zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Text
zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3100
21. Wahlperiode 04.12.2025
Zweite Beschlussempfehlung
des Wahlprüfungsausschusses
zu Einsprüchen
anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
A. Problem
Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des
Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses
über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu
entscheiden. Insgesamt sind 1.035 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur
Beschlussfassung vorgelegte Beschlussempfehlung betrifft hiervon zwei
Wahlprüfungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der
Wahlprüfungsausschuss jeweils nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen.
B. Lösung
Zurückweisung von zwei Einsprüchen wegen Unbegründetheit, die als
Teilentscheidung ergeht.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
die aus der Anlage 1 ersichtliche Beschlussempfehlung anzunehmen.
Berlin, den 4. Dezember 2025
Der Wahlprüfungsausschuss
Macit Karaahmetoğlu
Vorsitzender
Carsten Müller (Braunschweig)
Berichterstatter
Fabian Jacobi
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Carsten Müller (Braunschweig) und Fabian Jacobi
I. Beratungsverlauf
Der Wahlprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2025 die Wahleinsprüche mit den
Aktenzeichen WP 893/25 und WP 894/25, soweit diese auf die Neuauszählung der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025
gerichtet sind, abschließend beraten.
II. Beratungsergebnis
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD, die aus der Anlage 1 ersichtliche
Beschlussempfehlung anzunehmen.
Die Fraktion der AfD begründet ihr abweichendes Stimmverhalten mit der aus der Anlage 2 ersichtlichen
Stellungnahme.
Berlin, den 4. Dezember 2025
Carsten Müller (Braunschweig)
Berichterstatter
Fabian Jacobi
Berichterstatter
Anlage 1
Beschlussempfehlung
Zu den Wahleinsprüchen mit den Az.
– WP 893/25 –
– WP 894/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. Dezember 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
1. Die Entscheidung über die Streitgegenstände ohne Bezug zur Stimmenauszählung und
Ergebnisfeststellung und -dokumentation bleibt dem abschließenden Beschluss vorbehalten.
2. Im Übrigen werden die Wahleinsprüche zurückgewiesen.
3. Die Anträge auf Auslagenersatz werden abgelehnt.
Tatbestand
I. Einleitung
Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 erhielt die Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht
– Vernunft und Gerechtigkeit“ (BSW) nach dem am 14. März 2025 festgestellten amtlichen Endergebnis
bundesweit insgesamt 2.472.947 gültige Zweitstimmen, was einem Anteil von 4,981 Prozent der gültigen Zweitstimmen
entspricht. Für einen Einzug in den Deutschen Bundestag fehlten dem BSW danach insgesamt 9.529 Stimmen.
Dies stellte einen Zuwachs von insgesamt 4.277 gültigen Zweitstimmen für das BSW gegenüber dem vorläufigen
amtlichen Endergebnis vom 24. Februar 2025 dar.
Mit Schreiben vom 22. April 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Partei BSW sowie der weiteren zehn
Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer (im Folgenden: die Einspruchsführer) Einspruch gegen die
Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Die Einspruchsschreiben sind nebst
Anlagen am 23. April 2025 persönlich dem Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses übergeben worden.
Die Einspruchsführer bezweifeln die Korrektheit des vorläufigen sowie des amtlichen Endergebnisses, da es zu
zahlreichen Auszählungsfehlern gekommen sei, welche trotz erkennbarer statistischer „Anomalien“ im Rahmen
des Verfahrens zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses nicht umfassend korrigiert worden seien. Die
Einsprüche sind auf die vollständige, jedenfalls aber teilweise, Nachzählung der bei der Wahl zum Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 abgegebenen Stimmen gerichtet.
Die vorliegend zur Entscheidung verbundenen Einsprüche beschränken sich nicht auf die Ermittlung und
Feststellung des Ergebnisses und die Forderung nach einer Nachzählung, sondern beziehen sich auf weitere Vorgänge
im Zusammenhang mit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
II. Vortrag der Einspruchsführer im Einzelnen
1. Recht auf Neuauszählung
Nach Auffassung der Einspruchsführer sei aus Artikel 38 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 20 Absatz 2 des
Grundgesetzes (GG) ein „Recht auf Neuauszählung“ herzuleiten. Hierzu verweisen die Einspruchsführer auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1991 (BVerfGE 85, 148).
2. Verfügbare Daten
Unter Verweis auf das nach dem amtlichen Endergebnis knappe Scheitern des BSW an der Fünf-Prozent-Hürde
um lediglich 9.529 Stimmen bzw. 0,19 Promille bemängeln die Einspruchsführer die „amtliche Datenlage“ zu
den abgegebenen Stimmen auch nach Feststellung des amtlichen Endergebnisses. Nach Auffassung der
Einspruchsführer sei es mit Blick auf die Rechtsweggarantie aus Artikel 19 Absatz 4 GG „vermutlich
verfassungswidrig“, dass denjenigen Kandidaten und Wählern, die ein berechtigtes Interesse an einer fristgemäßen Einlegung
eines Wahleinspruchs gehabt hätten, bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung eines Wahleinspruchs keine
amtlichen, allgemein verbindlichen Datensätze zu allen 95.109 Wahlbezirken mit ihren jeweiligen Wahlergebnissen
zur Verfügung gestanden hätten.
Auch Auskunftsersuchen nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder seien zum Teil ohne Erfolg
geblieben. Die Datenlage für die Ergebnisse auf Wahlbezirksebene habe sich im Ergebnis hinsichtlich der Länder
unterschieden. Für die Länder Bayern, Sachsen, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
seien etwa keine aggregierten Daten hinsichtlich der Wahlbezirke zur Verfügung gestellt worden und die
Einspruchsführer hätten die verfügbaren Daten durch individuelle Abfragen zusammentragen müssen. Die
Wahlergebnisse seien jedoch auf Bezirksebene zum Teil entweder nicht aufzufinden oder schwer zusammenzustellen
gewesen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass für die Veröffentlichung der Wahlergebnisse auf den jeweiligen
Internetseiten der Gemeinden unterschiedliche Software benutzt werde.
Die Einspruchsführer rügen, dass ihnen ein systematischer Vergleich der Änderungen zwischen vorläufigem und
endgültigem Wahlergebnis auf Bezirksebene in der Regel nicht möglich gewesen sei, da die vorläufigen
Wahlergebnisse von den Internetseiten der Wahlorgane meist entfernt worden seien. Auch habe die Bundeswahlleiterin
die genaue Anzahl der Wahlurnen zur Bundestagswahl 2025 erst auf eine entsprechende Anfrage mitgeteilt. Sie
habe sich ferner nicht „zur quantitativen Fehlerquote“ des Auszählprozesses geäußert, sondern lediglich auf
qualitative Beispiele ohne Mandatsrelevanz verwiesen.
3. Anteil ungültiger Stimmen
Die Einspruchsführer bemängeln, dass der bundesweite Anteil ungültiger Stimmen mit 0,6 Prozent zu hoch sei
und zudem zwischen den Ländern deutlich variiere. Die als ungültig gewerteten Stimmen enthielten „nach
jetzigen Erkenntnissen der Einspruchsführer mit Sicherheit zahlreiche gültige Stimmen.“ Die Einspruchsführer weisen
darauf hin, dass das amtliche Endergebnis gegenüber dem vorläufigen Endergebnis insgesamt 6.087 zusätzliche
gültige Stimmen beinhalte. Dieser Zuwachs entspräche zugleich zwei Prozent der 285.228 nach dem vorläufigen
Endergebnis ungültigen Stimmen. Daraus könne auf eine Fehlermarge im mindestens einstelligen Prozentbereich
hinsichtlich der Zahl der ungültigen Stimmen im endgültigen Wahlergebnis geschlossen werden. Die
Einspruchsführer rügen in diesem Zusammenhang, dass die Bundeswahlleiterin auf eine entsprechende Nachfrage nicht
mitgeteilt habe, auf wie viele Wahlbezirke bzw. auf welche Anzahl überprüfter ungültiger Stimmen sich die
Korrektur des vorläufigen Wahlergebnisses hin zum endgültigen Wahlergebnis bezogen habe und aus welchen Quellen
sich die dem BSW insgesamt zusätzlich zugesprochenen 4.277 Stimmen ergeben hätten. Die „systemische
Fehlerquote“ sei somit nicht bekannt.
Ihrer Argumentation legen die Einspruchsführer eine hypothetische Rechnung zugrunde: Für den Fall, dass bereits
in zehn Prozent aller Wahlbezirke die ungültigen Stimmen überprüft worden seien, hätten sich pro überprüftem
Wahlbezirk 0,640736 Stimmen als gültig herausgestellt. Übertrage man dies auf die weiteren 90 Prozent der
Wahlbezirke, so sei gerundet von 55.000 zusätzlichen gültigen Stimmen auszugehen.
Es sei davon auszugehen, dass davon überproportional viele Stimmen auf das BSW entfielen. Dafür spreche schon
die Tatsache, dass das BSW bei der Korrektur vom vorläufigen zum amtlichen Endergebnis deutlich
überproportional mehr Stimmen als die anderen Parteien erhalten habe. Zudem gebe es plausible Gründe dafür, dass das
BSW strukturell bei der Bewertung der ungültigen Stimmen betroffen sein könnte. So hätten beispielsweise
gerade Wählerinnen und Wähler des BSW oft nur die Zweitstimme und keine Erststimme abgegeben und die
Stimmzettel seien von den Wahlhelfern häufig fälschlicherweise als ungültig gewertet worden. Entsprechende
Erfahrungen hätten zwei Personen per E-Mail geschildert. Das Anlagenkonvolut E 16 (die hiesige Bezeichnung
entspricht der Zählung zum Az. WP 893/25) enthält lediglich einen Bericht eines Wahlhelfers im „Wahlkreis 84 K“
in Berlin-Neukölln (gemeint dürfte der Briefwahlbezirk 84 K im Wahlkreis 81 Berlin-Neukölln sein), der
behauptet, dass in diesem Wahlbezirk bei Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme unterschiedlich abgegeben
worden sei, lediglich die Erststimme gemeldet worden sei.
Vor diesem Hintergrund könnte nach Auffassung der Einspruchsführer bereits eine „Neubewertung“ der
ungültigen Stimmen ausreichend für das Überschreiten der Fünf-Prozent-Hürde durch das BSW sein.
4. „Anomalien“ im amtlichen Endergebnis
Die Einspruchsführer stützen ihren Vortrag darüber hinaus im Wesentlichen auf zahlreiche, von ihnen
zusammengetragene statistische „Anomalien“ in den Wahlergebnissen, welche vom vorläufigen zum amtlichen
Endergebnis hin nicht vollständig korrigiert worden seien. Anhand dieser „Anomalien“ lasse sich das Potenzial falsch
gezählter BSW-Stimmen im amtlichen Endergebnis quantifizieren.
Die Einspruchsführer legen dar, dass Wählerinnen und Wähler dem BSW bereits kurz nach der Wahl mitgeteilt
hätten, dass für ihren Wahlbezirk keine Stimme für das BSW ausgewiesen worden sei, obwohl sie das BSW
gewählt hätten. Weitere Recherchen hätten in zahlreichen Wahlbezirken Wahlergebnisse mit „stark auffälligen
Anomalien“ ergeben. In diesen Fällen seien dem BSW keine oder im Vergleich zu umliegenden Wahlbezirken
auffallend wenige Stimmen zugeordnet worden, während die Stimmen des BSW nach Auffassung der
Einspruchsführer irrtümlich einer anderen Partei gutgeschrieben worden seien. Das BSW habe diese „extremen Anomalien“
so schnell wie möglich den jeweiligen Landeswahlleitungen mitgeteilt. Es sei jedoch nicht in allen Fällen möglich
gewesen, eine Übermittlung vor der Tagung des jeweiligen Kreiswahlausschusses zu gewährleisten, da die
Sitzungen teils wenige Tage nach der Wahl stattgefunden hätten. Lediglich die Landeswahlleitung von Nordrhein-
Westfalen habe die „Landeskreiswahlleiter“ aufgefordert, einzelne dieser Sachverhalte zu überprüfen. Dies habe
teilweise zu Korrekturen geführt; etwa im Briefwahlbezirk B505 des Wahlkreises 129 Warendorf. Dort seien zehn
Stimmen ursprünglich dem Bündnis Deutschland zugeordnet worden, obwohl es sich tatsächlich um Stimmen für
das BSW gehandelt habe.
Im vorläufigen Endergebnis seien von den beschriebenen extremen „Anomalien“ rund 2.500 Stimmen des BSW
betroffen gewesen. Die Einspruchsführer gehen nach einer eigenen Überschlagskalkulation davon aus, dass im
Rahmen der Feststellung des amtlichen Endergebnisses davon rund 2.000 Stimmen korrigiert worden seien.
Weitere 1.500 Stimmen seien durch eine Korrektur von Übertragungsfehlern zwischen den Gemeinden und den
darüber liegenden Ebenen hinzugekommen. In den restlichen circa 777 Fällen seien sonstige Auffälligkeiten
korrigiert worden. Festzuhalten sei, dass vor der Feststellung des amtlichen Endergebnisses lediglich in einem
Bruchteil der 95.109 Wahlbezirke eine vollständige Neuauszählung der Stimmzettel stattgefunden habe. Die
Differenzen zwischen dem vorläufigen und dem amtlichen Endergebnis belegten nach Auffassung der Einspruchsführer
zudem, dass das BSW von „strukturellen Fehlern“ zwölfmal stärker betroffen gewesen sei als der Durchschnitt
der größeren Parteien, welche im Vergleich des vorläufigen zum amtlichen Endergebnis netto ebenfalls Stimmen
dazu gewonnen hätten. Die Einspruchsführer führen an, dass eine einzelne fälschlicherweise nicht dem BSW
zugeordnete Stimme in jedem zehnten Wahlbezirk ausreichend sei, um die für den Einzug in den Deutschen
Bundestag fehlenden rund 9.500 Stimmen zu erreichen.
Für die von ihnen angenommen strukturellen Falschzuordnungen tragen die Einspruchsführer drei „plausible
Thesen“ vor:
Eine maßgebliche Rolle hätten Verwechslungen aufgrund der Namensähnlichkeit zwischen dem „Bündnis
Deutschland“ und dem „Bündnis Sahra Wagenknecht“ gespielt. Mit Ausnahme des Saarlandes und Berlins hätten
sich diese Parteinamen auf dem Stimmzettel in direkter Nachbarschaft befunden. Darüber hinaus seien aufgrund
der Ähnlichkeit der abgekürzten Parteinamen „BSW“ und „SSW“ Verwechslungen zwischen dem
Südschleswigschen Wählerverband (SSW) und dem BSW „möglich und wahrscheinlich“. „Extrem wahrscheinlich“ seien
daraus resultierende Fehler der Wahlhelfer im Meldeprozess, bei den Vermerken auf den Schnellmeldezetteln
sowie im Sortierprozess der Stimmzettel.
Ferner bestehe eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ dafür, dass das BSW bei Vertauschungen der Stapel für die Erst-
und Zweitstimme überproportional betroffen gewesen sei, da die Partei in vielen Wahlkreisen nicht mit der
Erststimme wählbar gewesen sei. Eine solche Vertauschung der Stapel sei durch die Dokumentation der Nachzählung
im Wahlbezirk 4603 im Wahlkreis 161 Chemnitz bekannt geworden. Der dortige Kreiswahlleiter habe von einer
entsprechenden Feststellung eines Wahlbeobachters Kenntnis erhalten. Dieser habe Abweichungen zwischen
seinen persönlichen Aufzeichnungen mit den veröffentlichten Wahlbezirksergebnissen bemerkt. Es habe die
Vermutung bestanden, dass die Erststimmen bei den Zweitstimmen erfasst worden seien und umgekehrt. Eine
daraufhin durchgeführte Nachzählung nach § 76 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) habe diese Vermutung
bestätigt. Es sei eine Korrektur des Ergebnisses erfolgt, wonach dem BSW acht weitere Zweitstimmen
zugesprochen worden seien. Laut den Einspruchsführern sei die Annahme, dass ein solcher Fehler in keinem der weiteren
95.102 Wahlbezirke passiert sei, „völlig lebensfremd und extrem unwahrscheinlich“. Die Einspruchsführer
stellen ohne nähere Erläuterung ihrer Berechnung in den Raum, dass bei einer entsprechenden Vertauschung in
lediglich zwei Prozent der Wahlbezirke die Korrektur dieser Fehlerkategorie einen Zuwachs von 15.200 Stimmen
zugunsten des BSW bedeuten würde.
Außerdem gebe es plausible Gründe, warum „vereinzelt“ BSW-Stimmen falsch als ungültige Stimmen gezählt
worden seien, obwohl der Wählerwille zweifelsfrei zum Ausdruck gekommen sei. So sei es möglich, dass Wähler
ihr Kreuz zunächst irrtümlich beim Bündnis Deutschland gemacht, dies jedoch auf dem Stimmzettel selbst
eindeutig korrigiert hätten und ihre Stimme dennoch entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeswahlgesetzes
(BWG) als ungültige Stimme gewertet worden sei. Weiterhin sei es auch naheliegend, dass BSW-Wähler die
Erststimme durchgestrichen und nur die Zweitstimme abgegeben hätten. Eine ungünstige Faltung der Stimmzettel
habe zudem dazu geführt, dass das BSW ganz unten auf dem Stimmzettel für den Wähler nicht sichtbar gewesen
sei. Dieser Umstand habe „höchst wahrscheinlich“ auch im Auszählprozess dazu geführt, dass Stimmzettel als
irrtümlich als leere und damit ungültige Stimmzettel gewertet worden seien.
Die Einspruchsführer legen umfangreiche eigene Aufstellungen der Wahlbezirke vor, in denen die
Wahlergebnisse nach dem amtlichen Endergebnis statistische „Anomalien“ enthalten würden (Anlagen E 17 bis 25). Die
„Anomalien“ werden von den Einspruchsführern in unterschiedliche Kategorien eingeteilt und jeweils das
Potenzial falsch gezählter Stimmen abgeleitet.
a) „Anomalien“ der ersten Kategorie
Unter die erste Kategorie fassen die Einspruchsführer einerseits die bereits beschriebenen „extremen Anomalien“
(Anlagen E 17 und E 20). Diese lägen vor, wenn in einem Wahlbezirk das BSW null Zweitstimmen und andere
Kleinstparteien mehr als null Zweitstimmen erhalten hätten. Unter die erste Kategorie fassen die Einspruchsführer
zudem als „starke Anomalien“ solche Wahlbezirke, in denen das BSW eine, zwei oder drei Zweitstimmen und
andere Kleinstparteien mehr Stimmen als das BSW erhalten hätten (Anlage E 18). An anderer Stelle legen die
Einspruchsführer dagegen den Maßstab zugrunde, dass das BSW eine, zwei oder drei Zweitstimmen erhalten habe
und andere Kleinstparteien mehr als null Zweitstimmen (vgl. Anlage E 21).
Anhand statistischer Erläuterungen und Visualisierungen der Wahlergebnisse in Bayern legen die
Einspruchsführer dar, inwiefern die so gebildeten Fallgruppen von den Durchschnittswerten abweichen würden und
offensichtliche Auffälligkeiten darstellten. Ein konkretes Beispiel sei der Wahlbezirk im Schulhaus Redenfelden, Gemeinde
Raubling im Wahlkreis 221 Rosenheim, für den das amtliche Endergebnis null Zweitstimmen für das BSW und
16 Zweitstimmen für das Bündnis Deutschland ausweise. Die Problematik der möglichen Verwechslungen
betreffe auch die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD), welche in Bayern auf dem Stimmzettel
direkt über dem BSW gestanden habe.
Weiter führen die Einspruchsführer an, dass in Bremen trotz „Anomalien“ „nur“ drei Wahllokale nachgezählt
oder überprüft worden seien. Der Geschäftsstelle der Wahlleiter der Wahlkreise 54 Bremen I und 55
Bremen II – Bremerhaven seien am 24. und 26. Februar 2025 insgesamt 36 „verdächtige“ Stimmen für das Bündnis
Deutschland in drei Wahlbezirken gemeldet worden. In der Sitzung des Kreiswahlausschusses am 6. März 2025
seien daraufhin zunächst 31 zusätzliche Stimmen für das BSW festgestellt geworden. In der Sitzung des
Landeswahlausschusses seien diese um sechs Stimmen ergänzt worden, so dass das BSW im amtlichen Endergebnis
gegenüber dem vorläufigen Ergebnis insgesamt 37 zusätzliche Stimmen erhalten habe. Der Vorsitzende des BSW-
Landesverbandes habe in der Sitzung Bedenken gegen das Ergebnis vorgetragen.
Die Einspruchsführer legen zudem zusammengetragene E-Mails vor (Anlagenkonvolut E 16), in denen einzelne
Personen schildern, dass das für den jeweiligen Wahlbezirk „veröffentlichte Ergebnis“ null bzw. zu wenige
Stimmen für das BSW enthalten habe, obwohl sie selbst bzw. ihre Familienangehörigen ihre Stimmen für das BSW
abgegeben hätten. Die vorgelegten Berichte betreffen, soweit lokal zuordenbar, die folgenden Wahlbezirke:
Für den Wahlkreis 44 Celle – Uelzen trägt eine Person vor, dass sie und ihre zwei Familienangehörigen im
Wahlbezirk 726 in Holxen (Gemeinde Suderburg) das BSW per Briefwahl gewählt hätten. Das BSW habe in diesem
Wahlkreis jedoch nur zwei Stimmen erhalten. Im Wahlkreis 139 Bochum I schildert eine Person, dass sie und
eine weitere Person im Wahlbezirk 6201 das BSW gewählt hätten, im Ergebnis jedoch nur eine Stimme für das
BSW festgestellt worden sei. Auch für den Wahlkreis 182 Frankfurt am Main II legt eine Person dar, das BSW
im Wahlbezirk 670-03 gewählt, im Ergebnis aber keine Stimme für das BSW vorgefunden zu haben. Für den
Wahlkreis 291 Ulm wird von einer Person geschildert, dass sie und eine weitere Person in einem Briefwahlbezirk
der Gemeinde Erbach das BSW gewählt hätten. Bei der Auszählung seien für das BSW jedoch null Stimmen
verkündet worden. Eine weitere Person trägt für den Wahlkreis 269 Backnang – Schwäbisch Gmünd vor, dass ihr
eine weitere Person mitgeteilt habe, ihre Stimme im Wahlbezirk 100-22 für das BSW abgegeben zu haben. Im
betreffenden Wahllokal seien jedoch null Stimmen angezeigt worden. In einer der vorgelegten E-Mails wird
zudem berichtet, dass im „Stuttgarter Osten“ (gemeint dürfte der Wahlkreis 259 Stuttgart II sein) das Ergebnis der
Briefwahl zulasten des BSW falsch übertragen worden sei.
