Jahresbericht 2024
Text
Jahresbericht 2024
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/800
21. Wahlperiode 07.07.2025
Unterrichtung
durch die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter
Jahresbericht 2024*
* Zugeleitet mit Schreiben der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter vom 2. Juli 2025 gemäß Artikel 2 des
Staatsvertrags zum Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in Verbindung mit Nummer 3 des
Organisationserlasses des Bundesministeriums der Justiz.
2
© 2025 Nationale Stelle zur Verhütung von Folter
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Druck: Justizvollzugsanstalt Heimsheim
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Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 2 –
3
VORWORT
Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter ist
Deutschlands Einrichtung für die Wahrung
menschenwürdiger Unterbringung und Behandlung
im Freiheitsentzug. Sie legt der Bundesregierung,
dem Deutschen Bundestag, den
Landesregierungen und den Länderparlamenten hiermit ihren
jährlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst
den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2024.
Im Berichtsjahr 2024 sah sich die Nationale Stelle
erneut erheblichen strukturellen und finanziellen
Herausforderungen ausgesetzt und war aufgrund
der fehlenden finanziellen Mittel gezwungen,
Besuche über eine Dauer von sechs Wochen
auszusetzen. Die in Aussicht gestellte unbedingt
notwendige Budgetaufstockung erfolgte erst Ende
November 2024 – zu spät, um eine
kontinuierlich gesicherte Ausübung ihres Mandats zu
gewährleisten. Gleichwohl besuchte die Nationale
Stelle im Jahr 2024 insgesamt 49 Einrichtungen
des Freiheitsentzugs und begleitete vier
Abschiebungsmaßnahmen. Dabei stellte sie erneut
schwerwiegende Missstände fest, darunter
systematische Verstöße gegen menschenrechtliche
Mindeststandards sowie Verletzungen der durch
Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten
Menschenwürde.
Der inhaltliche Fokus der Tätigkeit im Jahr 2024
lag auf drei zentralen Themenfeldern: der
psychiatrischen Versorgung im Justizvollzug, der
Beobachtung von Polizeieinsätzen – insbesondere
im Kontext der Fußball-Europameisterschaft –
sowie der Begleitung von Abschiebungen. Eine
detaillierte Darstellung besonders
schwerwiegender Missstände findet sich im Kapitel
„Aktuelle Missstände“, während weitere Feststellungen
in den einrichtungsspezifischen Abschnitten des
Berichts dokumentiert sind. Dennoch ist bereits
an dieser Stelle festzuhalten, dass auch im Jahr
2024 weiterhin schwerwiegende Mängel
festgestellt worden sind, teilweise solche, die schon in
den Jahren zuvor beanstandet worden waren. So
wurden Personen in fensterlosen besonders
gesicherten Hafträumen über Tage hinweg
untergebracht – teils nackt und ohne die notwendigste
Grundausstattung. Gefangene mit psychischen
Auffälligkeiten waren teils über Wochen hinweg
gänzlich isoliert. In mehreren Bundesländern
kam es zudem zu Fixierungen am Boden unter
Verwendung metallener Fesseln – in einzelnen
Fällen ohne richterliche Genehmigung oder auf
unzureichender gesetzlicher Grundlage. Im
Bereich des Maßregelvollzugs herrscht in einer
großen Anzahl an Einrichtungen weiterhin eine
strukturelle Überbelegung. Dort
untergebrachte Personen mussten aufgrund fehlender Betten
teilweise auf einer am Boden liegenden Matratze
schlafen. Auch bei beobachteten Abschiebungen
wurden gravierende Defizite festgestellt:
Familien mit minderjährigen Kindern wurden
voneinander getrennt, nächtliche Abholungen stellten
auch bei Abschiebungen von Kindern keine
Ausnahme dar, und in einzelnen Fällen kam es zu
problematischen Durchsuchungen mit Entkleidung.
Die in diesem Jahresbericht dokumentierten
Beobachtungen unterstreichen eindrucksvoll den
dringenden Handlungsbedarf der zuständigen
Aufsichtsbehörden. Eine proaktive Umsetzung
der Standards und Empfehlungen der Nationalen
Stelle ist daher von umso größerer Bedeutung.
Zugleich verdeutlichen die Beobachtungen die
dringende Notwendigkeit, der Nationalen Stelle
dauerhaft die Mittel bereitzustellen, die sie für
eine wirksame und nachhaltige Erfüllung ihres
gesetzlich und völkerrechtlich verankerten
Auftrags benötigt. Die im Jahr 2024 wiederholte
Untätigkeit der Aufsichtsbehörden und das viel zu
späte Reagieren auf die fehlenden Ressourcen der
Nationalen Stelle verdeutlichen, dass sie in ihrer
Aufgabenwahrnehmung unter den bestehenden
Bedingungen erheblich eingeschränkt wird. Die
geringe personelle und finanzielle Ausstattung
lässt in Verbindung mit der Vielzahl von zu
überwachenden Einrichtungen in Deutschland (ca.
13.000 Orte der Freiheitsentziehung) erkennen,
dass dem wichtigen Aspekt einer solchen
Generalprävention noch immer nicht genügend
Rechnung getragen wird.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 3 –
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Um die Dringlichkeit und Tragweite der
bestehenden Mängel sichtbar zu machen, wurde
diesen ein gesondertes Kapitel in diesem Bericht
gewidmet, das die dramatische Unterausstattung
sowie die hieraus resultierenden
Einschränkungen der Arbeit der Nationalen Stelle eingehend
aufzeigt.
Rainer Dopp
Staatssekretär a. D.
Vorsitzender der Länderkommission
Ralph-Günther Adam
Leitender Sozialdirektor a. D.
Leiter der Bundesstelle
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INHALT
I Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter:
strukturelle Mängel und dringender Handlungsbedarf ...........................................................14
II Aktuelle Missstände .............................................................................................................18
III Allgemeine Informationen über die Arbeit der Nationalen Stelle .......................................22
1 – Institutioneller Rahmen .................................................................................................................. 23
2 – Zuständigkeit ................................................................................................................................... 23
3 – Befugnisse .........................................................................................................................................24
4 – Einzelanfragen .................................................................................................................................24
5 – Folterprävention weltweit ............................................................................................................... 25
5.1 – Netzwerk deutschsprachiger NPM......................................................................................... 25
5.2 – Internationaler Austausch ........................................................................................................ 25
IV Justizvollzug ........................................................................................................................26
1 – Schwerpunktthema Psychiatrische Versorgung ............................................................................ 27
1.1 – Grundlegende stationäre psychiatrische Versorgungsstruktur .............................................28
1.2 – Schwerpunktbezogene Feststellungen und Empfehlungen ....................................................31
2 – Weitere Feststellungen und Empfehlungen im Bereich Justizvollzug ........................................ 46
2.1 – Arrest ........................................................................................................................................ 46
2.2 – Schutz der Privat- und Intimsphäre ........................................................................................47
3 – Erkenntnisse aus dem Besuch der JVA Augsburg-Gablingen .......................................................50
3.1 – Unangekündigte Besuche ........................................................................................................50
3.2 – Prävention von Menschenrechtsverletzungen .......................................................................50
V Schwerpunktthema Beobachtung von Polizeieinsätzen ........................................................ 52
1 – Polizeiliches Handeln bei der Fußball-Europameisterschaft 2024 .............................................. 53
1.1 – Einführung ................................................................................................................................. 53
1.2 – Feststellungen und Empfehlungen ..........................................................................................54
1.3 – Fazit ............................................................................................................................................56
2 – Abschiebungen .................................................................................................................................56
2.1 – Einführung ................................................................................................................................56
2.2 – Besuchstätigkeit .......................................................................................................................59
2.3 – Fazit ...........................................................................................................................................65
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VI Sonstige Besuche ................................................................................................................ 66
1 – Abschiebungshaft .............................................................................................................................67
1.1 – Abstandsgebot ...........................................................................................................................67
1.2 – Außenkontakte ..........................................................................................................................68
1.3 – Mehrfachbelegung ................................................................................................................... 69
1.4 – Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung ...................................................................... 69
2 – Bundes- und Landespolizei ............................................................................................................ 69
2.1 – Ausstattung der Gewahrsamsräume ....................................................................................... 70
2.2 – Bewegung im Freien ................................................................................................................ 70
2.3 – Einsicht in den Toilettenbereich ............................................................................................. 71
2.4 – Fesselung ................................................................................................................................... 71
2.5 – Kameraüberwachung ............................................................................................................... 71
3 – Bundeswehr ...................................................................................................................................... 72
3.1 – Einführung................................................................................................................................. 72
3.2 – Besuchstätigkeit........................................................................................................................ 72
4 – Freiheitsentziehende Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ........................................ 73
4.1 – Bewegung im Freien ................................................................................................................. 73
4.2 – Beschwerdemanagement ......................................................................................................... 73
4.3 – Gesetzliche Grundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen ..........................................74
4.4 – Fixierungen ...............................................................................................................................74
4.5 – Informationen über Rechte ..................................................................................................... 75
5 – Maßregelvollzug ............................................................................................................................... 75
5.1 – Einführung ................................................................................................................................. 75
5.2 – Feststellungen und Empfehlungen ..........................................................................................76
6 – Stationäre Grenzkontrollen ............................................................................................................ 85
6.1 – Einführung ................................................................................................................................ 85
6.2 – Grenzpolizeiliche Kontrollpraxis der Bundespolizei ............................................................86
6.3 – Besuchstätigkeit .......................................................................................................................86
6.4 – Feststellungen und Empfehlungen .........................................................................................87
VII Anhang.............................................................................................................................. 90
1 – Besuchsübersicht 2024 .................................................................................................................... 91
2 – Stellungnahmen zu im Entwurf befindlichen Rechtsvorschriften .............................................. 94
3 – Mitglieder der Bundesstelle ........................................................................................................... 94
4 – Mitglieder der Länderkommission................................................................................................ 94
5 – Mitarbeitende der Geschäftsstelle .................................................................................................95
6 – Aktivitäten im Berichtszeitraum 2024 ...........................................................................................95
7 – Beiträge der Nationalen Stelle im Berichtsjahr .............................................................................97
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 7 –
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VIII Standards ........................................................................................................................ 98
1 – Abschiebungen ................................................................................................................................ 99
1.1 – Abholungszeitpunkt ................................................................................................................ 99
1.2 – Abschiebung aus der Strafhaft ................................................................................................ 99
1.3 – Abschiebung aus Bildungs-, Kranken- und Betreuungseinrichtungen ................................ 99
1.4 – Achtung des Kindeswohls ....................................................................................................... 99
1.5 – Ärztliche Untersuchung und Flugreisetauglichkeitsbescheinigung ..................................... 99
1.6 – Durchsuchung mit Entkleidung ............................................................................................. 99
1.7 – Fortbildung der Mitarbeitenden der Vollzugsbehörde ......................................................... 99
1.8 – Gepäck ..................................................................................................................................... 99
1.9 – Handgeld ................................................................................................................................ 100
1.10 – Information über den Zeitpunkt der Abschiebung .......................................................... 100
1.11 – Information über die Abschiebung ..................................................................................... 100
1.12 – Kommunikation während der gesamten Abschiebung ..................................................... 100
1.13 – Kontakt zu einem Rechtsbeistand ...................................................................................... 100
1.14 – Rücksichtnahme auf vulnerable Personen ......................................................................... 100
1.15 – Telefonate mit Angehörigen ................................................................................................ 100
1.16 – Umgang mit Mobiltelefonen ............................................................................................... 100
1.17 – Verpflegung ........................................................................................................................... 100
2 – Abschiebungshaft.......................................................................................................................... 100
2.1 – Ärztliche Zugangsuntersuchung ........................................................................................... 100
2.2 – Außenkontakte ....................................................................................................................... 101
2.3 – Beschäftigung und Freizeitgestaltung ................................................................................... 101
2.4 – Durchsuchung mit Entkleidung............................................................................................ 101
2.5 – Einsicht in den Toilettenbereich ........................................................................................... 101
2.6 – Fixierung ................................................................................................................................. 101
2.7 – Kameraüberwachung ............................................................................................................. 102
2.8 – Kleidung .................................................................................................................................. 102
2.9 – Personal ................................................................................................................................... 102
2.10 – Psychologische und psychiatrische Betreuung .................................................................. 102
2.11 – Rechtsberatung ..................................................................................................................... 102
2.12 – Rechtsgrundlage ................................................................................................................... 102
2.13 – Respektvoller Umgang .......................................................................................................... 102
2.14 – Unterbringung Minderjähriger ............................................................................................ 102
2.15 – Waffen im Gewahrsam.......................................................................................................... 102
2.16 – Zugangsgespräch ................................................................................................................... 102
3 – Bundes- und Landespolizei, Zoll ................................................................................................... 103
3.1 – Ausstattung und Zustand der Gewahrsamsräume ................................................................ 103
3.2 – Belehrung ................................................................................................................................ 103
3.3 – Dokumentation ...................................................................................................................... 103
3.4 – Durchsuchung mit Entkleidung ............................................................................................104
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3.5 – Einsehbarkeit des Gewahrsams .............................................................................................104
3.6 – Einsicht in den Toilettenbereich ...........................................................................................104
3.7 – Fesselung .................................................................................................................................104
3.8 – Fixierung .................................................................................................................................104
3.9 – Größe von Gewahrsamsräumen ............................................................................................104
3.10 – Kameraüberwachung ...........................................................................................................104
3.11 – Mehrfachbelegung von Gewahrsamsräumen ......................................................................104
3.12 – Recht auf ärztliche Untersuchung ....................................................................................... 105
3.12A – Medizinische Überwachung beim Ausscheiden von Drogenpäckchen ......................... 105
3.13 – Respektvoller Umgang .......................................................................................................... 105
3.14 – Unabhängige Beschwerdestellen und Ermittlungsstellen ................................................. 105
3.15 – Vertraulichkeit von Gesprächen .......................................................................................... 105
3.16 – Waffen im Gewahrsam ......................................................................................................... 105
4 – Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ................................................................................ 105
4.1 – Beschwerdemöglichkeiten ..................................................................................................... 105
4.2 – Bewegung im Freien ............................................................................................................... 105
4.3 – Informationen über Rechte ................................................................................................... 105
4.4 – Kameraüberwachung............................................................................................................. 105
5 – Justizvollzug ....................................................................................................................................106
5.1 – Bekleidung im besonders gesicherten Haftraum ..................................................................106
5.2 – Durchsuchung mit Entkleidung ............................................................................................106
5.3 – Duschen ...................................................................................................................................106
5.4 – Einsicht in den Toilettenbereich ...........................................................................................106
5.5 – Einzelhaft ................................................................................................................................106
5.6 – Fixierung .................................................................................................................................106
5.7 – Größe von Hafträumen .......................................................................................................... 107
5.8 – Kameraüberwachung ............................................................................................................. 107
5.9 – Mehrfachbelegung von Hafträumen ohne abgetrennte Toilette ........................................ 107
5.10 – Nutzung von Absonderungsräumen.................................................................................... 107
5.11 – Respektvoller Umgang .......................................................................................................... 107
5.12 – Türspione und Sichtfenster ................................................................................................... 107
5.13 – Übersetzung bei ärztlichen Gesprächen ............................................................................. 107
5.14 – Umgang mit vertraulichen medizinischen Informationen ................................................ 107
5.15 – Zustand von Hafträumen ......................................................................................................108
6 – Psychiatrische Kliniken ................................................................................................................108
6.1 – Absonderung ...........................................................................................................................108
6.2 – Bekleidung im Kriseninterventionsraum .............................................................................108
6.3 – Bewegung im Freien ...............................................................................................................108
6.4 – Dokumentation von Zwangsmaßnahmen ...........................................................................108
6.5 – Durchsuchung mit Entkleidung ............................................................................................108
6.6 – Einsicht in den Toilettenbereich ..........................................................................................108
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6.7 – Fixierung .................................................................................................................................109
6.8 – Informationen über Rechte ..................................................................................................109
6.9 – Kameraüberwachung .............................................................................................................109
6.10 – Mehrfachbelegung von Patientenzimmern ohne abgetrennte Toilette ...........................109
6.11 – Respektvoller Umgang..........................................................................................................109
6.12 – Türspione und Sichtfenster ..................................................................................................109
6.13 – Vertraulichkeit von Gesprächen ..........................................................................................109
7 – Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr .......................................................................................109
7.1 – Ausstattung und Zustand der Arresträume ...........................................................................109
7.2 – Belehrung ................................................................................................................................ 110
7.3 – Besonders gesicherter Arrestraum ........................................................................................ 110
7.4 – Dokumentation ...................................................................................................................... 110
7.5 – Einsicht in den Toilettenbereich ........................................................................................... 110
7.6 – Größe von Arresträumen ........................................................................................................ 111
7.7 – Respektvoller Umgang ............................................................................................................ 111
7.8 – Vollzugstauglichkeit ................................................................................................................ 111
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 10 –
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VERZEICHNIS FACHSPEZIFISCHER
ABKÜRZUNGEN
Abs. Absatz
Art. Artikel
Az. Aktenzeichen
BMI Bundesministerium des Innern und für Heimat /
seit 06.05.2025 Bundesministerium des Innern
BVerfG Bundesverfassungsgericht
CPT European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading
Treatment or Punishment (Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe)
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
EU Europäische Union
EuGH Gerichtshof der Europäischen Union
GeSa Gefangenensammelstelle
GG Grundgesetz
GKS Grenzkontrollstation
JVA Justizvollzugsanstalt
JVK Justizvollzugskrankenhaus
NPM Nationaler Präventionsmechanismus
ODIHR OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights
(Menschenrechtsinstitution der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa)
OPCAT Optional Protocol to the Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or
Degrading Treatment or Punishment (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe)
PBL Personenbegleiter Luft
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 12 –
13
Rn. Randnummer
SPT Subcommittee on Prevention of Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading
Treatment or Punishment (Unterausschuss der Vereinten Nationen zur Verhütung von
Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe)
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
UN United Nations (Vereinte Nationen)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 13 –
14
I
Die Nationale Stelle zur
Verhütung von Folter:
strukturelle Mängel und
dringender
Handlungsbedarf
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 14 –
15
Seit ihrer Gründung steht die Nationale
Stelle vor erheblichen Herausforderungen, die ihre
Arbeitsfähigkeit und Wirksamkeit massiv
einschränken. Deutschland hat sich vor mehr als 16
Jahren völkerrechtlich verpflichtet, einen
funktionierenden Nationalen
Präventionsmechanismus gegen Folter und unmenschliche
Behandlung zu etablieren. Doch bis heute fehlt es an
einer strukturellen und finanziellen Ausstattung,
die diesem Anspruch gerecht wird.
Eine kritische finanzielle Lage – mit
Ansage
Von Beginn an wurde die Nationale Stelle mit
minimalen Ressourcen ausgestattet. Die
Mitglieder erhalten keine Entschädigung, sondern
lediglich eine Erstattung der Reisekosten. Von einer
Geschäftsstelle mit nur wenigen
tarifbeschäftigten Mitarbeitenden1 werden sie bei ihrer Arbeit
unterstützt. Diese Minimalausstattung zeugt von
einer unzureichenden Wertschätzung der
anspruchsvollen Aufgabe und der engagierten
Mitglieder – ebenso wie die zeitliche Verzögerung
bei der Bereitstellung der nachgewiesenen
finanziellen Bedarfe und der Umgang mit den
Empfehlungen.
