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Jahresbericht 2024

dip / drucksache 07.07.2025 · WP 21 · 21/800 · Unterrichtung · Original ↗

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Jahresbericht 2024 [Deutscher Bundestag Drucksache 21/800 21. Wahlperiode 07.07.2025 Unterrichtung durch die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter Jahresbericht 2024* * Zugeleitet mit Schreiben der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter vom 2. Juli 2025 gemäß Artikel 2 des Staatsvertrags zum Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in Verbindung mit Nummer 3 des Organisationserlasses des Bundesministeriums der Justiz. 2 © 2025 Nationale Stelle zur Verhütung von Folter Alle Rechte vorbehalten Layout: webmelone.net Druck: Justizvollzugsanstalt Heimsheim Nationale Stelle zur Verhütung von Folter Luisenstraße 7 65185 Wiesbaden Tel.: 0611-160 222 8-18 Fax: 0611-160 222 8-29 E-mail: info@nationale-stelle.de www.nationale-stelle.de Eine elektronische Version dieses Jahresberichts kann auf der Internetseite www.nationale-stelle.de unter der Rubrik Publikationen abgerufen werden. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 2 – 3 VORWORT Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter ist Deutschlands Einrichtung für die Wahrung menschenwürdiger Unterbringung und Behandlung im Freiheitsentzug. Sie legt der Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag, den Landesregierungen und den Länderparlamenten hiermit ihren jährlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024. Im Berichtsjahr 2024 sah sich die Nationale Stelle erneut erheblichen strukturellen und finanziellen Herausforderungen ausgesetzt und war aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel gezwungen, Besuche über eine Dauer von sechs Wochen auszusetzen. Die in Aussicht gestellte unbedingt notwendige Budgetaufstockung erfolgte erst Ende November 2024 – zu spät, um eine kontinuierlich gesicherte Ausübung ihres Mandats zu gewährleisten. Gleichwohl besuchte die Nationale Stelle im Jahr 2024 insgesamt 49 Einrichtungen des Freiheitsentzugs und begleitete vier Abschiebungsmaßnahmen. Dabei stellte sie erneut schwerwiegende Missstände fest, darunter systematische Verstöße gegen menschenrechtliche Mindeststandards sowie Verletzungen der durch Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Menschenwürde. Der inhaltliche Fokus der Tätigkeit im Jahr 2024 lag auf drei zentralen Themenfeldern: der psychiatrischen Versorgung im Justizvollzug, der Beobachtung von Polizeieinsätzen – insbesondere im Kontext der Fußball-Europameisterschaft – sowie der Begleitung von Abschiebungen. Eine detaillierte Darstellung besonders schwerwiegender Missstände findet sich im Kapitel „Aktuelle Missstände“, während weitere Feststellungen in den einrichtungsspezifischen Abschnitten des Berichts dokumentiert sind. Dennoch ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass auch im Jahr 2024 weiterhin schwerwiegende Mängel festgestellt worden sind, teilweise solche, die schon in den Jahren zuvor beanstandet worden waren. So wurden Personen in fensterlosen besonders gesicherten Hafträumen über Tage hinweg untergebracht – teils nackt und ohne die notwendigste Grundausstattung. Gefangene mit psychischen Auffälligkeiten waren teils über Wochen hinweg gänzlich isoliert. In mehreren Bundesländern kam es zudem zu Fixierungen am Boden unter Verwendung metallener Fesseln – in einzelnen Fällen ohne richterliche Genehmigung oder auf unzureichender gesetzlicher Grundlage. Im Bereich des Maßregelvollzugs herrscht in einer großen Anzahl an Einrichtungen weiterhin eine strukturelle Überbelegung. Dort untergebrachte Personen mussten aufgrund fehlender Betten teilweise auf einer am Boden liegenden Matratze schlafen. Auch bei beobachteten Abschiebungen wurden gravierende Defizite festgestellt: Familien mit minderjährigen Kindern wurden voneinander getrennt, nächtliche Abholungen stellten auch bei Abschiebungen von Kindern keine Ausnahme dar, und in einzelnen Fällen kam es zu problematischen Durchsuchungen mit Entkleidung. Die in diesem Jahresbericht dokumentierten Beobachtungen unterstreichen eindrucksvoll den dringenden Handlungsbedarf der zuständigen Aufsichtsbehörden. Eine proaktive Umsetzung der Standards und Empfehlungen der Nationalen Stelle ist daher von umso größerer Bedeutung. Zugleich verdeutlichen die Beobachtungen die dringende Notwendigkeit, der Nationalen Stelle dauerhaft die Mittel bereitzustellen, die sie für eine wirksame und nachhaltige Erfüllung ihres gesetzlich und völkerrechtlich verankerten Auftrags benötigt. Die im Jahr 2024 wiederholte Untätigkeit der Aufsichtsbehörden und das viel zu späte Reagieren auf die fehlenden Ressourcen der Nationalen Stelle verdeutlichen, dass sie in ihrer Aufgabenwahrnehmung unter den bestehenden Bedingungen erheblich eingeschränkt wird. Die geringe personelle und finanzielle Ausstattung lässt in Verbindung mit der Vielzahl von zu überwachenden Einrichtungen in Deutschland (ca. 13.000 Orte der Freiheitsentziehung) erkennen, dass dem wichtigen Aspekt einer solchen Generalprävention noch immer nicht genügend Rechnung getragen wird. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 3 – 4 Um die Dringlichkeit und Tragweite der bestehenden Mängel sichtbar zu machen, wurde diesen ein gesondertes Kapitel in diesem Bericht gewidmet, das die dramatische Unterausstattung sowie die hieraus resultierenden Einschränkungen der Arbeit der Nationalen Stelle eingehend aufzeigt. Rainer Dopp Staatssekretär a. D. Vorsitzender der Länderkommission Ralph-Günther Adam Leitender Sozialdirektor a. D. Leiter der Bundesstelle Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 4 – 5 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 5 – 6 INHALT I Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter: strukturelle Mängel und dringender Handlungsbedarf ...........................................................14 II Aktuelle Missstände .............................................................................................................18 III Allgemeine Informationen über die Arbeit der Nationalen Stelle .......................................22 1 – Institutioneller Rahmen .................................................................................................................. 23 2 – Zuständigkeit ................................................................................................................................... 23 3 – Befugnisse .........................................................................................................................................24 4 – Einzelanfragen .................................................................................................................................24 5 – Folterprävention weltweit ............................................................................................................... 25 5.1 – Netzwerk deutschsprachiger NPM......................................................................................... 25 5.2 – Internationaler Austausch ........................................................................................................ 25 IV Justizvollzug ........................................................................................................................26 1 – Schwerpunktthema Psychiatrische Versorgung ............................................................................ 27 1.1 – Grundlegende stationäre psychiatrische Versorgungsstruktur .............................................28 1.2 – Schwerpunktbezogene Feststellungen und Empfehlungen ....................................................31 2 – Weitere Feststellungen und Empfehlungen im Bereich Justizvollzug ........................................ 46 2.1 – Arrest ........................................................................................................................................ 46 2.2 – Schutz der Privat- und Intimsphäre ........................................................................................47 3 – Erkenntnisse aus dem Besuch der JVA Augsburg-Gablingen .......................................................50 3.1 – Unangekündigte Besuche ........................................................................................................50 3.2 – Prävention von Menschenrechtsverletzungen .......................................................................50 V Schwerpunktthema Beobachtung von Polizeieinsätzen ........................................................ 52 1 – Polizeiliches Handeln bei der Fußball-Europameisterschaft 2024 .............................................. 53 1.1 – Einführung ................................................................................................................................. 53 1.2 – Feststellungen und Empfehlungen ..........................................................................................54 1.3 – Fazit ............................................................................................................................................56 2 – Abschiebungen .................................................................................................................................56 2.1 – Einführung ................................................................................................................................56 2.2 – Besuchstätigkeit .......................................................................................................................59 2.3 – Fazit ...........................................................................................................................................65 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 6 – 7 VI Sonstige Besuche ................................................................................................................ 66 1 – Abschiebungshaft .............................................................................................................................67 1.1 – Abstandsgebot ...........................................................................................................................67 1.2 – Außenkontakte ..........................................................................................................................68 1.3 – Mehrfachbelegung ................................................................................................................... 69 1.4 – Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung ...................................................................... 69 2 – Bundes- und Landespolizei ............................................................................................................ 69 2.1 – Ausstattung der Gewahrsamsräume ....................................................................................... 70 2.2 – Bewegung im Freien ................................................................................................................ 70 2.3 – Einsicht in den Toilettenbereich ............................................................................................. 71 2.4 – Fesselung ................................................................................................................................... 71 2.5 – Kameraüberwachung ............................................................................................................... 71 3 – Bundeswehr ...................................................................................................................................... 72 3.1 – Einführung................................................................................................................................. 72 3.2 – Besuchstätigkeit........................................................................................................................ 72 4 – Freiheitsentziehende Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ........................................ 73 4.1 – Bewegung im Freien ................................................................................................................. 73 4.2 – Beschwerdemanagement ......................................................................................................... 73 4.3 – Gesetzliche Grundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen ..........................................74 4.4 – Fixierungen ...............................................................................................................................74 4.5 – Informationen über Rechte ..................................................................................................... 75 5 – Maßregelvollzug ............................................................................................................................... 75 5.1 – Einführung ................................................................................................................................. 75 5.2 – Feststellungen und Empfehlungen ..........................................................................................76 6 – Stationäre Grenzkontrollen ............................................................................................................ 85 6.1 – Einführung ................................................................................................................................ 85 6.2 – Grenzpolizeiliche Kontrollpraxis der Bundespolizei ............................................................86 6.3 – Besuchstätigkeit .......................................................................................................................86 6.4 – Feststellungen und Empfehlungen .........................................................................................87 VII Anhang.............................................................................................................................. 90 1 – Besuchsübersicht 2024 .................................................................................................................... 91 2 – Stellungnahmen zu im Entwurf befindlichen Rechtsvorschriften .............................................. 94 3 – Mitglieder der Bundesstelle ........................................................................................................... 94 4 – Mitglieder der Länderkommission................................................................................................ 94 5 – Mitarbeitende der Geschäftsstelle .................................................................................................95 6 – Aktivitäten im Berichtszeitraum 2024 ...........................................................................................95 7 – Beiträge der Nationalen Stelle im Berichtsjahr .............................................................................97 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 7 – 8 VIII Standards ........................................................................................................................ 98 1 – Abschiebungen ................................................................................................................................ 99 1.1 – Abholungszeitpunkt ................................................................................................................ 99 1.2 – Abschiebung aus der Strafhaft ................................................................................................ 99 1.3 – Abschiebung aus Bildungs-, Kranken- und Betreuungseinrichtungen ................................ 99 1.4 – Achtung des Kindeswohls ....................................................................................................... 99 1.5 – Ärztliche Untersuchung und Flugreisetauglichkeitsbescheinigung ..................................... 99 1.6 – Durchsuchung mit Entkleidung ............................................................................................. 99 1.7 – Fortbildung der Mitarbeitenden der Vollzugsbehörde ......................................................... 99 1.8 – Gepäck ..................................................................................................................................... 99 1.9 – Handgeld ................................................................................................................................ 100 1.10 – Information über den Zeitpunkt der Abschiebung .......................................................... 100 1.11 – Information über die Abschiebung ..................................................................................... 100 1.12 – Kommunikation während der gesamten Abschiebung ..................................................... 100 1.13 – Kontakt zu einem Rechtsbeistand ...................................................................................... 100 1.14 – Rücksichtnahme auf vulnerable Personen ......................................................................... 100 1.15 – Telefonate mit Angehörigen ................................................................................................ 100 1.16 – Umgang mit Mobiltelefonen ............................................................................................... 100 1.17 – Verpflegung ........................................................................................................................... 100 2 – Abschiebungshaft.......................................................................................................................... 100 2.1 – Ärztliche Zugangsuntersuchung ........................................................................................... 100 2.2 – Außenkontakte ....................................................................................................................... 101 2.3 – Beschäftigung und Freizeitgestaltung ................................................................................... 101 2.4 – Durchsuchung mit Entkleidung............................................................................................ 101 2.5 – Einsicht in den Toilettenbereich ........................................................................................... 101 2.6 – Fixierung ................................................................................................................................. 