Anerkennung von Post-COVID-Beschwerden als Folge einer anerkannten Berufskrankheit beziehungsweise eines Arbeitsunfalls (Antwort zu Drs. 21/3407)
Text
Anerkennung von Post-COVID-Beschwerden als Folge einer anerkannten Berufskrankheit beziehungsweise eines Arbeitsunfalls (Antwort zu Drs. 21/3407)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3714
21. Wahlperiode 20.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Anne Zerr, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3407 –
Anerkennung von Post-COVID-Beschwerden als Folge einer anerkannten
Berufskrankheit beziehungsweise eines Arbeitsunfalls
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Insbesondere Beschäftigte aus dem Gesundheits-, Erziehungs- und
Sozialwesen haben während der Pandemie dafür gesorgt, dass wichtige
gesellschaftliche Funktionen aufrechterhalten wurden und damit „den Laden am Laufen
gehalten“. Viele haben sich dabei mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert und
leiden nun unter Post-COVID-Beschwerden, also den Spätfolgen einer
COVID‑19-Infektion.
Alle Beschäftigten in Deutschland fallen unter den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung, die rein arbeitgeberfinanziert ist. Versicherte, die „im
Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig“
sind, können ihre COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit (BK) Nummer
3101 anerkennen lassen – sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt
sind. Laut wissenschaftlicher Stellungnahme des Ärztlichen
Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und
Soziales gelten auch bei Tätigkeiten in der Personenbeförderung, der
Fleischverarbeitung, seelsorgerische Berufe und Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst die
Voraussetzungen der BK Nummer 3101 als erfüllt, da sie entsprechend der BK
Nummer 3101 „der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders
ausgesetzt“ waren. Alle anderen Versicherten müssen ggf. versuchen, ihre
Erkrankung als Arbeitsunfall geltend zu machen (s. www.dguv.de/de/mediencenter/h
intergrund/ corona_arbeitsunfall/index.jsp). Nach § 26 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VII) hat der Unfallversicherungsträger insbesondere
„mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den
Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern,
seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern“. Nach § 56
SGB VII haben „Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines
Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um
wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist“, Anspruch auf eine Rente.
Laut zahlreichen Medienberichten ist es für die Betroffenen mit Post-COVID
jedoch sehr schwierig, die beklagten Beschwerden als Folge der anerkannten
Berufskrankheit bzw. des Arbeitsunfalls und damit einen den Anspruch auf
Verletztenrente anerkannt zu bekommen (s. z. B. www.br.de/ nachrichten/baye
rn/post-covid-erkrankte-pflegekraefte-fuehlen-sich-alleingelassen,UfJS1w3,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
19. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-corona-berufskrankheit-post-covid-verz
oegerung-klage-li.3198176 oder Badische Zeitung Freiburg vom 6. März 2025
„Berufsgenossenschaft erkennt Long-COVID nicht an“).
Dies liegt nicht zuletzt an den engen rechtlichen Maßstäben für die
Kausalitätsbeurteilungen und Beweiswürdigung in Verbindung mit dem noch
ausbaufähigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu Post-COVID. So müssen
Gesundheitsbeeinträchtigung im Vollbeweis nachgewiesen werden. Für die
Verursachung der Erkrankung durch die versicherte Einwirkung muss mehr dafür
als dagegen sprechen („hinreichende Wahrscheinlichkeit“). Bezogen auf Post-
COVID heißt das laut der Empfehlung für die Begutachtung von Post-COVID
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): „Der Vollbeweis
verlangt von den Sachverständigen die Objektivierung des jeweiligen
Krankheitsbildes auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. (…)
In die Kausalitätsbeurteilung müssen stets konkurrierende Ursachenfaktoren,
insbesondere Vorschäden oder Schadensanlagen, berücksichtigt werden“
(s. https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/5055). Weiter
heißt es in der o. g. Empfehlung: „Ist eine entscheidungserhebliche Tatsache
nicht bewiesen oder ist ein Ursachenzusammenhang nicht hinreichend
wahrscheinlich zu machen, geht dies nach dem auch im Sozialrecht geltenden
Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten der Person, die sich zur
Begründung ihres Entschädigungsanspruchs auf diese Tatsachen und
Zusammenhänge stützt.“
Dies führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass Forderungen von Versicherten
von den Unfallversicherungsträgern zunächst abgelehnt werden und die
Gerichte entscheiden müssen. Exemplarisch kann das Urteil des Sozialgerichts
Heilbronn vom 12. Dezember 2024 – Aktenzeichen S 2 U 426/24 – genannt
werden. Hier wird die Ablehnung durch den Unfallversicherungsträger wie
folgt begründet: „Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen könnten
wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK zugerechnet
werden. Ein organisch manifester Schaden habe zu keiner Zeit festgestellt
werden können. Ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang ergebe sich nicht
allein durch den Verweis auf einen zeitlichen Zusammenhang. Laut
Vorerkrankungsverzeichnis seien beim Kläger zudem bereits in der Zeit von 2008 bis
2020 mehrfach die Diagnosen einer Neurasthenie und einer
Anpassungsstörung gestellt worden.“ Die Ergebnisse eines durch das Gericht beauftragten
nervenärztlichen Sachverständigengutachten kritisierte der
Unfallversicherungsträger wiederum mit Verweis auf eine fragliche Verwertbarkeit des
Gutachtenergebnisses aufgrund „vielfältig nicht durchgeführte(r) bzw.
