Anerkennung von Post-COVID-Beschwerden als Folge einer anerkannten Berufskrankheit beziehungsweise eines Arbeitsunfalls
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Anerkennung von Post-COVID-Beschwerden als Folge einer anerkannten Berufskrankheit beziehungsweise eines Arbeitsunfalls
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3407
21. Wahlperiode 22.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Anne Zerr, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar
Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze
Edis, Katrin Fey, Nicole Gohlke, Christian Görke, Cem Ince, Cansın Köktürk,
Sonja Lemke, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Evelyn Schötz, Lisa
Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner und
der Fraktion Die Linke
Anerkennung von Post-COVID-Beschwerden als Folge einer anerkannten
Berufskrankheit beziehungsweise eines Arbeitsunfalls
Insbesondere Beschäftigte aus dem Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialwesen
haben während der Pandemie dafür gesorgt, dass wichtige gesellschaftliche
Funktionen aufrechterhalten wurden und damit „den Laden am Laufen
gehalten“. Viele haben sich dabei mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert und leiden
nun unter Post-COVID-Beschwerden, also den Spätfolgen einer COVID‑19-
Infektion.
Alle Beschäftigten in Deutschland fallen unter den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung, die rein arbeitgeberfinanziert ist. Versicherte, die „im
Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig“ sind,
können ihre COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit (BK) Nummer 3101
anerkennen lassen – sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Laut
wissenschaftlicher Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats
Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gelten auch
bei Tätigkeiten in der Personenbeförderung, der Fleischverarbeitung,
seelsorgerische Berufe und Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst die Voraussetzungen
der BK Nummer 3101 als erfüllt, da sie entsprechend der BK Nummer 3101
„der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ waren. Alle
anderen Versicherten müssen ggf. versuchen, ihre Erkrankung als Arbeitsunfall
geltend zu machen (s. www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/ corona_arbe
itsunfall/index.jsp). Nach § 26 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
hat der Unfallversicherungsträger insbesondere „mit allen geeigneten Mitteln
möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten
Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten
und seine Folgen zu mildern“. Nach § 56 SGB VII haben „Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist“,
Anspruch auf eine Rente.
Laut zahlreichen Medienberichten ist es für die Betroffenen mit Post-COVID
jedoch sehr schwierig, die beklagten Beschwerden als Folge der anerkannten
Berufskrankheit bzw. des Arbeitsunfalls und damit einen den Anspruch auf
Verletztenrente anerkannt zu bekommen (s. z. B. www.br.de/ nachrichten/bayer
n/post-covid-erkrankte-pflegekraefte-fuehlen-sich-alleingelassen,UfJS1w3,
www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-corona-berufskrankheit-post-covid-verzo
egerung-klage-li.3198176 oder Badische Zeitung Freiburg vom 6. März 2025 „
Berufsgenossenschaft erkennt Long-COVID nicht an“).
Dies liegt nicht zuletzt an den engen rechtlichen Maßstäben für die
Kausalitätsbeurteilungen und Beweiswürdigung in Verbindung mit dem noch
ausbaufähigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu Post-COVID. So müssen
Gesundheitsbeeinträchtigung im Vollbeweis nachgewiesen werden. Für die
Verursachung der Erkrankung durch die versicherte Einwirkung muss mehr
dafür als dagegen sprechen („hinreichende Wahrscheinlichkeit“). Bezogen auf
Post-COVID heißt das laut der Empfehlung für die Begutachtung von Post-
COVID der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): „Der
Vollbeweis verlangt von den Sachverständigen die Objektivierung des jeweiligen
Krankheitsbildes auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
(…) In die Kausalitätsbeurteilung müssen stets konkurrierende
Ursachenfaktoren, insbesondere Vorschäden oder Schadensanlagen, berücksichtigt werden“
(s. https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/5055). Weiter
heißt es in der o. g. Empfehlung: „Ist eine entscheidungserhebliche Tatsache
nicht bewiesen oder ist ein Ursachenzusammenhang nicht hinreichend
wahrscheinlich zu machen, geht dies nach dem auch im Sozialrecht geltenden
Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten der Person, die sich zur
Begründung ihres Entschädigungsanspruchs auf diese Tatsachen und
Zusammenhänge stützt.“
Dies führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass Forderungen von Versicherten
von den Unfallversicherungsträgern zunächst abgelehnt werden und die
Gerichte entscheiden müssen. Exemplarisch kann das Urteil des Sozialgerichts
Heilbronn vom 12. Dezember 2024 – Aktenzeichen S 2 U 426/24 – genannt
werden. Hier wird die Ablehnung durch den Unfallversicherungsträger wie folgt
begründet: „Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen könnten wegen des
derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK zugerechnet werden. Ein
organisch manifester Schaden habe zu keiner Zeit festgestellt werden können.
Ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang ergebe sich nicht allein durch den
Verweis auf einen zeitlichen Zusammenhang. Laut Vorerkrankungsverzeichnis
seien beim Kläger zudem bereits in der Zeit von 2008 bis 2020 mehrfach die
Diagnosen einer Neurasthenie und einer Anpassungsstörung gestellt worden.“
Die Ergebnisse eines durch das Gericht beauftragten nervenärztlichen
Sachverständigengutachten kritisierte der Unfallversicherungsträger wiederum mit
Verweis auf eine fragliche Verwertbarkeit des Gutachtenergebnisses aufgrund
„vielfältig nicht durchgeführte(r) bzw. abgebrochene(r) Untersuchungen und
Testungen“, eines noch nicht hinreichend geklärten „pathophysiologische(n)
Mechanismus, insbesondere für neurologische Beschwerden und Beschwerden
aufgrund einer sogenannten Fatigue-Symptomatik“ sowie nicht ausreichend
berücksichtigter bestehender Vorerkrankungen. Erst vor Gericht konnte die
Anerkennung erstritten werden. Viele Betroffene können diesen Weg nicht gehen, da
er zusätzlich zu den gesundheitlichen Belastungen sehr zeitraubend und
kräftezehrend ist.
Die Fragestellenden wollen daher von der Bundesregierung wissen, welche
Zahlen zu berufsbedingten Fällen von COVID‑19 bzw. Post-COVID vorliegen
und welche Lösungsansätze sie zu mutmaßlich vorliegenden Hürden sieht.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Verdachtsmeldungen auf
a) Vorliegen einer Berufskrankheit Nummer 3101 (wenn möglich, nur
COVID‑19-Fälle ausweisen),
b) Vorliegen eines Arbeitsunfalls aufgrund einer SARS-CoV-2-
Erkrankung
gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich ab 2020 (bitte auch
nach Unfallversicherungsträger, Berufsgruppe und Geschlecht
getrennt ausweisen) und von wem wurde diese erste Meldung
vorgenommen (Unternehmen, Ärztinnen und Ärzte, Krankenkassen,
Versicherte Personen, Sonstige)?
2. Wie viele Anerkennungen
a) der Berufskrankheit Nummer 3101 (wenn möglich, nur COVID‑19
Fälle ausweisen),
b) eines Arbeitsunfalls aufgrund einer SARS-CoV-2-Erkrankung,
gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich ab 2020 (bitte auch
nach Unfallversicherungsträger, Berufsgruppe und Geschlecht
getrennt ausweisen)?
3. In wie vielen der in Frage 2 erfragten Fälle wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils und zu welchen Gesamtkosten
a) der Post-COVID-Check der gesetzlichen Unfallversicherung (www.b
g-kliniken.de/leistungen/detail/post-covid-check/) durchgeführt, und
mit welchen Ergebnissen,
b) vom Unfallversicherungsträger ein Rehaaufenthalt gewährt (bitte
differenziert nach BG (Berufsgenossenschaft)-Kliniken und sonstigen
ausweisen)?
