Landwirtschaftliche Kennartenerfassung und deren Verwendung (Antwort zu Drs. 21/2376)
Text
Landwirtschaftliche Kennartenerfassung und deren Verwendung (Antwort zu Drs. 21/2376)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2587
21. Wahlperiode 05.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julian Schmidt, Stephan Protschka,
Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2376 –
Landwirtschaftliche Kennartenerfassung und deren Verwendung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zur Förderung der Biodiversität in der landwirtschaftlichen Grünlandnutzung
mit einer hohen Anzahl von typischen Kennarten wird die extensive
Bewirtschaftung öffentlich gefördert, um den Ertragsverlust in Deutschland
auszugleichen (https://landwirtschaft.hessen.de/sites/landwirtschaft.hessen.de/files/2
024-04/Das_Wichtigste%20_im_Ueberblick_2024_neue%20HALM%202-R
L_Stand%2015.02.24.pdf).
Mit den freiwilligen Öko-Regelungen werden gesonderte Dienstleistungen für
Klima- und Umweltschutz in der Landwirtschaft erbracht und die Ziele des
Green Deal mit positiven Rahmenbedingungen verfolgt. Die „Öko-Regelung 5
– Kennarten auf Dauergrünland (ÖR 5)“ unterstützt auf einzelnen
Dauergrünlandschlägen der Betriebe ökologisch wertvolle Pflanzenarten, die auf
landespezifischen Listen als regionaltypische Kennarten vorgegeben werden und die
Bedingungen für artenreiches Dauergrünland erfüllen (www.landwirtschaftska
mmer.de/foerderung/direktzahlungen/oekoregelungen.htm).
Ab 2025 entfallen die Kartierbögen zur Dokumentation der Kennarten; als
Ersatz sind georeferenzierte Fotos vorgesehen. Die einzelbetrieblichen
Erfassungsdaten könnten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
relevant sein.
1. Ist der Bundesregierung bekannt, wie in den einzelnen Bundesländern bei
den Agrarbehörden die für Prämienauszahlung notwendigen Daten erfasst
werden?
In Bezug auf die Öko-Regelung 5 („die ergebnisorientierte extensive
Bewirtschaftung von Dauergrünland mit Nachweis von mindestens vier regionalen
Kennarten“, § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes)
haben die Landesregierungen entsprechend § 17 Absatz 3 der GAP-
Direktzahlungen-Verordnung die Methode zum Nachweis der Kennarten oder
Kennartengruppen durch Rechtsverordnung festzulegen. Diese Verordnungen sind in den
Gesetz- und Verordnungsblättern der Länder öffentlich zugänglich. Der
Bundesregierung ist in diesem Zusammenhang nicht bekannt, ob und in welchem
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 5. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Land ab dem Jahr 2025 Kartierbögen zur Dokumentation der Kennarten
entfallen und als Ersatz georeferenzierte Fotos vorgesehen sind.
2. Gibt es Informationen an die Bundesregierung, ob diese Daten noch für
andere Zwecke Verwendung finden?
Die Daten dürfen nur zur Durchführung der EU-Agrarförderung, d. h. des
Basisrechts der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bzw. der Verordnungen (EU)
2021/2115 und (EU) 2021/2116 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
delegierten und Durchführungsrechtsakte verwendet werden.
3. Hat die Bundesregierung Informationen darüber, welche weiteren
Behörden in Deutschland sich Zugriff auf diese Daten beschaffen können?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
4. Wie verteilen sich nach Wissen der Bundesregierung die beantragten
Flächen für die ÖR 5 in den einzelnen Bundesländern?
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Verteilung der berücksichtigungsfähigen
Flächen für Öko-Regelung 5 für das Antragsjahr 2024. Die Daten werden im
Rahmen einer jährlichen Meldung an das BMLEH übermittelt.
Bundesland Fläche (Hektar)
Baden-Württemberg 105 622
Bayern 267 318
Brandenburg & Berlin 188 611
Hessen 175 972
Mecklenburg-Vorpommern 110 375
Niedersachsen, Bremen & Hamburg 144 686
Nordrhein-Westfalen 99 629
Rheinland-Pfalz 83 420
Saarland 19 617
Sachsen 67 228
Sachsen-Anhalt 113 314
Schleswig-Holstein 127 419
Thüringen 128 860
Deutschland 1 632 070
5. Gibt es Informationen bei der Bundesregierung darüber, ob es eine
positive Flächenkorrelation der beantragten ÖR-5-Flächen mit benachbarten
Naturschutzflächen oder NATURA-2000-Gebieten gibt?
Über die Verortung der Flächen, auf denen die Öko-Regelung 5 umgesetzt
wird, sowie möglicher benachbarter Naturschutzflächen oder NATURA 2000
Gebiete liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
6. Kann die Bundesregierung mitteilen, wie diese Daten archiviert werden
und wie lange die Aufbewahrungsfrist gilt (bitte ggf. ausführen)?
Nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 sind die für das
Flächenüberwachungssystem verwendeten Daten, darunter auch georeferenzierte
Fotos, mindestens drei Jahre auf einem Server zu speichern.
7. Welche konkreten Maßnahmen sieht die Bundesregierung ggf. zur
Weiterführung dieses konkreten landwirtschaftlichen
Vertragsnaturschutzprogrammes ab 2026 vor?
Die Öko-Regelung 5 ist eine bundesweit angebotene freiwillige Maßnahme im
Bereich der Direktzahlungen und nicht Bestandteil eines landwirtschaftlichen
Vertragsnaturschutzprogrammes. Die Öko-Regelung 5 ist in § 20 Absatz 1
Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (GAPDZG) eingeführt. Das
GAPDZG dient der Durchführung der Regelungen zu den Direktzahlungen in
der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den
Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und
durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) zu finanzierenden Instrumente der Strategiepläne (GAP-
Strategiepläne). Die GAP-Strategiepläne decken den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum
31. Dezember 2027 ab.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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