Redispatch-Vorbehalt und Netzentwicklungsplan 2025 (Antwort zu Drs. 21/7643)
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Redispatch-Vorbehalt und Netzentwicklungsplan 2025 (Antwort zu Drs. 21/7643)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7804
21. Wahlperiode 31.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alaa Alhamwi, Katrin Uhlig, Michael
Kellner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7643 –
Redispatch-Vorbehalt und Netzentwicklungsplan 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach dem Leak des ersten Entwurfs zur Novelle des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG-Novelle) im Januar – konkret zum Gesetz zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem
Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
(„Netzanschlusspaket“) – hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) am
20. März 2026 erstmals öffentlich Stellung genommen (siehe www.ihk.de/blu
eprint/servlet/resource/blob/7007958/e4ddd6b0dd946c407acbfed8d008bf7b/n
etzanschlusspaket-data.pdf). Auch nach diesen Ausführungen wird weiter am
Instrument des sogenannten Redispatch-Vorbehalts festgehalten. Dieser sieht
in sogenannten kapazitätslimitierten Netzgebieten den Verzicht auf die
Redispatch-Ausgleichszahlung vor, sollten erneuerbare Erzeugungsanlagen trotz
der Kapazitätslimitierung einen Anschluss bei dem zuständigen Netzbetreiber
verlangen. Dieser Zahlungsverzicht soll für bis zu zehn Jahre gelten. Die
Definition von sogenannten kapazitätslimitierten Netzgebieten ergibt sich laut
BMWE aus den Redispatch-Mengen aus den beiden Vorjahren. Hier wird ein
Grenzwert von 3 Prozent vorgeschlagen.
Währenddessen zeigen Prognosen, wie beispielsweise die im Auftrag von
Amprion erstellte Studie „Versorgungssicherheit in Deutschland“ (www.ampri
on.net/Publikationen/Versorgungssicherheitsstudie/2025/), dass bereits in
einem Szenario ohne zusätzliche Rechtsänderung mit einem deutlichen Sinken
der Redispatch-Kosten in den nächsten Jahren zu rechnen ist.
Aus der Branche kommen neben übereinstimmender Kritik auch immer
wieder konstruktive Vorschläge zu Alternativen zum Redispatch-Vorbehalt. Aus
Sicht der Fragestellenden ist es entscheidend, ein Netzanschlusspaket zu
entwickeln, das die Synchronisierung von Netzausbau und beschleunigtem
Ausbau der erneuerbaren Energien ermöglicht und aktiv vorantreibt.
Die bisher bekannten Maßnahmen deuten jedoch auf einen
Paradigmenwechsel in der Energieinfrastrukturentwicklung hin: Statt sich an den
Anforderungen des Ausbaus der erneuerbaren Energien zu orientieren, soll der Ausbau
der erneuerbaren Energien nunmehr am Status des Netzausbaus ausgerichtet
und stark gedrosselt werden – was de facto einer starken Schwächung des
Ausbaus und der Energiewende bedeuten würde.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
31. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Aufgrund der aktuellen kontroversen Debatten um das „Netzanschlusspaket“
und dessen Auswirkung auf die weitere Energieinfrastrukturentwicklung gibt
es in unterschiedlichen Bereichen noch erheblichen Klärungsbedarf.
1. Wie hoch waren 2024 und 2025 die Kosten für das
Netzengpassmanagement, aufgeschlüsselt in
a) Redispatch-Kosten aufgrund abgeregelter erneuerbarer Energien
(Redispatch mit erneuerbaren Energien)?
b) Redispatch-Kosten aufgrund des Einsatzes konventioneller
Kraftwerke?
c) Vorhalte- und einsatzunabhängige Kosten der Netzreserve?
d) Kosten für Countertrading?
2. Wie begründet die Bundesregierung, unter Berücksichtigung der Antwort
zu Frage 1, folgende Aussage der Bundesministerin für Wirtschaft und
Energie Katherina Reiche: „[…] jedes Jahr wird Strom für drei
Milliarden Euro einfach weggeworfen“ (vgl. www.linkedin.com/posts/bmwe-bu
nd_hohe-preise-zu-viele-regeln-wenig-planbarkeit-activity-74349228802
55254528--F2f?utm_source=share&utm_medium=member_desktop&rc
m=ACoAAAB7EzUBlwQDO0t5n9KivilosEJHDa1DE_c)?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bundesministerin Reiche nimmt mit ihrer Aussage Bezug auf die sogenannten
Kosten des Netzengpassmanagements, die im letzten Jahr bei rund 3,1 Mrd.
