Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1928)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1928)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3101
21. Wahlperiode 03.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1928 –
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie
zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
A. Problem
Der Anteil erneuerbarer Energien an der Erzeugung von Raumwärme liegt bislang
unter 20 Prozent. Um die Klimaschutzziele zu erreichen ist es erforderlich, die
Treibhausgasemissionen in der Wärmeversorgung deutlich zu senken und den
Ausbau der erneuerbaren Energien in diesem Bereich deutlich zu steigern. Nach
§ 2 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes soll der Anteil von Wärme aus
erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus
ab dem 1. Januar 2030 im bundesweiten Mittel 50 Prozent an der jährlichen
Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen betragen.
Trotz ihres erheblichen Potenzials wird die Geothermie bislang kaum genutzt. Sie
stellt eine klimaneutrale, nach menschlichen Maßstäben unerschöpfliche und
zugleich zuverlässige und ganzjährig verfügbare Energiequelle dar, mit der auch
hohe Wärmebedarfe gedeckt werden können. Gleichwohl entfielen im Jahr 2024
weniger als 2 Prozent der Wärmeerzeugung auf Geothermie und Umweltwärme.
Auch der Ausbaustand ist derzeit unzureichend: Bis Juni 2024 wurden weniger
als 50 Projekte der Tiefengeothermie mit einer thermischen Leistung von etwa
407 Megawatt realisiert. Zudem werden die bestehenden Genehmigungs- und
Verwaltungsverfahren den Ausbauzielen bislang nicht gerecht. Die Verfahren
nach Berg-, Wasser- und Umweltrecht sind vielfach langwierig und komplex.
Dadurch entstehen erhebliche Verzögerungen bei der Realisierung
entsprechender Projekte.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Beschleunigung der Zulassungsverfahren für
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher zentral in einem
Stammgesetz sowie durch spezifische Änderungen insbesondere im
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), im Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und im Bundesberggesetz (BBergG)
zu regeln. Den genannten Anlagen wird ein überragendes öffentliches Interesse
zugewiesen. Zugleich werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung für das Bergrecht
umgesetzt.
Durch beschleunigte und vereinfachte Verfahren sollen bestehende Hindernisse
abgebaut und die Durchführung von Vorhaben im Bereich der geothermischen
Wärmeversorgung erleichtert werden. Die verwaltungsrechtlichen Verfahren
werden hierzu durch Digitalisierungsvorgaben, die Verkürzung behördlicher
Fristen, die Reduzierung von Genehmigungserfordernissen sowie den Einsatz von
Projektmanagern verschlankt. Dabei werden die unterschiedlichen
Zulassungsregime adressiert, die für die jeweiligen Vorhaben maßgeblich sind. Zusätzlich
werden Maßnahmen zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren ergriffen.
In den Ausschussberatungen und der öffentlichen Sachverständigenanhörung
wurde deutlich, dass Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der
Schadensabsicherung, der Haftpflichtversicherung und des Trinkwasserschutzes erforderlich
sind.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass
Änderungen bei den Themen Schadensregulierung und Haftpflichtversicherung sowie
zudem Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, in der 37. BImSchV, im
Baugesetzbuch und im Wärmeplanungsgesetz aufgenommen wurden.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Zu dem Gesetzentwurf wurde eine Entschließung vorgelegt, in der die
Bundesregierung aufgefordert wird, Berichte zu den Auswirkungen in
Trinkwasserschutzgebieten vorzulegen und Verbesserungen bei der Nutzung von Abwasserwärme
sowie der unterirdischen Speicherung von Wasserstoff vorzuschlagen.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Keine. Das Gesetz ist erforderlich und dringlich, um die Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung
für Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher umzusetzen und bestehende
Regelungen richtlinienkonform anzupassen. Zudem sollen mit dem Entwurf
Anliegen aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aufgegriffen und
kodifiziert werden. Darüber hinaus dienen die Bestimmungen der weiteren
Sicherung und Diversifizierung der Energieversorgung und der Erreichung der
nationalen Klimaschutzziele im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen aus
dem Übereinkommen von Paris.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen
Gesetzentwurf weitere Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben, ist dem
Änderungsantrag nicht zu entnehmen.
Für den Haushalt des Bundes entstehen Mehrausgaben. Für die Haushalte der
Länder, einschließlich der Kommunen, sinken die Ausgaben.
Es entstehen jährliche Personalmehrausgaben beim Bundesverwaltungsgericht in
Höhe von geschätzt etwa 66 000 Euro, die sich aus einer stärkeren
Inanspruchnahme bei zweit- und letztinstanzlichen Entscheidungen über
Infrastrukturvorhaben ergeben. Die Mehrausgaben sollen finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen
Gesetzentwurf weiterer Erfüllungsaufwand ergibt, ist dem Änderungsantrag nicht zu
entnehmen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aufgrund wegfallender Anträge verringert sich der Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Verringerung des jährlichen
Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 10 423 000 Euro.
Die Entlastungen der Wirtschaft unterfallen teilweise der „One in, one out“-
Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 9 692 000 Euro im Jahr.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten reduzieren sich dabei um
9 692 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
3 345 000 Euro. Davon entfallen 3 345 000 Euro auf die Länder (inklusive
Kommunen).
F. Weitere Kosten
Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen
Gesetzentwurf weitere Kosten ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu
entnehmen.
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen
bei den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale
Sicherungssysteme. Die Festlegung der Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte im
ersten Rechtszug für alle Streitigkeiten bezüglich Anlagen zur Gewinnung von
Tiefengeothermie und Wärmepumpen mit einer Leistung von mindestens 500
Kilowatt (kW) wird zu einer Kosteneinsparung bei den Verwaltungsgerichten führen,
da durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts eine Tatsacheninstanz entfällt. Mit der Rechtswegverkürzung kann
dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz)
erheblich beschleunigt werden, was auch zu einer Verringerung der Justizkosten
führen kann. Die Höhe der Einsparung kann jedoch noch nicht abschließend
beziffert werden, da sich die Anzahl von Anlagen, die in Zukunft geplant werden,
nicht vollständig abschätzen lässt. Es wird in den nächsten Jahren von der
Realisierung von etwa 22 zusätzlichen Tiefengeothermieprojekten und etwa sechs
zusätzlichen großen Wärmepumpen mit einer Leistung von mindestens 500 kW pro
Jahr ausgegangen.
