Asylrechtlicher Umgang mit pakistanischen Asylsuchenden bzw. mit Ahmadiyya aus Pakistan
Text
Asylrechtlicher Umgang mit pakistanischen Asylsuchenden bzw. mit Ahmadiyya aus Pakistan
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3801
21. Wahlperiode 26.01.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Bodo Ramelow, Anne-Mieke Bremer, Agnes
Conrad, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und
der Fraktion Die Linke
Asylrechtlicher Umgang mit pakistanischen Asylsuchenden bzw. mit Ahmadiyya
aus Pakistan
Aus der Praxis erhielten die Fragestellenden den Hinweis, dass die
Verteilungsregelung für pakistanische Asylsuchende geändert worden sein könnte, und
zwar vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht (VG) in Trier, das
einzige Asylgericht in Rheinland-Pfalz, ablehnende Asylbescheide des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) deutlich häufiger aufhebe als
Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern, etwa in Sachsen. Indem
pakistanische Asylsuchende nicht mehr nach Rheinland-Pfalz verteilt werden, so die
Vermutung, kann das BAMF das aus seiner Sicht besonders
„behördenkritische“ VG Trier umgehen und dafür sorgen, dass weniger Asylbescheide als
rechtswidrig aufgehoben werden. Nach Auffassung der Fragestellenden wäre es
aus rechtsstaatlicher Perspektive höchst bedenklich, wenn sich
Bundesbehörden bei einer regional unterschiedlichen Rechtsprechungspraxis einen ihnen
„passenden“ Gerichtsstandort indirekt selbst aussuchen könnten (siehe auch
https://taz.de/Asylverfahren/!6139690/).
Die Verteilung Asylsuchender auf die Bundesländer erfolgt nach dem
„Königsteiner-Schlüssel“ (vgl. auch www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlin
gsschutz/AblaufAsylverfahrens/Erstverteilung/erstverteilung-node.html).
Welche Außenstellen des BAMF in welchen Bundesländern welche
Herkunftsstaaten bearbeiten, ist in einer vom BAMF verwalteten EASY-Liste geregelt
(EASY = Erstverteilung der Asylsuchenden; Liste zur Verteilung von
Asylsuchenden auf die Erstaufnahmeeinrichtungen der Bundesländer, eine ältere
Version ist hier veröffentlicht: www.nds-fluerat.org/48797/aktuelles/easy-
listezustaendigkeiten-der-aussenstellen-des-bamf-bundesweit-2/).
Die Schriftliche Frage des Abgeordneten Bodo Ramelow, ob es eine Änderung
der EASY-Liste gegeben habe, sodass Asylsuchende aus Pakistan nicht mehr
nach Rheinland-Pfalz verteilt werden, wurde von der Bundesregierung am
30. Oktober 2025 verneint, es habe „keine Änderungen im Sinne der
Fragestellung“ gegeben (Antwort auf die Schriftliche Frage 42 auf
Bundestagsdrucksache 21/2486). Erst auf Nachfrage des Abgeordneten stellte die
Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern Daniela Ludwig mit
Schreiben vom 13. November 2025 klar, dass diese verneinende Antwort so zu
verstehen gewesen sei, dass Änderungen am Verteilsystem EASY „nie vor dem
Hintergrund einer wie auch immer gearteten Entscheidungspraxis der
Verwaltungsgerichte in den jeweiligen Ländern durchgeführt“ würden. Aus ihren
weiteren Ausführungen ging jedoch indirekt hervor, dass tatsächlich keine
Asylsuchenden aus Pakistan mehr nach Rheinland-Pfalz geschickt werden, sie
würden „derzeit“ auf die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Brandenburg,
Niedersachsen und Sachsen verteilt. „Hintergrund dieser Entscheidung ist es, eine
Beschleunigung der Bearbeitung dieser Verfahren zu erreichen, da durch die
Bündelung auf wenige Länder gezielt herkunftslandspezifisches Wissen in den
jeweiligen Außenstellen aufgebaut wird“. Die in der Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 42 auf Bundestagsdrucksache 21/2486
genannten Zahlen bestätigten die Vermutung, dass das VG Trier zuletzt erheblich mehr
BAMF-Bescheide aufhob als andere Verwaltungsgerichte, etwa in Sachsen und
Brandenburg, auch mehr als im Bundesdurchschnitt.
