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Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen der Anlagen I und III der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1894)

dip / drucksache 04.11.2025 · WP 21 · 21/2533 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen der Anlagen I und III der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1894) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2533 21. Wahlperiode 04.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1894 – Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen der Anlagen I und III der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht A. Problem Mit der Änderung der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EU- ROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht durch die Vereinbarung vom 17. Dezember 2020 wurde Artikel 12 der Maastricht Vereinbarung so gefasst, dass die Anlagen I, II und III durch einen Briefwechsel zwischen den Nationalen Vertragsparteien und dem Generaldirektor der Agentur geändert werden können, sofern diese Änderungen nicht die Rechte und Pflichten der Organisation und der Vertragsparteien aufgrund der Artikel 1 bis 15 der Maastricht Vereinbarung berühren. Für eine völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an Änderungen der Maastricht Vereinbarung einschließlich ihrer Anlagen ist ein Vertragsgesetz gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlich. Künftige Änderungen der Anlagen I bis III der Maastricht Vereinbarung als Anpassungen, die eher „technischer Natur“ sind, sollen durch eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr innerstaatlich schneller und einfacher in Kraft gesetzt werden können. B. Lösung Mit diesem Gesetz sollen zum einen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Eingehen einer völkervertraglichen Bindung an die aktuellen Änderungen der Anlagen I und III der Maastricht Vereinbarung geschaffen werden. Zum anderen soll eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, auf deren Grundlage das Bundesministerium für Verkehr Änderungen der Anlagen I bis III der Maastricht Vereinbarung innerstaatlich im Verordnungswege in Kraft setzen kann, um die innerstaatlichen Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1894 unverändert anzunehmen. Berlin, den 15. Oktober 2025 Der Verkehrsausschuss Tarek Al-Wazir Vorsitzender Otto Strauß Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Otto Strauß I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1894 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 beraten und hat ihn dem Verkehrsausschuss zur Beratung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Gesetzentwurf beinhaltet zum einen die Schaffung der Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Eingehen einer völkervertraglichen Bindung an die aktuellen Änderungen der Anlagen I und III der Maastricht Vereinbarung. Zum anderen soll damit eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, auf deren Grundlage das Bundesministerium für Verkehr Änderungen der Anlagen I bis III der Maastricht Vereinbarung innerstaatlich im Verordnungswege in Kraft setzen kann. Die Verordnungsermächtigung soll dabei nur für Änderungen der Anlagen I bis III eingreifen, die sich im Rahmen der Ziele der Maastricht Vereinbarung halten und die also keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen der Maastricht Vereinbarung bedeuten, sondern ihrem Wesen nach eher „technischer Natur“ sind. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im Ausschuss Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1894 in seiner 11. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten. Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD empfiehlt der Verkehrsausschuss die Annahme des Gesetzentwurfs. Berlin, den 15. Oktober 2025 Otto Strauß Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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