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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1941)

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 21/4325 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1941) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4325 21. Wahlperiode 25.02.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1941 – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) A. Problem Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert werden, indem originäre Tarifbindung geschützt und gefördert werden soll. Die einbringende Bundesregierung ist der Auffassung, dass aktuell nicht tarifgebundene Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber tarifgebundenen Unternehmen hätten, da sie aufgrund von untertariflicher Vergütung und dadurch geringeren Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen könnten. Der vorliegende Gesetzentwurf soll diese Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge beseitigen. Unternehmen, die öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftragswert von 50 000 Euro ausführen, sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht u.a. Änderungen des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vor. C. Alternativen Wurden nicht erörtert. D. Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1941 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt: „(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge im Sinne von § 103 Absatz 1, 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für die Vergabe und Ausführung von Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wenn diese öffentlichen Aufträge oder Konzessionen vergeben werden.“ bb) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für die Vergabe und Ausführung verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge im Sinne von § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; 2. für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge sowie Konzessionen durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund und 3. für Vergabeverfahren über öffentliche Aufträge sowie Konzessionen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr, die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind.“ cc) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Liegt der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge oder Konzessionen unterhalb der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte, so gilt dieses Gesetz nur, soweit die betroffenen Auftraggeber oder Konzessionsgeber nach den maßgeblichen vergabe- oder haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes oder der Länder zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz entsprechend für Direktaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer der Sicherheitsbehörden für Bau- und Dienstleistungen, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der Inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen. § 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Vergabeverfahren nach Satz 1 entsprechend.“ b) § 5 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern die für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen eines von der Antragstellerin mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrags festzusetzen, es sei denn, ein öffentliches Interesse am Erlass der Rechtsverordnung ist ausnahmsweise nicht gegeben. Arbeitsbedingungen nach Satz 1 sind 1. die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, 2. der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie 3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Soweit eine tarifliche Arbeitsbedingung gemäß Satz 2 in eine Rechtsverordnung übernommen wird, bleibt die Arbeitsbedingung unverändert. Die Arbeitsbedingungen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 dürfen nicht für Aufträge oder Konzessionen festgesetzt werden, für die eine Auftragsdauer von nicht mehr als zwei Monaten vereinbart oder geschätzt worden ist. Satz 4 gilt bei Einsatz von Nachunternehmern oder Verleihern entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Unterauftrags und bei losweiser Vergabe entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Loses. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung die Stellungnahmen nach Absatz 4 und die Empfehlungen nach § 6 Absatz 2 zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der Rechtsverordnung, die Arbeitsbedingungen welcher Tarifverträge für Auftragnehmer, Nachunternehmer und Verleiher mit Sitz im Ausland räumlich einschlägig sind.“ bb) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Wird in einer Branche erstmals ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt, erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.“ c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Für die Anforderung des Nachweises über das an einen in Ausführung eines öffentlichen Auftrags tätigen Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt und die Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage kann die Prüfstelle Bundestariftreue auch das in § 108c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen, soweit dies zur Durchführung von Kontrollen nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist.