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Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz - RStruktFÜG)

dip / drucksache 16.12.2025 · WP 21 · 21/3297 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz - RStruktFÜG) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3297 21. Wahlperiode 16.12.2025 Gesetzentwurf der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Karoline Otte, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz – RStruktFÜG) A. Problem Bund und Länder haben während der Finanzmarktkrise ab 2008 in gesamtstaatlicher Verantwortung die Stabilität des Finanzmarkts gewährleistet, indem Stabilisierungsmaßnahmen zugunsten von Kreditinstituten zur Überwindung von Liquiditätsengpässen und zur Schaffung von Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis vorgenommen wurden. Zur Finanzierung und Umsetzung dieser Aufgaben wurde das Sondervermögen „Finanzmarkstabilisierungsfonds“ (FMS) geschaffen, bei dem bis zum 31. Dezember 2023 ein Fehlbetrag in Höhe von rd. 21,6 Mrd. Euro aufgelaufen ist. Bei Endabrechnung des FMS ist der dann aufgelaufene Fehlbetrag anteilig von Bund und Ländern zu tragen. Bis dahin erfolgt die Finanzierung des FMS durch den Bund. Mit Wirkung vom 31. Oktober 2010 wurde in Deutschland mit dem Ziel der Stabilisierung des Finanzmarktes ein Sondervermögen „Restrukturierungsfonds“ (RSF) geschaffen, das die ab 2011 von deutschen Kreditinstituten zu zahlenden Bankenabgaben akkumulierte. Seit Schaffung eines europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds für Banken (Single Resolution Fund, SRF) ab 2016 waren die von den Kreditinstituten und anderen Abgabepflichtigen nach der zugrunde liegenden Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (SRM-Verordnung) an den RSF zu zahlenden Abgaben an den SRF abzuführen. Nach dem Übereinkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA) wurden zudem die im Jahr 2015 auf nationaler Ebene vom RSF erhobenen Abgaben von Kreditinstituten mit dem Ziel der Beitragsreduktion an den SRF abgeführt. Zum 1. Januar 2024 ist der derzeitige Verwendungszweck der für die Jahre 2011 bis 2014 erhobenen und im RSF verwalteten Bankenabgaben mit einem Volumen von rund 2,3 Mrd. Euro, die sogenannten „Altmittel“, entfallen. Da die Altmittel als Sonderabgabe erhoben wurden, bedürfen sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer fortlaufenden gruppennützigen Verwendung. Mit Wegfall des bisherigen Verwendungszwecks zum 1. Januar 2024 besteht die Pflicht des Gesetzgebers, zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe“ aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände anzupassen sei. Dieser Überprüfungspflicht wollte der Gesetzgeber durch den Entwurf eines Restrukturierungsfonds- Übertragungsgesetzes – RStruktFÜG vom 2. Oktober 2024 (BT-Drs. 20/13158) nachkommen und die Altmittel des RSF dem FMS zuführen. Die Verabschiedung des Gesetzes scheiterte jedoch am Bruch der damaligen Regierungskoalition und den sich anschließenden Neuwahlen. Eine konkrete zeitliche Vorgabe für diese Überprüfungspflicht besteht nicht. B. Lösung Um der Überprüfungspflicht nachzukommen und den Verwendungszweck anzupassen, sieht der Gesetzentwurf vor, zur teilweisen Tilgung des Fehlbetrags des FMS die Altmittel des RSF an ihn zu übertragen. Dadurch sinkt der künftige Finanzierungsaufwand für Bund und Länder deutlich und die Altmittel des RSF werden einer neuen, verfassungsrechtlich zulässigen Verwendung zugeführt, wodurch auch das Nachhaltigkeitsziel 8 der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, verfolgt wird. Da der FMS – ebenso wie die Altmittel des RSF bislang – der Stabilisierung des Finanzmarktes dient, wird insbesondere der Anforderung einer gruppennützigen Verwendung der seinerzeit als Sonderabgabe erhobenen Mittel Genüge getan. Der FMS finanziert Maßnahmen, die der Stabilisierung des Finanzmarkts dienten. Hiervon profitierte die Gruppe der Kreditinstitute, die 2011 bis 2014 Bankenabgaben zahlten, in ihrer Gesamtheit, da ihre Geschäftsgrundlage nachhaltig abgesichert wurde. An dieser zulässigen Verwendungsmöglichkeit ändert auch die Entscheidung des VG Frankfurt a. M. vom 16. September 2025 (Az. 7 K 3685/24.F u. a.) nichts, welches den klagenden Kreditinstituten einen Anspruch auf Übertragung ihrer geleisteten Abgaben zugesprochen hat. Denn die Überprüfungspflicht des Gesetzgebers besteht weiterhin und ihm obliegt es, über die weitere Verwendung zu entscheiden und den derzeitigen „Schwebezustand“ der Sonderabgabe zu beenden. C. Alternativen Eine Rückführung der Altmittel an die Abgabenpflichtigen wird nicht verfolgt: Der Bund und die Länder haben in gesamtstaatlicher Verantwortung während der Finanzmarktkrise erhebliche Aufwendungen getätigt, um die Finanzmarktstabilität zu sichern und akut drohende Verwerfungen am Finanzmarkt abzuwenden. Hiervon haben insbesondere die abgabepflichtigen deutschen Kreditinstitute in ihrer Gesamtheit in erheblichem Maße profitiert. Eine Verwendung der Altmittel für einen im Koalitionsvertrag vorgesehenen „Mittelstandsfonds“ scheidet aus verfassungsrechtlichen Gründen aus, da zwischen den abgabepflichtigen Kreditinstituten und der allgemeinen Mittelstandsförderung weder eine spezifische Sachnähe noch eine gruppennützige Wirkung besteht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Haushalte von Bund und Ländern werden bei Abwicklung des FMS durch die nachhaltige Reduzierung des bei diesem aufgelaufenen Fehlbetrags in Höhe der jeweiligen Haftungsquote, unter Berücksichtigung der Obergrenze für den Anteil der Länder, entlastet. Mit der Verwendung der Altmittel zur Senkung des nicht gedeckten Fehlbetrags des FMS werden dessen Refinanzierungskosten unmittelbar gesenkt. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fallen geschätzt 7.638 Euro an Sonderaufwand bei der Übertragung der Altmittel an. Bei der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH, die den Finanzmarktstabilisierungsfonds verwaltet, fallen über vier Jahre insgesamt Kosten in geschätzter Höhe von 306.271 Euro an. Diesen stehen geschätzte Einsparungen bei den Kosten der Bundesbank für die Verwaltung des RSF in Höhe von fortlaufend jährlich 220.000 Euro gegenüber. Für Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz – RStruktFÜG) Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst: „§ 3b (weggefallen)“. b) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst: „§ 11b (weggefallen)“. c) Die Angabe zu § 12j wird wie folgt gefasst: „§ 12j Vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen“. d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Verwendung der Mittel aus den Beitragsjahren 2011 bis 2014“. 2. § 3 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben. 3. In § 3a Absatz 1 wird jeweils die Angabe „befindliche“ durch die Angabe „befindliches“, die Angabe „ihre“ durch die Angabe „seine“ und die Angabe „ihrer“ durch die Angabe „seiner“ ersetzt. 4. § 3b wird aufgehoben. 5. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „bis 12j“ durch die Angabe „bis 12i“ ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ihrer“ durch die Angabe „seiner“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Wertpapierinsitut“ durch die Angabe „Wertpapierinstitut“ ersetzt. 7. § 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ihrer“ durch die Angabe „seiner“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „eine CRR-Wertpapierfirma“ durch die Angabe „ein Wertpapierinstitut“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „eine CRR-Wertpapierfirma“ durch die Angabe „ein Wertpapierinstitut“ ersetzt. 8. In § 6b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ihre“ durch die Angabe „seine“ ersetzt. 9. In § 7a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „diese CRR-Wertpapierfirma“ durch die Angabe „dieses Wertpapierinstitut“ ersetzt. 10. § 10 Satz 2 wird aufgehoben. 11. § 11a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Wertpapierinstitute“ durch die Angabe „Wertpapierinstituten“ ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4. 12. § 11b wird wie folgt gefasst: „§ 11b weggefallen“. 13. § 11c wird wie folgt gefasst: „§ 11c Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht Zu den Aufgaben der Abwicklungsbehörde zählt das Stellen von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens mit dem Ziel, durch den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds nicht erfüllt hat. Für die Ausübung der in Satz 1 genannten Befugnis bedarf die Abwicklungsbehörde der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Abwicklungsbehörde informiert das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich über Umstände, die für die Ausübung der in Satz 1 genannten Befugnis von Bedeutung sind.“ 14. In § 12a wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2024“ gestrichen. 15. In § 12b Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen“ durch die Angabe „Wertpapierinstitute“ ersetzt. 16. In § 12e wird die Angabe „einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder“ durch die Angabe „einem in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder einer“ ersetzt. 17. § 12h wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Vorschriften erhobenen“ durch die Angabe „Vorschriften erhoben“ ersetzt. b) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen. 18. § 12j wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 12j Vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen“. b) Die Absätze 1 und 1a werden gestrichen. c) Absatz 1b wird zu Absatz 1 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Restrukturierungsfonds Kredite in Höhe von bis zu 3 Milliarden Euro für Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach § 3a aufzunehmen, soweit 1. die erhobenen Jahresbeiträge gemäß § 12b, einschließlich Zinsen, nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Restrukturierungsfonds entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a zu decken, 2. Sonderbeiträge nach § 12c nicht unmittelbar verfügbar oder nicht ausreichend sind, 3. Kreditaufnahmen des Restrukturierungsfonds bei Finanzierungsmechanismen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 12h Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht zu angemessenen Bedingungen oder nicht in ausreichender Höhe möglich sind und 4. die Maßnahme eine finanzielle Transaktion im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2704), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darstellt.