Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland
[Bundesrat Drucksache 444/25
05.09.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von
Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern
ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen
Wohnsitz im Inland
A. Problem und Ziel
Die strafrechtlichen, strafverfahrensrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen
Regelungen sehen bislang zur Vollstreckung von Fahrverboten oder Entziehungen der
Fahrerlaubnis gegenüber Inhabern von Führerscheinen, die in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt wurden und deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz nicht
im Inland haben, die Eintragung des Fahrverbots bzw. der Aberkennung der
Fahrberechtigung mit Wirkung für das Inland auf dem Führerschein vor.
Der Europäische Gerichtshof hat jedoch durch Urteil vom 29. April 2021 in der
Rechtssache C-56/20 über die Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom
30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2020/612 (ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 9) geändert worden ist, in der durch die Richtlinie
2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L
314 vom 29.11.2011, S. 31) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2006/126/EG)
entschieden, dass diese Rechtslage nicht richtlinienkonform ist. Ein Mitgliedstaat, der
gegen den Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ausgestellten EU-Kartenführerscheins ein mit Wirkung für das Inland geltendes Verbot, ein
Kraftfahrzeug zu führen, erlassen hat, ist laut Europäischem Gerichtshof nicht berechtigt,
auf dem Kartenführerschein einen Vermerk über das Verbot, in seinem Hoheitsgebiet zu
fahren, anzubringen, wenn der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz
nicht im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG in dem das Verbot
anordnenden Mitgliedstaat hat. Die Eintragung eines solchen Vermerks durch den
Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts widerspreche den Bestimmungen dieser
Richtlinie. In Anbetracht der detaillierten Regelungen der Richtlinie 2006/126/EG, namentlich
des Anhangs I Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a Feld 13 und 14 sowie Nummer 4
Buchstabe a, erweise es sich auch unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 4 und 16, dass
formelle Änderungen des EU-Kartenführerscheins nur durch den Mitgliedstaat des
ordentlichen Wohnsitzes vorgenommen werden dürfen, damit das durch die Richtlinie
Fristablauf: 17.10.25
2006/126/EG garantierte einheitliche Erscheinungsbild dieses Dokuments gewährleistet
sei. Diese Auslegung ist dann auch für einen in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Kartenführerschein
maßgeblich.
Ziel dieses Entwurfs ist es, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs durch die
entsprechende Änderung der betroffenen Regelungen umzusetzen. Dies gilt für die
Regelungen sowohl zur Vollstreckung von bußgeldrechtlichen und strafrechtlichen
Fahrverboten als auch zur Vollstreckung von verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen
Entziehungen der Fahrerlaubnis. Für alle diese Maßnahmen ist bislang die Eintragung eines
Vermerks auf dem EU- bzw. EWR-Führerschein vorgesehen, sofern dieser von einem
anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat ausgestellt wurde und der
Inhaber keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.
Zugleich sollen die Neuregelungen gewährleisten, dass das Wirksamwerden von
Fahrverboten, der Beginn der Verbotsfrist sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis sowohl für
den Führerscheininhaber als auch im Interesse der Verkehrssicherheit für die Vollzugs-
und Kontrollbehörden transparent sind.
B. Lösung
Die Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2021 erfordert
Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie der damit untrennbar zusammenhängenden
Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Der Entwurf sieht für Inhaber eines EU- oder EWR-Führerscheins, der in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, sofern die jeweiligen Inhaber
keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, folgende zentrale Regelungselemente vor:
– Auf diesen Führerscheinen wird das Fahrverbot oder die Wirkung der Entziehung der
Fahrerlaubnis als Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland nicht mehr
vermerkt.
– Bei bußgeld- und strafrechtlichen Fahrverboten sowie bei verwaltungs- und
strafrechtlichen Entziehungen der Fahrerlaubnis wird die Entscheidung in das
Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, so dass diese für die Kontrollbehörden durch
Einsichtnahme in das FAER ersichtlich ist. Der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des
ordentlichen Wohnsitzes wird über das Fahrverbot oder die Wirkung der Entziehung der
Fahrerlaubnis als Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland unterrichtet.
– Bußgeld- und strafrechtliche Fahrverbote werden zukünftig gleichermaßen einen
Monat nach Rechtskraft der bußgeldrechtlichen bzw. strafrechtlichen Entscheidungen
wirksam. Die Verbotsfrist beginnt gleichzeitig mit Wirksamkeit des Fahrverbots zu
laufen. Bei bußgeldrechtlichen Fahrverboten gelten in Anknüpfung an die bisherige
Regelung in § 25 Absatz 2a StVG besondere Schonfristregelungen, wenn in den letzten
zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person
nicht verhängt worden ist und bis zur Bußgeldentscheidung auch nicht verhängt wird.
Diese Schonfristregelung wurde bisher schon auf Inhaber ausländischer
Führerscheine dergestalt analog angewendet, dass die Eintragung eines Vermerks der
amtlichen Verwahrung gleichgestellt wurde. Die Schonfristregelung wird nun ausdrücklich
auf Inhaber ausländischer Führerscheine ausgeweitet. Dabei wird in
Fallgestaltungen, in denen eine Inverwahrnahme bzw. der Eintrag eines Vermerks ausscheidet,
dem Betroffenen ermöglicht, durch einen entsprechenden Antrag im Verfahren den
Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit des Fahrverbots innerhalb der Schonfrist zu
bestimmen (Festlegung erfolgt durch die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht). In
diesen Fallgestaltungen wird das Fahrverbot (jedoch) spätestens vier Monate nach
Eintritt der Rechtskraft wirksam.
C. Alternativen
Keine.
Weitergehende Maßnahmen wie etwa die Regelung einer Pflicht, den Führerschein
inländischen oder ausländischen Stellen zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung im
Inland durch den EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat des ordentlichen Wohnsitzes
vorzulegen, sind nicht zwingend erforderlich und dürften in der Regel nicht
verhältnismäßig sein. Darüber hinaus müsste sich an die Vorlage des Führerscheins durch dessen
Inhaber bei einer inländischen Stelle ein förmliches Amtshilfegesuch dieser Stelle –
verbunden mit der Übersendung des Führerscheins – an den EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-
Vertragsstaat des ordentlichen Wohnsitzes anschließen, die fehlende Fahrberechtigung
im Inland in den Führerschein einzutragen; dies hätte zusätzlichen Verwaltungsaufwand
zur Folge. Zur Kontrolle des Verbots durch die Verkehrsbehörden ist die fehlende
Fahrberechtigung bereits aus dem FAER ersichtlich. Zudem würde im Falle eines Fahrverbots
von einem bis drei Monaten die Eintragung des Verbots auf dem Führerschein durch den
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des ordentlichen Wohnsitzes mit Blick auf die Zeit, die
eine Übersendung des Führerscheins über das Kraftfahrt-Bundesamt an den
Wohnsitzstaat und die Eintragung durch die dort zuständige Behörde in Anspruch nehmen würden,
voraussichtlich regelmäßig zu spät kommen und erst nach Ablauf des Fahrverbots
realisiert werden. Bis dahin wäre der Führerschein aber dem Inhaber gleichwohl entzogen.
Dieser zeitliche Aspekt kommt zwar bei längeren Fahrverboten sowie bei Entziehungen
der Fahrerlaubnis nicht in gleichem Umfang zum Tragen. Auch hier ist aber die
Kontrollfunktion ausreichend über das FAER sichergestellt, so dass es keiner weiteren
Maßnahmen bedarf.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger verringert sich der Erfüllungsaufwand künftig dadurch um
jährlich 2 275 Stunden, dass Inhaber einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
deren ordentlicher Wohnsitz sich nicht im Inland befindet, im Falle einer Entziehung der
Fahrerlaubnis oder eines Fahrverbots ihren Führerschein nicht mehr zum Zwecke der
Anbringung eines Vermerks auf dem Führerschein über die fehlende Fahrberechtigung im
Inland der im Inland zuständigen Behörde vorlegen müssen. Zudem entfallen jährliche
Sachkosten in Höhe von rund 17 000 Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es ergibt sich keine Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei den Ländern verringert sich der Erfüllungsaufwand um jährlich geschätzt 340 000
Euro. Die Entlastung lässt sich dabei insbesondere auf den zukünftig ausreichenden Eintrag
im Fahreignungsregister anstelle eines Vermerks auf dem Führerschein zurückführen.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 444/25
05.09.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von
Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern
ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen
Wohnsitz im Inland
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten
und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und
EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 17.10.25
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von
Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern
ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im
Inland
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des
Urteils in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland im
Führerschein vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der
Rechtskraft.“
bb) Satz 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das
Fahrverbot vermerkt.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem
ausländischen Führerschein nach Absatz 2 Satz 4 zu vermerken, so wird die Verbotsfrist
erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In den übrigen Fällen wird
die Verbotsfrist ab dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots
gerechnet.“
2. § 69b Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, werden die Entziehung der Fahrerlaubnis
und die Sperre vermerkt.“
Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Satz 3 gilt nicht, sofern es sich um einen Führerschein handelt, der in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und dessen Inhaber
seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn
die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.“
2. § 4 Absatz 10 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt die Frist
1. in den Fällen, in denen der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern
oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist, mit der Ablieferung oder
Vorlage des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 5,
2. in den Fällen, in denen der Führerschein weder abzuliefern noch zur Eintragung
der Entscheidung vorzulegen ist, mit Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 5
Satz 1 Nummer 3.“
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im
Inland in ihm vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der
Rechtskraft der Bußgeldentscheidung.
(2a) Für die Dauer des Fahrverbots werden von einer deutschen Behörde
ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt
auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, sofern der Inhaber seinen
ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In einem ausländischen Führerschein, der
weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
wurde, wird das Fahrverbot vermerkt. Wird der Führerschein für die Zwecke der
amtlichen Verwahrung oder der Eintragung des Vermerks nicht freiwillig
herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(3) Ist in den zwei Jahren vor Begehen der Ordnungswidrigkeit nicht die
Rechtskraft einer Entscheidung über ein gegen die betroffene Person verhängtes
Fahrverbot eingetreten und tritt diese bis zur Entscheidung nach Absatz 1 auch
nicht ein, so hat die Verwaltungsbehörde oder das Gericht,
1. wenn der Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot auf dem
Führerschein zu vermerken ist, zu bestimmen, dass abweichend von der in
Absatz 2 genannten Frist von einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Eintritt der
Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird,
2. in den in Nummer 1 nicht genannten Fällen abweichend von Absatz 2,
a) wenn der Betroffene in einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung
einen Zeitpunkt abstrakt nach Tagen, Wochen oder Monaten nach Eintritt
der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung für den Beginn der Wirksamkeit
des Fahrverbots benannt hat, der innerhalb eines Zeitraums von einem
bis vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
liegt, diesen Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots
festzulegen oder
b) wenn der Betroffene keine Erklärung im Sinne des Buchstabens a
abgegeben hat, zu bestimmen, dass das Fahrverbot mit Ablauf von vier
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird.