Auf weitere Nachfragen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3236, Fragen 47
bis 49) erläuterte die Bundesregierung, dass am 1. April 2025 eine Neuordnung
der Bearbeitung von Herkunftsstaaten in Kraft getreten sei, auf die sich Bund
und Länder auf einer Tagung zur Beschleunigung der Asylverfahren geeinigt
hätten. Ziel der Maßnahme sei „eine ausgewogene Verteilung der
Asylsuchenden auf die Länder“ und „das erforderliche Fachwissen zu bündeln“. Aus den
Antworten geht gleichzeitig hervor, dass von 2020 bis 2024 die meisten
Asylentscheidungen des BAMF zum Herkunftsland Pakistan in Rheinland-Pfalz
getroffen wurden, die BAMF-Außenstelle in Trier bearbeitet Asylanträge
pakistanischer Asylsuchender bereits seit (mindestens) 1996. Auch die meisten
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Herkunftsland Pakistan wurden
demnach in Rheinland-Pfalz getroffen. Dort müsste nach Einschätzung der
Fragestellenden also bereits umfangreiches herkunftslandspezifisches Wissen
vorhanden sein. Warum dieses Wissen künftig nicht mehr genutzt werden soll,
beantwortete die Bundesregierung nicht (vgl. ebd.).
Verteilungen pakistanischer Asylsuchender erfolgen seit der Änderung der
EASY-Liste vor allem nach Sachsen und Brandenburg und nur noch in wenigen
Einzelfällen (vermutlich z. B. aufgrund bestehender Familienbindungen) nach
Rheinland-Pfalz (vgl. ebd.). Während im Zeitraum von Januar bis September
2025 die Quote positiver Gerichtsentscheidungen bei pakistanischen
Asylsuchenden in Rheinland-Pfalz bei 24,6 Prozent lag (15,3 Prozent im
Bundesdurchschnitt), lagen diese Quoten bei den Gerichten in Sachsen mit 3,5 Prozent
bzw. in Brandenburg mit 5,8 Prozent deutlich niedriger; ähnliche Werte gibt es
auch für das Jahr 2024 (ebd.).
Viele der pakistanischen Asylsuchenden in Deutschland sind Angehörige der in
Pakistan verfolgten Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Im Umgang des
BAMF mit diesen Geflüchteten drängen sich nach Auffassung der
Fragestellenden weitere Fragen auf. Denn der Anteil der von den Gerichten nach einer
inhaltlichen Überprüfung als rechtswidrig aufgehobenen Bescheide des BAMF
zu Ahmadiyya-Geflüchteten (die zu 98 Prozent aus Pakistan stammen), ist mit
etwa zwei Dritteln extrem hoch – hinzu kommen noch Korrekturen von
Bescheiden durch das BAMF selbst, etwa auf Anregung der Gerichte (vgl.
Antworten auf die Schriftlichen Fragen 33 und 34 des Abgeordneten Bodo
Ramelow auf Bundestagsdrucksache 21/2387; eigene Berechnung der
Fragestellenden). Den Fragestellenden ist keine auch nur annähernd ähnlich hohe
Aufhebungsquote der Gerichte zu einzelnen Gruppen Geflüchteter bekannt. Die
bereinigte Schutzquote des BAMF in Bezug auf Ahmadiyya sank von 30,1
Prozent im Jahr 2022 auf 23 Prozent von Januar bis September 2025 (ebd.; eigene
Berechnung der Fragestellenden).
In mehreren Bundesländern werden derzeit Asyl-Gerichtsverfahren zu
bestimmten Herkunftsländern bei einzelnen Verwaltungsgerichten konzentriert
(z. B. in Bayern: www.migazin.de/2025/12/17/asylklage-in-bayern-wer-
klagtmuss-geduld-haben/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_sourc
e_platform=mailpoet&utm_campaign=migletter-free_2042), auch vor diesem
Hintergrund sind unterschiedliche Schutzquoten in der Rechtsprechung
einzelner Verwaltungsgerichte von Interesse.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylerst- bzw. Folgeanträge (bitte differenzieren, auch im
Folgenden) von Personen aus Pakistan gab es seit 2010, und wie viele
Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft waren jeweils hierunter (bitte auch
nach Jahren differenzieren)?
