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Medizinische Weiterversorgung von Berufssoldaten nach Eintritt in den Ruhestand - Regelungslage, Zugang zu Bundeswehrstrukturen und Bewertung durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/2960)

dip / drucksache 18.12.2025 · WP 21 · 21/3364 · Antwort · Original ↗

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Medizinische Weiterversorgung von Berufssoldaten nach Eintritt in den Ruhestand - Regelungslage, Zugang zu Bundeswehrstrukturen und Bewertung durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/2960) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3364 21. Wahlperiode 18.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hannes Gnauck, Rüdiger Lucassen, Kurt Kleinschmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2960 – Medizinische Weiterversorgung von Berufssoldaten nach Eintritt in den Ruhestand – Regelungslage, Zugang zu Bundeswehrstrukturen und Bewertung durch die Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Soldaten der Bundeswehr erhalten während ihrer aktiven Dienstzeit unentgeltliche medizinische Versorgung durch die truppenärztlichen Einrichtungen der Bundeswehr. Die sogenannte truppenärztliche Versorgung umfasst dabei sowohl allgemeinmedizinische Leistungen als auch fachärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung durch Bundeswehrkrankenhäuser, Sanitätseinrichtungen und Versorgungszentren. Diese medizinische Betreuung endet jedoch mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Ehemalige Soldaten, insbesondere Berufssoldaten im Ruhestand, werden ab dem Zeitpunkt ihrer Pensionierung rechtlich nicht mehr als Soldaten, sondern als Versorgungsempfänger geführt. Sie erhalten keine Heilfürsorge mehr, sondern Beihilfeleistungen nach beamtenrechtlichem Vorbild. Der Umfang der Beihilfe beträgt in der Regel 70 Prozent der beihilfefähigen Krankheitskosten. Für die restlichen 30 Prozent müssen die Betroffenen eine ergänzende private Krankenversicherung abschließen. Diese Systematik führt in der Praxis dazu, dass pensionierte Soldaten nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf die zivilärztliche Regelversorgung angewiesen sind. Die bisherige Anbindung an die truppenärztliche Struktur der Bundeswehr entfällt. Eine weitere Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus oder Bundeswehrversorgungszentrum ist regelmäßig nicht mehr vorgesehen, selbst wenn dort bereits eine längerfristige therapeutische Beziehung oder fachliche Spezialisierung bestand. Dies kann insbesondere bei chronischen oder einsatzbedingten Erkrankungen zu Versorgungsbrüchen und einem Verlust an medizinischer Kontinuität führen. Mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Soldatenentschädigungsgesetz wurde die Versorgung von wehrdienstbeschädigten Soldaten neu geregelt. Es sieht Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung vor, die im Einzelfall auch über das Dienstzeitende hinaus gewährt werden können. Dennoch bleibt die allgemeine medizinische Betreuung ehemaliger Soldaten grundsätzlich eine individuelle Angelegenheit, die durch private Versicherungsverträge und zivilärztliche Strukturen abgesichert werden muss. Die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Frage, inwieweit eine medizinische Weiterversorgung über die Einrichtungen der Bundeswehr auch für pensionierte Soldaten sinnvoll und möglich wäre, wurde bisher politisch nicht abschließend bewertet. Vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der besonderen gesundheitlichen Belastungen vieler Soldaten sowie der wachsenden Zahl an Pensionären mit dienstbedingten Folgeerkrankungen erscheint es aus Sicht der Fragesteller notwendig, die Bundesregierung um eine Bewertung der bestehenden Versorgungslage zu bitten. Insbesondere soll in Erfahrung gebracht werden, in welchen Fällen eine Weiterbehandlung in Bundeswehrkrankenhäusern oder Sanitätseinrichtungen möglich ist, wie der Übergang in die zivile Versorgung organisiert wird und ob die Bundesregierung die bestehenden Regelungen als ausreichend und medizinisch sachgerecht einstuft. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.  1. Welche gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen bestehen derzeit für die medizinische Versorgung von Berufssoldaten nach Eintritt in den Ruhestand? Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Ruhestand gelten § 31 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung entsprechend. Grundsätzlich besteht danach ein Beihilfeanspruch in Höhe von 70 Prozent. Ergänzend muss eine private Restkostenversicherung abgeschlossen werden. Daneben stehen aktiven und früheren Soldatinnen und Soldaten, die gesundheitliche Schädigungen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst erlitten haben, welche als Wehrdienstbeschädigung anerkannt sind, Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Fragestellung nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zu.  2. In welchen Fällen besteht nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ein Anspruch oder eine Möglichkeit zur Weiterbehandlung in Bundeswehrkrankenhäusern, Sanitätseinrichtungen oder Bundeswehrversorgungszentren? Für Soldatinnen und Soldaten besteht nach Ausscheiden aus dem Dienst die Möglichkeit einer Weiterbehandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus als zivile Patientin/ziviler Patient.  