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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2375)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3072 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2375) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3072 21. Wahlperiode 03.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/2375 – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland A. Problem Die strafrechtlichen, strafverfahrensrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Regelungen sehen bislang zur Vollstreckung von Fahrverboten oder Entziehungen der Fahrerlaubnis gegenüber Inhabern ausländischer EU- und EWR- Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland die Eintragung des Fahrverbots bzw. der Aberkennung der Fahrberechtigung mit Wirkung für das Inland auf dem Führerschein vor. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch Urteil vom 29. April 2021 in der Rechtssache C-56/20 über die Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein entschieden, dass diese Rechtslage nicht richtlinienkonform ist. Ausgehend von dieser Entscheidung des EuGH müssen sowohl die Vollstreckung von bußgeldrechtlichen und strafrechtlichen Fahrverboten als auch die Vollstreckung von verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Entziehungen der Fahrerlaubnis neu geregelt werden. Zugleich soll gewährleistet werden, dass das Wirksamwerden von Fahrverboten, der Beginn der Verbotsfrist sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis sowohl für Führerscheininhaber als auch im Interesse der Verkehrssicherheit für die Vollzugs- und Kontrollbehörden transparent sind. B. Lösung Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2021 durch Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie der damit untrennbar zusammenhängenden Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). In Bezug auf Inhaber ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland sind folgende zentrale Regelungselemente vorgesehen: Auf diesen Führerscheinen wird das Fahrverbot oder die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis als Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland nicht mehr vermerkt. Bei bußgeld- und strafrechtlichen Fahrverboten sowie bei verwaltungs- und strafrechtlichen Entziehungen der Fahrerlaubnis wird die Entscheidung in das Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, so dass diese für die Kontrollbehörden durch Einsichtnahme in das FAER ersichtlich ist. Der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des ordentlichen Wohnsitzes wird über das Fahrverbot oder die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis als Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland unterrichtet. Bußgeld- und strafrechtliche Fahrverbote werden zukünftig gleichermaßen einen Monat nach Rechtskraft der bußgeldrechtlichen bzw. strafrechtlichen Entscheidungen wirksam. Besonderheiten gelten bei bußgeldrechtlichen Fahrverboten, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden ist und bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot auch nicht verhängt wird. Hier haben die Verwaltungsbehörde oder das Gericht auf Antrag des Betroffenen einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots festzulegen, wobei das Fahrverbot spätestens mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wirksam wird. Ohne Antrag wird das Fahrverbot mit Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft der bußgeldrechtlichen Entscheidung wirksam. Die Verbotsfrist beginnt gleichzeitig mit Wirksamkeit des Fahrverbots zu laufen. Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2375 unverändert anzunehmen. Berlin, den 3. Dezember 2025 Der Verkehrsausschuss Tarek Al-Wazir Vorsitzender Stefan Henze Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Stefan Henze I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2375 in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025 beraten und hat ihn an den Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss und den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Gemäß dem Gesetzentwurf erfordert die Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2021 Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie der der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Der Entwurf sieht für Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland folgende zentrale Regelungselemente vor: Auf diesen Führerscheinen sollen das Fahrverbot oder die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis als Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland nicht mehr vermerkt werden. Bei bußgeld- und strafrechtlichen Fahrverboten sowie bei verwaltungs- und strafrechtlichen Entziehungen der Fahrerlaubnis sollen die Entscheidung in das Fahreignungsregister (FAER) eingetragen werden, so dass diese für die Kontrollbehörden durch Einsichtnahme in das FAER ersichtlich ist. Der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des ordentlichen Wohnsitzes soll über das Fahrverbot oder die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis als Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland unterrichtet werden. Bußgeld- und strafrechtliche Fahrverbote sollen zukünftig gleichermaßen einen Monat nach Rechtskraft der bußgeldrechtlichen bzw. strafrechtlichen Entscheidungen wirksam werden. Besonderheiten sollen bei bußgeldrechtlichen Fahrverboten gelten, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden ist und bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot auch nicht verhängt wird. Hier soll die Verwaltungsbehörde oder das Gericht auf Antrag des Betroffenen einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots festlegen, wobei das Fahrverbot spätestens mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wirksam werden soll. Ohne Antrag soll das Fahrverbot mit Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft der bußgeldrechtlichen Entscheidung wirksam werden. Die Verbotsfrist soll gleichzeitig mit Wirksamkeit des Fahrverbots zu laufen beginnen. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2375 in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2375 in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2375 in seiner 15. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten. Der Verkehrsausschuss empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/2375. Berlin, den 3. Dezember 2025 Stefan Henze Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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