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Anerkennung von Post-COVID-Beschwerden als Folge einer anerkannten Berufskrankheit beziehungsweise eines Arbeitsunfalls (Antwort zu Drs. 21/3407)

dip / drucksache 20.01.2026 · WP 21 · 21/3714 · Antwort · Original ↗

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Anerkennung von Post-COVID-Beschwerden als Folge einer anerkannten Berufskrankheit beziehungsweise eines Arbeitsunfalls (Antwort zu Drs. 21/3407) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3714 21. Wahlperiode 20.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Anne Zerr, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/3407 – Anerkennung von Post-COVID-Beschwerden als Folge einer anerkannten Berufskrankheit beziehungsweise eines Arbeitsunfalls V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Insbesondere Beschäftigte aus dem Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialwesen haben während der Pandemie dafür gesorgt, dass wichtige gesellschaftliche Funktionen aufrechterhalten wurden und damit „den Laden am Laufen gehalten“. Viele haben sich dabei mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert und leiden nun unter Post-COVID-Beschwerden, also den Spätfolgen einer COVID‑19-Infektion. Alle Beschäftigten in Deutschland fallen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die rein arbeitgeberfinanziert ist. Versicherte, die „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig“ sind, können ihre COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit (BK) Nummer 3101 anerkennen lassen – sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Laut wissenschaftlicher Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gelten auch bei Tätigkeiten in der Personenbeförderung, der Fleischverarbeitung, seelsorgerische Berufe und Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst die Voraussetzungen der BK Nummer 3101 als erfüllt, da sie entsprechend der BK Nummer 3101 „der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ waren. Alle anderen Versicherten müssen ggf. versuchen, ihre Erkrankung als Arbeitsunfall geltend zu machen (s. www.dguv.de/de/mediencenter/h intergrund/ corona_arbeitsunfall/index.jsp). Nach § 26 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) hat der Unfallversicherungsträger insbesondere „mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern“. Nach § 56 SGB VII haben „Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist“, Anspruch auf eine Rente. Laut zahlreichen Medienberichten ist es für die Betroffenen mit Post-COVID jedoch sehr schwierig, die beklagten Beschwerden als Folge der anerkannten Berufskrankheit bzw. des Arbeitsunfalls und damit einen den Anspruch auf Verletztenrente anerkannt zu bekommen (s. z. B. www.br.de/ nachrichten/baye rn/post-covid-erkrankte-pflegekraefte-fuehlen-sich-alleingelassen,UfJS1w3, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-corona-berufskrankheit-post-covid-verz oegerung-klage-li.3198176 oder Badische Zeitung Freiburg vom 6. März 2025 „Berufsgenossenschaft erkennt Long-COVID nicht an“). Dies liegt nicht zuletzt an den engen rechtlichen Maßstäben für die Kausalitätsbeurteilungen und Beweiswürdigung in Verbindung mit dem noch ausbaufähigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu Post-COVID. So müssen Gesundheitsbeeinträchtigung im Vollbeweis nachgewiesen werden. Für die Verursachung der Erkrankung durch die versicherte Einwirkung muss mehr dafür als dagegen sprechen („hinreichende Wahrscheinlichkeit“). Bezogen auf Post- COVID heißt das laut der Empfehlung für die Begutachtung von Post-COVID der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): „Der Vollbeweis verlangt von den Sachverständigen die Objektivierung des jeweiligen Krankheitsbildes auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. (…) In die Kausalitätsbeurteilung müssen stets konkurrierende Ursachenfaktoren, insbesondere Vorschäden oder Schadensanlagen, berücksichtigt werden“ (s. https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/5055). Weiter heißt es in der o. g. Empfehlung: „Ist eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht bewiesen oder ist ein Ursachenzusammenhang nicht hinreichend wahrscheinlich zu machen, geht dies nach dem auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten der Person, die sich zur Begründung ihres Entschädigungsanspruchs auf diese Tatsachen und Zusammenhänge stützt.