten wird an dieser Stelle klargestellt, dass diese in der Regel einer Ausflaggung nicht zugänglich
sind, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 FlRG in aller Regel nicht erfüllen (können):
Voraussetzung für die Genehmigung einer Ausflaggung ist, dass ein Nachteilsausgleich im Sinne des § 7 Absatz 2
FlRG (Ausbildungsverpflichtung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes) möglich ist. Diese sog.
Primärverpflichtung kann auf derartigen Schiffen nicht erfüllt werden: Die in § 7 Absatz 2 genannten Ausbildungsgänge zielen
darauf ab, Befähigungszeugnisse für den Dienst an Bord von Kauffahrteischiffen i. S. d. Internationalen
Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (STCW-Übereinkommen – International Convention on Standards of Training, Certification and
Watchkeeping for Seafarers) zu erwerben. Gewerblich genutzte Yachten hingegen sind regelmäßig nicht geeignet,
Ausbildung im Sinne der in § 7 Absatz 2 genannten einschlägigen Ausbildungsrichtlinien bzw. -verordnung
durchzuführen. Da die Primärverpflichtung der Ausbildung nicht erfüllt werden kann, kann aber auch die Zahlung
eines Ablösebetrages als Surrogat hierfür nicht in Betracht kommen. Insoweit besteht kein Raum für eine
Genehmigung nach § 7 FlRG, wenn der Reeder oder Ausrüster eines Schiffes, insbesondere weil das Schiff nicht dazu
geeignet ist, nicht darauf auszubilden kann. Es bleibt dann bei dem Grundsatz des § 1 Absatz 1 FlRG.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
In Absatz 2 werden die Bezugnahmen auf die einschlägigen Regelungen zur Ausbildung angepasst:
So ist die bislang in Nummer 1 in Bezug genommene Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung am 15.
September 2013 außer Kraft getreten und durch die See-BAV ersetzt worden (vgl. § 31 See-BAV).
Die Bezugnahme auf die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in Nummer 2 wird gestrichen, da diese durch
§ 66 der Verordnung vom 8.5.2014 (BGBl. I S. 460) aufgehoben worden ist. Stattdessen wird nunmehr auf die
Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) Bezug genommen. Als neuer Buchstabe c wird die Ausbildung zum
Elektrotechnischen Offiziersassistenten (ETOA) aufgenommen. Diese ist bislang noch nicht in § 7 Absatz 2
Nummer 2 FlRG verankert worden. Zudem werden die Fundstellen im Verkehrsblatt bzgl. der vom Bundesministerium
für Verkehr erlassenen Richtlinien aktualisiert.
Darüber hinaus wird in Satz 4 die Frist zur Vorlage der Unterlagen betreffend die Erfüllung der
Ausbildungsverpflichtung bei der Flaggenbehörde neu festgelegt. Bisher hatte der Genehmigungsinhaber diese „jährlich zum
Ende eines Kalenderjahres“ vorzulegen. Dies hat sich in der Praxis als problematisch erwiesen. Zum einen ist die
Ausflaggungsgenehmigung nicht an das Kalenderjahr gebunden. Zum anderen ist die Formulierung zu
unbestimmt; theoretisch wäre es ausreichend, wenn die (umfangreichen) Unterlagen erst unmittelbar zum Jahresende,
nämlich am 31. Dezember, übermittelt werden würden. Dies erschwert die behördliche Prüfung, so dass nunmehr
eine klare Fristenregelung aufgenommen wird, die zudem nicht mehr an das Ende des Kalenderjahres, sondern
an das Ende des Ausflaggungsjahres anknüpft.
Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 1)
In Absatz 3 Satz 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung in Bezug auf die Bezeichnung des Bundesamts für
Seeschifffahrt und Hydrographie als Flaggenbehörde.
Zu Buchstabe d (Absatz 4)
Die Regelung wird neu gefasst. Absatz 4 sah bislang im Falle einer ausbleibenden oder nur teilweisen Erfüllung
der eingegangenen Ausbildungsverpflichtung vor, dass der Reeder den ab Beginn des Ausflaggungszeitraums
fälligen Ablösebetrag im Sinne des Absatzes 3 in voller Höhe nachzuzahlen hat. Die teilweise Nichterfüllung der
Ausbildungsverpflichtung wurde also mit einer kompletten Nichterfüllung gleichgestellt.
Dies erscheint nicht sachgerecht und kann zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen:
Indem der Reeder die primäre Ausbildungsverpflichtung zumindest teilweise erfüllt hat, hat er bereits einen –
zumindest anteiligen – Nachteilsausgleich erbracht. Dieser bereits geleistete Nachteilsausgleich wird jedoch
bislang in keiner Form berücksichtigt oder angerechnet. Vielmehr muss der Reeder in diesen Fällen pauschal den
vollständigen Ablösebetrag erbringen und wird damit solchen Reedern gleichgestellt, die bereits ab Beginn des
Ausflaggungszeitraums einen Ablösebetrag zahlen anstatt eine Ausbildungsverpflichtung nach Absatz 2
einzugehen. Insofern muss der Reeder, der teilweise die Ausbildungsverpflichtung erfüllt hat, einen doppelten
Nachteilsausgleich leisten und wird damit letztlich dafür bestraft, dass er zumindest Anstrengungen unternommen hat, die
vom Gesetz als Primärverpflichtung ausgestaltete Ausbildungsverpflichtung zu erfüllen.
