Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen der Anlagen I und III der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1894)
Text
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen der Anlagen I und III der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1894)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2533
21. Wahlperiode 04.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1894 –
Entwurf eines Gesetzes
zu den Änderungen der Anlagen I und III
der Vereinbarung vom 25. November 1986
über die Bereitstellung und den Betrieb
von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten
durch EUROCONTROL
in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht
A. Problem
Mit der Änderung der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die
Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EU-
ROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht durch die Vereinbarung
vom 17. Dezember 2020 wurde Artikel 12 der Maastricht Vereinbarung so
gefasst, dass die Anlagen I, II und III durch einen Briefwechsel zwischen den
Nationalen Vertragsparteien und dem Generaldirektor der Agentur geändert werden
können, sofern diese Änderungen nicht die Rechte und Pflichten der Organisation
und der Vertragsparteien aufgrund der Artikel 1 bis 15 der Maastricht
Vereinbarung berühren.
Für eine völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an
Änderungen der Maastricht Vereinbarung einschließlich ihrer Anlagen ist ein
Vertragsgesetz gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlich. Künftige
Änderungen der Anlagen I bis III der Maastricht Vereinbarung als Anpassungen,
die eher „technischer Natur“ sind, sollen durch eine Verordnungsermächtigung
für das Bundesministerium für Verkehr innerstaatlich schneller und einfacher in
Kraft gesetzt werden können.
B. Lösung
Mit diesem Gesetz sollen zum einen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz
2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Eingehen einer völkervertraglichen Bindung
an die aktuellen Änderungen der Anlagen I und III der Maastricht Vereinbarung
geschaffen werden.
Zum anderen soll eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, auf deren
Grundlage das Bundesministerium für Verkehr Änderungen der Anlagen I bis III
der Maastricht Vereinbarung innerstaatlich im Verordnungswege in Kraft setzen
kann, um die innerstaatlichen Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1894 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 15. Oktober 2025
Der Verkehrsausschuss
Tarek Al-Wazir
Vorsitzender
Otto Strauß
Berichterstatter
Bericht des Abgeordneten Otto Strauß
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1894 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober
2025 beraten und hat ihn dem Verkehrsausschuss zur Beratung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf beinhaltet zum einen die Schaffung der Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes für das Eingehen einer völkervertraglichen Bindung an die aktuellen Änderungen der Anlagen I
und III der Maastricht Vereinbarung.
Zum anderen soll damit eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, auf deren Grundlage das
Bundesministerium für Verkehr Änderungen der Anlagen I bis III der Maastricht Vereinbarung innerstaatlich im
Verordnungswege in Kraft setzen kann. Die Verordnungsermächtigung soll dabei nur für Änderungen der Anlagen I bis
III eingreifen, die sich im Rahmen der Ziele der Maastricht Vereinbarung halten und die also keine wesentlichen
inhaltlichen Änderungen der Maastricht Vereinbarung bedeuten, sondern ihrem Wesen nach eher „technischer
Natur“ sind.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im Ausschuss
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1894 in seiner 11. Sitzung am 15. Oktober 2025
beraten. Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion der AfD empfiehlt der Verkehrsausschuss die Annahme des Gesetzentwurfs.
Berlin, den 15. Oktober 2025
Otto Strauß
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
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