polradar

Asylrechtlicher Umgang mit pakistanischen Asylsuchenden bzw. mit Ahmadiyya aus Pakistan

dip / drucksache 26.01.2026 · WP 21 · 21/3801 · Kleine Anfrage · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Asylrechtlicher Umgang mit pakistanischen Asylsuchenden bzw. mit Ahmadiyya aus Pakistan [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3801 21. Wahlperiode 26.01.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Bodo Ramelow, Anne-Mieke Bremer, Agnes Conrad, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Asylrechtlicher Umgang mit pakistanischen Asylsuchenden bzw. mit Ahmadiyya aus Pakistan Aus der Praxis erhielten die Fragestellenden den Hinweis, dass die Verteilungsregelung für pakistanische Asylsuchende geändert worden sein könnte, und zwar vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht (VG) in Trier, das einzige Asylgericht in Rheinland-Pfalz, ablehnende Asylbescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) deutlich häufiger aufhebe als Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern, etwa in Sachsen. Indem pakistanische Asylsuchende nicht mehr nach Rheinland-Pfalz verteilt werden, so die Vermutung, kann das BAMF das aus seiner Sicht besonders „behördenkritische“ VG Trier umgehen und dafür sorgen, dass weniger Asylbescheide als rechtswidrig aufgehoben werden. Nach Auffassung der Fragestellenden wäre es aus rechtsstaatlicher Perspektive höchst bedenklich, wenn sich Bundesbehörden bei einer regional unterschiedlichen Rechtsprechungspraxis einen ihnen „passenden“ Gerichtsstandort indirekt selbst aussuchen könnten (siehe auch https://taz.de/Asylverfahren/!6139690/). Die Verteilung Asylsuchender auf die Bundesländer erfolgt nach dem „Königsteiner-Schlüssel“ (vgl. auch www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlin gsschutz/AblaufAsylverfahrens/Erstverteilung/erstverteilung-node.html). Welche Außenstellen des BAMF in welchen Bundesländern welche Herkunftsstaaten bearbeiten, ist in einer vom BAMF verwalteten EASY-Liste geregelt (EASY = Erstverteilung der Asylsuchenden; Liste zur Verteilung von Asylsuchenden auf die Erstaufnahmeeinrichtungen der Bundesländer, eine ältere Version ist hier veröffentlicht: www.nds-fluerat.org/48797/aktuelles/easy- listezustaendigkeiten-der-aussenstellen-des-bamf-bundesweit-2/). Die Schriftliche Frage des Abgeordneten Bodo Ramelow, ob es eine Änderung der EASY-Liste gegeben habe, sodass Asylsuchende aus Pakistan nicht mehr nach Rheinland-Pfalz verteilt werden, wurde von der Bundesregierung am 30. Oktober 2025 verneint, es habe „keine Änderungen im Sinne der Fragestellung“ gegeben (Antwort auf die Schriftliche Frage 42 auf Bundestagsdrucksache 21/2486). Erst auf Nachfrage des Abgeordneten stellte die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern Daniela Ludwig mit Schreiben vom 13. November 2025 klar, dass diese verneinende Antwort so zu verstehen gewesen sei, dass Änderungen am Verteilsystem EASY „nie vor dem Hintergrund einer wie auch immer gearteten Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte in den jeweiligen Ländern durchgeführt“ würden. Aus ihren weiteren Ausführungen ging jedoch indirekt hervor, dass tatsächlich keine Asylsuchenden aus Pakistan mehr nach Rheinland-Pfalz geschickt werden, sie würden „derzeit“ auf die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Niedersachsen und Sachsen verteilt. „Hintergrund dieser Entscheidung ist es, eine Beschleunigung der Bearbeitung dieser Verfahren zu erreichen, da durch die Bündelung auf wenige Länder gezielt herkunftslandspezifisches Wissen in den jeweiligen Außenstellen aufgebaut wird“. Die in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 42 auf Bundestagsdrucksache 