Dies erscheint unverhältnismäßig und ist auch nicht sachgerecht, denn der Gesetzgeber hat der Erfüllung der
Ausbildungsverpflichtung nach Absatz 2 eindeutig Vorrang eingeräumt gegenüber der Zahlung eines
Ablösebetrags als Ersatzleistung. Die starre Rechtsfolge von Absatz 4 Satz 1 kann jedoch dazu führen, dass ein Reeder die
Erfüllung der Primärverpflichtung überhaupt nicht mehr anstrebt, da er (z. B. bei einem vorzeitigen Ende des
Ausbildungsverhältnisses) das Risiko eines doppelten Nachteilsausgleichs fürchten muss. Dies könnte dazu
führen, dass entgegen dem Willen des Gesetzgebers die Zahlung eines Ablösebetrages in der Praxis zum Regelfall
wird.
Die Regelung wird daher dahingehend geändert, dass sich die Höhe der zu leistenden Nachzahlung künftig an den
konkret ausstehenden Ausbildungsmonaten bemisst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die
Ausbildungsverpflichtung mindestens zur Hälfte erfüllt worden ist. Statt einer pauschalen Nachzahlung in voller Höhe wird damit
in den Fällen einer mindestens hälftigen Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung konsequenterweise auch nur
eine anteilige Nachzahlung fällig. Die Flaggenbehörde informiert die Einrichtung über die – ggf. teilweise –
Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung und über die Anzahl der Monate, für die aufgrund der
Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung der Ablösebetrag nachzuzahlen ist.
Zu Buchstabe e (Absatz 5 Satz 5 bis 7)
Auch in Absatz 5 wird das BSH nun als Flaggenbehörde bezeichnet.
Zudem wird in dem neu gefassten Satz 5 klargestellt, dass eine Genehmigung der Flaggenbehörde bei der
erstmaligen Festsetzung der Ablösebeträge und im Übrigen nur dann einzuholen ist, wenn tatsächlich eine Änderung
der bisherigen Kostensätze erfolgt.
Sofern die Kostensätze der Höhe nach unverändert bleiben,
– bleibt insoweit auch die erteilte Genehmigung der Flaggenbehörde bestehen;
– ist eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger entbehrlich.
Hierdurch soll unnötige Bürokratie sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Flaggenbehörde abgebaut und das
Verfahren vereinfacht werden.
Gleichzeitig wird im Falle einer erforderlichen Genehmigung durch die Flaggenbehörde geregelt, dass die
Einrichtung der Flaggenbehörde den Entwurf zwei Monate vor seiner beabsichtigten Bekanntmachung im
Bundesanzeiger übermittelt, um der Flaggenbehörde eine inhaltliche Prüfung zu ermöglichen (Satz 7).
Zu Buchstabe f (Absatz 6)
Auch in Absatz 6 wird das BSH nun als Flaggenbehörde bezeichnet. Im Übrigen bleiben die Sätze 1 und 2
inhaltlich unverändert. Bei den nach Satz 1 vorzulegenden geeigneten Nachweisen handelt es sich insbesondere um die
zugrundeliegenden Regelungen und Formulare der Einrichtung, Einzelaufstellungen über die Ablöse- und
Unterstützungsfälle sowie eine Einzelaufstellung der stichprobenweisen Prüfungen der Verwendung der gewährten
finanziellen Unterstützung. Der neue Satz 3 räumt der Flaggenbehörde nun ausdrücklich ein Rügerecht ein für den
Fall, dass sie im Rahmen ihrer Prüfung nach Satz 2 Unregelmäßigkeiten bei der Einnahme oder zweckgemäßen
Verwendung der Ablösebeträge feststellt.
Zu Nummer 9 (§ 7a)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
In Absatz 1 wird das BSH im Interesse einer einheitlichen Bezeichnung im gesamten FlRG nun als
Flaggenbehörde und nicht länger als Genehmigungsbehörde bezeichnet. Zudem wird aufgrund der Aufhebung von § 5 (vgl.
Artikel 1 Nummer 6) die Bezugnahme auf das Schiffsvorzertifikat gestrichen.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
In Absatz 2 erfolgt eine Anpassung an die neue einheitliche Bezeichnung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie als Flaggenbehörde.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
Der neue Absatz 4 stellt klar, dass die Ausflaggungsgenehmigung automatisch erlischt, sobald das Eigentum an
dem Schiff übergeht. Die Ausflaggungsgenehmigung ist eine personenbezogene Genehmigung; dem Reeder wird
eine bestimmte Betätigung erlaubt. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Eigentümer des Schiffs (oder der
Ausrüster mit Zustimmung des Eigentümers) den Nachteilsausgleich nach § 7 Absatz 2 und 3 erbringt. Insofern
besteht eine persönliche Verpflichtung, in die eine Rechtsnachfolge nicht ohne besondere gesetzliche Grundlage
möglich ist. Mit dem Wechsel des Eigentümers tritt daher eine Erledigung des Verwaltungsaktes auf andere Weise
im Sinne des § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein.
