Verordnung zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLspV)
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Verordnung zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLspV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 432/26
12.08.26
In - Vk - Wi
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Verordnung zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLspV)
A. Problem und Ziel
Nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 hat jeder Mitgliedstaat
ein nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt aufzustellen, anzuwenden und
fortzuentwickeln. Das nationale Luftsicherheitsprogramm fasst als Gesamtstrategie alle
Regelungen, Maßnahmen und Verfahren zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des
Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen
Anschlägen zusammen. Ziel ist es, einen kontinuierlich hohen Sicherheitsstandard in der
Zivilluftfahrt entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu gewährleisten. §
17 Absatz 3 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes ermächtigt das Bundesministerium des
Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr nähere Bestimmungen zur Durchführung
der Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 8, 9 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes zu
erlassen. In den Rechtsverordnungen können nach § 17 Absatz 3 Satz 2 des
Luftsicherheitsgesetzes insbesondere Einzelheiten zu den baulichen und technischen Sicherungen,
zu den Durchsuchungen von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten
Gegenständen sowie der Überprüfung von Fahrzeugen, zu Zulassung, Rezertifizierung und
Schulung von Personal und Ausbildern sowie zum Inhalt der Luftsicherheitsprogramme
festgelegt werden. Es kann ferner nach § 17 Absatz 3 Satz 3 des Luftsicherheitsgesetzes
bestimmt werden, dass das Bundesministerium des Innern von den vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, soweit
Sicherheitsbelange dies gestatten.
B. Lösung
Erlass einer Rechtsverordnung, die nähere Bestimmungen zur Durchführung der
Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 8, 9 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes enthält.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verpflichtung zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen ergibt sich unmittelbar
aus dem Luftsicherheitsgesetz. Es entstehen keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das geplante Regelungsvorhaben der Bundesregierung kommt es bei Bürgerinnen
und Bürgern zu keiner Änderung des Erfüllungsaufwands.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das geplante Regelungsvorhaben der Bundesregierung führt für den Normadressaten
Wirtschaft zu keiner Änderung des Erfüllungsaufwands.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das geplante Regelungsvorhaben der Bundesregierung führt für den Normadressaten
Verwaltung zu keiner Änderung des Erfüllungsaufwands. Mit dieser neu geschaffenen
Verordnung werden lediglich die bereits einheitlich etablierten, aus dem internationalen
Recht abgeleiteten Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden von Bund und Länder, in einem
nationalen Regelwerk niedergelegt. Veränderungen in den Verfahren zur Gewährleistung
der Sicherheit in der zivilen Luftfahrt, mit Wirkung auf den Erfüllungsaufwand, entstehen
durch diese Gesetzesinitiative nicht.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 432/26
12.08.26
In - Vk - Wi
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Verordnung zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLspV)
Bundeskanzleramt Berlin, 12. August 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu
erlassende
Verordnung zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLspV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Philipp Amthor
Vom ...
Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 17 Absatz 3 des
Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 68) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S.
3165), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S.
5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr:
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
Verordnung zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm
(NLspV)
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt
1. für Flugplatzbetreiber im Sinne des § 8 des Luftsicherheitsgesetzes,
2. für Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 9 des Luftsicherheitsgesetzes,
3. für reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Transporteure, andere Stellen
nach Nummer 6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 sowie reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten im Sinne des §
9a des Luftsicherheitsgesetzes und
4. für Ausbilder im Sinne der Nummer 11.5 in Verbindung mit Nummer 11.2.8. des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Informationssicherheitsmaßnahmen sind Maßnahmen, mit denen der Schutz vor
Cyberangriffen im Sinne des Kapitels 1.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 sowie die Erkennung solcher Cyberangriffe, die Reaktion darauf und ihre
Bewältigung sichergestellt wird.
(2) Beteiligte an der sicheren Lieferkette sind reglementierte Beauftragte, bekannte
Versender, Transporteure, andere Stellen nach Nummer 6.3.1.1. Buchstabe c des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, reglementierte Lieferanten und bekannte
Lieferanten im Sinne des § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes.
§ 3
Einsichtnahme in eingestufte Anlagen
Die Anlagen 3 und 4 dieser Verordnung sind als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz eingestuft und werden
nicht veröffentlicht. Die jeweils zuständige Luftsicherheitsbehörde macht die Anlagen nach
Satz 1 auf Antrag dem Antragsteller zugänglich, soweit der Antragsteller gegenüber der
jeweiligen Luftsicherheitsbehörde ein berechtigtes Interesse nachweist und zum Zugang zu
Verschlusssachen nach den Bestimmungen des Geheimschutzes berechtigt ist.
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S i c h e r h e i t s m a ß n a h m e n d e r F l u g p l a t z b e t r e i b e r
§ 4
Zugangskontrolle
(1) Die Beschränkung des Zugangs zu Sicherheitsbereichen eines Flugplatzes durch
ein elektronisches System auf jeweils eine einzelne Person nach Nummer 1.2.2.5.
Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gilt nicht für
Zugangspunkte, die ausschließlich von Personen genutzt werden, die Aufgaben der
Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere Aufgaben der Polizeibehörden, Luftsicherheitsbehörden
und des Zoll.
(2) Für begleitete Personen in Sicherheitsbereichen nach Nummer 1.2.7.2. in
Verbindung mit Nummer 1.2.7.3. Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 gilt, dass grundsätzlich fünf Personen durch eine vom Flugplatzbetreiber als
Begleitpersonal ermächtigte Person begleitet werden dürfen. Abweichende Regelungen
können im Luftsicherheitsprogramm oder im Einzelfall von der Luftsicherheitsbehörde auf
der Grundlage einer Risikobewertung zugelassen werden.
(3) Der Flugplatzbetreiber hat auf Anforderung der zuständigen
Luftsicherheitsbehörde in seinem Luftsicherheitsprogramm im Einvernehmen mit der zuständigen
Sicherheitsbehörde ein Verfahren für die Zugangskontrolle ausländischer Flugsicherheitsbegleiter
zu Sicherheitsbereichen und in amtlichem Gewahrsam befindlichen Personen zu
Sicherheitsbereichen zu beschreiben.
§ 5
Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten Gegenständen
(1) Für die Kontrolle von umsteigenden und weiterfliegenden Flugbesatzungen gelten
die Bestimmungen der Nummern 4.1.2. und 4.1.3. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr.
300/2008 entsprechend, soweit sie während ihres Transit- oder Transferaufenthaltes die
sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche des Flugplatzes nicht verlassen.
(2) Ausnahmen von der Luftsicherheitskontrolle nach Nummer 1.3.2.3. des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gelten für die in Anlage 3 Ziffer 1 und Ziffer
8 genannten Personengruppen. Weitere Ausnahmen von der Luftsicherheitskontrolle kann
die zuständige Luftsicherheitsbehörde nach den Vorgaben in den Ziffern 2 und 7 der Anlage
3 zulassen. Die Möglichkeit für die zuständige Luftsicherheitsbehörde die in Nummer
1.3.2.2. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 genannten Personengruppen auf
der Grundlage einer lokalen Risikobewertung von Luftsicherheitskontrollen auszunehmen
oder besonderen Kontrollverfahren zu unterziehen, bleibt hiervon unberührt. Der
Flugplatzbetreiber hat der zuständigen Luftsicherheitsbehörde einmal jährlich eine Aufstellung der
nach Maßgabe von Anlage 3 von der Kontrolle freigestellten Personen zu übergeben.
(3) Das Nähere zu den Kontrollmethoden des Flugplatzbetreibers nach Nummer 1.3.
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit § 8 Absatz
1 Nummer 5 des Luftsicherheitsgesetzes regelt Anlage 4.
§ 6
Überprüfung von Fahrzeugen
Ausnahmen von der Überprüfung von Fahrzeugen nach Nummer 1.4.4. des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestimmen sich nach Anlage 3.
§ 7
Überwachung, Bestreifung und andere physische Kontrollen
Der Flugplatzbetreiber hat die Sicherheitsmaßnahmen nach Nummer 1.5. des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf der Grundlage einer von ihm vorab
vorzunehmenden Risikobewertung durchzuführen, die Bestandteil seines
Luftsicherheitsprogramms ist. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann Vorgaben für die
Sicherheitsmaßnahmen nach Satz 1 erteilen und nimmt dafür eine eigene Risikobewertung vor.
§ 8
Informationssicherheitsmaßnahmen
Das Nähere zur Verpflichtung der Flugplatzbetreiber, ihre für Zivilluftfahrtzwecke
genutzten kritischen Informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten nach
Nummer 1.7. in Verbindung mit Nummer 1.0.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1998 durch Informationssicherheitsmaßnahmen zu schützen, regelt Anlage 2
Abschnitt 1.
§ 9
Notfallplanungen
Der Flugplatzbetreiber hat Notfallplanungen zu erstellen, die mindestens die
Sicherheitsmaßnahmen im eigenen Zuständigkeitsbereich beinhalten, die im Falle einer
Gefahren- oder Bedrohungslage, insbesondere bei Flugzeugentführungen, Sabotageakten,
terroristischen Anschlägen, Cyberangriffen auf kritische Informations- und
Kommunikationssysteme sowie des Verdachts des Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen
Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes oder des
unbefugten Zugangs zur Luftseite oder in Sicherheitsbereiche durchzuführen sind.
§ 10
Besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen
Das Nähere zu den besonderen Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen, die die
zuständige Luftsicherheitsbehörde für den Schutz und die Sicherheit luftseitiger Bereiche von
Flugplätzen nach den Voraussetzungen in Nummer 1.0.3. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erlauben kann, regelt Anlage 1.
§ 11
Alternative Sicherheitsmaßnahmen
(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann alternative Sicherheitsmaßnahmen
nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) 300/2008 in Verbindung mit der Verordnung
(EU) Nr. 1254/2009 und § 8 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes auf der Grundlage einer
ortsbezogenen Risikobewertung genehmigen. Der Flugplatzbetreiber hat der zuständigen
Luftsicherheitsbehörde Informationen zu den örtlichen Gegebenheiten zur Verfügung zu
stellen und an der Erstellung der Risikobewertung mitzuwirken. Die Luftsicherheitsbehörde
erstellt die Risikobewertung und legt unter Würdigung der Gesamtumstände die
alternativen Sicherheitsmaßnahmen fest. Das Bundesministerium des Innern kann im
Einvernehmen mit den Luftsicherheitsbehörden Maßstäbe zur bundeseinheitlichen Bestimmung von
Mindestsicherheitsmaßnahmen festlegen.
(2) Das Bundesministerium des Innern ist über in Ausnahmefällen zugelassene
Abweichungen nach Artikel 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 von den in Artikel 1
Satz 1, Nummern 10, 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 genannten
Gewichtsbeschränkungen für Luftfahrzeuge zu unterrichten.
§ 12
Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers
(1) Das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers hat zusätzlich zu den in § 8
Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Verpflichtungen mindestens noch
folgende Angaben und Beschreibungen zu enthalten:
1. eine Beschreibung und Plan-Darstellung der Abgrenzung zwischen Land- und
Luftseite, der Sicherheitsbereiche und der sensiblen Teile von Sicherheitsbereichen sowie
gegebenenfalls abgegrenzter Bereiche,
2. Angaben über Fluggast-, Gepäck- und Frachtabfertigungseinrichtungen,
3. eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen zur Überwachung, Bestreifung und
anderen physischen Kontrollen nach § 7,
4. Angaben zu den Informationssicherheitsmaßnahmen des Flugplatzes nach § 8,
5. Eine Verfahrensbeschreibung für die Zugangskontrolle von ausländischen
Flugsicherheitsbegleitern zu Sicherheitsbereichen nach § 4 Absatz 3,
6. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und Förderung
der Sicherheitskultur gemäß Nummer 11.1.11. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
7. gegebenenfalls eine Beschreibung der besonderen Sicherheitsverfahren oder
Ausnahmen für den Schutz und die Sicherheit luftseitiger Bereiche von Flugplätzen nach § 10,
8. gegebenenfalls eine Beschreibung der alternativen Sicherheitsmaßnahmen nach § 11,
9. gegebenenfalls eine Beschreibung der für die Validierung und Benennung von
bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen einzuhaltenden Verfahren nach § 43 in
Verbindung mit Nummer 9.1.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998, einschließlich Nennung der für die Validierung verantwortlichen Personen
und ihrer Qualifikationen,
10. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 9 und
11. eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 13.
(2) Änderungen der im Luftsicherheitsprogramm enthaltenen Angaben und
Beschreibungen sind der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
§ 13
Interne Qualitätssicherung
Flugplatzbetreiber haben mindestens jährlich Maßnahmen zur internen
Qualitätssicherung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 durchzuführen.
Dabei ist die Einhaltung aller im Luftsicherheitsprogramm nach § 12 beschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen. Die Ergebnisse der internen Qualitätssicherung sind zu
dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen.
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S i c h e r h e i t s m a ß n a h m e n d e r L u f t f a h r t u n t e r n e h m e n
§ 14
Sicherheitsmaßnahmen für überlassene Bereiche
(1) Sofern Luftfahrtunternehmen an Flugplätzen, die der Verpflichtung zur
Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
300/2008 unterliegen, über überlassene Bereiche verfügen, finden § 4 Absatz 1 und 2 sowie
§§ 5 bis 7 auf die durch das Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen entsprechende
Anwendung.
(2) Im Falle der entsprechenden Anwendung von § 5 Absatz 2 in Verbindung mit
Anlage 3 für überlassene Bereiche kann das Luftfahrt-Bundesamt als zuständige
Luftsicherheitsbehörde nach den Vorgaben in den Ziffern 2 und 7 der Anlage 3 Ausnahmen von der
Luftsicherheitskontrolle zulassen. Nach § 5 Absatz 2 erteilte Ausnahmen von der
Luftsicherheitskontrolle können für den überlassenen Bereich anerkannt werden.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann Vorgaben für die Bestreifung im Sinne von § 7
treffen und nimmt dafür eine eigene Risikobewertung vor.
§ 15
Informationssicherheitsmaßnahmen
Das Nähere zur Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen, zur Erfüllung der
Anforderungen nach Nummer 1.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, ihre
für Zivilluftfahrtzwecke genutzten kritischen informations- und kommunikationstechnischen
Systeme und Daten zu ermitteln und vor Cyberangriffen, die sich auf die Sicherheit der
Zivilluftfahrt auswirken können, zu schützen, regelt Anlage 2 Abschnitt 2.
§ 16
Notfallplanungen
Luftfahrtunternehmen haben Notfallplanungen zu erstellen, die mindestens die
Sicherheitsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrtunternehmens beinhalten, die im
Falle einer Gefahren- oder Bedrohungslage, insbesondere bei Flugzeugentführungen,
Sabotageakten, terroristischen Anschlägen sowie des Verdachts des Vorhandenseins oder
des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 des
Luftsicherheitsgesetzes oder des unbefugten Zugangs in überlassene Bereiche des
Luftfahrtunternehmens durchzuführen sind.
§ 17
Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur
Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, Maßnahmen zur Sensibilisierung der
Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur nach Nummer 11.1.11. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 spätestens vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit
durch die betreffende Person sowie fortlaufend mindestens alle zwei Jahre durchzuführen.
Sensibilisierungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der
zuständigen Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 18
Luftsicherheitsprogramm der Luftfahrtunternehmen
(1) Das Luftsicherheitsprogramm der Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2
des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
hat mindestens folgende Angaben und Beschreibungen zu enthalten:
1. Angaben zur Aufbauorganisation des Luftfahrtunternehmens, einschließlich der
personellen Verantwortlichkeiten,
2. Angabe des Namens und Erreichbarkeiten des Sicherheitsbeauftragten nach § 9
Absatz 1 Satz 7 letzter Halbsatz des Luftsicherheitsgesetzes sowie bei Bedarf eines
Empfangsbevollmächtigten,
3. Angaben zur 24 Stunden-Erreichbarkeit des Luftfahrtunternehmens für Behörden,
4. eine Beschreibung des Verfahrens einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung nach
Nummer 3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
5. eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherung abgestellter
Luftfahrzeuge nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung
mit Nummer 3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
6. eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen, die das Luftfahrtunternehmen bei der
Abfertigung von Fluggästen und deren aufgegebenem Gepäck nach Nummer 5.2 und
5.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen hat,
7. eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen, die das Luftfahrtunternehmen bei der
Behandlung von Luftfracht und -post nach Kapitel 6 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen hat,
8. eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen, die das Luftfahrtunternehmen bei der
Behandlung von Post und Material von Luftfahrtunternehmen nach Kapitel 7 des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie des
Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 durchzuführen hat,
9. eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen, die das Luftfahrtunternehmen bei der
Behandlung von Bordvorräten nach Kapitel 8 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen hat,
10. gegebenenfalls eine Beschreibung der Verfahren nach Nummer 8.1.4.6. des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für die Validierung und Benennung von
bekannten Lieferanten von Bordvorräten nach § 41 in Verbindung mit Nummer 8.1.4
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, einschließlich Nennung
der für die Validierung verantwortlichen Personen und ihrer Qualifikationen,
11. im Fall, dass das Luftfahrtunternehmen überlassene Bereiche nutzt, Angaben zu den
Sicherheitsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Luftsicherheitsgesetzes und § 14, insbesondere eine Beschreibung der Risikobewertung sowie Verfahren
zur Zugangskontrolle, zur Kontrolle und Kontrollmethoden von anderen Personen als
Fluggästen und mitgeführten Gegenständen, zur Überprüfung von Fahrzeugen und
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen des Kapitels
1.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zum Mitführen und
zur Lagerung von verbotenen Gegenständen in Sicherheitsbereichen,
12. Verfahrensbeschreibungen zur Durchführung der Kontrollen, zu Kontrollmethoden, zu
Kontrollkonzepten und besonderen Kontrollverfahren von für den überlassenen
Bereich bestimmten Flughafenlieferungen in den Sicherheitsbereich nach Kapitel 9 des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie Kapitel 9 des Anhangs
des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005, einschließlich der Festlegung der
Kontrollstellen und Betriebszeiten, an denen die Kontrolle der Flughafenlieferungen erfolgt,
der technischen Voraussetzungen und des Risikomanagements,
13. gegebenenfalls eine Beschreibung der Verfahren nach Nummer 9.1.3.6. des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für die Validierung und Benennung von
bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen, die für überlassene Bereiche
bestimmt sind, nach § 44 Absatz 5 in Verbindung mit Nummer 9.1.3. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, einschließlich Nennung der für die
Validierung verantwortlichen Personen und ihrer Qualifikationen,
14. Angaben zu den Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 15,
15. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 16,
16. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur
Förderung der Sicherheitskultur nach § 17,
17. eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 19,
18. eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal der Luftfahrtunternehmen,
das nach den Nummern 11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes erfolgreich
eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat, und
19. eine Beschreibung der Schulungsverfahren für Personal der Luftfahrtunternehmen
nach Nummer 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in
Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes, die den
Vorgaben der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 6. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr.
193) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(2) Im Falle von Änderungen der im Luftsicherheitsprogramm enthaltenen Angaben
und Beschreibungen ist das Luftsicherheitsprogramm dem Luftfahrt-Bundesamt mit dem
Antrag auf entsprechende Änderung der Zulassung vorzulegen. Die Änderungen des
Luftsicherheitsprogramms werden mit Erteilung der geänderten Zulassung wirksam. Satz 1 und
2 gelten auch im Fall von Änderungen des Luftsicherheitsprogramms, die zur Erfüllung
neuer oder geänderter Vorgaben erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt kann in dem
Fall die Vorlage eines geänderten Luftsicherheitsprogramms verlangen und hierfür eine
angemessene Frist festlegen.
§ 19
Interne Qualitätssicherung
Die Luftfahrtunternehmen haben mindestens jährlich Maßnahmen zur internen
Qualitätssicherung nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
durchzuführen. Dabei ist die Einhaltung aller im Luftsicherheitsprogramm nach § 18 beschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen. Die Ergebnisse der internen Qualitätssicherung sind zu
dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen.
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S i c h e r h e i t s m a ß n a h m e n d e r B e t e i l i g t e n a n d e r s i c h e -
r e n L i e f e r k e t t e
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 20
Sicherheitsbeauftragter
(1) Ein Sicherheitsbeauftragter eines Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach den
Nummern 6.3.1.3., 6.4.1.3., 6.5.1.6., 8.1.5.1. Buchstabe a und 9.1.5.1. Buchstabe a des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 muss in der Lage sein,
unverzüglich in geeigneter Art und Weise auf sicherheitsrelevante Vorfälle an dem jeweiligen
Betriebsstandort, für den er als Sicherheitsbeauftragter benannt ist, zu reagieren.
(2) Bei der Benennung des Sicherheitsbeauftragten gegenüber der zuständigen
Luftsicherheitsbehörde sind der Name, die postalischen, elektronischen und telefonischen
Kontaktdaten des Sicherheitsbeauftragten sowie der Betriebsstandort anzugeben, für den er
benannt wird. Bekannte Lieferanten von Bordvorräten und bekannte Lieferanten von
Flughafenlieferungen haben die Angaben nach Satz 1 gegenüber der benennenden Stelle zu
machen.
§ 21
Nachträgliche Änderungen der Verpflichtungserklärung
Beteiligte an der sicheren Lieferkette sind verpflichtet, im Fall von erforderlichen
nachträglichen Änderungen der Verpflichtungserklärung nach Anlage 6-A, 6-C, 6-D, 8-A und 9-
A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, insbesondere zur Erfüllung
neuer oder geänderter Vorgaben, die neue und unterzeichnete Verpflichtungserklärung der
zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich vorzulegen. Bekannte Lieferanten von
Bordvorräten und bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen sind verpflichtet, die
neue und unterzeichnete Verpflichtungserklärung nach Anlage 8-B und 9-B des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der benennenden Stelle vorzulegen.
§ 22
Informationssicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette
Das Nähere zur Verpflichtung der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, ihre nach den
Nummern 1.7.2. und 1.7.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für
Zivilluftfahrtzwecke genutzten kritischen informations- und kommunikationstechnischen
Systeme und Daten zu ermitteln und vor Cyberangriffen zu schützen, die sich auf die
Sicherheit in der Zivilluftfahrt auswirken können, regelt Anlage 2 Abschnitt 2. Für bekannte
Lieferanten von Flughafenlieferungen, mit Ausnahme der bekannten Lieferanten von
Flughafenlieferungen für überlassene Bereiche, gelten abweichend von Satz 1 die in der
Anlage 2 Abschnitt 1 geregelten Anforderungen.
§ 23
Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur
Die Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur nach Nummer 11.1.11. des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist spätestens vor erstmaliger
Aufnahme der Tätigkeit der betreffenden Person sowie fortlaufend mindestens alle zwei Jahre
durchzuführen. Sensibilisierungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation
ist der zuständigen Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Abweichend von
Satz 3 haben bekannte Lieferanten von Bordvorräten und bekannte Lieferanten von
Flughafenlieferungen die Dokumentation der benennenden Stelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 24
Interne Qualitätssicherung
Die Beteiligten an der sicheren Lieferkette haben die Maßnahmen zur internen
Qualitätssicherung nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
mindestens einmal jährlich durchzuführen. Dabei ist die Einhaltung aller im jeweiligen
Sicherheitsprogramm beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen. Die Ergebnisse
der internen Qualitätssicherung sind zu dokumentieren und der zuständigen
Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Abweichend von Satz 3 haben bekannte
Lieferanten von Bordvorräten und bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen das Ergebnis der
internen Qualitätssicherung nach Satz 3 der benennenden Stelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 25
Eintragungen in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette
(1) Eintragungen in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Beteiligte an der sicheren Lieferkette
erfolgen durch das Luftfahrt-Bundesamt.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt trägt Änderungen des Status des Beteiligten an der
sicheren Lieferkette auch im Fall der Aussetzung der Zulassung eines Beteiligten an der
sicheren Lieferkette sowie im Fall der Aufhebung der Aussetzung innerhalb von 24 Stunden
in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette ein. Dies gilt nicht für Beteiligte an
der sicheren Lieferkette für die die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 keine
Eintragung in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette vorschreibt.
Unterabschnitt 2
Reglementierte Beauftragte
§ 26
Sicherheitsmaßnahmen der reglementierten Beauftragten
(1) Reglementierte Beauftragte sind verpflichtet, Notfallplanungen zu erstellen, die
mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des
Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz
2 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind. Für reglementierte
Beauftragte, die aufgrund einer Unterbeauftragung nach Nummer 6.3.1.1. Absatz 4 des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eines anderen Beteiligten an der sicheren
Lieferkette selbst keine Sicherheitskontrollen nach den Nummern 6.3.2.3., 6.3.2.4. und 6.6.
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführen, kann die
zuständige Luftsicherheitsbehörde abweichende Vorgaben treffen.
(2) Die reglementierten Beauftragten sind verpflichtet, dem Luftfahrt-Bundesamt eine
Liste über bestehende Beförderungsvereinbarungen mit zugelassenen Transporteuren
nach Nummer 6.3.1.9. Absatz 1 Satz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 auf Verlangen vorzulegen.
(3) Bei der Beförderung identifizierbarer Luftfracht oder -post, die zuvor
Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, ist das Personal des reglementierten Beauftragten
verpflichtet, folgende Dokumente mit sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen
Luftsicherheitsbehörde vorzulegen:
1. Nachweise über die Schulungen nach Nummer 6.3.2.9. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit der Luftsicherheits-
Schulungsverordnung,
2. einen Nachweis über die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Nummer 11.1.2.
Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit
der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung.
(4) Bei der Beförderung identifizierbarer Luftfracht oder -post, die zuvor
Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, ist der Fahrer verpflichtet,
1. vor der Verladung bereits sicherheitskontrollierter Luftfracht oder -post eine
Durchsuchung des Frachtraums des eingesetzten Fahrzeugs durchzuführen; Nummer 6.5.2.2.
Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gilt
entsprechend,
2. bei einem unvermeidlichen außerplanmäßigen Halt Maßnahmen zur Sicherheit der
Ladung durchzuführen; Nummer 6.5.2.2. Buchstabe e des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gilt entsprechend, und
3. den Sicherheitsbeauftragten des reglementierten Beauftragten und den Empfänger der
Luftfracht oder -post über die Feststellung etwaiger Anzeichen einer Manipulation oder
eines unbefugten Eingriffs unverzüglich und nachweislich zu unterrichten.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann die Durchsuchung des Frachtraums auch durch
anderes dafür geeignetes Personal des reglementierten Beauftragten oder des bekannten
Versenders, von dem die Sendung entgegengenommen wird, durchgeführt werden.
§ 27
Sicherheitsprogramm der reglementierten Beauftragten
Das Sicherheitsprogramm der reglementierten Beauftragten nach § 9a Absatz 1 Satz
2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr.
300/2008 hat mindestens folgende Angaben und Beschreibungen zu enthalten:
1. eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zur Durchführung der
Sicherheitskontrollen von Luftfracht und -post nach den Nummern 6.1. und 6.2.2. des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit den Nummern 6.1.2., 6.1.3. und
6.3.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und den Nummern
6.2. und 6.3. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005,
2. Angaben über vergebene und empfangene Unteraufträge nach Nummer 6.3.1.1.
Absatz 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Durchführung
von Sicherheitskontrollen im Sinne von Nummer 1,
3. eine Beschreibung der Verfahren bei Ausnahmen von der Kontrolle von Luftfracht und
-post nach Nummer 6.2.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
und Nummer 6.2. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005,
4. eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zum Schutz der Luftfracht und -post
vor unbefugten Eingriffen nach Nummer 6.2.1. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr.
300/2008 und den Nummern 6.1.4., 6.3.2.4. und 6.6. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
5. eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zum Umgang mit Luftfracht und -post
mit hohem Risiko nach Nummer 6.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 in Verbindung mit Nummer 6.7. des Durchführungsbeschlusses C(2015)
8005,
6. eine Beschreibung der anzuwendenden Kontrollmethoden nach Nummer 6.2.1.5. des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und einzusetzenden
Luftsicherheitsausrüstung nach § 10a des Luftsicherheitsgesetzes und der
Luftsicherheitsausrüstungsverordnung vom 11. Mai 2021 (BGBl. I S. 1159) in der jeweils geltenden
Fassung sowie die Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung der
vorschriftsgemäßen Anwendung oder des vorschriftsgemäßen Einsatzes,
7. eine Beschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22,
8. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur
Förderung der Sicherheitskultur nach § 23,
9. eine Beschreibung der internen Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 24,
10. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 26 Absatz 1,
11. eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal, das nach den Nummern
11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und
nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes erfolgreich eine
Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat, und
12. eine Beschreibung der Schulungsverfahren nach Nummer 11.2. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Personal, das den Vorgaben der
Luftsicherheits-Schulungsverordnung unterliegt.
§ 28
Änderungen des Sicherheitsprogramms und der Zulassung von reglementierten
Beauftragten
(1) Änderungen des Sicherheitsprogramms sowie weitere zulassungsrelevante
Änderungen im Sinne von Anlage 6-A vierter Spiegelstrich des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden erst durch eine entsprechende Änderung der Zulassung
des reglementierten Beauftragten durch das Luftfahrt-Bundesamt wirksam. Die Änderung
der Zulassung des reglementierten Beauftragten erfolgt auf Antrag, falls die
Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Um dies festzustellen, kann das Luftfahrt-Bundesamt
eine Vor-Ort-Überprüfung durchführen.
(2) Absatz 1 gilt auch im Fall von Änderungen, die zur Erfüllung neuer oder geänderter
Vorgaben für reglementierte Beauftragte erforderlich sind.
Unterabschnitt 3
Bekannte Versender
§ 29
Sicherheitsmaßnahmen der bekannten Versender
(1) Bekannte Versender sind verpflichtet, Notfallplanungen zu erstellen, die
mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des Vorhandenseins
oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind.
(2) Die bekannten Versender sind verpflichtet, dem Luftfahrt-Bundesamt eine Liste
über bestehende Beförderungsvereinbarungen mit zugelassenen Transporteuren nach
Nummer 6.4.1.8. Absatz 1 Satz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 auf Verlangen vorzulegen.
(3) Bei der Beförderung identifizierbarer Luftfracht oder -post, die zuvor
Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, gelten die Anforderungen nach § 26 Absatz 3 und 4 für das
Personal oder den Fahrer der bekannten Versender entsprechend.
§ 30
Sicherheitsprogramm der bekannten Versender
Das Sicherheitsprogramm der bekannten Versender nach § 9a Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 hat mindestens folgende Angaben
und Beschreibungen zu beinhalten:
1. eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zur Durchführung der
Sicherheitskontrollen von Luftfracht und -post nach den Nummern 6.1. und 6.2.2. des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit den Nummern 6.1.2., 6.1.3. und
6.4.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und Nummer 6.4.
des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005,
2. eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zum Schutz der Luftfracht und -post
vor unbefugten Eingriffen nach Nummer 6.2.1. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr.
300/2008 und den Nummern 6.1.4., 6.4.2.1. Absatz 1 Buchstabe c und 6.6. des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie § 29 Absatz 3 in
Verbindung mit § 26 Absatz 4,
3. eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zum Umgang mit Luftfracht und -post
mit hohem Risiko nach Nummer 6.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 in Verbindung mit Nummer 6.7. des Durchführungsbeschlusses C(2015)
8005,
4. eine Beschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22,
5. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung und Förderung der
Sicherheitskultur nach § 23,
6. eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 24,
7. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 29 Absatz 1,
8. eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal, das nach den Nummern
11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und
nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes erfolgreich eine
Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat, und
9. eine Beschreibung der Schulungsverfahren nach Nummer 11.2. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Personal, das den Vorgaben der
Luftsicherheits-Schulungsverordnung unterliegt.
§ 31
Änderungen des Sicherheitsprogramms und der Zulassung von bekannten
Versendern
(1) Änderungen des Sicherheitsprogramms sowie weitere zulassungsrelevante
Änderungen im Sinne des zweiten Spiegelstrichs der Verpflichtungserklärung bekannter
Versender nach Anlage 6-C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden
erst durch eine entsprechende Änderung der Zulassung des bekannten Versenders durch
das Luftfahrt-Bundesamt wirksam. Die Änderung der Zulassung des bekannten Versenders
erfolgt auf Antrag, falls die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Um dies
festzustellen, kann das Luftfahrt-Bundesamt eine Vor-Ort-Überprüfung durchführen.