Euro lagen. Die Daten werden auf der Transparenzplattform SMARD der
Bundesnetzagentur veröffentlicht:
www.smard.de/page/home/topic-article/211972/217842/entwicklung-des-netze
ngpassmanagements.
Um Netzengpässe zu beheben, müssen die Netzbetreiber Stromerzeugung vor
dem Engpass herunterregeln und hinter dem Engpass zusätzliche Erzeuger
anweisen, Strom zu produzieren. Beides verursacht Kosten. Für das
Herunterregeln weist die Kostenstatistik den Posten „Redispatch mit Erneuerbare-
Energien-Anlagen“ aus (siehe Tabelle unten). Damit ist die entgangene Förderung
nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Erneuerbare-Energien-Anlagen
gemeint, die sie – sofern sie im Rahmen des Netzengpassmanagements
heruntergeregelt werden – ersetzt bekommen. Die Kosten dafür werden über die
Netzentgelte gewälzt und machten im Jahr 2025 einen Anteil von 435 Mio.
Euro an den 3,1 Mrd. Euro Gesamtkosten des Netzengpassmanagements aus.
Im Redispatch muss jedoch – sofern eine (Erneuerbare Energien-)Anlage
heruntergeregelt wird – gewissermaßen als Gegenstück eine andere Anlage
hochgeregelt werden, um die Systembilanz ausgeglichen zu halten. Auch das
verursacht Kosten, die sich in den Posten „Redispatch mit konventionellen
Marktkraftwerken“, „Redispatch mit Reservekraftwerken“ und „Countertrading“
wiederfinden. Die genauen Zahlen für die Jahre 2024 und 2025 sind der
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Kosten in Millionen Euro 2024 2025
Finanzieller Ausgleich an die Erneuerbare-Energien-
Anlagenbetreiber
554 435
Kosten für Redispatch mit konventionellen
Marktkraftwerken
1.233 1.178
Vorhaltekosten der Reservekraftwerke 696 955
Abrufkosten der Reservekraftwerke 372 412
Kosten in Millionen Euro 2024 2025
Saldierte Kosten für Countertrading 98 96
Gesamtkosten des Netzengpassmanagements 2.954 3.076
3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der in der Vorbemerkung der
Fragestellenden zitierten Amprion-Studie, dass die Redispatch-Kosten
sich in den kommenden Jahren deutlich rückläufig entwickeln werden,
und wenn nein, welche eigenen Prognosen oder Szenarien liegen der
Bundesregierung vor?
Der Netzausbau und insbesondere die Inbetriebnahme der großen
Gleichstromübertragungs-(HGÜ)-Leitungen werden zur Senkung der Redispatchkosten
beitragen. Ebenso kann eine Synchronisierung des Erneuerbaren-Energien-Zubaus
mit dem Netzausbau den Anstieg der Redispatchkosten begrenzen. Die System-
und Langfristanalysen der Übertragungsnetzbetreiber zeigen eine hohe
Abhängigkeit der Redispatchmengen und -kosten vom Netzausbauzustand, aber auch
der Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien, des Stromverbrauchs,
der Wetterjahre und anderer energiewirtschaftlicher Rahmenbedingungen im
In- und Ausland. Eine belastbare Prognose ist daher nur schwer möglich.
4. Welche konkreten Fortschritte, Hemmnisse und Kosteneffekte sind seit
2019 beim grenzüberschreitend optimierten Redispatch festzustellen, vor
dem Hintergrund der damaligen Erwartung der Bundesregierung, dass
dieser eine sehr wichtige Rolle spielen und Redispatch-Kosten senken
werde (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1680)?
Der Aktionsplan Gebotszone 2025 vom 15. Dezember 2025 enthält in
Abschnitt 2.2.1 einen Überblick zum aktuellen Stand der Umsetzung des
grenzüberschreitend optimierten Redispatches (ROSC). Daraus geht hervor, dass
aktuell aufgrund der technischen Komplexität und weiterer Verzögerungen in
der Umsetzung nicht mit einer Implementierung der ROSC-Methode vor 2029
gerechnet werden kann.
