Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz - RStruktFÜG) (Änderungsantrag zu Drs. 21/3297, 21/3662)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz - RStruktFÜG) (Änderungsantrag zu Drs. 21/3297, 21/3662)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3847
21. Wahlperiode 28.01.2026
Änderungsantrag
der Abgeordneten Kay Gottschalk, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß,
Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana Zimmer, Christian Reck, Alexander Arpaschi,
Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Erhard Brucker, Thomas
Dietz, Hauke Finger, Mirco Hanker, Udo Theodor Hemmelgarn, Manuel
Krauthausen, Sergej Minich, Edgar Naujok, Arne Raue, Bernd Schattner, Manfred
Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Bernd Schuhmann, Thomas
Stephan, Martina Uhr, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten Sascha Müller,
Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 21/3297, 21/3662 –
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds
auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds
(Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz – RStruktFÜG)
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt:
‚Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 52 Absatz 6 Satz 17 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 ist letztmals auf Jahresbeiträge für
Beitragsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 enden, anzuwenden.“ ‘
2. Die bisherigen Artikel 3 bis 6 werden zu den Artikeln 4 bis 7.
Berlin, den 27. Januar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die Finanzkrise 2007/2008 führte zu umfangreichen staatlichen Hilfsmaßnahmen für Banken, darunter die
Einrichtung des Restrukturierungsfonds (RSF) und des Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS), die mit erheblichen
Belastungen von über 70 Mrd. Euro für den Steuerzahler einhergingen.
Durch das Scheitern der Ampel-Koalition konnte der Gesetzesentwurf zur Übertragung von Mitteln des
Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz –
RStruktFÜG)1 in der 20. Wahlperiode nicht mehr verabschiedet werden. Weil es infolgedessen an einem Gesetz
fehlt, das den Verwendungszweck der verbliebenden Altmittel aus dem Restrukturierungsfonds regelt, haben drei
Banken auf Rückzahlung der Altmittel geklagt und in erster Instanz vom Verwaltungsgericht Frankfurt im
September 2025 Recht bekommen.2
Im Ergebnis ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichtet, 605 Mio. Euro an die
Deutsche Bank, 334 Mio. Euro an UniCredit sowie 64 Mio. Euro an die DZ Bank aus den Beiträgen zum
Restrukturierungsfonds (RSF) für die Jahre 2011 bis 2014 zurückzuzahlen.3 Weitere Klagen anderer Banken gegen
die BaFin sind laut Gericht anhängig.
Die AfD-Fraktion lehnt eine Privatisierung von Gewinnen bei gleichzeitiger Sozialisierung von Verlusten ab. Vor
diesem Hintergrund teilen die Antragsteller mit der einbringenden Fraktion die Überzeugung, die Altmittel i. H. v.
2,3 Mrd. Euro des Restrukturierungsfonds (RSF) zur teilweisen Reduzierung des beim
Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) aufgelaufenen Fehlbetrags von derzeit 21,6 Mrd. Euro, der sich aus der Bankenrettung infolge
der Finanzkrise 2007/2008 ergeben hat, einzusetzen.
Der Änderungsantrag der AfD-Fraktion zielt mit dem neuhinzuzufügenden Artikel 3 auf die Beendigung der
Anwendbarkeit des bisherigen Betriebsausgabenabzugsverbots in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG für die
Bankenabgabe ab dem Beitragsjahr 2024, so wie es der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Ampel-Koalition aus
dem Jahr 2024 (Drs. 20/13158) vorgesehen hatte.
Das Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG) für die Jahresbeiträge nach § 12
Absatz 2 RStruktFG (sog. Bankenabgabe) wurde 2011 mit dem Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)
eingeführt, um die volle wirtschaftliche Belastung der Banken zu gewährleisten und die Lenkungswirkung der
Bankenabgabe zu stärken. Die Abgabe, basierend auf der risikoangepassten Bilanzsumme, sollte Banken zu einem
risikoärmeren Geschäftsmodell anregen. Damit versuchte der Gesetzgeber, auf eine Änderung der Kapitalstruktur
der Banken hin zu mehr Eigenkapital einzuwirken. Eine steuerliche Absetzbarkeit als Betriebsausgabe hätte diese
Wirkung teilweise neutralisiert, da Banken durch geringere Steuerlasten die Nettolast der Bankenabgaben
erheblich hätten reduzieren können.