2. Wie wurden pakistanische Asylsuchende seit 2010 auf die einzelnen
Bundesländer verteilt (bitte nach Jahren differenzieren und jeweils in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
3. Wie viele Entscheidungen zu pakistanischen Asylsuchenden hat das
BAMF in den einzelnen Bundesländern seit 2010 getroffen (bitte nach
Jahren differenziert auflisten)?
4. Welche Änderungen der Verteilungsregelungen (bzw. der EASY-Liste,
siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) hat es in Bezug auf
pakistanische Asylsuchende in den letzten fünf Jahren gegeben (bitte die jeweilige
Änderung mit konkretem Datum und Grund bzw. /Anlass für die
Änderung angeben)?
5. Wie ist der aktuelle Stand der EASY-Verteilungsliste, d. h., welche
Asylsuchenden welcher Herkunftsländer werden auf welche Außenstellen des
BAMF verteilt (bitte die entsprechende Tabelle gegebenenfalls in einem
gesonderten Anhang angeben)?
6. Was genau wurde inhaltlich und im Wortlaut auf der 25. Bund-Länder-
Tagung „Asyl und Rückkehr“ am 12. März 2025, auf die die
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/3236 in ihrer Antwort auf die
Schriftliche Frage 46 des Abgeordneten Bodo Ramelow Bezug genommen hat,
zur Neuordnung der Bearbeitung von Herkunftsstaaten beschlossen, und
wurde dort insbesondere eine Neuregelung konkret zu Asylsuchenden aus
Pakistan besprochen und bzw. oder vereinbart (bitte so genau wie möglich
ausführen)?
7. Wieso werden pakistanische Asylsuchende seit dem 1. April 2025
grundsätzlich nicht mehr nach Rheinland-Pfalz verteilt (siehe Vorbemerkung
der Fragestellenden), obwohl in Rheinland-Pfalz vor der Änderung der
Verteilungsregelung am meisten asylrechtliche Entscheidungen des
BAMF und der Verwaltungsgerichte getroffen wurden (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller und die Antworten auf die Schriftlichen Fragen 47
bis 49 auf Bundestagsdrucksache 21/3236), sodass diese Änderung nach
Auffassung der Fragestellenden im Widerspruch steht zu der Behauptung
der Bundesregierung, mit der Maßnahme solle gezielt
herkunftslandspezifisches Wissen aufgebaut bzw. Fachwissen gebündelt werden – denn
dieses herkunftslandspezifische Wissen zu Pakistan war bzw. ist nach
Auffassung der Fragestellenden aufgrund der hohen Fallzahlen insbesondere in
der BAMF-Außenstelle und beim Verwaltungsgericht Trier in Rheinland-
Pfalz bereits vorhanden (bitte nachvollziehbar beantworten)?
8. Wer genau hat auf welcher Entscheidungsebene im BAMF oder im
Bundesministerium des Innern (BMI) wann und aus welchen Gründen
entschieden, dass pakistanische Asylsuchende nicht mehr nach Rheinland-
Pfalz verteilt werden sollen, obwohl in diesem Bundesland durch die
vielen Asylentscheidungen zu diesem Herkunftsland seit mindestens 1997
ein besonderes herkunftslandspezifisches Wissen zu Pakistan vorlag (bitte
den Entscheidungsprozess so genau wie möglich darlegen)?
9. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Entscheidung des
BAMF (sofern diese hier getroffen wurde und nicht innerhalb des BMI),
pakistanische Asylsuchende nicht mehr nach Rheinland-Pfalz zu verteilen,
vor allem oder unter anderem deshalb erfolgte, damit künftig weniger
BAMF-Bescheide als rechtswidrig aufgehoben werden, vor dem
Hintergrund, dass die gerichtliche Aufhebungsquote in Rheinland-Pfalz
besonders hoch und in Ländern wie Sachsen und Brandenburg besonders
niedrig war bzw. ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), wenn ja, worauf
stützt sie sich dabei, wenn nein, wie bewertet sie dies, und wird sie eine
Rückgängigmachung dieser Änderung der EASY-Verteilungsregelung
veranlassen, wenn nein, warum nicht?