“ bb) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. d) § 10 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Pflichten zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 9 gelten nicht für Auftragnehmer, wenn diese jeweils ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen vorlegen. Das Zertifikat erhalten Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher, die nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes tarifgebunden sind oder die an eine kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinie gebunden sind. Soweit deren Tarifverträge oder deren kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien zuungunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der einschlägigen Rechtsverordnung abweichen, wird das Zertifikat mit dem Ausweis der Abweichung erteilt. Andere Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher erhalten das Zertifikat, wenn sie nachweisen, dass sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingungen der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 gewähren.“ bb) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ein Auftragnehmer kann die Pflicht zur Sicherstellung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 insbesondere dadurch erfüllen, dass er sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern ein Zertifikat im Sinne des Absatzes 1 vorlegen lässt. Die Zertifizierung nach Absatz 1 lässt das Kontrollrecht der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 2 unberührt.“ e) § 12 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein Auftragnehmer, der zur Ausführung des Bau- oder Dienstleistungsauftrags oder der Konzession einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Leistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dieses Unternehmers, weiterer Nachunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.“ f) In § 16 wird die Angabe „Artikel 8“ durch die Angabe „Artikel 10“ ersetzt. 2. In Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b wird in § 4 Absatz 4 Nummer 3 die Angabe „Artikel 8“ durch die Angabe „Artikel 10“ ersetzt. 3. Nach Artikel 7 wird der folgende Artikel 8 eingefügt: ‚Artikel 8 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 108b die folgende Angabe eingefügt: „§ 108c Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue“. 2. Nach § 108b wird der folgende § 108c eingefügt: „§ 108c Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue (1) Die für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder (Tariftreuekontrollstellen) können auf den Einzelfall bezogen über die Datenstelle der Rentenversicherung bei Arbeitgebern zu einem in Ausführung eines öffentlichen Auftrags tätigen Arbeitnehmer Daten zu monatlichen Arbeitsentgelten und der Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage aus den Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung abfragen, soweit dies für die Kontrollen der Tariftreue erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat die Daten nach Satz 1 unverzüglich, spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung, durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt diese Daten an die abfragende Tariftreuekontrollstelle durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt die Tariftreuekontrollstelle, an die übermittelt wird. Sofern bundesweit mehrere Tariftreuekontrollstellen eingerichtet werden, ist mit der Datenstelle der Rentenversicherung ausschließlich über eine federführende Stelle zu kommunizieren; der Datenaustausch mit der Datenstelle der Rentenversicherung hat über eine zentrale Komponente für den Datenabruf zu erfolgen. (2) Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen den Arbeitgebern und der Datenstelle der Rentenversicherung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. (3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund von den für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu erstatten. (4) Das Nähere zur Datenabfrage, zum Verfahren der Kostenerstattung sowie zu den Übertragungswegen zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und den Tariftreuekontrollstellen der Länder regeln die federführende Stelle nach Absatz 1 Satz 5 und die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt.“ ‘ 4. Nach Artikel 8 wird der folgende Artikel 9 eingefügt: ‚Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Sechsten Kapitel durch die folgende Angabe ersetzt: „Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden § 320 Bußgeldvorschriften § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten § 322 Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der Tariftreue“. 2. Die Überschrift des Sechsten Kapitels wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden“. 3. § 322 wird durch den folgenden § 322 ersetzt: „§ 322 Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der Tariftreue Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz oder die Tariftreuegesetze der Länder ergeben. Die jeweils zuständigen Stellen können, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, bei den Trägern der Rentenversicherung anfragen, ob auch dort Erkenntnisse für Verstöße vorliegen. Zuständige Stellen sind die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 8 des Bundestariftreuegesetzes sowie die jeweils nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der Einhaltung des jeweils nach landesgesetzlichen Regelungen normierten Tariftreueversprechens.