Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2375
21. Wahlperiode 22.10.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und
Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und
EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland
A. Problem und Ziel
Die strafrechtlichen, strafverfahrensrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen
Regelungen sehen bislang zur Vollstreckung von Fahrverboten oder
Entziehungen der Fahrerlaubnis gegenüber Inhabern von Führerscheinen, die in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden und deren
Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland haben, die Eintragung des
Fahrverbots bzw. der Aberkennung der Fahrberechtigung mit Wirkung für das
Inland auf dem Führerschein vor.
Der Europäische Gerichtshof hat jedoch durch Urteil vom 29. April 2021 in der
Rechtssache C-56/20 über die Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den
Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/612 (ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 9)
geändert worden ist, in der durch die Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom
28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 314 vom 29.11.2011,
S. 31) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2006/126/EG) entschieden,
dass diese Rechtslage nicht richtlinienkonform ist. Ein Mitgliedstaat, der gegen
den Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ausgestellten EU-Kartenführerscheins ein mit Wirkung für das Inland geltendes Verbot,
ein Kraftfahrzeug zu führen, erlassen hat, ist laut Europäischem Gerichtshof nicht
berechtigt, auf dem Kartenführerschein einen Vermerk über das Verbot, in seinem
Hoheitsgebiet zu fahren, anzubringen, wenn der Inhaber des Führerscheins seinen
ordentlichen Wohnsitz nicht im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie
2006/126/EG in dem das Verbot anordnenden Mitgliedstaat hat. Die Eintragung
eines solchen Vermerks durch den Mitgliedstaat des vorübergehenden
Aufenthalts widerspreche den Bestimmungen dieser Richtlinie. In Anbetracht der
detaillierten Regelungen der Richtlinie 2006/126/EG, namentlich des Anhangs I
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a Feld 13 und 14 sowie Nummer 4 Buchstabe a, erweise
es sich auch unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 4 und 16, dass
formelle Änderungen des EU-Kartenführerscheins nur durch den Mitgliedstaat des
ordentlichen Wohnsitzes vorgenommen werden dürfen, damit das durch die
Richtlinie 2006/126/EG garantierte einheitliche Erscheinungsbild dieses
Dokuments gewährleistet sei. Diese Auslegung ist dann auch für einen in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellten Kartenführerschein maßgeblich.
Ziel dieses Entwurfs ist es, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
durch die entsprechende Änderung der betroffenen Regelungen umzusetzen. Dies
gilt für die Regelungen sowohl zur Vollstreckung von bußgeldrechtlichen und
strafrechtlichen Fahrverboten als auch zur Vollstreckung von
verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Entziehungen der Fahrerlaubnis. Für alle diese
Maßnahmen ist bislang die Eintragung eines Vermerks auf dem EU- bzw. EWR-
Führerschein vorgesehen, sofern dieser von einem anderen Mitgliedstaat oder einem
anderen Vertragsstaat ausgestellt wurde und der Inhaber keinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hatte.
Zugleich sollen die Neuregelungen gewährleisten, dass das Wirksamwerden von
Fahrverboten, der Beginn der Verbotsfrist sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis
sowohl für den Führerscheininhaber als auch im Interesse der Verkehrssicherheit
für die Vollzugs- und Kontrollbehörden transparent sind.
B. Lösung
Die Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2021
erfordert Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung
(StPO) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie der damit untrennbar
zusammenhängenden Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Der Entwurf sieht für Inhaber eines EU- oder EWR-Führerscheins, der in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde,
sofern die jeweiligen Inhaber keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben,
folgende zentrale Regelungselemente vor:
– Auf diesen Führerscheinen wird das Fahrverbot oder die Wirkung der
Entziehung der Fahrerlaubnis als Aberkennung der Fahrberechtigung für das
Inland nicht mehr vermerkt.
– Bei bußgeld- und strafrechtlichen Fahrverboten sowie bei verwaltungs- und
strafrechtlichen Entziehungen der Fahrerlaubnis wird die Entscheidung in
das Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, so dass diese für die
Kontrollbehörden durch Einsichtnahme in das FAER ersichtlich ist. Der
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des ordentlichen Wohnsitzes wird über das
Fahrverbot oder die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis als
Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland unterrichtet.
– Bußgeld- und strafrechtliche Fahrverbote werden zukünftig gleichermaßen
einen Monat nach Rechtskraft der bußgeldrechtlichen bzw. strafrechtlichen
Entscheidungen wirksam. Die Verbotsfrist beginnt gleichzeitig mit
Wirksamkeit des Fahrverbots zu laufen. Bei bußgeldrechtlichen Fahrverboten
gelten in Anknüpfung an die bisherige Regelung in § 25 Absatz 2a StVG
besondere Schonfristregelungen, wenn in den letzten zwei Jahren vor der
Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt
worden ist und bis zur Bußgeldentscheidung auch nicht verhängt wird. Diese
Schonfristregelung wurde bisher schon auf Inhaber ausländischer
Führerscheine dergestalt analog angewendet, dass die Eintragung eines Vermerks
der amtlichen Verwahrung gleichgestellt wurde. Die Schonfristregelung
wird nun ausdrücklich auf Inhaber ausländischer Führerscheine ausgeweitet.
Dabei wird in Fallgestaltungen, in denen eine Inverwahrnahme bzw. der
Eintrag eines Vermerks ausscheidet, dem Betroffenen ermöglicht, durch einen
entsprechenden Antrag im Verfahren den Zeitpunkt des Beginns der
Wirksamkeit des Fahrverbots innerhalb der Schonfrist zu bestimmen (Festlegung
erfolgt durch die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht). In diesen
Fallgestaltungen wird das Fahrverbot (jedoch) spätestens vier Monate nach Eintritt
der Rechtskraft wirksam.
C. Alternativen
Keine.
Weitergehende Maßnahmen wie etwa die Regelung einer Pflicht, den
Führerschein inländischen oder ausländischen Stellen zur Eintragung der fehlenden
Fahrberechtigung im Inland durch den EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat
des ordentlichen Wohnsitzes vorzulegen, sind nicht zwingend erforderlich und
dürften in der Regel nicht verhältnismäßig sein. Darüber hinaus müsste sich an
die Vorlage des Führerscheins durch dessen Inhaber bei einer inländischen Stelle
ein förmliches Amtshilfegesuch dieser Stelle – verbunden mit der Übersendung
des Führerscheins – an den EU-Mitgliedstaat bzw. den EWR-Vertragsstaat des
ordentlichen Wohnsitzes anschließen, die fehlende Fahrberechtigung im Inland in
den Führerschein einzutragen; dies hätte zusätzlichen Verwaltungsaufwand zur
Folge. Zur Kontrolle des Verbots durch die Verkehrsbehörden ist die fehlende
Fahrberechtigung bereits aus dem FAER ersichtlich. Zudem würde im Falle eines
Fahrverbots von einem bis drei Monaten die Eintragung des Verbots auf dem
Führerschein durch den Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des ordentlichen Wohnsitzes
mit Blick auf die Zeit, die eine Übersendung des Führerscheins über das
Kraftfahrt-Bundesamt an den Wohnsitzstaat und die Eintragung durch die dort
zuständige Behörde in Anspruch nehmen würden, voraussichtlich regelmäßig zu spät
kommen und erst nach Ablauf des Fahrverbots realisiert werden. Bis dahin wäre
der Führerschein aber dem Inhaber gleichwohl entzogen. Dieser zeitliche Aspekt
kommt zwar bei längeren Fahrverboten sowie bei Entziehungen der Fahrerlaubnis
nicht in gleichem Umfang zum Tragen. Auch hier ist aber die Kontrollfunktion
ausreichend über das FAER sichergestellt, so dass es keiner weiteren Maßnahmen
bedarf.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger verringert sich der Erfüllungsaufwand künftig
dadurch um jährlich 2 275 Stunden, dass Inhaber einer ausländischen EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis, deren ordentlicher Wohnsitz sich nicht im Inland befindet,
im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Verhängung eines
Fahrverbots ihren Führerschein nicht mehr zum Zwecke der Anbringung eines Vermerks
auf dem Führerschein über die fehlende Fahrberechtigung im Inland der im Inland
zuständigen Behörde vorlegen müssen. Zudem entfallen jährliche Sachkosten in
Höhe von rund 17 000 Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es ergibt sich keine Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei den Ländern verringert sich der Erfüllungsaufwand um jährlich geschätzt
340 000 Euro. Die Entlastung lässt sich dabei insbesondere auf den zukünftig
ausreichenden Eintrag im Fahreignungsregister anstelle eines Vermerks auf dem
Führerschein zurückführen.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 22. Oktober 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und
Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und
EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und
Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und
EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche
Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland im Führerschein vermerkt ist, spätestens
jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft.“
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein
nach Absatz 2 Satz 4 zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem
dies geschieht. In den übrigen Fällen wird die Verbotsfrist ab dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit
des Fahrverbots gerechnet.“
2. § 69b Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde,
werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt.“
Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Satz 3 gilt nicht, sofern es sich um einen Führerschein handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat. Die Sätze 1
bis 4 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften
entzieht.“
2. § 4 Absatz 10 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt die Frist
1. in den Fällen, in denen der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der
Entscheidung vorzulegen ist, mit der Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins nach § 3 Absatz 2
Satz 3 in Verbindung mit Satz 5,
2. in den Fällen, in denen der Führerschein weder abzuliefern noch zur Eintragung der Entscheidung
vorzulegen ist, mit Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3.“
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland in ihm vermerkt ist, spätestens
jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung.
(2a) Für die Dauer des Fahrverbots werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale
und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer
Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, sofern der Inhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat. In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt. Wird der Führerschein für die
Zwecke der amtlichen Verwahrung oder der Eintragung des Vermerks nicht freiwillig herausgegeben, so ist
er zu beschlagnahmen.
(3) Ist in den zwei Jahren vor Begehen der Ordnungswidrigkeit nicht die Rechtskraft einer
Entscheidung über ein gegen die betroffene Person verhängtes Fahrverbot eingetreten und tritt diese bis
zur Entscheidung nach Absatz 1 auch nicht ein, so hat die Verwaltungsbehörde oder das Gericht,
1. wenn der Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot auf dem Führerschein zu
vermerken ist, zu bestimmen, dass abweichend von der in Absatz 2 genannten Frist von einem Monat
nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung das Fahrverbot spätestens vier Monate nach
Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird,
2. in den in Nummer 1 nicht genannten Fällen abweichend von Absatz 2,
a) wenn der Betroffene in einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung einen Zeitpunkt
abstrakt nach Tagen, Wochen oder Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung für den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots benannt hat, der innerhalb eines
Zeitraums von einem bis vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
liegt, diesen Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots festzulegen oder
b) wenn der Betroffene keine Erklärung im Sinne des Buchstabens a abgegeben hat, zu
bestimmen, dass das Fahrverbot mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung wirksam wird.
