Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1941)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1941)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4325
21. Wahlperiode 25.02.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1941 –
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung
von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes
(Tariftreuegesetz)
A. Problem
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert werden, indem originäre Tarifbindung
geschützt und gefördert werden soll. Die einbringende Bundesregierung ist der
Auffassung, dass aktuell nicht tarifgebundene Unternehmen bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge und Konzessionen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber
tarifgebundenen Unternehmen hätten, da sie aufgrund von untertariflicher Vergütung
und dadurch geringeren Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen
erstellen könnten. Der vorliegende Gesetzentwurf soll diese Nachteile
tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge beseitigen.
Unternehmen, die öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ab einem
geschätzten Auftragswert von 50 000 Euro ausführen, sollen ihren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren
müssen.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht u.a. Änderungen des
Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vor.
C. Alternativen
Wurden nicht erörtert.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1941 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) § 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende
Angabe ersetzt:
„(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 ab einem
geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50 000 Euro ohne
Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-
und Dienstleistungsaufträge im Sinne von § 103 Absatz 1, 3 und 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für die
Vergabe und Ausführung von Konzessionen im Sinne von § 105
Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wenn
diese öffentlichen Aufträge oder Konzessionen vergeben werden.“
bb) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für die Vergabe und Ausführung verteidigungs- oder
sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge im Sinne von § 104
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
2. für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge sowie
Konzessionen durch ein Land im Rahmen der
Auftragsverwaltung für den Bund und
3. für Vergabeverfahren über öffentliche Aufträge sowie
Konzessionen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr, die
bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind.“
cc) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Liegt der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert
öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge oder Konzessionen
unterhalb der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte, so gilt
dieses Gesetz nur, soweit die betroffenen Auftraggeber oder
Konzessionsgeber nach den maßgeblichen vergabe- oder
haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes oder der Länder zur Durchführung
eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Abweichend von
Satz 1 gilt dieses Gesetz entsprechend für Direktaufträge ab einem
geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer
der Sicherheitsbehörden für Bau- und Dienstleistungen, welche
unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der Inneren Sicherheit, dem
Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken
dienen. § 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Vergabeverfahren nach Satz 1 entsprechend.“
b) § 5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von
Arbeitgebern die für die Ausführung öffentlicher Aufträge und
Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen eines von der
Antragstellerin mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer
Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrags
festzusetzen, es sei denn, ein öffentliches Interesse am Erlass der
Rechtsverordnung ist ausnahmsweise nicht gegeben.
Arbeitsbedingungen nach Satz 1 sind
1. die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
2. der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie
3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und
Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Soweit eine tarifliche Arbeitsbedingung gemäß Satz 2 in eine
Rechtsverordnung übernommen wird, bleibt die Arbeitsbedingung
unverändert. Die Arbeitsbedingungen nach Satz 2 Nummer 2 und
3 dürfen nicht für Aufträge oder Konzessionen festgesetzt werden,
für die eine Auftragsdauer von nicht mehr als zwei Monaten
vereinbart oder geschätzt worden ist. Satz 4 gilt bei Einsatz von
Nachunternehmern oder Verleihern entsprechend für die vereinbarte
oder geschätzte Dauer des Unterauftrags und bei losweiser
Vergabe entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer
des Loses. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei
seiner Entscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung die
Stellungnahmen nach Absatz 4 und die Empfehlungen nach § 6
Absatz 2 zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales bestimmt unter Beachtung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung in der Rechtsverordnung, die Arbeitsbedingungen
welcher Tarifverträge für Auftragnehmer, Nachunternehmer und
Verleiher mit Sitz im Ausland räumlich einschlägig sind.“
bb) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Wird in einer Branche erstmals ein Antrag nach
Absatz 1 Satz 1 gestellt, erlässt das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales die Rechtsverordnung im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.“
c) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Für die Anforderung des Nachweises über das an einen
in Ausführung eines öffentlichen Auftrags tätigen Arbeitnehmer
gezahlte Arbeitsentgelt und die Anzahl der jeweils darin
enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage kann die Prüfstelle