101 2.7 – Kameraüberwachung ............................................................................................................. 102 2.8 – Kleidung .................................................................................................................................. 102 2.9 – Personal ................................................................................................................................... 102 2.10 – Psychologische und psychiatrische Betreuung .................................................................. 102 2.11 – Rechtsberatung ..................................................................................................................... 102 2.12 – Rechtsgrundlage ................................................................................................................... 102 2.13 – Respektvoller Umgang .......................................................................................................... 102 2.14 – Unterbringung Minderjähriger ............................................................................................ 102 2.15 – Waffen im Gewahrsam.......................................................................................................... 102 2.16 – Zugangsgespräch ................................................................................................................... 102 3 – Bundes- und Landespolizei, Zoll ................................................................................................... 103 3.1 – Ausstattung und Zustand der Gewahrsamsräume ................................................................ 103 3.2 – Belehrung ................................................................................................................................ 103 3.3 – Dokumentation ...................................................................................................................... 103 3.4 – Durchsuchung mit Entkleidung ............................................................................................104 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 8 – 9 3.5 – Einsehbarkeit des Gewahrsams .............................................................................................104 3.6 – Einsicht in den Toilettenbereich ...........................................................................................104 3.7 – Fesselung .................................................................................................................................104 3.8 – Fixierung .................................................................................................................................104 3.9 – Größe von Gewahrsamsräumen ............................................................................................104 3.10 – Kameraüberwachung ...........................................................................................................104 3.11 – Mehrfachbelegung von Gewahrsamsräumen ......................................................................104 3.12 – Recht auf ärztliche Untersuchung ....................................................................................... 105 3.12A – Medizinische Überwachung beim Ausscheiden von Drogenpäckchen ......................... 105 3.13 – Respektvoller Umgang .......................................................................................................... 105 3.14 – Unabhängige Beschwerdestellen und Ermittlungsstellen ................................................. 105 3.15 – Vertraulichkeit von Gesprächen .......................................................................................... 105 3.16 – Waffen im Gewahrsam ......................................................................................................... 105 4 – Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ................................................................................ 105 4.1 – Beschwerdemöglichkeiten ..................................................................................................... 105 4.2 – Bewegung im Freien ............................................................................................................... 105 4.3 – Informationen über Rechte ................................................................................................... 105 4.4 – Kameraüberwachung............................................................................................................. 105 5 – Justizvollzug ....................................................................................................................................106 5.1 – Bekleidung im besonders gesicherten Haftraum ..................................................................106 5.2 – Durchsuchung mit Entkleidung ............................................................................................106 5.3 – Duschen ...................................................................................................................................106 5.4 – Einsicht in den Toilettenbereich ...........................................................................................106 5.5 – Einzelhaft ................................................................................................................................106 5.6 – Fixierung .................................................................................................................................106 5.7 – Größe von Hafträumen .......................................................................................................... 107 5.8 – Kameraüberwachung ............................................................................................................. 107 5.9 – Mehrfachbelegung von Hafträumen ohne abgetrennte Toilette ........................................ 107 5.10 – Nutzung von Absonderungsräumen.................................................................................... 107 5.11 – Respektvoller Umgang .......................................................................................................... 107 5.12 – Türspione und Sichtfenster ................................................................................................... 107 5.13 – Übersetzung bei ärztlichen Gesprächen ............................................................................. 107 5.14 – Umgang mit vertraulichen medizinischen Informationen ................................................ 107 5.15 – Zustand von Hafträumen ......................................................................................................108 6 – Psychiatrische Kliniken ................................................................................................................108 6.1 – Absonderung ...........................................................................................................................108 6.2 – Bekleidung im Kriseninterventionsraum .............................................................................108 6.3 – Bewegung im Freien ...............................................................................................................108 6.4 – Dokumentation von Zwangsmaßnahmen ...........................................................................108 6.5 – Durchsuchung mit Entkleidung ............................................................................................108 6.6 – Einsicht in den Toilettenbereich ..........................................................................................108 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 9 – 10 6.7 – Fixierung .................................................................................................................................109 6.8 – Informationen über Rechte ..................................................................................................109 6.9 – Kameraüberwachung .............................................................................................................109 6.10 – Mehrfachbelegung von Patientenzimmern ohne abgetrennte Toilette ...........................109 6.11 – Respektvoller Umgang..........................................................................................................109 6.12 – Türspione und Sichtfenster ..................................................................................................109 6.13 – Vertraulichkeit von Gesprächen ..........................................................................................109 7 – Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr .......................................................................................109 7.1 – Ausstattung und Zustand der Arresträume ...........................................................................109 7.2 – Belehrung ................................................................................................................................ 110 7.3 – Besonders gesicherter Arrestraum ........................................................................................ 110 7.4 – Dokumentation ...................................................................................................................... 110 7.5 – Einsicht in den Toilettenbereich ........................................................................................... 110 7.6 – Größe von Arresträumen ........................................................................................................ 111 7.7 – Respektvoller Umgang ............................................................................................................ 111 7.8 – Vollzugstauglichkeit ................................................................................................................ 111 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 10 – 11 12 VERZEICHNIS FACHSPEZIFISCHER ABKÜRZUNGEN Abs. Absatz Art. Artikel Az. Aktenzeichen BMI Bundesministerium des Innern und für Heimat / seit 06.05.2025 Bundesministerium des Innern BVerfG Bundesverfassungsgericht CPT European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EU Europäische Union EuGH Gerichtshof der Europäischen Union GeSa Gefangenensammelstelle GG Grundgesetz GKS Grenzkontrollstation JVA Justizvollzugsanstalt JVK Justizvollzugskrankenhaus NPM Nationaler Präventionsmechanismus ODIHR OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights (Menschenrechtsinstitution der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) OPCAT Optional Protocol to the Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe) PBL Personenbegleiter Luft Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 12 – 13 Rn. Randnummer SPT Subcommittee on Prevention of Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (Unterausschuss der Vereinten Nationen zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung UN United Nations (Vereinte Nationen) Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 13 – 14 I Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter: strukturelle Mängel und dringender Handlungsbedarf Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 14 – 15 Seit ihrer Gründung steht die Nationale Stelle vor erheblichen Herausforderungen, die ihre Arbeitsfähigkeit und Wirksamkeit massiv einschränken. Deutschland hat sich vor mehr als 16 Jahren völkerrechtlich verpflichtet, einen funktionierenden Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter und unmenschliche Behandlung zu etablieren. Doch bis heute fehlt es an einer strukturellen und finanziellen Ausstattung, die diesem Anspruch gerecht wird. Eine kritische finanzielle Lage – mit Ansage Von Beginn an wurde die Nationale Stelle mit minimalen Ressourcen ausgestattet. Die Mitglieder erhalten keine Entschädigung, sondern lediglich eine Erstattung der Reisekosten. Von einer Geschäftsstelle mit nur wenigen tarifbeschäftigten Mitarbeitenden1 werden sie bei ihrer Arbeit unterstützt. Diese Minimalausstattung zeugt von einer unzureichenden Wertschätzung der anspruchsvollen Aufgabe und der engagierten Mitglieder – ebenso wie die zeitliche Verzögerung bei der Bereitstellung der nachgewiesenen finanziellen Bedarfe und der Umgang mit den Empfehlungen. Lediglich durch den außerordentlichen Einsatz der Mitglieder und eine im Jahr 2024 gewählte, gegen haushaltsrechtliche Vorgaben verstoßende Vorgehensweise konnte ein vollständiger Arbeitsstillstand verhindert werden. Eine angemessene Wertschätzung der Tätigkeit könnte etwa auch durch eine Entschädigung der Mitglieder erfolgen, ähnlich wie dies z.B. bei ehrenamtlichen Richtern der Fall ist. Die Situation spitzte sich 2024 erneut zu: Trotz wiederholter Warnungen, dass das bestehende Budget durch Tariferhöhungen und steigende Kosten für Reisen und Unterkünfte nicht mehr ausreichen würde, blieb eine rechtzeitige Anpassung aus. Zusätzlich erhöhte das Land Hessen als Vermieter der Büroräume der Nationalen Stelle die Miete, was die finanzielle Lage weiter verschärfte. Die Mitglieder standen vor der schwierigen Entscheidung, entweder erhebliche finanzielle Risiken einzugehen oder die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands nicht mehr vollständig zu erfüllen. Sie entschieden sich für die Fortführung ihrer Arbeit – trotz aller Un- 1 6 Stellen: 4,5 Wissenschaftliche Mitarbeitende und 1,5 in der Verwaltung. sicherheiten. Erst Ende November 2024 wurden die dringend benötigten Mittel bewilligt. Diese finanzielle Unsicherheit ist kein einmaliger Vorfall. Bereits 2018 arbeiteten die Mitglieder ohne gesicherte Finanzierung weiter und gingen in Vorlage, um dringend erforderliche Besuche in Einrichtungen des Freiheitsentzugs durchzuführen. Dass sich diese Situation 2024 wiederholte, zeigt ein beunruhigendes Muster struktureller Defizite. Personelle Unterausstattung und Konsequenzen für die Prävention Neben der finanziellen Unsicherheit bleibt auch die personelle Ausstattung völlig unzureichend. Mit zehn ehrenamtlichen Mandatstragenden ist es schlichtweg nicht möglich, die rund 13.000 Einrichtungen des Freiheitsentzugs in Deutschland regelmäßig zu besuchen, um die Situation vor Ort zu prüfen.2 Wichtige Folgebesuche, die sicherstellen sollen, dass Empfehlungen tatsächlich umgesetzt werden, können oft nicht erfolgen. Für das Jahr 2025 wurde zwar eine Budgeterhöhung beschlossen, und ab 2026 soll eine dynamische Finanzierung greifen. Doch diese Maßnahmen können lediglich den derzeitigen Status quo absichern – eine grundlegende strukturelle Verbesserung bleibt aus. Im europäischen Vergleich bleibt Deutschland in diesem Bereich weiterhin deutlich zurück.3 Herausforderungen in der Umsetzung der Empfehlungen Ein weiteres zentrales Problem ist die oft unzureichende Umsetzung der Empfehlungen der Nationalen Stelle durch die Bundesländer. In vielen Fällen werden sachlich fundierte Maßnahmenvorschläge nicht weiterverfolgt oder sogar pauschal als „lebensfremd“ abgelehnt – selbst dann, wenn sie sich in anderen Einrichtungen bereits bewährt haben oder rechtlich verankert sind. Besonders besorgniserregend ist, dass selbst auf Empfehlungen zu offensichtlichen men- 2 Artikel 19 lit. a OPCAT. 3 Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags „Ausstattung und Kompetenzen der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter in Deutschland im Vergleich zu ähnlichen Einrichtungen in ausgewählten europäischen Staaten, die im Zuge des Fakultativprotokolls zur Anti-Folter- Konvention der Vereinten Nationen (OPCAT) geschaffen wurden“, 2020, WD 2 - 3000 - 021/20, S. 16. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 15 – 16 schenunwürdigen Zuständen nicht immer mit der notwendigen Konsequenz reagiert wird. Beispiele dafür sind: - In Bayern werden Gefangene weiterhin in durchsichtigen „Glaskäfigen“ untergebracht4 – eine Praxis, die erhebliche menschenrechtliche Bedenken hervorruft. - In Nordrhein-Westfalen werden Gefangene in besonders gesicherten Hafträumen mit weniger als fünf Quadratmetern Grundfläche und ohne Zugang zu Tageslicht5 untergebracht – Bedingungen, die den Mindestanforderungen für eine menschenwürdige Unterbringung nicht gerecht werden. - In Baden-Württemberg mussten betroffene Personen im Maßregelvollzug noch im Jahr 2023 ihre Notdurft in Steckbecken verrichten,6 während sie von Kameras überwacht wurden – obwohl die Nationale Stelle diese Praxis bereits im Jahr 2022 scharf kritisiert hatte.7 Diese Beispiele zeigen, dass menschenrechtliche Mindeststandards in Einrichtungen des Freiheitsentzugs nicht flächendeckend gewährleistet sind. Die JVA Augsburg-Gablingen: Ein Beispiel für ungenutztes Präventionspotential Die Missstände in der Justizvollzugsanstalt Augsburg-Gablingen (Bayern) verdeutlichen die Dringlichkeit frühzeitiger Reformen. - Bereits 2016 stellte die Nationale Stelle in einer bayerischen Justizvollzugsanstalt fest, dass Gefangene im besonders gesicherten Haftraum unzureichend bekleidet waren.8 Trotz dieser klaren Kritik blieb eine nachhaltige Veränderung aus. 4 Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.09.2023 zum Bericht über den Besuch der JVA Bernau (2. Besuch), S. 1-3. 5 Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.02.2023 zum Bericht über den Besuch der JVA Werl, S. 3. 6 Bericht über den Besuch der Forensischen Psychiatrie Bad- Schussenried (Baden-Württemberg) am 19.10.2023. 7 Besuchsberichte zu den Forensischen Psychiatrien Reichenau und Ravensburg im Jahr 2022. 8 Siehe Bericht über den Besuch der JVA Passau (Bayern) am 02.03.2016. - 2022 wurde in der JVA Bernau (Bayern) der Entzug von Matratzen in besonders gesicherten Hafträumen beanstandet.9 Doch anstatt die Bedingungen flächendeckend zu verbessern, wurde die Empfehlung nicht konsequent umgesetzt. Solche Fälle zeigen, dass vorhandene Präventionsmechanismen nicht die Wirkung entfalten können, die sie haben sollten – insbesondere, wenn empfohlene Maßnahmen nicht ernst genommen werden. Deutschlands Verpflichtung zur Stärkung der Nationalen Stelle Deutschland hat sich international dazu verpflichtet, einen wirksamen Mechanismus zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung zu gewährleisten. Die Realität zeigt jedoch, dass die Nationale Stelle mit ihrer bestehenden ehrenamtlichen Struktur bislang nicht die Voraussetzungen hat, um dieser Aufgabe gerecht zu werden. Um diesen Missstand in der bisherigen Struktur zu beheben, sind folgende Maßnahmen dringend erforderlich: 1. Eine bedarfsgerechte finanzielle und personelle Ausstattung der Nationalen Stelle, um eine regelmäßige und wirksame Überprüfung im Sinne von Artikel 19 OPCAT aller Einrichtungen des Freiheitsentzugs zu gewährleisten. 