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Mögliche Handelsvorteile durch Zugang zu Aktivierungssignalen im Regelenergiemarkt (Antwort zu Drs. 21/3225)

dip / drucksache 22.01.2026 · WP 21 · 21/3771 · Antwort · Original ↗

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Mögliche Handelsvorteile durch Zugang zu Aktivierungssignalen im Regelenergiemarkt (Antwort zu Drs. 21/3225) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3771 21. Wahlperiode 22.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffen Kotré, Leif-Erik Holm, Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3225 – Mögliche Handelsvorteile durch Zugang zu Aktivierungssignalen im Regelenergiemarkt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Handel mit elektrischer Energie im kurzfristigen Großhandelsmarkt unterliegt den Vorgaben der Verordnung (EU) Nummer 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes (REMIT). Diese verbietet Insiderhandel sowie missbräuchliche Marktverhaltenstatbestände und dient damit der Sicherstellung fairer, transparenter und wettbewerblicher Marktprozesse. Als mögliche REMIT-Verstöße gelten insbesondere die Nutzung nichtöffentlicher, preisrelevanter Informationen zu Handelszwecken, die gezielte Beeinflussung von Preisen oder Marktverläufen sowie die Abgabe irreführender Signale über Angebot, Nachfrage oder Verfügbarkeit, weil marktbewegende Informationen unverzüglich öffentlich zu machen sind. In Deutschland sind rund 30 bis 40 Unternehmen für die Erbringung von Ausgleichsenergie präqualifiziert. Nur eines davon, die MVV mit Sitz in Mannheim, veröffentlicht nach Angaben gegenüber dem Informationsdienst Montel das von den Netzbetreibern zur Aktivierung von Ausgleichsenergie übermittelte Signal über die Transparenzplattform der Energiebörse EEX, um möglichen REMIT-Verstößen vorzubeugen. Nach Medienberichten sei es Marktakteuren grundsätzlich möglich, Informationen über den Abruf von Regelenergie für Handelsentscheidungen zu nutzen (https://montelnews.com/de/news/08d9d c61-b67d-44db-949b-3ed9568d0fbf/whistleblower-warnen-vor-insider-stromh andel-in-deutschland; www.pv-magazine.de/unternehmensmeldungen/ bnetzauntersucht-vorwuerfe-des-insiderhandels-mit-strom/). Der Abruf von Regelenergie ermöglicht Rückschlüsse auf die Systembilanz („NRV-Saldo“) zum Zeitpunkt des Abrufs und stellt damit einen potenziell marktbewegenden Faktor dar, der, sofern nicht allgemein verfügbar, im Anwendungsbereich von REMIT als Insiderinformation gelten kann. Bereits frühere Analysen weisen darauf hin, dass die Aktivierung von Regelenergie kurzfristig signifikante Preisbewegungen im Intraday-Handel auslösen kann. Das bedeutet, dass daraus resultierende Informationsvorsprünge potenziell für illegale Handelspraktiken wie Insiderhandel genutzt werden könnten. Eine Analyse von Neon Neue Energieökonomik GmbH wertete hierzu rund 80 Millionen Intraday-Transaktionen (Stunden- und Viertelstundenprodukte) Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 21. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. auf der EPEX sowie etwa 50 Millionen Abrufe von positiver und negativer Regelleistung (SRL bzw. MRL) aus dem Zeitraum von Anfang 2020 bis Mitte 2021 aus. Methodisch kamen multiple Regressionsmodelle mit einer zeitlichen Auflösung von einer Minute sowie Kontrollvariablen (u. a. Prognosen und spätere Veröffentlichungen) zum Einsatz. Die Untersuchung zeigte einen statistisch signifikanten und robusten Zusammenhang zwischen Regelleistungsabrufen und Intraday-Preisbewegungen: Nach positiven Abrufen stiegen die Preise systematisch an, während sie nach negativen Abrufen entsprechend sanken. Besonders betroffen waren kurzfristige Produkte mit maximal zwei Stunden bis zur Lieferung. Laut Studie konnte mit einer Konfidenz von über 99,99 Prozent ausgeschlossen werden, dass diese Preisausschläge auf zufällige Schwankungen zurückzuführen waren (https://neon.energy/Neon-Intraday-Re gelleistung.pdf). Da der Abruf von Regelleistung in Deutschland nicht in Echtzeit veröffentlicht wird, besitzen nur die präqualifizierten Anbieter von Regelenergie Kenntnis über diese Signale. Eine Nutzung solcher Informationsvorsprünge („Frontrunning“) könnte andere Marktteilnehmer wirtschaftlich benachteiligen (https://neon.energy/Neon-Intraday-Regelleistung.pdf). Dass im Stromhandel Fälle von Marktmanipulation auftreten können, zeigt ein Bußgeldverfahren aus dem Jahr 2021. Auch wenn der Fall nicht den Umgang mit Aktivierungssignalen betrifft, unterstreicht er nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich die Bedeutung wirksamer Marktüberwachung und zeigt, dass Behörden Marktmissbrauch tatsächlich sanktionieren. Im Jahr 2021 wurden Bußgelder gegen die Unternehmen Energi Danmark A/S (200 000 Euro) und Optimax Energy GmbH (175 000 Euro) wegen Ausnutzung von Unterdeckungen im Bilanzkreis beim Stromhandel verhängt (www.bundesnetzagentu r.