In den Aufstellungen der Wahlbezirke, die von „Anomalien“ betroffen seien (Anlagen E 17 und E 18), sind in der
Spalte „Sonstiges“ zum Teil Bemerkungen der Einspruchsführer enthalten; etwa die Bemerkung „Wahlleitung
sieht keine Unregelmäßigkeit im WK (28.02.2025)“ bezüglich eines Wahlbezirks im Wahlkreis 274 Heidelberg,
die Bemerkung „Ablehnung 28.02. durch Kreiswahlleitung nach Prüfung der Niederschrift, per Mail“ bezüglich
eines Wahlbezirks im Wahlkreis 1 Flensburg – Schleswig oder die Bemerkung „Ablehnung 10.03. durch
Kreiswahlleitung nach Prüfung der Niederschrift, per Mail“ bezüglich eines Wahlbezirks im Wahlkreis 7 Pinneberg.
In der Aufstellung in Anlage E 19 beschreiben die Einspruchsführer zudem stichwortartig einzelne Vorgänge, bei
denen in Wahlkreisen in Nordrhein-Westfalen im „Votemanager“ auffindbare Berichtigungen und Korrekturen
nicht korrekt auf das Gesamtwahlkreisergebnis angewandt worden seien:
Im Wahlkreis 86 Aachen I sei die korrekte Zusammenrechnung des Gesamtwahlkreisergebnisses „fraglich“.
Allein durch „den korrigierten Fall mit den Stimmenvertauschungen im Wahlbezirk Stadt Aachen – 3705“ seien
48 Stimmen hinzugekommen.
Im Wahlkreis 105 Düsseldorf I sei es im Wahlbezirk Landeshauptstadt Düsseldorf – 5303 Fliednerstraße 32 zu
einer Korrektur von vertauschten Stimmen (Partei des Fortschritts (PdF): fünf Stimmen; BSW: null Stimmen)
gekommen. Dies sei im „Votemanager“ korrigiert worden, die Korrektur sei jedoch nicht auf das amtliche
Endergebnis angerechnet worden. Die fünf Stimmen würden dort fehlen. Auch sei die Korrektur nicht in der
Niederschrift dokumentiert worden. Die Einspruchsführer verweisen auf die Niederschrift des Kreiswahlausschusses, in
der Nachzählungen in sechs Wahlbezirken (1411, 1510, 6302, 6402, 6408, 7108) und zwei Briefwahlbezirken
(4194, 6190) dokumentiert werden. Auch im Wahlkreis 106 Düsseldorf II seien „Stimmenveränderungen unklar
und nicht einsehbar“, da die Kreiswahlleitung Änderungen bei „einer Nachzählung“ nicht in das Ergebnis habe
einfließen lassen. Hierzu wird ebenfalls auf die Niederschrift des Kreiswahlausschusses verwiesen, in der
Nachzählungen in sieben Wahlbezirken und einem Briefwahlbezirk dokumentiert werden. Aus beiden Niederschriften
(Wahlkreise 105 Düsseldorf I und 106 Düsseldorf II) zitieren die Einspruchsführer zudem wie folgt: „Der
Kreiswahlausschuss nahm den Bericht des Kreiswahlleiters zur Kenntnis und stimmte der Einschätzung zu, dass die
Veränderungen bei der Stimmenverteilung keinerlei Einfluss auf das Endergebnis haben. Der Kreiswahlausschuss
nahm keine rechnerischen Berichtigungen in den Wahlniederschriften vor. Der Kreiswahlausschuss ermittelte,
dass die Beschlüsse aller weiteren Wahlvorstände zu keinen Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben.“ Die
beiden Niederschriften der Kreiswahlausschüsse der Wahlkreise 105 Düsseldorf I und 106 Düsseldorf II hat der
Wahlprüfungsausschuss beigezogen und die vorgenannten Zitate verifiziert.
Im Wahlkreis 110 Viersen seien für den Wahlbezirk 9200 in der Stadt Willich zunächst 29 Stimmen für das BSW
und 20 Stimmen für das Bündnis Deutschland ausgewiesen worden. Diese 20 Stimmen seien jedoch auf lediglich
zwei Stimmen für das Bündnis Deutschland korrigiert worden. Die Differenz von 18 Stimmen sei dem BSW
jedoch nicht angerechnet worden. Die Einspruchsführer zitieren hierzu aus einem Schreiben der Kreiswahlleitung
an die Landeswahlleitung. Danach habe eine Überprüfung ergeben, dass sowohl die „WEP“ (wohl:
Wahlergebnispräsentation) als auch die Ergebniszusammenstellung nach Anlage 30 zur Bundeswahlordnung und die
Niederschrift des Wahlvorstands 29 Stimmen für das BSW und 2 Stimmen für das Bündnis Deutschland auswiesen
und insofern kein Erfordernis einer näheren Überprüfung durch Nachzählung bestanden habe. Die
Einspruchsführer merken an, dass die WEP nach ihrer erneuten Überprüfung 47 Zweitstimmen für das BSW (+18 zum
vorläufigen Ergebnis) sowie zwei Zweitstimmen für das Bündnis Deutschland (-18 zum vorläufigen Ergebnis)
ausweise. Die Einspruchsführer verweisen hierzu auf die Internetseite des Kommunalen Rechenzentrums.
Insgesamt seien nach dem Vortrag der Einspruchsführer von den „Anomalien“ der ersten Kategorie 1.479
Stimmen in 714 Wahlbezirken betroffen. Davon seien von den „extremen Anomalien“ insgesamt 627 Stimmen in
105 Wahlbezirken betroffen. Von „starken Anomalien“ seien nach den Berechnungen der Einspruchsführer
852 Stimmen in 609 Wahlbezirken betroffen.
b) „Anomalien“ der zweiten Kategorie
Die zweite Kategorie der „Anomalien“ beinhalte weitere „erkennbare Auffälligkeiten“ (Anlagen E 19 und E 22
bis E 25). Dies seien Fälle, in denen das BSW auffällig wenige Stimmen im Verhältnis zu anderen Parteien, wie
beispielsweise dem Bündnis Deutschland, erhalten habe. Die Möglichkeit entsprechender Fälle sei durch die
wenigen Nachzählungen, die im Rahmen der Feststellung des amtlichen Endergebnisses stattgefunden hätten, belegt.
Die Einspruchsführer verweisen beispielhaft auf die Neuauszählung eines Briefwahlbezirks im Wahlkreis 103
Mettmann I, in dem das BSW nach dem vorläufigen Endergebnis acht Zweistimmen und das Bündnis
Deutschland 14 Zweitstimmen erhalten hatte. Die Neuauszählung habe ergeben, dass es sich bei allen 14 dem Bündnis
Deutschland zugeschriebenen Zweitstimmen tatsächlich um Stimmen für das BSW gehandelt habe. Zahlreiche
entsprechende Auffälligkeiten seien jedoch im amtlichen Endergebnis noch enthalten. Ein Beispiel hierfür sei das
Wahlergebnis im Wahlbezirk „Wahlbüro 26 – Schule Neuses“ im Wahlkreis 237 Coburg.
In der zweiten Kategorie seien potenziell 2.830 Stimmen betroffen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass aufgrund
der amtlichen Datenlage nicht alle Wahlbezirke in die Wahlanalysen der Einspruchsführer hätten einbezogen
werden können.
c) Hochrechnung des Ergebnisses einer Stichprobe
Nach dem Vortrag der Einspruchsführer sei es darüber hinaus möglich und wahrscheinlich, dass Stimmen für das
BSW auch in Wahlbezirken ohne erkennbare „Anomalien“ falsch gezählt worden seien. Hierzu hätten die
Einspruchsführer eine Stichprobe von 50 Wahlbezirken erstellt, in denen eine Nachzählung durchgeführt worden sei,
ohne dass im vorläufigen Endergebnis eine „Anomalie“ erkennbar gewesen oder ein „Korrekturwunsch“ des BSW
angemeldet worden sei. Als Anlagenkonvolut E 31 legen die Einspruchsführer Korrespondenz mit verschiedenen
Kreiswahlleitungen bezüglich erfolgter Nachzählungen vor. Bei den Nachzählungen in diesen 50 Wahlbezirken
sei in 39 Fällen keine Veränderung hinsichtlich der Stimmen für das BSW zu verzeichnen gewesen, in neun Fällen
sei es zu einem Stimmenzuwachs für das BSW gekommen, in zwei Fällen hätte das BSW tatsächlich weniger
Stimmen erhalten. In den 50 Wahlbezirken aus der Stichprobe hätte das BSW nach dem amtlichen Endergebnis
insgesamt 15 Stimmen mehr erhalten als dies nach dem vorläufigen Endergebnis der Fall gewesen sei. Eine
Hochrechnung dieses Ergebnisses auf sämtliche 95.109 Wahlbezirke würde nach Angaben der Einspruchsführer
28.533 zusätzliche Stimmen für das BSW bedeuten. Die Einspruchsführer vertreten den Standpunkt, dass diese
zu den von ihnen berechneten Stimmenpotenzialen der Wahlbezirke mit „extremen“ und „starken Anomalien“
und weiteren Auffälligkeiten zu addieren seien. Daraus ergebe sich eine Summe von insgesamt 32.842
zusätzlichen Stimmen für das BSW.
5. Weitere gerügte Auffälligkeiten
Überdies rügen die Einspruchsführer, dass die Art und Weise, in der Stimmen ausgezählt worden seien, im
Widerspruch zum Verhaltenskodex für Wahlen der Venedig-Kommission stehe. So könne von einer transparenten
Auszählung „angesichts der unzähligen (…) vorgetragenen Wahlfehler, Wahlpannen und Anomalien nicht
ansatzweise die Rede sein“. In der als Anlage E 19 vorgelegten Aufstellung führen die Einspruchsführer im Hinblick
auf einen Wahlbezirk in Riesa im Wahlkreis 154 Meißen auf: „Ein Riesaer moniert, er und ein weiterer
Wahlbeobachter seien während der Bundestagswahl bei der Beobachtung der Auszählung behindert worden.“
Weiter tragen die Einspruchsführer vor, dass aufgrund der Faltung der Stimmzettel bei der Auszählung Stimmen
für das BSW, welches „auf der untersten Lasche“ gestanden habe, übersehen worden seien. Den Wahlhelfern sei
der Fehler unterlaufen, dass sie den Stimmzettel nicht vollständig entfaltet hätten, so dass dieser entweder als
ungültig gewertet oder nur die Erststimme gezählt worden sei.
6. Vortrag zur Mandatsrelevanz
Abschließend tragen die Einspruchsführer zur Mandatsrelevanz der von ihnen dargelegten „Wahlfehler“ vor. Sie
verweisen darauf, dass bei einem Wahlausgang von „präzedenzlos knappen“ 4,981 Prozent für das BSW die
„Möglichkeit eines solchen mandatsrelevanten Wahlfehlers problemlos zu bejahen“ sei. Dem BSW würden
lediglich 0,19 Promille fehlen, was 32 zusätzlichen Stimmen in jedem Wahlkreis bzw. einer Stimme in weniger als
jedem 10. Wahlbezirk entspreche. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die gegenüber dem vorläufigen
Endergebnis zusätzlichen 4.277 gültigen Zweitstimmen für das BSW im endgültigen amtlichen Endergebnis in
Anbetracht der dargestellten Auffälligkeiten nur „die Spitze des Eisbergs“ darstellten. Anderen Parteien würden
dagegen durch „Aufrunden“ vielfach mehr Stimmen geschenkt, als dem BSW nach dem amtlichen Endergebnis
fehlen würden. Die Einspruchsführer verweisen hierzu auf die Informationen der Bundeswahlleiterin zur
Sitzberechnung. Große Parteien hätten zudem regelmäßig kein nennenswertes Interesse daran, kritisch zu hinterfragen,
ob sie durch die „normalen Fehler“ bei einer Stimmenauszählung, die unvermeidbar seien, 0,1 oder 0,2 Prozent
der Stimmen verloren hätten. Dies sei jedoch bei kleinen Parteien, die mitunter sehr knapp an der Fünf-Prozent-
Hürde scheitern könnten, grundlegend anders. Die Wirkung der Fünf-Prozent-Hürde sei in einem solchen Fall
stark intensiviert und in einer atypischen Konstellation wie der vorliegenden unverhältnismäßig. In diesem
Zusammenhang verweisen die Einspruchsführer auf knappe Ergebnisse bei den Erststimmen in einigen Wahlkreisen.
Dies werfe Fragen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde auf, welche die
Einspruchsführer jedoch nicht zum Gegenstand des Einspruchs machen wollten.
Die Einspruchsführer bemängeln schließlich die Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens.
Es wird beantragt, den Einspruchsführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Stellungnahme der Bundeswahlleiterin und der Landeswahlleitungen
Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 hat die Bundeswahlleiterin nach Beteiligung der Landeswahlleitungen zum
Vortrag der Einspruchsführer Stellung genommen.
Die Bundeswahlleiterin erläutert zunächst die Vorschriften über die Feststellung des Wahlergebnisses. Nach
§ 40 Satz 1 BWG entscheide der Wahlvorstand in der Wahlnacht über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen
und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Die
Zuständigkeit für die Prüfung der Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit liege gemäß § 76 Absatz 1 Satz 1 der Bundeswahlordnung bei den Kreiswahlleitungen. Ergäben sich aus
der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts,
so kläre sie der Kreiswahlleiter gemäß § 76 Absatz 1 Satz 4 BWO so weit wie möglich auf. Nach Berichterstattung
durch die Kreiswahlleitung ermittle der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises gemäß § 76
Absatz 2 Satz 1 BWO. Der Kreiswahlausschuss habe nach § 40 Satz 2 BWG das Recht der Nachprüfung, wobei
Kreiswahlleitung und Kreiswahlausschuss nach dem Wahltag zusammenwirkten. Das Nachprüfungsrecht
erstrecke sich auf die Entscheidungen der Wahlvorstände im Wahlkreis, eine generelle Verpflichtung zur Nachprüfung
aller Beschlüsse auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit sowie Plausibilität bestehe nicht. Bei der Vielfalt
der einzelnen Vorgänge im Zusammenhang mit der Wahlhandlung, der großen Anzahl der Stimmzettel und der
Vielzahl der im Wahlkreis ergangenen Entscheidungen zur Wahlergebnisermittlung und -feststellung komme nur
eine Nachprüfung im Einzelfall „aus gegebenem Anlass“, also aufgrund konkreter Anhaltspunkte, in Betracht.
Ob und wie der Kreiswahlausschuss tätig werde, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab und liege in seinem
pflichtgemäßen Ermessen. Ein bloßer Hinweis auf ein knappes Wahlresultat sei nicht ausreichend, um eine
Nachzählung anzuordnen und durchzuführen. Gemäß 76 Absatz 2 Satz 2 BWO sei der Kreiswahlausschuss berechtigt,
Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen
abweichend zu beschließen. Unter Hinweis auf die §§ 77 und 78 BWO erläutert die Bundeswahlleiterin, dass die
Landeswahlausschüsse und der Bundeswahlausschuss im Rahmen der folgenden Verfahrensschritte zur
Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses lediglich rechnerische Berichtigungen vornehmen könnten. Der
Bundeswahlausschuss und die Bundeswahlleiterin besäßen nach den wahlrechtlichen Vorschriften keine Zuständigkeit
für die Nachprüfung von Wahlbezirks- oder Wahlkreisergebnissen oder die Anordnung von Nachzählungen. Dies
obliege im Rahmen der Feststellung des endgültigen Ergebnisses allein den jeweils zuständigen
Kreiswahlleitungen bzw. Kreiswahlausschüssen.
Hinsichtlich der Kritik der Einspruchsführer an der verfügbaren Datenlage weist die Bundeswahlleiterin darauf
hin, dass die gemäß § 1 des Wahlstatistikgesetzes (WStatG) durchzuführende allgemeine Wahlstatistik als
sogenannte Geschäftsstatistik der von den Wahlorganen festgestellten Wahlergebnisse erarbeitet, ausgewertet und
veröffentlicht werde. Weder für die Übermittlung der Daten zu den einzelnen Wahlbezirken durch die Länder noch
für die Veröffentlichung der Wahlbezirksstatistik auf Bundesebene sei eine gesetzlich normierte Frist vorgesehen.
Die Bundeswahlleiterin weist darauf hin, dass die Wahlbezirksstatistik lediglich für das amtliche Endergebnis
aufbereitet werde, so dass mit der Datenzusammenstellung erst nach dessen Feststellung begonnen werden könne.
Zudem sei die Datenlage in den Ländern unterschiedlich und davon abhängig, ob diese über eine
landeseinheitliche technische Wahlinfrastruktur verfügten. Die Bereitstellung der Wahlbezirksergebnisse sei schnellstmöglich
erfolgt. So seien die Ergebnisse nach Wahlbezirken der Bundestagswahl 2025 am 30. April 2025, also 66 Tage
nach dem Wahltag und damit deutlich schneller als nach der Bundestagswahl 2021, auf der Internetseite der
Bundeswahlleiterin bereitgestellt worden. Auch die mit E-Mail vom 14. April 2025 an die Einspruchsführer
übermittelte Information hinsichtlich der Anzahl der Wahlbezirke bei der Bundestagswahl 2025 werde erst auf der
Grundlage der Zulieferungen der Länder für die Erstellung der Wahlbezirksstatistik ermittelt. Zwar seien vereinzelt
Wahlbezirksergebnisse auf Gemeinde- und Landesebene vorab veröffentlicht worden. Eine wahlrechtliche
Verpflichtung hierfür bestehe jedoch nicht. Zudem weist die Bundeswahlleiterin darauf hin, dass sie sowie die übrigen
Wahlorgane bei der Durchführung des Wahlverfahrens außerhalb der Behördenorganisation stünden und
demnach kein Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestehe.
In Bezug auf den Vortrag der Einspruchsführer, dass das Büro der Bundeswahlleiterin auf eine entsprechende
Nachfrage nicht habe mitteilen können, aus welchen Quellen sich die zusätzlichen 4.277 Stimmen für das BSW
im amtlichen Endergebnis gespeist hätten und auf welche Anzahl überprüfter ungültiger Stimmen in wie vielen
Wahlbezirken sich die Korrektur des vorläufigen Ergebnisses hin zum endgültigen Ergebnis bezogen habe, weist
die Bundeswahlleiterin einerseits auf die Publikation der Hefte 2 (Vorläufige Ergebnisse nach Wahlkreisen)
und 3 (Endgültige Ergebnisse nach Wahlkreisen) hin. Ergänzend legt sie eine tabellarische Zusammenstellung
der Differenzen zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Ergebnis hinsichtlich der erhaltenen
Zweitstimmen nach Wahlkreisen und Parteien vor. Weiter erläutert sie, dass die bereits in der öffentlichen
Bundeswahlausschusssitzung am 14. März 2025 erläuterten Veränderungen bei den auf die einzelnen Parteien entfallenen
gültigen Zweitstimmen sich insbesondere in Folge von Berichtigungen des vorläufigen Ergebnisses in Niedersachsen
(+ 3.271 Stimmen), Bayern (+ 932 Stimmen) und Baden-Württemberg (+ 912 Stimmen) ergäben. Die
Veränderungen in Niedersachsen resultierten mitunter daraus, dass in der Stadt Wolfsburg (Wahlkreis 51
Helmstedt – Wolfsburg) nach der Wahl circa 2.300 nicht ausgezählte Wahlbriefe gefunden und nachträglich ausgezählt
worden seien. Zudem sei aufgrund eines technischen Problems das Wahlergebnis im Wahlbezirk 36 (Holtensen)
der Stadt Hameln am Wahlabend nicht erfasst worden, sodass die betroffenen 521 Stimmen im vorläufigen
Wahlergebnis nicht enthalten gewesen seien. Im Übrigen verweist die Bundeswahlleiterin bezüglich der Gründe für
Korrekturen auf die Stellungnahmen der Landeswahlleitungen. Die Bundeswahlleiterin weist auch darauf hin,
dass es für Korrekturen Gründe ganz unterschiedlicher Natur geben könne. Abweichungen vom vorläufigen zum
endgültigen Ergebnis seien normal und würden zu jeder Bundestagswahl auftreten. Die vorläufige
Ergebnisdarstellung basiere auf den Schnellmeldungen in der Wahlnacht und erfolge noch vor den Prüfschritten der einzelnen
Stellen, welche gerade dazu dienen würden, Korrekturen zu ermöglichen. Mit Blick auf vergangene
Bundestagswahlen sei insbesondere die zum endgültigen Ergebnis niedrigere Zahl an ungültigen Zweitstimmen nicht
ungewöhnlich. Schließlich verweist die Bundeswahlleiterin darauf, dass die Bundeswahlordnung keine nähere
Aufschlüsselung zu den Gründen der Beschlüsse zur Vornahme inhaltlicher Abweichungen von den Entscheidungen
des Wahlvorstands in den Niederschriften der Kreiswahlausschusssitzungen vorsehe. Es bestehe keine
Rechtsgrundlage für eine bundesweite systematische Erfassung und Aufgliederung von Gründen, die mitunter auch
kumulativ vorliegen könnten. Dementsprechend habe eine entsprechende Mitteilung an das BSW auch nicht
erfolgen können.
