Nicht namentlich deklariertes Projekt in Libyen (Antwort zu Drs. 21/3559)
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Nicht namentlich deklariertes Projekt in Libyen (Antwort zu Drs. 21/3559)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3826
21. Wahlperiode 26.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever,
Denis Pauli, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3559 –
Nicht namentlich deklariertes Projekt in Libyen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller interessieren sich für das Projekt mit der IATI (International
Aid Transparency Initiative)-Maßnahmen-ID DE-1-202118743 (www.transpar
enzportal.bund.de/de/detailsuche/DE-1-202118743, abgerufen am 28.
November 2025). Dieses genannte Projekt wird mit der Kennzeichnung „Diese
Information ist für diese Maßnahme nicht verfügbar“ betitelt (ebd.). Als
Maßnahmenbeschreibung führt das Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) bei diesem aufgeführten Projekt ebenfalls
die Kennzeichnung „Diese Information ist für diese Maßnahme nicht
verfügbar“ auf (ebd.). Das gesamte Finanzierungsvolumen des aufgelisteten Projekts
beziffert sich auf insgesamt 5 Mio. Euro nach dem Stand vom 28. November
2025 (ebd.).
1. Wie lautet der Titel des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Projekts?
2. Wie lautet die Maßnahmenbeschreibung für das in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannte Projekt?
3. Wieso hält es die Bundesregierung für nötig, sowohl die Titel als auch die
Maßnahmenbeschreibungen von Maßnahmenpaketen für Libyen
zurückzuhalten, obwohl das finanzielle Gesamtvolumen 5 Mio. Euro entspricht
und damit einen signifikanten Teil in den Haushaltsplanungen der
Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit einnahm, in der Gegenwart
einnimmt und in der Zukunft einnehmen wird?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet.
Grundsätzlich hat sich die Bundesregierung im IATI-Prozess zur Transparenz
über seine entwicklungspolitischen Leistungen verpflichtet. Diese
Verpflichtung wird jedoch u. a. eingeschränkt durch die Regeln des Geheimschutzes, der
Datenschutzgrundverordnung oder die Einschränkungen aus dem
Informationsfreiheitsgesetz. So ist in den angefragten Fällen die Nennung der erbetenen
Informationen aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Die Arbeit der Zuwen-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 26. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dungsempfänger bzw. der zivilgesellschaftlichen Akteure erfolgt in Libyen in
einem schwierigen Kontext. Die Zivilgesellschaft ist auch nach Ende des
Bürgerkriegs mit schwerwiegenden Repressalien, Schikanen, willkürlichen
Verhaftungen und restriktiven Gesetzen seitens der Behörden konfrontiert. Die
Institutionen sind in diesem Kontext oftmals in der Öffentlichkeit mit spezifischen
Personen verbunden, die bei einer Benennung persönlicher Gefahr ausgesetzt
sein können. Die öffentliche Nennung würde ein nicht unerhebliches Risiko für
den Bestand der lokalen nichtstaatlichen Organisationen vor Ort und für die
Freiheit, rechtliche und körperliche Unversehrtheit der für die lokale
Partnerorganisation tätigen Personen bedeuten. Dies gilt entsprechend für ihre
deutschen Partner, wenn sie sich vor Ort bewegen.
Zudem ist die vertrauliche Behandlung von sensiblen Daten, wie dem Namen
des lokalen Partners, auch grundlegende Voraussetzung dafür, dass
zivilgesellschaftliche Akteure mit der Bundesregierung zusammenarbeiten. Durch die
flächendeckende Benennung würden die bestehenden Vertrauensverhältnisse
nachhaltig beeinträchtigt und das Schaffen neuer Partnerschaften mit
zivilgesellschaftlichen Trägern erschwert werden. Dies würde eine Beeinträchtigung
bei der Umsetzung von Entwicklungsprojekten im nichtstaatlichen Bereich mit
sich bringen und damit die funktionsgerechte und adäquate Wahrnehmung der
Entwicklungspolitik als Regierungsaufgabe gefährden.
Eine Übermittlung als Verschlusssache scheidet aufgrund der potenziellen
Gefahr für Leib und Leben aus. Überdies wäre der mögliche Vertrauensverlust der
lokalen Partner auch dann zu befürchten, wenn die Nennung als
Verschlusssache erfolgt. Damit bliebe die Bundesregierung in der Wahrnehmung ihrer
entwicklungspolitischen Aufgaben auch bei einer Weitergabe unter Verschluss
erheblich beeinträchtigt. Daher kann eine auch nur geringfügige Gefahr des
Bekanntwerdens der Namen nicht hingenommen werden, weshalb nach konkreter
Abwägung der Grundrechte der vor Ort tätigen Personen und dem Schutz der
funktionsgerechten und adäquaten Aufgabenwahrnehmung mit dem
parlamentarischen Informationsrecht hier ausnahmsweise Erstere überwiegen.
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ISSN 0722-8333]
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