Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Text
Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8234
21. Wahlperiode 28.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
A. Problem und Ziel
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes
für Flugsicherung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) sind die Vorschriften des
Gesetzes zur Errichtung der Behörde obsolet. Daneben haben sich die Fundstellen
und Verweise auf die europäischen Rechtsvorgaben geändert. Des Weiteren
wurde die Notwendigkeit der Einführung eines Warnungsgeldes identifiziert.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts
des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung werden die Überschrift des Gesetzes
angepasst und die organisatorischen Anforderungen an das Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung aktualisiert. Daneben werden die Verweise an die europäischen
Rechtsvorgaben (z. B. aus der Verordnung (EU) 2024/2803) aktualisiert. Darüber
hinaus wird ein weiteres Aufsichtsmittel für das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung eingeführt, das sogenannte „Warnungsgeld“. Damit wird eine Vorgabe
des europäischen Rechts umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten für den Fall von
Verstößen gegen bestimmte Verordnungen Sanktionen festzulegen haben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau ergeben sich nicht.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 28. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
(BAFG)
§ 1
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist nationale Aufsichtsbehörde und zuständige nationale
Behörde für den Bereich der Flugsicherung.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Verkehr errichtet. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung untersteht der Rechts- und
Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr. Sitz des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung ist die Stadt
Langen in Hessen. Das Bundesministerium für Verkehr kann jedoch im Bedarfsfall einen anderen Sitz bestimmen;
die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird von
einem Direktor oder einer Direktorin geleitet.
(3) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nimmt neben den ihm im Luftverkehrsgesetz zugewiesenen
Aufgaben weitere dem Bund obliegende Flugsicherungsaufgaben, insbesondere nach den folgenden
Rechtsvorschriften, wahr:
1. Verordnung (EU) 2024/2803,
2. Verordnung (EU) 2018/1139, soweit dort Regelungen zur Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung
hinsichtlich der Erbringung von ATM/ANS im einheitlichen europäischen Luftraum und die Konstruktion,
Herstellung, Instandhaltung und den Betrieb von Systemen und Komponenten für die Erbringung dieser
ATM/ANS getroffen werden,
3. Durchführungsverordnung (EU) 2017/373,
4. Verordnung (EU) 2015/340 und
5. Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nimmt außerdem Aufgaben wahr, die dem Bund nach den auf der
Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsverordnungen und weiteren Regelungen zur Schaffung
eines einheitlichen europäischen Luftraums entstehen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr kann dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weitere
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Flugsicherung übertragen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 2
Aufsichtsmittel gegenüber Flugsicherungsorganisationen
(1) Personen und Organisationen gemäß § 3 Absatz 2 sind verpflichtet, dem Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung auf Verlangen Berichte und Aufzeichnungen aller Art vorzulegen.
(2) Beliehene Organisationen gemäß § 3 Absatz 2 haben den Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung und den von ihnen beauftragten Personen das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume zu
gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung erforderlich
ist. Besteht eine privatrechtliche Betätigung der Organisation, ist das Betreten außerhalb der Geschäftszeiten oder
wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ohne Einverständnis zulässig und zu dulden, jedoch
nur insoweit, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
erforderlich ist und bei der Organisation Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot
im Zusammenhang mit der privatrechtlichen Betätigung vorliegen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Weitere Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung aufgrund anderer Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 3
Warnungsgeld
(1) Erfüllt eine Person oder eine Organisation eine Anordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ein Warnungsgeld
verhängen.
(2) Personen und Organisationen im Sinne von Absatz 1 sind:
1. Organisationen, die Flugsicherungsdienste gemäß § 27c Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes erbringen, sowie
ATM/ANS-Anbieter gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 und
2. Personen und Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/340.
(3) Das Warnungsgeld beträgt gegenüber natürlichen Personen bis zu 30 000 Euro und gegenüber
Organisationen bis zu 4 Prozent der jährlichen Umsatzerlöse im Sinne des Handelsgesetzbuchs, den die Organisation im
der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Ist die Organisation nicht verpflichtet,
einen Jahresabschluss nach dem Handelsgesetzbuch aufzustellen, ist der Betrag der Umsatzerlöse maßgeblich,
der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für
die Aufstellung des Jahresabschlusses der Organisation gelten. Ist ein Jahresabschluss für das maßgebliche
Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahresabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich;
ist auch dieser nicht verfügbar, können die Umsatzerlöse geschätzt werden.
(4) Die Verhängung des Warnungsgeldes ist unter Fristsetzung zur Erfüllung der Anordnung schriftlich
oder elektronisch anzudrohen. Die Verhängung des Warnungsgeldes kann wiederholt und dabei in der Höhe
verändert werden, bis die Person oder die Organisation der Anordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
vollständig nachgekommen ist. Die Wiederholung ist unter Fristsetzung zur Erfüllung der Anordnung schriftlich
oder elektronisch anzudrohen.