(4) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig
verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist
auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden
Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher
angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat
maßgebend.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „des
Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2“ durch die Angabe „Absatzes 2a Satz
4“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und nach Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„In den übrigen Fällen wird die Verbotsfrist ab dem Tag des Eintritts der
Wirksamkeit des Fahrverbots gerechnet.“
d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und 8.
e) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9 und die Angabe „Absatz 2 oder 2a Satz
1“ wird durch die Angabe „Absatz 2 oder 3“ und die Angabe „Absatz 5 Satz 1“
durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1 oder 2“ ersetzt.
4. In § 30 Absatz 10 Satz 1 wird nach der Angabe „Mitgliedstaaten der Europäischen
Union“ die Angabe „oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl 2024 I Nr. 299) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, sofern es sich um einen Führerschein handelt, der
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
wurde und dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat. In
den Fällen des Satzes 6 teilt die zuständige Behörde über das Kraftfahrt-
Bundesamt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden
Fahrberechtigung in Deutschland der zuständigen Behörde des anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum mit, in dem der Inhaber des Führerscheins
seinen ordentlichen Wohnsitz hat, anderenfalls der Behörde, die den Führerschein
ausgestellt hat.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die erteilende oder eine
sonstige zuständige ausländische Behörde, so sind ausländische und im Ausland
ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde
vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet
die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle
zurück.“
2. In § 59 Absatz 1 Nummer 11 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2a Satz 1“ durch die Angabe
„§ 25 Absatz 3“ ersetzt.
3. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe „§ 25 Absatz 2a Satz 1“ durch die
Angabe „§ 25 Absatz 3“ ersetzt.
b) In Nummer 5 Buchstabe d wird die Angabe „§ 25 Absatz 2a Satz 1“ durch die
Angabe „§ 25 Absatz 3“ und die Angabe „§ 44 Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 111a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Absatz 3 Satz 2
oder nach § 69b Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann,
und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt
an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder
beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Absatz 3 Satz 2 oder nach § 69b Absatz 2 Satz 1 des
Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten
zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens
der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder
wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.“
c) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In ausländischen Führerscheinen, die weder von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, ist die vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis zu vermerken.“
2. § 268c Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den
Angeklagten in den Fällen des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches über den
Beginn der Verbotsfrist.“
3. In § 463b Absatz 2 wird die Angabe „§ 69b Abs. 2“ durch die Angabe „§ 69b Absatz 2
Satz 2“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die
Verkündung folgenden Monats] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnis-
Verordnung (FeV), des Strafgesetzbuches (StGB) sowie der Strafprozessordnung (StPO)
gelten Fahrverbote gegenüber Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis nur für
Deutschland. Bei einer Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen
von Kraftfahrzeugen im Inland. In diesen Fällen – straf- oder bußgeldrechtlicher
Fahrverbote und straf- oder verwaltungsrechtlicher Entziehungen der Fahrerlaubnis – war nach der
bisherigen Rechtslage (§ 44 Absatz 2 Satz 4 und § 69b Absatz 2 Satz 2 StGB, § 25 Absatz 3
Satz 1 StVG, § 3 Absatz 2 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 47 Absatz 2 Satz 2 FeV) die
dauerhaft oder vorübergehend fehlende Fahrberechtigung im Inland in dem Führerschein
zu vermerken, wenn der Führerscheininhaber seinen Wohnsitz nicht im Inland hat. Als
Vermerk wurde in der Regel ein rotes, schräg durchgestrichenes „D“ auf einem dafür
geeigneten Feld des Führerscheins angebracht. Durch Urteil vom 29. April 2021 hat der
Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-56/20 festgestellt, dass der Eintrag von
sogenannten Sperrvermerken auf einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ausgestellten EU-Kartenführerschein nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG in
die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaates der Europäischen Union fällt, in dem
der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
Union dürfe auf dem fremden EU-Kartenführerschein keinen Vermerk über die (dauerhafte
oder vorübergehende) Aberkennung der Fahrberechtigung mit Wirkung für sein
Hoheitsgebiet aufbringen. In Anbetracht der detaillierten Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG,
namentlich des Anhangs I Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a Felder 13 und 14 sowie Nummer
4 Buchstabe a, erweise es sich auch unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 4 und
16, dass formelle Änderungen des EU-Kartenführerscheins nur durch den Mitgliedstaat der
Europäischen Union des ordentlichen Wohnsitzes vorgenommen werden dürfen, damit das
durch die Richtlinie 2006/126/EG garantierte einheitliche Erscheinungsbild dieses
Dokuments gewährleistet sei. Der das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis (mit
Wirkung der Aberkennung der Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet) aussprechende
Mitgliedstaat der Europäischen Union könne laut Europäischem Gerichtshof den
zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Inhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz hat, nur um Eintragung eines solchen Vermerks bitten. Diese Auslegung ist auch für
einen in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellten Kartenführerschein maßgeblich.
Damit ist ein entsprechender Anpassungsbedarf im StVG, im StGB, in der FeV und der
StPO entstanden, soweit dort zur Durchsetzung von Fahrverboten oder einer Entziehung
der Fahrerlaubnis bislang auch bei Inhabern eines in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerscheins, die ihren Wohnsitz nicht im Inland
haben, die Eintragung der Aberkennung der Fahrberechtigung mit Wirkung für das Inland
durch inländische Stellen vorgesehen ist.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Änderung des StGB, des StVG sowie damit untrennbar zusammenhängender Vorschriften
der FeV und der StPO. Für Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellten Führerscheins, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland
haben, gilt Folgendes:
- Auf den Führerscheinen dieser Inhaber wird das Fahrverbot oder die Wirkung der
Entziehung der Fahrerlaubnis als Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland
nicht mehr vermerkt.
- Bei bußgeld- und strafrechtlichen Fahrverboten sowie bei verwaltungs- und
strafrechtlichen Entziehungen der Fahrerlaubnis wird die Entscheidung in das
Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, aus dem sie für die Kontrollbehörden ersichtlich
ist, und der Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum des ordentlichen Wohnsitzes wird
über das Fahrverbot oder die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis als
Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland unterrichtet.
- Bußgeld- und strafrechtliche Fahrverbote werden zukünftig gleichermaßen einen
Monat nach Rechtskraft der bußgeldrechtlichen bzw. strafgerichtlichen
Entscheidung wirksam. Besonderheiten gelten bei bußgeldrechtlichen Fahrverboten, wenn
in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die
betroffene Person nicht verhängt worden ist und bis zur Bußgeldentscheidung ein
Fahrverbot auch nicht verhängt wird. Hier haben die Verwaltungsbehörde oder das
Gericht auf Antrag des Betroffenen einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der
Wirksamkeit des Fahrverbots festzulegen, wobei das Fahrverbot spätestens mit
Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wirksam wird. Ohne Antrag wird
das Fahrverbot mit Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft der
bußgeldrechtlichen Entscheidung wirksam. Die Verbotsfrist beginnt gleichzeitig mit Wirksamkeit
des Fahrverbots zu laufen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
Weitergehende Maßnahmen, wie etwa die Regelung einer Pflicht, den Führerschein
inländischen oder ausländischen Stellen zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung im
Inland durch den EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat des ordentlichen Wohnsitzes
vorzulegen, sind nicht zwingend erforderlich und dürften in der Regel nicht verhältnismäßig
sein. Darüber hinaus müsste sich an die Vorlage des Führerscheins durch dessen Inhaber
bei einer inländischen Stelle ein förmliches Amtshilfegesuch dieser Stelle – verbunden mit
der Übersendung des Führerscheins – an den Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw.
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum des ordentlichen
Wohnsitzes anschließen, die fehlende Fahrberechtigung im Inland in den Führerschein
einzutragen; dies hätte zusätzlichen Verwaltungsaufwand zur Folge. Zur Kontrolle des Verbots
durch die Verkehrsbehörden ist die fehlende Fahrberechtigung bereits aus dem FAER
ersichtlich. Zudem würde im Falle eines Fahrverbots von einem bis drei Monaten die
Eintragung des Verbots auf dem Führerschein durch den Mitgliedstaat der Europäischen Union
bzw. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum des
ordentlichen Wohnsitzes mit Blick auf die Zeit, die eine Übersendung des Führerscheins über das
Kraftfahrt-Bundesamt an den Wohnsitzstaat und die dortige Eintragung durch die
zuständige Behörde in Anspruch nehmen würden, voraussichtlich regelmäßig zu spät kommen
und erst nach Ablauf des Fahrverbots realisiert werden. Bis dahin wäre der Führerschein
aber dem Inhaber gleichwohl entzogen. Dieser zeitliche Aspekt kommt zwar bei längeren
Fahrverboten sowie bei Entziehungen der Fahrerlaubnis nicht in gleichem Umfang zum
Tragen. Auch hier ist aber die Kontrollfunktion ausreichend über das FAER sichergestellt,
so dass es keiner weiteren Maßnahmen bedarf.
V. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht und das
gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs, Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 des Grundgesetzes) sowie für den Straßenverkehr (Artikel 74 Absatz 1
Nummer 22 des Grundgesetzes).
Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes für eine
bundesgesetzliche Regelung auf dem Gebiet des Straßenverkehrs sind erfüllt, denn sie ist zur Wahrung
der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Nur auf Grundlage einer
einheitlichen Regelung ist die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderliche bundesweite
Durchsetzung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis, die in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Fahrerlaunisse bzw. Führerscheine
betreffen und deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland haben, ausreichend
sichergestellt.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der
Richtlinie 2006/126/EG. Es dient der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs
vom 29. April 2021 in der Rechtssache C-56/20, mit dem der Europäische Gerichtshof
entschieden hat, dass der Eintrag von sogenannten Sperrvermerken auf einem in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerschein nach den
Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG in die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaates der
Europäischen Union bzw. des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum fällt, in dem der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Das Gesetz ist
mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen
hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei, indem
Eintragungspflichten abgeschafft werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden
geprüft. Das Gesetz zur Änderung des StGB, des StVG und weiterer Vorschriften berührt
keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4.1.1 Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung im Inland
bei einem wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängten Fahrverbot, § 25 StVG
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in
Stunden)
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
4 100
- 25 - 3,10 - 1 708
Für Inhaberinnen und Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellten EU- oder EWR-Führerscheins, deren ordentlicher Wohnsitz sich
nicht im Inland befindet, bestand bislang die Pflicht, bei einem infolge einer
Ordnungswidrigkeit verhängten Fahrverbot den Führerschein der zuständigen inländischen Behörde
vorzulegen, damit diese die fehlende Fahrberechtigung im Inland auf dem Führerschein
eintragen konnte. Diese Pflicht entfällt künftig.
