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Verordnung zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLspV)

dip / drucksache 12.08.2026 · WP 21 · 432/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLspV) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 432/26 12.08.26 In - Vk - Wi Verordnung des Bundesministeriums des Innern Verordnung zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLspV) A. Problem und Ziel Nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 hat jeder Mitgliedstaat ein nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt aufzustellen, anzuwenden und fortzuentwickeln. Das nationale Luftsicherheitsprogramm fasst als Gesamtstrategie alle Regelungen, Maßnahmen und Verfahren zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen zusammen. Ziel ist es, einen kontinuierlich hohen Sicherheitsstandard in der Zivilluftfahrt entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu gewährleisten. § 17 Absatz 3 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes ermächtigt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr nähere Bestimmungen zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 8, 9 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes zu erlassen. In den Rechtsverordnungen können nach § 17 Absatz 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes insbesondere Einzelheiten zu den baulichen und technischen Sicherungen, zu den Durchsuchungen von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten Gegenständen sowie der Überprüfung von Fahrzeugen, zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung von Personal und Ausbildern sowie zum Inhalt der Luftsicherheitsprogramme festgelegt werden. Es kann ferner nach § 17 Absatz 3 Satz 3 des Luftsicherheitsgesetzes bestimmt werden, dass das Bundesministerium des Innern von den vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, soweit Sicherheitsbelange dies gestatten. B. Lösung Erlass einer Rechtsverordnung, die nähere Bestimmungen zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 8, 9 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes enthält. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verpflichtung zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen ergibt sich unmittelbar aus dem Luftsicherheitsgesetz. Es entstehen keine Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch das geplante Regelungsvorhaben der Bundesregierung kommt es bei Bürgerinnen und Bürgern zu keiner Änderung des Erfüllungsaufwands. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das geplante Regelungsvorhaben der Bundesregierung führt für den Normadressaten Wirtschaft zu keiner Änderung des Erfüllungsaufwands. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das geplante Regelungsvorhaben der Bundesregierung führt für den Normadressaten Verwaltung zu keiner Änderung des Erfüllungsaufwands. Mit dieser neu geschaffenen Verordnung werden lediglich die bereits einheitlich etablierten, aus dem internationalen Recht abgeleiteten Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden von Bund und Länder, in einem nationalen Regelwerk niedergelegt. Veränderungen in den Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit in der zivilen Luftfahrt, mit Wirkung auf den Erfüllungsaufwand, entstehen durch diese Gesetzesinitiative nicht. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 432/26 12.08.26 In - Vk - Wi Verordnung des Bundesministeriums des Innern Verordnung zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLspV) Bundeskanzleramt Berlin, 12. August 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLspV) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Philipp Amthor Vom ... Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 17 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 68) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr: A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n Verordnung zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLspV) § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt 1. für Flugplatzbetreiber im Sinne des § 8 des Luftsicherheitsgesetzes, 2. für Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 9 des Luftsicherheitsgesetzes, 3. für reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Transporteure, andere Stellen nach Nummer 6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten im Sinne des § 9a des Luftsicherheitsgesetzes und 4. für Ausbilder im Sinne der Nummer 11.5 in Verbindung mit Nummer 11.2.8. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Informationssicherheitsmaßnahmen sind Maßnahmen, mit denen der Schutz vor Cyberangriffen im Sinne des Kapitels 1.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie die Erkennung solcher Cyberangriffe, die Reaktion darauf und ihre Bewältigung sichergestellt wird. (2) Beteiligte an der sicheren Lieferkette sind reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Transporteure, andere Stellen nach Nummer 6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten im Sinne des § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes. § 3 Einsichtnahme in eingestufte Anlagen Die Anlagen 3 und 4 dieser Verordnung sind als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz eingestuft und werden nicht veröffentlicht. Die jeweils zuständige Luftsicherheitsbehörde macht die Anlagen nach Satz 1 auf Antrag dem Antragsteller zugänglich, soweit der Antragsteller gegenüber der jeweiligen Luftsicherheitsbehörde ein berechtigtes Interesse nachweist und zum Zugang zu Verschlusssachen nach den Bestimmungen des Geheimschutzes berechtigt ist. A b s c h n i t t 2 S i c h e r h e i t s m a ß n a h m e n d e r F l u g p l a t z b e t r e i b e r § 4 Zugangskontrolle (1) Die Beschränkung des Zugangs zu Sicherheitsbereichen eines Flugplatzes durch ein elektronisches System auf jeweils eine einzelne Person nach Nummer 1.2.2.5. Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gilt nicht für Zugangspunkte, die ausschließlich von Personen genutzt werden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere Aufgaben der Polizeibehörden, Luftsicherheitsbehörden und des Zoll. (2) Für begleitete Personen in Sicherheitsbereichen nach Nummer 1.2.7.2. in Verbindung mit Nummer 1.2.7.3. Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gilt, dass grundsätzlich fünf Personen durch eine vom Flugplatzbetreiber als Begleitpersonal ermächtigte Person begleitet werden dürfen. Abweichende Regelungen können im Luftsicherheitsprogramm oder im Einzelfall von der Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung zugelassen werden. (3) Der Flugplatzbetreiber hat auf Anforderung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde in seinem Luftsicherheitsprogramm im Einvernehmen mit der zuständigen Sicherheitsbehörde ein Verfahren für die Zugangskontrolle ausländischer Flugsicherheitsbegleiter zu Sicherheitsbereichen und in amtlichem Gewahrsam befindlichen Personen zu Sicherheitsbereichen zu beschreiben. § 5 Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten Gegenständen (1) Für die Kontrolle von umsteigenden und weiterfliegenden Flugbesatzungen gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1.2. und 4.1.3. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 entsprechend, soweit sie während ihres Transit- oder Transferaufenthaltes die sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche des Flugplatzes nicht verlassen. (2) Ausnahmen von der Luftsicherheitskontrolle nach Nummer 1.3.2.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gelten für die in Anlage 3 Ziffer 1 und Ziffer 8 genannten Personengruppen. Weitere Ausnahmen von der Luftsicherheitskontrolle kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde nach den Vorgaben in den Ziffern 2 und 7 der Anlage 3 zulassen. Die Möglichkeit für die zuständige Luftsicherheitsbehörde die in Nummer 1.3.2.2. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 genannten Personengruppen auf der Grundlage einer lokalen Risikobewertung von Luftsicherheitskontrollen auszunehmen oder besonderen Kontrollverfahren zu unterziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Flugplatzbetreiber hat der zuständigen Luftsicherheitsbehörde einmal jährlich eine Aufstellung der nach Maßgabe von Anlage 3 von der Kontrolle freigestellten Personen zu übergeben. (3) Das Nähere zu den Kontrollmethoden des Flugplatzbetreibers nach Nummer 1.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Luftsicherheitsgesetzes regelt Anlage 4. § 6 Überprüfung von Fahrzeugen Ausnahmen von der Überprüfung von Fahrzeugen nach Nummer 1.4.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestimmen sich nach Anlage 3. § 7 Überwachung, Bestreifung und andere physische Kontrollen Der Flugplatzbetreiber hat die Sicherheitsmaßnahmen nach Nummer 1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf der Grundlage einer von ihm vorab vorzunehmenden Risikobewertung durchzuführen, die Bestandteil seines Luftsicherheitsprogramms ist. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann Vorgaben für die Sicherheitsmaßnahmen nach Satz 1 erteilen und nimmt dafür eine eigene Risikobewertung vor. § 8 Informationssicherheitsmaßnahmen Das Nähere zur Verpflichtung der Flugplatzbetreiber, ihre für Zivilluftfahrtzwecke genutzten kritischen Informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten nach Nummer 1.7. in Verbindung mit Nummer 1.0.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durch Informationssicherheitsmaßnahmen zu schützen, regelt Anlage 2 Abschnitt 1. § 9 Notfallplanungen Der Flugplatzbetreiber hat Notfallplanungen zu erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen im eigenen Zuständigkeitsbereich beinhalten, die im Falle einer Gefahren- oder Bedrohungslage, insbesondere bei Flugzeugentführungen, Sabotageakten, terroristischen Anschlägen, Cyberangriffen auf kritische Informations- und Kommunikationssysteme sowie des Verdachts des Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes oder des unbefugten Zugangs zur Luftseite oder in Sicherheitsbereiche durchzuführen sind. § 10 Besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen Das Nähere zu den besonderen Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen, die die zuständige Luftsicherheitsbehörde für den Schutz und die Sicherheit luftseitiger Bereiche von Flugplätzen nach den Voraussetzungen in Nummer 1.0.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erlauben kann, regelt Anlage 1. § 11 Alternative Sicherheitsmaßnahmen (1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann alternative Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) 300/2008 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 und § 8 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes auf der Grundlage einer ortsbezogenen Risikobewertung genehmigen. Der Flugplatzbetreiber hat der zuständigen Luftsicherheitsbehörde Informationen zu den örtlichen Gegebenheiten zur Verfügung zu stellen und an der Erstellung der Risikobewertung mitzuwirken. Die Luftsicherheitsbehörde erstellt die Risikobewertung und legt unter Würdigung der Gesamtumstände die alternativen Sicherheitsmaßnahmen fest. Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit den Luftsicherheitsbehörden Maßstäbe zur bundeseinheitlichen Bestimmung von Mindestsicherheitsmaßnahmen festlegen. (2) Das Bundesministerium des Innern ist über in Ausnahmefällen zugelassene Abweichungen nach Artikel 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 von den in Artikel 1 Satz 1, Nummern 10, 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 genannten Gewichtsbeschränkungen für Luftfahrzeuge zu unterrichten. § 12 Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers (1) Das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers hat zusätzlich zu den in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Verpflichtungen mindestens noch folgende Angaben und Beschreibungen zu enthalten: 1. eine Beschreibung und Plan-Darstellung der Abgrenzung zwischen Land- und Luftseite, der Sicherheitsbereiche und der sensiblen Teile von Sicherheitsbereichen sowie gegebenenfalls abgegrenzter Bereiche, 2. Angaben über Fluggast-, Gepäck- und Frachtabfertigungseinrichtungen, 3. eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen zur Überwachung, Bestreifung und anderen physischen Kontrollen nach § 7, 4. Angaben zu den Informationssicherheitsmaßnahmen des Flugplatzes nach § 8, 5. Eine Verfahrensbeschreibung für die Zugangskontrolle von ausländischen Flugsicherheitsbegleitern zu Sicherheitsbereichen nach § 4 Absatz 3, 6. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und Förderung der Sicherheitskultur gemäß Nummer 11.1.11. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, 7. gegebenenfalls eine Beschreibung der besonderen Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen für den Schutz und die Sicherheit luftseitiger Bereiche von Flugplätzen nach § 10, 8. gegebenenfalls eine Beschreibung der alternativen Sicherheitsmaßnahmen nach § 11, 9. gegebenenfalls eine Beschreibung der für die Validierung und Benennung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen einzuhaltenden Verfahren nach § 43 in Verbindung mit Nummer 9.1.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, einschließlich Nennung der für die Validierung verantwortlichen Personen und ihrer Qualifikationen, 10. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 9 und 11. eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 13. (2) Änderungen der im Luftsicherheitsprogramm enthaltenen Angaben und Beschreibungen sind der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. § 13 Interne Qualitätssicherung Flugplatzbetreiber haben mindestens jährlich Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 durchzuführen. Dabei ist die Einhaltung aller im Luftsicherheitsprogramm nach § 12 beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen. Die Ergebnisse der internen Qualitätssicherung sind zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen. A b s c h n i t t 3 S i c h e r h e i t s m a ß n a h m e n d e r L u f t f a h r t u n t e r n e h m e n § 14 Sicherheitsmaßnahmen für überlassene Bereiche (1) Sofern Luftfahrtunternehmen an Flugplätzen, die der Verpflichtung zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterliegen, über überlassene Bereiche verfügen, finden § 4 Absatz 1 und 2 sowie §§ 5 bis 7 auf die durch das Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen entsprechende Anwendung. (2) Im Falle der entsprechenden Anwendung von § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 für überlassene Bereiche kann das Luftfahrt-Bundesamt als zuständige Luftsicherheitsbehörde nach den Vorgaben in den Ziffern 2 und 7 der Anlage 3 Ausnahmen von der Luftsicherheitskontrolle zulassen. Nach § 5 Absatz 2 erteilte Ausnahmen von der Luftsicherheitskontrolle können für den überlassenen Bereich anerkannt werden. (3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann Vorgaben für die Bestreifung im Sinne von § 7 treffen und nimmt dafür eine eigene Risikobewertung vor. § 15 Informationssicherheitsmaßnahmen Das Nähere zur Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen, zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, ihre für Zivilluftfahrtzwecke genutzten kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten zu ermitteln und vor Cyberangriffen, die sich auf die Sicherheit der Zivilluftfahrt auswirken können, zu schützen, regelt Anlage 2 Abschnitt 2. § 16 Notfallplanungen Luftfahrtunternehmen haben Notfallplanungen zu erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrtunternehmens beinhalten, die im Falle einer Gefahren- oder Bedrohungslage, insbesondere bei Flugzeugentführungen, Sabotageakten, terroristischen Anschlägen sowie des Verdachts des Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes oder des unbefugten Zugangs in überlassene Bereiche des Luftfahrtunternehmens durchzuführen sind. § 17 Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur nach Nummer 11.1.11. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 spätestens vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch die betreffende Person sowie fortlaufend mindestens alle zwei Jahre durchzuführen. Sensibilisierungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen vorzulegen. § 18 Luftsicherheitsprogramm der Luftfahrtunternehmen (1) Das Luftsicherheitsprogramm der Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 hat mindestens folgende Angaben und Beschreibungen zu enthalten: 1. Angaben zur Aufbauorganisation des Luftfahrtunternehmens, einschließlich der personellen Verantwortlichkeiten, 2. Angabe des Namens und Erreichbarkeiten des Sicherheitsbeauftragten nach § 9 Absatz 1 Satz 7 letzter Halbsatz des Luftsicherheitsgesetzes sowie bei Bedarf eines Empfangsbevollmächtigten, 3. Angaben zur 24 Stunden-Erreichbarkeit des Luftfahrtunternehmens für Behörden, 4. eine Beschreibung des Verfahrens einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung nach Nummer 3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, 5. eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherung abgestellter Luftfahrzeuge nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Nummer 3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, 6. eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen, die das Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen und deren aufgegebenem Gepäck nach Nummer 5.2 und 5.