abgebrochene(r) Untersuchungen und Testungen“, eines noch nicht hinreichend
geklärten „pathophysiologische(n) Mechanismus, insbesondere für
neurologische Beschwerden und Beschwerden aufgrund einer sogenannten Fatigue-
Symptomatik“ sowie nicht ausreichend berücksichtigter bestehender
Vorerkrankungen. Erst vor Gericht konnte die Anerkennung erstritten werden. Viele
Betroffene können diesen Weg nicht gehen, da er zusätzlich zu den
gesundheitlichen Belastungen sehr zeitraubend und kräftezehrend ist.
Die Fragestellenden wollen daher von der Bundesregierung wissen, welche
Zahlen zu berufsbedingten Fällen von COVID‑19 bzw. Post-COVID vorliegen
und welche Lösungsansätze sie zu mutmaßlich vorliegenden Hürden sieht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Seit Beginn der Corona-Pandemie bis zum Ende des Jahres 2024 wurden von
insgesamt rund 628 500 den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern
gemeldeten COVID-19-Erkrankungen rund 396 000 Fälle als Berufskrankheit oder
Arbeitsunfall anerkannt. Das entspricht einer Anerkennungsquote von 63 Prozent.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist, anders als die Kranken- und die
Rentenversicherung, ein kausales Entschädigungssystem. Von der beruflichen
Verursachung als Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit oder eines
Arbeitsunfalles kann daher nicht abgesehen werden.
Im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gibt es bereits eine
Reihe von Beweiserleichterungen für die Betroffenen. So haben die
Versicherten selbst keine Beweisführungspflichten. Sie sollen zwar im Rahmen ihrer
Möglichkeiten mitwirken, müssen aber selbst keine Ermittlungen anstellen oder
Beweise beibringen. Vielmehr haben die Unfallversicherungsträger die
notwendigen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung von Amts wegen
festzustellen. Dabei haben sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die
Betroffenen günstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 20 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – SGB X).
Nach § 40 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) entstehen Ansprüche
auf Sozialleistungen, sobald die dafür erforderlichen Voraussetzungen
vorliegen. Dabei gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung ein abgestufter
Beweismaßstab. Nur die zugrundeliegenden Tatsachen, wie z. B. das Vorliegen
einer Erkrankung müssen im Vollbeweis festgestellt werden. Für
Ursachenzusammenhänge, z. B. zwischen der Ersterkrankung und eventuellen
Folgeschäden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Wollte man auf die Beweisgrundsätze der allgemeinen und individuellen
Tatsachen und Ursachenzusammenhänge verzichten, wäre eine Abgrenzung von
Arbeitsunfällen bzw. Berufskrankheiten und Erkrankungen, die dem privaten
Bereich zuzuordnen sind, nicht mehr möglich. Die alleinige Beitragstragung
der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Arbeitgeber wäre damit nicht
mehr zu rechtfertigen.
Hiervon zu trennen ist die Frage, welche Wirkung die Nichterweislichkeit einer
den Leistungsanspruch begründenden Tatsache oder eines
Ursachenzusammenhangs hat. Sind alle Möglichkeiten der Ermittlung erschöpft, ohne dass eine
solche Tatsache oder ein Zusammenhang festgestellt werden kann, und hat
auch eine umfassende Würdigung der vorliegenden Beweise die Ungewissheit
nicht beseitigt, gilt – wie in anderen Rechtsgebieten – auch in der gesetzlichen
Unfallversicherung der Grundsatz der objektiven Beweislast. Derjenige
Beteiligte, der aus bestimmten Tatsachen oder Zusammenhängen ein Recht herleiten
will, hat die (negativen) Folgen zu tragen, wenn diese nicht festgestellt werden
können.
Soweit sich die Kleine Anfrage auf statistische Daten bezieht, erfolgt die
Beantwortung auf Basis der Zulieferung von statistischen Daten und
Auswertungen in Tabellenform durch den Spitzenverband der gesetzlichen
Unfallversicherungsträger für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen
Hand (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV) sowie der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Für das
Jahr 2025 ist die Statistik noch nicht abgeschlossen, Angaben können daher nur
bis Ende des Jahres 2024 erfolgen.
1. Wie viele Verdachtsmeldungen auf
a) Vorliegen einer Berufskrankheit Nummer 3101 (wenn möglich, nur
COVID‑19-Fälle ausweisen),
Die seit dem Jahr 2020 bis zum 31. Dezember 2024 bei den Mitgliedern der
DGUV registrierten Anzeigen auf Verdacht von COVID-19-Erkrankungen als
Berufskrankheit sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Informationen zum Geschlecht der Betroffenen und der meldenden Stelle der
Erkrankung liegen der DGUV für die Anzeigen auf Verdacht von COVID-19-
Erkrankungen als Berufskrankheit nicht vor. Wie in der Fragestellung
gewünscht erfolgen die Angaben daher hilfsweise für die Berufskrankheit (BK)
Nr. 3101.
