Auslastung und Krisenresilienz der Bundeswehrkrankenhäuser (Antwort zu Drs. 21/4721)
Text
Auslastung und Krisenresilienz der Bundeswehrkrankenhäuser (Antwort zu Drs. 21/4721)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5412
21. Wahlperiode 15.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andreas Paul, Hannes Gnauck, Mirco
Hanker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4721 –
Auslastung und Krisenresilienz der Bundeswehrkrankenhäuser
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Artikel 87a Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) stellt der Bund
Streitkräfte zur Verteidigung auf (www.gesetze-im-internet.de/gg/art_87a.ht
ml). Die Aufgaben der Bundeswehr umfassen die Landes- und
Bündnisverteidigung sowie Beiträge zur internationalen Krisenbewältigung. In den
Verteidigungspolitischen Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung wird
die Landes- und Bündnisverteidigung ausdrücklich als prioritäre Aufgabe
hervorgehoben und die Notwendigkeit einer durchhaltefähigen militärischen
Gesamtstruktur betont (Bundesministerium der Verteidigung,
Verteidigungspolitische Richtlinien 2023, Berlin 2023, Abschnitt „Strategischer Rahmen“, S. 6
bis 9; www.bmvg.de/de/aktuelles/verteidigungspolitische-richtlinien-2023-ver
oeffentlicht-5701338).
Ein wesentlicher Unterstützungsbereich ist der Sanitätsdienst der Bundeswehr,
der für die weltweite medizinische Versorgung der deutschen Streitkräfte
verantwortlich ist. Der gesundheitliche Schutz, die Erhaltung und
Wiederherstellung der Gesundheit von Soldatinnen und Soldaten, muss im In- und Ausland
für die Einsatzbereitschaft und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte
sichergestellt sein. Zentrale Einrichtungen des sanitätsdienstlichen Versorgungsnetzes
der Bundeswehr sind in Deutschland die Bundeswehrkrankenhäuser. Die
Bundeswehrkrankenhäuser (BwKrhs) sind bundeswehreigene Krankenhäuser, die
vom Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr (ZSanDstBw) betrieben
werden. Die Standorte der aktuell fünf Bundeswehrkrankenhäuser in Deutschland
befinden sich in Berlin, Hamburg, Koblenz, Ulm und Westerstede. Diese
Krankenhäuser bieten sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen für
Bundeswehrangehörige an und können auch von zivilen Patienten und
Patientinnen in Anspruch genommen werden, da die Bundeswehrkrankenhäuser in
die Krankenhaus- und Landesbettenplänen der jeweiligen Länder eingebunden
sind (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand
WD 2 – 3000 – 154/19: Die Bundeswehr-Krankenhäuser, Abschnitt 2.1,
S. 5 f.). Nach Veröffentlichung der Bundeswehr verfügen die
Bundeswehrkrankenhäuser mit insgesamt ca. 7 000 Beschäftigten über insgesamt ca. 1 800
voll- und teilstationäre Betten, von denen die Hälfte der Betten sog.
Vertragsbzw. Planbetten sind, die nur für die medizinische Versorgung der
Zivilbevölkerung vorbehalten werden (www.bwkranken-haus.de/de/ueber-uns).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 14. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nach Darstellung des Bundesministeriums der Verteidigung würden sich
zukünftige militärische Auseinandersetzungen auch auf das deutsche
Gesundheitssystem auswirken, da der Sanitätsdienst der Bundeswehr auf das zivile
Gesundheitssystem Deutschlands angewiesen ist. Im Bündnis- oder
Verteidigungsfall ist daher ein abgestimmtes Zusammenwirken militärischer und
ziviler Strukturen des Gesundheitswesens erforderlich (Krankenhäuser,
Apotheken, niedergelassene Ärzte, Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen
usw.), da die sanitätsdienstlichen Einrichtungen der Bundeswehr,
einschließlich der Bundeswehrkrankenhäuser, allein nicht sämtliche Versorgungsbedarfe
abdecken können (Bundeswehr online, Landes- und Bündnisverteidigung,
Gesundheitswesen und Versorgung im Verteidigungsfall, Abschnitt „Mehr Bedarf
aber sinkende medizinische Kapazitäten“, Absatz 3; www.bundeswehr.de/de/o
rganisation/unterstuetzungsbereich/ sanitaetsdienst/gesundheitswesen-
versorgung-verteidigungsfall). Im Bündnis- oder Verteidigungsfall muss die
medizinische Behandlung von Verwundeten der Bundeswehr als auch von alliierten
Streitkräften als Bündnispartner in Deutschland gewährleistet werden. Die
zwangsläufige Folge ist die Einschränkung der Versorgungsleistungen des
Sanitätsdienstes sowie der Bundeswehrkrankenhäuser und damit auch der
Gesundheitsversorgung der deutschen Zivilbevölkerung (Bundeswehr online,
Landes- und Bündnisverteidigung; „Gesundheitswesen: Versorgung im
Verteidigungsfall“, „Mehr Bedarf aber sinkende medizinische Kapazitäten“,
Absatz 1 und 2; www.bundeswehr.de/de/organisation/unterstu- etzungsbereich/
sanitaetsdienst/gesundheitswesen-versorgung-verteidigungsfall).
