Mögliche Handelsvorteile durch Zugang zu Aktivierungssignalen im Regelenergiemarkt
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Mögliche Handelsvorteile durch Zugang zu Aktivierungssignalen im Regelenergiemarkt
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3225
21. Wahlperiode 11.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Steffen Kotré, Leif-Erik Holm, Dr. Malte Kaufmann, Marc
Bernhard, Bernd Schattner, Raimond Scheirich, Adam Balten, Stefan Henze
und der Fraktion der AfD
Mögliche Handelsvorteile durch Zugang zu Aktivierungssignalen im
Regelenergiemarkt
Der Handel mit elektrischer Energie im kurzfristigen Großhandelsmarkt
unterliegt den Vorgaben der Verordnung (EU) Nummer 1227/2011 über die Integrität
und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes (REMIT). Diese verbietet
Insiderhandel sowie missbräuchliche Marktverhaltenstatbestände und dient damit
der Sicherstellung fairer, transparenter und wettbewerblicher Marktprozesse.
Als mögliche REMIT-Verstöße gelten insbesondere die Nutzung
nichtöffentlicher, preisrelevanter Informationen zu Handelszwecken, die gezielte
Beeinflussung von Preisen oder Marktverläufen sowie die Abgabe irreführender Signale
über Angebot, Nachfrage oder Verfügbarkeit, weil marktbewegende
Informationen unverzüglich öffentlich zu machen sind.
In Deutschland sind rund 30 bis 40 Unternehmen für die Erbringung von
Ausgleichsenergie präqualifiziert. Nur eines davon, die MVV mit Sitz in
Mannheim, veröffentlicht nach Angaben gegenüber dem Informationsdienst Montel
das von den Netzbetreibern zur Aktivierung von Ausgleichsenergie
übermittelte Signal über die Transparenzplattform der Energiebörse EEX, um möglichen
REMIT-Verstößen vorzubeugen. Nach Medienberichten sei es Marktakteuren
grundsätzlich möglich, Informationen über den Abruf von Regelenergie für
Handelsentscheidungen zu nutzen (https://montelnews.com/de/news/08d9dc61-
b67d-44db-949b-3ed9568d0fbf/whistleblower-warnen-vor-insider-stromhande
l-in-deutschland; www.pv-magazine.de/unternehmensmeldungen/bnetza-unters
ucht-vorwuerfe-des-insiderhandels-mit-strom/).
Der Abruf von Regelenergie ermöglicht Rückschlüsse auf die Systembilanz
(„NRV-Saldo“) zum Zeitpunkt des Abrufs und stellt damit einen potenziell
marktbewegenden Faktor dar, der, sofern nicht allgemein verfügbar, im
Anwendungsbereich von REMIT als Insiderinformation gelten kann.
Bereits frühere Analysen weisen darauf hin, dass die Aktivierung von
Regelenergie kurzfristig signifikante Preisbewegungen im Intraday-Handel auslösen
kann. Das bedeutet, dass daraus resultierende Informationsvorsprünge
potenziell für illegale Handelspraktiken wie Insiderhandel genutzt werden könnten.
Eine Analyse von Neon Neue Energieökonomik GmbH wertete hierzu rund
80 Millionen Intraday-Transaktionen (Stunden- und Viertelstundenprodukte)
auf der EPEX sowie etwa 50 Millionen Abrufe von positiver und negativer
Regelleistung (SRL bzw. MRL) aus dem Zeitraum von Anfang 2020 bis Mitte
2021 aus. Methodisch kamen multiple Regressionsmodelle mit einer zeitlichen
Auflösung von einer Minute sowie Kontrollvariablen (u. a. Prognosen und
spätere Veröffentlichungen) zum Einsatz. Die Untersuchung zeigte einen
statistisch signifikanten und robusten Zusammenhang zwischen
Regelleistungsabrufen und Intraday-Preisbewegungen: Nach positiven Abrufen stiegen die Preise
systematisch an, während sie nach negativen Abrufen entsprechend sanken.
Besonders betroffen waren kurzfristige Produkte mit maximal zwei Stunden bis
zur Lieferung. Laut Studie konnte mit einer Konfidenz von über 99,99 Prozent
ausgeschlossen werden, dass diese Preisausschläge auf zufällige
Schwankungen zurückzuführen waren (https://neon.energy/Neon-Intraday-Regelleistun
g.pdf).
Da der Abruf von Regelleistung in Deutschland nicht in Echtzeit veröffentlicht
wird, besitzen nur die präqualifizierten Anbieter von Regelenergie Kenntnis
über diese Signale. Eine Nutzung solcher Informationsvorsprünge
(„Frontrunning“) könnte andere Marktteilnehmer wirtschaftlich benachteiligen (https://ne
on.energy/Neon-Intraday-Regelleistung.pdf).