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen hat, 7. eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen, die das Luftfahrtunternehmen bei der Behandlung von Luftfracht und -post nach Kapitel 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen hat, 8. eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen, die das Luftfahrtunternehmen bei der Behandlung von Post und Material von Luftfahrtunternehmen nach Kapitel 7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 durchzuführen hat, 9. eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen, die das Luftfahrtunternehmen bei der Behandlung von Bordvorräten nach Kapitel 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen hat, 10. gegebenenfalls eine Beschreibung der Verfahren nach Nummer 8.1.4.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für die Validierung und Benennung von bekannten Lieferanten von Bordvorräten nach § 41 in Verbindung mit Nummer 8.1.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, einschließlich Nennung der für die Validierung verantwortlichen Personen und ihrer Qualifikationen, 11. im Fall, dass das Luftfahrtunternehmen überlassene Bereiche nutzt, Angaben zu den Sicherheitsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes und § 14, insbesondere eine Beschreibung der Risikobewertung sowie Verfahren zur Zugangskontrolle, zur Kontrolle und Kontrollmethoden von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten Gegenständen, zur Überprüfung von Fahrzeugen und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 1.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zum Mitführen und zur Lagerung von verbotenen Gegenständen in Sicherheitsbereichen, 12. Verfahrensbeschreibungen zur Durchführung der Kontrollen, zu Kontrollmethoden, zu Kontrollkonzepten und besonderen Kontrollverfahren von für den überlassenen Bereich bestimmten Flughafenlieferungen in den Sicherheitsbereich nach Kapitel 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie Kapitel 9 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005, einschließlich der Festlegung der Kontrollstellen und Betriebszeiten, an denen die Kontrolle der Flughafenlieferungen erfolgt, der technischen Voraussetzungen und des Risikomanagements, 13. gegebenenfalls eine Beschreibung der Verfahren nach Nummer 9.1.3.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für die Validierung und Benennung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen, die für überlassene Bereiche bestimmt sind, nach § 44 Absatz 5 in Verbindung mit Nummer 9.1.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, einschließlich Nennung der für die Validierung verantwortlichen Personen und ihrer Qualifikationen, 14. Angaben zu den Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 15, 15. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 16, 16. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur nach § 17, 17. eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 19, 18. eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal der Luftfahrtunternehmen, das nach den Nummern 11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat, und 19. eine Beschreibung der Schulungsverfahren für Personal der Luftfahrtunternehmen nach Nummer 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes, die den Vorgaben der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 6. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 193) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. (2) Im Falle von Änderungen der im Luftsicherheitsprogramm enthaltenen Angaben und Beschreibungen ist das Luftsicherheitsprogramm dem Luftfahrt-Bundesamt mit dem Antrag auf entsprechende Änderung der Zulassung vorzulegen. Die Änderungen des Luftsicherheitsprogramms werden mit Erteilung der geänderten Zulassung wirksam. Satz 1 und 2 gelten auch im Fall von Änderungen des Luftsicherheitsprogramms, die zur Erfüllung neuer oder geänderter Vorgaben erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt kann in dem Fall die Vorlage eines geänderten Luftsicherheitsprogramms verlangen und hierfür eine angemessene Frist festlegen. § 19 Interne Qualitätssicherung Die Luftfahrtunternehmen haben mindestens jährlich Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 durchzuführen. Dabei ist die Einhaltung aller im Luftsicherheitsprogramm nach § 18 beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen. Die Ergebnisse der internen Qualitätssicherung sind zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen. A b s c h n i t t 4 S i c h e r h e i t s m a ß n a h m e n d e r B e t e i l i g t e n a n d e r s i c h e - r e n L i e f e r k e t t e Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 20 Sicherheitsbeauftragter (1) Ein Sicherheitsbeauftragter eines Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach den Nummern 6.3.1.3., 6.4.1.3., 6.5.1.6., 8.1.5.1. Buchstabe a und 9.1.5.1. Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 muss in der Lage sein, unverzüglich in geeigneter Art und Weise auf sicherheitsrelevante Vorfälle an dem jeweiligen Betriebsstandort, für den er als Sicherheitsbeauftragter benannt ist, zu reagieren. (2) Bei der Benennung des Sicherheitsbeauftragten gegenüber der zuständigen Luftsicherheitsbehörde sind der Name, die postalischen, elektronischen und telefonischen Kontaktdaten des Sicherheitsbeauftragten sowie der Betriebsstandort anzugeben, für den er benannt wird. Bekannte Lieferanten von Bordvorräten und bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen haben die Angaben nach Satz 1 gegenüber der benennenden Stelle zu machen. § 21 Nachträgliche Änderungen der Verpflichtungserklärung Beteiligte an der sicheren Lieferkette sind verpflichtet, im Fall von erforderlichen nachträglichen Änderungen der Verpflichtungserklärung nach Anlage 6-A, 6-C, 6-D, 8-A und 9- A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, insbesondere zur Erfüllung neuer oder geänderter Vorgaben, die neue und unterzeichnete Verpflichtungserklärung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich vorzulegen. Bekannte Lieferanten von Bordvorräten und bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen sind verpflichtet, die neue und unterzeichnete Verpflichtungserklärung nach Anlage 8-B und 9-B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der benennenden Stelle vorzulegen. § 22 Informationssicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette Das Nähere zur Verpflichtung der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, ihre nach den Nummern 1.7.2. und 1.7.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Zivilluftfahrtzwecke genutzten kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten zu ermitteln und vor Cyberangriffen zu schützen, die sich auf die Sicherheit in der Zivilluftfahrt auswirken können, regelt Anlage 2 Abschnitt 2. Für bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen, mit Ausnahme der bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen für überlassene Bereiche, gelten abweichend von Satz 1 die in der Anlage 2 Abschnitt 1 geregelten Anforderungen. § 23 Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur Die Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur nach Nummer 11.1.11. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist spätestens vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit der betreffenden Person sowie fortlaufend mindestens alle zwei Jahre durchzuführen. Sensibilisierungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Abweichend von Satz 3 haben bekannte Lieferanten von Bordvorräten und bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen die Dokumentation der benennenden Stelle auf Verlangen vorzulegen. § 24 Interne Qualitätssicherung Die Beteiligten an der sicheren Lieferkette haben die Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 mindestens einmal jährlich durchzuführen. Dabei ist die Einhaltung aller im jeweiligen Sicherheitsprogramm beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen. Die Ergebnisse der internen Qualitätssicherung sind zu dokumentieren und der zuständigen Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Abweichend von Satz 3 haben bekannte Lieferanten von Bordvorräten und bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen das Ergebnis der internen Qualitätssicherung nach Satz 3 der benennenden Stelle auf Verlangen vorzulegen. § 25 Eintragungen in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette (1) Eintragungen in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Beteiligte an der sicheren Lieferkette erfolgen durch das Luftfahrt-Bundesamt. (2) Das Luftfahrt-Bundesamt trägt Änderungen des Status des Beteiligten an der sicheren Lieferkette auch im Fall der Aussetzung der Zulassung eines Beteiligten an der sicheren Lieferkette sowie im Fall der Aufhebung der Aussetzung innerhalb von 24 Stunden in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette ein. Dies gilt nicht für Beteiligte an der sicheren Lieferkette für die die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 keine Eintragung in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette vorschreibt. Unterabschnitt 2 Reglementierte Beauftragte § 26 Sicherheitsmaßnahmen der reglementierten Beauftragten (1) Reglementierte Beauftragte sind verpflichtet, Notfallplanungen zu erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind. Für reglementierte Beauftragte, die aufgrund einer Unterbeauftragung nach Nummer 6.3.1.1. Absatz 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eines anderen Beteiligten an der sicheren Lieferkette selbst keine Sicherheitskontrollen nach den Nummern 6.3.2.3., 6.3.2.4. und 6.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführen, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde abweichende Vorgaben treffen. (2) Die reglementierten Beauftragten sind verpflichtet, dem Luftfahrt-Bundesamt eine Liste über bestehende Beförderungsvereinbarungen mit zugelassenen Transporteuren nach Nummer 6.3.1.9. Absatz 1 Satz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf Verlangen vorzulegen. (3) Bei der Beförderung identifizierbarer Luftfracht oder -post, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, ist das Personal des reglementierten Beauftragten verpflichtet, folgende Dokumente mit sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen: 1. Nachweise über die Schulungen nach Nummer 6.3.2.9. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit der Luftsicherheits- Schulungsverordnung, 2. einen Nachweis über die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Nummer 11.1.2. Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung. (4) Bei der Beförderung identifizierbarer Luftfracht oder -post, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, ist der Fahrer verpflichtet, 1. vor der Verladung bereits sicherheitskontrollierter Luftfracht oder -post eine Durchsuchung des Frachtraums des eingesetzten Fahrzeugs durchzuführen; Nummer 6.5.2.2. Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gilt entsprechend, 2. bei einem unvermeidlichen außerplanmäßigen Halt Maßnahmen zur Sicherheit der Ladung durchzuführen; Nummer 6.5.2.2. Buchstabe e des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gilt entsprechend, und 3. den Sicherheitsbeauftragten des reglementierten Beauftragten und den Empfänger der Luftfracht oder -post über die Feststellung etwaiger Anzeichen einer Manipulation oder eines unbefugten Eingriffs unverzüglich und nachweislich zu unterrichten. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann die Durchsuchung des Frachtraums auch durch anderes dafür geeignetes Personal des reglementierten Beauftragten oder des bekannten Versenders, von dem die Sendung entgegengenommen wird, durchgeführt werden. § 27 Sicherheitsprogramm der reglementierten Beauftragten Das Sicherheitsprogramm der reglementierten Beauftragten nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 hat mindestens folgende Angaben und Beschreibungen zu enthalten: 1. eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zur Durchführung der Sicherheitskontrollen von Luftfracht und -post nach den Nummern 6.1. und 6.2.2. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit den Nummern 6.1.2., 6.1.3. und 6.3.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und den Nummern 6.2. und 6.3. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005, 2. Angaben über vergebene und empfangene Unteraufträge nach Nummer 6.3.1.1. Absatz 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Durchführung von Sicherheitskontrollen im Sinne von Nummer 1, 3. eine Beschreibung der Verfahren bei Ausnahmen von der Kontrolle von Luftfracht und -post nach Nummer 6.2.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und Nummer 6.2. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005, 4. eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zum Schutz der Luftfracht und -post vor unbefugten Eingriffen nach Nummer 6.2.1. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und den Nummern 6.1.4., 6.3.2.4. und 6.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, 5. eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zum Umgang mit Luftfracht und -post mit hohem Risiko nach Nummer 6.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 6.7. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005, 6. eine Beschreibung der anzuwendenden Kontrollmethoden nach Nummer 6.2.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und einzusetzenden Luftsicherheitsausrüstung nach § 10a des Luftsicherheitsgesetzes und der Luftsicherheitsausrüstungsverordnung vom 11. Mai 2021 (BGBl. I S. 1159) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung der vorschriftsgemäßen Anwendung oder des vorschriftsgemäßen Einsatzes, 7. eine Beschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22, 8. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur nach § 23, 9. eine Beschreibung der internen Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 24, 10. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 26 Absatz 1, 11. eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal, das nach den Nummern 11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat, und 12. eine Beschreibung der Schulungsverfahren nach Nummer 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Personal, das den Vorgaben der Luftsicherheits-Schulungsverordnung unterliegt. § 28 Änderungen des Sicherheitsprogramms und der Zulassung von reglementierten Beauftragten (1) Änderungen des Sicherheitsprogramms sowie weitere zulassungsrelevante Änderungen im Sinne von Anlage 6-A vierter Spiegelstrich des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden erst durch eine entsprechende Änderung der Zulassung des reglementierten Beauftragten durch das Luftfahrt-Bundesamt wirksam. Die Änderung der Zulassung des reglementierten Beauftragten erfolgt auf Antrag, falls die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Um dies festzustellen, kann das Luftfahrt-Bundesamt eine Vor-Ort-Überprüfung durchführen. (2) Absatz 1 gilt auch im Fall von Änderungen, die zur Erfüllung neuer oder geänderter Vorgaben für reglementierte Beauftragte erforderlich sind. Unterabschnitt 3 Bekannte Versender § 29 Sicherheitsmaßnahmen der bekannten Versender (1) Bekannte Versender sind verpflichtet, Notfallplanungen zu erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind. (2) Die bekannten Versender sind verpflichtet, dem Luftfahrt-Bundesamt eine Liste über bestehende Beförderungsvereinbarungen mit zugelassenen Transporteuren nach Nummer 6.4.1.8. Absatz 1 Satz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf Verlangen vorzulegen. (3) Bei der Beförderung identifizierbarer Luftfracht oder -post, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, gelten die Anforderungen nach § 26 Absatz 3 und 4 für das Personal oder den Fahrer der bekannten Versender entsprechend. § 30 Sicherheitsprogramm der bekannten Versender Das Sicherheitsprogramm der bekannten Versender nach § 9a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 hat mindestens folgende Angaben und Beschreibungen zu beinhalten: 1. eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zur Durchführung der Sicherheitskontrollen von Luftfracht und -post nach den Nummern 6.1. und 6.2.2. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit den Nummern 6.1.2., 6.1.3. und 6.4.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und Nummer 6.4. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005, 2. eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zum Schutz der Luftfracht und -post vor unbefugten Eingriffen nach Nummer 6.2.1. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und den Nummern 6.1.4., 6.4.2.1. Absatz 1 Buchstabe c und 6.