Diese Einschätzung wurde auch von Experten der Bundeswehr und der zivilen
Krankenhausmedizin in Berlin vor dem Gesundheitsausschuss bestätigt. In
einem öffentlichen Fachgespräch des Gesundheitsausschusses vom 10. April
2024 wurde auf die erheblichen Herausforderungen für das Gesundheitswesen
im Verteidigungs- oder Katastrophenfall hingewiesen. Es wurde betont, dass
bei hochintensiven Szenarien mit deutlich erhöhten Verwundetenfallzahlen
(von mehreren Hundert Verletzten pro Tag) zu rechnen sei, was in der zu
erwartenden Größenordnung deutlich über der Routineauslastung ziviler
Krankenhäuser liegt und die vorhandenen sanitätsdienstlichen Kapazitäten
herausfordert (Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten, hib (heute im
bundestag)-Meldung „Ertüchtigung des Gesundheitssystems im Kriegsfall“, hib
221/2024, vom 10. April 2024, Absatz 2; www.bundestag.de/presse/hib/kurz
meldungen-997560). „Die Szenarien der Bundeswehr gehen von 300 bis 1 000
Patientinnen und Patienten aus – davon ein Drittel intensivpflichtig […]“
(www.bundeswehr.de/de/organisation/unterstuetzungsbereich/sanitaetsdienst/
gesundheitswesen-versorgung-verteidigungsfall).
Während die Bundeswehrkrankenhäuser im regulären Friedensbetrieb in die
zivile Krankenhausversorgung integriert sind und ihre Kapazitäten an
planbaren stationären und ambulanten Behandlungszahlen ausrichten (WD 2 –
3000 – 154/19, S. 5 bis 7), würde ein Verteidigungsfall mit einem signifikant
erhöhten Verwundetenanfall eine erhebliche Ausweitung der Behandlungs-,
Operations- und Intensivkapazitäten erfordern. Zugleich ist davon
auszugehen, dass ein großer Teil des sanitätsdienstlichen Personals in Frontnähe zum
Einsatz kommen würde (Bundeswehr online, Landes- und
Bündnisverteidigung; „Gesundheitswesen: Versorgung im Verteidigungsfall“, „Mehr Bedarf
aber sinkende medizinische Kapazitäten“, Absatz 1, Satz 2; www.bundesweh
r.de/de/organisation/unterstuetzungsbereich/sanitaetsdienst/
gesundheitswesenversorgung-verteidigungsfall).
Um aktuell einschätzen zu können, in welchem Umfang die
Bundeswehrkrankenhäuser im Krisen- oder Verteidigungsfall unabhängig von den
veröffentlichten Fallzahlen von stationär ca. 53 400 und ambulant ca. 757 000 Fällen
pro Jahr (Bundeswehrkrankenhaus online, „Über Uns“, Kapitel
„Beschreibung“; www.bwkrankenhaus.de/de/ueber-uns) belastbar sind und die
medizinischen Kapazitäten zur Versorgung der zivilen Bevölkerung eingeschränkt
werden, ist nach Auffassung der Fragesteller eine systematische, aktuelle
Erfassung der Leistungsfähigkeit der Bundeswehrkrankenhäuser (einschließlich
Bettenangebot, personeller Ressourcen, operativer Kapazitäten sowie
logistischer Voraussetzungen) im öffentlichen Interesse.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenden Werten zu noch bestätigt sie die darin
enthaltenden Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Die Kapazitäten der Bundeswehrkrankenhäuser sind im Friedensbetriebund in
der Landes- und Bündnisverteidigung von einer Vielzahl von Faktoren
abhängig. Diese werden vom Bundesministerium der Verteidigung berücksichtigt,
um die Kapazitäten bestmöglich zu nutzen.