Zu Nummer 10 (§ 8)
§ 8 wird sprachlich konkretisiert und in Teilen neu strukturiert.
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
In Absatz 1 werden die Binnenverweise konkretisiert. Der bisherige Satz 2 wird zum neuen Absatz 4.
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1)
Absatz 2 Satz 1 wird neu formuliert, um eine rechtssichere Bewehrung der Norm zu ermöglichen. Dabei wird nun
auch der Schiffsführer eines Binnenschiffs in den Kreis der Verantwortlichen aufgenommen; dies korrespondiert
mit der bisherigen Ordnungswidrigkeitenregelung in § 16 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2. Künftig wird
unmittelbar in den Regelungen, die eine durch § 17 FlRG-E bewehrte Handlungspflichten enthalten, der
entsprechend verpflichtete Personenkreis benannt. Daher war diese Ergänzung in § 8 Absatz 2 erforderlich. Zudem wird
die bisherige Formulierung zur Art und Weise der Führung der Bundesflagge konkretisiert.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Durch die neue Formulierung in Absatz 3 wird die Handlungspflicht (Zeigen der Bundesflagge beim Einlaufen
in einen Hafen und beim Auslaufen) nun ausdrücklich dem Führer des Seeschiffes und dem sonst für das Seeschiff
Verantwortlichen zugewiesen. Diese Zuweisung fehlte in der bisherigen Regelung,
Zu Buchstabe d (Absätze 4 und 5)
Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird aus systematischen Gründen nun in einem eigenen Absatz 4 geregelt. Absatz 4
regelt damit das Führen einer Dienstflagge.
Der neue Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 14.
Zu Nummer 11 (§ 9)
In Absatz 1 und 2 erfolgen sprachliche Vereinfachungen. Zudem wird in beiden Absätzen klargestellt, wer für die
ordnungsgemäße Anbringung des Schiffsnamens und des Heimathafens verantwortlich ist. Die bisherige
Formulierung, die an das Schiff selbst anknüpfte („Ein Seeschiff (…) muß seinen Namen an jeder Seite des Bugs und
seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten
Schriftzeichen führen.“), war problematisch mit Blick auf die Bewehrung von Verstößen gegen die Regelung. Hier wurde
eine Anforderung an eine Sache gestellt, die einer Bewehrung so nicht zugänglich ist. Dies wird nun korrigiert,
indem in Absatz 1 der Eigentümer sowie der Ausrüster und in Absatz 2 der Eigentümer jeweils als
Handlungsadressaten benannt werden.
In Absatz 1 wird als Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 das Schiffsvorzertifikat aus der Aufzählung
gestrichen.
In Absatz 2 wird klargestellt, dass es sich um einen Hafen im Inland handeln muss. Dabei muss der Hafen einer
Stadt oder eigenständigen Gemeinde zugeordnet werden können. Einzelne unselbstständige Ortsteile oder Bezirke
können daher nicht für die Bezeichnung des Hafens herangezogen werden. Diese können allenfalls von der
Flaggenbehörde im Einzelfall als Zusatz zugelassen werden. Eine solche Gestattung liegt im Ermessen der
Flaggenbehörde. Einem solchen Zusatz kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Als rein deklaratorischer Zusatz wird er
insbesondere nicht in das Flaggenregister eingetragen.
Absatz 3 wird neugefasst und es wird nun unter anderem ausdrücklich die Flaggenbehörde als zuständige Stelle
benannt. Bisher war die Anzeige an das Bundesministerium für Verkehr zu richten, welches diese Aufgabe über
§ 22 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe f FlRG in Verbindung mit § 30 FlRV auf das BSH übertragen hatte. Auf die
bisher in Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 geregelte Pflicht des Eigentümers, den Namen eines Seeschiffes, für das die
Ausstellung eines Schiffszertifikats oder Schiffsvorzertifikats beantragt wird, rechtzeitig vor der Namensführung
gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anzuzeigen, wird künftig verzichtet. In der Praxis
erfolgten derartige Meldungen nicht. Die Flaggenbehörde erfährt die Schiffsnamen regelmäßig über die
Schiffsregister. Das Recht der Flaggenbehörde, die Führung eines bestimmten Schiffsnamens zu untersagen, bleibt
bestehen.