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie § 29 Absatz 3 in Verbindung mit § 26 Absatz 4, 3. eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zum Umgang mit Luftfracht und -post mit hohem Risiko nach Nummer 6.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 6.7. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005, 4. eine Beschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22, 5. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur nach § 23, 6. eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 24, 7. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 29 Absatz 1, 8. eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal, das nach den Nummern 11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat, und 9. eine Beschreibung der Schulungsverfahren nach Nummer 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Personal, das den Vorgaben der Luftsicherheits-Schulungsverordnung unterliegt. § 31 Änderungen des Sicherheitsprogramms und der Zulassung von bekannten Versendern (1) Änderungen des Sicherheitsprogramms sowie weitere zulassungsrelevante Änderungen im Sinne des zweiten Spiegelstrichs der Verpflichtungserklärung bekannter Versender nach Anlage 6-C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden erst durch eine entsprechende Änderung der Zulassung des bekannten Versenders durch das Luftfahrt-Bundesamt wirksam. Die Änderung der Zulassung des bekannten Versenders erfolgt auf Antrag, falls die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Um dies festzustellen, kann das Luftfahrt-Bundesamt eine Vor-Ort-Überprüfung durchführen. (2) Absatz 1 gilt auch im Fall von Änderungen, die zur Erfüllung neuer oder geänderter Vorgaben für bekannte Versender erforderlich sind. Unterabschnitt 4 Transporteure § 32 Sicherheitsmaßnahmen der Transporteure (1) Transporteure sind verpflichtet, Notfallplanungen zu erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind. (2) Bei der Beförderung identifizierbarer Luftfracht oder -post hat das Personal des Transporteurs sicherzustellen, dass es den Sicherheitsbeauftragten des Transporteurs und den Empfänger der Luftfracht oder -post über die Feststellung etwaiger Anzeichen einer Manipulation oder eines unbefugten Eingriffs unverzüglich und nachweislich unterrichtet. (3) Die Lagerung von Luftfracht und -post, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, ist Transporteuren mit Ausnahme der begrenzten Lagerung nach Nummer 6.0.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht erlaubt. (4) Transporteure haben dem Luftfahrt-Bundesamt folgende Dokumente auf Verlangen vorzulegen: 1. Dokumente zum Nachweis über bestehende Beförderungsvereinbarungen mit reglementierten Beauftragten und bekannten Versendern, in deren Namen sie Beförderungen durchführen und 2. eine Liste mit den Namen der reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender, in deren Namen sie Beförderungen durchführen und mit denen sie eine Beförderungsvereinbarung geschlossen haben; die Liste hat mindestens die eindeutige alphanumerische Kennung, das Anfangsdatum der Vereinbarung und, falls vorhanden, das Ablaufdatum zu beinhalten. Satz 1 gilt im Falle einer Unterbeauftragung nach Nummer 6.6.1.5. in Verbindung mit Nummer 6.5.2.2. Buchstabe f des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 entsprechend. (5) Bei der Beförderung identifizierbarer Luftfracht oder -post, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, hat das Personal des Transporteurs folgende Dokumente mit sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen: 1. Nachweise über die Schulungen nach Nummer 6.6.1.3. oder Nummer 6.6.1.4. in Verbindung mit Nummer 6.5.2.1. Buchstabe b oder c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit der Luftsicherheits-Schulungsverordnung und 2. einen Nachweis über die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Nummer 6.6.1.3. oder Nummer 6.6.1.4. in Verbindung mit Nummer 6.5.2.1. Buchstabe c und Nummer 11.1.2. Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung. Bezüglich der nach Nummer 6.5.2.2. Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mitzuführenden Ausweisdokumente zur Identitätsfeststellung gilt § 9a Absatz 5 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes entsprechend. § 33 Sicherheitsprogramm der Transporteure (1) Das Sicherheitsprogramm der Transporteure nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) 300/2008 und Nummer 6.5.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat folgende Angaben und Beschreibungen zu beinhalten: 1. die nach den Vorgaben des § 9a Absatz 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, insbesondere Nummer 6.5. sowie Anlage 6-K des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, vorgeschriebenen Angaben einschließlich der diesbezüglichen Verfahren, 2. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 32 Absatz 1, 3. eine Beschreibung der Verfahren zur Unterrichtung bei Anzeichen einer Manipulation oder eines unbefugten Eingriffs nach § 32 Absatz 2, 4. eine Beschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22, 5. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur nach § 23 in Verbindung mit Kapitel 6 der Anlage 6-K des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und 6. eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 24. (2) Der Transporteur hat sicherzustellen, dass die englischsprachige Fassung seines Sicherheitsprogramms im Sinne von Nummer 6.5.1.2. Absatz 3 Satz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 inhaltlich nicht von der deutschsprachigen Fassung abweicht. (3) Die Prüfung und Bewertung des Sicherheitsprogramms nach Absatz 1 für die Zulassung, Wiederzulassung oder bei Änderungen der Zulassung von Transporteuren erfolgt ausschließlich durch das Luftfahrt-Bundesamt. § 34 Änderungen des Sicherheitsprogramms und der Zulassung von Transporteuren (1) Änderungen des Sicherheitsprogramms sowie weitere zulassungsrelevante Änderungen im Sinne von Anlage 6-D vierter Spiegelstrich des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden erst durch eine entsprechende Änderung der Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt wirksam. Die Änderung der Zulassung des Transporteurs erfolgt auf Antrag, falls die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Um dies festzustellen, kann das Luftfahrt-Bundesamt eine Vor-Ort-Überprüfung durchführen. (2) Absatz 1 gilt auch im Fall von Änderungen des Sicherheitsprogramms, die zur Erfüllung neuer oder geänderter Vorgaben für Transporteure erforderlich sind. § 35 Vor-Ort-Überprüfungen für Zulassungen von Transporteuren (1) Vor-Ort-Überprüfungen nach § 9a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Nummer 6.5.1.3. Absatz 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für die Zulassung, Wiederzulassung oder Änderung der Zulassung von Transporteuren werden ausschließlich durch das Luftfahrt-Bundesamt durchgeführt. (2) Nummer 6.5.1.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 findet für Zulassungen nach § 9a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Nummer 6.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 keine Anwendung. (3) Der Transporteur, der einen Antrag auf Zulassung gestellt hat, hat im Falle, dass seine Vor-Ort-Überprüfung nach Nummer 6.5.1.3. Absatz 5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von einem anderen Mitgliedstaat in dessen Hoheitsgebiet durchgeführt wurde, auf Verlangen des Luftfahrt-Bundesamtes eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte deutschsprachige Übersetzung des Validierungsberichts vorzulegen. § 36 Durchführung von Vor-Ort-Überprüfungen für andere Mitgliedstaaten Vor-Ort-Überprüfungen nach Nummer 6.5.1.3. Absatz 5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für Zulassungen oder Wiederzulassungen von Transporteuren, die von einem anderen Mitgliedsstaat erteilt werden, werden ausschließlich durch das Luftfahrt-Bundesamt durchgeführt. Unterabschnitt 5 Reglementierte Lieferanten von Bordvorräten § 37 Notfallplanungen Die reglementierten Lieferanten von Bordvorräten haben Notfallplanungen zu erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind. § 38 Sicherheitsprogramm der reglementierten Lieferanten von Bordvorräten Das Sicherheitsprogramm der reglementierten Lieferanten von Bordvorräten nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.1.3.2. Buchstabe a Unterabsatz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens folgende Inhalte zu umfassen: 1. eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen an dem betreffenden Betriebsstandort, einschließlich einer Beschreibung der Lagersituation der Bordvorräte nach Nummer 8.1.5.1. Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit den Nummern 8.1. und 8.3. des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005, 2. eine Beschreibung der Verfahren zum Schutz von Bordvorräten nach Nummer 8.1.5.1. Buchstabe c, d und e sowie Nummer 8.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 8.2. des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005, 3. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 37, 4. eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zur Durchführung der Kontrollen nach Nummer 8.1.2.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, 5. eine Bezeichnung der einzusetzenden Sicherheitsausrüstung nach § 10a des Luftsicherheitsgesetzes und der Luftsicherheitsausrüstungsverordnung und Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung des vorschriftsgemäßen Einsatzes, 6. gegebenenfalls eine Beschreibung der Verfahren nach Nummer 8.1.4.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für die Validierung und Benennung von bekannten Lieferanten von Bordvorräten nach § 40 in Verbindung mit Nummer 8.1.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, einschließlich Nennung der für die Validierung verantwortlichen Personen und ihrer Qualifikationen, 7. eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal, das nach den Nummern 11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat, 8. eine Beschreibung der Schulungsverfahren nach Nummer 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Personal, das den Vorgaben der Luftsicherheits-Schulungsverordnung unterliegt, 9. eine Beschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22, 10. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur nach § 23 und 11. eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 24. § 39 Änderung des Sicherheitsprogramms und der Zulassung von reglementierten Lieferanten von Bordvorräten (1) Änderungen des Sicherheitsprogramms sowie weitere zulassungsrelevante Änderungen im Sinne von Anlage 8-A vierter Spiegelstrich des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden erst durch eine entsprechende Änderung der Zulassung des reglementierten Lieferanten von Bordvorräten durch das Luftfahrt-Bundesamt wirksam. Die Änderung der Zulassung des reglementierten Lieferanten von Bordvorräten erfolgt auf Antrag, falls die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Um dies festzustellen, kann das Luftfahrt-Bundesamt eine Vor-Ort-Überprüfung durchführen. (2) Absatz 1 gilt auch im Fall von Änderungen, die zur Erfüllung neuer oder geänderter Vorgaben für reglementierte Lieferanten von Bordvorräten erforderlich sind. Unterabschnitt 6 Bekannte Lieferanten von Bordvorräten § 40 Benennung als bekannter Lieferant von Bordvorräten (1) Die für die Benennung als bekannter Lieferant von Bordvorräten erforderliche Validierung nach Nummer 8.1.4.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgt durch eine Person, die im Namen des reglementierten Lieferanten von Bordvorräten oder des Luftfahrtunternehmens für diesen Zweck ernannt und qualifiziert ist. Diese Person gilt als qualifiziert, wenn Kenntnisse und Erfahrungen in entsprechender Anwendung von Nummer 11.6.3.5. Buchstabe c bis e des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachgewiesen werden. Für Fortbildungen der Person nach Satz 1 gilt Nummer 11.4.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 entsprechend. Die ausreichende Qualifikation sowie regelmäßige Fortbildungen sind gegenüber der zuständigen Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen nachzuweisen. (2) Auf die Validierung der bekannten Lieferanten findet ausschließlich das Verfahren nach Nummer 8.1.4.5. Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Anwendung. (3) Validierungsprüfungen nach Nummer 8.1.4.3. Buchstabe b und Nummer 8.1.4.5. Buchstabe a, Nummer 9.1.4.3. Buchstabe b und Nummer 9.1.4.5. Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die von einer anderen benennenden Stelle durchgeführt wurden, können für die Benennung als bekannter Lieferant von Bordvorräten durch den reglementierten Lieferanten oder das Luftfahrtunternehmen anerkannt werden. Der Person des reglementierten Lieferanten oder Luftfahrtunternehmens nach Absatz 1 ist dafür der Validierungsbericht der anderen benennenden Stelle vorzulegen, der nicht älter als ein Jahr sein darf. Der reglementierte Lieferant oder das Luftfahrtunternehmen bewertet den Validierungsbericht im Hinblick auf den eigenen Betriebsstandort und kann dafür zusätzliche Prüfungen vornehmen. Die Bewertung des Validierungsberichts und die etwaigen zusätzlichen Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Validierungsberichte der anderen Stelle und die Dokumentation nach Satz 4 sind durch den reglementierten Lieferanten oder das Luftfahrtunternehmen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen. Der nach Nummer 8.1.4.4. Absatz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 höchstens zulässige Abstand zwischen Validierungen ist auch im Fall der Anerkennung von Validierungsprüfungen einzuhalten. (4) Bestehen begründete Zweifel im Sinne von Nummer 8.1.4.3. Absatz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, ob ein bekannter Lieferant die Anforderungen nach den Nummern 8.1.4. und 8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, nach § 9a des Luftsicherheitsgesetzes sowie nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 6 dieser Verordnung noch erfüllt, ist die Benennung des bekannten Lieferanten durch den reglementierten Lieferanten oder das Luftfahrtunternehmen, der oder das ihn benannt hat, zu entziehen oder auszusetzen. Der reglementierte Lieferant oder das Luftfahrtunternehmen hat die zuständige Luftsicherheitsbehörde über eine Entziehung oder Aussetzung der Benennung zu informieren. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde hat die anderen benennenden Stellen, die den bekannten Lieferanten ebenfalls benannt haben, über die Entziehung oder Aussetzung der Benennung zu unterrichten. Der bekannte Lieferant hat die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der reglementierte Lieferant oder das Luftfahrtunternehmen können Vorgaben treffen, wie Mängel durch den bekannten Lieferanten zu beheben sind. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann im Fall von begründeten Zweifeln im Sinne von Satz 1 gegenüber dem reglementierten Lieferanten oder dem Luftfahrtunternehmen anordnen, dass und in welcher Weise Mängel zu beheben sind oder dass die Benennung des bekannten Lieferanten zu entziehen oder auszusetzen ist. § 41 Sicherheitsmaßnahmen der bekannten Lieferanten von Bordvorräten (1) Die bekannten Lieferanten von Bordvorräten haben Notfallplanungen zu erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind. (2) Das Personal des bekannten Lieferanten von Bordvorräten hat bei der Beförderung von Bordvorräten sicherzustellen, dass es den Sicherheitsbeauftragten des bekannten Lieferanten und den Empfänger der Bordvorräte über die Feststellung etwaiger Anzeichen einer Manipulation oder eines unbefugten Eingriffs unverzüglich und nachweislich unterrichtet. § 42 Sicherheitsprogramm der bekannten Lieferanten von Bordvorräten (1) Das Sicherheitsprogramm der bekannten Lieferanten von Bordvorräten nach Nummer 8.1.4.2. Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens folgende Inhalte zu umfassen: 1. eine Beschreibung der Verfahren zum Schutz von Bordvorräten nach Nummer 8.1.5.1. Buchstabe c, d und e sowie Nummer 8.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 8.2. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005, 2. eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal, das nach den Nummern 11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat, 3. eine Beschreibung der Schulungsverfahren nach Nummer 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Personal, das den Vorgaben der Luftsicherheits-Schulungsverordnung unterliegt, 4. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 41 Absatz 1, 5. eine Beschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22, 6. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur nach § 23, 7. eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 24 und 8. Eine Benennung der Unternehmen, die nach Nummer 8.1.5.