Die Verlagerung der Zuständigkeit für Verfahren betreffend Anlagen zur
Gewinnung von Tiefengeothermie und Wärmepumpen mit einer Leistung von
mindestens 500 kW im ersten Rechtszug auf die Oberverwaltungsgerichte hat zur Folge,
dass sich Mehrkosten stärker beim Bund niederschlagen, wenn das
Bundesverwaltungsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet. Unter der Annahme,
dass durch die zweitinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
insoweit etwa vier bis sechs zusätzliche Verfahren im Jahr dort anhängig werden,
werden weitere jährliche Justizkosten von rund 66 000 Euro beim Bund anfallen.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1928 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. für die privilegierten Speicher funktionale Kriterien zu definieren, die
das Ziel des Koalitionsvertrages „wir wollen einen systemdienlichen
Netz- und Speicherausbau, mehr Flexibilitäten und einen effizienten
Netzbetrieb“ erfüllen;
2. zur möglicherweise stattfindenden Gewinnung von Erdwärme in
Trinkwasserschutzgebieten I und II zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des
Geothermie-Beschleunigungsgesetzes (GeoBG) und erneut nach
weiteren drei Jahren zu berichten; die Berichte sollen einen Überblick zur
Anzahl der Anträge auf Errichtung von Geothermieanlagen in
Trinkwasserschutzgebieten I und II und der Anzahl der erteilten
Genehmigungen enthalten; zudem sollen sie einen Überblick zu erheblichen
Auswirkungen auf das Trinkwasser in den Schutzgebieten geben,
sofern diese aufgetreten sind;
3. einen Gesetzentwurf für den Ausbau der Abwasserwärme zu erarbeiten;
analog zum GeoBG sollten in einem solchen
Abwasserwärmebeschleunigungsgesetz (AwWBG) mögliche regulatorische Hemmnisse für den
Ausbau der Abwasserwärme beseitigt, wo erforderlich und soweit
möglich Zuständigkeiten klargestellt, auf eine bestmögliche Verzahnung
mit dem Gebäudeenergiegesetz, dem Wärmeplanungsgesetz sowie den
Anforderungen an die kommunale Wärmeplanung hingewirkt und
somit der beschleunigte Ausbau der Abwasserwärme ermöglicht werden;
4. das große Potenzial der Abwasserwärme für eine klimaneutrale
Wärmeversorgung zu fördern und dazu bis Juni 2026 ein Ausbauziel
festzulegen, das unter Einbeziehung maßgeblicher Akteure ausgearbeitet
werden soll; dieses Ausbauziel soll zu größerer Sichtbarkeit und
Förderung der Abwasserwärme beitragen und den Markthochlauf aktivieren;
hierbei soll die Erschließung und Nutzung von Abwasserwärme
möglichst bürokratiearm und zugänglich gestaltet werden;
5. den Ausbau der Abwasserwärmetechnologie zu fördern, indem
a) zur verbesserten Zusammenarbeit und Kommunikation der
„Runde Tisch Abwasserwärme“ regelmäßig fortgesetzt wird;
b) Abwasserwärme stärker in die Informationskampagne des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur unvermeidbaren
Abwärme aufgenommen wird; in diesem Zuge sollten Kommunen
sowie kommunale Abwassernetzbetreiber beim Erschließen und
Nutzbarmachen der Abwasserwärme unterstützt werden,
beispielsweise durch die Bereitstellung von Informationen,
Beratungsangeboten sowie einen Dialog zu förderlichen
Rahmenbedingungen;
6. einen Regelungsvorschlag zur Privilegierung der untertägigen
Speicherung von Wasserstoff im Außenbereich unter Berücksichtigung der
kommunalen Planungshoheit vorzulegen und hierzu eine Anpassung
des Baugesetzbuchs zu erarbeiten; der Gesetzgebungsprozess muss so
ausgestaltet sein, dass das Gesetzgebungsverfahren im Deutschen
Bundestag bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen wird.“
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Christian Frhr. von Stetten
Vorsitzender
Lars Rohwer
Berichterstatter
Bernd Schattner
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie
zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
– Drucksache 21/1928 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur
Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen
und Wärmespeichern sowie
zur Änderung weiterer rechtlicher
Rahmenbedingungen für den
klimaneutralen Ausbau der
Wärmeversorgung
Entwurf eines Gesetzes zur
Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen
und Wärmespeichern und zur Änderung
weiterer rechtlicher
Rahmenbedingungen für den
klimaneutralen Ausbau der
Wärmeversorgung sowie zur Änderung
des Baugesetzbuchs und zur Änderung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus
von Geothermieanlagen, Wärmepumpen,
Wärmeleitungen und Wärmespeichern
(Geothermie-Beschleunigungsgesetz –
GeoBG)
Artikel 1 u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 Änderung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur
Anrechnung von strombasierten
Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen
Ölen auf die Treibhausgasquote
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 4 u n v e r ä n d e r t
Artikel 5 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 3 Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 6 u n v e r ä n d e r t
Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes Artikel 7 u n v e r ä n d e r t
Artikel 5 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Artikel 8 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 9 Änderung des
Wärmeplanungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten Artikel 10 u n v e r ä n d e r t
Artikel 1 Artikel 1
Gesetz zur Beschleunigung des
Ausbaus von Geothermieanlagen,
Wärmepumpen, Wärmeleitungen und
Wärmespeichern
Gesetz zur Beschleunigung des
Ausbaus von Geothermieanlagen,
Wärmepumpen, Wärmeleitungen und
Wärmespeichern
(Geothermie-
Beschleunigungsgesetz – GeoBG)*
(Geothermie-
Beschleunigungsgesetz – GeoBG)*
§ 1 § 1
Zweck und Ziel des Gesetzes Zweck und Ziel des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung
rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und
beschleunigten Ausbau einer Infrastruktur für die
Aufsuchung, die Gewinnung sowie die Nutzung von
Geothermie sowie für den Ausbau von Wärmepumpen
sowie von Wärmespeichern. Dieses Gesetz soll einen
Beitrag zur Erreichung der nationalen
Klimaschutzziele und zur Ausschöpfung des vorhandenen
geothermischen Potenzials leisten, um die sichere und
umweltverträgliche Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung
treibhausgasneutraler Wärme und Kälte
sicherzustellen.
Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung
rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und
beschleunigten Ausbau einer Infrastruktur für die
Aufsuchung, die Gewinnung sowie die Nutzung von
Geothermie sowie für den Ausbau von Wärmepumpen
sowie von Wärmespeichern. Dieses Gesetz soll einen
Beitrag zur Erreichung der nationalen
Klimaschutzziele, zur Versorgungssicherheit und zur
Ausschöpfung des vorhandenen geothermischen Potenzials
leisten, um die sichere und umweltverträgliche
Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung treibhausgasneutraler
Wärme und Kälte sicherzustellen.
§ 2 § 2
Anwendungsbereich u n v e r ä n d e r t
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung
der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung
folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils
dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen
Explorationen und Bohrungen:
1. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung
von Tiefengeothermie,
2. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung
von oberflächennaher Geothermie,
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober
2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung
von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023)
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. einer Wärmepumpe,
4. eines Wärmespeichers,
5. einer Wärmeleitung.