(2) Absatz 1 gilt auch im Fall von Änderungen, die zur Erfüllung neuer oder geänderter
Vorgaben für bekannte Versender erforderlich sind.
Unterabschnitt 4
Transporteure
§ 32
Sicherheitsmaßnahmen der Transporteure
(1) Transporteure sind verpflichtet, Notfallplanungen zu erstellen, die mindestens die
Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des Vorhandenseins oder des
Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind.
(2) Bei der Beförderung identifizierbarer Luftfracht oder -post hat das Personal des
Transporteurs sicherzustellen, dass es den Sicherheitsbeauftragten des Transporteurs und
den Empfänger der Luftfracht oder -post über die Feststellung etwaiger Anzeichen einer
Manipulation oder eines unbefugten Eingriffs unverzüglich und nachweislich unterrichtet.
(3) Die Lagerung von Luftfracht und -post, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen
wurde, ist Transporteuren mit Ausnahme der begrenzten Lagerung nach Nummer 6.0.6.
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht erlaubt.
(4) Transporteure haben dem Luftfahrt-Bundesamt folgende Dokumente auf
Verlangen vorzulegen:
1. Dokumente zum Nachweis über bestehende Beförderungsvereinbarungen mit
reglementierten Beauftragten und bekannten Versendern, in deren Namen sie
Beförderungen durchführen und
2. eine Liste mit den Namen der reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender,
in deren Namen sie Beförderungen durchführen und mit denen sie eine
Beförderungsvereinbarung geschlossen haben; die Liste hat mindestens die eindeutige
alphanumerische Kennung, das Anfangsdatum der Vereinbarung und, falls vorhanden, das
Ablaufdatum zu beinhalten.
Satz 1 gilt im Falle einer Unterbeauftragung nach Nummer 6.6.1.5. in Verbindung mit
Nummer 6.5.2.2. Buchstabe f des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
entsprechend.
(5) Bei der Beförderung identifizierbarer Luftfracht oder -post, die zuvor
Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, hat das Personal des Transporteurs folgende Dokumente mit
sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen:
1. Nachweise über die Schulungen nach Nummer 6.6.1.3. oder Nummer 6.6.1.4. in
Verbindung mit Nummer 6.5.2.1. Buchstabe b oder c des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit der Luftsicherheits-Schulungsverordnung
und
2. einen Nachweis über die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Nummer 6.6.1.3. oder
Nummer 6.6.1.4. in Verbindung mit Nummer 6.5.2.1. Buchstabe c und Nummer 11.1.2.
Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und der
Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung.
Bezüglich der nach Nummer 6.5.2.2. Buchstabe d des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mitzuführenden Ausweisdokumente zur Identitätsfeststellung gilt §
9a Absatz 5 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes entsprechend.
§ 33
Sicherheitsprogramm der Transporteure
(1) Das Sicherheitsprogramm der Transporteure nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des
Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) 300/2008 und
Nummer 6.5.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat folgende
Angaben und Beschreibungen zu beinhalten:
1. die nach den Vorgaben des § 9a Absatz 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes sowie der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, insbesondere
Nummer 6.5. sowie Anlage 6-K des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998, vorgeschriebenen Angaben einschließlich der diesbezüglichen Verfahren,
2. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 32 Absatz 1,
3. eine Beschreibung der Verfahren zur Unterrichtung bei Anzeichen einer Manipulation
oder eines unbefugten Eingriffs nach § 32 Absatz 2,
4. eine Beschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22,
5. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung und Förderung der
Sicherheitskultur nach § 23 in Verbindung mit Kapitel 6 der Anlage 6-K des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und
6. eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 24.
(2) Der Transporteur hat sicherzustellen, dass die englischsprachige Fassung seines
Sicherheitsprogramms im Sinne von Nummer 6.5.1.2. Absatz 3 Satz 2 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 inhaltlich nicht von der deutschsprachigen
Fassung abweicht.
(3) Die Prüfung und Bewertung des Sicherheitsprogramms nach Absatz 1 für die
Zulassung, Wiederzulassung oder bei Änderungen der Zulassung von Transporteuren erfolgt
ausschließlich durch das Luftfahrt-Bundesamt.
§ 34
Änderungen des Sicherheitsprogramms und der Zulassung von Transporteuren
(1) Änderungen des Sicherheitsprogramms sowie weitere zulassungsrelevante
Änderungen im Sinne von Anlage 6-D vierter Spiegelstrich des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden erst durch eine entsprechende Änderung der Zulassung
durch das Luftfahrt-Bundesamt wirksam. Die Änderung der Zulassung des Transporteurs
erfolgt auf Antrag, falls die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Um dies
festzustellen, kann das Luftfahrt-Bundesamt eine Vor-Ort-Überprüfung durchführen.
(2) Absatz 1 gilt auch im Fall von Änderungen des Sicherheitsprogramms, die zur
Erfüllung neuer oder geänderter Vorgaben für Transporteure erforderlich sind.
§ 35
Vor-Ort-Überprüfungen für Zulassungen von Transporteuren
(1) Vor-Ort-Überprüfungen nach § 9a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in
Verbindung mit Nummer 6.5.1.3. Absatz 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 für die Zulassung, Wiederzulassung oder Änderung der Zulassung von
Transporteuren werden ausschließlich durch das Luftfahrt-Bundesamt durchgeführt.
(2) Nummer 6.5.1.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
findet für Zulassungen nach § 9a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit
Nummer 6.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 keine
Anwendung.
(3) Der Transporteur, der einen Antrag auf Zulassung gestellt hat, hat im Falle, dass
seine Vor-Ort-Überprüfung nach Nummer 6.5.1.3. Absatz 5 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von einem anderen Mitgliedstaat in dessen
Hoheitsgebiet durchgeführt wurde, auf Verlangen des Luftfahrt-Bundesamtes eine beglaubigte oder
von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte
deutschsprachige Übersetzung des Validierungsberichts vorzulegen.
§ 36
Durchführung von Vor-Ort-Überprüfungen für andere Mitgliedstaaten
Vor-Ort-Überprüfungen nach Nummer 6.5.1.3. Absatz 5 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für
Zulassungen oder Wiederzulassungen von Transporteuren, die von einem anderen
Mitgliedsstaat erteilt werden, werden ausschließlich durch das Luftfahrt-Bundesamt
durchgeführt.
Unterabschnitt 5
Reglementierte Lieferanten von Bordvorräten
§ 37
Notfallplanungen
Die reglementierten Lieferanten von Bordvorräten haben Notfallplanungen zu erstellen,
die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des
Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz
1 Satz 2 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind.
§ 38
Sicherheitsprogramm der reglementierten Lieferanten von Bordvorräten
Das Sicherheitsprogramm der reglementierten Lieferanten von Bordvorräten nach § 9a
Absatz 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.1.3.2. Buchstabe
a Unterabsatz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat
mindestens folgende Inhalte zu umfassen:
1. eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen an dem betreffenden Betriebsstandort,
einschließlich einer Beschreibung der Lagersituation der Bordvorräte nach Nummer
8.1.5.1. Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in
Verbindung mit den Nummern 8.1. und 8.3. des Durchführungsbeschlusses
C(2015)8005,
2. eine Beschreibung der Verfahren zum Schutz von Bordvorräten nach Nummer 8.1.5.1.
Buchstabe c, d und e sowie Nummer 8.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 8.2. des Durchführungsbeschlusses
C(2015)8005,
3. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 37,
4. eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zur Durchführung der Kontrollen nach
Nummer 8.1.2.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
5. eine Bezeichnung der einzusetzenden Sicherheitsausrüstung nach § 10a des
Luftsicherheitsgesetzes und der Luftsicherheitsausrüstungsverordnung und Beschreibung
der Verfahren zur Gewährleistung des vorschriftsgemäßen Einsatzes,
6. gegebenenfalls eine Beschreibung der Verfahren nach Nummer 8.1.4.6. des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für die Validierung und Benennung von
bekannten Lieferanten von Bordvorräten nach § 40 in Verbindung mit Nummer 8.1.4.
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, einschließlich Nennung
der für die Validierung verantwortlichen Personen und ihrer Qualifikationen,
7. eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal, das nach den Nummern
11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat,
8. eine Beschreibung der Schulungsverfahren nach Nummer 11.2. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Personal, das den Vorgaben der
Luftsicherheits-Schulungsverordnung unterliegt,
9. eine Beschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22,
10. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung und Förderung der
Sicherheitskultur nach § 23 und
11. eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 24.
§ 39
Änderung des Sicherheitsprogramms und der Zulassung von reglementierten
Lieferanten von Bordvorräten
(1) Änderungen des Sicherheitsprogramms sowie weitere zulassungsrelevante
Änderungen im Sinne von Anlage 8-A vierter Spiegelstrich des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden erst durch eine entsprechende Änderung der Zulassung
des reglementierten Lieferanten von Bordvorräten durch das Luftfahrt-Bundesamt wirksam.
Die Änderung der Zulassung des reglementierten Lieferanten von Bordvorräten erfolgt auf
Antrag, falls die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Um dies festzustellen,
kann das Luftfahrt-Bundesamt eine Vor-Ort-Überprüfung durchführen.
(2) Absatz 1 gilt auch im Fall von Änderungen, die zur Erfüllung neuer oder geänderter
Vorgaben für reglementierte Lieferanten von Bordvorräten erforderlich sind.
Unterabschnitt 6
Bekannte Lieferanten von Bordvorräten
§ 40
Benennung als bekannter Lieferant von Bordvorräten
(1) Die für die Benennung als bekannter Lieferant von Bordvorräten erforderliche
Validierung nach Nummer 8.1.4.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 erfolgt durch eine Person, die im Namen des reglementierten Lieferanten von
Bordvorräten oder des Luftfahrtunternehmens für diesen Zweck ernannt und qualifiziert ist.
Diese Person gilt als qualifiziert, wenn Kenntnisse und Erfahrungen in entsprechender
Anwendung von Nummer 11.6.3.5. Buchstabe c bis e des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachgewiesen werden. Für Fortbildungen der Person nach Satz 1
gilt Nummer 11.4.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
entsprechend. Die ausreichende Qualifikation sowie regelmäßige Fortbildungen sind gegenüber
der zuständigen Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Auf die Validierung der bekannten Lieferanten findet ausschließlich das Verfahren
nach Nummer 8.1.4.5. Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 Anwendung.
(3) Validierungsprüfungen nach Nummer 8.1.4.3. Buchstabe b und Nummer 8.1.4.5.
Buchstabe a, Nummer 9.1.4.3. Buchstabe b und Nummer 9.1.4.5. Buchstabe a des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die von einer anderen benennenden
Stelle durchgeführt wurden, können für die Benennung als bekannter Lieferant von
Bordvorräten durch den reglementierten Lieferanten oder das Luftfahrtunternehmen anerkannt
werden. Der Person des reglementierten Lieferanten oder Luftfahrtunternehmens nach
Absatz 1 ist dafür der Validierungsbericht der anderen benennenden Stelle vorzulegen, der
nicht älter als ein Jahr sein darf. Der reglementierte Lieferant oder das
Luftfahrtunternehmen bewertet den Validierungsbericht im Hinblick auf den eigenen Betriebsstandort und
kann dafür zusätzliche Prüfungen vornehmen. Die Bewertung des Validierungsberichts und
die etwaigen zusätzlichen Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Validierungsberichte der
anderen Stelle und die Dokumentation nach Satz 4 sind durch den reglementierten
Lieferanten oder das Luftfahrtunternehmen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen
Luftsicherheitsbehörde vorzulegen. Der nach Nummer 8.1.4.4. Absatz 2 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 höchstens zulässige Abstand zwischen
Validierungen ist auch im Fall der Anerkennung von Validierungsprüfungen einzuhalten.
(4) Bestehen begründete Zweifel im Sinne von Nummer 8.1.4.3. Absatz 2 des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, ob ein bekannter Lieferant die
Anforderungen nach den Nummern 8.1.4. und 8.1.5. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, nach § 9a des Luftsicherheitsgesetzes sowie nach Abschnitt 4
Unterabschnitt 6 dieser Verordnung noch erfüllt, ist die Benennung des bekannten Lieferanten
durch den reglementierten Lieferanten oder das Luftfahrtunternehmen, der oder das ihn
benannt hat, zu entziehen oder auszusetzen. Der reglementierte Lieferant oder das
Luftfahrtunternehmen hat die zuständige Luftsicherheitsbehörde über eine Entziehung oder
Aussetzung der Benennung zu informieren. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde hat die
anderen benennenden Stellen, die den bekannten Lieferanten ebenfalls benannt haben,
über die Entziehung oder Aussetzung der Benennung zu unterrichten. Der bekannte
Lieferant hat die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der reglementierte
Lieferant oder das Luftfahrtunternehmen können Vorgaben treffen, wie Mängel durch den
bekannten Lieferanten zu beheben sind. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann im
Fall von begründeten Zweifeln im Sinne von Satz 1 gegenüber dem reglementierten
Lieferanten oder dem Luftfahrtunternehmen anordnen, dass und in welcher Weise Mängel zu
beheben sind oder dass die Benennung des bekannten Lieferanten zu entziehen oder
auszusetzen ist.
§ 41
Sicherheitsmaßnahmen der bekannten Lieferanten von Bordvorräten
(1) Die bekannten Lieferanten von Bordvorräten haben Notfallplanungen zu erstellen,
die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des
Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz
1 Satz 2 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind.
(2) Das Personal des bekannten Lieferanten von Bordvorräten hat bei der
Beförderung von Bordvorräten sicherzustellen, dass es den Sicherheitsbeauftragten des bekannten
Lieferanten und den Empfänger der Bordvorräte über die Feststellung etwaiger Anzeichen
einer Manipulation oder eines unbefugten Eingriffs unverzüglich und nachweislich
unterrichtet.
§ 42
Sicherheitsprogramm der bekannten Lieferanten von Bordvorräten
(1) Das Sicherheitsprogramm der bekannten Lieferanten von Bordvorräten nach
Nummer 8.1.4.2. Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat
mindestens folgende Inhalte zu umfassen:
1. eine Beschreibung der Verfahren zum Schutz von Bordvorräten nach Nummer 8.1.5.1.
Buchstabe c, d und e sowie Nummer 8.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 8.2. des Durchführungsbeschlusses
C(2015) 8005,
2. eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal, das nach den Nummern
11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat,
3. eine Beschreibung der Schulungsverfahren nach Nummer 11.2. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Personal, das den Vorgaben der
Luftsicherheits-Schulungsverordnung unterliegt,
4. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 41 Absatz 1,
5. eine Beschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22,
6. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung und Förderung der
Sicherheitskultur nach § 23,
7. eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 24 und
8. Eine Benennung der Unternehmen, die nach Nummer 8.1.5.2. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Auftrag des bekannten Lieferanten
Bordvorräte befördern.
(2) Im Falle von Änderungen der im Sicherheitsprogramm der bekannten Lieferanten
von Bordvorräten enthaltenen Angaben und Verfahrensbeschreibungen ist das angepasste
Sicherheitsprogramm den Stellen, durch die die bekannten Lieferanten benannt worden
sind, vorab vorzulegen. Die Änderungen des Sicherheitsprogramms werden durch die
benennenden Stellen geprüft und schriftlich bestätigt, falls die Benennungsanforderungen
weiterhin erfüllt sind. Die Änderungen des Sicherheitsprogramms werden mit Erteilung der
Bestätigung wirksam.
Unterabschnitt 7
Reglementierte Lieferanten von Flughafenlieferungen
§ 43
Notfallplanungen
Die reglementierten Lieferanten von Flughafenlieferungen haben Notfallplanungen zu
erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des
Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind.
§ 44
Sicherheitsprogramm der reglementierten Lieferanten von Flughafenlieferungen
Das Sicherheitsprogramm der reglementierten Lieferanten von Flughafenlieferungen
nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Nummer 9.1.3.2.
