Pläne der Bundesregierung zur Zuständigkeit für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach dem GEAS-Anpassungsgesetz
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Pläne der Bundesregierung zur Zuständigkeit für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach dem GEAS-Anpassungsgesetz
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4064
21. Wahlperiode 10.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Denise Loop, Misbah Khan, Dr. Anja Reinalter,
Ulle Schauws, Nyke Slawik, Filiz Polat, Lukas Benner und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Pläne der Bundesregierung zur Zuständigkeit für das behördliche Verfahren zur
Altersfeststellung nach dem GEAS-Anpassungsgesetz
Nach aktueller Rechtslage obliegt das behördliche Verfahren zur
Altersfeststellung nach §§ 42a, 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) den
Jugendämtern. Qualifizierte Fachkräfte schätzen im Rahmen der vorläufigen
Inobhutnahme der unbegleiteten ausländischen Person deren Minderjährigkeit
durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere oder hilfsweise mittels einer
qualifizierten Inaugenscheinnahme ein. In Zweifelsfällen ist eine ärztliche
Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen (§ 42f Absatz 2 SGB VIII).
Das Primat der Kinder- und Jugendhilfe sichert kinderrechtliche
Verfahrensstandards. So sind die unbegleiteten ausländischen Personen entsprechend
ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen
(§ 8 Absatz 1 SGB VIII). Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im
Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem
Verwaltungsgericht hinzuweisen. Zudem ist ihnen unverzüglich Gelegenheit zu
geben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen (§ 42 Absatz 2 Satz 2
SGB VIII).
In der Begründung des Entwurfs für das GEAS (Gemeinsames Europäische
Asylsystem)-Anpassungsgesetz ist die Rechtsauffassung der Bundesregierung
dargelegt, dass das Bundesamt als Asylbehörde für die Einleitung des
Verfahrens zur Altersbestimmung nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Artikel 25
der Verordnung (EU) 2024/1348 zuständig ist (Bundestagsdrucksache 21/1848,
S. 95). Bei der Altersbestimmung bezieht das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) die Feststellungen des für das behördliche Verfahren zur
Altersfeststellung zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 42f
SGB VIII ein.
Der Bundesrat vertrat in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 eine
andere Auffassung und betonte die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten für die
Durchführung der Altersfeststellungen insbesondere im Außengrenzverfahren
klarzustellen (Bundestagsdrucksache 21/2460, S. 8, 9). Der Verweis auf die
„zuständige“ Behörde in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 lege nahe,
dass diese nicht zwingend die Asylbehörde sein müsse. Weder aus Artikel 53
noch aus Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 ergebe sich nach Ansicht
des Bundesrates eine obligatorische Zuständigkeit des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge für die Altersfeststellung im Außengrenzverfahren.
Die Bundesregierung sah die Zuständigkeit für die Altersfeststellung in
Grenzverfahren nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348
hingegen beim BAMF (Bundestagsdrucksache 21/2460, S. 27). Bestünden nach
einer Anhörung des Antragstellers und einer dokumentenbasierten Prüfung
Zweifel, ob der Antragsteller minderjährig ist, könne das BAMF gemäß
Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine multidisziplinäre
Bewertung einschließlich einer psychosozialen Bewertung durch qualifizierte
Fachkräfte durchführen oder durchführen lassen (ebd.). Aktuelle
Stellenausschreibungen des BAMF lassen vermuten, dass die Bundesregierung plant, der
Behörde Aufgaben in Altersbestimmungsverfahren zu übertragen (www.bamf.de/
SharedDocs/Meldungen/DE/2025/251219-am-psychosoziale-fachkraft.html?n
n=887516).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Gab es seit dem Zeitpunkt der in der Vorbemerkung der Fragesteller
zitierten gegensätzlichen Rechtsauffassungen von Bundesrat und
Bundesregierung zu Zuständigkeiten für die Durchführung von
Altersfeststellungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Einigung zwischen
Bund und Ländern über die Verlagerung von Zuständigkeiten auf das
BAMF?
2. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder mit der Übertragung
von Zuständigkeiten bei den behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung
von den Jugendämtern auf das BAMF einverstanden?
3. Welche neuen Aufgaben und Tätigkeiten bei der Altersfeststellung
ergeben sich für das BAMF durch das GEAS-Anpassungsgesetz?
4. Welche neuen Aufgaben und Tätigkeiten ergeben sich darüber hinaus in
Bezug auf minderjährige Antragsteller?
5. Ist die neue Zuständigkeit des BAMF für die Altersbestimmung auf Fälle
beschränkt, in denen das Asylverfahren nach Artikel 52 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1348 an der Grenze durchgeführt wird, wenn triftige
Gründe für die Annahme bestehen, dass die antragstellende Person eine
Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt?
6. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung triftige Gründe für die
Annahme, dass minderjährige Antragsteller eine Gefahr für die nationale
Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen?
7. Mit wie vielen Fällen von Verfahren der Altersfeststellung nach Artikel 52
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 im Monat rechnet die
Bundesregierung, die vom BAMF durchgeführt werden?
8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich aus Artikel 25 und 53
der Verordnung (EU) 2024/1348 eine obligatorische Zuständigkeit des
BAMF ergibt, und wenn ja, warum sind nicht die Jugendämter im
deutschen Rechtskontext als „zuständige“ Behörden berührt, denn die
sogenannte Fiktion der Nichteinreise dürfte nach Rechtsauffassung der
Fragestellenden für die Jugendämter nicht dazu führen, dass sie für diese
Verfahren nicht zuständig sind?
9. Kann das BAMF neben der Einleitung des Verfahrens zur
Altersfeststellung unter Einbeziehung des zuständigen Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe nach §§ 42 ff. SGB VIII, nach § 18a des Asylgesetz-Entwurfs
(AsylG‑E) auch Verfahren selber durchführen?
10. Wie wird die systematische Beachtung der Kinderrechte bei der
Ausgestaltung der Verfahrensabläufe des Screenings sichergestellt, insbesondere
wenn das BAMF für Minderjährige zuständig ist, und wie soll der
Kompetenzaufbau des BAMF für die Betreuung und Behandlung unbegleiteter
Minderjähriger erfolgen?
11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
Jugendhilfe große Kompetenzen bei der Betreuung, Behandlung und
Alterseinschätzung von Minderjährigen hat, und wenn ja, wie werden nach
Ansicht der Bundesregierung diese Kompetenzen bei der
Altersfeststellung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen nutzbar gemacht,
um Redundanzen zu minimieren und Verwaltungsabläufe möglichst
schlank und effizient zu halten?
12. Wie soll zukünftig das Verfahren zur Altersbestimmung Minderjähriger
gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 konkret ausgestaltet
werden vor dem Hintergrund, dass bislang angesichts der bisherigen
Praxis des BAMF zur Altersbestimmung „qualifiziertes medizinisches
Fachpersonal (Amtsarzt)“ zu beauftragen war (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 30 der Abgeordneten Clara Bünger auf
Bundestagsdrucksache 21/3236), insbesondere wie soll eine
multidisziplinäre Bewertung einschließlich einer psychosozialen Bewertung erfolgen,
und wie wird dabei das bisherige Primat der Jugendhilfe gewährleistet?
13. Sind für das behördliche Ermessen zur Durchführung einer
multidisziplinären Bewertung („kann“) Leitlinien geplant, und in welchen Fällen ist
nach Auffassung der Bundesregierung und ihrer nachgeordneten
Behörden trotz Zweifeln anderer Minderjährigkeit des Antragstellenden die
Durchführung einer solchen Bewertung nicht geboten?
14. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher
Altersfeststellungen deutscher Behörden im Rahmen von Asylsachen
infolge nachträglicher Erkenntnisse korrigiert, und falls solche Fälle
bestehen, in wie vielen solcher Fälle betraf diese Korrektur die nachträgliche
Feststellung der Minderjährigkeit der antragstellenden Person?
Berlin, den 27. Januar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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