Beitragsanstiege in der privaten Krankenversicherung (Antwort zu Drs. 21/3260)
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Beitragsanstiege in der privaten Krankenversicherung (Antwort zu Drs. 21/3260)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3517
21. Wahlperiode 30.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3260 –
Beitragsanstiege in der privaten Krankenversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut Presseberichten steigen seit einigen Jahren die Beiträge in der privaten
Krankenversicherung (PKV) deutlich stärker als in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV), was die langfristige Bezahlbarkeit der PKV gefährde
(www.welt.de/wirtschaft/plus690e6d050166cd59ef998813/private-krankenver
sicherung-darum-muessen-privatversicherte-die-zukunft-fuerchten.html). Im
Jahr 2026 droht in der PKV eine weitere außergewöhnliche Beitragsexplosion
mit prognostizierten Erhöhungen von bis zu 13 Prozent für über 60 Prozent
der Versicherten (www.focus.de/finanzen/2026-wird-ein-rekordjahr-die-
stillekostenexplosion-in-der-pkv_9546bf77-1521-454b-9869-0d72b8011cd8.html).
1. Warum wird die vollständige Mitnahme von Altersrückstellungen beim
Versicherungswechsel gesetzlich nicht vorgeschrieben, obwohl dies nach
Ansicht der Fragesteller den Lock-in-Effekt aufheben und Wettbewerb
fördern könnte?
2. Inwiefern profitieren „alte“ Versicherer von einem „windfall profit“
durch nicht mitgenommene Altersrückstellungen, und warum wird dies
nicht als unfairer Wettbewerbsvorteil reguliert?
3. Warum ist die Mitnahme von Altersrückstellungen altersabhängig
begrenzt (Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts,
Bundestagsdrucksache 16/3945), und teilt die Bundesregierung die Einschätzung der
Fragesteller, dass dies dazu beiträgt, dass ältere Versicherte besonders
von der Beitragsexplosion betroffen sind, ohne Ausweichmöglichkeiten,
und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet.
Die Mitnahme von Alterungsrückstellungen wurde durch das GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) eingeführt. Wer seit
dem Jahr 2009 eine substitutive Krankenversicherung bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen hat, kann beim Wechsel zu einem
anderen Anbieter Alterungsrückstellungen mitnehmen. Dabei ist der mitnahme-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 29. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
fähige Betrag (Übertragungswert) begrenzt auf die Alterungsrückstellung des
Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen (§ 204
Absatz 1 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und § 146 Absatz 1
Nummer 5 in Verbindung mit § 14 der
Krankenversicherungsaufsichtsverordnung).
Die Begrenzung des Übertragungswerts hat risikotechnische Gründe. Denn ein
Wechsel ist vor allem für Versicherte attraktiv, die sich aufgrund einer guten
gesundheitlichen Verfassung bei einem anderen Anbieter günstiger versichern
können. Der Risikoausgleich im Kollektiv derjenigen Versicherten des
bisherigen Krankenversicherers, die seit dem Jahr 2009 ihren Vertrag geschlossen
haben, kann dadurch beeinträchtigt werden. Daher wird ggf. nicht die gesamte
Alterungsrückstellung eines Versicherten übertragen.
Für das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurden Kriterien identifiziert,
denen Tarife des bisherigen und des künftigen Krankenversicherers genügen
müssen, damit bei einem Anbieterwechsel die Alterungsrückstellung eines
Versicherten in voller Höhe übertragen werden kann:
– einheitliche Leistungsbeschreibungen,
– Kontrahierungszwang,
– Risikoausgleich zwischen den Krankenversicherungsunternehmen
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/3100, S. 206). Der einzige Tarif, der diese
Kriterien erfüllt, ist der Basistarif: Der Basistarif ist brancheneinheitlich. Ein
Krankenversicherer ist verpflichtet, einer Person Versicherung im Basistarif zu
gewähren, wenn und soweit dies für eine Absicherung im Krankheitsfall
erforderlich ist im Sinne des § 193 Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes.
Dazu muss jedes private Krankenversicherunternehmen, das die substitutive
Krankenversicherung betreibt, den Basistarif anbieten. Im Basistarif wird
zudem ein unternehmensübergreifender Risikoausgleich durchgeführt.
