Medizinische Weiterversorgung von Berufssoldaten nach Eintritt in den Ruhestand - Regelungslage, Zugang zu Bundeswehrstrukturen und Bewertung durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/2960)
Text
Medizinische Weiterversorgung von Berufssoldaten nach Eintritt in den Ruhestand - Regelungslage, Zugang zu Bundeswehrstrukturen und Bewertung durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/2960)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3364
21. Wahlperiode 18.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hannes Gnauck, Rüdiger Lucassen,
Kurt Kleinschmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2960 –
Medizinische Weiterversorgung von Berufssoldaten nach Eintritt in den
Ruhestand – Regelungslage, Zugang zu Bundeswehrstrukturen und Bewertung
durch die Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Soldaten der Bundeswehr erhalten während ihrer aktiven Dienstzeit
unentgeltliche medizinische Versorgung durch die truppenärztlichen Einrichtungen der
Bundeswehr. Die sogenannte truppenärztliche Versorgung umfasst dabei
sowohl allgemeinmedizinische Leistungen als auch fachärztliche, zahnärztliche
und psychotherapeutische Behandlung durch Bundeswehrkrankenhäuser,
Sanitätseinrichtungen und Versorgungszentren.
Diese medizinische Betreuung endet jedoch mit dem Ausscheiden aus dem
aktiven Dienst. Ehemalige Soldaten, insbesondere Berufssoldaten im
Ruhestand, werden ab dem Zeitpunkt ihrer Pensionierung rechtlich nicht mehr als
Soldaten, sondern als Versorgungsempfänger geführt. Sie erhalten keine
Heilfürsorge mehr, sondern Beihilfeleistungen nach beamtenrechtlichem Vorbild.
Der Umfang der Beihilfe beträgt in der Regel 70 Prozent der beihilfefähigen
Krankheitskosten. Für die restlichen 30 Prozent müssen die Betroffenen eine
ergänzende private Krankenversicherung abschließen.
Diese Systematik führt in der Praxis dazu, dass pensionierte Soldaten nach
dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf die zivilärztliche
Regelversorgung angewiesen sind. Die bisherige Anbindung an die truppenärztliche
Struktur der Bundeswehr entfällt. Eine weitere Behandlung in einem
Bundeswehrkrankenhaus oder Bundeswehrversorgungszentrum ist regelmäßig nicht
mehr vorgesehen, selbst wenn dort bereits eine längerfristige therapeutische
Beziehung oder fachliche Spezialisierung bestand. Dies kann insbesondere bei
chronischen oder einsatzbedingten Erkrankungen zu Versorgungsbrüchen und
einem Verlust an medizinischer Kontinuität führen.
Mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Soldatenentschädigungsgesetz
wurde die Versorgung von wehrdienstbeschädigten Soldaten neu geregelt. Es
sieht Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung vor, die im
Einzelfall auch über das Dienstzeitende hinaus gewährt werden können.
Dennoch bleibt die allgemeine medizinische Betreuung ehemaliger Soldaten
grundsätzlich eine individuelle Angelegenheit, die durch private
Versicherungsverträge und zivilärztliche Strukturen abgesichert werden muss. Die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 18. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Frage, inwieweit eine medizinische Weiterversorgung über die Einrichtungen
der Bundeswehr auch für pensionierte Soldaten sinnvoll und möglich wäre,
wurde bisher politisch nicht abschließend bewertet.
Vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der besonderen
gesundheitlichen Belastungen vieler Soldaten sowie der wachsenden Zahl an
Pensionären mit dienstbedingten Folgeerkrankungen erscheint es aus Sicht der
Fragesteller notwendig, die Bundesregierung um eine Bewertung der
bestehenden Versorgungslage zu bitten. Insbesondere soll in Erfahrung gebracht
werden, in welchen Fällen eine Weiterbehandlung in
Bundeswehrkrankenhäusern oder Sanitätseinrichtungen möglich ist, wie der Übergang in die zivile
Versorgung organisiert wird und ob die Bundesregierung die bestehenden
Regelungen als ausreichend und medizinisch sachgerecht einstuft.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
1. Welche gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen bestehen derzeit
für die medizinische Versorgung von Berufssoldaten nach Eintritt in den
Ruhestand?
Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Ruhestand gelten § 31 Absatz 2
Nummer 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 80 des
Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung entsprechend. Grundsätzlich
besteht danach ein Beihilfeanspruch in Höhe von 70 Prozent. Ergänzend muss
eine private Restkostenversicherung abgeschlossen werden.
Daneben stehen aktiven und früheren Soldatinnen und Soldaten, die
gesundheitliche Schädigungen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst erlitten haben,
welche als Wehrdienstbeschädigung anerkannt sind, Ansprüche auf Leistungen
im Sinne der Fragestellung nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zu.
2. In welchen Fällen besteht nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ein
Anspruch oder eine Möglichkeit zur Weiterbehandlung in
Bundeswehrkrankenhäusern, Sanitätseinrichtungen oder
Bundeswehrversorgungszentren?
Für Soldatinnen und Soldaten besteht nach Ausscheiden aus dem Dienst die
Möglichkeit einer Weiterbehandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus als
zivile Patientin/ziviler Patient.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die medizinische Versorgungslage
von pensionierten Soldaten, insbesondere mit Blick auf chronische oder
einsatzbedingte Erkrankungen?
Die Versorgung durch Leistungserbringer des zivilen Gesundheitssystems ist
als jedenfalls gleichwertig mit der Versorgung durch den Sanitätsdienst der
Bundeswehr zu bewerten; dies gilt sowohl für die reguläre
Gesundheitsversorgung als auch für die Behandlung chronischer oder einsatzbedingter
Erkrankungen.
