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Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz - RStruktFÜG) (Änderungsantrag zu Drs. 21/3297, 21/3662)

dip / drucksache 28.01.2026 · WP 21 · 21/3847 · Änderungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz - RStruktFÜG) (Änderungsantrag zu Drs. 21/3297, 21/3662) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3847 21. Wahlperiode 28.01.2026 Änderungsantrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana Zimmer, Christian Reck, Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Hauke Finger, Mirco Hanker, Udo Theodor Hemmelgarn, Manuel Krauthausen, Sergej Minich, Edgar Naujok, Arne Raue, Bernd Schattner, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Martina Uhr, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksachen 21/3297, 21/3662 – Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz – RStruktFÜG) Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt: ‚Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 52 Absatz 6 Satz 17 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 ist letztmals auf Jahresbeiträge für Beitragsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 enden, anzuwenden.“ ‘ 2. Die bisherigen Artikel 3 bis 6 werden zu den Artikeln 4 bis 7. Berlin, den 27. Januar 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Die Finanzkrise 2007/2008 führte zu umfangreichen staatlichen Hilfsmaßnahmen für Banken, darunter die Einrichtung des Restrukturierungsfonds (RSF) und des Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS), die mit erheblichen Belastungen von über 70 Mrd. Euro für den Steuerzahler einhergingen. Durch das Scheitern der Ampel-Koalition konnte der Gesetzesentwurf zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz – RStruktFÜG)1 in der 20. Wahlperiode nicht mehr verabschiedet werden. Weil es infolgedessen an einem Gesetz fehlt, das den Verwendungszweck der verbliebenden Altmittel aus dem Restrukturierungsfonds regelt, haben drei Banken auf Rückzahlung der Altmittel geklagt und in erster Instanz vom Verwaltungsgericht Frankfurt im September 2025 Recht bekommen.2 Im Ergebnis ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichtet, 605 Mio. Euro an die Deutsche Bank, 334 Mio. Euro an UniCredit sowie 64 Mio. Euro an die DZ Bank aus den Beiträgen zum Restrukturierungsfonds (RSF) für die Jahre 2011 bis 2014 zurückzuzahlen.3 Weitere Klagen anderer Banken gegen die BaFin sind laut Gericht anhängig. Die AfD-Fraktion lehnt eine Privatisierung von Gewinnen bei gleichzeitiger Sozialisierung von Verlusten ab. Vor diesem Hintergrund teilen die Antragsteller mit der einbringenden Fraktion die Überzeugung, die Altmittel i. H. v. 2,3 Mrd. Euro des Restrukturierungsfonds (RSF) zur teilweisen Reduzierung des beim Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) aufgelaufenen Fehlbetrags von derzeit 21,6 Mrd. Euro, der sich aus der Bankenrettung infolge der Finanzkrise 2007/2008 ergeben hat, einzusetzen. Der Änderungsantrag der AfD-Fraktion zielt mit dem neuhinzuzufügenden Artikel 3 auf die Beendigung der Anwendbarkeit des bisherigen Betriebsausgabenabzugsverbots in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG für die Bankenabgabe ab dem Beitragsjahr 2024, so wie es der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Ampel-Koalition aus dem Jahr 2024 (Drs. 20/13158) vorgesehen hatte. Das Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG) für die Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 RStruktFG (sog. Bankenabgabe) wurde 2011 mit dem Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG) eingeführt, um die volle wirtschaftliche Belastung der Banken zu gewährleisten und die Lenkungswirkung der Bankenabgabe zu stärken. Die Abgabe, basierend auf der risikoangepassten Bilanzsumme, sollte Banken zu einem risikoärmeren Geschäftsmodell anregen. Damit versuchte der Gesetzgeber, auf eine Änderung der Kapitalstruktur der Banken hin zu mehr Eigenkapital einzuwirken. Eine steuerliche Absetzbarkeit als Betriebsausgabe hätte diese Wirkung teilweise neutralisiert, da Banken durch geringere