Lediglich durch den außerordentlichen Einsatz
der Mitglieder und eine im Jahr 2024 gewählte,
gegen haushaltsrechtliche Vorgaben
verstoßende Vorgehensweise konnte ein vollständiger
Arbeitsstillstand verhindert werden. Eine
angemessene Wertschätzung der Tätigkeit könnte etwa
auch durch eine Entschädigung der Mitglieder
erfolgen, ähnlich wie dies z.B. bei ehrenamtlichen
Richtern der Fall ist.
Die Situation spitzte sich 2024 erneut zu: Trotz
wiederholter Warnungen, dass das bestehende
Budget durch Tariferhöhungen und steigende
Kosten für Reisen und Unterkünfte nicht mehr
ausreichen würde, blieb eine rechtzeitige
Anpassung aus. Zusätzlich erhöhte das Land
Hessen als Vermieter der Büroräume der Nationalen
Stelle die Miete, was die finanzielle Lage
weiter verschärfte. Die Mitglieder standen vor der
schwierigen Entscheidung, entweder erhebliche
finanzielle Risiken einzugehen oder die
völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands nicht
mehr vollständig zu erfüllen. Sie entschieden sich
für die Fortführung ihrer Arbeit – trotz aller Un-
1 6 Stellen: 4,5 Wissenschaftliche Mitarbeitende und 1,5 in
der Verwaltung.
sicherheiten. Erst Ende November 2024 wurden
die dringend benötigten Mittel bewilligt.
Diese finanzielle Unsicherheit ist kein
einmaliger Vorfall. Bereits 2018 arbeiteten die Mitglieder
ohne gesicherte Finanzierung weiter und gingen
in Vorlage, um dringend erforderliche Besuche in
Einrichtungen des Freiheitsentzugs
durchzuführen. Dass sich diese Situation 2024 wiederholte,
zeigt ein beunruhigendes Muster struktureller
Defizite.
Personelle Unterausstattung und
Konsequenzen für die Prävention
Neben der finanziellen Unsicherheit bleibt
auch die personelle Ausstattung völlig
unzureichend. Mit zehn ehrenamtlichen
Mandatstragenden ist es schlichtweg nicht möglich, die rund
13.000 Einrichtungen des Freiheitsentzugs in
Deutschland regelmäßig zu besuchen, um die
Situation vor Ort zu prüfen.2 Wichtige
Folgebesuche, die sicherstellen sollen, dass Empfehlungen
tatsächlich umgesetzt werden, können oft nicht
erfolgen.
Für das Jahr 2025 wurde zwar eine
Budgeterhöhung beschlossen, und ab 2026 soll eine
dynamische Finanzierung greifen. Doch diese
Maßnahmen können lediglich den derzeitigen Status quo
absichern – eine grundlegende strukturelle
Verbesserung bleibt aus. Im europäischen Vergleich
bleibt Deutschland in diesem Bereich weiterhin
deutlich zurück.3
Herausforderungen in der Umsetzung der
Empfehlungen
Ein weiteres zentrales Problem ist die oft
unzureichende Umsetzung der Empfehlungen der
Nationalen Stelle durch die Bundesländer. In vielen
Fällen werden sachlich fundierte
Maßnahmenvorschläge nicht weiterverfolgt oder sogar
pauschal als „lebensfremd“ abgelehnt – selbst dann,
wenn sie sich in anderen Einrichtungen bereits
bewährt haben oder rechtlich verankert sind.
Besonders besorgniserregend ist, dass selbst
auf Empfehlungen zu offensichtlichen men-
2 Artikel 19 lit. a OPCAT.
3 Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des
Bundestags „Ausstattung und Kompetenzen der Nationalen Stelle
zur Verhütung von Folter in Deutschland im Vergleich zu
ähnlichen Einrichtungen in ausgewählten europäischen Staaten,
die im Zuge des Fakultativprotokolls zur Anti-Folter-
Konvention der Vereinten Nationen (OPCAT) geschaffen wurden“,
2020, WD 2 - 3000 - 021/20, S. 16.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 15 –
16
schenunwürdigen Zuständen nicht immer mit
der notwendigen Konsequenz reagiert wird.
Beispiele dafür sind:
- In Bayern werden Gefangene weiterhin
in durchsichtigen „Glaskäfigen“
untergebracht4 – eine Praxis, die erhebliche
menschenrechtliche Bedenken hervorruft.
- In Nordrhein-Westfalen werden Gefangene
in besonders gesicherten Hafträumen mit
weniger als fünf Quadratmetern
Grundfläche und ohne Zugang zu Tageslicht5
untergebracht – Bedingungen, die den
Mindestanforderungen für eine menschenwürdige
Unterbringung nicht gerecht werden.
- In Baden-Württemberg mussten betroffene
Personen im Maßregelvollzug noch im Jahr
2023 ihre Notdurft in Steckbecken
verrichten,6 während sie von Kameras überwacht
wurden – obwohl die Nationale Stelle diese
Praxis bereits im Jahr 2022 scharf kritisiert
hatte.7
Diese Beispiele zeigen, dass
menschenrechtliche Mindeststandards in Einrichtungen des
Freiheitsentzugs nicht flächendeckend gewährleistet
sind.
Die JVA Augsburg-Gablingen: Ein Beispiel
für ungenutztes Präventionspotential
Die Missstände in der Justizvollzugsanstalt
Augsburg-Gablingen (Bayern) verdeutlichen die
Dringlichkeit frühzeitiger Reformen.
- Bereits 2016 stellte die Nationale Stelle in
einer bayerischen Justizvollzugsanstalt fest,
dass Gefangene im besonders gesicherten
Haftraum unzureichend bekleidet waren.8
Trotz dieser klaren Kritik blieb eine
nachhaltige Veränderung aus.
4 Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der
Justiz vom 11.09.2023 zum Bericht über den Besuch der JVA
Bernau (2. Besuch), S. 1-3.
5 Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 06.02.2023 zum Bericht über den
Besuch der JVA Werl, S. 3.
6 Bericht über den Besuch der Forensischen Psychiatrie Bad-
Schussenried (Baden-Württemberg) am 19.10.2023.
7 Besuchsberichte zu den Forensischen Psychiatrien
Reichenau und Ravensburg im Jahr 2022.
8 Siehe Bericht über den Besuch der JVA Passau (Bayern) am
02.03.2016.
- 2022 wurde in der JVA Bernau (Bayern) der
Entzug von Matratzen in besonders
gesicherten Hafträumen beanstandet.9 Doch
anstatt die Bedingungen flächendeckend
zu verbessern, wurde die Empfehlung nicht
konsequent umgesetzt.
Solche Fälle zeigen, dass vorhandene
Präventionsmechanismen nicht die Wirkung entfalten
können, die sie haben sollten – insbesondere,
wenn empfohlene Maßnahmen nicht ernst
genommen werden.
Deutschlands Verpflichtung zur Stärkung
der Nationalen Stelle
Deutschland hat sich international dazu
verpflichtet, einen wirksamen Mechanismus zur
Verhütung von Folter und unmenschlicher
Behandlung zu gewährleisten. Die Realität zeigt
jedoch, dass die Nationale Stelle mit ihrer
bestehenden ehrenamtlichen Struktur bislang nicht
die Voraussetzungen hat, um dieser Aufgabe
gerecht zu werden.
Um diesen Missstand in der bisherigen
Struktur zu beheben, sind folgende Maßnahmen
dringend erforderlich:
1. Eine bedarfsgerechte finanzielle und
personelle Ausstattung der Nationalen Stelle, um eine
regelmäßige und wirksame Überprüfung im
Sinne von Artikel 19 OPCAT aller Einrichtungen des
Freiheitsentzugs zu gewährleisten.
2. Eine stärkere institutionelle Verankerung,
die sicherstellt, dass Empfehlungen nicht nur
dokumentiert, sondern auch konsequent umgesetzt
werden.
3. Eine engere Zusammenarbeit zwischen
Bund, Ländern und der Nationalen Stelle, um
menschenrechtliche Standards in der Praxis
durchzusetzen und zu sichern.
Innerhalb der bisherigen ehrenamtlichen
Struktur kann die völkerrechtliche Verpflichtung
nur dann vollständig erfüllt werden, wenn sich
die staatlichen Stellen aktiv an der Umsetzung
der Empfehlungen beteiligen – bspw. durch die
Einrichtung einer zuständigen Stelle mit
entsprechender Entscheidungsbefugnis in den
Regierungen, etwa in der Staatskanzlei oder im Parlament.
Andernfalls wäre die Umstellung auf
hauptamtliche Mitglieder unumgänglich.
9 Siehe Bericht über den Besuch der JVA Bernau (2.Besuch)
(Bayern) am 01.12.2022.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 16 –
17
Die Nationale Stelle ist ein zentrales
Instrument zur Wahrung der Menschenrechte in
Deutschland. Damit sie ihre Aufgabe
wirkungsvoll erfüllen kann, braucht sie politische
Unterstützung, angemessene Ressourcen und eine klare
Verpflichtung zur Umsetzung ihrer
Empfehlungen. Deutschland kann es sich nicht leisten, auf
diesem Gebiet hinter seinen eigenen
menschenrechtlichen Ansprüchen zurückzubleiben.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 17 –
18
II
Aktuelle Missstände
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 18 –
19
Trotz der dargestellten widrigen Umstände
führte die Nationale Stelle im Jahr 2024
zahlreiche Besuche durch und dokumentierte dabei
erneut schwerwiegende Missstände. Diese
verdeutlichen nicht nur den akuten
Handlungsbedarf durch die zuständigen Aufsichtsbehörden,
sondern auch die unbedingte Notwendigkeit, der
Nationalen Stelle die oben genannten Mittel und
Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die sie für
eine effektive Wahrnehmung ihres Mandats
benötigt.
Menschenunwürdige Unterbringung
Aus der Dokumentation der besuchten
Justizvollzugsanstalt Augsburg-Gablingen (Bayern)
ging hervor, dass Gefangene teilweise über Tage
hinweg rund um die Uhr nackt im besonders
gesicherten Haftraum eingeschlossen waren – ohne
Zugang zu natürlichem Licht. Zudem wurde
ihnen die Matratze entzogen, sodass sie direkt auf
dem Betonboden schlafen mussten.
Erschwerend kam hinzu, dass weder eine Decke noch eine
Kopfunterlage bereitgestellt wurde.
Absonderungen im Justizvollzug
Auf der Sicherungsstation der
Justizvollzugsanstalt Tegel (Berlin) wurden Gefangene – u.a.
mit psychischen Auffälligkeiten und/oder
Störungen – über Wochen und Monate hinweg in teils
käfigartigen Hafträumen unter völliger Isolation
von allen Mitgefangenen untergebracht.
In der Justizvollzugsanstalt Würzburg (Bayern)
befand sich eine dort untergebrachte Person
ganze 29 Tage im besonders gesicherten Haftraum.
Dies wog umso schwerer vor dem Hintergrund,
dass allein in der dortigen psychiatrischen
Abteilung vom Anfang des Jahres 2023 bis zum
Besuch im Juli 2024 insgesamt 435 Unterbringungen
weiblicher und männlicher Gefangener in
besonders gesicherten Hafträumen dokumentiert
wurden.
Fixierungen am Boden mit Metallfesseln
im Justizvollzug
In den Justizvollzugsanstalten Stralsund und
Waldeck (Mecklenburg-Vorpommern)
erfolgten Fixierungen auf einer am Boden liegenden
dünnen Matratze und unter Verwendung
metallener Fesseln. Erschwerend kommt hinzu, dass im
Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
auch sieben Jahre nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 201810 weiterhin
keine der verfassungsrechtlichen
Mindestanforderungen vorgeschrieben ist.
Massive Überbelegung
Das besuchte Krankenhaus des
Maßregelvollzugs Berlin war derart überbelegt, dass die dort
untergebrachten Personen aufgrund fehlender
Betten je nach Belegungsdruck auf Matratzen am
Boden schlafen mussten und
Kriseninterventionsräume regelmäßig über längere Zeiträume für
Patientinnen und Patienten genutzt wurden, die
keine besondere Sicherungsmaßnahme
benötigten. Auch wurden Funktionsräume als
Patientenzimmer genutzt, die in der Vielzahl weder über
eine angemessene Ausstattung noch über eigene
Toiletten verfügten.
Tagelange, rechtswidrige Fixierung
In der Forensischen Psychiatrie Osnabrück
(Niedersachsen) wurde eine Person über
mehrere Tage hinweg fixiert, obwohl keine, den
Mindestanforderungen des
Bundesverfassungsgerichts entsprechende, richterliche Genehmigung
vorlag.
Fixierungen im Polizeigewahrsam
Bei Besuchen nordrhein-westfälischer
Polizeipräsidien wurde festgestellt, dass Fixierungen
dort generell auf einer am Boden liegenden
Matratze erfolgten und unter Verwendung metallener
Fesseln. Da die Mindestanforderungen des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli
2018 im Rahmen des Polizeigewahrsams nicht
umsetzbar sind, fordert die Nationale Stelle seit
dem Jahr 2015 die zuständigen Behörden
regelmäßig dazu auf, auf Fixierungen im polizeilichen
Bereich vollständig zu verzichten.
10 2 BvR 309/15.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 19 –
20
Achtung des Kindeswohls
Im Rahmen einer Abschiebung vom
Flughafen Berlin/Brandenburg nach Chișinău
(Republik Moldau) kam es in drei Fällen zu einer
Trennung von Familien mit minderjährigen Kindern.
In einem Fall wurden lediglich der Vater und eine
15-jährige Tochter abgeschoben, während die
Mutter mit den beiden jüngeren Kindern im
Alter von sechs und fünf Jahren zurückblieb. Dies
erachtete die Nationale Stelle als besonders
kritisch, da aus der Dokumentation hervorging, dass
bei den betroffenen Kindern bereits vorab
Anpassungsstörungen und Angstzustände
bescheinigt worden waren.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 20 –
21
22
III
Allgemeine
Informationen
über die Arbeit der
Nationalen Stelle
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 22 –
23
Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter
ist der deutsche Nationale
Präventionsmechanismus (NPM). Mit ihrer Einrichtung kam die
Bundesrepublik Deutschland ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem OPCAT nach.
Die Nationale Stelle ist für Orte zuständig, an
denen Personen entweder aufgrund der
Entscheidung einer Behörde oder auf deren Veranlassung
oder mit deren ausdrücklichem oder
stillschweigendem Einverständnis die Freiheit entzogen ist
oder entzogen werden kann. Ihre besondere
Stellung sowie einige weitere Hintergründe zum
Aufbau der Nationalen Stelle werden im Folgenden
dargestellt.
1 – Institutioneller Rahmen
Das Ziel der Verhütung von Folter und
Misshandlung ist im OPCAT niedergelegt, welches
die Antifolterkonvention der Vereinten
Nationen aus dem Jahr 1984 durch einen präventiven
Ansatz ergänzt. Zu Beginn des Jahres 2025 hatten
es 105 Staaten unterzeichnet und 94 Staaten
ratifiziert.11
Artikel 3 OPCAT verpflichtet die
Vertragsstaaten, einen NPM einzurichten. Diese
unabhängigen nationalen Mechanismen sind präventiv tätig
und prüfen die menschenwürdige Behandlung
und Unterbringung an Orten der
Freiheitsentziehung. Aktuell sind dem 79 Vertragsparteien
nachgekommen.12
Der deutsche NPM besteht im
Zuständigkeitsbereich des Bundes aus der Bundesstelle zur
Verhütung von Folter und im Zuständigkeitsbereich
der Länder aus der Länderkommission zur
Verhütung von Folter. Beide arbeiten als Nationale
Stelle zur Verhütung von Folter zusammen und
stimmen ihre Tätigkeiten ab.
Nach Artikel 18 OPCAT sind die
Vertragsstaaten verpflichtet, die funktionale Unabhängigkeit
der Präventionsmechanismen sowie die
Unabhängigkeit von deren Personal zu garantieren und
ihnen ausreichend Mittel zur Verfügung zu
stellen.
Die Mitglieder der Bundesstelle werden vom
Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundes-
11 URL: https://indicators.ohchr.org/ (abgerufen am
21.02.2025).
12 URL: https://www.apt.ch/knowledge-hub/opcat (abgerufen
am 21.02.2025).
ministerium des Innern und dem
Bundesministerium der Verteidigung, die der Länderkommission
von der Konferenz der Justizministerinnen und
Justizminister ernannt.13 Die Mitglieder
unterstehen keiner Fach- oder Rechtsaufsicht und sind in
ihrer Amtsführung weisungsunabhängig. Sie sind
ehrenamtlich tätig. Eine vorzeitige Abberufung
kann nur unter den strengen Voraussetzungen
der §§ 21 und 24 des Deutschen Richtergesetzes
erfolgen. Die hauptamtliche Geschäftsstelle hat
ihren Sitz in Wiesbaden und ist organisatorisch
der Kriminologischen Zentralstelle e.V.
angegliedert.
2 – Zuständigkeit
Hauptaufgabe der Nationalen Stelle ist es,
Orte der Freiheitsentziehung aufzusuchen, auf
Missstände auf merksam zu machen und den
Behörden Empfehlungen und Vorschläge zur
Verbesserung der Situation der
Untergebrachten und zur Verhütung von Folter und sonstigen
Misshandlungen zu unterbreiten. Nach Artikel 4
Abs. 1 OPCAT sind Orte der Freiheitsentziehung
solche, die der Hoheitsgewalt und Kontrolle des
Staates unterstehen und an denen Personen
entweder aufgrund der Entscheidung von staatlichen
Stellen, auf deren Veranlassung oder mit deren
ausdrücklichem oder stillschweigendem
Einverständnis die Freiheit entzogen ist oder entzogen
werden kann.
Hierzu zählen im Zuständigkeitsbereich des
Bundes alle Gewahrsamseinrichtungen der
Bundeswehr, der Bundespolizei und des Zolls, aber
auch die Begleitung der zwangsweisen
Durchführung von Abschiebungsmaßnahmen. Im Jahr
2024 wurden 16.991 Personen auf dem Luftweg
aus Deutschland abgeschoben.14
Die weit überwiegende Zahl der Einrichtungen
fällt in den Zuständigkeitsbereich der
Länderkommission. Hierzu gehören
Justizvollzugsanstalten, Dienststellen der Landespolizeien, alle
Gerichte mit Vorführzellen sowie
Abschiebungshafteinrichtungen, Psychiatrische Kliniken, Ein-
13 Organisationserlass des Bundesministeriums der Justiz
vom 20.11.2008 (Bundesanzeiger Nr. 182, S. 4277);
Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller
Länder nach Art. 3 des Fakultativprotokolls vom 18.12.2002 zu
dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe vom 25.06.2009 (u.a. abgedruckt in GBl.
BW vom 07.12.2009, S. 681).
14 Deutscher Bundestag, 11.02.2025, Drucksache 20/14946.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 23 –
24
richtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit
geschlossenen Plätzen und Heime für Menschen
mit Behinderung. Orte der Freiheitsentziehung
in diesem Sinne sind auch alle Alten- und
Pflegeheime, in denen freiheitsentziehende
Maßnahmen durchgeführt werden oder durchgeführt
werden können.