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/20211005_BussgeldMarktmani pulation.html). Angesichts des fortbestehenden Verdachts möglicher Informationsasymmetrien durch Aktivierungssignale im Regelenergiesystem, deren potenzieller Nutzung zur Erlangung von Handelsvorteilen im Intraday-Markt sowie laufender Untersuchungen stellt sich den Fragestellern die Frage, wie die Bundesregierung die bestehenden Regulierungs-, Transparenz- und Kontrollmechanismen bewertet, welche Maßnahmen geplant sind und wie künftig sichergestellt werden kann, dass keine Marktakteure unzulässige Vorteile aus dem Zugang zu Systeminformationen ziehen.  1. Ist der Bundesregierung die Untersuchung von Neon Neue Energieökonomik (Fassung vom 14. Oktober 2021, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zu Preiswirkungen von Abrufen positiver und negativer Regelleistung im Intraday-Handel bekannt? a) Wenn ja, hat sich die Bundesregierung zu den Ergebnissen dieser Untersuchung, insbesondere zu dem nachgewiesenen statistisch signifikanten Zusammenhang zwischen Regelleistungsabrufen und kurzfristigen Preisbewegungen, eine Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese? b) Wenn ja, welche regulatorischen oder aufsichtsrechtlichen Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf. aus den Ergebnissen der genannten Untersuchung? Die Fragen 1 bis 1b werden zusammen beantwortet. Die genannte Studie ist der Bundesregierung und auch der Bundesnetzagentur (BNetzA) bekannt. Statistisch signifikante Korrelationen begründen jedoch noch keinen allgemeinen Wirkungszusammenhang und erlauben insbesondere keine pauschalen Rückschlüsse auf Marktmissbrauch. Die Studie selbst nimmt auch ausdrücklich keine rechtliche Bewertung im Hinblick auf Insiderhandel oder Marktmanipulation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (Englisch: Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency – „REMIT“) vor. Die Einstufung von Regelenergieabrufsignalen als Insider-Informationen im Sinne der REMIT kann nicht pauschal erfolgen, sondern ist von verschiedenen Faktoren abhängig und daher nur für den jeweiligen Einzelfall möglich. Die BNetzA untersucht diese Sachverhalte unabhängig von der Studie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben (siehe Antwort zu Frage 2).  2. Wurden durch die Bundesregierung, die Bundesnetzagentur oder das Bundeskartellamt eigene Untersuchungen zu Preiswirkungen von Aktivierungssignalen im Regelenergiemarkt durchgeführt oder beauftragt? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, sind solche Untersuchungen geplant? Die Fragen 2 bis 2b werden zusammen beantwortet. Die BNetzA untersucht die Sachverhalte in eigener Zuständigkeit im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. Vergangene Ermittlungen der Bundesnetzagentur haben den Vorwurf eines Marktmissbrauchs im Zusammenhang mit Aktivierungssignalen nicht bestätigt. Auch das BKartA untersucht regelmäßig die Wettbewerbsverhältnisse bei der Erzeugung und dem erstmaligen Absatz von Strom in seinem Marktmachtbericht Stromerzeugung. Zu dieser Untersuchung besteht ein gesetzlicher Auftrag nach § 53 Absatz 3 Satz 2 der Gewerbeordnung (GWB): Der letzte Bericht wurde Ende 2024 veröffentlicht, darin wurden unter anderem auch Fragestellungen zur Regelenergie untersucht. Einem begründeten Verdacht auf Verstöße in Einzelfällen wird selbstverständlich nachgegangen. Für einen allgemeinen Verdacht allein aufgrund der Nichtveröffentlichung von Aktivierungssignalen sieht die Bundesnetzagentur jedoch keinen Anlass. Zu laufenden Ermittlungen äußern sich BNetzA, Bundeskartellamt (BKartA) und die Bundesregierung grundsätzlich nicht.  3. Welche technischen, organisatorischen oder regulatorischen Maßnahmen bestehen derzeit, um zu verhindern, dass das Aktivierungssignal zur Regelenergie als marktbeeinflussende Information im Sinne der REMIT- Verordnung genutzt wird (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Nicht jedes Regelenergieabrufsignal qualifiziert sich als Insider-Information (vgl. Antwort zu Frage 1). Der Besitz einer potenziellen Insider-Information führt nicht zwangsläufig zu einem generellen Handelsverbot der Marktteilnehmer, sofern sichergestellt werden kann, dass diese Information nicht für den Handel genutzt wird. Dies kann beispielsweise durch geeignete organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch personelle und informationelle Trennungen (sogenannte Chinese Walls), erfolgen, sodass beispielsweise im Intraday- Markt handelnde Personen keine Regelenergieabrufsignale nutzen können. Darüber hinaus gelten für die Marktteilnehmer die unionsrechtlichen Verbote gemäß den Artikeln 3 und 5 REMIT sowie die Melde- und Überwachungspflichten gegenüber der Agency for the Cooperation of Energy Regulators (ACER).  