Mögliche Handelsvorteile durch Zugang zu Aktivierungssignalen im Regelenergiemarkt (Antwort zu Drs. 21/3225)
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Mögliche Handelsvorteile durch Zugang zu Aktivierungssignalen im Regelenergiemarkt (Antwort zu Drs. 21/3225)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3771
21. Wahlperiode 22.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffen Kotré, Leif-Erik Holm, Dr. Malte
Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3225 –
Mögliche Handelsvorteile durch Zugang zu Aktivierungssignalen im
Regelenergiemarkt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Handel mit elektrischer Energie im kurzfristigen Großhandelsmarkt
unterliegt den Vorgaben der Verordnung (EU) Nummer 1227/2011 über die
Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes (REMIT). Diese verbietet
Insiderhandel sowie missbräuchliche Marktverhaltenstatbestände und dient
damit der Sicherstellung fairer, transparenter und wettbewerblicher
Marktprozesse. Als mögliche REMIT-Verstöße gelten insbesondere die Nutzung
nichtöffentlicher, preisrelevanter Informationen zu Handelszwecken, die gezielte
Beeinflussung von Preisen oder Marktverläufen sowie die Abgabe
irreführender Signale über Angebot, Nachfrage oder Verfügbarkeit, weil
marktbewegende Informationen unverzüglich öffentlich zu machen sind.
In Deutschland sind rund 30 bis 40 Unternehmen für die Erbringung von
Ausgleichsenergie präqualifiziert. Nur eines davon, die MVV mit Sitz in
Mannheim, veröffentlicht nach Angaben gegenüber dem Informationsdienst Montel
das von den Netzbetreibern zur Aktivierung von Ausgleichsenergie
übermittelte Signal über die Transparenzplattform der Energiebörse EEX, um
möglichen REMIT-Verstößen vorzubeugen. Nach Medienberichten sei es
Marktakteuren grundsätzlich möglich, Informationen über den Abruf von Regelenergie
für Handelsentscheidungen zu nutzen (https://montelnews.com/de/news/08d9d
c61-b67d-44db-949b-3ed9568d0fbf/whistleblower-warnen-vor-insider-stromh
andel-in-deutschland; www.pv-magazine.de/unternehmensmeldungen/
bnetzauntersucht-vorwuerfe-des-insiderhandels-mit-strom/).
Der Abruf von Regelenergie ermöglicht Rückschlüsse auf die Systembilanz
(„NRV-Saldo“) zum Zeitpunkt des Abrufs und stellt damit einen potenziell
marktbewegenden Faktor dar, der, sofern nicht allgemein verfügbar, im
Anwendungsbereich von REMIT als Insiderinformation gelten kann.
Bereits frühere Analysen weisen darauf hin, dass die Aktivierung von
Regelenergie kurzfristig signifikante Preisbewegungen im Intraday-Handel auslösen
kann. Das bedeutet, dass daraus resultierende Informationsvorsprünge
potenziell für illegale Handelspraktiken wie Insiderhandel genutzt werden könnten.
Eine Analyse von Neon Neue Energieökonomik GmbH wertete hierzu rund
80 Millionen Intraday-Transaktionen (Stunden- und Viertelstundenprodukte)
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
21. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
auf der EPEX sowie etwa 50 Millionen Abrufe von positiver und negativer
Regelleistung (SRL bzw. MRL) aus dem Zeitraum von Anfang 2020 bis Mitte
2021 aus. Methodisch kamen multiple Regressionsmodelle mit einer
zeitlichen Auflösung von einer Minute sowie Kontrollvariablen (u. a. Prognosen
und spätere Veröffentlichungen) zum Einsatz. Die Untersuchung zeigte einen
statistisch signifikanten und robusten Zusammenhang zwischen
Regelleistungsabrufen und Intraday-Preisbewegungen: Nach positiven Abrufen stiegen
die Preise systematisch an, während sie nach negativen Abrufen entsprechend
sanken. Besonders betroffen waren kurzfristige Produkte mit maximal zwei
Stunden bis zur Lieferung. Laut Studie konnte mit einer Konfidenz von über
99,99 Prozent ausgeschlossen werden, dass diese Preisausschläge auf zufällige
Schwankungen zurückzuführen waren (https://neon.energy/Neon-Intraday-Re
gelleistung.pdf).