Bundestariftreue auch das in § 108c des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und
Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen, soweit dies
zur Durchführung von Kontrollen nach den Absätzen 2 und 3
erforderlich ist.“
bb) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
d) § 10 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Pflichten zum Nachweis der Einhaltung des
Tariftreueversprechens nach § 9 gelten nicht für Auftragnehmer,
wenn diese jeweils ein geeignetes Zertifikat einer der in den
Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen
vorlegen. Das Zertifikat erhalten Auftragnehmer, Nachunternehmer
oder Verleiher, die nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes
tarifgebunden sind oder die an eine kirchliche
Arbeitsvertragsrichtlinie gebunden sind. Soweit deren Tarifverträge oder deren
kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien zuungunsten der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der einschlägigen Rechtsverordnung
abweichen, wird das Zertifikat mit dem Ausweis der Abweichung
erteilt. Andere Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher
erhalten das Zertifikat, wenn sie nachweisen, dass sie ihren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingungen
der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 gewähren.“
bb) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ein Auftragnehmer kann die Pflicht zur Sicherstellung
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 insbesondere dadurch erfüllen, dass er
sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer oder
von Nachunternehmern beauftragten Verleihern ein Zertifikat im
Sinne des Absatzes 1 vorlegen lässt. Die Zertifizierung nach
Absatz 1 lässt das Kontrollrecht der Prüfstelle Bundestariftreue nach
§ 8 Absatz 2 unberührt.“
e) § 12 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Auftragnehmer, der zur Ausführung des Bau- oder
Dienstleistungsauftrags oder der Konzession einen anderen Unternehmer mit der
Erbringung von Leistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der
Zahlungspflicht nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 dieses Unternehmers, weiterer Nachunternehmer oder eines
von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten
Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.“
f) In § 16 wird die Angabe „Artikel 8“ durch die Angabe „Artikel 10“
ersetzt.
2. In Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b wird in § 4 Absatz 4 Nummer 3 die
Angabe „Artikel 8“ durch die Angabe „Artikel 10“ ersetzt.
3. Nach Artikel 7 wird der folgende Artikel 8 eingefügt:
‚Artikel 8
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 108b die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 108c Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von
Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue“.
2. Nach § 108b wird der folgende § 108c eingefügt:
„§ 108c
Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von
Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue
(1) Die für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden
des Bundes und der Länder (Tariftreuekontrollstellen) können auf den
Einzelfall bezogen über die Datenstelle der Rentenversicherung bei
Arbeitgebern zu einem in Ausführung eines öffentlichen Auftrags tätigen
Arbeitnehmer Daten zu monatlichen Arbeitsentgelten und der Anzahl
der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage
aus den Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung
nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung abfragen, soweit dies
für die Kontrollen der Tariftreue erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat
die Daten nach Satz 1 unverzüglich, spätestens aber mit der nächsten
Entgeltabrechnung, durch gesicherte und verschlüsselte
Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen an die Datenstelle der
Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung
übermittelt diese Daten an die abfragende Tariftreuekontrollstelle durch
gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt die
Tariftreuekontrollstelle, an die übermittelt wird. Sofern bundesweit mehrere
Tariftreuekontrollstellen eingerichtet werden, ist mit der Datenstelle der
Rentenversicherung ausschließlich über eine federführende Stelle zu
kommunizieren; der Datenaustausch mit der Datenstelle der
Rentenversicherung hat über eine zentrale Komponente für den Datenabruf zu erfolgen.
(2) Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen und den
Übertragungswegen im Verfahren zwischen den Arbeitgebern und der
Datenstelle der Rentenversicherung bestimmt die Deutsche
Rentenversicherung Bund bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist
vorher anzuhören.
(3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entstehenden Kosten
sind der Deutschen Rentenversicherung Bund von den für die Kontrolle
der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu
erstatten.
(4) Das Nähere zur Datenabfrage, zum Verfahren der
Kostenerstattung sowie zu den Übertragungswegen zwischen der Datenstelle der
Rentenversicherung und den Tariftreuekontrollstellen der Länder
regeln die federführende Stelle nach Absatz 1 Satz 5 und die Deutsche
Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein
bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt.“ ‘
4. Nach Artikel 8 wird der folgende Artikel 9 eingefügt:
‚Artikel 9
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung
– in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Sechsten Kapitel durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Sechstes Kapitel
Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden
§ 320 Bußgeldvorschriften
§ 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten
§ 322 Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum
Zwecke der Sicherung der Tariftreue“.
2. Die Überschrift des Sechsten Kapitels wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Sechstes Kapitel
Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden“.
