Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/4117)
Text
Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/4117)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4397
21. Wahlperiode 25.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard,
Sebastian Münzenmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4117 –
Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sind die Länder
aufgefordert, eine bestimmte Größenordnung an Flächen für die Nutzung der
Windenergie auszuweisen. Bei der Ausweisung auf der Ebene der Regionalplanung
hat dies in Form von Vorranggebieten zu erfolgen.
Im Rahmen der regionalplanerischen Ausweisung oder in einem ergänzenden
Verfahren sind zusätzlich gemäß § 28 des Raumordnungsgesetzes (ROG) die
Vorranggebiete als sog. Beschleunigungsgebiete auszuweisen, sofern nicht
bestimmte vorgegebene Kriterien entgegenstehen.
Zusätzlich sind in den Vorranggebieten, die als Beschleunigungsgebiete
ausgewiesen werden, Regeln für Minderungsmaßnahmen aufzustellen, die im
Genehmigungsverfahren verbindlich umzusetzen sind. Dies erfolgte einerseits
für Windenergiegebiete, die bis zum Ablauf des 19. Mai 2024 ausgewiesen
worden sind, und hat andererseits für Windenergiegebiete zu erfolgen, für die
Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet
wurden. Die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die
Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen kann ausnahmsweise
auch in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich
einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen, um die Vorgaben gemäß § 28
ROG umzusetzen.
Festlegungen der Raumordnung sind gemäß § 7 ROG als Ziele oder
Grundsätze zu treffen, die die Verbindlichkeit konkretisieren.
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) in Bezug auf die Ausweisung von
Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Minderungsmaßnahmen in
nationales Recht wirft aus Sicht der Fragesteller rechtliche
Umsetzungsprobleme auf.
In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zum „Entwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für
Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem
Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur
Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Bauge-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 25. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
setzbuchs“ werden Feststellungen zur Rechtsqualität des dort neu eingeführten
§ 28 ROG getroffen (Bundestagsdrucksache 21/797).
Auf S. 60 der genannten Bundestagsdrucksache wird festgestellt, dass die
Vorranggebiete und Beschleunigungsgebiete in getrennten Planfestlegungen
erfolgen. Die Ausweisung der Beschleunigungsgebiete erfolge als planerischer
Rechtsakt „sui generis“ und nicht als Festlegung im raumordnungsrechtlichen
Sinne. Aus Sicht der Fragesteller sind die Beschleunigungsgebiete das
Ergebnis einer planerischen Ausweisung, die die Positivausweisung der
Vorranggebiete mit einem Katalog an verbindlich festgelegten Ausschlussflächen
verschneidet. Damit handelt es sich um eine raumordnerisch typische „gebundene
Entscheidung“ wie sie z. B. auch bei der Umsetzung von
naturschutzrechtlichen und wasserschutzrechtlichen Festlegungen auf der Grundlage
entsprechender Fachgesetze stattfindet.
Für die verbleibende Teilmenge – die Beschleunigungsgebiete – sind
verbindliche Minderungsmaßnahmen festzulegen, die den raumordnerischen Schutz
betroffener Schutzgüter sicherstellen sollen. Die Feststellung, dies sei keine
Rechtsfolge gemäß § 4 und § 7 Absatz 2 ROG, ist sachlich und rechtlich
zumindest infrage zu stellen. Raumordnerische Festlegungen haben generell die
Aufgabe, Vorgaben für nachfolgende Planungs- oder Genehmigungsverfahren
festzulegen.
Weiterhin wird auf genannter Bundestagsdrucksache auf S. 57 festgestellt:
„Minderungsmaßnahmen sind auf der Zulassungsebene zu beachten.“ Diese
Beachtungsqualität ist aus Sicht der Fragesteller nur über eine Ausweisung als
raumordnerisches Ziel sicherzustellen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED-III-Richtlinie) verpflichtet die
Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass in nationalen Plänen in erheblichem
Maße Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien ausgewiesen und für diese
Gebiete Regeln für Minderungsmaßnahmen zur Vermeidung beziehungsweise
Verminderung bestimmter Umweltauswirkungen aufgestellt werden.
Rechtsfolge ist sodann im Wesentlichen, dass für Anlagen, die in diesen Gebieten
beantragt werden, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,
so dass das Zulassungsverfahren beschleunigt wird. Dafür wurde kein eigenes
Rechtsregime entwickelt, sondern der Gesetzgeber hat entsprechende
Vorschriften im Raumordnungsgesetz (ROG) und im Baugesetzbuch (BauGB)
beschlossen. § 28 Absatz 2 ff. ROG setzt den Artikel 15c der Richtlinie für
Windenergieanlagen um; er entfaltet die oben angegebenen Rechtsfolgen.
1. Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob ein
raumordnungsrechtlicher Unterschied zu sehen ist zwischen den
Regelungen für die Umsetzung von Windenergiegebieten als
Beschleunigungsgebiete, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgewiesen wurden bzw.
auszuweisen sind, und wenn ja, wie lautet diese, und wenn die
Bundesregierung eine Auffassung hat, und die Frage bejaht, wie sieht diese
unterschiedliche rechtliche Bewertung aus Sicht der Bundesregierung aus, und
wie begründet sie diese?
Zwischen den Regelungen für die Ausweisung eines Windenergiegebietes als
Beschleunigungsgebiet zu unterschiedlichen Zeitpunkten – zeitgleiche
Ausweisung mit der Festlegung als Vorranggebiet für Windenergie in einem
gemeinsamen Verfahren, oder nachgelagerte Ausweisung in separatem Verfahren –
besteht von der Rechtswirkung her kein Unterschied.
2. Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob die
Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von
Minderungsmaßnahmen als raumordnerisches Ziel umzusetzen ist, um die volle
Rechtswirkung nach § 4 ROG (bindend und vorrangig) in nachfolgenden
Verfahren erreichen zu können, und wenn ja, wie lautet diese, und wenn
die Bundesregierung eine Auffassung hat, und die Frage verneint, wie
begründet sie dies (insbesondere in Bezug auf umweltrelevanten
Schutzwirkungen der beabsichtigten Minderungsmaßnahmen und deren Wirkung)?
3. Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob sich aus
der Umsetzung einer Richtlinie (EU) eine Sui-generis-Rechtswirkung
ableiten lässt, die keine raumordnerische Rechtswirkung erfordert, und wenn
ja, wie lautet diese (bitte begründen)?
4. Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob eine
Suigeneris-Rechtswirkung die Regelung von § 28 ROG erübrigt, und wenn
ja, wie lautet diese (wenn die Bundesregierung eine Auffassung hat, und
die Frage verneint, bitte begründen)?
Die Fragen 2 bis 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet stellt nach der Grundkonzeption
von § 28 ROG einen Planungsakt sui generis dar und fügt sich daher auch von
ihrer Rechtswirkung nicht in die herkömmlichen raumordnungsrechtlichen
Festlegungskategorien und deren Rechtswirkungen nach § 4 ROG ein. § 28
Absatz 2 ff. ROG dient vielmehr allein der Umsetzung der unionsrechtlichen
Vorgaben aus Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2023/2413 („Erneuerbare-
Energien-Richtlinie III, (RED-III-Richtlinie)“) mit dessen eigenen Voraussetzungen
und Rechtsfolgen. Die Rechtswirkungen der Ausweisung sind insoweit alleine
die Erleichterungen für die Zulassung von Windenergievorhaben und
gegebenenfalls Energiespeichern am selben Standort im jeweiligen
Beschleunigungsgebiet gemäß § 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG),
einschließlich der Verpflichtung zur Anordnung und Durchführung von
Minderungsmaßnahmen auf Vorhaben- beziehungsweise Zulassungsebene. § 28 ROG
erübrigt sich dadurch jedoch nicht, denn die RED-III-Richtlinie verlangt in
Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 ausdrücklich eine planerische
Umsetzung.
5. Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob es sich
bei der Ausweisung der Beschleunigungsgebiete um eine gebundene
planerische Abwägungsentscheidung handelt, da nicht automatisch alle
Vorranggebiete automatisch zu berücksichtigen sind (wenn die
Bundesregierung eine Auffassung hat, und die Frage verneint, bitte begründen)?
Nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ROG ist die Entscheidung, ob ein Vorranggeiet für
Windenergie als Beschleunigungsgebiet zu qualifizieren ist, eine gebundene
planerische Entscheidung: Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen in § 28
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ROG vorliegen, sind entsprechende Gebiete als
Beschleunigungsgebiete auszuweisen. Eine planerische Abwägung im Sinne
raumordnerischer Ziele und Grundsätze gemäß den §§ 3, 7 ROG findet
insoweit nicht statt, beziehungsweise es handelt sich nicht um „abschließend
abgewogene Vorgaben“, wie es bei sogenannten Zielfestlegungen nach § 3 Absatz 1
Nummer 2 ROG der Fall wäre.
6. Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob es sich
bei der Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen um eine
planerische Abwägungsentscheidung handelt (wenn die Bundesregierung
eine Auffassung hat, und die Frage verneint, bitte begründen)?
Die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen nach § 28 Absatz 4
ROG unterliegt einer planerischen Abwägung: Zwar stellt die Frage der
Festlegung solcher Regeln für Beschleunigungsgebiete hinsichtlich des „Ob“ eine
gebundene Entscheidung dar, da in jedem Fall solche Regeln aufzustellen sind,
doch unterliegt die konkrete Ausgestaltung dieser Regeln („Wie“) einem
Ermessensspielraum der planaufstellenden Behörde. Da sich die Ausfüllung
dieses Spielraums aber nicht nach raumordnerischen Gesichtspunkten richtet, stellt
die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen einen planerischen Akt
sui generis dar.
7. Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob es sich
bei der Umsetzung von § 28 ROG nur um eine nachrichtliche Wiedergabe
(z. B. im Anhang eines Regionalplans) handelt, deren Verbindlichkeit
nicht über den Regionalplan geregelt wird (wenn die Bundesregierung
eine Auffassung hat, und die Frage verneint, bitte begründen)?
Es handelt sich nicht lediglich um eine nachrichtliche Wiedergabe, da die
planerisch ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete und die Regeln für
Minderungsmaßnahmen die Rechtsfolgen gemäß § 6b WindBG auslösen, vergleiche
die Antwort zu den Fragen 2 bis 4.
8. Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Handlungsanleitung zur
Umsetzung des § 28 ROG herauszugeben, um rechtliche Klarheit, soweit
notwendig, bei den zuständigen Trägern der Regionalplanung bei der
Umsetzung zu schaffen (wenn nein, bitte begründen)?
Die Bundesregierung erarbeitet aktuell einen Leitfaden, der die
planaufstellenden Behörden bei der Beurteilung der Voraussetzungen von § 28 Absatz 2
Nummer 2 ROG sowie bei der Festlegung von Regeln für
Minderungsmaßnahmen unterstützen soll.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes (Antwort)