10. Warum hat die Bundesregierung bei ihrer Beantwortung der Schriftlichen
Frage 42 des Abgeordneten Bodo Ramelow auf Bundestagsdrucksache
21/2486 nicht wahrheitsgemäß geantwortet, dass und wann es eine
Änderung der EASY-Liste gegeben hat mit der Folge, dass pakistanische
Asylsuchende nicht mehr nach Rheinland-Pfalz verteilt werden (dies war die
Hauptfrage, die vor dem Hintergrund entsprechender Informationen zur
Entscheidungspraxis der Gerichte gestellt worden war), sodass sich diese
Information nur indirekt (und ohne Datum) erst aus der späteren
nichtöffentlichen Nachbeantwortung infolge einer entsprechenden Nachfrage
ergab (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine solche Form der –
nach Auffassung der Fragestellenden: irreführenden –
(Nicht-)Beantwortung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
eine umfassende und verständliche Beantwortung parlamentarischer
Anfragen genügt, wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, welche
Konsequenzen werden hieraus gezogen?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass eine verständliche und umfassende Antwort auf die genannte
Frage hätte lauten müssen, dass es die angefragte Änderung der
EASY-Liste tatsächlich gegeben hat, dass sie nach Auffassung der
Bundesregierung aber nicht im Zusammenhang mit der
unterschiedlichen Rechtsprechung an verschiedenen Gerichtsstandorten steht, wenn
nein, bitte begründen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen
werden hieraus gezogen?
c) Ist die Bundesregierung bereit, bei künftigen Antworten auf
parlamentarische Anfragen das erkennbare Erkenntnisinteresse der
Fragestellenden zu berücksichtigen und entsprechend umfassend und klar zu
antworten, und wenn nein, warum nicht?
11. Wie waren die Asylentscheidungen zum Herkunftsland Pakistan (bitte,
auch im Folgenden, zusätzlich gesondert auf Entscheidungen zu
Ahmadiyya aus Pakistan eingehen) seit 2010 (bitte nach Jahren differenzieren
und in absoluten und relativen Zahlen angeben, bitte nach den
unterschiedlichen Schutzstatus und Formen der Ablehnung bzw. Einstellung
differenzieren und zudem jeweils die sogenannte bereinigte
Gesamtschutzquote nennen)?
12. Wie waren die Asylentscheidungen zum Herkunftsland Pakistan (bitte
gesondert angeben: zu Ahmadiyya aus Pakistan) im Jahr 2024 bzw. 2025,
differenziert nach Bundesländern (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben, nach den unterschiedlichen Schutzstatus und Formen der
Ablehnung bzw. Einstellung differenzieren und zudem jeweils die sogenannte
bereinigte Gesamtschutzquote nennen)?
13. Wie waren die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum
Herkunftsland Pakistan (bitte gesondert angeben: zu Ahmadiyya aus Pakistan) seit
2010 (bitte nach Jahren differenzieren und in absoluten und relativen
Zahlen angeben, bitte nach den unterschiedlichen Schutzstatus, Ablehnung
bzw. Einstellung differenzieren und zudem jeweils die bereinigte
Aufhebungsquote – Anteil positiver Gerichtsentscheidungen ohne
Berücksichtigung sonstiger Erledigungen – nennen)?
14. Wie waren die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum
Herkunftsland Pakistan (bitte gesondert angeben: zu Ahmadiyya aus Pakistan) im
Jahr 2024 bzw. 2025, differenziert nach Bundesländern (bitte in absoluten
und relativen Zahlen angeben, nach den unterschiedlichen Schutzstatus,
Ablehnung bzw. Einstellung differenzieren und zudem jeweils die
bereinigte Aufhebungsquote – Anteil positiver Gerichtsentscheidungen ohne
Berücksichtigung sonstiger Erledigungen – nennen), und wie lauten diese
Angaben für die einzelnen Verwaltungsgerichte in Rheinland-Pfalz,
Brandenburg und Sachsen?
