Medizinische Versorgung - insbesondere Substitution - suchtkranker Menschen im Maßregelvollzug und Strafvollzug in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/917)
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Medizinische Versorgung - insbesondere Substitution - suchtkranker Menschen im Maßregelvollzug und Strafvollzug in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/917)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1021
21. Wahlperiode 31.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Dr. Kirsten Kappert-
Gonther, Dr. Janosch Dahmen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/917 –
Medizinische Versorgung – insbesondere Substitution – suchtkranker Menschen
im Maßregelvollzug und Strafvollzug in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts wurde der
§ 64 des Strafgesetzbuches (StGB) in der letzten Legislaturperiode novelliert.
Er regelt, inwiefern suchtkranke Straftäterinnen und Straftäter, die eine
Bereitschaft zur Behandlung haben, im Zuge ihrer Verurteilung in den
Maßregelvollzug (MRV) anstatt in den regulären Vollzug kommen. Der MRV ist eine
klinische Therapieeinrichtung für psychisch kranke und suchtkranke
Menschen. Die im Jahr 2023 in Kraft getretene Reform hat die
Anordnungsvoraussetzungen durch eine präzisere Fokussierung auf behandlungsfähige Personen
verschärft, um den MRV dauerhaft zu entlasten – eine Reaktion auf den
jahrzehntelangen Anstieg der Unterbringungszahlen in allen Bundesländern.
Darüber hinaus wurde im Jahr 2023 die Betäubungsmittel-
Verschreibungsverordnung (BtMVV) novelliert, um die Versorgungssicherheit und Flexibilität bei
der Substitutionstherapie zu verbessern. Zu den Neuerungen zählen die
Ausweitung des berechtigten Personenkreises zur Vergabe von
Substitutionsmitteln in Einrichtungen wie Justizvollzugsanstalten und Maßregelvollzug, die
Möglichkeit telemedizinischer Konsultationen sowie die Anhebung der
zulässigen Reichdauer für Take-home-Verschreibungen. Diese Änderungen sollen
insbesondere die Kontinuität und Qualität der Substitutionsbehandlung auch
im Kontext von Haft und Maßregelvollzug stärken.
Unabhängig davon, ob sich suchtkranke Menschen im MRV oder im regulären
Strafvollzug befinden, haben sie Anspruch auf eine gute medizinische
Versorgung, die mit der außerhalb des Vollzugs vergleichbar ist. Daraus folgt, dass
die Nutzung aller zur Verfügung stehenden (psycho-)therapeutischen und
medikamentösen Behandlungsoptionen – Motivation, Entgiftung, Entwöhnung
und Rehabilitation, einschließlich einer Substitutionsbehandlung
Opioidabhängiger (mit allen Substituten, einschließlich der Diamorphinbehandlung) –
ermöglicht werden muss.
Gerade für all jene, die von Opioiden abhängig sind, ist die Ermöglichung
oder auch Weiterführung einer bereits begonnenen Substitutionstherapie
elementar wichtig. Bisher gibt es zu den einzelnen Haftanstalten und MRV-
Einrichtungen nur eine unübersichtliche Daten- und Informationslage dazu, in
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 31. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
welchem Umfang und mit welchen Substituten in den Haftanstalten und im
Maßregelvollzug in Deutschland substituiert wird. Auch die Testung und
Behandlung von Infektionskrankheiten wie HIV und Hepatitis wird immer
wieder als wenig transparent kritisiert. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) zur Substitutionsbehandlung (Aktenzeichen
62303/13 vom 1. September 2016) unterstreicht die Verpflichtung, alle
verfügbaren Therapieoptionen diskriminierungsfrei anzubieten. Das Recht auf
Gesundheitsversorgung ist ein Menschenrecht, das auch für Menschen in Haft
gelten muss.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug und das Recht des
Untersuchungshaftvollzugs liegt seit der sogenannten Föderalismusreform I im Jahr
2006 ausschließlichen bei den Ländern. Das gilt auch für den Vollzug der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt, für den die Gesetzgebungskompetenz auch auf die Länder übergegangen
ist.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Kleine Anfrage die Grenzen
des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechts des Parlaments gegenüber der
Bundesregierung überschreitet, soweit Umstände berührt sind, die nicht in den
Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen. So fällt, wovon die
Fragesteller selbst ausgehen, der Strafvollzug, der Vollzug der Untersuchungshaft
und der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
in einer Entziehungsanstalt in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Dies wird
bereits in Frage 1 deutlich, in der auf die Zuständigkeit der Länder für den
Strafvollzug und Maßregelvollzug hingewiesen wird („die Bundesregierung
gemeinsam mit den zuständigen Ländern“). Die Fragen 1 bis 3 und Fragen 7 bis
30 betreffen ausschließlich den Verantwortungsbereich der Länder.
