Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 26. November 2008 zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1885)
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 26. November 2008 zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1885)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2257
21. Wahlperiode 15.10.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(19. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1885 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
vom 26. November 2008
zwischen Côte d’Ivoire einerseits
und der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten andererseits
b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1886 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übergangsabkommen
für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
vom 15. Januar 2009
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits
c) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1887 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
vom 10. Juni 2016
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und den SADC-WPA-Staaten andererseits
d) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1888 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
vom 28. Juli 2016
zwischen Ghana einerseits
und der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten andererseits
e) zu dem Antrag der Abgeordneten Claudia Roth, Dr. Sandra Detzer, Agnieszka
Brugger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2035 –
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Afrika – Chancen für fairen Handel
und gerechtere Globalisierung nutzen
A. Problem
Zu Buchstabe a
Ziel eines Übergangsabkommens zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der EU
und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist es, Côte d’Ivoire einen zoll- und
quotenfreien Zugang zum EU-Markt zu erhalten und das Abkommen durch
Liberalisierungen des ivorischen Marktes auf eine WTO-konforme Basis zu stellen sowie
die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit zu stärken. Somit leistet es einen
Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen.
Zu Buchstabe b
Ziel eines Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei
Zentralafrika (Kamerun) andererseits ist es, Kamerun einen zoll- und quotenfreien
Zugang zum EU-Markt zu erhalten und das Abkommen durch Liberalisierungen
auf Seiten Kameruns auf eine WTO-konforme Basis zu stellen sowie die Handels-
und Entwicklungszusammenarbeit zu stärken. Somit leistet es einen Beitrag zur
rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen.
Zu Buchstabe c
Ziel des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens vom 10. Juni 2016 zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-
Staaten andererseits ist der schrittweise Abbau von Handelshemmnissen im
Einklang mit den Vorgaben der WTO. Zudem soll die Handels- und
Entwicklungspartnerschaft gestärkt und die nachhaltige Entwicklung in den SADC-WPA-
Staaten Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Eswatini gefördert
werden. Somit leistet es einen Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen.
Zu Buchstabe d
Ziel eines Übergangsabkommens zwischen Ghana einerseits und der EU und
ihren Mitgliedstaaten andererseits ist es, Ghanas zoll- und quotenfreien Zugang zum
EU-Markt zu erhalten und das Abkommen durch Liberalisierungen des
ghanaischen Marktes auf eine WTO-konforme Basis zu stellen sowie die Handels- und
Entwicklungszusammenarbeit zu stärken. Somit leistet es einen Beitrag zur
rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der
Vereinten Nationen.
Zu Buchstabe e
Die Antragstellerin stellt einen Antrag, mit dem die Bundesregierung aufgefordert
werden soll, die EPAs zeitgemäß weiterzuentwickeln, um nachhaltige
wirtschaftliche Entwicklung und lokale Wertschöpfung in den Partnerstaaten zu fördern und
dabei verbindliche soziale, ökologische und menschenrechtliche Standards und
Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Lieferkette zu gewährleisten.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1885 in unveränderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe b
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1886 in unveränderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Zu Buchstabe c
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1887 in unveränderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Zu Buchstabe d
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1888 in unveränderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe e
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2035 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Zu den Buchstaben a bis d
Ablehnung.
Zu Buchstabe e
Annahme.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
F. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1885 unverändert anzunehmen;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1886 unverändert anzunehmen;
c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1887 unverändert anzunehmen;
d) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1888 unverändert anzunehmen;
e) den Antrag auf Drucksache 21/2035 abzulehnen.