§ 3 § 3
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist: Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. „Anlage zur Aufsuchung und Gewinnung von
Tiefengeothermie“ eine Anlage zur Gewinnung
von Erdwärme aus einer oder mehreren
Bohrungen ab einer Teufe von über 400 Metern,
1. „Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von
Tiefengeothermie“ eine Anlage zur Aufsuchung
oder Gewinnung von Erdwärme aus einer oder
mehreren Bohrungen ab einer Teufe von über 400
Metern,
2. „Anlage zur Aufsuchung und Gewinnung von
oberflächennaher Geothermie“ eine Anlage zur
Gewinnung von Erdwärme mit oder ohne
Bohrungen, sofern diese eine Teufe von bis zu 400
Metern nicht übersteigt,
2. „Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von
oberflächennaher Geothermie“ eine Anlage zur
Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme mit
oder ohne Bohrungen sofern diese eine Teufe von
bis zu 400 Metern nicht übersteigt,
3. „Erdwärme“ Energie, die in Form von Wärme
unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist,
3. u n v e r ä n d e r t
4. „Wärmespeicher“ ein Wärmespeicher im Sinne
des § 3 Absatz 1 Nummer 21 des
Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 394) in der jeweils geltenden Fassung,
4. u n v e r ä n d e r t
5. „Wärmeleitung“ eine Rohrleitungsanlage zur
Beförderung von Dampf, Wasser oder
Wassergemischen zur Wärmeversorgung.
5. u n v e r ä n d e r t
§ 4 § 4
Überragendes öffentliches Interesse Überragendes öffentliches Interesse
Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage nach
§ 2 Nummer 1 bis 4 liegen bis zum Erreichen der Netto-
Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden
öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen
Gesundheit und Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger
Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 1 ist in den jeweils
durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber
den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung
nicht anzuwenden.
Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage nach
§ 2 liegen bis zum Erreichen der Netto-
Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen
Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und
Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die
jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen
eingebracht werden. Satz 1 ist in den jeweils
durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den
Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht
anzuwenden.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 5 § 5
Vorzeitiger Beginn Vorzeitiger Beginn
Für eine Anlage nach § 2 Nummer 1 besteht ein
öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn nach
§ 57b Absatz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum
und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung.
Für eine Anlage nach § 2 besteht ein öffentliches
Interesse am vorzeitigen Beginn nach § 17 Absatz 1
Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 189) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung sowie nach § 57b Absatz 1 Nummer 3
des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch … [einsetzen:
Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 § 6
Maßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44
Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes
u n v e r ä n d e r t
(1) § 39 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),
das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, ist bei der
Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe
anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch
Vibrotrucks in der Regel nicht zu einer mutwilligen
Beunruhigung wild lebender Tiere führt.
(2) § 44 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der Genehmigung zur
Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden,
dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks
auf befestigten Straßen und Wegen in der Regel nicht
zu einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der
streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten führt, wenn eine ökologische Baubegleitung
erfolgt.
§ 7 § 7
Duldungspflichten u n v e r ä n d e r t
(1) Eigentümer und sonstige
Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben für eine seismische
Exploration durch Vibrotrucks zur Ermittlung des
Geothermiepotentials die messungsbedingten
Immissionen, die vorübergehende Anbringung von Messeinrich-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
tungen und Markierungszeichen auf dem Grundstück
sowie den Einsatz von Messfahrzeugen auf privaten
Wegen und Straßen zu dulden. Der Träger des
Vorhabens und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das
Grundstück zu diesen Zwecken zu betreten und zu
befahren. Die Duldungspflicht besteht nicht, wenn
Belange der Landes- und Bündnisverteidigung
entgegenstehen.
(2) Der Träger des Vorhabens hat nach
Abschluss der seismischen Exploration einen dem
ursprünglichen Zustand des Grundstücks im
Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Er hat die
Pflicht, den dem Eigentümer oder dem sonstigen
Nutzungsberechtigten durch die seismische Exploration
entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.
Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem
Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten
unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des
Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld
zu leisten, sofern diese Vermögensnachteile nicht
bereits durch die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes ausgeglichen sind. § 39 Absatz 4 des
Bundesberggesetzes findet keine Anwendung.
§ 8 § 8
Planfeststellung, Plangenehmigung,
Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen
Planfeststellung, Plangenehmigung,
Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die
Änderung solcher Wärmeleitungen, die der Anlage 1
Nummer 19.7 oder Nummer 19.8 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom … [
einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
unterfallen, bedürfen der Planfeststellung durch die nach
Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … des
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle der
letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, zuständigen Behörde, sofern nach
den §§ 7 bis 14 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Besteht
eine solche Verpflichtung nicht, so bedarf das
Vorhaben der Plangenehmigung durch diese Behörde. § 65
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden.
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die
Änderung solcher Wärmeleitungen, die der Anlage 1
Nummer 19.7 oder Nummer 19.8 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540),
das zuletzt durch [einsetzen: Datum und Fundstelle der
letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, unterfallen, bedürfen der
Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
3621), das zuletzt durch … [einsetzen: Datum und
Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde,
sofern nach den §§ 7 bis 14 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
besteht. Besteht eine solche Verpflichtung nicht, so
bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung durch diese
Behörde. § 65 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die zu-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
ständige Behörde die Errichtung, den Betrieb sowie
die Änderung von Wärmeleitungen durch
Planfeststellung zulassen.
(2) Für das Planfeststellungsverfahren sowie für
das Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 gelten
die Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind entsprechend
anzuwenden:
(2) Für das Planfeststellungsverfahren sowie für
das Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 gelten
die Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind entsprechend
anzuwenden:
1. die Maßgaben der § 43a des
Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren,
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Maßgaben des § 43b Absatz 1 Nummer 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes für die Zustellung und
Bekanntmachung des
Planfeststellungsbeschlusses,
2. die Maßgaben des § 43b Absatz 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes für die Zustellung und
Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses,
3. die Maßgaben des § 43c des
Energiewirtschaftsgesetzes für die Rechtswirkungen der
Planfeststellung und Plangenehmigung,
3. u n v e r ä n d e r t
4. die Maßgaben des § 43d des
Energiewirtschaftsgesetzes für die Planergänzung und das
ergänzende Verfahren im Sinne des § 75
Absatz 1a Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor
Fertigstellung des Vorhabens,
5. § 43f Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 erste
Alternative, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen
oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren,
4. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes für die
Beauftragung des Projektmanagers,
6. u n v e r ä n d e r t
7. § 43i des Energiewirtschaftsgesetzes für die
Überwachung eines Vorhabens,
5. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes für die
Zurverfügungstellung von Geodaten und
8. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes für die
Zurverfügungstellung von Geodaten,
6. § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes für
Vorarbeiten.
9. § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes für
Vorarbeiten,
10. § 44a Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes für
Veränderungssperre und Vorkaufsrecht,
11. § 44b Absatz 1 Satz 1 bis 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes für den Bau, die
Inbetriebnahme und den Betrieb sowie die
Betriebsänderung von Wärmeleitungen sowie § 44b
Absatz 1a bis 8 des Energiewirtschaftsgesetzes für
die vorzeitige Besitzeinweisung und
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
12. § 48a des Energiewirtschaftsgesetzes für den
Transport von Bestandteilen von
Wärmeleitungen nach Absatz 1 oder von Hilfsmitteln
zur Errichtung, Instandhaltung oder zum
Betrieb von Wärmeleitungen nach Absatz 1.