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Auftrag des bekannten Lieferanten Bordvorräte befördern. (2) Im Falle von Änderungen der im Sicherheitsprogramm der bekannten Lieferanten von Bordvorräten enthaltenen Angaben und Verfahrensbeschreibungen ist das angepasste Sicherheitsprogramm den Stellen, durch die die bekannten Lieferanten benannt worden sind, vorab vorzulegen. Die Änderungen des Sicherheitsprogramms werden durch die benennenden Stellen geprüft und schriftlich bestätigt, falls die Benennungsanforderungen weiterhin erfüllt sind. Die Änderungen des Sicherheitsprogramms werden mit Erteilung der Bestätigung wirksam. Unterabschnitt 7 Reglementierte Lieferanten von Flughafenlieferungen § 43 Notfallplanungen Die reglementierten Lieferanten von Flughafenlieferungen haben Notfallplanungen zu erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind. § 44 Sicherheitsprogramm der reglementierten Lieferanten von Flughafenlieferungen Das Sicherheitsprogramm der reglementierten Lieferanten von Flughafenlieferungen nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Nummer 9.1.3.2. Buchstabe a Unterabsatz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens folgende Inhalte zu umfassen: 1. eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen an dem betreffenden Betriebsstandort, einschließlich einer Beschreibung der Lagersituation der Flughafenlieferungen nach Nummer 9.1.5.1. Buchstabe b und c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit den Nummern 9.1. und 9.3. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005, 2. eine Beschreibung der Verfahren zum Schutz von Flughafenlieferungen nach Nummer 9.1.5.1. Buchstabe d, e und f sowie Nummer 9.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 9.2. des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005, 3. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 43, 4. eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zur Durchführung der Kontrollen nach Nummer 9.1.2.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, 5. Benennung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung nach § 10a des Luftsicherheitsgesetzes und der Luftsicherheitsausrüstungsverordnung, 6. eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal, das nach den Nummern 11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat, 7. eine Beschreibung der Schulungsverfahren nach Nummer 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Personal, das den Vorgaben der Luftsicherheits-Schulungsverordnung unterliegt, 8. eine Beschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22, 9. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur nach § 23 und 10. eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 24. § 45 Zulassung von reglementierten Lieferanten von Flughafenlieferungen sowie Änderung der Zulassung und des Sicherheitsprogramms (1) Eine Zulassung als reglementierter Lieferant von Flughafenlieferungen nach § 9a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Nummer 9.1.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst, soweit im Einzelfall einschlägig, auch die Durchführung von Flughafenlieferungen für überlassene Bereiche. Zuständig für die Zulassung von reglementierten Lieferanten von Flughafenlieferungen sind die zuständigen Luftsicherheitsbehörden der Länder. (2) Änderungen des Sicherheitsprogramms sowie weitere zulassungsrelevante Änderungen im Sinne von Anlage 9-A vierter Spiegelstrich des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden erst durch eine entsprechende Änderung der Zulassung des reglementierten Lieferanten von Flughafenlieferungen durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde wirksam. Die Änderung der Zulassung des reglementierten Lieferanten von Flughafenlieferungen erfolgt auf Antrag, falls die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Um dies festzustellen, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde eine Vor-Ort- Überprüfung durchführen. (3) Absatz 2 gilt auch im Fall von Änderungen, die zur Erfüllung neuer oder geänderter Vorgaben für reglementierte Lieferanten von Flughafenlieferungen erforderlich sind. Unterabschnitt 8 Bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen § 46 Benennung als bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen (1) Die für die Benennung als bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen erforderliche Validierung nach Nummer 9.1.4.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgt durch eine Person, die im Namen des Flugplatzbetreibers für diesen Zweck ernannt und qualifiziert ist. Diese Person gilt als qualifiziert, wenn Kenntnisse und Erfahrungen in entsprechender Anwendung von Nummer 11.6.3.5. Buchstabe c bis e des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachgewiesen werden. Für Fortbildungen der Person nach Satz 1 gilt Nummer 11.4.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 entsprechend. Die ausreichende Qualifikation, sowie regelmäßige Fortbildungen sind gegenüber der zuständigen Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen nachzuweisen. (2) Auf die Validierung der bekannten Lieferanten findet ausschließlich das Verfahren nach Nummer 9.1.4.5. Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Anwendung. (3) Validierungsprüfungen nach Nummer 9.1.4.3. Absatz 1 Buchstabe b und Nummer 9.1.4.5. Absatz 1 Buchstabe a sowie Nummer 8.1.4.3. Absatz 1 Buchstabe b und Nummer 8.1.4.5. Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die von einer anderen benennenden Stelle durchgeführt wurden, können für die Benennung als bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen durch den Flugplatzbetreiber anerkannt werden. Der Person des Flugplatzbetreibers nach Absatz 1 ist dafür der Validierungsbericht der anderen benennenden Stelle vorzulegen, der nicht älter als ein Jahr sein darf. Der Flugplatzbetreiber bewertet den Validierungsbericht im Hinblick auf den eigenen Flughafenstandort und kann dafür zusätzliche Prüfungen vornehmen. Die Bewertung des Validierungsberichts und die etwaigen zusätzlichen Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Validierungsberichte der anderen Stelle und die Dokumentation nach Satz 4 sind durch den Flugplatzbetreiber aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen. (4) Der Flugplatzbetreiber hat die zuständige Luftsicherheitsbehörde über eine Entziehung der Benennung zu informieren. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde hat die anderen benennenden Stellen, die den bekannten Lieferanten ebenfalls benannt haben, über die Entziehung der Benennung zu unterrichten. Der bekannte Lieferant hat die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Flugplatzbetreiber kann Vorgaben treffen, wie Mängel durch den bekannten Lieferanten zu beheben sind. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann im Fall von begründeten Zweifeln im Sinne von Nummer 9.1.4.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gegenüber dem Flugplatzbetreiber anordnen, dass und in welcher Weise Mängel zu beheben sind oder dass die Benennung des bekannten Lieferanten zu entziehen ist. (5) Die Benennung und Validierung nach Nummer 9.1.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen für überlassene Bereiche nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes, erfolgt durch eine Person, die im Namen des Luftfahrtunternehmens für diesen Zweck ernannt und geschult ist. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. § 47 Notfallplanungen Die bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen haben Notfallplanungen zu erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind. § 48 Sicherheitsprogramm der bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen (1) Das Sicherheitsprogramm der bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen nach Nummer 9.1.4.2. Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens folgende Angaben und Beschreibungen zu beinhalten: 1. Angaben zum Unternehmen und Verantwortlichen des bekannten Lieferanten sowie des Betriebsgeländes, insbesondere zu baulichen Begebenheiten und Sicherung des Betriebsgeländes, 2. die Benennung eines Sicherheitsbeauftragten nach § 20 in Verbindung mit Nummer 9.1.5.1. Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, 3. eine Beschreibung der Verfahren zum Schutz von Flughafenlieferungen nach Nummer 9.1.5.1. Buchstabe c, d und e sowie Nummer 9.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, 4. eine Benennung von Unternehmen, die nach Nummer 9.1.5.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Auftrag des bekannten Lieferanten Flughafenlieferungen befördern, 5. eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal, das nach den Nummern 11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat, 6. eine Beschreibung der Schulungsverfahren nach Nummer 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Personal, das den Vorgaben der Luftsicherheits-Schulungsverordnung unterliegt, 7. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 47, 8. eine Beschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22, 9. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur nach § 23 und 10. eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 24. (2) Im Fall von Änderungen der im Sicherheitsprogramm der bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen enthaltenen Angaben und Verfahrensbeschreibungen ist das Sicherheitsprogramm entsprechend anzupassen und den Stellen vorzulegen, durch die die bekannten Lieferanten benannt worden sind. A b s c h n i t t 5 Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n § 49 Übergangsvorschrift Abschnitt 4 Unterabschnitt 4 findet bis 31. Dezember 2026 nur Anwendung auf Transporteure, die eine Zulassung nach § 9a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, die die Vorgaben nach Nummer 6.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, beantragen. Abschnitt 4 Unterabschnitt 4 findet ferner Anwendung auf Transporteure, die bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung über eine Zulassung nach § 9a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, die die Vorgaben nach Nummer 6.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, verfügen. A b s c h n i t t 6 S c h l u s s b e s t i m m u n g § 50 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2026/247 der Kommission vom 2. Februar 2026 (ABl. L vom 3.2.2026) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2096 vom 30. November 2016 (Abl. L 326 vom 1.12.2016, S. 7) geändert worden ist 3. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1; L 165 vom 23.6.2016, S. 23; L 49 vom 25.02.2017, S. 52; L 406 vom 3.12.2020, S. 77 und L 241 vom 8.7.2021, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/449 vom 27. Februar 2026 (ABl. L 2026 vom 2.3.2026, S. 449) geändert worden ist 4. Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (bei der jeweils zuständigen Luftsicherheitsbehörde dauerhaft gesichert und eingeschränkt einsehbar), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss C(2026) 1232 vom 27. Februar 2026 (bei der jeweils zuständigen Luftsicherheitsbehörde dauerhaft gesichert und eingeschränkt einsehbar) geändert worden ist Anlage 1 Besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen nach Nummer 1.0.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 1. Mindestvorgaben zur Flughafensicherheit, von denen nicht abgewichen werden darf Folgende Mindestvorgaben zur Flughafensicherheit müssen im Falle von besonderen Sicherheitsmaßnahmen oder Ausnahmen nach Nummer 1.0.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 vom Flugplatzbetreiber dauerhaft erfüllt werden: - die Abgrenzungen zwischen Land- und Luftseite des Flugplatzes entsprechend Nummer 1.1.1.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 müssen deutlich erkennbar sein, - es müssen vordefinierte Bereiche entsprechend Nummer 1.1.2. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 bestimmt sein, innerhalb derer bei Bedarf sensible Teile der Sicherheitsbereiche nach Nummer 1.1.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aktiviert werden können, - die Zugangskontrolle entsprechend den Vorgaben nach Nummer 1.2. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit Nummer 1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 muss gewährleistet sein, - von den Vorgaben zur Einstellung und Schulung des Personals in Kapitel 11 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darf nicht abgewichen werden, - von den Vorgaben für die Sicherheitsausrüstung nach § 10a des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit der Luftsicherheitsausrüstungsverordnung darf nicht abgewichen werden und - es muss eine ortsbezogene Risikobewertung zur Durchführung kontinuierlicher Stichprobenkontrollen beim Zugang zu Sicherheitsbereichen entsprechend Anhang I der Verordnung (EG) 300/2008 Nummer 1.3.1. in Verbindung mit Nummer 1.3.1.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erstellt werden, wenn weniger als sechzig Personen über Flughafenausweise verfügen und kein sensibler Teil des Sicherheitsbereiches oder nicht der gesamte Sicherheitsbereich als sensibler Teil ausgewiesen wird. 2. Zusätzliche Mindestvorgaben zur Flughafensicherheit, die während der Dauer des konkreten Flugbetriebs gewährleistet werden müssen Folgende zusätzlich zu den in Ziffer 1 genannten Mindestvorgaben zur Flughafensicherheit müssen im Falle von besonderen Sicherheitsmaßnahmen oder Ausnahmen nach Nummer 1.0.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 vom Flugplatzbetreiber für die Dauer des Flugbetriebs erfüllt werden: - es müssen Sicherheitsbereiche oder sensible Teile von Sicherheitsbereichen entsprechend Nummer 1.1. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit den Nummern 1.1.2.2. und 1.1.2.3. sowie 1.1.3.3. und 1.1.3.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingerichtet werden, - es müssen Kontrollen von anderen Personen als Fluggästen, mitgeführten Gegenständen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen sowie Überprüfungen von Fahrzeugen beim Zugang in die aktivierten Sicherheitsbereiche oder sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche entsprechend den Nummern 1.3. und 1.4. sowie Kapitel 8 und Kapitel 9 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit den Nummern 1.3. und 1.4. sowie Kapitel 8 und Kapitel 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchgeführt werden und - es müssen Streifengänge und andere physische Kontrollen auf Flugplätzen und erforderlichenfalls in angrenzenden, öffentlich zugänglichen Bereichen entsprechend Nummer 1.5. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit Nummer 1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchgeführt werden. Anlage 2 Informationssicherheitsmaßnahmen Abschnitt 1: Maßnahmen der Flugplatzbetreiber im Rahmen von § 8 des Luftsicherheitsgesetzes 1. Regelungen zu Kapitel 1.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 1.1 Regelungen zu Nummer 1.7.1. (Schutz vor Cyberangriffen) 1.1.1 Definition „Stelle“ „Stelle“ ist eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die oder das kein Flugplatzbetreiber ist (vgl. Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008). Luftsicherheitsbehörden, die selbst Luftsicherheitsmaßnahmen umsetzen (insbesondere nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes), sind ebenfalls „Stellen“. 1.1.2 Kritische informations- und kommunikationstechnische Systeme und Daten Kritische informations- und kommunikationstechnische Systeme und Daten sind alle Systeme und Daten, welche bei Einschränkung ihrer Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit das Sicherheitsniveau der Zivilluftfahrt absenken können. Zu den kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systemen und Daten gehören zum Beispiel Systeme, Daten oder Komponenten sowie miteinander verbundene oder zusammenhängende Einzelsysteme. Dazu gehören auch Systeme oder Komponenten, die auf der Grundlage ihrer Programmierung oder Funktion die automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen und Einfluss auf die Sicherheit der Zivilluftfahrt haben können. 1.1.3 Ermittlung von kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systemen und Daten Die Ermittlung von kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systemen und Daten ist prozessorientiert durchzuführen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Ausgehend von den ermittelten luftsicherheitsrelevanten Prozessen sind die Systeme und Daten zu identifizieren, die Grundlage dieser luftsicherheitsrelevanten Prozesse sind. Die Strukturanalyse hat nach dem BSI IT-Grundschutz oder einem gleichwertigen internationalen Standard zu erfolgen. Bei der Ermittlung der kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten sind auch alle sekundären Abhängigkeiten zu weiteren Systemen und Daten zu berücksichtigen, auf welche die luftsicherheitsrelevanten Prozesse angewiesen sind. Sekundäre Abhängigkeiten entstehen, wenn für den Betrieb von kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systemen und Daten andere Systeme oder Komponenten nötig sind. In diesem Fall müssen auch diese Systeme, Daten und Komponenten als kritische informations- und kommunikationstechnische Systeme und Daten aufgeführt werden. 