Zu Nummer 12 (§ 9a Absatz 3)
In Absatz 3 wird ein redaktioneller Fehler korrigiert. Mit dieser Vorschrift wird Kapitel XI-1 Regel 3 Nummer 5.4
des SOLAS-Übereinkommens (Anbringen der Schiffsidentifikationsnummer) umgesetzt. Dort heißt es: „Für
Schiffe, die aus einem anderen Werkstoff als Stahl oder Metall hergestellt sind, muss die Verwaltung das
Verfahren genehmigen, mittels dessen die Schiffsidentifikationsnummer angebracht wird.“ In § 9a Absatz 3 FlRG wird
in seiner bisher geltenden Fassung hingegen abgestellt auf „Seeschiffe[n], die aus einem anderen Werkstoff als
Holz oder Metall hergestellt sind […].“ Diese Abweichung von der Vorgabe im SOLAS-Übereinkommen wird
nun korrigiert.
Zu Nummer 13 (§§ 10 und 11)
Zu § 10
Auch in § 10 wird nunmehr ausdrücklich die Flaggenbehörde als zuständige Stelle benannt. Bislang ergab sich
die Zuständigkeit- des BSH aus § 22 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b FlRG in Verbindung mit den §§ 6 und 27
FlRV.
Zudem wird der Anwendungsbereich des § 10 ausgeweitet: Bislang konnte die Flaggenführungsbefugnis für
„die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen einschließlich der hierfür erforderlichen vorausgehenden
(Probe-)Fahrten“ verliehen werden. Künftig kann die Flaggenbehörde die Flaggenführungsbefugnis auch für
Probefahrten generell erteilen; diese Probefahrten müssen nicht mehr in einem unmittelbaren Zusammenhang mit
einer Überführungsfahrt stehen. Eine anschließende Überführungsfahrt ist also nicht mehr zwingende
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 10.
Zu § 11
In § 11 wird der bisherige Absatz 1 in zwei Absätze aufgeteilt; dabei wird auf den bisher in § 11 Absatz 1
Buchstabe c FlRG geforderten Nachweis der ordnungsgemäßen Schiffsbesetzung verzichtet (ebenso in § 8 Absatz 3
FlRV): Nach bisher geltendem Recht darf das BSH das Recht zum Führen der Bundesflagge nach § 11 FlRG nur
dann verleihen, wenn die ordnungsgemäße Schiffsbesetzung durch ein Schiffsbesatzungszeugnis der
Berufsgenossenschaft nach § 8 Schiffsbesetzungsverordnung bestätigt worden ist. Gemäß § 1 Absatz 1 SchBesV kann ein
Schiffsbesatzungszeugnis jedoch nur für Schiffe ausgestellt werden, die bereits die Bundesflagge führen. Diese
Konstellation hat in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten geführt, die nun mit der Streichung des bisherigen
§ 11 Absatz 1 Buchstabe c FlRG ausgeräumt werden sollen.
Der Verzicht auf die Vorlage eines Schiffsbesatzungszeugnisses im Rahmen von § 11 FlRG erscheint auch
sachgerecht, denn die Pflicht zur Besetzung des Schiffs nach deutschem Recht ist eine zwingende Rechtsfolge der
Verleihung des Rechts zum Führen der Bundesflagge. Gemäß § 1 Absatz 1 SchBesV gilt die
Schiffsbesetzungsverordnung automatisch für alle Schiffe, die die Bundesflagge führen. Insofern muss die Erfüllung dieser
Vorgaben nicht noch zusätzlich im Rahmen des Antrags nach §11 FlRG gefordert werden. Dies ist eine unnötige
Dopplung und macht die Rechtsfolge der Flaggenführungsbefugnis gleichzeitig zu einer Voraussetzung für ihre
Erteilung.
im Übrigen werden lediglich sprachliche Vereinfachungen vorgenommen.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 1. Anstelle des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird nun auch hier unmittelbar die Flaggenbehörde als zuständige Stelle benannt.
Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird nun Absatz 2. Hier wurde lediglich der Passus „im eigenen Namen“
gestrichen, da dies beim Ausrüster immer der Fall ist, vgl. § 477 des Handelsgesetzbuchs.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2.
Zu Nummer 14 (neuer Unterabschnitt 6, §§ 12 bis 13)
Zu § 12
Bislang war das Flaggenregister auf Grundlage von § 22 Absatz 1 Nummer 4 FlRG in der FlRV geregelt. Dies
wird nunmehr auf Gesetzesebene normiert, um einen Gleichklang mit dem ebenfalls gesetzlich geregelten
Internationalen Seeschifffahrtsregister (bisheriger § 12 FlRG) herzustellen. Letzteres wird als Anhang zum
Flaggenregister geführt (§ 23 FlRV). Es erscheint nicht sachgerecht, das Hauptregister auf Ebene der Rechtsverordnung
zu regeln, während der Annex zum Hauptregister auf Gesetzesebene normiert ist. Durch eine Verankerung im
FlRG wird zudem die völkerrechtliche Bedeutung des Flaggenregisters gestärkt.