Angaben zur Berufsgruppe liegen der DGUV weder für die Meldungen von
COVID-19-Erkrankungen noch für die BK Nr. 3101 vor.
Bei der SVLFG sind im Jahr 2020 insgesamt drei Anzeigen (jeweils männliche
Versicherte) auf Verdacht einer BK Nr. 3101 im Zusammenhang mit
COVID-19 eingegangen. Danach gab es keine weiteren Verdachtsanzeigen. Der
SVLFG liegen keine Daten über die meldende Stelle vor. Eine Einteilung nach
Berufsgruppen findet bei der SVLFG nicht statt, da diese ausschließlich für den
Wirtschaftszweig der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus
zuständig ist.
b) Vorliegen eines Arbeitsunfalls aufgrund einer SARS-CoV-2-
Erkrankung
gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich ab 2020 (bitte auch
nach Unfallversicherungsträger, Berufsgruppe und Geschlecht
getrennt ausweisen) und von wem wurde diese erste Meldung
vorgenommen (Unternehmen, Ärztinnen und Ärzte, Krankenkassen, Versicherte
Personen, Sonstige)?
Die folgende Tabelle enthält die Unfallmeldungen im Zusammenhang mit
COVID-19-Erkrankungen. Informationen zu Geschlecht, Berufsgruppe und der
meldenden Stelle liegen der DGUV für Unfallmeldungen im Zusammenhang
mit COVID-19 nicht vor.
Bei der SVLFG sind insgesamt 231 Meldungen von COVID-19-Erkrankungen
als Arbeitsunfall eingegangen. Eine Aufstellung unterteilt nach Geschlecht und
Jahr des Versicherungsfalls ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt:
Tabelle: Meldungen von COVID-19-Erkrankungen als Arbeitsunfall (SVLFG)
Jahr des Versicherungsfalles weiblich männlich Insgesamt
2020 15 16 31
2021 70 76 146
2022 24 25 49
2023 2 3 5
2024 0 0 0
Zusammen 111 120 231
Hinsichtlich der Informationen zu Berufsgruppen und meldenden Stellen wird
bezüglich der SVLFG auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen.
2. Wie viele Anerkennungen
a) der Berufskrankheit Nummer 3101 (wenn möglich, nur COVID‑19
Fälle ausweisen),
Es ist zu beachten, dass bis zum Ende des Jahres 2024 noch nicht zu allen in
der Antwort zu Frage 1 ausgewiesenen Meldungen von den
Unfallversicherungsträgern eine versicherungsrechtliche Entscheidung getroffen werden
konnte. Außerdem fällt der Eingang der Meldungen nicht immer in dasselbe
Jahr wie die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers.
Die bis zum Ende des Jahres 2024 von den Mitgliedern der DGUV als
Berufskrankheit anerkannten Fälle von COVID-19-Erkrankungen sind in der
nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Informationen zum Geschlecht der Betroffenen und der Berufsgruppe liegen
der DGUV für anerkannte Fälle von COVID-19-Erkrankungen als
Berufskrankheit nicht vor. Wie in der Fragestellung gewünscht, erfolgen die Angaben
daher hilfsweise für die BK Nr. 3101.
Nach Auskunft der SVLFG hat sich das Vorliegen einer Berufskrankheit bei
allen drei Meldungen nicht bestätigt.
b) eines Arbeitsunfalls aufgrund einer SARS-CoV-2-Erkrankung,
gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich ab 2020 (bitte auch
nach Unfallversicherungsträger, Berufsgruppe und Geschlecht
getrennt ausweisen)?
Die folgende Tabelle enthält die Anerkennungen von Arbeitsunfällen im
Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen durch die DGUV.
Die Daten können nach Auskunft der DGUV nicht weiter als dargestellt
aufgegliedert werden.
Bei der SVLFG sind insgesamt 43 COVID-19-Erkrankungen als Arbeitsunfall
anerkannt worden. Eine Aufstellung unterteilt nach Geschlecht und Jahr des
Versicherungsfalls ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt.
Tabelle: Anerkennungen von COVID-19-Erkrankungen als Arbeitsunfall
(SVLFG)
Jahr des Versicherungsfalles weiblich männlich Insgesamt
2020 4 12 16
2021 13 8 21
2022 5 1 6
2023 0 0 0
2024 0 0 0
Zusammen 22 21 43
Hinsichtlich der Informationen zu Berufsgruppen wird bezüglich der SVLFG
auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen.
3. In wie vielen der in Frage 2 erfragten Fälle wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils und zu welchen Gesamtkosten
a) der Post-COVID-Check der gesetzlichen Unfallversicherung (www.b
g-kliniken.de/leistungen/detail/post-covid-check/) durchgeführt, und
mit welchen Ergebnissen,
Dazu liegen nach Auskunft der DGUV und der SVLFG keine Daten vor.
b) vom Unfallversicherungsträger ein Rehaaufenthalt gewährt (bitte
differenziert nach BG (Berufsgenossenschaft)-Kliniken und sonstigen
ausweisen)?