1.2 Regelungen zu Nummer 1.7.2. (Erkennung von Cyberangriffen) 1.2.1 Festlegung der Informationssicherheitsmaßnahmen Bei der Festlegung der Informationssicherheitsmaßnahmen ist der BSI IT-Grundschutz nach dem Stand der Technik oder vergleichbare internationale Standards durch die Flugplatzbetreiber und Stellen umzusetzen. Der vergleichbare internationale Standard muss um die speziellen Anforderungen an die Luftsicherheit ergänzt werden und alle relevanten kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten abdecken. Er muss insbesondere die Auswirkungen der Informationssicherheitsmaßnahmen auf die Funktionsfähigkeit der kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten und ihren möglichen Einfluss auf andere Systeme, Daten und Infrastrukturkomponenten berücksichtigen. 1.2.2 Informationssicherheitsmaßnahmen zum präventiven Schutz von kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systemen und Daten vor Cyberangriffen Der präventive Schutz der kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten im Bereich der Zivilluftfahrt ist durch organisatorische, personenbezogene, physische und technische Maßnahmen zu gewährleisten. So sind relevante Systeme und Daten vor unbefugten Zugriffen von innen und außen durch informationstechnische Maßnahmen zu schützen. 1.2.3 Informationssicherheitsmaßnahmen, die das Erkennen von Cyberangriffen auf kritische informations- und kommunikationstechnische Systeme und Daten sicherstellen Die Maßnahmen, die das Erkennen von Cyberangriffen auf kritische informations- und kommunikationstechnische Systeme und Daten sicherstellen, haben sich nach dem BSI IT- Grundschutz gemäß dem Stand der Technik oder nach einem gleichwertigen internationalen Standard zu richten. 1.2.4 Reaktion auf und Bewältigung von Cyberangriffen auf kritische informations- und kommunikationstechnische Systeme und Daten Die Reaktion auf und Bewältigung von Cyberangriffen auf kritische informations- und kommunikationstechnische Systeme und Daten hat sich nach dem BSI IT-Grundschutz gemäß dem Stand der Technik oder nach einem gleichwertigen internationalen Standard zu richten. 1.3 Regelungen zu Nummer 1.7.3. (Risikobewertung) Für die kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten müssen Risikobewertungen erstellt werden, um risikoorientiert Informationssicherheitsmaßnahmen festlegen zu können. Hierbei muss vorrangig das Risiko einer Verletzung der Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit in Bezug auf mögliche Gefährdungen der Luftsicherheit betrachtet werden. Die Risikobewertung hat die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und ist auf der Grundlage der aktuellen Gefährdungs- und Bedrohungslage zu erstellen. Die Risikobewertung muss der Risikoanalyse nach dem BSI IT-Grundschutz gemäß dem Stand der Technik oder einem gleichwertigen internationalen Standard, ergänzt um luftsicherheitsspezifische Risiken, die sich auf den Betrieb der kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten auswirken, entsprechen. Die Betreiber und Stellen erhalten dafür relevante Produkte des BSI. Neben den BSI-Produkten sind die Lagebilder und Gefährdungsbewertungen der Sicherheitsbehörden in die Risikobewertung einzubeziehen. 1.4 Prüfung des Luftsicherheitsprogramms durch geeignete Prüfer Die Flugplatzbetreiber und Stellen können einen geeigneten Prüfer mit der Prüfung des Luftsicherheitsprogramms beauftragen. Geeignete Prüfer sind Prüfer einer durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditierten Organisation, Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder vom BSI zertifizierte IT-Dienstleister. Jedes Prüfungsteam muss zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Objektivität aus mindestens zwei Prüfern bestehen. Den Prüfnachweis des geeigneten Prüfers und das Luftsicherheitsprogramm legt der Flugplatzbetreiber oder die Stelle der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zur Zulassung des Luftsicherheitsprogramms vor. Die Flugplatzbetreiber und Stellen, die keinen geeigneten Prüfer beauftragt haben, beantragen die Zulassung des Luftsicherheitsprogramms bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach vorheriger Abstimmung mit ihr. In diesem Fall hat die zuständige Luftsicherheitsbehörde die fachliche, inhaltliche und technische Prüfung und Zulassung des Luftsicherheitsprogrammes selbst vorzunehmen. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann hierfür gegebenenfalls selbst einen geeigneten Prüfer mit der fachlichen, inhaltlichen und technischen Prüfung des ihr zur Zulassung vorgelegten Luftsicherheitsprogramms beauftragen. Die den Luftsicherheitsbehörden in diesem Fall entstehenden Kosten für die Prüfung des Luftsicherheitsprogramms können als Auslagen gemäß § 17a Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Bundesgebührengesetzes refinanziert werden. 2. Regelungen zu Nummer 1.0.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Melde- und Informationswesen; Vorfallsbehandlung) Die Flugplatzbetreiber und Stellen müssen sich für das Melde- und Informationswesen des BSI registrieren. Für den Informationsaustausch benennen die Flugplatzbetreiber und Stellen jeweils eine Kontaktstelle zum BSI, um Informationen des BSI empfangen zu können. Die Flugplatzbetreiber und Stellen haben dem BSI erhebliche Störungen der Informationssicherheit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung zu melden, um andere Akteure über bestehende Informationssicherheitsrisiken informieren zu können. Eine erhebliche Störung der Informationssicherheit liegt insbesondere dann vor, wenn: - eine Nicht-Reaktion negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Zivilluftfahrt hat, - zusätzliche Aufwände und Mittel zur Beseitigung der Störung eingesetzt werden müssen, die über die Aufwände und Mittel des Regelbetriebs oder bereits geplanter Arbeiten hinausgehen, - die Beseitigung durch speziell vorgehaltene Incident-Responder oder Störfallteams durchgeführt werden muss, - wichtige IT-Systeme oder Komponenten zur Vermeidung weiterer Auswirkungen abgeschaltet oder isoliert werden müssen, - für den Bewältigungszeitraum Betriebsprozesse geändert, verzögert oder stillgelegt werden müssen, - Dienstleistungen, Kommunikation, Steuerung oder Logistik beeinträchtigt werden, - sie einen hohen finanziellen Schaden verursacht oder - der Verdacht besteht, dass das Unternehmen Ziel eines neuartigen, außergewöhnlichen, zielgerichteten oder aus technischer Sicht bemerkenswerten Angriffs oder Angriffsversuchs ist. In einer frühen Erstmeldung ist innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall anzugeben, ob der Verdacht der erheblichen Störung auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte. Des Weiteren hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung der erheblichen Störung eine Meldung zu erfolgen, in der der Verdacht bestätigt oder der Informationsstand aktualisiert wird und eine erste Bewertung bezüglich des Schweregrades, seiner Auswirkungen sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden. Auf Ersuchen des BSI hat eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen zu erfolgen. Sofern die erhebliche Störung abgeschlossen ist, hat spätestens einen Monat nach Übermittlung der Erstmeldung die Abschlussmeldung zu erfolgen, die Folgendes zu beinhalten hat: - eine ausführliche Beschreibung der erheblichen Störung, einschließlich seines Schweregrades und seiner Auswirkungen, - Angaben zur Art der Bedrohung oder ihrer zugrunde liegender Ursachen, die wahrscheinlich die Störung ausgelöst hat, - Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen und - gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen der erheblichen Störung. Bei einer andauernden erheblichen Störung ist an die Stelle der Abschlussmeldung eine Fortschrittsmeldung abzusetzen. Für die konkrete Vorfallsbehandlung haben die Flugplatzbetreiber und Stellen IT- Dienstleister eigenständig zu beauftragen, falls keine eigenen Kapazitäten zur Bewältigung der Störung vorhanden sind. In herausgehobenen Fällen kann das BSI die Flugplatzbetreiber und Stellen unterstützen. Das BSI kann Meldungen von Flugplatzbetreibern und Stellen an die zuständigen Aufsichtsbehörden weiterleiten. 3. Regelungen zu Nummer 11.2.8. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Schulung von Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen) 3.1 Zu Nummer 11.2.8.2. (Umfang und Inhalt der Schulungen) Die Auswahl der Schulungsthemen richtet sich nach der jeweils ausgeübten Tätigkeit. Umfang und Schulungsinhalte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die Anforderungen „nach Erfordernis“ in der nachfolgenden Tabelle sind abhängig von der betrieblichen Notwendigkeit und den im Unternehmen vorgehaltenen Ressourcen. Alternativ können Kenntnisse aus abgeschlossenen fachspezifischen Berufsausbildungen und Studiengängen mit informationstechnischem Schwerpunkt oder andere Fachlehrgänge berücksichtigt werden. Sofern Personen lediglich Zugang zu Systemen und Daten haben, welche so abgesichert sind, dass mit diesem Zugang keine Absenkung des Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt verursacht werden kann, können diese von der Schulung nach Nummer 11.2.8. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ausgenommen werden. Diese Fälle sind zu dokumentieren. Im Rahmen des Konzeptes werden drei zu schulende Personengruppen unterschieden: Gruppe I Personen, die nur physischen Zugang zu kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systemen und Daten haben; Gruppe II Nutzer; Gruppe III Administratoren; Die zu vermittelnden Schulungsthemen sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen: P e rs o n e n g ru p p e I II II I Schulungsthemen C y b e r S e c u ri ty A w a re n e s s ja ja ja A n w e n d e rs c h u lu n g f ü r F a c h a n w e n d u n g e n n e in ja n a c h E rf o rd e rn is D a te n s ic h e rh e it n e in n a c h E rf o rd e rn is n a c h E rf o rd e rn is V o rf a lls b e h a n d lu n g n e in n a c h E rf o rd e rn is n a c h E rf o rd e rn is N e tz w e rk s ic h e rh e it n e in n a c h E rf o rd e rn is n a c h E rf o rd e rn is M a lw a re n e in n e in n a c h E rf o rd e rn is S ic h e rh e it s k o n fi g u ra ti o n n e in n e in n a c h E rf o rd e rn is e rw e it e rt e C y b e r S e c u ri ty A w a re n e s s n e in n a c h E rf o rd e rn is n a c h E rf o rd e rn is H a c k in g n e in n e in n a c h E rf o rd e rn is d ig it a le F o re n s ik n e in n e in n a c h E rf o rd e rn is E in h a lt u n g v o n V o rs c h ri ft e n u n d S ta n d a rd s n e in n a c h E rf o rd e rn is n a c h E rf o rd e rn is P e n e tr a ti o n T e s ti n g n e in n a c h E rf o rd e rn is n a c h E rf o rd e rn is A n w e n d u n g s e n tw ic k lu n g n e in n a c h E rf o rd e rn is n a c h E rf o rd e rn is 4 - D ru ck sa ch e 2/ Die detaillierten Schulungsinhalte zu den einzelnen Schulungsthemen werden in der jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des BSI für den Bereich Luftsicherheit zur Verfügung gestellt. 3.2 Fortbildungen Nach Nummer 11.2.8. geschulte Personen sind nach Nummer 11.4.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verpflichtet, regelmäßig Fortbildungen zu absolvieren. Unabhängig davon muss zeitnah bei neuen Bedrohungsszenarien für die kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme (KIKS) durch entsprechende Fortbildung des Personals reagiert werden. Im Übrigen gelten die Anforderungen an die Schulung von Personen auch für die entsprechenden Fortbildungen. Die Fortbildungen können durch externe Anbieter durchgeführt werden. 3.3 Durchführung von Schulungen und Fortbildungen zur Informationssicherheit Schulungen und Fortbildungen zur Informationssicherheit können in Form von Übungen, zum Beispiel Multiple-Choice, Lernpartnerschaften, interaktiven Videos, Quizsequenzen, Wortergänzungstexten, Fragebögen oder Rollenspielen durchgeführt werden. Sie können computergestützt durchgeführt werden, soweit gewährleistet ist, dass dies zum Erwerb der jeweiligen Kompetenzen führt. Computergestützte Schulungen sind nicht genehmigungspflichtig. Der Ausbilder hat nach Abschluss der Schulung oder Fortbildung einen personalisierten Schulungs- oder Fortbildungsnachweis zu erstellen. Der Nachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten: - Teilnehmerangaben (akademischer Grad/Titel, Name, Vorname, Funktion, Geburtsdatum), - Bezeichnung der Veranstaltung, Thema/Lerninhalte, Ort und Abschlussdatum, zeitlicher Umfang der Schulung oder Fortbildung, - vollständige Anschrift der Schulungseinrichtung, Name des Ausbilders/der Ausbilder, - Unterschrift(en) der Schulungseinrichtung und des Ausbilders/der Ausbilder, Ort, Datum. Anbieter für Schulungen und Fortbildungen zur Informationssicherheit sollten nach dem Standard ISO 9001:2015 oder vergleichbar zertifiziert und die Ausbilder nachweislich qualifizierte Experten im Bereich der Informationssicherheit sein. Die Ausbilder sollten über nachgewiesene Kenntnisse im Bereich der Erwachsenenbildung und Wissensvermittlung verfügen. Es muss gewährleistet sein, dass die Ausbilder über ausreichend methodischdidaktische Erfahrungen und kommunikative und soziale Kompetenzen verfügen. Abschnitt 2: Maßnahmen der Luftfahrtunternehmen und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette im Zuständigkeitsbereich der §§ 9 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes 1. Regelungen zu Nummer 1.0.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Das Sicherheitsprogramm oder ein im Sicherheitsprogramm genanntes relevantes Dokument hat eine Beschreibung darüber zu enthalten, wie sichergestellt wird, dass festgestellte Cyberangriffe auf kritische informations- und kommunikationstechnische Systeme und kritische Daten nach Nummer 1.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unverzüglich an die zuständige Behörde gemeldet werden. 2. Regelungen zu Nummer 1.7.2. und 1.7.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 2.1 In Bezug auf die ermittelten kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten nach Nummer 1.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 haben das Sicherheitsprogramm oder die im Sicherheitsprogramm genannten relevanten Dokumente folgende Angaben zu enthalten: a) eine Übersicht der ermittelten Gefährdungen, die Ergebnisse der Risikoeinschätzung, welche bereits getroffene Schutzmaßnahmen berücksichtigt, und die Ergebnisse der Risikobewertung, b) Angaben nach Nummer 1.7.2. Absatz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu den Informationssicherheitsmaßnahmen des Unternehmens, und c) Beschreibungen der Qualitätskontrollmaßnahmen zur Sicherstellung der Aktualität der Risikobewertung und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen. 2.2 Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann auf der Grundlage einer eigenständigen Risikobewertung a) ein nationales Risikoniveau und eine zu berücksichtigende Basisrisikoschwelle zur Cybersicherheit im Bereich Luftsicherheit bestimmen, an dem sich die Informationssicherheitsmaßnahmen der Unternehmen zu orientieren haben, b) Vorgaben zu Informationssicherheitsmaßnahmen der Unternehmen treffen. 3. Regelungen zu Nummer 11.2.8. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Im Sicherheitsprogramm oder in einem im Sicherheitsprogramm genannten relevanten Dokument sind Angaben zum Schulungsverfahren und Schulungsinhalten für Personal zu machen, das nach Nummer 11.2.8.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen ist. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 haben die Mitgliedstaaten ein Nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt, auch Nationales Luftsicherheitsprogramm (NLSP) genannt, zu erstellen, anzuwenden und fortzuentwickeln. Darin sind die Zuständigkeiten für die Durchführung der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards festzulegen und die zu diesem Zweck von den Betreibern und Stellen zu gewährleistenden Sicherheitsmaßnahmen zu beschreiben. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs In dieser Rechtsverordnung werden Vorgaben für Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und Beteiligte an der sichereren Lieferkette getroffen. Dies beinhaltet insbesondere Einzelheiten zur Zugangskontrolle zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens, zur Überprüfung von Fahrzeugen, Überwachung und Bestreifung des Flugplatzgeländes, zu den Informationssicherheitsmaßnahmen des Flugplatzbetreibers, zur internen Qualitätssicherung sowie zu den besonderen Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen. Darüber hinaus werden ergänzend und zur Konkretisierung der Anforderungen von §§ 9 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes die Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, Zulassungsanforderungen sowie die Inhalte der jeweiligen Luftsicherheitsprogramme der Unternehmen festgelegt. Die bisherigen zu den oben genannten Bereichen untergesetzlich getroffenen Regelungen im Nationalen Luftsicherheitsprogramm, zum Beispiel die Anlagen D, I, G2, H3 und Teil B der Anlage M, werden durch diese Verordnung ersetzt. III. Alternativen Keine. IV. Regelungskompetenz Die Ermächtigung zum Erlass dieser Rechtsverordnung ergibt sich aus § 17 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes. Danach wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr nähere Bestimmungen zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 8, 9 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes zu erlassen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er dient der Durchführung der nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vor- schriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 09.04.2008, S. 72) bestehenden Pflicht, ein nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt aufzustellen, anzuwenden und fortzuentwickeln. Das nationale Luftsicherheitsprogramm fasst als Gesamtstrategie alle Regelungen, Maßnahmen und Verfahren zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen zusammen. Die Verordnung ist auch mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, insbesondere mit dem Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) vereinbar. VI. Regelungsfolgen Mit der Rechtsverordnung wird das Ziel verbunden, ein nationales Luftsicherheitsprogramm rechtsverbindlich auszugestalten, das als Gesamtstrategie alle Regelungen, Maßnahmen und Verfahren zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, zusammenfasst. Ziel ist es, einen kontinuierlich hohen Sicherheitsstandard in der Zivilluftfahrt entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu gewährleisten. Die Normadressaten, insbesondere die Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und Beteiligten an der sicheren Lieferkette, erhalten einheitliche und konkrete Vorgaben für die von ihnen zu gewährleistenden Sicherheitsmaßnahmen im Bereich Luftsicherheit, einschließlich der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Fragen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung werden von dem Entwurf nicht berührt. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht berührt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben Das geplante Regelungsvorhaben der Bundesregierung führt für den Normadressaten Verwaltung zu keiner Änderung des Erfüllungsaufwands. Mit dieser neu geschaffenen Verordnung werden lediglich die bereits einheitlich etablierten, aus dem internationalen Recht abgeleiteten Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden von Bund und Länder, in einem nationalen Regelwerk niedergelegt. Veränderungen in den Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit in der zivilen Luftfahrt, mit Wirkung auf den Erfüllungsaufwand, entstehen durch diese Gesetzesinitiative nicht. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Es entstehen keine unmittelbaren Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 7. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelungen ist nicht erforderlich. Eine Evaluierung ist nicht erforderlich, da der Entwurf keine Kosten verursacht. B. Besonderer Teil I. Allgemein Die Verordnung gliedert sich in sechs Abschnitte. Abschnitt 1 enthält Regelungen zum Anwendungsbereich dieser Verordnung, zu den Begriffsbestimmungen und zur Einsichtnahme in eingestufte Anlagen. Abschnitt 2 enthält die Regelungen zu den Sicherheitsmaßnahmen und zum Inhalt des Luftsicherheitsprogramms der Flugplatzbetreiber. Abschnitt 3 enthält die Regelungen zu den Sicherheitsmaßnahmen und dem Inhalt des Luftsicherheitsprogramms der Luftfahrtunternehmen. Abschnitt 4 enthält die Regelungen zu den Sicherheitsmaßnahmen und zum Inhalt der Sicherheitsprogramme der Beteiligten an der sicheren Lieferkette. Abschnitt 5 enthält Übergangsbestimmungen und Abschnitt 6 enthält die Schlussbestimmung (Inkrafttreten). II. Die Vorschriften im Einzelnen: Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen) Zu § 1 (Anwendungsbereich) Nach Nummer 1 erstreckt sich der Anwendungsbereich der Verordnung auf Flugplatzbetreiber im Sinne des § 8 des Luftsicherheitsgesetzes. Nach Nummer 2 gilt die Verordnung für Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 9 des Luftsicherheitsgesetzes. Nach Nummer 3 erstreckt sich der Anwendungsbereich der Verordnung auf reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Transporteure, andere Stellen nach Nummer 6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten im Sinne des § 9a des Luftsicherheitsgesetzes. Nach Nummer 4 erstreckt sich der Anwendungsbereich der Verordnung auf Ausbilder im Sinne von Nummer 11.5. in Verbindung mit Nummer 11.2.8. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt, dass Informationssicherheitsmaßnahmen Maßnahmen sind, mit denen der Schutz vor Cyberangriffen im Sinne von Nummer 1.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie die Erkennung solcher Cyberangriffe, die Reaktion darauf und ihre Bewältigung sichergestellt werden. Zu Absatz 2 Absatz 2 definiert, dass Beteiligte an der sicheren Lieferkette reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Transporteure, andere Stellen nach Nummer 6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten im Sinne des § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes sind. Zu § 3 (Einsichtnahme in eingestufte Anlagen) Satz 1 verweist auf die Einstufung der Anlagen 3 und 4 dieser Verordnung als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Satz 2 regelt, dass die jeweils zuständige Luftsicherheitsbehörde die nicht veröffentlichten Anlagen nach Satz 1 dem Antragsteller auf dessen Antrag hin zugänglich macht, soweit dieser gegenüber der jeweiligen Luftsicherheitsbehörde ein berechtigtes Interesse nachweist und zum Zugang zu Verschlusssachen nach den Bestimmungen des Geheimschutzes berechtigt ist. Zu Abschnitt 2 (Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber) Zu § 4 (Zugangskontrolle) Zu Absatz 1 Die Vorschrift regelt, dass die Beschränkung des Zugangs zu Sicherheitsbereichen eines Flugplatzes durch ein elektronisches System auf jeweils eine einzelne Person nach Nummer 1.2.2.5. Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht für Zugangspunkte gilt, die ausschließlich von Personen genutzt werden, die Aufgaben der Umsetzung und Durchsetzung der Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere Aufgaben der Polizeibehörden, Luftsicherheitsbehörden und des Zoll. Zu Absatz 2 Satz 1 regelt, dass für begleitete Personen in Sicherheitsbereichen nach Nummer 1.2.7.2. in Verbindung mit Nummer 1.2.7.3. Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gilt, dass grundsätzlich 5 Personen durch eine vom Flugplatzbetreiber als Begleitpersonal ermächtigte Person begleitet werden dürfen. Abweichende Regelungen, zum Beispiel für Flughafenführungen, können im Luftsicherheitsprogramm oder im Einzelfall von der Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung zugelassen werden. Ziel der Abweichungsmöglichkeit von der grundsätzlichen Begleitquote nach Satz 1 ist es, flexible Begleitverhältnisse für verschiedene Anwendungsfälle zu ermöglichen. Die Anzahl der begleiteten und begleitenden Personen müssen in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so dass sowohl im Fall des Satzes 1 als auch des Satzes 2 grundsätzlich gemäß Nummer 1.2.7.3. Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Blickkontakt gewährleistet ist. Zu Absatz 3 Die Vorschrift regelt, dass der Flugplatzbetreiber auf Anforderung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde in seinem Luftsicherheitsprogramm im Einvernehmen mit der zuständigen Sicherheitsbehörde ein Verfahren für die Zugangskontrolle für ausländische Flugsicherheitsbegleiter zu Sicherheitsbereichen und in amtlichem Gewahrsam befindlichen Personen zu Sicherheitsbereichen zu beschreiben hat. Zu § 5 (Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten Gegenständen) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt, dass für die Kontrolle von umsteigenden und weiterfliegenden Flugbesatzungen, zu denen auch Flugbesatzungsmitglieder gehören, die beruflich reisen, aber auf dem konkreten Flug noch nicht im dienstlichen Einsatz sind (dead head crews), die Bestimmungen der Nummern 4.1.2. und 4.1.3. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 entsprechend gelten, soweit sie während ihres Transit- oder Transferaufenthaltes die sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche des Flugplatzes nicht verlassen. Bei Umstiegen auf eine andere Maschine gelten diese Personen als Passagiere. Bei weiterfliegenden Flugzeugbesatzungen hat die Kontrolle bereits stattgefunden. Zu Absatz 2 Absatz 2 Satz 1 regelt, dass Ausnahmen von der Luftsicherheitskontrolle nach Nummer 1.3.2.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für die in Anlage 3 Ziffer 1 und Ziffer 8 genannten Personengruppen gelten. Nach Satz 2 kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde weitere Ausnahmen von der Luftsicherheitskontrolle nach den Vorgaben in den Ziffern 2 und 7 der Anlage 3 zulassen. Satz 3 weist darauf hin, dass die Möglichkeit für die zuständige Luftsicherheitsbehörde die in Nummer 1.3.2.2. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 genannten Personengruppen auf der Grundlage einer lokalen Risikobewertung von Luftsicherheitskontrollen auszunehmen oder besonderen Kontrollverfahren zu unterziehen hiervon unberührt bleibt. Satz 4 legt fest, dass der Flugplatzbetreiber der zuständigen Luftsicherheitsbehörde mindestens einmal jährlich eine Aufstellung der nach Maßgabe von Anlage 3 von der Kontrolle freigestellten Personen zu übergeben hat. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt, dass Einzelheiten zu den Kontrollmethoden des Flugplatzbetreibers nach Nummer 1.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Luftsicherheitsgesetzes Anlage 4 zu entnehmen sind. Zu § 6 (Überprüfung von Fahrzeugen) Die Vorschrift regelt, dass sich Ausnahmen von der Überprüfung von Fahrzeugen nach Nummer 1.4.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nach Anlage 3 richten. Zu § 7 (Überwachung, Bestreifung und andere physische Kontrollen) Satz 1 regelt, dass der Flugplatzbetreiber die Sicherheitsmaßnahmen nach Nummer 1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf der Grundlage einer von ihm vorab vorzunehmenden Risikobewertung durchzuführen hat, die Bestandteil seines Luftsicherheitsprogramms ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer eigenen Risikobewertung Vorgaben für die Sicherheitsmaßnahmen nach Satz 1 erteilen. Zu § 8 (Informationssicherheitsmaßnahmen) Die Vorschrift regelt, dass Einzelheiten zur Verpflichtung der Flugplatzbetreiber, ihre für Zivilluftfahrtzwecke genutzten kritischen Informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten nach Nummer 1.7. in Verbindung mit Nummer 1.0.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durch Informationssicherheitsmaßnahmen zu schützen, Anlage 2 Abschnitt 1 zu entnehmen sind. Zu § 9 (Notfallplanungen ) Die Vorschrift regelt, dass der Flugplatzbetreiber Notfallplanungen zu erstellen hat, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen im eigenen Zuständigkeitsbereich beinhalten, die im Falle einer Gefahren- oder Bedrohungslage, insbesondere bei Flugzeugentführungen, Sabotageakten, terroristischen Anschlägen, Cyberangriffen auf kritische Informations- und Kommunikationssysteme sowie des Verdachts des Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes oder des unbefugten Zugangs zur Luftseite oder in Sicherheitsbereiche durchzuführen sind. Die Notfallplanungen können in verschiedenen Dokumenten enthalten sein, die Teile des Sicherheitsprogramms sind. Die Vorschrift bezieht sich nur auf luftsicherheitsbezogene Notfallplanungen. Zu § 10 (Besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen) Die Vorschrift regelt, dass Einzelheiten zu den besonderen Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen, die die zuständige Luftsicherheitsbehörde für den Schutz und die Sicherheit luftseitiger Bereiche von Flugplätzen nach den Voraussetzungen in Nummer 1.0.3. des Anhangs der Durchführungs-verordnung (EU) 2015/1998 erlauben kann, Anlage 1 zu entnehmen sind. Zu § 11 (Alternative Sicherheitsmaßnahmen) Zu Absatz 1 Satz 1 regelt, dass die zuständige Luftsicherheitsbehörde alternative Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) 300/2008 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 und § 8 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes auf der Grundlage einer ortsbezogenen Risikobewertung genehmigen kann. Nach Satz 2 hat der Flugplatzbetreiber der zuständigen Luftsicherheitsbehörde Informationen zu den örtlichen Gegebenheiten zur Verfügung zu stellen und an der Erstellung der Risikobewertung mitzuwirken. Satz 3 regelt, dass die Luftsicherheitsbehörde die Risikobewertung zu erstellen und die alternativen Sicherheitsmaßnahmen unter Würdigung der Gesamtumstände festzulegen hat. Satz 4 regelt, dass das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den Luftsicherheitsbehörden Maßstäbe zur bundeseinheitlichen Bestimmung von Mindestsicherheitsmaßnahmen festlegen kann. Hierdurch sollen wenigstens eine Mindestschwelle und ein grundsätzlich einheitliches Vorgehen der Luftsicherheitsbehörden bei der Risikobewertung eines Flugplatzes ermöglicht werden. Die Luftsicherheitsbehörde kann mit der Festlegung der endgültigen alternativen Sicherheitsmaßnahmen jederzeit im eigenen Ermessen über die Mindestschwelle hinausgehen, sofern sie dies für geboten hält. Dieses langjährig praktizierte Verfahren hat sich zu einer ständigen Verwaltungspraxis entwickelt. Zu Absatz 2 Die Vorschrift regelt, dass das Bundesministerium des Innern über in Ausnahmefällen zugelassene Abweichungen von den in Artikel 1 Satz 1 Nummern 10, 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 genannten Gewichtsbeschränkungen für Luftfahrzeuge zu unterrichten ist. Zu § 12 (Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers ) Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, mindestens eine Beschreibung und Plan- Darstellung der Abgrenzung zwischen Land- und Luftseite, der Sicherheitsbereiche und der sensiblen Teile von Sicherheitsbereichen sowie gegebenenfalls abgegrenzter Bereiche zu enthalten hat. Zu Nummer 2 Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, mindestens Angaben über Fluggast-, Gepäck- und Frachtabfertigungseinrichtungen zu enthalten hat. Dies beinhaltet vorrangig eine Übersicht über die an dem Flugplatz vorhandenen Einrichtungen zur Abfertigung von Fluggästen, Gepäck sowie Luftfracht und -post einschließlich eines Lageplans. Zu Nummer 3 Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, mindestens eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen zur Überwachung, Bestreifung und anderen physischen Kontrollen nach § 7 zu enthalten hat. Zu Nummer 4 Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, mindestens Angaben zu den Informationssicherheitsmaßnahmen des Flugplatzes nach § 8 zu enthalten hat. Zu Nummer 5 Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, eine Beschreibung des Verfahrens der Zugangskontrolle von ausländischen Flugsicherheitsbegleitern zu Sicherheitsbereichen zu enthalten hat. Zu Nummer 6 Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und Förderung der Sicherheitskultur gemäß Nummer 11.1.11. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu enthalten hat. Zu Nummer 7 Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, gegebenenfalls eine Beschreibung der besonderen Sicherheitsmaßnahmen oder Ausnahmen für den Schutz und die Sicherheit luftseitiger Bereiche von Flugplätzen nach § 10 zu enthalten hat. Zu Nummer 8 Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, gegebenenfalls eine Beschreibung der alternativen Sicherheitsmaßnahmen nach § 11 zu enthalten hat. Zu Nummer 9 Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, gegebenenfalls eine Beschreibung der für die Validierung und Benennung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen einzuhaltenden Verfahren nach Nummer 9.1.