21/2486 genannten Zahlen bestätigten die Vermutung, dass das VG Trier zuletzt erheblich mehr BAMF-Bescheide aufhob als andere Verwaltungsgerichte, etwa in Sachsen und Brandenburg, auch mehr als im Bundesdurchschnitt. Auf weitere Nachfragen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3236, Fragen 47 bis 49) erläuterte die Bundesregierung, dass am 1. April 2025 eine Neuordnung der Bearbeitung von Herkunftsstaaten in Kraft getreten sei, auf die sich Bund und Länder auf einer Tagung zur Beschleunigung der Asylverfahren geeinigt hätten. Ziel der Maßnahme sei „eine ausgewogene Verteilung der Asylsuchenden auf die Länder“ und „das erforderliche Fachwissen zu bündeln“. Aus den Antworten geht gleichzeitig hervor, dass von 2020 bis 2024 die meisten Asylentscheidungen des BAMF zum Herkunftsland Pakistan in Rheinland-Pfalz getroffen wurden, die BAMF-Außenstelle in Trier bearbeitet Asylanträge pakistanischer Asylsuchender bereits seit (mindestens) 1996. Auch die meisten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Herkunftsland Pakistan wurden demnach in Rheinland-Pfalz getroffen. Dort müsste nach Einschätzung der Fragestellenden also bereits umfangreiches herkunftslandspezifisches Wissen vorhanden sein. Warum dieses Wissen künftig nicht mehr genutzt werden soll, beantwortete die Bundesregierung nicht (vgl. ebd.). Verteilungen pakistanischer Asylsuchender erfolgen seit der Änderung der EASY-Liste vor allem nach Sachsen und Brandenburg und nur noch in wenigen Einzelfällen (vermutlich z. B. aufgrund bestehender Familienbindungen) nach Rheinland-Pfalz (vgl. ebd.). Während im Zeitraum von Januar bis September 2025 die Quote positiver Gerichtsentscheidungen bei pakistanischen Asylsuchenden in Rheinland-Pfalz bei 24,6 Prozent lag (15,3 Prozent im Bundesdurchschnitt), lagen diese Quoten bei den Gerichten in Sachsen mit 3,5 Prozent bzw. in Brandenburg mit 5,8 Prozent deutlich niedriger; ähnliche Werte gibt es auch für das Jahr 2024 (ebd.). Viele der pakistanischen Asylsuchenden in Deutschland sind Angehörige der in Pakistan verfolgten Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Im Umgang des BAMF mit diesen Geflüchteten drängen sich nach Auffassung der Fragestellenden weitere Fragen auf. Denn der Anteil der von den Gerichten nach einer inhaltlichen Überprüfung als rechtswidrig aufgehobenen Bescheide des BAMF zu Ahmadiyya-Geflüchteten (die zu 98 Prozent aus Pakistan stammen), ist mit etwa zwei Dritteln extrem hoch – hinzu kommen noch Korrekturen von Bescheiden durch das BAMF selbst, etwa auf Anregung der Gerichte (vgl. Antworten auf die Schriftlichen Fragen 33 und 34 des Abgeordneten Bodo Ramelow auf Bundestagsdrucksache 21/2387; eigene Berechnung der Fragestellenden). Den Fragestellenden ist keine auch nur annähernd ähnlich hohe Aufhebungsquote der Gerichte zu einzelnen Gruppen Geflüchteter bekannt. Die bereinigte Schutzquote des BAMF in Bezug auf Ahmadiyya sank von 30,1 Prozent im Jahr 2022 auf 23 Prozent von Januar bis September 2025 (ebd.; eigene Berechnung der Fragestellenden). In mehreren Bundesländern werden derzeit Asyl-Gerichtsverfahren zu bestimmten Herkunftsländern bei einzelnen Verwaltungsgerichten konzentriert (z. B. in Bayern: www.migazin.de/2025/12/17/asylklage-in-bayern-wer- klagtmuss-geduld-haben/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_sourc e_platform=mailpoet&utm_campaign=migletter-free_2042), auch vor diesem Hintergrund sind unterschiedliche Schutzquoten in der Rechtsprechung einzelner Verwaltungsgerichte von Interesse. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Asylerst- bzw. Folgeanträge (bitte differenzieren, auch im Folgenden) von Personen aus Pakistan gab es seit 2010, und wie viele Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft waren jeweils hierunter (bitte auch nach Jahren differenzieren)?  