Jedoch werden bis dahin über die national zur Verfügung stehenden
Redispatchpotenziale hinaus bestehende Bedarfe weiterhin im Rahmen der
etablierten Redispatch-Kooperationen mit Österreich sowie diverser weiterer
Kooperationsformate der Übertragungsnetzbetreiber und Ausschreibungen im Ausland
gesichert.
Grenz- bzw. zonenübergreifend koordinierter Redispatch ist für einen
zuverlässigen und effizienten Stromhandel zwingend erforderlich. Ansonsten drohen
höhere Redispatchvolumina und höhere Kosten. Die Umsetzung der ROSC-
Methode sollte daher höchste Priorität in der CORE-Region bekommen. Die
Bundesregierung setzt sich vor diesem Hintergrund für einen verlässlichen,
eindeutigen, diskriminierungsfreien Rechtsrahmen ein.
5. Welche Kriterien legt das BMWE der Ausweisung von
kapazitätslimitierten Abschnitten im Zuge eines Redispatch-Vorbehalts zugrunde (z. B.
Abregelungshäufigkeit, Abregelungsleistung, Abregelungskapazität oder
weitere technische, wirtschaftliche oder netzseitige Parameter), wie sie im
Papier des BMWE („Das Netzanschlusspaket – die Synchronisierung von
Netzausbau und Anlagenbau senkt Kosten und erhöht
Versorgungssicherheit“) beschrieben werden?
Der am 29. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf des
Netzanschlusspakets sieht vor, dass Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
Umspannanlagen und diese verbindende Leitungsabschnitte als
kapazitätslimitiert ausweisen können, wenn die Wirkleistungserzeugung der unmittelbar oder
mittelbar angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr um
insgesamt mehr als fünf Prozent reduziert wurde.
6. Liegen der Bundesregierung Beispiele und Erkenntnisse zur Anwendung
eines Redispatch-Vorbehalts aus den europäischen Nachbarländern vor?
Nein.
7. Mit welcher Granularität sollen sogenannte kapazitätslimitierte
Netzgebiete ausgewiesen werden (z. B. auf Ebene einzelner Umspannwerke,
Gemeinden oder größerer kommunaler Gebietskörperschaften)?
8. Bei einem Auslösekriterium für kapazitätslimitierte Gebiete von z. B.
3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent und 15 Prozent, wie viel Prozent wären
als „kapazitätslimitierte Gebiete“ ausgewiesen und dementsprechend von
einem etwaigen Redispatch-Vorbehalt betroffen, bezogen auf:
a) die Fläche (aufgeschlüsselt nach Bundesländern),
b) die genehmigten und in Genehmigungsverfahren befindlichen
erneuerbaren Erzeugungsanlagen (aufgeschlüsselt nach Technologien und
Bundesländern),
c) die genehmigten und in Genehmigungsverfahren befindlichen
erneuerbaren Erzeugungsanlagen nach Megawatt (aufgeschlüsselt nach
Technologien und Bundesländern)?
9. Wie entwickeln sich nach Auffassung der Bundesregierung die
kapazitätslimitierten Gebiete und deren Auswirkungen in diesem Zeitraum?
Die Fragen 7 bis 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit gutachterlicher Unterstützung hat das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie (BMWE) für die Jahre 2024 und 2025 ermittelt, welcher Anteil der
Umspannwerke bei dem Auslösekriterium von fünf Prozent deutschlandweit
als kapazitätslimitiert ausgewiesen werden würden. Die Ausweisung ist
entsprechend der Vorgaben im Regierungsentwurf technologiespezifisch nach
Wind und Photovoltaik (PV) vorzunehmen. Ergebnis der gutachterlichen
Berechnung ist, dass etwa fünf Prozent (Wind) bzw. vier Prozent (PV) der
Umspannwerke in Deutschland im Jahr 2024 kapazitätslimitiert gewesen wären.
Diese Analysen zeigen zudem, dass es zwischen den Jahren 2024 und 2025
keine sprunghafte Änderung der betroffenen Umspannwerke gibt.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen
kapazitätslimitierter Gebiete und eines Redispatch-Vorbehalts in Bezug auf den Ausbau
standortgebundener Anlagen, wie z. B. Onshore-Windenergieanlagen in
Windvorranggebieten?
