Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Haft, insbesondere von suchtkranken Menschen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2244)
Text
Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Haft, insbesondere von suchtkranken Menschen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2244)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4822
21. Wahlperiode 18.03.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
zu dem Antrag der Abgeordneten Linda Heitmann, Dr. Lena Gumnior, Dr. Janosch
Dahmen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2244 –
Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Haft, insbesondere von
suchtkranken Menschen
A. Problem
Die antragstellende Fraktion sieht in der derzeitigen Versorgung Suchtkranker im
Maßregel- und Strafvollzug eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nach dem
suchtkranke Inhaftierte einen Anspruch auf adäquate medizinische Versorgung
gemäß des außerhalb der Einrichtung vorherrschenden Standards haben.
Außerdem sei die Datenlage ungenügend, um die medizinische Versorgung Inhaftierter
überprüfen zu können und es gebe Rechtsunsicherheiten bei Kostenübernahme
von Therapien in § 35 BtMG.
B. Lösung
Die antragstellende Fraktion fordert, die medizinische Versorgung von
suchtkranken Menschen im Straf- und Maßregelvollzug bundesweit konsequent,
koordiniert und gleichwertig zu gestalten, die Datenlage zu verbessern und die Fragen
der Kostenübernahmen rechtlich eindeutig zu klären.
Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke.
C. Alternativen
Annahme des Antrags.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Antrag auf Drucksache 21/2244 abzulehnen.
Berlin, den 18. März 2026
Der Ausschuss für Gesundheit
Dr. Stephan Pilsinger
Stellvertretender Vorsitzender
Martin Sichert
Berichterstatter
Bericht des Abgeordneten Martin Sichert
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025 den Antrag auf Drucksache 21/2244 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem
hat er die Vorlage zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und
den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die antragstellende Fraktion stellt fest, dass in Bezug auf die medizinische Versorgung von Menschen in Haft
oder im Maßregelvollzug keine ausreichende Datenlage deutschlandweit vorhanden ist, um nachzuvollziehen, ob
diese eine Versorgung erhalten, die mit der Versorgung außerhalb der Haft gleichzusetzen ist, wie beispielsweise
eine flächendeckende Substitutionsversorgung, allgemeine medizinische Versorgung oder psychosoziale
Betreuung. Außerdem sind Inhaftierte nicht in das System der gesetzlichen Krankenversicherung integriert, was ihre
Versorgung für die Justizkassen verteuert und die Anfälligkeit für Absicherungslücken beim Übergang in die
Freiheit – und damit für Rückfälle – erhöht. Weiterhin besteht laut Antragsteller Rechtsunsicherheit bei § 35
BtMG („Therapie statt Strafe“), der es straffällig gewordenen suchtkranken Menschen ermöglichen soll, vorzeitig
aus dem Strafvollzug in die Therapie überführt zu werden. Durch das Urteil des Bundessozialgerichts, nach dem
für suchtkranke Menschen in stationärer Therapie kein Anspruch auf Sozialleistungen gemäß SGB II besteht,
wenn sie nach § 35 BtMG vorzeitig aus der Haft entlassen werden, ist die Kostenträgerschaft nicht geklärt.
Die Antragsteller fordern daher die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der dieses Problem
der Kostenträgerschaft klärt und Alkohol-, Cannabis- und Glücksspielabhängigkeit, wie von der
Justizministerkonferenz gefordert, mit in den Anwendungsbereich des § 35 BtMG aufnimmt. Weiterhin fordern die
Antragsteller, bundesweit verbindliche, einheitliche Standards für die medizinische und psychosoziale Versorgung von
suchtkranken Menschen im Straf- und Maßregelvollzug insbesondere mit Blick auf die Substitutionsangebote in
allen Bundesländern sicherzustellen und ein System zu Erhebung und Auswertung von Daten zur medizinischen
Versorgung und deren Kosten im Straf- und Maßregelvollzug zu etablieren. Außerdem soll die Bundesregierung
sich für Maßnahmen einsetzen, die die Substitutionsbehandlung im Maßregel- und Strafvollzug weiter optimiert
und einer größeren Anzahl von Inhaftierten zugänglich macht.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat in seiner 28. Sitzung am 18. März 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke beschlossen, die
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2244 zu empfehlen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 29. Sitzung am 18. März 2026 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2244 zu empfehlen.