Buchstabe a Unterabsatz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
hat mindestens folgende Inhalte zu umfassen:
1. eine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen an dem betreffenden Betriebsstandort,
einschließlich einer Beschreibung der Lagersituation der Flughafenlieferungen nach
Nummer 9.1.5.1. Buchstabe b und c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 in Verbindung mit den Nummern 9.1. und 9.3. des
Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005,
2. eine Beschreibung der Verfahren zum Schutz von Flughafenlieferungen nach Nummer
9.1.5.1. Buchstabe d, e und f sowie Nummer 9.2. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 9.2. des
Durchführungsbeschlusses C(2015)8005,
3. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 43,
4. eine Beschreibung der Methoden und Verfahren zur Durchführung der Kontrollen nach
Nummer 9.1.2.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
5. Benennung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung nach § 10a des
Luftsicherheitsgesetzes und der Luftsicherheitsausrüstungsverordnung,
6. eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal, das nach den Nummern
11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat,
7. eine Beschreibung der Schulungsverfahren nach Nummer 11.2. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Personal, das den Vorgaben der
Luftsicherheits-Schulungsverordnung unterliegt,
8. eine Beschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22,
9. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung und Förderung der
Sicherheitskultur nach § 23 und
10. eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 24.
§ 45
Zulassung von reglementierten Lieferanten von Flughafenlieferungen sowie
Änderung der Zulassung und des Sicherheitsprogramms
(1) Eine Zulassung als reglementierter Lieferant von Flughafenlieferungen nach § 9a
Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Nummer 9.1.3. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst, soweit im Einzelfall einschlägig, auch
die Durchführung von Flughafenlieferungen für überlassene Bereiche. Zuständig für die
Zulassung von reglementierten Lieferanten von Flughafenlieferungen sind die zuständigen
Luftsicherheitsbehörden der Länder.
(2) Änderungen des Sicherheitsprogramms sowie weitere zulassungsrelevante
Änderungen im Sinne von Anlage 9-A vierter Spiegelstrich des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden erst durch eine entsprechende Änderung der Zulassung
des reglementierten Lieferanten von Flughafenlieferungen durch die zuständige
Luftsicherheitsbehörde wirksam. Die Änderung der Zulassung des reglementierten Lieferanten von
Flughafenlieferungen erfolgt auf Antrag, falls die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin
vorliegen. Um dies festzustellen, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde eine Vor-Ort-
Überprüfung durchführen.
(3) Absatz 2 gilt auch im Fall von Änderungen, die zur Erfüllung neuer oder geänderter
Vorgaben für reglementierte Lieferanten von Flughafenlieferungen erforderlich sind.
Unterabschnitt 8
Bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen
§ 46
Benennung als bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen
(1) Die für die Benennung als bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen
erforderliche Validierung nach Nummer 9.1.4.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 erfolgt durch eine Person, die im Namen des Flugplatzbetreibers für diesen
Zweck ernannt und qualifiziert ist. Diese Person gilt als qualifiziert, wenn Kenntnisse und
Erfahrungen in entsprechender Anwendung von Nummer 11.6.3.5. Buchstabe c bis e des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachgewiesen werden. Für
Fortbildungen der Person nach Satz 1 gilt Nummer 11.4.3. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 entsprechend. Die ausreichende Qualifikation, sowie
regelmäßige Fortbildungen sind gegenüber der zuständigen Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen
nachzuweisen.
(2) Auf die Validierung der bekannten Lieferanten findet ausschließlich das Verfahren
nach Nummer 9.1.4.5. Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1998 Anwendung.
(3) Validierungsprüfungen nach Nummer 9.1.4.3. Absatz 1 Buchstabe b und Nummer
9.1.4.5. Absatz 1 Buchstabe a sowie Nummer 8.1.4.3. Absatz 1 Buchstabe b und Nummer
8.1.4.5. Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die von
einer anderen benennenden Stelle durchgeführt wurden, können für die Benennung als
bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen durch den Flugplatzbetreiber anerkannt
werden. Der Person des Flugplatzbetreibers nach Absatz 1 ist dafür der Validierungsbericht
der anderen benennenden Stelle vorzulegen, der nicht älter als ein Jahr sein darf. Der
Flugplatzbetreiber bewertet den Validierungsbericht im Hinblick auf den eigenen
Flughafenstandort und kann dafür zusätzliche Prüfungen vornehmen. Die Bewertung des
Validierungsberichts und die etwaigen zusätzlichen Prüfungen sind zu dokumentieren. Die
Validierungsberichte der anderen Stelle und die Dokumentation nach Satz 4 sind durch den
Flugplatzbetreiber aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen
Luftsicherheitsbehörde vorzulegen.
(4) Der Flugplatzbetreiber hat die zuständige Luftsicherheitsbehörde über eine
Entziehung der Benennung zu informieren. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde hat die
anderen benennenden Stellen, die den bekannten Lieferanten ebenfalls benannt haben, über
die Entziehung der Benennung zu unterrichten. Der bekannte Lieferant hat die dafür
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Flugplatzbetreiber kann Vorgaben
treffen, wie Mängel durch den bekannten Lieferanten zu beheben sind. Die zuständige
Luftsicherheitsbehörde kann im Fall von begründeten Zweifeln im Sinne von Nummer 9.1.4.3.
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gegenüber dem
Flugplatzbetreiber anordnen, dass und in welcher Weise Mängel zu beheben sind oder dass die
Benennung des bekannten Lieferanten zu entziehen ist.
(5) Die Benennung und Validierung nach Nummer 9.1.4. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen für
überlassene Bereiche nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes,
erfolgt durch eine Person, die im Namen des Luftfahrtunternehmens für diesen Zweck
ernannt und geschult ist. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
§ 47
Notfallplanungen
Die bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen haben Notfallplanungen zu
erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des
Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind.
§ 48
Sicherheitsprogramm der bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen
(1) Das Sicherheitsprogramm der bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen
nach Nummer 9.1.4.2. Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 hat mindestens folgende Angaben und Beschreibungen zu beinhalten:
1. Angaben zum Unternehmen und Verantwortlichen des bekannten Lieferanten sowie
des Betriebsgeländes, insbesondere zu baulichen Begebenheiten und Sicherung des
Betriebsgeländes,
2. die Benennung eines Sicherheitsbeauftragten nach § 20 in Verbindung mit Nummer
9.1.5.1. Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
3. eine Beschreibung der Verfahren zum Schutz von Flughafenlieferungen nach Nummer
9.1.5.1. Buchstabe c, d und e sowie Nummer 9.2. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
4. eine Benennung von Unternehmen, die nach Nummer 9.1.5.2. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Auftrag des bekannten Lieferanten
Flughafenlieferungen befördern,
5. eine Beschreibung der Einstellungsverfahren für Personal, das nach den Nummern
11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat,
6. eine Beschreibung der Schulungsverfahren nach Nummer 11.2. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Personal, das den Vorgaben der
Luftsicherheits-Schulungsverordnung unterliegt,
7. eine Beschreibung der Verfahren der Notfallplanungen nach § 47,
8. eine Beschreibung der Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22,
9. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Sensibilisierung und Förderung der
Sicherheitskultur nach § 23 und
10. eine Beschreibung der Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung nach § 24.
(2) Im Fall von Änderungen der im Sicherheitsprogramm der bekannten Lieferanten
von Flughafenlieferungen enthaltenen Angaben und Verfahrensbeschreibungen ist das
Sicherheitsprogramm entsprechend anzupassen und den Stellen vorzulegen, durch die die
bekannten Lieferanten benannt worden sind.
A b s c h n i t t 5
Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n
§ 49
Übergangsvorschrift
Abschnitt 4 Unterabschnitt 4 findet bis 31. Dezember 2026 nur Anwendung auf
Transporteure, die eine Zulassung nach § 9a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, die die
Vorgaben nach Nummer 6.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
erfüllt, beantragen. Abschnitt 4 Unterabschnitt 4 findet ferner Anwendung auf Transporteure,
die bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung über eine Zulassung nach § 9a Absatz 2 des
Luftsicherheitsgesetzes, die die Vorgaben nach Nummer 6.5. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, verfügen.
A b s c h n i t t 6
S c h l u s s b e s t i m m u n g
§ 50
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2026/247 der Kommission vom 2. Februar 2026
(ABl. L vom 3.2.2026) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur
Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen
Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative
Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2016/2096 vom 30. November 2016 (Abl. L 326 vom 1.12.2016, S.
7) geändert worden ist
3. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015
zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen
Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1; L 165 vom
23.6.2016, S. 23; L 49 vom 25.02.2017, S. 52; L 406 vom 3.12.2020, S. 77 und L 241
vom 8.7.2021, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/449
vom 27. Februar 2026 (ABl. L 2026 vom 2.3.2026, S. 449) geändert worden ist
4. Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission vom 16. November 2015 zur
Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen
Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 der Verordnung
(EG) Nr. 300/2008 (bei der jeweils zuständigen Luftsicherheitsbehörde dauerhaft
gesichert und eingeschränkt einsehbar), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss
C(2026) 1232 vom 27. Februar 2026 (bei der jeweils zuständigen
Luftsicherheitsbehörde dauerhaft gesichert und eingeschränkt einsehbar) geändert worden ist
Anlage 1
Besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen nach Nummer 1.0.3
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
1. Mindestvorgaben zur Flughafensicherheit, von denen nicht abgewichen
werden darf
Folgende Mindestvorgaben zur Flughafensicherheit müssen im Falle von besonderen
Sicherheitsmaßnahmen oder Ausnahmen nach Nummer 1.0.3. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 vom Flugplatzbetreiber dauerhaft erfüllt werden:
- die Abgrenzungen zwischen Land- und Luftseite des Flugplatzes entsprechend
Nummer 1.1.1.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 müssen
deutlich erkennbar sein,
- es müssen vordefinierte Bereiche entsprechend Nummer 1.1.2. des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 bestimmt sein, innerhalb derer bei Bedarf sensible Teile
der Sicherheitsbereiche nach Nummer 1.1.3. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aktiviert werden können,
- die Zugangskontrolle entsprechend den Vorgaben nach Nummer 1.2. des Anhangs I
der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit Nummer 1.2. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 muss gewährleistet sein,
- von den Vorgaben zur Einstellung und Schulung des Personals in Kapitel 11 des
Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darf nicht abgewichen werden,
- von den Vorgaben für die Sicherheitsausrüstung nach § 10a des
Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit der Luftsicherheitsausrüstungsverordnung darf nicht
abgewichen werden und
- es muss eine ortsbezogene Risikobewertung zur Durchführung kontinuierlicher
Stichprobenkontrollen beim Zugang zu Sicherheitsbereichen entsprechend Anhang I der
Verordnung (EG) 300/2008 Nummer 1.3.1. in Verbindung mit Nummer 1.3.1.7. des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erstellt werden, wenn weniger
als sechzig Personen über Flughafenausweise verfügen und kein sensibler Teil des
Sicherheitsbereiches oder nicht der gesamte Sicherheitsbereich als sensibler Teil
ausgewiesen wird.
2. Zusätzliche Mindestvorgaben zur Flughafensicherheit, die während der Dauer
des konkreten Flugbetriebs gewährleistet werden müssen
Folgende zusätzlich zu den in Ziffer 1 genannten Mindestvorgaben zur Flughafensicherheit
müssen im Falle von besonderen Sicherheitsmaßnahmen oder Ausnahmen nach Nummer
1.0.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 vom Flugplatzbetreiber
für die Dauer des Flugbetriebs erfüllt werden:
- es müssen Sicherheitsbereiche oder sensible Teile von Sicherheitsbereichen
entsprechend Nummer 1.1. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung
mit den Nummern 1.1.2.2. und 1.1.2.3. sowie 1.1.3.3. und 1.1.3.4. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingerichtet werden,
- es müssen Kontrollen von anderen Personen als Fluggästen, mitgeführten
Gegenständen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen sowie Überprüfungen von Fahrzeugen beim
Zugang in die aktivierten Sicherheitsbereiche oder sensiblen Teile der
Sicherheitsbereiche entsprechend den Nummern 1.3. und 1.4. sowie Kapitel 8 und Kapitel 9 des
Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit den Nummern 1.3.
und 1.4. sowie Kapitel 8 und Kapitel 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 durchgeführt werden und
- es müssen Streifengänge und andere physische Kontrollen auf Flugplätzen und
erforderlichenfalls in angrenzenden, öffentlich zugänglichen Bereichen entsprechend
Nummer 1.5. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit Nummer
1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchgeführt werden.
Anlage 2
Informationssicherheitsmaßnahmen
Abschnitt 1: Maßnahmen der Flugplatzbetreiber im Rahmen von § 8 des
Luftsicherheitsgesetzes
1. Regelungen zu Kapitel 1.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998
1.1 Regelungen zu Nummer 1.7.1. (Schutz vor Cyberangriffen)
1.1.1 Definition „Stelle“
„Stelle“ ist eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die oder das kein
Flugplatzbetreiber ist (vgl. Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008).
Luftsicherheitsbehörden, die selbst Luftsicherheitsmaßnahmen umsetzen (insbesondere nach § 5
des Luftsicherheitsgesetzes), sind ebenfalls „Stellen“.
1.1.2 Kritische informations- und kommunikationstechnische Systeme und Daten
Kritische informations- und kommunikationstechnische Systeme und Daten sind alle
Systeme und Daten, welche bei Einschränkung ihrer Vertraulichkeit, Integrität oder
Verfügbarkeit das Sicherheitsniveau der Zivilluftfahrt absenken können.
Zu den kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systemen und Daten
gehören zum Beispiel Systeme, Daten oder Komponenten sowie miteinander verbundene
oder zusammenhängende Einzelsysteme. Dazu gehören auch Systeme oder
Komponenten, die auf der Grundlage ihrer Programmierung oder Funktion die automatische
Verarbeitung digitaler Daten durchführen und Einfluss auf die Sicherheit der Zivilluftfahrt haben
können.
1.1.3 Ermittlung von kritischen informations- und kommunikationstechnischen
Systemen und Daten
Die Ermittlung von kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systemen und
Daten ist prozessorientiert durchzuführen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Ausgehend von den ermittelten luftsicherheitsrelevanten Prozessen sind die Systeme und Daten
zu identifizieren, die Grundlage dieser luftsicherheitsrelevanten Prozesse sind. Die
Strukturanalyse hat nach dem BSI IT-Grundschutz oder einem gleichwertigen internationalen
Standard zu erfolgen.
Bei der Ermittlung der kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme
und Daten sind auch alle sekundären Abhängigkeiten zu weiteren Systemen und Daten zu
berücksichtigen, auf welche die luftsicherheitsrelevanten Prozesse angewiesen sind.
Sekundäre Abhängigkeiten entstehen, wenn für den Betrieb von kritischen informations- und
kommunikationstechnischen Systemen und Daten andere Systeme oder Komponenten
nötig sind. In diesem Fall müssen auch diese Systeme, Daten und Komponenten als kritische
informations- und kommunikationstechnische Systeme und Daten aufgeführt werden.
1.2 Regelungen zu Nummer 1.7.2. (Erkennung von Cyberangriffen)
1.2.1 Festlegung der Informationssicherheitsmaßnahmen
Bei der Festlegung der Informationssicherheitsmaßnahmen ist der BSI IT-Grundschutz
nach dem Stand der Technik oder vergleichbare internationale Standards durch die
Flugplatzbetreiber und Stellen umzusetzen. Der vergleichbare internationale Standard muss um
die speziellen Anforderungen an die Luftsicherheit ergänzt werden und alle relevanten
kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten abdecken. Er
muss insbesondere die Auswirkungen der Informationssicherheitsmaßnahmen auf die
Funktionsfähigkeit der kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme
und Daten und ihren möglichen Einfluss auf andere Systeme, Daten und
Infrastrukturkomponenten berücksichtigen.
1.2.2 Informationssicherheitsmaßnahmen zum präventiven Schutz von kritischen
informations- und kommunikationstechnischen Systemen und Daten vor
Cyberangriffen
Der präventive Schutz der kritischen informations- und kommunikationstechnischen
Systeme und Daten im Bereich der Zivilluftfahrt ist durch organisatorische, personenbezogene,
physische und technische Maßnahmen zu gewährleisten. So sind relevante Systeme und
Daten vor unbefugten Zugriffen von innen und außen durch informationstechnische
Maßnahmen zu schützen.
1.2.3 Informationssicherheitsmaßnahmen, die das Erkennen von Cyberangriffen
auf kritische informations- und kommunikationstechnische Systeme und
Daten sicherstellen
Die Maßnahmen, die das Erkennen von Cyberangriffen auf kritische informations- und
kommunikationstechnische Systeme und Daten sicherstellen, haben sich nach dem BSI IT-
Grundschutz gemäß dem Stand der Technik oder nach einem gleichwertigen
internationalen Standard zu richten.