Im Zeitraum von 2020 bis 2024 wurden nach Auskunft der DGUV und SVLFG
4.524 stationäre Reha-Aufenthalte bei COVID-19-Erkrankungen
abgeschlossen. Die Gesamtkosten betrugen 42,8 Mio. Euro. Hiervon erfolgten nach
Auskunft der DGUV 1.228 Aufenthalte in Kliniken der Berufsgenossenschaften
(BG-Kliniken). Für die SVLFG war nicht auswertbar, wie viele Aufenthalte in
BG-Kliniken erfolgten.
4. In wie vielen Fällen wurde eine stufenweise Wiedereingliederung
versucht und mit welchem Ergebnis (bitte jährlich und auch nach
Unfallversicherungsträger, Berufsgruppe und Geschlecht getrennt ausweisen)?
Die Anzahl der Fälle mit stufenweiser Wiedereingliederung im Bereich der
DGUV ist in den nachfolgenden Tabellen dargestellt. Für eine Aufschlüsselung
nach Berufsgruppen liegen der DGUV keine Daten vor.
Nach Auskunft der SVLFG war bisher in keinem der dort anerkannten Fälle
eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich.
5. In wie vielen der anerkannten Fälle wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Antrag auf Verletztenrente aufgrund fortbestehender
Beschwerden im Zusammenhang mit der Corona-Erkrankung (Post-
COVID) gestellt (bitte getrennt nach aktiv vom Versicherten beantragter
sowie durch den Unfallversicherungsträger initiierter Prüfung angeben),
und wie viele davon wurden
a) abgelehnt,
b) anerkannt (bitte differenziert nach nach Höhe der Verletztenrente
sowie Höhe der anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit
ausweisen),
c) noch nicht beschieden
(bitte jährlich und auch nach Unfallversicherungsträger,
Berufsgruppe und Geschlecht getrennt ausweisen)?
Nach Auskunft der DGUV und SVLFG liegen keine Daten zu der Frage vor, in
wie vielen der anerkannten Fälle ein Antrag auf Verletztenrente aufgrund
fortbestehender Beschwerden im Zusammenhang mit der Corona-Erkrankung
(Post COVID) gestellt wurde, wie viele davon abgelehnt bzw. noch nicht
entschieden wurden. Ebenso wird nicht erfasst, von wem der Impuls zur Prüfung
des Rentenanspruchs ausging. Nach § 20 Absatz 1 SGB X sind Rentenanträge
in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erforderlich. Die infrage
kommenden Leistungen werden von Amts wegen von den Unfallversicherungsträgern
ermittelt.
Die Daten der DGUV zu den anerkannten Rentenfällen im Zusammenhang mit
COVID-19-Erkrankungen (aufgeschlüsselt nach Jahren, nach
Unfallversicherungsträger, Geschlecht, Berufsgruppe, Höhe der anerkannten Minderung der
Erwerbsfähigkeit sowie Höhe der Verletztenrente) können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 11 – Drucksache 21/3714
Nach Auskunft der SVLFG wird in keinem der anerkannten 43 Fälle bisher
eine Unfallrente aufgrund der Erkrankung an COVID-19 geleistet.
6. Gegen wie viele ablehnende Rentenbescheide wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung Widerspruch eingelegt sowie ggf. anschließend Klage
eingereicht, und ggf. mit welchem Ergebnis?
Zu ablehnenden Rentenbescheiden, eingelegten Widersprüchen und
eingereichten Klagen im Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen liegen der
DGUV und der SVLFG keine Informationen vor, da entsprechende Statistiken
bzw. Datenbanken nicht die Diagnose berücksichtigen. Die Anzahl der vor
Sozial- und Landessozialgerichten erfolgreichen Klagen mit anschließender
Rentengewährung zur BK Nr. 3101 betrug in den Jahren 2021 bis 2024 insgesamt
zwölf. Für das Jahr 2020 liegen der DGUV und SVLFG keine Angaben vor.
7. Sind der Bundesregierung die Hauptgründe für Ablehnungen bekannt
(bitte ausführen)?
Nein, hierzu werden keine Daten erfasst.
8. Wie schätzt die Bundesregierung das Problem ein, dass einerseits das
Vorhandensein verschiedener im Zusammenhang mit Post-COVID
stehender Beschwerden im Vollbeweis erbracht werden müssen, aber nach
dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht objektivierbar sind und
Unfallversicherungsträger Ablehnungen damit begründen, und welche
Lösungsvorschläge sieht sie?
9. Wie schätzt die Bundesregierung das Problem mit Blick auf die
Anerkennung verschiedener COVID‑19-Folgeerkrankungen ein, dass die
Kausalität bislang wissenschaftlich nicht eindeutig geklärt ist und
Unfallversicherungsträger Ablehnungen damit begründen, und welche
Lösungsvorschläge sieht sie?