Ein Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit kann für eine Dauer von bis zu drei
Monaten verhängt werden. Laut Fahrerstatistik des Kraftfahrt-Bundesamtes werden in der
Bundesrepublik Deutschland jährlich ca. 453 0001) Fahrverbote ausgesprochen. Die
entscheidenden Stellen sind dabei in rund 410 000 Fällen die Bußgeldbehörden und in rund 43 000
Fällen die Gerichte. Es wird angenommen, dass die Bußgeldbehörden überwiegend die
Entscheidungen über verwaltungsrechtliche Fahrverbote treffen, während die Gerichte
überwiegend strafrechtliche Fahrverbote verhängen.
Da zur Schätzung der Anzahl der von der Neuregelung betroffenen Personen keine
belastbaren Daten vorliegen, wurde aufbauend auf Onlinerecherchen die Annahme getroffen,
dass etwa 10 Prozent der ausgesprochenen Fahrverbote Personen mit einem in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EU-Führerschein oder mit
einem in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellten EWR-Führerschein betreffen und diese Personen ihren ordentlichen
Wohnsitz nicht im Inland haben2). Für diese Personengruppe entfällt zukünftig die Pflicht,
1) Mittelwert der Jahre 2017 bis einschließlich 2021. Die Anzahl umfasst alle in Deutschland verhängten
Fahrverbote, in denen das Gericht oder die Bußgeldbehörde die entscheidende Stelle ist. Die Anzahl
schließt damit unter anderem Fahrverbote gegenüber Inhabern von EU-bzw. EWR-Führerscheinen,
deren Wohnsitz sich nicht im Inland befindet, sowie gegenüber Inhabern von Nicht-EU-/EWR-
Führerscheinen mit ein. www.kba.de/DE/Statistik/Kraftfahrer/Verkehrsauffaelligkeiten/
Massnahmen_und_Sanktionen/massnahmen_sanktionen_node.html; zuletzt abgerufen am 20.12.2022.
2) Nach einer Analyse des Online-Blogs „Zukunft Mobilität“ (www.zukunft-mobilitaet.net/61128/
analyse/pkw-maut-vignette-fuer-auslaendische-pkw-nutzen-das-deutsche-autobahnnetz/#fn-61128-2;
zuletzt abgerufen am 20.12.2022) sind etwa 6,7 Prozent der Fahrzeuge auf deutschen Autobahnen
ausländische Kraftfahrzeuge. Hierbei handelt es sich mutmaßlich um Fahrzeuge aus dem europäischen
Ausland. Es kann angenommen werden, dass die Fahrer dieser Fahrzeuge überwiegend Inhaber eines
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EU- oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EWR-
Führerscheins sind. Hinzu kommen nicht in Deutschland wohnende Nutzer von in Deutschland zugelassen
Kraftfahrzeugen mit einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EU-
Führerschein oder mit einem in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellten EWR-Führerschein (z. B. Berufskraftfahrer aus dem EU- bzw. EWR-
Ausland, die für deutsche Unternehmen mit deren in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugen
fahren), sodass der Gesamtanteil der Fahrerinnen und Fahrer mit ausländischen EU- bzw. EWR-
Führerscheinen und ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland auf dem deutschen Straßennetz auf etwa 10
Prozent geschätzt wird. Dieser Anteil wird auf die Gesamtzahl der verhängten Fahrverbote übertragen.
den Führerschein zur Eintragung des o. g. Vermerks über die fehlende Fahrberechtigung
im Inland vorzulegen.
Der damit verbundene Zeitaufwand wird mit Hilfe der Zeitwerttabelle3) unter
Berücksichtigung der Wege- und Wartezeiten auf 25 Minuten beziffert. Dabei wird die Standardaktivität
- „Prüfung durch öffentliche Stellen durchführen lassen“ (StA 10, Komplexität:
einfach, 3 Minuten) sowie
- Wege- und Wartezeit (Kreisebene, 22 Minuten)
veranschlagt.
Darüber hinaus entstehen Wegesachkosten in Höhe von 3,10 Euro pro Fall.
Allerdings ist in Fällen, in denen die betroffene Person ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im
Inland hat, nach Einschätzung des Statistischen Bundesamts in den meisten Fällen
anzunehmen (Annahme: 90 Prozent), dass sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der
Rechtskraft nicht mehr im Inland befindet (beispielsweise weil die Ordnungswidrigkeit im
Inland während eines kurzfristigen Aufenthalts oder Urlaubs begangen wurde). Der
Lebenswirklichkeit entsprechend ist in diesen Fallkonstellationen anzunehmen, dass keine Vorlage
des Führerscheins bei einer deutschen Behörde nach bisheriger Regelung erfolgte4). Es
wird daher eine Fallzahl von 4 1005) Personen angenommen, für die zukünftig das Vorlegen
des Führerscheins bei der zuständigen inländischen Behörde entfällt. Der jährliche
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger verringert sich somit um 1 708 Stunden.
Zudem entfallen Sachkosten in Höhe von rund 13 000 Euro.
4.1.2 Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der Aberkennung der Fahrberechtigung im
Inland bei verwaltungsrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis, § 47 Absatz 2 FeV
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Zeitaufwand (in
Stunden)
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
360 - 25 - 3,10 - 150 - 1
Für Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellten EU- oder EWR-Führerscheins, deren ordentlicher Wohnsitz sich nicht im Inland
befindet, bestand die Pflicht, bei verwaltungsrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis den
Führerschein der inländischen Behörde vorzulegen, damit diese die fehlende Fahrberechtigung
im Inland auf dem Führerschein eintragen konnte. Diese Pflicht besteht künftig nicht mehr.
Nach der Fahrerstatistik werden in Deutschland jährlich ca. 93 0006) Fahrerlaubnisse
entzogen. Die entscheidenden Stellen sind dabei in rund 57 000 Fällen die Gerichte und in
3) Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung (2022), S. 60f.
4) Die Folgerung beruht auf der Annahme, dass Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft
nicht im Inland befinden, in absehbarer Zukunft auch keinen Aufenthalt in Deutschland planen. Dabei
berücksichtigt die Schätzung nicht explizit sogenannte Grenzpendler und Berufskraftfahrer aus dem
Ausland, welche sich regelmäßig in Deutschland aufhalten. Innerhalb dieser Gruppe dürfte der Anteil
derjenigen, die den Führerschein zum Vermerk bei einer deutschen Behörde vorlegten, mutmaßlich
höher sein. Aufgrund hoher Ungewissheiten bei der Fallzahlermittlung wurde jedoch für die
Erfüllungsaufwandsermittlung auf eine explizite Berücksichtigung dieser Gruppen verzichtet.
5) Insgesamt werden in Deutschland jährlich rund 410 000 Fahrverbote durch Bußgeldbehörden
verhängt. 10 Prozent dieser Fahrverbote betreffen Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union bzw. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellten EU- bzw. EWR-Führerscheins. Lediglich in 10 Prozent der Fälle fand vor der Neuregelung
auch tatsächlich eine Vorlage des Führerscheins bei der zuständigen Behörde statt.
410 000 * 0,1 * 0,1 = 4 100.
6) Mittelwert der Jahre 2017 bis einschließlich 2021. Die Anzahl umfasst alle in Deutschland entzogene
Fahrerlaubnisse, in denen das Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde die entscheidende Stelle ist. Die
Anzahl schließt damit Fahrerlaubnisentziehungen gegenüber Inhabern von EU- bzw. EWR-
Führerscheinen, deren Wohnsitz nicht im Inland liegt, sowie gegenüber Inhabern von Nicht- EU- bzw. EWR-
rund 36 000 Fällen die Fahrerlaubnisbehörden. Es wird angenommen, dass bei allen
verwaltungsrechtlichen Entziehungen die Fahrerlaubnisbehörden die Entscheidung treffen.
Analog zu Nummer 4.1.1 wird angenommen, dass etwa 10 Prozent der
verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungen Personen mit einem in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ausgestellten EU-Führerschein oder mit einem in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EWR-
Führerschein betreffen und diese Personen ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland
haben. Darüber hinaus schätzt das Statistische Bundesamt, dass nur in etwa 10 Prozent der
Fälle die betroffenen Personen vor der rechtlichen Änderung ihren Führerschein zur
Anbringung des Vermerks bei einer deutschen Behörde vorlegten. Für die Schätzung des
Erfüllungsaufwands wird daher eine Fallzahl von 3607 angenommen. Der jährliche
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger verringert sich somit um 150 Stunden. Zudem
entfallen Sachkosten in Höhe von 1 000 Euro.
4.1.3 Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung im Inland
bei strafrechtlichem Fahrverbot, § 44 Absatz 2 Satz 4 StGB i. V. m. § 463 Absatz 2 StPO.
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Zeitaufwand (in
Stunden)
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
430 - 25 - 3,10 - 179 - 1
Für Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellten EU- oder EWR-Führerscheins mit fehlendem ordentlichem Wohnsitz im Inland bestand
auch die Pflicht, bei einem wegen einer Straftat verhängten Fahrverbot den Führerschein
der im Inland zuständigen Behörde vorzulegen, damit diese die fehlende Fahrberechtigung
im Inland auf dem Führerschein eintragen konnte. Diese Pflicht entfällt künftig.
Laut Fahrerstatistik des Kraftfahrt-Bundesamts werden in der Bundesrepublik Deutschland
jährlich ca. 43 000 Fahrverbote durch Gerichte verhängt. Es wird angenommen, dass die
Bußgeldbehörden überwiegend die Entscheidung über das verwaltungsrechtliche
Fahrverbot treffen (410 000), während die 43 000 von den Gerichten verhängten Fahrverbote
überwiegend strafrechtlicher Natur sind. Analog zu den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 wird
angenommen, dass etwa 10 Prozent der strafrechtlichen Fahrverbote Personen mit einem in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EU-Führerschein oder
mit einem in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellten EWR-Führerschein betreffen und diese Personen ihren
ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland haben. Darüber hinaus schätzt das Statistische Bundesamt,
dass nur in etwa 10 Prozent dieser Fälle die betroffenen Personen ihren Führerschein zur
Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung im Inland einer inländischen Behörde
vorgelegten. Für die Schätzung der Veränderung des Erfüllungsaufwands wird daher eine
Fallzahl von 4308) angenommen. Der jährliche Erfüllungsaufwand verringert sich danach für die
Bürgerinnen und Bürger um 179 Stunden. Zudem entfallen Sachkosten in Höhe von 1 000
Euro.