1.2.4 Reaktion auf und Bewältigung von Cyberangriffen auf kritische informations-
und kommunikationstechnische Systeme und Daten
Die Reaktion auf und Bewältigung von Cyberangriffen auf kritische informations- und
kommunikationstechnische Systeme und Daten hat sich nach dem BSI IT-Grundschutz gemäß
dem Stand der Technik oder nach einem gleichwertigen internationalen Standard zu
richten.
1.3 Regelungen zu Nummer 1.7.3. (Risikobewertung)
Für die kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten
müssen Risikobewertungen erstellt werden, um risikoorientiert
Informationssicherheitsmaßnahmen festlegen zu können. Hierbei muss vorrangig das Risiko einer Verletzung der
Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit in Bezug auf mögliche Gefährdungen der
Luftsicherheit betrachtet werden.
Die Risikobewertung hat die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und ist auf der
Grundlage der aktuellen Gefährdungs- und Bedrohungslage zu erstellen. Die
Risikobewertung muss der Risikoanalyse nach dem BSI IT-Grundschutz gemäß dem Stand der Technik
oder einem gleichwertigen internationalen Standard, ergänzt um luftsicherheitsspezifische
Risiken, die sich auf den Betrieb der kritischen informations- und
kommunikationstechnischen Systeme und Daten auswirken, entsprechen. Die Betreiber und Stellen erhalten dafür
relevante Produkte des BSI. Neben den BSI-Produkten sind die Lagebilder und
Gefährdungsbewertungen der Sicherheitsbehörden in die Risikobewertung einzubeziehen.
1.4 Prüfung des Luftsicherheitsprogramms durch geeignete Prüfer
Die Flugplatzbetreiber und Stellen können einen geeigneten Prüfer mit der Prüfung des
Luftsicherheitsprogramms beauftragen.
Geeignete Prüfer sind Prüfer einer durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH
(DAkkS) akkreditierten Organisation, Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
oder vom BSI zertifizierte IT-Dienstleister. Jedes Prüfungsteam muss zur Gewährleistung
der Unabhängigkeit und Objektivität aus mindestens zwei Prüfern bestehen. Den
Prüfnachweis des geeigneten Prüfers und das Luftsicherheitsprogramm legt der Flugplatzbetreiber
oder die Stelle der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zur Zulassung des
Luftsicherheitsprogramms vor.
Die Flugplatzbetreiber und Stellen, die keinen geeigneten Prüfer beauftragt haben,
beantragen die Zulassung des Luftsicherheitsprogramms bei der zuständigen
Luftsicherheitsbehörde nach vorheriger Abstimmung mit ihr.
In diesem Fall hat die zuständige Luftsicherheitsbehörde die fachliche, inhaltliche und
technische Prüfung und Zulassung des Luftsicherheitsprogrammes selbst vorzunehmen.
Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann hierfür gegebenenfalls selbst einen geeigneten
Prüfer mit der fachlichen, inhaltlichen und technischen Prüfung des ihr zur Zulassung
vorgelegten Luftsicherheitsprogramms beauftragen. Die den Luftsicherheitsbehörden in
diesem Fall entstehenden Kosten für die Prüfung des Luftsicherheitsprogramms können als
Auslagen gemäß § 17a Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 12 des
Bundesgebührengesetzes refinanziert werden.
2. Regelungen zu Nummer 1.0.6. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Melde- und Informationswesen; Vorfallsbehandlung)
Die Flugplatzbetreiber und Stellen müssen sich für das Melde- und Informationswesen des
BSI registrieren. Für den Informationsaustausch benennen die Flugplatzbetreiber und
Stellen jeweils eine Kontaktstelle zum BSI, um Informationen des BSI empfangen zu können.
Die Flugplatzbetreiber und Stellen haben dem BSI erhebliche Störungen der
Informationssicherheit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach
Kenntniserlangung zu melden, um andere Akteure über bestehende Informationssicherheitsrisiken
informieren zu können. Eine erhebliche Störung der Informationssicherheit liegt insbesondere
dann vor, wenn:
- eine Nicht-Reaktion negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Zivilluftfahrt hat,
- zusätzliche Aufwände und Mittel zur Beseitigung der Störung eingesetzt werden
müssen, die über die Aufwände und Mittel des Regelbetriebs oder bereits
geplanter Arbeiten hinausgehen,
- die Beseitigung durch speziell vorgehaltene Incident-Responder oder Störfallteams
durchgeführt werden muss,
- wichtige IT-Systeme oder Komponenten zur Vermeidung weiterer Auswirkungen
abgeschaltet oder isoliert werden müssen,
- für den Bewältigungszeitraum Betriebsprozesse geändert, verzögert oder
stillgelegt werden müssen,
- Dienstleistungen, Kommunikation, Steuerung oder Logistik beeinträchtigt werden,
- sie einen hohen finanziellen Schaden verursacht oder
- der Verdacht besteht, dass das Unternehmen Ziel eines neuartigen,
außergewöhnlichen, zielgerichteten oder aus technischer Sicht bemerkenswerten Angriffs
oder Angriffsversuchs ist.
In einer frühen Erstmeldung ist innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von
einem erheblichen Sicherheitsvorfall anzugeben, ob der Verdacht der erheblichen Störung
auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder
grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte.
Des Weiteren hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach
Kenntniserlangung der erheblichen Störung eine Meldung zu erfolgen, in der der Verdacht
bestätigt oder der Informationsstand aktualisiert wird und eine erste Bewertung bezüglich des
Schweregrades, seiner Auswirkungen sowie gegebenenfalls die
Kompromittierungsindikatoren angegeben werden.
Auf Ersuchen des BSI hat eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen zu
erfolgen.
Sofern die erhebliche Störung abgeschlossen ist, hat spätestens einen Monat nach
Übermittlung der Erstmeldung die Abschlussmeldung zu erfolgen, die Folgendes zu beinhalten
hat:
- eine ausführliche Beschreibung der erheblichen Störung, einschließlich seines
Schweregrades und seiner Auswirkungen,
- Angaben zur Art der Bedrohung oder ihrer zugrunde liegender Ursachen, die
wahrscheinlich die Störung ausgelöst hat,
- Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen und
- gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen der erheblichen Störung.
Bei einer andauernden erheblichen Störung ist an die Stelle der Abschlussmeldung eine
Fortschrittsmeldung abzusetzen.
Für die konkrete Vorfallsbehandlung haben die Flugplatzbetreiber und Stellen IT-
Dienstleister eigenständig zu beauftragen, falls keine eigenen Kapazitäten zur Bewältigung der
Störung vorhanden sind. In herausgehobenen Fällen kann das BSI die Flugplatzbetreiber
und Stellen unterstützen.
Das BSI kann Meldungen von Flugplatzbetreibern und Stellen an die zuständigen
Aufsichtsbehörden weiterleiten.
3. Regelungen zu Nummer 11.2.8. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Schulung von Personen mit Funktionen und
Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen)
3.1 Zu Nummer 11.2.8.2. (Umfang und Inhalt der Schulungen)
Die Auswahl der Schulungsthemen richtet sich nach der jeweils ausgeübten Tätigkeit.
Umfang und Schulungsinhalte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die
Anforderungen „nach Erfordernis“ in der nachfolgenden Tabelle sind abhängig von der betrieblichen
Notwendigkeit und den im Unternehmen vorgehaltenen Ressourcen. Alternativ können
Kenntnisse aus abgeschlossenen fachspezifischen Berufsausbildungen und
Studiengängen mit informationstechnischem Schwerpunkt oder andere Fachlehrgänge berücksichtigt
werden.
Sofern Personen lediglich Zugang zu Systemen und Daten haben, welche so abgesichert
sind, dass mit diesem Zugang keine Absenkung des Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt
verursacht werden kann, können diese von der Schulung nach Nummer 11.2.8. des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ausgenommen werden. Diese
Fälle sind zu dokumentieren.
Im Rahmen des Konzeptes werden drei zu schulende Personengruppen unterschieden:
Gruppe I Personen, die nur physischen Zugang zu kritischen informations- und
kommunikationstechnischen Systemen und Daten haben;
Gruppe II Nutzer;
Gruppe III Administratoren;
Die zu vermittelnden Schulungsthemen sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen:
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2/
Die detaillierten Schulungsinhalte zu den einzelnen Schulungsthemen werden in der jeweils
aktuellen Fassung auf der Homepage des BSI für den Bereich Luftsicherheit zur Verfügung
gestellt.
3.2 Fortbildungen
Nach Nummer 11.2.8. geschulte Personen sind nach Nummer 11.4.3. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verpflichtet, regelmäßig Fortbildungen zu
absolvieren. Unabhängig davon muss zeitnah bei neuen Bedrohungsszenarien für die
kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme (KIKS) durch
entsprechende Fortbildung des Personals reagiert werden. Im Übrigen gelten die Anforderungen
an die Schulung von Personen auch für die entsprechenden Fortbildungen.
Die Fortbildungen können durch externe Anbieter durchgeführt werden.
3.3 Durchführung von Schulungen und Fortbildungen zur Informationssicherheit
Schulungen und Fortbildungen zur Informationssicherheit können in Form von Übungen,
zum Beispiel Multiple-Choice, Lernpartnerschaften, interaktiven Videos, Quizsequenzen,
Wortergänzungstexten, Fragebögen oder Rollenspielen durchgeführt werden. Sie können
computergestützt durchgeführt werden, soweit gewährleistet ist, dass dies zum Erwerb der
jeweiligen Kompetenzen führt. Computergestützte Schulungen sind nicht
genehmigungspflichtig.
Der Ausbilder hat nach Abschluss der Schulung oder Fortbildung einen personalisierten
Schulungs- oder Fortbildungsnachweis zu erstellen. Der Nachweis muss mindestens
folgende Angaben enthalten:
- Teilnehmerangaben (akademischer Grad/Titel, Name, Vorname, Funktion,
Geburtsdatum),
- Bezeichnung der Veranstaltung, Thema/Lerninhalte, Ort und Abschlussdatum,
zeitlicher Umfang der Schulung oder Fortbildung,
- vollständige Anschrift der Schulungseinrichtung, Name des Ausbilders/der
Ausbilder,
- Unterschrift(en) der Schulungseinrichtung und des Ausbilders/der Ausbilder, Ort,
Datum.
Anbieter für Schulungen und Fortbildungen zur Informationssicherheit sollten nach dem
Standard ISO 9001:2015 oder vergleichbar zertifiziert und die Ausbilder nachweislich
qualifizierte Experten im Bereich der Informationssicherheit sein. Die Ausbilder sollten über
nachgewiesene Kenntnisse im Bereich der Erwachsenenbildung und Wissensvermittlung
verfügen. Es muss gewährleistet sein, dass die Ausbilder über ausreichend
methodischdidaktische Erfahrungen und kommunikative und soziale Kompetenzen verfügen.
Abschnitt 2: Maßnahmen der Luftfahrtunternehmen und der Beteiligten an der
sicheren Lieferkette im Zuständigkeitsbereich der §§ 9 und 9a des
Luftsicherheitsgesetzes
1. Regelungen zu Nummer 1.0.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1998
Das Sicherheitsprogramm oder ein im Sicherheitsprogramm genanntes relevantes
Dokument hat eine Beschreibung darüber zu enthalten, wie sichergestellt wird, dass festgestellte
Cyberangriffe auf kritische informations- und kommunikationstechnische Systeme und
kritische Daten nach Nummer 1.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 unverzüglich an die zuständige Behörde gemeldet werden.
2. Regelungen zu Nummer 1.7.2. und 1.7.3. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
2.1 In Bezug auf die ermittelten kritischen informations- und kommunikationstechnischen
Systeme und Daten nach Nummer 1.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 haben das Sicherheitsprogramm oder die im Sicherheitsprogramm genannten
relevanten Dokumente folgende Angaben zu enthalten:
a) eine Übersicht der ermittelten Gefährdungen, die Ergebnisse der
Risikoeinschätzung, welche bereits getroffene Schutzmaßnahmen berücksichtigt, und die
Ergebnisse der Risikobewertung,
b) Angaben nach Nummer 1.7.2. Absatz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1998 zu den Informationssicherheitsmaßnahmen des Unternehmens,
und
c) Beschreibungen der Qualitätskontrollmaßnahmen zur Sicherstellung der Aktualität
der Risikobewertung und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen.
2.2 Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann auf der Grundlage einer eigenständigen
Risikobewertung
a) ein nationales Risikoniveau und eine zu berücksichtigende Basisrisikoschwelle zur
Cybersicherheit im Bereich Luftsicherheit bestimmen, an dem sich die
Informationssicherheitsmaßnahmen der Unternehmen zu orientieren haben,
b) Vorgaben zu Informationssicherheitsmaßnahmen der Unternehmen treffen.
3. Regelungen zu Nummer 11.2.8. des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1998
Im Sicherheitsprogramm oder in einem im Sicherheitsprogramm genannten relevanten
Dokument sind Angaben zum Schulungsverfahren und Schulungsinhalten für Personal zu
machen, das nach Nummer 11.2.8.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 zu schulen ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 haben die Mitgliedstaaten ein
Nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt, auch Nationales
Luftsicherheitsprogramm (NLSP) genannt, zu erstellen, anzuwenden und fortzuentwickeln. Darin sind die
Zuständigkeiten für die Durchführung der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
genannten gemeinsamen Grundstandards festzulegen und die zu diesem Zweck von den
Betreibern und Stellen zu gewährleistenden Sicherheitsmaßnahmen zu beschreiben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In dieser Rechtsverordnung werden Vorgaben für Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen
und Beteiligte an der sichereren Lieferkette getroffen. Dies beinhaltet insbesondere
Einzelheiten zur Zugangskontrolle zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens, zur Überprüfung
von Fahrzeugen, Überwachung und Bestreifung des Flugplatzgeländes, zu den
Informationssicherheitsmaßnahmen des Flugplatzbetreibers, zur internen Qualitätssicherung sowie
zu den besonderen Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen. Darüber hinaus werden
ergänzend und zur Konkretisierung der Anforderungen von §§ 9 und 9a des
Luftsicherheitsgesetzes die Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen und der Beteiligten an der
sicheren Lieferkette, Zulassungsanforderungen sowie die Inhalte der jeweiligen
Luftsicherheitsprogramme der Unternehmen festgelegt. Die bisherigen zu den oben genannten
Bereichen untergesetzlich getroffenen Regelungen im Nationalen Luftsicherheitsprogramm,
zum Beispiel die Anlagen D, I, G2, H3 und Teil B der Anlage M, werden durch diese
Verordnung ersetzt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Ermächtigung zum Erlass dieser Rechtsverordnung ergibt sich aus § 17 Absatz 3 des
Luftsicherheitsgesetzes. Danach wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr nähere Bestimmungen zur Durchführung der
Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 8, 9 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes zu erlassen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er dient der
Durchführung der nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vor-
schriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
2320/2002 (ABl. L 97 vom 09.04.2008, S. 72) bestehenden Pflicht, ein nationales
Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt aufzustellen, anzuwenden und fortzuentwickeln. Das
nationale Luftsicherheitsprogramm fasst als Gesamtstrategie alle Regelungen,
Maßnahmen und Verfahren zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs,
insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen
zusammen. Die Verordnung ist auch mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, insbesondere mit dem Abkommen vom 7. Dezember 1944
über die internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
Mit der Rechtsverordnung wird das Ziel verbunden, ein nationales Luftsicherheitsprogramm
rechtsverbindlich auszugestalten, das als Gesamtstrategie alle Regelungen, Maßnahmen
und Verfahren zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere
vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen,
zusammenfasst. Ziel ist es, einen kontinuierlich hohen Sicherheitsstandard in der Zivilluftfahrt
entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu gewährleisten. Die Normadressaten,
insbesondere die Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und Beteiligten an der sicheren
Lieferkette, erhalten einheitliche und konkrete Vorgaben für die von ihnen zu
gewährleistenden Sicherheitsmaßnahmen im Bereich Luftsicherheit, einschließlich der Maßnahmen
zur internen Qualitätssicherung.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Fragen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung werden von dem Entwurf nicht berührt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht berührt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Das geplante Regelungsvorhaben der Bundesregierung führt für den Normadressaten
Verwaltung zu keiner Änderung des Erfüllungsaufwands. Mit dieser neu geschaffenen
Verordnung werden lediglich die bereits einheitlich etablierten, aus dem internationalen Recht
abgeleiteten Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden von Bund und Länder, in einem
nationalen Regelwerk niedergelegt. Veränderungen in den Verfahren zur Gewährleistung der
Sicherheit in der zivilen Luftfahrt, mit Wirkung auf den Erfüllungsaufwand, entstehen durch
diese Gesetzesinitiative nicht.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen
auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Es entstehen keine unmittelbaren Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
7. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist nicht erforderlich. Eine Evaluierung ist nicht erforderlich,
da der Entwurf keine Kosten verursacht.