(3) In einem Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren soll die für die Feststellung des
Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung
zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor
Feststellung des Plans oder der Erteilung der
Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung
eines Vorhabens nach § 2 Nummer 5 einschließlich der
Vorarbeiten begonnen wird, wenn die in § 44c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen bei
entsprechender Anwendung vorliegen. § 44c Absatz 1 Satz 3 bis 6
und Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Die Entziehung oder die Beschränkung von
Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum
im Wege der Enteignung ist bei Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 zulässig,
soweit dies zur Durchführung eines Vorhabens
erforderlich ist, für das der Plan festgestellt oder genehmigt
ist. § 45 Absatz 1, 2 und 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes über das Enteignungsverfahren sowie die §§ 45a
und 45b des Energiewirtschaftsgesetzes über das
Entschädigungsverfahren und über die Parallelführung
von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren sind
auf Verfahren nach Absatz 1 entsprechend mit der
Maßgabe anzuwenden, dass es einer weiteren
Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht bedarf. Der
festgestellte oder genehmigte Plan nach den aktuell
gültigen technischen Regeln ist dem
Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die
Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der
Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines
anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann
das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt
werden.
(4) u n v e r ä n d e r t
§ 9 § 9
Rechtsbehelfe u n v e r ä n d e r t
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder
Leitung nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den
vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine
aufschiebende Wirkung.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der
Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung
kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe
der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet
werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung
hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist
entsprechend anzuwenden. Treten später Tatsachen
ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
rechtfertigen, so kann der durch die
Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag
nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und
begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in
dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis
erlangt.
§ 10 § 10
Sachliche Zuständigkeit der
Oberverwaltungsgerichte
Sachliche Zuständigkeit der
Oberverwaltungsgerichte
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im
ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die
Errichtung, den Betrieb und die Änderung
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im
ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die
Errichtung, den Betrieb und die Änderung
1. einer Anlage nach § 2 Nummer 1 sowie 1. einer Anlage nach § 2 Nummer 1,
2. einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer
thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt.
2. einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer
thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt
sowie
3. einer Leitung nach § 2 Nummer 5.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf
Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die
sich auf die Anlagen nach Absatz 1 beziehen sowie auf
Streitigkeiten über den Anschluss dieser Anlagen an
ein Wärmenetz.
(2) u n v e r ä n d e r t
§ 11 § 11
Übergangsregelungen Übergangsregelungen
(1) Mit Ausnahme des § 6 sind die Regelungen
dieses Gesetzes auch auf solche Verwaltungsverfahren
über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2
anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes]
begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. Ein
Verfahrensschritt des Verwaltungsverfahrens, der vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6
(1) Mit Ausnahme des § 6 sind die Regelungen
dieses Gesetzes auch auf solche Verwaltungsverfahren
über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2
anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes]
begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. Ein
Verfahrensschritt des Verwaltungsverfahrens, der vor dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Satz 1 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht
abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den
Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein
Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht
abgeschlossen werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen
kann.
Absatz 1 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht
abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den
Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein
Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht
abgeschlossen werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen
kann.
(2) § 6 ist auf solche Verwaltungsverfahren über
die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2
Nummer 1 bis 4 anzuwenden, die vor dem … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 Satz 2]
begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden. Ein
Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 2] begonnen,
aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu
beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes
durchgeführt wird. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) § 6 ist auf solche Verwaltungsverfahren über
die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2
Nummer 1 bis 4 anzuwenden, die vor dem … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10
Absatz 2] begonnen, aber noch nicht abgeschlossen
wurden. Ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 2]
begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu
zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses
Gesetzes durchgeführt wird. Absatz 1 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Abweichend von Absatz 1 soll ein
Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes]
begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, nach den
Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des
Zulassungsverfahrens anzuwenden waren, abgeschlossen
werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller
abgeschlossen werden kann.
(3) Abweichend von Absatz 1 soll ein
Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes]
begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, nach den
Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des
Zulassungsverfahrens anzuwenden waren, abgeschlossen
werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller
abgeschlossen werden kann.
(4) Fallen Verfahrensschritte nach diesem
Gesetz weg, sind auch die entsprechenden
Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) § 9 Absatz 2 ist nur auf solche
Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses
Gesetzes] bekanntgegeben werden.
(5) § 9 Absatz 2 ist nur auf solche
Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1
dieses Gesetzes] bekanntgegeben werden.
(6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der
Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung sowie § 10 sind nur auf
solche Klageverfahren gegen einen auf die Anlage
bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der
Widerspruchsbescheid ab dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses
Gesetzes] zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen
einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt nicht
erforderlich, so ist § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c
der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1
dieses Gesetzes] geltenden Fassung sowie § 10 nur auf
Klageverfahren anzuwenden, bei dem der
Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
(6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der
Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1
dieses Gesetzes] geltenden Fassung sowie § 10 sind nur
auf solche Klageverfahren gegen einen auf die Anlage
bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der
Widerspruchsbescheid ab dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses
Gesetzes] zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2
der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren
gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt
nicht erforderlich, so ist § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10
Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sowie
§ 10 nur auf Klageverfahren anzuwenden, bei denen
der Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen: Datum des
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
tens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes]
bekanntgegeben wird.
Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses
Gesetzes] bekanntgegeben wird.
Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
c) Absatz 4a wird gestrichen.
d) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die Erfüllung von Verpflichtungen
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit Absatz 4 kann durch
Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf
einen Dritten, der nicht selbst
Verpflichteter ist, übertragen werden.“
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1
und 2 gelten entsprechend.“
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die Erfüllung von Verpflichtungen
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit Absatz 4 kann durch
Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf
einen Dritten, der selbst
Verpflichteter ist, übertragen werden.“
bb) Satz 4 wird gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
cc) Der bisherige Satz 6 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1
und 2 gelten entsprechend.“
dd) Der bisherige Satz 7 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach den Sätzen 1 bis 4 wird
zugunsten des Verpflichteten die vom
Dritten erreichte
Treibhausgasminderungsmenge ausschließlich bei der
Berechnung der
Treibhausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6
berücksichtigt.“
g) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz
8 ersetzt:
„(8)
Treibhausgasminderungsmengen, die den nach Absatz 4 Satz 2
vorgeschriebenen Prozentsatz für ein
bestimmtes Verpflichtungsjahr übersteigen,
werden auf Antrag des Verpflichteten auf den
Prozentsatz des folgenden Kalenderjahres
angerechnet.“
2. § 37c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die
Angabe „oder fossilen
Flugturbinenkraftstoffs“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Soweit Verpflichtete einer
Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 37a
Absatz 4 nicht nachkommen, setzt die
zuständige Stelle eine Abgabe fest für
die Fehlmenge der zu mindernden
Treibhausgasemissionen oder für die
nach dem Energiegehalt berechnete
Fehlmenge an Kraftstoff.“
bb) Satz 4 wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis
für die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a
Absatz 4.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Anrechnung von
strombasierten Kraftstoffen und
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Die Verordnung zur Anrechnung von
strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten
biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anrechnung
von strombasierten Kraftstoffen,
mitverarbeiteten biogenen Ölen und biogenem Wasserstoff
auf die Erfüllung der gesetzlichen
Verpflichtung zur Minderung der
Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes.“
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird in der Angabe vor
Nummer 1 die Angabe „oder nach § 37a Absatz
2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes“ gestrichen.