Dieses Ziel des Betriebsausgabenabzugsverbots, die Reduktion systemischer Risiken im Finanzsektor, sei laut der
damaligen Bundesregierung erreicht worden.
Wörtlich heißt es im Begründungsteil des RStruktFÜG (Drs. 20/13158) auf Seite 20: „Durch eine Änderung ihrer
Geschäftspolitik konnten Kreditinstitute ihre Abgabenlast reduzieren, wodurch eine vorsichtigere Geschäftspoli-
1 Gesetzentwurf der Bundesregierung, 02.10.2024, Drs. 20/13158 – „Entwurf eines Gesetzes Gesetzesentwurf zur Übertragung von Mitteln des
Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz – RStruktFÜG)“;
https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013158.pdf
2 VG Frankfurt 7. Kammer, 16.09.2025, Aktenzeichen 7 K 3685/24.F – „Rückerstattung geleisteter Sonderabgaben bei fehlender Gewährleistung“;
www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250001428
3 Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19.09.2025, „Banken erhalten Abgabe zurück“; www.faz.net/aktuell/finanzen/nationale-bankenabgabe-
regierung-erwaegt-rueckerstattung-der-krisenabgabe-18791723.html
tik gefördert wurde. Die durch die Jahresbeiträge erzielbare Lenkungswirkung, die über die reine
Finanzierungsfunktion der Bankenabgabe deutlich hinausgeht, konnte in vollem Umfang nur erreicht werden, weil
ertragsteuerlich die Sonderabgabe als Betriebsausgabe die steuerliche Bemessungsgrundlage aufgrund des zeitgleich
eingeführten Betriebsausgabenabzugsverbots nicht gemindert hat. Die durch das Betriebsausgabenabzugsverbot
erzielbare Lenkung hängt daher maßgeblich von der durch die Berechnungsgrundlage der Bankenabgabe
hervorgerufene Lenkungswirkung ab. Diese ist umso geringer, je niedriger die Bankenabgabe ist. Mit dem erstmaligen
Erreichen der Zielausstattung des SRF zum 31. Dezember 2023 werden künftig – abgesehen von
Abwicklungsfällen – Bankenabgaben nur noch dann erhoben, wenn die gedeckten Einlagen der Institute als Bezugsgröße der
Zielausstattung anwachsen. Aufgrund der Zinswende ist für die Zukunft mit einem vergleichsweise nur noch sehr
moderaten Erhebungsvolumen zu rechnen. Entsprechend treten die Lenkungswirkungen durch das
Betriebsausgabenabzugsverbot in der Systematik der Regelungen in den Hintergrund.“
Eine Abschaffung des Abzugsverbots würde in der aktuellen Lage dementsprechend nicht zu relevanten
Steuerminderungen führen. Auch das Argument der Lenkungswirkung wird bei ausbleibenden oder sehr niedrigen
Beiträgen obsolet. Das Beibehalten des Verbots sorgt im Wesentlichen nur noch für einen Wettbewerbsnachteil des
Finanzstandorts Deutschlands gegenüber anderen Finanzstandorten, was in der öffentlichen Anhörung zum
Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (Drs. 20/13158) am 04.11.2024 u. a. seitens des Sachverständigen des
Frankfurt Main Finance e. V., Hubertus Väth, zum Ausdruck gebracht wurde.4
Darüber hinaus durchbricht das Betriebsausgabenabzugsverbot für Bankenabgaben gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 13 EStG das objektive Nettoprinzip. Es schränkt die grundlegende steuersystematische Entscheidung
ein, wonach betrieblich veranlasste Aufwendungen bei der Einkommensfestsetzung grundsätzlich abziehbar sein
müssen, indem es die Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 RStruktFG als nicht gewinnmindernd behandelt.
Die Streichung dieses Absatzes würde nun die Rückkehr zum steuersystematischen Normalfall der Einkommens-
und insbesondere der Körperschaftsteuer auf Nettobasis bedeuten.5
4 Vgl. Deutscher Bundestag, 04.11.2024, Wortprotokoll zur öffentlichen Anhörung zum Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz – RStruktFÜG;
www.bundestag.de/resource/blob/1062160/Protokoll.pdf
5 Vgl. Professor Dr. Ekkehart Reimer, 04.11.2024, „Stellungnahme zu der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am
4. November 2024 über den Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds
(Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz – RStruktFÜG) BT-Drs. 20/13158“; www.bundestag.de/resource/blob/1027404/05-Reimer.pdf
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ISSN 0722-8333
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