10. Wie schätzt die Bundesregierung das Problem ein, insbesondere
psychische Vorerkrankungen von reaktiv ausgelösten depressiven Störungen als
Folge anerkannter Berufskrankheiten Nummer 3101 bzw. des
Arbeitsunfalls zu unterscheiden und Ablehnungen der Unfallversicherungsträger
damit begründen, und welche Lösungsvorschläge sieht sie?
Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Die gesetzliche Unfallversicherung versucht durch verschiedenste Maßnahmen,
den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu COVID-19 und hierdurch
bedingter Folgeerkrankungen zu verbessern:
– Durch spezielle Behandlungsangebote der BG-Kliniken werden von
Patienten und Patientinnen standardisiert erhobene Befunde und Erfahrungen
gesammelt. Diese können eine Basis für weitere zukünftige wissenschaftlich
fundierte Erkenntnisse bilden.
– Die DGUV hat durch die Initiierung und Organisation des Prozesses zur
Erstellung einer wissenschaftlich basierten Begutachtungsempfehlung den
konsentierten Stand der Erkenntnisse zusammengetragen. Mit der
Beteiligung relevanter wissenschaftlich-medizinischer Fachgesellschaften und
weiterer Stakeholder (https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/a
rticle/5055) ist es gelungen, für die Begutachtungsempfehlung ein sehr
breites Fundament zu legen. Gleichzeitig konnten im Laufe des Prozesses
Punkte identifiziert werden, bei denen aktuell noch ein Erkenntnisdefizit besteht
und weitere Forschung abzuwarten ist. Die Thematik von psychischen
Beschwerden im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung wurde in
der Begutachtungsempfehlung insbesondere im Kapitel 4.4.10 in
Verbindung mit Kapitel 5.2 behandelt. Dort wird auf die erforderliche vollständige
Recherche nach vorliegenden Anzeichen im Sinne einer Gesamtschau aller
entscheidungserheblichen Aspekte hingewiesen, um sowohl den
einzuhaltenden Beweismaßstäben als auch der besonderen Situation erkrankter
Menschen gerecht zu werden.
– Die gesetzliche Unfallversicherung hat bereits im Jahr 2021 begonnen,
Forschung in ihren Instituten und Kliniken zu initiieren und
Forschungsvorhaben anderer Stellen zu fördern (zum Beispiel: www.dguv.de/projektdatenba
nk/0326/ff_fb0326_abschlussbericht_final.pdf). Die unterschiedlichen
Vorhaben sollen dazu beitragen, die noch offenen Erkenntnislücken
perspektivisch zu schließen. Eine Übersicht der Forschungsvorhaben der
Unfallversicherungsträger ist in der Anlage 1.1 im Anhang aufgeführt.*
Darüber hinaus fördert die Bundesregierung bereits seit dem Jahr 2021
Forschung zu Ursachen, Diagnostik und Therapien sowie zur Versorgung im
Hinblick auf Long-/Post-COVID und ME/CFS und hat ihre Anstrengungen
seitdem noch einmal verstärkt. Zum Beispiel wurde mit der durch das
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) geförderten
Nationalen Klinischen Studiengruppe (NKSG) die Therapieforschung zu
ME/CFS und dem Post-COVID-Syndrom verstärkt. Die Bundesregierung wird
die Forschungsförderung zu Long-/Post-COVID und ME/CFS konsequent
fortsetzen und Schwerpunkte auf die Versorgungsforschung, neue datengetriebene
Ansätze, die Erforschung der Pathomechanismen von Long-/Post-COVID und
ME/CFS sowie auf die Entwicklung und Erprobung neuer therapeutischer
Ansätze legen. Zu diesem Zweck wird das BMFTR 2026 eine Nationale Dekade
gegen postinfektiöse Erkrankungen ausrufen, die mit Fördermitteln in Höhe
von insgesamt 500 Mio. Euro ausgestattet ist. Eine Übersicht der Forschungs-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/3714 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
vorhaben des BMFTR mit Bezug zu COVID-19 ist in der Anlage 1.2 im
Anhang aufgeführt.*
In den vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) aufgelegten
Förderschwerpunkten „Erforschung und Stärkung einer bedarfsgerechten Versorgung
rund um die Langzeitfolgen von COVID-19 (Long-COVID)“ und
„Modellmaßnahmen zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Long-COVID
und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung
aufweisen“ widmen sich mehrere Projekte der Diagnostik von Long-COVID und
damit der Objektivierung von Beschwerden bzw. Erkrankungen im
Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen bzw. Post-COVID. Psychische
Erkrankungen werden als mögliche Differentialdiagnosen mitberücksichtigt. Weitere
Informationen zu den Förderschwerpunkten sowie Projekt-Steckbriefe stellt das
BMG auf seiner Webseite zur Verfügung: www.bundesgesundheitsministeriu
m.de/ministerium/ressortforschung/handlungsfelder/forschungsschwerpunkte/l
ong-/post-covid.html.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Wie schätzt die Bundesregierung den Fakt ein, dass Gutachten als
Grundlage für den Bescheid die Hauptrolle spielen aber ggf.
anderslautende vorliegende Arzt- und Rehaberichte auf einer intensiveren
Kenntnis des oder der Betroffenen beruhen, und welche Lösungsvorschläge
schlägt sie vor?
