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Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

dip / drucksache 28.09.2026 · WP 21 · 21/8234 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung Deutscher Bundestag Drucksache 21/8234 21. Wahlperiode 28.09.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung A. Problem und Ziel Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) sind die Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung der Behörde obsolet. Daneben haben sich die Fundstellen und Verweise auf die europäischen Rechtsvorgaben geändert. Des Weiteren wurde die Notwendigkeit der Einführung eines Warnungsgeldes identifiziert. B. Lösung Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung werden die Überschrift des Gesetzes angepasst und die organisatorischen Anforderungen an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung aktualisiert. Daneben werden die Verweise an die europäischen Rechtsvorgaben (z. B. aus der Verordnung (EU) 2024/2803) aktualisiert. Darüber hinaus wird ein weiteres Aufsichtsmittel für das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eingeführt, das sogenannte „Warnungsgeld“. Damit wird eine Vorgabe des europäischen Rechts umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten für den Fall von Verstößen gegen bestimmte Verordnungen Sanktionen festzulegen haben. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. E. Erfüllungsaufwand Keiner. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es fällt kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau ergeben sich nicht. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 28. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAFG) § 1 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist nationale Aufsichtsbehörde und zuständige nationale Behörde für den Bereich der Flugsicherung. (2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr errichtet. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr. Sitz des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung ist die Stadt Langen in Hessen. Das Bundesministerium für Verkehr kann jedoch im Bedarfsfall einen anderen Sitz bestimmen; die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. (3) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nimmt neben den ihm im Luftverkehrsgesetz zugewiesenen Aufgaben weitere dem Bund obliegende Flugsicherungsaufgaben, insbesondere nach den folgenden Rechtsvorschriften, wahr: 1. Verordnung (EU) 2024/2803, 2. Verordnung (EU) 2018/1139, soweit dort Regelungen zur Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung hinsichtlich der Erbringung von ATM/ANS im einheitlichen europäischen Luftraum und die Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und den Betrieb von Systemen und Komponenten für die Erbringung dieser ATM/ANS getroffen werden, 3. Durchführungsverordnung (EU) 2017/373, 4. Verordnung (EU) 2015/340 und 5. Durchführungsverordnung (EU) 2019/317. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nimmt außerdem Aufgaben wahr, die dem Bund nach den auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsverordnungen und weiteren Regelungen zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums entstehen. (4) Das Bundesministerium für Verkehr kann dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weitere Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Flugsicherung übertragen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 2 Aufsichtsmittel gegenüber Flugsicherungsorganisationen (1) Personen und Organisationen gemäß § 3 Absatz 2 sind verpflichtet, dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf Verlangen Berichte und Aufzeichnungen aller Art vorzulegen. (2) Beliehene Organisationen gemäß § 3 Absatz 2 haben den Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und den von ihnen beauftragten Personen das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung erforderlich ist. Besteht eine privatrechtliche Betätigung der Organisation, ist das Betreten außerhalb der Geschäftszeiten oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ohne Einverständnis zulässig und zu dulden, jedoch nur insoweit, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und bei der Organisation Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot im Zusammenhang mit der privatrechtlichen Betätigung vorliegen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Weitere Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt. § 3 Warnungsgeld (1) Erfüllt eine Person oder eine Organisation eine Anordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ein Warnungsgeld verhängen. (2) Personen und Organisationen im Sinne von Absatz 1 sind: 1. Organisationen, die Flugsicherungsdienste gemäß § 27c Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes erbringen, sowie ATM/ANS-Anbieter gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 und 2. Personen und Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/340. (3) Das Warnungsgeld beträgt gegenüber natürlichen Personen bis zu 30 000 Euro und gegenüber Organisationen bis zu 4 Prozent der jährlichen Umsatzerlöse im Sinne des Handelsgesetzbuchs, den die Organisation im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Ist die Organisation nicht verpflichtet, einen Jahresabschluss nach dem Handelsgesetzbuch aufzustellen, ist der Betrag der Umsatzerlöse maßgeblich, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Organisation gelten. Ist ein Jahresabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahresabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, können die Umsatzerlöse geschätzt werden. (4) Die Verhängung des Warnungsgeldes ist unter Fristsetzung zur Erfüllung der Anordnung schriftlich oder elektronisch anzudrohen. Die Verhängung des Warnungsgeldes kann wiederholt und dabei in der Höhe verändert werden, bis die Person oder die Organisation der Anordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vollständig nachgekommen ist. Die Wiederholung ist unter Fristsetzung zur Erfüllung der Anordnung schriftlich oder elektronisch anzudrohen. § 4 Entfall der aufschiebenden Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung haben keine aufschiebende Wirkung. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 2 Außerkrafttreten Das Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424), das durch Artikel 584 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] außer Kraft. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2293 (ABl. L 2293 vom 11.11.2025) geändert worden ist 2. Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2293 (ABl. L 2293 vom 11.11.2025) geändert worden ist 3. Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/870 (ABl. L 870 vom 5.5.2025, S. 1) geändert worden ist 4. Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013, die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2045 (ABl. L 2045 vom 13.10.2025, S. 1) 5. Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (ABl. L 2803 vom 11.11.2024) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung werden die Überschrift des Gesetzes und die organisatorischen Anforderungen an das Bundesamt für Flugsicherung angepasst. Daneben werden die Verweise auf die europäischen Rechtsvorgaben angepasst. Darüber hinaus wird ein weiteres Aufsichtsmittel für das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eingeführt, das sogenannte Warnungsgeld. Damit wird eine Vorgabe des europäischen Rechts umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten für den Fall von Verstößen gegen bestimmte Verordnungen Sanktionen festzulegen haben. Derartige Vorgaben finden sich beispielsweise in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2018/1139 und in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 und Artikel 9 der Verordnung (EG) 549/2004. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird ein weiteres Aufsichtsmittel für das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eingeführt, das sogenannte Warnungsgeld. Damit wird eine Vorgabe des europäischen Rechts umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten für den Fall von Verstößen gegen bestimmte Verordnungen Sanktionen festzulegen haben. Derartige Vorgaben finden sich beispielsweise in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2018/1139 und in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 und Artikel 9 der Verordnung (EG) 549/2004. Ein Warnungsgeld kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in seiner Funktion als Behörde, die die Aufsicht über die europarechtskonforme Ausübung der Flugsicherungsdienste und der Flugverkehrsmanagementdienste führt, immer dann verhängen, wenn seine Anordnungen nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig befolgt werden. Daneben werden der persönliche Anwendungsbereich und die Verhängungsmodalitäten geregelt. Außerdem werden die Überschrift des Gesetzes und die organisatorischen Anforderungen an das Bundesamt für Flugsicherung angepasst. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Der Bund hat zur Regelung des Luftverkehrs die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung steht im Einklang mit europäischem Recht, sie dient insbesondere deren wirksamer und effektiver Umsetzung. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf dient der Aktualisierung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (die Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung der Behörde obsolet, die Fundstellen und Verweise auf die europäischen Rechtsvorgaben haben sich geändert). 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten. Der Gesetzesentwurf folgt dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit und hat die gleichen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf Frauen und Männer. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen sind nicht ersichtlich. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da lediglich eine Aktualisierung vorgenommen wird. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz über das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat seit seiner Errichtung weitere Aufgaben zugewiesen bekommen, sodass eine Umbenennung des Gesetzes unter Aufhebung des Bezuges zu einem Errichtungsgesetz die erweiterte Behördenstruktur widerspiegelt. Zu § 1 (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung) Der Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 06.05.2025 wurde umgesetzt. Zu Absatz 1 Diese Ergänzung stellt keine Rechtsänderung dar, sondern dient lediglich der Klarstellung, dass das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gegenüber der Europäischen Kommission als NSA (national supervisory authority) und auch als NCA (national competent authority) benannt wurde. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Absatz 2 Entspricht mit Ausnahme der Umsetzung des Organisationserlasses vom 06.05.2025 dem derzeitigen § 1 Absatz 2 BAFG. Zu Absatz 3 Diese Änderungen geben den Stand der derzeitigen europäischen Rechtslage wieder und stellen keine weitere Aufgabenübertragung an das Bundesamt für Flugsicherung dar. Zu Absatz 4 Entspricht mit Ausnahme der Umsetzung des Organisationserlasses vom 06.05.2026 dem derzeitigen § 1 Absatz 4. Zum bisherigen Absatz 5 Der Regelungsinhalt des § 1 Absatz 5 befindet sich nunmehr in § 2. Zum bisherigen § 2 (Übergangsregelungen) Hier findet eine Rechtsbereinigung statt. Der derzeitige § 2 (Übergangsregelungen) ist gegenstandlos und daher aufzuheben. Zum künftigen § 2 (Aufsichtsmittel gegenüber Flugsicherungsorganisationen) Der Regelungsinhalt des § 1 Absatz 5 befindet sich nunmehr in § 2. Zu § 3 (Warnungsgeld) Zu Absatz 1 Mit dem neuen § 3 Absatz 1 wird ein weiteres Aufsichtsmittel für das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eingeführt, das sogenannte Warnungsgeld. Damit wird eine Vorgabe des europäischen Rechts umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten für den Fall von Verstößen gegen bestimmte Verordnungen Sanktionen festzulegen haben. Derartige Vorgaben finden sich beispielsweise in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2018/1139 und in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 und Artikel 9 der Verordnung (EG) 549/2004. Das Warnungsgeld ist von einem Bußgeld im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten zu unterscheiden, es setzt kein Verschulden voraus. Das Warnungsgeld als Teil der Aufsicht steht neben den Ordnungswidrigkeitsverfahren. Ein Warnungsgeld kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in seiner Funktion als Behörde, die die Aufsicht über die europarechtskonforme Ausübung der Flugsicherungsdienste und der Flugverkehrsmanagementdienste führt, immer dann verhängen, wenn seine Anordnungen nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig befolgt werden. Der Begriff der Anordnung ist weit zu verstehen und umfasst alle Arten von Vorgaben, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen der Aufsicht gegenüber Personen oder Organisationen erlassen kann, unabhängig davon, ob es sich bei dieser Vorgabe im konkreten Fall rechtlich um eine fachaufsichtliche Weisung oder um einen Verwaltungsakt handelt. Die Verhängung des Warnungsgeldes selbst erfolgt dann in der Form eines Verwaltungsaktes. Zu Absatz 2 § 3 Absatz 2 regelt den persönlichen Anwendungsbereich. Die finanzielle Sanktion in Form eines Warnungsgeldes soll gegenüber allen Personen und Organisationen verhängt werden können, über die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Aufsicht führt. Dabei ist unerheblich, ob die Personen oder Organisationen über eine Zertifizierung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verfügen, sodass auch die Diensteerbringung ohne Zeugnis oder auch ausländische Organisationen sanktioniert werden können. Maßgeblich ist, dass das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung befugt ist, Anordnungen gegenüber der betreffenden Person oder Organisation zu erlassen, was sich nach den nationalen und europäischen Regelungen über die Aufsichtsführung bemisst. Ausgenommen sind Organisationen, die von der EASA zertifiziert und beaufsichtigt werden; diese können gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1139 von der Kommission mit Geldbußen oder Zwangsgeldern belegt werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Absatz 3 In § 3 Absatz 3 wird die maximale Obergrenze des Warnungsgeldes festgelegt. Die konkrete Höhe des Warnungsgeldes wird im Einzelfall durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt. Dabei wird sich das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung an denjenigen Kriterien orientieren, die in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 aufgeführt werden. Zu Absatz 4 § 3 Absatz 4 sieht vor, dass das Warnungsgeld auch wiederholt verhängt werden darf, wenn eine Person oder Organisation anhaltend gegen die Anordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung verstößt. Zu § 4 (Entfall der aufschiebenden Wirkung) § 4 betrifft die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen die aufsichtlichen Maßnahmen (nicht nur gegen das Warnungsgeld, sondern auch gegen andere Maßnahmen, wie z. B. die Aussetzung, Einschränkung oder den Widerruf des Zeugnisses). Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung aufschiebende Wirkung. § 31f Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes regelt bereits für beliehene Flugsicherungsorganisationen, die an regionalen Flugplätzen tätig sind, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung keine aufschiebende Wirkung haben. Um eine Gleichbehandlung aller Adressaten von Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zu gewährleisten, wird nunmehr in § 4 für alle Adressaten einheitlich geregelt, dass ihr Widerspruch und ihre Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung dienen dazu, dass die beaufsichtigten Personen und Organisationen die einschlägigen Anforderungen (wieder) einhalten. Je nach Schwere der Verstöße und deren Auswirkung auf die Sicherheit des Luftverkehrs können verschiedene Aufsichtsmittel (z.B. Aussprechen eines „Level 2 Findings“, Verkürzen von Fristen aus dem Maßnahmenverfolgungsplan, Hochstufen auf ein „Level 1 Finding, Aussprechen einer Sicherheitsanweisung, Einschränkung oder Widerruf des Zeugnisses) - teilweise auch in Kombination - ergriffen werden. Angesichts der Gefahren, die aus der Nichteinhaltung von Vorschriften durch die beaufsichtigten Personen und Organisationen für die Rechtsgüter von höchstem Rang – Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit – resultieren können, ist ein Abwarten bis zur Bestandskraft des Aufsichtsmittels nicht hinnehmbar. Zu Artikel 2 (Außerkrafttreten) Artikel 2 regelt das Außerkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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