Ausführungen der Bundesregierung zu diesen Fragestellungen können, abgesehen von
den Fragen 4, 5 und 6, nicht aufgrund vorliegender eigener Erkenntnisse
getroffen werden. Zu Ländersachverhalten nimmt die Bundesregierung grundsätzlich
keine Stellung.
1. Welche Anstrengung unternimmt die Bundesregierung gemeinsam mit
den zuständigen Ländern, um eine ausreichende Versorgung und
Versorgungsqualität der Substitutionsbehandlung speziell im MRV sowie
Strafvollzug zu erreichen?
2. Welchen Stellenwert hat eine begleitende Psychotherapie in der
Suchtbehandlung für substituierte Patientinnen und Patienten nach Ansicht der
Bundesregierung?
3. Welchen Stellenwert hat die psychosoziale Betreuung in der
Suchtbehandlung für substituierte Patientinnen und Patienten nach Ansicht der
Bundesregierung?
7. In welchem Verhältnis stehen Entzugs- und Substitutionsbehandlungen
im MRV, und welche Unterschiede zeigen sich dabei nach
Suchtmitteltypen (Opioide, Benzodiazepine, Alkohol etc., bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
8. In welchem Verhältnis stehen Entzugs- und Substitutionsbehandlungen
im Strafvollzug, und welche Unterschiede zeigen sich dabei nach
Suchtmitteltypen (Opioide, Benzodiazepine, Alkohol etc., bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
9. Wie viele Menschen in Haft durchlaufen nach Kenntnis der
Bundesregierung einen Opioidentzug, und wie viele davon erhalten im Anschluss
eine Substitutionstherapie?
10. Welche Substitutionsmedikamente (Methadon, Buprenorphin,
Levomethadon etc.) werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in
deutschen MRV-Einrichtungen standardmäßig eingesetzt, und welche
Bundesländer schließen bestimmte Substanzen pauschal aus?
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Zugang zu einer
Diamorphintherapie in Haft?
12. Welche Substitutionsmedikamente (Methadon, Buprenorphin,
Levomethadon etc.) werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in
deutschen Strafvollzugseinrichtungen standardmäßig eingesetzt, und welche
Bundesländer schließen bestimmte Substanzen pauschal aus?
13. Wie viele MRV-Untergebrachte erhalten aktuell eine
Substitutionsbehandlung (bitte absolut und prozentual nach Bundesländern und
Substanztypen sowie Alter und Geschlecht der Patientinnen und Patienten
differenzieren)?
14. Wie viele Strafvollzuguntergebrachte erhalten aktuell eine
Substitutionsbehandlung (bitte absolut und prozentual nach Bundesländern und
Substanztypen sowie Alter und Geschlecht der Patientinnen und Patienten
differenzieren)?
15. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen, bei denen sich im MRV
Untergebrachte in manchen Einrichtungen oder Bundesländern neu um
eine Substitutionsbehandlung bemühen müssen, obwohl sie bereits vor
dem MRV substituiert wurden, und wenn ja, um wie viele Fälle handelt
es sich?
16. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen, bei denen sich im
Strafvollzug Untergebrachte in manchen Einrichtungen oder Bundesländern
neu um eine Substitutionsbehandlung bemühen müssen, obwohl sie
bereits vor dem Justizvollzug substituiert wurden, und wenn ja, um wie
viele Fälle handelt es sich?