“ ‘ 5. Der bisherige Artikel 8 wird zu Artikel 10. 6. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes, frühestens am 1. Januar 2026] in Kraft.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Artikel 1 § 8 Absatz 5 und Artikel 8 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.“ Berlin, den 25. Februar 2026 Der Ausschuss für Arbeit und Soziales Bernd Rützel Amtierender Vorsitzender Wilfried Oellers Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Wilfried Oellers I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1941 in seiner 32. Sitzung am 10. Oktober 2025 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie und den Verkehrsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Darüber hinaus ist der Haushaltsausschuss gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beteiligt. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1941 in seiner 26. Sitzung am 25. Februar 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen empfohlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Annahme des Änderungsantrages auf Ausschussdrucksache 21(11)95neu mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke empfohlen. Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1941 in seiner 22. Sitzung am 25. Februar 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(11)95neu empfohlen. Der Verkehrsausschuss hat die Annahme des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(11)95neu mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke empfohlen. III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 6. Sitzung am 8. Oktober 2025 die Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1858 beschlossen. Die Anhörung fand in der 9. Sitzung am 3. November 2025 statt. An dieser haben folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige teilgenommen: Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V., Dienstgeberseite der Caritas, Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrum – Die alternative Gewerkschaft e. V., Deutscher Gewerkschaftsbund, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Prof. Dr. Rüdiger Krause, Dr. Karen Jaehrling. Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind in der Ausschussdrucksache 21(11)38 zusammengefasst. Weitere Einzelheiten der Anhörung können dem Protokoll der Sitzung entnommen werden. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1941 in seiner 7. Sitzung am 15. Oktober 2025 erstmals beraten. In seiner 21. Sitzung am 25. Februar 2026 hat er den Gesetzentwurf abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke den als Maßgabe dokumentierten Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD angenommen, der als Ausschussdrucksache 21(11)95neu in den Ausschuss eingebracht und dessen Nummer 6 in der Sitzung redaktionell präzisiert worden ist. Anschließend hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1941 in geänderter Fassung empfohlen. Die Fraktion der CDU/CSU hob die im Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD enthaltene Regelung hervor, nach der im Rahmen der Qualifizierungsregelungen auch Tarifverträge im kirchlichen Bereich berücksichtigt würden. Außerdem hätten die Unternehmen nun die Möglichkeit, bei der Übermittlung von Unterlagen an die Prüfstellen das System der Deutschen Rentenversicherung Bund zu nutzen. Diese Übermittlung sei für die Unternehmen unbürokratischer als die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung. Im Falle von anlassbezogenen Überprüfungen könne künftig auf die Daten der gesetzlichen Rentenversicherung zugegriffen werden, was zusätzliche Aufwendungen für Unternehmen reduziere. Bei der Privilegierung der Zertifizierung würden künftig nicht nur kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien privilegiert, sondern auch haustarifgebundene Unternehmen. Die Fraktion äußerte Zweifel, ob mit dem Gesetz das Ziel der Steigerung von Tarifbindung erreicht werde, sie trage jedoch den lang verhandelten Kompromiss mit. Die Fraktion der AfD meinte, der Gesetzentwurf fördere keine Tariftreue, sondern erlege einen vergaberechtlichen Tarifzwang auf. Die im Änderungsantrag vorgeschlagenen Regelungen zur Erleichterung der Zertifizierung seien in sich widersprüchlich. Das Gesetz berge außerdem Probleme, insbesondere für kleinere Betriebe, mittelständische Unternehmen und für Start-ups, und führe zu einem enormen Bürokratieaufwuchs. Die ab dem Jahr 2028 geplante Entgeltabfrage komme zusätzlich zu den Tarifkontrollstellen und zeige, dass das System noch nicht ausgereift sei. Die Rolle der Deutschen Rentenversicherung als Hinweisgeber bewerte sie ebenfalls kritisch. Die Fraktion der AfD lehne daher den Gesetzentwurf sowie den vorliegenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ab. Die Fraktion der SPD erklärte, der vorliegende Gesetzentwurf führe zu besseren Löhnen und Arbeitsbedingungen für viele Beschäftigte, die öffentliche Aufträge für den Bund ausführten. In den parlamentarischen Beratungen sei vereinbart worden, dass beim erstmaligen Erlass von Rechtsverordnungen in einer Branche das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ins Benehmen setzen solle. Die Herausnahme der Lieferleistungen aus dem Geltungsbereich des Tariftreuegesetzes