“ Dies führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass Forderungen von Versicherten von den Unfallversicherungsträgern zunächst abgelehnt werden und die Gerichte entscheiden müssen. Exemplarisch kann das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2024 – Aktenzeichen S 2 U 426/24 – genannt werden. Hier wird die Ablehnung durch den Unfallversicherungsträger wie folgt begründet: „Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK zugerechnet werden. Ein organisch manifester Schaden habe zu keiner Zeit festgestellt werden können. Ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang ergebe sich nicht allein durch den Verweis auf einen zeitlichen Zusammenhang. Laut Vorerkrankungsverzeichnis seien beim Kläger zudem bereits in der Zeit von 2008 bis 2020 mehrfach die Diagnosen einer Neurasthenie und einer Anpassungsstörung gestellt worden.“ Die Ergebnisse eines durch das Gericht beauftragten nervenärztlichen Sachverständigengutachten kritisierte der Unfallversicherungsträger wiederum mit Verweis auf eine fragliche Verwertbarkeit des Gutachtenergebnisses aufgrund „vielfältig nicht durchgeführte(r) bzw. abgebrochene(r) Untersuchungen und Testungen“, eines noch nicht hinreichend geklärten „pathophysiologische(n) Mechanismus, insbesondere für neurologische Beschwerden und Beschwerden aufgrund einer sogenannten Fatigue- Symptomatik“ sowie nicht ausreichend berücksichtigter bestehender Vorerkrankungen. Erst vor Gericht konnte die Anerkennung erstritten werden. Viele Betroffene können diesen Weg nicht gehen, da er zusätzlich zu den gesundheitlichen Belastungen sehr zeitraubend und kräftezehrend ist. Die Fragestellenden wollen daher von der Bundesregierung wissen, welche Zahlen zu berufsbedingten Fällen von COVID‑19 bzw. Post-COVID vorliegen und welche Lösungsansätze sie zu mutmaßlich vorliegenden Hürden sieht. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Seit Beginn der Corona-Pandemie bis zum Ende des Jahres 2024 wurden von insgesamt rund 628 500 den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern gemeldeten COVID-19-Erkrankungen rund 396 000 Fälle als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt. Das entspricht einer Anerkennungsquote von 63 Prozent. Die gesetzliche Unfallversicherung ist, anders als die Kranken- und die Rentenversicherung, ein kausales Entschädigungssystem. Von der beruflichen Verursachung als Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles kann daher nicht abgesehen werden. Im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gibt es bereits eine Reihe von Beweiserleichterungen für die Betroffenen. So haben die Versicherten selbst keine Beweisführungspflichten. Sie sollen zwar im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitwirken, müssen aber selbst keine Ermittlungen anstellen oder Beweise beibringen. Vielmehr haben die Unfallversicherungsträger die notwendigen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung von Amts wegen festzustellen. Dabei haben sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Betroffenen günstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X). Nach § 40 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Dabei gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung ein abgestufter Beweismaßstab. Nur die zugrundeliegenden Tatsachen, wie z. B. das Vorliegen einer Erkrankung müssen im Vollbeweis festgestellt werden. Für Ursachenzusammenhänge, z. B. zwischen der Ersterkrankung und eventuellen Folgeschäden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Wollte man auf die Beweisgrundsätze der allgemeinen und individuellen Tatsachen und Ursachenzusammenhänge verzichten, wäre eine Abgrenzung von Arbeitsunfällen bzw. Berufskrankheiten und Erkrankungen, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind, nicht mehr möglich. Die alleinige Beitragstragung der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Arbeitgeber wäre damit nicht mehr zu rechtfertigen. Hiervon zu trennen ist die Frage, welche Wirkung die Nichterweislichkeit einer den Leistungsanspruch begründenden Tatsache oder eines Ursachenzusammenhangs hat. Sind alle Möglichkeiten der Ermittlung erschöpft, ohne dass eine solche Tatsache oder ein Zusammenhang festgestellt werden kann, und hat auch eine umfassende Würdigung der vorliegenden Beweise die Ungewissheit nicht beseitigt, gilt – wie in anderen Rechtsgebieten – auch in der gesetzlichen Unfallversicherung der Grundsatz der objektiven Beweislast. Derjenige Beteiligte, der aus bestimmten Tatsachen oder Zusammenhängen ein Recht herleiten will, hat die (negativen) Folgen zu tragen, wenn diese nicht festgestellt werden können. Soweit sich die Kleine Anfrage auf statistische Daten bezieht, erfolgt die Beantwortung auf Basis der Zulieferung von statistischen Daten und Auswertungen in Tabellenform durch den Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherungsträger für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV) sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Für das Jahr 2025 ist die Statistik noch nicht abgeschlossen, Angaben können daher nur bis Ende des Jahres 2024 erfolgen.  