2. Eine stärkere institutionelle Verankerung, die sicherstellt, dass Empfehlungen nicht nur dokumentiert, sondern auch konsequent umgesetzt werden. 3. Eine engere Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und der Nationalen Stelle, um menschenrechtliche Standards in der Praxis durchzusetzen und zu sichern. Innerhalb der bisherigen ehrenamtlichen Struktur kann die völkerrechtliche Verpflichtung nur dann vollständig erfüllt werden, wenn sich die staatlichen Stellen aktiv an der Umsetzung der Empfehlungen beteiligen – bspw. durch die Einrichtung einer zuständigen Stelle mit entsprechender Entscheidungsbefugnis in den Regierungen, etwa in der Staatskanzlei oder im Parlament. Andernfalls wäre die Umstellung auf hauptamtliche Mitglieder unumgänglich. 9 Siehe Bericht über den Besuch der JVA Bernau (2.Besuch) (Bayern) am 01.12.2022. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 16 – 17 Die Nationale Stelle ist ein zentrales Instrument zur Wahrung der Menschenrechte in Deutschland. Damit sie ihre Aufgabe wirkungsvoll erfüllen kann, braucht sie politische Unterstützung, angemessene Ressourcen und eine klare Verpflichtung zur Umsetzung ihrer Empfehlungen. Deutschland kann es sich nicht leisten, auf diesem Gebiet hinter seinen eigenen menschenrechtlichen Ansprüchen zurückzubleiben. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 17 – 18 II Aktuelle Missstände Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 18 – 19 Trotz der dargestellten widrigen Umstände führte die Nationale Stelle im Jahr 2024 zahlreiche Besuche durch und dokumentierte dabei erneut schwerwiegende Missstände. Diese verdeutlichen nicht nur den akuten Handlungsbedarf durch die zuständigen Aufsichtsbehörden, sondern auch die unbedingte Notwendigkeit, der Nationalen Stelle die oben genannten Mittel und Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die sie für eine effektive Wahrnehmung ihres Mandats benötigt. Menschenunwürdige Unterbringung Aus der Dokumentation der besuchten Justizvollzugsanstalt Augsburg-Gablingen (Bayern) ging hervor, dass Gefangene teilweise über Tage hinweg rund um die Uhr nackt im besonders gesicherten Haftraum eingeschlossen waren – ohne Zugang zu natürlichem Licht. Zudem wurde ihnen die Matratze entzogen, sodass sie direkt auf dem Betonboden schlafen mussten. Erschwerend kam hinzu, dass weder eine Decke noch eine Kopfunterlage bereitgestellt wurde. Absonderungen im Justizvollzug Auf der Sicherungsstation der Justizvollzugsanstalt Tegel (Berlin) wurden Gefangene – u.a. mit psychischen Auffälligkeiten und/oder Störungen – über Wochen und Monate hinweg in teils käfigartigen Hafträumen unter völliger Isolation von allen Mitgefangenen untergebracht. In der Justizvollzugsanstalt Würzburg (Bayern) befand sich eine dort untergebrachte Person ganze 29 Tage im besonders gesicherten Haftraum. Dies wog umso schwerer vor dem Hintergrund, dass allein in der dortigen psychiatrischen Abteilung vom Anfang des Jahres 2023 bis zum Besuch im Juli 2024 insgesamt 435 Unterbringungen weiblicher und männlicher Gefangener in besonders gesicherten Hafträumen dokumentiert wurden. Fixierungen am Boden mit Metallfesseln im Justizvollzug In den Justizvollzugsanstalten Stralsund und Waldeck (Mecklenburg-Vorpommern) erfolgten Fixierungen auf einer am Boden liegenden dünnen Matratze und unter Verwendung metallener Fesseln. Erschwerend kommt hinzu, dass im Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auch sieben Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 201810 weiterhin keine der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen vorgeschrieben ist. Massive Überbelegung Das besuchte Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin war derart überbelegt, dass die dort untergebrachten Personen aufgrund fehlender Betten je nach Belegungsdruck auf Matratzen am Boden schlafen mussten und Kriseninterventionsräume regelmäßig über längere Zeiträume für Patientinnen und Patienten genutzt wurden, die keine besondere Sicherungsmaßnahme benötigten. Auch wurden Funktionsräume als Patientenzimmer genutzt, die in der Vielzahl weder über eine angemessene Ausstattung noch über eigene Toiletten verfügten. Tagelange, rechtswidrige Fixierung In der Forensischen Psychiatrie Osnabrück (Niedersachsen) wurde eine Person über mehrere Tage hinweg fixiert, obwohl keine, den Mindestanforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechende, richterliche Genehmigung vorlag. Fixierungen im Polizeigewahrsam Bei Besuchen nordrhein-westfälischer Polizeipräsidien wurde festgestellt, dass Fixierungen dort generell auf einer am Boden liegenden Matratze erfolgten und unter Verwendung metallener Fesseln. Da die Mindestanforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 im Rahmen des Polizeigewahrsams nicht umsetzbar sind, fordert die Nationale Stelle seit dem Jahr 2015 die zuständigen Behörden regelmäßig dazu auf, auf Fixierungen im polizeilichen Bereich vollständig zu verzichten. 10 2 BvR 309/15. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 19 – 20 Achtung des Kindeswohls Im Rahmen einer Abschiebung vom Flughafen Berlin/Brandenburg nach Chișinău (Republik Moldau) kam es in drei Fällen zu einer Trennung von Familien mit minderjährigen Kindern. In einem Fall wurden lediglich der Vater und eine 15-jährige Tochter abgeschoben, während die Mutter mit den beiden jüngeren Kindern im Alter von sechs und fünf Jahren zurückblieb. Dies erachtete die Nationale Stelle als besonders kritisch, da aus der Dokumentation hervorging, dass bei den betroffenen Kindern bereits vorab Anpassungsstörungen und Angstzustände bescheinigt worden waren. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 20 – 21 22 III Allgemeine Informationen über die Arbeit der Nationalen Stelle Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 22 – 23 Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter ist der deutsche Nationale Präventionsmechanismus (NPM). Mit ihrer Einrichtung kam die Bundesrepublik Deutschland ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem OPCAT nach. Die Nationale Stelle ist für Orte zuständig, an denen Personen entweder aufgrund der Entscheidung einer Behörde oder auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann. Ihre besondere Stellung sowie einige weitere Hintergründe zum Aufbau der Nationalen Stelle werden im Folgenden dargestellt. 1 – Institutioneller Rahmen Das Ziel der Verhütung von Folter und Misshandlung ist im OPCAT niedergelegt, welches die Antifolterkonvention der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1984 durch einen präventiven Ansatz ergänzt. Zu Beginn des Jahres 2025 hatten es 105 Staaten unterzeichnet und 94 Staaten ratifiziert.11 Artikel 3 OPCAT verpflichtet die Vertragsstaaten, einen NPM einzurichten. Diese unabhängigen nationalen Mechanismen sind präventiv tätig und prüfen die menschenwürdige Behandlung und Unterbringung an Orten der Freiheitsentziehung. Aktuell sind dem 79 Vertragsparteien nachgekommen.12 Der deutsche NPM besteht im Zuständigkeitsbereich des Bundes aus der Bundesstelle zur Verhütung von Folter und im Zuständigkeitsbereich der Länder aus der Länderkommission zur Verhütung von Folter. Beide arbeiten als Nationale Stelle zur Verhütung von Folter zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten ab. Nach Artikel 18 OPCAT sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die funktionale Unabhängigkeit der Präventionsmechanismen sowie die Unabhängigkeit von deren Personal zu garantieren und ihnen ausreichend Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder der Bundesstelle werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundes- 11 URL: https://indicators.ohchr.org/ (abgerufen am 21.02.2025). 12 URL: https://www.apt.ch/knowledge-hub/opcat (abgerufen am 21.02.2025). ministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung, die der Länderkommission von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister ernannt.13 Die Mitglieder unterstehen keiner Fach- oder Rechtsaufsicht und sind in ihrer Amtsführung weisungsunabhängig. Sie sind ehrenamtlich tätig. Eine vorzeitige Abberufung kann nur unter den strengen Voraussetzungen der §§ 21 und 24 des Deutschen Richtergesetzes erfolgen. Die hauptamtliche Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Wiesbaden und ist organisatorisch der Kriminologischen Zentralstelle e.V. angegliedert. 2 – Zuständigkeit Hauptaufgabe der Nationalen Stelle ist es, Orte der Freiheitsentziehung aufzusuchen, auf Missstände auf merksam zu machen und den Behörden Empfehlungen und Vorschläge zur Verbesserung der Situation der Untergebrachten und zur Verhütung von Folter und sonstigen Misshandlungen zu unterbreiten. Nach Artikel 4 Abs. 1 OPCAT sind Orte der Freiheitsentziehung solche, die der Hoheitsgewalt und Kontrolle des Staates unterstehen und an denen Personen entweder aufgrund der Entscheidung von staatlichen Stellen, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann. Hierzu zählen im Zuständigkeitsbereich des Bundes alle Gewahrsamseinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei und des Zolls, aber auch die Begleitung der zwangsweisen Durchführung von Abschiebungsmaßnahmen. Im Jahr 2024 wurden 16.991 Personen auf dem Luftweg aus Deutschland abgeschoben.14 Die weit überwiegende Zahl der Einrichtungen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länderkommission. Hierzu gehören Justizvollzugsanstalten, Dienststellen der Landespolizeien, alle Gerichte mit Vorführzellen sowie Abschiebungshafteinrichtungen, Psychiatrische Kliniken, Ein- 13 Organisationserlass des Bundesministeriums der Justiz vom 20.11.2008 (Bundesanzeiger Nr. 182, S. 4277); Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Art. 3 des Fakultativprotokolls vom 18.12.2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 25.06.2009 (u.a. abgedruckt in GBl. BW vom 07.12.2009, S. 681). 14 Deutscher Bundestag, 11.02.2025, Drucksache 20/14946. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 23 – 24 richtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit geschlossenen Plätzen und Heime für Menschen mit Behinderung. Orte der Freiheitsentziehung in diesem Sinne sind auch alle Alten- und Pflegeheime, in denen freiheitsentziehende Maßnahmen durchgeführt werden oder durchgeführt werden können. Darüber hinaus soll die Nationale Stelle Stellungnahmen zu bestehenden und im Entwurf befindlichen Rechtsvorschriften unterbreiten (Artikel 19 lit. c OPCAT). Im Berichtsjahr 2024 hat sie zu fünf im Entwurf befindlichen Rechtsvorschriften Stellung genommen und sich auf diese Weise an nationalen Gesetzgebungsverfahren beteiligt.15 3 – Befugnisse Bund und Länder gewähren der Nationalen Stelle gemäß den Regelungen des Fakultativprotokolls folgende Rechte: + Zugang zu allen Informationen, welche die Anzahl der Personen, denen an Orten der Freiheitsentziehung im Sinne des Artikels 4 OPCAT die Freiheit entzogen wird, sowie die Anzahl dieser Orte und ihre Lage betreffen; + Zugang zu allen Informationen, welche die Behandlung dieser Personen und die Bedingungen ihrer Freiheitsentziehung betreffen; + Zugang zu allen Orten der Freiheitsentziehung und ihren Anlagen und Einrichtungen; + die Möglichkeit, mit Personen, denen die Freiheit entzogen wird, entweder direkt oder, soweit dies erforderlich erscheint, über eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher sowie mit jeder anderen Person, von welcher die Nationale Stelle annimmt, dass sie sachdienliche Auskünfte geben kann, ohne Zeugen Gespräche zu führen; + die Entscheidung darüber, welche Orte sie besuchen und mit welchen Personen sie Gespräche führen möchte; + in Kontakt mit dem Unterausschuss der Vereinten Nationen zur Verhütung von Folter (SPT) zu stehen, ihm Informationen zu übermitteln und mit ihm zusammenzutreffen. 15 Die Stellungnahmen der Nationalen Stelle sind auf ihrer Website veröffentlicht: https://www.nationale-stelle.de/aktu- elles/stellungnahmen-zu-gesetzentwuerfen.html. Nach Artikel 21 Abs. 1 OPCAT dürfen Personen, die der Nationalen Stelle Auskünfte erteilen, keinerlei Nachteilen oder Bestrafungen ausgesetzt werden. Sowohl die Mitglieder als auch die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind verpflichtet, die Vertraulichkeit von Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben bekannt werden, auch über die Dauer ihrer Amtszeit hinaus zu wahren. 4 – Einzelanfragen Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 wurden 141 Einzelanfragen (Erstanfragen) an die Nationale Stelle gerichtet. Es handelte sich hauptsächlich um Eingaben aus Justizvollzugsanstalten und Forensischen Kliniken aus allen Bundesländern. Gehäuft erreichten die Nationale Stelle im Berichtsjahr Beschwerden aus Bayern und Nordrhein-Westfalen, welche die Unterbringungssituation und die medizinische Versorgung betrafen. Die Nationale Stelle erreichen auch immer wieder Beschwerden von Angehörigen und anderen Personen, die sich nicht in einer Einrichtung befinden, in der freiheitsentziehende Maßnahmen durchgeführt werden. Da die Nationale Stelle keine Ombudseinrichtung ist, hat sie grundsätzlich keine Befugnis, Beschwerden von Einzelpersonen direkt nachzugehen oder diesen abzuhelfen, den Anfragenden können jedoch die Adressen von geeigneten Anlauf- oder Beschwerdestellen genannt werden, sofern diese bestehen. Bei Hinweisen auf gravierende Missstände in einer Einrichtung nimmt die Nationale Stelle mit Einwilligung der Anfragenden Kontakt mit den zuständigen Aufsichtsbehörden auf. Ergibt sich aus einer Anfrage ein Hinweis auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung, kontaktiert die Nationale Stelle umgehend die entsprechende Aufsichtsbehörde. Die Hinweise aus Einzelanfragen sind für die Arbeit der Nationalen Stelle von erheblicher Relevanz, da sie die Aufmerksamkeit auf bestimmte Problembereiche lenken können. Zudem können konkrete Angaben Einfluss auf die Auswahl der Besuchsorte haben. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 24 – 25 5 – Folterprävention weltweit Auch im Jahr 2024 waren der Austausch mit Partnerorganisationen und die Beteiligung an internationalen Veranstaltungen von großer Bedeutung. 5.1 – Netzwerk deutschsprachiger NPM Seit 2014 ist die Nationale Stelle Teil des Netzwerks deutschsprachiger NPM (Deutschland, Österreich, Schweiz, Luxemburg und Lichtenstein). Im Berichtsjahr organisierte sie turnusgemäß den jährlichen Erfahrungsaustausch zwischen NPM im deutschsprachigen Raum, der am 14. und 15. November 2024 in Berlin in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums der Justiz stattfand. Gemeinsam mit den Vertreterinnen und Vertretern des NPM Luxemburg (Ombudsman du Grand-Duché de Luxembourg), der österreichischen Volksanwaltschaft und der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter der Schweiz befasste sie sich u.a. mit den Herausforderungen, die mit Großveranstaltungen wie der Fußballeuropameisterschaft einhergehen, und der Frage, auf welche Weise die in diesem Zusammenhang erfolgende Polizeiarbeit wirksam von den NPM überprüft werden kann. Auch der zukünftige Umgang mit der EU-Screening- Verordnung 2024/1356 und der damit verbundenen Einrichtung eines unabhängigen Überwachungsmechanismus wurde thematisiert. 5.2 – Internationaler Austausch Im Rahmen des vom SPT organisierten Webinars im November 2024 erhielten die NPM die Möglichkeit, sich zur Frage ihrer Unabhängigkeit auszutauschen. Zudem nahm die Nationale Stelle an drei Veranstaltungen im Rahmen des Europäischen NPM-Forums16 in Straßburg teil, die vom Europarat mit Unterstützung der Europäischen Union ausgerichtet wurden. Im März 2024 lag der Fokus auf der Rechtsprechung des EGMR betreffend unfreiwillige Unterbringung und Behandlung aufgrund psychischer Störungen. Der Schwerpunkt der Konferenz im Juni 2024 lag in der Rolle der NPM bei der Feststellung von Menschenrechtsverletzungen an Orten der Freiheitsentziehung, 16 https://www.coe.int/en/web/implementation/european- npm-forum. an denen Personen, die noch nicht verurteilt sind, untergebracht werden (u.a. in Untersuchungshaft und im Polizeigewahrsam). Im September 2024 wurde der Schutz der Gesundheitsbedingungen von Personen mit Suchtabhängigkeit, denen die Freiheit entzogen ist, thematisiert. Hierbei wurden die spezifischen Herausforderungen und Mängel im europäischen Justizvollzug beleuchtet. Herausgearbeitet wurde insbesondere die dringende Notwendigkeit, (gesetzliche) Schutzmaßnahmen weiterzuentwickeln. Bei dem durch die Menschenrechtsinstitution der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (ODIHR) organisierten regionalen Treffen für NPM in Warschau (2.-3. Juli 2024) wurden die im Umgang mit ‚radikalisierten Menschen im Strafvollzug‘ auftretenden Herausforderungen diskutiert. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 25 – 26 IV Justizvollzug Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 26 – 27 1 – Schwerpunktthema Psychiatrische Versorgung Nach dem Abschluss des Schwerpunkts der vergangenen Jahre, der auf den Einrichtungen des Maßregelvollzugs lag, hat die Länderkommission für die Jahre 2024 und 2025 ein neues zentrales Thema gewählt: die psychiatrische Versorgung im deutschen Justizvollzug. Bei den Besuchen der Nationalen Stelle wird ihr regelmäßig von der steigenden Zahl Gefangener mit psychischen Auffälligkeiten17 und/oder mit psychischen Störungen18 berichtet. Dies zeigt sich u.a. in der zunehmenden Anwendung von besonderen Sicherungsmaßnahmen wie Absonderungen oder Fixierungen – teils über längere Zeiträume –, die häufig als Reaktion auf psychische Auffälligkeiten von Gefangenen erfolgen. Auch geht diese Entwicklung oftmals mit einer erheblichen Überforderung des Personals einher, da viele Anstalten weder über ausreichend qualifiziertes Fachpersonal noch über geeignete infrastrukturelle Ressourcen verfügen, um diese Herausforderungen angemessen zu bewältigen. Die Nationale Stelle betrachtet die Gewährleistung einer angemessenen und fachgerechten psychiatrischen Versorgung als einen wesentlichen Bestandteil einer menschenwürdigen Behandlung und als grundlegende Voraussetzung für den Schutz der körperlichen Unversehrtheit.19 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Gefangene einen Anspruch auf Heilbehandlung besitzen. So ist nach Artikel 56 Abs. 1 StVollzG „für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen […] zu sorgen“. Die zuständigen Aufsichtsbehörden tragen die Verantwortung, eine umfassende Gesundheitsversorgung sicherzustellen, die den besonderen Bedürfnissen von Gefangenen Rechnung trägt. Dies schließt den Zugang zu qualifizierter psychiatrischer Unterstützung ein, mit den Zielen 17 Psychische Auffälligkeiten sind in der Regel ein breit gefasster Begriff, der sich auf ungewöhnliche Verhaltens- und Denkweisen bezieht; sie können Hinweise auf eine beginnende krankhafte Entwicklung sein, haben in sich allein keinen Krankheitswert. 