Die Regelungen zum Flaggenregister und dem bislang in § 12 geregelten Internationalen Seeschiffsregister
werden nun in dem neuen § 12 zusammengezogen und mit einer einheitlichen datenschutzrechtlichen Regelung
versehen. Die Einzelheiten der für das Flaggenregister zu erhebenden Daten werden dabei – wie bisher – weiterhin
in § 21 Absatz 2 FlRV geregelt; sie bieten sich aufgrund ihres Umfangs und Detaillierungsgrades nicht für eine
Regelung auf Gesetzesebene an. Durch die Anpassungen in § 12 bleibt der Umfang der bereits nach geltendem
Recht erhobenen Daten unverändert. Die bereits nach geltendem Recht bestehende Löschungsfrist von zehn
Jahren bleibt bestehen und wird in Absatz 1 Satz 4 festgeschrieben, der gemäß Absatz 2 Satz 3 auch für Eintragungen
im Internationalen Seeschiffsregister gilt.
Außerdem wird die Aufgabe der Führung sowohl des Flaggenregisters als auch des Internationalen
Seeschifffahrtsregisters ausdrücklich dem BSH Flaggenbehörde zugewiesen. Bislang war die Aufgabe dem
Bundesministerium für Verkehr vorbehalten, welches die Aufgabe der Registerführung wiederum über § 22 Absatz 1
Nummer 6 Buchstaben d und e FlRG in Verbindung mit der FlRV an das BSH delegiert hat. Auf diesem Weg erfolgt
eine Straffung der Zuständigkeiten.
Zu Absatz 1
Gemäß Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ist jeder Staat
verpflichtet, ein Register über die seine Flagge führenden Schiffe zu führen. Diesem Zweck dient das
Flaggenregister, das alle Seeschiffe erfasst, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind und denen ein Ausweis nach
§ 3 Absatz 1 erteilt wurde. Aus der Formulierung im Absatz 1 Satz 1 folgt, dass Seeschiffe der Bundeswehr nicht
im Flaggenregister erfasst werden, denn die vom Bundesministerium der Verteidigung für diese Schiffe
ausgestellten Flaggenbescheinigungen werden nicht in § 3 Absatz 1 aufgeführt.
Die Schifffahrtsbehörden benötigen diese Auflistung zur Erfüllung ihrer flaggenstaatlichen Aufgaben. Zudem
kann die Flaggenführung eine Voraussetzung für verschiedene Fördermöglichkeiten sein, aber auch für die
Gewährung diplomatischen Schutzes durch die Bundesrepublik. Daneben erstellt das BSH auf Grundlage der im
Flaggenregister enthaltenen Daten entsprechende Statistiken in Bezug auf die deutsche Handelsflotte.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird durch die Bezugnahme auf § 21 Absatz 4 FlRG die Rechtsfolge einer Eintragung in das
Internationale Seeschifffahrtsregister (ISR) – und damit letztlich der Zweck dieses Registers – in die Regelung betreffend
das Register selbst aufgenommen.
Die bisherige Bezugnahme in § 12 Absatz 1 FlRG auf das Einkommensteuergesetz (EStG) für die Definition des
Begriffs des „internationalen Verkehrs“ wird nicht länger aufrechterhalten. Es hat sich gezeigt, dass diese
Verweisung in der praktischen Anwendung für die Flaggenbehörde problematisch ist. Grund hierfür ist, dass einige
Regelungen im § 5a Absatz 2 EStG nicht zum Flaggenrecht passen, durch die pauschale Verweisung auf das EStG
aber in die Definition mit einbezogen sind. Konkretisiert wird diese Verweisung erst auf Ebene der FlRV; § 24
FlRV nimmt ausdrücklich § 34c Absatz 4 EStG in Bezug, der zwischenzeitlich durch § 5a Absatz 2 EStG abgelöst
worden ist.
Im Einzelnen:
– § 5a Absatz 2 EStG deckt insbesondere mit Blick auf Arbeitsschiffe nicht alle in der Praxis relevanten Fälle
ab; es werden ausdrücklich nur einzelne Konstellationen erfasst, nämlich „Schleppen, Bergen oder zur
Aufsuchung von Bodenschätzen“, während andere – vergleichbare Tätigkeiten – nicht genannt werden. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb andere Arbeitsschiffe, sofern sie Kauffahrteischiff im Sinne der o.g.
Rechtsprechung sind, dann nicht im ISR eingetragen werden sollten. Insofern besteht die Gefahr einer
Ungleichbehandlung von gleichen Sachverhalten. Entscheidend für eine Eintragung in das ISR sollte lediglich sein, dass
das Schiff ein Kauffahrteischiff ist und überwiegend im internationalen Verkehr eingesetzt wird.
– Außerdem ist die in § 5a Absatz 2 EStG enthaltene Definition geknüpft an den internationalen Einsatz des
Schiffes „in diesem Wirtschaftsjahr“. Es wird also eine Rückschau seitens der Finanzverwaltung
vorgenommen. Bei der Antragstellung auf Eintragung in das ISR handelt es sich hingegen um eine in die Zukunft
gerichtete Prognose des Reeders; der Reeder beabsichtigt einen bestimmten Einsatz seines Schiffs.