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat in seiner 18. Sitzung am
18. März 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2244
zu empfehlen.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 20. Sitzung am 3. Dezember 2025 die Beratungen zu dem Antrag auf
Drucksache 21/2244 aufgenommen und beschlossen, ein Fachgespräch durchzuführen. Das Fachgespräch fand in
der 29. Sitzung am 25. Februar 2026 statt. Als sachverständige Organisationen waren der Baden-
Württembergische Landesverband für Prävention und Rehabilitation und die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS)
eingeladen. Als Einzelsachverständige waren eingeladen: Kai Abraham (Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin), Dr.
Ingo Ilja Michels (Technische Hochschule Nürnberg) und Prof. Dr. Heino Stöver (Frankfurt University of Applied
Sciences).
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 35. Sitzung am 18. März 2026 die Beratungen zu dem Antrag auf
Drucksache 21/2244 fortgesetzt und abgeschlossen.
Im Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, den Antrag auf Drucksache
21/2244 abzulehnen.
Die Fraktion der CDU/CSU stellte fest, man sehe drei Probleme mit dem Antrag. Erstens betreffe das Thema
im Sozialrecht konkret § 7 SGB II und damit Fragen der Leistungsgewährung während einer Therapie nach § 35
BtMG. Somit liege die Zuständigkeit im Ausschuss für Arbeit und Soziales. Zweitens beziehe sich § 35 BtMG
auf Straftaten im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln. Alkohol-, Cannabis- und
Glücksspielabhängigkeit passten nicht in diese Regelung, da bei diesen Abhängigkeiten häufig weder Straftaten noch
typische Formen der Beschaffungskriminalität vorlägen. Die Ausweitung der Regelung würde das Instrument des
BtMG überdehnen. Drittens sei der Strafvollzug originär Aufgabe der Länder. Daher müssten Verbesserungen
und Ergänzungen des § 7 SGB II gemeinsam mit den Ländern entwickelt werden. Außerdem seien Strukturen der
gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (DRV) betroffen, weshalb man statt einer pauschalen Lösung über
den Bund eine gemeinsame Lösung mit GKV und DRV finden müsse. Menschen mit Suchterkrankungen im
Strafvollzug bräuchten Zugang zu medizinischer Versorgung und Therapie sowie die Möglichkeit zur
Resozialisierung. Die Diskussion sei richtig, aber der Antrag sei nicht der richtige Weg, die Probleme adäquat zu
adressieren. Man werde daher nicht zustimmen.
Die Fraktion der AfD führte aus, der Antrag ziele darauf ab, bundesweit einheitliche, gleichwertige und
transparente Standards für die Gesundheitsversorgung in Haft zu schaffen, um angeblich Resozialisierung und
Behandlungschancen zu verbessern. Der Antrag gehe in Richtung Entkriminalisierung von Drogenkonsumenten
durch eindeutige Betonung von Suchtbehandlung und Aufnahme von neuen Suchtformen in § 35 BtMG. Er
fordere eine staatliche Fürsorgepflicht gegenüber denen, die sich durch Drogenkonsum oder -handel in Haft gebracht
hätten und schwäche somit den Strafcharakter der Haft, welcher auf Abschreckung und Sühne basieren solle. Die
suchtkranken Strafgefangenen würden damit zur Patientengruppe und hierbei untergrabe der Antrag das föderale
System der Länder und zentralisiere den Einfluss beim Bund.