(4) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die
Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen
Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund
des früher angeordneten Fahrverbots zuerst; bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat
maßgebend.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 2 Satz 4 oder
des Absatzes 3 Satz 2“ durch die Angabe „Absatzes 2a Satz 4“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den übrigen Fällen wird die Verbotsfrist ab dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots
gerechnet.“
d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und 8.
e) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9 und die Angabe „Absatz 2 oder 2a Satz 1“ wird durch die
Angabe „Absatz 2 oder 3“ und die Angabe „Absatz 5 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1 oder
2“ ersetzt.
4. In § 30 Absatz 10 Satz 1 wird nach der Angabe „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ die Angabe „oder
der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl 2024 I Nr. 299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, sofern es sich um einen Führerschein handelt, der in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht
im Inland hat. In den Fällen des Satzes 6 teilt die zuständige Behörde über das Kraftfahrt-Bundesamt
die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in
Deutschland der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit, in dem der Inhaber des
Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz hat, andernfalls der Behörde, die den Führerschein
ausgestellt hat.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die erteilende oder eine sonstige zuständige
ausländische Behörde, so sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine
unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die
Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle
zurück.“
2. In § 59 Absatz 1 Nummer 11 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2a Satz 1“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 3“
ersetzt.
3. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe „§ 25 Absatz 2a Satz 1“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 3“
ersetzt.
b) In Nummer 5 Buchstabe d wird die Angabe „§ 25 Absatz 2a Satz 1“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 3“
und die Angabe „§ 44 Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 111a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Absatz 3 Satz 2 oder nach § 69b Absatz
2 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung
über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach
§ 69 Absatz 3 Satz 2 oder nach § 69b Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann,
ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn
das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.“
c) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In ausländischen Führerscheinen, die weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch
von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
wurden, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken.“
2. § 268c Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten in den Fällen
des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches über den Beginn der Verbotsfrist.“
3. In § 463b Absatz 2 wird die Angabe „§ 69b Abs. 2“ durch die Angabe „§ 69b Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden
Monats] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), des
Strafgesetzbuches (StGB) sowie der Strafprozessordnung (StPO) gelten Fahrverbote gegenüber Inhabern einer
ausländischen Fahrerlaubnis nur für Deutschland. Bei einer Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das
Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. In diesen Fällen – straf- oder bußgeldrechtlicher Fahrverbote
und straf- oder verwaltungsrechtlicher Entziehungen der Fahrerlaubnis – war nach der bisherigen Rechtslage (§ 44
Absatz 2 Satz 4 und § 69b Absatz 2 Satz 2 StGB, § 25 Absatz 3 Satz 1 StVG, § 3 Absatz 2 Satz 1 StVG in
Verbindung mit § 47 Absatz 2 Satz 2 FeV) die dauerhaft oder vorübergehend fehlende Fahrberechtigung im Inland
in dem Führerschein zu vermerken, wenn der Führerscheininhaber seinen Wohnsitz nicht im Inland hat. Als
Vermerk wurde in der Regel ein rotes, schräg durchgestrichenes „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des
Führerscheins angebracht. Durch Urteil vom 29. April 2021 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-56/20
festgestellt, dass der Eintrag von sogenannten Sperrvermerken auf einem in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ausgestellten EU-Kartenführerschein nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG in
die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaates der Europäischen Union fällt, in dem der Inhaber seinen
ordentlichen Wohnsitz hat. Ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfe auf dem fremden EU-
Kartenführerschein keinen Vermerk über die (dauerhafte oder vorübergehende) Aberkennung der Fahrberechtigung
mit Wirkung für sein Hoheitsgebiet aufbringen. In Anbetracht der detaillierten Bestimmungen der Richtlinie
2006/126/EG, namentlich des Anhangs I Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a Feld 13 und 14 sowie Nummer 4
Buchstabe a, erweise es sich auch unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 4 und 16, dass formelle Änderungen
des EU-Kartenführerscheins nur durch den Mitgliedstaat der Europäischen Union des ordentlichen Wohnsitzes
vorgenommen werden dürfen, damit das durch die Richtlinie 2006/126/EG garantierte einheitliche
Erscheinungsbild dieses Dokuments gewährleistet sei. Der das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis (mit Wirkung
der Aberkennung der Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet) aussprechende Mitgliedstaat der Europäischen
Union könne laut Europäischem Gerichtshof den zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der
Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat, nur um Eintragung eines solchen Vermerks bitten. Diese Auslegung
ist auch für einen in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellten Kartenführerschein maßgeblich.
Damit ist ein entsprechender Anpassungsbedarf im StVG, im StGB, in der FeV und der StPO entstanden, soweit
dort zur Durchsetzung von Fahrverboten oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis bislang auch bei Inhabern eines
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerscheins, die ihren Wohnsitz nicht im Inland haben,
die Eintragung der Aberkennung der Fahrberechtigung mit Wirkung für das Inland durch inländische Stellen
vorgesehen ist.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Änderung des StGB, des StVG sowie damit untrennbar zusammenhängender Vorschriften der FeV und der StPO.
Für Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerscheins, die keinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland haben, gilt Folgendes:
– Auf den Führerscheinen dieser Inhaber wird das Fahrverbot oder die Wirkung der Entziehung der
Fahrerlaubnis als Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland nicht mehr vermerkt.
– Bei bußgeld- und strafrechtlichen Fahrverboten sowie bei verwaltungs- und strafrechtlichen Entziehungen
der Fahrerlaubnis wird die Entscheidung in das Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, aus dem sie für
die Kontrollbehörden ersichtlich ist, und der Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum des ordentlichen Wohnsitzes wird über das Fahrverbot
oder die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis als Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland
unterrichtet.
– Bußgeld- und strafrechtliche Fahrverbote werden zukünftig gleichermaßen einen Monat nach Rechtskraft
der bußgeldrechtlichen bzw. strafgerichtlichen Entscheidung wirksam. Besonderheiten gelten bei
bußgeldrechtlichen Fahrverboten, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen
die betroffene Person nicht verhängt worden ist und bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot auch nicht
verhängt wird. Hier haben die Verwaltungsbehörde oder das Gericht auf Antrag des Betroffenen einen
späteren Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots festzulegen, wobei das Fahrverbot
spätestens mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wirksam wird. Ohne Antrag wird das
Fahrverbot mit Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft der bußgeldrechtlichen Entscheidung wirksam. Die
Verbotsfrist beginnt gleichzeitig mit Wirksamkeit des Fahrverbots zu laufen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
Weitergehende Maßnahmen, wie etwa die Regelung einer Pflicht, den Führerschein inländischen oder
ausländischen Stellen zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung im Inland durch den EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-
Vertragsstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorzulegen, sind nicht zwingend erforderlich und dürften in der Regel
nicht verhältnismäßig sein. Darüber hinaus müsste sich an die Vorlage des Führerscheins durch dessen Inhaber
bei einer inländischen Stelle ein förmliches Amtshilfegesuch dieser Stelle – verbunden mit der Übersendung des
Führerscheins – an den Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. den Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum des ordentlichen Wohnsitzes anschließen, die fehlende Fahrberechtigung im
Inland in den Führerschein einzutragen; dies hätte zusätzlichen Verwaltungsaufwand zur Folge. Zur Kontrolle des
Verbots durch die Verkehrsbehörden ist die fehlende Fahrberechtigung bereits aus dem FAER ersichtlich. Zudem
würde im Falle eines Fahrverbots von einem bis drei Monaten die Eintragung des Verbots auf dem Führerschein
durch den Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum des ordentlichen Wohnsitzes mit Blick auf die Zeit, die eine Übersendung des Führerscheins
über das Kraftfahrt-Bundesamt an den Wohnsitzstaat und die dortige Eintragung durch die zuständige Behörde in
Anspruch nehmen würden, voraussichtlich regelmäßig zu spät kommen und erst nach Ablauf des Fahrverbots
realisiert werden. Bis dahin wäre der Führerschein aber dem Inhaber gleichwohl entzogen. Dieser zeitliche Aspekt
kommt zwar bei längeren Fahrverboten sowie bei Entziehungen der Fahrerlaubnis nicht in gleichem Umfang zum
Tragen. Auch hier ist aber die Kontrollfunktion ausreichend über das FAER sichergestellt, so dass es keiner
weiteren Maßnahmen bedarf.
V. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren
(ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes) sowie für
den Straßenverkehr (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes).
Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes für eine bundesgesetzliche Regelung auf dem
Gebiet des Straßenverkehrs sind erfüllt, denn sie ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich. Nur auf Grundlage einer einheitlichen Regelung ist die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderliche
bundesweite Durchsetzung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis, die in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellte Fahrerlaunisse bzw. Führerscheine betreffen und deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im
Inland haben, ausreichend sichergestellt.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie 2006/126/EG.
Es dient der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2021 in der Rechtssache C-
56/20, mit dem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass der Eintrag von sogenannten Sperrvermerken
auf einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerschein nach den Bestimmungen der Richtlinie
2006/126/EG in die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fällt, in dem der Inhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz hat. Das Gesetz ist mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei, indem Eintragungspflichten abgeschafft werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz zur
Änderung des StGB, des StVG und weiterer Vorschriften berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4.1.1 Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung im Inland bei einem wegen einer
Ordnungswidrigkeit verhängten Fahrverbot, § 25 StVG
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in
Stunden)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
4 100
- 25 - 3,10 - 1 708
- 13
Für Inhaberinnen und Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EU- oder EWR-
Führerscheins, deren ordentlicher Wohnsitz sich nicht im Inland befindet, bestand bislang die Pflicht, bei einem infolge
einer Ordnungswidrigkeit verhängten Fahrverbot den Führerschein der zuständigen inländischen Behörde
vorzulegen, damit diese die fehlende Fahrberechtigung im Inland auf dem Führerschein eintragen konnte. Diese Pflicht
entfällt künftig.