3. § 322 wird durch den folgenden § 322 ersetzt:
„§ 322
Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke
der Sicherung der Tariftreue
Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die jeweils
zuständigen Stellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße
gegen das Bundestariftreuegesetz oder die Tariftreuegesetze der Länder
ergeben. Die jeweils zuständigen Stellen können, sofern konkrete
Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, bei den Trägern der
Rentenversicherung anfragen, ob auch dort Erkenntnisse für Verstöße
vorliegen. Zuständige Stellen sind die Prüfstelle Bundestariftreue bei der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 8 des
Bundestariftreuegesetzes sowie die jeweils nach landesrechtlichen
Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der Einhaltung des
jeweils nach landesgesetzlichen Regelungen normierten
Tariftreueversprechens.“ ‘
5. Der bisherige Artikel 8 wird zu Artikel 10.
6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am …
[einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes,
frühestens am 1. Januar 2026] in Kraft.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Artikel 1 § 8 Absatz 5 und Artikel 8 treten am 1. Januar 2028
in Kraft.“
Berlin, den 25. Februar 2026
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales
Bernd Rützel
Amtierender Vorsitzender
Wilfried Oellers
Berichterstatter
Bericht des Abgeordneten Wilfried Oellers
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1941 in seiner 32. Sitzung am 10. Oktober
2025 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Wirtschaft
und Energie und den Verkehrsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Darüber hinaus ist der Haushaltsausschuss
gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beteiligt.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1941 in seiner 26. Sitzung
am 25. Februar 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs mit Änderungen empfohlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Annahme des
Änderungsantrages auf Ausschussdrucksache 21(11)95neu mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke empfohlen.
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1941 in seiner 22. Sitzung am 25. Februar
2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in
der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(11)95neu
empfohlen. Der Verkehrsausschuss hat die Annahme des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 21(11)95neu mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke empfohlen.
III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 6. Sitzung am 8. Oktober 2025 die Durchführung einer
öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1858 beschlossen. Die
Anhörung fand in der 9. Sitzung am 3. November 2025 statt. An dieser haben folgende Verbände, Institutionen und
Einzelsachverständige teilgenommen:
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V.,
Dienstgeberseite der Caritas,
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Zentrum – Die alternative Gewerkschaft e. V.,
Deutscher Gewerkschaftsbund,
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Prof. Dr. Rüdiger Krause,
Dr. Karen Jaehrling.
Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind in der Ausschussdrucksache 21(11)38
zusammengefasst. Weitere Einzelheiten der Anhörung können dem Protokoll der Sitzung entnommen werden.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1941 in seiner 7. Sitzung am
15. Oktober 2025 erstmals beraten. In seiner 21. Sitzung am 25. Februar 2026 hat er den Gesetzentwurf
abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke den als Maßgabe dokumentierten Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD angenommen, der als Ausschussdrucksache 21(11)95neu in den Ausschuss
eingebracht und dessen Nummer 6 in der Sitzung redaktionell präzisiert worden ist.
Anschließend hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die
Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1941 in geänderter Fassung empfohlen.
Die Fraktion der CDU/CSU hob die im Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD enthaltene
Regelung hervor, nach der im Rahmen der Qualifizierungsregelungen auch Tarifverträge im kirchlichen Bereich
berücksichtigt würden. Außerdem hätten die Unternehmen nun die Möglichkeit, bei der Übermittlung von
Unterlagen an die Prüfstellen das System der Deutschen Rentenversicherung Bund zu nutzen. Diese Übermittlung sei
für die Unternehmen unbürokratischer als die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung. Im Falle
von anlassbezogenen Überprüfungen könne künftig auf die Daten der gesetzlichen Rentenversicherung
zugegriffen werden, was zusätzliche Aufwendungen für Unternehmen reduziere. Bei der Privilegierung der Zertifizierung
würden künftig nicht nur kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien privilegiert, sondern auch haustarifgebundene
Unternehmen. Die Fraktion äußerte Zweifel, ob mit dem Gesetz das Ziel der Steigerung von Tarifbindung erreicht
werde, sie trage jedoch den lang verhandelten Kompromiss mit.