Da der Abruf von Regelleistung in Deutschland nicht in Echtzeit
veröffentlicht wird, besitzen nur die präqualifizierten Anbieter von Regelenergie
Kenntnis über diese Signale. Eine Nutzung solcher Informationsvorsprünge
(„Frontrunning“) könnte andere Marktteilnehmer wirtschaftlich benachteiligen
(https://neon.energy/Neon-Intraday-Regelleistung.pdf).
Dass im Stromhandel Fälle von Marktmanipulation auftreten können, zeigt ein
Bußgeldverfahren aus dem Jahr 2021. Auch wenn der Fall nicht den Umgang
mit Aktivierungssignalen betrifft, unterstreicht er nach Auffassung der
Fragesteller grundsätzlich die Bedeutung wirksamer Marktüberwachung und zeigt,
dass Behörden Marktmissbrauch tatsächlich sanktionieren. Im Jahr 2021
wurden Bußgelder gegen die Unternehmen Energi Danmark A/S (200 000 Euro)
und Optimax Energy GmbH (175 000 Euro) wegen Ausnutzung von
Unterdeckungen im Bilanzkreis beim Stromhandel verhängt (www.bundesnetzagentu
r.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/20211005_BussgeldMarktmani
pulation.html).
Angesichts des fortbestehenden Verdachts möglicher
Informationsasymmetrien durch Aktivierungssignale im Regelenergiesystem, deren potenzieller
Nutzung zur Erlangung von Handelsvorteilen im Intraday-Markt sowie laufender
Untersuchungen stellt sich den Fragestellern die Frage, wie die
Bundesregierung die bestehenden Regulierungs-, Transparenz- und Kontrollmechanismen
bewertet, welche Maßnahmen geplant sind und wie künftig sichergestellt
werden kann, dass keine Marktakteure unzulässige Vorteile aus dem Zugang zu
Systeminformationen ziehen.
1. Ist der Bundesregierung die Untersuchung von Neon Neue
Energieökonomik (Fassung vom 14. Oktober 2021, vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) zu Preiswirkungen von Abrufen positiver und negativer
Regelleistung im Intraday-Handel bekannt?
a) Wenn ja, hat sich die Bundesregierung zu den Ergebnissen dieser
Untersuchung, insbesondere zu dem nachgewiesenen statistisch
signifikanten Zusammenhang zwischen Regelleistungsabrufen und
kurzfristigen Preisbewegungen, eine Positionierung erarbeitet, und wenn
ja, wie lautet diese?
b) Wenn ja, welche regulatorischen oder aufsichtsrechtlichen
Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf. aus den Ergebnissen der
genannten Untersuchung?
Die Fragen 1 bis 1b werden zusammen beantwortet.
Die genannte Studie ist der Bundesregierung und auch der Bundesnetzagentur
(BNetzA) bekannt. Statistisch signifikante Korrelationen begründen jedoch
noch keinen allgemeinen Wirkungszusammenhang und erlauben insbesondere
keine pauschalen Rückschlüsse auf Marktmissbrauch. Die Studie selbst nimmt
auch ausdrücklich keine rechtliche Bewertung im Hinblick auf Insiderhandel
oder Marktmanipulation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die
Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (Englisch:
Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency – „REMIT“) vor.
Die Einstufung von Regelenergieabrufsignalen als Insider-Informationen im
Sinne der REMIT kann nicht pauschal erfolgen, sondern ist von verschiedenen
Faktoren abhängig und daher nur für den jeweiligen Einzelfall möglich. Die
BNetzA untersucht diese Sachverhalte unabhängig von der Studie im Rahmen
ihrer gesetzlichen Aufgaben (siehe Antwort zu Frage 2).