4.1.4 Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der Aberkennung der Fahrberechtigung im
Inland bei strafrechtlicher (vorläufiger) Entziehung der Fahrerlaubnis; § 69b Absatz 2 Satz 2
StGB i. V. m. § 463b Absatz 2 StPO sowie § 111a Absatz 6 StPO
Führerscheinen mit ein. www.kba.de/DE/Statistik/Kraftfahrer/Verkehrsauffaelligkeiten/
Massnahmen_und_Sanktionen/massnahmen_sanktionen_node.html; zuletzt abgerufen am 20.12.2022.
7) 36 000 * 0,1 * 0,1 = 360.
8) 43 000 * 0,1 * 0,1 = 430.
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Zeitaufwand (in
Stunden)
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
570 - 25 -3,10 - 238 - 2
Für Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellten EU- oder EWR-Führerscheins, deren ordentlicher Wohnsitz sich nicht im Inland
befindet, bestand bislang ebenso im Falle der – auch vorläufigen – Entziehung der Fahrerlaubnis
die Pflicht, den Führerschein zum Zweck der Anbringung des Vermerks über die (vorläufige)
Aberkennung des Rechts, die ausländische Fahrerlaubnis im Inland zu gebrauchen (§ 69b
Absatz 2 Satz 2 StGB bzw. § 111a Absatz 6 StPO), bei der im Inland zuständigen Behörde
vorzulegen. Zukünftig entfällt diese Pflicht.
Laut Fahrerstatistik des Kraftfahrt-Bundesamts werden in Deutschland jährlich ca. 57 000
Fahrerlaubnisse durch Gerichte entzogen, vergleiche Nummer 4.1.2. Analog zu Nummer
4.1.2 wird angenommen, dass es sich bei allen gerichtlichen Entziehungen der
Fahrerlaubnis um Entscheidungen gemäß § 69 Absatz 1 StGB handelt. Analog zu den Nummern 4.1.1,
4.1.2 und 4.1.3 wird angenommen, dass etwa 10 Prozent der strafrechtlichen
Fahrerlaubnisentziehungen Personen mit einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union ausgestellten EU-Führerschein oder mit einem in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EWR-Führerschein
betreffen und diese Personen ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland haben.
In der Praxis dürfte der Führerschein in der Regel bereits im Ermittlungsverfahren durch die
Polizei beschlagnahmt worden sein, wenn sie den späteren Verurteilten bei Begehung des
Verkehrsdelikts – etwa einer Trunkenheitsfahrt – antraf, und auch die vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Absatz 1 StPO dürfte dann angeordnet worden sein. Es
ist demzufolge davon auszugehen, dass die Eintragung des Vermerks über die vorläufige
Entziehung in der Regel nicht einer Vorlage des Führescheins durch den betroffenen
Inhaber bedurfte, sondern bereits durch die Beschlagnahme sichergestellt war.
Die Änderung des Erfüllungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürger durch die
Neuregelung wird daher in Bezug auf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a
Absatz 1 StPO als nicht relevant eingeschätzt.
Da die Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren bei EU- bzw. EWR-Führerscheinen, deren
Inhaber ihren Wohnsitz nicht im Inland haben, nur bis zur Eintragung des Vermerks
aufrechterhalten werden durfte (§ 111a Absatz 6 Satz 2 StPO), ist davon auszugehen, dass
sich der Führerschein zum Zeitpunkt der (endgültigen) Entziehung der Fahrerlaubnis
gemäß § 69 Absatz 1 StGB regelmäßig nicht mehr in amtlicher Verwahrung befand. In Bezug
auf die für die Eintragung des Vermerks über die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß
§ 69b Absatz 2 Satz 2 StGB (anzubringen gemäß § 56 Absatz 2 Satz 2 der
Strafvollstreckungsordnung nach Maßgabe des § 47 Absatz 2 Satz 3 FeV) erforderliche Vorlage des
Führerscheins durch dessen Inhaber schätzt das Statistische Bundesamt, dass nur etwa
10 Prozent der zur Vorlage des Führerscheins verpflichteten Personen vor der rechtlichen
Änderung dieser Vorlagepflicht nachgekommen sind.
Für die Schätzung der Erfüllungsaufwandsänderung für die Bürgerinnen und Bürger in
Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Absatz 1 StGB wird daher eine
Fallzahl von 5709) angenommen.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
9) 57 000 * 0,1 * 0,1 = 570.
Es ergibt sich keine Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Länder (einschließlich Kommunen)
4.3.1 Eintragung eines wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängten Fahrverbots (fehlende
Fahrberechtigung im Inland) auf dem Führerschein, § 25 StVG
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
4 100
- 5 42,50 0 - 15 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) - 15
Da auf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EU-
bzw. EWR-Führerscheinen, deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland
haben, zukünftig keine – infolge einer Ordnungswidrigkeit mit Wirkung für das Inland
verhängten – Fahrverbote vermerkt werden dürfen, entfällt der Herleitung der Fallzahl unter
Nummer 4.1.1 folgend somit in 4 100 Fällen das Anbringen eines Vermerks auf dem
Führerschein (rotes, schräg durchgestrichenes D). Der dadurch entfallende Zeitaufwand wird mit
Hilfe der Zeitwerttabelle auf 5 Minuten beziffert. Dabei wird die Standardaktivität
„Abschließende Informationen aufbereiten, Bescheid erstellen“ (StA 11, Komplexität: einfach)
herangezogen.
Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung der Bezugsebene
Kommune in Höhe von 42,50 Euro angesetzt.
Die entfallenden Sachkosten für den Vermerk sind aufgrund von Geringfügigkeit zu
vernachlässigen.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung verringert sich somit um 15 000 Euro.
4.3.2 Eintragung einer wegen einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis
erfolgten Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland, § 47 Absatz 2 FeV
Fallzahl Zeitaufwand
pro Stunde (in
Euro)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
360 - 5 42,50 0 - 1 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) - 1
Auf einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens übe den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EU-
bzw. EWR-Führerschein, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat,
ist zukünftig auch bei einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis keine
Eintragung der in diesem Fall erfolgten Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland mehr
vorgesehen. Die Fallzahlermittlung erfolgt analog zu Nummer 4.1.2, wonach zukünftig in
360 Fällen das Anbringen des Vermerks entfällt.
Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung der Bezugsebene
Kommune in Höhe von 42,50 Euro angesetzt.
Die entfallenden Sachkosten für den Vermerk sind aufgrund von Geringfügigkeit zu
vernachlässigen.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung verringert sich somit um 1 000 Euro.
4.3.3 Eintragung eines strafrechtlichen Fahrverbots auf dem Führerschein, § 44 Absatz 2
Satz 4 StGB
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
430 - 5 42,50 0 - 2 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) - 2
Auch bei einem strafrechtlichen Fahrverbot wird zukünftig kein Vermerk auf in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EU- bzw. EWR-
Führerscheinen eingetragen, deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland haben. Die
Fallzahlermittlung erfolgt anlog zu Nummer 4.1.3, wonach zukünftig in 430 Fällen das
Anbringen des Vermerks entfällt.
Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung der Bezugsebene
Kommune in Höhe von 42,50 Euro angesetzt.
Die entfallenden Sachkosten für den Vermerk sind aufgrund von Geringfügigkeit zu
vernachlässigen.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung verringert sich somit um 2 000 Euro.
4.3.4 Eintragung einer wegen einer (vorläufigen) strafrechtlichen Entziehung der
Fahrerlaubnis erfolgten Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland, § 69b Absatz 2 Satz 2 StGB
i. V. m. § 463b Absatz 2 StPO sowie § 111a Absatz 6 StPO
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
6 270 - 5 40,20 0 - 22 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) - 22
Ebenso wird auf EU- bzw. EWR-Führerscheinen, welche in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, und deren Inhaber ihren ordentlichen
Wohnsitz nicht im Inland haben, zukünftig im Fall einer (vorläufigen) Entziehung der
Fahrerlaubnis kein Vermerk über die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland
Gebrauch zu machen, eingetragen.
Es ist davon auszugehen, dass in der überwiegenden Mehrheit der Fälle der
strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Absatz 1 StGB bereits eine vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Absatz 1 StPO vorausgeht und die von der
Fahrerstatistik des Kraftfahrt-Bundesamts herausgegebenen Fallzahlen zu gerichtlichen
Fahrerlaubnisentziehungen annähernd der Anzahl der vorläufigen Entziehungen der
Fahrerlaubnis gemäß § 111a Absatz 1 StPO entsprechen.
Insgesamt werden in Deutschland jährlich rund 57 000 Fahrerlaubnisse entzogen. Den
Annahmen unter den Nummern 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 folgend, entfallen hiervon etwa 10
Prozent auf Personen mit einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellten EU- oder EWR-Führerschein, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland
haben.
Aufgrund der in der Praxis regelmäßig mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
einhergehenden Beschlagnahme ist anzunehmen, dass die Eintragung des Vermerks
hierüber gemäß § 111a Absatz 6 StPO regelmäßig vorgenommen werden konnte. Der
diesbezügliche Erfüllungsaufwand entfällt somit für eine jährliche Fallzahl von 5 700. Als Lohnsatz
wird der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung in Höhe von 42,50 Euro angesetzt.
Die entfallenen Sachkosten für den Vermerk sind aufgrund von Geringfügigkeit zu
vernachlässigen.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung verringert sich in Bezug auf den Wegfall
der Eintragung des Vermerks über die vorläufige Aberkennung des Rechts, von der
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, somit um rund 20 000 Euro.
Im Falle der späteren Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Absatz 1 StGB kann für
die Schätzung der Erfüllungsaufwandsänderung im Hinblick auf den Wegfall des gemäß
§ 69b Absatz 2 Satz 2 StGB einzutragenden Vermerks analog zu den Darlegungen unter
Nummer 4.1.4 eine jährliche Fallzahl von 570 angenommen werden. Als Lohnsatz wird der
durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung in Höhe von 42,50 Euro angesetzt.
Die entfallenden Sachkosten für den Vermerk sind aufgrund von Geringfügigkeit zu
vernachlässigen.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung verringert sich in Bezug auf den Wegfall
der Eintragung des Vermerks über die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im
Inland Gebrauch zu machen, somit um weitere rund 2 000 Euro.