Dass im Stromhandel Fälle von Marktmanipulation auftreten können, zeigt ein
Bußgeldverfahren aus dem Jahr 2021. Auch wenn der Fall nicht den Umgang
mit Aktivierungssignalen betrifft, unterstreicht er nach Auffassung der
Fragesteller grundsätzlich die Bedeutung wirksamer Marktüberwachung und zeigt,
dass Behörden Marktmissbrauch tatsächlich sanktionieren. Im Jahr 2021
wurden Bußgelder gegen die Unternehmen Energi Danmark A/S (200 000 Euro)
und Optimax Energy GmbH (175 000 Euro) wegen Ausnutzung von
Unterdeckungen im Bilanzkreis beim Stromhandel verhängt (www.bundesnetzagentu
r.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/20211005_BussgeldMarktmanip
ulation.html).
Angesichts des fortbestehenden Verdachts möglicher Informationsasymmetrien
durch Aktivierungssignale im Regelenergiesystem, deren potenzieller Nutzung
zur Erlangung von Handelsvorteilen im Intraday-Markt sowie laufender
Untersuchungen stellt sich den Fragestellern die Frage, wie die Bundesregierung die
bestehenden Regulierungs-, Transparenz- und Kontrollmechanismen bewertet,
welche Maßnahmen geplant sind und wie künftig sichergestellt werden kann,
dass keine Marktakteure unzulässige Vorteile aus dem Zugang zu
Systeminformationen ziehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist der Bundesregierung die Untersuchung von Neon Neue
Energieökonomik (Fassung vom 14. Oktober 2021, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
zu Preiswirkungen von Abrufen positiver und negativer Regelleistung im
Intraday-Handel bekannt?
a) Wenn ja, hat sich die Bundesregierung zu den Ergebnissen dieser
Untersuchung, insbesondere zu dem nachgewiesenen statistisch
signifikanten Zusammenhang zwischen Regelleistungsabrufen und
kurzfristigen Preisbewegungen, eine Positionierung erarbeitet, und wenn ja,
wie lautet diese?
b) Wenn ja, welche regulatorischen oder aufsichtsrechtlichen
Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf. aus den Ergebnissen der genannten
Untersuchung?
2. Wurden durch die Bundesregierung, die Bundesnetzagentur oder das
Bundeskartellamt eigene Untersuchungen zu Preiswirkungen von
Aktivierungssignalen im Regelenergiemarkt durchgeführt oder beauftragt?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, sind solche Untersuchungen geplant?
3. Welche technischen, organisatorischen oder regulatorischen Maßnahmen
bestehen derzeit, um zu verhindern, dass das Aktivierungssignal zur
Regelenergie als marktbeeinflussende Information im Sinne der REMIT-
Verordnung genutzt wird (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
4. Hält die Bundesregierung die bestehenden Maßnahmen für ausreichend,
um Insiderhandel oder Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem
Aktivierungssignal auszuschließen, und wenn nein, welche Anpassungen
sind geplant?
5. Warum gibt es nur einen bestimmten Empfängerkreis, und nach welchen
Kriterien wird der bestimmt (angesichts der Tatsache, dass nur ein
begrenzter Kreis präqualifizierter Marktteilnehmer das Aktivierungssignal
zur Regelenergie erhält, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
6. Prüfen die Bundesregierung bzw. die Bundesnetzagentur derzeit,
Aktivierungssignale zur Regelenergie zeitnah bzw. in Echtzeit allen
Marktteilnehmern zugänglich zu machen, um Informationsasymmetrien zu
vermeiden, und wenn nein, aus welchen Gründen ist eine solche
Veröffentlichung nicht vorgesehen?
7. Welche Dokumentations-, Audit- und Kontrollverfahren sind nach
Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen oder bereits implementiert, um
potenziellen Missbrauch von Aktivierungssignalen im Intraday-Stromhandel
aufzudecken oder zu verhindern?
8. Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung ggf., um künftig zu
verhindern, dass Aktivierungssignale oder andere regulatorisch bedingte
Informationsasymmetrien zur Erlangung von Handelsvorteilen genutzt
werden?
9. Hat sich die Bundesregierung im Hinblick auf Artikel 3 und 4 REMIT
(Insiderhandel bzw. Veröffentlichungspflichten), zu der Regelung, dass
Aktivierungssignale nicht allen Marktteilnehmern zugänglich sind, eine eigene
Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese?
10. Zieht die Bundesregierung in Erwägung, alle an der Bereitstellung von
Ausgleichsenergie beteiligten Akteure zur Echtzeit-Veröffentlichung von
Aktivierungssignalen zu verpflichten, um möglichen Verstößen gegen das
Marktmissbrauchsrecht vorzubeugen, und wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 10. Dezember 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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