Darüber hinaus soll die Nationale Stelle
Stellungnahmen zu bestehenden und im Entwurf
befindlichen Rechtsvorschriften unterbreiten
(Artikel 19 lit. c OPCAT). Im Berichtsjahr 2024
hat sie zu fünf im Entwurf befindlichen
Rechtsvorschriften Stellung genommen und sich auf
diese Weise an nationalen Gesetzgebungsverfahren
beteiligt.15
3 – Befugnisse
Bund und Länder gewähren der Nationalen
Stelle gemäß den Regelungen des
Fakultativprotokolls folgende Rechte:
+ Zugang zu allen Informationen, welche die
Anzahl der Personen, denen an Orten der
Freiheitsentziehung im Sinne des Artikels 4
OPCAT die Freiheit entzogen wird, sowie
die Anzahl dieser Orte und ihre Lage
betreffen;
+ Zugang zu allen Informationen, welche die
Behandlung dieser Personen und die
Bedingungen ihrer Freiheitsentziehung betreffen;
+ Zugang zu allen Orten der
Freiheitsentziehung und ihren Anlagen und Einrichtungen;
+ die Möglichkeit, mit Personen, denen die
Freiheit entzogen wird, entweder direkt
oder, soweit dies erforderlich erscheint, über
eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher
sowie mit jeder anderen Person, von welcher
die Nationale Stelle annimmt, dass sie
sachdienliche Auskünfte geben kann, ohne
Zeugen Gespräche zu führen;
+ die Entscheidung darüber, welche Orte sie
besuchen und mit welchen Personen sie
Gespräche führen möchte;
+ in Kontakt mit dem Unterausschuss der
Vereinten Nationen zur Verhütung von Folter
(SPT) zu stehen, ihm Informationen zu
übermitteln und mit ihm zusammenzutreffen.
15 Die Stellungnahmen der Nationalen Stelle sind auf ihrer
Website veröffentlicht: https://www.nationale-stelle.de/aktu-
elles/stellungnahmen-zu-gesetzentwuerfen.html.
Nach Artikel 21 Abs. 1 OPCAT dürfen
Personen, die der Nationalen Stelle Auskünfte
erteilen, keinerlei Nachteilen oder Bestrafungen
ausgesetzt werden. Sowohl die Mitglieder als auch
die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind
verpflichtet, die Vertraulichkeit von Informationen,
die ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben bekannt
werden, auch über die Dauer ihrer Amtszeit
hinaus zu wahren.
4 – Einzelanfragen
Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2024 wurden 141 Einzelanfragen
(Erstanfragen) an die Nationale Stelle gerichtet. Es
handelte sich hauptsächlich um Eingaben aus
Justizvollzugsanstalten und Forensischen Kliniken
aus allen Bundesländern. Gehäuft erreichten die
Nationale Stelle im Berichtsjahr Beschwerden
aus Bayern und Nordrhein-Westfalen, welche
die Unterbringungssituation und die
medizinische Versorgung betrafen.
Die Nationale Stelle erreichen auch immer
wieder Beschwerden von Angehörigen und
anderen Personen, die sich nicht in einer
Einrichtung befinden, in der freiheitsentziehende
Maßnahmen durchgeführt werden. Da die
Nationale Stelle keine Ombudseinrichtung ist, hat sie
grundsätzlich keine Befugnis, Beschwerden von
Einzelpersonen direkt nachzugehen oder diesen
abzuhelfen, den Anfragenden können jedoch die
Adressen von geeigneten Anlauf- oder
Beschwerdestellen genannt werden, sofern diese bestehen.
Bei Hinweisen auf gravierende Missstände in
einer Einrichtung nimmt die Nationale Stelle mit
Einwilligung der Anfragenden Kontakt mit den
zuständigen Aufsichtsbehörden auf. Ergibt sich
aus einer Anfrage ein Hinweis auf eine akute
Eigen- oder Fremdgefährdung, kontaktiert die
Nationale Stelle umgehend die entsprechende
Aufsichtsbehörde.
Die Hinweise aus Einzelanfragen sind für die
Arbeit der Nationalen Stelle von erheblicher
Relevanz, da sie die Aufmerksamkeit auf bestimmte
Problembereiche lenken können. Zudem können
konkrete Angaben Einfluss auf die Auswahl der
Besuchsorte haben.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 24 –
25
5 – Folterprävention
weltweit
Auch im Jahr 2024 waren der Austausch mit
Partnerorganisationen und die Beteiligung an
internationalen Veranstaltungen von großer
Bedeutung.
5.1 – Netzwerk deutschsprachiger NPM
Seit 2014 ist die Nationale Stelle Teil des
Netzwerks deutschsprachiger NPM (Deutschland,
Österreich, Schweiz, Luxemburg und
Lichtenstein). Im Berichtsjahr organisierte sie
turnusgemäß den jährlichen Erfahrungsaustausch
zwischen NPM im deutschsprachigen Raum, der
am 14. und 15. November 2024 in Berlin in den
Räumlichkeiten des Bundesministeriums der
Justiz stattfand. Gemeinsam mit den Vertreterinnen
und Vertretern des NPM Luxemburg
(Ombudsman du Grand-Duché de Luxembourg), der
österreichischen Volksanwaltschaft und der
Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter der
Schweiz befasste sie sich u.a. mit den
Herausforderungen, die mit Großveranstaltungen wie der
Fußballeuropameisterschaft einhergehen, und
der Frage, auf welche Weise die in diesem
Zusammenhang erfolgende Polizeiarbeit wirksam
von den NPM überprüft werden kann. Auch der
zukünftige Umgang mit der EU-Screening-
Verordnung 2024/1356 und der damit verbundenen
Einrichtung eines unabhängigen
Überwachungsmechanismus wurde thematisiert.
5.2 – Internationaler Austausch
Im Rahmen des vom SPT organisierten
Webinars im November 2024 erhielten die NPM die
Möglichkeit, sich zur Frage ihrer Unabhängigkeit
auszutauschen.
Zudem nahm die Nationale Stelle an drei
Veranstaltungen im Rahmen des Europäischen
NPM-Forums16 in Straßburg teil, die vom
Europarat mit Unterstützung der Europäischen Union
ausgerichtet wurden. Im März 2024 lag der Fokus
auf der Rechtsprechung des EGMR betreffend
unfreiwillige Unterbringung und Behandlung
aufgrund psychischer Störungen. Der Schwerpunkt
der Konferenz im Juni 2024 lag in der Rolle der
NPM bei der Feststellung von
Menschenrechtsverletzungen an Orten der Freiheitsentziehung,
16 https://www.coe.int/en/web/implementation/european-
npm-forum.
an denen Personen, die noch nicht verurteilt sind,
untergebracht werden (u.a. in Untersuchungshaft
und im Polizeigewahrsam). Im September 2024
wurde der Schutz der Gesundheitsbedingungen
von Personen mit Suchtabhängigkeit, denen die
Freiheit entzogen ist, thematisiert. Hierbei
wurden die spezifischen Herausforderungen und
Mängel im europäischen Justizvollzug
beleuchtet. Herausgearbeitet wurde insbesondere die
dringende Notwendigkeit, (gesetzliche)
Schutzmaßnahmen weiterzuentwickeln.
Bei dem durch die Menschenrechtsinstitution
der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (ODIHR) organisierten
regionalen Treffen für NPM in Warschau (2.-3. Juli
2024) wurden die im Umgang mit ‚radikalisierten
Menschen im Strafvollzug‘ auftretenden
Herausforderungen diskutiert.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 25 –
26
IV
Justizvollzug
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 26 –
27
1 – Schwerpunktthema
Psychiatrische Versorgung
Nach dem Abschluss des Schwerpunkts der
vergangenen Jahre, der auf den Einrichtungen des
Maßregelvollzugs lag, hat die Länderkommission
für die Jahre 2024 und 2025 ein neues zentrales
Thema gewählt: die psychiatrische Versorgung
im deutschen Justizvollzug.
Bei den Besuchen der Nationalen Stelle wird
ihr regelmäßig von der steigenden Zahl
Gefangener mit psychischen Auffälligkeiten17 und/oder
mit psychischen Störungen18 berichtet. Dies zeigt
sich u.a. in der zunehmenden Anwendung von
besonderen Sicherungsmaßnahmen wie
Absonderungen oder Fixierungen – teils über längere
Zeiträume –, die häufig als Reaktion auf
psychische Auffälligkeiten von Gefangenen erfolgen.
Auch geht diese Entwicklung oftmals mit einer
erheblichen Überforderung des Personals einher,
da viele Anstalten weder über ausreichend
qualifiziertes Fachpersonal noch über geeignete
infrastrukturelle Ressourcen verfügen, um diese
Herausforderungen angemessen zu bewältigen.
Die Nationale Stelle betrachtet die
Gewährleistung einer angemessenen und fachgerechten
psychiatrischen Versorgung als einen
wesentlichen Bestandteil einer menschenwürdigen
Behandlung und als grundlegende Voraussetzung
für den Schutz der körperlichen Unversehrtheit.19
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass
Gefangene einen Anspruch auf Heilbehandlung
besitzen. So ist nach Artikel 56 Abs. 1 StVollzG „für
die körperliche und geistige Gesundheit des
Gefangenen […] zu sorgen“.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden tragen die
Verantwortung, eine umfassende
Gesundheitsversorgung sicherzustellen, die den besonderen
Bedürfnissen von Gefangenen Rechnung trägt.
Dies schließt den Zugang zu qualifizierter
psychiatrischer Unterstützung ein, mit den Zielen
17 Psychische Auffälligkeiten sind in der Regel ein breit
gefasster Begriff, der sich auf ungewöhnliche Verhaltens- und
Denkweisen bezieht; sie können Hinweise auf eine
beginnende krankhafte Entwicklung sein, haben in sich allein keinen
Krankheitswert.
18 Psychische Störungen hingegen sind klar abgegrenzte,
diagnostisch definierte Krankheitsbilder, die mit
spezifischen Symptomen, anhaltendem Leidensdruck und
Beeinträchtigungen einhergehen. Vgl. Kapitel V „Psychische und
Verhaltensstörungen“ des ICD-10-GM Version 2025, Link:
https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode-suche/
htmlgm2025/chapter-v.htm
19 Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Leidensdruck zu mindern, schweren
Krankheitsverläufen vorzubeugen und potenziell
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu
verhindern.
Gleichwohl besteht die Vermutung, dass
Gefangene – trotz eines gegebenen
Behandlungsbedarfs – keine adäquate psychiatrische oder
psychotherapeutische Versorgung erhalten. Im
Rahmen der Besuche im Jahr 2025 soll dieser
Vermutung verstärkt nachgegangen werden, um
mögliche Versorgungslücken systematisch zu
erfassen.
Der Fokus der Besuche der Nationalen Stelle
lag im Jahr 2024 auf
Justizvollzugskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten mit
psychiatrischen Abteilungen. Darüber hinaus wurden
Justizvollzugsanstalten ohne spezialisierte
psychiatrische Abteilungen besucht, um die
Unterschiede zu Einrichtungen mit entsprechenden
Abteilungen detaillierter analysieren zu können.
Insgesamt besuchte die Nationale Stelle 20
Einrichtungen des Justizvollzugs:20
- Vier Justizvollzugskrankenhäuser in Baden-
Württemberg, Berlin, Niedersachsen und
Nordrhein-Westfalen.21
- Die JVA Kassel I mit Zentralkrankenhaus
(Hessen) sowie die Krankenabteilung in der
JVA Brandenburg an der Havel
(Brandenburg).22
- Die JVA Stuttgart mit einer psychiatrischen
Station in der Krankenabteilung (Baden-
Württemberg).
- Drei Justizvollzugsanstalten mit eigener
psychiatrischer Abteilung in Bayern, Berlin
und Schleswig-Holstein.23
20 Eine umfassende Beschreibung der einzelnen Anstalten
mit den jeweiligen positiven Beispielen, Feststellungen und
Empfehlungen findet sich in den einrichtungsspezifischen
Besuchsberichten, die auf der Website der Nationalen Stelle
zur Verhütung von Folter zu finden sind (https://www.nationa-
le-stelle.de/besuche/laenderkommission/2024.html).
21 Es handelt sich hierbei um die Justizvollzugskrankenhäuser
Hohenasperg (BW), Plötzensee (BE), Lingen (NI) und
Fröndenberg (NW).
22 Aufgrund ihrer ähnlichen Struktur und Funktionen
(Zuständigkeit für alle Gefangenen ihres jeweiligen
Bundeslandes) werden diese im folgenden Text als Justizvollzugsanstalt
mit Justizvollzugskrankenhaus behandelt.
23 Es handelt sich hierbei um die Justizvollzugsanstalten
Würzburg (BY), Tegel (BE) und Neumünster (SH).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 27 –
28
- Zehn Justizvollzugsanstalten ohne
spezielle psychiatrische Abteilungen in Bayern,
Baden-Württemberg, Bremen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Sachsen-Anhalt sowie Thüringen.24
Bei den Besuchen der
Justizvollzugskrankenhäuser Plötzensee (Berlin) und Fröndenberg
(Nordrhein-Westfalen), der
Justizvollzugsanstalten mit Krankenhaus Brandenburg an der
Havel (Brandenburg) und Kassel I (Hessen)
sowie der Justizvollzugsanstalten Würzburg
(Bayern), Augsburg-Gablingen (Bayern), Stuttgart
(Baden-Württemberg), Tegel (Berlin), Burg
(Sachsen-Anhalt) und Neumünster (Schleswig-
Holstein) handelte es sich um erneute bzw.
Folgebesuche. Diese dienten auch der Überprüfung,
inwieweit frühere Empfehlungen umgesetzt
worden sind.
Im Folgenden wird eine Übersicht zu den
Erkenntnissen im Bereich der psychiatrischen
Versorgung in den im Jahr 2024 besuchten
Einrichtungen des Justizvollzugs gegeben. Dabei werden
sowohl ein allgemeiner Überblick über die
psychiatrische Versorgungsstruktur als auch
spezifische positive und negative Feststellungen zur
psychiatrischen Versorgung aufgezeigt, die die
Nationale Stelle im Rahmen ihrer Besuche
gewinnen konnte.
1.1 – Grundlegende stationäre
psychiatrische Versorgungsstruktur
Vor Beginn ihrer Besuchstätigkeit im Rahmen
des Themenschwerpunkts führte die Nationale
Stelle Anfang des Jahres 2024 eine Abfrage bei
den zuständigen Aufsichtsbehörden aller
Bundesländer durch. Ziel dieser Abfrage war es, zu
ermitteln, welche Einrichtungen des Justizvollzugs
in den jeweiligen Bundesländern über
spezialisierte stationäre psychiatrische
Behandlungsabteilungen verfügen.
Als Ergebnis dieser Abfrage wurden
Unterschiede und Gemeinsamkeiten unter den
Bundesländern ersichtlich, die sich im Laufe der
Besuche der o.g. Einrichtungen verdeutlichten.
Die Bundesländer Baden-Württemberg,
Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-
Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz
24 Es handelt sich hierbei um die Justizvollzugsanstalten
Augsburg-Gabligen, München, Hof (BY), Rottenburg am Neckar
(BW), Bremen (HB), Stralsund, Waldeck (MV), Meppen (NI),
Burg (ST) und Hohenleuben (TH).
und Sachsen verfügen jeweils über ein
Justizvollzugskrankenhaus. In diesen gibt es
psychiatrische Abteilungen, in denen erwachsene sowie
zum Teil25 auch junge26 weibliche und männliche
Gefangene stationär behandelt werden können.27
Zusätzlich unterhalten die Bundesländer Baden-
Württemberg, Berlin und Niedersachsen auch
Justizvollzugsanstalten mit eigenen Abteilungen
für die stationäre psychiatrische Versorgung von
Gefangenen.
Die Bundesländer Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Saarland,
Sachsen-Anhalt und Thüringen verfügen
weder über ein Justizvollzugskrankenhaus noch
über eine Anstalt mit psychiatrischer Abteilung.
Aus diesem Grund besitzen sie u.a.
Kooperationsvereinbarungen sowohl mit öffentlichen
Krankenhäusern oder Einrichtungen des
Maßregelvollzugs als auch mit
Justizvollzugskrankenhäusern anderer Bundesländer,28 um Gefangene
mit psychischen Auffälligkeiten und/oder
Störungen aus ihrem Bundesland stationär behandeln zu
können.
Andere Bundesländer, wie Bayern oder
Schleswig-Holstein, unterhalten zwar kein
Justizvollzugskrankenhaus für die
stationäre Behandlung, verfügen jedoch über mehrere
Justizvollzugsanstalten mit psychiatrischen
Abteilungen. Diese Abteilungen bieten stationäre
sowie teilstationäre psychiatrische
Behandlungen für betroffene Gefangene des jeweiligen
Bundeslands an.
Nach ersten Erkenntnissen der Nationalen
Stelle wird jedoch nur ein Teil der Gefangenen
mit psychischen Auffälligkeiten und/oder
Störungen in Justizvollzugskrankenhäusern oder in
Justizvollzugsanstalten mit psychiatrischen
Abteilungen behandelt. Ein weiterer Teil der betrof-
25 Im besuchten JVK Lingen (Niedersachsen) werden keine
jungen Gefangenen auf der psychiatrischen Abteilung
behandelt; deren Behandlung erfolgt auf der psychiatrischen
Abteilung der Jugendanstalt Hameln (Niedersachsen).
26 Die Terminologie schließt hier Jugendliche,
Heranwachsende und diejenigen jungen Erwachsenen ein, die im
Jugendstrafvollzug untergebracht sind.
27 Das Zentralkrankenhaus der JVA Kassel I (Hessen)
verfügt nicht über eine psychiatrische Abteilung im gesetzlichen
Sinne, sondern über eine sog. Station für verhaltensauffällige
Gefangene, auf der allerdings überwiegend Gefangene mit
psychiatrischen Erkrankungen untergebracht sind.
28 Bspw. besitzt das Land Thüringen eine
Kooperationsvereinbarung mit dem Justizvollzugskrankenhaus Leipzig
(Sachsen) oder das Land Bremen mit dem
Justizvollzugskrankenhaus Lingen (Niedersachsen).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 28 –
29
fenen Gefangenen wird innerhalb der jeweiligen
Justizvollzugsanstalten durch das dortige
psychologische Personal oder – sofern vorhanden
– durch das psychiatrische bzw. das
konsiliarpsychiatrische Fachpersonal betreut.29
Die Besuche der Nationalen Stelle haben
zudem Gegebenheiten aufgezeigt, die darauf
hindeuten, dass Gefangene mit psychischen
Auffälligkeiten und/oder mit psychischen Störungen
nur unzureichende, teilweise nicht angemessene
oder in einigen Fällen gar keine psychiatrische
Behandlung erhalten.
Die folgenden strukturellen
Herausforderungen sind bei dem Zugang zu psychiatrischer
Versorgung zu bedenken.
1.1.1 – Kooperationen und
Verwaltungsvereinbarungen mit externen
Einrichtungen
Es ist jederzeit eine adäquate medizinische
Versorgung der Gefangenen sicherzustellen. Dies
kann u.a. in Zusammenarbeit mit externen
Einrichtungen erfolgen.
+ Die psychiatrischen Stationen der besuchten
Justizvollzugskrankenhäuser Fröndenberg
(Nordrhein-Westfalen), Brandenburg a. H.
(Brandenburg) sowie die psychiatrische
Tagesklinik der JVA Neumünster (Schleswig-
Holstein) besitzen Kooperationsverträge
mit externen Einrichtungen und Trägern der
Psychiatrie, welche mehrheitlich das
psychiatrische Fachpersonal ihrer
Behandlungsteams stellt.