4.3.5 Ausschreiben des Führerscheins zur Fahndung, § 44 Absatz 2 Satz 4 StGB i. V. m.
§ 463b Absatz 2 StPO
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
3 870 - 60 42,50 0 - 164 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) - 164
In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte EU- bzw.
EWR-Führerscheine von Inhabern ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland konnten bisher
nach § 463b Absatz 2 StPO zur Anbringung des Vermerks über ein nach § 44 StGB
verhängtes Fahrverbot einer deutschen Behörde beschlagnahmt werden, wenn der
Führerschein nicht durch den Inhaber zur Vermerkeintragung vorgelegt wurde. Dies hatte zur
Folge, dass die Führerscheine in diesen Fällen zur Fahndung ausgeschrieben wurden. Da
zukünftig bei einem nach § 44 StGB verhängten Fahrverbot im Inland nur noch eine
Eintragung ins Fahrerlaubnisregister (FAER) erfolgt, entfällt der Aufwand für die Beschlagnahme
bzw. die Ausschreibung zur Fahndung.
Zur Fallzahlermittlung wird die Fahrerstatistik des Kraftfahrt-Bundesamts herangezogen.
Demnach werden jährlich ca. 43 000 Fahrverbote durch Gerichte verhängt, von denen
analog zu Nummer 4.1.3. angenommen wird, dass es sich dabei überwiegend um Fahrverbote
gemäß § 44 StGB handelt. Den Annahmen unter den Nummern4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3
folgend, betreffen etwa 10 Prozent dieser Fahrverbote Inhaber eines in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten EU- oder EWR-Führerscheins, deren
ordentlicher Wohnsitz nicht im Inland liegt. Nach Schätzung des Statistischen Bundesamts wurde
in der überwiegenden Mehrheit der Fälle (Annahme: 90 Prozent) der Führerschein nicht bei
einer deutschen Behörde zur Anbringung des Vermerks vorgelegt, sondern es musste
bisher die Beschlagnahme angeordnet bzw. der Führerschein zur Fahndung ausgeschrieben
werden.
Es wird daher eine Fallzahl von 3 870 angenommen10.
Der Verwaltungsaufwand für das Ausschreiben eines Führerscheins zur Fahndung ist
generell als hoch einzuschätzen, weshalb zur Aufwandsermittlung ein Zeitaufwand von 60
Minuten je Fall veranschlagt wird. Dieser entfällt künftig.
4.3.6 Anschreiben bei Nichtvorlage des Führerscheins infolge eines wegen einer
Ordnungswidrigkeit verhängten Fahrverbots, § 25 StVG
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
36 900 - 3 42,50 0 - 78 - 37
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) - 115
Nach § 25 StVG in der bislang gültigen Fassung wurde ein Fahrverbot in EU- bzw. EWR-
Führerscheinen, die von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, vermerkt, wenn die betroffene Person keinen
ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Dieser Vermerk fällt nun weg. Den Annahmen unter Nummer
4.1.1 folgend wurde in etwa nur 10 Prozent der Fälle der Führerschein durch die betroffene
Person vorgelegt. Es ist umgekehrt anzunehmen, dass in der überwiegenden Mehrheit der
Fälle keine Vorlage (bzw. Übersendung einer Kopie) bei einer deutschen Behörde erfolgte
(Annahme 90 Prozent). In diesen Fällen wurde die betroffene Person auf die Pflicht zur
Vorlage mittels Erinnerungsschreiben nochmal hingewiesen. Erfolgte auf dieses
Erinnerungsschreiben keine Rückmeldung, prüfte die Zentrale Bußgeldstelle bislang, ob der
Führerschein zur Fahndung ausgeschrieben werden sollte. Aufgrund des verhältnismäßig
hohen Aufwands ist von einer tatsächlichen Fahndungsausschreibung nur im Ausnahmefall
(z. B. bei Mehrfachtätern) auszugehen, so dass der Aufwand für Fahndungsausschreiben
bei Fahrverboten gemäß § 25 StVG zu vernachlässigen ist.
Für die Erinnerungsschreiben selbst wird daher eine Fallzahl von 36 900 angenommen11).
Für das Aufsetzen des Erinnerungsschreibens wird ein Zeitaufwand von drei Minuten
angesetzt. Dieser ergibt sich aus der Standardaktivität „Schriftstücke“ aufsetzen (StA 6,
Komplexität einfach). Darüber hinaus fallen Sachkosten für Porto in Höhe von 1 Euro pro Fall
an. Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung in Höhe von 42,50
10) Ausgehend von 43 000 strafrechtlichen Fahrverboten errechnet sich die Fallzahl wie folgt:
43 000 * 01 * 0,9 = 3 870.
11) Ausgehend von 410 000 verwaltungsrechtlichen Fahrverboten errechnet sich die Fallzahl wie folgt:
410 000 * 0,1 * 0,9 = 36 900.
Euro veranschlagt. Dadurch reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der
Länder um 115 000 Euro jährlich.
4.3.7 Anschreiben bei Nichtvorlage des Führerscheins infolge einer verwaltungsrechtlichen
Entziehung der Fahrerlaubnis; § 47 Absatz 2 FeV
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
3 240 - 3 42,50 0 - 7 - 14
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) - 21
In Fällen der verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wurde bislang nach § 47
FeV versucht mit Inhabern eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
bzw. einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellten EU- bzw. EWR-Führerscheins, wenn diese ihren ordentlichen Wohnsitz
nicht im Inland hatten und den Führerschein nicht zur Vermerkeintragung vorlegten, mittels
Einschreiben/ Rückschein Kontakt aufzunehmen. Den zuvor getroffenen Annahmen
folgend wird hierfür eine Fallzahl von 3 240 angenommen12).
Für die Kontaktaufnahme mittels Einschreiben/ Rückschein wird ein Zeitaufwand von drei
Minuten angesetzt. Dieser ergibt sich aus der Standardaktivität „Schriftstücke aufsetzen“
(StA 6, Komplexität einfach). Darüber hinaus entfallen Sachkosten für Porto in Höhe von
4,30 Euro pro Fall. Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz der Verwaltung in
Höhe von 42,50 Euro veranschlagt. Dadurch reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung der Länder um 21 000 Euro jährlich.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Dieses Gesetz hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Es bietet keine
Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung
traditioneller Rollen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Es ist weder eine Befristung noch eine Evaluierung der Regelungen vorgesehen, da die
Regelungen der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2021
in der Rechtssache C-56/20 dienen und somit zwingend erforderlich sind.
12) Ausgehend von 36 000 verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungen errechnet sich die Fallzahl
wie folgt: 36 000 * 0,1 * 0,9 = 3 240.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (§ 44 StGB-E)
Zu Buchstabe a (§ 44 Absatz 2 StGB-E)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 44 Absatz 2 Satz 1 StGB-E)
Die Regelung zum Wirksamwerden des Fahrverbots wird im Hinblick auf ausländische
Führerscheine, die weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt wurden und bei denen gemäß § 44 Absatz 2 Satz 4 StGB-E auch weiterhin das
Fahrverbot im Führerschein vermerkt wird, um den Fall erweitert, dass das Fahrverbot im Inland
bereits vor Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft auf dem Führerschein
vermerkt wird. Ebenso wie beim bußgeldrechtlichen Fahrverbot soll auch bei Fahrverboten
nach § 44 StGB der Vermerk im Führerschein zu einem früheren Wirksamwerden des
Fahrverbots führen.
Die weitere Änderung zum spätesten Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Fahrverbots dient
der Klarstellung, dass die Frist von einem Monat in § 44 Absatz 2 Satz 1 StGB nach Eintritt
der Rechtskraft zu laufen beginnt und somit der Tag der Rechtskraft nicht in die Monatsfrist
eingerechnet wird. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Die geltende Fassung
des § 44 Absatz 2 Satz 1 StGB beruht auf einer Beschlussempfehlung des Ausschusses
für Recht und Verbraucherschutz vom 20. Juni 2017 (Bundestagsdrucksache 18/12785)
zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur effektiven und praxistauglicheren
Ausgestaltung des Strafverfahrens (Bundestagsdrucksache 18/11277). Dieser Gesetzentwurf
der Bundesregierung sah seinerzeit noch nicht die mit der späteren Beschlussempfehlung
vorgeschlagene und in das Gesetz aufgenommene Möglichkeit eines früheren Beginns des
Fahrverbots bei vorfristiger Verwahrung des Führerscheins vor, sondern lediglich die
Wirksamkeit des Fahrverbots mit Ablauf von einem Monat „nach“ Eintritt der Rechtskraft. Diese
Formulierung gibt klar vor, dass erst der Tag nach der Rechtskraft für den Beginn des Laufs
der Monatsfrist maßgebend sein soll. Erst durch die Beschlussempfehlung des
Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde – im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen
zusätzlichen Option eines früheren Beginns der Wirksamkeit des Fahrverbots bei einer
amtlichen Verwahrung des Führerscheins bereits vor Ablauf der Monatsfrist – für die
Bestimmung des Beginns der Ablauffrist von einem Monat die Formulierung von „seit Eintritt der
Rechtskraft“ verwendet. Laut Begründung der Beschlussempfehlung hielt diese Regelung
damit „bei der Länge des dem Verurteilten gewährten Gestaltungszeitraums [...] jedoch an
der Monatsfrist des Gesetzentwurfs der Bundesregierung fest, um die Sanktionswirkung
des Fahrverbots, die mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gerade gestärkt werden
soll (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/11272, S. 12), nicht übermäßig
einzuschränken.“ Da das Wort „nach“ die hier gewollte Regelung mit der darin enthaltenen Frist
eindeutig zum Ausdruck bringt, soll zu der klareren Sprachregelung „nach Eintritt der Rechtskraft“
zurückgefunden werden. Zugleich wird die Regelung weiter sprachlich vereinfacht, in dem
auch die Formulierung „mit Ablauf von einem Monat [nach]“ durch die gleichbedeutende
Formulierung „einen Monat [nach]“ ersetzt wird.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 44 Absatz 2 Satz 4 StGB-E)
Durch die Änderung in § 44 Absatz 2 Satz 4 StGB wird bestimmt, dass das strafrechtliche
Fahrverbot nur noch in ausländischen Führerscheinen, die nicht von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, vermerkt wird. Nach der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2021 in der Rechtssache C-56/20
fällt der Eintrag von sogenannten Sperrvermerken auf einem in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union ausgestellten EU-Kartenführerschein nach den Bestimmungen der
Richtlinie 2006/126/EG in die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaates der
Europäischen Union, in dem der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Ein anderer
Mitgliedstaat der Europäischen Union darf auf dem (fremden) EU-Kartenführerschein keinen
Vermerk über die (dauerhafte oder vorübergehende) Aberkennung der Fahrberechtigung mit
Wirkung für sein Hoheitsgebiet aufbringen. Eine entsprechende Geltung dieser Auslegung
durch den Europäischen Gerichtshof ist auch hinsichtlich von Einträgen auf
Führerscheinen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt wurden und deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in
dem das Verbot anordnenden Vertragsstaat haben, anzunehmen. Aus der bisherigen
Vermerkregelung des § 44 Absatz 2 Satz 4 StGB sind deshalb diese Fälle auszuklammern.