11. Welche Netzbetreiber auf Ebene der Verteilnetze wären davon in
welchem Umfang betroffen (gereiht nach Fläche des Netzgebiets in Prozent,
jeweils für ein Auslösekriterium von 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent
und 15 Prozent)?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie in der Antwort zu Frage 8 dargestellt erfolgt die Ausweisung
kapazitätslimitierter Gebiete technologiespezifisch. Nach den gutachterlichen Analysen
liegen rund fünf Prozent aller Windvorrangflächen an Umspannwerken, die auf
Grundlage der Daten aus dem Jahr 2024 als kapazitätslimitiert für die
Einspeisung von Windenergie hätten ausgewiesen werden können. Der größere Teil
dieser betroffenen Windvorrangflächen war in 2024 bereits mit
Windenergieanlagen bebaut. Nach diesen Analysen wäre in 2024 nur ein Anteil von zwei
Prozent der bislang unbebauten Windvorrangflächen von einer
Kapazitätslimitierung betroffen gewesen.
Die für Windenergieanlagen relevanten kapazitätslimitierten Umspannwerke
befinden sich insbesondere in Niedersachsen, Schleswig-Holstein,
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt.
12. Welche volkswirtschaftlichen Auswirkungen – insbesondere auf den
Strompreis – sind bei einer Umsetzung des Redispatch-Vorbehalts zu
erwarten?
Das temporäre regionale Steuerungsinstrument im Regierungsentwurf des
Netzanschlusspakets dient der Senkung der Systemkosten, indem neue Anlagen
vorrangig an nicht-kapazitätslimitierte Umspannwerke angeschlossen und
hierdurch Redispatchkosten gespart werden. Diese Redispatchkosten würden
ansonsten die Stromverbraucher über die Netzentgelte bezahlen.
13. Welche Auswirkungen sind bei der Umsetzung des Redispatch-
Vorbehalts in Bezug auf die Erreichung der Ausbauziele und des
Strommengenpfads aus erneuerbaren Energien zu erwarten?
14. Wird durch die Umsetzung des Redispatch-Vorbehalts eine Auswirkung
auf die durch den Bund zu zahlende Förderung für erneuerbare Energien
erwartet, wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, warum sieht die
Bundesregierung keine Auswirkungen?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMWE geht davon aus, dass die Regelungen zur temporären Ausweisung
kapazitätslimitierter Gebiete im Netzanschlusspaket aufgrund der hohen
Genehmigungszahlen und der Wettbewerbssituation bei Windenergie an Land und
Photovoltaik das Erreichen der Ausbauziele nicht gefährden und keine
substanziellen Auswirkungen auf die durch den Bund zu zahlende Förderung für
erneuerbare Energien haben. Förderzahlungen aus dem EEG werden wie bisher
weiterhin nach Maßgabe des Energiefinanzierungsgesetzes durch Mittel des
Bundes finanziert.
Mit dem Monitoringbericht wurde zudem festgestellt, dass der Anstieg des
Bruttostromverbrauchs systematisch überschätzt wurde, genauso wie die
erwarteten Erneuerbaren-Energien-Strommengen in § 4a EEG 2023. Die bisherige
Regelung des Strommengenpfads hat eine Scheingenauigkeit vorgetäuscht, die
so nicht mit der Entwicklung der Energiewende im Stromsektor korrespondiert.
Der konkret in § 4a EEG 2023 hinterlegte Strommengenpfad ist damit aus den
genannten Gründen überholt und wird mit dem Regierungsentwurf zur EEG-
Novelle gestrichen.
15. Welche konkreten Maßnahmen plant das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, um Hemmnisse beim Netzausbau zu beseitigen und
den Netzausbau zu beschleunigen, und welche Zeitpläne sind dafür
vorgesehen?
Das BMWE befindet sich im steten Austausch mit den Netzbetreibern und
zuständigen Genehmigungsbehörden zur frühzeitigen Identifikation von
aufkommenden Hemmnissen und Umsetzung von Maßnahmen zur
Beschleunigung des Netzausbaus. Ziel ist insbesondere, mit den notwendigen gesetzlichen
Änderungen den Prüfumfang und die Prüftiefe im Planungs- und
Genehmigungsverfahren zu reduzieren und dadurch die Verfahrensdauern zu verkürzen
und Hemmnisse in der Bauphase zu reduzieren.