+ Im JVK Brandenburg a. H. (Brandenburg)
beträgt die durchschnittliche Wartezeit, bis
Gefangene aufgenommen werden können,
je nach Krankheitsbild und Kapazität,
zwischen 0 und 10 Tagen.
Die im Jahr 2024 besuchten
Justizvollzugsanstalten ohne psychiatrische Abteilungen
verfügten mehrheitlich nicht über vergleichbare
Kooperationsverträge. Stattdessen waren sie
bei der Behandlung von Gefangenen mit
psychischen Auffälligkeiten und/oder psychischen
Störungen auf das psychologische – und teilweise
29 Zudem besteht in einigen Bundesländern die (zusätzliche)
Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung über
Telemedizin.
konsiliarpsychiatrische – Personal angewiesen.
In Fällen, die eine stationäre Behandlung
erforderten, sahen die Versorgungskonzepte dieser
Anstalten zumeist eine Verlegung in das
zuständige Justizvollzugskrankenhaus, eine Anstalt mit
psychiatrischer Abteilung oder, wie im Fall der
Justizvollzugsanstalten Stralsund und Waldeck
(Mecklenburg-Vorpommern), in eine
Einrichtung der Allgemeinen oder Forensischen
Psychiatrie vor.
Dabei wurde festgestellt, dass die Umsetzung
dieser Konzepte von Justizvollzugsanstalt zu
Justizvollzugsanstalt stark variierte und teilweise
erhebliche Schwierigkeiten hinsichtlich der
Verlegungszeit aufwies:
- JVA Stuttgart (Baden-Württemberg): Bis
zur Aufnahme in die psychiatrische
Abteilung wird durchschnittlich von einer
Wartezeit zwischen acht und zwölf Wochen
ausgegangen.
- JVA München (Bayern): Die psychiatrische
Abteilung der zuständigen JVA Straubing ist
häufig so stark ausgelastet, dass kaum
Kapazitäten für die Aufnahme weiterer
Gefangener verfügbar sind.
- JVA Tegel (Berlin): Gefangene mit
auffälligem psychischen Verhalten und/oder
psychiatrischen Störungen werden über Wochen
und Monate hinweg auf der
Sicherungsstation B1 isoliert. Die Berliner
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
erklärte gegenüber der Nationalen Stelle,
dass grundsätzlich u.a. eine ambulante oder
stationäre psychiatrische Behandlung im
JVK Plötzensee möglich sei.30 Die zentrale
Frage, warum dennoch psychisch auffällige
Gefangene über lange Zeiträume – teils
unter menschenunwürdigen Bedingungen – auf
der Sicherungsstation der JVA Tegel
verbleiben und Verlegungen in geeignete
stationäre Einrichtungen offenbar ausblieben oder
erst nach erheblicher Verzögerung erfolgten,
blieb unbeantwortet.
- Justizvollzugsanstalten Stralsund und
Waldeck (Mecklenburg-Vorpommern): Es
stehen für die stationäre psychiatrische
Behandlung von Gefangenen insgesamt drei
30 Stellungnahme der Berliner Senatsverwaltung für Justiz
und Verbraucherschutz zu dem Bericht über den Besuch der
JVA Tegel am 28.08.2024.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 29 –
30
Betten in den Forensischen Psychiatrien
des Bundeslandes zur Verfügung. Diese
Kapazitäten können jedoch nur dann genutzt
werden, wenn der hohe Belegungsdruck in
den Forensischen Kliniken dies zulässt, d.h.
keine Notwendigkeit für die Unterbringung
von Maßregelvollzugspatienten besteht. In
Gesprächen mit Bediensteten und
Fachpersonal der besuchten Justizvollzugsanstalten
wurde deutlich, dass die in den Forensischen
Psychiatrien vorhandenen Betten trotz
dieser Kooperation den tatsächlichen Bedarf
der beiden Anstalten nicht ausreichend
decken können.31
- JVA Burg (Sachsen-Anhalt): Auch hier ist
die Kapazität im zuständigen JVK Leipzig
(Sachsen) mit insgesamt drei
psychiatrischen Betten für den Justizvollzug Sachsen-
Anhalts begrenzt.
- JVA Hohenleuben (Thüringen): Für den
Justizvollzug Thüringens stehen im
zuständigen JVK Leipzig (Sachsen) fünf Betten
für psychiatrische Fälle zur Verfügung.
Aufgrund häufiger Vollbelegung des JVK,
insbesondere im psychiatrischen Bereich, kommt
es regelmäßig zu längeren Wartezeiten vor
einer Verlegung.
Auch insgesamt ist zu beachten, dass nahezu
alle besuchten Justizvollzugskrankenhäuser
Wartelisten führen, wobei die durchschnittliche
Dauer der Wartezeit stark variiert:
- Im JVK Hohenasperg (Baden-
Württemberg) variiert die Dauer der Wartezeit je
nach Schwere der Erkrankung zwischen
wenigen Tagen und Wochen.
- Im JVK Plötzensee (Berlin) liegt sie in der
Regel zwischen ein bis zwei Wochen.
- Im JVK Brandenburg a. H. (Brandenburg)
beträgt sie meist wenige Tage.
- Im JVK Kassel (Hessen) beträgt die
durchschnittliche Wartezeit für die Aufnahme auf
der Station für verhaltensauffällige
Gefangene zwei Wochen.
- Im JVK Lingen (Niedersachsen) sind mit-
31 Zudem besteht in bestimmten Krisensituationen die
Möglichkeit, Gefangene in Allgemeinpsychiatrien Mecklenburg-
Vorpommerns zu verlegen. Allerdings sind diese Verlegungen
mit einem erheblichen Sicherungsaufwand verbunden und
werden in der Regel nur für einen Zeitraum von wenigen
Tagen realisiert.
unter Aufnahmen innerhalb von ein bis zwei
Tagen möglich. In anderen Fällen –
insbesondere, wenn der einzige videoüberwachte
Haftraum auf der psychiatrischen Station
belegt ist – kann sich die Wartezeit über
mehrere Wochen erstrecken.
- Im JVK Fröndenberg (Nordrhein-
Westfalen) beträgt die Wartezeit auf den
psychiatrischen Stationen im Durchschnitt
ein bis drei Monate.
Ausgehend von ihren im Jahr 2024
durchgeführten Besuchen gelangt die Nationale Stelle
zu dem Ergebnis, dass die bestehenden
Kapazitäten für die stationäre psychiatrische
Behandlung von Gefangenen nicht ausreichen, um dem
tatsächlichen Bedarf gerecht zu werden.
Während einige Anstalten erfolgreich mit externen
psychiatrischen Einrichtungen kooperieren,
sind andere aufgrund fehlender Kapazitäten und
Schwierigkeiten hinsichtlich der Verlegung in
Justizvollzugskrankenhäuser oder
Justizvollzugsanstalten mit spezialisierten Abteilungen stark
eingeschränkt.
Der Mangel an zeitnaher therapeutischer
Behandlung im Justizvollzug wiegt besonders
schwer, da die Haftbedingungen eine zusätzliche
psychische Belastung darstellen.32 Hinzu kommt
ein deutlich erhöhter Behandlungsbedarf: Im
Vergleich zur Allgemeinbevölkerung leiden
Gefangene zwei- bis viermal häufiger an
psychotischen Erkrankungen und schweren
Depressionen sowie bis zu zehnmal häufiger an antisozialen
Persönlichkeitsstörungen.33
Um die aufgezeigten Defizite zu beheben, ist es
dringend erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen
– wie bspw. den weiteren Ausbau der
bestehenden Kapazitäten sowie den Neubau von
Justizvollzugsanstalten mit psychiatrischen Stationen,
die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten in
Justizvollzugskrankenhäusern sowie die Förderung
von Kooperationen mit externen psychiatrischen
Einrichtungen.
Der Zugang zu adäquater psychiatrischer Hilfe
und die Einhaltung menschenrechtlicher
Standards müssen dabei zentrale Leitlinien darstellen.
32 Vgl. Dignity Manual (2021): Monitoring health in places of
detention. An Overview for Health Professionals, S. 180.
33 Siehe WHO (2022): Addressing the noncommunicable
disease (NCD) burden in prisons in the WHO European
Region. Interventions and policy options, S. 16.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 30 –
31
1.1.2 – Aufnahmekriterien zur
psychiatrischen Behandlung
Der Staat ist verpflichtet, den Zugang aller
Gefangenen zu einer adäquaten medizinischen
Versorgung zu gewährleisten, die auch den Zugang
zu qualifizierter psychiatrischer Betreuung
einschließt.
Im Fall von Gefangenen mit schweren
diagnostizierten psychischen Behinderungen oder
Störungen, deren Zustand sich durch den Verbleib in
der Justizvollzugsanstalt verschlimmern könnte,
muss sichergestellt werden, dass sie in geeignete
psychiatrische Einrichtungen verlegt werden.34
Gefangenen, die aufgrund spezieller
Bestimmungen von bestimmten psychiatrischen
Behandlungsangeboten ausgeschlossen werden,
sollen äquivalente psychiatrische
Versorgungsoptionen angeboten werden, die ihren individuellen
Bedürfnissen entsprechen.
Die Konzepte der Justizvollzugsanstalten mit
psychiatrischen Abteilungen Stuttgart (Baden-
Württemberg), Tegel (Berlin), Neumünster
(Schleswig-Holstein) sowie der medizinischen
Abteilung der JVA München (Bayern)
beinhalten mehrheitlich als Ausschlusskriterien einer
Aufnahme akute Eigen- und/oder
Fremdgefährdung sowie akute Entzugssymptome. Dies führte
konkret dazu, dass betroffene Gefangene nicht in
entsprechende Anstalten verlegt werden
konnten, sondern zum Teil über Monate hinweg in
ihren Anstalten – teilweise unter
menschenunwürdigen Bedingungen – abgesondert wurden.35
Die Anwendung von Ausschlusskriterien wie
akute Eigen- und/oder Fremdgefährdung sowie
akute Entzugssymptome für die Aufnahme in
psychiatrische Abteilungen von
Justizvollzugsanstalten gestaltet sich aus mehreren Gründen
problematisch. Gefangene, die unter solchen akuten
Zuständen leiden, benötigen oftmals eine
sofortige und spezialisierte Behandlung. Gerade
diesen besonders vulnerablen Personen wird jedoch
durch die Ausschlusskriterien der Zugang zu den
dafür vorgesehenen Einrichtungen verwehrt.
Dies ist besonders kritisch zu bewerten, da
reguläre Justizvollzugsanstalten häufig nicht über
34 Regel 109 der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen
für die Behandlung der Gefangenen (Resolution 70/175 der
Generalversammlung, Annex, verabschiedet am 17.12.2015,
auch Nelson-Mandela-Regeln genannt).
35 Siehe Punkte 1.2.1.1. und 1.2.1.2.
die notwendige personelle oder infrastrukturelle
Ausstattung verfügen, um eine angemessene
Betreuung und Behandlung sicherzustellen.
Das Verbleiben einer psychisch auffälligen und/
oder erkrankten Person in ihrer regulären
Justizvollzugsanstalt, bedingt durch bestimmte
(Ausschluss-)Kriterien – ohne Zugang zu notwendiger
(psychiatrischer) Gesundheitsversorgung – kann
einer Behandlung gleichkommen, die Artikel 3
EMRK entgegensteht.36
+ Um die Versorgung schwer psychiatrisch
erkrankter Gefangener in
Justizvollzugsanstalten Schleswig-Holsteins weiterhin zu
verbessern, ist ein Neubau mit 25
Behandlungsplätzen auf dem Gelände der JVA
Lübeck geplant. Dieser soll über spezialisierte
Bereiche wie einen Akutbereich zur
Krisenintervention und Diagnostik, einen
Subakutbereich zur Stabilisierung sowie einen
Bereich für längerfristige Behandlungen
verfügen.
Im Gegensatz zu den o.g. Konzepten, die
Gefangenen mit akuten Eigen- oder
Fremdgefährdungen häufig den Zugang zu psychiatrischer
Behandlung aufgrund von Ausschlusskriterien
erschweren, zielt das geplante Projekt darauf ab,
auch diesen vulnerablen Gruppen eine
bedarfsgerechte und umfassende Behandlung zu
ermöglichen.
1.2 – Schwerpunktbezogene Feststellungen
und Empfehlungen
1.2.1 – Absonderungen
Die o.g. Herausforderungen bei der Verlegung
von Gefangenen mit psychischen
Auffälligkeiten und/oder Störungen in geeignete
Einrichtungen haben regelmäßig zur Folge, dass Betroffene
mit (akuter) Eigen- oder Fremdgefährdung
sowie Entzugssymptomen in der Zwischenzeit in
besonders gesicherten Hafträumen, auf
Sicherheitsstationen oder in videoüberwachten
Hafträumen mit vandalensicherem Mobilliar (z.B.
Schlichthafträumen) untergebracht bzw.
verwahrt werden.
36 EGMR, Urteil vom 20.01.2009, Sławomir Musiał ./. Polen,
Individualbeschwerde Nr. 28300/06, Rn. 87; CPT/Inf (2022)
18, Rn. 71.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 31 –
32
1.2.1.1 – Einzelhaft
Als Absonderung wird die vollständige
Isolierung von allen Mitgefangenen verstanden.37 Wird
eine solche Maßnahme über mehr als 24 Stunden
vollzogen, handelt es sich um eine unausgesetzte
Absonderung (Einzelhaft),38 die nur dann
durchgeführt werden darf, wenn sie unerlässlich ist, d.h.
wenn sie nicht durch andere mildere Mittel
ersetzt werden kann, zu welchen eine angemessene
psychiatrische Versorgung zählen sollte.39
Eine Absonderung in unausgesetzter Form
geht mit einer außerordentlichen Belastung für
die betroffenen Gefangenen einher.40 In diesem
Rahmen verfügen die Gefangenen teilweise
lediglich über die Gelegenheit eines einstündigen
Hofgangs täglich und müssen die übrigen 23
Stunden in den jeweiligen Haft- bzw.
Absonderungsräumen verbringen. Der Europäische Ausschuss
zur Verhütung von Folter (CPT) betont, dass eine
solche Vollzugsform schädliche Auswirkungen
auf die psychische und somatische Gesundheit
der betroffenen Personen haben und unter
bestimmten Umständen eine unmenschliche und
erniedrigende Behandlung darstellen kann.41
Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin
können Einschlusszeiten von 23 Stunden täglich
einen Verstoß gegen die Menschenwürde
darstellen.42
In diesem Zusammenhang soll auch auf die
Verfahrensweisen in den
Justizvollzugskrankenhäusern der Justizvollzugsanstalten Brandenburg
37 Arloth/Krä, StVollzG Kommentar, 2021, 5. Auflage, § 88
StVollzG, Rn. 6: Hierbei wird zwischen einer
vorübergehenden Absonderung (§ 88 Abs. 2, Nr. 3 StVollzG) und einer
dauernden Absonderung im Sinne der Einzelhaft oder
unausgesetzten Absonderung (§ 89 StVollzG) unterschieden.
38 § 89 Abs. 1 StVollzG; Arloth/Krä, StVollzG Kommentar,
2021, 5. Auflage, § 89 StVollzG, Rn. 1.
39 Arloth/Krä, StVollzG Kommentar, 2021, 5. Auflage, § 89
StVollzG, Rn. 2: „Unerlässlich ist die Einzelhaft nur dann,
wenn sie nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden
kann; die Anstalt hat daher zunächst alle sonstigen Mittel
einzusetzen, um der unausgesetzten Absonderung vorzubeugen
oder ihre Notwendigkeit zu beheben; dazu werden
insbesondere ärztlich-psychiatrische Maßnahmen geeignet sein“.
40 Vgl. bereits Jahresbericht 2010/2011 der Nationalen Stelle;
siehe auch Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze
Kommentar, 8. Auflage, 2021, II § 78 29, S. 684.
41 CPT/Inf (2022) 18, Rn. 53.
42 Berliner Kammergericht, Urteil vom 17.02.2015, Az.: 9 U
129/13, Rn. 38.
a. H. (Brandenburg)43 und Kassel I (Hessen)
sowie auf der Inneren Abteilung des JVK
Plötzensee (Berlin) und der somatischen Abteilung
des JVK Fröndenberg (Nordrhein-Westfalen)
eingegangen werden. Die dort untergebrachten
Gefangenen verbringen – teils über mehrere
Wochen hinweg – täglich 23 Stunden eingeschlossen
in ihren Zimmern. Dadurch befinden sie sich
oftmals in vollständiger Isolation von anderen
Gefangenen. Besonders betroffen sind auch junge
Gefangene, da diese überwiegend einzeln
untergebracht werden.
Eine Absonderung ist so kurz wie möglich zu
halten. Es sollen Maßnahmen ergriffen werden,
die zur Reduzierung der Zeitdauer dienen und
somit den negativen Auswirkungen auf die
psychische und physische Gesundheit der Betroffenen
entgegenwirken können.
Eine engmaschige externe Überprüfung der
Fortdauer ist jedenfalls dann zwingend
erforderlich, wenn die Absonderung über eine Dauer von
mehr als 15 aufeinanderfolgenden Tagen hinweg
erfolgt (Langzeit-Einzelhaft).44 Zudem regt die
Nationale Stelle an, eine vorbeugende Kontrolle
dieser Maßnahmen durch eine unabhängige und
neutrale Instanz zu gewährleisten (Richtervorbe-
43 Auf der externen Bettenstation im Universitätsklinikum
der JVA mit JVK Brandenburg a. H. sind die dort
untergebrachten Gefangenen sogar grundsätzlich für 24 Stunden am
Tag in ihrem Zimmer untergebracht. Laut der dortigen
Anstaltsleiterin sei im Einzelfall, nach ärztlicher Entscheidung
sowie ärztlichen Vorgaben zu Zeit und Ort, ein Aufenthalt an
der frischen Luft möglich. Das Ministerium der Justiz und für
Digitalisierung des Landes Brandenburg teilte in seiner
Stellungnahme vom 27.03.2025 mit, dass
Beschäftigungsmöglichkeiten wie Spiele und Lesematerial zur Verfügung stünden.
Moderate Bewegung würde bei geeigneten Gefangenen mit
Hilfsmitteln wie Terrabändern gefördert. Im JVK der JVA
Brandenburg a. H. würde im Rahmen ärztlicher Visiten
geprüft, ob Gefangene an Aktivitäten wie Spielenachmittagen
oder Bewegung im Freien teilnehmen können. Diese
Angebote würden vom Bereich Bildung und Freizeit organisiert.
Sozial- und Freizeiträume existieren derzeit nicht, ihre
Einrichtung sei baulich aufwendig und werde geprüft.
44 Regel 43 Abs. 1 der Nelson Mandela-Regeln mit den
Verboten a) der unausgesetzten Einzelhaft, also einer Einzelhaft
von unbestimmter Dauer, und b) der Langzeit-Einzelhaft, d.h.
einer Einzelhaft von über 15 Tagen; Interim report of the
Special Rapporteur of the Human Rights Council on torture and
other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment,
05.08.2011, A/66/268, Rn. 26: der UN-Sonderberichterstatter
über Folter betrachtet dies als den Zeitpunkt, ab dem
mögliche irreversible Folgen für die betroffene Person entstehen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 32 –
33
halt45).