18 Psychische Störungen hingegen sind klar abgegrenzte, diagnostisch definierte Krankheitsbilder, die mit spezifischen Symptomen, anhaltendem Leidensdruck und Beeinträchtigungen einhergehen. Vgl. Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ des ICD-10-GM Version  2025, Link: https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode-suche/ htmlgm2025/chapter-v.htm 19 Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Leidensdruck zu mindern, schweren Krankheitsverläufen vorzubeugen und potenziell unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu verhindern. Gleichwohl besteht die Vermutung, dass Gefangene – trotz eines gegebenen Behandlungsbedarfs – keine adäquate psychiatrische oder psychotherapeutische Versorgung erhalten. Im Rahmen der Besuche im Jahr 2025 soll dieser Vermutung verstärkt nachgegangen werden, um mögliche Versorgungslücken systematisch zu erfassen. Der Fokus der Besuche der Nationalen Stelle lag im Jahr 2024 auf Justizvollzugskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten mit psychiatrischen Abteilungen. Darüber hinaus wurden Justizvollzugsanstalten ohne spezialisierte psychiatrische Abteilungen besucht, um die Unterschiede zu Einrichtungen mit entsprechenden Abteilungen detaillierter analysieren zu können. Insgesamt besuchte die Nationale Stelle 20 Einrichtungen des Justizvollzugs:20 - Vier Justizvollzugskrankenhäuser in Baden- Württemberg, Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.21 - Die JVA Kassel I mit Zentralkrankenhaus (Hessen) sowie die Krankenabteilung in der JVA Brandenburg an der Havel (Brandenburg).22 - Die JVA Stuttgart mit einer psychiatrischen Station in der Krankenabteilung (Baden- Württemberg). - Drei Justizvollzugsanstalten mit eigener psychiatrischer Abteilung in Bayern, Berlin und Schleswig-Holstein.23 20 Eine umfassende Beschreibung der einzelnen Anstalten mit den jeweiligen positiven Beispielen, Feststellungen und Empfehlungen findet sich in den einrichtungsspezifischen Besuchsberichten, die auf der Website der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter zu finden sind (https://www.nationa- le-stelle.de/besuche/laenderkommission/2024.html). 21 Es handelt sich hierbei um die Justizvollzugskrankenhäuser Hohenasperg (BW), Plötzensee (BE), Lingen (NI) und Fröndenberg (NW). 22 Aufgrund ihrer ähnlichen Struktur und Funktionen (Zuständigkeit für alle Gefangenen ihres jeweiligen Bundeslandes) werden diese im folgenden Text als Justizvollzugsanstalt mit Justizvollzugskrankenhaus behandelt. 23 Es handelt sich hierbei um die Justizvollzugsanstalten Würzburg (BY), Tegel (BE) und Neumünster (SH). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 27 – 28 - Zehn Justizvollzugsanstalten ohne spezielle psychiatrische Abteilungen in Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt sowie Thüringen.24 Bei den Besuchen der Justizvollzugskrankenhäuser Plötzensee (Berlin) und Fröndenberg (Nordrhein-Westfalen), der Justizvollzugsanstalten mit Krankenhaus Brandenburg an der Havel (Brandenburg) und Kassel I (Hessen) sowie der Justizvollzugsanstalten Würzburg (Bayern), Augsburg-Gablingen (Bayern), Stuttgart (Baden-Württemberg), Tegel (Berlin), Burg (Sachsen-Anhalt) und Neumünster (Schleswig- Holstein) handelte es sich um erneute bzw. Folgebesuche. Diese dienten auch der Überprüfung, inwieweit frühere Empfehlungen umgesetzt worden sind. Im Folgenden wird eine Übersicht zu den Erkenntnissen im Bereich der psychiatrischen Versorgung in den im Jahr 2024 besuchten Einrichtungen des Justizvollzugs gegeben. Dabei werden sowohl ein allgemeiner Überblick über die psychiatrische Versorgungsstruktur als auch spezifische positive und negative Feststellungen zur psychiatrischen Versorgung aufgezeigt, die die Nationale Stelle im Rahmen ihrer Besuche gewinnen konnte. 1.1 – Grundlegende stationäre psychiatrische Versorgungsstruktur Vor Beginn ihrer Besuchstätigkeit im Rahmen des Themenschwerpunkts führte die Nationale Stelle Anfang des Jahres 2024 eine Abfrage bei den zuständigen Aufsichtsbehörden aller Bundesländer durch. Ziel dieser Abfrage war es, zu ermitteln, welche Einrichtungen des Justizvollzugs in den jeweiligen Bundesländern über spezialisierte stationäre psychiatrische Behandlungsabteilungen verfügen. Als Ergebnis dieser Abfrage wurden Unterschiede und Gemeinsamkeiten unter den Bundesländern ersichtlich, die sich im Laufe der Besuche der o.g. Einrichtungen verdeutlichten. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein- Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz 24 Es handelt sich hierbei um die Justizvollzugsanstalten Augsburg-Gabligen, München, Hof (BY), Rottenburg am Neckar (BW), Bremen (HB), Stralsund, Waldeck (MV), Meppen (NI), Burg (ST) und Hohenleuben (TH). und Sachsen verfügen jeweils über ein Justizvollzugskrankenhaus. In diesen gibt es psychiatrische Abteilungen, in denen erwachsene sowie zum Teil25 auch junge26 weibliche und männliche Gefangene stationär behandelt werden können.27 Zusätzlich unterhalten die Bundesländer Baden- Württemberg, Berlin und Niedersachsen auch Justizvollzugsanstalten mit eigenen Abteilungen für die stationäre psychiatrische Versorgung von Gefangenen. Die Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen verfügen weder über ein Justizvollzugskrankenhaus noch über eine Anstalt mit psychiatrischer Abteilung. Aus diesem Grund besitzen sie u.a. Kooperationsvereinbarungen sowohl mit öffentlichen Krankenhäusern oder Einrichtungen des Maßregelvollzugs als auch mit Justizvollzugskrankenhäusern anderer Bundesländer,28 um Gefangene mit psychischen Auffälligkeiten und/oder Störungen aus ihrem Bundesland stationär behandeln zu können. Andere Bundesländer, wie Bayern oder Schleswig-Holstein, unterhalten zwar kein Justizvollzugskrankenhaus für die stationäre Behandlung, verfügen jedoch über mehrere Justizvollzugsanstalten mit psychiatrischen Abteilungen. Diese Abteilungen bieten stationäre sowie teilstationäre psychiatrische Behandlungen für betroffene Gefangene des jeweiligen Bundeslands an. Nach ersten Erkenntnissen der Nationalen Stelle wird jedoch nur ein Teil der Gefangenen mit psychischen Auffälligkeiten und/oder Störungen in Justizvollzugskrankenhäusern oder in Justizvollzugsanstalten mit psychiatrischen Abteilungen behandelt. Ein weiterer Teil der betrof- 25 Im besuchten JVK Lingen (Niedersachsen) werden keine jungen Gefangenen auf der psychiatrischen Abteilung behandelt; deren Behandlung erfolgt auf der psychiatrischen Abteilung der Jugendanstalt Hameln (Niedersachsen). 26 Die Terminologie schließt hier Jugendliche, Heranwachsende und diejenigen jungen Erwachsenen ein, die im Jugendstrafvollzug untergebracht sind. 27 Das Zentralkrankenhaus der JVA Kassel I (Hessen) verfügt nicht über eine psychiatrische Abteilung im gesetzlichen Sinne, sondern über eine sog. Station für verhaltensauffällige Gefangene, auf der allerdings überwiegend Gefangene mit psychiatrischen Erkrankungen untergebracht sind. 28 Bspw. besitzt das Land Thüringen eine Kooperationsvereinbarung mit dem Justizvollzugskrankenhaus Leipzig (Sachsen) oder das Land Bremen mit dem Justizvollzugskrankenhaus Lingen (Niedersachsen). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 28 – 29 fenen Gefangenen wird innerhalb der jeweiligen Justizvollzugsanstalten durch das dortige psychologische Personal oder – sofern vorhanden – durch das psychiatrische bzw. das konsiliarpsychiatrische Fachpersonal betreut.29 Die Besuche der Nationalen Stelle haben zudem Gegebenheiten aufgezeigt, die darauf hindeuten, dass Gefangene mit psychischen Auffälligkeiten und/oder mit psychischen Störungen nur unzureichende, teilweise nicht angemessene oder in einigen Fällen gar keine psychiatrische Behandlung erhalten. Die folgenden strukturellen Herausforderungen sind bei dem Zugang zu psychiatrischer Versorgung zu bedenken. 1.1.1 – Kooperationen und Verwaltungsvereinbarungen mit externen Einrichtungen Es ist jederzeit eine adäquate medizinische Versorgung der Gefangenen sicherzustellen. Dies kann u.a. in Zusammenarbeit mit externen Einrichtungen erfolgen. + Die psychiatrischen Stationen der besuchten Justizvollzugskrankenhäuser Fröndenberg (Nordrhein-Westfalen), Brandenburg a. H. (Brandenburg) sowie die psychiatrische Tagesklinik der JVA Neumünster (Schleswig- Holstein) besitzen Kooperationsverträge mit externen Einrichtungen und Trägern der Psychiatrie, welche mehrheitlich das psychiatrische Fachpersonal ihrer Behandlungsteams stellt. + Im JVK Brandenburg a. H. (Brandenburg) beträgt die durchschnittliche Wartezeit, bis Gefangene aufgenommen werden können, je nach Krankheitsbild und Kapazität, zwischen 0 und 10 Tagen. Die im Jahr 2024 besuchten Justizvollzugsanstalten ohne psychiatrische Abteilungen verfügten mehrheitlich nicht über vergleichbare Kooperationsverträge. Stattdessen waren sie bei der Behandlung von Gefangenen mit psychischen Auffälligkeiten und/oder psychischen Störungen auf das psychologische – und teilweise 29 Zudem besteht in einigen Bundesländern die (zusätzliche) Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung über Telemedizin. konsiliarpsychiatrische – Personal angewiesen. In Fällen, die eine stationäre Behandlung erforderten, sahen die Versorgungskonzepte dieser Anstalten zumeist eine Verlegung in das zuständige Justizvollzugskrankenhaus, eine Anstalt mit psychiatrischer Abteilung oder, wie im Fall der Justizvollzugsanstalten Stralsund und Waldeck (Mecklenburg-Vorpommern), in eine Einrichtung der Allgemeinen oder Forensischen Psychiatrie vor. Dabei wurde festgestellt, dass die Umsetzung dieser Konzepte von Justizvollzugsanstalt zu Justizvollzugsanstalt stark variierte und teilweise erhebliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Verlegungszeit aufwies: - JVA Stuttgart (Baden-Württemberg): Bis zur Aufnahme in die psychiatrische Abteilung wird durchschnittlich von einer Wartezeit zwischen acht und zwölf Wochen ausgegangen. - JVA München (Bayern): Die psychiatrische Abteilung der zuständigen JVA Straubing ist häufig so stark ausgelastet, dass kaum Kapazitäten für die Aufnahme weiterer Gefangener verfügbar sind. - JVA Tegel (Berlin): Gefangene mit auffälligem psychischen Verhalten und/oder psychiatrischen Störungen werden über Wochen und Monate hinweg auf der Sicherungsstation B1 isoliert. Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz erklärte gegenüber der Nationalen Stelle, dass grundsätzlich u.a. eine ambulante oder stationäre psychiatrische Behandlung im JVK Plötzensee möglich sei.30 Die zentrale Frage, warum dennoch psychisch auffällige Gefangene über lange Zeiträume – teils unter menschenunwürdigen Bedingungen – auf der Sicherungsstation der JVA Tegel verbleiben und Verlegungen in geeignete stationäre Einrichtungen offenbar ausblieben oder erst nach erheblicher Verzögerung erfolgten, blieb unbeantwortet. - Justizvollzugsanstalten Stralsund und Waldeck (Mecklenburg-Vorpommern): Es stehen für die stationäre psychiatrische Behandlung von Gefangenen insgesamt drei 30 Stellungnahme der Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zu dem Bericht über den Besuch der JVA Tegel am 28.08.2024. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 29 – 30 Betten in den Forensischen Psychiatrien des Bundeslandes zur Verfügung. Diese Kapazitäten können jedoch nur dann genutzt werden, wenn der hohe Belegungsdruck in den Forensischen Kliniken dies zulässt, d.h. keine Notwendigkeit für die Unterbringung von Maßregelvollzugspatienten besteht. In Gesprächen mit Bediensteten und Fachpersonal der besuchten Justizvollzugsanstalten wurde deutlich, dass die in den Forensischen Psychiatrien vorhandenen Betten trotz dieser Kooperation den tatsächlichen Bedarf der beiden Anstalten nicht ausreichend decken können.31 - JVA Burg (Sachsen-Anhalt): Auch hier ist die Kapazität im zuständigen JVK Leipzig (Sachsen) mit insgesamt drei psychiatrischen Betten für den Justizvollzug Sachsen- Anhalts begrenzt. - JVA Hohenleuben (Thüringen): Für den Justizvollzug Thüringens stehen im zuständigen JVK Leipzig (Sachsen) fünf Betten für psychiatrische Fälle zur Verfügung. Aufgrund häufiger Vollbelegung des JVK, insbesondere im psychiatrischen Bereich, kommt es regelmäßig zu längeren Wartezeiten vor einer Verlegung. Auch insgesamt ist zu beachten, dass nahezu alle besuchten Justizvollzugskrankenhäuser Wartelisten führen, wobei die durchschnittliche Dauer der Wartezeit stark variiert: - Im JVK Hohenasperg (Baden- Württemberg) variiert die Dauer der Wartezeit je nach Schwere der Erkrankung zwischen wenigen Tagen und Wochen. - Im JVK Plötzensee (Berlin) liegt sie in der Regel zwischen ein bis zwei Wochen. - Im JVK Brandenburg a. H. (Brandenburg) beträgt sie meist wenige Tage. - Im JVK Kassel (Hessen) beträgt die durchschnittliche Wartezeit für die Aufnahme auf der Station für verhaltensauffällige Gefangene zwei Wochen. - Im JVK Lingen (Niedersachsen) sind mit- 31 Zudem besteht in bestimmten Krisensituationen die Möglichkeit, Gefangene in Allgemeinpsychiatrien Mecklenburg- Vorpommerns zu verlegen. Allerdings sind diese Verlegungen mit einem erheblichen Sicherungsaufwand verbunden und werden in der Regel nur für einen Zeitraum von wenigen Tagen realisiert. unter Aufnahmen innerhalb von ein bis zwei Tagen möglich. In anderen Fällen – insbesondere, wenn der einzige videoüberwachte Haftraum auf der psychiatrischen Station belegt ist – kann sich die Wartezeit über mehrere Wochen erstrecken. - Im JVK Fröndenberg (Nordrhein- Westfalen) beträgt die Wartezeit auf den psychiatrischen Stationen im Durchschnitt ein bis drei Monate. Ausgehend von ihren im Jahr 2024 durchgeführten Besuchen gelangt die Nationale Stelle zu dem Ergebnis, dass die bestehenden Kapazitäten für die stationäre psychiatrische Behandlung von Gefangenen nicht ausreichen, um dem tatsächlichen Bedarf gerecht zu werden. Während einige Anstalten erfolgreich mit externen psychiatrischen Einrichtungen kooperieren, sind andere aufgrund fehlender Kapazitäten und Schwierigkeiten hinsichtlich der Verlegung in Justizvollzugskrankenhäuser oder Justizvollzugsanstalten mit spezialisierten Abteilungen stark eingeschränkt. Der Mangel an zeitnaher therapeutischer Behandlung im Justizvollzug wiegt besonders schwer, da die Haftbedingungen eine zusätzliche psychische Belastung darstellen.32 Hinzu kommt ein deutlich erhöhter Behandlungsbedarf: Im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung leiden Gefangene zwei- bis viermal häufiger an psychotischen Erkrankungen und schweren Depressionen sowie bis zu zehnmal häufiger an antisozialen Persönlichkeitsstörungen.33 Um die aufgezeigten Defizite zu beheben, ist es dringend erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen – wie bspw. den weiteren Ausbau der bestehenden Kapazitäten sowie den Neubau von Justizvollzugsanstalten mit psychiatrischen Stationen, die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten in Justizvollzugskrankenhäusern sowie die Förderung von Kooperationen mit externen psychiatrischen Einrichtungen. Der Zugang zu adäquater psychiatrischer Hilfe und die Einhaltung menschenrechtlicher Standards müssen dabei zentrale Leitlinien darstellen. 32 Vgl. Dignity Manual (2021): Monitoring health in places of detention. An Overview for Health Professionals, S. 180. 33 Siehe WHO (2022): Addressing the noncommunicable disease (NCD) burden in prisons in the WHO European Region. Interventions and policy options, S. 16. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 30 – 31 1.1.2 – Aufnahmekriterien zur psychiatrischen Behandlung Der Staat ist verpflichtet, den Zugang aller Gefangenen zu einer adäquaten medizinischen Versorgung zu gewährleisten, die auch den Zugang zu qualifizierter psychiatrischer Betreuung einschließt. Im Fall von Gefangenen mit schweren diagnostizierten psychischen Behinderungen oder Störungen, deren Zustand sich durch den Verbleib in der Justizvollzugsanstalt verschlimmern könnte, muss sichergestellt werden, dass sie in geeignete psychiatrische Einrichtungen verlegt werden.34 Gefangenen, die aufgrund spezieller Bestimmungen von bestimmten psychiatrischen Behandlungsangeboten ausgeschlossen werden, sollen äquivalente psychiatrische Versorgungsoptionen angeboten werden, die ihren individuellen Bedürfnissen entsprechen. Die Konzepte der Justizvollzugsanstalten mit psychiatrischen Abteilungen Stuttgart (Baden- Württemberg), Tegel (Berlin), Neumünster (Schleswig-Holstein) sowie der medizinischen Abteilung der JVA München (Bayern) beinhalten mehrheitlich als Ausschlusskriterien einer Aufnahme akute Eigen- und/oder Fremdgefährdung sowie akute Entzugssymptome. Dies führte konkret dazu, dass betroffene Gefangene nicht in entsprechende Anstalten verlegt werden konnten, sondern zum Teil über Monate hinweg in ihren Anstalten – teilweise unter menschenunwürdigen Bedingungen – abgesondert wurden.35 Die Anwendung von Ausschlusskriterien wie akute Eigen- und/oder Fremdgefährdung sowie akute Entzugssymptome für die Aufnahme in psychiatrische Abteilungen von Justizvollzugsanstalten gestaltet sich aus mehreren Gründen problematisch. Gefangene, die unter solchen akuten Zuständen leiden, benötigen oftmals eine sofortige und spezialisierte Behandlung. Gerade diesen besonders vulnerablen Personen wird jedoch durch die Ausschlusskriterien der Zugang zu den dafür vorgesehenen Einrichtungen verwehrt. Dies ist besonders kritisch zu bewerten, da reguläre Justizvollzugsanstalten häufig nicht über 34 Regel 109 der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen (Resolution 70/175 der Generalversammlung, Annex, verabschiedet am 17.12.2015, auch Nelson-Mandela-Regeln genannt). 