1. Wie viele Verdachtsmeldungen auf a) Vorliegen einer Berufskrankheit Nummer 3101 (wenn möglich, nur COVID‑19-Fälle ausweisen), Die seit dem Jahr 2020 bis zum 31. Dezember 2024 bei den Mitgliedern der DGUV registrierten Anzeigen auf Verdacht von COVID-19-Erkrankungen als Berufskrankheit sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Informationen zum Geschlecht der Betroffenen und der meldenden Stelle der Erkrankung liegen der DGUV für die Anzeigen auf Verdacht von COVID-19- Erkrankungen als Berufskrankheit nicht vor. Wie in der Fragestellung gewünscht erfolgen die Angaben daher hilfsweise für die Berufskrankheit (BK) Nr. 3101. Angaben zur Berufsgruppe liegen der DGUV weder für die Meldungen von COVID-19-Erkrankungen noch für die BK Nr. 3101 vor. Bei der SVLFG sind im Jahr 2020 insgesamt drei Anzeigen (jeweils männliche Versicherte) auf Verdacht einer BK Nr. 3101 im Zusammenhang mit COVID-19 eingegangen. Danach gab es keine weiteren Verdachtsanzeigen. Der SVLFG liegen keine Daten über die meldende Stelle vor. Eine Einteilung nach Berufsgruppen findet bei der SVLFG nicht statt, da diese ausschließlich für den Wirtschaftszweig der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus zuständig ist. b) Vorliegen eines Arbeitsunfalls aufgrund einer SARS-CoV-2- Erkrankung gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich ab 2020 (bitte auch nach Unfallversicherungsträger, Berufsgruppe und Geschlecht getrennt ausweisen) und von wem wurde diese erste Meldung vorgenommen (Unternehmen, Ärztinnen und Ärzte, Krankenkassen, Versicherte Personen, Sonstige)? Die folgende Tabelle enthält die Unfallmeldungen im Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen. Informationen zu Geschlecht, Berufsgruppe und der meldenden Stelle liegen der DGUV für Unfallmeldungen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht vor. Bei der SVLFG sind insgesamt 231 Meldungen von COVID-19-Erkrankungen als Arbeitsunfall eingegangen. Eine Aufstellung unterteilt nach Geschlecht und Jahr des Versicherungsfalls ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt: Tabelle: Meldungen von COVID-19-Erkrankungen als Arbeitsunfall (SVLFG) Jahr des Versicherungsfalles weiblich männlich Insgesamt 2020 15 16 31 2021 70 76 146 2022 24 25 49 2023 2 3 5 2024 0 0 0 Zusammen 111 120 231 Hinsichtlich der Informationen zu Berufsgruppen und meldenden Stellen wird bezüglich der SVLFG auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen.  2. Wie viele Anerkennungen a) der Berufskrankheit Nummer 3101 (wenn möglich, nur COVID‑19 Fälle ausweisen), Es ist zu beachten, dass bis zum Ende des Jahres 2024 noch nicht zu allen in der Antwort zu Frage 1 ausgewiesenen Meldungen von den Unfallversicherungsträgern eine versicherungsrechtliche Entscheidung getroffen werden konnte. Außerdem fällt der Eingang der Meldungen nicht immer in dasselbe Jahr wie die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers. Die bis zum Ende des Jahres 2024 von den Mitgliedern der DGUV als Berufskrankheit anerkannten Fälle von COVID-19-Erkrankungen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Informationen zum Geschlecht der Betroffenen und der Berufsgruppe liegen der DGUV für anerkannte Fälle von COVID-19-Erkrankungen als Berufskrankheit nicht vor. Wie in der Fragestellung gewünscht, erfolgen die Angaben daher hilfsweise für die BK Nr. 3101. Nach Auskunft der SVLFG hat sich das Vorliegen einer Berufskrankheit bei allen drei Meldungen nicht bestätigt. b) eines Arbeitsunfalls aufgrund einer SARS-CoV-2-Erkrankung, gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich ab 2020 (bitte auch nach Unfallversicherungsträger, Berufsgruppe und Geschlecht getrennt ausweisen)? Die folgende Tabelle enthält die Anerkennungen von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen durch die DGUV. Die Daten können nach Auskunft der DGUV nicht