16. Welche konkreten Maßnahmen (z. B. Agenda oder Strategie) plant das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, um
Flexibilitätstechnologien (z. B. Batteriespeicher, Wärmenetze, Elektrolyseure) in das
Energiesystem zu integrieren, die Flexibilitätspotenziale auszuschöpfen, und
welche Zeitpläne sind dafür vorgesehen?
27. Wie bewertet die Bundesregierung das Prinzip „Netzoptimierung vor
Flexibilität vor Verstärkung vor Ausbau“ (Noxva-Prinzip), und wie
bewertet sie die Einführung des Redispatch-Vorbehalts vor diesem
Hintergrund?
Die Fragen 16 und Frage 27 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Ziel der Bundesregierung ist es, die Energiewende kosteneffizient zu gestalten.
Dabei muss die Versorgungssicherheit gewährleistet werden, und alle
Maßnahmen müssen sich am tatsächlichen Bedarf ausrichten. Zugleich spielt die
Integration von Flexibilität eine zentrale Rolle.
Die Regierungsentwürfe des EEG und des Netzanschlusspakets enthalten
Anreize, mehr Flexibilität insbesondere durch die Errichtung von „co-located"
Speichern hinter dem Netzanschlusspunkt zu ermöglichen und hierdurch das
Stromnetz zu entlasten sowie die Systemkosten zu senken.
17. Welche konkreten Maßnahmen (z. B. Agenda oder Strategie) plant das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, um die Digitalisierung
der Energieinfrastruktur (z. B. Smart Grids, intelligente Messsysteme
und Smart Meter) sicherzustellen und zu beschleunigen, und welche
Zeitpläne sind dafür vorgesehen?
Das BMWE bereitet derzeit eine Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes vor,
die auf eine Beschleunigung der Digitalisierung abzielt.
18. Welche konkreten Maßnahmen plant das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, um einen vorausschauenden Netzausbau zu
gewährleisten sowie Netzbetreibern eine vorausschauende Planung zu
ermöglichen und diese auch verbindlich einzufordern?
Der Netzentwicklungsplan Strom der Übertragungsnetzbetreiber, der alle zwei
Jahre erlassen wird und der auf dem Szenariorahmen Strom der
Übertragungsnetzbetreiber aufbaut, sowie die Netzausbaupläne, die auf den
Regionalszenarien der Verteilnetzbetreiber aufbauen, gewährleisten nach §§ 12b, 14d
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einen vorausschauenden Netzausbau und
ermöglichen den Netzbetreibern eine vorausschauende Planung für einen Zeitraum
von 10 bis 15 Jahren.
Darüber hinaus gibt es im Rahmen der Bedarfsermittlung auch eine langfristige
Perspektive mit dem Zieljahr 2045, welche den Netzbetreibern eine
vorausschauende Planung ermöglicht, aber auch der Öffentlichkeit den für ein
Klimaneutralitätsnetz erforderlichen Netzausbau frühzeitig aufzeigt.
Die Pläne sind Grundlage für die anschließende Umsetzung, beispielsweise im
Bundesbedarfsplangesetz, und das darauf basierende Netzausbau-Controlling.
Mit dem Netzanschlusspaket wird zudem die Möglichkeit geschaffen, dass
Netzbetreiber den Anschluss von Wind- und PV-Anlagen künftig gebündelt
und vorausschauend über so genannte Einspeisenetze planen können.
19. Wie viel Redispatch (Volumen und Kosten) sind gegenüber einem
weiteren Netzausbau als effizient und volkswirtschaftlich vorteilhaft
sinnvollerweise hinzunehmen, und welche Analysen liegen dazu vor?
Es wird auf § 11 EnWG verwiesen, der eine Kappung von 3 Prozent der
prognostizierten Erzeugung vorsieht, um ineffizienten Netzausbau zu vermeiden.
Zudem wird auf den aktuellen Entwurf des Netzentwicklungsplans (NEP)
2025-2037/45 der Übertragungsnetzbetreiber verwiesen, online abrufbar unter:
www.netzentwicklungsplan.de/nep-aktuell/netzentwicklungsplan-20372045-
2025. Dieser enthält auch Analysen dazu, wie viel Redispatch gegenüber einem
weiteren Netzausbau als effizient und volkswirtschaftlich sinnvoll
hinzunehmen ist. Die Bundesnetzagentur wird zum Jahresende den
Netzentwicklungsplan bestätigen und in der Bestätigung auch Annahmen zum Redispatch treffen.