35 Siehe Punkte 1.2.1.1. und 1.2.1.2. die notwendige personelle oder infrastrukturelle Ausstattung verfügen, um eine angemessene Betreuung und Behandlung sicherzustellen. Das Verbleiben einer psychisch auffälligen und/ oder erkrankten Person in ihrer regulären Justizvollzugsanstalt, bedingt durch bestimmte (Ausschluss-)Kriterien – ohne Zugang zu notwendiger (psychiatrischer) Gesundheitsversorgung – kann einer Behandlung gleichkommen, die Artikel 3 EMRK entgegensteht.36 + Um die Versorgung schwer psychiatrisch erkrankter Gefangener in Justizvollzugsanstalten Schleswig-Holsteins weiterhin zu verbessern, ist ein Neubau mit 25 Behandlungsplätzen auf dem Gelände der JVA Lübeck geplant. Dieser soll über spezialisierte Bereiche wie einen Akutbereich zur Krisenintervention und Diagnostik, einen Subakutbereich zur Stabilisierung sowie einen Bereich für längerfristige Behandlungen verfügen. Im Gegensatz zu den o.g. Konzepten, die Gefangenen mit akuten Eigen- oder Fremdgefährdungen häufig den Zugang zu psychiatrischer Behandlung aufgrund von Ausschlusskriterien erschweren, zielt das geplante Projekt darauf ab, auch diesen vulnerablen Gruppen eine bedarfsgerechte und umfassende Behandlung zu ermöglichen. 1.2 – Schwerpunktbezogene Feststellungen und Empfehlungen 1.2.1 – Absonderungen Die o.g. Herausforderungen bei der Verlegung von Gefangenen mit psychischen Auffälligkeiten und/oder Störungen in geeignete Einrichtungen haben regelmäßig zur Folge, dass Betroffene mit (akuter) Eigen- oder Fremdgefährdung sowie Entzugssymptomen in der Zwischenzeit in besonders gesicherten Hafträumen, auf Sicherheitsstationen oder in videoüberwachten Hafträumen mit vandalensicherem Mobilliar (z.B. Schlichthafträumen) untergebracht bzw. verwahrt werden. 36 EGMR, Urteil vom 20.01.2009, Sławomir Musiał ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28300/06, Rn. 87; CPT/Inf (2022) 18, Rn. 71. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 31 – 32 1.2.1.1 – Einzelhaft Als Absonderung wird die vollständige Isolierung von allen Mitgefangenen verstanden.37 Wird eine solche Maßnahme über mehr als 24 Stunden vollzogen, handelt es sich um eine unausgesetzte Absonderung (Einzelhaft),38 die nur dann durchgeführt werden darf, wenn sie unerlässlich ist, d.h. wenn sie nicht durch andere mildere Mittel ersetzt werden kann, zu welchen eine angemessene psychiatrische Versorgung zählen sollte.39 Eine Absonderung in unausgesetzter Form geht mit einer außerordentlichen Belastung für die betroffenen Gefangenen einher.40 In diesem Rahmen verfügen die Gefangenen teilweise lediglich über die Gelegenheit eines einstündigen Hofgangs täglich und müssen die übrigen 23 Stunden in den jeweiligen Haft- bzw. Absonderungsräumen verbringen. Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT) betont, dass eine solche Vollzugsform schädliche Auswirkungen auf die psychische und somatische Gesundheit der betroffenen Personen haben und unter bestimmten Umständen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen kann.41 Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin können Einschlusszeiten von 23 Stunden täglich einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellen.42 In diesem Zusammenhang soll auch auf die Verfahrensweisen in den Justizvollzugskrankenhäusern der Justizvollzugsanstalten Brandenburg 37 Arloth/Krä, StVollzG Kommentar, 2021, 5. Auflage, § 88 StVollzG, Rn. 6: Hierbei wird zwischen einer vorübergehenden Absonderung (§ 88 Abs. 2, Nr. 3 StVollzG) und einer dauernden Absonderung im Sinne der Einzelhaft oder unausgesetzten Absonderung (§ 89 StVollzG) unterschieden. 38 § 89 Abs. 1 StVollzG; Arloth/Krä, StVollzG Kommentar, 2021, 5. Auflage, § 89 StVollzG, Rn. 1. 39 Arloth/Krä, StVollzG Kommentar, 2021, 5. Auflage, § 89 StVollzG, Rn. 2: „Unerlässlich ist die Einzelhaft nur dann, wenn sie nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann; die Anstalt hat daher zunächst alle sonstigen Mittel einzusetzen, um der unausgesetzten Absonderung vorzubeugen oder ihre Notwendigkeit zu beheben; dazu werden insbesondere ärztlich-psychiatrische Maßnahmen geeignet sein“. 40 Vgl. bereits Jahresbericht 2010/2011 der Nationalen Stelle; siehe auch Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze Kommentar, 8. Auflage, 2021, II § 78 29, S. 684. 41 CPT/Inf (2022) 18, Rn. 53. 42 Berliner Kammergericht, Urteil vom 17.02.2015, Az.: 9 U 129/13, Rn. 38. a. H. (Brandenburg)43 und Kassel I (Hessen) sowie auf der Inneren Abteilung des JVK Plötzensee (Berlin) und der somatischen Abteilung des JVK Fröndenberg (Nordrhein-Westfalen) eingegangen werden. Die dort untergebrachten Gefangenen verbringen – teils über mehrere Wochen hinweg – täglich 23 Stunden eingeschlossen in ihren Zimmern. Dadurch befinden sie sich oftmals in vollständiger Isolation von anderen Gefangenen. Besonders betroffen sind auch junge Gefangene, da diese überwiegend einzeln untergebracht werden. Eine Absonderung ist so kurz wie möglich zu halten. Es sollen Maßnahmen ergriffen werden, die zur Reduzierung der Zeitdauer dienen und somit den negativen Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit der Betroffenen entgegenwirken können. Eine engmaschige externe Überprüfung der Fortdauer ist jedenfalls dann zwingend erforderlich, wenn die Absonderung über eine Dauer von mehr als 15 aufeinanderfolgenden Tagen hinweg erfolgt (Langzeit-Einzelhaft).44 Zudem regt die Nationale Stelle an, eine vorbeugende Kontrolle dieser Maßnahmen durch eine unabhängige und neutrale Instanz zu gewährleisten (Richtervorbe- 43 Auf der externen Bettenstation im Universitätsklinikum der JVA mit JVK Brandenburg a. H. sind die dort untergebrachten Gefangenen sogar grundsätzlich für 24 Stunden am Tag in ihrem Zimmer untergebracht. Laut der dortigen Anstaltsleiterin sei im Einzelfall, nach ärztlicher Entscheidung sowie ärztlichen Vorgaben zu Zeit und Ort, ein Aufenthalt an der frischen Luft möglich. Das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg teilte in seiner Stellungnahme vom 27.03.2025 mit, dass Beschäftigungsmöglichkeiten wie Spiele und Lesematerial zur Verfügung stünden. Moderate Bewegung würde bei geeigneten Gefangenen mit Hilfsmitteln wie Terrabändern gefördert. Im JVK der JVA Brandenburg a. H. würde im Rahmen ärztlicher Visiten geprüft, ob Gefangene an Aktivitäten wie Spielenachmittagen oder Bewegung im Freien teilnehmen können. Diese Angebote würden vom Bereich Bildung und Freizeit organisiert. Sozial- und Freizeiträume existieren derzeit nicht, ihre Einrichtung sei baulich aufwendig und werde geprüft. 44 Regel 43 Abs. 1 der Nelson Mandela-Regeln mit den Verboten a) der unausgesetzten Einzelhaft, also einer Einzelhaft von unbestimmter Dauer, und b) der Langzeit-Einzelhaft, d.h. einer Einzelhaft von über 15 Tagen; Interim report of the Special Rapporteur of the Human Rights Council on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, 05.08.2011, A/66/268, Rn. 26: der UN-Sonderberichterstatter über Folter betrachtet dies als den Zeitpunkt, ab dem mögliche irreversible Folgen für die betroffene Person entstehen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 32 – 33 halt45). In den im Jahr 2024 besuchten Justizvollzugsanstalten München (Bayern), Stuttgart (Baden-Württemberg), Tegel (Berlin), Stralsund (Mecklenburg-Vorpommern), Waldeck (Mecklenburg-Vorpommern), Burg (Sachsen- Anhalt), Hohenleuben (Thüringen), Kassel I (Hessen) und im JVK Fröndenberg (Nordrhein- Westfalen) wurden Gefangene mit psychischen Auffälligkeiten und/oder Störungen über Wochen und teilweise Monate hinweg abgesondert.46 Derart lange Absonderungen sind zu vermeiden, da sie menschenrechtlich nicht vertretbar sind. Um die negativen Auswirkungen abzumildern, soll Betroffenen ausreichend Gelegenheit zu Kontakt zu anderen Personen und zu sinnvoller Betätigung gegeben werden. In jedem Fall ist eine adäquate und ausreichende Betreuung der betroffenen Person sicherzustellen. Besonders kritisch fiel in diesem Zusammenhang die Sicherheitsstation B1 der JVA Tegel (Berlin) auf. Sowohl die Nationale Stelle als auch Mitarbeitende der Anstalt und der Berliner Vollzugsbeirat47 bewerteten die dortigen Unterbringungsbedingungen als menschenunwürdig. Auf der Sicherheitsstation B1 werden u.a. Gefangene mit psychischen Auffälligkeiten untergebracht. Darunter befinden sich, so berichteten die dortigen Mitarbeitenden, auch Gefangene mit schwerwiegenden psychischen Störungen. Die betroffenen Gefangenen verbringen grundsätzlich 23 Stunden täglich eingeschlossen in ihrem Haftraum. Zwei dieser Hafträume sind mit metallenen Trenngittern versehen und erinnern eher an „Käfige“.48 Ihre tägliche Freistunde verbringen die Betroffenen einzeln, wodurch sie vollständig von anderen Gefangenen isoliert 45 Vgl. analog im Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen. Dort sind alle Formen der Absonderung an eine gerichtliche Genehmigung (sog. Richtervorbehalt) gebunden (§ 32 Abs. 3 Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW – StrUG NRW). 46 Die längste Absonderung im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum Besuchszeitpunkt wurde in der JVA München (Bayern) mit einer Dauer von ca. einem Jahr festgestellt. 47 Siehe Punkt 2 a) des Schreibens des Berliner Justizvollzugsbeirats vom 07.08.2023 an den Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel. 48 Die Trenngitter dienen – laut dem Anstaltspersonal – dazu, Bedienstete beim Öffnen und Betreten des Haftraums vor körperlichen Übergriffen zu schützen. sind.49 Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind stark begrenzt. Erschwerend kommt eine durchschnittliche Verweildauer auf der Station von 116 Tagen im Jahr 2023 und 70 Tagen im Jahr 2024 hinzu. Angesichts dieser Bedingungen forderte die Nationale Stelle in ihrem Besuchsbericht die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz auf, tiefgreifende bauliche und konzeptionelle Veränderungen auf der Station B1 der JVA Tegel vorzunehmen. Bis zur Umsetzung dieser Maßnahmen ist die dortige Unterbringung von Gefangenen zu unterlassen. In ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025 teilte die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit, dass zur Verbesserung der Unterbringungsbedingungen auf der Sicherungsstation B1 der JVA Tegel ein umfassendes Maßnahmenpaket geplant sei, welches konzeptionelle, organisatorische und bauliche Veränderungen umfasse. So sei u.a. vorgesehen, für die dort untergebrachten Gefangenen ein dreistufiges Sicherheitsmodell einzuführen, bei dem die Einschränkungen abhängig vom Gefährdungspotenzial abgestuft würden. Zudem wurde betont, dass auf der Sicherungsstation Kommunikation, Mitgestaltung und soziale Interaktion – u. a. mit Bediensteten und Mitgefangenen – gezielt gefördert werden sollen, um der dort bislang bestehenden (teils totalen) Isolation entgegenzuwirken. 1.2.1.2 – Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum Bei der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum handelt es sich um eine eingriffsintensivere Form der Absonderung. Der isolierende Charakter dieser Maßnahme wird durch die spärliche Ausstattung der Räume sowie häufig durch die zusätzlich angeordnete Kameraüber- 49 Mitarbeitende der Sicherungsstation B1 teilten der Nationalen Stelle mit, dass die dortigen Gefangenen weiterhin die Möglichkeit des Ruf-Kontaktes zu anderen Gefangenen durch ihr Haftraumfenster hätten und es sich demensprechend nicht um eine vollständige Isolierung handle. Aus Sicht der Nationalen Stelle ist dies keineswegs mit dem Kontakt zu Mitgefangenen bei einer regulären Unterbringung im Justizvollzug gleichzusetzen. Zudem gaben mehrere Gefangene der Justizvollzugsanstalt Tegel gegenüber der Delegation an, dass die hohe Anzahl und Lautstärke von Ruf-Gesprächen aus den Fenstern aus ihrer Sicht ein großes Problem darstellen würden, da die Geräuschkulisse ihren Schlaf im hohen Maße beeinträchtige. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 33 – 34 wachung und ggf. den Entzug der Bewegung im Freien verschärft.50 Daher regt die Nationale Stelle regelmäßig an, eine vorbeugende Kontrolle dieser Maßnahmen durch eine unabhängige und neutrale Instanz zu gewährleisten (Richtervorbehalt). Dauer + In der JVA Brandenburg a. H. (Brandenburg) wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Besuchszeitpunkt im September 2024 lediglich zwölf Unterbringungen im besonders gesicherten Haftraum angeordnet. Keine davon dauerte länger als zwei Tage, die Mehrheit endete innerhalb eines Tages. Dies scheint von einem bedachten Umgang mit dieser Sicherungsmaßnahme zu zeugen. Erstreckt sich eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum über einen längeren Zeitraum, bestehen erhebliche Zweifel, ob diese in Anbetracht der langen Dauer verhältnismäßig sein kann. Insbesondere steht diese Vorgehensweise im Kontrast zur Begründung der Maßnahme, welche sich auf den „akuten Zustand“51 der betroffenen Person und die damit verbundene Gefahr von Selbstverletzung, Suizid oder Gewalttätigkeiten stützt. In den Fällen, in denen ein solcher Akutzustand andauert, sind Maßnahmen zu ergreifen, die diesem entgegenwirken; u.a. ist der psychiatrische Dienst beizuziehen. In den besuchten Justizvollzugsanstalten Stuttgart (Baden-Württemberg), Augsburg- Gablingen (Bayern), München (Bayern), Tegel (Berlin), Bremen, Waldeck (Mecklenburg- Vorpommern), Burg (Sachsen-Anhalt) sowie im JVK Lingen (Niedersachsen) wurden Gefangene über eine Woche oder länger – bis zu 24 Stunden täglich – im besonders gesicherten Haftraum untergebracht. Die Unterbringung mit der längsten Dauer wur- 50 Die Kriseninterventionsräume im JVK Plötzensee (Berlin) werden von der Nationalen Stelle in diesem Kapitel unter „besonders gesicherte Hafträume“ geführt, da diese funktional die gleichen Sicherungsanforderungen wie ein besonders gesicherter Haftraum erfüllen und ebenfalls der Unterbringung von Gefangenen in außergewöhnlichen Krisensituationen dienen. 51 Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze Kommentar, 8. Auflage, 2021, II § 78 42, S. 688. de in der JVA Würzburg (Bayern) mit 29 Tagen festgestellt. Dies ist auch in Anbetracht der hohen Anzahl an Unterbringungen im besonders gesicherten Haftraum – seit Beginn des Jahres 2023 bis zum Besuchszeitpunkt im Juli 2024 insgesamt 435 Unterbringungen weiblicher und männlicher Gefangener in der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt mit einer Belegungsfähigkeit von 46 Plätzen – äußerst besorgniserregend. In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2025 erklärte das Bayerische Staatsministerium der Justiz, dass die hohe Zahl der o.g. Unterbringungen in der JVA Würzburg auf deren besondere Zuständigkeit für psychiatrische Fälle in Nord- bzw. ganz Bayern zurückzuführen sei. Häufig würden Gefangene mit akuter Selbst- oder Fremdgefährdung dorthin verlegt. In solchen Fällen stelle eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum oftmals das einzige geeignete Mittel zum Schutz der Betroffenen dar, wobei die rechtlichen Voraussetzungen regelmäßig überprüft würden. Aus Sicht der Nationalen Stelle reicht der Hinweis auf die besondere Zuständigkeit der JVA Würzburg für psychiatrische Fälle weder zur Rechtfertigung der außergewöhnlich hohen Anzahl noch der langen Dauer von Unterbringungen im besonders gesicherten Haftraum aus. Gerade eine psychiatrisch spezialisierte Abteilung, wie die in der JVA Würzburg, sollte über therapeutische Alternativen verfügen, um akute Krisen anders als durch langanhaltende Isolationen zu bewältigen. Der Vergleich mit der JVA Brandenburg a. H. (Brandenburg) oder dem JVK Fröndenberg (Nordrhein-Westfalen) – beides Einrichtungen mit ähnlichem Versorgungsauftrag – zeigt, dass auch unter vergleichbaren Bedingungen ein zurückhaltender und verhältnismäßiger Umgang mit der Maßnahme der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum möglich ist. Im JVK Plötzensee (Berlin) wurde ein Gefangener für insgesamt 54 Tage in einem Kriseninterventionsraum untergebracht – einem Raum, der in Bezug auf Funktionalität und Sicherungsanforderungen einem besonders gesicherten Haftraum nahezu gleichzusetzen ist. Unterbringungen im besonders gesicherten Haftraum sind lediglich als ultima ratio und unter klaren und engen Voraussetzungen anzuordnen. Sie sind so kurz wie möglich zu halten. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 34 – 35 Unterbringungsbedingungen Eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum über eine nicht nur kurzfristige Dauer ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Ausstattung der Räume die Menschenwürde beeinträchtigt. Einsicht in den Toilettenbereich Eine Kameraüberwachung soll nur dann erfolgen, wenn sie im Einzelfall zum Schutz der Personen unerlässlich ist. Hierbei sollen die Überwachungskameras so angebracht sein, dass der Toilettenbereich nicht oder unkenntlich bspw. verpixelt auf dem Monitor abgebildet wird. Allenfalls bei einer Unterbringung aufgrund akuter Selbstverletzungs- oder Suizidgefahr erscheint eine im Einzelfall abgewogene Entscheidung denkbar, einen Haftraum temporär ohne Einschränkung zu überwachen. Eine Unterbringung mit permanenter Kameraüberwachung stellt einen erheblichen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen dar;52 die Beobachtung einer Person während der Benutzung der Toilette stellt zudem einen schweren Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte dar.53 + Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in Berlin,54 Hessen,55 Mecklenburg- Vorpommern,56 Niedersachsen,57 Sachsen- Anhalt58 und Thüringen59 waren die besonders gesicherten Hafträume der dortigen Justizvollzugsanstalten mit Kameras ausgestattet, die eine Verpixelung des Toilettenbereichs ermöglichen. 52 BVerfG, Beschluss vom 18.03.2015, Az.: 2 BvR 1111/13, Rn. 32. 53 So wird durch eine Beobachtung des Toilettengangs das Schamgefühl der Betroffenen in besonderer Weise beeinträchtigt. Vgl. u.a. LG Regensburg, Beschluss vom 20.01.2022, Az.: SR StVK 245/21, Rn. 22: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für die Vollzugsbeamten besondere Sensibilität geboten, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, während Gefangene die Toilette benutzen. Denn hier wird regelmäßig die durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Intimsphäre beeinträchtigt“. 54 § 23 Abs. 3 JVollzDSG Bln. 55 § 37 Abs. 4.5 Verwaltungsvorschriften zu den Hessischen Vollzugsgesetzen. 56 § 25 Abs. 7 JVollzDSG M-V. 57 § 81a Abs. 2 NJVollzG. 58 § 144 Abs. 4 JVollzGB I LSA. 59 § 33 Abs. 3 ThürJVollzDSG. + Zudem war eine solche Verpixelung auch in den besonders gesicherten Hafträumen der Justizvollzugsanstalten München (Bayern), Neumünster (Schleswig-Holstein) und Brandenburg a. H. (Brandenburg) vorhanden. Im Gegensatz dazu stehen die im Jahr 2024 besuchte JVA Stuttgart (Baden-Württemberg), drei besuchte Justizvollzugsanstalten in Bayern (Augsburg-Gablingen, Hof, Würzburg), die JVA Waldeck (Mecklenburg-Vorpommern) sowie das JVK Fröndenberg (Nordrhein-Westfalen), bei denen der Toilettenbereich weiterhin unverpixelt auf den Überwachungsmonitoren abgebildet wird. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz gab in seiner Stellungnahme zum Bericht über den Besuch der JVA Augsburg-Gablingen bekannt, dass im Zuge der Erneuerung von Videoanlagen in mehreren bayerischen Justizvollzugsanstalten die Möglichkeit geschaffen wurde, den Toilettenbereich auch in besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände zu verpixeln. Es werde geprüft, ob die Verpixelung mit dem effektiven Schutz des Lebens und der Gesundheit der Gefangenen vereinbar sei. Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg- Vorpommern teilte in seiner Stellungnahme vom 30. April 2025 mit, dass in der JVA Waldeck derzeit technische Möglichkeiten zur Verpixelung des Toilettenbereichs geprüft würden. In der Zwischenzeit werde die gewünschte Nichteinsehbarkeit des Toilettenbereichs durch eine mechanische Abdeckung an den Überwachungsmonitoren gewährleistet. Während in den o.g. Bundesländern konkrete Maßnahmen zur Verpixelung des Toilettenbereichs in besonders gesicherten Hafträumen ergriffen oder zumindest geprüft werden, verfolgt das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen weiterhin eine entgegengesetzte Linie: Eine Verpixelung des Toilettenbereichs in den besonders gesicherten Hafträumen wird aus Aspekten der Sicherheit entschieden abgelehnt. Dies erscheint vor dem Hintergrund des bundesweiten Vergleichs nicht nachvollziehbar. Sowohl die Erfahrungen aus besuchten Einrichtungen, in denen eine solche Verpixelung bereits genutzt wird, als auch die Anzahl an Landesgesetzen, in denen die Nutzung dieser technischen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 35 – 36 Vorrichtung vorgeschrieben wird, belegen, dass es sich um eine praktikable und rechtlich anerkannte Lösung handelt. Kopfunterlage, Decke und Matratze In besonders gesicherten Hafträumen ist darauf zu achten, dass die Ausstattung der Räume die Menschenwürde nicht beeinträchtigt. Sie sollen grundsätzlich mit einer Matratze, einer Decke und einer Kopfunterlage ausgestattet sein. In den Justizvollzugsanstalten Stuttgart (Baden-Württemberg), Hof (Bayern), Tegel (Berlin) und Brandenburg a. H. (Brandenburg) sowie dem JVK Plötzensee (Berlin) erhielten im besonders gesicherten Haftraum untergebrachte Gefangene keine Kopfunterlage. In der JVA Hohenleuben (Thüringen) bekamen die Betroffenen zudem keine Decke. In seiner Stellungnahme vom 27. März 2025 teilte das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg mit, dass die JVA Brandenburg a. H. derzeit die Anschaffung von reißfesten, schwer entflammbaren und desinfizierbaren Spezialkissen sowie Matratzen mit integriertem Kopfteil prüfe. Nach Abschluss dieser Prüfung werde ggf. eine Empfehlung an andere Justizvollzugsanstalten erfolgen. Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz teilte in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025 mit, dass einheitliche Ausstattungsstandards für besonders gesicherte Hafträume im Berliner Justizvollzug erarbeitet würden. Diese würden sich an den Empfehlungen der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter orientieren und auch Kopfunterlagen und Sitzmöglichkeiten berücksichtigen. Das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz erklärte wiederrum in seiner Stellungnahme vom 27. März 2025 weiterhin keine Decke und Kopfunterlage als Teil der Grundausstattung im besonders gesicherten Haftraum vorhalten zu wollen. Eine Aushändigung sei lediglich im Einzelfall vorgesehen und nur dann zulässig, wenn keinerlei Eigen- oder Fremdgefährdung festgestellt werde. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur Notwendigkeit einer menschenwürdigen Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum. Besonders kritisch wurde die Ausstattung der besonders gesicherten Hafträume in der JVA Augsburg-Gablingen (Bayern) bewertet. Die dort untergebrachten Gefangenen erhielten in einigen Fällen weder Kopfunterlage und Decke noch eine Matratze. Das mit einer Unterbringung ohne Matratze verbundene Liegen auf dem Betonboden kann zu Hämatomen und anderen körperlichen Beschwerden führen. In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2025 erklärte das Bayerische Staatsministerium der Justiz, dass die Wegnahme bzw. Vorenthaltung der Mindestausstattung nach einer besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung, im Einzelfall zur Abwendung der Gefahr eines Suizids erforderlich sei. Seit Oktober 2024 seien alle bayerischen Anstalten dazu verpflichtet, dem Staatsministerium unverzüglich darüber zu berichten, wenn Teile der Grundausstattung entnommen oder vorenthalten würden. Die Einführung einer unmittelbaren Berichtspflicht bei Vorenthaltung der Mindestausstattung stellt eine sinnvolle und praktikable Lösung dar, um mehr Transparenz und Kontrolle zu gewährleisten. Der Entzug von Kopfunterlagen, Kissen und Matratzen über eine nicht nur kurzfristige Dauer bleibt allerdings in hohem Maße problematisch, da diese Maßnahme unverhältnismäßig restriktiv erscheint. Zudem ist fraglich, ob diese tatsächlich geeignet ist, eine (akute) Selbstgefährdung signifikant zu verhindern. Stattdessen sollten bei akuter Suizidalität alternative Ansätze wie verbesserte therapeutische Maßnahmen und eine intensivere Betreuung in Betracht gezogen werden. Kleidung In einem besonders gesicherten Haftraum untergebrachten Personen ist eine angemessene, undurchsichtige Bekleidung auszuhändigen. In den besuchten Justizvollzugsanstalten in München, Hof (Bayern) und Bremen sowie zum Teil im JVK Plötzensee (Berlin) erhielten Gefangene zur Bekleidung im besonders gesicherten Haftraum lediglich eine Papierunterhose. In der JVA Stralsund (Mecklenburg-Vorpommern) wurde den Betroffenen in einigen Fällen die Kleidung entzogen und lediglich ein durchsichtiger Overall ausgehändigt. Dies war auch in der JVA Rottenburg (Baden-Württemberg) der Fall, allerdings erhielten die betroffenen Gefangenen dort zusätzlich zum Overall eine durchsichtige Papierunterhose. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 36 – 37 Das Entziehen von Kleidungsstücken bei einer Unterbringung mit permanenter Kameraüberwachung stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen und eine Verletzung der Menschenwürde dar.60 In diesem Zusammenhang ist die JVA Augsburg-Gablingen (Bayern) besonders kritisch hervorzuheben. Bei der Einsichtnahme in die Dokumentation der Anstalt wurde deutlich, dass in mindestens acht Fällen eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum ohne jegliche Kleidung – auch ohne Papierunterwäsche – erfolgte. In keinem dieser Fälle wurde erfasst, aus welchem Grund die betroffenen Personen nackt in dem Raum verbleiben mussten. Erschwerend kam hinzu, dass bei den ohne Bekleidung untergebrachten Gefangenen in allen Fällen eine Kameraüberwachung angeordnet wurde, bei der der besonders gesicherte Haftraum vollumfänglich abgebildet wurde. Sitzgelegenheit Den Gefangenen soll ermöglicht werden, eine normale Sitzposition einzunehmen. Bei einer Unterbringungsdauer von mehreren Stunden oder Tagen ist ein Verweilen im Stehen oder am Boden sitzend menschenunwürdig. + Besuchte Anstalten in Bayern (JVAen Augsburg-Gablingen, Hof und Würzburg), Berlin (JVK Plötzensee), Brandenburg (JVA Brandenburg a. H.), Niedersachsen (JVK Lingen), Nordrhein-Westfalen (JVK Fröndenberg) sowie in Schleswig-Holstein (JVA Neumünster) hielten für die Gefangenen in den besonders gesicherten Hafträumen Sitzgelegenheiten in normaler Höhe vor. Während in den Justizvollzugsanstalten Augsburg-Gablingen und Würzburg (Bayern) sowie Bremen Sitzwürfel vorhanden waren, war zum Besuchszeitpunkt in keinem belegten besonders gesicherten Haftraum ein solcher zu finden. Auch ging aus der eingesehenen Dokumentation hervor, dass den im besonders gesicherten Haftraum untergebrachten Gefangenen in der JVA Augsburg-Gablingen in keinem Fall ein Sitzwürfel zur Verfügung gestellt worden war. Die 60 BVerfG, Beschluss vom 18.03.2015, Az.: 2 BvR 1111/13, Rn. 32; EGMR, Urteil vom 7.07.2011, Hellig ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20999/05, Rn. 56 f. Nationale Stelle betont, dass eine Sitzgelegenheit stets zur Grundausstattung jedes besonders gesicherten Haftraums gehören und nur in schriftlich begründeten sowie nachvollziehbar argumentierten Einzelfällen den betroffenen Gefangenen temporär entzogen werden sollte. Die besonders gesicherten Hafträume der besuchten Anstalten in den Bundesländern Baden-Württemberg (JVAen Stuttgart und Rottenburg), Hessen (JVA Kassel I), Mecklenburg-Vorpommern (JVAen Stralsund und Waldeck), Niedersachsen (JVA Meppen), Sachsen-Anhalt (JVA Burg) und Thüringen (JVA Hohenleuben) waren lediglich mit einer am Boden liegenden Matratze ausgestattet. Dies war auch in den besuchten Justizvollzugsanstalten München (Bayern) sowie Tegel (Berlin) der Fall, jedoch wurde der Nationalen Stelle von diesen beiden Anstalten mitgeteilt, dass Sitzgelegenheiten für die besonders gesicherten Hafträume bestellt worden seien. In seiner Stellungnahme vom 27. März 2025 teilte das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz mit, dass nach dem erfolgreichen Abschluss eines Pilotprojekts zur Einführung von Sitzgelegenheiten im besonders gesicherten Haftraum der JVA Goldlauter nunmehr geplant sei, diese in allen Justizvollzugsanstalten des Bundeslands vorzuhalten. Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg- Vorpommern gab in seiner Stellungnahme vom 30. April 2025 bekannt, Sitzwürfel bzw. entsprechende klappbare Matratzen anschaffen und entsprechend vorhalten zu wollen. Zudem teilte das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2025 mit, dass bereits seit Ende des Jahres 2023 mit der Erprobung sog. Faltmatratzen,61 die sowohl als Liegefläche als auch – aufgestellt – als Sitzgelegenheit genutzt werden könnten, begonnen worden sei, und diese mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen worden sei. Vor diesem Hintergrund sollen nun landesweit alle besonders gesicherten 61 Dahingehend möchte die Nationale Stelle anmerken, dass Faltmatratzen zwar als gepolsterte Rückenlehne dienen können, diese den Gefangenen jedoch kein Sitzen in normaler Höhe ermöglichen. Faltmatratzen sollten daher im besonders gesicherten Haftraum nicht die einzige Sitzgelegenheit darstellen, sondern eher als ergänzende Möglichkeit dienen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 37 – 38 Hafträume schrittweise mit den genannten Matratzen ausgestattet werden. Schließlich ordnete das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat am 14. November 2024 per Erlass an, alle besonders gesicherten Hafträume in den Justizvollzugsanstalten Hessens unverzüglich mit Faltmatratzen oder Sitzwürfeln auszustatten. Zugang zu Tageslicht Ein natürlicher Lichteinfall soll in allen besonders gesicherten Hafträumen sichergestellt werden. Fehlen Fenster oder sind diese undurchsichtig, wird die zeitliche Orientierung erschwert oder sogar verwehrt. In solchen Fällen ist sicherzustellen, dass Gefangene die Möglichkeit besitzen, die Uhrzeit einzusehen, da dies zur Normalisierung der belastenden Situation beitragen kann. Auch dem CPT zufolge sollen Hafträume, „die für die Einzelhaft verwendet werden, […] die gleichen Mindeststandards erfüllen wie jene, die auf die Unterbringung von anderen Gefangenen Anwendung finden.“62 Dazu gehört auch der Zugang zu Tageslicht.63 Dies wird allerdings nicht immer gewährleistet. Die besonders gesicherten Hafträume der besuchten Justizvollzugsanstalten Bremen,64 Augsburg-Gablingen (Bayern) und Kassel I (Hessen) befinden sich teils bzw. gänzlich im Keller der Anstalten. Im Fall der JVA Augsburg-Gablingen ist dies besonders irritierend, da es sich um einen Neubau handelt, was grundlegende Fragen zur Einhaltung moderner baulicher Standards und humaner Haftbedingungen aufwirft. Die Senatorin für Justiz und Verfassung Bremen erklärte in ihrer Stellungnahme vom 21. 62 CPT, Standards – Einzelhaft für Gefangene (2011), Rn. 58. 63 Ebenda. 64 Die dortigen besonders gesicherten Hafträume waren mit einem Fenster aus Glasbausteinen ausgestattet und waren somit praktisch blickdicht. März 2025, dass versucht werde, längere Aufenthalte in den tageslichtlosen besonders gesicherten Hafträumen nach Möglichkeit zu vermeiden. Im Fall einer längeren Unterbringung werde angestrebt, die Räume im Neubau zu nutzen. Zudem seien zur Normalisierung der belastenden Unterbringungssituation, sämtliche besonders gesicherten Hafträume mit Uhren ausgestattet worden. In den besonders gesicherten Hafträumen der besuchten Justizvollzugsanstalten München65 und Hof (Bayern) sowie im JVK Lingen (Niedersachsen) waren die Fenster mit einer undurchsichtigen Folie beklebt, welche den Einfall von Licht mindert und den Blick nach draußen verhindert. Dies war auch im besuchten JVK Fröndenberg der Fall, jedoch teilte das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2025 mit, dass im Nachgang des Besuchs der Nationalen Stelle ein Fensterausschnitt in einer Höhe von rund 20 cm von der Folie entfernt worden sei, wodurch ein natürlicher Lichteinfall in die besonders gesicherten Hafträume ermöglicht werde. 1.2.1.3 Psychiatrische Versorgung Im Fall der Absonderung eines Gefangenen mit psychischen Auffälligkeiten und/oder psychischen Störungsbildern ist eine engmaschige, auf die Problematik bzw. Erkrankung des Gefangenen abgestimmte psychiatrische Betreuung und Behandlung zu gewährleisten. Die häufigsten Begründungen der beobachteten mehrtägigen Unterbringungen im besonders gesicherten Haftraum waren „psychische Auffälligkeiten“, „Eigen- und/oder Fremdgefährdung“ sowie „Suizidalität“, wobei zu beachten ist, dass 65 In seiner Stellungnahme vom 05.05.2025 teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit, dass infolge der Empfehlung der Nationalen Stelle nun in der Justizvollzugsanstalt München im besonders gesicherten Haftraum untergebrachte Gefangene jederzeit die Uhrzeit ablesen könnten. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 38 – 39 einige dieser Gründe gleichzeitig vorlagen. Im Zusammenhang mit der Begründung durch „Suizidalität“ verweist die Nationale Stelle regelmäßig auf das Konzeptpapier zum Suizidpräventionsraum der JVA Leipzig mit Krankenhaus (Sachsen). Ziel des Raumkonzepts ist „die Schaffung eines positiven Klimas zur Behandlung von Suizidalität sowie der Ermöglichung einer angstfreien Äußerung von suizidalen Zuständen. Durch die bauliche Gestaltung dieses Raums sollen optimale Kontrollmöglichkeiten durch die Bediensteten und gleichzeitig eine entspannte Unterbringungsmöglichkeit für den akut suizidgefährdeten Gefangenen sichergestellt werden.“ Die Nationale Stelle regt an, die Einrichtung eines solchen Suizidpräventionsraums in den Justizvollzugsanstalten aller Bundesländer in Erwägung zu ziehen. In den Fällen, in denen ein Akutzustand andauert, sind stets Maßnahmen zu ergreifen, die diesem entgegenwirken; u.a. ist der psychiatrische Dienst beizuziehen. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zufolge genügt es dabei nicht, wenn ein psychisch auffälliger Gefangener lediglich untersucht und diagnostiziert wird.66 Eine angemessene Behandlung und medizinische Überwachung ist ebenfalls zu gewährleisten; der bloße Zugang zu Psychologen oder Psychiatern ohne darauf abgestimmte Behandlung sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend.67 Zwar stehen in den Justizvollzugsanstalten Psychologinnen und Psychologen zur Verfügung, deren Kapazitäten sind jedoch angesichts der hohen Zahl an psychisch auffälligen bzw. erkrankten Gefangenen häufig stark eingeschränkt. Zudem verfügen diese – anders als Psychiaterinnen und Psychiater – nicht über die Befugnis, selbstständig medikamentöse Behandlungen oder andere psychiatrisch-medizinische Maßnahmen zu veranlassen, die in vielen Fällen notwendig wären. Tatsächlich wurden Betroffene oftmals so lange „verwahrt“, bis eine Verlegung in eine geeignete Einrichtung mit psychiatrischer Abteilung, ein Justizvollzugskrankenhaus oder eine kooperierende psychiatrische Einrichtung erfolgen konn- 66 Siehe EGMR, Urteil vom 10.04.2013, Claes ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 43418/09. 67 Vgl. hierzu: EGMR, Urteil vom 10.04.2013, Claes ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 43418/09, Rn. 95. te. Dies kann aufgrund der zum Teil unzureichenden Versorgungslage (Punkt 1.1.1 dieses Kapitels) mehrere Wochen bis Monate dauern. Besonders problematisch wird diese bereits ohnehin schon belastende Situation, wenn die „Verwahrung“ in dafür nicht geeigneten oder menschenunwürdigen Räumlichkeiten erfolgt. So wurden die besonders gesicherten Hafträume der Justizvollzugsanstalten Augsburg-Gablingen (Bayern) und Bremen sowie die Sicherungsstation B1 der JVA Tegel (Berlin) von der Nationalen Stelle – aufgrund der aufgezeigten gravierenden Mängel – als nicht geeignet für eine mehrtägige Unterbringung von Gefangenen bzw. für menschenunwürdig befunden. Die Nationale Stelle hegt Zweifel, ob die Bedingungen einer längerfristigen Unterbringung in besonders gesicherten Hafträumen oder vergleichbaren Räumlichkeiten zur Absonderung – geprägt durch eine karge Ausstattung und die Isolierung von allen anderen Mitgefangenen – eine angemessene Therapie für Gefangene mit psychischen Auffälligkeiten und/oder mit psychiatrischen Störungen zulassen. Je nach personeller Ausstattung im Bereich des psychologischen oder psychiatrischen Fachpersonals in der jeweiligen Anstalt erhalten Gefangene mit psychischen Auffälligkeiten und/oder mit psychiatrischen Störungen während der Zeit der Absonderung eine unterschiedlich intensive Betreuung und Behandlung. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die im Jahr 2024 besuchten Justizvollzugsanstalten ohne spezielle psychiatrische Abteilung mehrheitlich über kein fest angestelltes psychiatrisches Fachpersonal verfügten. Alternativ arbeiteten sie mit Konsiliarpsychiaterinnen und -psychiatern zusammen, die als externe Fachärztinnen und -ärzte in der Regel auf Anmeldung durch die Anstaltsärztinnen und -ärzte hinzugezogen werden und über begrenzte Stundenkontingente verfügen. Es wird betont, dass die psychiatrische Versorgung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten – insbesondere bei betroffenen Personen in Absonderung – in adäquatem Umfang und mit der nötigen Regelmäßigkeit sicherzustellen ist. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 39 – 40 1.2.2 – Fesselung Um das Recht auf körperliche Unversehrtheit zu schützen, sollen Fixiergürtel aus Textil verwendet werden, die arretiert werden können.68 Die Verwendung von metallenen Fesseln birgt für die betroffenen Personen ein hohes Verletzungsrisiko. + Die besuchte JVA-Tegel (Berlin) hält ausschließlich Textilfesseln vor. In der JVA Bremen werden im Regelfall Textilfesseln und nur im Einzelfall, bei besonderen Gefährdungslagen, Fesseln aus Metall genutzt. In der Mehrzahl der anderen im Jahr 2024 besuchten Anstalten kamen ausschließlich Fesseln aus Metall zum Einsatz. Lediglich die Justizvollzugsanstalten Hof (Bayern) und Neumünster (Schleswig- Holstein) nutzten in bestimmten Situationen, wie bspw. bei medizinischen Vorführungen, auch Einweg-Textilfesseln. Es wird angeregt, den Anwendungsbereich der genutzten Fesseln aus Textil stetig zu erweitern. 1.2.3 – Fixierung 1.2.3.1 - Anzahl und Dauer Wegen der Schwere des Eingriffs dürfen Fixierungen lediglich als ultima ratio unter klaren und engen Voraussetzungen angeordnet werden. Sie müssen auf den kürzest möglichen Zeitraum beschränkt werden. Vor dem Hintergrund der Belegungsfähigkeit des JVK Hohenasperg (Baden-Württemberg) mit 125 Plätzen war die dortige Anzahl an Fixierungen im Vergleich zu anderen Einrichtungen auffällig hoch. So stellte die Nationale Stelle bei der Einsicht in die Dokumentationen mit Besorgnis fest, dass seit Beginn des Jahres 2023 bis zum Besuchszeitpunkt am 9. Juli 2024 insgesamt 222 Fixierungen durchgeführt worden waren. In seiner Stellungnahme vom 25. April 2025 beschränkte sich das Ministerium der Justiz und für Migration des Landes Baden-Württemberg darauf, den rechtlichen Rahmen und die Durchfüh- 68 Es wird z.B. auf die Handfixiergürtel der Firmen Segufix oder Bonowi verwiesen. rung der Maßnahmen zu beschreiben, ohne dabei auf die konkreten Gründe einzugehen, die zu der auffällig hohen Anzahl an Fixierungen im JVK Hohenasperg führten. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob Fixierungen mit einer Dauer von mehreren Tagen oder sogar Wochen verhältnismäßig sein können. Im JVK Fröndenberg (Nordrhein-Westfalen) waren die Dauern der Fixierungen im Vergleich zu anderen besuchten Anstalten exorbitant lang. So ging aus den erhaltenen Unterlagen des JVK hervor, dass seit dem 1. Januar 2023 sechs Fixierungen von Gefangenen mit einer Dauer von mehr als 10 Tagen durchgeführt worden waren, drei davon über 15 Tage. Die längste Fixierung dauerte 20 Tage und 23 Stunden an. Erschwerend kam hinzu, dass ein Teil dieser Fixierungen auf der Intensivstation ohne jegliche Sitzwache erfolgte.69 Für eine möglichst schonende Durchführung der Fixierung ist ein Bandagen-System zu verwenden. In der Justizvollzugsanstalt Stralsund (Mecklenburg-Vorpommern) wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Besuchszeitpunkt acht Fixierungen über eine Dauer von bis zu 26 Stunden durchgeführt. Erschwerend kam hinzu, dass die Fixierungen auf einer am Boden liegenden dünnen Matratze und unter Verwendung metallener Fesseln erfolgten. Dies war auch in der JVA Waldeck der Fall. Allein schon die Fixierung am Boden vermittelt den Betroffenen ein unnötiges Gefühl der Hilflosigkeit und des Ausgeliefertseins und kann daher kaum als menschenrechtskonform angesehen werden. Darüber hinaus erhöht die Nutzung von metallenen Fesseln die Verletzungsgefahr und ist daher nicht akzeptabel. Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg- Vorpommern teilte in seiner Stellungnahme vom 30. April 2025 mit, dass die JVA Waldeck mittlerweile zwei Fixiermatratzen angeschafft habe. Im März 2025 seien Bedienstete, hauptsächlich aus dem Allgemeinen Vollzugsdienst und dem Medizinischen Dienst, in der Bedienung der Fixiermatratzen geschult worden. 69 Siehe dazu Punkt 1.2.3.2 – Verfassungsrechtliche Mindestanforderungen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 40 – 41 Die Nationale Stelle begrüßt, dass in der JVA Waldeck nunmehr auf alternative Fixiermatratzen und Gurtsysteme zurückgegriffen werden soll. Sie weist allerdings eindringlich darauf hin, dass eine Fixierung nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass alle verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. 1.2.3.2 – Verfassungsrechtliche Mindestanforderungen Fixierungen dürfen ausschließlich dann durchgeführt werden, wenn die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewährleistet werden können. Die ständige Eins-zu-eins-Betreuung bei Fixierungen ist durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten. Für eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist zudem eine richterliche Entscheidung erforderlich.70 Die Maßnahme soll mit der betroffenen Person nachbesprochen werden.71 Außerdem ist diese nach Beendigung der Maßnahme auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen.72 Trotz dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben wurde der Nationalen Stelle bei ihren Besuchen im Justizvollzug im Jahr 2024 mehrheitlich mitgeteilt, dass eine ständige Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal in vielen Fällen nicht gewährleistet werden könne. Stattdessen wurde diese Aufgabe mehrheitlich von Bediensteten des Allgemeinen Vollzugsdienstes übernommen, die teils über spezielle Fortbildungen in diesem Bereich verfügten. Diese Problematik spiegelt sich auch in den Landesrechten der besuchten Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Baden- Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen wider, die nicht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Mindestanforderung einer Eins-zu-eins- Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal stehen. In dem Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern wird keine der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen um- 70 BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, Az.: 2 BvR 309/15, Rn. 69. 71 DGPPN (2018): S3-Leitlinie „Verhinderung von Zwang: Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen“. 72 BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, Az.: 2 BvR 309/15, Rn. 85. gesetzt. Die Landesrechte müssen die verfassungsrechtlichen Anforderungen berücksichtigen und dementsprechend angepasst werden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 ist die Anforderung einer Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal, welches sich in der unmittelbaren Nähe befindet, durch die besonderen Gesundheitsgefahren begründet,73 die während einer Fixierung auftreten können und einer unmittelbaren fachlich fundierten Reaktion bedürfen. Durch den Einsatz von therapeutischem oder pflegerischem Personal kann zudem deeskalierend auf die Person eingewirkt werden, um eine schnelle Beendigung der Maßnahme zu ermöglichen. Unabhängig vom jeweiligen Ort der Durchführung bestehen die gleichen Gesundheitsgefahren für die Betroffenen. Zumindest die Anforderung einer Betreuung durch therapeutisches und pflegerisches Personal muss deshalb auch bei einer Übertragung des Fixierungsurteils auf andere Orte der Freiheitsentziehung – wie Justizvollzugsanstalten – gelten, zumal sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf eine medizinische Klinik bezieht, in der die beschriebenen Gefahren geringer sein sollten als in einer Vollzugsanstalt. Wenn die Mindestanforderungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Justizvollzug nicht umsetzbar sind, dürfen Fixierungen dort nicht durchgeführt werden.74 Besonders kritisch beurteilt die Nationale Stelle, dass bei Fixierungen auf der Intensivstation des JVK Fröndenberg (Nordrhein-Westfalen) – die über eine Dauer von bis zu 20 Tagen vollzogen wurden75 – keinerlei Sitzwache anwesend war. Die Leitung des JVK erklärte, dass diese Praxis darauf beruhe, dass die Vitalfunktionen der betroffenen Person durch medizinische Geräte überwacht würden. Sie verwies zudem auf § 70 Abs. 7 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, wonach bei einer intensivmedizinischen Behandlung „die ständige Überwachung mittels technischer Gerä- 73 BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, Az.: 2 BvR 309/15, Rn. 83. 74 CPT/Inf (2022) 18, Rn. 91: Der CPT empfiehlt, die Anwendung der Fixierung in Justizvollzugsanstalten abzuschaffen. 75 Siehe Punkt 1.2.3.1. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 41 – 42 te [ausreiche], wenn zur Abwendung der mit der Fixierung verbundenen Gesundheitsgefahren eine Sitzwache nicht erforderlich“ sei. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2025 begründete das zuständige Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen die Praxis damit, dass diese ausschließlich im JVK Fröndenberg erfolge. Aufgrund der kontinuierlichen Aufzeichnung und der Warnfunktion würde die technische Überwachung als gleichwertig zur persönlichen Eins-zu-eins-Betreuung gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angesehen. Den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts wird eine solche Auslegung nicht gerecht. Diesem zufolge hat bei einer Fixierung „von Verfassungs wegen eine Eins-zu-eins-Betreuung zu erfolgen“76. Diese schlägt sich in dem ständigen und unmittelbaren Kontakt zwischen der betreuenden und der fixierten Person nieder. Sie dient nicht nur dazu, eine körperliche Gefährdung der fixierten Person zu verhindern und diese nicht mit den mit einer Fixierung verbundenen Gesundheitsgefahren allein zu lassen, sondern auch deren psychische Belastung zu minimieren. Die Anwesenheit qualifizierter Fachkräfte, die gezielt in Deeskalations- und Beruhigungstechniken geschult sind, kann wesentlich dazu beitragen, bei der Bewältigung der Krise zu unterstützen und Traumatisierungen vorzubeugen. Nur auf diese Weise wird die Eins-zu-eins-Betreuung der besonderen Schwere des Eingriffs und den damit verbundenen Gesundheitsgefahren gerecht. Eine rein technische Überwachung durch Geräte, auch wenn diese kontinuierlich Aufzeichnungen liefern und über Warnfunktionen verfügen, kann diesen Anforderungen nicht gerecht werden und darf die ständige und unmittelbare Präsenz von Fachpersonal keinesfalls ersetzen. 1.2.4 – Baulicher Zustand Es ist sicherzustellen, dass Gebäude zur Unterbringung von Gefangenen regelmäßig instandgehalten, modernisiert und an aktuelle Standards angepasst werden, um eine sichere und gesundheitsfördernde Umgebung zu gewährleisten. Ein angemessener baulicher Zustand von Justizvollzugsanstalten ist essenziell, um den grund- 76 BVerfG, Beschluss vom 19.03.2019, Az.: 2 BvR 2638/18, Rn. 29. legenden Anforderungen an Sicherheit, Hygiene und an eine menschenwürdige Unterbringung gerecht zu werden. Veraltete und sanierungsbedürftige Gebäude können nicht nur die Lebensbedingungen der dort untergebrachten Gefangenen negativ beeinflussen,77 sondern auch die Arbeitsbedingungen des Personals erschweren. Bei den Besuchen der Justizvollzugskrankenhäuser Hohenasperg (Baden- Württemberg) und Plötzensee (Berlin), der JVA Kassel I (Hessen), der JVA Hohenleuben (Thüringen) sowie des Altbaus der JVA Bremen wurde festgestellt, dass sich die Gebäude teils in einem stark sanierungsbedürftigen Zustand befinden. Die Senatorin für Justiz und Verfassung Bremen teilte in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2025 hierzu mit, dass die JVA Bremen seit 20 Jahren schrittweise saniert werde. Derzeit würde Hafthaus II modernisiert, mit geplanter Fertigstellung Anfang 2029. Eine anschließende Sanierung von Hafthaus I sei vorgesehen, jedoch bislang finanziell nicht abgesichert. Das Ministerium der Justiz und für Migration des Landes Baden-Württemberg gab in seiner Stellungnahme vom 25. April 2025 an, dass die Sanierung von Bau 4 des JVK Hohenasperg geplant sei. Langfristig sollen die Baumaßnahmen allerdings auf eine zukünftige Nutzung des Standorts als Sozialtherapeutische Anstalt ausgerichtet sein. Aufgrund des baulichen Zustands und begrenzter Erweiterungsmöglichkeiten sei zudem ein Neubau eines Justizvollzugskrankenhauses mit 205 Plätzen auf dem Gelände der JVA Stuttgart geplant. Als besonders kritisch bewertete die Nationale Stelle den baulichen Zustand der Teilanstalt II der JVA Tegel (Berlin). Die dortigen Flure, Hafträume und zum Teil auch die Haftraummöblierung waren stark abgenutzt und voller „Kritzeleien“. Auch die Böden wiesen deutliche Verschleißspuren auf. Es bestehen erhebliche Zweifel hinsichtlich der Eignung der Teilanstalt II zur Unterbringung von Gefangenen – Kritik, die die Nationale Stelle bereits bei dem Besuch der JVA Tegel am 6. Oktober 2021 äußerte.78 77 Vgl. analog CPT/Inf (2022) 18, https://rm.coe. int/1680a80c61, Rn. 111. 78 https://www.nationale-stelle.de/besuche/laenderkommis- sion/2021.html Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 42 – 43 Als besorgniserregend erachtete die Nationale Stelle die Einschätzung der Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz. Nachdem in einer Stellungnahme vom 22. April 2022 angekündigt worden war, dass der Umbau sowie eine umfassende Grundinstandsetzung der Teilanstalt II im Jahr 2026 beginnen sollten, teilte die Senatsverwaltung im Oktober 2024 mit, dass weitergehende, grundlegende Baumaßnahmen mit Blick auf die aktuellen Sparvorgaben im Landeshaushalt Berlin zunächst nicht realisierbar seien. Aufgrund der gegenwärtigen Haushaltssituation und unter Abwägung der jeweiligen Dringlichkeiten weiterer anstehender Bauprojekte sei eine erste Veranschlagung von Baumitteln für die Grundsanierung der Teilanstalt II nunmehr frühestens ab 2029 realistisch. In ihrer Stellungnahme zu dem Bericht über den Besuch der JVA Tegel am 28. August 2024 teilte die Berliner Senatsverwaltung ergänzend mit, dass im September 2025 mit einem Neubau der Teilanstalt I der JVA Tegel begonnen werden soll. Bis Ende 2028 sollen dort 216 Einzelhafträume entstehen, die perspektivisch auch eine Verlagerung von Gefangenen aus der Teilanstalt II ermöglichen sollen, um die dort geplanten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen effizienter durchführen zu können. Die Nationale Stelle ist bezüglich der erneut verschobenen Sanierung der Teilanstalt II der JVA Tegel äußerst besorgt. Angesichts des fortschreitenden baulichen Verfalls warnt sie vor einer weiteren Verschlechterung der Unterbringungsbedingungen und mahnt dringend an, kurzfristige Übergangslösungen zu schaffen, um menschenrechtlichen Standards gerecht zu werden. 1.2.5 – Mehrfachbelegung Eine regelmäßige Unterbringung in Einzelhafträumen soll gewährleistet werden. Selbst bei einer ausreichenden Raumgröße kann sich eine Mehrfachbelegung belastend auswirken sowie Krisen und Konflikte zwischen den Gefangenen begünstigen.79 Die mangelnde Privatsphäre kann Aggressionen auslösen, Zwischenfälle provozieren und dabei die Verwirklichung des angestrebten Ziels der Resozialisie- 79 Vgl. Anna Schliehe, Ben Crewe, “Top bunk, bottom bunk: cellsharing in prisons” in The British Journal of Criminology, März 2022, Volume 62, Issue 2, S. 484–500. rung behindern. Auch kann dies die Behandlung und Genesung von Gefangenen mit psychischen Störungen erschweren. Daher ist im Regelfall eine Einzelunterbringung gesetzlich vorgesehen.80 + Eine vollständige Umsetzung des gesetzlich verankerten Grundsatzes der Einzelunterbringung konnte die Nationale Stelle im Jahr 2024 in der JVA Tegel (Berlin) sowie in der JVA Brandenburg a. H. (Brandenburg) feststellen. In den besuchten Justizvollzugsanstalten Stuttgart (Baden-Württemberg), Hohenleuben (Thüringen) sowie im JVK Hohenasperg (Baden-Württemberg) wurden Gemeinschaftshafträume mit bis zu vier Gefangenen belegt. Besonders kritisch wurde zudem die Gemeinschaftsunterbringung in der Krankenabteilung in der JVA München (Bayern) mit bis zu sechs Gefangenen pro Raum bewertet. In seiner Stellungnahme vom 25. April 2025 bestätigte das Ministerium der Justiz und für Migration des Landes Baden-Württemberg, dass gemeinschaftliche Unterbringungen im JVK Hohenasperg grundsätzlich zu Konflikten zwischen Gefangenen führen können. Einzelunterbringungsmöglichkeiten seien dort jedoch nur in sehr begrenztem Umfang verfügbar. Der gestiegene Bedarf an stationär-psychiatrischer Behandlung lasse eine Umwidmung von Gemeinschafts- zu Einzelhafträumen derzeit nicht zu, da dies die Kapazitäten des Justizvollzugskrankenhauses verringern und die psychiatrische Versorgung im gesamten Justizvollzug einschränken würde. In der Praxis werde dieser Problematik begegnet, indem Gemeinschaftshafträume in Einzelfällen zeitweise nur mit einem Gefangenen belegt würden, wenn dieser aufgrund seiner Krankheit nicht gemeinschaftsfähig sei. Im geplanten Neubau seien überwiegend Einzelhafträume vorgesehen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz gab in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2025 an, dass auf dem Gelände der JVA München eine neue Krankenabteilung mit rund 100 Plätzen er- 80 § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG): „Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht.“ Eine ähnliche Formulierung ist in vielen Strafvollzugsgesetzen der Länder zu finden. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 43 – 44 richtet werden solle. Etwa die Hälfte der Plätze sei in Einzel- oder Doppelzimmern vorgesehen, die übrigen Räume seien für maximal drei Personen ausgelegt. Das Ministerium verwies allerdings auch auf die geltenden gesetzlichen Landesbestimmungen, denen zufolge eine gemeinschaftliche Unterbringung von bis zu acht Gefangenen zulässig ist. Die Nationale Stelle sieht insbesondere die Möglichkeit einer Belegung mit bis zu acht Personen pro Haftraum als äußerst kritisch an. Eine solche Belegungsdichte widerspricht aus ihrer Sicht dem Grundgedanken eines auf Resozialisierung und individuelle Förderung ausgerichteten Strafvollzugs und lässt sich kaum mit dem Anspruch auf menschenwürdige Unterbringung vereinbaren. Auch im Kontext der geplanten Krankenabteilung wirft die vorgesehene Dreifachbelegung erhebliche Bedenken auf. Insbesondere für erkrankte oder psychisch belastete Gefangene kann eine Unterbringung in Mehrbettzimmern die notwendige Ruhe und Intimsphäre gravierend beeinträchtigen und somit sowohl Behandlungserfolge gefährden als auch das Stationsklima belasten. Die Nationale Stelle betont daher erneut die Notwendigkeit, den gesetzlich vorgesehenen Regelfall81 der Einzelunterbringung nicht nur formell, sondern auch praktisch konsequent umzusetzen. 1.2.6 – Mehrfachbelegung ohne separat entlüftete und baulich abgetrennte Toilette Die Unterbringung von mehreren Gefangenen in einem Haftraum ohne abgetrennte und gesondert entlüftete Toilette verstößt gegen die Menschenwürde.82 Hierbei ist es unerheblich, ob Gefangene einer gemeinsamen Unterbringung zugestimmt haben, da das Grundrecht der Menschenwürde kein disponibles Rechtsgut ist, auf das man verzichten könnte.83 Im Fall einer unvermeidbaren, temporären Mehrfachbelegung ist diese ausschließlich in Hafträumen mit separat entlüfteten und baulich abgetrennten Toiletten vorzunehmen. 