B. Besonderer Teil
I. Allgemein
Die Verordnung gliedert sich in sechs Abschnitte. Abschnitt 1 enthält Regelungen zum
Anwendungsbereich dieser Verordnung, zu den Begriffsbestimmungen und zur
Einsichtnahme in eingestufte Anlagen. Abschnitt 2 enthält die Regelungen zu den
Sicherheitsmaßnahmen und zum Inhalt des Luftsicherheitsprogramms der Flugplatzbetreiber. Abschnitt 3
enthält die Regelungen zu den Sicherheitsmaßnahmen und dem Inhalt des
Luftsicherheitsprogramms der Luftfahrtunternehmen. Abschnitt 4 enthält die Regelungen zu den
Sicherheitsmaßnahmen und zum Inhalt der Sicherheitsprogramme der Beteiligten an der sicheren
Lieferkette. Abschnitt 5 enthält Übergangsbestimmungen und Abschnitt 6 enthält die
Schlussbestimmung (Inkrafttreten).
II. Die Vorschriften im Einzelnen:
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Nach Nummer 1 erstreckt sich der Anwendungsbereich der Verordnung auf
Flugplatzbetreiber im Sinne des § 8 des Luftsicherheitsgesetzes.
Nach Nummer 2 gilt die Verordnung für Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 9 des
Luftsicherheitsgesetzes.
Nach Nummer 3 erstreckt sich der Anwendungsbereich der Verordnung auf reglementierte
Beauftragte, bekannte Versender, Transporteure, andere Stellen nach Nummer 6.3.1.1.
Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie
reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten im Sinne des § 9a des Luftsicherheitsgesetzes.
Nach Nummer 4 erstreckt sich der Anwendungsbereich der Verordnung auf Ausbilder im
Sinne von Nummer 11.5. in Verbindung mit Nummer 11.2.8. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass Informationssicherheitsmaßnahmen Maßnahmen sind, mit denen der
Schutz vor Cyberangriffen im Sinne von Nummer 1.7. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie die Erkennung solcher Cyberangriffe, die Reaktion darauf
und ihre Bewältigung sichergestellt werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert, dass Beteiligte an der sicheren Lieferkette reglementierte Beauftragte,
bekannte Versender, Transporteure, andere Stellen nach Nummer 6.3.1.1. Buchstabe c
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, reglementierte Lieferanten
und bekannte Lieferanten im Sinne des § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes
sind.
Zu § 3 (Einsichtnahme in eingestufte Anlagen)
Satz 1 verweist auf die Einstufung der Anlagen 3 und 4 dieser Verordnung als
Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz.
Satz 2 regelt, dass die jeweils zuständige Luftsicherheitsbehörde die nicht veröffentlichten
Anlagen nach Satz 1 dem Antragsteller auf dessen Antrag hin zugänglich macht, soweit
dieser gegenüber der jeweiligen Luftsicherheitsbehörde ein berechtigtes Interesse
nachweist und zum Zugang zu Verschlusssachen nach den Bestimmungen des
Geheimschutzes berechtigt ist.
Zu Abschnitt 2 (Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber)
Zu § 4 (Zugangskontrolle)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt, dass die Beschränkung des Zugangs zu Sicherheitsbereichen eines
Flugplatzes durch ein elektronisches System auf jeweils eine einzelne Person nach
Nummer 1.2.2.5. Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht
für Zugangspunkte gilt, die ausschließlich von Personen genutzt werden, die Aufgaben der
Umsetzung und Durchsetzung der Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere Aufgaben
der Polizeibehörden, Luftsicherheitsbehörden und des Zoll.
Zu Absatz 2
Satz 1 regelt, dass für begleitete Personen in Sicherheitsbereichen nach Nummer 1.2.7.2.
in Verbindung mit Nummer 1.2.7.3. Buchstabe c des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gilt, dass grundsätzlich 5 Personen durch eine vom
Flugplatzbetreiber als Begleitpersonal ermächtigte Person begleitet werden dürfen. Abweichende
Regelungen, zum Beispiel für Flughafenführungen, können im Luftsicherheitsprogramm oder im
Einzelfall von der Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung
zugelassen werden. Ziel der Abweichungsmöglichkeit von der grundsätzlichen Begleitquote
nach Satz 1 ist es, flexible Begleitverhältnisse für verschiedene Anwendungsfälle zu
ermöglichen. Die Anzahl der begleiteten und begleitenden Personen müssen in jedem Fall
in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so dass sowohl im Fall des Satzes
1 als auch des Satzes 2 grundsätzlich gemäß Nummer 1.2.7.3. Buchstabe c des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Blickkontakt gewährleistet ist.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt, dass der Flugplatzbetreiber auf Anforderung der zuständigen
Luftsicherheitsbehörde in seinem Luftsicherheitsprogramm im Einvernehmen mit der
zuständigen Sicherheitsbehörde ein Verfahren für die Zugangskontrolle für ausländische
Flugsicherheitsbegleiter zu Sicherheitsbereichen und in amtlichem Gewahrsam befindlichen
Personen zu Sicherheitsbereichen zu beschreiben hat.
Zu § 5 (Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten
Gegenständen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass für die Kontrolle von umsteigenden und weiterfliegenden
Flugbesatzungen, zu denen auch Flugbesatzungsmitglieder gehören, die beruflich reisen, aber auf
dem konkreten Flug noch nicht im dienstlichen Einsatz sind (dead head crews), die
Bestimmungen der Nummern 4.1.2. und 4.1.3. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr.
300/2008 entsprechend gelten, soweit sie während ihres Transit- oder Transferaufenthaltes
die sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche des Flugplatzes nicht verlassen. Bei Umstiegen
auf eine andere Maschine gelten diese Personen als Passagiere. Bei weiterfliegenden
Flugzeugbesatzungen hat die Kontrolle bereits stattgefunden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 regelt, dass Ausnahmen von der Luftsicherheitskontrolle nach Nummer
1.3.2.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für die in Anlage 3
Ziffer 1 und Ziffer 8 genannten Personengruppen gelten. Nach Satz 2 kann die zuständige
Luftsicherheitsbehörde weitere Ausnahmen von der Luftsicherheitskontrolle nach den
Vorgaben in den Ziffern 2 und 7 der Anlage 3 zulassen. Satz 3 weist darauf hin, dass die
Möglichkeit für die zuständige Luftsicherheitsbehörde die in Nummer 1.3.2.2. des
Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 genannten Personengruppen auf der Grundlage einer
lokalen Risikobewertung von Luftsicherheitskontrollen auszunehmen oder besonderen
Kontrollverfahren zu unterziehen hiervon unberührt bleibt. Satz 4 legt fest, dass der
Flugplatzbetreiber der zuständigen Luftsicherheitsbehörde mindestens einmal jährlich eine
Aufstellung der nach Maßgabe von Anlage 3 von der Kontrolle freigestellten Personen zu
übergeben hat.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, dass Einzelheiten zu den Kontrollmethoden des Flugplatzbetreibers nach
Nummer 1.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung
mit § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Luftsicherheitsgesetzes Anlage 4 zu entnehmen sind.
Zu § 6 (Überprüfung von Fahrzeugen)
Die Vorschrift regelt, dass sich Ausnahmen von der Überprüfung von Fahrzeugen nach
Nummer 1.4.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nach Anlage
3 richten.
Zu § 7 (Überwachung, Bestreifung und andere physische Kontrollen)
Satz 1 regelt, dass der Flugplatzbetreiber die Sicherheitsmaßnahmen nach Nummer 1.5.
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf der Grundlage einer von
ihm vorab vorzunehmenden Risikobewertung durchzuführen hat, die Bestandteil seines
Luftsicherheitsprogramms ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf
der Grundlage einer eigenen Risikobewertung Vorgaben für die Sicherheitsmaßnahmen
nach Satz 1 erteilen.
Zu § 8 (Informationssicherheitsmaßnahmen)
Die Vorschrift regelt, dass Einzelheiten zur Verpflichtung der Flugplatzbetreiber, ihre für
Zivilluftfahrtzwecke genutzten kritischen Informations- und kommunikationstechnischen
Systeme und Daten nach Nummer 1.7. in Verbindung mit Nummer 1.0.6. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durch Informationssicherheitsmaßnahmen zu
schützen, Anlage 2 Abschnitt 1 zu entnehmen sind.
Zu § 9 (Notfallplanungen )
Die Vorschrift regelt, dass der Flugplatzbetreiber Notfallplanungen zu erstellen hat, die
mindestens die Sicherheitsmaßnahmen im eigenen Zuständigkeitsbereich beinhalten, die im
Falle einer Gefahren- oder Bedrohungslage, insbesondere bei Flugzeugentführungen,
Sabotageakten, terroristischen Anschlägen, Cyberangriffen auf kritische Informations- und
Kommunikationssysteme sowie des Verdachts des Vorhandenseins oder des Auffindens
eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes
oder des unbefugten Zugangs zur Luftseite oder in Sicherheitsbereiche durchzuführen sind.
Die Notfallplanungen können in verschiedenen Dokumenten enthalten sein, die Teile des
Sicherheitsprogramms sind. Die Vorschrift bezieht sich nur auf luftsicherheitsbezogene
Notfallplanungen.
Zu § 10 (Besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen)
Die Vorschrift regelt, dass Einzelheiten zu den besonderen Sicherheitsverfahren oder
Ausnahmen, die die zuständige Luftsicherheitsbehörde für den Schutz und die Sicherheit
luftseitiger Bereiche von Flugplätzen nach den Voraussetzungen in Nummer 1.0.3. des
Anhangs der Durchführungs-verordnung (EU) 2015/1998 erlauben kann, Anlage 1 zu
entnehmen sind.
Zu § 11 (Alternative Sicherheitsmaßnahmen)
Zu Absatz 1
Satz 1 regelt, dass die zuständige Luftsicherheitsbehörde alternative
Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) 300/2008 in Verbindung mit der
Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 und § 8 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes auf der Grundlage
einer ortsbezogenen Risikobewertung genehmigen kann. Nach Satz 2 hat der
Flugplatzbetreiber der zuständigen Luftsicherheitsbehörde Informationen zu den örtlichen
Gegebenheiten zur Verfügung zu stellen und an der Erstellung der Risikobewertung mitzuwirken.
Satz 3 regelt, dass die Luftsicherheitsbehörde die Risikobewertung zu erstellen und die
alternativen Sicherheitsmaßnahmen unter Würdigung der Gesamtumstände festzulegen
hat. Satz 4 regelt, dass das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den
Luftsicherheitsbehörden Maßstäbe zur bundeseinheitlichen Bestimmung von
Mindestsicherheitsmaßnahmen festlegen kann. Hierdurch sollen wenigstens eine Mindestschwelle und
ein grundsätzlich einheitliches Vorgehen der Luftsicherheitsbehörden bei der
Risikobewertung eines Flugplatzes ermöglicht werden. Die Luftsicherheitsbehörde kann mit der
Festlegung der endgültigen alternativen Sicherheitsmaßnahmen jederzeit im eigenen Ermessen
über die Mindestschwelle hinausgehen, sofern sie dies für geboten hält. Dieses langjährig
praktizierte Verfahren hat sich zu einer ständigen Verwaltungspraxis entwickelt.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt, dass das Bundesministerium des Innern über in Ausnahmefällen
zugelassene Abweichungen von den in Artikel 1 Satz 1 Nummern 10, 11 und 12 der
Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 genannten Gewichtsbeschränkungen für Luftfahrzeuge zu
unterrichten ist.
Zu § 12 (Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers )
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, mindestens eine Beschreibung und Plan-
Darstellung der Abgrenzung zwischen Land- und Luftseite, der Sicherheitsbereiche und der
sensiblen Teile von Sicherheitsbereichen sowie gegebenenfalls abgegrenzter Bereiche zu
enthalten hat.
Zu Nummer 2
Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, mindestens Angaben über Fluggast-, Gepäck-
und Frachtabfertigungseinrichtungen zu enthalten hat. Dies beinhaltet vorrangig eine
Übersicht über die an dem Flugplatz vorhandenen Einrichtungen zur Abfertigung von
Fluggästen, Gepäck sowie Luftfracht und -post einschließlich eines Lageplans.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, mindestens eine Beschreibung der
Sicherheitsmaßnahmen zur Überwachung, Bestreifung und anderen physischen Kontrollen nach § 7
zu enthalten hat.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, mindestens Angaben zu den
Informationssicherheitsmaßnahmen des Flugplatzes nach § 8 zu enthalten hat.
Zu Nummer 5
Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, eine Beschreibung des Verfahrens der
Zugangskontrolle von ausländischen Flugsicherheitsbegleitern zu Sicherheitsbereichen zu enthalten
hat.
Zu Nummer 6
Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, eine Beschreibung der Maßnahmen zur
Sensibilisierung der Mitarbeiter und Förderung der Sicherheitskultur gemäß Nummer 11.1.11. des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu enthalten hat.
Zu Nummer 7
Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, gegebenenfalls eine Beschreibung der
besonderen Sicherheitsmaßnahmen oder Ausnahmen für den Schutz und die Sicherheit luftseitiger
Bereiche von Flugplätzen nach § 10 zu enthalten hat.
Zu Nummer 8
Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, gegebenenfalls eine Beschreibung der
alternativen Sicherheitsmaßnahmen nach § 11 zu enthalten hat.
Zu Nummer 9
Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, gegebenenfalls eine Beschreibung der für die
Validierung und Benennung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen
einzuhaltenden Verfahren nach Nummer 9.1.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998, einschließlich Nennung der für die Validierung gemäß § 14 verantwortlichen
Personen und ihrer Qualifikationen zu enthalten hat.
Zu Nummer 10
Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, eine Beschreibung der Notfallplanungen nach §
9 zu enthalten hat.
Zu Nummer 11
Die Vorschrift regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm des Flugplatzbetreibers, der der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 unterfällt, mindestens eine Beschreibung der internen
Qualitätskontrollverfahren nach § 10 zu enthalten hat. Diese sollte die Nennung der
verantwortlichen Personen, Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollmaßnahmen sowie
Verfahren zur Bewertung von Verfahren zur Festlegung und Umsetzung von
Korrekturmaßnahmen enthalten.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt, dass Änderungen der im Luftsicherheitsprogramm enthaltenen
Angaben und Beschreibungen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zur Genehmigung
vorzulegen sind.
Zu § 13 (Interne Qualitätssicherung)
Satz 1 regelt, dass Flugplatzbetreiber mindestens jährlich Maßnahmen zur internen
Qualitätssicherung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
durchzuführen haben. Satz 2 regelt, dass dabei die Einhaltung aller im Luftsicherheitsprogramm
nach § 12 beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen ist. Satz 3 regelt, dass die
Ergebnisse der internen Qualitätssicherung zu dokumentieren und auf Verlangen der
zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen sind.
Zu Abschnitt 3 (Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen)
Zu § 14 (Sicherheitsmaßnahmen für überlassene Bereiche)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass, sofern Luftfahrtunternehmen an Flugplätzen, die der Verpflichtung
zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 unterliegen, über überlassene Bereiche verfügen, die § 4 Absatz 1 und 2
sowie §§ 5 bis 7 auf die durch das Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen
entsprechende Anwendung finden. Dies gilt selbstverständlich nur soweit, wie diese Vorschriften
auch für den überlassenen Bereich am Flugplatz relevant sind. Bezüglich der Anwendung
von §§ 4 bis 7 am jeweiligen Flugplatz sowie der entsprechenden Anwendung für den
dortigen überlassenen Bereich erfolgt, auch im Hinblick auf Absatz 2 und 3, ein Austausch
sowohl zwischen den zuständigen Luftsicherheitsbehörden als auch mit und zwischen den
betroffenen Stellen am jeweiligen Flugplatz.