20. Welche neuen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den
Auswirkungen stärker regional differenzierter Strompreissignale auf Redispatch-
Mengen, Redispatch-Kosten, Strompreise, Investitionssignale und
Gesamtsystemkosten vor sowie zu der Produktion von grünem Wasserstoff,
insbesondere im Kontext der Weiterentwicklung des europäischen
Strommarktdesigns und der Integration erneuerbarer Energien in den
europäischen Strommarkt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus?
21. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuellen Ergebnisse des vom
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
(BMFTR) geförderten Ariadne-Projekts mehrerer Fraunhofer-Institute
(vgl. https://ariadneprojekt.de/news-de/gebotszonenteilung-kann-den-deu
tschen-strommarkt-flexibler-machen/), wonach die Aufteilung in bis zu
22 Preiszonen die Netzkosten im Vergleich zum Festhalten an der
deutsch-luxemburgischen Gebotszone erheblich senken könnte, sodass
unter Berücksichtigung der gegenüberstehenden Kosten ein positiver
Gesamteffekt entstünde?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, an der
einheitlichen Gebotszone festzuhalten. Dementsprechend hat die
Bundesregierung Ende 2025 den aktualisierten Aktionsplan Gebotszone vorgelegt, in dem
sie beschließt, die deutsch-luxemburgische Gebotszone zu erhalten. Die dort
genannten Gründe für den Erhalt haben nach wie vor Bestand. Aktuellere
Erkenntnisse zur Auswirkung regionaler Preise liegen der Bundesregierung nicht
vor. Die Ergebnisse der Ariadne Studie sind bekannt, ändern aber nicht die
Einschätzung der Bundesregierung, dass die Vorteile eines Erhalts der Gebotszone
überwiegen.
Zur Einführung anderer regionaler Preissignale: Die Bundesnetzagentur plant
im Rahmen der Reform der Netzentgeltsystematik Anreize zu setzen, die ein an
den Bedürfnissen des Netzes ausgerichteten Verhalten der Netznutzer fördern.
In diesem Zusammenhang handelt die Bundesnetzagentur als unabhängige
Regulierungsbehörde.
22. Welche Rolle zur Senkung von Redispatch-Bedarfen misst die
Bundesregierung der netzdienlichen Einbindung von Speichern zu, und mit
welchen regulatorischen Änderungen plant sie, diese zu befördern?
24. Welche Weiterentwicklungen des Engpassmanagements plant die
Bundesregierung, um Redispatch-Kosten zu senken, ist dabei eine
Integration von Speichern und dezentralen Lasten in das Redispatch-System
vorgesehen, und wenn ja, was ist der Zeitplan?
Die Fragen 22 und 24 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Stromspeicher mit einer Leistung von über 100 Kilowatt sind gemäß § 13a
Absatz 1 EnWG zur Teilnahme am Redispatch verpflichtet. Stromspeicher, die
Systemdienstleistungen wie Regelenergie erbringen, sind hiervon
ausgenommen. Im Rahmen des kostenbasierten Redispatch sind Speicherbetreiber für
Redispatchmaßnahmen durch die Netzbetreiber so finanziell zu entschädigen,
dass es durch den Redispatch weder zu einer Besser- noch zu einer
Schlechterstellung des Betreibers kommt.
Mit zunehmendem Anteil von Speichern im Stromsystem ist es erforderlich
und zielführend, Speicher auch vermehrt im Redispatch einzusetzen. Nach
Kenntnis der Bundesregierung prüfen die Netzbetreiber derzeit intensiv, welche
Verbesserungen hier möglich sind.
23. Welche alternativen Maßnahmen (Alternativen zum Redispatch-
Vorbehalt) oder Instrumente prüft oder setzt die Bundesregierung ein, um
Redispatch-Mengen zu verringern und bisher abgeregelten Strom aus
erneuerbaren Energien effizienter in das Energiesystem zu integrieren?
Wichtigste Maßnahme bleibt weiterhin der Netzausbau, des Weiteren wird auf
die Maßnahmen des Aktionsplans Gebotszone 2025 verwiesen.
25. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur praktischen
Anwendung und Wirksamkeit der Regelungen nach § 13k des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bei der Nutzbarmachung von andernfalls
abgeregelten Strommengen vor?