17. Wie viele der im MRV tätigen Ärztinnen und Ärzte verfügen über die
Zusatzweiterbildung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
18. Wie viele der im Justizvollzug tätigen Ärztinnen und Ärzte verfügen
über die Zusatzweiterbildung „Suchtmedizinische Grundversorgung“
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
19. Wie viele Vollzeitstellen für Fachpersonal (Ärztinnen und Ärzte,
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter) sind im MRV unbesetzt (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
20. Wie viele Vollzeitstellen für Fachpersonal (Ärztinnen und Ärzte,
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter) sind in Justizvollzugsanstalten
unbesetzt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Anschlussversorgung von Substituierten nach der Haftentlassung?
22. Auf welche Infektionserkrankungen wird in den
Eingangsuntersuchungen im MRV nach Kenntnis der Bundesregierung regelhaft getestet?
23. Auf welche Infektionserkrankungen wird in den
Eingangsuntersuchungen im Strafvollzug nach Kenntnis der Bundesregierung regelhaft
getestet?
24. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass alle
durch Eingangsuntersuchungen identifizierten Erkrankungen gemäß
medizinischen Leitlinien therapiert werden?
25. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung auffällige Unterschiede
zwischen den Bundesländern in der Behandlungshäufigkeit diagnostizierter
Erkrankungen, und welche Ursachen sieht die Bundesregierung dafür?
26. Mit welchen Maßnahmen wird nach Kenntnis der Bundesregierung
sichergestellt, dass Personen im MRV mit HIV, Hepatitis B oder C
frühzeitig diagnostiziert werden?
27. Mit welchen Maßnahmen wird nach Kenntnis der Bundesregierung
sichergestellt, dass Personen in Justizvollzugsanstalten mit HIV,
Hepatitis B oder C frühzeitig diagnostiziert werden?
28. Wie hoch waren die jährlichen Gesamtkosten der medizinischen
Versorgung und Behandlung von Menschen in Haft, die durch die Justizkassen
der Länder getragen werden, jeweils in den vergangenen fünf Jahren
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln und die durchschnittlichen
Kosten pro inhaftierter Person pro Jahr auflisten)?
29. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Art, Umfang und
Verbreitungswege von Drogen (inklusive Alkohol) im MRV vor?
30. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Art, Umfang und
Verbreitungswege von Drogen (inklusive Alkohol) in
Justizvollzugsanstalten vor?
Die Fragen 1 bis 3 und 7 bis 30 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor,
vergleiche dazu auch die Vorbemerkung der Bundesregierung.
4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Unterbringungsanordnungen gemäß § 64 StGB seit 2021 entwickelt (bitte nach
Jahr, Bundesland und Paragraf aufschlüsseln)?
Die jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik der
Strafverfolgung erfasst die rechtskräftigen Aburteilungen und Verurteilungen eines
Berichtsjahres. Diese Statistik weist die Aburteilungen unter anderem auch
differenziert nach der Art der angeordneten Maßregeln der Besserung und
Sicherung aus. Zu den Aburteilungen und Verurteilungen wird auch das schwerste
zugrundeliegende Delikt erfasst.
Die verfügbaren Daten können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Soweit eine Aufschlüsselung nach Paragrafen erfragt wurde, wurden diese aus
Gründen der Übersichtlichkeit zu Deliktsgruppen zusammengefasst.