Mit ihrer Stellungnahme hat die Bundeswahlleiterin zudem Stellungnahmen aller Landeswahlleitungen vorgelegt.
1. Stellungnahme der Landeswahlleiterin Baden-Württemberg
Die Landeswahlleiterin Baden-Württemberg führt aus, dass die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter in den
Tagen nach der Wahl am 23. Februar 2025 die Ergebnisse in ihren Wahlkreisen gründlich geprüft hätten. Nach
den erfolgten Prüfungen hätten weder die Landeswahlleitung noch die Kreiswahlleitungen Anlass gehabt, von
einer generellen und flächendeckenden Falschzuordnung und sonstigen Unregelmäßigkeiten zu Ungunsten des
BSW auszugehen.
Am 11. März 2025 habe der Landeswahlausschuss das endgültige Ergebnis für das Land Baden-Württemberg in
öffentlicher Sitzung festgestellt. In neun der 38 baden-württembergischen Wahlkreise hätten rechnerische
Berichtigungen vorgenommen werden müssen. Die Landeswahlleiterin legt hierzu eine Tabelle mit landesweiten
Vergleichsangaben zwischen dem vorläufigen und dem amtlichen Endergebnis vor. Der Stimmenanteil für das BSW
habe sich vom vorläufigen hin zum endgültigen Wahlergebnis um 431 Stimmen erhöht. Diese Erhöhung habe
ausschließlich auf Korrekturen basiert, die die Kreiswahlausschüsse im Rahmen der Feststellung des endgültigen
Wahlergebnisses in ihren Wahlkreisen getroffen hätten. Mit Blick auf diese Veränderungen sei zu
berücksichtigen, dass die Ermittlung und Übermittlung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses unterschiedlich
erfolgen würden. So lägen dem vorläufigen Ergebnis gemäß § 71 BWO ausschließlich die Schnellmeldungen zu
Grunde. Die der Schnellmeldung zugrundeliegenden Niederschriften lägen zu diesem Zeitpunkt ausschließlich
den Wahlvorständen vor. Übermittlungs- bzw. Übertragungsfehler im Rahmen der Schnellmeldung könnten am
Wahlabend nicht ausgeschlossen werden. Die Ermittlung des endgültigen Wahlergebnisses erfolge hingegen auf
Grundlage der den Kreiswahlleitungen dann vorliegenden Niederschriften einschließlich den diesen
beizufügenden Anlagen. Seien bei der Prüfung der Wahlniederschrift Erfassungs- bzw. Übertragungsfehler festgestellt
worden, seien diese durch die Kreiswahlausschüsse berichtigt worden. Darüber hinaus würden die Veränderungen
auch darauf beruhen, dass in sieben Wahlkreisen in insgesamt 31 Urnen- bzw. Briefwahlbezirken Nachzählungen
erfolgt seien, dass die Kreiswahlausschüsse von den Wahlvorständen für ungültig erklärte Stimmen für gültig
erklärt hätten oder dass nachträglich aufgefundene, aber rechtzeitig bei den Gemeinden eingegangene Wahlbriefe
erstmalig mit in das Ergebnis einbezogen worden seien.
Die Landeswahlleiterin schildert die folgenden Einzelfälle: Der Kreiswahlausschuss im Wahlkreis 266 Neckar-
Zaber habe das Ergebnis im Wahlbezirk 003-02 der Gemeinde Tamm korrigiert und 21 Stimmen, die Rahmen
der Schnellmeldung fälschlicherweise zu Gunsten der MLPD erfasst worden seien, dem BSW zuerkannt.
Im Wahlkreis 273 Rastatt habe der Kreiswahlausschuss in verschiedenen Wahlbezirken Berichtigungen
vorgenommen und insgesamt 58 fälschlicherweise zu Gunsten des Bündnis Deutschland erfasste Stimmen dem BSW
zugeordnet. Zudem seien vom Kreiswahlausschuss insgesamt sechs Zweitstimmen, die fälschlicherweise aufgrund der
ungültigen Erststimmen für ungültig erklärt worden seien, für gültig erklärt worden, sodass unter anderem dem BSW
insgesamt vier weitere Stimmen hätten zugeordnet werden können. Im Wahlkreis 273 Rastatt habe sich so zu
Gunsten des BSW gegenüber dem vorläufigen Ergebnis ein Zuwachs von insgesamt 62 Stimmen ergeben.
Im Wahlkreis 265 Ludwigsburg sei der Briefwahlvorstand der Gemeinde Eberdingen (Briefwahlbezirk 900-01)
am 25. Februar 2025 nochmals in derselben Personenkonstellation zusammengekommen und habe 438 rechtzeitig
eingegangene, aber erst nachträglich aufgefundene Wahlbriefe in öffentlicher Sitzung ausgezählt und darüber
Beschluss gefasst. Aufgrund der erfolgten Auszählung hätten dem BSW weitere 17 Zweitstimmen hinzuaddiert
werden können.
Weitere Korrekturen zugunsten des BSW seien durch die Kreiswahlausschüsse unter anderem im Wahlkreis 258
Stuttgart I (+ 15), im Wahlkreis 259 Stuttgart II (+ 35), im Wahlkreis 263 Göppingen (+ 23), im Wahlkreis 267
Heilbronn (+ 50), im Wahlkreis 269 Backnang – Schwäbisch Gmünd (+ 29), im Wahlkreis 270 Aalen –
Heidenheim (+ 12), im Wahlkreis 272 Karlsruhe-Land (+ 17), im Wahlkreis 275 Mannheim (+ 22) und im
Wahlkreis 295 Zollernalb – Sigmaringen (+ 60) erfolgt. Bezüglich des Wahlkreises 295 Zollernalb – Sigmaringen
verweist die Landeswahlleiterin auf eine von den Einspruchsführern vorgelegte Pressemitteilung (Anlage E 6), nach
der infolge der Korrektur von Übertragungsfehlern 60 Stimmen für das BSW hinzugekommen seien.
Die Landeswahlleiterin Baden-Württemberg weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das BSW sich per
E-Mail vom 1. März 2025 an sie gewandt und auf vermeintliche Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten
hingewiesen habe. Dem BSW sei seitens der Landeswahlleiterin daraufhin mitgeteilt worden, dass sämtliche
Kreiswahlausschüsse in Baden-Württemberg die Ergebnisse des jeweiligen Wahlkreises bereits ermittelt, festgestellt
und wenn nötig korrigiert hätten. Es entspreche der Realität und Normalität im wahlorganisatorischen Ablauf,
dass das durch den Kreiswahlausschuss festgestellte Ergebnis eines Wahlkreises von dem Ergebnis aller
Wahlvorstände im Wahlkreis bzw. deren Schnellmeldungen für das vorläufige Ergebnis am Wahlabend in einzelnen
Bereichen abweiche.
Die Landeswahlleiterin nimmt des Weiteren Stellung zu den von den Einspruchsführern vorgetragenen
„Anomalien“. Soweit die Einspruchsführer mit Verweis auf Anlage E 17 „extreme“ oder „starke Anomalien“ etwa im
Wahlkreis 280 Calw geltend machten, werde kein konkreter Wahlfehler vorgetragen. Es sei zudem schon nicht
nachvollziehbar, dass eine einzige Stimme für das Bündnis Deutschland gegenüber null Stimmen für das BSW
im dortigen Wahlbezirk 001-12 Schwarzenberg eine Anomalie darstellen solle. Außerdem sei zu berücksichtigen,
dass sowohl das Bündnis Deutschland als auch das Bündnis C – Christen für Deutschland (Bündnis C), welches
in der Stadt Altensteig im Wahlbezirk 005-01 Hornberg neun Stimmen erhalten habe, im Wahlkreis 280 Calw
jeweils mit einem Wahlkreisbewerber angetreten sei. Bei der Stadt Altensteig handele es sich zudem um die
Wohnortgemeinde des Wahlkreisbewerbers für das Bündnis C. Dass für die beiden Parteien in den beiden
Wahlbezirken dann jeweils nicht nur Erststimmen, sondern auch Zweitstimmen abgegeben worden seien, stelle keine
Auffälligkeit dar, sondern bilde vielmehr die Realität des Wahlverhaltens nach den lokalen Gegebenheiten ab.
Auch aus den übrigen von den Einspruchsführerinnen und Einspruchsführern vorgelegten Tabellen würden sich
keine hinreichenden Anhaltspunkte für von diesen vermutete potenzielle Auszählungsfehler zu Lasten des BSW
in den dort aufgeführten Wahlbezirken ergeben. So seien den Tabellen in den Anlagen E 20 und E 24 lediglich
die Nummern und Namen der Wahlbezirke, nicht aber die Wahlkreise und Gemeindenamen aufgeführt. Dies
erschwere eine Zuordnung der Wahlbezirke oder mache sie in einer Vielzahl von Fällen unmöglich. Die
vorgelegten Tabellen seien damit nicht geeignet, einen Sachverhalt nachvollziehen bzw. überprüfen zu können. Auch
in den in Anlage E 23 aufgeführten Wahlbezirken, in denen das BSW Stimmen erhalten habe, sei weder eine
Auffälligkeit gegeben, noch sei ein Wahlfehler erkennbar.
2. Stellungnahme des Landeswahlleiters des Freistaates Bayern
Nach der Stellungnahme des Landeswahlleiters des Freistaates Bayern seien die vorläufigen Ergebnisse der Wahl
zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 im Freistaat Bayern am Wahltag um 23:55 Uhr auf Ebene
der Wahlkreise veröffentlicht worden. Eine Verarbeitung und Veröffentlichung von Gemeinde- oder
Wahlbezirksergebnissen sei im Rahmen des vorläufigen Ergebnisses nicht erfolgt. Anschließend hätten die
Kreiswahlleitungen die Ergebnisse der Wahlkreise geprüft. Daraufhin seien in insgesamt 32 Wahlbezirken in
13 Wahlkreisen Nachzählungen erfolgt.
Nach Feststellung der endgültigen Ergebnisse der Kreiswahlausschüsse seien deren Niederschriften einer
intensiven Prüfung durch den Landeswahlleiter unterzogen worden. Dabei seien eine Vollzähligkeitskontrolle anhand
des Wahlbezirksverzeichnisses, eine Überprüfung auf rechnerische Fehler sowie auf rechnerisch richtige, aber
unplausibel erscheinende Ergebnisse bis auf Wahlbezirksebene, beispielsweise hinsichtlich ungewöhnlich hoher
Anteile ungültiger Stimmen oder besonders hoher bzw. niedriger Zweitstimmenergebnisse für einzelne
Wahlvorschlagsträger, erfolgt. In Einzelfällen festgestellte Übertragungsfehler in 34 der 47 bayerischen Wahlkreise seien
rechnerisch berichtigt worden. Im Falle eines Wahlkreises sei das endgültige Ergebnis aufgrund der Prüfung durch
den Landeswahlleiter durch den Kreiswahlausschuss korrigiert festgestellt worden. Der Landeswahlausschuss
habe das endgültige Ergebnis für den Freistaat Bayern am 11. März 2025 in öffentlicher Sitzung festgestellt. Für
das BSW sei im endgültigen Ergebnis im Vergleich zum vorläufigen Ergebnis ein Zuwachs von 854
Zweitstimmen in Bayern festgestellt worden. Davon seien 94 zusätzliche Zweitstimmen in elf Wahlbezirken auf im Rahmen
des Prüfverfahrens beim Landeswahlleiter identifizierte und korrigierte Übertragungsfehler aus den
Wahlniederschriften zurückzuführen. Der Landeswahlleiter hat seiner Stellungnahme eine Tabelle mit
Stimmenveränderungen zwischen dem vorläufigen gegenüber dem endgültigen Ergebnis in Bayern beigefügt.
Zu den von den Einspruchsführern vorgebrachten möglichen „Verwechslungen“ bei der Stimmauszählung
zuungunsten des BSW vertritt der Landeswahlleiter die Ansicht, dass es in Einzelfällen bereits bei vorangegangenen
Wahlen zu Übertragungsfehlern aus den Wahlniederschriften in die kommunale Wahlunterstützungssoftware und
in die Zusammenstellungen des Kreiswahlleiters insbesondere bei auf dem Stimmzettel direkt benachbarten
Wahlvorschlagsträgern gekommen sei. Im Rahmen der umfassenden Prüfung des
Bundestagswahlergebnisses 2025 durch den Landeswahlleiter sei jedoch eine vollständige Korrektur erreicht worden. Mögliche
unmittelbare Auszählungs- und Sortierfehler oder Fehler bei der Protokollierung könnten zwar ohne Rückgriff auf die
Stimmzettel nicht identifiziert werden. Jedoch dürften diese aufgrund der vielfältigen Vorgaben zur Feststellung
eines korrekten Wahlergebnisses höchst selten sein. Darüber hinaus seien den Kreiswahlleitern auch keine
konkreten Anhaltspunkte für eine versehentliche Vertauschung von Stapeln für die Erst- und Zweitstimme bekannt
geworden. Die Falzung der Stimmzettel der bayerischen Wahlkreise sei zeitlich bereits vor Feststellung der sich
bewerbenden Wahlvorschlagsträger festgelegt worden.
Laut dem Landeswahlleiter lägen auch in Bayern einzelne Wahlbezirksergebnisse vor, bei denen das Verhältnis
der Zweitstimmenergebnisse für das BSW und für „Kleinstparteien“, wie etwa Bündnis Deutschland, atypisch
erscheine. Eigene Auswertungen des Landeswahlleiters ergäben 16 von insgesamt 18.087 Wahlbezirken bzw.
Briefwahlvorständen, bei denen das BSW keine Zweitstimme, das Bündnis Deutschland aber mehr als eine
Zweitstimme erreicht habe. Drei ähnliche Fälle seien auch mit Blick auf die MLPD festzustellen. Dies könne zwar im
Einzelnen erwartungswidrig sein. Jedoch seien die Ergebnisse aufgrund der geringen Fallzahlen wie auch der
jeweils geringen absoluten Zahl an Zweitstimmen (in der Regel einstellig) nicht von vornherein unplausibel.
Auf zwei von den Einspruchsführern vorgetragene Einzelfälle geht der Landeswahlleiter wie folgt ein:
Im Wahlkreis 221 Rosenheim, Gemeinde Raubling, Wahlbezirksnummer 003 sei mit 16 Zweitstimmen für
Bündnis Deutschland und keiner Stimme für das BSW eine deutliche Differenz zugunsten des Bündnis Deutschland
festzustellen gewesen. Jedoch hätten konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung nicht vorgelegen.
Im Wahlkreis 237 Coburg, Kreisfreie Stadt Coburg, Wahlbezirksnummer 0026 seien zwölf Zweitstimmen für das
Bündnis Deutschland und neun Zweitstimmen für das BSW gezählt worden. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte
Auszählung hätten auch hier nicht vorgelegen. Daran ändere auch der von den Einspruchsführern ins Feld geführte
Fall in Nordrhein-Westfalen nichts, bei dem eine Neuauszählung mit ähnlichem Stimmenergebnis durchgeführt
worden sei.
Für die aufgeführten Ergebnisse gelte der Grundsatz, dass ein bloßer Hinweis auf ein knappes Wahlresultat nicht
ausreichend sei, um eine Nachzählung anzuordnen und durchzuführen, sofern sonst keine Hinweise auf
Unregelmäßigkeiten vorgelegen hätten.
3. Stellungnahme des Landeswahlleiters für Berlin
Auch der Landeswahlleiter für Berlin weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Stimmenveränderungen
zwischen vorläufigem und endgültigem Wahlergebnis grundsätzlich nicht ungewöhnlich, sondern Ausdruck der
vorgesehenen sorgfältigen Prüfverfahren seien. In Bezug auf das BSW sei zwischen dem vorläufigen und dem
endgültigen Wahlergebnis ein Stimmenzuwachs von 144 Stimmen im Land Berlin zu verzeichnen gewesen. Dies
entspreche einer Differenz von 0,1 Prozent. Die Abweichung der insgesamt gültigen Stimmen zwischen dem
vorläufigen und dem endgültigen Wahlergebnis betrage 171 und damit ebenfalls 0,1 Prozent. Diese Differenzen
seien weder ungewöhnlich noch statistisch auffällig. Bei berlinweit fast zwei Millionen abgegebenen Stimmen
sei die relative Abweichung gering. Eine statistische Signifikanz sei höchstens anzunehmen, wenn Korrekturen
eine ungewöhnlich hohe Abweichung aufgezeigt oder systematisch eine bestimmte Partei betroffen hätten, was
aber beides nicht der Fall sei. Der Vortrag der Einspruchsführer gehe über bloße Annahmen und Vermutungen
nicht hinaus. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für mögliche Wahlfehler.
Nachzählungen seien in insgesamt 77 von 3.598 Berliner Wahlbezirken erfolgt. Diese seien öffentlich bekannt
gemacht worden. Die Kreiswahlleitungen seien besonders auf bereits vor dem vorläufigen Ergebnis aufgefallene
Vertauschungen einzelner Parteien in Wahlniederschriften hingewiesen und ihnen sei geraten worden, sorgfältig
auf diese Punkte zu achten. Die beobachteten Fälle hätten jedoch mehrere Parteien betroffen und seien kein neues
Phänomen.
Hinsichtlich des Vortrags der Einspruchsführer zur falschen Bewertung von Stimmzetteln als ungültig verweist
der Landeswahlleiter auf verbindliche Schulungsmaterialien für die Wahlhelfenden, in denen die
Voraussetzungen dargestellt worden seien, unter welchen ein Stimmzettel als ungültig zu bewerten sei. Darin sei ausdrücklich
darauf hingewiesen worden, dass der Stimmzettel zur Auszählung vollständig aufgefaltet werden müsse. Auch
die praktischen Erfordernisse der Auszählung ließen ein nicht vollständiges Ausfalten von Stimmzetteln durch
Wahlvorstände sehr unwahrscheinlich erscheinen.
Des Weiteren trägt der Landeswahlleiter zu zwei Einzelfällen mit Bezug zum Land Berlin wie folgt vor:
Von den 50 bereits nachgezählten Wahlbezirken aus der „unabhängigen Stichprobe“ der Einspruchsführer lägen
40 in Berlin. In diesen 40 Wahlbezirken sei für das BSW insgesamt ein Stimmenzuwachs von fünf Stimmen
festgestellt worden. Aufgrund der wahlrechtlichen Vorgaben würden Nachzählungen jedoch nur erfolgen, soweit
konkrete Anhaltspunkte für Zähl- oder Übertragungsfehler vorlägen. Eine „Skalierung“ von im Rahmen von
Nachzählungen in einzelnen Wahlbezirken erfolgten Korrekturen auf sämtliche andere Wahlbezirke widerspreche
grundlegenden wahlrechtlichen Prinzipien.
Dem Vortrag der Einspruchsführer mit Bezug zum Briefwahlbezirk 84k im Wahlkreis 81 Berlin-Neukölln,
wonach dort Fehler bei der Stapelbildung und Auszählung zulasten des BSW gemacht und nur die Erststimmen
gezählt worden seien, tritt der Landeswahlleiter entgegen. Diese Behauptung sei nicht überzeugend. Dem BSW
seien in diesem Briefwahlbezirk, in dem sie nicht mit einem Wahlkreiskandidaten angetreten sei, nachweislich
zwölf Zweitstimmen zugeordnet worden. In den Schulungen sei außerdem auf die korrekte Stapelbildung und
Auszählung hingewiesen worden.
4. Stellungnahme des Landeswahlleiters des Landes Brandenburg
Der Landeswahlleiter des Landes Brandenburg führt aus, dass die Abweichungen zwischen dem vorläufigen und
dem endgültigen Wahlergebnis, die bei Wahlen regelmäßig vorkämen, nicht nur das BSW, sondern auch andere
Parteien betroffen und sich in ähnlicher Größenordnung wie auch zur Bundestagswahl 2021 und zur Landtagswahl
2024 bewegt hätten. Die im Bundeswahlrecht vorgesehenen Kontrollmechanismen zum Verfahren der
Auszählung und Ergebnisermittlung seien zur Anwendung gekommen.
In zwölf Wahlbezirken seien Übertragungsfehler durch den Abgleich der Niederschriften der Wahlvorstände
korrigiert worden, wodurch das BSW insgesamt 150 zusätzliche gültige Stimmen erhalten habe. 141 dieser
zusätzlichen Zweitstimmen seien in drei der zwölf Wahlbezirke durch eine versehentliche Eintragung der
Zweitstimmenergebnisse für das BSW bei der in der Erfassungsmaske der Wahlsoftware davor abgebildeten Partei Bündnis
Deutschland am Wahlabend entstanden.
In insgesamt elf Wahlbezirken seien Nachzählungen durch den Kreiswahlleiter nach § 76 Absatz 1 Satz 5 BWO
angeordnet worden. In neun Wahlbezirken sei eine Nachzählung erforderlich geworden, da die Ergebnisse der
Wahlniederschrift nicht nachvollziehbar und plausibel gewesen seien. Eine Nachzählung sei erfolgt, da eine
Wahlbehörde am Wahlsonntag versäumt habe, 91 rechtzeitig eingegangene Wahlbriefe dem Briefwahlvorstand
für die Auszählung zu übergeben. Eine weitere Nachzählung habe aufgrund der Vermutung einer Vertauschung
der Zweitstimmenergebnisse zwischen BSW und Bündnis Deutschland stattgefunden (Wahlbezirk 0015, Stadt
Strausberg, Wahlkreis 59 Märkisch-Oderland – Barnim II). Dort seien insgesamt 44 gültige Zweitstimmen für das
BSW ermittelt worden. In diesem Wahlbezirk habe es aufgrund einer zusätzlichen Datenplausibilitätskontrolle
des Amts für Statistik Berlin-Brandenburg eine Nachzählung gegeben, da keine Zweitstimmen für das BSW
erfasst worden seien. Dies sei erst nach Feststellung der endgültigen Ergebnisse durch den Kreiswahlausschuss
aufgefallen. Als Ergebnis der Nachzählung in öffentlicher Sitzung sei festgestellt worden, dass die 44
Stimmzettel, auf denen die Wählenden die Zweitstimme dem BSW und die Erststimme einer anderen Partei gegeben hätten,
am Wahlsonntag fälschlicherweise in der Wahlniederschrift beim Bündnis Deutschland erfasst worden seien.