Ein Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit kann für eine Dauer von bis zu drei Monaten verhängt werden.
Laut Fahrerstatistik des Kraftfahrt-Bundesamts werden in der Bundesrepublik Deutschland jährlich ca. 453 0001
1 Mittelwert der Jahre 2017 bis einschließlich 2021. Die Anzahl umfasst alle in Deutschland verhängten Fahrverbote, in denen das Gericht oder
die Bußgeldbehörde die entscheidende Stelle ist. Die Anzahl schließt damit unter anderem Fahrverbote gegenüber Inhabern von EU-bzw. EWR-
Fahrverbote ausgesprochen. Die entscheidenden Stellen sind dabei in rund 410 000 Fällen die Bußgeldbehörden
und in rund 43 000 Fällen die Gerichte. Es wird angenommen, dass die Bußgeldbehörden überwiegend die
Entscheidungen über verwaltungsrechtliche Fahrverbote treffen, während die Gerichte überwiegend strafrechtliche
Fahrverbote verhängen.
Da zur Schätzung der Anzahl der von der Neuregelung betroffenen Personen keine belastbaren Daten vorliegen,
wurde aufbauend auf Onlinerecherchen die Annahme getroffen, dass etwa 10 Prozent der ausgesprochenen
Fahrverbote Personen mit einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EU-
Führerschein oder mit einem in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellten EWR-Führerschein betreffen und diese Personen ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland
haben2. Für diese Personengruppe entfällt zukünftig die Pflicht, den Führerschein zur Eintragung des o. g. Vermerks
über die fehlende Fahrberechtigung im Inland vorzulegen.
Der damit verbundene Zeitaufwand wird mit Hilfe der Zeitwerttabelle3 unter Berücksichtigung der Wege- und
Wartezeiten auf 25 Minuten beziffert. Dabei wird die Standardaktivität
– „Prüfung durch öffentliche Stellen durchführen lassen“ (StA 10, Komplexität: einfach, 3 Minuten) sowie
– Wege- und Wartezeit (Kreisebene, 22 Minuten)
veranschlagt.
Darüber hinaus entstehen Wegesachkosten in Höhe von 3,10 Euro pro Fall.
Allerdings ist in Fällen, in denen die betroffene Person ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat, nach
Einschätzung des Statistischen Bundesamts in den meisten Fällen anzunehmen (Annahme: 90 Prozent), dass sich
die betroffene Person zum Zeitpunkt der Rechtskraft nicht mehr im Inland befindet (beispielsweise weil die
Ordnungswidrigkeit im Inland während eines kurzfristigen Aufenthalts oder Urlaubs begangen wurde). Der
Lebenswirklichkeit entsprechend ist in diesen Fallkonstellationen anzunehmen, dass keine Vorlage des Führerscheins
bei einer deutschen Behörde nach bisheriger Regelung erfolgte4. Es wird daher eine Fallzahl von 4 1005 Personen
angenommen, für die zukünftig das Vorlegen des Führerscheins bei der zuständigen inländischen Behörde
entfällt. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger verringert sich somit um 1 708 Stunden.
Zudem entfallen Sachkosten in Höhe von rund 13 000 Euro.
4.1.2 Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland bei
verwaltungsrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis, § 47 Absatz 2 FeV
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in
Stunden)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
360 - 25 - 3,10 - 150 - 1
Führerscheinen, deren Wohnsitz sich nicht im Inland befindet, sowie gegenüber Inhabern von Nicht-EU-/EWR-Führerscheinen mit ein.
www.kba.de/DE/Statistik/Kraftfahrer/Verkehrsauffaelligkeiten/Massnahmen_und_Sanktionen/massnahmen_sanktionen_node.html; zuletzt
abgerufen am 20.12.2022.
2 Nach einer Analyse des Online-Blogs „Zukunft Mobilität“ (www.zukunft-mobilitaet.net/61128/analyse/pkw-maut-vignette-fuer-
auslaendischepkw-nutzen-das-deutsche-autobahnnetz/#fn-61128-2; zuletzt abgerufen am 20.12.2022) sind etwa 6,7 Prozent der Fahrzeuge auf deutschen
Autobahnen ausländische Kraftfahrzeuge. Hierbei handelt es sich mutmaßlich um Fahrzeuge aus dem europäischen Ausland. Es kann angenommen
werden, dass die Fahrer dieser Fahrzeuge überwiegend Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EU-
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EWR-Führerscheins sind. Hinzu
kommen nicht in Deutschland wohnende Nutzer von in Deutschland zugelassen Kraftfahrzeugen mit einem in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ausgestellten EU-Führerschein oder mit einem in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellten EWR-Führerschein (z. B. Berufskraftfahrer aus dem EU- bzw. EWR-Ausland, die für deutsche Unternehmen mit
deren in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugen fahren), sodass der Gesamtanteil der Fahrerinnen und Fahrer mit ausländischen EU- bzw.
EWR-Führerscheinen und ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland auf dem deutschen Straßennetz auf etwa 10 Prozent geschätzt wird. Dieser
Anteil wird auf die Gesamtzahl der verhängten Fahrverbote übertragen.
3 Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (2022), S. 60 f.
4 Die Folgerung beruht auf der Annahme, dass Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft nicht im Inland befinden, in absehbarer
Zukunft auch keinen Aufenthalt in Deutschland planen. Dabei berücksichtigt die Schätzung nicht explizit sogenannte Grenzpendler und
Berufskraftfahrer aus dem Ausland, welche sich regelmäßig in Deutschland aufhalten. Innerhalb dieser Gruppe dürfte der Anteil derjenigen, die den
Führerschein zum Vermerk bei einer deutschen Behörde vorlegten, mutmaßlich höher sein. Aufgrund hoher Ungewissheiten bei der
Fallzahlermittlung wurde jedoch für die Erfüllungsaufwandsermittlung auf eine explizite Berücksichtigung dieser Gruppen verzichtet.
5 Insgesamt werden in Deutschland jährlich rund 410 000 Fahrverbote durch Bußgeldbehörden verhängt. 10 Prozent dieser Fahrverbote betreffen
Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellten EU- bzw. EWR-Führerscheins. Lediglich in 10 Prozent der Fälle fand vor der Neuregelung auch tatsächlich eine Vorlage des
Führerscheins bei der zuständigen Behörde statt: 410 000 * 0,1 * 0,1 = 4 100.
Für Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EU- oder EWR-Führerscheins, deren
ordentlicher Wohnsitz sich nicht im Inland befindet, bestand die Pflicht, bei verwaltungsrechtlicher Entziehung der
Fahrerlaubnis den Führerschein der inländischen Behörde vorzulegen, damit diese die fehlende Fahrberechtigung im
Inland auf dem Führerschein eintragen konnte. Diese Pflicht besteht künftig nicht mehr.
Nach der Fahrerstatistik werden in Deutschland jährlich ca. 93 0006 Fahrerlaubnisse entzogen. Die
entscheidenden Stellen sind dabei in rund 57 000 Fällen die Gerichte und in rund 36 000 Fällen die Fahrerlaubnisbehörden.
Es wird angenommen, dass bei allen verwaltungsrechtlichen Entziehungen die Fahrerlaubnisbehörden die
Entscheidung treffen.
Analog zu Nummer 4.1.1 wird angenommen, dass etwa 10 Prozent der verwaltungsrechtlichen
Fahrerlaubnisentziehungen Personen mit einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EU-
Führerschein oder mit einem in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellten EWR-Führerschein betreffen und diese Personen ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland
haben. Darüber hinaus schätzt das Statistische Bundesamt, dass nur in etwa 10 Prozent der Fälle die betroffenen
Personen vor der rechtlichen Änderung ihren Führerschein zur Anbringung des Vermerks bei einer deutschen
Behörde vorlegten. Für die Schätzung des Erfüllungsaufwands wird daher eine Fallzahl von 3607 angenommen.
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger verringert sich somit um 150 Stunden. Zudem
entfallen Sachkosten in Höhe von 1 000 Euro.
4.1.3 Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung im Inland bei strafrechtlichem
Fahrverbot, § 44 Absatz 2 Satz 4 StGB i. V. m. § 463 Absatz 2 StPO.
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in
Stunden)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
430 - 25 - 3,10 - 179 - 1
Für Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EU- oder EWR-Führerscheins mit fehlendem
ordentlichem Wohnsitz im Inland bestand auch die Pflicht, bei einem wegen einer Straftat verhängten Fahrverbot
den Führerschein der im Inland zuständigen Behörde vorzulegen, damit diese die fehlende Fahrberechtigung im
Inland auf dem Führerschein eintragen konnte. Diese Pflicht entfällt künftig.
Laut Fahrerstatistik des Kraftfahrt-Bundesamts werden in der Bundesrepublik Deutschland jährlich ca. 43 000
Fahrverbote durch Gerichte verhängt. Es wird angenommen, dass die Bußgeldbehörden überwiegend die
Entscheidung über das verwaltungsrechtliche Fahrverbot treffen (410 000), während die 43 000 von den Gerichten
verhängten Fahrverbote überwiegend strafrechtlicher Natur sind. Analog zu den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 wird
angenommen, dass etwa 10 Prozent der strafrechtlichen Fahrverbote Personen mit einem in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EU-Führerschein oder mit einem in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EWR-Führerschein betreffen und diese
Personen ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland haben. Darüber hinaus schätzt das Statistische Bundesamt,
dass nur in etwa 10 Prozent dieser Fälle die betroffenen Personen ihren Führerschein zur Eintragung der fehlenden
Fahrberechtigung im Inland einer inländischen Behörde vorgelegten. Für die Schätzung der Veränderung des
Erfüllungsaufwands wird daher eine Fallzahl von 4308 angenommen. Der jährliche Erfüllungsaufwand verringert
sich danach für die Bürgerinnen und Bürger um 179 Stunden. Zudem entfallen Sachkosten in Höhe von 1 000
Euro.
6 Mittelwert der Jahre 2017 bis einschließlich 2021. Die Anzahl umfasst alle in Deutschland entzogene Fahrerlaubnisse, in denen das Gericht oder
die Fahrerlaubnisbehörde die entscheidende Stelle ist. Die Anzahl schließt damit Fahrerlaubnisentziehungen gegenüber Inhabern von EU- bzw.
