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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1492)

dip / drucksache 14.10.2025 · WP 21 · 21/2199 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1492) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2199 21. Wahlperiode 14.10.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1492 – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes A. Problem In der Die Autobahn GmbH des Bundes tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, die einer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erteilten Einwilligung des Bundesministeriums des Innern bedarf, beschäftigt werden. Da sich der Satz 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG auf Satz 4 bezieht, gilt dies entsprechend auch für die sonstige Gewährung von überoder außertariflichen Leistungen. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt gemäß den Sätzen 4 und 5 ebenfalls für im Fernstraßen-Bundesamt (FBA) tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer. Der Zustimmungsvorbehalt mit der notwendigen Einbindung der drei Ressorts kann durch den damit verbundenen Zeitaufwand zu Nachteilen im Rekrutierungsprozess der Autobahn GmbH des Bundes, insbesondere bei der Gewinnung dringend benötigter Fachkräfte für die Ausführung ihrer Aufgaben Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung führen. Es ist angekündigt, dass parallel zu dem Gesetzgebungsprozess ein Vergütungskonzept für die außertariflich beschäftigten Führungs- und Fachkräfte der Autobahn GmbH des Bundes („At-Konzept 3.0“) zwischen BMV, BMI und BMF abgestimmt wird. Zudem kontrollieren das BMV und der Aufsichtsrat die außertariflichen Leistungen durch einen satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalt zu einem AT-Konzept der Gesellschaft, dass den Vergütungsrahmen festlegt. Auch in Bezug auf die Beschäftigten des FBA ist der gesetzliche Zustimmungsvorbehalt in den Sätzen 4 und 5 zu streichen, da die Einbindung der drei Ressorts bereits anderweitig geregelt ist. B. Lösung Die Sätze 4 und 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG werden gestrichen. Damit entfällt der Zustimmungsvorbehalt des BMV (mit Einwilligung des BMI im Einvernehmen mit dem BMF) für die Beschäftigung oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis bzw. für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen. In Bezug auf die Beschäftigten des FBA wird der gesetzliche Zustimmungsvorbehalt der Sätze 4 und 5 ebenfalls gestrichen. Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1492 unverändert anzunehmen. Berlin, den 8. Oktober 2025 Der Verkehrsausschuss Tarek Al-Wazir Vorsitzender Swantje Henrike Michaelsen Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Swantje Henrike Michaelsen I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1492 in seiner 21. Sitzung am 11. September 2025 beraten und hat ihn dem Verkehrsausschuss zur Beratung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist die Streichung der Sätze 4 und 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG. Mit der Streichung entfällt der Zustimmungsvorbehalt des Bundesministeriums für Verkehr – mit Einwilligung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen – bei außertariflichen Arbeitsverhältnissen und über- oder außertariflichen Leistungen für Beschäftigte der Autobahn GmbH des Bundes und des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA). Außerdem werden redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf die aktuellen Ministeriumsbezeichnungen vorgenommen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1492 in seiner 9. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten. Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke empfiehlt der Verkehrsausschuss die Annahme des Gesetzentwurfs. Berlin, den 8. Oktober 2025 Swantje Henrike Michaelsen Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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