1. Wie viele planmäßig ausgewiesene voll- und teilstationäre Betten stehen
in den Bundeswehrkrankenhäusern derzeit zur Verfügung, wie hoch ist
jeweils deren durchschnittliche Belegung im Jahresmittel 2024 und 2025
gewesen, und wie stellen sich diese Zahlen jeweils aufgeschlüsselt nach
den einzelnen Bundeswehrkrankenhäusern dar?
Für das Jahr 2025 können derzeit noch keine belastbaren Informationen zur
Auslastung bereitgestellt werden, da die Bearbeitung der Datensätze in den
Bundeswehrkrankenhäusern noch nicht abgeschlossen ist.
Darüber hinaus kann die Beantwortung der Frage für das Jahr 2024 in offener
Form nicht erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im
Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind Informationen, deren
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend
einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf
diese Frage würde Informationen offenlegen, aus denen Dritte Rückschlüsse
ziehen könnten, wie gut die Bundeswehr in der Lage ist, verletzte Soldatinnen
und Soldaten – auch im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung –
medizinisch zu versorgen. Hieraus könnten potenzielle Gegner Hinweise auf die
Einsatzbereitschaft der Bundeswehr ziehen.
Es wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage 1
verwiesen.*
2. Wie viele Ärztinnen und Ärzte sind von den derzeit insgesamt ca. 7 000
Beschäftigten an den Bundeswehrkrankenhäusern tätig, wie viele
ärztliche Dienstposten sind dort jeweils ausgewiesen, und wie viele dieser
Dienstposten sind derzeit unbesetzt (bitte jeweils auch nach
Bundeswehrkrankenhäusern aufschlüsseln)?
3. Wie viele Dienstposten im Bereich der unmittelbaren
Patientenversorgung (unterteilt nach Pflegepersonal, medizinische Fachangestellte und
weiteres Assistenzpersonal) sind an den Bundeswehrkrankenhäusern
ausgewiesen, und wie viele dieser Dienstposten sind derzeit vakant (bitte
nach Bundeswehrkrankenhäusern aufschlüsseln)?
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
4. Welche planerisch zugrunde gelegten Behandlungskapazitäten bestehen
derzeit in den einzelnen Bundeswehrkrankenhäusern für die stationäre
und ambulante Versorgung, und auf welche durchschnittlichen täglichen
Behandlungszahlen sind die jeweiligen Einrichtungen organisatorisch
ausgelegt (bitte jeweils nach Standort und Versorgungsart
aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 bis 4 werden zusammen beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen kann in offener Form nicht erfolgen. Die
Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad GEHEIM ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2
Nummer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen
schweren Schaden zufügen kann, entsprechend einzustufen. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf die Fragen ist direkter
Indikator für die Fähigkeit der Bundeswehr die medizinische Versorgung auch in
der Landes- und Bündnisverteidigung zu gewährleisten und auch große
Mengen von Verletzten und Verwundeten zu versorgen und zu behandeln. Die
erfragten Informationen lassen für sich genommen und in der Zusammenschau
Rückschlüsse zur Widerstandsfähigkeit der medizinischen Versorgung
innerhalb der Bundeswehr zu und sind somit für Angriffe oder Sabotageakte
potentieller Gegner relevant. Zudem ist die Kenntnis der Behandlungskapazitäten
geeignet, die Abschreckungsfähigkeit der Bundeswehr zu beeinträchtigen.
Es wird auf die als „VS-Geheim“ eingestufte Anlage 2 verwiesen.*
5. Wie viele operative Eingriffe (stationär und ambulant) wurden in den
Jahren 2023 und 2024 in den einzelnen Bundeswehrkrankenhäusern
jeweils durchgeführt (bitte nach Standort und Fachabteilung
aufschlüsseln), und welche vorläufigen Zahlen liegen für das Jahr 2025 vor, und
wie hoch war die durchschnittliche Zahl operativer Eingriffe pro
Kalendertag?
Für das Jahr 2025 können zur Anzahl an durchgeführten Operationen noch
keine belastbaren Informationen bereitgestellt werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 und auf die als „VS-
Geheim“ eingestufte Anlage 2 verwiesen.*
6. Wie viele funktionsfähige Operationssäle stehen in den einzelnen
Bundeswehrkrankenhäusern jeweils zur Verfügung, wie viele davon werden
im Regelbetrieb planmäßig betrieben, und für welche tägliche
Regelbetriebsdauer sind diese ausgelegt (bitte nach Standort aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 und auf die als „VS-Geheim“
eingestufte Anlage 2 verwiesen.*
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
7. Welche grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen sind vorgesehen,
um die Behandlungskapazitäten der Bundeswehrkrankenhäuser in einer
außergewöhnlichen nationalen Krisenlage zu erhöhen (z. B. Ausweitung
von Schichtsystemen, Zurückstellung elektiver Eingriffe, temporäre
Umwidmung von Funktionsbereichen), ohne dabei einsatzrelevante
Detailplanungen offenzulegen?