EWR-Führerscheinen, deren Wohnsitz nicht im Inland liegt, sowie gegenüber Inhabern von Nicht- EU- bzw. EWR-Führerscheinen mit ein.
www.kba.de/DE/Statistik/Kraftfahrer/Verkehrsauffaelligkeiten/Massnahmen_und_Sanktionen/massnahmen_sanktionen_node.html; zuletzt
abgerufen am 20.12.2022.
7 36 000 * 0,1 * 0,1 = 360.
8 43 000 * 0,1 * 0,1 = 430.
4.1.4 Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland bei
strafrechtlicher (vorläufiger) Entziehung der Fahrerlaubnis; § 69b Absatz 2 Satz 2 StGB i. V. m. § 463b Absatz 2 StPO
sowie § 111a Absatz 6 StPO
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in
Stunden)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
570 - 25 -3,10 - 238 - 2
Für Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EU- oder EWR-Führerscheins, deren
ordentlicher Wohnsitz sich nicht im Inland befindet, bestand bislang ebenso im Falle der – auch vorläufigen – Entziehung
der Fahrerlaubnis die Pflicht, den Führerschein zum Zweck der Anbringung des Vermerks über die (vorläufige)
Aberkennung des Rechts, die ausländische Fahrerlaubnis im Inland zu gebrauchen (§ 69b Absatz 2 Satz 2 StGB
bzw. § 111a Absatz 6 StPO), bei der im Inland zuständigen Behörde vorzulegen. Zukünftig entfällt diese Pflicht.
Laut Fahrerstatistik des Kraftfahrt-Bundesamts werden in Deutschland jährlich ca. 57 000 Fahrerlaubnisse durch
Gerichte entzogen, vergleiche Nummer 4.1.2. Analog zu Nummer 4.1.2 wird angenommen, dass es sich bei allen
gerichtlichen Entziehungen der Fahrerlaubnis um Entscheidungen gemäß § 69 Absatz 1 StGB handelt. Analog zu
den Nummern 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 wird angenommen, dass etwa 10 Prozent der strafrechtlichen
Fahrerlaubnisentziehungen Personen mit einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EU-
Führerschein oder mit einem in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellten EWR-Führerschein betreffen und diese Personen ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland
haben.
In der Praxis dürfte der Führerschein in der Regel bereits im Ermittlungsverfahren durch die Polizei
beschlagnahmt worden sein, wenn sie den späteren Verurteilten bei Begehung des Verkehrsdelikts – etwa einer
Trunkenheitsfahrt – antraf, und auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Absatz 1 StPO dürfte
dann angeordnet worden sein. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Eintragung des Vermerks über die
vorläufige Entziehung in der Regel nicht einer Vorlage des Führescheins durch den betroffenen Inhaber bedurfte,
sondern bereits durch die Beschlagnahme sichergestellt war.
Die Änderung des Erfüllungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürger durch die Neuregelung wird daher in
Bezug auf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Absatz 1 StPO als nicht relevant
eingeschätzt.
Da die Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren bei EU- bzw. EWR-Führerscheinen, deren Inhaber ihren
Wohnsitz nicht im Inland haben, nur bis zur Eintragung des Vermerks aufrechterhalten werden durfte (§ 111a Absatz 6
Satz 2 StPO), ist davon auszugehen, dass sich der Führerschein zum Zeitpunkt der (endgültigen) Entziehung der
Fahrerlaubnis gemäß § 69 Absatz 1 StGB regelmäßig nicht mehr in amtlicher Verwahrung befand. In Bezug auf
die für die Eintragung des Vermerks über die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69b Absatz 2 Satz 2 StGB
(anzubringen gemäß § 56 Absatz 2 Satz 2 der Strafvollstreckungsordnung nach Maßgabe des § 47 Absatz 2 Satz 3
FeV) erforderliche Vorlage des Führerscheins durch dessen Inhaber schätzt das Statistische Bundesamt, dass nur
etwa 10 Prozent der zur Vorlage des Führerscheins verpflichteten Personen vor der rechtlichen Änderung dieser
Vorlagepflicht nachgekommen sind.
Für die Schätzung der Erfüllungsaufwandsänderung für die Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf die Entziehung
der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Absatz 1 StGB wird daher eine Fallzahl von 5709 angenommen.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es ergibt sich keine Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft.
9 57 000 * 0,1 * 0,1 = 570.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Länder (einschließlich Kommunen)
4.3.1 Eintragung eines wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängten Fahrverbots (fehlende Fahrberechtigung im
Inland) auf dem Führerschein, § 25 StVG
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
4 100
- 5 42,50 0 - 15 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) - 15
Da auf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EU- bzw. EWR-Führerscheinen, deren Inhaber ihren
ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland haben, zukünftig keine – infolge einer Ordnungswidrigkeit mit Wirkung für
das Inland verhängten – Fahrverbote vermerkt werden dürfen, entfällt der Herleitung der Fallzahl unter
Nummer 4.1.1 folgend somit in 4 100 Fällen das Anbringen eines Vermerks auf dem Führerschein (rotes, schräg
durchgestrichenes D). Der dadurch entfallende Zeitaufwand wird mit Hilfe der Zeitwerttabelle auf 5 Minuten beziffert.
Dabei wird die Standardaktivität „Abschließende Informationen aufbereiten, Bescheid erstellen“ (StA 11,
Komplexität: einfach) herangezogen.
Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung der Bezugsebene Kommune in Höhe von 42,50
Euro angesetzt.
Die entfallenden Sachkosten für den Vermerk sind aufgrund von Geringfügigkeit zu vernachlässigen.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung verringert sich somit um 15 000 Euro.
4.3.2 Eintragung einer wegen einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgten Aberkennung
der Fahrberechtigung im Inland, § 47 Absatz 2 FeV
Fallzahl Zeitaufwand pro
Stunde (in Euro)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
360 - 5 42,50 0 - 1 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) - 1
Auf einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens übe den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EU- bzw. EWR-Führerschein, dessen Inhaber
seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat, ist zukünftig auch bei einer verwaltungsrechtlichen Entziehung
der Fahrerlaubnis keine Eintragung der in diesem Fall erfolgten Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland
mehr vorgesehen. Die Fallzahlermittlung erfolgt analog zu Nummer 4.1.2, wonach zukünftig in 360 Fällen das
Anbringen des Vermerks entfällt.
Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung der Bezugsebene Kommune in Höhe von 42,50
Euro angesetzt.
Die entfallenden Sachkosten für den Vermerk sind aufgrund von Geringfügigkeit zu vernachlässigen.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung verringert sich somit um 1 000 Euro.
4.3.3 Eintragung eines strafrechtlichen Fahrverbots auf dem Führerschein, § 44 Absatz 2 Satz 4 StGB
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
430 - 5 42,50 0 - 2 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) - 2
Auch bei einem strafrechtlichen Fahrverbot wird zukünftig kein Vermerk auf in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellten EU- bzw. EWR-Führerscheinen eingetragen, deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im
Inland haben. Die Fallzahlermittlung erfolgt anlog zu Nummer 4.1.3, wonach zukünftig in 430 Fällen das
Anbringen des Vermerks entfällt.
Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung der Bezugsebene Kommune in Höhe von 42,50
Euro angesetzt.
Die entfallenden Sachkosten für den Vermerk sind aufgrund von Geringfügigkeit zu vernachlässigen.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung verringert sich somit um 2 000 Euro.
4.3.4 Eintragung einer wegen einer (vorläufigen) strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgten
Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland, § 69b Absatz 2 Satz 2 StGB i. V. m. § 463b Absatz 2 StPO sowie § 111a
Absatz 6 StPO
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
6 270 - 5 40,20 0 - 22 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) - 22
Ebenso wird auf EU- bzw. EWR-Führerscheinen, welche in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden,
und deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland haben, zukünftig im Fall einer (vorläufigen)
Entziehung der Fahrerlaubnis kein Vermerk über die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland
Gebrauch zu machen, eingetragen.
Es ist davon auszugehen, dass in der überwiegenden Mehrheit der Fälle der strafrechtlichen Entziehung der
Fahrerlaubnis gemäß § 69 Absatz 1 StGB bereits eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Absatz 1
StPO vorausgeht und die von der Fahrerstatistik des Kraftfahrt-Bundesamts herausgegebenen Fallzahlen zu
gerichtlichen Fahrerlaubnisentziehungen annähernd der Anzahl der vorläufigen Entziehungen der Fahrerlaubnis
gemäß § 111a Absatz 1 StPO entsprechen.
Insgesamt werden in Deutschland jährlich rund 57 000 Fahrerlaubnisse entzogen. Den Annahmen unter den
Nummern 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 folgend, entfallen hiervon etwa 10 Prozent auf Personen mit einem in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EU- oder EWR-Führerschein, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland
haben.
Aufgrund der in der Praxis regelmäßig mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis einhergehenden
Beschlagnahme ist anzunehmen, dass die Eintragung des Vermerks hierüber gemäß § 111a Absatz 6 StPO
regelmäßig vorgenommen werden konnte. Der diesbezügliche Erfüllungsaufwand entfällt somit für eine jährliche Fallzahl
von 5 700. Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung in Höhe von 42,50 Euro angesetzt.
Die entfallenen Sachkosten für den Vermerk sind aufgrund von Geringfügigkeit zu vernachlässigen.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung verringert sich in Bezug auf den Wegfall der Eintragung des
Vermerks über die vorläufige Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
somit um rund 20 000 Euro.
Im Falle der späteren Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Absatz 1 StGB kann für die Schätzung der
Erfüllungsaufwandsänderung im Hinblick auf den Wegfall des gemäß § 69b Absatz 2 Satz 2 StGB einzutragenden
Vermerks analog zu den Darlegungen unter Nummer 4.1.4 eine jährliche Fallzahl von 570 angenommen werden.
Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung in Höhe von 42,50 Euro angesetzt.
Die entfallenden Sachkosten für den Vermerk sind aufgrund von Geringfügigkeit zu vernachlässigen.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung verringert sich in Bezug auf den Wegfall der Eintragung des
Vermerks über die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, somit um
weitere rund 2 000 Euro.