Insgesamt seien Abweichungen für das BSW auf Nachzählungen der Stimmzettel in acht Wahlbezirken
zurückzuführen, die 51 gültige Zweitstimmen für das BSW nachträglich ermittelt hätten.
In 19 Wahlbezirken sei gemäß § 40 BWG die Entscheidung der Wahlvorstände über die Gültigkeit bzw.
Ungültigkeit von den Kreiswahlausschüssen abweichend bewertet worden. Das BSW habe auf dieser Grundlage weitere
17 gültige Zweitstimmen erhalten.
Das BSW habe im Vergleich zum vorläufigen Ergebnis im endgültigen Ergebnis 218 zusätzliche Zweitstimmen
in 39 Wahlbezirken zugesprochen bekommen, was einer Veränderung von 0,012 Prozentpunkten entspreche. Der
Landeswahlleiter hat seiner Stellungnahme eine Tabelle beigefügt, die die Abweichungen der endgültigen zu den
vorläufigen Zweitstimmenergebnissen für das BSW und Bündnis Deutschland aufführt.
Weiter trägt der Landeswahlleiter vor, dass das BSW in drei Wahlbezirken des Landes Brandenburg keine
Zweitstimmen erhalten habe. Bei der Landtagswahl vom 22. September 2024 seien es zwei Wahlbezirke gewesen. Der
Vergleich dieser Wahlbezirke ließe jedoch keine Auffälligkeiten erkennen. Die Wahlniederschriften der
Wahlvorstände seien nachvollziehbar und plausibel gewesen und hätten keinen Anlass gegeben, die ordnungsgemäße
Ergebnisermittlung anzuzweifeln. Demgegenüber habe das Bündnis Deutschland in 1.754 der 3.964 Wahlbezirke
keine Zweitstimme erhalten. Im von den Einspruchsführern angeführten Wahlbezirk 0002 (Stadt Schönewalde,
Bernsdorf) im Wahlkreis 65 Elbe-Elster – Oberspreewald-Lausitz habe das BSW keine Stimme erhalten, während
eine Stimme für das Bündnis Deutschland verzeichnet worden sei. Auch hier habe die Wahlniederschrift des
Wahlvorstands keinen Anlass gegeben, das Ergebnis anzuzweifeln. Im Übrigen seien auch bei der Landtagswahl
2024 in diesem Wahlbezirk nur zwei Stimmen für das BSW abgegeben worden. Der Vergleich der Anzahl der
Wahlbezirke, in denen das BSW bis zu zehn Stimmen erhalten habe, zwischen der Bundestagswahl 2025 mit der
Landtagswahl 2024, ließe ebenfalls keine erheblichen Abweichungen erkennen.
Zu den von den Einspruchsführern behaupteten „Anomalien“ wie Verwechslungen, Stapelvertauschungen im
Auszählprozess und der fälschlichen Ungültigwertung gültiger Stimmen enthalte der Vortrag der
Einspruchsführer keine konkreten, der Überprüfung zugängliche Tatsachen. Die Anzahl von 13 ungültigen Erst- (2,4 Prozent)
und elf ungültigen Zweitstimmen (2,0 Prozent) im von den Einspruchsführern als auffällig bezeichneten
Wahlbezirk 0009 der Stadt Finsterwalde (Wahlkreis 65 Elbe-Elster – Oberspreewald-Lausitz) sei nach Rücksprache mit
der Kreiswahlleitung korrekt. Die Mehrheit der Stimmzettel seien ungültig, da sie komplett durchgestrichen
worden seien oder Bemerkungen enthalten hätten. Auf zwei Stimmzetteln seien jeweils zwei Stimmabgaben bei den
Erststimmen vermerkt worden, sodass hier die Erststimmen ungültig, jedoch die Zweitstimmen als gültig gewertet
worden seien.
Die Anzahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen habe bei der Bundestagswahl 2025 bei 1,0 Prozent für die
Erststimmen und 0,7 Prozent für die Zweitstimmen gelegen. Zur Bundestagswahl 2021 seien es noch 1,4 Prozent
bei den Erst- und 1,3 Prozent bei den Zweitstimmen gewesen. Insgesamt sei festzustellen, dass hinsichtlich der
Ermittlung und Feststellung des endgültigen Ergebnisses und auch der damit zusammenhängenden Bewertung
von gültigen und ungültigen Stimmen keine „Anomalien“ erkennbar gewesen seien.
5. Stellungnahme des Landeswahlleiters Bremen
Laut der Stellungnahme des Landeswahlleiters Bremen seien nach der Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses in
der Wahlnacht gemäß § 76 BWO sämtliche Wahlniederschriften der Urnen- und Briefwahlvorstände durch die
gemeinsame Kreiswahlleiterin der Wahlkreise 54 Bremen I und 55 Bremen II – Bremerhaven auf Vollständigkeit
und Plausibilität geprüft worden. Während dieser Überprüfung habe die Kreiswahlleiterin vom BSW-
Landesverband Bremen Hinweise auf Auffälligkeiten in drei Wahlbezirken erhalten. Im Wahlbezirk 233-06 habe
das Bündnis Deutschland 28 Stimmen und das BSW eine Stimme erhalten. Im Wahlbezirk 421-03 seien für das
Bündnis Deutschland zwei Stimmen und für das BSW null Stimmen gezählt worden und im Wahlbezirk 322-98
habe das Bündnis Deutschland sechs und das BSW null Stimmen erhalten. In allen Fällen seien zugunsten des
BSW Korrekturen erfolgt. Bei der Überprüfung der Niederschrift für den Wahlbezirk 233-06 habe sich
herausgestellt, dass bereits der Wahlvorstand bemerkt habe, dass er in der Niederschrift eine Zeile nach oben verrutscht
sei. Daher sei das Ergebnis bereits vor der Ermittlung des amtlichen Endergebnisses dahingehend korrigiert
worden, dass für das Bündnis Deutschland null Stimmen, für das BSW 28 Stimmen und für die Partei MERA25 eine
Stimme gezählt worden sei. In den beiden Wahlbezirken 421-03 und 322-98 habe die Überprüfung ergeben, dass
die jeweilige Eintragung in der falschen Zeile erfolgt sei.
Die in den anderen Wahlbezirken an das Bündnis Deutschland und das BSW vergebenen Stimmen hätten keine
Auffälligkeiten, die auf eine Verwechslung hätten schließen lassen können, gezeigt.
Während der Wahl zur Bremischen Bürgerschaftswahl 2023 sei die seit 2007 in der Bremischen Bürgerschaft
vertretene Wählervereinigung Bürger in Wut (BIW) eine Union mit dem Bündnis Deutschland eingegangen. Die
Wählervereinigung BIW sei im Land Bremen etabliert und verfüge über eine stabile Wählerschaft. Sie habe bei
der Bürgerschaftswahl 2023 mit 9,4 Prozent ein sehr gutes Ergebnis erzielt. Daher seien die Ergebnisse des
Bündnis Deutschland bei der Bundestagswahl 2025 im Land Bremen plausibel, so dass weder für die Wahlvorstände
noch die gemeinsame Kreiswahlleiterin oder den gemeinsamen Kreiswahlausschuss Anlass zu Bedenken hätten
bestehen müssen und ebenso wenig eine Neuauszählung begründet gewesen sei.
Insgesamt seien im Wahlkreis 54 Bremen I fünf Wahlbezirke und im Wahlkreis 55 Bremen II – Bremerhaven elf
(davon in Bremen drei und in Bremerhaven acht) Wahlbezirke neu ausgezählt worden. Die Neuauszählungen
hätten sich in der Regel durch Abweichungen zwischen Erst- und Zweitstimmen begründet. Die vom BSW
genannten Wahlbezirke seien nicht neu ausgezählt worden, da sie – neben den vertauschten Stimmen und ihrer dann
richtigen Zuordnung – darüber hinaus keine Auffälligkeiten aufgewiesen hätten, die eine komplette
Neuauszählung notwendig gemacht hätten.
Hinsichtlich der Stimmenveränderungen zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Ergebnis verweist der
Landeswahlleiter auf eine seiner Stellungnahme angefügten Tabelle. Danach mache die Korrektur von 37
Stimmen für das BSW 0,01 Prozent aller Stimmen in den beiden bremischen Wahlkreisen aus. 36 Stimmen hätten
allein aus den drei vom BSW genannten Wahlbezirken gestammt, bei den es zu Vertauschungen mit dem Bündnis
Deutschland gekommen sei. Die Nachzählung von 15 anderen Wahlbezirken habe lediglich zu einer weiteren
Stimme für das BSW geführt.
Im Rahmen der Überprüfung der Niederschriften durch die gemeinsame Kreiswahlleiterin werde auch auf
Auffälligkeiten bei dem Anteil ungültiger Stimmen geachtet. Hierbei werde ein Abgleich mit dem Ergebnis der
vorangegangenen Wahl vorgenommen. Es gebe in beiden Wahlkreisen Wahlbezirke, in denen bei allen Wahlen der
Anteil der ungültigen Stimmen größer sei als in anderen Wahlbezirken. Daher sei ein höherer Anteil ungültiger
Stimmen nicht per se ein Hinweis auf eine fehlerhafte Auszählung oder falsche Beschlüsse der Wahlvorstände.
Eine generelle Verpflichtung zur Nachprüfung aller Beschlüsse der Wahlvorstände durch die Kreiswahlleitung
bestehe nicht. Eine Nachprüfung erfolge nur in Einzelfällen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die einer
Aufklärung bedürften. Bei den Wahlbezirken mit einem höheren Anteil ungültiger Stimmen handele es sich um
die hierfür typischen Wahlbezirke, so dass kein Anlass zu einer Überprüfung der ungültigen Stimmen bestanden
habe.
6. Stellungnahme des Landeswahlleiters der Freien und Hansestadt Hamburg
Der Landeswahlleiter der Freien und Hansestadt Hamburg erläutert die üblichen Ursachen für Veränderungen
zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Ergebnis. Dazu gehörten auch nicht plausible Beschlüsse über
die Ungültigkeit einer Stimmabgabe oder über die Zurückweisung eines Wahlbriefs. Darunter seien auch einige
Fälle mit der Entscheidung von Wahlvorständen, bei dem Fehlen der Erststimme auch die Zweitstimme für
ungültig zu erklären, gewesen. Außerdem seien am Wahlabend gegen 20:30 Uhr 323 Wahlbriefe in einem
Auszählzentrum gefunden worden, die dort irrtümlich hin verschafft worden seien. Die Wahlbriefe hätten zwar bei der
Ergebnisermittlung der betroffenen Briefwahlbezirke nicht mehr einbezogen werden können. Jedoch seien sie bei
der Feststellung des Ergebnisses im Wahlkreis berücksichtigt worden. Der Landeswahlleiter trägt weiter vor, dass
sich keine signifikanten Veränderungen bei dem Zweitstimmenergebnis des BSW ergeben hätten, soweit eine
Nachzählung durchgeführt worden sei.
Insgesamt habe das BSW zusätzliche 92 Zweitstimmen im Vergleich zwischen dem vorläufigen und dem
endgültigen Wahlergebnis zu verzeichnen. Der durchschnitte Anteil an ungültigen Zweitstimmen in Hamburg habe bei
0,5 Prozent und damit unter dem Bundesdurchschnitt von 0,6 Prozent gelegen. Der Anteil an ungültigen
Zweitstimmen habe im Wahlkreis 23 Hamburg-Bergedorf – Harburg bei 0,7 Prozent gelegen.
Die in § 76 BWO vorgeschriebene Nachprüfung werde in den sechs Hamburger Wahlkreisen nach einem
einheitlichen Verfahren durchgeführt. Der Landeswahlleiter weist in diesem Zusammenhang auf eine der Stellungnahme
als Anlage beigefügte Checkliste hin, die für jeden Wahlbezirk zu beachten sei. Danach sei unter anderem das
elektronisch erfasste vorläufige Ergebnis mit der Eintragung in der Niederschrift abzugleichen. Außerdem werde
geprüft, ob bei ungültigen Stimmen der Grund auf dem Stimmzettel vermerkt und ob dieser nachvollziehbar und
schlüssig sei. Der Landeswahlleiter schließt daher aus, dass Stimmen für das BSW bei der Prüfung durch die
jeweilige Kreiswahlleitung unerkannt durch einen Wahlvorstand fehlerhaft als ungültig gewertet worden seien.
Der Landeswahlleiter stellt zudem Kriterien vor, die zu einer Nachzählung führen könnten, wenn eine Klärung
nicht anderweitig erfolgen könne. Diese Kriterien unterteilt der Landeswahlleiter in „Auffälligkeiten“,
„Besondere Auffälligkeiten“ und „Schwere Auffälligkeiten“. Eine „schwere Auffälligkeit“ stelle beispielsweise eine
auffallend hohe Anzahl von ungültigen Stimmen dar.
In fünf der 1.994 Hamburger Wahl- und Briefwahlbezirke habe das Bündnis Deutschland mehr Stimmen als das
BSW erzielt. Diese Abweichung sei bei der Nachprüfung gemäß § 76 BWO und vor der Feststellung der
Ergebnisse in den Wahlkreisen nicht aufgefallen. Eine Nachzählung sei nicht durchgeführt worden, da keine
Prüfansatzpunkte ersichtlich gewesen seien. Die Nachprüfung der betreffenden Wahl- und Briefwahlbezirke habe keinen
Anlass für eine Nachzählung gegeben. Sofern unterstellt würde, dass es sich dabei tatsächlich um eine
Verwechslung gehandelt haben sollte, hätte die Partei rechnerisch bis zu 113 Zweitstimmen zusätzlich erhalten.
Der Ansicht der Einspruchsführer, dass der Wahlvorschlag des BSW übersehen worden sein könnte, tritt der
Landeswahlleiter entgegen. Die Stimmzettel in Hamburg seien in allen Wahlkreisen einheitlich derart gefalzt
worden, dass alle Wählenden sowie Wahlhelfenden in der einen Hand den Kopf und mit der anderen Hand das
untere Ende hätten greifen müssen. Bei der Falzung sei ausgeschlossen gewesen, dass einzelne Parteien wie das
BSW hätten übersehen werden können.
7. Stellungnahme des Landeswahlleiters für Hessen
Der Landeswahlleiter für Hessen stellt dar, dass im Rahmen der Überprüfung des vorläufigen Wahlergebnisses
durch Prüfung der Niederschriften und Auszählungsergebnisse unterschiedliche Arten von Fehlern festgestellt
worden seien. So seien Korrekturen einzelner zu Unrecht als ungültig gewerteter Stimmen durch die
Kreiswahlausschüsse erfolgt. Es habe sich um geringfügigen und mit bisherigen Wahlen vergleichbaren Korrekturbedarf
gehandelt, ohne dass bei dieser Bundestagswahl besondere diesbezügliche Auffälligkeiten beobachtet worden
seien. Ferner seien falsche Zuordnungen korrigiert worden, die es in mehreren Fällen auch zwischen den Parteien
Bündnis Deutschland und BSW aufgrund Namensverwechslung und benachbarter Listenplätze gegeben hätte.
Von solchen falschen Zuordnungen seien auch andere Parteien betroffen gewesen. Zudem habe es sich bei den
falschen Zuordnungen in mehreren Fällen um Übertragungsfehler im Rahmen der Schnellmeldungen am
Wahlabend gehandelt, ohne dass das bereits richtig ermittelte Wahlergebnis im Wahlbezirk zu korrigieren gewesen sei.
Der Landeswahlleiter weist darauf hin, dass den Kreiswahlleitungen auch Anschreiben von Vertretern des BSW
vorgelegen hätten, in denen unter anderem umfangreiche Nachzählungen bzw. Nachprüfungen gefordert worden
seien. Den Anschreiben seien tabellenartige Übersichten beigefügt gewesen mit von den Vertretern des BSW
wahrgenommenen Auffälligkeiten einzelner Wahlbezirksergebnisse anhand der vorläufigen Ergebnisse oder
aufgrund von Berichten einzelner Wählerinnen und Wähler. Die Übersichten mit den für Hessen zusammengestellten
Sachverhalten hätten auch den Kreiswahlleitungen vorgelegen, sodass sie bei der Prüfung der Niederschriften der
Wahlvorstände von Amts wegen hätten berücksichtigt werden können. Der Landeswahlleiter weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass die Überprüfung nicht von einem Antrag abhinge und eine einzelne Partei keine
Ansprüche auf eine bestimmte Art und Weise der Nachprüfung geltend machen könne.
In 21 Wahlbezirken in fünf der 22 hessischen Wahlkreise hätten Kreiswahlleitungen in eigener Zuständigkeit
gemäß § 76 Absatz 1 Satz 5 bis 7 BWO Nachzählungen veranlasst. Diese seien aufgrund von Bedenken
hinsichtlich der richtigen Zuordnung von Stimmen auch des BSW, aber auch aus anderen Gründen, erfolgt. In einzelnen
Wahlbezirken seien falsche Zuordnungen zulasten des BSW korrigiert worden, die tatsächlich auf einen anderen
Wahlvorschlag, beispielsweise das Bündnis Deutschland, entfallen seien. Die deutliche Mehrzahl der Korrekturen
habe sich aber zugunsten des BSW ausgewirkt, da insbesondere in mehreren Wahlbezirken eine jeweils
zweistellige Anzahl an Stimmen zunächst irrtümlich Bündnis Deutschland oder einer anderen Partei zugeordnet worden
sei. Laut dem Landeswahlleiter Hessen komme es in der Regel bei jeder Wahl zu falschen Zuordnungen von
Stimmen beim Auszählen oder lediglich bei der Übermittlung der Schnellmeldungen, wenn Parteien mit ähnlichen
Namen oder Kurzbezeichnungen anträten. Dafür gebe es neben Bündnis Deutschland/BSW mehrere Beispiele
aus den letzten Jahren.
Der Landeswahlausschuss habe am 11. März 2025 das endgültige Landesergebnis festgestellt und seinerseits
mehrere Berichtungen vorgenommen, von denen das BSW nur minimal betroffen gewesen sei. Insgesamt
entfielen auf das BSW nach dem endgültigen im Vergleich zum vorläufigen Wahlergebnis 226 zusätzliche
Zweitstimmen.
Der Landeswahlleiter vertritt die Ansicht, dass sich die Einspruchsführer zu Unrecht auf eine Vielzahl von
Einzelergebnissen beriefen, die auffällig vom Durchschnitt abwichen. Vergleichbare örtliche und regionale
Unterschiede zwischen den Ergebnissen in einzelnen Wahlbezirken, Gemeinden oder Wahlkreisen seien der
Normalfall. Dies ergäbe sich aus der unterschiedlichen Zusammensetzung der Wählerschaft und dem jeweiligen
Wahlverhalten. Kleine Parteien und Kleinstparteien seien regelmäßig davon betroffen, dass sie in einigen Wahlbezirken
keine und andernorts eine zweistellige Anzahl von Stimmen erhielten. Daher stellten Wahlergebnisse in hoher
einstelliger oder niedriger zweistelliger Höhe für Bündnis Deutschland allein keine „Anomalie“ dar, die bereits
per se Bedenken an den Feststellungen eines Wahlvorstands begründen könnten und generell auf
Überprüfungsbedarf hindeuteten. Eine „Plausibilitätsprüfung“ allein aufgrund von überdurchschnittlichen Abweichungen
einzelner Wahlergebnisse sehe das Wahlrecht nicht vor. So hätten auch die Zweitstimmenanteile des BSW in
mehreren hessischen Gemeinden deutlich über dem landesweiten Anteil von 4,4 Prozent gelegen. Auch abweichende
Werte bei der Zahl der ungültigen Stimmen seien keine „Anomalien“ oder grundsätzlich überprüfungsbedürftige
Sachverhalte. Selbst auf Gemeindeebene wichen die Anteile der ungültigen Zweitstimmen erheblich voneinander
ab. Es handele sich um übliche, mit Wahlergebnissen der letzten Jahre vergleichbare Abweichungen, die nicht
ansatzweise konkrete Bedenken oder „strukturell falsche Zählungen“ begründen könnten. Es könne nicht ohne
Weiteres unterstellt werden, dass es sich um Auszählungsfehler handele und außerdem die gegebenenfalls zu
Unrecht als ungültig gewerteten Stimmen zu einem überdurchschnittlichen Anteil auf das BSW entfallen wären.
Es sei nicht zu beanstanden, dass seitens der Kreiswahlleiter nähere Nachprüfungen bzw. Neuauszählungen von
Stimmen auf solche Wahlbezirke beschränkt worden seien, in denen konkrete Bedenken gegen die
ordnungsgemäße Auszählung und die Feststellungen in der Niederschrift des Wahlvorstands bestanden hätten. Die
Feststellungen des Wahlvorstands seien nicht allein aufgrund von höheren Abweichungen vom durchschnittlichen
Wahlergebnis in Frage zu stellen und ohne konkreten Anlass Nachzählungen vorzunehmen.
Selbst wenn einzelne falsche Zuordnungen bzw. Auszählungsfehler zulasten des BSW festgestellt würden und
diese nicht bereits im Rahmen der Feststellung des endgültigen Ergebnisses korrigiert worden seien, sei für
Hessen nicht annähernd ersichtlich, dass dies zu mandatsrelevanten Veränderungen führe.
Zu einem von den Einspruchsführern vorgetragenen Sachverhalt bzw. zu zwei in der Anlage E 17 aufgelisteten
Einzelfällen in Hessen trägt der Landeswahlleiter wie folgt vor:
Aufgrund eines Übertragungsfehlers bei der Übermittlung der Schnellmeldung am Wahlabend im Wahlbezirk
670-03 in Frankfurt/Main seien Bündnis Deutschland im vorläufigen Ergebnis fälschlich 21 Zweitstimmen
zugeordnet worden, die für das BSW abgegeben worden seien. Die Niederschrift des Wahlvorstandes sei korrekt
gewesen. Der Übertragungsfehler sei für das endgültige Wahlergebnis korrigiert worden.