weiter als dargestellt aufgegliedert werden. Bei der SVLFG sind insgesamt 43 COVID-19-Erkrankungen als Arbeitsunfall anerkannt worden. Eine Aufstellung unterteilt nach Geschlecht und Jahr des Versicherungsfalls ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Tabelle: Anerkennungen von COVID-19-Erkrankungen als Arbeitsunfall (SVLFG) Jahr des Versicherungsfalles weiblich männlich Insgesamt 2020 4 12 16 2021 13 8 21 2022 5 1 6 2023 0 0 0 2024 0 0 0 Zusammen 22 21 43 Hinsichtlich der Informationen zu Berufsgruppen wird bezüglich der SVLFG auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen.  3. In wie vielen der in Frage 2 erfragten Fälle wurde nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils und zu welchen Gesamtkosten a) der Post-COVID-Check der gesetzlichen Unfallversicherung (www.b g-kliniken.de/leistungen/detail/post-covid-check/) durchgeführt, und mit welchen Ergebnissen, Dazu liegen nach Auskunft der DGUV und der SVLFG keine Daten vor. b) vom Unfallversicherungsträger ein Rehaaufenthalt gewährt (bitte differenziert nach BG (Berufsgenossenschaft)-Kliniken und sonstigen ausweisen)? Im Zeitraum von 2020 bis 2024 wurden nach Auskunft der DGUV und SVLFG 4.524 stationäre Reha-Aufenthalte bei COVID-19-Erkrankungen abgeschlossen. Die Gesamtkosten betrugen 42,8 Mio. Euro. Hiervon erfolgten nach Auskunft der DGUV 1.228 Aufenthalte in Kliniken der Berufsgenossenschaften (BG-Kliniken). Für die SVLFG war nicht auswertbar, wie viele Aufenthalte in BG-Kliniken erfolgten.  4. In wie vielen Fällen wurde eine stufenweise Wiedereingliederung versucht und mit welchem Ergebnis (bitte jährlich und auch nach Unfallversicherungsträger, Berufsgruppe und Geschlecht getrennt ausweisen)? Die Anzahl der Fälle mit stufenweiser Wiedereingliederung im Bereich der DGUV ist in den nachfolgenden Tabellen dargestellt. Für eine Aufschlüsselung nach Berufsgruppen liegen der DGUV keine Daten vor. Nach Auskunft der SVLFG war bisher in keinem der dort anerkannten Fälle eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich.  5. In wie vielen der anerkannten Fälle wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Antrag auf Verletztenrente aufgrund fortbestehender Beschwerden im Zusammenhang mit der Corona-Erkrankung (Post- COVID) gestellt (bitte getrennt nach aktiv vom Versicherten beantragter sowie durch den Unfallversicherungsträger initiierter Prüfung angeben), und wie viele davon wurden a) abgelehnt, b) anerkannt (bitte differenziert nach nach Höhe der Verletztenrente sowie Höhe der anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit ausweisen), c) noch nicht beschieden (bitte jährlich und auch nach Unfallversicherungsträger, Berufsgruppe und Geschlecht getrennt ausweisen)? Nach Auskunft der DGUV und SVLFG liegen keine Daten zu der Frage vor, in wie vielen der anerkannten Fälle ein Antrag auf Verletztenrente aufgrund fortbestehender Beschwerden im Zusammenhang mit der Corona-Erkrankung (Post COVID) gestellt wurde, wie viele davon abgelehnt bzw. noch nicht entschieden wurden. Ebenso wird nicht erfasst, von wem der Impuls zur Prüfung des Rentenanspruchs ausging. Nach § 20 Absatz 1 SGB X sind Rentenanträge in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erforderlich. Die infrage kommenden Leistungen werden von Amts wegen von den Unfallversicherungsträgern ermittelt. Die Daten der DGUV zu den anerkannten Rentenfällen im Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen (aufgeschlüsselt nach Jahren, nach Unfallversicherungsträger, Geschlecht, Berufsgruppe, Höhe der anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie Höhe der Verletztenrente) können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 11 – Drucksache 21/3714 Nach Auskunft der SVLFG wird in keinem der anerkannten 43 Fälle bisher eine Unfallrente aufgrund der Erkrankung an COVID-19 geleistet.  6. Gegen wie viele ablehnende Rentenbescheide wurde nach Kenntnis der Bundesregierung Widerspruch eingelegt sowie ggf. anschließend Klage eingereicht, und ggf. mit welchem Ergebnis? Zu ablehnenden Rentenbescheiden, eingelegten Widersprüchen und eingereichten Klagen im Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen liegen der DGUV und der SVLFG keine Informationen vor, da entsprechende Statistiken bzw. Datenbanken nicht die Diagnose berücksichtigen. Die Anzahl der vor Sozial- und Landessozialgerichten erfolgreichen Klagen mit anschließender Rentengewährung zur BK Nr. 3101 betrug in den Jahren 2021 bis 2024 insgesamt zwölf. Für das Jahr 2020 liegen der DGUV und SVLFG keine Angaben vor.  7. Sind der Bundesregierung die Hauptgründe für Ablehnungen bekannt (bitte ausführen)? Nein, hierzu werden keine Daten erfasst.  