Berlin, den 15. Oktober 2025
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Dr. Wolfgang Stefinger
Vorsitzender
Nicolas Zippelius
Berichterstatter
Bericht des Abgeordneten Nicolas Zippelius
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1885 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025
beraten und an den Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur federführenden Beratung
und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1886 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025
beraten und an den Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur federführenden Beratung
und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie und den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1887 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025
beraten und an den Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur federführenden Beratung
und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie und den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe d
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1888 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025
beraten und an den Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur federführenden Beratung
und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe e
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/2035 in seiner 32. Sitzung am 10. Oktober 2025
beraten und an den Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur federführenden Beratung
und an den Auswärtigen Ausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe und den Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Im Jahr 2007 wurden die WPA-Verhandlungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten auf der einen und
Côte d’Ivoire auf der anderen Seite erfolgreich abgeschlossen. Am 26. November 2008 wurde das Interims-WPA
durch die EU und Côte d’Ivoire unterzeichnet, am 25. März 2009 vom Europäischen Parlament gebilligt und am
12. August 2016 von der ivorischen Nationalversammlung ratifiziert. Die in die alleinige Zuständigkeit der EU
fallenden Teile des Interims-WPA werden seit dem 3. September 2016 vorläufig angewandt. Durch das Interims-
WPA wurden die Handelsbeziehungen zwischen Côte d’Ivoire und der EU nach Auslaufen der WTO-
Ausnahmeregelung für die bevorzugte Behandlung der AKP-Exporte zum 31. Dezember 2007 WTO-konform. Hierdurch
soll der präferenzielle Marktzugang unter Einhaltung der neuen Vorgaben der WTO erhalten, Handelshemmnisse
schrittweise abgebaut und die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit gestärkt werden. Das Interims-WPA
soll eine Übergangslösung darstellen, bis das ausverhandelte WPA mit der ECOWAS-Region in Kraft tritt und
das Interims-WPA ersetzt. Inhaltlich deckt sich das Interims-WPA stark mit dem regionalen ECOWAS-WPA.
Côte d’Ivoire kann mittels des WPA dauerhaft zoll- und quotenfrei in die EU exportieren. Côte d’Ivoire wird bis
zum Jahr 2029 schrittweise circa 85 Prozent der Zolllinien für Importe aus der EU liberalisieren und setzt den
Zollabbau seit Dezember 2019 phasenweise um. Nach Artikel 75 Absatz 2 des Interims-WPA tritt dieses erst nach
seiner Ratifizierung durch sämtliche Vertragsparteien in Kraft. Es wurde bereits durch Côte d’Ivoire und 20 EU-
Mitgliedstaaten ratifiziert. Durch dieses Vertragsgesetz soll das Interims-WPA die für die Ratifizierung
erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
erlangen.
Zu Buchstabe b
Im Jahr 2007 wurden die WPA-Verhandlungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten auf der einen und
Kamerun auf der anderen Seite erfolgreich abgeschlossen. Am 22. Januar 2009 wurde das Interims-WPA
unterzeichnet, am 13. Juni 2013 vom Europäischen Parlament genehmigt und am 25. Juli 2014 vom Parlament von
Kamerun ratifiziert. Durch das Abkommen werden die Handelsbeziehungen zwischen Kamerun und der EU nach
Auslaufen der WTO-Ausnahmeregelung für die bevorzugte Behandlung der AKP-Exporte zum 31. Dezember
2007 WTO-konform. Hierdurch soll der präferenzielle Marktzugang unter Einhaltung der neuen Vorgaben der
WTO erhalten, Handelshemmnisse schrittweise abgebaut und die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit
gestärkt werden. Das Interims-WPA soll eine Übergangslösung darstellen, bis ein umfassendes WPA, welches
festgelegte weitere Themenbereiche umfasst, mit der gesamten Region Zentralafrika in Kraft tritt und das
Interims-WPA ersetzt. Das Interims-WPA steht für den Beitritt weiterer zentralafrikanischer Staaten offen. Die in die
alleinige Zuständigkeit der EU fallenden Teile des Interims-WPA werden seit dem 4. August 2014 vorläufig
angewandt. Kamerun kann seit diesem Zeitpunkt dauerhaft zoll- und quotenfrei in die EU exportieren. Kamerun
wird bis zum Jahr 2029 schrittweise circa 80 Prozent der Zolllinien für Importe aus der EU liberalisieren und setzt
den Zollabbau seit dem Jahr 2016 phasenweise um. Nach Artikel 98 Absatz 2 des Abkommens tritt das Interims-
WPA erst nach seiner Ratifizierung durch sämtliche Vertragsparteien in Kraft. Es wurde bereits durch Kamerun
und 19 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert. Durch dieses Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifizierung
erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
erlangen.
