Nicht namentlich deklarierte Projekte in Syrien (Antwort zu Drs. 21/2931)
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Nicht namentlich deklarierte Projekte in Syrien (Antwort zu Drs. 21/2931)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3217
21. Wahlperiode 10.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Johann Martel und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2931 –
Nicht namentlich deklarierte Projekte in Syrien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller interessieren sich für die Projekte mit den IATI-Maßnahmen-
IDs (IATI = International Aid Transparency Initiative)
– DE-1-202118610 (www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche/DE-1-2
02118610, abgerufen am 17. Oktober 2025),
– DE-1-202118636 (www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche/DE-1-2
02118636, abgerufen am 17. Oktober 2025),
– DE-1-202227304 (www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche/DE-1-2
02227304, abgerufen am 17. Oktober 2025),
– DE-1-202229128 (www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche/DE-1-2
02229128, abgerufen am 17. Oktober 2025),
– DE-1-202229581 (www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche/DE-1-2
02229581, abgerufen am 17. Oktober 2025),
– DE-1-202318384 (www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche/DE-1-2
02318384, abgerufen am 17. Oktober 2025),
– DE-1-202318533 (www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche/DE-1-2
02318533, abgerufen am 17. Oktober 2025),
– DE-1-202329811 (www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche/DE-1-2
02329811, abgerufen am 17. Oktober 2025),
– DE-1-202408003-7914 (www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche/
DE-1-202408003-7914, abgerufen am 17. Oktober 2025),
– DE-1-202418523 (www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche/DE-1-2
02418523, abgerufen am 17. Oktober 2025),
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 10. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
– DE-1-202418531 (www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche/DE-1-2
02418531, abgerufen am 17. Oktober 2025),
– DE-1-202418556 (www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche/DE-1-2
02418556, abgerufen am 17. Oktober 2025),
– DE-1-202429652 (www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche/DE-1-2
02429652, abgerufen am 17. Oktober 2025),
– DE-1-202429926 (www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche/DE-1-2
02429926, abgerufen am 17. Oktober 2025),
– DE-1-202506004-8228 (www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche/
DE-1-202506004-8228, abgerufen am 17. Oktober 2025).
Sämtliche dieser genannten Projekte werden mit der Kennzeichnung „Diese
Information ist für diese Maßnahme nicht verfügbar“ betitelt (a. a. O.). Als
Maßnahmenbeschreibung führt das Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) bei sämtlichen aufgeführten Projekten
ebenfalls die Kennzeichnung „Diese Information ist für diese Maßnahme nicht
verfügbar“ auf (a. a. O.). Das gesamte Finanzierungsvolumen der aufgelisteten
laufenden Projekte beziffert sich nach Berechnungen der Fragesteller auf
insgesamt 38 960 062,67 Euro nach dem Stand vom 17. Oktober 2025 (a. a. O.).
1. Wie lauten die jeweiligen Titel der in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten 15 Projekte (bitte nach IATI-Maßnahmen-ID aufschlüsseln)?
2. Wie lauten die jeweiligen Maßnahmenbeschreibungen für die in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten 15 Projekte (bitte nach IATI-
Maßnahmen-ID und dem zugehörigen Titel gemäß Frage 1 auflisten)?
3. Wieso hält es die Bundesregierung für nötig, sowohl die Titel als auch die
Maßnahmenbeschreibungen von Maßnahmenpaketen für Syrien
zurückzuhalten, obwohl das finanzielle Gesamtvolumen nach Berechnungen der
Fragesteller 38 960 062,67 Euro entspricht und damit einen signifikanten
Teil in den Haushaltsplanungen der Bundesrepublik Deutschland in der
Vergangenheit einnahm, in der Gegenwart einnimmt und in der Zukunft
einnehmen wird?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet.
Grundsätzlich hat sich die Bundesregierung im IATI-Prozess zur Transparenz
über seine entwicklungspolitischen Leistungen verpflichtet. Diese
Verpflichtung wird jedoch u. a. eingeschränkt durch die Regeln des Geheimschutzes, der
Datenschutz-Grundverordnung oder die Einschränkungen aus dem
Informationsfreiheitsgesetz. So ist in den angefragten Fällen die Nennung der erbetenen
Informationen aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Die Arbeit der
Zuwendungsempfänger bzw. der zivilgesellschaftlichen Akteure erfolgt in Syrien in
einem hochvolatilen Kontext. Die Institutionen sind in diesem Kontext oftmals
in der Öffentlichkeit mit spezifischen Personen verbunden, die bei einer
Benennung persönlicher Gefahr ausgesetzt sein können. Die öffentliche Nennung
würde ein nicht unerhebliches Risiko für den Bestand der lokalen
nichtstaatlichen Organisationen vor Ort, ihre Freiheit, rechtliche und körperliche
Unversehrtheit und ggf. sogar das Leben der für die lokale Partnerorganisation tätigen
Personen bedeuten. Dies gilt entsprechend für ihre deutschen Partner, wenn sie
sich vor Ort bewegen.
Zudem ist die vertrauliche Behandlung von sensiblen Daten, wie dem Namen
des lokalen Partners, auch grundlegende Voraussetzung dafür, dass
zivilgesellschaftliche Akteure mit der Bundesregierung zusammenarbeiten. Durch die
flächendeckende Benennung würden die bestehenden Vertrauensverhältnisse
nachhaltig beeinträchtigt und das Schaffen neuer Partnerschaften mit
zivilgesellschaftlichen Trägern erschwert werden. Dies würde eine Beeinträchtigung
bei der Umsetzung von Entwicklungsprojekten im nichtstaatlichen Bereich mit
sich bringen und damit die funktionsgerechte und adäquate Wahrnehmung der
Entwicklungspolitik als Regierungsaufgabe gefährden.
Eine Übermittlung als Verschlusssache scheidet aufgrund der potenziellen
Gefahr für Leib und Leben aus. Überdies wäre der mögliche Vertrauensverlust der
lokalen Partner auch dann zu befürchten, wenn die Nennung als
Verschlusssache erfolgt. Damit bliebe die Bundesregierung in der Wahrnehmung ihrer
entwicklungspolitischen Aufgaben auch bei einer Weitergabe unter Verschluss
erheblich beeinträchtigt. Daher kann eine auch nur geringfügige Gefahr des
Bekanntwerdens der Namen nicht hingenommen werden, weshalb nach konkreter
Abwägung der Grundrechte der vor Ort tätigen Personen und dem Schutz der
funktionsgerechten und adäquaten Aufgabenwahrnehmung mit dem
parlamentarischen Informationsrecht hier ausnahmsweise Erstere überwiegen.
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ISSN 0722-8333]
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