8. Wie schätzt die Bundesregierung das Problem ein, dass einerseits das Vorhandensein verschiedener im Zusammenhang mit Post-COVID stehender Beschwerden im Vollbeweis erbracht werden müssen, aber nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht objektivierbar sind und Unfallversicherungsträger Ablehnungen damit begründen, und welche Lösungsvorschläge sieht sie?  9. Wie schätzt die Bundesregierung das Problem mit Blick auf die Anerkennung verschiedener COVID‑19-Folgeerkrankungen ein, dass die Kausalität bislang wissenschaftlich nicht eindeutig geklärt ist und Unfallversicherungsträger Ablehnungen damit begründen, und welche Lösungsvorschläge sieht sie? 10. Wie schätzt die Bundesregierung das Problem ein, insbesondere psychische Vorerkrankungen von reaktiv ausgelösten depressiven Störungen als Folge anerkannter Berufskrankheiten Nummer 3101 bzw. des Arbeitsunfalls zu unterscheiden und Ablehnungen der Unfallversicherungsträger damit begründen, und welche Lösungsvorschläge sieht sie? Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Die gesetzliche Unfallversicherung versucht durch verschiedenste Maßnahmen, den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu COVID-19 und hierdurch bedingter Folgeerkrankungen zu verbessern: – Durch spezielle Behandlungsangebote der BG-Kliniken werden von Patienten und Patientinnen standardisiert erhobene Befunde und Erfahrungen gesammelt. Diese können eine Basis für weitere zukünftige wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse bilden. – Die DGUV hat durch die Initiierung und Organisation des Prozesses zur Erstellung einer wissenschaftlich basierten Begutachtungsempfehlung den konsentierten Stand der Erkenntnisse zusammengetragen. Mit der Beteiligung relevanter wissenschaftlich-medizinischer Fachgesellschaften und weiterer Stakeholder (https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/a rticle/5055) ist es gelungen, für die Begutachtungsempfehlung ein sehr breites Fundament zu legen. Gleichzeitig konnten im Laufe des Prozesses Punkte identifiziert werden, bei denen aktuell noch ein Erkenntnisdefizit besteht und weitere Forschung abzuwarten ist. Die Thematik von psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung wurde in der Begutachtungsempfehlung insbesondere im Kapitel 4.4.10 in Verbindung mit Kapitel 5.2 behandelt. Dort wird auf die erforderliche vollständige Recherche nach vorliegenden Anzeichen im Sinne einer Gesamtschau aller entscheidungserheblichen Aspekte hingewiesen, um sowohl den einzuhaltenden Beweismaßstäben als auch der besonderen Situation erkrankter Menschen gerecht zu werden. – Die gesetzliche Unfallversicherung hat bereits im Jahr 2021 begonnen, Forschung in ihren Instituten und Kliniken zu initiieren und Forschungsvorhaben anderer Stellen zu fördern (zum Beispiel: www.dguv.de/projektdatenba nk/0326/ff_fb0326_abschlussbericht_final.pdf). Die unterschiedlichen Vorhaben sollen dazu beitragen, die noch offenen Erkenntnislücken perspektivisch zu schließen. Eine Übersicht der Forschungsvorhaben der Unfallversicherungsträger ist in der Anlage 1.1 im Anhang aufgeführt.* Darüber hinaus fördert die Bundesregierung bereits seit dem Jahr 2021 Forschung zu Ursachen, Diagnostik und Therapien sowie zur Versorgung im Hinblick auf Long-/Post-COVID und ME/CFS und hat ihre Anstrengungen seitdem noch einmal verstärkt. Zum Beispiel wurde mit der durch das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) geförderten Nationalen Klinischen Studiengruppe (NKSG) die Therapieforschung zu ME/CFS und dem Post-COVID-Syndrom verstärkt. Die Bundesregierung wird die Forschungsförderung zu Long-/Post-COVID und ME/CFS konsequent fortsetzen und Schwerpunkte auf die Versorgungsforschung, neue datengetriebene Ansätze, die Erforschung der Pathomechanismen von Long-/Post-COVID und ME/CFS sowie auf die Entwicklung und Erprobung neuer therapeutischer Ansätze legen. Zu diesem Zweck wird das BMFTR 2026 eine Nationale Dekade gegen postinfektiöse Erkrankungen ausrufen, die mit Fördermitteln in Höhe von insgesamt 500 Mio. Euro ausgestattet ist. Eine Übersicht der Forschungs- * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/3714 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. vorhaben des BMFTR mit Bezug zu COVID-19 ist in der Anlage 1.2 im Anhang aufgeführt.