“ d) Absatz 1c wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Entscheidung der Anstalt über die Bereitstellung von Mitteln nach Absatz 1 für Maßnahme des Restrukturierungsfonds nach § 3a bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.“ e) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. 19. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Für die Verwaltung des Restrukturierungsfonds nach § 1 erteilt der Verwaltungsrat der Anstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen dem Präsidenten oder der Präsidentin der Anstalt sowie dem zuständigen Exekutivdirektor oder der zuständigen Exekutivdirektorin der Anstalt die Entlastung.“ 20. § 14 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. 21. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Es ist befugt, Vertreter der Anstalt und der Organe eines von einer Maßnahme des Fonds betroffenen Unternehmens zu laden. Die Vertreter der Anstalt und der Organe eines von der Maßnahme des Fonds betroffenen Unternehmens sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet.“ b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2 und“ gestrichen. 22. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Verwendung der Mittel aus den Beitragsjahren 2011 bis 2014 Die für die Beitragsjahre 2011 bis 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel des Restrukturierungsfonds (Altmittel) dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes. Die Anstalt hat die Altmittel nach dem … [ein-setzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Monats] unverzüglich innerhalb des Restrukturierungsfonds von den übrigen Mitteln zu separieren. Eine Gewinn- und Verlustverrechnung findet zwischen den beiden nach der Separierung vorhandenen Vermögensmassen nicht statt. Die Altmittel sind dem Finanzmarktstabilisierungsfonds im Anschluss an die Separierung unverzüglich zu übertragen. Die Übertragung erfolgt zu dem Buchwert am Tag der Übertragung.“ Artikel 2 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Die dem Fonds nach § 17 des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Mittel werden durch den Fonds zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten verwendet. Die übernommenen Mittel aus der Übertragung nach § 17 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind mit dem Buchwert beim Restrukturierungsfonds am Tag der Übertragung anzusetzen.“ 2. § 13 Absatz 2a wird gestrichen. 3. In § 20 Absatz 7 wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes In § 61 Absatz 2 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 4 Absatz 1 Satz 2 der Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. zur Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin sowie des zuständigen Exekutivdirektors oder der zuständigen Exekutivdirektorin nach § 13 Absatz 6 des Restrukturierungsfondsgesetzes;“. 2. Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 8. Artikel 5 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung § 2 der Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 14. Juli 2015 (BGBl. I S. 1268), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 2 Jahresbeiträge kleiner Institute Die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Abwicklungsbehörde) prüft unbeschadet von Artikel 10 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 bei der Berechnung der Jahresbeiträge für kleine Institute im Sinne des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, ob im Hinblick auf das jeweilige Institut der nach Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechnete Beitrag oder die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannte jeweilige Pauschale niedriger ist, und setzt den niedrigeren der beiden Beträge als Jahresbeitrag fest.“ Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1, 2, 4, 10, 11 Buchstabe b und c, Nummer 12 bis 14, 17 Buchstabe b, Nummer 18 und 22 sowie Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 20 tritt nach Übertragung der Altmittel des RSF auf den FMS in Kraft, um einen Informationsaustausch im Rahmen der Übertragung der Altmittel zu ermöglichen. Berlin, den 16. Dezember 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Neuregelungen zielen hauptsächlich darauf ab, die im Sondervermögen „Restrukturierungsfonds für Institute“ (Restrukturierungsfonds, RSF) verwalteten „Altmittel“ aus den auf nationaler Basis erhobenen Bankenabgaben 2011 bis 2014 zur teilweisen Tilgung der im Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) aufgelaufenen Schulden zu verwenden. Die wesentliche vorgesehene Verwendung im Rahmen der Brückenfinanzierung des Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Funds, SRF) wurde obsolet, da