4. Welche Daten liegen der Bundesregierung über die Zahl ehemaliger
Soldaten vor, die nach Dienstzeitende dauerhaft in zivilärztlicher
Behandlung sind (bitte differenziert nach freiwilligem Wechsel und mangels
Zugang zu Bundeswehrstrukturen angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.
5. Wie wird der Übergang aus der truppenärztlichen Versorgung in die
zivile Regelversorgung organisatorisch begleitet, insbesondere im Hinblick
auf die Dokumentation von Diagnosen, Therapien und laufenden
Medikationsempfehlungen?
Bei Soldatinnen und Soldaten erfolgt in der Regel eine truppenärztliche
Beratung im Rahmen der letzten Konsultation. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen
von chronischen Erkrankungen. Zudem wird zum Ende der Dienstzeit eine
Begutachtung (sog. Entlassungsuntersuchung) durchgeführt, bei der eine
eventuelle Empfehlung für eine ärztliche Weiterbehandlung dokumentiert wird.
Darüber hinaus gibt es vielfältige Beratungsangebote zur sozialen Absicherung
vor und nach Ende der Dienstzeit.
Bei Ausscheiden aus dem Dienst werden auf Wunsch der Soldatin bzw. des
Soldaten relevante Gesundheitsunterlagen ausgehändigt, ähnlich wie bei einem
regulären Haus- bzw. Facharztwechsel. Zudem werden die
Gesundheitsunterlagen bis zum Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen
zentral archiviert.
6. Welche spezifischen Versorgungsbrüche oder medizinischen Härtefälle
sind der Bundesregierung bekannt, in denen ehemalige Soldaten durch
den Wechsel in die zivile Versorgung Nachteile erlitten haben?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
7. Welche Rolle spielen Bundeswehrkrankenhäuser derzeit bei der
Nachsorge oder Weiterbehandlung von ehemaligen Soldaten, und in welchem
Umfang wurden entsprechende Behandlungen in den Jahren 2020 bis
2024 durchgeführt?
In den Bundeswehrkrankenhäusern sind Behandlungen grundsätzlich auch für
zivile Patientinnen und Patienten, zu denen in der Regel auch ehemalige
Soldatinnen und Soldaten gehören, möglich.
Ehemalige Soldatinnen und Soldaten mit psychischen Erkrankungen können
bei Verdacht auf eine Einsatzschädigung im Psychotraumazentrum beim
Bundeswehrkrankenhaus Berlin zu einer psychiatrischen Diagnostik vorgestellt
werden.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Daten im Sinne der
Fragestellung vor.
8. Besteht aus Sicht der Bundesregierung eine medizinische oder
psychosoziale Notwendigkeit, bestimmte Gruppen ehemaliger Soldaten – etwa
einsatzgeschädigte oder chronisch kranke Versorgungsempfänger –
dauerhaft an truppenärztliche Strukturen anzubinden?
Auch außerhalb der Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann eine
hochwertige medizinische Versorgung sichergestellt werden.
9. Welche Zugangsvoraussetzungen gelten aktuell für ehemalige Soldaten,
um auch nach ihrer Pensionierung ärztliche oder therapeutische
Leistungen durch die Bundeswehr in Anspruch nehmen zu können?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
10. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der Anwendung des
Soldatenentschädigungsgesetzes in Bezug auf die medizinische
Versorgung wehrdienstbeschädigter Soldaten seit dessen Inkrafttreten am 1.
Januar 2025 gesammelt?
Aktive Soldatinnen und Soldaten erhalten die Leistungen der medizinischen
Versorgung weiterhin im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen
Versorgung.
Für frühere Soldatinnen und Soldaten mit einer anerkannten
Wehrdienstbeschädigung erbringt seit dem 1. Januar 2025 die Unfallversicherung Bund und Bahn
die medizinische und orthopädische Versorgung im Auftrag der
Bundeswehrverwaltung.
Die Erfahrungen mit der Unfallversicherung Bahn und Bund sind durchweg
positiv.
11. In wie vielen Fällen wurden Leistungen nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz seit Januar 2025 im Zusammenhang mit medizinischer
Weiterversorgung bewilligt (bitte nach Leistungsarten und Bundesländern
differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.
12. Inwieweit wird derzeit innerhalb der Bundesregierung geprüft,
ehemaligen Soldaten in bestimmten Fällen den dauerhaften oder befristeten
Zugang zu Bundeswehrkrankenhäusern oder Sanitätseinrichtungen zu
ermöglichen?
Eine Prüfung im Sinne der Fragestellung findet derzeit nicht statt. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
13. Welche Empfehlungen oder Informationen stellt das Bundesministerium
der Verteidigung ausscheidenden Soldaten zur Verfügung, um den
Übergang in die medizinische Regelversorgung zu unterstützen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die durchschnittliche
Zeitspanne, die zwischen Dienstzeitende und erfolgreicher Etablierung
einer zivilärztlichen Versorgung für pensionierte Soldaten vergeht?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
15. Welche rechtlichen, organisatorischen oder finanziellen Hürden sieht die
Bundesregierung derzeit bei der Integration einer freiwilligen
medizinischen Anschlussversorgung ehemaliger Soldaten in die bestehenden
Strukturen der Bundeswehr?
Die Kapazitäten der regionalen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr sind für
die Behandlung aktiver Soldatinnen und Soldaten ausgelegt. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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