Rechtskräftige Aburteilungen mit Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach Bundesländern
2021 2022 2023
Baden-Württemberg 396 335 422
Bayern 1 213 1 181 1 128
Berlin 83 83 90
2021 2022 2023
Brandenburg 43 27 24
Bremen 36 44 37
Hamburg 39 31 50
Hessen 147 132 159
Mecklenburg-Vorpommern 23 23 31
Niedersachsen 326 296 310
Nordrhein-Westfalen 580 532 543
Rheinland-Pfalz 229 185 206
Saarland 74 62 52
Sachsen 74 78 82
Sachsen-Anhalt 150 148 94
Schleswig-Holstein 38 48 65
Thüringen 108 92 96
Insgesamt 3 559 3 297 3 389
Rechtskräftige Aburteilungen mit Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach Deliktsgruppen/§§
Deliktsgruppen/§§ 2021 2022 2023
Straftaten insgesamt 3 559 3 297 3 389
ohne Straftaten im Straßenverkehr 3 493 3 245 3 325
Straftaten im Straßenverkehr 66 52 64
StGB (ohne Straftaten im Straßenverkehr) 2 201 1 981 2 031
80a–168, 331–357 ohne 142 158 160 161
174–184l 61 57 62
177, 178 45 36 36
185–200 9 4 17
211–222 118 87 113
211 9 7 11
212, 213 86 68 84
223–231 484 468 458
223 114 104 96
224 Absatz 1 352 350 339
232–241a 34 30 42
169–173, 201–206 1 0 0
242–248c 501 426 364
242 80 50 54
243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
244 Absatz 1 Nummer 3, 244 Absatz 4
170 220 163
246 2 1 0
249–255, 316a 547 487 574
257–262 16 12 12
263–266b 125 122 99
263 118 115 96
267–281 31 31 39
283–305a 8 6 8
306–323c o. 315b bis d, 316, 316a
und 323a i. V. m. Verkehrsunfall
107 91 82
324–330d 1 0 0
StGB Straftaten im Straßenverkehr 65 48 62
davon in Trunkenheit 42 39 50
ohne Trunkenheit 23 9 12
StVG 1 4 2
Deliktsgruppen/§§ 2021 2022 2023
Andere 1 292 1 264 1 294
WStG 0 0 0
BtMG 1 288 1 255 1 287
AufenthG 0 1 1
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.) Strafverfolgung
5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtzahl der
nach § 64 StGB untergebrachten Personen im gesamten Bundesgebiet
(bitte mit Zahlen aus allen 16 Bundesländern) seit dem Jahr 2021
entwickelt?
Statistische Daten zu den aufgrund strafrichterlicher Anordnung in
Entziehungsanstalten untergebrachten Personen enthält die Maßregelvollzugsstatistik.
Für diese Statistik stellt das Statistische Bundesamt im Auftrag des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Länderlieferungen
zum Maßregelvollzug zusammen. Es steht allerdings keine Bundesstatistik zur
Verfügung, da nicht aus allen Bundesländern Daten zum Maßregelvollzug zur
Verfügung gestellt werden.
Die verfügbaren Daten können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Daten im Sinne der
Fragestellung vor.
Aufgrund strafrichterlicher Anordnung gemäß § 64 StGB in einer
Entziehungsanstalt untergebrachte Personen am Stichtag 31. März
2021 2022 2023
Baden-Württemberg 463 459 490
Bayern 1 694 1 719 1 735
Berlin 172 173 172
Brandenburg k. A. k. A. k. A.
Bremen 58 72 60
Hamburg 84 77 80
Hessen 282 277 316
Mecklenburg-Vorpommern 67 79 69
Niedersachsen k. A. k. A. k. A.
Nordrhein-Westfalen 1 141 1 199 1 218
Rheinland-Pfalz k. A. k. A. k. A.
Saarland 91 103 102
Sachsen 166 146 133
Sachsen-Anhalt k. A. k. A. k. A.
Schleswig-Holstein 70 62 65
Thüringen k. A. k. A. k. A.
Insgesamt 4 288 4 366 4 440
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.) Maßregelvollzug
6. Wie viele Personen, die seit 2010 aus dem MRV entlassen wurden,
wurden innerhalb von fünf Jahren erneut nach § 64 StGB untergebracht?
Die Maßregelvollzugsstatistik weist zu der Gesamtzahl der in
Entziehungsanstalten untergebrachten Personen (siehe Antwort zu Frage 5.) die Anzahl der
Wiederholungsfälle aus:
2021: keine Angabe;
2022: 509;
2023: 205.
Angaben zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Maßregelvollzug und der
erneuten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden nicht erfasst.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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