Im Wahlbezirk „Bürgerzentrum“ in Eschborn (180 436 003 - 12) im Wahlkreis 180 Main-Taunus seien für
Bündnis Deutschland 13 Stimmen und für das BSW null Stimmen festgestellt worden. In Eschborn sei kein
Korrekturbedarf zwischen vorläufigem und endgültigem Ergebnis festgestellt worden.
Im Briefwahlbezirk „Eppstein“ (180 436 002 - 90001) im Wahlkreis 180 Main-Taunus seien vom Wahlvorstand
14 Zweitstimmen für Bündnis Deutschland und null Stimmen für das BSW festgestellt worden. Auch in Eppstein
habe es keine Korrekturen am vorläufigen Ergebnis gegeben. In einzelnen anderen Wahlbezirken sei für Bündnis
Deutschland oder BSW eine jeweils ähnlich hohe einstellige Anzahl an Zweitstimmen festgestellt worden.
Die in Anlagen der Einspruchsführer des Weiteren aufgeführten Stimmenzahlen für die Parteien MLPD, Bündnis
Deutschland und BSW seien nach Abgleich korrekt und entsprächen dem endgültigen, amtlichen Ergebnis.
8. Stellungnahme des Landeswahlleiters Mecklenburg-Vorpommern
Der Landeswahlleiter Mecklenburg-Vorpommern nimmt Bezug auf seinen Schriftverkehr mit der Partei BSW
vom 7., 12. und 31. März sowie 7. April 2025, den er vollumfänglich zum Gegenstand seiner Stellungnahme
macht und vorlegt. Darin führt er wie folgt aus:
Der Landeswahlausschuss habe das endgültige Ergebnis zur Bundestagswahl am 11. März 2025 festgestellt. Der
Landeswahlleiter habe die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse geprüft und weder Beanstandungen oder
Bedenken gehabt noch rechnerische Berichtigungen vorgenommen. Insbesondere in Bezug auf das BSW, welches
im endgültigen Ergebnis im Vergleich zum vorläufigen Ergebnis 116 zusätzliche Stimmen aufweise, habe der
Landeswahlleiter keine Auffälligkeiten feststellen können, die ernsthafte Zweifel am Wahlergebnis hätten
aufkommen lassen. Die Unterschiede zwischen vorläufigem und endgültigem Wahlergebnis seien u. a. der Tatsache
geschuldet, dass das vorläufige Wahlergebnis auf den sogenannten Schnellmeldungen aus der Wahlnacht beruhe,
bei denen es zu Fehlern bei Eingabe oder Übermittlung kommen könne, die aber im Rahmen der weiteren
Prüfungen hier korrigiert worden seien. Der Landeswahlleiter hat seiner Stellungnahme eine Tabelle mit einem
Abgleich zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Wahlergebnis im Hinblick auf Abweichungen bezüglich
der Stimmen für das BSW beigefügt.
In 19 von 1.986 Wahlbezirken in Mecklenburg-Vorpommern sei es zu Korrekturen in Bezug auf das BSW
gekommen. In drei Fällen habe das BSW Stimmen von Bündnis Deutschland erhalten (76, 13 und acht Stimmen),
wobei der Fall mit der größten Stimmenverschiebung auf einer Fehleingabe in der Wahlsoftware beruht habe. In
zwei Fällen habe das BSW eine bzw. zehn Stimmen an Bündnis Deutschland abgeben müssen. Die übrigen Fehler
hätten kein Muster erkennen lassen, sondern das übliche Wahlgeschehen widergespiegelt. Auch in Bezug auf
andere Parteien habe es Korrekturen in die eine oder andere Richtung gegeben (SPD: neun, AfD: 18, CDU: 17
und Die Linke: neun Stimmen). Die Kontrollmechanismen bei der Überprüfung der Wahlergebnisse hätten
funktioniert.
Darüber hinaus trägt der Landeswahlleiter zu von den Einspruchsführern in den Anlagen E 20 und E 21 genannten
Wahlbezirken Folgendes vor:
Im Wahlbezirk 2 in Neetzow-Liepen (Wahlkreis 16 Mecklenburgische Seenplatte I – Vorpommern-
Greifswald II) habe das BSW keine Zweitstimmen erhalten. Zwar habe das vorläufige Ergebnis in diesem Wahlbezirk
nach Schnellmeldung zehn Stimmen für das BSW ausgewiesen. Jedoch sei hierzu eine Korrektur erfolgt, da die
Niederschrift zehn Stimmen für das Bündnis Deutschland ausgewiesen habe.
Im Wahlbezirk 1 in Grieben (Wahlkreis 12 Schwerin – Ludwigslust-Parchim I – Nordwestmecklenburg I) habe
das BSW zwei Stimmen und das Bündnis Deutschland eine Stimme erhalten. Im Wahlbezirk 4 in Loitz
(Wahlkreis 16 Mecklenburgische Seenplatte I – Vorpommern-Greifswald II) seien drei Stimmen für das BSW und eine
Stimme für Bündnis Deutschland zu verzeichnen. Hierzu erübrige sich eine Stellungnahme.
Die weiteren von den Einspruchsführern ins Feld geführten Beispiele für Wahlbezirke in Mecklenburg-
Vorpommern, in denen das BSW vier bis zehn Stimmen und Kleinstparteien mehr als eine Stimme erhalten hätten, seien
ohne Aussagewert und würden nicht kommentiert.
9. Stellungnahme des Niedersächsischen Landeswahlleiters
Der Niedersächsische Landeswahlleiter stellt dar, dass die Kreiswahlleitungen in Niedersachsen keinen Anlass
gehabt hätten, von struktureller Falschzuordnung oder -auswertung der abgegebenen Stimmen oder sonstigen
Unregelmäßigkeiten zuungunsten des BSW auszugehen. Auch die Landeswahlleitung habe nach Überprüfung der
amtlichen Ergebnisse der Kreiswahlleitungen keine solchen Unregelmäßigkeiten feststellen können. In wenigen
Einzelfällen sei eine falsche Zuordnung von BSW-Stimmen festgestellt und durch die Kreiswahlausschüsse
korrigiert worden. In der Regel seien hierfür der falsche Übertrag der grundsätzlich richtig ermittelten Ergebnisse
durch die Wahlausschüsse in die Schnellmeldung bzw. eine falsche Eingabe in die Wahlübermittlungssoftware
am Wahlabend ursächlich gewesen. Folgende Einzelfälle zählt der Landeswahlleiter gesondert auf:
In dem als Ausnahme bezeichneten Fall im Wahlbezirk 244 der Stadt Delmenhorst (Wahlkreis 28
Delmenhorst – Wesermarsch – Oldenburg-Land) sei aufgrund der Hinweise des BSW eine Neuauszählung durch die
Kreiswahlleitung vorgenommen worden. Es habe sich um ein auffälliges Wahlergebnis gehandelt. Denn der Partei
Bündnis Deutschland seien 27 Stimmen zugeordnet worden, wohingegen das BSW keine Stimme zu verzeichnen
gehabt habe. Die Neuauszählung habe dazu geführt, dass das BSW 24 Stimmen erhalten habe, die zunächst
Bündnis Deutschland zugeordnet gewesen seien. In einer zweiten Sitzung des Kreiswahlausschusses am 6. März 2025
sei das Ergebnis korrigiert worden.
Im Wahlbezirk 5 der Gemeinde Visbek (Wahlkreis 32 Cloppenburg – Vechta) seien in der Niederschrift nur
609 Stimmabgaben notiert worden, während das Wählerverzeichnis 611 Wählende aufgeführt habe. Bei einer
Nachzählung aufgrund eines Hinweises eines Bürgers sei festgestellt worden, dass tatsächlich 611 Stimmen
abgegeben worden seien. Zwei Stimmzettel seien bei der Auszählung übersehen worden. Das Ergebnis sei in der
zweiten Sitzung des Kreiswahlausschusses am 5. März 2025 korrigiert worden.
In neun weiteren Wahlkreisen hätten Neuauszählungen einzelner oder mehrerer Wahlbezirke vor den
Kreiswahlausschusssitzungen stattgefunden. Dies sei aufgrund von einfachen Rechen- und Übertragungsfehlern
(Schnellmeldung habe nicht dem Ergebnis der Niederschrift entsprochen), Eingabefehlern in der verwendeten
Wahlsoftware, einer falschen Zuordnung von Stimmen des BSW bzw. einer fehlerhaften Bewertung zurückgewiesener
Wahlbriefe erfolgt.
Im Wahlbezirk 036 (Holtensen) im Wahlkreis 46 Hameln-Pyrmont – Holzminden sei das Wahlergebnis aufgrund
eines technischen Problems am Wahlabend nicht erfasst worden, weswegen die Stimmen von 521 Wählenden
nicht im vorläufigen Wahlergebnis enthalten gewesen seien. Durch die nachträglich eingerechneten Stimmen
seien im endgültigen Wahlergebnis des Wahlkreises 518 gültige Erst- (ungültig: drei) und 520 gültige (ungültig:
eine) Zweitstimmen hinzugekommen.
Im Wahlkreis 27 Oldenburg – Ammerland seien zurückgewiesene Wahlbriefe von den Wahlvorständen
fälschlicherweise als ungültige Stimmen gewertet worden. Daraufhin hätten sich im endgültigen Wahlergebnis 117
ungültige Erst- und 124 ungültige Zweitstimmen weniger befunden.
In der Stadt Wolfsburg (Wahlkreis 51 Helmstedt – Wolfsburg) seien nach der Wahl circa 2.300 nicht ausgezählte
Wahlbriefe gefunden und nachträglich öffentlich ausgezählt worden.
Der Landeswahlausschuss habe die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse und die Hauptzusammenstellungen
der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen überprüft und grundsätzlich nicht beanstandet. Einzig im Wahlkreis 32
Cloppenburg – Vechta sei es zu einem Berechnungsfehler gekommen, da aus dem Wählerverzeichnis gestrichene
Personen nicht von der Gesamtzahl der Wahlberechtigten abgezogen worden seien. Die Zahl der
Wahlberechtigten habe demnach nicht 225.134, sondern 225.099 betragen.
Der Landeswahlleiter trägt darüber hinaus vor, dass die Kreiswahlleitungen im Rahmen ihrer Vorprüfungen keine
Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Ergebnisermittlung insbesondere mit Blick auf das
Zweitstimmenergebnis des BSW gehabt hätten. Unterschiede bei den Zweitstimmen in einzelnen Wahlbezirken seien bei allen
Wahlen zu beobachten. Diese hingen unter anderem mit der unterschiedlichen Bevölkerungsstruktur zusammen.
Grundsätzlich sei ein Ergebnis mit knappen Unterschieden hinsichtlich der Zweitstimmen oder mit einem
Ergebnis von null Stimmen für einzelne Kleinparteien für sich genommen nicht unplausibel. Von einem Null-Stimmen-
Ergebnis in einzelnen Wahlbezirken sei auch nicht lediglich das BSW betroffen gewesen, auch andere
Kleinparteien hätten regelmäßig keine Stimmen erhalten. Im Vergleich zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen
Wahlergebnis habe das BSW einen Zuwachs von 230 Stimmen erhalten, was einer Steigerung von 0,12 Prozent
entspreche. Dies sei keine auffällig hohe Stimmenveränderung. Vielmehr wiesen anderen Parteien eine ähnlich
hohe Abweichungsquote auf. Auch ein Vergleich der endgültigen Zweitstimmenergebnisse zwischen den Parteien
BSW, Bündnis Deutschland und MLPD auf Wahlkreisebene habe keine Unregelmäßigkeiten erkennen lassen.
Aus einer Aufstellung der 30 niedersächsischen Wahlkreise werde deutlich, dass das BSW in jedem dieser
deutlich mehr Stimmen als Bündnis Deutschland oder die MLPD erhalten habe. Im Durchschnitt habe Bündnis
Deutschland 280 Stimmen erhalten, während das BSW 6.210 Stimmen zu verzeichnen gehabt habe. Nichts deute
darauf hin, dass eine signifikante Anzahl von Stimmen des BSW fälschlicherweise dem Bündnis Deutschland
oder gar der MLPD zugeschrieben worden seien.
Die Wahlvorstände in Niedersachsen seien auf die Namensähnlichkeit verschiedener Parteien und eine damit
einhergehende mögliche Verwechslungsgefahr hingewiesen worden. Auch zum Umgang mit Stimmzetteln, auf
denen nur ein Kreuz bei der Spalte für Wahlkreiskandidaten oder Landeslisten gesetzt worden sei, seien die
Wahlvorstände geschult worden. Außerdem seien sämtliche Stimmzettel in Niedersachsen so gefalzt gewesen, dass
eine Benachteiligung einer oder mehrerer Parteien auszuschließen gewesen seien. Einige nachträgliche
Korrekturen zugunsten des BSW rechtfertigten nicht die Annahme, dass entsprechende Überträge bzw. Umrechnungen
auf alle anderen Wahlbezirke vorgenommen werden müssten. Es existierten keine konkreten Anhaltspunkte für
die pauschale Annahme, dass eine Ergebniskorrektur in jeweils gleichem Umfang in allen übrigen Wahlbezirken
des Landes bestehe. Lediglich in 78 von 9.696 Wahlbezirken habe das BSW keine Stimmen erhalten. In 17 dieser
78 Wahlbezirke habe das Bündnis Deutschland zwischen einer und 18 Stimmen und damit mehr als das BSW
erhalten. Insgesamt komme Bündnis Deutschland in diesen 17 Wahlbezirken auf 106 Stimmen.
10. Stellungnahme der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen führt aus, dass es im Rahmen der Überprüfung der
Niederschriften der Wahlvorstände durch die Kreiswahlleitungen und die Kreiswahlausschüsse zunächst zu
Korrekturen in Höhe von 819 Stimmen zugunsten des BSW gekommen sei. Diese seien ursprünglich fälschlicherweise
nicht dem BSW, sondern überwiegend der Partei Bündnis Deutschland zugeschrieben worden. Nachdem die
ersten Niederschriften von Kreiswahlausschüssen eingegangen seien, die solche Korrekturen hätten erkennen lassen,
habe die Landeswahlleiterin entschieden, alle 64 Kreiswahlleitungen auf diese Fehlerquelle hinzuweisen, damit
diese eine erneute Prüfung auf Unplausibilitäten hinsichtlich des BSW vornähmen.
In einer zeitgleichen Eingabe habe das BSW Hinweise auf ähnliche Auffälligkeiten geäußert. Die
Landeswahlleiterin habe diese Eingabe mit in einer Tabelle erfassten Hinweisen und außerdem genannten allgemein
vermuteten Mängeln allen Kreiswahlleitungen zur Kenntnis gegeben und um Prüfung der angegebenen Sachverhalte
gebeten. Die Landeswahlleiterin habe die Kreiswahlleitungen außerdem darauf hingewiesen, dass alle Bedenken,
die sich aus Wahlniederschriften oder sonstigen Gründen gegen die Ordnungsgemäßheit des Wahlgeschäfts im
Hinblick auf das BSW ergäben, so weit wie möglich aufzuklären seien. Darunter fielen etwa substantiierte
Hinweise auf mögliche Verwechslungen bei der Ausfüllung der Wahlniederschrift oder auffällig von dem zu
erwartenden Ergebnis abweichende Werte. Eine erneute Befassung des Kreiswahlausschusses verbunden mit einer
öffentlichen Neuauszählung nach § 76 BWO sei je nach Sachverhalt angezeigt. Dabei gelte das Stimmenverhältnis
zwischen BSW und Bündnis Deutschland als Anhaltspunkt, ebenso wie sonstige besondere statistische
Abweichungen. Aufgrund dieser zusätzlichen Prüfung seien noch weitere Korrekturen, zum Teil auf der Grundlage einer
Nachzählung, erforderlich geworden. Insgesamt hätten sich somit 476 weitere Stimmen für das BSW ergeben,
ganz überwiegend aufgrund von fehlerhafter Zuordnung beim Bündnis Deutschland. Zudem sei es in einem Fall
zu einer Verwechslung mit der Partei Mera25 gekommen und in einem Wahlkreis seien 14 Zweitstimmen
fälschlicherweise für ungültig gehalten worden. Insgesamt seien im Rahmen der Prüfung 1.295 zusätzliche Stimmen
für das BSW in Nordrhein-Westfalen ermittelt worden, was einer Erhöhung von 0,012 Prozent entspreche.
Zu einzelnen Sachverhalten führt die Landeswahlleiterin unter Bezugnahme auf entsprechende Stellungnahmen
der Kreiswahlleitungen wie folgt aus:
Im Wahlkreis 103 Mettmann I hätten im Briefwahlbezirk BW VII die Wahlniederschrift sowie die
Schnellmeldung vom Wahlabend 14 Stimmen für das Bündnis Deutschland und acht Stimmen für BSW ausgewiesen.
Zunächst sei dies nicht angezweifelt worden, da Niederschrift und Schnellmeldung übereinstimmten. Die
Landeswahlleiterin habe jedoch darauf hingewiesen, dass das Stimmenverhältnis zwischen BSW und Bündnis
Deutschland eine besondere Abweichung im Verhältnis zum Durchschnitt im Land aufweise. Da dies auf
Unregelmäßigkeiten im Wahlgeschäft habe hindeuten können, sei eine Nachzählung vorgenommen worden. Dabei sei
festgestellt worden, dass für Bündnis Deutschland keine Stimmen abgegeben worden seien. Die ursprünglich Bündnis
Deutschland zugeordneten 14 Stimmen seien korrigierend dem BSW zugeordnet worden.
Im Wahlkreis 139 Bochum I sei im Stimmbezirk (entspricht: Wahlbezirk) 6201 aufgrund der Anweisung der
Landeswahlleiterin aufgrund von Auffälligkeiten im Ergebnis neu ausgezählt worden. In der Sitzung des
Kreiswahlausschusses sei das amtliche Ergebnis bereits korrigiert worden. Danach habe das BSW durch die Neufeststellung
31 statt vorher einer Stimme erhalten.
Im Wahlkreis 94 Köln III habe keine Nachzählung stattgefunden. Zur Begründung weist die Kreiswahlleiterin
darauf hin, dass sich allein durch das Vorliegen eines knappen Ergebnisses nicht automatisch die Notwendigkeit
einer Neuauszählung ergebe. Vielmehr bedürfe es Anhaltspunkten, wie konkreter Hinweise, nicht aufklärbare
Unstimmigkeiten in der Niederschrift oder signifikante statistische Abweichungen in einzelnen Wahlbezirken.
Diese Aspekte seien kontrolliert worden, jedoch seien keinerlei systematische Unstimmigkeiten festgestellt
worden. Im Ergebnis seien weder die Neuauszählung des gesamten Wahlkreises 94 Köln III noch einzelner
Wahlbezirke innerhalb des Wahlkreises verhältnismäßig gewesen. Vielmehr würden dadurch die Wahlvorstände unter
den Generalverdacht der Fehlerhaftigkeit gestellt werden. Die Landeswahlleiterin verweist in diesem
Zusammenhang auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18.
Dezember 2018 – Az. 16/17).
11. Stellungnahme des Landeswahlleiters Rheinland-Pfalz
Nach der Stellungnahme des Landeswahlleiters Rheinland-Pfalz seien bei allen Wahlvorschlagsträgern positive
wie negative Stimmenveränderungen zwischen dem vorläufigen und endgültigen Wahlergebnis eingetreten. In
Bezug auf das BSW habe der Landeswahlleiter bereits vor der Stimmenauszählung auf mögliche
Verwechslungsgefahren bei gleichlautenden Parteinamen hingewiesen. Durch die Überprüfungen der Kreiswahlleitungen hätten
sich auch Korrekturen in Bezug auf das BSW ergeben. Diese hätten jedoch nicht auf einer unrichtigen
Auszählung, sondern auf einer unrichtigen Übermittlung der Schnellmeldungen beruht, die angesichts der
Wahlniederschriften korrigiert worden seien. Dem BSW seien im endgültigen Ergebnis weitere 276 Stimmen zugesprochen
worden. In zwei Anlagen hat der Landeswahlleiter seiner Stellungnahme eine Tabelle mit einem Vergleich
zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Wahlergebnis nach Wahlkreisen und Wahlvorschlagsträgern sowie
eine Übersicht mit Korrekturen in Bezug auf das BSW angefügt.
In einem Stimmbezirk (Nummer 101, Großfischlingen, Verbandsgemeinde Edenkoben im Wahlkreis 210
Südpfalz) sei vom Kreiswahlleiter eine vollumfängliche Nachzählung nach § 76 BWO aufgrund einer nicht
nachvollziehbaren Niederschrift des Wahlvorstands angeordnet worden. Jedoch habe dem kein Zusammenhang mit
dem BSW zugrunde gelegen. Vielmehr seien die Werte in der sogenannten Zwischensumme I voneinander
abgewichen, obwohl in diesem Stapel nur Stimmzettel ausgezählt werden dürften, bei denen Erst- und Zweitstimme
für dieselbe Partei/Wählergruppe abgegeben worden seien.
Der Anteil der ungültigen Stimmen (Zweitstimme: 0,7 Prozent, Erststimme: 1,1 Prozent) sei gegenüber der letzten
Wahl um 0,3 Prozent bzw. 0,2 Prozent gesunken. Nach der repräsentativen Wahlstatistik Rheinland-Pfalz für die
Bundestagswahl 2021 seien mehr ungültige Erst- als Zweitstimmen zu verzeichnen gewesen. Dies zeige, dass die
Wahlvorstände die Ungültigkeitsgründe richtig erfasst hätten. Es gebe daher keine Hinweise, dass Stimmzettel
insgesamt für ungültig erklärt worden seien, wenn nur eine Erst- oder Zweitstimme abgegeben worden sei. Die
von den Einspruchsführern vorgetragene Wahrscheinlichkeit der Benachteiligung des BSW reiche für eine
weitere Aufklärung nicht aus. Zur Faltung der Stimmzettel trägt der Landeswahlleiter vor, dass in Rheinland-Pfalz
nicht die sogenannte Wickelfalzung praktiziert worden sei. Stattdessen sei der Stimmzettel mittig aufzuklappen
gewesen. Somit hätte keine Partei übersehen werden können oder sei „nach unten abgeknickt“ worden.