2. Wie wurden pakistanische Asylsuchende seit 2010 auf die einzelnen Bundesländer verteilt (bitte nach Jahren differenzieren und jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben)?  3. Wie viele Entscheidungen zu pakistanischen Asylsuchenden hat das BAMF in den einzelnen Bundesländern seit 2010 getroffen (bitte nach Jahren differenziert auflisten)?  4. Welche Änderungen der Verteilungsregelungen (bzw. der EASY-Liste, siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) hat es in Bezug auf pakistanische Asylsuchende in den letzten fünf Jahren gegeben (bitte die jeweilige Änderung mit konkretem Datum und Grund bzw. /Anlass für die Änderung angeben)?  5. Wie ist der aktuelle Stand der EASY-Verteilungsliste, d. h., welche Asylsuchenden welcher Herkunftsländer werden auf welche Außenstellen des BAMF verteilt (bitte die entsprechende Tabelle gegebenenfalls in einem gesonderten Anhang angeben)?  6. Was genau wurde inhaltlich und im Wortlaut auf der 25. Bund-Länder- Tagung „Asyl und Rückkehr“ am 12. März 2025, auf die die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/3236 in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 46 des Abgeordneten Bodo Ramelow Bezug genommen hat, zur Neuordnung der Bearbeitung von Herkunftsstaaten beschlossen, und wurde dort insbesondere eine Neuregelung konkret zu Asylsuchenden aus Pakistan besprochen und bzw. oder vereinbart (bitte so genau wie möglich ausführen)?  7. Wieso werden pakistanische Asylsuchende seit dem 1. April 2025 grundsätzlich nicht mehr nach Rheinland-Pfalz verteilt (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), obwohl in Rheinland-Pfalz vor der Änderung der Verteilungsregelung am meisten asylrechtliche Entscheidungen des BAMF und der Verwaltungsgerichte getroffen wurden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller und die Antworten auf die Schriftlichen Fragen 47 bis 49 auf Bundestagsdrucksache 21/3236), sodass diese Änderung nach Auffassung der Fragestellenden im Widerspruch steht zu der Behauptung der Bundesregierung, mit der Maßnahme solle gezielt herkunftslandspezifisches Wissen aufgebaut bzw. Fachwissen gebündelt werden – denn dieses herkunftslandspezifische Wissen zu Pakistan war bzw. ist nach Auffassung der Fragestellenden aufgrund der hohen Fallzahlen insbesondere in der BAMF-Außenstelle und beim Verwaltungsgericht Trier in Rheinland- Pfalz bereits vorhanden (bitte nachvollziehbar beantworten)?  8. Wer genau hat auf welcher Entscheidungsebene im BAMF oder im Bundesministerium des Innern (BMI) wann und aus welchen Gründen entschieden, dass pakistanische Asylsuchende nicht mehr nach Rheinland- Pfalz verteilt werden sollen, obwohl in diesem Bundesland durch die vielen Asylentscheidungen zu diesem Herkunftsland seit mindestens 1997 ein besonderes herkunftslandspezifisches Wissen zu Pakistan vorlag (bitte den Entscheidungsprozess so genau wie möglich darlegen)?  9. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Entscheidung des BAMF (sofern diese hier getroffen wurde und nicht innerhalb des BMI), pakistanische Asylsuchende nicht mehr nach Rheinland-Pfalz zu verteilen, vor allem oder unter anderem deshalb erfolgte, damit künftig weniger BAMF-Bescheide als rechtswidrig aufgehoben werden, vor dem Hintergrund, dass die gerichtliche Aufhebungsquote in Rheinland-Pfalz besonders hoch und in Ländern wie Sachsen und Brandenburg besonders niedrig war bzw. ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), wenn ja, worauf stützt sie sich dabei, wenn nein, wie bewertet sie dies, und wird sie eine Rückgängigmachung dieser Änderung der EASY-Verteilungsregelung veranlassen, wenn nein, warum nicht? 