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, einschließlich Nennung der für die Validierung gemäß § 14 verantwortlichen Personen und ihrer Qualifikationen zu enthalten hat. Zu Nummer 10 Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, eine Beschreibung der Notfallplanungen nach § 9 zu enthalten hat. Zu Nummer 11 Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, mindestens eine Beschreibung der internen Qualitätskontrollverfahren nach § 10 zu enthalten hat. Diese sollte die Nennung der verantwortlichen Personen, Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollmaßnahmen sowie Verfahren zur Bewertung von Verfahren zur Festlegung und Umsetzung von Korrekturmaßnahmen enthalten. Zu Absatz 2 Die Vorschrift regelt, dass Änderungen der im Luftsicherheitsprogramm enthaltenen Angaben und Beschreibungen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sind. Zu § 13 (Interne Qualitätssicherung) Satz 1 regelt, dass Flugplatzbetreiber mindestens jährlich Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 durchzuführen haben. Satz 2 regelt, dass dabei die Einhaltung aller im Luftsicherheitsprogramm nach § 12 beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen ist. Satz 3 regelt, dass die Ergebnisse der internen Qualitätssicherung zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen sind. Zu Abschnitt 3 (Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen) Zu § 14 (Sicherheitsmaßnahmen für überlassene Bereiche) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt, dass, sofern Luftfahrtunternehmen an Flugplätzen, die der Verpflichtung zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterliegen, über überlassene Bereiche verfügen, die § 4 Absatz 1 und 2 sowie §§ 5 bis 7 auf die durch das Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen entsprechende Anwendung finden. Dies gilt selbstverständlich nur soweit, wie diese Vorschriften auch für den überlassenen Bereich am Flugplatz relevant sind. Bezüglich der Anwendung von §§ 4 bis 7 am jeweiligen Flugplatz sowie der entsprechenden Anwendung für den dortigen überlassenen Bereich erfolgt, auch im Hinblick auf Absatz 2 und 3, ein Austausch sowohl zwischen den zuständigen Luftsicherheitsbehörden als auch mit und zwischen den betroffenen Stellen am jeweiligen Flugplatz. Zu Absatz 2 Satz 1 regelt, dass das Luftfahrt-Bundesamt als zuständige Luftsicherheitsbehörde im Falle der entsprechenden Anwendung von § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 für überlassene Bereiche nach den Vorgaben in den Ziffern 2 und 7 der Anlage 3 Ausnahmen von der Luftsicherheitskontrolle zulassen kann. Gemäß Satz 2 können nach § 5 Absatz 2 erteilte Ausnahmen von der Luftsicherheitskontrolle auch für den überlassenen Bereich anerkannt werden. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt, dass das Luftfahrt-Bundesamt Vorgaben für die Bestreifung im Sinne von § 7 treffen kann und dafür eine eigene Risikobewertung vornimmt. Zu § 15 (Informationssicherheitsmaßnahmen ) Die Vorschrift regelt, dass die Einzelheiten zu den Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, ihre für Zivilluft-fahrtzwecke genutzten kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten zu ermitteln und vor Cyberangriffen, die sich auf die Sicherheit der Zivilluftfahrt auswirken können, zu schützen, Anlage 2 Abschnitt 2 zu entnehmen sind. Zu § 16 (Notfallplanungen) Gemäß § 16 sind Luftfahrtunternehmen verpflichtet, Notfallplanungen zu erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrtunternehmens beinhalten, die im Falle einer Gefahren- oder Bedrohungslage, insbesondere bei Flugzeugentführungen, Sabotageakten, terroristischen Anschlägen sowie des Verdachts des Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes oder des unbefugten Zugangs in überlassene Bereiche des Luftfahrtunternehmens durchzuführen sind. Die Notfallplanungen können in verschiedenen Dokumenten enthalten sein, die Teile des Luftsicherheitsprogramms sind. Die Vorschrift bezieht sich nur auf luftsicherheitsbezogene Notfallplanungen. Zu § 17 (Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur) Satz 1 schreibt Luftfahrtunternehmen vor, die Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur nach Nummer 11.1.11. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit durch die betreffende Person sowie fortlaufend mindestens alle zwei Jahre durchzuführen. Satz 2 schreibt vor, dass die Sensibilisierungsmaßnahmen zu dokumentieren sind. Satz 3 schreibt vor, dass die Dokumentation über die durchgeführten Sensibilisierungen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. Zu § 18 (Luftsicherheitsprogramm der Luftfahrtunternehmen ) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt, welche Angaben und Beschreibungen die Luftsicherheitsprogramm der Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 mindestens zu enthalten haben. Zu Nummer 1 Gemäß Nummer 1 hat das Luftsicherheitsprogramm Angaben zur Aufbauorganisation des Luftfahrtunternehmens zu enthalten. Gemeint sind Angaben zur Unternehmensstruktur und -organisation, einschließlich der personellen Verantwortlichkeiten (u.a. beispielsweise in Form eines Organigramms). Zu Nummer 2 Nummer 2 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm Angaben zum Sicherheitsbeauftragten nach § 9 Absatz 1 Satz 7 letzter Halbsatz des Luftsicherheitsgesetzes enthalten muss, die zumindest den Namen und die Erreichbarkeiten sowie bei Bedarf eines Empfangsbevollmächtigten und deren Erreichbarkeiten umfassen. Zu Nummer 3 Nummer 3 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm Angaben zur 24 Stunden- Erreichbarkeit des Luftfahrtunternehmens für Behörden, für den Fall von Gefahren- und Bedrohungslagen oder anderen besonderen Vorkommnissen zu enthalten hat. Zu Nummer 4 Nummer 4 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung des Verfahrens einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung nach Nummer 3.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu enthalten hat. Zu Nummer 5 Gemäß Nummer 5 hat das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherung abgestellter Luftfahrzeuge nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Nummer 3.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu beinhalten. Zu Nummer 6 Nummer 6 schreibt vor, dass im Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen enthalten sein muss, die das Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen und deren aufgegebenem Gepäck nach Nummer 5.2. und 5.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen hat. Zu Nummer 7 Nummer 7 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten hat, die das Luftfahrtunternehmen bei der Behandlung von Luftfracht und -post nach Kapitel 6 des Anhangs der Durchführungs-verordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen hat. Zu Nummer 8 Nummer 8 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten hat, die das Luftfahrtunternehmen bei der Behandlung von Post und Material von Luftfahrtunternehmen nach Kapitel 7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 durchzuführen hat. Zu Nummer 9 Nummer 9 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten hat, die das Luftfahrtunternehmen bei der Behandlung von Bordvorräten nach Kapitel 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen hat. Zu Nummer 10 Nummer 10 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm gegebenenfalls eine Beschreibung der Verfahren nach Nummer 8.1.4.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für die Validierung und Benennung von bekannten Lieferanten von Bordvorräten nach § 41 in Verbindung mit Nummer 8.1.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, einschließlich Nennung der für die Validierung verantwortlichen Personen und ihrer Qualifikationen zu enthalten hat. Zu Nummer 11 Nummer 11 regelt, dass falls ein Luftfahrtunternehmen überlassene Bereiche nutzt, das Luftsicherheitsprogramm Angaben zu den Sicherheitsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes und § 14 dieser Verordnung, insbesondere eine Beschreibung der Risikobewertung sowie Verfahren zur Zugangskontrolle, zur Kontrolle und Kontrollmethoden von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten Gegenständen, zur Überprüfung von Fahrzeugen und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 1.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zum Mitführen und zur Lagerung von verbotenen Gegenständen in Sicherheitsbereichen, zu enthalten hat. Zu Nummer 12 Nummer 12 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm Verfahrensbeschreibungen zur Durchführung der Kontrollen, zu Kontrollmethoden, zu Kontrollkonzepten und besonderen Kontrollverfahren von für den überlassenen Bereich bestimmten Flughafenlieferungen in den Sicherheitsbereich nach Kapitel 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie Kapitel 9 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005, einschließlich der Festlegung der Kontrollstellen und Betriebszeiten, an denen die Kontrolle der Flughafenlieferungen erfolgt, der technischen Voraussetzungen und des Risikomanagements zu enthalten hat. Zu Nummer 13 Nummer 13 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm, falls einschlägig, eine Beschreibung der Verfahren nach Nummer 9.1.3.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für die Validierung und Benennung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen, die für überlassene Bereiche bestimmt sind, nach § 44 Absatz 5 in Verbindung mit Nummer 9.1.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, einschließlich Nennung der für die Validierung verantwortlichen Personen und ihrer Qualifikationen, zu enthalten hat. Zu Nummer 14 Nummer 14 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm Angaben zu den Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 15 zu enthalten hat. Zu Nummer 15 Nummer 15 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der Notfallplanungen nach § 16 zu enthalten hat. Zu Nummer 16 Nummer 16 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur nach § 17 zu enthalten hat. Zu Nummer 17 Nummer 17 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 19 zu enthalten hat. Zu Nummer 18 Nummer 18 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal der Luftfahrtunternehmen zu enthalten hat, das nach den Nummern 11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat. Zu Nummer 19 Nummer 19 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der Schulungsverfahren für Personal der Luftfahrtunternehmen zu enthalten hat, das den Vorgaben der Luftsicherheits-Schulungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, nach Nummer 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes. Zu Absatz 2 Satz 1 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm im Falle von Änderungen der darin enthaltenen Angaben und Beschreibungen dem Luftfahrt-Bundesamt mit dem Antrag auf entsprechende Änderung der Zulassung vorzulegen ist. Satz 2 regelt, dass die Änderungen erst mit Erteilung der geänderten Zulassung des Luftsicherheitsprogramms wirksam werden. Satz 3 regelt, dass die Sätze 1 und 2 auch im Fall von Änderungen des Luftsicherheitsprogramms, die zur Erfüllung neuer oder geänderter Vorgaben erforderlich sind, gelten. Satz 4 regelt, dass das Luftfahrt-Bundesamt in dem Fall die Vorlage des geänderten Luftsicherheitsprogramms verlangen und hierfür eine angemessene Frist festlegen kann. Zu § 19 (Interne Qualitätssicherung ) Luftfahrtunternehmen sind gemäß Satz 1 verpflichtet, mindestens jährlich Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 durchzuführen. Satz 2 schreibt vor, dass dabei die Einhaltung aller im Luftsicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen und Verfahren zu prüfen ist. Satz 3 regelt, dass die Ergebnisse der internen Qualitätssicherung zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen sind. Zu Abschnitt 4 (Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette) Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Regelungen) Zu § 20 (Sicherheitsbeauftragter ) Zu Absatz 1 Die Vorschrift regelt, dass ein Sicherheitsbeauftragter eines Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach den Nummern 6.3.1.3., 6.4.1.3., 6.5.1.6., 8.1.5.1. Buchstabe a und 9.1.5.1. Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in der Lage sein muss, unverzüglich in geeigneter Art und Weise auf sicherheitsrelevante Vorfälle an dem jeweiligen Betriebsstandort, für den er als Sicherheitsbeauftragter benannt ist, zu reagieren. Gemeint ist damit nicht eine 24/7-Präsenzpflicht des Sicherheitsbeauftragten, sondern regelmäßige Anwesenheiten des Sicherheitsbeauftragten und die Festlegung von Vertretern vor Ort. Dies ergibt sich auch daraus, dass es Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten ist, die Umsetzung des Sicherheitsprogramms sicherzustellen. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt, welche Angaben zum Sicherheitsbeauftragten bei der Benennung des Sicherheitsbeauftragten gegenüber der zuständigen Luftsicherheitsbehörde anzugeben sind. Darunter fallen mindestens der Name, die postalischen, elektronischen und telefonischen Kontaktdaten des Sicherheitsbeauftragten sowie der Betriebsstandort, für den er benannt wird. Gemäß Satz 2 haben bekannte Lieferanten von Bordvorräten und bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen gegenüber der benennenden Stelle die Angaben nach Satz 1 anzugeben. Zu § 21 (Nachträgliche Änderungen der Verpflichtungserklärung ) Satz 1 regelt, dass Beteiligte an der sicheren Lieferkette verpflichtet sind, im Fall von erforderlichen nachträglichen Änderungen der Verpflichtungserklärung nach Anlage 6-A, 6-C, 6- D, 8-A und 9-A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, insbesondere zur Erfüllung neuer oder geänderter Vorgaben, die neue und unterzeichnete Verpflichtungserklärung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich vorzulegen. Satz 2 regelt, dass Bekannte Lieferanten von Bordvorräten und bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen verpflichtet sind, die neue und unterzeichnete Verpflichtungserklärung nach Anlage 8-B und 9-B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der benennenden Stelle vorzulegen. Zu § 22 (Informationssicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette) Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift sind Einzelheiten zur Verpflichtung der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, ihre nach den Nummern 1.7.2. und 1.7.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Zivilluftfahrtzwecke genutzten kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten zu ermitteln und vor Cyberangriffen zu schützen, die sich auf die Sicherheit in der Zivilluftfahrt auswirken können, Anlage 2 Abschnitt 2 zu entnehmen. Nach Satz 2 gelten für bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen, mit Ausnahme der bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen für überlassene Bereiche, abweichend von Satz 1 die Anforderungen der Anlage 2 Abschnitt 1. Zu § 23 (Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur) Satz 1 regelt, dass die Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur nach Nummer 11.1.11. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 spätestens vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit der betreffenden Person sowie fortlaufend mindestens alle zwei Jahre durchzuführen sind. Satz 2 regelt, dass die Sensibilisierungsmaßnahmen zu dokumentieren sind. Satz 3 regelt, dass die Dokumentation über die durchgeführten Sensibilisierungen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. Satz 4 regelt, dass bekannte Lieferanten von Bordvorräten und bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen abweichend von Satz 3 die Dokumentation der benennenden Stelle auf Verlangen vorzulegen haben. Zu § 24 (Interne Qualitätssicherung) Die Vorschrift konkretisiert die unionsrechtlichen Vorgaben zur internen Qualitätssicherung nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Satz 1 regelt, dass die Beteiligten an der sicheren Lieferkette die Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung mindestens einmal jährlich durchzuführen haben. Gemäß Satz 2 ist dabei die Einhaltung aller im jeweiligen Sicherheitsprogramm beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen. Satz 3 schreibt vor, dass die Ergebnisse der internen Qualitätssicherung zu dokumentieren und der zuständigen Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen vorzulegen sind. Satz 4 regelt, dass abweichend von Satz 3 die bekannten Lieferanten von Bordvorräten und bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen das Ergebnis der internen Qualitätssicherung der benennenden Stelle auf Verlangen vorzulegen haben. Zu § 25 (Eintragungen in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette) Zu Absatz 1 Nach Absatz 1 nimmt das Luftfahrt-Bundesamt als zuständige Luftsicherheitsbehörde die Eintragungen in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für die Beteiligten an der sicheren Lieferkette vor. Zu Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass Eintragungen in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette durch das Luftfahrt-Bundesamt zu Änderungen des Status des Beteiligten an der sicheren Lieferkette auch im Fall der Aussetzung der Zulassung sowie Aufhebung der Aussetzung innerhalb von 24 Stunden vorgenommen werden. Satz 2 stellt klar, dass dies für diejenigen Beteiligten an der sicheren Lieferkette nicht gilt, für die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gar keine Eintragungen in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette vorgeschrieben sind. Zu Unterabschnitt 2 (Reglementierte Beauftragte) Zu § 26 (Sicherheitsmaßnahmen der reglementierten Beauftragten) Zu Absatz 1 Satz 1 regelt, dass die reglementierten Beauftragten verpflichtet sind, Notfallplanungen zu erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind. Die Notfallplanungen können in verschiedenen Dokumenten enthalten sein, die Teile des Sicherheitsprogramms sind. Die Vorschrift bezieht sich nur auf luftsicherheitsbezogene Notfallplanungen. Gemäß Satz 2 kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde für reglementierte Beauftragte, die aufgrund einer Unterbeauftragung nach Nummer 6.3.1.1. Absatz 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eines anderen Beteiligten an der sicheren Lieferkette selbst keine Sicherheitskontrollen nach den Nummern 6.3.2.3., 6.3.2.4. und 6.