Für Versicherte, die von Anfang an im Basistarif versichert sind, ist der
Übertragungswert die volle Alterungsrückstellung. Für Versicherte in anderen
Tarifen dient der Basistarif als Referenzpunkt zur Ermittlung des
Übertragungswerts.
Der Basistarif wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt. Wer seitdem eine
substitutive Krankenversicherung abgeschlossen hat, kann beim Wechsel zu einem
anderen Anbieter den Übertragungswert mitnehmen. Die davor geschlossenen
Verträge werden unverändert wie vertraglich vereinbart durchgeführt. Diese
Versicherten haben weiterhin die Möglichkeit, im Alter in den Standardtarif zu
wechseln und dadurch den Beitrag zu begrenzen.
4. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie der mangelnde
Wettbewerb durch Wechselschwierigkeiten dazu beiträgt, dass PKV-Anbieter
keinen Anreiz haben, gegen die medizinische Inflation (z. B. teurere
Untersuchungen wie Magnetresonanztomografie [MRT] statt Röntgen)
aktiv vorzugehen?
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte für einen mangelnden
Wettbewerb zwischen den privaten Krankenversicherern vor.
5. Warum gibt es in der PKV im Gegensatz zur GKV (Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB V) keine Budgetgrenzen für Ärzte, und teilt die
Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass dies einen
„Mengenanreiz“ fördert, der die Beitragsexplosion antreibt, ohne dass
Wettbewerb durch Wechsel korrigierend wirkt, und wenn nein, warum nicht?
Regelungen über eine ärztliche Gesamtvergütung, wie sie in der gesetzlichen
Krankenversicherung existieren, sind dem Bereich der privaten
Krankenversicherung, in dem vertragliche Beziehungen über die ärztliche Behandlung
grundsätzlich nur zwischen Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und
Ärzten bestehen, grundsätzlich fremd.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, inwieweit eine gesetzliche
Pflicht zur vollständigen Mitnahme von Altersrückstellungen die
Beitragsexplosion stoppen würde, und plant die Bundesregierung dies per
Gesetz zu ermöglichen, und wenn nein, warum nicht?
Treiber für Beitragserhöhungen sind steigende Aufwendungen für versicherte
Leistungen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass Kostensteigerungen die
privaten Krankenversicherer gleichermaßen betreffen. Die Bundesregierung hat
keine Kenntnisse darüber, ob bzw. wie sich höhere Übertragungswerte auf den
Anstieg der Aufwendungen auswirken könnten.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie sich der mangelnde
Wettbewerb auf vulnerable Gruppen wie ältere oder
einkommensschwache Privatversicherte auswirkt, und welche gesundheitspolitischen
Reformen plant die Bundesregierung zwecks Unterstützung dieser
Personengruppen?
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte für einen mangelnden
Wettbewerb zwischen den privaten Krankenversicherern vor. Die Bundesregierung
geht davon aus, dass Versicherte in der privaten Krankenversicherung sämtliche
Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen nach Maßgabe
von § 192 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes erstattet bekommen.
8. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass es nach
wie vor an Transparenz bei der Berechnung und Mitnahme von
Altersrückstellungen fehlt, wenn ja, was sind die Gründe dafür, und wenn nein,
warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen. Im Übrigen hat der
Krankenversicherer dem Versicherungsnehmer jährlich den Übertragungswert
mitzuteilen.
9. Inwieweit tragen nach Ansicht der Bundesregierung die ständig neu
aufgesetzten Tarifwerke (neue junge Tarife, die dazu führen, dass alte Tarife
überaltern und sich verteuern) der privaten Krankenversicherungen zur
Beitragsexplosion gerade bei älteren Versicherten bei (www.focus.de/fin
anzen/2026-wird-ein-rekordjahr-die-stille-kostenexplosion-in-der-pkv_9
546bf77-1521-454b-9869-0d72b8011cd8.html)?
Tarife müssen nach den gesetzlichen Vorgaben auskömmlich kalkuliert sein.
Das Tarifwechselrecht nach § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes
ermöglicht den Versicherten den Übergang in andere Tarife ihres Versicherers.
10. Welche Regulierungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die
Tarifwerke der privaten Krankenversicherer im Sinne der älteren
Privatversicherten zu reformieren?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 und 9 wird verwiesen. Eingriffe in
bestehende Vertragswerke unterliegen darüber hinaus engen rechtlichen Grenzen.
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