Die Feststellung von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung durch unabhängige Sachverständige ist der gängige
Weg, um für Objektivität und Neutralität bei dieser Prüfung Sorge zu tragen.
Die Prüfung und gutachterliche Bewertung der im Krankheitsverlauf
aufgetretenen gesundheitlichen Einschränkungen und Symptome im Gutachten zählt zu
den Kernaufgaben gutachterlicher Tätigkeit. Hierauf wird im Abschnitt 5.2.2
der Begutachtungsempfehlung Post-COVID (https://publikationen.dguv.de/wid
gets/pdf/download/article/5055) im Detail eingegangen. Die entsprechenden
ärztlichen Dokumentationen aus dem jeweiligen Behandlungsverlauf werden
den Gutachterinnen und Gutachtern zusammen mit dem Gutachtenauftrag von
den Auftraggebern, also von den Unfallversicherungsträgern oder in
sozialgerichtlichen Verfahren von den Gerichten, zur Verfügung gestellt.
12. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die einzelnen
finanziellen Leistungen der Unfallversicherungsträger aufgrund einer durch
SARS-CoV‑2 verursachte Erkrankung („Corona“) als Berufskrankheit
oder Arbeitsunfall (bitte jährlich seit 2020 und auch nach
Unfallversicherungsträger, Berufsgruppe und Geschlecht getrennt ausweisen)?
Die finanziellen Leistungen der DGUV im Zusammenhang mit COVID-19-
Erkrankungen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall nach Jahr,
Unfallversicherungsträger und Geschlecht sind in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt. Für
eine differenzierte Darstellung nach Berufsgruppen liegen der DGUV keine
Daten vor.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/3714 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Die finanziellen Leistungen der SVLFG im Zusammenhang mit COVID-19-
Erkrankungen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall nach Jahr und Geschlecht
sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Für eine differenzierte
Darstellung nach Berufsgruppen liegen der SVLFG keine Daten vor.
Tabelle: Aufwendungen der SVLFG
Kalenderjahr 2020 2021 2022 2023 2024 Gesamtergebnis
(Euro)
Geschlecht
männlich 69.076,39 135.700,43 31.728,32 28.499,88 44.227,34 309.232,36
weiblich 3.411,24 27.264,26 10.701,66 4.846,85 46.224,01
Gesamtergebnis
(Euro)
69.076,39 139.111,67 58.992,58 39.201,54 49.074,19 355.456,37
13. Welchen Anteil im Vergleich zu allen anderen Berufskrankheiten
betrugen die mit COVID‑19 und Post-COVID im Zusammenhang stehenden
Kosten (bitte jährlich und auch nach Unfallversicherungsträger,
Berufsgruppe und Geschlecht getrennt ausweisen)?
Für den Bereich der DGUV: Der Anteil der Leistungen für die als BK Nr. 3101
anerkannten COVID-19-Erkrankungen an den Leistungen für alle BK ist in den
nachfolgenden Tabellen nach Jahr, Unfallversicherungsträger, Geschlecht und
für die drei häufigsten der von COVID-19 betroffenen Berufsgruppen
ausgewiesen. Die Leistungen eines Jahres beziehen sich dabei auf alle Fälle, für die
im jeweiligen Jahr eine Leistung erbracht wurde und zum Beispiel nicht nur auf
die Fälle, die im gleichen Jahr anerkannt wurden.
Für die SVLFG wird auf die Antwort zu Frage 2a verwiesen. Alle drei BK-
Verdachtsanzeigen wurden abgelehnt. Der Anteil der Kosten dieser Fälle an den
Gesamtausgaben aller Berufskrankheiten war marginal.
14. Wie hat sich der durchschnittliche Beitragssatz für Unternehmen in der
gesetzlichen Unfallversicherung seit 2015 entwickelt (bitte nach
Unfallversicherungsträgern getrennt ausweisen?
Die Entwicklung des durchschnittlichen Beitragssatzes der gewerblichen
Berufsgenossenschaften seit 2015 ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Die
Berufsgenossenschaft „Rohstoffe und Chemische Industrie“ und die
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft haben in den Jahren 2018 bzw. 2021 den
Erhebungszeitpunkt der Beiträge geändert. Um doppelte Belastungen der
Unternehmen in diesen Jahren zu vermeiden, wurde das Umlagesoll durch
Betriebsmittelentnahmen entlastet.
Für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ist eine Berechnung
der Beitragssätze nicht möglich. Diese erheben ihre Beiträge i. d. R. anhand
anderer Maßstäbe (Anzahl Beschäftigte oder Bevölkerung). Daher gibt es in
diesem Bereich auch keine Informationen zur Lohnsumme, zu der die Beiträge ins
Verhältnis gesetzt werden könnten.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) kennt keinen
„durchschnittlichen Beitragssatz“. Der Beitrag berechnet sich grundsätzlich nicht nach
der Lohnsumme, sondern nach dem geschätzten Arbeitsbedarf. Das
Beitragsniveau der LBG konnte während der Pandemiejahre stabil gehalten bzw. leicht
gesenkt werden. Ein Anstieg ist mit der Umlage für 2023 eingetreten, wobei
dieser nicht auf COVID zurückzuführen ist.