Die Fraktion der AfD meinte, der Gesetzentwurf fördere keine Tariftreue, sondern erlege einen
vergaberechtlichen Tarifzwang auf. Die im Änderungsantrag vorgeschlagenen Regelungen zur Erleichterung der Zertifizierung
seien in sich widersprüchlich. Das Gesetz berge außerdem Probleme, insbesondere für kleinere Betriebe,
mittelständische Unternehmen und für Start-ups, und führe zu einem enormen Bürokratieaufwuchs. Die ab dem Jahr
2028 geplante Entgeltabfrage komme zusätzlich zu den Tarifkontrollstellen und zeige, dass das System noch nicht
ausgereift sei. Die Rolle der Deutschen Rentenversicherung als Hinweisgeber bewerte sie ebenfalls kritisch. Die
Fraktion der AfD lehne daher den Gesetzentwurf sowie den vorliegenden Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen ab.
Die Fraktion der SPD erklärte, der vorliegende Gesetzentwurf führe zu besseren Löhnen und
Arbeitsbedingungen für viele Beschäftigte, die öffentliche Aufträge für den Bund ausführten. In den parlamentarischen Beratungen
sei vereinbart worden, dass beim erstmaligen Erlass von Rechtsverordnungen in einer Branche das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ins Benehmen setzen solle. Die
Herausnahme der Lieferleistungen aus dem Geltungsbereich des Tariftreuegesetzes sei kein Wunsch der SPD-
Fraktion gewesen, sie trage dies aber mit. Die SPD-Fraktion setze sich dafür ein, dass Tariflöhne überall gezahlt
würden. Die Auswirkung des Tariftreuegesetzes auf die Tarifbindung sei nun abzuwarten, um danach
gegebenenfalls weitere Maßnahmen zum Ziel der 80-prozentigen Tarifbindung zu ergreifen. Das Gesetz bedeute keinen
Tarifzwang, da die Tarifverträge weiter in der Tarifautonomie der Gewerkschaften und Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern lägen. Wenn der Staat Verträge mit Unternehmen eingehe, dürfe er beim Vertragsabschluss
Bedingungen setzen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bewertete die Einführung eines Bundestariftreuegesetzes
grundsätzlich positiv, sprach sich jedoch gegen die umfangreichen Ausnahmen im Geltungsbereich aus. Der Schwellenwert
von 50 000 Euro führe dazu, dass ein großer Teil von Aufträgen nicht erfasst werde und viele Beschäftigte ohne
einen Tarifschutz blieben. Die Fraktion schlage die Absenkung des Schwellenwertes auf 30 000 Euro vor. Auch
die Ausnahme für Aufträge der Bundeswehr sei falsch. Alle Ausgaben des Bundes müssten unter guten
Arbeitsbedingungen der Beschäftigten erfolgen. Die Einbeziehung der Subunternehmer sei ein richtiger Schritt. An dieser
Stelle seien jedoch Kontrollen von zentraler Bedeutung. Insgesamt müssten weitere Schritte folgen, um das Ziel
von 80 Prozent Tarifbindung zu erreichen.
Die Fraktion Die Linke begrüßte ausdrücklich die gesetzlichen Tariftreueregelungen bei öffentlichen Verträgen
des Bundes und der Bundesländer. Der Ansatz eines Bundestariftreuegesetzes sei grundsätzlich richtig, die im
Änderungsantrag vorgeschlagenen Einschränkungen des Geltungsbereichs, die durch den vorliegenden
Änderungsantrag nochmal verstärkt würden, seien jedoch kritisch zu bewerten. Die Herausnahme von Aufträgen unter
50 000 Euro sowie des Bereichs der Verteidigung und der Lieferleistungen führe unter Umständen dazu, dass das
Gesetz nur circa die Hälfte aller öffentlichen Aufträge erfassen werde. Eine neue Clearingstelle werde nicht
benötigt und die Beteiligung immer weiterer Akteure führe nur zu unnötigem bürokratischem Mehraufwand. Die
fehlenden Dokumentationspflichten für die Nachunternehmer stellten ein weiteres Problem dar. Für eine
wirksame Rechtsdurchsetzung seien anlasslose Kontrollen durch die Prüfstellen nötig.
V. Begründung
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales empfohlenen Änderungen gegenüber
der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des
Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/1941 verwiesen.
Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Bundestariftreuegesetz)
Zu Buchstabe a (§ 1)
Der Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes wird auf Bauaufträge im Sinne von § 103 Absatz 3 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Dienstleistungsaufträge im Sinne von § 103 Absatz 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschränkt. Auf Lieferaufträge im Sinne von § 103 Absatz 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet das Bundestariftreuegesetz keine Anwendung. Für die
Abgrenzung gemischter öffentlicher Aufträge und gemischter Konzessionen mit verschiedenen Leistungsbestandteilen
gilt § 110 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Zu Buchstabe b (§ 5)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 5 Absatz 1 Satz 3)
In einem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass die in der Verordnung festgesetzte Arbeitsbedingung inhaltlich nicht
von der tarifvertraglichen Regelung abweichen darf. Zulässig ist es hingegen, einzelne Tarifnormen nicht in die
Rechtsverordnung zu übernehmen.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 5 Absatz 1a)
Bei erstmaligem Antrag auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes in einer
Branche wird die Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen.
Für den Erlass von Nachfolgerechtsverordnungen in derselben Branche ist es hingegen nicht erforderlich, dass
sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ins
Benehmen setzt.
Zu Buchstabe c (§ 8)
§ 8 Absatz 5 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes eröffnet der Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Möglichkeit, das Datenabfrage- und Übermittlungsverfahren gemäß
§ 108c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu nutzen. Es dürfen nur solche Entgeltbescheinigungsdaten im
Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (EBV) abgefragt werden, die zur
Prüfung der Tariftreue erforderlich sind (irrelevant für den Kontrollzweck ist beispielsweise die
Religionszugehörigkeit).
Das Verfahren nach § 108c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist zur Entlastung der Auftragnehmer
vorgesehen, indem es die Vorlage von schriftlichen Entgeltbescheinigungen durch die elektronische Abfrage und
Übermittlung der maßgeblichen Entgeltbescheinigungsdaten durch die Prüfstelle ersetzt.
Soweit durch das Verfahren nach § 108c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Kosten nach § 108c Absatz 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch entstehen, gilt für die Erstattung der Kosten der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes.
Zu Buchstabe d (§ 10)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 10 Absatz 1)
Das in § 10 des Bundestariftreuegesetzes geregelte Zertifizierungsverfahren regelt Erleichterungen für
Unternehmen, die die Arbeitsbedingungen der einschlägigen Rechtsverordnung bereits auf tarifvertraglicher Grundlage
oder auf Grundlage kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien zu gewähren haben. Zertifizierte Unternehmen sind von
der Nachweispflicht nach § 9 dieses Gesetzes befreit. Der Einsatz zertifizierter Nachunternehmer oder Verleiher
bewirkt eine Haftungserleichterung bei der Nachunternehmerhaftung nach § 12 Satz 3 dieses Gesetzes.
Nach Satz 2 können tarifgebundene Unternehmen das Zertifikat durch den Nachweis der Tarifbindung erhalten.
Den Präqualifizierungsstellen wird ermöglicht, die Einhaltung der maßgeblichen tariflichen Arbeitsbedingungen
durch einen Abgleich der von tarifgebundenen Arbeitgebern einzuhaltenden Tarifverträge vorzunehmen.
Entsprechendes gilt für an kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien gebundene Unternehmen. Das Zertifikat kann auch
ausgestellt werden, wenn die Tarifverträge oder die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien, an die der Auftragnehmer,
Nachunternehmer oder Verleiher gebunden ist, zuungunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der
einschlägigen Rechtsverordnung abweichen. Für diesen Fall regelt Satz 3, dass das Zertifikat die Abweichung
ausweisen muss.
Andere Unternehmen, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind und keine kirchlichen
Arbeitsvertragsrichtlinien anwenden, müssen konkret nachweisen, dass sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens
die Arbeitsbedingungen der für sie einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes
gewähren. Der Nachweis kann beispielsweise durch die Vorlage der Arbeitsverträge und der Lohnabrechnung
geführt werden.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 10 Absatz 2)
Nach Absatz 2 Satz 1 kann ein Auftragnehmer seine Sicherstellungspflicht aus § 3 Absatz 2 Satz 1 dieses
Gesetzes erfüllen, indem er sich ein Zertifikat im Sinne des Absatz 1 vorlegen lässt. Durch die Neufassung wird
klargestellt, dass der Sicherstellungspflicht auch genügt wird, wenn der Nachunternehmer oder Verleiher ein
Zertifikat vorlegt, das nach Absatz 1 Satz 3 eine Abweichung ausweist. Mit dem Ausweis der Abweichung im Zertifikat
ist hinreichend sichergestellt, dass der Nachunternehmer oder Verleiher seine Pflichten zur Gewährung der
Arbeitsbedingungen nach der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 kennt und die Pflichten bei der
Auftragsausführung einhält.