die Aufbauphase des SRF zum 31. Dezember 2023 endete. Die Altmittel haben weiterhin den Zweck, der Stabilisierung des Finanzmarkts zu dienen, weshalb sie auf den FMS übertragen werden sollen, der im Zuge der Finanzmarktkrise gerade zu diesem Zweck geschaffen wurde. Hierdurch wird insbesondere der Anforderung einer gruppennützigen Verwendung der seinerzeit als Sonderabgabe erhobenen Mittel Genüge getan. Der FMS finanziert Maßnahmen, die der Stabilisierung des Finanzmarkts dienten. Hiervon profitierte die Gruppe der Kreditinstitute, die 2011 bis 2014 Bankenabgaben zahlten, in ihrer Gesamtheit, da ihre Geschäftsgrundlage abgesichert wurde. Im FMS führen die Altmittel zu einer Reduzierung des aufgelaufenen Fehlbetrags aus den zum Zwecke der Sicherstellung der Finanzmarktstabilität vorgenommen Stabilisierungsmaßnahmen, die bis zur Beendigung der Stabilisierungsmaßnahmen weiter zu refinanzieren sind. Ein Fehlbetrag des FMS ist bei einer Schlussabrechnung anteilig von Bund und Ländern zu tragen, wobei die Übertragung der Altmittel die künftigen Lasten für Bund und Länder deutlich reduziert. Zum 1. Januar 2024 ist der derzeitige Verwendungszweck der für die Jahre 2011 bis 2014 erhobenen und im RSF verwalteten Bankenabgaben mit einem Volumen von rund 2,3 Mrd. Euro, die sogenannten „Altmittel“, entfallen. Da die Altmittel als Sonderabgabe erhoben wurden, bedürfen sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer fortlaufenden gruppennützigen Verwendung. Mit Wegfall des bisherigen Verwendungszwecks zum 1. Januar 2024 besteht die Pflicht des Gesetzgebers, zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe“ aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände anzupassen sei. Dieser Überprüfungspflicht wollte der Gesetzgeber durch den Entwurf eines Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetzes – RStruktFÜG vom 2. Oktober 2024 (BT-Drs. 20/13158) nachkommen und die Altmittel des RSF dem FMS zuführen. Die Verabschiedung des Gesetzes scheiterte jedoch am Bruch der damaligen Regierungskoalition und den sich anschließenden Neuwahlen. Eine konkrete zeitliche Vorgabe für diese Überprüfungspflicht besteht nicht. Der Gesetzentwurf kommt dieser Überprüfungspflicht nach. Dieser Entwurf steht auch im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeits-ziels 8 bei, dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit den Änderungen des Restrukturierungsfondsgesetzes wird der RSF verpflichtet, die Altmittel nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich an den FMS zu übertragen. Der Entwurf trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass lediglich die von abgabepflichtigen Kreditinstituten für die Beitragsjahre 2011 bis 2014 erhobenen Mittel übertragen werden sollen. Die übrigen, von Abgabepflichtigen gemäß § 2 Nummer 2 und 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes erhobenen Mittel verbleiben in Übereinstimmung mit Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (BRRD) in dem durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verwalteten RSF. Spiegelbildlich wird im Stabilisierungsfondsgesetz klargestellt, dass die so übertragenen Altmittel zur Refinanzierung des FMS, d. h. zur teilweisen Tilgung seiner Schulden, verwendet werden. III. Alternativen Eine Rückführung der Altmittel an die Abgabepflichtigen wird nicht verfolgt: Der Bund und die Länder haben in gesamtstaatlicher Verantwortung im Rahmen der Finanzmarktkrise erhebliche Aufwendungen getätigt, um die Finanzmarktstabilität zu sichern und akut drohende Verwerfungen am Finanzmarkt abzuwenden. Hiervon haben insbesondere die abgabepflichtigen deutschen Kreditinstitute in ihrer Gesamtheit in erheblichem Maße profitiert. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kommt eine Übertragung in den Bundeshaushalt oder in ein anderes Sondervermögen nicht in Betracht. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderungen des Restrukturierungsfondsgesetzes und des Stabilisierungsfondsgesetzes sowie des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Der Bund kann die Gesetzgebungskompetenz in Anspruch nehmen, da für als Sondervermögen des Bundes eingerichtete Fonds zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen und die Sanierung und Abwicklung von Banken bundeseinheitliche Regelungen bestehen müssen, um die Rechts- und Wirtschaftseinheit zu wahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 137, 1 (Rn. 45); 135, 155 (Rn. 121)) richtet sich für Abgaben, die keine Steuern sind, die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln der Artikel 70 ff. GG. Dies gilt auch für eine neue Verwendung der als Bankenabgabe erhobenen Altmittel. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Vorhaben ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Durch die Neubestimmung der Altmittelverwendung werden der Fehlbetrag des FMS und damit die künftig von Bund und Ländern zu tragenden Lasten deutlich reduziert. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die weitere Verwaltung der Altmittel durch die BaFin und die Bundesbank wird nach der Verwendung zur Reduktion des Fehlbetrags des FMS wegfallen, sodass Verwaltungsaufwand eingespart werden kann. Die Auflösung des RSF im Ganzen und die vollständige Aufhebung des hierzu notwendigen Verwaltungshandelns bewirkt das Gesetz hingegen nicht, da sich die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach neuem Recht eingezahlten und weiter einzuzahlenden Mittel weiter im RSF befinden und aufgrund europäischer Vorschriften vorgehalten werden müssen. Kurzfristig entsteht der angegebene Mehraufwand. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf die Stabilisierungsmaßnahmen zugunsten von Kreditinstituten an veränderte Rahmenbedingungen anpasst, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er durch die Reduzierung des Fehlbetrags des Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) als Sondervermögen des Bundes den Gesamtschuldenstand des Bundes senkt. Durch Übertragung der Altmittel wird der Refinanzierungsbedarf des FMS gesenkt, wodurch der Bruttokreditbedarf des Bundes entsprechend sinkt und der nicht gedeckte Fehlbetrag des FMS abnimmt. Dadurch wird der Betrag verringert, den Bund und Länder im gesetzlich vorgesehenen Verhältnis künftig aufwenden müssen, um diesen Fehlbetrag auszugleichen. Damit trägt der Entwurf gleichzeitig zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“ bei. Dieses Ziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 10.2, bis 2030 alle Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Behinderung, Rasse, Ethnizität, Herkunft, Religion oder wirtschaftlichem oder sonstigem Status zu Selbstbestimmung zu befähigen und ihre soziale, wirtschaftliche und politische Inklusion zu fördern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem der Fehlbetrag des FMS bereits zeitnah reduziert werden soll, wodurch die Belastung künftiger Generationen sinkt, deren politische Gestaltungsmacht durch relativ hohe öffentliche Schuldenstände im Vergleich zu gegenwärtigen Generationen eingeschränkt wird. Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der Agenda 2030 von ausschlag- gebender Bedeutung ist. Insofern trägt der Entwurf direkt den folgenden Prinzipien nachhaltiger Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung: „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Haushalte von Bund und Ländern werden im Zeitpunkt der Abwicklung des FMS durch die nachhaltige Reduzierung des bei diesem aufgelaufenen Fehlbetrags in Höhe der jeweiligen Haftungsquote, unter Berücksichtigung der Obergrenze für den Anteil der Länder, entlastet. Mit der Verwendung der Altmittel zur Senkung des nicht gedeckten Fehlbetrags des FMS werden dessen Refinanzierungskosten unmittelbar gesenkt. 4. Erfüllungsaufwand Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fallen geschätzt 7.638 Euro an Sonderaufwand bei der Separierung und Übertragung der Altmittel an. Diese entstehen einmalig als Personalaufwand für 101,25 Stunden bei einem Tarif von 70,50 Euro für Mitarbeiter des höheren Dienstes. Hinzu kommen Sachkosten in Höhe von 500 Euro für externe Dienstleister. Bei der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH, die den Finanzmarktstabilisierungsfonds verwaltet, fallen über vier Jahre insgesamt Kosten in geschätzter Höhe von 306.271 Euro an. In Höhe von 27.421 Euro bestehen diese aus jährlich in abnehmendem Ausmaß anfallenden Sachkosten in Form von Depotgebühren für das voraussichtlich zu übertragende Anleiheportfolio. In Höhe von 278,80 Euro bestehen die Übertragungskosten aus Personalkosten, für die der bei der Finanzagentur tatsächlich anfallende Stundensatz von 65 Euro zugrunde gelegt wird. Im ersten Jahr erfordert das initiale Aufsetzen der Prozesse zudem 1.716 Stunden. In den folgenden drei Jahren fallen pro Jahr 858 Stunden zu gleichen Teilen für die Überwachung der Anleiheemittenten, die tägliche Kontoüberwachung und weitere Hilfstätigkeiten im Rahmen der Rechnungslegung an. Diesen stehen geschätzte Einsparungen bei den Kosten der Bundesbank für die Verwaltung des RSF in Höhe von fortlaufend jährlich 220.000 Euro gegenüber, die sich aus der Reduzierung des RSF-Portfolios ergeben. Für Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft entstehen weder direkte noch indirekte Kosten, da weder direkt noch indirekt kostentreibende Pflichten statuiert werden. 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern ergeben sich nicht. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Gesetzentwurfs und eine Evaluierung sind nicht sinnvoll, da die Altmittel des RSF einmalig und abschließend verwendet werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes) Zu Nummer 1 Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen in den Nummern 4, 12, 18 und 22. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den nachfolgenden Änderungen in den Nummern 4 und 22 sowie in Artikel 2 Nummer 2. Zu Nummer 3 Es handelt sich um sprachliche Korrekturen. Zu Nummer 4 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in den Nummern 18 und 22. Zu Nummer 5 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 18. Zu den Nummern 6 bis 9 Es handelt sich um sprachliche Korrekturen. Zu Nummer 10 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2. Zu Nummer 11 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine sprachliche Korrektur. Zu Buchstabe b Mit Ende des Übergangszeitraums wird die Regelung gegenstandslos. Zu Nummer 12 Mit Ende des Übergangszeitraums wird die Vorschrift gegenstandslos. Zu Nummer 13 Die Regelungen des § 11c RStruktFG werden weitgehend gegenstandslos, im Übrigen wird die Vorschrift zum Zwecke der Konsolidierung neu gefasst und entspricht dem bisherigen Inhalt von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3. Zu Nummer 14 Die Zeitangabe wird gestrichen, um einen vollständigen Gleichklang mit der Erhebung nach der im Wortlaut mit den diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Wesentlichen übereinstimmenden Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) herzustellen. An der bisherigen Erhebungspraxis im Einklang mit der Auslegungshilfe der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, Single Rulebook Q&A 2015_2507 vom 21. Januar 2022, wonach die Zielgröße des Artikels 102 Absatz 1 Satz 1 der BRRD in Höhe von mindestens 1 Prozent der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates zugelassenen Institute für die Berechnung der risikoangepassten Jahresbeiträge über die Bezugnahme in Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 maßgeblich ist, ändert sich hierdurch nichts. Zu den Nummern 15 und 16 Es handelt sich um sprachliche Korrekturen. Zu Nummer 17 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine sprachliche Korrektur. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 22. Zu Nummer 18 Der Umfang der Kreditermächtigung in § 12j Absatz 1b wird von 15 Mrd. Euro auf 3 Mrd. Euro reduziert. Die Kreditermächtigung diente neben der nun obsoleten Brückenfinanzierung (bisheriger Absatz 1) auch der Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a (bisheriger Absatz 1a). Die nun erheblich reduzierte Kreditermächtigung beugt dem Risiko vor, dass für Maßnahmen nach § 3a in Bezug auf Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und inländische Unionszweigstellen die gemäß den §§ 12, 12b erhobenen Jahresbeiträge einschließlich Zinsen und die Sonderbeiträge gemäß § 12c möglicherweise nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen und auch Kreditaufnahmen von Finanzierungsmechanismen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß § 12h Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht zu angemessenen Bedingungen oder nicht in ausreichender Höhe möglich sind. Zugleich wird sichergestellt, dass die Kreditermächtigung nur für solche Maßnahmen verwendet wird, die eine finanzielle Transaktion im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes (Artikel-115-Gesetz – G 115) darstellen. Das hiernach maßgebliche Kriterium dürfte insbesondere bei den Maßnahmen nach § 3a Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 7 und 8 erfüllt sein oder jedenfalls möglicherweise erfüllt sein, was eine Einzelfallprüfung erforderlich macht. Diese bezieht sich im Einzelnen auf den Erwerb von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht, die Gewährung von Darlehen an ein in Abwicklung befindliches Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Beteiligung an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Gewährung von Krediten an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis sowie die gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung in Form von Krediten einschließlich der Erweiterungen nach § 3a Absatz 3 RStruktFG. Da vorliegend nur finanzielle Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel-115-Gesetzes in Betracht kommen, wird gleichzeitig sichergestellt, dass die Inanspruchnahme der Kreditermächtigung keine Auswirkungen auf die Einhaltung der Kreditgrenzen des Artikels 115 Absatz 2 des Grundgesetzes hat. Finanzielle Transaktionen im Sinne von § 3 Artikel-115-Gesetz verändern nicht das Finanzvermögen des Bundes und werden nicht auf die Einhaltung der Kreditgrenzen des Artikels 115 des Grundgesetzes angerechnet. Liegen die beschriebenen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen vor, kann das Bundesministerium der Finanzen zugunsten des Restrukturierungsfonds (RSF) Kredite in Höhe von bis zu 3 Mrd. Euro aufnehmen. Ein Kreditrahmen von 3 Mrd. Euro ist mit Blick auf den Verwendungszweck allein für Maßnahmen gegenüber Unionszweigstellen und Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht gemäß § 3a angemessen. Die Kreditermächtigung ist mittelfristig fiskalisch neutral. Ausgereichte Kredite werden durch Sonderbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und inländische Unionszweigstellen gemäß § 12c so schnell wie möglich vollständig getilgt. Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. Abgesehen davonerfolgt zusätzlich eine Rückführung in Form einer Rückzahlung (bei Darlehen) oder einer Vereinnahmung eines Veräußerungserlöses (bei Beteiligungen und Vermögenswerten). Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Bereitstellung von Mitteln nach Absatz 1 (neu) bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Hiermit soll eine hinreichende politische Kontrolle sichergestellt werden. Die übrigen Regelungen in § 12j werden mit Ende des Übergangszeitraums gegenstandslos. Zu Nummer 19 Zu Buchstabe a Die gesonderte regelmäßige Berichterstattung über die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des RSF an den Haushalts- und dem Finanzausschuss des Bundestages gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 kann entfallen, da die Bilanzsumme des RSF künftig drastisch reduziert sein wird, kaum noch Veränderungen zu erwarten sind und die Informationen für die Ausschussmitglieder bereits aus anderen Berichten transparent ersichtlich sind. Der Verzicht auf den Zusatzbericht dient dem Bürokratieabbau. Mit der Übertragung der Altmittel vom RSF auf den FMS verringert sich die Bilanzsumme des RSF von 2,4 Mrd. Euro auf ca. 120 Mio. Euro. Es verbleiben nur noch die seit 2015 akkumulierten nationalen Abgaben der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und inländischer Unionszweigstellen, für die das Zielvolumen 2024 erstmals erreicht werden sollte. Künftig ist allenfalls noch mit geringfügigen Erhöhungen der Bilanzsumme zu rechnen. In dem bisherigen Bericht gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 waren die mit Abstand größten Positionen der Bilanz des RSF die durchlaufenden Positionen der Ex-Ante-Beiträge zur Erhebung der europäischen Bankenabgabe und der Mittelabführungen an den SRF. Diese Positionen werden mit dem Ende der Aufbauphase des SRF Ende 2023 entfallen bzw. zumindest stark reduziert. Zum Aufkommen der europäischen und nationalen Bankenabgabe wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ohnehin weiterhin in einem jährlichen Bericht auf Basis des Beschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 30. Januar 2015 separat unterrichtet. Das BMF beabsichtigt, diesen Bericht künftig auch an den für Fragen der Bankenabgabe federführenden Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zu übersenden. Zudem werden die Einnahmen und Ausgaben und die Bilanz des RSF schon jetzt in der jährlichen Haushalts- und Vermögensrechnung des Bundes dargestellt. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung der Zuständigkeit für die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie des zuständigen Exekutivdirektors oder der zuständigen Exekutivdirektorin der BaFin für die Verwaltung des RSF durch den Verwaltungsrat der BaFin mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Der Verwaltungsrat ist bereits für die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin der BaFin nach § 12 Absatz 3 FinDAG zuständig, sodass die Aufgabe der Entlastung für die Verwaltung des RSF systematisch ebenfalls dem Verwaltungsrat zukommt. Zu Nummer 20 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 22. Zu Nummer 21 Mit Übergang der Verwaltung des RSF von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) auf die BaFin ist Anpassungsbedarf in Bezug auf die Vorschrift entstanden, der nun umgesetzt wird. Das zuständige Gremium des Deutschen Bundestages darf sowohl Vertreter und Vertreterinnen der BaFin als auch der betroffenen Unternehmen laden. Zu Nummer 22 Durch die Regelung des neu gefassten § 17 wird klargestellt, dass der gesamte verfügbare Bestand an Altmitteln, also die für die Beitragsjahre 2011 bis 2014 von den Abgabepflichtigen erhobenen Beiträge, vermehrt um zurechenbare Nutzungen (insbesondere positive Zinseinnahmen und vereinnahmte Disagien) und vermindert um zurechenbare Aufwendungen (insbesondere im Rahmen der Verwaltung gezahlte Negativzinsen und Agien), dem Zweck der Stabilisierung des Finanzmarkts diente und weiterhin dient. Auch bislang war in § 3 Absatz 3 für den Altmittelbestand eine Zweckbindung an die Stabilisierung des Finanzmarkts vorgesehen. Sie steht in Zusammenhang mit der Regelung in Artikel 2 Nummer 2, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 113, 128) entwickelten Voraussetzungen für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion liegen bei der Übertragung der Altmittel auf den FMS vor. Insbesondere werden die Altmittel gruppennützig verwendet, da sie Maßnahmen finanzieren, die der Stabilisierung des Finanzmarkts dienten. Hiervon profitierte vor allem die Gruppe der seinerzeit abgabepflichtigen Kreditinstitute in ihrer Gesamtheit. Die BaFin als Verwalterin des RSF wird dazu verpflichtet, die Altmittel nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich an den FMS zu übertragen. Hierzu sind die Altmittel zunächst von den übrigen Mitteln des RSF innerhalb desselben zu separieren. Die Separierung ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen. Die anschließende Übertragung erfolgt in der Form, in der die Altmittel zum Zeitpunkt der Separierung vorhanden sind, also entweder in Form von Buchgeld oder Wertpapieren. Wertpapiere werden zum Buchwert beim RSF am Tag der