Zu Buchstabe c
Im Jahr 2014 wurden die WPA-Verhandlungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten auf der einen Seite
und den sechs SADC-WPA-Staaten auf der anderen Seite erfolgreich abgeschlossen. Am 10. Juni 2016 wurde
das WPA von der EU und den SADC-WPA-Staaten unterzeichnet. Die EU-Mitgliedstaaten hatten vorab
unterzeichnet. Für die Bundesrepublik Deutschland geschah dies am 1. Juni 2016. Das Europäische Parlament hat dem
WPA am 14. September 2016 zugestimmt. Die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallenden Teile des WPA
werden seit dem 10. Oktober 2016 durch die SADC-WPA-Staaten mit Ausnahme von Mosambik vorläufig
angewandt. Seit dem 4. Februar 2018 werden diese Teile des WPA auch mit Mosambik vorläufig angewandt.
Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia und Eswatini können seitdem dauerhaft zoll- und quotenfrei in die EU
exportieren. Die EU hat außerdem die Zölle auf 98,7 Prozent der Importe aus Südafrika verringert oder abgeschafft.
Dagegen öffnen die SADC-WPA-Staaten ihre Märkte für rund 85 Prozent der EU-Produkte (Botsuana, Eswatini,
Lesotho, Namibia und Südafrika) beziehungsweise 74 Prozent (Mosambik). Weitere 12,9 Prozent der EU-
Produkte profitieren von einer teilweisen Liberalisierung, das heißt reduzierte Zölle oder Zollkontingente (gilt nicht
für Mosambik). Die Übergangsfristen für die SADC-WPA-Staaten laufen bis 2025 (für Mosambik bis 2028).
Nach Artikel 113 Absatz 2 des WPA tritt dieses erst nach seiner Ratifizierung durch sämtliche Vertragsparteien
in Kraft. Bisher wurde es durch die SADC-WPA-Staaten und durch zwölf EU-Mitgliedstaaten ratifiziert. Durch
dieses Vertragsgesetz soll das WPA die für die Ratifizierung erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlangen.
Zu Buchstabe d
Im Jahr 2007 wurden die Verhandlungen für das Interims-WPA zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten auf
der einen und Ghana auf der anderen Seite erfolgreich abgeschlossen. Am 28. Juli 2016 wurde das Interims-WPA
unterzeichnet, am 3. August 2016 vom ghanaischen Parlament ratifiziert und am 1. Dezember 2016 vom
Europäischen Parlament genehmigt. Die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallenden Teile des Interims-WPA werden
seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt. Durch das Interims-WPA werden die Handelsbeziehungen
zwischen Ghana und der EU nach Auslaufen der WTO-Ausnahmeregelung für die bevorzugte Behandlung der
AKP-Exporte zum 31. Dezember 2007 WTO-konform. Hierdurch soll der präferenzielle Marktzugang unter
Einhaltung der neuen Vorgaben der WTO erhalten, Handelshemmnisse schrittweise abgebaut und die Handels- und
Entwicklungszusammenarbeit gestärkt werden. Das Interims-WPA soll eine Übergangslösung darstellen, bis das
ausverhandelte WPA mit der ECOWAS-Region in Kraft tritt und das Interims-WPA ersetzt. Inhaltlich deckt sich
das Interims-WPA stark mit dem regionalen ECOWAS-WPA. Ghana kann mittels des Interims-WPA seit diesem
Zeitpunkt dauerhaft zoll- und quotenfrei in die EU exportieren. Ghana wird bis zum Jahr 2029 schrittweise circa
78 Prozent der Zolllinien für Importe aus der EU liberalisieren und setzt den Zollabbau seit 2020 phasenweise
um. Nach Artikel 75 Absatz 2 des Interims-WPA tritt dieses erst nach seiner Ratifizierung durch sämtliche
Vertragsparteien in Kraft. Bisher wurde es durch Ghana und sieben EU-Mitgliedstaaten ratifiziert. Durch dieses
Vertragsgesetz soll das Interims-WPA die für die Ratifizierung erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlangen.