Laut dem Landeswahlleiter müsse von einer ordnungsgemäß durchgeführten Auszählung ausgegangen werden,
wenn keine Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler vorlägen. Diese können sich aufgrund der ausgefüllten
Niederschrift, Unstimmigkeiten bzw. Einwänden von einzelnen Wahlvorstandsmitgliedern, Mitteilungen der
Wahlbeobachter oder ggf. auch zufällig den Verwaltungen bzw. Kreiswahlleitungen bekannt gewordenen
Tatsachen ergeben. Derlei tatsächliche Gründe für ein nicht rechtmäßiges Vorgehen bei dem Auszählungsverfahren
würden von den Einspruchsführern nicht substantiiert vorgetragen. Rein statistische Gründe reichten zu einer
begründeten Nachzählung nicht aus. Insbesondere in kleinen Gemeinden gebe es möglicherweise von dem
Wahlkreis- bzw. Landesergebnis abweichendes Stimmverhalten, beispielsweise wegen des geringen Umfangs der
wahlberechtigten Bevölkerung.
12. Stellungnahme der Landeswahlleiterin des Saarlands
Die Landeswahlleiterin des Saarlands weist darauf hin, dass sich die Reihenfolge der Landeslisten auf den
saarländischen Stimmzetteln nach § 30 Absatz 3 BWG richte. Sie wendet sich gegen den Vortrag der
Einspruchsführer, dass die saarländischen Stimmzettel derart gefaltet gewesen seien, dass die Landesliste der Partei BSW „auf
der untersten Lasche“ gestanden habe, „die bei einfacher Entfaltung nicht zum Vorschein“ gekommen sei. Bei
der Faltung der Stimmzettel habe es sich um eine sogenannte Doppel-Parallelfaltung gehandelt, die die
Erleichterung der Urnen- sowie der Briefwahl zum Zweck habe. Es diene der Gewährleistung des Geheimnisses der
Urnenwahl, dass im vollständig zusammengefalteten Zustand nur Teile der unbedruckten, leeren Rückseite des
Stimmzettels sichtbar gewesen seien. Bei der Briefwahl erleichtere die Faltung die Einlegung des Stimmzettels
in den passenden amtlichen Stimmzettelumschlag. Sollte der Stimmzettel nur einmal und damit unvollständig
aufgefaltet worden sein, würden entweder ein Teil der unbedruckten, leeren Rückseite des Stimmzettels oder das
oberste und unterste Viertel der bedruckten Vorderseite sichtbar. Im untersten Viertel seien auf der rechten Seite
die Landeslisten der Parteien Bündnis Deutschland, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und BSW aufgeführt gewesen.
Gründe, warum Wählende den eindeutig erkennbar zusammengefalteten Stimmzettel nicht vollständig auffalten
sollten, seien vor dem Hintergrund des Wahlergebnisses im Saarland weder erkennbar noch nachvollziehbar
vorgetragen.
Die Abweichungen des endgültigen Ergebnisses der Bundestagswahl im Vergleich zum vorläufigen Ergebnis im
Saarland seien insbesondere auf versehentlich nicht berücksichtigte Schnellmeldungen im Wahlbezirk 1623
(Mehrzweckhalle St. Arnual) in Saarbrücken zurückzuführen gewesen. Im übrigen Saarland sei es nur zu
geringfügigen Abweichungen gekommen, insbesondere durch Bewertungen der Stimmabgaben auf einzelnen
Stimmzetteln durch die Kreiswahlausschüsse (sogenannte ZS III-Stimmen). Diese seien den Niederschriften der
Wahlvorstände beigefügt und von den Kreiswahlausschüssen, soweit erforderlich, korrigiert worden.
Aus den Niederschriften über die Sitzungen der Kreiswahlausschüsse sei hervorgegangen, dass alle
Nachprüfungen und rechnerischen Berichtigungen ohne grundsätzliche Probleme vorgenommen worden seien. Erkennbare
Rechenfehler in den Niederschriften einzelner Wahlvorstände seien aufgeklärt und berichtigt worden. Ungeklärte
Bedenken seien in keiner Niederschrift der saarländischen Kreiswahlausschüsse dokumentiert worden. Im
endgültigen Wahlergebnis seien insgesamt 711 gültige Zweitstimmen hinzugekommen, wovon 41 auf das BSW
entfielen.
Die Landeswahlleiterin sieht keine Anhaltspunkte für Verwechslungen bei der Stimmabgabe zulasten des BSW
im Saarland. Diese seien nicht plausibel vorgetragen. Die auf den Stimmzetteln direkt neben den
Kennzeichnungskreisen in Fettdruck und großer Schrift aufgeführten Kurzbezeichnungen der Parteien Bündnis Deutschland,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie BSW hätten keine Bezeichnungsgleichheiten aufgewiesen. Anhaltspunkte
für Vertauschungen von Erst- und Zweitstimmenstapeln bei der Auszählung der Stimmzettel bzw. Anhaltspunkte
für falsche Bewertungen von ungültigen Zweitstimmen zulasten des BSW seien nicht erkennbar. Aus den
Niederschriften der Kreiswahlausschüsse ließen sich Anhaltspunkte für derlei Unregelmäßigkeiten nicht herleiten.
13. Stellungnahme des Landeswahlleiters des Freistaates Sachsen
Der Landeswahlleiter des Freistaats Sachsen weist darauf hin, dass lediglich das endgültige Ergebnis Gegenstand
der Wahlprüfung sein könne. Bedenken gegen den Prozess der Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses könnten
einen Wahleinspruch nur dann tragen, wenn sich diese im Prozess der endgültigen Ergebnisermittlung
niedergeschlagen hätten. Daran fehle es aber im vorliegenden Fall, da entsprechende Korrekturen gemäß der gesetzlichen
Vorgaben erfolgt seien.
Der von den Einspruchsführern genannte Fall in Chemnitz (Wahlbezirk 4603, Einsiedel) zeige den regelgerechten
Ablauf, da dort konkrete Anhaltspunkte Anlass für die Neuauszählung gegeben hätten. Eine Verallgemeinerung
der dortigen Umstände auf übrige Wahlbezirke im Wahlgebiet sei nicht durch Fakten belegbar und nicht schlüssig
begründbar. In keinen weiteren Wahlbezirken in Chemnitz seien derartige Nachzählungen erfolgt. In den
insgesamt 4.556 sächsischen Wahlbezirken habe es lediglich in insgesamt 13 Wahlbezirken vergleichbare
Nachzählungen gegeben. Entsprechende Fälle mit konkreten Anhaltspunkten oder Anlässen für Nachzählungen nach
§ 76 Absatz 1 Satz 4 BWO hätten damit in einer Größenordnung unter den von den Einspruchsführern vermuteten
Fallzahlen gelegen.
Sollten die Einspruchsführer Kenntnis erlangt haben, dass in Wahlbezirken entgegen der Darstellung dortiger
BSW-Wähler keine Stimmen für diese Partei ausgewiesen worden seien, könne dies im Wege der Feststellung
des endgültigen Ergebnisses geprüft und wenn notwendig korrigiert werden. Derartige konkrete Anhaltspunkte
seien jedoch von der Partei BSW trotz eines entsprechenden Hinweises des Landeswahlleiters nicht benannt
worden, sondern lediglich auf die allgemein denkbare Möglichkeit eventuell fehlerhafter Erfassung verwiesen
worden.
Ferner seien ungültige Stimmen bei jeder Wahl zu verzeichnen und die Werte unterlägen einer gewissen
Schwankungsbreite. Die Vermutung der Einspruchsführer, es gebe weitere 55.000 gültige Stimmen, basiere auf keiner
nachvollziehbaren Grundlage und sei eine optimistische Betrachtung. Anhaltspunkte, dass strukturell die
Vorgaben nach § 39 Absatz 1 BWG und § 69 Absatz 1 Satz 4, Absatz 6 BWO unbekannt oder falsch zur Anwendung
gekommen seien, würden weder vorgetragen noch seien solche anderweitig ersichtlich.
Zur Vermeidung von Verwechslungen einzelner Wahlvorschlagsträger fänden sich Vorgaben im Wahlrecht
(§ 33 Absatz 2 Satz 4 BWO). Die Reihung der Wahlvorschlagsträger auf dem Stimmzettel resultiere ebenfalls auf
verfassungskonformen gesetzlichen Vorgaben.
Der Landeswahlleiter tritt auch der Ansicht der Einspruchsführer entgegen, bei den Wahlergebnissen der Partei
Bündnis Deutschland im Vergleich zum BSW handele es sich um eine statistische Auffälligkeit. Zwar sei auf die
Landesliste von Bündnis Deutschland in einigen Wahlbezirken im Vergleich zu anderen Wahlbezirken oder zum
Durchschnittswert ein Vielfaches an Zweitstimmen entfallen. Jedoch sei die Zahl der Wähler in den Wahlbezirken
nicht identisch. In den insgesamt 4.556 Wahlbezirken im Freistaat Sachsen habe die Zahl der Wählenden zwischen
51 und 1.969 gelegen. Unterschiedliche absolute Ergebnisse für einen Wahlvorschlag innerhalb dieser Streubreite
seien nicht auffällig, sondern erwartbar. Der Durchschnittswert an Stimmen für den benannten Wahlvorschlag sei
mit 1,63 je Wahllokal sehr niedrig. Außerdem könne der Zuspruch zu einzelnen Wahlvorschlägen regional
unterschiedlich verteilt sein. Einzelne Wahlbezirke mit „überdurchschnittlichem“ Ergebnis für einzelne
Wahlvorschläge begründeten noch keinen Anhaltspunkt für vermeintliche Fehler in der Ergebnisermittlung. Derartige
„politische Hochburgen“ stellten ein übliches Phänomen dar.
Zum Wahlergebnis in einzelnen Wahlbezirken trägt der Landeswahlleiter wie folgt vor:
Es gebe nur einen Wahlbezirk im Freistaat Sachsen, in dem keine Zweitstimme auf den Landeslistenvorschlag
der Partei BSW entfallen sei (Briefwahlbezirk Rheinhardtsdorf-Schöna im Wahlkreis 157 Sächsische Schweiz-
Osterzgebirge). Bündnis Deutschland habe dort bei 152 Wählern zwölf Zweitstimmen erreicht.
Eine Zweitstimmenzahl von einer bis drei Stimmen für das BSW sei lediglich in sechs Wahlbezirken zu
verzeichnen gewesen. In einem dieser Wahlbezirke seien jeweils zwei Zweitstimmen auf Bündnis Deutschland und BSW
entfallen. In den übrigen Wahlbezirken habe Bündnis Deutschland keine Zweitstimme erhalten.
In 133 Wahlbezirken habe das BSW vier bis zehn Zweitstimmen erhalten. Dort habe Bündnis Deutschland
regelmäßig keine oder nur eine Zweitstimme erhalten, in zwei Fällen habe die Partei zwei Zweitstimmen erhalten.
Bündnis Deutschland habe lediglich in zwei Wahlbezirken mehr Zweitstimmen als BSW erhalten: Im bereits
genannten Briefwahlbezirk Rheinhardtsdorf-Schöna sowie im Briefwahlbezirk Rathaus Bockau (Wahlkreis 163
Erzgebirgskreis I). In letzterem habe Bündnis Deutschland bei 448 Wählern 31 Zweitstimmen und das BSW
20 Zweitstimmen erhalten.
In zwei Wahlbezirken hätten beide Wahlvorschlagsträger keine bzw. zwei Zweitstimmen erhalten.
In allen anderen Wahlbezirken habe das Zweitstimmenergebnis für BSW jenes für Bündnis Deutschland
überstiegen, im höchsten Fall um 215 Stimmen.
14. Stellungnahme der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen-Anhalt
Die Landeswahlleiterin des Landes Sachsen-Anhalt stellt dar, dass der Landeswahlausschuss das endgültige
Wahlergebnis am 7. März 2025 festgestellt habe, welches nur kleinere Abweichungen zum vorläufigen Ergebnis
enthalten habe. Für das BSW seien weitere 83 Zweitstimmen zu verzeichnen gewesen. Eine Änderung des
Zweitstimmenanteils sei für keine Partei festzustellen gewesen. Die Landeswahlleiterin hat ihrer Stellungnahme als
Anlage eine Tabelle beigefügt, in der die Abweichungen zwischen dem endgültigen und dem vorläufigen
Zweitstimmenergebnis für die unterschiedlichen Wahlvorschlagsträger ersichtlich sind.
Sowohl die Wahlvorstände als auch die Kreiswahlleiter hätten Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten, die sich aus
den Wahlniederschriften ergeben hätten, für alle Parteien und Bewerber geprüft und teilweise auch Korrekturen
vorgenommen. Anhaltspunkte für systematische Auszählungs- oder Zuordnungsfehler hätten nicht vorgelegen.
Zudem seien die Kreiswahlleiter über eine Anfrage der Landesvorsitzenden des BSW zu vermeintlichen
Auffälligkeiten und möglichen Unregelmäßigkeiten informiert worden. Die Kreiswahlleiter hätten gewissenhaft geprüft,
ob die Wahlniederschriften der Wahlvorstände diesbezügliche Auffälligkeiten zeigten und ob mehr ungültige
Zweitstimmen oder unplausible Ergebnisse oder Ähnliches aufgefallen seien. Zudem sei in den Fällen, in denen
ein Wahlbezirk mit null Stimmen für das BSW eingetragen worden sei, eine Prüfung auf etwaige
Übertragungsfehler erfolgt. Aus der pauschalen Auflistung von Wahlbezirken mit endgültigen Wahlergebnissen, bei denen das
BSW null, eine bis drei und vier bis zehn sowie „Kleinstparteien jeweils mehr als null Stimmen“ und „Bündnis
Deutschland mehr als 0,6 Prozent der Stimmen“ erhalten habe, lasse sich mangels Substantiiertheit kein Grund
bzw. kein konkreter Anlass für die Anordnung einer pauschalen Nachzählung dieser Wahlbezirke herleiten. Für
Sachsen-Anhalt sei mit 0,8 Prozent auch kein besonders hoher Anteil an ungültigen Zweitstimmen zu verzeichnen
gewesen. Der Anteil der ungültigen Zweitstimmen sei im Vergleich zu den letzten beiden Wahlen zum Deutschen
Bundestag unauffällig (2021: 1,1 Prozent, 2017: 1,5 Prozent).
Im Rahmen des mehrstufigen Prozesses zur Ermittlung des endgültigen Wahlergebnisses sei die Mehrzahl der
vorgenommenen Korrekturen bereits seitens der Wahlvorstände zwischen dem Zeitpunkt der Übermittlung der
Schnellmeldung und der Abgabe der Wahlniederschriften der Wahlvorstände erfolgt. Ferner hätten die
Kreiswahlleiter im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen entsprechende Korrekturen vorgenommen und in Einzelfällen
auch über die Gültigkeit einzelner Stimmen abweichend entschieden. Seitens der Landeswahlleitung seien
rechnerische und Plausibilitätsprüfungen im Hinblick auf die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse erfolgt.
Es hätten sich keine Beanstandungen ergeben und es seien auch keine rechnerischen Berichtungen an den
Feststellungen der Kreiswahlausschüsse vorzunehmen gewesen. Des Weiteren seien auch keine besonderen
Vorkommnisse zu verzeichnen gewesen, die Anlass für Beanstandungen gegeben hätten. Nachzählungen nach
§ 76 Absatz 1 Satz 5 BWO seien in sechs Wahlbezirken vorgenommen worden. Bei den
Zweitstimmenergebnissen sei es nur zu Veränderungen hinsichtlich anderer Parteien gekommen, das BSW sei nicht betroffen gewesen.
Für Sachsen-Anhalt sei nicht durch konkreten Tatsachenvortrag untermauert worden, dass Verwechselungen
aufgrund der Namensähnlichkeit zwischen „Bündnis Deutschland“ und „Bündnis Sahra Wagenknecht“ sowie der
direkten Nachbarschaft dieser Parteien auf den Stimmzetteln einen plausiblen Grund darstellten, dass strukturell
mindestens eine oder mehrere BSW-Stimmen in jedem Wahlbezirk falsch ausgezählt worden sein sollen.
Zudem sei die Partei BSW mangels Aufstellung von Direktkandidaten in den acht Wahlkreisen in Sachsen-Anhalt
nur mit der Zweitstimme wählbar gewesen. Eine Verwechselung der Erst- und Zweitstimmenstapel für die das
BSW sei daher nicht möglich gewesen. In Bezug auf eine sonstige Vertauschung von Erst- und
Zweitstimmenstapeln lägen für Sachsen-Anhalt keine Erkenntnisse oder Hinweise vor.
Dem mündigen Wähler sei es zuzumuten, den Stimmzettel vollständig zu entfalten, um für die Stimmabgabe alle
Wahlvorschläge erkennen zu können. Zudem habe am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befinde,
ein ausgefaltetes Stimmzettelmuster (§ 48 Absatz 2 Satz 2 BWO) ausgehangen. Ferner habe die Partei in drei
Wahlkreisen in Sachsen-Anhalt nicht am Ende des Stimmzettels gestanden, da dort jeweils noch Einzelbewerber
auf der linken Seite des Stimmzettels aufgeführt gewesen seien. Diese Einzelbewerber hätten in vielen
Wahlbezirken in geringem Umfang auch Erststimmen erhalten.
15. Stellungnahme des Landeswahlleiters des Landes Schleswig-Holstein
Der Landeswahlleiter des Landes Schleswig-Holstein merkt an, dass die Einspruchsführer keinen Wahlfehler
substantiiert vortrügen, sondern lediglich aufgrund einiger in verschiedenen Wahlbezirken in Deutschland
vorgenommener Korrekturen bzw. anhand vermeintlich aufgetretener Wahlfehler eine Vergleichbarkeit für ähnlich
erscheinende Fälle vermuteten. Ein solches Vorgehen widerspreche dem Grundsatz der Wahlprüfung, wonach die
Tätigkeit der Wahlorgane nicht unter den unsubstantiierten Generalverdacht der Fehleranfälligkeit zu stellen sei.
Bei dem Stimmengewinn für die Partei „Südschleswigscher Wählerverband (SSW)“ handele es sich nicht um
eine „Auffälligkeit“. Die Partei der dänischen Minderheit mobilisiere seit Jahren in Schleswig-Holstein und
insbesondere im Grenzgebiet zu Dänemark eine gewisse Wählerschaft. Zur Bundestagswahl 2021 habe das SSW ein
Zweitstimmenergebnis von 3,2 Prozent (55.578 Stimmen), bei der Landtagswahl 2022 5,7 Prozent (79.301
Stimmen) und bei der Bundestagswahl 2025 4,0 Prozent (76.138 Stimmen) erhalten. Die Stimmengewinne bestätigten
das typische langjährige Wahlverhalten in Schleswig-Holstein.
Das endgültige Wahlergebnis sei nur marginal von den Feststellungen der Wahlvorstände am Wahlabend
abgewichen. Das Endergebnis habe im Vergleich zum Wahlabendergebnis 77 gültige Zweitstimmen weniger
ausgewiesen. In Einzelfällen seien fehlerhafte Zuordnungen gültiger Zweitstimmen auf die einzelnen
Wahlvorschlagsträger aufgrund von Übertragungsfehlern berichtigt worden. Die höchste Korrektur mit 101 Stimmen habe die
Parteien CDU und SPD betroffen. Stimmenverschiebungen zwischen anderen Wahlvorschlagsträgern hätten im
einstelligen bzw. im niedrigen zweistelligen Bereich gelegen. Eine besondere Betroffenheit des BSW sei nicht zu
erkennen gewesen.
16. Stellungnahme des Landeswahlleiters des Freistaats Thüringen
Der Landeswahlleiter des Freistaats Thüringen erklärt, sofern ihn substantiierte Hinweise erreicht hätten, diese
im Rahmen des Überprüfungsprozesses des vorläufigen zum endgültigen Wahlergebnis an die zuständigen
Kreiswahlleitungen weitergeleitet und mit Prüfbitten versehen zu haben. Die Kreiswahlausschüsse hätten diese
entsprechend behandelt. Der Landeswahlleiter hat seiner Stellungnahme eine tabellarische Übersicht über die
Änderungen zwischen dem vorläufigen und endgültigen Ergebnis für das BSW im Freistaat Thüringen beigefügt.
Danach habe die Landesliste des BSW 259 zusätzliche Stimmen zu verzeichnen.
Für den Freistaat Thüringen seien seitens der Einspruchsführer keine substantiierten Hinweise vorgetragen
worden. Diese hätten lediglich abstrakt-generell vorgetragen, dass zahlreiche und massive Auszählungsfehler
vorgelegen hätten. Angesichts der verschiedenen Maßnahmen im Vorfeld, wie Schulungen und Auslegungshilfen,
sowie der anschließenden Prüfungen könne dies nicht nachvollzogen werden.
IV. Gegenäußerung und weiterer Vortrag der Einspruchsführer
Mit Schreiben vom 20. August 2025, welches am 26. August 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
erwidern die Einspruchsführer auf die Stellungnahmen der Bundeswahlleiterin und der Landeswahlleiter. Die
Einspruchsführer sind der Ansicht, dass die Stellungnahmen wesentliche Argumente und detaillierte
Darstellungen des Einspruchs ignorierten. Die meisten Wahlleiter hätten eingeräumt, dass es Auszählungsfehler gegeben
habe und das amtliche Endergebnis nach wie vor offensichtliche Fehler enthalte. So lägen den Einspruchsführern
zufolge die „Anomalien“ der verschiedenen Kategorien, die mittels der Anlagen E 17 bis E 24 übermittelt worden
sind, in den Ländern weiterhin vor und stellten „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ falsch gezählte
BSW-Stimmen dar. Die Größenordnung der Anzahl der „Extremanomalien“ habe sich laut den Einspruchsführern
auf Grundlage der von der Bundeswahlleiterin veröffentlichten Ergebnissen auf Wahlbezirksebene bestätigt. Auf
einige Wahlbezirke weisen die Einspruchsführer in ihrer Gegenäußerung explizit hin. Darüber hinaus sind die
Einspruchsführer der Ansicht, dass es einer Nachzählung auf Bundesebene schon deshalb bedürfe, weil zahlreiche
Zählfehler zuungunsten des BSW in den Wahlniederschriften nicht erkennbar gewesen und diese somit nicht
korrigiert worden seien.