3. In § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
wird die Angabe „sowie nach Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 4a“ gestrichen.
4. In § 44 Absatz 4 wird die Angabe „sowie nach
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a“
gestrichen.
Artikel 2 Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
Änderung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Arti-
Das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Arti-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
kel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
kel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 65 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
Nach § 65 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
„(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Nummer
19.7 oder 19.8 aufgeführt sind und die zugleich die
Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von
Wärmeleitungen betreffen, ist anstelle der Absätze 1 und 2
sowie anstelle der §§ 66 bis 69 der § 8 des Geothermie-
Beschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Datum
und Fundstelle nach Artikel 6 Satz 1] anzuwenden.“
„(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Nummer
19.7 oder 19.8 aufgeführt sind und die zugleich die
Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von
Wärmeleitungen betreffen, ist anstelle der Absätze 1 und 2
sowie anstelle der §§ 66 bis 69 der § 8 des Geothermie-
Beschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Datum
und Fundstelle dieses Gesetzes] anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
… [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes
zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur
Stärkung des Verbraucherschutzes im
Energiebereich sowie zur Änderung weiterer
energierechtlicher Vorschriften, Bundestagsdrucksache 21/2793]
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 35 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 5 wird vor der Angabe
„der Wasserenergie“ die Angabe „der
geothermischen Energie oder“ eingefügt.
b) In der Nummer 8 Buchstabe b wird die
Angabe „äußeren Rand der Fahrbahn,
oder“ durch die Angabe „äußeren Rand
der Fahrbahn,“ ersetzt.
c) Die Nummern 10 und 11 werden durch die
folgenden Nummern 10 bis 12 ersetzt:
„10. der untertägigen Speicherung von
Wärme dient und das Vorhaben in
einem räumlich-funktionalen
Zusammenhang mit Wärmequellen
und Wärmesenken steht,
11. der Speicherung von elektrischer
Energie in einer
Batteriespeicheranlage dient und das Vorhaben in ei-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
nem räumlich-funktionalen
Zusammenhang mit einer vorhandenen
Anlage zur Nutzung erneuerbarer
Energien steht oder
12. der Speicherung von elektrischer
Energie in einer nicht unter
Nummer 11 fallenden
Batteriespeicheranlage dient, unter folgenden
Voraussetzungen:
a) das Vorhaben steht in einer
Entfernung von höchstens 200
Metern zu der
Grundstücksgrenze einer Umspannanlage
von Höchstspannung zu
Hochspannung oder von
Hochspannung zu Mittelspannung oder
zu der Grundstücksgrenze
eines in Betrieb befindlichen
oder aufgegebenen Kraftwerks
mit einer Nennleistung ab 50
Megawatt und
b) die Batteriespeicheranlage
verfügt über eine Nennleistung
von mindestens 4 Megawatt
und
c) die von allen nach dieser
Nummer zugelassenen
Batteriespeicheranlagen einschließlich der
zugehörigen Nebenanlagen und
Freiflächen insgesamt in
Anspruch genommene
Gesamtfläche in derselben Gemeinde
überschreitet nicht 0,5 Prozent
der Gemeindefläche und
beträgt höchstens 50 000 m².“
2. In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 9 bis
12“ ersetzt.
Artikel 3 Artikel 6
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch … [einsetzen: Datum und
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b wird die
folgende Nummer 3c eingefügt:
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b wird die
folgende Nummer 3c eingefügt:
„3c. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung
von
„3c. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung
von
a) Anlagen nach § 2 Nummer 1 des
Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom… [
einsetzen: Datum und Fundstelle] in der
jeweils geltenden Fassung einschließlich der
Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des
Geothermie-Beschleunigungsgesetzes, sowie
a) Anlagen nach § 2 Nummer 1 des
Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom… [
einsetzen: Datum und Fundstelle dieses
Gesetzes] in der jeweils geltenden Fassung
einschließlich der Streitigkeiten nach § 10
Absatz 2 des Geothermie-
Beschleunigungsgesetzes,
b) Anlagen nach § 2 Nummer 3 des
Geothermie-Beschleunigungsgesetzes mit einer
thermischen Leistung von mindestens 500
Kilowatt einschließlich der Streitigkeiten
nach in § 10 Absatz 2 des Geothermie-
Beschleunigungsgesetzes,“.
b) Anlagen nach § 2 Nummer 3 des
Geothermie-Beschleunigungsgesetzes mit einer
thermischen Leistung von mindestens 500
Kilowatt einschließlich der Streitigkeiten
nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-
Beschleunigungsgesetzes sowie
c) Leitungen nach § 2 Nummer 5 des
Geothermie-Beschleunigungsgesetzes
einschließlich der Streitigkeiten nach § 10
Absatz 2 des Geothermie-
Beschleunigungsgesetzes,“.
Artikel 4 Artikel 7
Änderung des Bundesberggesetzes Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57e
durch die folgende Angabe ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit
Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus
erneuerbaren Quellen sowie mit
Vorhaben zur Untergrundspeicherung von
Wärme oder Wasserstoff“.
2. Nach § 4 Absatz 9 Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
2. u n v e r ä n d e r t
„Abweichend von Satz 1 ist eine Anlage zur
Speicherung von Wärme ab einer Teufe von 400 Me-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
tern ein Untergrundspeicher, auch wenn die
Wärme wasserbasiert gespeichert wird.“
3. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t
„§ 15
Beteiligung anderer Behörden
(1) Die zuständige Behörde hat vor der
Entscheidung über den Antrag den Behörden
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren
Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher
Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört.
(2) Handelt es sich um einen Antrag zur
Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und
ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine
Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon
auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht
äußern will.“
4. In § 51 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe
„von geringer Gefährlichkeit“ die Angabe „und
Bedeutung“ gestrichen.
4. u n v e r ä n d e r t
5. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
5. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Für die Errichtung und Führung eines
Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen zwei
Jahre nicht überschreitenden Zeitraum
aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen
Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des
Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann,
wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt
wird. Die zuständige Behörde soll abweichend
von Satz 1 festlegen, dass Hauptbetriebspläne
auch für einen längeren Zeitraum als für zwei
Jahre aufgestellt werden können, wenn eine
Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren
Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist,
insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist.
Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit
des Hauptbetriebsplans ist bei
Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der auf Grund des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im
Regelfall zu erwarten. Satz 4 ist auch anzuwenden
auf Hauptbetriebspläne zur Gewinnung von
Erdwärme. Die Laufzeit nach Satz 3, auch in
Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, soll vier Jahre nicht
unterschreiten und acht Jahre nicht
überschreiten.“
„(1) Für die Errichtung und Führung eines
Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen zwei
Jahre nicht überschreitenden Zeitraum
aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen
Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des
Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann,
wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt
wird. Die zuständige Behörde soll abweichend
von Satz 1 eine längere Befristung von
mindestens vier und höchstens acht Jahren zulassen,
wenn ihr eine Kontrolle des Betriebs auch bei
einer längeren Laufzeit möglich ist.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
6. § 56 wird wie folgt geändert: 6. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 56 Absatz 2 wird der folgende
Absatz 3 eingefügt:
a) Nach § 56 Absatz 2 wird der folgende
Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die zuständige Behörde kann bei
der Zulassung eines Betriebsplans für die
Gewinnung von Erdwärme einen Nachweis
über die Absicherung für Bergschäden
verlangen. Als Nachweis gilt die Mitgliedschaft
in einer Bergschadensausfallkasse nach
§ 122 Absatz 1, einer vergleichbaren
privaten Bergschadensausfallkasse oder einer
Kommunalversicherung, die Schäden
vergleichbar absichert.“
„(3) Die zuständige Behörde soll bei
der Zulassung eines Betriebsplans für die
Aufsuchung und Gewinnung von
Erdwärme einen Nachweis über die
Absicherung für Bergschäden verlangen. Die
Behörde kann dabei insbesondere einen
Nachweis der Mitgliedschaft in einer
Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1,
einer privaten Bergschadensausfallkasse
oder einer Kommunal- oder
Haftpflichtversicherung, die Bergschäden absichert,
fordern.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und
die Angabe „Absätze 1 und 2“ wird durch die
Angabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
7. § 57e wird durch den folgenden § 57e ersetzt: 7. § 57e wird durch den folgenden § 57e ersetzt:
„§ 57e „§ 57e
Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren
Quellen sowie mit Vorhaben zur
Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff
Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren
Quellen sowie mit Vorhaben zur
Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff
(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen
für Vorhaben im Zusammenhang mit der
Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, für bei
der Förderung von Erdwärme gewonnene weitere
Bodenschätze sowie für Vorhaben zur Errichtung
und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur
Speicherung von Wasserstoff,
Wasserstoffgemischen oder von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2
sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Auf Antrag werden das Verfahren zur
Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben
nach Absatz 1 sowie alle sonstigen
Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des
Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich
sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
Die Verfahren sind elektronisch durchzuführen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die einheitliche Stelle stellt ein
Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens bereit
und macht die im Verfahrenshandbuch
enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich.
Hierbei weist die einheitliche Stelle auch darauf
(3) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und
falls weitere einheitliche Stellen im jeweiligen
Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.
(4) Eine Behörde, deren Aufgabenbereich
durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird,
wird elektronisch durch die zuständige Behörde
über das Verfahren informiert und übermittelt ihre
Stellungnahme ausschließlich elektronisch an die
zuständige Behörde. Hat eine zu beteiligende
Behörde bei einem Verfahren auf Zulassung einer
Anlage nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von
einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so
ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende
Behörde sich nicht äußern will. Soweit für das
Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in
einem räumlichen oder betrieblichen
Zusammenhang stehende Vorhaben, die für die
Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach
anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, wirkt die
zuständige Behörde auf eine vollständige
Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der
Inhalts- und Nebenbestimmungen hin.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Sind die Antragsunterlagen vollständig,
so bestätigt die zuständige Behörde dies in den
Fällen des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber der
einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem
Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach
Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind
vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten
Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde
in die Lage versetzen, den Antrag unter
Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Sind die
Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die
zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2
Satz 1 über die einheitliche Stelle, den Träger des
Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden
Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist
nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen
unverzüglich zu ergänzen. Nach Eingang der vollständigen
Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde
einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den
Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem
Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der
einheitlichen Stelle mit.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Die zuständige Behörde entscheidet
über die Zulassung innerhalb der folgenden
Fristen:
(6) u n v e r ä n d e r t
1. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme
sowie bei Vorhaben zur Errichtung und zum
Betrieb eines Untergrundspeichers zur Spei-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
cherung von Wärme nach § 4 Absatz 9
Satz 2 innerhalb eines Jahres,
2. abweichend von Nummer 1 bei Vorhaben
zur Gewinnung von Erdwärme nach diesem
Gesetz, wenn diese mittels Installation von
Wärmepumpen mit einer thermischen
Leistung bis zu 50 Megawatt realisiert werden,
innerhalb von drei Monaten,
3. bei Vorhaben zur Errichtung und zum
Betrieb eines Untergrundspeichers zur
Speicherung von Wasserstoff oder
Wasserstoffgemischen innerhalb von zwei Jahren.
Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1
Nummer 1 und 3 in durch außergewöhnliche
Umstände hinreichend begründeten Fällen einmalig
um bis zu sechs Monate verlängern. Bei Vorhaben
mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger
als 150 Kilowatt und bei Vorhaben zur
Modernisierung von Anlagen zur Gewinnung von
Erdwärme beträgt die Verlängerungsfrist abweichend
von Satz 2 längstens drei Monate. Die zuständige
Behörde teilt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1
der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger
des Vorhabens, die außergewöhnlichen Umstände
mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach
Satz 1 Nummer 1 und 3 rechtfertigen. Die Fristen
nach Satz 1 beginnen mit Bestätigung der
Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die
zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht
reagiert, mit Ablauf der Frist nach Absatz 5 Satz 1.
Wenn die Behörde oder in den Fällen des
Absatzes 2 Satz 1 die einheitliche Stelle den Träger des
Vorhabens zur Ergänzung der Antragsunterlagen
aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach
Satz 1 mit Bestätigung des vollständigen
Eingangs der von der Behörde erstmalig
nachgeforderten Antragsunterlagen.
(7) Die Entscheidung wird dem Träger des
Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird die
Entscheidung öffentlich bekannt gegeben. Die
öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die
Entscheidung auf der Internetseite der
zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in
einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise
öffentlich bekannt gemacht wird.
(7) u n v e r ä n d e r t
(8) Ist bei Vorhaben im Zusammenhang
mit der Aufsuchung oder Gewinnung von
Erdwärme nach diesem Gesetz ein
Planfeststellungsverfahren gemäß § 52 Absatz 2a erforderlich, ist
(8) Ist bei Vorhaben im Zusammenhang
mit der Aufsuchung oder Gewinnung von
Erdwärme oder der Speicherung von Wärme- oder
Wasserstoff nach diesem Gesetz ein Planfeststel-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
kein Erörterungstermin gemäß § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.“
lungsverfahren nach § 52 Absatz 2a erforderlich,
ist kein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.“
8. § 127 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2
eingefügt:
„(2) Im Fall der Anzeige einer Bohrung
bis zu einer Teufe von 400 Metern zur
Aufsuchung oder zur Gewinnung von Erdwärme
hat die zuständige Behörde die Unterlagen
innerhalb von vier Wochen zu prüfen.
Äußert sich die zuständige Behörde innerhalb
dieser Frist nicht, so gilt die Einhaltung einer
Betriebsplanpflicht nach Absatz 1
Nummer 2 als nicht erforderlich. Soweit ein
zentrales Bohranzeigeportal durch die zuständige
Behörde eingerichtet ist, kann die Anzeige
nach Absatz 1 Nummer 1 an das
Bohranzeigeportal erfolgen. Eine Anzeige nach
Absatz 1 Nummer 1 darf frühestens neun
Monate vor Beginn der Bohrung erfolgen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
9. § 145 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die
folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. einer mit einer Betriebsplanzulassung
nach § 55 verbundenen vollziehbaren
Auflage oder einer vollziehbaren Auflage
nach § 56 Absatz 1 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 56 Absatz 4,
zuwiderhandelt,“.
Artikel 5 Artikel 8
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 11a die folgende Angabe eingefügt:
1. u n v e r ä n d e r t
„§ 11b Projektmanager“.
2. Nach § 11a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8
eingefügt:
2. u n v e r ä n d e r t
„(8) Ist für die Errichtung und für den
Betrieb einer Anlage zur Gewinnung oder Speiche-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
rung von Erdwärme ein bergrechtlicher
Betriebsplan erforderlich, gilt für die Erteilung der
Erlaubnis oder Bewilligung § 57e Absatz 2 Satz 2,
Absatz 5 und 6 des Bundesberggesetzes
entsprechend.“
3. Nach § 11a wird der folgende § 11b eingefügt: 3. u n v e r ä n d e r t
„§ 11b
Projektmanager
(1) Bei Vorhaben nach § 11a kann die
zuständige Behörde auf Antrag oder mit
Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen
Kosten in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten
als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer
beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und
Durchführung von Verfahrensschritten
beauftragen. Dies kann insbesondere folgende
Verfahrensschritte umfassen:
1. die Erstellung von Verfahrensleitplänen
unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten
und Zwischenterminen,
2. die Fristenkontrolle,
3. die Koordinierung von erforderlichen
Sachverständigengutachten,
4. das Qualitätsmanagement der Anträge und
Unterlagen der Vorhabenträger,
5. bei Bewilligungsverfahren eine erste
Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6. den Entwurf der Niederschrift über den
Erörterungstermin,
7. den Entwurf der Zulassungsentscheidung
sowie
8. die Prüfung der Vollständigkeit der
Unterlagen.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung
des Vorhabens trifft allein die zuständige
Behörde.
(3) Stimmt der Vorhabenträger zu, kann die
zuständige Behörde bei der Beauftragung des
Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die
Zahlungspflicht unmittelbar zwischen
Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine
Abrechnung zwischen diesen erfolgt. Der
Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Die zuständige Behörde prüft, ob die vom
Projektmanager abgerechneten Leistungen dem
jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem
Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich
mit.“
4. In § 46 Absatz1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der
Angabe „Haushalt“ die Angabe „einschließlich
der Wärmeversorgung über den Entzug von
Wärme aus dem Wasser“ eingefügt.
4. In § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der
Angabe „Haushalt“ die Angabe „einschließlich
der Wärmeversorgung über den Entzug von
Wärme aus dem Wasser“ eingefügt.
5. Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
5. Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Bei der Errichtung, dem Betrieb und der
Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis zu einer
Tiefe von 4 Metern und außerhalb von
Wasserschutzgebieten ist davon auszugehen, dass die
Erdwärmekollektoren keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit
gemäß Satz 2 haben, wenn sie oder ihre
Anlagenteile die Anforderungen nach § 35 Absatz 2 der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017
(BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, erfüllen. Die Vermutung nach
Satz 3 gilt nicht, wenn auf Grund der räumlichen
Konzentration der Anlagen in einem Gebiet eine
nachteilige thermische Wirkung auf einen
Grundwasserkörper oder einen Teil davon zu besorgen
ist.“
„Bei der Errichtung, dem Betrieb und der
Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis zu einer
Tiefe von 4 Metern und außerhalb von
Wasserschutzgebieten ist davon auszugehen, dass die
Erdwärmekollektoren keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit
gemäß Satz 2 haben, wenn sie oder ihre
Anlagenteile die Anforderungen nach § 35 Absatz 2 der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017
(BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, erfüllen. Die Vermutung nach
Satz 3 gilt nicht, wenn auf Grund der räumlichen
Konzentration der Anlagen in einem Gebiet eine
nachteilige thermische Wirkung auf das
Grundwasser zu besorgen ist.“
Artikel 9
Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2040“
durch die Angabe „2045“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 6 Artikel 10
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Am …[einsetzen:
Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat
der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen
Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt,
oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt,
Datum des ersten Tages des darauffolgenden
Kalendermonats] tritt Artikel 1 § 6 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 § 6 tritt am … [einsetzen: Datum
desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der
Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen
Zahl mit der des Tages der Verkündung
übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag
nicht gibt, Datum des ersten Tages des
darauffolgenden Kalendermonats] in Kraft.
(3) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar
2026 in Kraft.
Bericht der Abgeordneten Lars Rohwer und Bernd Schattner
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1928 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9.
Oktober 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Ausschuss für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen
und Kommunen zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf erfasst Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Geothermie, zur Errichtung und zum
Betrieb von Wärmepumpen und Wärmespeicheranlagen sowie zum Ausbau von Wärmeleitungen. Er schafft
einen einheitlichen Rechtsrahmen zur Beschleunigung der Zulassungsverfahren für diese Vorhaben, die aufgrund
ihrer Bedeutung für eine klimaneutrale Wärmeversorgung als Belang mit überragendem öffentlichem Interesse
eingestuft werden.
Der Entwurf erleichtert den vorzeitigen Maßnahmenbeginn und schafft Regelungen, die die Durchführung
seismischer Explorationsmaßnahmen sowie erforderlicher naturschutzfachlicher Prüfungen vereinfachen. Ergänzend
werden verfahrensbeschleunigende Anpassungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommen,
insbesondere durch eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für bestimmte Vorhaben und den
grundsätzlichen Entfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Zulassungsentscheidungen.
In den einschlägigen Fachgesetzen werden die Vorgaben des Gesetzentwurfs durch spezifische Ergänzungen und
Ausgestaltungen umgesetzt. In das Bundesberggesetz (BBergG) werden zusätzliche Verfahrensregelungen für
Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufgenommen. Ferner werden im BBergG sowie
im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestehende Genehmigungsverfahren auch inhaltlich verschlankt. Die im
Entwurf enthalten Verfahrensfristen dienen zugleich der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der
Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung
der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates im Bergrecht. Das Planungsverfahren für Wärmeleitungen wird
beschleunigt und bewährte Regelungen aus dem Leitungsbau im Energiewirtschaftsgesetz, die bereits auf Gas-,
Wasserstoffleitungen Anwendung finden, werden auf Wärmeleitungen erstreckt.
In den Ausschussberatungen und der öffentlichen Sachverständigenanhörung wurde deutlich, dass Änderungen
und Ergänzungen hinsichtlich der Schadensabsicherung, der Haftpflichtversicherung und des
Trinkwasserschutzes erforderlich sind.