4.3.5 Ausschreiben des Führerscheins zur Fahndung, § 44 Absatz 2 Satz 4 StGB i. V. m. § 463b Absatz 2 StPO
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
3 870 - 60 42,50 0 - 164 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) - 164
In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte EU- bzw. EWR-Führerscheine von Inhabern ohne
ordentlichen Wohnsitz im Inland konnten bisher nach § 463b Absatz 2 StPO zur Anbringung des Vermerks über ein nach
§ 44 StGB verhängtes Fahrverbot einer deutschen Behörde beschlagnahmt werden, wenn der Führerschein nicht
durch den Inhaber zur Vermerkeintragung vorgelegt wurde. Dies hatte zur Folge, dass die Führerscheine in diesen
Fällen zur Fahndung ausgeschrieben wurden. Da zukünftig bei einem nach § 44 StGB verhängten Fahrverbot im
Inland nur noch eine Eintragung ins Fahrerlaubnisregister (FAER) erfolgt, entfällt der Aufwand für die
Beschlagnahme bzw. die Ausschreibung zur Fahndung.
Zur Fallzahlermittlung wird die Fahrerstatistik des Kraftfahrt-Bundesamts herangezogen. Demnach werden
jährlich ca. 43 000 Fahrverbote durch Gerichte verhängt, von denen analog zu Nummer 4.1.3. angenommen wird,
dass es sich dabei überwiegend um Fahrverbote gemäß § 44 StGB handelt. Den Annahmen unter den
Nummern4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 folgend, betreffen etwa 10 Prozent dieser Fahrverbote Inhaber eines in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellten EU- oder EWR-Führerscheins, deren ordentlicher Wohnsitz nicht im Inland liegt. Nach
Schätzung des Statistischen Bundesamts wurde in der überwiegenden Mehrheit der Fälle (Annahme: 90 Prozent)
der Führerschein nicht bei einer deutschen Behörde zur Anbringung des Vermerks vorgelegt, sondern es musste
bisher die Beschlagnahme angeordnet bzw. der Führerschein zur Fahndung ausgeschrieben werden.
Es wird daher eine Fallzahl von 3 870 angenommen10.
Der Verwaltungsaufwand für das Ausschreiben eines Führerscheins zur Fahndung ist generell als hoch
einzuschätzen, weshalb zur Aufwandsermittlung ein Zeitaufwand von 60 Minuten je Fall veranschlagt wird. Dieser
entfällt künftig.
4.3.6 Anschreiben bei Nichtvorlage des Führerscheins infolge eines wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängten
Fahrverbots, § 25 StVG
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
36 900 - 3 42,50 0 - 78 - 37
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) - 115
Nach § 25 StVG in der bislang gültigen Fassung wurde ein Fahrverbot in EU- bzw. EWR-Führerscheinen, die
von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, vermerkt, wenn die betroffene
Person keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Dieser Vermerk fällt nun weg. Den Annahmen unter
Nummer 4.1.1 folgend wurde in etwa nur 10 Prozent der Fälle der Führerschein durch die betroffene Person vorgelegt.
Es ist umgekehrt anzunehmen, dass in der überwiegenden Mehrheit der Fälle keine Vorlage (bzw. Übersendung
einer Kopie) bei einer deutschen Behörde erfolgte (Annahme 90 Prozent). In diesen Fällen wurde die betroffene
Person auf die Pflicht zur Vorlage mittels Erinnerungsschreiben nochmal hingewiesen. Erfolgte auf dieses
Erinnerungsschreiben keine Rückmeldung, prüfte die Zentrale Bußgeldstelle bislang, ob der Führerschein zur
Fahndung ausgeschrieben werden sollte. Aufgrund des verhältnismäßig hohen Aufwands ist von einer tatsächlichen
10 Ausgehend von 43 000 strafrechtlichen Fahrverboten errechnet sich die Fallzahl wie folgt:
43 000 * 01 * 0,9 = 3 870.
Fahndungsausschreibung nur im Ausnahmefall (z. B. bei Mehrfachtätern) auszugehen, so dass der Aufwand für
Fahndungsausschreiben bei Fahrverboten gemäß § 25 StVG zu vernachlässigen ist.
Für die Erinnerungsschreiben selbst wird daher eine Fallzahl von 36 900 angenommen11.
Für das Aufsetzen des Erinnerungsschreibens wird ein Zeitaufwand von drei Minuten angesetzt. Dieser ergibt
sich aus der Standardaktivität „Schriftstücke“ aufsetzen (StA 6, Komplexität einfach). Darüber hinaus fallen
Sachkosten für Porto in Höhe von 1 Euro pro Fall an. Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung
in Höhe von 42,50 Euro veranschlagt. Dadurch reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der
Länder um 115 000 Euro jährlich.
4.3.7 Anschreiben bei Nichtvorlage des Führerscheins infolge einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der
Fahrerlaubnis; § 47 Absatz 2 FeV
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
3 240 - 3 42,50 0 - 7 - 14
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) - 21
In Fällen der verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wurde bislang nach § 47 FeV versucht mit
Inhabern eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EU- bzw. EWR-Führerscheins, wenn diese
ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hatten und den Führerschein nicht zur Vermerkeintragung vorlegten,
mittels Einschreiben/ Rückschein Kontakt aufzunehmen. Den zuvor getroffenen Annahmen folgend wird hierfür
eine Fallzahl von 3 240 angenommen12.
Für die Kontaktaufnahme mittels Einschreiben/Rückschein wird ein Zeitaufwand von drei Minuten angesetzt.
Dieser ergibt sich aus der Standardaktivität „Schriftstücke aufsetzen“ (StA 6, Komplexität einfach). Darüber
hinaus entfallen Sachkosten für Porto in Höhe von 4,30 Euro pro Fall. Als Lohnsatz wird der durchschnittliche
Lohnsatz der Verwaltung in Höhe von 42,50 Euro veranschlagt. Dadurch reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung der Länder um 21 000 Euro jährlich.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Dieses Gesetz hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Es bietet keine Grundlage für verdeckte
Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung traditioneller Rollen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Es ist weder eine Befristung noch eine Evaluierung der Regelungen vorgesehen, da die Regelungen der
Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2021 in der Rechtssache C-56/20 dienen und somit
zwingend erforderlich sind.
11 Ausgehend von 410 000 verwaltungsrechtlichen Fahrverboten errechnet sich die Fallzahl wie folgt: 410 000 * 0,1 * 0,9 = 36 900.
12 Ausgehend von 36 000 verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungen errechnet sich die Fallzahl wie folgt: 36 000 * 0,1 * 0,9 = 3 240.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (§ 44 StGB-E)
Zu Buchstabe a (§ 44 Absatz 2 StGB-E)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 44 Absatz 2 Satz 1 StGB-E)
Die Regelung zum Wirksamwerden des Fahrverbots wird im Hinblick auf ausländische Führerscheine, die weder
von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden und bei denen gemäß § 44 Absatz 2 Satz 4 StGB-E auch
weiterhin das Fahrverbot im Führerschein vermerkt wird, um den Fall erweitert, dass das Fahrverbot im Inland
bereits vor Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft auf dem Führerschein vermerkt wird. Ebenso wie
beim bußgeldrechtlichen Fahrverbot soll auch bei Fahrverboten nach § 44 StGB der Vermerk im Führerschein zu
einem früheren Wirksamwerden des Fahrverbots führen.
Die weitere Änderung zum spätesten Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Fahrverbots dient der Klarstellung, dass
die Frist von einem Monat in § 44 Absatz 2 Satz 1 StGB nach Eintritt der Rechtskraft zu laufen beginnt und somit
der Tag der Rechtskraft nicht in die Monatsfrist eingerechnet wird. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers.
Die geltende Fassung des § 44 Absatz 2 Satz 1 StGB beruht auf einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für
Recht und Verbraucherschutz vom 20. Juni 2017 (Bundestagsdrucksache 18/12785) zum Entwurf der
Bundesregierung für ein Gesetz zur effektiven und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
(Bundestagsdrucksache 18/11277). Dieser Gesetzentwurf der Bundesregierung sah seinerzeit noch nicht die mit der späteren
Beschlussempfehlung vorgeschlagene und in das Gesetz aufgenommene Möglichkeit eines früheren Beginns des
Fahrverbots bei vorfristiger Verwahrung des Führerscheins vor, sondern lediglich die Wirksamkeit des
Fahrverbots mit Ablauf von einem Monat „nach“ Eintritt der Rechtskraft. Diese Formulierung gibt klar vor, dass erst der
Tag nach der Rechtskraft für den Beginn des Laufs der Monatsfrist maßgebend sein soll. Erst durch die
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde – im Zusammenhang mit der
vorgeschlagenen zusätzlichen Option eines früheren Beginns der Wirksamkeit des Fahrverbots bei einer amtlichen
Verwahrung des Führerscheins bereits vor Ablauf der Monatsfrist – für die Bestimmung des Beginns der Ablauffrist von
einem Monat die Formulierung von „seit Eintritt der Rechtskraft“ verwendet. Laut Begründung der
Beschlussempfehlung hielt diese Regelung damit „bei der Länge des dem Verurteilten gewährten Gestaltungszeitraums [...]
jedoch an der Monatsfrist des Gesetzentwurfs der Bundesregierung fest, um die Sanktionswirkung des
Fahrverbots, die mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gerade gestärkt werden soll (vergleiche
Bundestagsdrucksache 18/11272, S. 12), nicht übermäßig einzuschränken.“ Da das Wort „nach“ die hier gewollte Regelung mit
der darin enthaltenen Frist eindeutig zum Ausdruck bringt, soll zu der klareren Sprachregelung „nach Eintritt der
Rechtskraft“ zurückgefunden werden. Zugleich wird die Regelung weiter sprachlich vereinfacht, in dem auch die
Formulierung „mit Ablauf von einem Monat [nach]“ durch die gleichbedeutende Formulierung „einen Monat
[nach]“ ersetzt wird.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 44 Absatz 2 Satz 4 StGB-E)
Durch die Änderung in § 44 Absatz 2 Satz 4 StGB wird bestimmt, dass das strafrechtliche Fahrverbot nur noch
in ausländischen Führerscheinen, die nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, vermerkt
wird. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2021 in der Rechtssache C-56/20 fällt
der Eintrag von sogenannten Sperrvermerken auf einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ausgestellten EU-Kartenführerschein nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG in die ausschließliche
Zuständigkeit des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
Ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union darf auf dem (fremden) EU-Kartenführerschein keinen
Vermerk über die (dauerhafte oder vorübergehende) Aberkennung der Fahrberechtigung mit Wirkung für sein
Hoheitsgebiet aufbringen. Eine entsprechende Geltung dieser Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof ist
auch hinsichtlich von Einträgen auf Führerscheinen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden und deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in dem
das Verbot anordnenden Vertragsstaat haben, anzunehmen. Aus der bisherigen Vermerkregelung des § 44
Absatz 2 Satz 4 StGB sind deshalb diese Fälle auszuklammern.