Übertragung übertragen. Somit entstehen, anders als bei einer Übertragung zum Marktwert, keine Verluste beim RSF. Die Überführung auf den FMS in Höhe des aktuellen Buchwertes beim RSF erfolgt als Ertragszuschuss. Die im RSF seit 2015 akkumulierten Mittel aus den Abgaben der Beitragspflichtigen gemäß § 2 Nummer 2 und 3 (Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und inländische Unionszweigstellen) werden durch die Separierung und Übertragung der Altmittel nicht berührt. Sie werden weiterhin von der BaFin verwaltet. Die übrigen Regelungen des § 17 werden aus den zu Artikel 2 Nummer 2 dargelegten Gründen nicht länger benötigt. Zu Artikel 2 (Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Refinanzierung des FMS erfolgt auf der Basis der bisherigen und nun in Absatz 1 gefassten Regelung von § 5. Mit der Anfügung des neuen Absatzes 2 können bestehende Verbindlichkeiten durch die übertragenen vormaligen Altmittel des RSF getilgt werden. Der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) als Verwalterin des FMS obliegt die administrative Umsetzung. Mit der Übertragung entsteht für den FMS ein Ertrag, wodurch sich der in seiner Bilanz aufgelaufene Fehlbetrag und in der Folge ein bei Schlussabrechnung des FMS durch Bund und Länder auszugleichendes negatives Ergebnis betragsmäßig vermindern. Wertpapiere werden dabei zum Buchwert beim RSF am Tag der Übertragung übertragen. Somit entstehen, anders als bei einer Übertragung zum Marktwert, keine Verluste beim RSF. Die Überführung auf den FMS in Höhe des aktuellen Buchwertes beim RSF erfolgt als Ertragszuschuss. Durch den mit dem Restrukturierungsfondsgesetz übereinstimmenden Zweck der Finanzmarktstabilisierung des FMS ist gewährleistet, dass die sonderabgabenrechtlichen Voraussetzungen einer gruppennützigen Mittelverwendung erfüllt werden. Die ursprünglich Abgabepflichtigen werden somit teilweise an den dem Bund und den Ländern zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarkts und damit zum Nutzen ihrer Gruppe über den FMS entstandenen Kosten beteiligt. Stabilisierungsmaßnahmen des FMS wurden nur zugunsten von Kreditinstituten gewährt. Zu Nummer 2 Nach dem 31. Dezember 2012 wurden durch den FMS keine neuen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt und dies ist seit dem 31. Dezember 2015 auch nicht mehr möglich (§ 13 Absatz 1 Satz 1). Daher bedarf es auch keiner Regelung zur Aufteilung von Gewinnen oder Verlusten aus solchen Maßnahmen mehr, weshalb Absatz 2a aufgehoben wird. Zu Nummer 3 Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Änderungen in Nummer 1. Zu Artikel 3 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes) Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Zu Artikel 4 (Änderungen der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b. Zu Artikel 5 (Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung) Mit § 2 Absatz 1 RStruktFV wurde auf nationaler Ebene das Wahlrecht nach Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 zur Anwendung eines pauschalen Beitragsberechnungssystems in Bezug auf Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu 3 Mrd. Euro ausgeübt, um den geringeren systemischen Risiken und damit der begrenzten Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des RSF für diese Institute im Vergleich zu großen Instituten Rechnung zu tragen (vgl. BR-Drucksache 207/15, Seite 12 und 15). Das Wahlrecht nach Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 besteht jedoch nur während der Aufbauphase des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus. Es ist daher mit Ende der Aufbauphase aufzuheben. Die neue Fassung des § 2 RStruktFV regelt auch weiterhin, dass die Abwicklungsbehörde unbeschadet von Artikel 10 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 auch ohne Nachweis eines Instituts gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 eine Vergleichsrechnung durchführt und den niedrigeren der beiden Beträge im Wege einer Günstigerprüfung ansetzt. Aufgrund der Aufhebung der Regelung im bisherigen Absatz 1 ist die im Hinblick auf diese geschaffene Klarstellung (vgl. BR-Drucksache 207/15, Seite 15) in Absatz 3 ebenfalls aufzuheben. Zu Artikel 6 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nummer 1, 2, 4, 10, 11 Buchstabe b und c, Nummer 12 bis 14, Nummer 17 Buchstabe b, Nummer 20 und 22 und des Artikels 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Artikel 1 Nummer 20 tritt nach Übertragung der Altmittel des RSF auf den FMS in Kraft, um einen Informationsaustausch im Rahmen der Übertragung der Altmittel zu ermöglichen. Rückwirkend treten Artikel 1 Nummern 1, 2, 4, 10, 11 Buchstabe b und c, 12 bis 14, sowie 17 Buchstabe b, Nummer 18, 22 sowie Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Durch das rückwirkende Inkrafttreten werden eine nahtlose Zweckbindung der Altmittel und eine rechtzeitige Erhebung der Ex-Ante-Beiträge zum nationalen Abwicklungsfonds sichergestellt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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