Zu Buchstabe e
Der Antrag auf Drucksache 21/2035 beinhaltet im Wesentlichen, dass der Bundestag die Bundesregierung
auffordern soll,
1. die Ratifizierung der EPAs an klare Bedingungen zu knüpfen, die a) rechtsverbindliche und einklagbare
ökonomische, soziale und ökologische Standards integrieren sowie das Vorsorgeprinzip verankern, b) die Kohärenz
der EPAs mit europäischen Vorschriften zu Lieferkettenverantwortung, Entwaldungsbekämpfung und
Sorgfaltspflichten fördern, c) regionale Wertschöpfung und Industrialisierung ebenso wie Investitionen in den
Partnerstaaten expliziter stärken, unter anderem durch verbesserte Ursprungsregeln, gezielten Technologietransfer und die
Möglichkeit für Partnerstaaten, Exportsteuern zu erheben, d) Ernährungssouveränität und agrarökologische
Ansätze als zentrale Ziele der Abkommen verankern und fördern;
2. ein unabhängiges und umfassendes Monitoring- und Evaluierungssystem zur Wirkungsanalyse der Abkommen
und mit explizitem Bezug zu den globalen Nachhaltigkeitszielen (SDGs) einzurichten und konsequent zu
berücksichtigen;
3. das Wissen gewerkschaftlicher, zivilgesellschaftlicher sowie lokaler und indigener Akteurinnen und Akteure
in den Partnerstaaten anzuerkennen und in die Bewertung der EPAs einzubeziehen;
4. handelserleichternde Anpassungsunterstützung (sog. „Aid for Trade“-Maßnahmen) auf nationaler und
europäischer Ebene auszuweiten, insbesondere zur Förderung agrarökologischer Ansätze sowie zur Unterstützung von
Klimaanpassung, Armutsbekämpfung, Ernährungssouveränität und der Teilhabe von Kleinlandwirten und
benachteiligten Gruppen in Agrarlieferketten;
5. den Ausbau von weiterverarbeitender Industrie und Wertschöpfung in den Partnerstaaten durch Wissens- und
Technologietransfer über die EPAs hinaus zu fördern, insbesondere im Bereich der sozial-ökologischen
Transformation;
6. auf europäischer und nationaler Ebene eine zügige Umsetzung der Afrikanischen Kontinentalen
Freihandelszone (AfCFTA) zu unterstützen und hierfür konkrete Schritte vorzulegen;
7. sich für einen zoll- und kontingentfreien Marktzugang einzusetzen und erst nach der Umsetzung der
Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone (AfCFTA) handelspolitische Maßnahmen zu ergreifen, die auf
Gegenseitigkeit setzen;
8. in den parlamentarischen Beratungen den Bundestag fortlaufend und umfassend über den Stand der Umsetzung
und die Ergebnisse des Monitorings zu informieren, beispielsweise über jährliche Berichte für alle EPAs.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1885 in seiner 11. Sitzung
am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1886 in seiner 11. Sitzung
am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1886
in seiner 11. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und Die Linke die Annahme.
Zu Buchstabe c
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1887 in seiner 11. Sitzung
am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1887
in seiner 11. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und Die Linke die Annahme.
Zu Buchstabe d
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1888 in seiner 11. Sitzung
am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme.