– Abweichend von der Definition § 5a Absatz 2 EStG erfasst § 12 Absatz 2 FlRG hingegen alle zur Führung
der Bundesflagge berechtigten Kauffahrteischiffe, während § 5a Absatz 2 EStG nur auf solche
Handelsschiffe anzuwenden ist, die überwiegend in einem Wirtschaftsjahr in einem deutschen Schiffsregister
eingetragen sind. Damit erfasst § 5a Absatz 2 EStG also auch ausgeflaggte Schiffe.
Aus den vorgenannten Gründen wird nun statt der pauschalen Verweisung auf das EstG im bisherigen § 12 FlRG
und auf § 5a Absatz 2 EStG im konkretisierenden § 24 FlRV eine eigenständige Definition des „internationalen
Verkehrs“ in § 24 FlRV-E eingeführt (s. Begründung zu § 24 FlRV-E). Damit soll vor allem klargestellt werden,
dass auch Arbeitsschiffe – sofern sie Kauffahrteischiffe sind – grundsätzlich einer Eintragung in das ISR
zugänglich sind, wenn sie auf das Jahr gesehen überwiegend im internationalen Verkehr eingesetzt werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, dass sowohl das Flaggenregister als auch das Internationale Seeschifffahrtsregister im
Gegensatz zum Schiffsregister (vgl. § 8 SchRegO) keine öffentlichen Register sind. Folge dessen ist, dass eine
Einsichtnahme, wie sie in das Schiffsregister erfolgen kann, nicht gestattet ist. Da in der Praxis häufig davon ausgegangen
wird, dass für das Flaggenregister und das ISR dieselben Regelungen gelten wie für das Schiffsregister, erscheint
diese gesetzliche Klarstellung erforderlich.
Zu § 13
Nach Kapitel XI-1 Regel 5 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen muss die zuständige Behörde für Seeschiffe
eine lückenlose Stammdatendokumentation (Continuous Synopsis Record – CSR) ausstellen. Die lückenlose
Stammdatendokumentation besteht aus fortlaufend nummerierten einzelnen CSRs, also einzelnen nach IMO-
Vorgaben erstellten Stammdatendokumenten. Ein Stammdatendokument wird bei jeder Änderung der Inhalte gemäß
Regel 5.3 SOLAS XI-1 sowie bei jedem Flaggenwechsel ausgestellt und in die bisherige
Stammdatendokumentation in der Weise integriert, dass diese mit der fortlaufenden Nummer fortgeführt wird. Der Begriff der
Lückenlosen Stammdatendokumentation erfasst also einerseits die Gesamtheit aller jemals für das Schiff ausgestellten
Stammdatendokumentationen als auch das einzelne, neu ausgestellte und der laufenden Nummerierung
hinzugefügte Stammdatendokument im Falle z. B. einer Änderung der Daten.
Die Stammdatendokumentation enthält die Angaben nach Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 3 der Anlage des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See.
Der Hauptzweck der Stammdatendokumentation besteht darin, einen lückenlosen Überblick über den Werdegang
des Schiffes zu geben. Bei Schadens- oder Bedrohungsfällen bzgl. des Schiffes erleichtert diese
Datendokumentation den Einblick in Verantwortlichkeiten und Hintergrundinformationen.
Diese Doppeldeutigkeit des Begriffs hat im Rahmen von § 13 Absatz 2 FlRG zu Missverständnissen geführt, die
nun bereinigt werden sollen:
Die bisherige Formulierung in Absatz 2 Satz 1 sah vor, dass über die lückenlose Stammdatendokumentation von
der Flaggenbehörde eine „Bescheinigung“ ausgestellt wird. Hiermit sollte wohl versucht werden, eine
Unterscheidung zwischen den einzelnen Bestandteilen der Stammdatendokumentation und der Gesamtheit aller Dokumente
vorzunehmen. Diese Formulierung ist jedoch missverständlich, denn sie legt nahe, dass das BSH eine zusätzliche
Bescheinigung über die geführte Stammdatendokumentation ausstellt und gemäß Satz 2 auch nur diese
Bescheinigung an Bord mitgeführt werden muss.
Allerdings bezieht sich die in Absatz 2 Satz 2 geregelte Mitführungspflicht auf sämtliche jemals für das konkrete
Schiff ausgestellten CSR unabhängig davon, von welchem Flaggenstaat sie ausgestellt worden sind. Sinn und
Zweck des CSR ist es gerade, die gesamte Historie eines Schiffs nachvollziehen zu können.
Die derzeitige Formulierung in Absatz 2 Satz 1 ist daher missverständlich und entspricht in Verbindung mit Satz 2
nicht dem oben beschriebenen Normzweck. Aus Gründen der Klarstellung wird daher künftig auf den in diesem
Zusammenhang missverständlichen Begriff der „Bescheinigung“ verzichtet und stattdessen ausdrücklich
klargestellt, dass die „gesamte lückenlose Stammdatendokumentation des Seeschiffs an Bord mitzuführen“ ist.