10. Warum hat die Bundesregierung bei ihrer Beantwortung der Schriftlichen Frage 42 des Abgeordneten Bodo Ramelow auf Bundestagsdrucksache 21/2486 nicht wahrheitsgemäß geantwortet, dass und wann es eine Änderung der EASY-Liste gegeben hat mit der Folge, dass pakistanische Asylsuchende nicht mehr nach Rheinland-Pfalz verteilt werden (dies war die Hauptfrage, die vor dem Hintergrund entsprechender Informationen zur Entscheidungspraxis der Gerichte gestellt worden war), sodass sich diese Information nur indirekt (und ohne Datum) erst aus der späteren nichtöffentlichen Nachbeantwortung infolge einer entsprechenden Nachfrage ergab (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine solche Form der – nach Auffassung der Fragestellenden: irreführenden – (Nicht-)Beantwortung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine umfassende und verständliche Beantwortung parlamentarischer Anfragen genügt, wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, welche Konsequenzen werden hieraus gezogen? b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass eine verständliche und umfassende Antwort auf die genannte Frage hätte lauten müssen, dass es die angefragte Änderung der EASY-Liste tatsächlich gegeben hat, dass sie nach Auffassung der Bundesregierung aber nicht im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Rechtsprechung an verschiedenen Gerichtsstandorten steht, wenn nein, bitte begründen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen werden hieraus gezogen? c) Ist die Bundesregierung bereit, bei künftigen Antworten auf parlamentarische Anfragen das erkennbare Erkenntnisinteresse der Fragestellenden zu berücksichtigen und entsprechend umfassend und klar zu antworten, und wenn nein, warum nicht? 11. Wie waren die Asylentscheidungen zum Herkunftsland Pakistan (bitte, auch im Folgenden, zusätzlich gesondert auf Entscheidungen zu Ahmadiyya aus Pakistan eingehen) seit 2010 (bitte nach Jahren differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben, bitte nach den unterschiedlichen Schutzstatus und Formen der Ablehnung bzw. Einstellung differenzieren und zudem jeweils die sogenannte bereinigte Gesamtschutzquote nennen)? 12. Wie waren die Asylentscheidungen zum Herkunftsland Pakistan (bitte gesondert angeben: zu Ahmadiyya aus Pakistan) im Jahr 2024 bzw. 2025, differenziert nach Bundesländern (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben, nach den unterschiedlichen Schutzstatus und Formen der Ablehnung bzw. Einstellung differenzieren und zudem jeweils die sogenannte bereinigte Gesamtschutzquote nennen)? 13. Wie waren die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum Herkunftsland Pakistan (bitte gesondert angeben: zu Ahmadiyya aus Pakistan) seit 2010 (bitte nach Jahren differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben, bitte nach den unterschiedlichen Schutzstatus, Ablehnung bzw. Einstellung differenzieren und zudem jeweils die bereinigte Aufhebungsquote – Anteil positiver Gerichtsentscheidungen ohne Berücksichtigung sonstiger Erledigungen – nennen)? 14. Wie waren die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum Herkunftsland Pakistan (bitte gesondert angeben: zu Ahmadiyya aus Pakistan) im Jahr 2024 bzw. 2025, differenziert nach Bundesländern (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben, nach den unterschiedlichen Schutzstatus, Ablehnung bzw. Einstellung differenzieren und zudem jeweils die bereinigte Aufhebungsquote – Anteil positiver Gerichtsentscheidungen ohne Berücksichtigung sonstiger Erledigungen – nennen), und wie lauten diese Angaben für die einzelnen Verwaltungsgerichte in Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Sachsen? 