In den im Jahr 2024 besuchten
Justizvollzugsanstalten München (Bayern), Stuttgart
(Baden-Württemberg), Tegel (Berlin),
Stralsund (Mecklenburg-Vorpommern), Waldeck
(Mecklenburg-Vorpommern), Burg (Sachsen-
Anhalt), Hohenleuben (Thüringen), Kassel I
(Hessen) und im JVK Fröndenberg (Nordrhein-
Westfalen) wurden Gefangene mit psychischen
Auffälligkeiten und/oder Störungen über Wochen
und teilweise Monate hinweg abgesondert.46
Derart lange Absonderungen sind zu
vermeiden, da sie menschenrechtlich nicht vertretbar
sind. Um die negativen Auswirkungen
abzumildern, soll Betroffenen ausreichend Gelegenheit
zu Kontakt zu anderen Personen und zu
sinnvoller Betätigung gegeben werden. In jedem Fall ist
eine adäquate und ausreichende Betreuung der
betroffenen Person sicherzustellen.
Besonders kritisch fiel in diesem
Zusammenhang die Sicherheitsstation B1 der JVA Tegel
(Berlin) auf. Sowohl die Nationale Stelle als auch
Mitarbeitende der Anstalt und der Berliner
Vollzugsbeirat47 bewerteten die dortigen
Unterbringungsbedingungen als menschenunwürdig.
Auf der Sicherheitsstation B1 werden u.a.
Gefangene mit psychischen Auffälligkeiten
untergebracht. Darunter befinden sich, so berichteten
die dortigen Mitarbeitenden, auch Gefangene
mit schwerwiegenden psychischen Störungen.
Die betroffenen Gefangenen verbringen
grundsätzlich 23 Stunden täglich eingeschlossen
in ihrem Haftraum. Zwei dieser Hafträume sind
mit metallenen Trenngittern versehen und
erinnern eher an „Käfige“.48 Ihre tägliche
Freistunde verbringen die Betroffenen einzeln, wodurch
sie vollständig von anderen Gefangenen isoliert
45 Vgl. analog im Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen.
Dort sind alle Formen der Absonderung an eine gerichtliche
Genehmigung (sog. Richtervorbehalt) gebunden (§ 32 Abs. 3
Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW – StrUG
NRW).
46 Die längste Absonderung im Zeitraum vom 01.01.2023 bis
zum Besuchszeitpunkt wurde in der JVA München (Bayern)
mit einer Dauer von ca. einem Jahr festgestellt.
47 Siehe Punkt 2 a) des Schreibens des Berliner
Justizvollzugsbeirats vom 07.08.2023 an den Leiter der Justizvollzugsanstalt
Tegel.
48 Die Trenngitter dienen – laut dem Anstaltspersonal – dazu,
Bedienstete beim Öffnen und Betreten des Haftraums vor
körperlichen Übergriffen zu schützen.
sind.49 Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind
stark begrenzt. Erschwerend kommt eine
durchschnittliche Verweildauer auf der Station von 116
Tagen im Jahr 2023 und 70 Tagen im Jahr 2024
hinzu.
Angesichts dieser Bedingungen forderte die
Nationale Stelle in ihrem Besuchsbericht die
Berliner Senatsverwaltung für Justiz und
Verbraucherschutz auf, tiefgreifende bauliche und
konzeptionelle Veränderungen auf der Station B1
der JVA Tegel vorzunehmen. Bis zur Umsetzung
dieser Maßnahmen ist die dortige Unterbringung
von Gefangenen zu unterlassen.
In ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025
teilte die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und
Verbraucherschutz mit, dass zur Verbesserung
der Unterbringungsbedingungen auf der
Sicherungsstation B1 der JVA Tegel ein umfassendes
Maßnahmenpaket geplant sei, welches
konzeptionelle, organisatorische und bauliche
Veränderungen umfasse. So sei u.a. vorgesehen, für die
dort untergebrachten Gefangenen ein
dreistufiges Sicherheitsmodell einzuführen, bei dem die
Einschränkungen abhängig vom
Gefährdungspotenzial abgestuft würden. Zudem wurde betont,
dass auf der Sicherungsstation Kommunikation,
Mitgestaltung und soziale Interaktion – u. a. mit
Bediensteten und Mitgefangenen – gezielt
gefördert werden sollen, um der dort bislang
bestehenden (teils totalen) Isolation entgegenzuwirken.
1.2.1.2 – Unterbringung im besonders
gesicherten Haftraum
Bei der Unterbringung im besonders
gesicherten Haftraum handelt es sich um eine
eingriffsintensivere Form der Absonderung. Der
isolierende Charakter dieser Maßnahme wird durch die
spärliche Ausstattung der Räume sowie häufig
durch die zusätzlich angeordnete Kameraüber-
49 Mitarbeitende der Sicherungsstation B1 teilten der
Nationalen Stelle mit, dass die dortigen Gefangenen weiterhin
die Möglichkeit des Ruf-Kontaktes zu anderen Gefangenen
durch ihr Haftraumfenster hätten und es sich
demensprechend nicht um eine vollständige Isolierung handle. Aus Sicht
der Nationalen Stelle ist dies keineswegs mit dem Kontakt zu
Mitgefangenen bei einer regulären Unterbringung im
Justizvollzug gleichzusetzen. Zudem gaben mehrere Gefangene der
Justizvollzugsanstalt Tegel gegenüber der Delegation an, dass
die hohe Anzahl und Lautstärke von Ruf-Gesprächen aus den
Fenstern aus ihrer Sicht ein großes Problem darstellen
würden, da die Geräuschkulisse ihren Schlaf im hohen Maße
beeinträchtige.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 33 –
34
wachung und ggf. den Entzug der Bewegung im
Freien verschärft.50
Daher regt die Nationale Stelle regelmäßig an,
eine vorbeugende Kontrolle dieser Maßnahmen
durch eine unabhängige und neutrale Instanz zu
gewährleisten (Richtervorbehalt).
Dauer
+ In der JVA Brandenburg a. H.
(Brandenburg) wurden im Zeitraum vom 1. Januar
2023 bis zum Besuchszeitpunkt im
September 2024 lediglich zwölf Unterbringungen
im besonders gesicherten Haftraum
angeordnet. Keine davon dauerte länger als zwei
Tage, die Mehrheit endete innerhalb eines
Tages. Dies scheint von einem bedachten
Umgang mit dieser Sicherungsmaßnahme zu
zeugen.
Erstreckt sich eine Unterbringung im
besonders gesicherten Haftraum über einen längeren
Zeitraum, bestehen erhebliche Zweifel, ob diese
in Anbetracht der langen Dauer verhältnismäßig
sein kann. Insbesondere steht diese
Vorgehensweise im Kontrast zur Begründung der
Maßnahme, welche sich auf den „akuten Zustand“51 der
betroffenen Person und die damit verbundene
Gefahr von Selbstverletzung, Suizid oder
Gewalttätigkeiten stützt. In den Fällen, in denen ein
solcher Akutzustand andauert, sind Maßnahmen
zu ergreifen, die diesem entgegenwirken; u.a. ist
der psychiatrische Dienst beizuziehen.
In den besuchten Justizvollzugsanstalten
Stuttgart (Baden-Württemberg), Augsburg-
Gablingen (Bayern), München (Bayern), Tegel
(Berlin), Bremen, Waldeck (Mecklenburg-
Vorpommern), Burg (Sachsen-Anhalt) sowie
im JVK Lingen (Niedersachsen) wurden
Gefangene über eine Woche oder länger – bis zu 24
Stunden täglich – im besonders gesicherten
Haftraum untergebracht.
Die Unterbringung mit der längsten Dauer wur-
50 Die Kriseninterventionsräume im JVK Plötzensee (Berlin)
werden von der Nationalen Stelle in diesem Kapitel unter
„besonders gesicherte Hafträume“ geführt, da diese funktional
die gleichen Sicherungsanforderungen wie ein besonders
gesicherter Haftraum erfüllen und ebenfalls der Unterbringung
von Gefangenen in außergewöhnlichen Krisensituationen
dienen.
51 Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze
Kommentar, 8. Auflage, 2021, II § 78 42, S. 688.
de in der JVA Würzburg (Bayern) mit 29 Tagen
festgestellt. Dies ist auch in Anbetracht der
hohen Anzahl an Unterbringungen im besonders
gesicherten Haftraum – seit Beginn des Jahres 2023
bis zum Besuchszeitpunkt im Juli 2024 insgesamt
435 Unterbringungen weiblicher und männlicher
Gefangener in der psychiatrischen Abteilung der
Justizvollzugsanstalt mit einer
Belegungsfähigkeit von 46 Plätzen – äußerst besorgniserregend.
In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2025
erklärte das Bayerische Staatsministerium der
Justiz, dass die hohe Zahl der o.g. Unterbringungen
in der JVA Würzburg auf deren besondere
Zuständigkeit für psychiatrische Fälle in Nord- bzw.
ganz Bayern zurückzuführen sei. Häufig würden
Gefangene mit akuter Selbst- oder
Fremdgefährdung dorthin verlegt. In solchen Fällen stelle eine
Unterbringung im besonders gesicherten
Haftraum oftmals das einzige geeignete Mittel zum
Schutz der Betroffenen dar, wobei die rechtlichen
Voraussetzungen regelmäßig überprüft würden.
Aus Sicht der Nationalen Stelle reicht der
Hinweis auf die besondere Zuständigkeit der JVA
Würzburg für psychiatrische Fälle weder zur
Rechtfertigung der außergewöhnlich hohen
Anzahl noch der langen Dauer von Unterbringungen
im besonders gesicherten Haftraum aus. Gerade
eine psychiatrisch spezialisierte Abteilung, wie
die in der JVA Würzburg, sollte über
therapeutische Alternativen verfügen, um akute Krisen
anders als durch langanhaltende Isolationen zu
bewältigen. Der Vergleich mit der JVA Brandenburg
a. H. (Brandenburg) oder dem JVK Fröndenberg
(Nordrhein-Westfalen) – beides Einrichtungen
mit ähnlichem Versorgungsauftrag – zeigt, dass
auch unter vergleichbaren Bedingungen ein
zurückhaltender und verhältnismäßiger Umgang
mit der Maßnahme der Unterbringung im
besonders gesicherten Haftraum möglich ist.
Im JVK Plötzensee (Berlin) wurde ein
Gefangener für insgesamt 54 Tage in einem
Kriseninterventionsraum untergebracht – einem Raum,
der in Bezug auf Funktionalität und
Sicherungsanforderungen einem besonders gesicherten
Haftraum nahezu gleichzusetzen ist.
Unterbringungen im besonders gesicherten
Haftraum sind lediglich als ultima ratio und unter
klaren und engen Voraussetzungen anzuordnen.
Sie sind so kurz wie möglich zu halten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 34 –
35
Unterbringungsbedingungen
Eine Unterbringung im besonders gesicherten
Haftraum über eine nicht nur kurzfristige Dauer
ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die
Ausstattung der Räume die Menschenwürde
beeinträchtigt.
Einsicht in den Toilettenbereich
Eine Kameraüberwachung soll nur dann
erfolgen, wenn sie im Einzelfall zum Schutz der
Personen unerlässlich ist. Hierbei sollen die
Überwachungskameras so angebracht sein, dass der
Toilettenbereich nicht oder unkenntlich bspw.
verpixelt auf dem Monitor abgebildet wird.
Allenfalls bei einer Unterbringung aufgrund akuter
Selbstverletzungs- oder Suizidgefahr erscheint
eine im Einzelfall abgewogene Entscheidung
denkbar, einen Haftraum temporär ohne
Einschränkung zu überwachen.
Eine Unterbringung mit permanenter
Kameraüberwachung stellt einen erheblichen Eingriff
in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen
dar;52 die Beobachtung einer Person während der
Benutzung der Toilette stellt zudem einen
schweren Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte dar.53
+ Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in
Berlin,54 Hessen,55 Mecklenburg-
Vorpommern,56 Niedersachsen,57 Sachsen-
Anhalt58 und Thüringen59 waren die besonders
gesicherten Hafträume der dortigen
Justizvollzugsanstalten mit Kameras ausgestattet,
die eine Verpixelung des Toilettenbereichs
ermöglichen.
52 BVerfG, Beschluss vom 18.03.2015, Az.: 2 BvR 1111/13, Rn.
32.
53 So wird durch eine Beobachtung des Toilettengangs das
Schamgefühl der Betroffenen in besonderer Weise
beeinträchtigt. Vgl. u.a. LG Regensburg, Beschluss vom 20.01.2022,
Az.: SR StVK 245/21, Rn. 22: „Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist für die Vollzugsbeamten
besondere Sensibilität geboten, wenn Maßnahmen durchgeführt
werden, während Gefangene die Toilette benutzen. Denn hier
wird regelmäßig die durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 GG geschützte Intimsphäre beeinträchtigt“.
54 § 23 Abs. 3 JVollzDSG Bln.
55 § 37 Abs. 4.5 Verwaltungsvorschriften zu den Hessischen
Vollzugsgesetzen.
56 § 25 Abs. 7 JVollzDSG M-V.
57 § 81a Abs. 2 NJVollzG.
58 § 144 Abs. 4 JVollzGB I LSA.
59 § 33 Abs. 3 ThürJVollzDSG.
+ Zudem war eine solche Verpixelung auch in
den besonders gesicherten Hafträumen der
Justizvollzugsanstalten München (Bayern),
Neumünster (Schleswig-Holstein) und
Brandenburg a. H. (Brandenburg)
vorhanden.
Im Gegensatz dazu stehen die im Jahr 2024
besuchte JVA Stuttgart (Baden-Württemberg),
drei besuchte Justizvollzugsanstalten in Bayern
(Augsburg-Gablingen, Hof, Würzburg), die JVA
Waldeck (Mecklenburg-Vorpommern) sowie
das JVK Fröndenberg (Nordrhein-Westfalen),
bei denen der Toilettenbereich weiterhin
unverpixelt auf den Überwachungsmonitoren
abgebildet wird.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
gab in seiner Stellungnahme zum Bericht über
den Besuch der JVA Augsburg-Gablingen
bekannt, dass im Zuge der Erneuerung von
Videoanlagen in mehreren bayerischen
Justizvollzugsanstalten die Möglichkeit geschaffen wurde, den
Toilettenbereich auch in besonders gesicherten
Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände zu
verpixeln. Es werde geprüft, ob die Verpixelung
mit dem effektiven Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Gefangenen vereinbar sei.
Das Ministerium für Justiz,
Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-
Vorpommern teilte in seiner Stellungnahme
vom 30. April 2025 mit, dass in der JVA Waldeck
derzeit technische Möglichkeiten zur
Verpixelung des Toilettenbereichs geprüft würden. In
der Zwischenzeit werde die gewünschte
Nichteinsehbarkeit des Toilettenbereichs durch eine
mechanische Abdeckung an den
Überwachungsmonitoren gewährleistet.
Während in den o.g. Bundesländern
konkrete Maßnahmen zur Verpixelung des
Toilettenbereichs in besonders gesicherten Hafträumen
ergriffen oder zumindest geprüft werden,
verfolgt das Ministerium der Justiz des Landes
Nordrhein-Westfalen weiterhin eine
entgegengesetzte Linie: Eine Verpixelung des
Toilettenbereichs in den besonders gesicherten Hafträumen
wird aus Aspekten der Sicherheit entschieden
abgelehnt. Dies erscheint vor dem Hintergrund des
bundesweiten Vergleichs nicht nachvollziehbar.
Sowohl die Erfahrungen aus besuchten
Einrichtungen, in denen eine solche Verpixelung bereits
genutzt wird, als auch die Anzahl an
Landesgesetzen, in denen die Nutzung dieser technischen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 35 –
36
Vorrichtung vorgeschrieben wird, belegen, dass
es sich um eine praktikable und rechtlich
anerkannte Lösung handelt.
Kopfunterlage, Decke und Matratze
In besonders gesicherten Hafträumen ist
darauf zu achten, dass die Ausstattung der Räume die
Menschenwürde nicht beeinträchtigt. Sie sollen
grundsätzlich mit einer Matratze, einer Decke
und einer Kopfunterlage ausgestattet sein.
In den Justizvollzugsanstalten Stuttgart
(Baden-Württemberg), Hof (Bayern), Tegel
(Berlin) und Brandenburg a. H. (Brandenburg)
sowie dem JVK Plötzensee (Berlin) erhielten im
besonders gesicherten Haftraum untergebrachte
Gefangene keine Kopfunterlage. In der JVA
Hohenleuben (Thüringen) bekamen die
Betroffenen zudem keine Decke.
In seiner Stellungnahme vom 27. März 2025
teilte das Ministerium der Justiz und für
Digitalisierung des Landes Brandenburg mit, dass die JVA
Brandenburg a. H. derzeit die Anschaffung von
reißfesten, schwer entflammbaren und
desinfizierbaren Spezialkissen sowie Matratzen mit
integriertem Kopfteil prüfe. Nach Abschluss dieser
Prüfung werde ggf. eine Empfehlung an andere
Justizvollzugsanstalten erfolgen.
Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und
Verbraucherschutz teilte in ihrer Stellungnahme
vom 30. April 2025 mit, dass einheitliche
Ausstattungsstandards für besonders gesicherte
Hafträume im Berliner Justizvollzug erarbeitet würden.
Diese würden sich an den Empfehlungen der
Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter
orientieren und auch Kopfunterlagen und
Sitzmöglichkeiten berücksichtigen.
Das Thüringer Ministerium für Justiz,
Migration und Verbraucherschutz erklärte wiederrum
in seiner Stellungnahme vom 27. März 2025
weiterhin keine Decke und Kopfunterlage als Teil
der Grundausstattung im besonders gesicherten
Haftraum vorhalten zu wollen. Eine
Aushändigung sei lediglich im Einzelfall vorgesehen und
nur dann zulässig, wenn keinerlei Eigen- oder
Fremdgefährdung festgestellt werde. Diese
Entscheidung steht im Widerspruch zur
Notwendigkeit einer menschenwürdigen Unterbringung im
besonders gesicherten Haftraum.
Besonders kritisch wurde die Ausstattung der
besonders gesicherten Hafträume in der JVA
Augsburg-Gablingen (Bayern) bewertet. Die
dort untergebrachten Gefangenen erhielten in
einigen Fällen weder Kopfunterlage und Decke
noch eine Matratze. Das mit einer
Unterbringung ohne Matratze verbundene Liegen auf dem
Betonboden kann zu Hämatomen und anderen
körperlichen Beschwerden führen.
In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2025
erklärte das Bayerische Staatsministerium der
Justiz, dass die Wegnahme bzw. Vorenthaltung
der Mindestausstattung nach einer besonderen
Verhältnismäßigkeitsprüfung, im Einzelfall zur
Abwendung der Gefahr eines Suizids erforderlich
sei. Seit Oktober 2024 seien alle bayerischen
Anstalten dazu verpflichtet, dem Staatsministerium
unverzüglich darüber zu berichten, wenn Teile
der Grundausstattung entnommen oder
vorenthalten würden.
Die Einführung einer unmittelbaren
Berichtspflicht bei Vorenthaltung der
Mindestausstattung stellt eine sinnvolle und praktikable Lösung
dar, um mehr Transparenz und Kontrolle zu
gewährleisten.