Steuerlasten die Nettolast der Bankenabgaben erheblich hätten reduzieren können. Dieses Ziel des Betriebsausgabenabzugsverbots, die Reduktion systemischer Risiken im Finanzsektor, sei laut der damaligen Bundesregierung erreicht worden. Wörtlich heißt es im Begründungsteil des RStruktFÜG (Drs. 20/13158) auf Seite 20: „Durch eine Änderung ihrer Geschäftspolitik konnten Kreditinstitute ihre Abgabenlast reduzieren, wodurch eine vorsichtigere Geschäftspoli- 1 Gesetzentwurf der Bundesregierung, 02.10.2024, Drs. 20/13158 – „Entwurf eines Gesetzes Gesetzesentwurf zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz – RStruktFÜG)“; https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013158.pdf 2 VG Frankfurt 7. Kammer, 16.09.2025, Aktenzeichen 7 K 3685/24.F – „Rückerstattung geleisteter Sonderabgaben bei fehlender Gewährleistung“; www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250001428 3 Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19.09.2025, „Banken erhalten Abgabe zurück“; www.faz.net/aktuell/finanzen/nationale-bankenabgabe- regierung-erwaegt-rueckerstattung-der-krisenabgabe-18791723.html tik gefördert wurde. Die durch die Jahresbeiträge erzielbare Lenkungswirkung, die über die reine Finanzierungsfunktion der Bankenabgabe deutlich hinausgeht, konnte in vollem Umfang nur erreicht werden, weil ertragsteuerlich die Sonderabgabe als Betriebsausgabe die steuerliche Bemessungsgrundlage aufgrund des zeitgleich eingeführten Betriebsausgabenabzugsverbots nicht gemindert hat. Die durch das Betriebsausgabenabzugsverbot erzielbare Lenkung hängt daher maßgeblich von der durch die Berechnungsgrundlage der Bankenabgabe hervorgerufene Lenkungswirkung ab. Diese ist umso geringer, je niedriger die Bankenabgabe ist. Mit dem erstmaligen Erreichen der Zielausstattung des SRF zum 31. Dezember 2023 werden künftig – abgesehen von Abwicklungsfällen – Bankenabgaben nur noch dann erhoben, wenn die gedeckten Einlagen der Institute als Bezugsgröße der Zielausstattung anwachsen. Aufgrund der Zinswende ist für die Zukunft mit einem vergleichsweise nur noch sehr moderaten Erhebungsvolumen zu rechnen. Entsprechend treten die Lenkungswirkungen durch das Betriebsausgabenabzugsverbot in der Systematik der Regelungen in den Hintergrund.“ Eine Abschaffung des Abzugsverbots würde in der aktuellen Lage dementsprechend nicht zu relevanten Steuerminderungen führen. Auch das Argument der Lenkungswirkung wird bei ausbleibenden oder sehr niedrigen Beiträgen obsolet. Das Beibehalten des Verbots sorgt im Wesentlichen nur noch für einen Wettbewerbsnachteil des Finanzstandorts Deutschlands gegenüber anderen Finanzstandorten, was in der öffentlichen Anhörung zum Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (Drs. 20/13158) am 04.11.2024 u. a. seitens des Sachverständigen des Frankfurt Main Finance e. V., Hubertus Väth, zum Ausdruck gebracht wurde.4 Darüber hinaus durchbricht das Betriebsausgabenabzugsverbot für Bankenabgaben gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG das objektive Nettoprinzip. Es schränkt die grundlegende steuersystematische Entscheidung ein, wonach betrieblich veranlasste Aufwendungen bei der Einkommensfestsetzung grundsätzlich abziehbar sein müssen, indem es die Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 RStruktFG als nicht gewinnmindernd behandelt. Die Streichung dieses Absatzes würde nun die Rückkehr zum steuersystematischen Normalfall der Einkommens- und insbesondere der Körperschaftsteuer auf Nettobasis bedeuten.5 4 Vgl. Deutscher Bundestag, 04.11.2024, Wortprotokoll zur öffentlichen Anhörung zum Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz – RStruktFÜG; www.bundestag.de/resource/blob/1062160/Protokoll.pdf 5 Vgl. Professor Dr. Ekkehart Reimer, 04.11.2024, „Stellungnahme zu der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 4. November 2024 über den Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz – RStruktFÜG) BT-Drs. 20/13158“; www.bundestag.de/resource/blob/1027404/05-Reimer.pdf Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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