2. Wurden durch die Bundesregierung, die Bundesnetzagentur oder das
Bundeskartellamt eigene Untersuchungen zu Preiswirkungen von
Aktivierungssignalen im Regelenergiemarkt durchgeführt oder beauftragt?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, sind solche Untersuchungen geplant?
Die Fragen 2 bis 2b werden zusammen beantwortet.
Die BNetzA untersucht die Sachverhalte in eigener Zuständigkeit im Rahmen
ihrer gesetzlichen Aufgaben. Vergangene Ermittlungen der Bundesnetzagentur
haben den Vorwurf eines Marktmissbrauchs im Zusammenhang mit
Aktivierungssignalen nicht bestätigt. Auch das BKartA untersucht regelmäßig die
Wettbewerbsverhältnisse bei der Erzeugung und dem erstmaligen Absatz von
Strom in seinem Marktmachtbericht Stromerzeugung. Zu dieser Untersuchung
besteht ein gesetzlicher Auftrag nach § 53 Absatz 3 Satz 2 der
Gewerbeordnung (GWB): Der letzte Bericht wurde Ende 2024 veröffentlicht, darin wurden
unter anderem auch Fragestellungen zur Regelenergie untersucht.
Einem begründeten Verdacht auf Verstöße in Einzelfällen wird
selbstverständlich nachgegangen. Für einen allgemeinen Verdacht allein aufgrund der
Nichtveröffentlichung von Aktivierungssignalen sieht die Bundesnetzagentur jedoch
keinen Anlass. Zu laufenden Ermittlungen äußern sich BNetzA,
Bundeskartellamt (BKartA) und die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
3. Welche technischen, organisatorischen oder regulatorischen Maßnahmen
bestehen derzeit, um zu verhindern, dass das Aktivierungssignal zur
Regelenergie als marktbeeinflussende Information im Sinne der REMIT-
Verordnung genutzt wird (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Nicht jedes Regelenergieabrufsignal qualifiziert sich als Insider-Information
(vgl. Antwort zu Frage 1). Der Besitz einer potenziellen Insider-Information
führt nicht zwangsläufig zu einem generellen Handelsverbot der
Marktteilnehmer, sofern sichergestellt werden kann, dass diese Information nicht für den
Handel genutzt wird. Dies kann beispielsweise durch geeignete
organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch personelle und informationelle
Trennungen (sogenannte Chinese Walls), erfolgen, sodass beispielsweise im Intraday-
Markt handelnde Personen keine Regelenergieabrufsignale nutzen können.
Darüber hinaus gelten für die Marktteilnehmer die unionsrechtlichen Verbote
gemäß den Artikeln 3 und 5 REMIT sowie die Melde- und
Überwachungspflichten gegenüber der Agency for the Cooperation of Energy Regulators (ACER).
4. Hält die Bundesregierung die bestehenden Maßnahmen für ausreichend,
um Insiderhandel oder Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem
Aktivierungssignal auszuschließen, und wenn nein, welche Anpassungen
sind geplant?
Die Bundesregierung hält bei der heute bestehenden Erkenntnislage die
bestehenden Maßnahmen für geeignet, um Insiderhandel oder Marktmanipulation im
Zusammenhang mit Aktivierungssignalen hinreichend zu erfassen.
5. Warum gibt es nur einen bestimmten Empfängerkreis, und nach welchen
Kriterien wird der bestimmt (angesichts der Tatsache, dass nur ein
begrenzter Kreis präqualifizierter Marktteilnehmer das Aktivierungssignal
zur Regelenergie erhält, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der Empfängerkreis ergibt sich damit aus den technischen und funktionalen
Anforderungen des Regelenergiemarktes. Nur diejenigen Akteure, die auch am
Regelenergiemarkt teilnehmen, bekommen die Informationen, da sie
entsprechend auf Abrufe reagieren müssen.