81 Art. 20 Abs. 1. S. 1 BayStVollzG. 82 BVerfG, Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 1 BvR 409/09, Rn. 33. 83 BVerwG, Urteil vom 17.10.2000, Az.: 2 WD 12/00; Siehe auch Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 18, Rn. 2. In der JVA Würzburg (Bayern) verfügten einige mehrfach belegbare Hafträume nicht über einen baulich abgetrennten Toilettenbereich. In einer solchen Situation wird die durch Artikel 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde verletzt.84 Das Bayerische Staatsministerium der Justiz teilte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2025 mit, dass in Folge der Empfehlung der Nationalen Stelle, die o.g. Räume nunmehr ausschließlich einzeln belegt würden. 1.2.7 – Größe der Hafträume Für eine menschenwürdige Unterbringung muss ein Einzelhaftraum mindestens eine Grundfläche von 6 qm85 exklusive des Sanitärbereichs aufweisen. Für den Fall, dass der Sanitärbereich nicht abgetrennt ist, ist etwa 1 qm für diesen zu addieren, sodass die Gesamtfläche mindestens 7 qm beträgt. Bei Mehrfachbelegung muss eine Fläche von 4 qm für jede weitere Person exklusive des Sanitärbereichs hinzukommen. Mit einer Raumgröße von unter 9 qm inkl. des Toilettenbereichs unterschritten einige doppelt belegte Hafträume der JVA Rottenburg (Baden- Württemberg) die Standards der Nationalen Stelle deutlich. 1.2.8 – Junge Gefangene Junge Gefangene sollen so untergebracht werden, dass sie so weit wie möglich vor schädlichen Einflüssen geschützt und die besonderen, ihrem Alter gemäßen Bedürfnisse berücksichtigt werden. Entsprechend der Nelson-Mandela-Regeln empfiehlt die Nationale Stelle grundsätzlich, ,,junge Gefangene (...) von Erwachsenen getrennt unterzubringen“.86 Bei Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist zudem „das Wohl des Kindes ein Gesichts- 84 Vgl. hierzu: Lübbe-Wolff (2016), „Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug und Untersuchungshaftvollzug“, S. 269; EGMR, Urteil vom 25.04.2013, Canali ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 40119/09; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2005, Az.: 12 U 300/04. 85 6 qm stellen den absoluten Mindeststandard dar. Kleinere Hafträume verstoßen nach Auffassung der Nationalen Stelle gegen Art. 1 des Grundgesetzes. Darüberhinausgehende gesetzliche Anforderungen sind zu beachten und werden begrüßt. 86 Regel 11 lit. d der Nelson Mandela-Regeln (Resolution 70/r75 der Generalversammlung, Annex, verabschiedet am 17.12.2015). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 44 – 45 punkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“.87 Hierzu gehört auch die Gewährleistung des Trennungsgrundsatzes.88 In den besuchten Justizvollzugskrankenhäusern Plötzensee (Berlin) und Fröndenberg (Nordrhein-Westfalen) sowie in der JVA Brandenburg a. H. (Brandenburg) und auf der psychiatrischen Abteilung der JVA Neumünster (Schleswig-Holstein) war dies nicht gewährleistet. Junge Gefangene – darunter zum Teil auch Minderjährige – wurden auf derselben Station wie die erwachsenen Gefangenen untergebracht.89 Als Folge dessen waren die jungen Gefangenen bis zu 23 Stunden täglich eingeschlossen. Der Trennungsgrundsatz soll gerade dem Wohl der jungen Gefangenen dienen. Ein 23-stündiger Einschluss täglich über einen längeren Zeitraum zur Einhaltung dieses Grundsatzes ist daher in keinem Fall angemessen. Die Nationale Stelle möchte in diesem Zusammenhang auf die psychiatrische Vollzugsabteilung der Jugendanstalt Hameln (Niedersachsen) verweisen.90 Diese Abteilung verfügt über insgesamt 20 Haftplätze und ist für junge Gefangene im Alter zwischen 14 und 24 Jahren zuständig, die aufgrund psychischer Erkrankungen nicht ambulant behandelbar sind oder nach einer stationären Therapie auf den Vollzugsalltag vorbereitet werden sollen. Ein besonderer Schwerpunkt des dortigen Behandlungskonzepts liegt auf der gemeinsamen Freizeitgestaltung, die nicht nur eine therapeutische Wirkung entfalten, sondern zugleich als sinnvolles und strukturierendes Beschäftigungsangebot dienen soll. So haben die dort untergebrachten jungen Gefangenen u.a. die Möglichkeit, zusammen mit Bediensteten an vielfältigen Aktivitäten teilzunehmen – etwa beim Sport, beim Spielen von Gesellschaftsspielen, beim Musizieren, Puzzeln oder in anderen Gruppensettings. 87 Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes (UN- Kinderrechtskonvention). 88 Art. 37 lit. c der UN-Kinderrechtskonvention. 89 In der JVA Neumünster (Schleswig-Holstein) nur junge Gefangene über 18 Jahre. 90 Die Nationale Stelle besuchte die Jugendanstalt Hameln zuletzt am 17.03.2023. 1.2.9 – Personalsituation Eine ausreichende, den Aufgaben entsprechende personelle Besetzung soll stets sichergestellt werden. Die Nationale Stelle ist sich der aktuellen Herausforderungen bei der Rekrutierung qualifizierten psychiatrischen Fachpersonals bewusst. Dennoch werfen eng begrenzte Stundenkontingente von Fachärztinnen oder Fachärzten, wie in den besuchten Justizvollzugsanstalten München (Bayern) und Tegel (Berlin), Fragen zur Kontinuität und Verlässlichkeit der psychiatrischen Versorgung auf – insbesondere in akuten psychischen Krisensituationen. In den benannten Einrichtungen erfolgt ausschließlich eine konsiliarpsychiatrische Betreuung, in der Regel auf Anfrage der Anstaltsärztinnen und -ärzte, wobei die Häufigkeit der Besuche von den externen Fachärztinnen und Fachärzten festgelegt wird. Dieses Modell kann zu einer fehlenden Stetigkeit der Behandlung führen, was die Effektivität der Versorgung beeinträchtigen kann. Zwar mag die individuelle Besuchsfrequenz für bestimmte Gefangene in Einzelfällen ausreichen, doch angesichts der hohen Anzahl an Haftplätzen – insbesondere in den größeren Anstalten wie der JVA Tegel und der JVA München mit jeweils über 800 Plätzen – ist es fraglich, ob dieses Modell langfristig eine adäquate psychiatrische Versorgung gewährleistet. Besonders problematisch wird es für Gefangene mit psychischen Auffälligkeiten, die ihren eigenen Behandlungsbedarf oft nicht selbst erkennen oder kommunizieren können. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass dringend erforderliche therapeutische Maßnahmen verzögert oder nicht rechtzeitig eingeleitet werden. Um eine effektive Betreuung zu gewährleisten, sollen die Psychiaterinnen und Psychiater regelmäßig vor Ort sein und über ein ausreichendes Stundenkontingent verfügen. Nur auf diese Weise kann eine kontinuierliche, engmaschige und bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung gewährleistet werden. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 45 – 46 Der Großteil der besuchten Justizvollzugsanstalten hatte zudem offene Stellen im Allgemeinen Vollzugsdienst. Mehrheitlich gaben Mitglieder des Personalrats bei Besuchen an, dass das Personal im Allgemeinen Vollzugsdienst aufgrund der Unterbesetzung überlastet sei. Zudem wurde der Nationalen Stelle wiederholt über ausfallende Freizeitangebote und reduzierte Aufschlusszeiten berichtet, da die Anstalten für deren Umsetzung über zu wenig Sicherheitspersonal verfügten. 2 – Weitere Feststellungen und Empfehlungen im Bereich Justizvollzug Es folgen Empfehlungen und Feststellungen, die im Jahr 2024 – unabhängig vom diesjährigen Schwerpunkt – bei den Besuchen in Einrichtungen des Justizvollzugs getätigt wurden und ebenfalls von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung und Unterbringung sind. 2.1 – Arrest Arrest ist ausschließlich als ultima ratio und unter klaren und engen Voraussetzungen anzuordnen. Er ist so kurz wie möglich zu halten.91 Im Jahr 2024 beobachtete die Nationale Stelle bei ihren Besuchen der Justizvollzugsanstalten Hof (Bayern), Bremen, Stralsund und Waldeck (Mecklenburg-Vorpommern), Meppen (Niedersachsen) sowie Burg (Sachsen-Anhalt) mehrwöchige Arrestmaßnahmen. Diese waren in der Regel mit einem täglichen Einschluss von 23 Stunden verbunden, während die Beschäftigungsmöglichkeiten auf ein absolutes Minimum begrenzt blieben. Die Maßnahmen erstreckten sich über eine Dauer von bis zu vier Wochen. Der CPT ist der Auffassung, dass die Höchstdauer des Arrests angesichts der potenziell sehr schädlichen Folgen für die psychische und/oder physische Gesundheit der betroffenen Gefange- 91 Dahingehend ist in Hessen (§ 55 Abs. 2 Nr. 8 HStVollzG), Hamburg (§ 86 Abs. 1 Nr. 8 HmbStVollzG) und Sachsen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SächsStVollzG) eine maximale Dauer von zwei Wochen vorgeschrieben, während bspw. in Brandenburg (§ 100 Abs. 3 BbgJVollzG) Arrest nicht als Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist. nen bei erwachsenen Gefangenen nicht mehr als 14 Tage betragen sollte. Er empfiehlt regelmäßig, die Höchstdauer dieser Disziplinarmaßnahme zu reduzieren und ggf. die Landesgesetze dahingehend zu ändern.92 Es ist darauf zu achten, dass die Ausstattung der Arresträume die Menschenwürde nicht beeinträchtigt. In den besuchten Justizvollzugsanstalten Hof (Bayern), Tegel (Berlin) und Bremen waren die Arresträume mit käfigartigen Trenngittern ausgestattet. Die Matratze des Arrestraums in der Teilanstalt II der JVA Tegel (Berlin) war aus Schaumstoff und hatte bereits einige große Löcher. Das Bettgestell wirkte zudem stark abgenutzt und war voller „Kritzeleien“; auch war die dortige Toilette erheblich verdreckt. Angesichts dieser menschenunwürdigen Unterbringungsbedingungen forderte die Nationale Stelle in ihrem Besuchsbericht die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz auf, die Unterbringung von Gefangenen in diesem Raum umgehend auszusetzen, bis tiefgreifende Verbesserungen vorgenommen wurden.93 Darüber hinaus mussten, in Ermangelung eines Tischs sowie eines Stuhls, betroffene Gefangene in besichtigten Arresträumen mitunter auf dem Boden sitzend oder auf dem Bett essen. Die Nationale Stelle erkennt an, dass es aus Sicherheitsgründen in Einzelfällen erforderlich sein kann, bestimmte Gefangene in Räumen unterzubringen, die nicht regulär möbliert sind. In solchen Fällen sollte jedoch darauf geachtet werden, dass geeignete Möbel94 bereitgestellt werden, die den Betroffenen ermöglichen, ihre Mahlzeiten in Würde einzunehmen. Dies schließt 92 Siehe u.a. CPT/Inf (2022) 18, Rn. 82. 93 Die Justizvollzugsanstalt Tegel (Berlin) teilte im Nachgang des Besuchs mit, dass der besagte Arrestraum, mittlerweile nicht mehr für den Arrestvollzug genutzt werde. Dieser sei baulich verändert (das Trenngitter sowie die verwahrloste Matratze wurden entfernt) und anschließend einer anderen Nutzung zugeführt worden. 94 Die Nationale Stelle möchte in diesem Zusammenhang erneut auf die sogenannten herausfordernden Möbel verweisen, die robust und ohne scharfe Kanten sind. Diese Möbel gibt es u.a. als Sessel und als Tisch; siehe z.B. im Besuchsbericht (auch bildlich dargestellt) zum MRV Marsberg vom 30.06.2023, URL: 20230730_Bericht_MRV_Marsberg.pdf. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 46 – 47 ausdrücklich aus, dass Mahlzeiten auf dem Bett95 oder sitzend auf dem Boden eingenommen werden müssen. Eine geeignete Raumausstattung, die es den Gefangenen ermöglicht, in einer menschenwürdigen Weise zu essen, ist sicherzustellen. Gefangene, die sich im Arrest in der JVA Burg (Sachsen-Anhalt) befanden, mussten ihre Freistunde in einer käfigartigen, nach oben vergitterten Vorrichtung verbringen, die sich im Außenbereich der Anstalt befindet. Der vergitterte Bereich stellt aus Sicht der Nationalen Stelle keinen angemessenen Ort für die Freistunde dar. Sie hat dem Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen- Anhalt dringend nahegelegt, den Käfig nicht mehr zu nutzen und diesen abzubauen.96 2.2 – Schutz der Privat- und Intimsphäre 2.2.1 – Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung und Inaugenscheinnahme des Schambereichs verbunden sind, stellen nach dem Bundesverfassungsgericht einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.97 Sie dürfen nicht routinemäßig, unabhängig von fallbezogenen Verdachtsgründen, durchgeführt werden.98 Es ist sicherzustellen, dass eine Durchsuchung, die mit einer Entkleidung und Inaugenscheinnahme des Schambereichs einhergeht, jeweils aus einer Entscheidung im Einzelfall hervorgeht. Die Bediensteten sind hierfür zu sensibilisieren. 95 Dies beeinträchtigt die Sauberkeit des Bettes; diese soll gewährleistet werden, vgl. Regel Nr. 21 der Nelson Mandela- Regeln. 96 In seiner Stellungnahme vom 02.05. 2025 gab das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen- Anhalt an, die Kritik sowie die Empfehlung der Nationalen Stelle zur o.g. vergitterten Vorrichtung auf dem Freistundenhof unter enger Beteiligung der Leitung der Justizvollzugsanstalt Burg prüfen zu wollen. Anschließend würden ggf. weitere Veranlassungen getroffen. 97 BVerfG, Beschluss vom 05.03.2015, Az.: 2 BvR 746/13, Rn. 33; Beschluss vom 23.09.2020, Az.: 2 BvR 1810/19, Rn. 21. 98 BVerfG, Beschluss vom 10.07.2013, Az.: 2 BvR 2815/11, Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 23.09.2020, Az.: 2 BvR 1810/19, Rn. 22. In diesem Sinne vgl. auch EGMR, Urteil vom 22.10.2020, Roth ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 6780/18 und 30776/18, Rn. 69, 72 – Verletzung von Artikel 3 EMRK. Ist eine vollständige Entkleidung erforderlich, soll eine die Intimsphäre schonende Praxis der Entkleidung, z.B. in zwei Phasen, stattfinden, bei der jeweils eine Körperhälfte bekleidet bleibt. In nahezu allen besuchten Justizvollzugsanstalten wurde der Nationalen Stelle berichtet, dass sämtliche neu aufgenommenen Personen unter vollständiger Entkleidung durchsucht würden. Eine solche körperliche Durchsuchung mit Entkleidung finde ebenfalls nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern statt. Auch die Mehrzahl der zuständigen Ministerien betonte trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die unbedingte Notwendigkeit einer Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung aller neu aufgenommenen Gefangenen. Insbesondere lehnt das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen die Vorgehensweise einer Durchsuchung im Wege der Halbentkleidung mit dem Verweis ab, dass „es […] lebensfremd [sei], auszuschließen, dass Gefangene den Suchgegenstand während der Durchsuchung nicht in die bedeckten Körperregionen verschieben“99 würden. Auch das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz teilte in seiner Stellungnahme vom 27. März 2025 mit, die von der Nationalen Stelle empfohlene Durchführung der Durchsuchung in zwei Phasen aus praktischen und rechtlichen Gründen kritisch zu betrachten, da sie den Eingriff in die Grundrechte verlängern und Manipulationsmöglichkeiten bieten würde. Die Empfehlung solle daher nicht grundsätzlich, jedoch ggf. nach Prüfung in geeigneten Einzelfällen aufgegriffen werden. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2025 fest, dass aus Sicherheitsgründen weiterhin regelmäßig eine vollständige Entkleidung erforderlich sei, wenn andere Durchsuchungsformen – etwa mit einem Handdetektor – als nicht ausreichend angesehen würden. Eine nur teilweise Entkleidung biete demnach keine hinreichende Sicherheit, da verbotene Gegenstände leicht zwischen bekleideten und bereits entkleideten Körperpartien verborgen werden könnten. In geeigneten Fällen sei auch eine Durchsuchung in zwei Phasen denkbar, um die Intimsphäre besser zu schützen. 99 Siehe S. 10 der Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2025 zum Bericht über den Besuch der JVA Wuppertal-Vohwinkel. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 47 – 48 + Demgegenüber sahen die anstaltsinternen Regelungen der Justizvollzugsanstalten Stuttgart (Baden-Württemberg), Bremen, Burg (Sachsen-Anhalt), Neumünster (Schleswig-Holstein) und Brandenburg a. H. (Brandenburg) bei Durchsuchungen mit vollständiger Entkleidung vor, dass die Maßnahme sowohl nach Entscheidung im Einzelfall als auch in zwei Phasen durchgeführt wird. + Zudem teilte die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025 mit, dass die von der Nationalen Stelle empfohlene phasenweise Entkleidung bei Durchsuchungen künftig in die anstaltsinterne Neuregelung der JVA Tegel aufgenommen werde. Auch das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg- Vorpommern gab in seiner Stellungnahme vom 30. April 2025 an, dass im Nachgang des Besuchs der Nationalen Stelle eine die Intimsphäre schonende Praxis der Entkleidung in der JVA Waldeck eingeführt worden sei. In Anbetracht der zahlreichen positiven Beispiele im Justizvollzug, wie auch analog der Verfahrensweise in einer Vielzahl an Einrichtungen der Forensischen Psychiatrie,100 sind die Argumentationen des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, sowie des Thüringer Ministeriums für Justiz, Migration und Verbraucherschutz nicht nachvollziehbar. Von einem gestiegenen Sicherheitsrisiko oder einer verlängerten Dauer der Maßnahme berichtete keine der Einrichtungen, in denen Durchsuchungen mit Entkleidung in zwei Phasen durchgeführt werden. 2.2.2 – Duschen Um die Intimsphäre der Gefangenen ausreichend zu wahren, soll in Gemeinschaftsduschen zumindest eine Dusche partiell abgetrennt sein oder die Möglichkeit gegeben werden, einzeln zu duschen. 100 Im Maßregelvollzug ist diese Vorgehensweise zum Teil gesetzlich verankert: § 70 Abs. 2 BremPsychKG; Durch einen Erlass vom 15.08.2023 geregelte Handhabung in Nordrhein- Westfalen, der zufolge Durchsuchungen mit Entkleidung weniger belastend erfolgen sollen, z.B. durch eine teilweise bzw. phasenweise Entkleidung. Die Gemeinschaftsduschen der Justizvollzugsanstalten Stuttgart und Rottenburg (Baden-Württemberg), Augsburg-Gablingen und München (Bayern), Stralsund und Waldeck (Mecklenburg-Vorpommern) sowie Burg (Sachsen-Anhalt)101 verfügten über keine Duschabtrennungen. Nach Angaben der jeweiligen Anstaltsleitung erfolgte der Verzicht auf jegliche Abtrennungen in den Gemeinschaftsduschen überwiegend aus Sicherheitsgründen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass offene Duschräume eine bessere Überwachung durch das Personal ermöglichen und dadurch körperliche oder sexuelle Übergriffe unter den Gefangenen erschwert würden. + Demgegenüber waren die Gemeinschaftsduschen im JVK Hohenasperg (Baden- Württemberg) sowie in den Justizvollzugsanstalten Hof un

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