Der Entzug von Kopfunterlagen, Kissen und
Matratzen über eine nicht nur kurzfristige Dauer
bleibt allerdings in hohem Maße problematisch,
da diese Maßnahme unverhältnismäßig restriktiv
erscheint. Zudem ist fraglich, ob diese
tatsächlich geeignet ist, eine (akute) Selbstgefährdung
signifikant zu verhindern. Stattdessen sollten bei
akuter Suizidalität alternative Ansätze wie
verbesserte therapeutische Maßnahmen und eine
intensivere Betreuung in Betracht gezogen werden.
Kleidung
In einem besonders gesicherten Haftraum
untergebrachten Personen ist eine angemessene,
undurchsichtige Bekleidung auszuhändigen.
In den besuchten Justizvollzugsanstalten in
München, Hof (Bayern) und Bremen sowie zum
Teil im JVK Plötzensee (Berlin) erhielten
Gefangene zur Bekleidung im besonders gesicherten
Haftraum lediglich eine Papierunterhose. In der
JVA Stralsund (Mecklenburg-Vorpommern)
wurde den Betroffenen in einigen Fällen die
Kleidung entzogen und lediglich ein durchsichtiger
Overall ausgehändigt. Dies war auch in der JVA
Rottenburg (Baden-Württemberg) der Fall,
allerdings erhielten die betroffenen Gefangenen
dort zusätzlich zum Overall eine durchsichtige
Papierunterhose.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 36 –
37
Das Entziehen von Kleidungsstücken bei einer
Unterbringung mit permanenter
Kameraüberwachung stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff
in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen
und eine Verletzung der Menschenwürde dar.60
In diesem Zusammenhang ist die JVA
Augsburg-Gablingen (Bayern) besonders kritisch
hervorzuheben. Bei der Einsichtnahme in die
Dokumentation der Anstalt wurde deutlich, dass
in mindestens acht Fällen eine Unterbringung im
besonders gesicherten Haftraum ohne jegliche
Kleidung – auch ohne Papierunterwäsche –
erfolgte. In keinem dieser Fälle wurde erfasst, aus
welchem Grund die betroffenen Personen nackt
in dem Raum verbleiben mussten. Erschwerend
kam hinzu, dass bei den ohne Bekleidung
untergebrachten Gefangenen in allen Fällen eine
Kameraüberwachung angeordnet wurde, bei der der
besonders gesicherte Haftraum vollumfänglich
abgebildet wurde.
Sitzgelegenheit
Den Gefangenen soll ermöglicht werden, eine
normale Sitzposition einzunehmen.
Bei einer Unterbringungsdauer von mehreren
Stunden oder Tagen ist ein Verweilen im Stehen
oder am Boden sitzend menschenunwürdig.
+ Besuchte Anstalten in Bayern (JVAen
Augsburg-Gablingen, Hof und Würzburg),
Berlin (JVK Plötzensee), Brandenburg (JVA
Brandenburg a. H.), Niedersachsen (JVK
Lingen), Nordrhein-Westfalen (JVK
Fröndenberg) sowie in Schleswig-Holstein (JVA
Neumünster) hielten für die Gefangenen in
den besonders gesicherten Hafträumen
Sitzgelegenheiten in normaler Höhe vor.
Während in den Justizvollzugsanstalten
Augsburg-Gablingen und Würzburg (Bayern) sowie
Bremen Sitzwürfel vorhanden waren, war zum
Besuchszeitpunkt in keinem belegten
besonders gesicherten Haftraum ein solcher zu finden.
Auch ging aus der eingesehenen
Dokumentation hervor, dass den im besonders gesicherten
Haftraum untergebrachten Gefangenen in der
JVA Augsburg-Gablingen in keinem Fall ein
Sitzwürfel zur Verfügung gestellt worden war. Die
60 BVerfG, Beschluss vom 18.03.2015, Az.: 2 BvR 1111/13, Rn.
32; EGMR, Urteil vom 7.07.2011, Hellig ./. Deutschland,
Individualbeschwerde Nr. 20999/05, Rn. 56 f.
Nationale Stelle betont, dass eine Sitzgelegenheit
stets zur Grundausstattung jedes besonders
gesicherten Haftraums gehören und nur in schriftlich
begründeten sowie nachvollziehbar
argumentierten Einzelfällen den betroffenen Gefangenen
temporär entzogen werden sollte.
Die besonders gesicherten Hafträume
der besuchten Anstalten in den
Bundesländern Baden-Württemberg (JVAen
Stuttgart und Rottenburg), Hessen (JVA Kassel I),
Mecklenburg-Vorpommern (JVAen Stralsund
und Waldeck), Niedersachsen (JVA Meppen),
Sachsen-Anhalt (JVA Burg) und Thüringen
(JVA Hohenleuben) waren lediglich mit einer am
Boden liegenden Matratze ausgestattet. Dies war
auch in den besuchten Justizvollzugsanstalten
München (Bayern) sowie Tegel (Berlin) der Fall,
jedoch wurde der Nationalen Stelle von diesen
beiden Anstalten mitgeteilt, dass
Sitzgelegenheiten für die besonders gesicherten Hafträume
bestellt worden seien.
In seiner Stellungnahme vom 27. März 2025
teilte das Thüringer Ministerium für Justiz,
Migration und Verbraucherschutz mit, dass nach dem
erfolgreichen Abschluss eines Pilotprojekts zur
Einführung von Sitzgelegenheiten im besonders
gesicherten Haftraum der JVA Goldlauter
nunmehr geplant sei, diese in allen
Justizvollzugsanstalten des Bundeslands vorzuhalten.
Das Ministerium für Justiz,
Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-
Vorpommern gab in seiner Stellungnahme vom
30. April 2025 bekannt, Sitzwürfel bzw.
entsprechende klappbare Matratzen anschaffen und
entsprechend vorhalten zu wollen.
Zudem teilte das Ministerium für Justiz und
Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt
in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2025 mit,
dass bereits seit Ende des Jahres 2023 mit der
Erprobung sog. Faltmatratzen,61 die sowohl als
Liegefläche als auch – aufgestellt – als
Sitzgelegenheit genutzt werden könnten, begonnen worden
sei, und diese mit einem positiven Ergebnis
abgeschlossen worden sei. Vor diesem Hintergrund
sollen nun landesweit alle besonders gesicherten
61 Dahingehend möchte die Nationale Stelle anmerken, dass
Faltmatratzen zwar als gepolsterte Rückenlehne dienen
können, diese den Gefangenen jedoch kein Sitzen in normaler
Höhe ermöglichen. Faltmatratzen sollten daher im besonders
gesicherten Haftraum nicht die einzige Sitzgelegenheit
darstellen, sondern eher als ergänzende Möglichkeit dienen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 37 –
38
Hafträume schrittweise mit den genannten
Matratzen ausgestattet werden.
Schließlich ordnete das Hessische
Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat am 14.
November 2024 per Erlass an, alle besonders
gesicherten Hafträume in den
Justizvollzugsanstalten Hessens unverzüglich mit Faltmatratzen
oder Sitzwürfeln auszustatten.
Zugang zu Tageslicht
Ein natürlicher Lichteinfall soll in allen
besonders gesicherten Hafträumen sichergestellt
werden.
Fehlen Fenster oder sind diese undurchsichtig,
wird die zeitliche Orientierung erschwert oder
sogar verwehrt. In solchen Fällen ist
sicherzustellen, dass Gefangene die Möglichkeit besitzen, die
Uhrzeit einzusehen, da dies zur Normalisierung
der belastenden Situation beitragen kann.
Auch dem CPT zufolge sollen Hafträume, „die
für die Einzelhaft verwendet werden, […] die
gleichen Mindeststandards erfüllen wie jene, die auf
die Unterbringung von anderen Gefangenen
Anwendung finden.“62 Dazu gehört auch der Zugang
zu Tageslicht.63
Dies wird allerdings nicht immer gewährleistet.
Die besonders gesicherten Hafträume der
besuchten Justizvollzugsanstalten Bremen,64
Augsburg-Gablingen (Bayern) und Kassel I (Hessen)
befinden sich teils bzw. gänzlich im Keller der
Anstalten. Im Fall der JVA Augsburg-Gablingen
ist dies besonders irritierend, da es sich um einen
Neubau handelt, was grundlegende Fragen zur
Einhaltung moderner baulicher Standards und
humaner Haftbedingungen aufwirft.
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Bremen erklärte in ihrer Stellungnahme vom 21.
62 CPT, Standards – Einzelhaft für Gefangene (2011), Rn. 58.
63 Ebenda.
64 Die dortigen besonders gesicherten Hafträume waren mit
einem Fenster aus Glasbausteinen ausgestattet und waren
somit praktisch blickdicht.
März 2025, dass versucht werde, längere
Aufenthalte in den tageslichtlosen besonders
gesicherten Hafträumen nach Möglichkeit zu vermeiden.
Im Fall einer längeren Unterbringung werde
angestrebt, die Räume im Neubau zu nutzen.
Zudem seien zur Normalisierung der belastenden
Unterbringungssituation, sämtliche besonders
gesicherten Hafträume mit Uhren ausgestattet
worden.
In den besonders gesicherten Hafträumen
der besuchten Justizvollzugsanstalten
München65 und Hof (Bayern) sowie im JVK Lingen
(Niedersachsen) waren die Fenster mit einer
undurchsichtigen Folie beklebt, welche den Einfall
von Licht mindert und den Blick nach draußen
verhindert.
Dies war auch im besuchten JVK Fröndenberg
der Fall, jedoch teilte das Ministerium der
Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner
Stellungnahme vom 24. Januar 2025 mit, dass im
Nachgang des Besuchs der Nationalen Stelle ein
Fensterausschnitt in einer Höhe von rund 20 cm
von der Folie entfernt worden sei, wodurch ein
natürlicher Lichteinfall in die besonders
gesicherten Hafträume ermöglicht werde.
1.2.1.3 Psychiatrische Versorgung
Im Fall der Absonderung eines Gefangenen
mit psychischen Auffälligkeiten und/oder
psychischen Störungsbildern ist eine engmaschige, auf
die Problematik bzw. Erkrankung des
Gefangenen abgestimmte psychiatrische Betreuung und
Behandlung zu gewährleisten.
Die häufigsten Begründungen der
beobachteten mehrtägigen Unterbringungen im besonders
gesicherten Haftraum waren „psychische
Auffälligkeiten“, „Eigen- und/oder Fremdgefährdung“
sowie „Suizidalität“, wobei zu beachten ist, dass
65 In seiner Stellungnahme vom 05.05.2025 teilte das
Bayerische Staatsministerium der Justiz mit, dass infolge der
Empfehlung der Nationalen Stelle nun in der Justizvollzugsanstalt
München im besonders gesicherten Haftraum
untergebrachte Gefangene jederzeit die Uhrzeit ablesen könnten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 38 –
39
einige dieser Gründe gleichzeitig vorlagen.
Im Zusammenhang mit der Begründung durch
„Suizidalität“ verweist die Nationale Stelle
regelmäßig auf das Konzeptpapier zum
Suizidpräventionsraum der JVA Leipzig mit
Krankenhaus (Sachsen). Ziel des Raumkonzepts ist „die
Schaffung eines positiven Klimas zur Behandlung
von Suizidalität sowie der Ermöglichung einer
angstfreien Äußerung von suizidalen Zuständen.
Durch die bauliche Gestaltung dieses Raums
sollen optimale Kontrollmöglichkeiten durch die
Bediensteten und gleichzeitig eine entspannte
Unterbringungsmöglichkeit für den akut
suizidgefährdeten Gefangenen sichergestellt werden.“
Die Nationale Stelle regt an, die Einrichtung
eines solchen Suizidpräventionsraums in den
Justizvollzugsanstalten aller Bundesländer in
Erwägung zu ziehen.
In den Fällen, in denen ein Akutzustand
andauert, sind stets Maßnahmen zu ergreifen, die
diesem entgegenwirken; u.a. ist der psychiatrische
Dienst beizuziehen.
Dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) zufolge genügt es dabei
nicht, wenn ein psychisch auffälliger Gefangener
lediglich untersucht und diagnostiziert wird.66
Eine angemessene Behandlung und medizinische
Überwachung ist ebenfalls zu gewährleisten; der
bloße Zugang zu Psychologen oder Psychiatern
ohne darauf abgestimmte Behandlung sei in
diesem Zusammenhang nicht ausreichend.67
Zwar stehen in den Justizvollzugsanstalten
Psychologinnen und Psychologen zur Verfügung,
deren Kapazitäten sind jedoch angesichts der
hohen Zahl an psychisch auffälligen bzw. erkrankten
Gefangenen häufig stark eingeschränkt. Zudem
verfügen diese – anders als Psychiaterinnen und
Psychiater – nicht über die Befugnis,
selbstständig medikamentöse Behandlungen oder andere
psychiatrisch-medizinische Maßnahmen zu
veranlassen, die in vielen Fällen notwendig wären.
Tatsächlich wurden Betroffene oftmals so lange
„verwahrt“, bis eine Verlegung in eine geeignete
Einrichtung mit psychiatrischer Abteilung, ein
Justizvollzugskrankenhaus oder eine
kooperierende psychiatrische Einrichtung erfolgen konn-
66 Siehe EGMR, Urteil vom 10.04.2013, Claes ./. Belgien,
Individualbeschwerde Nr. 43418/09.
67 Vgl. hierzu: EGMR, Urteil vom 10.04.2013, Claes ./.
Belgien, Individualbeschwerde Nr. 43418/09, Rn. 95.
te. Dies kann aufgrund der zum Teil
unzureichenden Versorgungslage (Punkt 1.1.1 dieses Kapitels)
mehrere Wochen bis Monate dauern.
Besonders problematisch wird diese bereits
ohnehin schon belastende Situation, wenn die
„Verwahrung“ in dafür nicht geeigneten oder
menschenunwürdigen Räumlichkeiten erfolgt.
So wurden die besonders gesicherten Hafträume
der Justizvollzugsanstalten Augsburg-Gablingen
(Bayern) und Bremen sowie die
Sicherungsstation B1 der JVA Tegel (Berlin) von der Nationalen
Stelle – aufgrund der aufgezeigten gravierenden
Mängel – als nicht geeignet für eine mehrtägige
Unterbringung von Gefangenen bzw. für
menschenunwürdig befunden.
Die Nationale Stelle hegt Zweifel, ob die
Bedingungen einer längerfristigen Unterbringung
in besonders gesicherten Hafträumen oder
vergleichbaren Räumlichkeiten zur Absonderung
– geprägt durch eine karge Ausstattung und die
Isolierung von allen anderen Mitgefangenen –
eine angemessene Therapie für Gefangene mit
psychischen Auffälligkeiten und/oder mit
psychiatrischen Störungen zulassen.
Je nach personeller Ausstattung im Bereich des
psychologischen oder psychiatrischen
Fachpersonals in der jeweiligen Anstalt erhalten
Gefangene mit psychischen Auffälligkeiten und/oder
mit psychiatrischen Störungen während der Zeit
der Absonderung eine unterschiedlich intensive
Betreuung und Behandlung. In diesem
Zusammenhang wurde festgestellt, dass die im Jahr 2024
besuchten Justizvollzugsanstalten ohne spezielle
psychiatrische Abteilung mehrheitlich über kein
fest angestelltes psychiatrisches Fachpersonal
verfügten. Alternativ arbeiteten sie mit
Konsiliarpsychiaterinnen und -psychiatern zusammen, die
als externe Fachärztinnen und -ärzte in der Regel
auf Anmeldung durch die Anstaltsärztinnen und
-ärzte hinzugezogen werden und über begrenzte
Stundenkontingente verfügen.
Es wird betont, dass die psychiatrische
Versorgung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten
– insbesondere bei betroffenen Personen in
Absonderung – in adäquatem Umfang und mit der
nötigen Regelmäßigkeit sicherzustellen ist.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 39 –
40
1.2.2 – Fesselung
Um das Recht auf körperliche Unversehrtheit
zu schützen, sollen Fixiergürtel aus Textil
verwendet werden, die arretiert werden können.68
Die Verwendung von metallenen Fesseln birgt
für die betroffenen Personen ein hohes
Verletzungsrisiko.
+ Die besuchte JVA-Tegel (Berlin) hält
ausschließlich Textilfesseln vor. In der JVA
Bremen werden im Regelfall Textilfesseln und
nur im Einzelfall, bei besonderen
Gefährdungslagen, Fesseln aus Metall genutzt.
In der Mehrzahl der anderen im Jahr 2024
besuchten Anstalten kamen ausschließlich Fesseln
aus Metall zum Einsatz.
Lediglich die Justizvollzugsanstalten Hof
(Bayern) und Neumünster (Schleswig-
Holstein) nutzten in bestimmten Situationen,
wie bspw. bei medizinischen Vorführungen, auch
Einweg-Textilfesseln.
Es wird angeregt, den Anwendungsbereich der
genutzten Fesseln aus Textil stetig zu erweitern.
1.2.3 – Fixierung
1.2.3.1 - Anzahl und Dauer
Wegen der Schwere des Eingriffs dürfen
Fixierungen lediglich als ultima ratio unter klaren und
engen Voraussetzungen angeordnet werden. Sie
müssen auf den kürzest möglichen Zeitraum
beschränkt werden.
Vor dem Hintergrund der Belegungsfähigkeit
des JVK Hohenasperg (Baden-Württemberg)
mit 125 Plätzen war die dortige Anzahl an
Fixierungen im Vergleich zu anderen Einrichtungen
auffällig hoch. So stellte die Nationale Stelle bei
der Einsicht in die Dokumentationen mit
Besorgnis fest, dass seit Beginn des Jahres 2023 bis
zum Besuchszeitpunkt am 9. Juli 2024 insgesamt
222 Fixierungen durchgeführt worden waren.
In seiner Stellungnahme vom 25. April 2025
beschränkte sich das Ministerium der Justiz und für
Migration des Landes Baden-Württemberg
darauf, den rechtlichen Rahmen und die Durchfüh-
68 Es wird z.B. auf die Handfixiergürtel der Firmen Segufix
oder Bonowi verwiesen.
rung der Maßnahmen zu beschreiben, ohne dabei
auf die konkreten Gründe einzugehen, die zu der
auffällig hohen Anzahl an Fixierungen im JVK
Hohenasperg führten.
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob
Fixierungen mit einer Dauer von mehreren Tagen oder
sogar Wochen verhältnismäßig sein können.
Im JVK Fröndenberg (Nordrhein-Westfalen)
waren die Dauern der Fixierungen im Vergleich
zu anderen besuchten Anstalten exorbitant lang.
So ging aus den erhaltenen Unterlagen des JVK
hervor, dass seit dem 1. Januar 2023 sechs
Fixierungen von Gefangenen mit einer Dauer von
mehr als 10 Tagen durchgeführt worden waren,
drei davon über 15 Tage. Die längste Fixierung
dauerte 20 Tage und 23 Stunden an. Erschwerend
kam hinzu, dass ein Teil dieser Fixierungen auf
der Intensivstation ohne jegliche Sitzwache
erfolgte.69
Für eine möglichst schonende Durchführung
der Fixierung ist ein Bandagen-System zu
verwenden.
In der Justizvollzugsanstalt Stralsund
(Mecklenburg-Vorpommern) wurden im
Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum
Besuchszeitpunkt acht Fixierungen über eine Dauer von bis
zu 26 Stunden durchgeführt. Erschwerend kam
hinzu, dass die Fixierungen auf einer am Boden
liegenden dünnen Matratze und unter
Verwendung metallener Fesseln erfolgten. Dies war auch
in der JVA Waldeck der Fall.