Das Fahrverbot wird in diesen Fällen weiterhin gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 StGB einen Monat nach Eintritt der
Rechtskraft wirksam. Für den Lauf der Verbotsfrist in den Fällen des neu gefassten Absatzes 2 Satz 4 findet § 44
Absatz 3 Satz 1 StGB weiter Anwendung. Strafrechtliche Fahrverbote gegenüber Inhabern eines in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerscheins (im Folgenden: EU- bzw. EWR-Führerschein) haben, wenn
der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat, zukünftig nur die schon bislang
nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 StVG vorgesehene Eintragung des Fahrverbots in das FAER zur Folge. § 30
Absatz 10 StVG gewährleistet zugleich, dass der Wohnsitzstaat über das Fahrverbot unterrichtet wird.
Der Führerschein im Falle eines Fahrverbots nach § 44 StGB wird nicht eingezogen und nicht an den
Wohnsitzstaat übermittelt.
Im Vergleich zu einer Einziehung und Übermittlung des Führerscheins an den Wohnsitzmitgliedstaat stellt die
elektronische Abfrage im FAER zur Nachprüfung eines etwaigen geltenden Fahrverbots im Rahmen einer
Verkehrskontrolle das mildere Mittel dar. Eine Einziehung des EU- bzw. EWR-Führerscheins zu dessen Verwahrung
für die Dauer des Fahrverbots kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
des vorübergehenden Aufenthalts dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
ausgestellten Führerscheins nur das Recht aberkennen kann, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren (Umkehrschluss aus
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG). Zulässig bleibt für den Inhaber des Führerscheins
weiterhin dessen Nutzung im Ausland inklusive des Wohnsitzmitglied- oder Vertragsstaates des
Führerscheininhabers. Eine Einziehung und Verwahrung des Führerscheins für die Dauer des Fahrverbots würde die Reichweite
des auf das Inland beschränkten Verbots überschreiten.
Aber auch eine Übermittlung des Führerscheins an den Wohnsitzstaat und die Einziehung des Führerscheins zu
diesem Zweck ist bei Fahrverboten weder erforderlich noch wäre sie verhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist
dabei insbesondere die zu erwartende Dauer einer Übermittlung bis zur Aushändigung des Führerscheins an den
Betroffenen im Wohnsitzmitgliedstaat im Vergleich zur Dauer des tatsächlich verhängten Fahrverbots, welches
gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 StGB einen Monat bis sechs Monate betragen kann. Im Rahmen der Rücksendung
von EU-Führerscheinen nach § 69b Absatz 2 Satz 1 StGB kann der Zeitraum von der Rechtskraft der
strafgerichtlichen Entscheidung einschließlich der Übermittlung der Entscheidung durch das jeweils zuständige Gericht an
das Kraftfahrt-Bundesamt bis zur sich unmittelbar anschließenden Versendung der Mitteilung über die
gerichtliche Entscheidung an die zuständigen Stellen des EU-Mitgliedstaates nach § 30 Absatz 10 StVG und
Zurücksendung des Führerscheins an die ausstellende Behörde nach den bisherigen Erfahrungen des Kraftfahrt-Bundesamts
im Durschnitt mit ca. neun Wochen bemessen werden. Mangels anderweitiger Erfahrungen muss gegebenenfalls
mit einem solchen Zeitraum nochmals bis zur Aushändigung des Führerscheins an seinen Inhaber in dem
jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. im Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum gerechnet werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Übermittlung des Führerscheins
durch das Kraftfahrt-Bundesamt ebenfalls an eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat benannte
zentrale Stelle erfolgt, bei der es sich nicht zwingend um die für weitere Maßnahmen im konkreten Einzelfall,
zum Beispiel Aushändigung des Führerscheins, zuständige Stelle handeln muss. Unter Berücksichtigung
vereinzelter, gegebenenfalls auch urlaubs-, feiertags- oder krankheitsbedingter Verzögerungen bei der Bearbeitung in
beiden Mitgliedstaaten bzw. Vertragsstaaten muss deshalb eine Dauer von drei bis fünf Monaten ab Rechtskraft
der Entscheidung angenommen werden, nach welcher auch der Führerschein im Falle einer Übersendung wieder
seinem Inhaber ausgehändigt würde. In diesem Zeitraum würde die eigentlich weiterhin zulässige Nutzung des
Führerscheins im EU-Ausland inklusive des Wohnsitzmitgliedstaates bzw. Wohnsitzvertragsstaates des
Betroffenen beschränkt. Der Führerschein wäre aufgrund der mit einer Übersendung an den Wohnsitzstaat verbundenen
Besitzentziehung im Rahmen von Kontrollmaßnahmen im EU-Ausland durch den Betroffenen nicht vorzeigbar.
Die Übersendung des Führerscheins bei der Vollstreckung von Fahrverboten, die kürzer als die prognostizierte
übliche Dauer einer Übersendung sind, würde damit schon in zeitlicher Hinsicht über das zur Durchsetzung des
Fahrverbots erforderliche Maß hinausgehen.
Aber auch bei Fahrverboten, deren Länge die prognostizierte Übersendungsdauer übersteigen würden, bedarf es
sowohl für den Betroffenen als auch für die Kontrollbehörden nicht dieser Vollstreckungsmaßnahme zur
effektiven Durchsetzung des Fahrverbots. Die Eintragung des Fahrverbots ins FAER ist für diese Rechtsfolge
ausreichend. Sie ermöglicht es den Kontrollbehörden, durch Einsichtnahme in das Register im Rahmen einer
Verkehrskontrolle das Bestehen eines Fahrverbots für das Inland zu überprüfen, was bislang zusätzlich auch durch den
nicht mehr zulässigen Vermerk bei EU-Führerscheininhabern ohne Wohnsitz im Inland gewährleistet wurde.
Zu Buchstabe b (§ 44 Absatz 3 Satz 1 – neu – StGB-E)
In § 44 Absatz 3 Satz 1 StGB wird auch an dieser Stelle durch den Einschub „nach Absatz 2 Satz 4“ verdeutlicht,
dass die für den – von der Wirksamkeit des Fahrverbots gegebenenfalls abweichenden – Beginn der Verbotsfrist
relevante Eintragung des Vermerks über das Fahrverbot nur noch für ausländische Führerscheine maßgebend ist,
die nicht von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden.
Bereits im Umkehrschluss aus der Beschränkung des § 44 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1
StGB ergibt sich für die Fälle, in denen der Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und
der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat, dass die Verbotsfrist zukünftig
ab dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots (§ 44 Absatz 2 Satz 1 StGB) an gerechnet wird. Zur
Klarstellung wird § 44 Absatz 3 StGB um einen entsprechenden neuen Satz 2 ergänzt.
Durch die Statuierung einer starren Frist von einem Monat nach Rechtskraft sowohl für die Wirksamkeit des
Fahrverbots (§ 44 Absatz 2 Satz 1 StGB) als auch für den Verbotsbeginn wird mehreren Aspekten Rechnung
getragen. Ziel ist es, den Beginn des Fahrverbots und den Lauf der Verbotsfrist sowohl für den Verurteilten als
auch für die Vollzugs- und Kontrollbehörden transparent zu gestalten. Für Letztere kann Transparenz mangels
Zulässigkeit eines Vermerks nur über die Eintragung im FAER erreicht werden. Einen Monat nach Rechtskraft
und damit zu Beginn des Fahrverbots ist in den überwiegenden Fällen seine Eintragung in das FAER erfolgt und
somit gesichert, dass die Kontrollbehörden in der Regel das Fahrverbot mit seinem Beginn feststellen können.
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 StVG verpflichtet, dem KBA die nach
§ 28 Absatz 3 StVG eintragungspflichtigen Daten unverzüglich zu übermitteln. Hierzu können sie gemäß § 28
Absatz 4 Satz 2 StVG die Datenübermittlung auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung
vornehmen.
Zugleich wird damit gegenüber der bisherigen Rechtslage der Beginn des Fahrverbots nicht weiter
hinausgezögert. Für den Führerscheininhaber ist durch die starre Fristregelung ebenfalls klar, ab welchem Zeitpunkt das
Fahrverbot gilt. Durch den parallelen Beginn der Verbotsfrist wird auch eine faktische Verlängerung des
Fahrverbots vermieden, die bislang durch einen deutlich verzögerten Beginn der Verbotsfrist möglich war, weil dieser
an die Eintragung des Vermerks auf den Führerschein und die Vorlage zu diesem Zweck durch den
Führerscheininhaber oder die Beschlagnahme zu diesem Zweck geknüpft war. Diese – gegenüber der für sonstige
Führerscheininhaber geltenden abweichenden – Regelung des Beginns der Verbotsfrist rechtfertigt sich durch den
Umstand, dass der Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins ohne Wohnsitz im Inland den frühzeitigen Beginn
der Verbotsfrist nicht mehr durch die Vorlage des Führerscheins zur Vermerkeintragung beeinflussen kann.
Sonstige Führerscheininhaber haben dagegen auch weiterhin einen gleichzeitigen Beginn der Verbotsfrist mit
Wirksamwerden des Fahrverbots durch rechtzeitige Vorlage des Führerscheins zur amtlichen Verwahrung oder
Vermerkeintragung in der Hand.