15. Welche Auswirkungen hatten die Kosten durch die COVID‑19-Pandemie
für die Beiträge der gesetzlichen Unfallversicherung?
Der durchschnittliche Beitragssatz der gewerblichen Berufsgenossenschaften
konnte während der Pandemiejahre stabil gehalten bzw. leicht gesenkt werden.
Etwaige Mehrbelastungen, die nicht durch Rückgänge bei anderen
Leistungsaufwendungen ausgeglichen werden konnten, wurden durch das Einsetzen von
Rücklagen durch die gewerblichen Berufsgenossenschaften kompensiert.
Das Beitragsniveau der LBG konnte während der Pandemiejahre stabil
gehalten bzw. leicht gesenkt werden. Die Leistungsaufwendungen für COVID haben
den Risikobeitrag nach Auskunft der SVLFG um weniger als 0,1 Prozent
beeinflusst.
Anhang:
Anlage 1.1:
Übersicht von Projekten der Unfallversicherungsträger:
Projektname Link Status,
Laufzeit
Auswirkungen von COVID-19 als BK-Nr.
3101 oder anerkannter Arbeitsunfall auf die
körperliche Belastbarkeit, psychische
Gesundheit und Arbeitsfähigkeit - ein Beitrag zur
Handlungssicherheit im Reha-Management
https://www.dguv.de/ifa/for-
schung/projektverzeichnis/ff-
fb0326.jsp
Abgeschlossen
1/2024
Kohortenstudie zu Versorgungs-, Nachsorge-
und Rehabilitationsbedarfen von Post-CO-
VID-Betroffenen im Gesundheitswesen und
der Wohlfahrtspflege (LoCoVHCW)*
https://www.uke.de/landing-
page/locovicf-studie/in-
dex.html
https://drks.de/se-
arch/de/trial/DRKS00029314
Abgeschlossen
11/2024
Post-COVID-19 und Immunstatus-
Bestimmung des Immunstatus bei Versicherten der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege (BGW) im Rahmen der
Nachverfolgung der COVID-19-Erkrankung
(Projektkürzel: IPA-188-LongCOVID)
https://www.dguv.de/ipa/for-
schung/baproj/ipa-188-long-
covid.jsp
Abgeschlossen
07/2021 -
12/2024
Neurologisches Register zur Erfassung von
Patienten mit anhaltenden
Gesundheitsstörungen (Langzeitfolgen COVID)
(Projektkürzel: IPA-194-Post_COVID_
Biobank)
https://www.dguv.de/ipa/for-
schung/drittmittel/index.jsp
Laufend
2021 – 2027
Beeinträchtigung der Atemmuskulatur nach
SARS-CoV-2-Infektion – Machbarkeitsstudie
(Projektkürzel: IPA-199-LongCOVID
Dyspnoe)
https://www.dguv.de/ipa/for-
schung/amproj/amforsch/ipa-
199-long-covid-dyspnoe.jsp
Abgeschlossen
08/2023 -
07/2024
Langfristige Effekte der COVID-19-Pandemie
auf die Gesundheit der Erwerbsbevölkerung
(Projektkürzel: IPA-198-DigiHero)
https://www.dguv.de/ipa/for-
schung/epidproj/
epidforsch/ipa-198-dighero.jsp
Laufend
2024 - 2027
PostCOVID und Immunstatus –
Immunologische Charakterisierung von Patienten mit
Langzeitbeschwerden nach einer SARS-
CoV-2-Infektion unter Berücksichtigung von
Biomarkern
(Projektkürzel: IPA-210-PostCOV)
https://www.dguv.de/ipa/for-
schung/baproj/kontakt/ipa-
210-postcov.jsp
Laufend
Laufzeit:
fortlaufend
COVID-19 bei Versicherten der BGW –
Nachverfolgung der Erkrankungsverläufe
(long-COVID)
https://www.uke.de/kliniken-
institute/institute/
versorgungsforschung-in-der-
dermatologie-und-bei-
pflegeberufen/bereiche/cvcare/cvcare-
projektseite.html
Laufend
2020 - 2025
Ambulante Rehabilitation von Post-COVID
bei Versicherten der Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Projektbeschreibung in
Jahresbericht CVcare 2023/2024
unter https://www.uke.de/kli-
niken-institute/institute/
versorgungsforschung-in-der-
Laufend
07/2022 -
12/2025
dermatologie-und-bei-
pflegeberufen/bereiche/cvcare/in-
dex.html
Post-COVID-Symptomcluster –
Untersuchung des zeitlichen Verlaufs der Art der CO-
VID-19- und Post-COVID-Symptome bei
Teilnehmer:innen des Post-COVID-Checks
Projektbeschreibung in
Jahresbericht CVcare 2023/2024
unter https://www.uke.de/kli-
niken-institute/institute/
versorgungsforschung-in-
derdermatologie-und-bei-
pflegeberufen/bereiche/cvcare/in-
dex.html
Laufend
Laufzeit: 2025