* In den vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) aufgelegten Förderschwerpunkten „Erforschung und Stärkung einer bedarfsgerechten Versorgung rund um die Langzeitfolgen von COVID-19 (Long-COVID)“ und „Modellmaßnahmen zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Long-COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen“ widmen sich mehrere Projekte der Diagnostik von Long-COVID und damit der Objektivierung von Beschwerden bzw. Erkrankungen im Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen bzw. Post-COVID. Psychische Erkrankungen werden als mögliche Differentialdiagnosen mitberücksichtigt. Weitere Informationen zu den Förderschwerpunkten sowie Projekt-Steckbriefe stellt das BMG auf seiner Webseite zur Verfügung: www.bundesgesundheitsministeriu m.de/ministerium/ressortforschung/handlungsfelder/forschungsschwerpunkte/l ong-/post-covid.html. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Wie schätzt die Bundesregierung den Fakt ein, dass Gutachten als Grundlage für den Bescheid die Hauptrolle spielen aber ggf. anderslautende vorliegende Arzt- und Rehaberichte auf einer intensiveren Kenntnis des oder der Betroffenen beruhen, und welche Lösungsvorschläge schlägt sie vor? Die Feststellung von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung durch unabhängige Sachverständige ist der gängige Weg, um für Objektivität und Neutralität bei dieser Prüfung Sorge zu tragen. Die Prüfung und gutachterliche Bewertung der im Krankheitsverlauf aufgetretenen gesundheitlichen Einschränkungen und Symptome im Gutachten zählt zu den Kernaufgaben gutachterlicher Tätigkeit. Hierauf wird im Abschnitt 5.2.2 der Begutachtungsempfehlung Post-COVID (https://publikationen.dguv.de/wid gets/pdf/download/article/5055) im Detail eingegangen. Die entsprechenden ärztlichen Dokumentationen aus dem jeweiligen Behandlungsverlauf werden den Gutachterinnen und Gutachtern zusammen mit dem Gutachtenauftrag von den Auftraggebern, also von den Unfallversicherungsträgern oder in sozialgerichtlichen Verfahren von den Gerichten, zur Verfügung gestellt. 12. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die einzelnen finanziellen Leistungen der Unfallversicherungsträger aufgrund einer durch SARS-CoV‑2 verursachte Erkrankung („Corona“) als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall (bitte jährlich seit 2020 und auch nach Unfallversicherungsträger, Berufsgruppe und Geschlecht getrennt ausweisen)? Die finanziellen Leistungen der DGUV im Zusammenhang mit COVID-19- Erkrankungen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall nach Jahr, Unfallversicherungsträger und Geschlecht sind in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt. Für eine differenzierte Darstellung nach Berufsgruppen liegen der DGUV keine Daten vor. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/3714 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Die finanziellen Leistungen der SVLFG im Zusammenhang mit COVID-19- Erkrankungen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall nach Jahr und Geschlecht sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Für eine differenzierte Darstellung nach Berufsgruppen liegen der SVLFG keine Daten vor. Tabelle: Aufwendungen der SVLFG Kalenderjahr 2020 2021 2022 2023 2024 Gesamtergebnis (Euro) Geschlecht männlich 69.076,39 135.700,43 31.728,32 28.499,88 44.227,34 309.232,36 weiblich 3.411,24 27.264,26 10.701,66 4.846,85 46.224,01 Gesamtergebnis (Euro) 69.076,39 139.111,67 58.992,58 39.201,54 49.074,19 355.456,37 13. Welchen Anteil im Vergleich zu allen anderen Berufskrankheiten betrugen die mit COVID‑19 und Post-COVID im Zusammenhang stehenden Kosten (bitte jährlich und auch nach Unfallversicherungsträger, Berufsgruppe und Geschlecht getrennt ausweisen)? Für den Bereich der DGUV: Der Anteil der Leistungen für die als BK Nr. 3101 anerkannten COVID-19-Erkrankungen an den Leistungen für alle BK ist in den nachfolgenden Tabellen nach Jahr, Unfallversicherungsträger, Geschlecht und für die drei häufigsten der von COVID-19 betroffenen Berufsgruppen ausgewiesen. Die Leistungen eines Jahres beziehen sich dabei auf alle Fälle, für die im jeweiligen Jahr eine Leistung erbracht wurde und zum Beispiel nicht nur auf die Fälle, die im gleichen Jahr anerkannt wurden. Für die SVLFG wird auf die Antwort zu Frage 2a verwiesen. Alle drei BK- Verdachtsanzeigen wurden abgelehnt. Der Anteil der Kosten dieser Fälle an den Gesamtausgaben aller Berufskrankheiten war marginal. 