sei kein Wunsch der SPD- Fraktion gewesen, sie trage dies aber mit. Die SPD-Fraktion setze sich dafür ein, dass Tariflöhne überall gezahlt würden. Die Auswirkung des Tariftreuegesetzes auf die Tarifbindung sei nun abzuwarten, um danach gegebenenfalls weitere Maßnahmen zum Ziel der 80-prozentigen Tarifbindung zu ergreifen. Das Gesetz bedeute keinen Tarifzwang, da die Tarifverträge weiter in der Tarifautonomie der Gewerkschaften und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern lägen. Wenn der Staat Verträge mit Unternehmen eingehe, dürfe er beim Vertragsabschluss Bedingungen setzen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bewertete die Einführung eines Bundestariftreuegesetzes grundsätzlich positiv, sprach sich jedoch gegen die umfangreichen Ausnahmen im Geltungsbereich aus. Der Schwellenwert von 50 000 Euro führe dazu, dass ein großer Teil von Aufträgen nicht erfasst werde und viele Beschäftigte ohne einen Tarifschutz blieben. Die Fraktion schlage die Absenkung des Schwellenwertes auf 30 000 Euro vor. Auch die Ausnahme für Aufträge der Bundeswehr sei falsch. Alle Ausgaben des Bundes müssten unter guten Arbeitsbedingungen der Beschäftigten erfolgen. Die Einbeziehung der Subunternehmer sei ein richtiger Schritt. An dieser Stelle seien jedoch Kontrollen von zentraler Bedeutung. Insgesamt müssten weitere Schritte folgen, um das Ziel von 80 Prozent Tarifbindung zu erreichen. Die Fraktion Die Linke begrüßte ausdrücklich die gesetzlichen Tariftreueregelungen bei öffentlichen Verträgen des Bundes und der Bundesländer. Der Ansatz eines Bundestariftreuegesetzes sei grundsätzlich richtig, die im Änderungsantrag vorgeschlagenen Einschränkungen des Geltungsbereichs, die durch den vorliegenden Änderungsantrag nochmal verstärkt würden, seien jedoch kritisch zu bewerten. Die Herausnahme von Aufträgen unter 50 000 Euro sowie des Bereichs der Verteidigung und der Lieferleistungen führe unter Umständen dazu, dass das Gesetz nur circa die Hälfte aller öffentlichen Aufträge erfassen werde. Eine neue Clearingstelle werde nicht benötigt und die Beteiligung immer weiterer Akteure führe nur zu unnötigem bürokratischem Mehraufwand. Die fehlenden Dokumentationspflichten für die Nachunternehmer stellten ein weiteres Problem dar. Für eine wirksame Rechtsdurchsetzung seien anlasslose Kontrollen durch die Prüfstellen nötig. V. Begründung Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/1941 verwiesen. Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Bundestariftreuegesetz) Zu Buchstabe a (§ 1) Der Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes wird auf Bauaufträge im Sinne von § 103 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Dienstleistungsaufträge im Sinne von § 103 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschränkt. Auf Lieferaufträge im Sinne von § 103 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet das Bundestariftreuegesetz keine Anwendung. Für die Abgrenzung gemischter öffentlicher Aufträge und gemischter Konzessionen mit verschiedenen Leistungsbestandteilen gilt § 110 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Zu Buchstabe b (§ 5) Zu Doppelbuchstabe aa (§ 5 Absatz 1 Satz 3) In einem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass die in der Verordnung festgesetzte Arbeitsbedingung inhaltlich nicht von der tarifvertraglichen Regelung abweichen darf. Zulässig ist es hingegen, einzelne Tarifnormen nicht in die Rechtsverordnung zu übernehmen. Zu Doppelbuchstabe bb (§ 5 Absatz 1a) Bei erstmaligem Antrag auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes in einer Branche wird die Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen. Für den Erlass von Nachfolgerechtsverordnungen in derselben Branche ist es hingegen nicht erforderlich, dass sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ins Benehmen setzt. Zu Buchstabe c (§ 8) § 8 Absatz 5 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes eröffnet der Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Möglichkeit, das Datenabfrage- und Übermittlungsverfahren gemäß § 108c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu nutzen. Es dürfen nur solche Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (EBV) abgefragt werden, die zur Prüfung der Tariftreue erforderlich sind (irrelevant für den Kontrollzweck ist beispielsweise die Religionszugehörigkeit). Das Verfahren nach § 108c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist zur Entlastung der Auftragnehmer vorgesehen, indem es die Vorlage von schriftlichen Entgeltbescheinigungen durch die elektronische Abfrage und Übermittlung der maßgeblichen Entgeltbescheinigungsdaten durch die Prüfstelle ersetzt. Soweit durch das Verfahren nach § 108c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Kosten nach § 108c Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entstehen, gilt für die Erstattung der Kosten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes. Zu Buchstabe d (§ 10) Zu Doppelbuchstabe aa (§ 10 Absatz 1) Das in § 10 des Bundestariftreuegesetzes geregelte Zertifizierungsverfahren regelt Erleichterungen für Unternehmen, die die Arbeitsbedingungen der einschlägigen Rechtsverordnung bereits auf tarifvertraglicher Grundlage oder auf Grundlage kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien