Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2375)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2375)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3072
21. Wahlperiode 03.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/2375 –
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und
Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und
EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland
A. Problem
Die strafrechtlichen, strafverfahrensrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen
Regelungen sehen bislang zur Vollstreckung von Fahrverboten oder
Entziehungen der Fahrerlaubnis gegenüber Inhabern ausländischer EU- und EWR-
Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland die Eintragung des Fahrverbots
bzw. der Aberkennung der Fahrberechtigung mit Wirkung für das Inland auf dem
Führerschein vor.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch Urteil vom 29. April 2021 in der
Rechtssache C-56/20 über die Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG über den
Führerschein entschieden, dass diese Rechtslage nicht richtlinienkonform ist.
Ausgehend von dieser Entscheidung des EuGH müssen sowohl die Vollstreckung
von bußgeldrechtlichen und strafrechtlichen Fahrverboten als auch die
Vollstreckung von verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Entziehungen der
Fahrerlaubnis neu geregelt werden.
Zugleich soll gewährleistet werden, dass das Wirksamwerden von Fahrverboten,
der Beginn der Verbotsfrist sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis sowohl für
Führerscheininhaber als auch im Interesse der Verkehrssicherheit für die
Vollzugs- und Kontrollbehörden transparent sind.
B. Lösung
Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2021 durch
Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und
des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie der damit untrennbar
zusammenhängenden Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
In Bezug auf Inhaber ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne
ordentlichen Wohnsitz im Inland sind folgende zentrale Regelungselemente vorgesehen:
Auf diesen Führerscheinen wird das Fahrverbot oder die Wirkung der Entziehung
der Fahrerlaubnis als Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland nicht
mehr vermerkt.
Bei bußgeld- und strafrechtlichen Fahrverboten sowie bei verwaltungs- und
strafrechtlichen Entziehungen der Fahrerlaubnis wird die Entscheidung in das
Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, so dass diese für die Kontrollbehörden
durch Einsichtnahme in das FAER ersichtlich ist. Der Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat des ordentlichen Wohnsitzes wird über das Fahrverbot oder die
Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis als Aberkennung der Fahrberechtigung für
das Inland unterrichtet.
Bußgeld- und strafrechtliche Fahrverbote werden zukünftig gleichermaßen einen
Monat nach Rechtskraft der bußgeldrechtlichen bzw. strafrechtlichen
Entscheidungen wirksam. Besonderheiten gelten bei bußgeldrechtlichen Fahrverboten,
wenn in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen
die betroffene Person nicht verhängt worden ist und bis zur Bußgeldentscheidung
ein Fahrverbot auch nicht verhängt wird. Hier haben die Verwaltungsbehörde
oder das Gericht auf Antrag des Betroffenen einen späteren Zeitpunkt für den
Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots festzulegen, wobei das Fahrverbot
spätestens mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wirksam wird.
Ohne Antrag wird das Fahrverbot mit Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft
der bußgeldrechtlichen Entscheidung wirksam. Die Verbotsfrist beginnt
gleichzeitig mit Wirksamkeit des Fahrverbots zu laufen.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2375 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Verkehrsausschuss
Tarek Al-Wazir
Vorsitzender
Stefan Henze
Berichterstatter
Bericht des Abgeordneten Stefan Henze
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2375 in seiner 37. Sitzung am 6.
November 2025 beraten und hat ihn an den Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss
und den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Gemäß dem Gesetzentwurf erfordert die Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April
2021 Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie der der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Der Entwurf sieht für Inhabern ausländischer EU-
und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland folgende zentrale Regelungselemente vor:
Auf diesen Führerscheinen sollen das Fahrverbot oder die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis als
Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland nicht mehr vermerkt werden.
Bei bußgeld- und strafrechtlichen Fahrverboten sowie bei verwaltungs- und strafrechtlichen Entziehungen der
Fahrerlaubnis sollen die Entscheidung in das Fahreignungsregister (FAER) eingetragen werden, so dass diese für
die Kontrollbehörden durch Einsichtnahme in das FAER ersichtlich ist. Der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des
ordentlichen Wohnsitzes soll über das Fahrverbot oder die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis als
Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland unterrichtet werden.
Bußgeld- und strafrechtliche Fahrverbote sollen zukünftig gleichermaßen einen Monat nach Rechtskraft der
bußgeldrechtlichen bzw. strafrechtlichen Entscheidungen wirksam werden. Besonderheiten sollen bei
bußgeldrechtlichen Fahrverboten gelten, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen
die betroffene Person nicht verhängt worden ist und bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot auch nicht
verhängt wird. Hier soll die Verwaltungsbehörde oder das Gericht auf Antrag des Betroffenen einen späteren
Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots festlegen, wobei das Fahrverbot spätestens mit Ablauf
von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wirksam werden soll. Ohne Antrag soll das Fahrverbot mit Ablauf
von vier Monaten nach Rechtskraft der bußgeldrechtlichen Entscheidung wirksam werden. Die Verbotsfrist soll
gleichzeitig mit Wirksamkeit des Fahrverbots zu laufen beginnen.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2375 in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025
beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2375 in seiner
17. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2375 in seiner 15. Sitzung am 3. Dezember
2025 beraten.
Der Verkehrsausschuss empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/2375.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Stefan Henze
Berichterstatter
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