14. Wie hat sich der durchschnittliche Beitragssatz für Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung seit 2015 entwickelt (bitte nach Unfallversicherungsträgern getrennt ausweisen? Die Entwicklung des durchschnittlichen Beitragssatzes der gewerblichen Berufsgenossenschaften seit 2015 ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Die Berufsgenossenschaft „Rohstoffe und Chemische Industrie“ und die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft haben in den Jahren 2018 bzw. 2021 den Erhebungszeitpunkt der Beiträge geändert. Um doppelte Belastungen der Unternehmen in diesen Jahren zu vermeiden, wurde das Umlagesoll durch Betriebsmittelentnahmen entlastet. Für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ist eine Berechnung der Beitragssätze nicht möglich. Diese erheben ihre Beiträge i. d. R. anhand anderer Maßstäbe (Anzahl Beschäftigte oder Bevölkerung). Daher gibt es in diesem Bereich auch keine Informationen zur Lohnsumme, zu der die Beiträge ins Verhältnis gesetzt werden könnten. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) kennt keinen „durchschnittlichen Beitragssatz“. Der Beitrag berechnet sich grundsätzlich nicht nach der Lohnsumme, sondern nach dem geschätzten Arbeitsbedarf. Das Beitragsniveau der LBG konnte während der Pandemiejahre stabil gehalten bzw. leicht gesenkt werden. Ein Anstieg ist mit der Umlage für 2023 eingetreten, wobei dieser nicht auf COVID zurückzuführen ist. 15. Welche Auswirkungen hatten die Kosten durch die COVID‑19-Pandemie für die Beiträge der gesetzlichen Unfallversicherung? Der durchschnittliche Beitragssatz der gewerblichen Berufsgenossenschaften konnte während der Pandemiejahre stabil gehalten bzw. leicht gesenkt werden. Etwaige Mehrbelastungen, die nicht durch Rückgänge bei anderen Leistungsaufwendungen ausgeglichen werden konnten, wurden durch das Einsetzen von Rücklagen durch die gewerblichen Berufsgenossenschaften kompensiert. Das Beitragsniveau der LBG konnte während der Pandemiejahre stabil gehalten bzw. leicht gesenkt werden. Die Leistungsaufwendungen für COVID haben den Risikobeitrag nach Auskunft der SVLFG um weniger als 0,1 Prozent beeinflusst. Anhang: Anlage 1.1: Übersicht von Projekten der Unfallversicherungsträger: Projektname Link Status, Laufzeit Auswirkungen von COVID-19 als BK-Nr. 3101 oder anerkannter Arbeitsunfall auf die körperliche Belastbarkeit, psychische Gesundheit und Arbeitsfähigkeit - ein Beitrag zur Handlungssicherheit im Reha-Management https://www.dguv.de/ifa/for- schung/projektverzeichnis/ff- fb0326.jsp Abgeschlossen 1/2024 Kohortenstudie zu Versorgungs-, Nachsorge- und Rehabilitationsbedarfen von Post-CO- VID-Betroffenen im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege (LoCoVHCW)* https://www.uke.de/landing- page/locovicf-studie/in- dex.html https://drks.de/se- arch/de/trial/DRKS00029314 Abgeschlossen 11/2024 Post-COVID-19 und Immunstatus- Bestimmung des Immunstatus bei Versicherten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) im Rahmen der Nachverfolgung der COVID-19-Erkrankung (Projektkürzel: IPA-188-LongCOVID) https://www.dguv.de/ipa/for- schung/baproj/ipa-188-long- covid.jsp Abgeschlossen 07/2021 - 12/2024 Neurologisches Register zur Erfassung von Patienten mit anhaltenden Gesundheitsstörungen (Langzeitfolgen COVID) (Projektkürzel: IPA-194-Post_COVID_ Biobank) https://www.dguv.de/ipa/for- schung/drittmittel/index.jsp Laufend 2021 – 2027 Beeinträchtigung der Atemmuskulatur nach SARS-CoV-2-Infektion – Machbarkeitsstudie (Projektkürzel: IPA-199-LongCOVID Dyspnoe) https://www.dguv.de/ipa/for- schung/amproj/amforsch/ipa- 199-long-covid-dyspnoe.jsp Abgeschlossen 08/2023 - 07/2024 Langfristige Effekte der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit der Erwerbsbevölkerung (Projektkürzel: IPA-198-DigiHero) https://www.dguv.de/ipa/for- schung/epidproj/ epidforsch/ipa-198-dighero.jsp Laufend 2024 - 2027 PostCOVID und Immunstatus – Immunologische Charakterisierung von Patienten mit Langzeitbeschwerden nach einer SARS- CoV-2-Infektion unter Berücksichtigung von Biomarkern (Projektkürzel: IPA-210-PostCOV) https://www.dguv.de/ipa/for- schung/baproj/kontakt/ipa- 210-postcov.jsp Laufend Laufzeit: fortlaufend COVID-19 bei Versicherten der BGW – Nachverfolgung der Erkrankungsverläufe (long-COVID) https://www.uke.de/kliniken- institute/institute/ versorgungsforschung-in-der- dermatologie-und-bei- pflegeberufen/bereiche/cvcare/cvcare- projektseite.html