15. Wie waren die Entscheidungen des VG Augsburg zu den Herkunftsländern Jemen und Nigeria im Jahr 2024 bzw. 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben, nach den unterschiedlichen Schutzstatus, Ablehnung bzw. Einstellung differenzieren und zudem jeweils die bereinigte Aufhebungsquote angeben), und wie waren die entsprechenden Werte für die anderen Verwaltungsgerichte in Bayern (bitte entsprechend differenzieren und nach Verwaltungsgerichten getrennt auflisten)? 16. Wie waren die Entscheidungen des VG Bayreuth zu den Herkunftsländern Jordanien und Peru im Jahr 2024 bzw. 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben, nach den unterschiedlichen Schutzstatus, Ablehnung bzw. Einstellung differenzieren und zudem jeweils die bereinigte Aufhebungsquote angeben), und wie waren die entsprechenden Werte für die anderen Verwaltungsgerichte in Bayern (bitte entsprechend differenzieren und nach Verwaltungsgerichten getrennt auflisten)? 17. Wie waren die Entscheidungen des VG Regensburg zu den Herkunftsländern Angola, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Sierra Leone und Uganda im Jahr 2024 bzw. 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben, nach den unterschiedlichen Schutzstatus, Ablehnung bzw. Einstellung differenzieren und zudem jeweils die bereinigte Aufhebungsquote angeben), und wie waren die entsprechenden Werte für die anderen Verwaltungsgerichte in Bayern (bitte entsprechend differenzieren und nach Verwaltungsgerichten getrennt auflisten)? 18. Wie waren die Entscheidungen des VG Würzburg bzw. des VG Ansbach zum Herkunftsland Türkei im Jahr 2024 bzw. 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben, nach den unterschiedlichen Schutzstatus, Ablehnung bzw. Einstellung differenzieren und zudem jeweils die bereinigte Aufhebungsquote angeben), und wie waren die entsprechenden Werte für die anderen Verwaltungsgerichte in Bayern (bitte entsprechend differenzieren und nach Verwaltungsgerichten getrennt auflisten)? 19. Welche Verwaltungsgerichte wiesen im Jahr 2025 (bzw. soweit vorliegend) bei Asylklagen bereinigte Aufhebungsquoten (Anteil positiver Entscheidungen ohne Berücksichtigung sonstiger Erledigungen) auf, die weniger als halb so hoch waren wie im Bundesdurchschnitt (bitte zu den Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Somalia und Türkei jeweils alle Verwaltungsgerichte auflisten, die dieses Kriterium erfüllen, soweit mehr als 25 Entscheidungen zum jeweiligen Herkunftsland getroffen wurden, bitte absolute und relative Zahlenangaben zu den Verfahrensausgängen machen)? 20. Hat die Bundesregierung eine Erklärung dafür, dass die Verwaltungsgerichte seit 2022 etwa zwei Drittel der inhaltlich überprüften BAMF- Bescheide zu Ahmadiyya-Geflüchteten als rechtswidrig aufgehoben haben (vgl. die Antworten auf die Schriftlichen Fragen 33 und 34 des Abgeordneten Bodo Ramelow auf Bundestagsdrucksache 21/2387; eigene Berechnung der Fragestellenden), und wenn ja, welche? Ist dieser Umstand nach Auffassung der Bundesregierung ein Indiz dafür, dass die Entscheidungspraxis des BAMF zu Ahmadiyya-Geflüchteten fehlerhaft ist und geändert werden muss, zumal zu den Aufhebungen durch die Gerichte noch Abhilfeentscheidungen des BAMF hinzukommen (ebd.; wenn nein, warum nicht, und wenn ja, was unternimmt die Bundesregierung diesbezüglich)? 21. Welche wesentlichen Änderungen der Herkunftsländerleitsätze zu Pakistan und von internen Hinweisen zur Bewertung der Lage von Ahmadiyya in Pakistan hat es in den letzten fünf Jahren gegeben (bitte mit Datum und Inhalt auflisten)? Berlin, den 22. Januar 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen