Auswirkungen des aktuellen Gesetzesentwurfs zur Beschleunigung von Geothermie
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Auswirkungen des aktuellen Gesetzesentwurfs zur Beschleunigung von Geothermie
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1918
21. Wahlperiode 30.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alaa Alhamwi, Harald Ebner, Dr. Armin Grau, Michael
Kellner, Dr. Sandra Detzer, Julian Joswig, Sandra Stein, Katrin Uhlig, Kassem
Taher Saleh und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Auswirkungen des aktuellen Gesetzentwurfs zur Beschleunigung von
Geothermie
Die verschiedenen Formen der Geothermie (tief und oberflächennah) bieten ein
erhebliches, aber bisher wenig genutztes Potenzial für die Wärmewende. Um
die Wärmeversorgung bis 2045 klimaneutral zu gestalten, sollte die Geothermie
als zentraler Bestandteil der Wärmewende besser gefördert werden
(Bundesratsdrucksache 382/25). Das Bundeskabinett beschloss am 6. August 2025
einen Entwurf des „Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer
rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der
Wärmeversorgung zur Beschleunigung“ (Geothermie-Beschleunigungsgesetz-Entwurf
– GeoBG-E). Der Entwurf übernimmt viele Vorschläge des Gesetzentwurfs der
Vorgängerregierung von September 2024, sieht jedoch auch Änderungen vor,
die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und Natur haben. Daher muss
nach Meinung der Fragestellenden dringend nachgebessert und müssen
ausstehende Unklarheiten geklärt werden.
Besonders hervorzuheben ist der unzureichende Wasserschutz (GeoBG-E_Stell
ungnahme_DUH_180725_final.pdf). Zudem besteht die Gefahr möglicher
Umweltauswirkungen durch die fehlende Differenzierung der Technologien und
somit Gleichstellung von petrothermaler und hydrothermaler Geothermie.
Erstere nutzt Fracking-Methoden, die in Deutschland noch nicht abschließend
erforscht sind und eine veraltete Studienlage vorweisen (vgl. Umweltbundesamt
2015: www.umweltbundesamt.de/publikationen/tiefe-geothermie-moegliche-u
mweltauswirkungen). Der aktuelle Gesetzentwurf sieht außerdem
weitreichende Änderungen bei den von Unternehmen einzureichenden Betriebsplänen vor,
wie die mögliche zeitliche Verdoppelung der Gültigkeit des Plans sowie die
Befreiung von oder den Wegfall der Betriebsplanpflicht bei Nichtäußerung der
Behörde (vgl. Artikel 4 GeoBG-E zur Änderung von § 51 Absatz 3; § 52
Absatz 1; 4 § 15 Absatz 2; § 127 Absatz 2 des Bundesberggesetzes – BBergG).
Die Nichtäußerung kann durch verschiedene Faktoren begründet sein, weshalb
dies nicht ausreichend begründet scheint (vgl. GeoBG-E_Stellungnahme_DU
H_180725_final.pdf; BDEW_Stellungnahme_GeoBG_final.pdf). Allgemein
stellt sich zudem die Frage, warum gegenüber dem Gesetzentwurf der
Vorgängerregierung die Anwendung des Gesetzes auf Wasserstoffspeicher ausgeweitet
wurde und warum dies nicht separat geregelt wird.
Die Bundesregierung muss eine rechtssichere und praktikable Anwendbarkeit
des Gesetzes sicherstellen, um eine echte Beschleunigungswirkung und einen
klaren Mehrwert für die Wärmewende herbeizuführen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welcher weitere Zeitplan ist aus Sicht der Bundesregierung für die
parlamentarische Befassung des am 6. August 2025 im Bundeskabinett
verabschiedeten Gesetzentwurfs des Geothermie-Beschleunigungs-Gesetzes
vorgesehen?
2. Um welche Zeit wird die Genehmigung eines Geothermieprojekts nach
Berechnungen bzw. Einschätzungen der Bundesregierung durch den
aktuell vorliegenden Gesetzentwurf zum GeoBG durchschnittlich
beschleunigt?
3. Wie begründet die Bundesregierung, dass das überragende öffentliche
Interesse allen Speicherungsformen (§ 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 4
des GeoBG-Entwurfs) und nicht nur der Speicherung erneuerbarer
Energien eingeräumt wird?
4. Mit welcher Begründung erstreckt die Bundesregierung die
beschleunigenden Maßnahmen im GeoBG-Entwurf auch auf Wasserstoffspeicher
(vgl. Artikel 4 GeoBG-E zur Änderung des § 57e BBergG), und wieso
werden diese im Gesetzentwurf zum GeoBG geregelt?
5. Wie beabsichtigt die Bundesregierung bei der Nutzung von Geothermie
für einen ausreichenden Grundwasser- und Trinkwasserschutz zu sorgen,
und welche Maßnahmen sind dafür vorgesehen?
6. Inwieweit wurden mögliche Rechtskonflikte aus dem GeoBG-Entwurf mit
der Wasserrahmenrichtlinie und dem Wasserhaushaltsgesetz geprüft, und
wenn nein, warum nicht?
7. Beabsichtigt die Bundesregierung den Vorrang der öffentlichen
Wasserversorgung im überragenden öffentlichen Interesse abzusichern, um
sicherzustellen, dass der Trink- und Grundwasserschutz vor der
Ausführung von Geothermieprojekten Vorrang hat, wenn ja, wie, und wenn nein,
warum nicht?
8. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der breiten
Verbändeforderung (u. a. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft [BDEW],
www.bdew.de/media/documents/BDEW_Stellungnahme_GeoBG_fina
l.pdf; Deutsche Umwelthilfe [DUH], www.duh.de/fileadmin/user_upload/
download/Projektinformation/Energiewende/GeoBG-E_Stellungnahme_D
UH_180725_final.pdf; Verband kommunaler Unternehmen [VKU], www.
vku.de/fileadmin/user_upload/Verbandsseite/Positionen/Kommunale_Ene
rgieversorgung/2025/250721_VKU-SN_GeoBG_final.pdf; vgl. auch
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland [BUND], www.bund.net/f
ileadmin/user_upload_bund/publikationen/energiewende/Beschleunigung-
Genehmigung-Geothermie-Waermepumpen-Stellungnahme-BUND-202
5.pdf), Geothermieanlagen in Wasser-Schutzzonen I und II zu verbieten
und diese in Schutzzonen III sowie Trinkwassereinzugsgebieten nur nach
ausführlicher Prüfung zu genehmigen, wird die Bundesregierung diese
Forderung aufgreifen, und wenn nein, warum nicht?
9. Liegen der Bundesregierung Untersuchungen darüber vor, wie sich der
Einsatz von Aquifer-Wärmespeichern auf das Grundwasser und den
Trinkwasserschutz auswirkt?
a) Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kommen die Untersuchungen?
b) Wenn ja, welche Erkenntnisse zieht die Bundesregierung aus den
Ergebnissen der Untersuchung?
c) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, diese Abschätzung dem
Deutschen Bundestag vorzulegen (ggf. bitte Zeitplan angeben)?
10. Beabsichtigt die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Änderung
durch Artikel 4 GeoBG-E in § 4 Absatz 9 BBergG aufgrund von
möglichen Temperaturveränderungen durch wasserbasierte Speicherung, ein
verpflichtendes wissenschaftlich begleitetes Monitoring der
Auswirkungen auf Flora und Fauna einschließlich der Mikrobiologie in Grundwasser
und Gewässern einzuführen, wenn ja, wie wird dieses ausgestaltet, und
wenn nein, warum nicht?
11. Wie begründet die Bundesregierung die geplante Regelung der Definition
für oberflächennahe Geothermie auf 400 Meter Tiefe in § 3 Nummer 2
GeoBG-Entwurf und die entsprechende Ausweitung im Bundesberggesetz
(Einfügung von § 127 Absatz 2 BBergG), inwiefern hat die
Bundesregierung die Folgen dieser Änderung geprüft hinsichtlich der Risiken tiefer
Bohrungen für den oberen Grundwasserkörper und damit die
Trinkwassergewinnung sowie hinsichtlich möglicher Konflikte bezüglich der
wasserrechtlichen Genehmigung, und wenn keine Prüfung erfolgt ist, warum
nicht?
12. Liegen der Bundesregierung Untersuchungen darüber vor, welche
Umweltbeeinträchtigungen von der petrothermalen Geothermie ausgehen
können?
a) Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kommen die Untersuchungen?
b) Wenn ja, welche Erkenntnisse zieht die Bundesregierung aus den
Ergebnissen der Untersuchung?
c) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, dem Deutschen
Bundestag solch eine Abschätzung vorzulegen (ggf. bitte Zeitplan
angeben)?