§ 4
Entfall der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung haben keine aufschiebende Wirkung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 2
Außerkrafttreten
Das Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2424), das durch Artikel 584 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, tritt
mit Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und
von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L
63 vom 6.3.2015, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2293 (ABl. L 2293 vom
11.11.2025) geändert worden ist
2. Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer
Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger
Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2293 (ABl. L 2293 vom 11.11.2025) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für
Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU)
Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und
zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2025/870 (ABl. L 870 vom 5.5.2025, S. 1) geändert worden ist
4. Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines
Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der
Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013, die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2025/2045 (ABl. L 2045 vom 13.10.2025, S. 1)
5. Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur
Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (ABl. L 2803 vom 11.11.2024)
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung werden die Überschrift des Gesetzes und die organisatorischen Anforderungen an
das Bundesamt für Flugsicherung angepasst. Daneben werden die Verweise auf die europäischen Rechtsvorgaben
angepasst. Darüber hinaus wird ein weiteres Aufsichtsmittel für das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
eingeführt, das sogenannte Warnungsgeld. Damit wird eine Vorgabe des europäischen Rechts umgesetzt, wonach
die Mitgliedstaaten für den Fall von Verstößen gegen bestimmte Verordnungen Sanktionen festzulegen haben.
Derartige Vorgaben finden sich beispielsweise in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2018/1139 und in Artikel 15
der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 und Artikel 9 der Verordnung (EG) 549/2004.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird ein weiteres Aufsichtsmittel für das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung eingeführt, das sogenannte Warnungsgeld. Damit wird eine Vorgabe des europäischen Rechts umgesetzt,
wonach die Mitgliedstaaten für den Fall von Verstößen gegen bestimmte Verordnungen Sanktionen festzulegen
haben. Derartige Vorgaben finden sich beispielsweise in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2018/1139 und in
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 und Artikel 9 der Verordnung (EG) 549/2004. Ein Warnungsgeld
kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in seiner Funktion als Behörde, die die Aufsicht über die
europarechtskonforme Ausübung der Flugsicherungsdienste und der Flugverkehrsmanagementdienste führt, immer
dann verhängen, wenn seine Anordnungen nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig befolgt werden. Daneben
werden der persönliche Anwendungsbereich und die Verhängungsmodalitäten geregelt. Außerdem werden die
Überschrift des Gesetzes und die organisatorischen Anforderungen an das Bundesamt für Flugsicherung
angepasst.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat zur Regelung des Luftverkehrs die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Artikel 73 Absatz 1
Nummer 6 des Grundgesetzes).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung steht im Einklang mit europäischem Recht, sie dient insbesondere deren wirksamer und
effektiver Umsetzung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf dient der Aktualisierung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung (die Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung der Behörde obsolet, die Fundstellen und Verweise auf die
europäischen Rechtsvorgaben haben sich geändert).
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten. Der Gesetzesentwurf folgt dem
Ziel der Geschlechtergerechtigkeit und hat die gleichen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf Frauen
und Männer. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen sind nicht ersichtlich.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da lediglich eine Aktualisierung vorgenommen wird.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung)
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat seit seiner Errichtung weitere Aufgaben zugewiesen bekommen,
sodass eine Umbenennung des Gesetzes unter Aufhebung des Bezuges zu einem Errichtungsgesetz die erweiterte
Behördenstruktur widerspiegelt.
Zu § 1 (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung)
Der Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 06.05.2025 wurde umgesetzt.
Zu Absatz 1
Diese Ergänzung stellt keine Rechtsänderung dar, sondern dient lediglich der Klarstellung, dass das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gegenüber der Europäischen Kommission als NSA (national supervisory authority)
und auch als NCA (national competent authority) benannt wurde.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Absatz 2
Entspricht mit Ausnahme der Umsetzung des Organisationserlasses vom 06.05.2025 dem derzeitigen § 1 Absatz
2 BAFG.
Zu Absatz 3
Diese Änderungen geben den Stand der derzeitigen europäischen Rechtslage wieder und stellen keine weitere
Aufgabenübertragung an das Bundesamt für Flugsicherung dar.
Zu Absatz 4
Entspricht mit Ausnahme der Umsetzung des Organisationserlasses vom 06.05.2026 dem derzeitigen § 1 Absatz
4.
Zum bisherigen Absatz 5
Der Regelungsinhalt des § 1 Absatz 5 befindet sich nunmehr in § 2.
Zum bisherigen § 2 (Übergangsregelungen)
Hier findet eine Rechtsbereinigung statt. Der derzeitige § 2 (Übergangsregelungen) ist gegenstandlos und daher
aufzuheben.
Zum künftigen § 2 (Aufsichtsmittel gegenüber Flugsicherungsorganisationen)
Der Regelungsinhalt des § 1 Absatz 5 befindet sich nunmehr in § 2.