Das Fahrverbot wird in diesen Fällen weiterhin gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 StGB einen
Monat nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. Für den Lauf der Verbotsfrist in den Fällen des
neu gefassten Absatzes 2 Satz 4 findet § 44 Absatz 3 Satz 1 StGB weiter Anwendung.
Strafrechtliche Fahrverbote gegenüber Inhabern eines in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerscheins (im Folgenden: EU- bzw. EWR-
Führerschein) haben, wenn der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz
nicht im Inland hat, zukünftig nur die schon bislang nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 StVG
vorgesehene Eintragung des Fahrverbots in das FAER zur Folge. § 30 Absatz 10 StVG
gewährleistet zugleich, dass der Wohnsitzstaat über das Fahrverbot unterrichtet wird.
Der Führerschein im Falle eines Fahrverbots nach § 44 StGB wird nicht eingezogen und
nicht an den Wohnsitzstaat übermittelt.
Im Vergleich zu einer Einziehung und Übermittlung des Führerscheins an den
Wohnsitzmitgliedstaat stellt die elektronische Abfrage im FAER zur Nachprüfung eines etwaigen
geltenden Fahrverbots im Rahmen einer Verkehrskontrolle das mildere Mittel dar. Eine
Einziehung des EU- bzw. EWR-Führerscheins zu dessen Verwahrung für die Dauer des
Fahrverbots kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des
vorübergehenden Aufenthalts dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat ausgestellten Führerscheins nur das Recht aberkennen kann, in seinem
Hoheitsgebiet zu fahren (Umkehrschluss aus Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie
2006/126/EG). Zulässig bleibt für den Inhaber des Führerscheins weiterhin dessen Nutzung
im Ausland inklusive des Wohnsitzmitglied- oder Vertragsstaates des
Führerscheininhabers. Eine Einziehung und Verwahrung des Führerscheins für die Dauer des Fahrverbots
würde die Reichweite des auf das Inland beschränkten Verbots überschreiten.
Aber auch eine Übermittlung des Führerscheins an den Wohnsitzstaat und die Einziehung
des Führerscheins zu diesem Zweck ist bei Fahrverboten weder erforderlich noch wäre sie
verhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die zu erwartende Dauer einer
Übermittlung bis zur Aushändigung des Führerscheins an den Betroffenen im
Wohnsitzmitgliedstaat im Vergleich zur Dauer des tatsächlich verhängten Fahrverbots, welches gemäß
§ 44 Absatz 1 Satz 1 StGB einen Monat bis sechs Monate betragen kann. Im Rahmen der
Rücksendung von EU-Führerscheinen nach § 69b Absatz 2 Satz 1 StGB kann der Zeitraum
von der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung einschließlich der Übermittlung der
Entscheidung durch das jeweils zuständige Gericht an das Kraftfahrt-Bundesamt bis zur
sich unmittelbar anschließenden Versendung der Mitteilung über die gerichtliche
Entscheidung an die zuständigen Stellen des EU-Mitgliedstaates nach § 30 Absatz 10 StVG und
Zurücksendung des Führerscheins an die ausstellende Behörde nach den bisherigen
Erfahrungen des Kraftfahrt-Bundesamts im Durschnitt mit ca. neun Wochen bemessen
werden. Mangels anderweitiger Erfahrungen muss gegebenenfalls mit einem solchen Zeitraum
nochmals bis zur Aushändigung des Führerscheins an seinen Inhaber in dem jeweiligen
Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. im Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gerechnet werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass
die Übermittlung des Führerscheins durch das Kraftfahrt-Bundesamt ebenfalls an eine von
dem jeweiligen Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat benannte zentrale Stelle erfolgt, bei der es
sich nicht zwingend um die für weitere Maßnahmen im konkreten Einzelfall, zum Beispiel
Aushändigung des Führerscheins, zuständige Stelle handeln muss. Unter Berücksichtigung
vereinzelter, gegebenenfalls auch urlaubs-, feiertags- oder krankheitsbedingter
Verzögerungen bei der Bearbeitung in beiden Mitgliedstaaten bzw. Vertragsstaaten muss deshalb
eine Dauer von drei bis fünf Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung angenommen
werden, nach welcher auch der Führerschein im Falle einer Übersendung wieder seinem
Inhaber ausgehändigt würde. In diesem Zeitraum würde die eigentlich weiterhin zulässige
Nutzung des Führerscheins im EU-Ausland inklusive des Wohnsitzmitgliedstaates bzw.
Wohnsitzvertragsstaates des Betroffenen beschränkt. Der Führerschein wäre aufgrund der mit
einer Übersendung an den Wohnsitzstaat verbundenen Besitzentziehung im Rahmen von
Kontrollmaßnahmen im EU-Ausland durch den Betroffenen nicht vorzeigbar. Die
Übersendung des Führerscheins bei der Vollstreckung von Fahrverboten, die kürzer als die
prognostizierte übliche Dauer einer Übersendung sind, würde damit schon in zeitlicher Hinsicht
über das zur Durchsetzung des Fahrverbots erforderliche Maß hinausgehen.
Aber auch bei Fahrverboten, deren Länge die prognostizierte Übersendungsdauer
übersteigen würden, bedarf es sowohl für den Betroffenen als auch für die Kontrollbehörden
nicht dieser Vollstreckungsmaßnahme zur effektiven Durchsetzung des Fahrverbots. Die
Eintragung des Fahrverbots ins FAER ist für diese Rechtsfolge ausreichend. Sie ermöglicht
es den Kontrollbehörden, durch Einsichtnahme in das Register im Rahmen einer
Verkehrskontrolle das Bestehen eines Fahrverbots für das Inland zu überprüfen, was bislang
zusätzlich auch durch den nicht mehr zulässigen Vermerk bei EU-Führerscheininhabern ohne
Wohnsitz im Inland gewährleistet wurde.
Zu Buchstabe b (§ 44 Absatz 3 StGB-E)
In § 44 Absatz 3 Satz 1 StGB wird auch an dieser Stelle durch den Einschub „nach Absatz
2 Satz 4“ verdeutlicht, dass die für den – von der Wirksamkeit des Fahrverbots
gegebenenfalls abweichenden – Beginn der Verbotsfrist relevante Eintragung des Vermerks über das
Fahrverbot nur noch für ausländische Führerscheine maßgebend ist, die nicht von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden.
Bereits im Umkehrschluss aus der Beschränkung des § 44 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1 StGB ergibt sich für die Fälle, in denen der Führerschein in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und der Inhaber des
Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat, dass die Verbotsfrist
zukünftig ab dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots (§ 44 Absatz 2 Satz 1
StGB) an gerechnet wird. Zur Klarstellung wird § 44 Absatz 3 StGB um einen
entsprechenden neuen Satz 2 ergänzt.
Durch die Statuierung einer starren Frist von einem Monat nach Rechtskraft sowohl für die
Wirksamkeit des Fahrverbots (§ 44 Absatz 2 Satz 1 StGB) als auch für den Verbotsbeginn
wird mehreren Aspekten Rechnung getragen. Ziel ist es, den Beginn des Fahrverbots und
den Lauf der Verbotsfrist sowohl für den Verurteilten als auch für die Vollzugs- und
Kontrollbehörden transparent zu gestalten. Für Letztere kann Transparenz mangels
Zulässigkeit eines Vermerks nur über die Eintragung im FAER erreicht werden. Einen Monat nach
Rechtskraft und damit zu Beginn des Fahrverbots ist in den überwiegenden Fällen seine
Eintragung in das FAER erfolgt und somit gesichert, dass die Kontrollbehörden in der Regel
das Fahrverbot mit seinem Beginn feststellen können. Die Gerichte und
Staatsanwaltschaften sind gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 StVG verpflichtet, dem KBA die nach § 28 Absatz 3
StVG eintragungspflichtigen Daten unverzüglich zu übermitteln. Hierzu können sie gemäß
§ 28 Absatz 4 Satz 2 StVG die Datenübermittlung auch im Wege der Datenfernübertragung
durch Direkteinstellung vornehmen.
Zugleich wird damit gegenüber der bisherigen Rechtslage der Beginn des Fahrverbots nicht
weiter hinausgezögert. Für den Führerscheininhaber ist durch die starre Fristregelung
ebenfalls klar, ab welchem Zeitpunkt das Fahrverbot gilt. Durch den parallelen Beginn der
Verbotsfrist wird auch eine faktische Verlängerung des Fahrverbots vermieden, die bislang
durch einen deutlich verzögerten Beginn der Verbotsfrist möglich war, weil dieser an die
Eintragung des Vermerks auf den Führerschein und die Vorlage zu diesem Zweck durch
den Führerscheininhaber oder die Beschlagnahme zu diesem Zweck geknüpft war. Diese
– gegenüber der für sonstige Führerscheininhaber geltenden abweichenden – Regelung
des Beginns der Verbotsfrist rechtfertigt sich durch den Umstand, dass der Inhaber eines
ausländischen EU-Führerscheins ohne Wohnsitz im Inland den frühzeitigen Beginn der
Verbotsfrist nicht mehr durch die Vorlage des Führerscheins zur Vermerkeintragung
beeinflussen kann. Sonstige Führerscheininhaber haben dagegen auch weiterhin einen
gleichzeitigen Beginn der Verbotsfrist mit Wirksamwerden des Fahrverbots durch rechtzeitige Vorlage
des Führerscheins zur amtlichen Verwahrung oder Vermerkeintragung in der Hand.
Zu Nummer 2 (§ 69b Absatz 2 Satz 2 StGB-E)
Durch die Änderung in § 69b Absatz 2 Satz 2 StGB wird bestimmt, dass die strafrechtliche
Entziehung der Fahrerlaubnis nur noch in ausländischen Führerscheinen, die nicht von
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, vermerkt wird.