Die Fraktion der SPD erläuterte, dass man die Ziele des Antrags, eine bessere Versorgung und eine Stärkung
der Resozialisierung zu gewährleisten, ausdrücklich teile. Allerdings habe das Bundessozialgericht klargestellt,
dass auch im Kontext einer Therapie nach § 35 BtMG die Verantwortung für den Lebensunterhalt und
flankierende Leistungen nicht pauschal auf den Bund übergingen und damit unterstrichen, dass die gesundheitliche
Versorgung im Straf- und Maßregelvollzug originär in der Zuständigkeit der Länder liege. Man sehe Handlungsbedarf
insbesondere an den Schnittstellen, vor allem beim Übergang von Haft in Therapie und bei der Sicherstellung
einer kontinuierlichen Versorgung. Man erwarte von den Ländern, ihrer Verantwortung konsequent
nachzukommen und fordere insbesondere die Justizministerkonferenz am 11./12. Juni 2026 auf, sich mit Nachdruck mit den
bestehenden Versorgungsdefiziten auseinanderzusetzen und tragfähige Lösungen für die Finanzierung sowie für
die Organisation von Therapie und begleitenden Leistungen zu entwickeln. Eine pauschale Verlagerung
zusätzlicher Aufgaben an den Bund, wie sie der Antrag nahelegt, lehne man ab. Eine verlässliche, kontinuierliche und
am Bedarf orientierte Versorgung suchtkranker Menschen im Vollzug sowie im Übergang in Freiheit müsse der
Anspruch sein.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass die Erkenntnisse aus dem Fachgespräch eine
Bestätigung des Antrags seien. Man habe von den Expertinnen und Experten gehört, dass es reale Probleme bei der
Umsetzung des § 35 BtMG „Therapie statt Strafe“ gebe und man Reformen brauche, damit dieser Paragraf in
Zukunft wieder greifen könne. Man habe auch erfahren, dass es sinnvoll sei, das Prinzip „Therapie statt Strafe“
ebenfalls auf andere Substanzen und Formen der Abhängigkeit anzuwenden. Es sei deutlich geworden, wie
unzureichend die Datenlage sei. Man verstehe den Verweis auf die Länder nicht, da man mit diesem Antrag eine
Bundesratsinitiative aufgreife. Es sei im Sinne der Bundesländer, zu einer Reform zu kommen. Man wünsche
sich, falls der Antrag abgelehnt werde, mit einem alternativen Antrag unter Einbeziehung anderer Ausschüsse
§ 35 BtMG zu reformieren, damit er in der Praxis wieder funktioniere. Man hoffe, dass man im konstruktiven
Miteinander in dieser Legislatur noch einen Weg finden werde, der für alle Beteiligten dann echte Verbesserungen
in der Praxis bringe.
Die Fraktion Die Linke führte aus, der Antrag nehme das in der Gesundheitspolitik sehr wichtige und weitgehend
vernachlässigte Thema des Äquivalenzprinzips auf, was bedeute, dass Menschen in Haft das gleiche
Versorgungsniveau haben müssten wie Menschen außerhalb der Haft. Das sei gerade in der Suchttherapie und Suchthilfe
gegenwärtig nicht der Fall. Man unterstütze daher die Forderungen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und werde dem Antrag zustimmen. Man teile zwar auch die Kritiken seitens der Regierungsfraktionen an den
Ländern und sei nicht sicher, dass Glücksspiel- und Alkoholsucht im Betäubungsmittelgesetz richtig aufgehoben
seien. Trotzdem unterstütze man den Antrag, der an die Bundesregierung gerichtet sei. Diese habe viel Spielraum
im Rahmen der Gesetzgebung. Daher seien die genannten Argumente für eine Ablehnung dieses Antrags nicht
zielführend, sondern im Gegenteil Anreiz für die Bunderegierung, einen weiter verbesserten Gesetzentwurf
vorzulegen.
Berlin, den 18. März 2026
Martin Sichert
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333
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