4. In wie vielen Fällen wurde eine stufenweise Wiedereingliederung
versucht und mit welchem Ergebnis (bitte jährlich und auch nach
Unfallversicherungsträger, Berufsgruppe und Geschlecht getrennt ausweisen)?
5. In wie vielen der anerkannten Fälle wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Antrag auf Verletztenrente aufgrund fortbestehender
Beschwerden im Zusammenhang mit der Corona-Erkrankung (Post-COVID)
gestellt (bitte getrennt nach aktiv vom Versicherten beantragter sowie
durch den Unfallversicherungsträger initiierter Prüfung angeben), und wie
viele davon wurden
a) abgelehnt,
b) anerkannt (bitte differenziert nach nach Höhe der Verletztenrente
sowie Höhe der anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit
ausweisen),
c) noch nicht beschieden
(bitte jährlich und auch nach Unfallversicherungsträger, Berufsgruppe
und Geschlecht getrennt ausweisen)?
6. Gegen wie viele ablehnende Rentenbescheide wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung Widerspruch eingelegt sowie ggf. anschließend Klage
eingereicht, und ggf. mit welchem Ergebnis?
7. Sind der Bundesregierung die Hauptgründe für Ablehnungen bekannt
(bitte ausführen)?
8. Wie schätzt die Bundesregierung das Problem ein, dass einerseits das
Vorhandensein verschiedener im Zusammenhang mit Post-COVID stehender
Beschwerden im Vollbeweis erbracht werden müssen, aber nach dem
aktuellen Stand der Wissenschaft nicht objektivierbar sind und
Unfallversicherungsträger Ablehnungen damit begründen, und welche
Lösungsvorschläge sieht sie?
9. Wie schätzt die Bundesregierung das Problem mit Blick auf die
Anerkennung verschiedener COVID‑19-Folgeerkrankungen ein, dass die
Kausalität bislang wissenschaftlich nicht eindeutig geklärt ist und
Unfallversicherungsträger Ablehnungen damit begründen, und welche
Lösungsvorschläge sieht sie?
10. Wie schätzt die Bundesregierung das Problem ein, insbesondere
psychische Vorerkrankungen von reaktiv ausgelösten depressiven Störungen als
Folge anerkannter Berufskrankheiten Nummer 3101 bzw. des
Arbeitsunfalls zu unterscheiden und Ablehnungen der Unfallversicherungsträger
damit begründen, und welche Lösungsvorschläge sieht sie?
11. Wie schätzt die Bundesregierung den Fakt ein, dass Gutachten als
Grundlage für den Bescheid die Hauptrolle spielen aber ggf. anderslautende
vorliegende Arzt- und Rehaberichte auf einer intensiveren Kenntnis des oder
der Betroffenen beruhen, und welche Lösungsvorschläge schlägt sie vor?
12. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die einzelnen
finanziellen Leistungen der Unfallversicherungsträger aufgrund einer durch
SARS-CoV‑2 verursachte Erkrankung („Corona“) als Berufskrankheit
oder Arbeitsunfall (bitte jährlich seit 2020 und auch nach
Unfallversicherungsträger, Berufsgruppe und Geschlecht getrennt ausweisen)?
13. Welchen Anteil im Vergleich zu allen anderen Berufskrankheiten betrugen
die mit COVID‑19 und Post-COVID im Zusammenhang stehenden
Kosten (bitte jährlich und auch nach Unfallversicherungsträger, Berufsgruppe
und Geschlecht getrennt ausweisen)?
14. Wie hat sich der durchschnittliche Beitragssatz für Unternehmen in der
gesetzlichen Unfallversicherung seit 2015 entwickelt (bitte nach
Unfallversicherungsträgern getrennt ausweisen?
15. Welche Auswirkungen hatten die Kosten durch die COVID‑19-Pandemie
für die Beiträge der gesetzlichen Unfallversicherung?
Berlin, den 17. Dezember 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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