Zu Buchstabe e (§ 12)
Aufgrund der Streichung von Lieferleistungsaufträgen erfolgt eine Folgeänderung in § 12 Satz 1 des
Bundestariftreuegesetzes. Die Nachunternehmerhaftung besteht für alle Nachunternehmer und Verleiher, die in
Ausführung eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession im Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes
tätig werden. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Unterauftrag um einen Lieferleistungsauftrag oder einen
Bau- oder Dienstleistungsauftrag handelt. Der Auftragnehmer haftet unabhängig von der Leistungsart der
Nachunternehmer und Verleiher.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 3 (Artikel 8 – § 108c SGB IV)
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Die für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder (Tariftreuekontrollstellen)
benötigen zur Kontrolle der bundes- bzw. landesrechtlich normierten Tariftreue für die in Ausführung der
öffentlichen Aufträge tätigen Arbeitnehmer jeweils die Entgeltbescheinigungsdaten, um Anhaltspunkte für die
Einhaltung der Tariftreue durch die Auftragnehmer zu erhalten. Die Tariftreuekontrollstellen können hierzu auf den
Einzelfall bezogen über die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bei Arbeitgebern zu einem in
Ausführung eines öffentlichen Auftrags tätigen Arbeitnehmer die Daten zu monatlichen Arbeitsentgelten und der Anzahl
der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage aus den Entgeltbescheinigungsdaten im
Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung der jeweiligen Beschäftigten über
die Datenstelle der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern abfragen. Satz 1 beschreibt abschließend die Inhalte
der Daten, die von den Tariftreuekontrollstellen über die DSRV bei den Arbeitgebern abgefragt werden können.
Es dürfen nur solche Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der
Gewerbeordnung (EBV) abgefragt werden, die zur Prüfung der Tariftreue erforderlich sind. Die
Religionszugehörigkeit ist beispielsweise für die Prüfung der Tariftreue irrelevant und darf daher nicht abgefragt werden.
Dabei ist eine Trennung der Daten, die für die Tariftreuekontrolle verwendet werden, von den übrigen Daten aus
den Datenbeständen der DSRV technisch und organisatorisch sicherzustellen.
Die Regelung überträgt der Datenstelle der DSRV die Aufgabe, die Entgeltbescheinigungsdaten der jeweiligen
im öffentlichen Auftrag tätigen Arbeitnehmer für die Tariftreuekontrollstellen zum Abruf bereitzustellen und die
von den Arbeitgebern an die DSRV gemeldeten Daten an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Die dafür
notwendigen Angaben zu den in Ausführung der öffentlichen Aufträge tätigen Arbeitnehmern liefern die jeweils
zuständigen Tariftreuekontrollstellen.
Bei den durch die DSRV verarbeiteten Daten handelt es sich um Sozialdaten im Sinne von § 67 Absatz 2 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Satz 2
Voraussetzung für das geregelte elektronische Anforderungs- und Übermittlungsverfahren von Entgeltdaten ist
die Nutzung eines systemgeprüften Lohnabrechnungsprogramms durch den Arbeitgeber. Ist das der Fall, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, die abgefragten Entgeltbescheinigungsdaten aus diesem systemgeprüften Programm zu
übermitteln.
Zu Satz 3
Die Übermittlung der Daten durch die DSRV an die Tariftreuekontrollstellen erfolgt ebenfalls über gesicherte
und verschlüsselte Datenübertragung.
Zu Satz 4
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt die Tariftreuekontrollstelle, an die übermittelt
wird. Die Tariftreuekontrollstellen haben also insbesondere entsprechend § 8 Absatz 5 des
Bundestariftreuegesetzes sicherzustellen, dass die von ihnen über die DSRV bei den Arbeitgebern abgefragten Daten nach Satz 1 für
die ihnen nach Bundes- oder Landesrecht obliegenden Kontrollen der Tariftreue erforderlich sind. Die Abfrage
an den Arbeitgeber über die DSRV wird durch die Tariftreuekontrollstellen ausgelöst.