Allein schon die Fixierung am Boden vermittelt
den Betroffenen ein unnötiges Gefühl der
Hilflosigkeit und des Ausgeliefertseins und kann daher
kaum als menschenrechtskonform angesehen
werden. Darüber hinaus erhöht die Nutzung von
metallenen Fesseln die Verletzungsgefahr und ist
daher nicht akzeptabel.
Das Ministerium für Justiz,
Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-
Vorpommern teilte in seiner Stellungnahme
vom 30. April 2025 mit, dass die JVA Waldeck
mittlerweile zwei Fixiermatratzen angeschafft
habe. Im März 2025 seien Bedienstete,
hauptsächlich aus dem Allgemeinen Vollzugsdienst und
dem Medizinischen Dienst, in der Bedienung der
Fixiermatratzen geschult worden.
69 Siehe dazu Punkt 1.2.3.2 – Verfassungsrechtliche
Mindestanforderungen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 40 –
41
Die Nationale Stelle begrüßt, dass in der JVA
Waldeck nunmehr auf alternative
Fixiermatratzen und Gurtsysteme zurückgegriffen werden
soll. Sie weist allerdings eindringlich darauf hin,
dass eine Fixierung nur unter der Voraussetzung
zulässig ist, dass alle verfassungsrechtlichen
Mindestanforderungen erfüllt sind.
1.2.3.2 – Verfassungsrechtliche
Mindestanforderungen
Fixierungen dürfen ausschließlich dann
durchgeführt werden, wenn die verfassungsrechtlichen
Anforderungen gewährleistet werden können.
Die ständige Eins-zu-eins-Betreuung bei
Fixierungen ist durch therapeutisches oder
pflegerisches Personal zu gewährleisten. Für eine
nicht nur kurzfristige Fixierung ist zudem eine
richterliche Entscheidung erforderlich.70 Die
Maßnahme soll mit der betroffenen Person
nachbesprochen werden.71 Außerdem ist diese nach
Beendigung der Maßnahme auf die Möglichkeit
hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten
Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen.72
Trotz dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben
wurde der Nationalen Stelle bei ihren Besuchen
im Justizvollzug im Jahr 2024 mehrheitlich
mitgeteilt, dass eine ständige Eins-zu-eins-Betreuung
durch therapeutisches oder pflegerisches
Personal in vielen Fällen nicht gewährleistet werden
könne. Stattdessen wurde diese Aufgabe
mehrheitlich von Bediensteten des Allgemeinen
Vollzugsdienstes übernommen, die teils über
spezielle Fortbildungen in diesem Bereich verfügten.
Diese Problematik spiegelt sich auch in
den Landesrechten der besuchten
Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Baden-
Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,
Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen wider, die
nicht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen
Mindestanforderung einer Eins-zu-eins-
Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches
Personal stehen. In dem Strafvollzugsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern wird keine der
verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen um-
70 BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, Az.: 2 BvR 309/15, Rn. 69.
71 DGPPN (2018): S3-Leitlinie „Verhinderung von Zwang:
Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei
Erwachsenen“.
72 BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, Az.: 2 BvR 309/15, Rn. 85.
gesetzt.
Die Landesrechte müssen die
verfassungsrechtlichen Anforderungen berücksichtigen und
dementsprechend angepasst werden.
Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 ist die Anforderung einer
Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches
oder pflegerisches Personal, welches sich in der
unmittelbaren Nähe befindet, durch die
besonderen Gesundheitsgefahren begründet,73 die
während einer Fixierung auftreten können und
einer unmittelbaren fachlich fundierten
Reaktion bedürfen. Durch den Einsatz von
therapeutischem oder pflegerischem Personal kann zudem
deeskalierend auf die Person eingewirkt werden,
um eine schnelle Beendigung der Maßnahme zu
ermöglichen.
Unabhängig vom jeweiligen Ort der
Durchführung bestehen die gleichen Gesundheitsgefahren
für die Betroffenen. Zumindest die Anforderung
einer Betreuung durch therapeutisches und
pflegerisches Personal muss deshalb auch bei einer
Übertragung des Fixierungsurteils auf andere
Orte der Freiheitsentziehung – wie
Justizvollzugsanstalten – gelten, zumal sich das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts auf eine medizinische
Klinik bezieht, in der die beschriebenen
Gefahren geringer sein sollten als in einer
Vollzugsanstalt.
Wenn die Mindestanforderungen aus dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts im
Justizvollzug nicht umsetzbar sind, dürfen Fixierungen
dort nicht durchgeführt werden.74
Besonders kritisch beurteilt die Nationale
Stelle, dass bei Fixierungen auf der Intensivstation
des JVK Fröndenberg (Nordrhein-Westfalen) –
die über eine Dauer von bis zu 20 Tagen vollzogen
wurden75 – keinerlei Sitzwache anwesend war. Die
Leitung des JVK erklärte, dass diese Praxis darauf
beruhe, dass die Vitalfunktionen der betroffenen
Person durch medizinische Geräte überwacht
würden. Sie verwies zudem auf § 70 Abs. 7
Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, wonach
bei einer intensivmedizinischen Behandlung „die
ständige Überwachung mittels technischer Gerä-
73 BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, Az.: 2 BvR 309/15, Rn. 83.
74 CPT/Inf (2022) 18, Rn. 91: Der CPT empfiehlt, die
Anwendung der Fixierung in Justizvollzugsanstalten abzuschaffen.
75 Siehe Punkt 1.2.3.1.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 41 –
42
te [ausreiche], wenn zur Abwendung der mit der
Fixierung verbundenen Gesundheitsgefahren
eine Sitzwache nicht erforderlich“ sei.
In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2025
begründete das zuständige Ministerium der
Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen die Praxis
damit, dass diese ausschließlich im JVK
Fröndenberg erfolge. Aufgrund der kontinuierlichen
Aufzeichnung und der Warnfunktion würde die
technische Überwachung als gleichwertig zur
persönlichen Eins-zu-eins-Betreuung gemäß den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
angesehen.
Den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts wird eine solche Auslegung nicht gerecht.
Diesem zufolge hat bei einer Fixierung „von
Verfassungs wegen eine Eins-zu-eins-Betreuung zu
erfolgen“76. Diese schlägt sich in dem ständigen
und unmittelbaren Kontakt zwischen der
betreuenden und der fixierten Person nieder. Sie dient
nicht nur dazu, eine körperliche Gefährdung der
fixierten Person zu verhindern und diese nicht
mit den mit einer Fixierung verbundenen
Gesundheitsgefahren allein zu lassen, sondern auch
deren psychische Belastung zu minimieren. Die
Anwesenheit qualifizierter Fachkräfte, die gezielt
in Deeskalations- und Beruhigungstechniken
geschult sind, kann wesentlich dazu beitragen, bei
der Bewältigung der Krise zu unterstützen und
Traumatisierungen vorzubeugen. Nur auf diese
Weise wird die Eins-zu-eins-Betreuung der
besonderen Schwere des Eingriffs und den damit
verbundenen Gesundheitsgefahren gerecht.
Eine rein technische Überwachung durch
Geräte, auch wenn diese kontinuierlich
Aufzeichnungen liefern und über Warnfunktionen
verfügen, kann diesen Anforderungen nicht gerecht
werden und darf die ständige und unmittelbare
Präsenz von Fachpersonal keinesfalls ersetzen.
1.2.4 – Baulicher Zustand
Es ist sicherzustellen, dass Gebäude zur
Unterbringung von Gefangenen regelmäßig
instandgehalten, modernisiert und an aktuelle Standards
angepasst werden, um eine sichere und
gesundheitsfördernde Umgebung zu gewährleisten.
Ein angemessener baulicher Zustand von
Justizvollzugsanstalten ist essenziell, um den grund-
76 BVerfG, Beschluss vom 19.03.2019, Az.: 2 BvR 2638/18, Rn.
29.
legenden Anforderungen an Sicherheit, Hygiene
und an eine menschenwürdige Unterbringung
gerecht zu werden. Veraltete und
sanierungsbedürftige Gebäude können nicht nur die
Lebensbedingungen der dort untergebrachten Gefangenen
negativ beeinflussen,77 sondern auch die
Arbeitsbedingungen des Personals erschweren.
Bei den Besuchen der
Justizvollzugskrankenhäuser Hohenasperg (Baden-
Württemberg) und Plötzensee (Berlin), der
JVA Kassel I (Hessen), der JVA Hohenleuben
(Thüringen) sowie des Altbaus der JVA Bremen
wurde festgestellt, dass sich die Gebäude teils in
einem stark sanierungsbedürftigen Zustand
befinden.
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Bremen teilte in ihrer Stellungnahme vom 21.
März 2025 hierzu mit, dass die JVA Bremen seit
20 Jahren schrittweise saniert werde. Derzeit
würde Hafthaus II modernisiert, mit geplanter
Fertigstellung Anfang 2029. Eine anschließende
Sanierung von Hafthaus I sei vorgesehen, jedoch
bislang finanziell nicht abgesichert.
Das Ministerium der Justiz und für Migration
des Landes Baden-Württemberg gab in seiner
Stellungnahme vom 25. April 2025 an, dass die
Sanierung von Bau 4 des JVK Hohenasperg geplant
sei. Langfristig sollen die Baumaßnahmen
allerdings auf eine zukünftige Nutzung des Standorts
als Sozialtherapeutische Anstalt ausgerichtet
sein. Aufgrund des baulichen Zustands und
begrenzter Erweiterungsmöglichkeiten sei zudem
ein Neubau eines Justizvollzugskrankenhauses
mit 205 Plätzen auf dem Gelände der JVA
Stuttgart geplant.
Als besonders kritisch bewertete die
Nationale Stelle den baulichen Zustand der Teilanstalt
II der JVA Tegel (Berlin). Die dortigen Flure,
Hafträume und zum Teil auch die
Haftraummöblierung waren stark abgenutzt und voller
„Kritzeleien“. Auch die Böden wiesen deutliche
Verschleißspuren auf.
Es bestehen erhebliche Zweifel hinsichtlich
der Eignung der Teilanstalt II zur Unterbringung
von Gefangenen – Kritik, die die Nationale Stelle
bereits bei dem Besuch der JVA Tegel am 6.
Oktober 2021 äußerte.78
77 Vgl. analog CPT/Inf (2022) 18, https://rm.coe.
int/1680a80c61, Rn. 111.
78 https://www.nationale-stelle.de/besuche/laenderkommis-
sion/2021.html
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 42 –
43
Als besorgniserregend erachtete die Nationale
Stelle die Einschätzung der Berliner
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz.
Nachdem in einer Stellungnahme vom 22. April 2022
angekündigt worden war, dass der Umbau sowie
eine umfassende Grundinstandsetzung der
Teilanstalt II im Jahr 2026 beginnen sollten, teilte die
Senatsverwaltung im Oktober 2024 mit, dass
weitergehende, grundlegende Baumaßnahmen mit
Blick auf die aktuellen Sparvorgaben im
Landeshaushalt Berlin zunächst nicht realisierbar seien.
Aufgrund der gegenwärtigen Haushaltssituation
und unter Abwägung der jeweiligen
Dringlichkeiten weiterer anstehender Bauprojekte sei
eine erste Veranschlagung von Baumitteln für die
Grundsanierung der Teilanstalt II nunmehr
frühestens ab 2029 realistisch.
In ihrer Stellungnahme zu dem Bericht über
den Besuch der JVA Tegel am 28. August 2024
teilte die Berliner Senatsverwaltung ergänzend
mit, dass im September 2025 mit einem Neubau
der Teilanstalt I der JVA Tegel begonnen werden
soll. Bis Ende 2028 sollen dort 216
Einzelhafträume entstehen, die perspektivisch auch eine
Verlagerung von Gefangenen aus der Teilanstalt
II ermöglichen sollen, um die dort geplanten
Umbau- und Sanierungsmaßnahmen effizienter
durchführen zu können.
Die Nationale Stelle ist bezüglich der erneut
verschobenen Sanierung der Teilanstalt II der
JVA Tegel äußerst besorgt. Angesichts des
fortschreitenden baulichen Verfalls warnt sie vor
einer weiteren Verschlechterung der
Unterbringungsbedingungen und mahnt dringend an,
kurzfristige Übergangslösungen zu schaffen, um
menschenrechtlichen Standards gerecht zu werden.
1.2.5 – Mehrfachbelegung
Eine regelmäßige Unterbringung in
Einzelhafträumen soll gewährleistet werden.
Selbst bei einer ausreichenden Raumgröße
kann sich eine Mehrfachbelegung belastend
auswirken sowie Krisen und Konflikte zwischen
den Gefangenen begünstigen.79 Die mangelnde
Privatsphäre kann Aggressionen auslösen,
Zwischenfälle provozieren und dabei die
Verwirklichung des angestrebten Ziels der Resozialisie-
79 Vgl. Anna Schliehe, Ben Crewe, “Top bunk, bottom bunk:
cellsharing in prisons” in The British Journal of Criminology,
März 2022, Volume 62, Issue 2, S. 484–500.
rung behindern. Auch kann dies die Behandlung
und Genesung von Gefangenen mit psychischen
Störungen erschweren. Daher ist im Regelfall
eine Einzelunterbringung gesetzlich
vorgesehen.80
+ Eine vollständige Umsetzung des gesetzlich
verankerten Grundsatzes der
Einzelunterbringung konnte die Nationale Stelle im Jahr
2024 in der JVA Tegel (Berlin) sowie in der
JVA Brandenburg a. H. (Brandenburg)
feststellen.
In den besuchten Justizvollzugsanstalten
Stuttgart (Baden-Württemberg),
Hohenleuben (Thüringen) sowie im JVK Hohenasperg
(Baden-Württemberg) wurden
Gemeinschaftshafträume mit bis zu vier Gefangenen belegt.
Besonders kritisch wurde zudem die
Gemeinschaftsunterbringung in der Krankenabteilung in
der JVA München (Bayern) mit bis zu sechs
Gefangenen pro Raum bewertet.
In seiner Stellungnahme vom 25. April 2025
bestätigte das Ministerium der Justiz und für
Migration des Landes Baden-Württemberg, dass
gemeinschaftliche Unterbringungen im JVK
Hohenasperg grundsätzlich zu Konflikten zwischen
Gefangenen führen können.
Einzelunterbringungsmöglichkeiten seien dort jedoch nur in sehr
begrenztem Umfang verfügbar. Der gestiegene
Bedarf an stationär-psychiatrischer Behandlung
lasse eine Umwidmung von Gemeinschafts- zu
Einzelhafträumen derzeit nicht zu, da dies die
Kapazitäten des Justizvollzugskrankenhauses
verringern und die psychiatrische Versorgung im
gesamten Justizvollzug einschränken würde. In
der Praxis werde dieser Problematik begegnet,
indem Gemeinschaftshafträume in
Einzelfällen zeitweise nur mit einem Gefangenen belegt
würden, wenn dieser aufgrund seiner Krankheit
nicht gemeinschaftsfähig sei. Im geplanten
Neubau seien überwiegend Einzelhafträume
vorgesehen.
Das Bayerische Staatsministerium der
Justiz gab in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2025
an, dass auf dem Gelände der JVA München eine
neue Krankenabteilung mit rund 100 Plätzen er-
80 § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der
Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG):
„Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren
Hafträumen untergebracht.“ Eine ähnliche Formulierung ist
in vielen Strafvollzugsgesetzen der Länder zu finden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 43 –
44
richtet werden solle. Etwa die Hälfte der
Plätze sei in Einzel- oder Doppelzimmern
vorgesehen, die übrigen Räume seien für maximal drei
Personen ausgelegt. Das Ministerium verwies
allerdings auch auf die geltenden gesetzlichen
Landesbestimmungen, denen zufolge eine
gemeinschaftliche Unterbringung von bis zu acht
Gefangenen zulässig ist.
Die Nationale Stelle sieht insbesondere die
Möglichkeit einer Belegung mit bis zu acht
Personen pro Haftraum als äußerst kritisch an. Eine
solche Belegungsdichte widerspricht aus ihrer
Sicht dem Grundgedanken eines auf
Resozialisierung und individuelle Förderung
ausgerichteten Strafvollzugs und lässt sich kaum mit dem
Anspruch auf menschenwürdige Unterbringung
vereinbaren. Auch im Kontext der geplanten
Krankenabteilung wirft die vorgesehene
Dreifachbelegung erhebliche Bedenken auf.
Insbesondere für erkrankte oder psychisch belastete
Gefangene kann eine Unterbringung in
Mehrbettzimmern die notwendige Ruhe und
Intimsphäre gravierend beeinträchtigen und somit
sowohl Behandlungserfolge gefährden als auch das
Stationsklima belasten.
Die Nationale Stelle betont daher erneut die
Notwendigkeit, den gesetzlich vorgesehenen
Regelfall81 der Einzelunterbringung nicht nur
formell, sondern auch praktisch konsequent
umzusetzen.
1.2.6 – Mehrfachbelegung ohne separat
entlüftete und baulich
abgetrennte Toilette
Die Unterbringung von mehreren
Gefangenen in einem Haftraum ohne abgetrennte und
gesondert entlüftete Toilette verstößt gegen die
Menschenwürde.82 Hierbei ist es unerheblich, ob
Gefangene einer gemeinsamen Unterbringung
zugestimmt haben, da das Grundrecht der
Menschenwürde kein disponibles Rechtsgut ist, auf
das man verzichten könnte.83
Im Fall einer unvermeidbaren, temporären
Mehrfachbelegung ist diese ausschließlich in
Hafträumen mit separat entlüfteten und baulich
abgetrennten Toiletten vorzunehmen.
81 Art. 20 Abs. 1. S. 1 BayStVollzG.
82 BVerfG, Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 1 BvR 409/09, Rn.
33.
83 BVerwG, Urteil vom 17.10.2000, Az.: 2 WD 12/00; Siehe
auch Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 18, Rn. 2.
In der JVA Würzburg (Bayern) verfügten einige
mehrfach belegbare Hafträume nicht über einen
baulich abgetrennten Toilettenbereich. In einer
solchen Situation wird die durch Artikel 1 Abs. 1
GG geschützte Menschenwürde verletzt.84
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
teilte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2025
mit, dass in Folge der Empfehlung der
Nationalen Stelle, die o.g. Räume nunmehr ausschließlich
einzeln belegt würden.
1.2.7 – Größe der Hafträume
Für eine menschenwürdige Unterbringung
muss ein Einzelhaftraum mindestens eine
Grundfläche von 6 qm85 exklusive des Sanitärbereichs
aufweisen. Für den Fall, dass der Sanitärbereich
nicht abgetrennt ist, ist etwa 1 qm für diesen zu
addieren, sodass die Gesamtfläche mindestens
7 qm beträgt. Bei Mehrfachbelegung muss eine
Fläche von 4 qm für jede weitere Person exklusive
des Sanitärbereichs hinzukommen.
Mit einer Raumgröße von unter 9 qm inkl. des
Toilettenbereichs unterschritten einige doppelt
belegte Hafträume der JVA Rottenburg (Baden-
Württemberg) die Standards der Nationalen
Stelle deutlich.
1.2.8 – Junge Gefangene
Junge Gefangene sollen so untergebracht
werden, dass sie so weit wie möglich vor schädlichen
Einflüssen geschützt und die besonderen, ihrem
Alter gemäßen Bedürfnisse berücksichtigt
werden.
