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Medizinische Versorgung - insbesondere Substitution - suchtkranker Menschen im Maßregelvollzug und Strafvollzug in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/917)

dip / drucksache 31.07.2025 · WP 21 · 21/1021 · Antwort · Original ↗

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Medizinische Versorgung - insbesondere Substitution - suchtkranker Menschen im Maßregelvollzug und Strafvollzug in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/917) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1021 21. Wahlperiode 31.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Dr. Kirsten Kappert- Gonther, Dr. Janosch Dahmen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/917 – Medizinische Versorgung – insbesondere Substitution – suchtkranker Menschen im Maßregelvollzug und Strafvollzug in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Rahmen des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts wurde der § 64 des Strafgesetzbuches (StGB) in der letzten Legislaturperiode novelliert. Er regelt, inwiefern suchtkranke Straftäterinnen und Straftäter, die eine Bereitschaft zur Behandlung haben, im Zuge ihrer Verurteilung in den Maßregelvollzug (MRV) anstatt in den regulären Vollzug kommen. Der MRV ist eine klinische Therapieeinrichtung für psychisch kranke und suchtkranke Menschen. Die im Jahr 2023 in Kraft getretene Reform hat die Anordnungsvoraussetzungen durch eine präzisere Fokussierung auf behandlungsfähige Personen verschärft, um den MRV dauerhaft zu entlasten – eine Reaktion auf den jahrzehntelangen Anstieg der Unterbringungszahlen in allen Bundesländern. Darüber hinaus wurde im Jahr 2023 die Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) novelliert, um die Versorgungssicherheit und Flexibilität bei der Substitutionstherapie zu verbessern. Zu den Neuerungen zählen die Ausweitung des berechtigten Personenkreises zur Vergabe von Substitutionsmitteln in Einrichtungen wie Justizvollzugsanstalten und Maßregelvollzug, die Möglichkeit telemedizinischer Konsultationen sowie die Anhebung der zulässigen Reichdauer für Take-home-Verschreibungen. Diese Änderungen sollen insbesondere die Kontinuität und Qualität der Substitutionsbehandlung auch im Kontext von Haft und Maßregelvollzug stärken. Unabhängig davon, ob sich suchtkranke Menschen im MRV oder im regulären Strafvollzug befinden, haben sie Anspruch auf eine gute medizinische Versorgung, die mit der außerhalb des Vollzugs vergleichbar ist. Daraus folgt, dass die Nutzung aller zur Verfügung stehenden (psycho-)therapeutischen und medikamentösen Behandlungsoptionen – Motivation, Entgiftung, Entwöhnung und Rehabilitation, einschließlich einer Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger (mit allen Substituten, einschließlich der Diamorphinbehandlung) – ermöglicht werden muss. Gerade für all jene, die von Opioiden abhängig sind, ist die Ermöglichung oder auch Weiterführung einer bereits begonnenen Substitutionstherapie elementar wichtig. Bisher gibt es zu den einzelnen Haftanstalten und MRV- Einrichtungen nur eine unübersichtliche Daten- und Informationslage dazu, in Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 31. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. welchem Umfang und mit welchen Substituten in den Haftanstalten und im Maßregelvollzug in Deutschland substituiert wird. Auch die Testung und Behandlung von Infektionskrankheiten wie HIV und Hepatitis wird immer wieder als wenig transparent kritisiert. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Substitutionsbehandlung (Aktenzeichen 62303/13 vom 1. September 2016) unterstreicht die Verpflichtung, alle verfügbaren Therapieoptionen diskriminierungsfrei anzubieten. Das Recht auf Gesundheitsversorgung ist ein Menschenrecht, das auch für Menschen in Haft gelten muss. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug und das Recht des Untersuchungshaftvollzugs liegt seit der sogenannten Föderalismusreform I im Jahr 2006 ausschließlichen bei den Ländern. Das gilt auch für den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt, für den die Gesetzgebungskompetenz auch auf die Länder übergegangen ist. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Kleine Anfrage die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechts des Parlaments gegenüber der Bundesregierung überschreitet, soweit Umstände berührt sind, die nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen. So fällt, wovon die Fragesteller selbst ausgehen, der Strafvollzug, der Vollzug der Untersuchungshaft und der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Dies wird bereits in Frage 1 deutlich, in der auf die Zuständigkeit der Länder für den Strafvollzug und Maßregelvollzug hingewiesen wird („die Bundesregierung gemeinsam mit den zuständigen Ländern“). Die Fragen 1 bis 3 und Fragen 7 bis 30 betreffen ausschließlich den Verantwortungsbereich der Länder. Ausführungen der Bundesregierung zu diesen Fragestellungen können, abgesehen von den Fragen 4, 5 und 6, nicht aufgrund vorliegender eigener Erkenntnisse getroffen werden. Zu Ländersachverhalten nimmt die Bundesregierung grundsätzlich keine Stellung. 