3. Wie bewertet die Bundesregierung die medizinische Versorgungslage von pensionierten Soldaten, insbesondere mit Blick auf chronische oder einsatzbedingte Erkrankungen? Die Versorgung durch Leistungserbringer des zivilen Gesundheitssystems ist als jedenfalls gleichwertig mit der Versorgung durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr zu bewerten; dies gilt sowohl für die reguläre Gesundheitsversorgung als auch für die Behandlung chronischer oder einsatzbedingter Erkrankungen.  4. Welche Daten liegen der Bundesregierung über die Zahl ehemaliger Soldaten vor, die nach Dienstzeitende dauerhaft in zivilärztlicher Behandlung sind (bitte differenziert nach freiwilligem Wechsel und mangels Zugang zu Bundeswehrstrukturen angeben)? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.  5. Wie wird der Übergang aus der truppenärztlichen Versorgung in die zivile Regelversorgung organisatorisch begleitet, insbesondere im Hinblick auf die Dokumentation von Diagnosen, Therapien und laufenden Medikationsempfehlungen? Bei Soldatinnen und Soldaten erfolgt in der Regel eine truppenärztliche Beratung im Rahmen der letzten Konsultation. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen von chronischen Erkrankungen. Zudem wird zum Ende der Dienstzeit eine Begutachtung (sog. Entlassungsuntersuchung) durchgeführt, bei der eine eventuelle Empfehlung für eine ärztliche Weiterbehandlung dokumentiert wird. Darüber hinaus gibt es vielfältige Beratungsangebote zur sozialen Absicherung vor und nach Ende der Dienstzeit. Bei Ausscheiden aus dem Dienst werden auf Wunsch der Soldatin bzw. des Soldaten relevante Gesundheitsunterlagen ausgehändigt, ähnlich wie bei einem regulären Haus- bzw. Facharztwechsel. Zudem werden die Gesundheitsunterlagen bis zum Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen zentral archiviert.  6. Welche spezifischen Versorgungsbrüche oder medizinischen Härtefälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen ehemalige Soldaten durch den Wechsel in die zivile Versorgung Nachteile erlitten haben? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  7. Welche Rolle spielen Bundeswehrkrankenhäuser derzeit bei der Nachsorge oder Weiterbehandlung von ehemaligen Soldaten, und in welchem Umfang wurden entsprechende Behandlungen in den Jahren 2020 bis 2024 durchgeführt? In den Bundeswehrkrankenhäusern sind Behandlungen grundsätzlich auch für zivile Patientinnen und Patienten, zu denen in der Regel auch ehemalige Soldatinnen und Soldaten gehören, möglich. Ehemalige Soldatinnen und Soldaten mit psychischen Erkrankungen können bei Verdacht auf eine Einsatzschädigung im Psychotraumazentrum beim Bundeswehrkrankenhaus Berlin zu einer psychiatrischen Diagnostik vorgestellt werden. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.  8. Besteht aus Sicht der Bundesregierung eine medizinische oder psychosoziale Notwendigkeit, bestimmte Gruppen ehemaliger Soldaten – etwa einsatzgeschädigte oder chronisch kranke Versorgungsempfänger – dauerhaft an truppenärztliche Strukturen anzubinden? Auch außerhalb der Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann eine hochwertige medizinische Versorgung sichergestellt werden.  9. Welche Zugangsvoraussetzungen gelten aktuell für ehemalige Soldaten, um auch nach ihrer Pensionierung ärztliche oder therapeutische Leistungen durch die Bundeswehr in Anspruch nehmen zu können? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 10. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der Anwendung des Soldatenentschädigungsgesetzes in Bezug auf die medizinische Versorgung wehrdienstbeschädigter Soldaten seit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2025 gesammelt? Aktive Soldatinnen und Soldaten erhalten die Leistungen der medizinischen Versorgung weiterhin im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Für frühere Soldatinnen und Soldaten mit einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung erbringt seit dem 1. Januar 2025 die Unfallversicherung Bund und Bahn die medizinische und orthopädische Versorgung im Auftrag der Bundeswehrverwaltung. Die Erfahrungen mit der Unfallversicherung Bahn und Bund sind durchweg positiv. 11. In wie vielen Fällen wurden Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz seit Januar 2025 im Zusammenhang mit medizinischer Weiterversorgung bewilligt (bitte nach Leistungsarten und Bundesländern differenzieren)? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. 12. Inwieweit wird derzeit innerhalb der Bundesregierung geprüft, ehemaligen Soldaten in bestimmten Fällen den dauerhaften oder befristeten Zugang zu Bundeswehrkrankenhäusern oder Sanitätseinrichtungen zu ermöglichen? Eine Prüfung im Sinne der Fragestellung findet derzeit nicht statt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 13. Welche Empfehlungen oder Informationen stellt das Bundesministerium der Verteidigung ausscheidenden Soldaten zur Verfügung, um den Übergang in die medizinische Regelversorgung zu unterstützen? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die durchschnittliche Zeitspanne, die zwischen Dienstzeitende und erfolgreicher Etablierung einer zivilärztlichen Versorgung für pensionierte Soldaten vergeht? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 15. Welche rechtlichen, organisatorischen oder finanziellen Hürden sieht die Bundesregierung derzeit bei der Integration einer freiwilligen medizinischen Anschlussversorgung ehemaliger Soldaten in die bestehenden Strukturen der Bundeswehr? Die Kapazitäten der regionalen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr sind für die Behandlung aktiver Soldatinnen und Soldaten ausgelegt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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