* Studie unter der Beteiligung von Instituten an der Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf
(UKE) sowie der Universitätsklinik Greifswald und in Kooperation mit der BGW, der
Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und
Familienmedizin
Anlage 1.2:
Übersicht abgeschlossener oder laufender Forschungsvorhaben mit Beteiligung des
BMFTR mit Bezug zur Objektivierung von Beschwerden/Erkrankungen im Zusammenhang
mit Coronaerkrankungen bzw. Post-Covid:
Maßnahme Vorhabenbezeichnung Laufzeit
Förderung
interdisziplinärer Verbünde
zur Erforschung von
Pathomechanismen
IMMME - Aufklärung der immunologischen
Pathomechanismen des postinfektiösen
Chronischen Fatigue Syndroms (ME/CFS)
01.08.2022 –
30.09.2025
s. oben IMMME - Anschlussförderung 01.10.2025 -
30.09.2027
Förderung
interdisziplinärer Verbünde
zur Erforschung von
Pathomechanismen
von ME/CFS
VADYS-ME - Untersuchungen zu vaskulärer
Dysfunktion und Hypoperfusion bei Patienten
mit ME/CFS
01.12.2024 -
30.11.2027
s. oben SLEEP-NEURO-PATH: Beitrag
schlafbezogener Biomarker zur Pathophysiologie von
ME/CFS
01.09.2024 -
31.08.2027
s. oben BioSig-PEM - Identifizierung biopathologischer
Signaturen von Post-Exertional Malaise bei
ME/CFS
01.11.2024 -
31.10.2027
s. oben FAME - Funktionelle Autoantikörper gegen G-
Protein-gekoppelte Rezeptoren bei Betroffenen
mit ME/CFS
01.09.2024 -
31.08.2027
s. oben SERIMM - Serotonin und Immunmodulation in
ME/CFS 01.09.2024 -
31.08.2027
s. oben CURE-ME - Charakterisierung von
Autoimmunantworten zur Identifizierung von Targets
in ME/CFS
01.11.2024 -
31.10.2027
s. oben MIRACLE – Klinische Analysen von
immunologischen und metabolischen Faktoren bei
ME/CFS
01.11.2024 -
31.10.2027
Ohne Förderrichtlinie
Nationale Klinische Studien-Gruppe (NKSG)
Post-COVID-Syndrom und ME/CFS 01.10.2022 –
31.12.2026
Übersicht abgeschlossener oder laufender Forschungsvorhaben mit Beteiligung des
BMFTR mit Bezug zu Covid-19-Folgeerkrankungen inkl. eventueller psychischer
Erkrankungen durch eine Corona-Infektion (alle Vorhaben beziehen sich auf die Maßnahme
„Förderrichtlinie zu Spätsymptomen von COVID-19“):
Forschungsvorhaben der Förderrichtlinie zu Spätsymptomen von
COVID-19 (Long-COVID)
Laufzeit
LongCOCid
Long COVID-19 bei Kindern
01.01.2022 -
31.12.2023
PulmVask-Covid-IS
Pulmonalvaskuläre Dysfunktion als therapeutischer Ansatzpunkt bei
persistierender Belastungsdyspnoe nach COVID-19 - Identifikation einfacher
diagnostischer Parameter und symptomorientierter Therapie
01.01.2022 -
31.12.2023
ErgoLoCo
Ergotherapeutische Intervention bei Long COVID Betroffenen mit mehr
als 3 Monate persistierenden, schwerwiegenden,
behandlungsbedürftigen Beeinträchtigungen
01.03.2022 -
31.12.2023
SPOVID
Sport & Long-COVID-Syndrom
01.12.2021 -
31.07.2023
COVIDYS
Post-COVID-assoziierte Immundysfunktion
01.01.2022 -
31.12.2023
IDEpiCo
Immundysregulation und Epigenetisches Gedächtnis bei Post-COVID
Syndromen
01.03.2022 -
31.10.2024
PsyLoCo
Untersuchung psychosozialer Bedürfnisse von Patientinnen und
Patienten mit Long-COVID
01.03.2022 -
29.02.2024
reCOVer
Autoantikörper gegen G-Protein gekoppelte Rezeptoren als schädliches
Agens für die Mikrozirkulation als Ursache für die Symptompersistenz in
"Long-COVID"
01.03.2022 -
31.08.2024
PreVitaCov
Prednisolon und Vitamin B1, 6 und 12 bei PatientInnen mit Post-COVID-
19-Syndrom (PC19S) - eine randomisierte kontrollierte Pilotstudie in der
Primärversorgung
01.02.2022 -
31.12.2024
LoCoVICF
Einschränkungen der Teilhabe und Lebensqualität sowie
Versorgungsbedarfe von Betroffenen im Gesundheitswesen mit Spätsymptomen nach
einer SARS-CoV-2-Infektion
01.03.2022 -
31.10.2024
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Anerkennung von Post-COVID-Beschwerden als Folge einer anerkannten Berufskrankheit beziehungsweise eines Arbeitsunfalls (Antwort)