Die „Nutzen statt Abregeln“-Regelung im § 13k EnWG ist am 1. Oktober 2024
in den Probebetrieb gestartet. Ziel der Maßnahme ist, die engpassbedingte
Abregelung erneuerbarer Energien zu reduzieren. Das Instrument sieht konkret
vor, dass die Netzbetreiber in sogenannten Entlastungsregionen in
Norddeutschland den ansonsten abzuregelnden Erneuerbare-Energien-Strom an
zusätzliche Verbraucher preisvergünstigt abgeben. Bisher gibt es eine
teilnehmende Last (Power-to-Heat) am Instrument. Es gibt konkrete weitere
Interessenbekundungen bei den Übertragungsnetzbetreibern. Potentielle Teilnehmer
und etwaige Teilnahmezeitpunkte werden laufend von der Bundesnetzagentur
nachgefragt. Der weitere Prozess sieht eine Evaluierung des Instruments nach
der zweijährigen Erprobungsphase vor. Nach der Erprobungsphase werden die
Abregelungsstrommengen ab Oktober 2026 in einem wettbewerblichen
Ausschreibungsverfahren zugeteilt.
26. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die
physische Direktbelieferung von Strom aus erneuerbaren Anlagen an die
Industrie zu ermöglichen?
Eine physische Direktbelieferung von Strom aus Erneuerbaren-Energien-
Anlagen ist bereits heute möglich.
28. Wie bewertet die Bundesregierung die Erkenntnisse der Studie des
Dezernats Zukunft (siehe https://dezernatzukunft.org/stromnetzausbau-kapit
al-mobilisieren-netzentgelte-reduzieren/), der zufolge durch einen
teilweisen Einstieg des Staates bei den Netzbetreibern eine Dämpfung der
Übertragungsnetzkosten um über 2 Mrd. Euro jährlich realisiert werden
könnte?
Die Berechnungen in der Studie des Dezernat Zukunft setzen einen Einstieg
des Staates bei den Netzbetreibern in Höhe von 50 Prozent voraus. Für die in
den Berechnungen vorausgesetzte 50-Prozent-Beteiligung des Staates an den
Übertragungsnetzbetreibern sieht die Bundesregierung aktuell keinen Anlass.
29. Sind weitere Beteiligungen des deutschen Staates als Anteilseigner an
Übertragungsnetzbetreibern (wie jüngst bei TenneT Germany) geplant
oder vorgesehen?
Aktuell sind keine weiteren Beteiligungen an Übertragungsnetzbetreibern
geplant.
30. Welche konkreten Entwicklungen des Redispatch-Bedarfs und der
Redispatch-Kosten erwartet die Bundesregierung durch den aktuellen
Vorschlag zum Netzentwicklungsplan (NEP25) im Vergleich zum bisherigen
Szenario mit den Gleichstromvorhaben DC 40/40+ und DC 41, die nun
entfallen sollen, während gleichzeitig neue Hochspannungs-Gleichstrom-
Übertragungen (DC 42 plus DC 43, DC 44) vorgeschlagen werden?
Der Bundesregierung hat dazu keine Abschätzung.
31. Rechnet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Umsetzung der
im neuen Szenario der Frage 30 beschriebenen Variante mit insgesamt
steigenden oder sinkenden Kosten für den Netzausbau, und welche
Annahmen legt sie dem zugrunde (z. B. Strombedarf und Erzeugung)?
Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Kosten, die sich aus dem
Netzentwicklungsplan 2025 ergeben, noch nicht abzuschätzen. Die Prüfung der
Bundesnetzagentur läuft noch bis Ende des Jahres.
32. Hält die Bundesregierung am „Klimaneutralitätsnetz“ als
Zielnetzentwicklung gemäß § 12a EnWG fest?
Der Netzentwicklungsplan Strom 2025–2037/2045 setzt die gesetzlichen
Vorgaben um. Dabei wurden die Anforderungen an ein sogenanntes
Klimaneutralitätsnetz anhand von drei Szenarien für die jeweiligen Zielhorizonte 2037 und
2045 dargestellt und mit konkreten Maßnahmen unterlegt. Die
Bundesnetzagentur wird mit der Bestätigung des Netzentwicklungsplans Ende 2026 auch
Aussagen zur Zielnetzentwicklung gemäß § 12a EnWG treffen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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