Entsprechend der Nelson-Mandela-Regeln
empfiehlt die Nationale Stelle grundsätzlich,
,,junge Gefangene (...) von Erwachsenen getrennt
unterzubringen“.86 Bei Personen, die das
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
ist zudem „das Wohl des Kindes ein Gesichts-
84 Vgl. hierzu: Lübbe-Wolff (2016), „Die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug und
Untersuchungshaftvollzug“, S. 269; EGMR, Urteil vom 25.04.2013,
Canali ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 40119/09;
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2005, Az.: 12 U 300/04.
85 6 qm stellen den absoluten Mindeststandard dar. Kleinere
Hafträume verstoßen nach Auffassung der Nationalen Stelle
gegen Art. 1 des Grundgesetzes. Darüberhinausgehende
gesetzliche Anforderungen sind zu beachten und werden
begrüßt.
86 Regel 11 lit. d der Nelson Mandela-Regeln (Resolution
70/r75 der Generalversammlung, Annex, verabschiedet am
17.12.2015).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 44 –
45
punkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“.87
Hierzu gehört auch die Gewährleistung des
Trennungsgrundsatzes.88
In den besuchten
Justizvollzugskrankenhäusern Plötzensee (Berlin) und Fröndenberg
(Nordrhein-Westfalen) sowie in der JVA
Brandenburg a. H. (Brandenburg) und auf der
psychiatrischen Abteilung der JVA Neumünster
(Schleswig-Holstein) war dies nicht
gewährleistet. Junge Gefangene – darunter zum Teil
auch Minderjährige – wurden auf derselben
Station wie die erwachsenen Gefangenen
untergebracht.89
Als Folge dessen waren die jungen Gefangenen
bis zu 23 Stunden täglich eingeschlossen.
Der Trennungsgrundsatz soll gerade dem Wohl
der jungen Gefangenen dienen. Ein 23-stündiger
Einschluss täglich über einen längeren Zeitraum
zur Einhaltung dieses Grundsatzes ist daher in
keinem Fall angemessen.
Die Nationale Stelle möchte in diesem
Zusammenhang auf die psychiatrische
Vollzugsabteilung der Jugendanstalt Hameln (Niedersachsen)
verweisen.90 Diese Abteilung verfügt über
insgesamt 20 Haftplätze und ist für junge Gefangene
im Alter zwischen 14 und 24 Jahren zuständig, die
aufgrund psychischer Erkrankungen nicht
ambulant behandelbar sind oder nach einer
stationären Therapie auf den Vollzugsalltag
vorbereitet werden sollen. Ein besonderer Schwerpunkt
des dortigen Behandlungskonzepts liegt auf der
gemeinsamen Freizeitgestaltung, die nicht nur
eine therapeutische Wirkung entfalten, sondern
zugleich als sinnvolles und strukturierendes
Beschäftigungsangebot dienen soll. So haben die
dort untergebrachten jungen Gefangenen u.a.
die Möglichkeit, zusammen mit Bediensteten
an vielfältigen Aktivitäten teilzunehmen – etwa
beim Sport, beim Spielen von
Gesellschaftsspielen, beim Musizieren, Puzzeln oder in anderen
Gruppensettings.
87 Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes (UN-
Kinderrechtskonvention).
88 Art. 37 lit. c der UN-Kinderrechtskonvention.
89 In der JVA Neumünster (Schleswig-Holstein) nur junge
Gefangene über 18 Jahre.
90 Die Nationale Stelle besuchte die Jugendanstalt Hameln
zuletzt am 17.03.2023.
1.2.9 – Personalsituation
Eine ausreichende, den Aufgaben
entsprechende personelle Besetzung soll stets sichergestellt
werden.
Die Nationale Stelle ist sich der aktuellen
Herausforderungen bei der Rekrutierung
qualifizierten psychiatrischen Fachpersonals bewusst.
Dennoch werfen eng begrenzte
Stundenkontingente von Fachärztinnen oder Fachärzten, wie
in den besuchten Justizvollzugsanstalten
München (Bayern) und Tegel (Berlin), Fragen zur
Kontinuität und Verlässlichkeit der
psychiatrischen Versorgung auf – insbesondere in akuten
psychischen Krisensituationen. In den
benannten Einrichtungen erfolgt ausschließlich eine
konsiliarpsychiatrische Betreuung, in der Regel
auf Anfrage der Anstaltsärztinnen und -ärzte,
wobei die Häufigkeit der Besuche von den externen
Fachärztinnen und Fachärzten festgelegt wird.
Dieses Modell kann zu einer fehlenden
Stetigkeit der Behandlung führen, was die Effektivität
der Versorgung beeinträchtigen kann. Zwar mag
die individuelle Besuchsfrequenz für bestimmte
Gefangene in Einzelfällen ausreichen, doch
angesichts der hohen Anzahl an Haftplätzen –
insbesondere in den größeren Anstalten wie der JVA
Tegel und der JVA München mit jeweils über 800
Plätzen – ist es fraglich, ob dieses Modell
langfristig eine adäquate psychiatrische Versorgung
gewährleistet. Besonders problematisch wird es
für Gefangene mit psychischen Auffälligkeiten,
die ihren eigenen Behandlungsbedarf oft nicht
selbst erkennen oder kommunizieren können. In
solchen Fällen besteht die Gefahr, dass dringend
erforderliche therapeutische Maßnahmen
verzögert oder nicht rechtzeitig eingeleitet werden.
Um eine effektive Betreuung zu gewährleisten,
sollen die Psychiaterinnen und Psychiater
regelmäßig vor Ort sein und über ein ausreichendes
Stundenkontingent verfügen. Nur auf diese
Weise kann eine kontinuierliche, engmaschige und
bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung
gewährleistet werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 45 –
46
Der Großteil der besuchten
Justizvollzugsanstalten hatte zudem offene Stellen im
Allgemeinen Vollzugsdienst. Mehrheitlich gaben
Mitglieder des Personalrats bei Besuchen an, dass
das Personal im Allgemeinen Vollzugsdienst
aufgrund der Unterbesetzung überlastet sei.
Zudem wurde der Nationalen Stelle wiederholt
über ausfallende Freizeitangebote und reduzierte
Aufschlusszeiten berichtet, da die Anstalten für
deren Umsetzung über zu wenig
Sicherheitspersonal verfügten.
2 – Weitere Feststellungen
und Empfehlungen im
Bereich Justizvollzug
Es folgen Empfehlungen und Feststellungen,
die im Jahr 2024 – unabhängig vom diesjährigen
Schwerpunkt – bei den Besuchen in
Einrichtungen des Justizvollzugs getätigt wurden und
ebenfalls von entscheidender Bedeutung für die
Gewährleistung einer menschenwürdigen
Behandlung und Unterbringung sind.
2.1 – Arrest
Arrest ist ausschließlich als ultima ratio und
unter klaren und engen Voraussetzungen
anzuordnen. Er ist so kurz wie möglich zu halten.91
Im Jahr 2024 beobachtete die Nationale
Stelle bei ihren Besuchen der
Justizvollzugsanstalten Hof (Bayern), Bremen, Stralsund und
Waldeck (Mecklenburg-Vorpommern), Meppen
(Niedersachsen) sowie Burg (Sachsen-Anhalt)
mehrwöchige Arrestmaßnahmen. Diese waren
in der Regel mit einem täglichen Einschluss von
23 Stunden verbunden, während die
Beschäftigungsmöglichkeiten auf ein absolutes Minimum
begrenzt blieben. Die Maßnahmen erstreckten
sich über eine Dauer von bis zu vier Wochen.
Der CPT ist der Auffassung, dass die
Höchstdauer des Arrests angesichts der potenziell sehr
schädlichen Folgen für die psychische und/oder
physische Gesundheit der betroffenen Gefange-
91 Dahingehend ist in Hessen (§ 55 Abs. 2 Nr. 8 HStVollzG),
Hamburg (§ 86 Abs. 1 Nr. 8 HmbStVollzG) und Sachsen (§ 90
Abs. 2 Nr. 8 SächsStVollzG) eine maximale Dauer von zwei
Wochen vorgeschrieben, während bspw. in Brandenburg (§
100 Abs. 3 BbgJVollzG) Arrest nicht als
Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist.
nen bei erwachsenen Gefangenen nicht mehr als
14 Tage betragen sollte. Er empfiehlt regelmäßig,
die Höchstdauer dieser Disziplinarmaßnahme zu
reduzieren und ggf. die Landesgesetze
dahingehend zu ändern.92
Es ist darauf zu achten, dass die Ausstattung
der Arresträume die Menschenwürde nicht
beeinträchtigt.
In den besuchten Justizvollzugsanstalten Hof
(Bayern), Tegel (Berlin) und Bremen waren die
Arresträume mit käfigartigen Trenngittern
ausgestattet.
Die Matratze des Arrestraums in der
Teilanstalt II der JVA Tegel (Berlin) war aus
Schaumstoff und hatte bereits einige große Löcher. Das
Bettgestell wirkte zudem stark abgenutzt und
war voller „Kritzeleien“; auch war die dortige
Toilette erheblich verdreckt. Angesichts dieser
menschenunwürdigen Unterbringungsbedingungen
forderte die Nationale Stelle in ihrem
Besuchsbericht die Berliner Senatsverwaltung für Justiz
und Verbraucherschutz auf, die Unterbringung
von Gefangenen in diesem Raum umgehend
auszusetzen, bis tiefgreifende Verbesserungen
vorgenommen wurden.93
Darüber hinaus mussten, in Ermangelung eines
Tischs sowie eines Stuhls, betroffene Gefangene
in besichtigten Arresträumen mitunter auf dem
Boden sitzend oder auf dem Bett essen.
Die Nationale Stelle erkennt an, dass es aus
Sicherheitsgründen in Einzelfällen erforderlich
sein kann, bestimmte Gefangene in Räumen
unterzubringen, die nicht regulär möbliert sind. In
solchen Fällen sollte jedoch darauf geachtet
werden, dass geeignete Möbel94 bereitgestellt
werden, die den Betroffenen ermöglichen, ihre
Mahlzeiten in Würde einzunehmen. Dies schließt
92 Siehe u.a. CPT/Inf (2022) 18, Rn. 82.
93 Die Justizvollzugsanstalt Tegel (Berlin) teilte im Nachgang
des Besuchs mit, dass der besagte Arrestraum, mittlerweile
nicht mehr für den Arrestvollzug genutzt werde. Dieser sei
baulich verändert (das Trenngitter sowie die verwahrloste
Matratze wurden entfernt) und anschließend einer anderen
Nutzung zugeführt worden.
94 Die Nationale Stelle möchte in diesem Zusammenhang
erneut auf die sogenannten herausfordernden Möbel
verweisen, die robust und ohne scharfe Kanten sind. Diese Möbel
gibt es u.a. als Sessel und als Tisch; siehe z.B. im
Besuchsbericht (auch bildlich dargestellt) zum MRV Marsberg vom
30.06.2023, URL: 20230730_Bericht_MRV_Marsberg.pdf.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800 – 46 –
47
ausdrücklich aus, dass Mahlzeiten auf dem Bett95
oder sitzend auf dem Boden eingenommen
werden müssen.
Eine geeignete Raumausstattung, die es den
Gefangenen ermöglicht, in einer
menschenwürdigen Weise zu essen, ist sicherzustellen.
Gefangene, die sich im Arrest in der JVA Burg
(Sachsen-Anhalt) befanden, mussten ihre
Freistunde in einer käfigartigen, nach oben
vergitterten Vorrichtung verbringen, die sich im
Außenbereich der Anstalt befindet.
Der vergitterte Bereich stellt aus Sicht der
Nationalen Stelle keinen angemessenen Ort für die
Freistunde dar. Sie hat dem Ministerium für
Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-
Anhalt dringend nahegelegt, den Käfig nicht
mehr zu nutzen und diesen abzubauen.96
2.2 – Schutz der Privat- und Intimsphäre
2.2.1 – Durchsuchung mit vollständiger
Entkleidung
Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung
und Inaugenscheinnahme des Schambereichs
verbunden sind, stellen nach dem
Bundesverfassungsgericht einen schwerwiegenden Eingriff
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.97 Sie
dürfen nicht routinemäßig, unabhängig von
fallbezogenen Verdachtsgründen, durchgeführt
werden.98
Es ist sicherzustellen, dass eine Durchsuchung,
die mit einer Entkleidung und
Inaugenscheinnahme des Schambereichs einhergeht, jeweils aus
einer Entscheidung im Einzelfall hervorgeht. Die
Bediensteten sind hierfür zu sensibilisieren.
95 Dies beeinträchtigt die Sauberkeit des Bettes; diese soll
gewährleistet werden, vgl. Regel Nr. 21 der Nelson Mandela-
Regeln.
96 In seiner Stellungnahme vom 02.05. 2025 gab das
Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-
Anhalt an, die Kritik sowie die Empfehlung der Nationalen
Stelle zur o.g. vergitterten Vorrichtung auf dem
Freistundenhof unter enger Beteiligung der Leitung der
Justizvollzugsanstalt Burg prüfen zu wollen. Anschließend würden ggf. weitere
Veranlassungen getroffen.
97 BVerfG, Beschluss vom 05.03.2015, Az.: 2 BvR 746/13, Rn.
33; Beschluss vom 23.09.2020, Az.: 2 BvR 1810/19, Rn. 21.
98 BVerfG, Beschluss vom 10.07.2013, Az.: 2 BvR 2815/11, Rn.
16; BVerfG, Beschluss vom 23.09.2020, Az.: 2 BvR 1810/19, Rn.
22. In diesem Sinne vgl. auch EGMR, Urteil vom 22.10.2020,
Roth ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 6780/18
und 30776/18, Rn. 69, 72 – Verletzung von Artikel 3 EMRK.
Ist eine vollständige Entkleidung erforderlich,
soll eine die Intimsphäre schonende Praxis der
Entkleidung, z.B. in zwei Phasen, stattfinden, bei
der jeweils eine Körperhälfte bekleidet bleibt.
In nahezu allen besuchten
Justizvollzugsanstalten wurde der Nationalen Stelle berichtet, dass
sämtliche neu aufgenommenen Personen unter
vollständiger Entkleidung durchsucht würden.
Eine solche körperliche Durchsuchung mit
Entkleidung finde ebenfalls nach Kontakten mit
Besucherinnen und Besuchern statt. Auch die
Mehrzahl der zuständigen Ministerien
betonte trotz der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts die unbedingte Notwendigkeit
einer Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung
aller neu aufgenommenen Gefangenen.
Insbesondere lehnt das Ministerium der
Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen die
Vorgehensweise einer Durchsuchung im Wege der
Halbentkleidung mit dem Verweis ab, dass „es
[…] lebensfremd [sei], auszuschließen, dass
Gefangene den Suchgegenstand während der
Durchsuchung nicht in die bedeckten Körperregionen
verschieben“99 würden.
Auch das Thüringer Ministerium für Justiz,
Migration und Verbraucherschutz teilte in seiner
Stellungnahme vom 27. März 2025 mit, die von der
Nationalen Stelle empfohlene Durchführung der
Durchsuchung in zwei Phasen aus praktischen
und rechtlichen Gründen kritisch zu betrachten,
da sie den Eingriff in die Grundrechte verlängern
und Manipulationsmöglichkeiten bieten würde.
Die Empfehlung solle daher nicht grundsätzlich,
jedoch ggf. nach Prüfung in geeigneten
Einzelfällen aufgegriffen werden.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2025
fest, dass aus Sicherheitsgründen weiterhin
regelmäßig eine vollständige Entkleidung erforderlich
sei, wenn andere Durchsuchungsformen – etwa
mit einem Handdetektor – als nicht ausreichend
angesehen würden. Eine nur teilweise
Entkleidung biete demnach keine hinreichende
Sicherheit, da verbotene Gegenstände leicht zwischen
bekleideten und bereits entkleideten
Körperpartien verborgen werden könnten. In geeigneten
Fällen sei auch eine Durchsuchung in zwei
Phasen denkbar, um die Intimsphäre besser zu
schützen.
99 Siehe S. 10 der Stellungnahme des Ministeriums der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2025 zum Bericht
über den Besuch der JVA Wuppertal-Vohwinkel.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/800– 47 –
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+ Demgegenüber sahen die
anstaltsinternen Regelungen der
Justizvollzugsanstalten Stuttgart (Baden-Württemberg),
Bremen, Burg (Sachsen-Anhalt), Neumünster
(Schleswig-Holstein) und Brandenburg a.
H. (Brandenburg) bei Durchsuchungen mit
vollständiger Entkleidung vor, dass die
Maßnahme sowohl nach Entscheidung im
Einzelfall als auch in zwei Phasen durchgeführt
wird.
+ Zudem teilte die Berliner Senatsverwaltung
für Justiz und Verbraucherschutz in ihrer
Stellungnahme vom 30. April 2025 mit, dass
die von der Nationalen Stelle empfohlene
phasenweise Entkleidung bei
Durchsuchungen künftig in die anstaltsinterne
Neuregelung der JVA Tegel aufgenommen werde.
Auch das Ministerium für Justiz,
Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-
Vorpommern gab in seiner Stellungnahme
vom 30. April 2025 an, dass im Nachgang
des Besuchs der Nationalen Stelle eine die
Intimsphäre schonende Praxis der
Entkleidung in der JVA Waldeck eingeführt worden
sei.
In Anbetracht der zahlreichen positiven
Beispiele im Justizvollzug, wie auch analog der
Verfahrensweise in einer Vielzahl an
Einrichtungen der Forensischen Psychiatrie,100 sind
die Argumentationen des Ministeriums der
Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, des
Bayerischen Staatsministeriums der Justiz,
sowie des Thüringer Ministeriums für Justiz,
Migration und Verbraucherschutz nicht
nachvollziehbar. Von einem gestiegenen Sicherheitsrisiko
oder einer verlängerten Dauer der Maßnahme
berichtete keine der Einrichtungen, in denen
Durchsuchungen mit Entkleidung in zwei
Phasen durchgeführt werden.
2.2.2 – Duschen
Um die Intimsphäre der Gefangenen
ausreichend zu wahren, soll in Gemeinschaftsduschen
zumindest eine Dusche partiell abgetrennt sein
oder die Möglichkeit gegeben werden, einzeln zu
duschen.
100 Im Maßregelvollzug ist diese Vorgehensweise zum Teil
gesetzlich verankert: § 70 Abs. 2 BremPsychKG; Durch einen
Erlass vom 15.08.2023 geregelte Handhabung in Nordrhein-
Westfalen, der zufolge Durchsuchungen mit Entkleidung
weniger belastend erfolgen sollen, z.B. durch eine teilweise bzw.
phasenweise Entkleidung.
Die Gemeinschaftsduschen der
Justizvollzugsanstalten Stuttgart und Rottenburg
(Baden-Württemberg), Augsburg-Gablingen
und München (Bayern), Stralsund und
Waldeck (Mecklenburg-Vorpommern) sowie
Burg (Sachsen-Anhalt)101 verfügten über keine
Duschabtrennungen. Nach Angaben der
jeweiligen Anstaltsleitung erfolgte der Verzicht auf
jegliche Abtrennungen in den
Gemeinschaftsduschen überwiegend aus Sicherheitsgründen.
Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass offene
Duschräume eine bessere Überwachung durch
das Personal ermöglichen und dadurch
körperliche oder sexuelle Übergriffe unter den
Gefangenen erschwert würden.
+ Demgegenüber waren die
Gemeinschaftsduschen im JVK Hohenasperg (Baden-
Württemberg) sowie in den
Justizvollzugsanstalten Hof un
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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