zu gewähren haben. Zertifizierte Unternehmen sind von der Nachweispflicht nach § 9 dieses Gesetzes befreit. Der Einsatz zertifizierter Nachunternehmer oder Verleiher bewirkt eine Haftungserleichterung bei der Nachunternehmerhaftung nach § 12 Satz 3 dieses Gesetzes. Nach Satz 2 können tarifgebundene Unternehmen das Zertifikat durch den Nachweis der Tarifbindung erhalten. Den Präqualifizierungsstellen wird ermöglicht, die Einhaltung der maßgeblichen tariflichen Arbeitsbedingungen durch einen Abgleich der von tarifgebundenen Arbeitgebern einzuhaltenden Tarifverträge vorzunehmen. Entsprechendes gilt für an kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien gebundene Unternehmen. Das Zertifikat kann auch ausgestellt werden, wenn die Tarifverträge oder die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien, an die der Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher gebunden ist, zuungunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der einschlägigen Rechtsverordnung abweichen. Für diesen Fall regelt Satz 3, dass das Zertifikat die Abweichung ausweisen muss. Andere Unternehmen, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind und keine kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien anwenden, müssen konkret nachweisen, dass sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen der für sie einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes gewähren. Der Nachweis kann beispielsweise durch die Vorlage der Arbeitsverträge und der Lohnabrechnung geführt werden. Zu Doppelbuchstabe bb (§ 10 Absatz 2) Nach Absatz 2 Satz 1 kann ein Auftragnehmer seine Sicherstellungspflicht aus § 3 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erfüllen, indem er sich ein Zertifikat im Sinne des Absatz 1 vorlegen lässt. Durch die Neufassung wird klargestellt, dass der Sicherstellungspflicht auch genügt wird, wenn der Nachunternehmer oder Verleiher ein Zertifikat vorlegt, das nach Absatz 1 Satz 3 eine Abweichung ausweist. Mit dem Ausweis der Abweichung im Zertifikat ist hinreichend sichergestellt, dass der Nachunternehmer oder Verleiher seine Pflichten zur Gewährung der Arbeitsbedingungen nach der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 kennt und die Pflichten bei der Auftragsausführung einhält. Zu Buchstabe e (§ 12) Aufgrund der Streichung von Lieferleistungsaufträgen erfolgt eine Folgeänderung in § 12 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes. Die Nachunternehmerhaftung besteht für alle Nachunternehmer und Verleiher, die in Ausführung eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession im Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes tätig werden. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Unterauftrag um einen Lieferleistungsauftrag oder einen Bau- oder Dienstleistungsauftrag handelt. Der Auftragnehmer haftet unabhängig von der Leistungsart der Nachunternehmer und Verleiher. Zu Buchstabe f Es handelt sich um eine Folgeänderung. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung. Zu Nummer 3 (Artikel 8 – § 108c SGB IV) Zu Absatz 1 Zu Satz 1 Die für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder (Tariftreuekontrollstellen) benötigen zur Kontrolle der bundes- bzw. landesrechtlich normierten Tariftreue für die in Ausführung der öffentlichen Aufträge tätigen Arbeitnehmer jeweils die Entgeltbescheinigungsdaten, um Anhaltspunkte für die Einhaltung der Tariftreue durch die Auftragnehmer zu erhalten. Die Tariftreuekontrollstellen können hierzu auf den Einzelfall bezogen über die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bei Arbeitgebern zu einem in Ausführung eines öffentlichen Auftrags tätigen Arbeitnehmer die Daten zu monatlichen Arbeitsentgelten und der Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage aus den Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung der jeweiligen Beschäftigten über die Datenstelle der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern abfragen. Satz 1 beschreibt abschließend die Inhalte der Daten, die von den Tariftreuekontrollstellen über die DSRV bei den Arbeitgebern abgefragt werden können. Es dürfen nur solche Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (EBV) abgefragt werden, die zur Prüfung der Tariftreue erforderlich sind. Die Religionszugehörigkeit ist beispielsweise für die Prüfung der Tariftreue irrelevant und darf daher nicht abgefragt werden. Dabei ist eine Trennung der Daten, die für die Tariftreuekontrolle verwendet werden, von den übrigen Daten aus den Datenbeständen der DSRV technisch und organisatorisch sicherzustellen. Die Regelung überträgt der Datenstelle der DSRV die Aufgabe, die Entgeltbescheinigungsdaten der jeweiligen im öffentlichen Auftrag tätigen Arbeitnehmer für die Tariftreuekontrollstellen zum Abruf bereitzustellen und die von den Arbeitgebern an die DSRV gemeldeten Daten an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Die dafür notwendigen Angaben zu den in Ausführung der öffentlichen Aufträge tätigen Arbeitnehmern liefern die jeweils zuständigen Tariftreuekontrollstellen. Bei den durch die DSRV verarbeiteten Daten handelt es sich um Sozialdaten im Sinne von § 67 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Zu Satz 2 Voraussetzung für das geregelte elektronische