Zu Satz 5
Eine Umsetzung dieses Verfahrens mit mehreren unterschiedlichen Tariftreuekontrollstellen der Länder kann die
DSRV nur leisten, wenn nicht zu jeder einzelnen Prüfstelle ein individueller Übertragungsweg einzurichten ist,
sondern ein einheitlicher Zugangspunkt für alle Prüfstellen. Die einzelne Tariftreuekontrollstelle auf Landesebene
kann sich dann hier anschließen, ist aber für die Anschlussfähigkeit selbst verantwortlich. Für die
behördenübergreifende Koordinierung und die Festlegung von Verantwortlichkeiten (zum Beispiel für den fachlichen und
inhaltlichen Support) ist eine federführende Stelle zu bestimmen, über die auch die gesamte Kommunikation mit
der DSRV zu erfolgen hat.
Zu Absatz 2
Wie bei sämtlichen elektronischen Meldeverfahren nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch sollen die
Einzelheiten des in Absatz 1 bestimmten Verfahrens mit den Arbeitgebern vom verfahrensdurchführenden Träger in
Grundsätzen festgelegt werden, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Genehmigung vorgelegt
werden. Die Datensätze enthalten dabei insbesondere die Datenbausteine zur Kennzeichnung des Verfahrens und
des genutzten Programms, die Datenbausteine zu den Kommunikationsdaten der Verfahrensbeteiligten sowie die
Datenbausteine für die fachlichen Inhalte für das Verfahren. Das Verfahren nach Absatz 1 bezieht sich auf Daten
zu monatlichen Arbeitsentgelten und der Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und
Sozialversicherungstage aus den Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der
Gewerbeordnung. Da das Verfahren mit den bei den Arbeitgebern verwendeten Lohnabrechnungsprogrammen
zusammenwirkt und diese entsprechend angepasst werden müssen, wird im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände angehört.
Zu Absatz 3
Die Übermittlung der Entgeltbescheinigungsdaten nimmt die Datenstelle der Rentenversicherung für die
zuständigen Tariftreuekontrollstellen vor. Es handelt sich nicht um eine eigene originäre, sondern um eine übertragene
Aufgabe. Nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind daher der Deutschen
Rentenversicherung Bund die durch diese Aufgabenübertragung und -wahrnehmung entstehenden Kosten von den
Behörden, die an dieses Verfahren angebunden sind, vollständig zu erstatten.
Zu Absatz 4
Die Abfrage der Entgeltbescheinigungsdaten bei den Arbeitgebern über die DSRV erfolgt durch die zuständigen
Tariftreuekontrollstellen. Die federführende Stelle nach Absatz 1 Satz 5 und die Deutsche Rentenversicherung
Bund sollen die Modalitäten zu dem Verfahren und die Übertragungswege sowie das Verfahren zur
Kostenerstattung in einer Rahmenvereinbarung regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass ein bundeseinheitliches Verfahren zur
Anwendung kommt.
Zu Nummer 4 (Artikel 9 – § 322 SGB VI)
Die Regelung knüpft an § 8 Absatz 2 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes an. Sie stellt sicher, dass Erkenntnisse
der Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer turnusmäßigen Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p
Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die auf mögliche Verstöße des Arbeitgebers im Zusammenhang
mit der Wahrung seines Tariftreueversprechens nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes und seinen Pflichten nach
§ 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes hindeuten, der Prüfstelle Bundestariftreue für die Einhaltung des
Tariftreueversprechens mitgeteilt werden. Die Regelung sieht darüber hinaus die Möglichkeit einer Anfrage der
Prüfstellen bei den Trägern der Rentenversicherung vor, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß
vorliegen, ob auch bei den Trägern der Rentenversicherung Erkenntnisse für Verstöße vorliegen. Die Regelung erfasst
gleichermaßen die jeweils nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der
Einhaltung des jeweils nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelungen normierten Tariftreueversprechens.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 6 (Artikel 10 – Inkrafttreten)
Für die technische Umsetzung der Einbindung der Prüfstellen in das Datenaustauschverfahren nach § 108c des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es eines zeitlichen Vorlaufs von zwei Jahren.
Berlin, den 25. Februar 2026
Wilfried Oellers
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333
Relationen
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