Die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten
Kartenführerscheine, deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in dem das Verbot
anordnenden Mitglied- oder Vertragsstaat haben, werden von der bisherigen Vermerkregelung
ausgenommen. Dies dient ebenso wie die Änderung in § 44 Absatz 2 Satz 4 StGB-E der
Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2021 in der
Rechtssache C-56/20. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird – wie bislang – gemäß § 28
Absatz 3 Nummer 2 StVG in das FAER eingetragen und der Wohnsitz- bzw. Ausstellerstaat
über die Maßnahme gemäß § 30 Absatz 10 StVG unterrichtet. Dies ermöglicht dem
anderen Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat gegebenenfalls die Einleitung eigener Maßnahmen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 2 StVG-E)
Die Einfügung des neuen Satzes 4 in § 3 Absatz 2 StVG bewirkt, dass die nach einer
verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis fehlende Fahrberechtigung im Inland auf
Führerscheinen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum ausgestellt wurden
und deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland haben, nicht (mehr) auf
diesen Führerscheinen einzutragen ist. Dies dient der Umsetzung der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2021 in der Rechtssache C-56/20, wonach ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union, der gegen den Inhaber eines in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten EU-Kartenführerscheins ein mit Wirkung
für das Inland geltendes Verbot, ein Kraftfahrzeug zu führen, erlassen hat, nicht berechtigt
ist, einen Vermerk über dieses Verbot auf dem fremden EU-Kartenführerschein
anzubringen, wenn der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von
Artikel 12 Richtlinie 2006/126/EG nicht in dem das Verbot anordnenden Mitgliedstaat hat.
Diese Auslegung ist dann auch für einen in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Kartenführerschein maßgeblich.
Die fehlende Fahrberechtigung im Inland ist in diesen Fallkonstellationen weiterhin im Wege
der elektronischen Abfrage im FAER ersichtlich. Dies ermöglicht es den Kontrollbehörden,
durch Einsichtnahme in das Register im Rahmen einer Verkehrskontrolle die fehlende
Fahrberechtigung im Inland zu erkennen. Dies war bislang zusätzlich auch durch den in diesen
Fallgestaltungen nicht mehr zulässigen Vermerk auf dem EU- bzw. EWR-Führerschein zu
erkennen, die elektronische Einsichtnahme in das FAER ist jedoch bei Inhabern mit
ordentlichem Wohnsitz im Ausland ausreichend. Weitergehende Maßnahmen sind weder
erforderlich noch verhältnismäßig. Eine Einziehung und Übersendung des Führerscheins an
den EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat des ordentlichen Wohnsitzes scheidet
schon deshalb aus, weil der Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat des vorübergehenden
Aufenthalts dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat ausgestellten
Führerscheins nur das Recht aberkennen kann, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren
(Umkehrschluss aus Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG). Zulässig
bleibt für die Inhaber des jeweiligen Führerscheins dessen Nutzung im EU-Ausland
inklusive des Wohnsitzmitgliedstaats bzw. Wohnsitzvertragsstaats des Führerscheininhabers.
Dies ist der Tatsache geschuldet, dass es sich um einen fremden Hoheitsakt handelt, in
den deutsche Behörden nicht in gleichem Maße eingreifen können wie in einen
inländischen Hoheitsakt. Der Führerschein wäre im Falle einer Einziehung und Übersendung an
den EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat des ordentlichen Wohnsitzes für die Dauer
der Übersendung an den Wohnsitzstaat im Rahmen von Kontrollmaßnahmen im EU-
Ausland durch den Betroffenen nicht vorzeigbar. Eine solche Maßnahme würde die Reichweite
der auf das Inland beschränkten Aberkennung der Fahrberechtigung deutlich
überschreiten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Betroffenen mit ordentlichem Wohnsitz in
Deutschland typischerweise ein größeres Gefährdungspotential für den inländischen
Straßenverkehr besteht als bei Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland, da sich
Erstere eben nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft im Inland aufhalten und am
Straßenverkehr teilnehmen.
Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 10 Satz 3 StVG-E)
Die Änderung des § 4 Absatz 10 Satz 3 StVG ist eine Folgeänderung der Änderung des §
3 Absatz 2 StVG. Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellten Führerscheins, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland haben,
müssen ihren Führerschein bei einem Entzug der Fahrerlaubnis (mit Wirkung der
Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland) nicht abliefern oder zur Eintragung der
Entscheidung vorlegen. Daher beginnt bei ihnen die Frist, nach deren Ablauf ihnen nach Entzug der
Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Acht-Punkte-Schwelle frühestens die Fahrerlaubnis
neu erteilt werden kann, in Ermangelung eines anderen Anknüpfungspunktes mit der
Wirksamkeit der Entziehung.
Zu Nummer 3 (§ 25 StVG-E)
Zu Buchstabe a (§ 25 Absatz 2 bis 4 StVG-E)
Die Absätze 2 bis 4 des § 25 StVG werden geändert
Die Regelung über den Beginn des verwaltungsrechtlichen Fahrverbots in Absatz 2 wird an
die Regelung über den Beginn des strafrechtlichen Fahrverbots nach § 44 StGB angepasst.
Das Fahrverbot wird nicht mehr unmittelbar mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
wirksam, sondern erst dann, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt oder – was nunmehr ausdrücklich nur noch bei einem
ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, in Betracht kommt – das Fahrverbot im Inland in ihm
vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung. In Fällen, in denen die Inverwahrnahme des Führerscheins oder der Eintrag des
Sperrvermerks auf dem Führerschein als Anknüpfungspunkt ausscheidet, also
insbesondere bei einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellten Führerschein, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland hat, wird das
Fahrverbot einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. In
diesem Fall ist eine Kontrolle des Fahrverbots allein anhand des FAER möglich, so dass
sichergestellt werden muss, dass die Entscheidung über das Fahrverbot bis zum Zeitpunkt
des Beginns seiner Wirksamkeit auch an das FAER übermittelt und dort eingetragen
worden ist, was vor Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft nicht in jedem Fall
gegeben ist. Absatz 2 regelt dabei nur, unter welchen Voraussetzungen jeweils die Wirksamkeit
des Fahrverbots eintritt. In welchen Fällen der Führerschein verwahrt oder das Fahrverbot
in ihm eingetragen wird – und in welchen Fällen im Umkehrschluss nicht – regelt Absatz
2a. Hierzu gilt das Nachfolgende.
Die bisherigen Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis 4 sind aus systematischen Gründen und
zur besseren Lesbarkeit in einen neuen Absatz 2a überführt worden. Durch die Einfügung
des neuen Satzes 3 wird zudem bestimmt, dass das verwaltungsrechtliche Fahrverbot nur
noch in ausländischen Führerscheinen, die nicht von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, vermerkt wird. Nach der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 29. April 2021 in der Rechtssache C-56/20 ist ein Mitgliedstaat, der gegen
den Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten
EU-Kartenführerscheins ein mit Wirkung für das Inland geltendes Verbot, ein Kraftfahrzeug
zu führen, erlassen hat, nicht berechtigt, einen Vermerk über dieses Verbot auf dem EU-
Kartenführerschein anzubringen, wenn der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz im Sinne von Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht in dem das Verbot
anordnenden Mitgliedstaat hat. Eine entsprechende Auslegung ist dann auch hinsichtlich von
Einträgen auf Führerscheinen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurden und deren Inhaber ihren
ordentlichen Wohnsitz nicht in dem das Verbot anordnenden Vertragsstaat haben, anzunehmen.
Aus der bisherigen Vermerkregelung des Absatz 3, die nun in Absatz 2a Satz 3 überführt
wird, sind deshalb diese Fälle auszuklammern. Die Regelung des bisherigen Absatzes 2
Satz 4 und des bisherigen Absatzes 3 Satz 2 wird in Satz 4 des Absatzes 2a überführt.
Die Regelungen über den Beginn des Fahrverbots in Fällen, in denen in den zwei Jahren
vor Begehen der Ordnungswidrigkeit nicht die Rechtskraft einer Entscheidung über ein
gegen den Betroffenen verhängtes Fahrverbot eingetreten ist und diese auch bis zur
Bußgeldentscheidung nicht eintritt, werden von dem bisherigen Absatz 2a in den neu gefassten
Absatz 3 überführt. Aus den o. g. Gründen wird hier künftig ebenfalls differenziert zwischen
Fallgestaltungen, in denen der Führerschein amtlich zu verwahren oder ein Sperrvermerk
auf dem Führerschein einzutragen ist, und Fallgestaltungen, in denen dies nicht der Fall ist.
Bei Inhabern eines Führerscheins, der amtlich zu verwahren ist, bleibt es bei der bisher in
Absatz 2a enthaltenen Schonfrist-Regelung. Die Verwaltungsbehörde oder das Gericht
haben dabei zu bestimmen, dass abweichend von der in Absatz 2 genannten Frist das
Fahrverbot spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
wirksam wird. Die Regelung wird nun ausdrücklich auch auf Inhaber eines Führerscheins, auf
denen ein Sperrvermerk einzutragen ist, erstreckt. Dies bedeutet, dass das Fahrverbot in
diesen Fällen wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland in ihm vermerkt wird,
spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung.
Für Inhaber eines Führerscheins, bei denen die Inverwahrnahme des Führerscheins oder
der Eintrag des Sperrvermerks auf dem Führerschein als Anknüpfungspunkt ausscheidet,
gilt nun ebenfalls eine sog. Schonfrist. Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Wenn der
Betroffene in einer Erklärung einen Zeitpunkt abstrakt nach Tagen, Wochen oder Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung für den Beginn der Wirksamkeit des
Fahrverbots benannt hat, der innerhalb eines Zeitraums von einem bis vier Monaten nach
Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung liegt (zum Beispiel „20 Tage nach Eintritt
der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung“ oder „5 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung“ oder „3 Monate nach Eintritt der Bußgeldentscheidung“), legt die
Verwaltungsbehörde oder das Gericht diesen Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit des
Fahrverbots fest. Wenn der Betroffene keine solche Erklärung abgegeben hat, bestimmt
die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, dass das Fahrverbot vier Monate nach Eintritt
der Rechtskraft wirksam wird. Die Vier-Monats-Frist bei fehlender Erklärung soll
insbesondere sicherstellen, dass ein Nichterscheinen des Betroffenen im Anhörungs- oder
gerichtlichen Verfahren die Wirksamkeit des Fahrverbots nicht über diese vier Monate hinaus
verzögert.
Die bisherige Regelung in Absatz 2b wird in den neuen Absatz 4 überführt.
Zu Buchstabe b (§ 25 Absatz 5 StVG-E)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung der
Absätze 2 bis 4.