6. Prüfen die Bundesregierung bzw. die Bundesnetzagentur derzeit,
Aktivierungssignale zur Regelenergie zeitnah bzw. in Echtzeit allen
Marktteilnehmern zugänglich zu machen, um Informationsasymmetrien zu
vermeiden, und wenn nein, aus welchen Gründen ist eine solche
Veröffentlichung nicht vorgesehen?
Die aktivierte Regelleistung wird bereits je Regelzone und Richtung (positiv
oder negativ) als 15-Minuten-Durchschnittswerte echtzeitnah (für die jeweils
letzte Viertelstunde) veröffentlicht.
Einzelne Abrufsignale konkreter Anlagen haben dagegen nur eine stark
eingeschränkte Aussagekraft hinsichtlich der Systembilanz des deutschen
Übertragungsnetzes, da beispielsweise im Rahmen der europäischen Pattformen für
den Abruf von Regelarbeit (PICASSO und MARI) auch Abrufe aus dem
Ausland im deutschen Marktgebiet stattfinden. Eine echtzeitnahe Veröffentlichung
dieser Abrufsignale könnte dazu führen, dass Marktakteure vermeintliche
Ungleichgewichte antizipieren und dadurch Fehlanreize für kurzfristige
Handelsaktivitäten setzen könnten, die den Systemzustand nachteilig beeinflussen.
Die Systembilanz des deutschen Netzes wird sachgerechter durch den Saldo
des deutschen Netzregelverbundes (NRV-Saldo) beschrieben. Dieser wird von
den deutschen Übertragungsnetzbetreibern im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2195 veröffentlicht. Die deutschen
Übertragungsnetzbetreiber haben darüber hinaus angekündigt, den NRV-Saldo
künftig echtzeitnah und in höherer Auflösung zu veröffentlichen. Diese
Maßnahme wird von der Bundesregierung im Hinblick auf die weitere Verringerung
von Informationsasymmetrien begrüßt.
7. Welche Dokumentations-, Audit- und Kontrollverfahren sind nach
Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen oder bereits implementiert,
um potenziellen Missbrauch von Aktivierungssignalen im Intraday-
Stromhandel aufzudecken oder zu verhindern?
Die Bundesnetzagentur kann Marktteilnehmer im Rahmen ihrer
ordnungsrechtlichen Befugnisse verpflichten, Daten offenzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Bei festgestellten Verstößen stehen ihr entsprechende Sanktionsmöglichkeiten
zur Verfügung.
8. Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung ggf., um künftig zu
verhindern, dass Aktivierungssignale oder andere regulatorisch bedingte
Informationsasymmetrien zur Erlangung von Handelsvorteilen genutzt
werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
9. Hat sich die Bundesregierung im Hinblick auf Artikel 3 und 4 REMIT
(Insiderhandel bzw. Veröffentlichungspflichten), zu der Regelung, dass
Aktivierungssignale nicht allen Marktteilnehmern zugänglich sind, eine
eigene Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Auslegung und Anwendung der REMIT-Verordnung obliegt den
zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie ACER. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
10. Zieht die Bundesregierung in Erwägung, alle an der Bereitstellung von
Ausgleichsenergie beteiligten Akteure zur Echtzeit-Veröffentlichung von
Aktivierungssignalen zu verpflichten, um möglichen Verstößen gegen
das Marktmissbrauchsrecht vorzubeugen, und wenn nein, warum nicht?
Es gibt keine Aktivierung und demzufolge auch keine Aktivierungssignale für
Ausgleichsenergie. Bei der Ausgleichsenergie handelt es sich lediglich um die
bilanziellen Energiemengen, die den Bilanzkreisverantwortlichen von den
Bilanzkreiskoordinatoren zum Ausgleich ihrer Bilanzkreise nachträglich in
Rechnung gestellt werden. Die Summe aller Bilanzkreisabweichungen
(Ausgleichsenergiemengen) wird durch den Einsatz von Regelenergie energetisch
ausgeglichen. Zu den Veröffentlichungspflichten zur Regelenergie und dem NRV-Saldo
siehe Antwort zu Frage 6.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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