Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1492)
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1492)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2199
21. Wahlperiode 14.10.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1492 –
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
A. Problem
In der Die Autobahn GmbH des Bundes tätige Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer können in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Verkehr, die einer im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen erteilten Einwilligung des Bundesministeriums des Innern
bedarf, beschäftigt werden. Da sich der Satz 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG auf
Satz 4 bezieht, gilt dies entsprechend auch für die sonstige Gewährung von
überoder außertariflichen Leistungen. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt gemäß den
Sätzen 4 und 5 ebenfalls für im Fernstraßen-Bundesamt (FBA) tätige
Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer.
Der Zustimmungsvorbehalt mit der notwendigen Einbindung der drei Ressorts
kann durch den damit verbundenen Zeitaufwand zu Nachteilen im
Rekrutierungsprozess der Autobahn GmbH des Bundes, insbesondere bei der Gewinnung
dringend benötigter Fachkräfte für die Ausführung ihrer Aufgaben Planung, Bau,
Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der
Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung führen. Es ist angekündigt,
dass parallel zu dem Gesetzgebungsprozess ein Vergütungskonzept für die
außertariflich beschäftigten Führungs- und Fachkräfte der Autobahn GmbH des Bundes
(„At-Konzept 3.0“) zwischen BMV, BMI und BMF abgestimmt wird. Zudem
kontrollieren das BMV und der Aufsichtsrat die außertariflichen Leistungen durch
einen satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalt zu einem AT-Konzept der
Gesellschaft, dass den Vergütungsrahmen festlegt. Auch in Bezug auf die
Beschäftigten des FBA ist der gesetzliche Zustimmungsvorbehalt in den Sätzen 4 und 5
zu streichen, da die Einbindung der drei Ressorts bereits anderweitig geregelt ist.
B. Lösung
Die Sätze 4 und 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG werden gestrichen. Damit entfällt
der Zustimmungsvorbehalt des BMV (mit Einwilligung des BMI im
Einvernehmen mit dem BMF) für die Beschäftigung oberhalb der höchsten
tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis bzw. für die
sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen. In Bezug auf die
Beschäftigten des FBA wird der gesetzliche Zustimmungsvorbehalt der Sätze 4 und
5 ebenfalls gestrichen.
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1492 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 8. Oktober 2025
Der Verkehrsausschuss
Tarek Al-Wazir
Vorsitzender
Swantje Henrike Michaelsen
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Swantje Henrike Michaelsen
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1492 in seiner 21. Sitzung am 11. September
2025 beraten und hat ihn dem Verkehrsausschuss zur Beratung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist die Streichung der Sätze 4 und 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG. Mit der
Streichung entfällt der Zustimmungsvorbehalt des Bundesministeriums für Verkehr – mit Einwilligung des
Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen – bei außertariflichen
Arbeitsverhältnissen und über- oder außertariflichen Leistungen für Beschäftigte der Autobahn GmbH des Bundes
und des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA). Außerdem werden redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf die
aktuellen Ministeriumsbezeichnungen vorgenommen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1492 in seiner 9. Sitzung am 8. Oktober 2025
beraten. Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke empfiehlt der Verkehrsausschuss die Annahme des Gesetzentwurfs.
Berlin, den 8. Oktober 2025
Swantje Henrike Michaelsen
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333]
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