Anforderungs- und Übermittlungsverfahren von Entgeltdaten ist die Nutzung eines systemgeprüften Lohnabrechnungsprogramms durch den Arbeitgeber. Ist das der Fall, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die abgefragten Entgeltbescheinigungsdaten aus diesem systemgeprüften Programm zu übermitteln. Zu Satz 3 Die Übermittlung der Daten durch die DSRV an die Tariftreuekontrollstellen erfolgt ebenfalls über gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. Zu Satz 4 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt die Tariftreuekontrollstelle, an die übermittelt wird. Die Tariftreuekontrollstellen haben also insbesondere entsprechend § 8 Absatz 5 des Bundestariftreuegesetzes sicherzustellen, dass die von ihnen über die DSRV bei den Arbeitgebern abgefragten Daten nach Satz 1 für die ihnen nach Bundes- oder Landesrecht obliegenden Kontrollen der Tariftreue erforderlich sind. Die Abfrage an den Arbeitgeber über die DSRV wird durch die Tariftreuekontrollstellen ausgelöst. Zu Satz 5 Eine Umsetzung dieses Verfahrens mit mehreren unterschiedlichen Tariftreuekontrollstellen der Länder kann die DSRV nur leisten, wenn nicht zu jeder einzelnen Prüfstelle ein individueller Übertragungsweg einzurichten ist, sondern ein einheitlicher Zugangspunkt für alle Prüfstellen. Die einzelne Tariftreuekontrollstelle auf Landesebene kann sich dann hier anschließen, ist aber für die Anschlussfähigkeit selbst verantwortlich. Für die behördenübergreifende Koordinierung und die Festlegung von Verantwortlichkeiten (zum Beispiel für den fachlichen und inhaltlichen Support) ist eine federführende Stelle zu bestimmen, über die auch die gesamte Kommunikation mit der DSRV zu erfolgen hat. Zu Absatz 2 Wie bei sämtlichen elektronischen Meldeverfahren nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch sollen die Einzelheiten des in Absatz 1 bestimmten Verfahrens mit den Arbeitgebern vom verfahrensdurchführenden Träger in Grundsätzen festgelegt werden, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Datensätze enthalten dabei insbesondere die Datenbausteine zur Kennzeichnung des Verfahrens und des genutzten Programms, die Datenbausteine zu den Kommunikationsdaten der Verfahrensbeteiligten sowie die Datenbausteine für die fachlichen Inhalte für das Verfahren. Das Verfahren nach Absatz 1 bezieht sich auf Daten zu monatlichen Arbeitsentgelten und der Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage aus den Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung. Da das Verfahren mit den bei den Arbeitgebern verwendeten Lohnabrechnungsprogrammen zusammenwirkt und diese entsprechend angepasst werden müssen, wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände angehört. Zu Absatz 3 Die Übermittlung der Entgeltbescheinigungsdaten nimmt die Datenstelle der Rentenversicherung für die zuständigen Tariftreuekontrollstellen vor. Es handelt sich nicht um eine eigene originäre, sondern um eine übertragene Aufgabe. Nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind daher der Deutschen Rentenversicherung Bund die durch diese Aufgabenübertragung und -wahrnehmung entstehenden Kosten von den Behörden, die an dieses Verfahren angebunden sind, vollständig zu erstatten. Zu Absatz 4 Die Abfrage der Entgeltbescheinigungsdaten bei den Arbeitgebern über die DSRV erfolgt durch die zuständigen Tariftreuekontrollstellen. Die federführende Stelle nach Absatz 1 Satz 5 und die Deutsche Rentenversicherung Bund sollen die Modalitäten zu dem Verfahren und die Übertragungswege sowie das Verfahren zur Kostenerstattung in einer Rahmenvereinbarung regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass ein bundeseinheitliches Verfahren zur Anwendung kommt. Zu Nummer 4 (Artikel 9 – § 322 SGB VI) Die Regelung knüpft an § 8 Absatz 2 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes an. Sie stellt sicher, dass Erkenntnisse der Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer turnusmäßigen Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die auf mögliche Verstöße des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Wahrung seines Tariftreueversprechens nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes und seinen Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes hindeuten, der Prüfstelle Bundestariftreue für die Einhaltung des Tariftreueversprechens mitgeteilt werden. Die Regelung sieht darüber hinaus die Möglichkeit einer Anfrage der Prüfstellen bei den Trägern der Rentenversicherung vor, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, ob auch bei den Trägern der Rentenversicherung Erkenntnisse für Verstöße vorliegen. Die Regelung erfasst gleichermaßen die jeweils nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der Einhaltung des jeweils nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelungen normierten Tariftreueversprechens. Zu Nummer 5 Es handelt sich um eine Folgeänderung. Zu Nummer 6 (Artikel 10 – Inkrafttreten) Für die technische Umsetzung der Einbindung der Prüfstellen in das Datenaustauschverfahren nach § 108c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es eines zeitlichen Vorlaufs von zwei Jahren. Berlin, den 25. Februar 2026 Wilfried Oellers Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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