Zu Buchstabe e
Der Auswärtige Ausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/2035 in seiner 9. Sitzung am 15. Oktober 2025
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Ablehnung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlage auf Drucksache 21/2035 in seiner 11. Sitzung am
15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die
Ablehnung.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat die Vorlage auf Drucksache 21/2035 in seiner
11. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und AfD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die
Linke die Ablehnung.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat die Vorlage auf
Drucksache 21/2035 in seiner 15. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Ablehnung.
Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 21/2035 in seiner
8. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke
die Ablehnung.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Vorlage auf Drucksache 21/2035 in
seiner 9. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
Die Linke die Ablehnung.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat die fünf Vorlagen in seiner 7. Sitzung
am 15. Oktober 2025 in verbundener Debatte abschließend beraten.
Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass sie das Thema als sehr wichtig erachte und die Koalition sich
vorgenommen habe, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen in der laufenden Wahlperiode voranzubringen. Es sei
richtig, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen noch im laufenden Jahr zu ratifizieren. Mit dem Antrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu den Abkommen habe man sich auseinandergesetzt, die Verträge seien aber
in der Gesamtheit abschließend ausverhandelt und könnten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geändert werden. Der
Deutsche Bundestag könne die Abkommen nur in Gänze ratifizieren oder in Gänze ablehnen. Nachverhandlungen
müssten auch die Partnerstaaten zustimmen. Im Antrag werde unter anderem gefordert, den zoll- und
kontingentfreien Marktzugang erst nach der Umsetzung der afrikanischen kontinentalen Freihandelszone umzusetzen. Das
würde bedeuten, die Abkommen diesbezüglich aufzukündigen. Dann wäre Deutschland kein verlässlicher
Handelspartner und generell kein verlässlicher Partner mehr. Die Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
sei komplementär zu einem Freihandelsabkommen der afrikanisch-kontinentalen Freihandelszone.
Die Fraktion der AfD bemerkte, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen seien alle nach dem gleichen Muster
erstellt. Im Falle Ghanas seien die langfristigen Auswirkungen der asymmetrischen Liberalisierung mit einer 78-
Prozent-Zoll-Linie bis 2029 auf die regionale Integration innerhalb der Wirtschaftsgemeinschaft
westafrikanischer Staaten (ECOWAS) nicht absehbar und potenziell problematisch. Das könne auch zu Divergenzen zwischen
Ghana und anderen westafrikanischen Staaten führen. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
berge erhebliche Risiken, da er bürokratisch und ideologisch geprägt und nicht ausreichend auf die deutschen
Interessen ausgerichtet sei. In der Entwicklungszusammenarbeit sollten Maßnahmen primär der positiven
Entwicklung in Afrika und den deutschen Interessen dienen. Das werde auch durch die bürokratische Überbelastung
im Antrag infrage gestellt. Dort würden umfangreiche, einklagbare Standards auf soziale, ökologische und
menschenrechtliche Bedingungen sowie ein entsprechendes Monitoringsystem gefordert, was zu Verzögerungen bei
der Ratifizierung und Umsetzung führen würde. Dazu würden Angebotsengpässe verstärkt, regionale
Wertschöpfungsketten unterbrochen, auch im Bereich der Afrikanischen Zollunion. Sinnvoller sei eine Fokussierung auf
wirtschaftliche Wertschöpfung ohne zusätzliche grüne Bedingungen. Besser wäre eine
Außenwirtschaftsförderung, gerade auch mit Afrika.
Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass die Handelsabkommen in den letzten Jahren verstärkt den Charakter
eingenommen hätten, Verbindungen zu Staaten aufzubauen, die ohne Handel umso schwerer in Gespräche
einzubinden wären. Dadurch hätte man auch Governance-Strukturen flankieren können. Das zeige die stabilisierenden
Effekte solcher Wirtschaftspartnerschaftsabkommen. Die von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit
ihrem Antrag verfolgten Anliegen der Nachhaltigkeitsziele würden unter dem Dach der Vereinten Nationen an
anderer Stelle bereits jetzt verfolgt. Wenn Liberalisierungsansätze in eine nicht gewünschte Richtung gingen,
seien in den Verträgen Möglichkeiten enthalten, Schutzvorkehrungen zu treffen, wenn es zum Beispiel bei den
sogenannten sensiblen Märkten zu negativen Verwerfungen kommen sollte. Es sei wichtig, autoritären Staaten
nicht das Feld zu überlassen, wozu auch die Ratifizierung der vorliegenden Abkommen beitrage.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, das Grundproblem mit den vorliegenden
Gesetzentwürfen für die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sei, dass sie aus den Jahren 2008 bis 2016 stammten. Sie
spiegelten nicht mehr die Realität einer inzwischen völlig veränderten Welt wider. Sie spiegelten auch nicht die
Ambitionen der Partnerstaaten in Afrika wider. Sie ließen nur sehr geringe wirtschaftliche Effekte erwarten, die regionale
Integration werde durch einen Flickenteppich an Regelungen behindert und die afrikanische Freihandelszone
werde eher erschwert als gefördert. Die Fraktion sei an verantwortlichen Partnerschaften im gemeinsamen
Interesse sehr interessiert, aber das einfache Ratifizieren der vorliegenden alten Abkommen sei eine vertane Chance,
Handel und Partnerschaft neu und gemeinsam zu gestalten. Es müsse darum gehen, die
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen nachhaltiger weiterzuentwickeln, um eine lokale Wertschöpfung zu stärken und verbindliche soziale,
ökologische und menschenrechtliche Standards sicherzustellen. Das sei bisher nicht der Fall. Sie würden nur als
wünschenswert dargestellt, aber sie seien nicht konkret einklagbar. Die Investitions- und Handelssicherung werde
betont, aber Wertschöpfung, Technologietransfer, agrarökologische Ansätze und soziale Standards würden nur
sehr marginal adressiert. Eine Verbesserung sei zu erreichen, wenn die Ratifizierung an klare Bedingungen
geknüpft werde, mit verbindlichen Standards, inklusive des Vorsorgeprinzips, der Kohärenz mit EU-Vorschriften
zur Lieferkettenverantwortung und zur Entwaldungsbekämpfung sowie Sorgfaltspflichten. Die regionale
Wertschöpfung müsse mit gezieltem Technologietransfer, mit Industrialisierung und mit weiteren Investitionen
gefördert werden.
Die Fraktion Die Linke schloss sich der Argumentation der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an. Es gehe
um Partnerschaften auf Augenhöhe und Win-Win-Situationen für alle beteiligten Staaten. Mit diesen Abkommen
würden dagegen Abhängigkeiten weiter zementiert werden. Es würden Strukturen weiter gefördert werden, die
die verschiedenen Herausforderungen und Probleme der betroffenen Staaten und Regionen nicht lösten, sondern
nur im einseitigen Interesse lägen. Es gehe auch darum, die Abhängigkeiten zu überwinden, inländische
Wertschöpfung zu stärken, damit lokale und regionale Produktion und Industrie sich entwickeln könnten, sodass die
Arbeitslosigkeit bekämpft, Armut reduziert und die Ernährungssicherheit verbessert werden könne.
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
21/1885 in seiner 7. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
21/1886 in seiner 7. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe c
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
21/1887 in seiner 7. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe d
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
21/1888 in seiner 7. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe e
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat die Vorlage auf Drucksache
21/2035 in seiner 7. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion Die Linke die Ablehnung des Antrags.
Berlin, den 15. Oktober 2025
Nicolas Zippelius
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 26. November 2008 zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Union (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 28. Juli 2016 zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mi (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zu dem Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 15. Januar 2009 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitg (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. Juni 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und d (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Afrika - Chancen für fairen Handel und gerechtere Globalisierung nutzen (Beschlussempfehlung und Bericht)