Zu Absatz 2
Satz 1 regelt, dass das Luftfahrt-Bundesamt als zuständige Luftsicherheitsbehörde im Falle
der entsprechenden Anwendung von § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 für
überlassene Bereiche nach den Vorgaben in den Ziffern 2 und 7 der Anlage 3 Ausnahmen von der
Luftsicherheitskontrolle zulassen kann. Gemäß Satz 2 können nach § 5 Absatz 2 erteilte
Ausnahmen von der Luftsicherheitskontrolle auch für den überlassenen Bereich anerkannt
werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, dass das Luftfahrt-Bundesamt Vorgaben für die Bestreifung im Sinne von
§ 7 treffen kann und dafür eine eigene Risikobewertung vornimmt.
Zu § 15 (Informationssicherheitsmaßnahmen )
Die Vorschrift regelt, dass die Einzelheiten zu den Verpflichtungen der
Luftfahrtunternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.7. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, ihre für Zivilluft-fahrtzwecke genutzten kritischen informations-
und kommunikationstechnischen Systeme und Daten zu ermitteln und vor Cyberangriffen,
die sich auf die Sicherheit der Zivilluftfahrt auswirken können, zu schützen, Anlage 2
Abschnitt 2 zu entnehmen sind.
Zu § 16 (Notfallplanungen)
Gemäß § 16 sind Luftfahrtunternehmen verpflichtet, Notfallplanungen zu erstellen, die
mindestens die Sicherheitsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrtunternehmens
beinhalten, die im Falle einer Gefahren- oder Bedrohungslage, insbesondere bei
Flugzeugentführungen, Sabotageakten, terroristischen Anschlägen sowie des Verdachts des
Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11
Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes oder des unbefugten Zugangs in überlassene Bereiche
des Luftfahrtunternehmens durchzuführen sind. Die Notfallplanungen können in
verschiedenen Dokumenten enthalten sein, die Teile des Luftsicherheitsprogramms sind. Die
Vorschrift bezieht sich nur auf luftsicherheitsbezogene Notfallplanungen.
Zu § 17 (Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur)
Satz 1 schreibt Luftfahrtunternehmen vor, die Maßnahmen zur Sensibilisierung der
Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur nach Nummer 11.1.11. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der
Tätigkeit durch die betreffende Person sowie fortlaufend mindestens alle zwei Jahre
durchzuführen. Satz 2 schreibt vor, dass die Sensibilisierungsmaßnahmen zu dokumentieren
sind. Satz 3 schreibt vor, dass die Dokumentation über die durchgeführten
Sensibilisierungen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Zu § 18 (Luftsicherheitsprogramm der Luftfahrtunternehmen )
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, welche Angaben und Beschreibungen die Luftsicherheitsprogramm der
Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung
mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 mindestens zu enthalten haben.
Zu Nummer 1
Gemäß Nummer 1 hat das Luftsicherheitsprogramm Angaben zur Aufbauorganisation des
Luftfahrtunternehmens zu enthalten. Gemeint sind Angaben zur Unternehmensstruktur und
-organisation, einschließlich der personellen Verantwortlichkeiten (u.a. beispielsweise in
Form eines Organigramms).
Zu Nummer 2
Nummer 2 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm Angaben zum
Sicherheitsbeauftragten nach § 9 Absatz 1 Satz 7 letzter Halbsatz des Luftsicherheitsgesetzes enthalten muss,
die zumindest den Namen und die Erreichbarkeiten sowie bei Bedarf eines
Empfangsbevollmächtigten und deren Erreichbarkeiten umfassen.
Zu Nummer 3
Nummer 3 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm Angaben zur 24 Stunden-
Erreichbarkeit des Luftfahrtunternehmens für Behörden, für den Fall von Gefahren- und
Bedrohungslagen oder anderen besonderen Vorkommnissen zu enthalten hat.
Zu Nummer 4
Nummer 4 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung des Verfahrens
einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung nach Nummer 3.1. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu enthalten hat.
Zu Nummer 5
Gemäß Nummer 5 hat das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der
Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherung abgestellter Luftfahrzeuge nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer
4 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Nummer 3.2. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu beinhalten.
Zu Nummer 6
Nummer 6 schreibt vor, dass im Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der
Sicherheitsmaßnahmen enthalten sein muss, die das Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung
von Fluggästen und deren aufgegebenem Gepäck nach Nummer 5.2. und 5.3. des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchzuführen hat.
Zu Nummer 7
Nummer 7 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der
Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten hat, die das Luftfahrtunternehmen bei der Behandlung von
Luftfracht und -post nach Kapitel 6 des Anhangs der Durchführungs-verordnung (EU)
2015/1998 durchzuführen hat.
Zu Nummer 8
Nummer 8 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der
Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten hat, die das Luftfahrtunternehmen bei der Behandlung von Post
und Material von Luftfahrtunternehmen nach Kapitel 7 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005
durchzuführen hat.
Zu Nummer 9
Nummer 9 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der
Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten hat, die das Luftfahrtunternehmen bei der Behandlung von
Bordvorräten nach Kapitel 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
durchzuführen hat.
Zu Nummer 10
Nummer 10 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm gegebenenfalls eine Beschreibung
der Verfahren nach Nummer 8.1.4.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 für die Validierung und Benennung von bekannten Lieferanten von Bordvorräten
nach § 41 in Verbindung mit Nummer 8.1.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1998, einschließlich Nennung der für die Validierung verantwortlichen Personen
und ihrer Qualifikationen zu enthalten hat.
Zu Nummer 11
Nummer 11 regelt, dass falls ein Luftfahrtunternehmen überlassene Bereiche nutzt, das
Luftsicherheitsprogramm Angaben zu den Sicherheitsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes und § 14 dieser Verordnung, insbesondere eine
Beschreibung der Risikobewertung sowie Verfahren zur Zugangskontrolle, zur Kontrolle
und Kontrollmethoden von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten
Gegenständen, zur Überprüfung von Fahrzeugen und eine Beschreibung der Maßnahmen zur
Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 1.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 zum Mitführen und zur Lagerung von verbotenen Gegenständen in
Sicherheitsbereichen, zu enthalten hat.
Zu Nummer 12
Nummer 12 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm Verfahrensbeschreibungen zur
Durchführung der Kontrollen, zu Kontrollmethoden, zu Kontrollkonzepten und besonderen
Kontrollverfahren von für den überlassenen Bereich bestimmten Flughafenlieferungen in
den Sicherheitsbereich nach Kapitel 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 sowie Kapitel 9 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005,
einschließlich der Festlegung der Kontrollstellen und Betriebszeiten, an denen die Kontrolle
der Flughafenlieferungen erfolgt, der technischen Voraussetzungen und des
Risikomanagements zu enthalten hat.
Zu Nummer 13
Nummer 13 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm, falls einschlägig, eine Beschreibung
der Verfahren nach Nummer 9.1.3.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 für die Validierung und Benennung von bekannten Lieferanten von
Flughafenlieferungen, die für überlassene Bereiche bestimmt sind, nach § 44 Absatz 5 in Verbindung
mit Nummer 9.1.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
einschließlich Nennung der für die Validierung verantwortlichen Personen und ihrer
Qualifikationen, zu enthalten hat.
Zu Nummer 14
Nummer 14 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm Angaben zu den
Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 15 zu enthalten hat.
Zu Nummer 15
Nummer 15 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der
Notfallplanungen nach § 16 zu enthalten hat.
Zu Nummer 16
Nummer 16 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der Maßnahmen
zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur nach § 17 zu
enthalten hat.
Zu Nummer 17
Nummer 17 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der Maßnahmen
zur internen Qualitätssicherung nach § 19 zu enthalten hat.
Zu Nummer 18
Nummer 18 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der
Einstellungsverfahren für Personal der Luftfahrtunternehmen zu enthalten hat, das nach den Nummern
11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und nach
§ 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu
durchlaufen hat.
Zu Nummer 19
Nummer 19 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm eine Beschreibung der
Schulungsverfahren für Personal der Luftfahrtunternehmen zu enthalten hat, das den Vorgaben der
Luftsicherheits-Schulungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, nach
Nummer 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung
mit § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes.
Zu Absatz 2
Satz 1 regelt, dass das Luftsicherheitsprogramm im Falle von Änderungen der darin
enthaltenen Angaben und Beschreibungen dem Luftfahrt-Bundesamt mit dem Antrag auf
entsprechende Änderung der Zulassung vorzulegen ist. Satz 2 regelt, dass die Änderungen
erst mit Erteilung der geänderten Zulassung des Luftsicherheitsprogramms wirksam
werden. Satz 3 regelt, dass die Sätze 1 und 2 auch im Fall von Änderungen des
Luftsicherheitsprogramms, die zur Erfüllung neuer oder geänderter Vorgaben erforderlich sind,
gelten. Satz 4 regelt, dass das Luftfahrt-Bundesamt in dem Fall die Vorlage des geänderten
Luftsicherheitsprogramms verlangen und hierfür eine angemessene Frist festlegen kann.
Zu § 19 (Interne Qualitätssicherung )
Luftfahrtunternehmen sind gemäß Satz 1 verpflichtet, mindestens jährlich Maßnahmen zur
internen Qualitätssicherung nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr.
300/2008 durchzuführen. Satz 2 schreibt vor, dass dabei die Einhaltung aller im
Luftsicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen und
Verfahren zu prüfen ist. Satz 3 regelt, dass die Ergebnisse der internen Qualitätssicherung
zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen
sind.
Zu Abschnitt 4 (Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette)
Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Regelungen)
Zu § 20 (Sicherheitsbeauftragter )
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt, dass ein Sicherheitsbeauftragter eines Beteiligten an der sicheren
Lieferkette nach den Nummern 6.3.1.3., 6.4.1.3., 6.5.1.6., 8.1.5.1. Buchstabe a und 9.1.5.1.
Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in der Lage sein
muss, unverzüglich in geeigneter Art und Weise auf sicherheitsrelevante Vorfälle an dem
jeweiligen Betriebsstandort, für den er als Sicherheitsbeauftragter benannt ist, zu reagieren.
Gemeint ist damit nicht eine 24/7-Präsenzpflicht des Sicherheitsbeauftragten, sondern
regelmäßige Anwesenheiten des Sicherheitsbeauftragten und die Festlegung von Vertretern
vor Ort. Dies ergibt sich auch daraus, dass es Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten ist, die
Umsetzung des Sicherheitsprogramms sicherzustellen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, welche Angaben zum Sicherheitsbeauftragten bei der Benennung des
Sicherheitsbeauftragten gegenüber der zuständigen Luftsicherheitsbehörde anzugeben sind.
Darunter fallen mindestens der Name, die postalischen, elektronischen und telefonischen
Kontaktdaten des Sicherheitsbeauftragten sowie der Betriebsstandort, für den er benannt
wird. Gemäß Satz 2 haben bekannte Lieferanten von Bordvorräten und bekannte
Lieferanten von Flughafenlieferungen gegenüber der benennenden Stelle die Angaben nach Satz
1 anzugeben.
Zu § 21 (Nachträgliche Änderungen der Verpflichtungserklärung )
Satz 1 regelt, dass Beteiligte an der sicheren Lieferkette verpflichtet sind, im Fall von
erforderlichen nachträglichen Änderungen der Verpflichtungserklärung nach Anlage 6-A, 6-C, 6-
D, 8-A und 9-A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, insbesondere
zur Erfüllung neuer oder geänderter Vorgaben, die neue und unterzeichnete
Verpflichtungserklärung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich vorzulegen. Satz 2 regelt,
dass Bekannte Lieferanten von Bordvorräten und bekannte Lieferanten von
Flughafenlieferungen verpflichtet sind, die neue und unterzeichnete Verpflichtungserklärung nach
Anlage 8-B und 9-B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der
benennenden Stelle vorzulegen.
Zu § 22 (Informationssicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren
Lieferkette)
Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift sind Einzelheiten zur Verpflichtung der Beteiligten an der
sicheren Lieferkette, ihre nach den Nummern 1.7.2. und 1.7.3. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Zivilluftfahrtzwecke genutzten kritischen informations-
und kommunikationstechnischen Systeme und Daten zu ermitteln und vor Cyberangriffen
zu schützen, die sich auf die Sicherheit in der Zivilluftfahrt auswirken können, Anlage 2
Abschnitt 2 zu entnehmen. Nach Satz 2 gelten für bekannte Lieferanten von
Flughafenlieferungen, mit Ausnahme der bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen für
überlassene Bereiche, abweichend von Satz 1 die Anforderungen der Anlage 2 Abschnitt 1.
Zu § 23 (Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur)
Satz 1 regelt, dass die Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur nach Nummer
11.1.11. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 spätestens vor
erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit der betreffenden Person sowie fortlaufend mindestens alle
zwei Jahre durchzuführen sind. Satz 2 regelt, dass die Sensibilisierungsmaßnahmen zu
dokumentieren sind. Satz 3 regelt, dass die Dokumentation über die durchgeführten
Sensibilisierungen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. Satz 4
regelt, dass bekannte Lieferanten von Bordvorräten und bekannte Lieferanten von
Flughafenlieferungen abweichend von Satz 3 die Dokumentation der benennenden Stelle auf
Verlangen vorzulegen haben.
Zu § 24 (Interne Qualitätssicherung)
Die Vorschrift konkretisiert die unionsrechtlichen Vorgaben zur internen Qualitätssicherung
nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Satz 1 regelt,
dass die Beteiligten an der sicheren Lieferkette die Maßnahmen zur internen
Qualitätssicherung mindestens einmal jährlich durchzuführen haben. Gemäß Satz 2 ist dabei die
Einhaltung aller im jeweiligen Sicherheitsprogramm beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu
überprüfen. Satz 3 schreibt vor, dass die Ergebnisse der internen Qualitätssicherung zu
dokumentieren und der zuständigen Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen vorzulegen sind.
Satz 4 regelt, dass abweichend von Satz 3 die bekannten Lieferanten von Bordvorräten
und bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen das Ergebnis der internen
Qualitätssicherung der benennenden Stelle auf Verlangen vorzulegen haben.
Zu § 25 (Eintragungen in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette)
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 nimmt das Luftfahrt-Bundesamt als zuständige Luftsicherheitsbehörde die
Eintragungen in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für die Beteiligten an der sicheren Lieferkette vor.
Zu Absatz 2
Satz 1 sieht vor, dass Eintragungen in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette
durch das Luftfahrt-Bundesamt zu Änderungen des Status des Beteiligten an der sicheren
Lieferkette auch im Fall der Aussetzung der Zulassung sowie Aufhebung der Aussetzung
innerhalb von 24 Stunden vorgenommen werden. Satz 2 stellt klar, dass dies für diejenigen
Beteiligten an der sicheren Lieferkette nicht gilt, für die nach der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1998 gar keine Eintragungen in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der
Lieferkette vorgeschrieben sind.
Zu Unterabschnitt 2 (Reglementierte Beauftragte)
Zu § 26 (Sicherheitsmaßnahmen der reglementierten Beauftragten)
Zu Absatz 1
Satz 1 regelt, dass die reglementierten Beauftragten verpflichtet sind, Notfallplanungen zu
erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des
Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind. Die
Notfallplanungen können in verschiedenen Dokumenten enthalten sein, die Teile des
Sicherheitsprogramms sind. Die Vorschrift bezieht sich nur auf luftsicherheitsbezogene Notfallplanungen.
Gemäß Satz 2 kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde für reglementierte Beauftragte,
die aufgrund einer Unterbeauftragung nach Nummer 6.3.1.1. Absatz 4 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eines anderen Beteiligten an der sicheren
Lieferkette selbst keine Sicherheitskontrollen nach den Nummern 6.3.2.3., 6.3.2.4. und 6.6.
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführen, abweichende
Vorgaben treffen.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 sind die reglementierten Beauftragten verpflichtet, dem Luftfahrt-Bundesamt
eine Liste über bestehende Beförderungsvereinbarungen mit zugelassenen
Transporteuren nach Nummer 6.3.1.9. Absatz 1 Satz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1998 auf Verlangen vorzulegen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, dass das Personal des reglementierten Beauftragten bei der Beförderung
identifizierbarer Luftfracht oder -post, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen wurde,
verpflichtet ist, die in den Nummern 1 bis 3 genannten Dokumente mit sich zu führen und
auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen.