4. Hält die Bundesregierung die bestehenden Maßnahmen für ausreichend, um Insiderhandel oder Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem Aktivierungssignal auszuschließen, und wenn nein, welche Anpassungen sind geplant? Die Bundesregierung hält bei der heute bestehenden Erkenntnislage die bestehenden Maßnahmen für geeignet, um Insiderhandel oder Marktmanipulation im Zusammenhang mit Aktivierungssignalen hinreichend zu erfassen.  5. Warum gibt es nur einen bestimmten Empfängerkreis, und nach welchen Kriterien wird der bestimmt (angesichts der Tatsache, dass nur ein begrenzter Kreis präqualifizierter Marktteilnehmer das Aktivierungssignal zur Regelenergie erhält, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Der Empfängerkreis ergibt sich damit aus den technischen und funktionalen Anforderungen des Regelenergiemarktes. Nur diejenigen Akteure, die auch am Regelenergiemarkt teilnehmen, bekommen die Informationen, da sie entsprechend auf Abrufe reagieren müssen.  6. Prüfen die Bundesregierung bzw. die Bundesnetzagentur derzeit, Aktivierungssignale zur Regelenergie zeitnah bzw. in Echtzeit allen Marktteilnehmern zugänglich zu machen, um Informationsasymmetrien zu vermeiden, und wenn nein, aus welchen Gründen ist eine solche Veröffentlichung nicht vorgesehen? Die aktivierte Regelleistung wird bereits je Regelzone und Richtung (positiv oder negativ) als 15-Minuten-Durchschnittswerte echtzeitnah (für die jeweils letzte Viertelstunde) veröffentlicht. Einzelne Abrufsignale konkreter Anlagen haben dagegen nur eine stark eingeschränkte Aussagekraft hinsichtlich der Systembilanz des deutschen Übertragungsnetzes, da beispielsweise im Rahmen der europäischen Pattformen für den Abruf von Regelarbeit (PICASSO und MARI) auch Abrufe aus dem Ausland im deutschen Marktgebiet stattfinden. Eine echtzeitnahe Veröffentlichung dieser Abrufsignale könnte dazu führen, dass Marktakteure vermeintliche Ungleichgewichte antizipieren und dadurch Fehlanreize für kurzfristige Handelsaktivitäten setzen könnten, die den Systemzustand nachteilig beeinflussen. Die Systembilanz des deutschen Netzes wird sachgerechter durch den Saldo des deutschen Netzregelverbundes (NRV-Saldo) beschrieben. Dieser wird von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2195 veröffentlicht. Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber haben darüber hinaus angekündigt, den NRV-Saldo künftig echtzeitnah und in höherer Auflösung zu veröffentlichen. Diese Maßnahme wird von der Bundesregierung im Hinblick auf die weitere Verringerung von Informationsasymmetrien begrüßt.  7. Welche Dokumentations-, Audit- und Kontrollverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen oder bereits implementiert, um potenziellen Missbrauch von Aktivierungssignalen im Intraday- Stromhandel aufzudecken oder zu verhindern? Die Bundesnetzagentur kann Marktteilnehmer im Rahmen ihrer ordnungsrechtlichen Befugnisse verpflichten, Daten offenzulegen und Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen stehen ihr entsprechende Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung.  8. Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung ggf., um künftig zu verhindern, dass Aktivierungssignale oder andere regulatorisch bedingte Informationsasymmetrien zur Erlangung von Handelsvorteilen genutzt werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.  9. Hat sich die Bundesregierung im Hinblick auf Artikel 3 und 4 REMIT (Insiderhandel bzw. Veröffentlichungspflichten), zu der Regelung, dass Aktivierungssignale nicht allen Marktteilnehmern zugänglich sind, eine eigene Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese? Die Auslegung und Anwendung der REMIT-Verordnung obliegt den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie ACER. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 10. Zieht die Bundesregierung in Erwägung, alle an der Bereitstellung von Ausgleichsenergie beteiligten Akteure zur Echtzeit-Veröffentlichung von Aktivierungssignalen zu verpflichten, um möglichen Verstößen gegen das Marktmissbrauchsrecht vorzubeugen, und wenn nein, warum nicht? Es gibt keine Aktivierung und demzufolge auch keine Aktivierungssignale für Ausgleichsenergie. Bei der Ausgleichsenergie handelt es sich lediglich um die bilanziellen Energiemengen, die den Bilanzkreisverantwortlichen von den Bilanzkreiskoordinatoren zum Ausgleich ihrer Bilanzkreise nachträglich in Rechnung gestellt werden. Die Summe aller Bilanzkreisabweichungen (Ausgleichsenergiemengen) wird durch den Einsatz von Regelenergie energetisch ausgeglichen. Zu den Veröffentlichungspflichten zur Regelenergie und dem NRV-Saldo siehe Antwort zu Frage 6. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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