15. Wie waren die Entscheidungen des VG Augsburg zu den
Herkunftsländern Jemen und Nigeria im Jahr 2024 bzw. 2025 (bitte in absoluten und
relativen Zahlen angeben, nach den unterschiedlichen Schutzstatus,
Ablehnung bzw. Einstellung differenzieren und zudem jeweils die bereinigte
Aufhebungsquote angeben), und wie waren die entsprechenden Werte für
die anderen Verwaltungsgerichte in Bayern (bitte entsprechend
differenzieren und nach Verwaltungsgerichten getrennt auflisten)?
16. Wie waren die Entscheidungen des VG Bayreuth zu den Herkunftsländern
Jordanien und Peru im Jahr 2024 bzw. 2025 (bitte in absoluten und
relativen Zahlen angeben, nach den unterschiedlichen Schutzstatus, Ablehnung
bzw. Einstellung differenzieren und zudem jeweils die bereinigte
Aufhebungsquote angeben), und wie waren die entsprechenden Werte für die
anderen Verwaltungsgerichte in Bayern (bitte entsprechend differenzieren
und nach Verwaltungsgerichten getrennt auflisten)?
17. Wie waren die Entscheidungen des VG Regensburg zu den
Herkunftsländern Angola, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Sierra Leone und
Uganda im Jahr 2024 bzw. 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben, nach den unterschiedlichen Schutzstatus, Ablehnung bzw.
Einstellung differenzieren und zudem jeweils die bereinigte Aufhebungsquote
angeben), und wie waren die entsprechenden Werte für die anderen
Verwaltungsgerichte in Bayern (bitte entsprechend differenzieren und nach
Verwaltungsgerichten getrennt auflisten)?
18. Wie waren die Entscheidungen des VG Würzburg bzw. des VG Ansbach
zum Herkunftsland Türkei im Jahr 2024 bzw. 2025 (bitte in absoluten und
relativen Zahlen angeben, nach den unterschiedlichen Schutzstatus,
Ablehnung bzw. Einstellung differenzieren und zudem jeweils die bereinigte
Aufhebungsquote angeben), und wie waren die entsprechenden Werte für
die anderen Verwaltungsgerichte in Bayern (bitte entsprechend
differenzieren und nach Verwaltungsgerichten getrennt auflisten)?
19. Welche Verwaltungsgerichte wiesen im Jahr 2025 (bzw. soweit
vorliegend) bei Asylklagen bereinigte Aufhebungsquoten (Anteil positiver
Entscheidungen ohne Berücksichtigung sonstiger Erledigungen) auf, die
weniger als halb so hoch waren wie im Bundesdurchschnitt (bitte zu den
Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan,
Russische Föderation, Somalia und Türkei jeweils alle
Verwaltungsgerichte auflisten, die dieses Kriterium erfüllen, soweit mehr als 25
Entscheidungen zum jeweiligen Herkunftsland getroffen wurden, bitte absolute
und relative Zahlenangaben zu den Verfahrensausgängen machen)?
20. Hat die Bundesregierung eine Erklärung dafür, dass die
Verwaltungsgerichte seit 2022 etwa zwei Drittel der inhaltlich überprüften BAMF-
Bescheide zu Ahmadiyya-Geflüchteten als rechtswidrig aufgehoben haben
(vgl. die Antworten auf die Schriftlichen Fragen 33 und 34 des
Abgeordneten Bodo Ramelow auf Bundestagsdrucksache 21/2387; eigene
Berechnung der Fragestellenden), und wenn ja, welche?
Ist dieser Umstand nach Auffassung der Bundesregierung ein Indiz dafür,
dass die Entscheidungspraxis des BAMF zu Ahmadiyya-Geflüchteten
fehlerhaft ist und geändert werden muss, zumal zu den Aufhebungen durch
die Gerichte noch Abhilfeentscheidungen des BAMF hinzukommen (ebd.;
wenn nein, warum nicht, und wenn ja, was unternimmt die
Bundesregierung diesbezüglich)?
21. Welche wesentlichen Änderungen der Herkunftsländerleitsätze zu
Pakistan und von internen Hinweisen zur Bewertung der Lage von Ahmadiyya
in Pakistan hat es in den letzten fünf Jahren gegeben (bitte mit Datum und
Inhalt auflisten)?
Berlin, den 22. Januar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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