Ferner vertreten die Einspruchsführer die Auffassung, dass es sich nicht um einen „normalen“ Korrekturprozess
zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Wahlergebnis bei der Bundestagswahl 2025 gehandelt habe, wie
in mehreren Stellungnahmen der Bundeswahlleiterin sowie der Landeswahlleiter geäußert. Dies zeige sich an
einigen Auffälligkeiten, wonach das BSW im Verhältnis zum BSW-Stimmenanteil einen unerwartet hohen
Stimmenzuwachs und demgegenüber Bündnis Deutschland im Verhältnis zu ihren Gesamtstimmen eine große
absolute Abnahme an Stimmen zu verzeichnen habe. Das BSW habe 57 Prozent der korrigierten Stimmen wegen
falscher Zuordnungen oder Ungültigerklärungen erhalten und damit mehr als alle anderen Parteien zusammen.
Dies zeige erneut die systematischen und strukturellen Auszählungsfehler zulasten des BSW. Die Gesamtzahl der
„Anomalien“ und „bereits eingeräumten Fehler“ zulasten des BSW führten zur Bejahung eines
Anscheinsbeweises, dass solche oder vergleichbare Fehler grundsätzlich in allen Wahlbezirken vorgekommen sein könnten.
Die Einspruchsführer verweisen auch erneut auf die „unabhängige Stichprobe“, wonach bisherige Nachzählungen
in im Hinblick auf das BSW „unauffälligen“ Wahlbezirken jeweils einzelne weitere Stimmen für das BSW zu
Tage gefördert hätten. Eine Nachzählung sei auch vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, da diese Stimmen
gemeinsam mit den „Extremanomalien“ „bei weitem“ für das Überschreiten der Fünf-Prozent-Hürde ausreichend
seien.
Zudem kritisieren die Einspruchsführer, dass es unter den Wahlorganen auf der Grundlage gleicher Informationen
zu „Anomalien“ keine einheitliche Entscheidungspraxis mit Blick auf Nachzählungen gebe.
Die Einspruchsführer beklagen, dass die Bundeswahlleiterin und die Landeswahlleiter die Details der Korrekturen
zwischen vorläufigem und endgültigem amtlichem Endergebnis nicht offenlegten. Sie fordern von diesen eine
vollständige Übersicht der Wahlbezirke mit Stimmenveränderungen zwischen vorläufigem und endgültigem
Wahlergebnis unter Angabe der Identifikationsnummern, der Gründe für die Stimmenveränderung sowie der
jeweiligen Auswirkungen auf die Stimmenverteilung. Soweit diese Informationen von der Bundeswahlleiterin und
den Landeswahlleiterin nicht vorgelegt würden, müsse sie der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen
Bundestages anfordern.
Die Einspruchsführer gehen in ihren Ausführungen im Einzelnen auf die verschiedenen Stellungnahmen ein.
1. Zur Stellungnahme der Bundeswahlleiterin
Die Einspruchsführer tragen vor, dass es sich vorliegend nicht nur um ein „knappes Wahlergebnis“ gehandelt
habe, sondern um ein „historisch extremst knappes Bundestagswahlergebnis“. Denn noch nie sei nach einem
offiziellen Wahlergebnis eine Partei derart knapp an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert wie das BSW. Vorherige
„knappe“ Fälle seien mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar. Daher habe sich schon aus dem Demokratieprinzip
und dem Wahlrecht nach Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 GG ergeben, dass die Bundeswahlleiterin
bzw. der Bundeswahlausschuss eine Nachzählung hätten anordnen müssen. Jedenfalls müsse der
Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages nun eine Neuauszählung anordnen. Dies folge aus der bereits zitierten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1991. Eine Neuauszählung in allen
Wahlbezirken sei umso eher geboten, je knapper das angezweifelte Ergebnis in einem mandatsrelevanten Stimmengebiet
ausgefallen sei. Zudem sei der hiesige Fall noch knapper als der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zugrundeliegende Fall. In diesem hätten die Bewerber um 0,039 Prozentpunkte auseinandergelegen, während das
BSW die Fünf-Prozent-Hürde um eine Differenz in Höhe von 0,019 Prozent verpasst habe. Auch eine
substantiierte Beanstandung von Auszählungen in einigen Wahlbezirken sei vorliegend bereits erfolgt. Denn die
Einspruchsführer hätten auf „Stimmenvertauschungen und falsch ungültig erklärte Stimmen und Ähnliches in
einzelnen Wahlbezirken nach dem vorläufigen Endergebnis hingewiesen“ und diese hätten sich, soweit eine
Überprüfung stattgefunden habe, als zutreffend erwiesen. Darüber hinaus hätten die Einspruchsführer „plausible
Thesen“ für die „Wahrscheinlichkeit von strukturellen Zählfehlern“ präsentiert, die zusätzlich statistisch untermauert
worden seien.
Die Einspruchsführer sind der Ansicht, dass die von ihnen geltend gemachte besondere Betroffenheit des BSW
von falsch gezählten Stimmen Ausdruck eines Prüfprozesses bei der Bundestagswahl 2025 sei, der nicht alle
mandatsrelevanten Fehler aufgedeckt habe. Dies werde durch die Fälle aus dem Datensatz der Bundeswahlleiterin
auf Wahlbezirksebene nachgewiesen. Zudem zeigten dies die ohne Anlass für eine Nachzählung in Bezug auf das
BSW durchgeführten Nachzählungen auf Wahlbezirksebene, bei denen „zufällig“ vereinzelt falsch gezählte
BSW-Stimmen gefunden worden seien. Außerdem sei das BSW auch von den im Hinblick auf ungültige Stimmen
erfolgten Korrekturen überproportional betroffen gewesen. Es gebe auch erhebliche Unterschiede hinsichtlich der
Zahl der ungültigen Stimmen in den Ländern, was aus Sicht der Einspruchsführer mit unterschiedlichen Standards
bei der Bewertung von Stimmen als gültig oder ungültig zu erklären sei und einer Überprüfung bedürfe.
Die Einspruchsführer kritisieren ein „qualitativ und quantitativ unterschiedliches Vorgehen der Wahlorgane im
Prüfprozess“. Dabei verweisen sie auf eine Tabelle, in der sie die Informationen der Landeswahlleitungen zu
erfolgten Nachzählungen auf Wahlbezirksebene zusammengetragen haben. Daraus ergebe sich eine Quote der
Neuauszählungen von Wahlbezirken in den Ländern von 0,4 Prozent. Zudem schwanke diese Quote in den
Ländern zwischen 0,18 Prozent und 2,69 Prozent. Außerdem unterscheide sich die Anzahl der korrigierten BSW-
Stimmen im Verhältnis zu den Wahlberechtigten je Bundesland deutlich. Daraus schließen die Einspruchsführer
auf eine unterschiedliche Prüfungsintensität. Es habe an einer einheitlichen Empfehlung der Landeswahlleitungen
für Nachprüfungen im Zusammenhang mit Auffälligkeiten in Bezug auf BSW-Stimmenverteilungen an die
Kreiswahlleitungen und Kreiswahlausschüsse gefehlt.
Wenn die Ergreifung von Prüfmaßnahmen im Ermessen der Kreiswahlleitungen und Kreiswahlausschüsse liege
und keine generelle Verpflichtung zur Nachprüfung aller Beschlüsse auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit
sowie Plausibilität bestehe, sei nunmehr der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages angehalten,
allen Auffälligkeiten nachzugehen und die vollständige Überprüfung zu veranlassen. Denn das Wahlergebnis müsse
tatsächlich korrekt sein. Es könne nicht sein, dass die „autonomen“ Entscheidungen der Kreiswahlleiter nicht
weiter überprüft würden.
2. Zur Stellungnahme der Landeswahlleiterin Baden-Württemberg
Die Einspruchsführer behaupten, dass nach dem Vortrag der Landeswahlleiterin die Kreiswahlleitungen
Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit des Wahlgeschäfts aus sonstigen Gründen nicht umfassend geprüft hätten.
Stattdessen hätten sich ihre Prüfungen nur auf die Wahlniederschriften bezogen. Daher sei der tatsächlich erfolgte
Umfang an Korrekturen in Baden-Württemberg „viel, viel geringer als dies die Stellungnahme der
Landeswahlleiterin“ darlege. Zudem werde nicht die Anzahl der Fälle mitgeteilt, in denen die Kreiswahlleitungen Bedenken
gegen die Ordnungsgemäßheit des Wahlgeschäfts aus sonstigen Gründen aufgeklärt oder etwa „Feststellungen
des Wahlvorstands berichtigt und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend“ beschlossen
hätten.
Die Angaben des endgültigen Ergebnisses mit Vergleichsangaben des vorläufigen Ergebnisses der
Landeswahlleiterin belegten aus Sicht der Einspruchsführer, dass das BSW überproportional von einem „Stimmenzuwachs“
betroffen gewesen sei. Die 431 „hinzugewonnen“ Stimmen beruhten nach Ansicht der Einspruchsführer
allerdings nur auf Korrekturen in zehn Wahlkreisen. Nur dort seien Fehler wie Falschzuordnungen, zu Unrecht für
ungültig erklärte Stimmen und Ähnliches korrigiert worden. In den 28 übrigen Wahlkreisen Baden-Württembergs
habe es keine Korrekturen und entsprechenden Prüfungen gegeben.
Außerdem lägen „Anomalien“ im Wahlergebnis in Baden-Württemberg weiterhin vor. Die Einspruchsführer weisen
die „Erklärungsversuche“ der Landeswahlleiterin zum Abschneiden des Bündnis C und Bündnis Deutschland in
zwei Wahlbezirken im Wahlkreis 280 Calw als nicht repräsentativ und „spekulativ“ zurück. Sie bemängeln zudem
eine selektive Herangehensweise der Landeswahlleiterin, da diese sich nicht zu den „Extremanomalien“ in Anlage
E 20 Tabelle 4 verhalte, etwa zum Wahlergebnis im Wahlbezirk 003.B90 im Wahlkreis 274 Heidelberg.
In diesem Zusammenhang rügen die Einspruchsführer, dass die Landeswahlleiterin keine detaillierten
Informationen zu den in 31 Wahlbezirken stattgefundenen Nachzählungen und den daraus resultierenden
Stimmenveränderungen insbesondere für das BSW nenne. Stattdessen mache die Landeswahlleiterin nur beispielhafte Angaben
über die Korrektur von BSW-Stimmen auf Wahlbezirksebene. Diese bestätigten aus Sicht der Einspruchsführer
die Angaben im Wahleinspruch. So habe es im Briefwahlbezirk 900-47 (Wahlkreis 273 Rastatt) Vertauschungen
von BSW und Bündnis Deutschland gegeben, im Wahlbezirk 00101 (Franziska-Höll-Schule, Gemeinde
Bühlertal, Wahlkreis 273 Rastatt) seien BSW-Stimmen zu Unrecht als ungültig bewertet worden und im Briefwahlbezirk
900-01 (Gemeinde Eberdingen, Wahlkreis 265 Ludwigsburg) hätten nachträglich aufgetauchte Briefwahlzettel
zusätzliche BSW-Stimmen hervorgebracht.
3. Zur Stellungnahme des Landeswahlleiters des Freistaats Bayern
Nach Ansicht der Einspruchsführer handele es sich bei dem Wahlergebnis des BSW in Bayern um ein atypisches
Ergebnis, welches sich nur durch strukturelle Zählfehler plausibel erklären lasse. Nach der der Stellungnahme des
Landeswahlleiters beigefügten Tabelle des Vergleichs der Stimmenanteile der Parteien zwischen vorläufigem und
endgültigem Ergebnis habe der „gesamte Prüfprozess“ 932 zusätzliche gültige Stimmen ergeben. Eine „extrem
große Anzahl“ von Stimmenaberkennungen habe das Bündnis Deutschland betroffen (539 Stimmen). Das BSW
habe mit 854 Stimmen die höchste Korrektur zwischen vorläufigem und endgültigem Ergebnis zu verzeichnen.
Den Ausführungen des Landeswahlleiters hinsichtlich der Prüfungen durch ihn selbst ließe sich entnehmen, dass
diese Prüfungen lediglich auf seiner Stufe vollständig gewesen seien. Weitere Auszählfehler ließen sich nur durch
Rückgriff auf die Stimmzettel und somit durch das Mittel der Nachzählung identifizieren. Diese Ansicht werde
vom Landeswahlleiter geteilt. Außerdem bestätige der Landeswahlleiter, dass im amtlichen Endergebnis
weiterhin atypische Ergebnisse auf Wahlbezirksebene zu finden seien. Dies betreffe den weit überwiegenden Teil der
aufgelisteten „extremen Anomalien“ der ersten Kategorie. Nicht zuzustimmen sei dem Landeswahlleiter jedoch
insoweit, als er trotz der atypischen Ergebnisse nicht von der Notwendigkeit von angeordneten Nachzählungen
durch die Kreiswahlleiter ausgegangen sei.
Die Einspruchsführer üben Kritik in Bezug auf unterschiedliches Verhalten der Landeswahlleiter bei der
Überprüfung des vorläufigen Endergebnisses. So habe die Landeswahlleiterin Nordrhein-Westfalen alle
Kreiswahlleitungen aufgrund des knappen Scheiterns des BSW an der Fünf-Prozent-Hürde um erneute Prüfung auf
Unplausibilitäten und Rückmeldungen gebeten. Im Ergebnis seien daher im amtlichen Endergebnis in Nordrhein-
Westfalen weniger extreme „Anomalien“ (acht Fälle) als in Bayern (31 Fälle) enthalten. Dies gehe zurück auf ein
fehlendes „kritisches Nachhaken“ des Landeswahlleiters Bayern bei den Kreiswahlbehörden. Es sei davon
auszugehen, dass es in Bayern daher noch sehr viele bislang „unentdeckte“ und nicht gezählte BSW-Stimmen gebe.
4. Zur Stellungnahme des Landeswahlleiters Berlin
Die Einspruchsführer wiederholen ihre Kritik an der amtlichen Datenlage und weisen darauf hin, dass es keine
Möglichkeit gebe, das vorläufige und endgültige Wahlergebnis für den Wahlbezirk 80 (gemeint wohl:
Wahlkreis 80) Berlin-Tempelhof-Schöneberg zu vergleichen. Die Einspruchsführer kritisieren zudem den vom
Landeswahlleiter zugrunde gelegten Maßstab für eine Neuauszählung.
Entgegen der Darstellung des Landeswahlleiters seien des Weiteren nicht alle mandatsrelevante Zählfehler in den
Niederschriften oder Ergebnissen auf Wahlbezirksebene erkennbar. Zur Begründung führen die Einspruchsführer
erneut zu der von ihnen durchgeführten Stichprobe aus und nehmen anhand dessen weitere Hochrechnungen
potenzieller Stimmen für das BSW vor. Sie führen ebenfalls an, dass die These des Landeswahlleiters, die
unabhängige Stichprobe der Einspruchsführer stelle kein plausibles Begründungselement für einen Wahleinspruch dar,
nicht näher begründet worden sei und mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit in Konflikt stehe.
Mit Blick auf die Stellungnahme zum Bericht eines Wahlhelfers im Briefwahlbezirk 84k im Wahlkreis 81 Berlin-
Neukölln sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Feststellung von zwölf Stimmen für das BSW der Möglichkeit
widerspreche, dass ein Teil der Erst- und Zweitstimmenstapel zu Lasten des BSW vertauscht worden sein könne.
Die Aussage des Landeswahlleiters, veränderte Stimmendifferenzen und die Abweichung der insgesamt gültigen
Stimmen bei der Bundestagswahl 2025 seien weder ungewöhnlich noch statistisch auffällig, verkenne nach
Auffassung der Einspruchsführer die Mandatsrelevanz aufgrund des historisch knappen Scheiterns des BSW an der
Fünf-Prozent-Hürde. Zudem könne der Landeswahlleiter den Vortrag zu Vertauschungen und Verwechslungen
im Auszählprozess zwischen dem BSW und dem Bündnis Deutschland nicht durch den Hinweis auf verbindliche
Schulungen und Schulungsmaterial entkräften.
5. Zur Stellungnahme des Landeswahlleiters des Landes Brandenburg
Die Einspruchsführer sehen sich durch die Ausführungen des Landeswahlleiters Brandenburg in ihrer
Argumentation bestätigt. Die „Extremanomalie“ im Wahlbezirk 0015 (Stadt Strausberg) im Wahlkreis 59 Märkisch-
Oderland – Barnim II sei unabhängig von Fehlern in der Schnellmeldung erst nach der Feststellung der endgültigen
Ergebnisse durch den Kreiswahlausschuss aufgefallen und habe allein 44 falsch gezählte BSW-Stimmen zum
Vorschein gebracht. In diesem Fall sei neben der Schnellmeldung auch die Niederschrift fehlerhaft gewesen. Aus
der der Stellungnahme des Landeswahlleiters beigefügten Tabelle mit Abweichungen der endgültigen zu den
vorläufigen Zweitstimmenergebnissen für BSW und Bündnis Deutschland ergebe sich, dass das BSW in 17 von
19 Wahlbezirken, in denen es zu einer Neubewertung von Stimmzetteln gekommen sei, Stimmen hinzugewonnen
habe. Außerdem seien in vier von neun Wahlbezirken, in denen Nachzählungen stattgefunden hätten, falsch
gezählte BSW-Stimmen identifiziert worden.
Außerdem beziehen sich die Einspruchsführer auf die in Brandenburg erfolgten Nachprüfungen in Bezug auf die
Gültigkeit von Zweitstimmen. Es sei extrem unwahrscheinlich und könne so gut wie ausgeschlossen werden, dass
eine „solch zweistufige Begutachtung“ von falsch gezählten ungültigen Stimmen zulasten des BSW sowie eine
Korrektur in jedem Fall erfolgt sei. Dies sei aus Sicht der Einspruchsführer notwendig, um Fehler zulasten des
BSW auszuschließen. Eine vollständige Klärung könne nur eine Neuauszählung aller Wahlbezirke erbringen.
Denn es sei nicht richtig, dass der Anteil der ungültigen Zweitstimmen von 0,7 Prozent unbedenklich sei. Dieser
Wert liege 16,6 Prozent höher als im Durchschnitt. Zudem liege er in den Wahlkreisen „Havelland I“ und
„Havelland II“ (gemeint wohl: Wahlkreis 56 Prignitz – Ostprignitz-Ruppin – Havelland I und Wahlkreis 58
Oberhavel – Havelland II) bei 0,8 Prozent, was eine deutliche Auffälligkeit darstelle.
Ferner sei eine Neuauszählung eines Wahlbezirks in Brandenburg aufgrund einer Datenplausibilitätskontrolle des
Amts für Statistik Berlin-Brandenburg erfolgt und es sei eine Stimmenvertauschung zwischen BSW und Bündnis
Deutschland festgestellt worden. Fraglich sei, ob solche statistischen Plausibilitätstests auch von
Landesstatistikämtern anderer Länder durchgeführt worden seien. Wenn dies nicht der Fall gewesen sei, erhöhe dies die
Wahrscheinlichkeit von Zählfehlern zulasten des BSW massiv. Jedenfalls seien aber Neuauszählungen in lediglich elf
von 3.964 Wahlbezirken, was einer Quote von 0,28 Prozent entspreche, nicht ausreichend. Denn es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass bei einer Nachzählung der anderen 3.956 Wahlbezirke weitere falsch gezählte BSW-
Stimmen gefunden würden.
Aus Sicht der Einspruchsführer trage der Vergleich der Bundestagswahlergebnisse mit denen der Brandenburger
Landtagswahl von 2024 nicht. So unterschieden sich beide hinsichtlich Wahlbeteiligung, Größe der Wahlbezirke,
Inhalte des Wahlkampfs, Koalitionsoptionen sowie Zusammensetzung des Wahlvolks aufgrund des Stimmrechts
für 16-Jährige und zwischenzeitlicher Todesfälle erheblich. Die in diesem Vergleich vom Landeswahlleiter
genannten Wahlbezirke seien sehr wohl auffällig, da das BSW in mehreren dieser Wahlbezirke null, eine, zwei bzw.
ähnlich wenige Stimmen verzeichne, was erklärungsbedürftig sei. Insbesondere der Wahlbezirk 0002 der
Gemeinde Schönewalde (Wahlkreis 65 Elbe-Elster – Oberspreewald-Lausitz) hätte nach Ansicht der
Einspruchsführer neu ausgezählt werden müssen, da das BSW null Stimmen und Bündnis Deutschland eine Stimme verzeichne.
Somit würden zwei unwahrscheinliche Ereignisse zusammenfallen, was eine Anomalie darstelle, zumal BSW-
Stimmen versehentlich auch anderen Kleinstparteien zugeordnet worden sein könnten.
6. Zur Stellungnahme des Landeswahlleiters der Freien Hansestadt Bremen
Die Einspruchsführer zeigen aus Ihrer Sicht in der Stellungnahme des Landeswahlleiters enthaltene
widersprüchliche Angaben zur Anzahl von Wahlbezirken in Bremen, in denen Nachzählungen erfolgt seien, auf. Anhand des
Vortrags der Landeswahlleitung zu erfolgten Nachzählungen nehmen die Einspruchsführer weitere
Hochrechnungen potenzieller Stimmen für das BSW vor.
