Nicht namentlich deklariertes Projekt in Eritrea (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3579) (Antwort zu Drs. 21/4010)
Text
Nicht namentlich deklariertes Projekt in Eritrea (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3579) (Antwort zu Drs. 21/4010)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4259
21. Wahlperiode 19.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever,
Denis Pauli, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4010 –
Nicht namentlich deklariertes Projekt in Eritrea
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3579)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3579 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf der genannten Bundestagsdrucksache aus, dass
es nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
21/3199 auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu
beantworten sei, da für die Beteiligten an den dort genannten Projekten eine Gefahr
für die persönliche Sicherheit bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in
einer Verschlusssache auf die Kleine Anfrage antworten würde.
Die Fragesteller weisen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische
Informationsinteresse überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände
innerhalb der Regierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland
thematisiert werden, da das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt
ist (siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Oktober
2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG
vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom
13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche
Beantwortung bestimmt ist, da im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den
Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der
Regierung zugutekommt.
Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7.
November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und dem Beschluss 2 BvE
1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung ausführlich und
nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer Antwort
notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Fragesteller für unplausibel, dass die
in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3199 angeforderten
Informationen den Fragestellern vorenthalten werden. Ebenfalls machen die
Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen
Bundestages an § 2 der Geheimschutzordnung (GSO) – Ausführende Bestimmungen
gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung
sicherheitsrelevanter Informationen umfasst.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 19. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. In welchen Geheimhaltungsgrad werden die in der in der Vorbemerkung
der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache erfragten Informationen
gemäß § 2 (1) GSO-BT (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages (GO-BT)) eingestuft?
2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die durch die
Fragesteller erfragten Informationen entsprechend der Antwort zu Frage 1
eingestuft werden?
3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich
Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die
in der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Bundestagsdrucksache erfragt wurden?
4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei dem in der
in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache
erfragten Projekt Gefahr für die persönliche Sicherheit von Mitarbeitern
oder Empfängern des Projekts?
5. Aus welchen Gründen wird das in der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache erwähnte Projekt auf dem
Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen selbst
Abgeordneten des Deutschen Bundestages vorenthalten werden?
6. Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3199 für einen eingeschränkten
Empfängerkreis zu beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis
genau?
Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3579 verwiesen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass
die erbetenen Informationen zu Titel und Maßnahmenbeschreibung des
betreffenden Projekts auch im Transparenzportal nicht abgebildet werden können.
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