Zu Nummer 2 (§ 69b Absatz 2 Satz 2 StGB-E)
Durch die Änderung in § 69b Absatz 2 Satz 2 StGB wird bestimmt, dass die strafrechtliche Entziehung der
Fahrerlaubnis nur noch in ausländischen Führerscheinen, die nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
wurden, vermerkt wird. Die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Kartenführerscheine, deren
Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in dem das Verbot anordnenden Mitglied- oder Vertragsstaat haben,
werden von der bisherigen Vermerkregelung ausgenommen. Dies dient ebenso wie die Änderung in § 44 Absatz 2
Satz 4 StGB-E der Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2021 in der
Rechtssache C-56/20. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird – wie bislang – gemäß § 28 Absatz 3 Nummer 2
StVG in das FAER eingetragen und der Wohnsitz- bzw. Ausstellerstaat über die Maßnahme gemäß § 30
Absatz 10 StVG unterrichtet. Dies ermöglicht dem anderen Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat gegebenenfalls die
Einleitung eigener Maßnahmen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 4, 5 – neu – StVG-E)
Die Einfügung des neuen Satzes 4 in § 3 Absatz 2 StVG bewirkt, dass die nach einer verwaltungsrechtlichen
Entziehung der Fahrerlaubnis fehlende Fahrberechtigung im Inland auf Führerscheinen, die in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftraum ausgestellt wurden und deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland haben, nicht (mehr) auf
diesen Führerscheinen einzutragen ist. Dies dient der Umsetzung der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 29. April 2021 in der Rechtssache C-56/20, wonach ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der
gegen den Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EU-
Kartenführerscheins ein mit Wirkung für das Inland geltendes Verbot, ein Kraftfahrzeug zu führen, erlassen hat, nicht
berechtigt ist, einen Vermerk über dieses Verbot auf dem fremden EU-Kartenführerschein anzubringen, wenn der
Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht in
dem das Verbot anordnenden Mitgliedstaat hat. Diese Auslegung ist dann auch für einen in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Kartenführerschein maßgeblich.
Die fehlende Fahrberechtigung im Inland ist in diesen Fallkonstellationen weiterhin im Wege der elektronischen
Abfrage im FAER ersichtlich. Dies ermöglicht es den Kontrollbehörden, durch Einsichtnahme in das Register im
Rahmen einer Verkehrskontrolle die fehlende Fahrberechtigung im Inland zu erkennen. Dies war bislang
zusätzlich auch durch den in diesen Fallgestaltungen nicht mehr zulässigen Vermerk auf dem EU- bzw. EWR-
Führerschein zu erkennen, die elektronische Einsichtnahme in das FAER ist jedoch bei Inhabern mit ordentlichem
Wohnsitz im Ausland ausreichend. Weitergehende Maßnahmen sind weder erforderlich noch verhältnismäßig.
Eine Einziehung und Übersendung des Führerscheins an den EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat des
ordentlichen Wohnsitzes scheidet schon deshalb aus, weil der Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat des vorübergehenden
Aufenthalts dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat ausgestellten Führerscheins
nur das Recht aberkennen kann, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren (Umkehrschluss aus Artikel 11 Absatz 4
Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG). Zulässig bleibt für die Inhaber des jeweiligen Führerscheins dessen
Nutzung im EU-Ausland inklusive des Wohnsitzmitgliedstaats bzw. Wohnsitzvertragsstaats des
Führerscheininhabers. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass es sich um einen fremden Hoheitsakt handelt, in den deutsche
Behörden nicht in gleichem Maße eingreifen können wie in einen inländischen Hoheitsakt. Der Führerschein wäre im
Falle einer Einziehung und Übersendung an den EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat des ordentlichen
Wohnsitzes für die Dauer der Übersendung an den Wohnsitzstaat im Rahmen von Kontrollmaßnahmen im EU-
Ausland durch den Betroffenen nicht vorzeigbar. Eine solche Maßnahme würde die Reichweite der auf das Inland
beschränkten Aberkennung der Fahrberechtigung deutlich überschreiten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
bei Betroffenen mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland typischerweise ein größeres Gefährdungspotential für
den inländischen Straßenverkehr besteht als bei Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland, da sich Erstere
eben nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft im Inland aufhalten und am Straßenverkehr teilnehmen.
Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 10 Satz 3 StVG-E)
Die Änderung des § 4 Absatz 10 Satz 3 StVG ist eine Folgeänderung der Änderung des § 3 Absatz 2 StVG.
Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerscheins, die ihren ordentlichen Wohnsitz
nicht im Inland haben, müssen ihren Führerschein bei einem Entzug der Fahrerlaubnis (mit Wirkung der
Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland) nicht abliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorlegen.
Daher beginnt bei ihnen die Frist, nach deren Ablauf ihnen nach Entzug der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der
Acht-Punkte-Schwelle frühestens die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, in Ermangelung eines anderen
Anknüpfungspunktes mit der Wirksamkeit der Entziehung.
Zu Nummer 3 (§ 25 StVG-E)
Zu Buchstabe a (§ 25 Absatz 2 bis 4 StVG-E)
Die Absätze 2 bis 4 des § 25 StVG werden geändert
Die Regelung über den Beginn des verwaltungsrechtlichen Fahrverbots in Absatz 2 wird an die Regelung über
den Beginn des strafrechtlichen Fahrverbots nach § 44 StGB angepasst. Das Fahrverbot wird nicht mehr
unmittelbar mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam, sondern erst dann, wenn der Führerschein nach
Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt oder – was nunmehr ausdrücklich nur noch bei
einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, in Betracht
kommt – das Fahrverbot im Inland in ihm vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der
Rechtskraft der Bußgeldentscheidung. In Fällen, in denen die Inverwahrnahme des Führerscheins oder der Eintrag des
Sperrvermerks auf dem Führerschein als Anknüpfungspunkt ausscheidet, also insbesondere bei einem von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerschein, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland
hat, wird das Fahrverbot einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. In diesem
Fall ist eine Kontrolle des Fahrverbots allein anhand des FAER möglich, so dass sichergestellt werden muss, dass
die Entscheidung über das Fahrverbot bis zum Zeitpunkt des Beginns seiner Wirksamkeit auch an das FAER
übermittelt und dort eingetragen worden ist, was vor Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft nicht in
jedem Fall gegeben ist. Absatz 2 regelt dabei nur, unter welchen Voraussetzungen jeweils die Wirksamkeit des
Fahrverbots eintritt. In welchen Fällen der Führerschein verwahrt oder das Fahrverbot in ihm eingetragen wird –
und in welchen Fällen im Umkehrschluss nicht – regelt Absatz 2a. Hierzu gilt das Nachfolgende.
Die bisherigen Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis 4 sind aus systematischen Gründen und zur besseren Lesbarkeit
in einen neuen Absatz 2a überführt worden. Durch die Einfügung des neuen Satzes 3 wird zudem bestimmt, dass
das verwaltungsrechtliche Fahrverbot nur noch in ausländischen Führerscheinen, die nicht von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, vermerkt wird. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.
April 2021 in der Rechtssache C-56/20 ist ein Mitgliedstaat, der gegen den Inhaber eines in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EU-Kartenführerscheins ein mit Wirkung für das Inland
geltendes Verbot, ein Kraftfahrzeug zu führen, erlassen hat, nicht berechtigt, einen Vermerk über dieses Verbot auf dem
EU-Kartenführerschein anzubringen, wenn der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne
von Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht in dem das Verbot anordnenden Mitgliedstaat hat. Eine
entsprechende Auslegung ist dann auch hinsichtlich von Einträgen auf Führerscheinen, die in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurden und deren Inhaber ihren
ordentlichen Wohnsitz nicht in dem das Verbot anordnenden Vertragsstaat haben, anzunehmen. Aus der bisherigen
Vermerkregelung des Absatz 3, die nun in Absatz 2a Satz 3 überführt wird, sind deshalb diese Fälle
auszuklammern. Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 Satz 4 und des bisherigen Absatzes 3 Satz 2 wird in Satz 4 des
Absatzes 2a überführt.
Die Regelungen über den Beginn des Fahrverbots in Fällen, in denen in den zwei Jahren vor Begehen der
Ordnungswidrigkeit nicht die Rechtskraft einer Entscheidung über ein gegen den Betroffenen verhängtes Fahrverbot
eingetreten ist und diese auch bis zur Bußgeldentscheidung nicht eintritt, werden von dem bisherigen Absatz 2a
in den neu gefassten Absatz 3 überführt. Aus den o. g. Gründen wird hier künftig ebenfalls differenziert zwischen
Fallgestaltungen, in denen der Führerschein amtlich zu verwahren oder ein Sperrvermerk auf dem Führerschein
einzutragen ist, und Fallgestaltungen, in denen dies nicht der Fall ist. Bei Inhabern eines Führerscheins, der
amtlich zu verwahren ist, bleibt es bei der bisher in Absatz 2a enthaltenen Schonfrist-Regelung. Die
Verwaltungsbehörde oder das Gericht haben dabei zu bestimmen, dass abweichend von der in Absatz 2 genannten Frist das
Fahrverbot spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird. Die
Regelung wird nun ausdrücklich auch auf Inhaber eines Führerscheins, auf denen ein Sperrvermerk einzutragen ist,
erstreckt. Dies bedeutet, dass das Fahrverbot in diesen Fällen wirksam wird, wenn der Führerschein nach
Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland in ihm vermerkt
wird, spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung.
Für Inhaber eines Führerscheins, bei denen die Inverwahrnahme des Führerscheins oder der Eintrag des
Sperrvermerks auf dem Führerschein als Anknüpfungspunkt ausscheidet, gilt nun ebenfalls eine sog. Schonfrist. Dabei ist
wie folgt zu differenzieren: Wenn der Betroffene in einer Erklärung einen Zeitpunkt abstrakt nach Tagen, Wochen
oder Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung für den Beginn der Wirksamkeit des
Fahrverbots benannt hat, der innerhalb eines Zeitraums von einem bis vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung liegt (zum Beispiel „20 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung“ oder
„5 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung“ oder „3 Monate nach Eintritt der
Bußgeldentscheidung“), legt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht diesen Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit des
Fahrverbots fest. Wenn der Betroffene keine solche Erklärung abgegeben hat, bestimmt die Verwaltungsbehörde
oder das Gericht, dass das Fahrverbot vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft wirksam wird. Die Vier-Monats-
Frist bei fehlender Erklärung soll insbesondere sicherstellen, dass ein Nichterscheinen des Betroffenen im
Anhörungs- oder gerichtlichen Verfahren die Wirksamkeit des Fahrverbots nicht über diese vier Monate hinaus
verzögert.
Die bisherige Regelung in Absatz 2b wird in den neuen Absatz 4 überführt.
Zu Buchstabe b (§ 25 Absatz 5 StVG-E)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung der Absätze 2 bis 4.