1. Welche Anstrengung unternimmt die Bundesregierung gemeinsam mit den zuständigen Ländern, um eine ausreichende Versorgung und Versorgungsqualität der Substitutionsbehandlung speziell im MRV sowie Strafvollzug zu erreichen?  2. Welchen Stellenwert hat eine begleitende Psychotherapie in der Suchtbehandlung für substituierte Patientinnen und Patienten nach Ansicht der Bundesregierung?  3. Welchen Stellenwert hat die psychosoziale Betreuung in der Suchtbehandlung für substituierte Patientinnen und Patienten nach Ansicht der Bundesregierung?  7. In welchem Verhältnis stehen Entzugs- und Substitutionsbehandlungen im MRV, und welche Unterschiede zeigen sich dabei nach Suchtmitteltypen (Opioide, Benzodiazepine, Alkohol etc., bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?  8. In welchem Verhältnis stehen Entzugs- und Substitutionsbehandlungen im Strafvollzug, und welche Unterschiede zeigen sich dabei nach Suchtmitteltypen (Opioide, Benzodiazepine, Alkohol etc., bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?  9. Wie viele Menschen in Haft durchlaufen nach Kenntnis der Bundesregierung einen Opioidentzug, und wie viele davon erhalten im Anschluss eine Substitutionstherapie? 10. Welche Substitutionsmedikamente (Methadon, Buprenorphin, Levomethadon etc.) werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in deutschen MRV-Einrichtungen standardmäßig eingesetzt, und welche Bundesländer schließen bestimmte Substanzen pauschal aus? 11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Zugang zu einer Diamorphintherapie in Haft? 12. Welche Substitutionsmedikamente (Methadon, Buprenorphin, Levomethadon etc.) werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in deutschen Strafvollzugseinrichtungen standardmäßig eingesetzt, und welche Bundesländer schließen bestimmte Substanzen pauschal aus? 13. Wie viele MRV-Untergebrachte erhalten aktuell eine Substitutionsbehandlung (bitte absolut und prozentual nach Bundesländern und Substanztypen sowie Alter und Geschlecht der Patientinnen und Patienten differenzieren)? 14. Wie viele Strafvollzuguntergebrachte erhalten aktuell eine Substitutionsbehandlung (bitte absolut und prozentual nach Bundesländern und Substanztypen sowie Alter und Geschlecht der Patientinnen und Patienten differenzieren)? 15. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen, bei denen sich im MRV Untergebrachte in manchen Einrichtungen oder Bundesländern neu um eine Substitutionsbehandlung bemühen müssen, obwohl sie bereits vor dem MRV substituiert wurden, und wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich? 16. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen, bei denen sich im Strafvollzug Untergebrachte in manchen Einrichtungen oder Bundesländern neu um eine Substitutionsbehandlung bemühen müssen, obwohl sie bereits vor dem Justizvollzug substituiert wurden, und wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich? 17. Wie viele der im MRV tätigen Ärztinnen und Ärzte verfügen über die Zusatzweiterbildung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? 18. Wie viele der im Justizvollzug tätigen Ärztinnen und Ärzte verfügen über die Zusatzweiterbildung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? 19. Wie viele Vollzeitstellen für Fachpersonal (Ärztinnen und Ärzte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter) sind im MRV unbesetzt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? 20. Wie viele Vollzeitstellen für Fachpersonal (Ärztinnen und Ärzte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter) sind in Justizvollzugsanstalten unbesetzt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? 21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anschlussversorgung von Substituierten nach der Haftentlassung? 22. Auf welche Infektionserkrankungen wird in den Eingangsuntersuchungen im MRV nach Kenntnis der Bundesregierung regelhaft getestet? 23. Auf welche Infektionserkrankungen wird in den Eingangsuntersuchungen im Strafvollzug nach Kenntnis der Bundesregierung regelhaft getestet? 24. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass alle durch Eingangsuntersuchungen identifizierten Erkrankungen gemäß medizinischen Leitlinien therapiert werden? 25. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung auffällige Unterschiede zwischen den Bundesländern in der Behandlungshäufigkeit diagnostizierter Erkrankungen, und welche Ursachen sieht die Bundesregierung dafür? 26. Mit welchen Maßnahmen wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass Personen im MRV mit HIV, Hepatitis B oder C frühzeitig diagnostiziert werden? 27. Mit welchen Maßnahmen wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass Personen in Justizvollzugsanstalten mit HIV, Hepatitis B oder C frühzeitig diagnostiziert werden? 28. Wie hoch waren die jährlichen Gesamtkosten der medizinischen Versorgung und Behandlung von Menschen in Haft, die durch die Justizkassen der Länder getragen werden, jeweils in den vergangenen fünf Jahren (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln und die durchschnittlichen Kosten pro inhaftierter Person pro Jahr auflisten)? 29. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Art, Umfang und Verbreitungswege von Drogen (inklusive Alkohol) im MRV vor? 30. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Art, Umfang und Verbreitungswege von Drogen (inklusive Alkohol) in Justizvollzugsanstalten vor? Die Fragen 1 bis 3 und 7 bis 30 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, vergleiche dazu auch die Vorbemerkung der Bundesregierung.  4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Unterbringungsanordnungen gemäß § 64 StGB seit 2021 entwickelt (bitte nach Jahr, Bundesland und Paragraf aufschlüsseln)? Die jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik der Strafverfolgung erfasst die rechtskräftigen Aburteilungen und Verurteilungen eines Berichtsjahres. Diese Statistik weist die Aburteilungen unter anderem auch differenziert nach der Art der angeordneten Maßregeln der Besserung und Sicherung aus. Zu den Aburteilungen und Verurteilungen wird auch das schwerste zugrundeliegende Delikt erfasst. Die verfügbaren Daten können der folgenden Tabelle entnommen werden: Soweit eine Aufschlüsselung nach Paragrafen erfragt wurde, wurden diese aus Gründen der Übersichtlichkeit zu Deliktsgruppen zusammengefasst. Rechtskräftige Aburteilungen mit Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach Bundesländern 2021 2022 2023 Baden-Württemberg 396 335 422 Bayern 1 213 1 181 1 128 Berlin 83 83 90 2021 2022 2023 Brandenburg 43 27 24 Bremen 36 44 37 Hamburg 39 31 50 Hessen 147 132 159 Mecklenburg-Vorpommern 23 23 31 Niedersachsen 326 296 310 Nordrhein-Westfalen 580 532 543 Rheinland-Pfalz 229 185 206 Saarland 74 62 52 Sachsen 74 78 82 Sachsen-Anhalt 150 148 94 Schleswig-Holstein 38 48 65 Thüringen 108 92 96 Insgesamt 3 559 3 297 3 389 Rechtskräftige Aburteilungen mit Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach Deliktsgruppen/§§ Deliktsgruppen/§§ 2021 2022 2023 Straftaten insgesamt 3 559 3 297 3 389   ohne Straftaten im Straßenverkehr 3 493 3 245 3 325   Straftaten im Straßenverkehr 66 52 64 StGB (ohne Straftaten im Straßenverkehr) 2 201 1 981 2 031   80a–168, 331–357 ohne 142 158 160 161   174–184l 61 57 62   177, 178 45 36 36   185–200 9 4 17   211–222 118 87 113   211 9 7 11   212, 213 86 68 84   223–231 484 468 458   223 114 104 96   224 Absatz 1 352 350 339   232–241a 34 30 42   169–173, 201–206 1 0 0   242–248c 501 426 364   242 80 50 54   243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,   244 Absatz 1 Nummer 3, 244 Absatz 4 170 220 163   246 2 1 0   249–255, 316a 547 487 574   257–262 16 12 12   263–266b 125 122 99   263 118 115 96   267–281 31 31 39   283–305a 8 6 8   306–323c o. 315b bis d, 316, 316a   und 323a i. V. m. Verkehrsunfall 107 91 82   324–330d 1 0 0 StGB Straftaten im Straßenverkehr 65 48 62   davon in Trunkenheit 42 39 50   ohne Trunkenheit 23 9 12 StVG 1 4 2 Deliktsgruppen/§§ 2021 2022 2023 Andere 1 292 1 264 1 294   WStG 0 0 0   BtMG 1 288 1 255 1 287   AufenthG 0 1 1 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.) Strafverfolgung  5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtzahl der nach § 64 StGB untergebrachten Personen im gesamten Bundesgebiet (bitte mit Zahlen aus allen 16 Bundesländern) seit dem Jahr 2021 entwickelt? Statistische Daten zu den aufgrund strafrichterlicher Anordnung in Entziehungsanstalten untergebrachten Personen enthält die Maßregelvollzugsstatistik. Für diese Statistik stellt das Statistische Bundesamt im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Länderlieferungen zum Maßregelvollzug zusammen. Es steht allerdings keine Bundesstatistik zur Verfügung, da nicht aus allen Bundesländern Daten zum Maßregelvollzug zur Verfügung gestellt werden. Die verfügbaren Daten können der folgenden Tabelle entnommen werden. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Aufgrund strafrichterlicher Anordnung gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebrachte Personen am Stichtag 31. März 2021 2022 2023 Baden-Württemberg 463 459 490 Bayern 1 694 1 719 1 735 Berlin 172 173 172 Brandenburg k. A. k. A. k. A. Bremen 58 72 60 Hamburg 84 77 80 Hessen 282 277 316 Mecklenburg-Vorpommern 67 79 69 Niedersachsen k. A. k. A. k. A. Nordrhein-Westfalen 1 141 1 199 1 218 Rheinland-Pfalz k. A. k. A. k. A. Saarland 91 103 102 Sachsen 166 146 133 Sachsen-Anhalt k. A. k. A. k. A. Schleswig-Holstein 70 62 65 Thüringen k. A. k. A. k. A. Insgesamt 4 288 4 366 4 440 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.) Maßregelvollzug  6. Wie viele Personen, die seit 2010 aus dem MRV entlassen wurden, wurden innerhalb von fünf Jahren erneut nach § 64 StGB untergebracht? Die Maßregelvollzugsstatistik weist zu der Gesamtzahl der in Entziehungsanstalten untergebrachten Personen (siehe Antwort zu Frage 5.) die Anzahl der Wiederholungsfälle aus: 2021: keine Angabe; 2022: 509; 2023: 205. Angaben zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Maßregelvollzug und der erneuten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden nicht erfasst. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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