Zu Buchstabe c (§ 25 Absatz 6 StVG-E)
Durch die Einfügung von Satz 2 in § 25 Absatz 6 StVG wird geregelt, dass die Verbotsfrist
in den Fällen, in denen der Führerschein nicht amtlich zu verwahren und auch kein
Sperrvermerk auf ihm einzutragen ist, mit dem Wirksamwerden des Fahrverbots zu laufen
beginnt. Durch die Statuierung einer starren Frist von einem Monat nach Rechtskraft sowohl
für die Wirksamkeit des Fahrverbots (§ 25 Absatz 2 StVG) als auch für den Verbotsbeginn
wird mehreren Aspekten Rechnung getragen. Ziel ist es, den Beginn des Fahrverbots und
den Lauf der Verbotsfrist sowohl für den Betroffenen als auch für die Vollzugs- und
Kontrollbehörden transparent zu gestalten. Für Letztere kann Transparenz mangels
Zulässigkeit eines Vermerks nur über die Eintragung im FAER erreicht werden. Einen Monat nach
Rechtskraft und damit zu Beginn des Fahrverbots ist in den überwiegenden Fällen seine
Eintragung in das FAER erfolgt und somit gesichert, dass die Kontrollbehörden in der Regel
das Fahrverbot mit seinem Beginn feststellen können. Wo dies bislang nicht der Fall ist,
sollten die zuständigen Stellen künftig zumindest in den Fällen, in denen der Führerschein
nicht amtlich zu verwahren und auch kein Sperrvermerk auf ihm einzutragen ist, eine
Meldung an und Eintragung in das FAER bis Beginn des Fahrverbots sicherstellen. Durch den
parallelen Beginn der Verbotsfrist wird auch eine faktische Verlängerung des Fahrverbots
vermieden, die bislang durch einen deutlich verzögerten Beginn der Verbotsfrist möglich
war, weil dieser an die Eintragung des Vermerks auf den Führerschein und die Vorlage zu
diesem Zweck durch den Führerscheininhaber oder die Beschlagnahme zu diesem Zweck
geknüpft war. Diese gegenüber der für sonstige Führerscheininhaber geltenden
abweichende Regelung des Beginns der Verbotsfrist ist dadurch gerechtfertigt, dass die
Betroffenen in diesen Fallgestaltungen den frühzeitigen Beginn der Verbotsfrist und die
Kontrollmöglichkeit des Fahrverbots nicht mehr durch die Vorlage des Führerscheins zur
Vermerkeintragung steuern können.
Zu Buchstabe d (25 Absatz 7 und 8 StVG-E)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe e (§ 25 Absatz 9 StVG-E)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 4 (§ 30 Absatz 10 Satz 1 StVG-E)
Durch die Änderung des § 30 Absatzes 10 Satz 1 StVG wird klargestellt, dass das
Kraftfahrt-Bundesamt Eintragungen über rechtskräftige oder unanfechtbare Entscheidungen
nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6 StVG, in denen Inhabern ausländischer
Fahrerlaubnisse die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot angeordnet wird oder die
fehlende Berechtigung von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, festgestellt wird,
auch an die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu übermitteln hat, um ihnen die Einleitung eigener
Maßnahmen zu ermöglichen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 47 FeV-E)
Zu Buchstabe a (§ 47 Absatz 2 FeV-E)
§ 47 Absatz 2 FeV-E behandelt nunmehr ausschließlich das Verfahren nach der Entziehung
oder Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung im Inland bzw. bei der Anordnung von
Beschränkungen oder Auflagen durch inländische Behörden.
Die Ersetzung der bisherigen Sätze 6 und 7 (diese werden in Absatz 2a überführt) ist dabei
eine Folgeänderung der Änderung des § 3 Absatz 2 StVG. Bei Inhabern eines in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerscheins, die
ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland haben, wird die nach einer
verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis fehlende Fahrberechtigung im Inland nicht mehr auf
dem Führerschein vermerkt. Entsprechendes gilt bei Beschränkungen oder Auflagen.
Entsprechende Führerscheine sind daher auch nicht mehr unverzüglich der entscheidenden
Behörde vorzulegen.
Es bleibt jedoch wie bisher bei der in § 30 Absatz 10 StVG verankerten Unterrichtung der
zuständigen ausländischen Behörde über die Aberkennung der Fahrberechtigung im
Inland, um dieser die Einleitung eigener Maßnahmen zu ermöglichen. Die
Unterrichtungspflicht des § 30 Absatz 10 StVG wird dabei dahingehend konkretisiert, dass die über das
Kraftfahrt-Bundesamt vorzunehmende Mitteilung über die Aberkennung der
Fahrberechtigung oder die fehlende Fahrberechtigung im Inland im Falle der Entziehung einer
ausländischen EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht
im Inland hat,
– an die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in
dem der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz hat,
– in sonstigen Fällen (z.B. bei ordentlichem Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union
und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) an
die Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat,
erfolgt.
Zu Buchstabe b (§ 47 Absatz 2a FeV-E)
Das Verfahren im Inland nach einer Entziehung oder Feststellung der fehlenden
Fahrberechtigung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde ist
nun aus systematischen Gründen und zur besseren Lesbarkeit in einem neuen Absatz 2a
geregelt, in den die Sätze 6 und 7 des bisherigen Absatzes 2 überführt werden.
Zu Nummer 2 (§ 59 Absatz 1 Nummer 11 FeV-E)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung des § 25
Absatz 2 bis 4 StVG.
Zu Nummer 3 (§ 61 Absatz 1 FeV-E)
Zu Buchstabe a (§ 61 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d FeV-E)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung des § 25
Absatz 2 bis 4 StVG.
Zu Buchstabe b (§ 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d FeV-E)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung des § 25
Absatz 2 bis 4 StVG und des § 44 Absatz 3 StGB.
Zu Artikel 4 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nummer 1 (§ 111a StPO-E)
Zu Buchstabe a (§ 111a Absatz 4 StPO-E)
Durch die Ergänzung um die Einziehungsregelung des § 69b Absatz 2 Satz 1 StGB wird
ausdrücklich bestimmt, dass die bisherige Regelung des § 111a Absatz 4 StPO auch für
EU- bzw. EWR-Führerscheine gilt, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im
Inland hat. Bisher bezog sich § 111a Absatz 4 StPO durch den Verweis auf § 69 Absatz 3
Satz 2 StGB explizit nur auf von einer deutschen Behörde ausgestellte Führerscheine. Im
Hinblick darauf, dass diesen Führerscheinen gemäß § 111a Absatz 3 Satz 2 StPO solche
EU- bzw. EWR-Führerscheine, deren Inhaber ihren ordentlichem Wohnsitz im Inland
haben, insofern gleichgestellt werden, als auch bei ihnen die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins
wirkt, ist auch eine Anwendung des § 111a Absatz 4 StPO auf sie sachgerecht.
Zu Buchstabe b (§ 111a Absatz 5 Satz 1 StPO-E)
Durch die Ergänzung um die Einziehungsregelung des § 69b Absatz 2 Satz 1 StGB wird
ausdrücklich bestimmt, dass die bisherige Regelung des § 111a Absatz 5 Satz 1 StPO auch
für die Herausgabe von EU- bzw. EWR-Führerscheinen gilt, sofern der Inhaber seinen
ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Bisher bezog sich § 111a Absatz 5 Satz 1 StPO durch
den Verweis auf § 69 Absatz 3 Satz 2 StGB explizit auf von einer deutschen Behörde
ausgestellte Führerscheine. Auf Inhaber von EU- bzw. EWR-Führerscheinen mit ordentlichem
Wohnsitz im Inland war § 111a Absatz 5 StPO (nur) entsprechend anzuwenden, weil diese
nicht schlechter gestellt werden dürfen als Inhaber eines von einer deutschen Behörde
ausgestellten Führerscheins (Hauck in Löwe-Rosenberg, StPO, Band 3/1, 27. Auflage, 2019,
§ 111a Rn. 85).
Zu Buchstabe c (§ 111a Absatz 6 Satz 1 StPO-E)
Die Änderung stellt klar, dass bei allen ausländischen Führerscheinen, die nicht von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschafsraum ausgestellt wurden, weiterhin die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis auf dem Führerschein zu vermerken ist. Bei Führerscheinen, die
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden und
deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland haben, wird demgegenüber
zukünftig nur noch die schon bislang gemäß § 28 Absatz 3 Nummer 2 StVG vorgesehene
Eintragung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in das FAER vorgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 268c Satz 1 StPO-E)
Die Belehrung nach § 268c Satz 1 StPO soll bislang sicherstellen, dass dem Angeklagten
das Auseinanderfallen von Wirksamkeit des Fahrverbots und Beginn der Verbotsfrist nach
§ 44 Absatz 3 Satz 1 StGB vergegenwärtigt wird, damit ihm keine Nachteile dadurch
entstehen, dass er diese Rechtslage nicht oder nicht vollständig erfasst hat (MüKo-
Moldenhauer, StPO, 1. Auflage 2016, § 268c Rn. 2). Diese Gefahr besteht zwar zukünftig nicht
mehr für die Inhaber eines EU-Kartenführerscheins ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland,
weil für sie die Verbotsfrist gemäß § 44 Absatz 3 Satz 2 StGB-E mit Wirksamkeit des
Fahrverbots zu laufen beginnt. Allerdings besteht bei diesen Führerscheininhabern die Gefahr
der irrigen Annahme, die Verbotsfrist würde bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils
beginnen und somit einen Monat früher als gesetzlich vorgesehen enden. Beginn und Ende
der tatsächlichen Verbotsfrist ergaben sich bisher aus dem Sperrvermerk, der nicht mehr
vorgesehen ist. § 268c Satz 1 StPO soll daher dahingehend erweitert werden, dass die
Belehrung in den Fällen des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 StGB zu erfolgen hat.
Zu Nummer 3 (§ 463b Absatz 2 StPO-E)
Bei der Ergänzung des Verweises auf § 69b Absatz 2 Satz 2 StGB-E handelt es sich um
eine Folgeänderung dazu, dass die Regelung in § 69b Absatz 2 Satz 2 StGB, nach der ein
Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre auf dem Führerschein zu
vermerken ist, zukünftig nur noch für ausländische Führerscheine gilt, die nicht von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden. Zur Eintragung des Vermerks
nach § 69b Absatz 2 Satz 2 StGB-E können ausländische Führerscheine weiterhin im
Vollstreckungsverfahren beschlagnahmt werden.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Artikel 5 regelt, dass dieses Gesetz am ersten des vierten auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft tritt. Dadurch soll den Ländern auf deren ausdrücklichen Wunsch
ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Verwaltungsverfahren in technischer Hinsicht
insbesondere an die neuen Vorgaben des § 25 StVG ermöglicht werden.
Drucksache 444/25- 27 -]
Relationen
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