Zu § 3 (Warnungsgeld)
Zu Absatz 1
Mit dem neuen § 3 Absatz 1 wird ein weiteres Aufsichtsmittel für das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
eingeführt, das sogenannte Warnungsgeld. Damit wird eine Vorgabe des europäischen Rechts umgesetzt, wonach
die Mitgliedstaaten für den Fall von Verstößen gegen bestimmte Verordnungen Sanktionen festzulegen haben.
Derartige Vorgaben finden sich beispielsweise in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2018/1139 und in Artikel 15
der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 und Artikel 9 der Verordnung (EG) 549/2004. Das Warnungsgeld ist von
einem Bußgeld im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten zu unterscheiden, es setzt kein Verschulden voraus. Das
Warnungsgeld als Teil der Aufsicht steht neben den Ordnungswidrigkeitsverfahren. Ein Warnungsgeld kann das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in seiner Funktion als Behörde, die die Aufsicht über die
europarechtskonforme Ausübung der Flugsicherungsdienste und der Flugverkehrsmanagementdienste führt, immer dann
verhängen, wenn seine Anordnungen nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig befolgt werden.
Der Begriff der Anordnung ist weit zu verstehen und umfasst alle Arten von Vorgaben, die das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen der Aufsicht gegenüber Personen oder Organisationen erlassen kann,
unabhängig davon, ob es sich bei dieser Vorgabe im konkreten Fall rechtlich um eine fachaufsichtliche Weisung oder
um einen Verwaltungsakt handelt. Die Verhängung des Warnungsgeldes selbst erfolgt dann in der Form eines
Verwaltungsaktes.
Zu Absatz 2
§ 3 Absatz 2 regelt den persönlichen Anwendungsbereich. Die finanzielle Sanktion in Form eines
Warnungsgeldes soll gegenüber allen Personen und Organisationen verhängt werden können, über die das Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung Aufsicht führt. Dabei ist unerheblich, ob die Personen oder Organisationen über eine
Zertifizierung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verfügen, sodass auch die Diensteerbringung ohne
Zeugnis oder auch ausländische Organisationen sanktioniert werden können. Maßgeblich ist, dass das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung befugt ist, Anordnungen gegenüber der betreffenden Person oder Organisation zu
erlassen, was sich nach den nationalen und europäischen Regelungen über die Aufsichtsführung bemisst.
Ausgenommen sind Organisationen, die von der EASA zertifiziert und beaufsichtigt werden; diese können gemäß
Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1139 von der Kommission mit Geldbußen oder Zwangsgeldern belegt werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Absatz 3
In § 3 Absatz 3 wird die maximale Obergrenze des Warnungsgeldes festgelegt. Die konkrete Höhe des
Warnungsgeldes wird im Einzelfall durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt. Dabei wird sich das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung an denjenigen Kriterien orientieren, die in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr.
646/2012 aufgeführt werden.
Zu Absatz 4
§ 3 Absatz 4 sieht vor, dass das Warnungsgeld auch wiederholt verhängt werden darf, wenn eine Person oder
Organisation anhaltend gegen die Anordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung verstößt.
Zu § 4 (Entfall der aufschiebenden Wirkung)
§ 4 betrifft die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen die aufsichtlichen
Maßnahmen (nicht nur gegen das Warnungsgeld, sondern auch gegen andere Maßnahmen, wie z. B. die Aussetzung,
Einschränkung oder den Widerruf des Zeugnisses). Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage
gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung aufschiebende Wirkung. § 31f Absatz 5 des
Luftverkehrsgesetzes regelt bereits für beliehene Flugsicherungsorganisationen, die an regionalen Flugplätzen tätig sind,
dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung keine aufschiebende Wirkung haben. Um eine Gleichbehandlung aller Adressaten von
Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zu gewährleisten, wird nunmehr in § 4 für alle Adressaten
einheitlich geregelt, dass ihr Widerspruch und ihre Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.
Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung dienen dazu, dass die
beaufsichtigten Personen und Organisationen die einschlägigen Anforderungen (wieder) einhalten. Je nach Schwere
der Verstöße und deren Auswirkung auf die Sicherheit des Luftverkehrs können verschiedene Aufsichtsmittel
(z.B. Aussprechen eines „Level 2 Findings“, Verkürzen von Fristen aus dem Maßnahmenverfolgungsplan,
Hochstufen auf ein „Level 1 Finding, Aussprechen einer Sicherheitsanweisung, Einschränkung oder Widerruf des
Zeugnisses) - teilweise auch in Kombination - ergriffen werden. Angesichts der Gefahren, die aus der
Nichteinhaltung von Vorschriften durch die beaufsichtigten Personen und Organisationen für die Rechtsgüter von
höchstem Rang – Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit – resultieren können, ist ein Abwarten bis zur
Bestandskraft des Aufsichtsmittels nicht hinnehmbar.
Zu Artikel 2 (Außerkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Außerkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
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