Alle Bundeswehrkrankenhäuser verfügen über eine Planung für Krisen- und
Katastrophenereignisse, in denen neben spezifischen Prozeduren auch
Festlegungen zu situationsbedingt angepassten Führungsstrukturen enthalten sind.
Im Rahmen dieser sog. Katastrophen- und Einsatzplanung kann im
Aktivierungsfall auf Personal aus unterschiedlichen Bereichen zugegriffen werden,
um besondere Situationen beherrschen zu können.
Um lagegerechte Anpassungen der Behandlungskapazitäten zu ermöglichen,
kommt grundsätzlich auch die Ausweitung von Schichtsystemen,
Zurückstellung elektiver Eingriffe temporäre Umwidmung von Funktionsbereichen in
Betracht.
8. Welche statistisch erfassten durchschnittlichen Wartezeiten bestehen in
den Jahren 2023 und 2024 zwischen medizinischer Indikationsstellung
und Durchführung planbarer operativer Eingriffe in den einzelnen
Bundeswehrkrankenhäusern (bitte nach Standort und Fachabteilung
aufschlüsseln)?
Eine statistische Erhebung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
9. Ist die Notstromversorgung der Bundeswehrkrankenhäuser nach
derzeitiger Planung so ausgelegt, dass bei einem mehrtägigen großflächigen
Stromausfall ein fortgesetzter Krankenhausbetrieb möglich ist, und
umfasst die Notstromversorgung jeweils den Gesamtbetrieb oder lediglich
priorisierte Funktionsbereiche (bitte nach Standorten aufschlüsseln)?
10. Für welche Mindestdauer ist die Notstromversorgung der einzelnen
Bundeswehrkrankenhäuser nach derzeitiger Planung ausgelegt (bitte nach
Standorten aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
An allen Bundeswehrstandorten ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
zur Notstromversorgung ausreichend sichergestellt.
11. Wurden in den letzten fünf Jahren Übungen oder Belastungstests zur
Notstromfähigkeit der Bundeswehrkrankenhäuser durchgeführt, und
wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis?
Überprüfungen bzw. Belastungstests im Sinne der Fragestellung erfolgen
mindestens einmal jährlich. Die Funktionsfähigkeit konnte dabei in jedem
Bundeswehrkrankenhaus sicher nachgewiesen werden.
12. Existieren für die Bundeswehrkrankenhäuser ressortübergreifend
abgestimmte Planungen für einen kurzfristigen personellen und
infrastrukturellen Aufwuchs im Krisen- oder Verteidigungsfall, und wenn ja, welche
wesentlichen Maßnahmen sind darin vorgesehen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 und auf die als „VS-Geheim“
eingestufte Anlage 2 verwiesen.*
13. Sind Ausbau- oder Modernisierungsmaßnahmen an bestehenden
Bundeswehrkrankenhäusern geplant oder bereits beschlossen, und wenn ja,
welche Maßnahmen betreffen welche Standorte, und in welchem
zeitlichen Rahmen sollen sie umgesetzt werden?
Die Beantwortung der Frage kann in offener Form nicht erfolgen. Die
Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Geheim“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2
Absatz 2 Nummer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren
Interessen schweren Schaden zufügen kann, entsprechend einzustufen. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
Informationen über Ausbau- und Modernisierungsmaßnahmen Kritischer
Infrastruktur offenlegen. Aus diesen Informationen könnten potentielle Gegner
mögliche Ziele für Angriffe und Sabotageakte identifizieren. Zudem
ermöglichen die erfragten Informationen für sich genommen und in der
Zusammenschau mit den übrigen Antworten Rückschlüsse auf die zukünftigen
Behandlungskapazitäten der Bundeswehr. Ergänzend wird auf die Antwort zu den
Fragen 2 bis 4 und die als „VS-Geheim“ eingestufte Anlage 2 verwiesen.*
14. Wie viele Ärztinnen und Ärzte würden nach derzeitiger Planung im
Verteidigungsfall aus den Bundeswehrkrankenhäusern für sanitätsdienstliche
Aufgaben außerhalb der Krankenhäuser, insbesondere zur
Verwundetenversorgung auf den Versorgungsebenen Role 1 und Role 2,
herangezogen, und wie stellt sich dieser Personalabzug jeweils nach
Bundeswehrkrankenhaus dar?