13. Mit welcher Begründung schafft die Bundesregierung im GeoBG-Entwurf
keinen Ausschluss von petrothermaler Geothermie, um Stimulation oder
Fracking des Gesteins sowie mögliche Auswirkungen auf Umwelt und
Trinkwasser (www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/pu
blikationen/texte_104_2015_tiefe_geothermie.pdf) zu verhindern?
14. Inwiefern ist das im GeoBG-Entwurf angekündigte Entfallen der
aufschiebenden Wirkung einer Klage bzw. eines Widerspruches (vgl. Artikel § 9)
nach Einschätzung der Bundesregierung mit der von Deutschland
unterzeichneten Aarhus-Konvention vereinbar, plant die Bundesregierung hier
nachzuschärfen, damit die Öffentlichkeit ausreichend beteiligt wird, und
wenn nein, warum nicht?
15. Wie begründet die Bundesregierung, dass betreffend die im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigte vollständige
Absicherung von Schadensfällen im Zusammenhang mit Geothermie im aktuellen
Gesetzentwurf der Nachweis über die Absicherung im Ermessen der
zuständigen Behörde liegt, plant die Bundesregierung, die Regelung in
Artikel 4 GeoBG-E zur Einfügung des § 56 Absatz 3 BBergG dahin gehend
anzupassen, dass die Absicherung vollständig und verpflichtend ist, und
wenn nein, warum nicht?
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Fortschritt der
Implementierung eines standardisierten Kommunikationssystems bei den
Bergbehörden der Länder?
17. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, den Austausch von
geologischen Daten zwischen Unternehmen und Behörden voranzubringen, und
plant die Bundesregierung eine einheitliche Datenbank, um das
geothermische Potenzial deutschlandweit zu erfassen?
18. Welche Förderinstrumente auf Bundesebene existieren aktuell zur
Unterstützung von Investitionen in Geothermieprojekte?
19. Welche Finanzierungsinstrumente plant die Bundesregierung für
Geothermieprojekte?
20. Wie ist das auf S. 27 des Gesetzentwurfs (Bundesratsdrucksache 382/25)
genannte „neue Instrument der Fündigkeitsrisikoabsicherung“
ausgestaltet?
21. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz von
Geothermie, wie die finanzielle Beteiligung von Gemeinden, wenn ja, wie
plant die Bundesregierung, dies auszugestalten, und wenn nein, warum
nicht?
22. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Forschung und die Entwicklung
von Geothermie zu fördern, wenn ja, wie und in welchem Umfang, und
wenn nein, warum nicht?
23. Inwieweit wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die für
geothermische Projekte zuständigen Genehmigungsbehörden personell besser
ausgestattet werden?
24. Welches Ausbauziel hat sich die Bundesregierung für das Erschließen von
oberflächennahen- und tiefengeothermischen Projekten gesetzt (bitte
jeweils in Terawattstunden angeben)?
25. Welchen Anteil des gesamtdeutschen Wärmebedarfs plant die
Bundesregierung, mit einer Wärmeversorgung durch Geothermie abzudecken?
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den durchschnittlichen
Investitionsbedarf (in Euro) für Geothermieprojekte in den folgenden
Kategorien:
a) oberflächennahe Geothermie (z. B. Wärmepumpen),
b) hydrothermale Tiefe Geothermie,
c) petrothermale Tiefe Geothermie (z. B. EGS – Enhanced Geothermal
Systems)?
27. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuellen Investitionskosten im
Verhältnis zur erwartbaren Energieleistung (z. B. Euro pro Kilowattstund
[kWh] Wärme bzw. Strom) bei Geothermieprojekten im Vergleich zu
anderen erneuerbaren Energien (bitte einzeln nach Technologie auflisten)?
28. Welche grenzüberschreitenden Potenziale sind laut Bundesregierung
gemeint, wenn die Fraktionen der CDU, CSU und SPD in ihrem
Koalitionsvertrag verankern, dass grenzüberschreitende Potenziale zu mobilisieren
seien und ein gemeinsamer Rechtsrahmen dafür notwendig wäre, und wie
wäre hier nach Einschätzung der Bundesregierung ein gemeinsamer
Rechtsrahmen zu schaffen?
29. Welche Ausbauziele haben die deutschen Bundesländer nach Kenntnis der
Bundesregierung (bitte auflisten)?
30. Wie viele Geothermieprojekte werden aktuell durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) gefördert, und mit jeweils
welchen Summen (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
31. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der Akzeptanz der
Bevölkerung für Geothermieprojekte, und was plant die Bundesregierung,
um die Akzeptanz zu erhöhen?
Berlin, den 23. September 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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