§ 30a FlRV enthält weitere verfahrenstechnische Konkretisierungen der Norm.
Zu Nummer 15 (Zweiter Abschnitt § 14)
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Überschrift des Zweiten Abschnitts. Zudem wird § 14 neu gefasst.
Die bisherige Regelung bzgl. der Flaggenführung der Binnenschiffe ist in § 8 überführt worden.
In § 14 wird nunmehr das BSH einheitlich zur Flaggenbehörde bestimmt. Der Begriff der Flaggenbehörde wird
dann einheitlich im gesamten Regelwerk verwendet und so eine für den Rechtsanwender leichter verständliche
Zuständigkeitenverteilung geschaffen. Bislang war diese im FlRG wenig systematisch. So werden Aufgaben
zugewiesen:
– unmittelbar dem BSH,
– der „Flaggenbehörde“, obwohl diese im Folgenden nicht bestimmt wird, sondern erst in § 27 FlRV, oder
– dem Bundesministerium für Verkehr, welches dann wiederum alle diese Aufgaben im Wege der
Rechtsverordnung auf das BSH übertragen hat (§ 22 Absatz 1 Nummer 6 FlRG).
§ 27 der FlRV wird damit auf Gesetzesebene gehoben. Die Neufassung von § 14 löst entsprechenden
Anpassungsbedarf in § 22 FlRG aus.
Zu Nummer 16 (Dritter und Vierter Abschnitt §§ 15 bis 17)
Zu § 15
Die bisher in § 22 geregelten Verordnungsermächtigungen zugunsten des Bundesministeriums für Verkehr
werden aus rechtssystematischen Gründen in § 15 verschoben. Dabei sind in Absatz 1 redaktionelle
Folgeanpassungen aufgrund der Änderung verschiedener in Bezug genommener Bestimmungen nötig. Zudem wird die
Vorschrift neu nummeriert: Der Hinweis im Einleitungssatz auf den Umstand, dass die Rechtsverordnungen auf
Grundlage des neuen § 15 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, ist deklaratorischer Natur.
In Nummer 2 (bisherige Nummer 1a) erfolgen redaktionelle Anpassungen an die Neufassung von § 2.
In Nummer 3 (bisherige Nummer 1b) erfolgen redaktionelle Korrekturen; zum einen fehlt in der aktuellen
Formulierung nach dem Wort „Vereinbarungen“ das Wort „über“. Zum anderen wird – wie nun im gesamten FlRG
– der Ausdruck „die Führung der Bundesflagge“ durch den Ausdruck „das Führen der Bundesflagge“ ersetzt.
In Nummer 4 (bisherige Nummer 2) wird die bisherige Bezugnahme auf § 14 Absatz 2 gestrichen.
In Nummer 5 (bisherige Nummer 3) wird als Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 (vgl. Artikel 1 Nummer 6)
die Bezugnahme auf das Schiffsvorzertifikat gestrichen.
Nummer 6 (bisherige Nummer 4) wird aufgrund der Änderungen in § 12 in Bezug auf das Flaggenregister und
das Internationale Seeschifffahrtsregister neu gefasst.
Die bisherige Nummer 6 entfällt: Die Aufgaben des BSH als Flaggenbehörde werden diesem nunmehr direkt in
den jeweiligen Regelungen des FlRG ausdrücklich zugewiesen. Der bisherige Umweg über eine Zuweisung durch
das Bundesministerium für Verkehr, wie es § 22 Absatz 1 Nummer 6 FlRG bisher vorsah, ist nicht mehr
erforderlich, so dass Nummer 6 entfallen kann.
Nummer 7 entspricht der bisherigen Nummer 5.
Nummer 8 übernimmt inhaltlich unverändert die bisherige Nummer 7.
Zu § 16
Der bisherige § 15 wird zu § 16. Dabei wird künftig nur noch die vorsätzliche Begehung strafbewehrt. Eine
strafrechtliche Bewehrung von fahrlässigen Verstößen gegen die §§ 6 und 8 erscheint nicht mehr verhältnismäßig;
diese Verstöße werden nun gemäß § 17 Absatz 1 FlRG-E als Ordnungswidrigkeit eingestuft.
Zu § 17
§ 17 entspricht dem bisherigen § 16 und wird neu strukturiert.
Zu Absatz 1
In einem neuen Absatz 1 wird nun die bisher strafbewehrte fahrlässige Begehung von Verstößen gegen § 6
Absatz 1 sowie § 8 Absatz 1 FlRG als neuer Ordnungswidrigkeitentatbestand aufgenommen.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die bisherigen Absätze 1 und 2 zusammengefasst und neu nummeriert. Dabei werden einige
Bezugnahmen aufgrund der Änderungen der §§ 8, 11, 13 und 14 angepasst.
Die Adressaten der Bewehrung ergeben sich nun unmittelbar aus den durch § 17 in Bezug genommenen
Regelungen; § 17 selbst benennt sie nicht mehr.