Die Anzahl des eingesetzten ärztlichen Personals ist von verschiedenen
Faktoren der militärischen Operationsplanung abhängig, u. a. von der Anzahl
insgesamt eingesetzter militärischer Kräfte und Mittel. Eine pauschalisierte Antwort
im Sinne der Fragestellung ist deshalb nicht möglich.
15. Durch welche Maßnahmen sollen die dadurch entstehenden personellen
Vakanzen in den Bundeswehrkrankenhäusern kompensiert werden, um
die stationäre und ambulante Versorgung aufrechtzuerhalten (vgl.
Frage 14)?
Die Gesundheitsversorgung in LV/BV ist eine gesamtstaatliche Aufgabe und
erfolgt im Zusammenwirken mit dem zivilen Gesundheitssystem. Zur
Unterstützung der Bundeswehrkrankenhäuser ist für verschiedene Aufgaben geplant,
Reservedienstleistende heranzuziehen. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob
hierzu die zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen angepasst werden
müssen.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
16. Wurden mit den zuständigen Behörden von Bund, Ländern und
Kommunen verbindliche Konzepte erarbeitet, um zivile Akteure bzw. Partner des
Gesundheitswesens (insbesondere Krankenhäuser, niedergelassene
Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken) auf eine verstärkte Mitwirkung im
Krisen- oder Verteidigungsfall vorzubereiten, und wenn ja, wann, und in
welcher Form wurde oder wird eine Beteiligung zur Vorbereitung auf
den Krisenfall vorgenommen?
Das BMVg und der Zentrale Sanitätsdienst der Bundeswehr stehen in engem
Austausch mit den anderen zuständigen Bundesressorts, den Bundesländern,
sowie weiteren Akteuren des Gesundheitssystems.
17. Wie beabsichtigt die Bundesregierung ggf., im Krisen- oder
Verteidigungsfall entstehende zusätzliche Belastungen aufseiten der zivilen
Krankenhäuser und der vertragsärztlichen Versorgung zu kompensieren,
um eine angemessene Patientenversorgung der allgemeinen, zivilen
Bevölkerung sicherzustellen?
Das federführende Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet derzeit einen
Entwurf für ein Gesundheitssicherstellungsgesetz. Zweck dieses Gesetzes ist
u. a. die Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in
verteidigungsbezogenen Krisenlagen. Darin werden auch Maßnahmen für die Sicherstellung der
Gesundheitsversorgung der Bevölkerung enthalten sein.
18. Wie viele Krankentransportfahrzeuge stehen der Bundeswehr derzeit zur
Verfügung, wie verteilen sich diese auf die einzelnen Fahrzeugmuster,
und wie viele zusätzliche Krankentransportfahrzeuge sollen nach
derzeitiger Planung bis zum Jahr 2030 beschafft werden?
Soweit die Frage sich auf die geplante Beschaffung von
Krankentransportfahrzeugen bezieht, kann sie derzeit nicht beantwortet werden. Abschließende
Entscheidungen über die Zahl der zu beschaffenden Fahrzeuge wurden noch nicht
getroffen.
Darüber hinaus kann die Beantwortung der Frage für die Bestandsfahrzeuge in
offener Form nicht erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS-Geheim“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind Informationen, deren Kenntnisnahme
durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf die Frage ist direkter Indikator für die Fähigkeit der
Bundeswehr zum Kranken- und Verwundetentransport auch in der Landes- und
Bündnisverteidigung. Die erfragten Informationen lassen für sich genommen
und in der Zusammenschau mit den Übrigen Antworten Rückschlüsse auf das
Fähigkeitsspektrum der Bundeswehr zu und sind in der Folge geeignet, das
Abschreckungspotenzial der Bundeswehr zu beeinträchtigen.
Es wird auf die als „VS-Geheim“ eingestufte Anlage 2 verwiesen.*
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
19. Welches Personal ist nach derzeitigem Planungsstand für den
medizinischen Transport verwundeter Soldatinnen und Soldaten vorgesehen, und
in welchem quantitativen Umfang steht dieses Personal zur Verfügung?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 und auf die als „VS-Geheim“
eingestufte Anlage 2 verwiesen.*
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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