Laufend 2020 - 2025 Ambulante Rehabilitation von Post-COVID bei Versicherten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Projektbeschreibung in Jahresbericht CVcare 2023/2024 unter https://www.uke.de/kli- niken-institute/institute/ versorgungsforschung-in-der- Laufend 07/2022 - 12/2025 dermatologie-und-bei- pflegeberufen/bereiche/cvcare/in- dex.html Post-COVID-Symptomcluster – Untersuchung des zeitlichen Verlaufs der Art der CO- VID-19- und Post-COVID-Symptome bei Teilnehmer:innen des Post-COVID-Checks Projektbeschreibung in Jahresbericht CVcare 2023/2024 unter https://www.uke.de/kli- niken-institute/institute/ versorgungsforschung-in- derdermatologie-und-bei- pflegeberufen/bereiche/cvcare/in- dex.html Laufend Laufzeit: 2025 * Studie unter der Beteiligung von Instituten an der Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf (UKE) sowie der Universitätsklinik Greifswald und in Kooperation mit der BGW, der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin Anlage 1.2: Übersicht abgeschlossener oder laufender Forschungsvorhaben mit Beteiligung des BMFTR mit Bezug zur Objektivierung von Beschwerden/Erkrankungen im Zusammenhang mit Coronaerkrankungen bzw. Post-Covid: Maßnahme Vorhabenbezeichnung Laufzeit Förderung interdisziplinärer Verbünde zur Erforschung von Pathomechanismen IMMME - Aufklärung der immunologischen Pathomechanismen des postinfektiösen Chronischen Fatigue Syndroms (ME/CFS) 01.08.2022 – 30.09.2025 s. oben IMMME - Anschlussförderung 01.10.2025 - 30.09.2027 Förderung interdisziplinärer Verbünde zur Erforschung von Pathomechanismen von ME/CFS VADYS-ME - Untersuchungen zu vaskulärer Dysfunktion und Hypoperfusion bei Patienten mit ME/CFS 01.12.2024 - 30.11.2027 s. oben SLEEP-NEURO-PATH: Beitrag schlafbezogener Biomarker zur Pathophysiologie von ME/CFS 01.09.2024 - 31.08.2027 s. oben BioSig-PEM - Identifizierung biopathologischer Signaturen von Post-Exertional Malaise bei ME/CFS 01.11.2024 - 31.10.2027 s. oben FAME - Funktionelle Autoantikörper gegen G- Protein-gekoppelte Rezeptoren bei Betroffenen mit ME/CFS 01.09.2024 - 31.08.2027 s. oben SERIMM - Serotonin und Immunmodulation in ME/CFS 01.09.2024 - 31.08.2027 s. oben CURE-ME - Charakterisierung von Autoimmunantworten zur Identifizierung von Targets in ME/CFS 01.11.2024 - 31.10.2027 s. oben MIRACLE – Klinische Analysen von immunologischen und metabolischen Faktoren bei ME/CFS 01.11.2024 - 31.10.2027 Ohne Förderrichtlinie Nationale Klinische Studien-Gruppe (NKSG) Post-COVID-Syndrom und ME/CFS 01.10.2022 – 31.12.2026 Übersicht abgeschlossener oder laufender Forschungsvorhaben mit Beteiligung des BMFTR mit Bezug zu Covid-19-Folgeerkrankungen inkl. eventueller psychischer Erkrankungen durch eine Corona-Infektion (alle Vorhaben beziehen sich auf die Maßnahme „Förderrichtlinie zu Spätsymptomen von COVID-19“): Forschungsvorhaben der Förderrichtlinie zu Spätsymptomen von COVID-19 (Long-COVID) Laufzeit LongCOCid Long COVID-19 bei Kindern 01.01.2022 - 31.12.2023 PulmVask-Covid-IS Pulmonalvaskuläre Dysfunktion als therapeutischer Ansatzpunkt bei persistierender Belastungsdyspnoe nach COVID-19 - Identifikation einfacher diagnostischer Parameter und symptomorientierter Therapie 01.01.2022 - 31.12.2023 ErgoLoCo Ergotherapeutische Intervention bei Long COVID Betroffenen mit mehr als 3 Monate persistierenden, schwerwiegenden, behandlungsbedürftigen Beeinträchtigungen 01.03.2022 - 31.12.2023 SPOVID Sport & Long-COVID-Syndrom 01.12.2021 - 31.07.2023 COVIDYS Post-COVID-assoziierte Immundysfunktion 01.01.2022 - 31.12.2023 IDEpiCo Immundysregulation und Epigenetisches Gedächtnis bei Post-COVID Syndromen 01.03.2022 - 31.10.2024 PsyLoCo Untersuchung psychosozialer Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten mit Long-COVID 01.03.2022 - 29.02.2024 reCOVer Autoantikörper gegen G-Protein gekoppelte Rezeptoren als schädliches Agens für die Mikrozirkulation als Ursache für die Symptompersistenz in "Long-COVID" 01.03.2022 - 31.08.2024 PreVitaCov Prednisolon und Vitamin B1, 6 und 12 bei PatientInnen mit Post-COVID- 19-Syndrom (PC19S) - eine randomisierte kontrollierte Pilotstudie in der Primärversorgung 01.02.2022 - 31.12.2024 LoCoVICF Einschränkungen der Teilhabe und Lebensqualität sowie Versorgungsbedarfe von Betroffenen im Gesundheitswesen mit Spätsymptomen nach einer SARS-CoV-2-Infektion 01.03.2022 - 31.10.2024 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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