Zu Nummer 1
Nummer 2 regelt, dass Nachweise über die Schulungen nach Nummer 6.3.2.9. des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit der Luftsicherheits-
Schulungsverordnung mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen
Luftsicherheitsbehörde vorzulegen sind.
Zu Nummer 2
Nummer 3 regelt, dass ein Nachweis über die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Nummer
11.1.2. Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in
Verbindung mit der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung mitzuführen und
auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen ist.
Zu Absatz 4
Zu Satz 1
Satz 1 schreibt dem Fahrer des reglementierten Beauftragten vor, bei der Beförderung
identifizierbarer Luftfracht oder -post, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, die in
Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen zu erfüllen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 regelt, dass der Fahrer verpflichtet ist, vor der Verladung bereits
sicherheitskontrollierter Luftfracht oder -post eine Durchsuchung des Frachtraums des eingesetzten
Fahrzeugs durchzuführen. Halbsatz 2 regelt, dass Nummer 6.5.2.2. Buchstabe b des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 entsprechend gilt.
Zu Nummer 2
Nummer 2 verpflichtet den Fahrer dazu, bei einem unvermeidlichen außerplanmäßigen Halt
Maßnahmen zur Sicherheit der Ladung durchzuführen. Gemäß Halbsatz 2 gilt Nummer
6.5.2.2. Buchstabe e des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
entsprechend.
Zu Nummer 3
Gemäß Nummer 3 hat der Fahrer den Sicherheitsbeauftragten des reglementierten
Beauftragten und den Empfänger der Luftfracht oder -post über die Feststellung etwaiger
Anzeichen einer Manipulation oder eines unbefugten Eingriffs unverzüglich und nachweislich zu
unterrichten.
Zu Satz 2
Satz 2 regelt, dass im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Durchsuchung des Frachtraums
auch durch anderes dafür geeignetes Personal des reglementierten Beauftragten oder des
bekannten Versenders, von dem die Sendung entgegengenommen wird, durchgeführt
werden kann. Das Personal muss über die dafür erforderliche Qualifikation, einschließlich
Schulung, verfügen. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Integrität der
Durchsuchung bis zum Abschluss des Beladens bestehen bleibt.
Zu § 27 (Sicherheitsprogramm der reglementierten Beauftragten)
Die Vorschrift schreibt vor, welche Angaben und Beschreibungen das Sicherheitsprogramm
eines reglementierten Beauftragten nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes
in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 mindestens zu enthalten
hat.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 hat das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Methoden und
Verfahren zur Durchführung der Sicherheitskontrollen von Luftfracht und -post nach den
Nummern 6.1. und 6.2.2. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit
den Nummern 6.1.2., 6.1.3. und 6.3.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 und den Nummern 6.2. und 6.3. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005
zu enthalten.
Zu Nummer 2
Nummer 2 regelt, dass das Sicherheitsprogramm Angaben über vergebene und
empfangene Unteraufträge nach Nummer 6.3.1.1. Satz 5 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Durchführung von Sicherheitskontrollen im Sinne von Nummer 1
zu enthalten hat.
Zu Nummer 3
Nummer 3 legt fest, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Verfahren bei
Ausnahmen von der Kontrolle von Luftfracht und -post nach Nummer 6.2.2. des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und Nummer 6.2. des
Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 zu enthalten hat.
Zu Nummer 4
Nach Nummer 4 hat das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Methoden und
Verfahren zum Schutz der Luftfracht und -post vor unbefugten Eingriffen nach Nummer 6.2.1.
des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und den Nummern 6.1.4., 6.3.2.4. und
6.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu enthalten.
Zu Nummer 5
Nummer 5 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Methoden und
Verfahren zum Umgang mit Luftfracht und -post mit hohem Risiko nach Nummer 6.7. des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 6.7.
des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 zu enthalten hat.
Zu Nummer 6
Nummer 6 schreibt vor, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der
anzuwendenden Kontrollmethoden nach Nummer 6.2.1.5. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und einzusetzenden Luftsicherheitsausrüstung nach § 10a des
Luftsicherheitsgesetzes und der Luftsicherheitsausrüstungsverordnung sowie die
Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung der vorschriftsgemäßen Anwendung oder des
vorschriftsgemäßen Einsatzes zu enthalten hat.
Zu Nummer 7
Nummer 7 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der
Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22 zu enthalten hat.
Zu Nummer 8
Gemäß Nummer 8 muss das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Maßnahmen zur
Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur nach § 23
enthalten.
Zu Nummer 9
Nummer 9 schreibt vor, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der internen
Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 24 zu enthalten hat.
Zu Nummer 10
Nach Nummer 10 hat das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Verfahren der
Notfallplanungen nach § 26 Absatz 1 zu enthalten.
Zu Nummer 11
Nummer 11 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der
Einstellungsverfahren für Personal, das nach den Nummern 11.1.1. und 11.1.2. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu enthalten hat und nach § 7 Absatz 1 des
Luftsicherheitsgesetzes erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat.
Zu Nummer 12
Nummer 12 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der
Schulungsverfahren nach Nummer 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für
Personal, das den Vorgaben der Luftsicherheits-Schulungsverordnung unterliegt, zu
enthalten hat.
Zu § 28 (Änderungen des Sicherheitsprogramms und der Zulassung von
reglementierten Beauftragten)
Zu Absatz 1
Satz 1 regelt, dass Änderungen des Sicherheitsprogramms sowie weitere
zulassungsrelevante Änderungen im Sinne von Anlage 6-A vierter Spiegelstrich des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erst mit einer entsprechenden Änderung der
Zulassung des reglementierten Beauftragten durch das Luftfahrt-Bundesamt wirksam werden.
Nach Satz 2 erfolgt die Änderung der Zulassung auf Antrag, falls die
Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Gemäß Satz 3 kann das Luftfahrt-Bundesamt für die Änderung
einer Zulassung und um festzustellen, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin
erfüllt sind, eine Vor-Ort-Überprüfung durchführen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass Absatz 1 auch im Fall von Änderungen, die zur Erfüllung neuer
oder geänderter Vorgaben für reglementierte Beauftragte erforderlich sind, gilt.
Zu Unterabschnitt 3 (Bekannte Versender)
Zu § 29 (Sicherheitsmaßnahmen der bekannten Versender)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass die bekannten Versender verpflichtet sind, Notfallplanungen zu
erstellen, die mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des
Vorhandenseins oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind. Die
Notfallplanungen können in verschiedenen Dokumenten enthalten sein, die Teile des
Sicherheitsprogramms sind. Die Vorschrift bezieht sich nur auf luftsicherheitsbezogene Notfallplanungen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass die bekannten Versender verpflichtet sind, dem Luftfahrt-Bundesamt
eine Liste über bestehende Beförderungsvereinbarungen mit zugelassenen
Transporteuren nach Nummer 6.4.1.8. Absatz 1 Satz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1998 auf Verlangen vorzulegen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, dass bei der Beförderung identifizierbarer Luftfracht oder -post, die zuvor
Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, die Anforderungen nach § 26 Absatz 3 und 4 für
das Personal oder den Fahrer der bekannten Versender entsprechend gelten.
Zu § 30 (Sicherheitsprogramm der bekannten Versender)
§ 30 schreibt vor, dass das Sicherheitsprogramm bekannter Versender nach § 9a Absatz 1
Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 mindestens die in
Nummer 1 bis 9 genannten Angaben und Beschreibungen zu enthalten hat.
Zu Nummer 1
Nummer 1 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Methoden und
Verfahren zur Durchführung der Sicherheitskontrollen von Luftfracht und -post nach den
Nummern 6.1. und 6.2.2. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung
mit den Nummern 6.1.2., 6.1.3. und 6.4.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 und Nummer 6.4. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005, zu enthalten
hat.
Zu Nummer 2
Nummer 2 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Methoden und
Verfahren zum Schutz der Luftfracht und -post vor unbefugten Eingriffen nach Nummer
6.2.1. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und den Nummern 6.1.4, 6.4.2.1
Absatz 1 Buchstabe c und 6.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
sowie § 29 Absatz 3 in Verbindung mit § 26 Absatz 4, zu enthalten hat.
Zu Nummer 3
Nummer 3 schreibt vor, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Methoden
und Verfahren zum Umgang mit Luftfracht und -post mit hohem Risiko nach Nummer 6.7.
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer
6.7. des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005, zu enthalten hat.
Zu Nummer 4
Gemäß Nummer 4 hat das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der
Informationssicherheitsmaßnahmen nach § 22 zu enthalten.
Zu Nummer 5
Nummer 5 schreibt vor, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Maßnahmen
zur Sensibilisierung und Förderung der Sicherheitskultur nach § 23 zu enthalten hat.
Zu Nummer 6
Nummer 6 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Maßnahmen zur
internen Qualitätssicherung nach § 24 zu enthalten hat.
Zu Nummer 7
Nummer 7 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der Verfahren der
Notfallplanungen nach § 29 Absatz 1 zu enthalten hat.
Zu Nummer 8
Nummer 8 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der
Einstellungsverfahren für Personal zu enthalten hat, das nach den Nummern 11.1.1. und 11.1.2. des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und nach § 7 Absatz 1 des
Luftsicherheitsgesetzes erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu durchlaufen hat.
Zu Nummer 9
Nummer 9 regelt, dass das Sicherheitsprogramm eine Beschreibung der
Schulungsverfahren nach Nummer 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für
Personal, das den Vorgaben der Luftsicherheits-Schulungsverordnung unterliegt, zu
enthalten hat.
Zu § 31 (Änderungen des Sicherheitsprogramms und der Zulassung von bekannten
Versendern)
Zu Absatz 1
Satz 1 regelt, dass Änderungen des Sicherheitsprogramms sowie weitere
zulassungsrelevante Änderungen im Sinne des zweiten Spiegelstrichs der Verpflichtungserklärung
bekannter Versender nach Anlage 6-C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998 erst mit einer entsprechenden Änderung der Zulassung des bekannten
Versenders durch das Luftfahrt-Bundesamt wirksam werden. Nach Satz 2 erfolgt die Änderung der
Zulassung auf Antrag, falls die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Gemäß
Satz 3 kann das Luftfahrt-Bundesamt für die Änderung einer Zulassung und um
festzustellen, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind, eine Vor-Ort-Überprüfung
durchführen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass Absatz 1 auch im Fall von Änderungen, die zur Erfüllung neuer
oder geänderter Vorgaben für bekannte Versender erforderlich sind, gilt.
Zu Unterabschnitt 4 (Transporteure)
Zu § 32 (Sicherheitsmaßnahmen der Transporteure)
§ 32 legt die von Transporteuren neben den Anforderungen gemäß § 9a Absatz 1 Satz 1
des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr.
300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen durchzuführenden
Sicherheitsmaßnahmen fest oder konkretisiert diese Vorgaben.
Zu Absatz 1
Gemäß Absatz 1 sind Transporteure verpflichtet, Notfallplanungen zu erstellen, die
mindestens die Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, die bei dem Verdacht des Vorhandenseins
oder des Auffindens eines verbotenen Gegenstandes im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes durchzuführen sind. Die Notfallplanungen können
in verschiedenen Dokumenten enthalten sein, die Teile des Sicherheitsprogramms sind.
Die Vorschrift bezieht sich nur auf luftsicherheitsbezogene Notfallplanungen.
Zu Absatz 2
Gemäß Absatz 2 hat das Personal des Transporteurs bei der Beförderung identifizierbarer
Luftfracht oder -post sicherzustellen, dass es den Sicherheitsbeauftragten des
Transporteurs und den Empfänger der Luftfracht oder -post über die Feststellung etwaiger
Anzeichen einer Manipulation oder eines unbefugten Eingriffs unverzüglich und nachweislich
unterrichtet.
Zu Absatz 3
Absatz 4 stellt klar, dass Transporteuren die Lagerung von Luftfracht und -post, die zuvor
Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, mit Ausnahme der begrenzten Lagerung nach
Nummer 6.0.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, nicht erlaubt
ist.
Zu Absatz 4
Satz 1 regelt, dass Transporteure verpflichtet sind, dem Luftfahrt-Bundesamt die in den
Nummern 1 und 2 genannten Dokumente auf Verlagen vorzulegen.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 sind Transporteure verpflichtet, Dokumente zum Nachweis über
bestehende Beförderungsvereinbarungen mit reglementierten Beauftragten und bekannten
Versendern, in deren Namen sie Beförderungen durchführen, vorzuhalten und dem Luftfahrt-
Bundesamt auf Verlangen vorzulegen.
Zu Nummer 2
Nach Nummer 2 sind Transporteure verpflichtet, eine Liste mit den Namen der
reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender, in deren Namen sie Beförderungen
durchführen und mit denen sie eine Beförderungsvereinbarung geschlossen haben, vorzuhalten
und dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen. Nach dem zeiten Halbsatz hat
diese Liste mindestens die eindeutige alpha-numerische Kennung, das Anfangsdatum der
Vereinbarung und, falls vorhanden, das Ablaufdatum zu beinhalten.
Absatz 5 Satz 2 regelt, dass der Satz 1 im Falle einer Unterbeauftragung nach Nummer
6.6.1.5. in Verbindung mit Nummer 6.5.2.2. Buchstabe f des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 entsprechend gilt.
Zu Absatz 5
Zu Satz 1
Satz 1 regelt, dass das Personal des Transporteurs bei der Beförderung identifizierbarer
Luftfracht oder -post, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, neben den
Ausweisdokumenten im Sinne von Nummer 6.5.2.2. Buchstabe d des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auch die in Nummer 1 und Nummer 2 genannten
Nachweise mit sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
vorzulegen hat.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 hat das Personal des Transporteurs Nachweise über die Schulungen nach
Nummer 6.6.1.3. oder Nummer 6.6.1.4. in Verbindung mit Nummer 6.5.2.1. Buchstabe b
oder c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit der
Luftsicherheits-Schulungsverordnung mit sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen
Luftsicherheitsbehörde vorzulegen.
Zu Nummer 2
Nach Nummer 2 hat das Personal des Transporteurs einen Nachweis über die
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Nummer 6.6.1.3. oder Nummer 6.6.1.4. in Verbindung mit
Nummer 6.5.2.1. Buchstabe c und Nummer 11.1.2. Buchstabe b des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und der Luftsicherheits-
Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung mit sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
vorzulegen.
Zu Satz 2
Satz 2 regelt, dass bezüglich der nach Nummer 6.5.2.2. Buchstabe d des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mitzuführenden Ausweisdokumente zur
Identitätsfeststellung der § 9a Absatz 5 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes entsprechend gilt. §
9a Absatz 5 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes verweist auf Nummer 6.3.2.2. des Anhangs
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, d.h. die zu Nummer 6.5.2.2. Buchstabe d
spiegelbildliche Verpflichtung des reglementierten Beauftragten zur Identitätsfeststellung
der die Sendung übergebenden Person, und regelt, dass als Dokumente zur Überprüfung
der Identität der Personalausweis oder Reisepass zu kontrollieren ist. Nummer 6.5.2.2.
Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 regelt im Hinblick
auf diese Identitätsprüfung eine entsprechende Mitführpflicht der dort genannten
Ausweisdokumente des Fahrers des Transporteurs, als die Person, die die Sendung übergibt oder
übernimmt. Deshalb wird in entsprechender Anwendung des § 9a Absatz 5 Satz 1 des
Luftsicherheitsgesetzes in § 32 Absatz 5 Satz 2 dieser Verordnung geregelt, dass die für
die Identitätsprüfung mitzuführenden Ausweisdokumente der Personalausweis oder der
Reisepass sind.
Zu § 33 (Sicherheitsprogramm der Transporteure)
Zu Absatz 1
Absatz 1 schreibt vor, welche Angaben und Beschreibungen das Sicherheitsprogramm der
Transporteure nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und Nummer 6.5.1.2. des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu enthalten hat.
Zu Nummer 1
Nummer 1 stellt klar, dass das Sicherheitsprogramm die nach den Vorgaben des § 9a
Absatz 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und
ihrer Durchführungsbestimmungen, insbesondere Nummer 6.5 sowie Anlage 6-K d
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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