Zudem treten die Einspruchsführer den Erläuterungen des Landeswahlleiters im Zusammenhang mit der
Wählervereinigung BIW entgegen. Aus den seitens des Landeswahlleiters vorgetragenen Umständen sei nicht zu
schließen, dass es in den Wahlbezirken Bremens, in denen keine Nachzählung erfolgt sei, nicht zu weiteren Zählfehlern
aufgrund von Verwechslungen und falschen Zuordnungen gekommen sei. Zudem überzeuge der vom
Landeswahlleiter vorgenommene Vergleich der Bundestagswahl 2025 mit der Bremer Landtagswahl 2023 nicht. Der bei
der Landtagswahl erzielte hohe Stimmenanteil des Bündnis Deutschland resultiere aus dem Umstand, dass die
AfD bei dieser Wahl keine zulassungsfähige Wahlliste eingereicht habe. Bei der Landtagswahl habe es zudem
zwei getrennte Fünf-Prozent-Hürden gegeben.
7. Zur Stellungnahme des Landeswahlleiters der Freien und Hansestadt Hamburg
Die Einspruchsführer treten der Auffassung des Landeswahlleiters, es sei auszuschließen, dass Stimmen für das
BSW bei der Prüfung der jeweiligen Kreiswahlleitung unerkannt durch einen Wahlvorstand fehlerhaft als ungültig
gewertet worden seien, entgegen und begründen dies mit der von ihnen durchgeführten Stichprobe. Soweit der
Landeswahlleiter mitteilt, dass der durchschnittliche Anteil ungültiger Zweitstimmen in Hamburg bei 0,5 Prozent
und damit unter dem Bundesdurchschnitt von 0,6 Prozent gelegen habe, meinen die Einspruchsführer, dass der
Anteil ungültiger Stimmen im Wahlkreis 23 Hamburg-Bergedorf – Harburg in Höhe von 0,7 Prozent im
Vergleich zum Landessdurchschnitt Hamburgs auffallend hoch sei. Sie beziehen sich dabei auf seitens des
Landeswahlleiters aufgeführte Kriterien, die diesem zufolge zu einer Nachzählung führen könnten.
Soweit der Landeswahlleiter mitteilt, aufgrund fehlender Prüfansatzpunkte keine Nachzählungen in solchen
Wahl- und Briefwahlbezirken Hamburgs vorgenommen zu haben, in denen das Bündnis Deutschland mehr
Stimmen als das BSW erhalten habe, liege hierin aus Sicht der Einspruchsführer ein offensichtlicher Wahlfehler. In
diesem Zusammenhang bemängeln die Einspruchsführer auch, dass die Prüfprozesse in den Ländern
unterschiedlich gehandhabt worden seien und weisen darauf hin, dass andere Länder, wie beispielsweise Brandenburg oder
Nordrhein-Westfalen im Wahlkreis 103 Mettmann I, solche „Extremanomalien“ beseitigt hätten.
Des Weiteren weisen die Einspruchsführer darauf hin, dass der Vortrag des Landeswahlleiters zu Korrekturen des
vorläufigen Wahlergebnisses ihren Vortrag stütze, dass das BSW hierbei überproportional häufig betroffen
gewesen sei.
8. Zur Stellungnahme des Landeswahlleiters Hessen
Zu dem Vortrag des Landeswahlleiters bezüglich der von den Einspruchsführern an die Kreiswahlleitungen
gerichteten Anschreiben mit Auffälligkeiten einzelner Wahlbezirksergebnisse führen die Einspruchsführer aus, dass
der Landeswahlleiter zwar mitteile, dass die zusammengestellten Sachverhalte bei der Prüfung der
Niederschriften der Wahlvorstände von Amts wegen hätten berücksichtigt werden können. Damit werde jedoch nicht
behauptet, dass eine Berücksichtigung tatsächlich erfolgt sei.
Die Einspruchsführer monieren, dass nur 0,3 Prozent der Wahlbezirke in Hessen durch Nachzählungen überprüft
worden seien und weisen erneut daraufhin, dass nicht alle Fehler durch ein Betrachten der Wahlniederschriften
erkennbar gewesen seien. In diesem Zusammenhang kritisieren die Einspruchsführer ebenfalls, dass der
Landeswahlleiter nicht angegeben habe, woher die landesweit dem BSW im endgültigen Wahlergebnis zusätzlich
zugesprochenen 226 Stimmen im Einzelnen resultierten.
Die Einspruchsführer treten dem Vortrag des Landeswahlleiters zu den im Wahlbezirk „Bürgerzentrum“ in
Eschborn (180 436 003 – 12) und im Briefwahlbezirk „Eppstein“ (180 436 002 – 90001) im Wahlkreis 180 Main-
Taunus festgestellten Ergebnissen entgegen. Zur Begründung führen sie aus, dass das Bündnis Deutschland
hessen- und bundesweit lediglich 0,2 Prozent erhalten habe, während das BSW nach offiziellen Angaben auf
Bundesebene 4,981 Prozent habe erreichen können. Vor diesem Hintergrund sei es unwahrscheinlich, dass das
festgestellte Wahlergebnis korrekt sei. Ohne eine Überprüfung in Form einer Nachzählung könne der
Landeswahlleiter nicht davon ausgehen, dass es sich um ein korrektes Wahlergebnis handele. Ergänzend tragen die
Einspruchsführer vor, dass im Briefwahlbezirk 2 (B99092) im Wahlkreis 180 Main-Taunus das Bündnis Deutschland
20 Stimmen und das BSW null Stimmen erhalten habe. Auch dies stelle eine „extreme Anomalie“ dar. Der
Vortrag des Landeswahlleiters, dass die in den Anlagen der Einspruchsführer des Weiteren aufgeführten
Stimmenzahlen für die Parteien MLPD, Bündnis Deutschland und BSW nach Abgleich korrekt seien und dem endgültigen,
amtlichen Ergebnis entsprächen, gehe aufgrund der dargelegten Auffälligkeiten, „Anomalien“ und dem Anteil
der als ungültig gewerteten Stimmen ins Leere.
Zudem kritisieren die Einspruchsführer, dass die Wahlorgane bei Vorliegen von „Anomalien“ nicht einheitlich
gehandelt hätten. Auf der Grundlage gleicher Informationen zu „Anomalien“ hätten manche Wahlorgane
Nachzählungen vorgenommen. Andere hätten die „Anomalien“ zur Kenntnis genommen und keine Nachzählung
veranlasst. Dies sei in Bezug auf den Grundsatz der Wahlgleichheit als problematisch zu beurteilen.
9. Zur Stellungnahme des Landeswahlleiters Mecklenburg-Vorpommern
Den Einspruchsführern zufolge sei abwegig, dass es in den übrigen 1.967 Wahlbezirken in Mecklenburg-
Vorpommern, in denen keine Korrekturen in Bezug auf das BSW vorgenommen worden seien, keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen entsprechender Fehler gegeben habe. Beispielsweise könne der vom Landeswahlleiter
geschilderte Fall einer Fehleingabe in der Wahlsoftware überall auftreten, er sei nur durch Zufall entdeckt worden. Auch
in weiteren Wahlbezirken in Mecklenburg-Vorpommern habe es sehr auffällige „Anomalien“ gegeben. Die
Einspruchsführer führen als Beispiel den Wahlbezirk 2 in Neetzow-Liepen im Wahlkreis 16 Mecklenburgische
Seenplatte I – Vorpommern-Greifswald II an, in dem laut einer Tabelle des Landeswahlleiters Mecklenburg-
Vorpommern dem BSW zehn Stimmen abgezogen und dem Bündnis Deutschland zugesprochen worden seien. Es sei
unklar, worauf diese Veränderung beruhe, und diese sei „mit Sicherheit falsch“.
10. Zur Stellungnahme des Niedersächsischen Landeswahlleiters
Die Einspruchsführer wenden sich gegen die fehlende Überprüfung der vom Niedersächsischen Landeswahlleiter
angegebenen 17 Wahlbezirke, in denen auf das BSW null und auf das Bündnis Deutschland insgesamt 106
Stimmen entfallen seien. Zudem machen die Einspruchsführer geltend, dass die gerügten statistischen „Anomalien“
nicht auf Wahlkreis-, sondern nur auf Wahlbezirksebene sichtbar seien.
Es könne nicht mit einer unterschiedlichen Bevölkerungsstruktur erklärt werden, dass das Bündnis Deutschland
in dem bereits in der Anlage E 17 aufgeführten Fall in der Gemeinde Katlenburg, Wahlbezirk Gillersheim
(Wahlkreis 52 Goslar – Northeim – Göttingen II) 16 Stimmen und das BSW null Stimmen erhalten habe. Außerdem
verweisen die Einspruchsführer auf eine Tabelle mit sieben Wahlbezirken, die die „extremsten Anomalien“ in
Niedersachsen in Bezug auf das BSW und Bündnis Deutschland darstellten. In diesen Wahlbezirken habe Bündnis
Deutschland zwischen 18 und fünf Stimmen erhalten und das BSW null. Die Ergebnisse des Bündnis Deutschland
lägen um den Faktor 24- bis 40-mal höher als im Landesdurchschnitt. Außerdem seien dies die Wahlbezirke in
Niedersachsen mit den meisten Stimmen für das Bündnis Deutschland gewesen. Gleichzeitig habe das BSW dort
keine Stimme erhalten, was nach dem Endergebnis lediglich in 78 von 9.696 bzw. 0,8 Prozent der Wahlbezirke
der Fall gewesen sei. Diese Ereignisse seien zusammengenommen statistisch praktisch ausgeschlossen und ließen
sich nur durch Auszählungsfehler erklären.
Schließlich führen die Einspruchsführer an, dass in allen bekannten Fällen, in denen nach dem „offiziellen
Ergebnis“ auffällig hohe Ergebnisse des Bündnis Deutschland vorgelegen hätten und diese überprüft worden seien,
Korrekturen zugunsten des BSW vorgenommen worden seien.
11. Zur Stellungnahme der Landeswahlleiterin Nordrhein-Westfalen
Die Einspruchsführer sehen sich durch die Äußerungen der Landeswahlleiterin zum Maßstab für eine erneute
Befassung durch den jeweiligen Kreiswahlausschuss bestätigt. Gleichzeitig bemängeln sie jedoch, dass anhand
des amtlichen Endergebnisses auch in Nordrhein-Westfalen weiterhin „Extremanomalien“ vorhanden seien.
Des Weiteren führen die Einspruchsführer an, dass die Korrektur des Ergebnisses im Briefwahlbezirk VII im
Wahlkreis 103 Mettmann I ein wichtiges Beispiel darstelle, das zeige, dass auch in einem weniger extremen Fall
einer „Anomalie“ falsch gezählte Stimmen für das BSW gefunden worden seien.
Soweit die Landeswahlleiterin vorträgt, dass die Anordnung von Nachzählungen im Wahlkreis 94 Köln III und
einzelner Wahlbezirke innerhalb des Wahlkreises nicht verhältnismäßig gewesen wären, sei diese Einschätzung
vor dem Hintergrund des knappen Scheiterns des BSW an der Fünf-Prozent-Hürde nicht nachvollziehbar.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei der Hinweis der Landeswahlleiterin, dass durch eine Neuauszählung die Tätigkeit
der eigens für die Wahl geschulten und verpflichteten Wahlvorstände unter den Generalverdacht der
Fehlerhaftigkeit gestellt werde. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis der Landeswahlleiterin auf eine
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18. Dezember 2018 –
Az. 16/17) sei aus Sicht der Einspruchsführer fernliegend. Die Einspruchsführer weisen darauf hin, dass ihr
Vortrag nicht auf das Erheben eines Generalverdachts gerichtet sei. Abschließend führen sie an, dass nicht ersichtlich
sei, warum eine bundesweite Nachzählung unverhältnismäßig sein und welchen Schaden sie begründen solle.
12. Zur Stellungnahme des Landeswahlleiters Rheinland-Pfalz
Den Einspruchsführern zufolge könne die in der Stellungnahme des Landeswahlleiters Rheinland-Pfalz
angesprochene Nachzählung im Stimmbezirk 101 (Großfischlingen, Verbandsgemeinde Edenkoben, Wahlkreis 210
Südpfalz) als Beispiel dienen, um die von den Einspruchsführern angeführte „unabhängige Stichprobe“ zu
erweitern, weil auch in diesem Wahlbezirk eine Zweitstimme für das BSW „gefunden“ worden sei.
Es bleibe jedoch offen, ob in Rheinland-Pfalz nur dieser eine Wahlbezirk nachgezählt worden sei. Auch sei unklar,
ob die in einer Tabelle aufgeführten Fälle von Verwechslungen zwischen dem BSW und Bündnis Deutschland
alle Fälle vollständig abbilde, in denen es in Rheinland-Pfalz zu Stimmenveränderungen in Bezug auf das BSW
gekommen sei. So sei dem BSW etwa im Wahlkreis 201 Bitburg auch eine Stimme hinzugerechnet worden, über
deren Hintergrund nicht berichtet worden sei.
Fälschlicherweise als ungültig bewertete Stimmen, wenn nur die Zweitstimme für das BSW angekreuzt worden
sei, würden nicht durch einen vermeintlich unauffälligen Gesamtanteil der ungültigen Stimmen in Rheinland-
Pfalz ausgeschlossen.
Schließlich verblieben auch in Rheinland-Pfalz zahlreiche „Extremanomalien“, die noch nicht korrigiert worden
seien. Wie bereits in Anlage E 17 aufgeführt, habe das BSW in den Wahlbezirken 801 (Wahlkreis 201 Bitburg,
Gemeinde 2, Brecht), 101 (Wahlkreis 210 Südpfalz, Gemeinde 3, Knöringen) und 1 (Wahlkreis 197 Ahrweiler,
Gemeinde 1, Dümpelfeld) jeweils null und Bündnis Deutschland neun, acht und vier Stimmen erhalten. Auch in
zwei Briefwahlbezirken, die bereits in der Anlage E 18 genannt worden seien, seien weitere Auffälligkeiten
erkennbar. Dort habe Bündnis Deutschland zwölf und neun Stimmen erhalten, während das BSW nur sieben bzw.
fünf Stimmen verzeichne. Im Briefwahlbezirk Lahnstein VII im Wahlkreis 198 Koblenz habe das BSW null
Stimmen, die MLPD dagegen 24 Stimmen erhalten.
13. Zur Stellungnahme der Landeswahlleiterin des Saarlands
Die Einspruchsführer tragen in Bezug auf die Ausführungen der Landeswahlleiterin vor, dass das Saarland zwar
das einzige Bundesland sei, in dem sich das BSW auf dem Stimmzettel nicht direkt über oder unter dem Bündnis
Deutschland befunden habe. So könne es sein, dass im Saarland die Wahrscheinlichkeit der Stimmenvertauschung
im Auszählprozess zwischen BSW und Bündnis Deutschland geringer gewesen sei. Jedoch könnten auch im
Saarland vereinzelte falsch gezählte Stimmen nicht ausgeschlossen werden, insbesondere in Bezug auf
Verwechslungen mit anderen Parteien wie Kleinstparteien.
Auch im Saarland habe es auffällige Ergebnisse gegeben, die auf Zählfehler hindeuteten. Im Wahlbezirk 185
(Wahlkreis 298 St. Wendel, Gemeinde 117) hätten das Bündnis Deutschland sechs und das BSW 19 Stimmen
erzielt. Vor dem Hintergrund statistischer Auffälligkeiten könne hierbei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
von falsch gezählten BSW-Stimmen ausgegangen werden.
Außerdem gebe es im Saarland mit 0,9 Prozent einen besonders hohen Anteil ungültiger Stimmen und damit
50 Prozent mehr als im Bundesdurchschnitt. Auch dies bedürfe einer Überprüfung durch Neuauszählung.
14. Zur Stellungnahme des Landeswahlleiters des Freistaats Sachsen
Die Einspruchsführer sind der Auffassung, dass die in Sachsen vereinzelt durchgeführten Nachzählungen den
Schluss zuließen, dass die dabei zugunsten des BSW korrigierten Aspekte auch in anderen, nicht erkannten Fällen
hätten auftreten können. Dies hätte für die Anordnung von Nachzählungen auch in weiteren Wahlbezirken
ausgereicht. Hingegen sei es nicht nötig, dass die Fehler flächendeckend aufgetreten sein müssten, insbesondere da
das BSW aufgrund bundesweit 9.500 fehlender Zweitstimmen, also weniger als einem Promille, an der Fünf-
Prozent-Hürde gescheitert sei. Die Nachzählung in Chemnitz (Wahlbezirk 4603, Einsiedel) habe acht falsch
gezählte BSW-Stimmen zu Tage gefördert. Es sei extrem unwahrscheinlich, dass alle Vertauschungen durch die
wenigen stattgefundenen Nachzählungen entdeckt und korrigiert worden seien.
Aus Sicht der Einspruchsführer verdeutlichten die vom Landeswahlleiter geschilderten Fälle, dass nicht alle
Fehler korrigiert worden seien. Insbesondere bei den Wahlergebnissen im Briefwahlbezirk Reinhardtsdorf-Schöna
im Wahlkreis 157 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie im Briefwahlbezirk Rathaus Bockau im
Wahlkreis 163 Erzgebirgskreis I handele es sich um statistisch „extreme Auffälligkeiten“. Auch die übrigen vom
Landeswahlleiter Sachsen aufgezählten 140 Wahlbezirke in Sachsen, in denen das BSW eine bis drei Stimmen, vier
bis zehn Zweitstimmen bzw. Bündnis Deutschland mehr Zeitstimmen als BSW erhalten habe, seien „extreme
Anomalien“. Dass in keinem dieser 140 Wahlbezirke trotz der „enormen Anomalien“ neu ausgezählt worden sei,
belege die unzureichende Arbeit der Wahlorgane. Es sei rechtlich nicht vertretbar, dass das Vorliegen „massiver
Anomalien“ keine „konkreten Anhaltspunkte“ darstelle, um Nachzählungen zu rechtfertigen. Beispielsweise habe
dies die Landeswahlleiterin Nordrhein-Westfalen für den Wahlbezirk Mettmann anders gesehen. Es sei für eine
Partei auch unrealistisch, in allen bzw. in den 140 fraglichen sächsischen Wahlbezirken Vertrauenspersonen zu
benennen, um den Zählvorgang zu beobachten.
15. Zur Stellungnahme der Landeswahlleiterin Sachsen-Anhalt
Auf den Vortrag der Landeswahlleiterin, bei den in Sachsen-Anhalt zu Gunsten des BSW korrigierten Stimmen
handele es sich um Abweichungen, die bei jeder Wahl zu verzeichnen seien, erwidern die Einspruchsführer, dass
diese Argumentation das knappe Scheitern des BSW an der Fünf-Prozent-Hürde verkenne. Zudem betreffe die
Korrektur falsch gezählter Stimmen nicht bei jeder Wahl in Sachsen-Anhalt zu 75 Prozent eine einzelne Partei.
Außerdem kritisieren die Einspruchsführer, dass die Überprüfung des vorläufigen Ergebnisses nicht in jedem
Bundesland und Wahlkreis in Bezug auf offensichtliche Zählfehler im Zusammenhang mit BSW-Stimmen gleich
abgelaufen sei.
16. Zur Stellungnahme des Landeswahlleiters Schleswig-Holstein
Die Einspruchsführer treten der Aussage des Landeswahlleiters, Wahlfehler seien seitens der Einspruchsführer
nicht substantiiert vorgetragen worden, entgegen. Zur Begründung verweisen sie auf das Wahlergebnis im
Wahlkreis 7 Pinneberg, in welchem das Bündnis Deutschland 31 Stimmen und das BSW null Stimmen erhalten habe.
Hierbei handele es sich um einen konkreten Wahlfehler.
Die Einspruchsführer sind der Ansicht, dass der Landeswahlleiter die Ähnlichkeit der Parteikurzbezeichnungen
von „SSW“ und „BSW“ verkenne. Zudem kritisieren sie den vom Landeswahlleiter vorgenommenen Vergleich
des Landtagswahlergebnisses des SSW aus dem Jahr 2022 von 5,7 Prozent mit zwei Bundestagswahlergebnissen.
Bundestags- und Landtagswahlen seien nicht vergleichbar. Die Einspruchsführer vergleichen die Wahlergebnisse
des SSW auf Bundesebene zwischen 2021 und 2025 und meinen, dass es zwar möglich sei, dass der SSW
tatsächlich höhere Stimmenzuwächse habe erreichen können. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass hierbei viele dem
BSW zuzuordnende Stimmen enthalten seien.
Die Einspruchsführer weisen auf einen hohen Anteil ungültiger Stimmen in Wahlkreis 6 Plön – Neumünster,
Wahlkreis 5 Kiel sowie „Wahlkreis Klüssendorf“ (gemeint wohl: Wahlkreis 13 Ludwigslust-Parchim II –
Nordwestmecklenburg II – Landkreis Rostock I in Mecklenburg-Vorpommern) hin und kritisieren, dass seitens
des Landeswahlleiters nicht mitgeteilt worden sei, in wie vielen Wahlbezirken Schleswig-Holsteins
Nachzählungen stattgefunden hätten. Außerdem weisen die Einspruchsführer darauf hin, dass die Struktur der
Stimmenveränderung auch in Schleswig-Holstein auffällig sei.
Abschließend monieren die Einspruchsführer, dass Entscheidungen über Nachzählungen in den einzelnen
Ländern und Wahlkreisen unterschiedlich gehandhabt worden seien.
17. Zur Stellungnahme des Landeswahlleiters des Freistaats Thüringen
Den Einspruchsführern zufolge seien die vom Landeswahlleiter Thüringen gemachten Angaben zu den
Veränderungen zwischen vorläufigem und endgültigem Ergebnis ungenügend und unklar. Etwa werde der
Wahlbezirk 2412 im Wahlkreis 192 Erfurt – Weimar – Weimarer Land II aufgeführt, wobei sich die angegebene
Stimmenanzahl für das BSW nicht verändert habe.
Festzustellen sei eine „sehr ungewöhnliche Struktur“ der Veränderungen zwischen vorläufigem und end
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Wahlprüfungsausschuss
- part_of_vorgang → Zweite Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 (Beschlussempfehlung)