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführen, abweichende Vorgaben treffen. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 sind die reglementierten Beauftragten verpflichtet, dem Luftfahrt-Bundesamt eine Liste über bestehende Beförderungsvereinbarungen mit zugelassenen Transporteuren nach Nummer 6.3.1.9. Absatz 1 Satz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf Verlangen vorzulegen. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt, dass das Personal des reglementierten Beauftragten bei der Beförderung identifizierbarer Luftfracht oder -post, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, verpflichtet ist, die in den Nummern 1 bis 3 genannten Dokumente mit sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen. Zu Nummer 1 Nummer 2 regelt, dass Nachweise über die Schulungen nach Nummer 6.3.2.9. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit der Luftsicherheits- Schulungsverordnung mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen sind. Zu Nummer 2 Nummer 3 regelt, dass ein Nachweis über die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Nummer 11.1.2. Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen ist. Zu Absatz 4 Zu Satz 1 Satz 1 schreibt dem Fahrer des reglementierten Beauftragten vor, bei der Beförderung identifizierbarer Luftfracht oder -post, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, die in Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen zu erfüllen. Zu Nummer 1 Nummer 1 regelt, dass der Fahrer verpflichtet ist, vor der Verladung bereits sicherheitskontrollierter Luftfracht oder -post eine Durchsuchung des Frachtraums des eingesetzten Fahrzeugs durchzuführen. Halbsatz 2 regelt, dass Nummer 6.5.2.2. Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 entsprechend gilt. Zu Nummer 2 Nummer 2 verpflichtet den Fahrer dazu, bei einem unvermeidlichen außerplanmäßigen Halt Maßnahmen zur Sicherheit der Ladung durchzuführen. Gemäß Halbsatz 2 gilt Nummer 6.5.2.2. Buchstabe e des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 entsprechend. Zu Nummer 3 Gemäß Nummer 3 hat der Fahrer den Sicherheitsbeauftragten des reglementierten Beauftragten und den Empfänger der Luftfracht oder -post über die Feststellung etwaiger Anzeichen einer Manipulation oder eines unbefugten Eingriffs unverzüglich und nachweislich zu unterrichten. Zu Satz 2 Satz 2 regelt, dass im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Durchsuchung des Frachtraums auch durch anderes dafür geeignetes Personal des reglementierten Beauftragten oder des bekannten Versenders, von dem die Sendung entgegengenommen wird, durchgeführt werden kann. Das Personal muss über die dafür erforderliche Qualifikation, einschließlich Schulung, verfügen. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Integrität der Durchsuchung bis zum Abschluss des Beladens bestehen bleibt. Zu § 27 (Sicherheitsprogramm der reglementierten Beauftragten) Die Vorschrift schreibt vor, welche Angaben und Beschreibungen das Sicherheitsprogramm eines reglementierten Beauftragten nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 mindestens zu enthalten hat. Zu Nummer 1 Nach Nummer 1 hat das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zur Durchführung der Sicherheitskontrollen von Luftfracht und -post nach den Nummern 6.1. und 6.2.2. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit den Nummern 6.1.2., 6.1.3. und 6.3.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und den Nummern 6.2. und 6.3. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 zu enthalten. Zu Nummer 2 Nummer 2 regelt, dass das Sicherheitsprogramm Angaben über vergebene und empfangene Unteraufträge nach Nummer 6.3.1.1. Satz 5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Durchführung von Sicherheitskontrollen im Sinne von Nummer 1 zu enthalten hat. Zu Nummer 3 Nummer 3 legt fest, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Verfahren bei Ausnahmen von der Kontrolle von Luftfracht und -post nach Nummer 6.2.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und Nummer 6.2. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 zu enthalten hat. Zu Nummer 4 Nach Nummer 4 hat das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zum Schutz der Luftfracht und -post vor unbefugten Eingriffen nach Nummer 6.2.1. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und den Nummern 6.1.4., 6.3.2.4. und 6.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu enthalten. Zu Nummer 5 Nummer 5 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zum Umgang mit Luftfracht und -post mit hohem Risiko nach Nummer 6.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 6.7. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 zu enthalten hat. Zu Nummer 6 Nummer 6 schreibt vor, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der anzuwendenden Kontrollmethoden nach Nummer 6.2.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und einzusetzenden Luftsicherheitsausrüstung nach § 10a des Luftsicherheitsgesetzes und der Luftsicherheitsausrüstungsverordnung sowie die Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung der vorschriftsgemäßen Anwendung oder des vorschriftsgemäßen Einsatzes zu enthalten hat. Zu Nummer 7 Nummer 7 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22 zu enthalten hat. Zu Nummer 8 Gemäß Nummer 8 muss das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur nach § 23 enthalten. Zu Nummer 9 Nummer 9 schreibt vor, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der internen Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 24 zu enthalten hat. Zu Nummer 10 Nach Nummer 10 hat das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 26 Absatz 1 zu enthalten. Zu Nummer 11 Nummer 11 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal, das nach den Nummern 11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu enthalten hat und nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat. Zu Nummer 12 Nummer 12 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Schulungsverfahren nach Nummer 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Personal, das den Vorgaben der Luftsicherheits-Schulungsverordnung unterliegt, zu enthalten hat. Zu § 28 (Änderungen des Sicherheitsprogramms und der Zulassung von reglementierten Beauftragten) Zu Absatz 1 Satz 1 regelt, dass Änderungen des Sicherheitsprogramms sowie weitere zulassungsrelevante Änderungen im Sinne von Anlage 6-A vierter Spiegelstrich des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erst mit einer entsprechenden Änderung der Zulassung des reglementierten Beauftragten durch das Luftfahrt-Bundesamt wirksam werden. Nach Satz 2 erfolgt die Änderung der Zulassung auf Antrag, falls die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Gemäß Satz 3 kann das Luftfahrt-Bundesamt für die Änderung einer Zulassung und um festzustellen, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind, eine Vor-Ort-Überprüfung durchführen. Zu Absatz 2 Absatz 2 stellt klar, dass Absatz 1 auch im Fall von Änderungen, die zur Erfüllung neuer oder geänderter Vorgaben für reglementierte Beauftragte erforderlich sind, gilt. Zu Unterabschnitt 3 (Bekannte Versender) Zu § 29 (Sicherheitsmaßnahmen der bekannten Versender) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt, dass die bekannten Versender verpflichtet sind, Notfallplanungen zu erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind. Die Notfallplanungen können in verschiedenen Dokumenten enthalten sein, die Teile des Sicherheitsprogramms sind. Die Vorschrift bezieht sich nur auf luftsicherheitsbezogene Notfallplanungen. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt, dass die bekannten Versender verpflichtet sind, dem Luftfahrt-Bundesamt eine Liste über bestehende Beförderungsvereinbarungen mit zugelassenen Transporteuren nach Nummer 6.4.1.8. Absatz 1 Satz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf Verlangen vorzulegen. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt, dass bei der Beförderung identifizierbarer Luftfracht oder -post, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, die Anforderungen nach § 26 Absatz 3 und 4 für das Personal oder den Fahrer der bekannten Versender entsprechend gelten. Zu § 30 (Sicherheitsprogramm der bekannten Versender) § 30 schreibt vor, dass das Sicherheitsprogramm bekannter Versender nach § 9a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 mindestens die in Nummer 1 bis 9 genannten Angaben und Beschreibungen zu enthalten hat. Zu Nummer 1 Nummer 1 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zur Durchführung der Sicherheitskontrollen von Luftfracht und -post nach den Nummern 6.1. und 6.2.2. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit den Nummern 6.1.2., 6.1.3. und 6.4.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und Nummer 6.4. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005, zu enthalten hat. Zu Nummer 2 Nummer 2 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zum Schutz der Luftfracht und -post vor unbefugten Eingriffen nach Nummer 6.2.1. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und den Nummern 6.1.4, 6.4.2.1 Absatz 1 Buchstabe c und 6.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie § 29 Absatz 3 in Verbindung mit § 26 Absatz 4, zu enthalten hat. Zu Nummer 3 Nummer 3 schreibt vor, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zum Umgang mit Luftfracht und -post mit hohem Risiko nach Nummer 6.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 6.7. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005, zu enthalten hat. Zu Nummer 4 Gemäß Nummer 4 hat das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22 zu enthalten. Zu Nummer 5 Nummer 5 schreibt vor, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur nach § 23 zu enthalten hat. Zu Nummer 6 Nummer 6 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 24 zu enthalten hat. Zu Nummer 7 Nummer 7 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 29 Absatz 1 zu enthalten hat. Zu Nummer 8 Nummer 8 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal zu enthalten hat, das nach den Nummern 11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat. Zu Nummer 9 Nummer 9 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Schulungsverfahren nach Nummer 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Personal, das den Vorgaben der Luftsicherheits-Schulungsverordnung unterliegt, zu enthalten hat. Zu § 31 (Änderungen des Sicherheitsprogramms und der Zulassung von bekannten Versendern) Zu Absatz 1 Satz 1 regelt, dass Änderungen des Sicherheitsprogramms sowie weitere zulassungsrelevante Änderungen im Sinne des zweiten Spiegelstrichs der Verpflichtungserklärung bekannter Versender nach Anlage 6-C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erst mit einer entsprechenden Änderung der Zulassung des bekannten Versenders durch das Luftfahrt-Bundesamt wirksam werden. Nach Satz 2 erfolgt die Änderung der Zulassung auf Antrag, falls die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Gemäß Satz 3 kann das Luftfahrt-Bundesamt für die Änderung einer Zulassung und um festzustellen, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind, eine Vor-Ort-Überprüfung durchführen. Zu Absatz 2 Absatz 2 stellt klar, dass Absatz 1 auch im Fall von Änderungen, die zur Erfüllung neuer oder geänderter Vorgaben für bekannte Versender erforderlich sind, gilt. Zu Unterabschnitt 4 (Transporteure) Zu § 32 (Sicherheitsmaßnahmen der Transporteure) § 32 legt die von Transporteuren neben den Anforderungen gemäß § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen fest oder konkretisiert diese Vorgaben. Zu Absatz 1 Gemäß Absatz 1 sind Transporteure verpflichtet, Notfallplanungen zu erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind. Die Notfallplanungen können in verschiedenen Dokumenten enthalten sein, die Teile des Sicherheitsprogramms sind. Die Vorschrift bezieht sich nur auf luftsicherheitsbezogene Notfallplanungen. Zu Absatz 2 Gemäß Absatz 2 hat das Personal des Transporteurs bei der Beförderung identifizierbarer Luftfracht oder -post sicherzustellen, dass es den Sicherheitsbeauftragten des Transporteurs und den Empfänger der Luftfracht oder -post über die Feststellung etwaiger Anzeichen einer Manipulation oder eines unbefugten Eingriffs unverzüglich und nachweislich unterrichtet. Zu Absatz 3 Absatz 4 stellt klar, dass Transporteuren die Lagerung von Luftfracht und -post, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, mit Ausnahme der begrenzten Lagerung nach Nummer 6.0.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, nicht erlaubt ist. Zu Absatz 4 Satz 1 regelt, dass Transporteure verpflichtet sind, dem Luftfahrt-Bundesamt die in den Nummern 1 und 2 genannten Dokumente auf Verlagen vorzulegen. Zu Nummer 1 Nach Nummer 1 sind Transporteure verpflichtet, Dokumente zum Nachweis über bestehende Beförderungsvereinbarungen mit reglementierten Beauftragten und bekannten Versendern, in deren Namen sie Beförderungen durchführen, vorzuhalten und dem Luftfahrt- Bundesamt auf Verlangen vorzulegen. Zu Nummer 2 Nach Nummer 2 sind Transporteure verpflichtet, eine Liste mit den Namen der reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender, in deren Namen sie Beförderungen durchführen und mit denen sie eine Beförderungsvereinbarung geschlossen haben, vorzuhalten und dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen. Nach dem zeiten Halbsatz hat diese Liste mindestens die eindeutige alpha-numerische Kennung, das Anfangsdatum der Vereinbarung und, falls vorhanden, das Ablaufdatum zu beinhalten. Absatz 5 Satz 2 regelt, dass der Satz 1 im Falle einer Unterbeauftragung nach Nummer 6.6.1.5. in Verbindung mit Nummer 6.5.2.2. Buchstabe f des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 entsprechend gilt. Zu Absatz 5 Zu Satz 1 Satz 1 regelt, dass das Personal des Transporteurs bei der Beförderung identifizierbarer Luftfracht oder -post, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, neben den Ausweisdokumenten im Sinne von Nummer 6.5.2.2. Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auch die in Nummer 1 und Nummer 2 genannten Nachweise mit sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen hat. Zu Nummer 1 Nach Nummer 1 hat das Personal des Transporteurs Nachweise über die Schulungen nach Nummer 6.6.1.3. oder Nummer 6.6.1.4. in Verbindung mit Nummer 6.5.2.1. Buchstabe b oder c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit der Luftsicherheits-Schulungsverordnung mit sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen. Zu Nummer 2 Nach Nummer 2 hat das Personal des Transporteurs einen Nachweis über die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Nummer 6.6.1.3. oder Nummer 6.6.1.4. in Verbindung mit Nummer 6.5.2.1. Buchstabe c und Nummer 11.1.2. Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und der Luftsicherheits- Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung mit sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen. Zu Satz 2 Satz 2 regelt, dass bezüglich der nach Nummer 6.5.2.2. Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mitzuführenden Ausweisdokumente zur Identitätsfeststellung der § 9a Absatz 5 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes entsprechend gilt. § 9a Absatz 5 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes verweist auf Nummer 6.3.2.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, d.h. die zu Nummer 6.5.2.2. Buchstabe d spiegelbildliche Verpflichtung des reglementierten Beauftragten zur Identitätsfeststellung der die Sendung übergebenden Person, und regelt, dass als Dokumente zur Überprüfung der Identität der Personalausweis oder Reisepass zu kontrollieren ist. Nummer 6.5.2.2. Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 regelt im Hinblick auf diese Identitätsprüfung eine entsprechende Mitführpflicht der dort genannten Ausweisdokumente des Fahrers des Transporteurs, als die Person, die die Sendung übergibt oder übernimmt. Deshalb wird in entsprechender Anwendung des § 9a Absatz 5 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes in § 32 Absatz 5 Satz 2 dieser Verordnung geregelt, dass die für die Identitätsprüfung mitzuführenden Ausweisdokumente der Personalausweis oder der Reisepass sind. Zu § 33 (Sicherheitsprogramm der Transporteure) Zu Absatz 1 Absatz 1 schreibt vor, welche Angaben und Beschreibungen das Sicherheitsprogramm der Transporteure nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und Nummer 6.5.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu enthalten hat. Zu Nummer 1 Nummer 1 stellt klar, dass das Sicherheitsprogramm die nach den Vorgaben des § 9a Absatz 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, insbesondere Nummer 6.5 sowie Anlage 6-K d

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