Zu Buchstabe c (§ 25 Absatz 6 StVG-E)
Durch die Einfügung von Satz 2 in § 25 Absatz 6 StVG wird geregelt, dass die Verbotsfrist in den Fällen, in denen
der Führerschein nicht amtlich zu verwahren und auch kein Sperrvermerk auf ihm einzutragen ist, mit dem
Wirksamwerden des Fahrverbots zu laufen beginnt. Durch die Statuierung einer starren Frist von einem Monat nach
Rechtskraft sowohl für die Wirksamkeit des Fahrverbots (§ 25 Absatz 2 StVG) als auch für den Verbotsbeginn
wird mehreren Aspekten Rechnung getragen. Ziel ist es, den Beginn des Fahrverbots und den Lauf der
Verbotsfrist sowohl für den Betroffenen als auch für die Vollzugs- und Kontrollbehörden transparent zu gestalten. Für
Letztere kann Transparenz mangels Zulässigkeit eines Vermerks nur über die Eintragung im FAER erreicht
werden. Einen Monat nach Rechtskraft und damit zu Beginn des Fahrverbots ist in den überwiegenden Fällen seine
Eintragung in das FAER erfolgt und somit gesichert, dass die Kontrollbehörden in der Regel das Fahrverbot mit
seinem Beginn feststellen können. Wo dies bislang nicht der Fall ist, sollten die zuständigen Stellen künftig
zumindest in den Fällen, in denen der Führerschein nicht amtlich zu verwahren und auch kein Sperrvermerk auf ihm
einzutragen ist, eine Meldung an und Eintragung in das FAER bis Beginn des Fahrverbots sicherstellen. Durch
den parallelen Beginn der Verbotsfrist wird auch eine faktische Verlängerung des Fahrverbots vermieden, die
bislang durch einen deutlich verzögerten Beginn der Verbotsfrist möglich war, weil dieser an die Eintragung des
Vermerks auf den Führerschein und die Vorlage zu diesem Zweck durch den Führerscheininhaber oder die
Beschlagnahme zu diesem Zweck geknüpft war. Diese gegenüber der für sonstige Führerscheininhaber geltenden
abweichende Regelung des Beginns der Verbotsfrist ist dadurch gerechtfertigt, dass die Betroffenen in diesen
Fallgestaltungen den frühzeitigen Beginn der Verbotsfrist und die Kontrollmöglichkeit des Fahrverbots nicht
mehr durch die Vorlage des Führerscheins zur Vermerkeintragung steuern können.
Zu Buchstabe d (25 Absatz 7 und 8 StVG-E)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe e (§ 25 Absatz 9 StVG-E)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 4 (§ 30 Absatz 10 Satz 1 StVG-E)
Durch die Änderung des § 30 Absatzes 10 Satz 1 StVG wird klargestellt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt
Eintragungen über rechtskräftige oder unanfechtbare Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6 StVG,
in denen Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot angeordnet wird
oder die fehlende Berechtigung von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, festgestellt wird, auch an
die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu
übermitteln hat, um ihnen die Einleitung eigener Maßnahmen zu ermöglichen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 47 FeV-E)
Zu Buchstabe a (§ 47 Absatz 2 Satz 6, 7 FeV-E)
§ 47 Absatz 2 FeV-E behandelt nunmehr ausschließlich das Verfahren nach der Entziehung oder Feststellung der
fehlenden Fahrberechtigung im Inland bzw. bei der Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen durch
inländische Behörden.
Die Ersetzung der bisherigen Sätze 6 und 7 (diese werden in Absatz 2a überführt) ist dabei eine Folgeänderung
der Änderung des § 3 Absatz 2 StVG. Bei Inhabern eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten
Führerscheins, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland haben, wird die nach einer verwaltungsrechtlichen
Entziehung der Fahrerlaubnis fehlende Fahrberechtigung im Inland nicht mehr auf dem Führerschein vermerkt.
Entsprechendes gilt bei Beschränkungen oder Auflagen. Entsprechende Führerscheine sind daher auch nicht mehr
unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen.
Es bleibt jedoch wie bisher bei der in § 30 Absatz 10 StVG verankerten Unterrichtung der zuständigen
ausländischen Behörde über die Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland, um dieser die Einleitung eigener
Maßnahmen zu ermöglichen. Die Unterrichtungspflicht des § 30 Absatz 10 StVG wird dabei dahingehend konkretisiert,
dass die über das Kraftfahrt-Bundesamt vorzunehmende Mitteilung über die Aberkennung der Fahrberechtigung
oder die fehlende Fahrberechtigung im Inland im Falle der Entziehung einer ausländischen EU- bzw. EWR-
Fahrerlaubnis, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat,
– an die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der Inhaber des Führerscheins seinen
ordentlichen Wohnsitz hat,
– in sonstigen Fällen (z. B. bei ordentlichem Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union und der
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) an die Behörde, die den Führerschein
ausgestellt hat,
erfolgt.
Zu Buchstabe b (§ 47 Absatz 2a – neu – FeV-E)
Das Verfahren im Inland nach einer Entziehung oder Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung durch die
erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde ist nun aus systematischen Gründen und zur besseren
Lesbarkeit in einem neuen Absatz 2a geregelt, in den die Sätze 6 und 7 des bisherigen Absatzes 2 überführt
werden.
Zu Nummer 2 (§ 59 Absatz 1 Nummer 11 FeV-E)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung des § 25 Absatz 2 bis 4 StVG.
Zu Nummer 3 (§ 61 Absatz 1 FeV-E)
Zu Buchstabe a (§ 61 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d FeV-E)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung des § 25 Absatz 2 bis 4 StVG.
Zu Buchstabe b (§ 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d FeV-E)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung des § 25 Absatz 2 bis 4 StVG und
des § 44 Absatz 3 StGB.
Zu Artikel 4 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nummer 1 (§ 111a StPO-E)
Zu Buchstabe a (§ 111a Absatz 4 StPO-E)
Durch die Ergänzung um die Einziehungsregelung des § 69b Absatz 2 Satz 1 StGB wird ausdrücklich bestimmt,
dass die bisherige Regelung des § 111a Absatz 4 StPO auch für EU- bzw. EWR-Führerscheine gilt, sofern der
Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Bisher bezog sich § 111a Absatz 4 StPO durch den Verweis
auf § 69 Absatz 3 Satz 2 StGB explizit nur auf von einer deutschen Behörde ausgestellte Führerscheine. Im
Hinblick darauf, dass diesen Führerscheinen gemäß § 111a Absatz 3 Satz 2 StPO solche EU- bzw. EWR-
Führerscheine, deren Inhaber ihren ordentlichem Wohnsitz im Inland haben, insofern gleichgestellt werden, als auch bei
ihnen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme
des Führerscheins wirkt, ist auch eine Anwendung des § 111a Absatz 4 StPO auf sie sachgerecht.
Zu Buchstabe b (§ 111a Absatz 5 Satz 1 StPO-E)
Durch die Ergänzung um die Einziehungsregelung des § 69b Absatz 2 Satz 1 StGB wird ausdrücklich bestimmt,
dass die bisherige Regelung des § 111a Absatz 5 Satz 1 StPO auch für die Herausgabe von EU- bzw. EWR-
Führerscheinen gilt, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Bisher bezog sich § 111a
Absatz 5 Satz 1 StPO durch den Verweis auf § 69 Absatz 3 Satz 2 StGB explizit auf von einer deutschen Behörde
ausgestellte Führerscheine. Auf Inhaber von EU- bzw. EWR-Führerscheinen mit ordentlichem Wohnsitz im
Inland war § 111a Absatz 5 StPO (nur) entsprechend anzuwenden, weil diese nicht schlechter gestellt werden dürfen
als Inhaber eines von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins (Hauck in Löwe-Rosenberg, StPO,
Band 3/1, 27. Auflage, 2019, § 111a Rn. 85).
Zu Buchstabe c (§ 111a Absatz 6 Satz 1 StPO-E)
Die Änderung stellt klar, dass bei allen ausländischen Führerscheinen, die nicht von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafsraum
ausgestellt wurden, weiterhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf dem Führerschein zu vermerken
ist. Bei Führerscheinen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden und deren Inhaber ihren
ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland haben, wird demgegenüber zukünftig nur noch die schon bislang gemäß
§ 28 Absatz 3 Nummer 2 StVG vorgesehene Eintragung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in das
FAER vorgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 268c Satz 1 StPO-E)
Die Belehrung nach § 268c Satz 1 StPO soll bislang sicherstellen, dass dem Angeklagten das Auseinanderfallen
von Wirksamkeit des Fahrverbots und Beginn der Verbotsfrist nach § 44 Absatz 3 Satz 1 StGB vergegenwärtigt
wird, damit ihm keine Nachteile dadurch entstehen, dass er diese Rechtslage nicht oder nicht vollständig erfasst
hat (MüKo-Moldenhauer, StPO, 1. Auflage 2016, § 268c Rn. 2). Diese Gefahr besteht zwar zukünftig nicht mehr
für die Inhaber eines EU-Kartenführerscheins ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland, weil für sie die Verbotsfrist
gemäß § 44 Absatz 3 Satz 2 StGB-E mit Wirksamkeit des Fahrverbots zu laufen beginnt. Allerdings besteht bei
diesen Führerscheininhabern die Gefahr der irrigen Annahme, die Verbotsfrist würde bereits mit Eintritt der
Rechtskraft des Urteils beginnen und somit einen Monat früher als gesetzlich vorgesehen enden. Beginn und Ende
der tatsächlichen Verbotsfrist ergaben sich bisher aus dem Sperrvermerk, der nicht mehr vorgesehen ist. § 268c
Satz 1 StPO soll daher dahingehend erweitert werden, dass die Belehrung in den Fällen des § 44 Absatz 3 Satz 1
und 2 StGB zu erfolgen hat.
Zu Nummer 3 (§ 463b Absatz 2 StPO-E)
Bei der Ergänzung des Verweises auf § 69b Absatz 2 Satz 2 StGB-E handelt es sich um eine Folgeänderung dazu,
dass die Regelung in § 69b Absatz 2 Satz 2 StGB, nach der ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis
und die Sperre auf dem Führerschein zu vermerken ist, zukünftig nur noch für ausländische Führerscheine gilt,
die nicht von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden. Zur Eintragung des Vermerks nach § 69b Absatz 2
Satz 2 StGB-E können ausländische Führerscheine weiterhin im Vollstreckungsverfahren beschlagnahmt werden.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Artikel 5 regelt, dass dieses Gesetz am ersten des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft tritt.
Dadurch soll den Ländern auf deren ausdrücklichen Wunsch ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer
Verwaltungsverfahren in technischer Hinsicht insbesondere an die neuen Vorgaben des § 25 StVG ermöglicht werden.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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