In Absatz 2 Nummer 3 kann der Hinweis auf § 14 Absatz 2 entfallen. Die bisher in § 14 geregelte Flaggenführung
der Binnenschiffe ist nun in § 8 Absatz 5 überführt worden. Zusätzlich wird in Nummer 3 ein Hinweis auf § 15
Absatz 1 Nummer 4 FlRG-E aufgenommen.
In Absatz 2 Nummer 7 ist eine redaktionelle Anpassung im Zuge der Änderung von § 13 Absatz 2 erforderlich.
Die Bewehrung ist darauf gerichtet, dass die Stammdatendokumentation entweder gar nicht an Bord mitgeführt
wird oder aber die mitgeführte Fassung nicht vollständig oder nicht aktuell ist. Der Tatbestand umfasst daher auch
solche Fälle, in denen der Eigentümer der Flaggenbehörde maßgebliche Änderungen nicht mitgeteilt hat und die
Flaggenbehörde daher mangels Kenntnis dieser Änderungen auch keine aktualisierte Stammdatendokumentation
ausstellen konnte.
Zu Nummer 17 (§ 18 neu)
Der bisherige § 17 wird zu § 18. Darin wird die Bezugnahme auf den neuen § 16 angepasst.
Zu Nummer 18 (§ 19 neu)
Der bisherige § 18 wird zu § 19 und wird sprachlich vereinfacht. Zudem erfolgt eine Anpassung an den neuen
einheitlichen Begriff der Flaggenbehörde.
Zu Nummer 19 (Fünfter Abschnitt)
Redaktionelle Folgeanpassung in Bezug auf die Nummerierung der Abschnitte.
Zu Nummer 20 (§ 19 alt)
Der bisherige § 19 hat sich durch Zeitablauf erledigt und wird daher zwecks Rechtsbereinigung aufgehoben.
Zu Nummer 21 (§ 21)
In § 21 erfolgen im Wesentlichen redaktionelle Änderungen.
Absatz 1 wird aufgehoben, da der darin enthaltene Verweis auf § 20 nach dessen Aufhebung ins Leere läuft.
In Absatz 2 werden redaktionelle Korrekturen vorgenommen.
Durch die Neufassung von Absatz 3 ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen; sie dient lediglich der Korrektur
der bisherigen Aufzählung (statt Buchstaben zukünftig Nummern).
In Absatz 4 wird der bisherige Satz 3 gestrichen: Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom
10. Januar 1995 (BVerfGE I 137 – 1 BvF 1/90) festgestellt, dass diese kollisionsrechtliche Sonderregelung für
Arbeitnehmer auf Schiffen, die in das Internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen sind, nicht mit Artikel 9
Absatz 3 GG vereinbar ist.
Zu Nummer 22 (§ 22)
Der bisherige § 22 ist in § 15 verschoben worden.
Zu Nummer 23 (§ 22b)
Zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten wird der Passus „außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes“
durch den Begriff „Ausland“ ersetzt.
Zu Nummer 24 (§ 23)
Infolge der Rechtsnachfolge der Europäischen Union auf die Europäischen Gemeinschaften mit dem Inkrafttreten
des Vertrages von Lissabon werden Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nun
als „Unionsbürger“ bezeichnet. Im Übrigen erfolgt eine redaktionelle Folgeanpassung, die aufgrund der
Verschiebung des bisherigen § 22 in den neuen § 15 erforderlich wird.
Zu Nummer 25 (§ 24)
§ 24 wird aufgehoben, da sich sein Regelungsgehalt durch Zeitablauf erledigt hat.
Zu Artikel 2 (Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt –
WSBGebV)
Aufgrund der Änderungen im FlRG und in der FlRV sind einige redaktionelle Anpassungen in § 1 sowie in dem
Gebührenverzeichnis in Abschnitt 4 der Anlage zur Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und
Schifffahrt erforderlich. Die Gebührenhöhe bleibt unberührt.
Zu Artikel 3 (Änderung der Anlage zur Schiffsicherheitsverordnung – SchSV)
Redaktionelle Anpassung in der Anlage zur SchSV aufgrund der Neustrukturierung von § 3 FlRG.
Zu Artikel 4 (Änderung der Schiffsregisterordnung – SchRegO)
Zu Nummer 1 (§ 4 Absatz 3 Satz 2)
Redaktionelle Folgeanpassung in § 4 Absatz 3 Satz 2 aufgrund der Änderungen in § 2 FlRG.
Zu Nummer 2 (§ 8 Absatz 1)
Zwecks Erreichens des digitalen Standards und Optimierung der Verfahrensabläufe ermächtigt § 8 Absatz 1
Satz 3 SchRegO-E die Landesregierungen, die Einsichtnahme in das Schiffsregister durch Rechtsverordnung im
Wege eines elektronischen Abrufverfahrens zuzulassen. Nach § 8 Absatz 1 Satz 6 SchRegO-E können die
Landesregierungen dies
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Relationen
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