Der Gesetzentwurf wurde durch die Beschlüsse des Ausschusses insbesondere dahingehend geändert und ergänzt,
dass Änderungen bei den Themen Schadensregulierung und Haftpflichtversicherung aufgenommen wurden.
Zudem wurden Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, in der 37. BImSchV, im Baugesetzbuch und im
Wärmeplanungsgesetz aufgenommen.
Im Entschließungsantrag wird die Bundesregierung aufgefordert, Berichte zu den Auswirkungen in
Trinkwasserschutzgebieten vorzulegen und Verbesserungen bei der Nutzung von Abwasserwärme sowie der unterirdischen
Speicherung von Wasserstoff vorzuschlagen.
III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 11. Sitzung am 15. Oktober 2025 einstimmig die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 13. Sitzung am 5. November 2025 stattfand. Die
eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)089,
21(9)090, 21(9)102, 21(9)103, 21(9)104, 21(9)105 und 21(9)112 zu entnehmen.
Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:
• Fabian Ahrendts, Leitung Hochtemperatur Wärmepumpen, Fraunhofer-Einrichtung für
Energieinfrastrukturen und Geotechnologien (IEG);
• Gregor Dilger, Geschäftsführer des Bundesverbandes Geothermie e. V.;
• Patrick Hinze, Referatsleiter Green Tech Solutions, Münchner Rückversicherungsgesellschaft AG (Munich
Re);
• Dr. Cornelia Nicklas, Leiterin Recht, Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH);
• Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, Rechtsanwalt/Partner bei der Energiesozietät GmbH, Mitglied des
Direktoriums des Institutes für Berg- und Energierecht der Ruhr Universität Bochum;
• Dr. Klaus Ritgen, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände;
• Dr. Karin Thelen, Geschäftsführerin Regionale Energiewende, Stadtwerke München GmbH;
• Martin Weyand, Mitglied der Hauptgeschäftsführung beim Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft e. V. (BDEW).
Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die
Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit
über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen
Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/1928 in seiner 20. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/1928 in seiner 12. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
dessen Annahme in geänderter Fassung.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1928 in seiner 19. Sitzung
am 3. Dezember 2025 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)141 einen Änderungsantrag und
auf Ausschussdrucksache 21(9)145 einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf ein.
Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte den Änderungsantrag, der zwei Ergänzungen beinhalte. Im Bereich
Power-to-Liquid werde der deutsche Sonderweg auf den europäischen Standard zurückgeführt. Im Baugesetzbuch
werde durch eine Neufassung des § 35 die kommunale Planungshoheit besser respektiert. Darüber hinaus würden
bei der Geothermie geeignete Instrumente zur Absicherung des Fündigkeitsrisikos eingeführt und Schadensfälle
vollständig abgesichert. Durch das Gesetz würden Energiespeicher, insbesondere Wärmespeicher, gestärkt sowie
Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt. Regelungen zur Nutzung von Abwasserwärme, den
Trinkwasserschutz und die unterirdische Speicherung von Wasserstoff adressiere man mit dem Entschließungsantrag.
Man nehme eine klare Abwägung zwischen der Akzeptanz der Energiewende vor Ort, der Netzdienlichkeit von
Energiespeichern, der noch ausstehenden Novellierung des Netzanschlussverfahrens und dem Abbau von
Bürokratie vor.
Die Fraktion der AfD kritisierte, dass Geothermiekraftwerke immer wieder Erdbeben auslösen würden, wie im
Jahr 2009 in der Pfalz. Die Entschädigungsklagen seien heute noch anhängig. Das Grundproblem sei der
Nachweis, dass Schäden am Haus durch die Bohrungen verursacht worden seien. Dies sei faktisch für den einzelnen
Eigentümer nicht möglich. Die Unternehmen könnten dagegen über Gutachten ihre Verantwortung
wegdiskutieren. Man müsse sich mal fragen, wie viele Geothermiekraftwerke es bräuchte, um die die Stromproduktion der
letzten drei Kernkraftwerke zu ersetzen.
Die Fraktion der SPD führte aus, dass die Geothermie-Beschleunigung ein wesentliches Element der
Energiewende und ein wesentlicher Faktor bei der Gebäudewärme sei. Die Schadensabsicherung sei ein wichtiger Punkt.
Im Bergrecht gebe es eine Bergschadensvermutung, die zwar keine Beweislastumkehr sei, aber in diese Richtung
gehe. Die Lücke bei der Schadensregulierung sichere man mit der neuen Gesetzgebung weitestgehend ab. Wer
Geothermie betreiben wolle, könne von den Behörden die Auflage bekommen, entsprechende Absicherungen zu
machen. Beim Trinkwasserschutz habe man eine engmaschige Berichtspflicht in den Entschließungsantrag
aufgenommen, um über aufgetretene Schadensfälle in zwei Jahren und fünf Jahren unterrichtet zu werden und
nachbessern zu können. Bei § 35 BauGB sei es wichtig, dass die Privilegierung im Außenbereich weiterhin dort
bestehe, wo Großspeicher besonders gut und leicht errichtet werden könnten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN war der Auffassung, dass die Koalition den Gesetzentwurf der
Ampel verschlimmert habe. Die ambitionierten Ziele seien verschwunden. Zentrale Versäumnisse des
Gesetzentwurfs würden auch durch den Änderungsantrag und den Entschließungsantrag nicht korrigiert. Grundsätzlich sei
der beschleunigte Ausbau der Geothermie gut. Ein gutes Ziel sei nicht ausreichend. Es brauche ein gutes Gesetz.
Der Trinkwasserschutz bleibe auch mit einem Monitoring unzureichend. Bohrungen sollten in den
Trinkwasserschutzzonen I und II nicht möglich sein. Eine Verschiebung der Dekarbonisierung der Wärmenetze um fünf Jahre
schwäche die Ziele der Wärmewende. Dies sei genauso abzulehnen wie die Einfügung der Regelungen zu
erneuerbaren Flugkraftstoffen. Vor drei Wochen seien Speicher im Außenbereich privilegiert worden. Nun schränke
man die Privilegierung wieder ein. Speicher sollten nun möglichst neben Umspannwerken gebaut werden, obwohl
diese Flächen für den Ausbau der Umspannwerke benötigt würden.
Die Fraktion Die Linke wies darauf hin, dass die Nutzung der Geothermie absolut notwendig sei. Man hätte dem
Gesetzentwurf gerne zugestimmt, er bleibe aber hinter dem Notwendigen zurück. Die vorgelegten Änderungen
machten die Sache noch schlechter, wie auch die Regelungen zu den E-Fuels im Luftverkehr. Im Luftverkehr sei
man darauf angewiesen, diese Technologie zu nutzen, um ihn unter klimaneutralen Gesichtspunkten überhaupt
aufrecht erhalten zu können. Dies solle nun gestrichen werden. Stattdessen erzähle man den Menschen, dass E-
Fuels im Autoverkehr verwendet werden könnten, obwohl jeder wisse, dass das niemals wirtschaftlich sein könne.
Beim Trinkwasserschutz erstmal zu bohren und hinterher zu schauen, ob es Probleme gebe, sei ein ungenügendes
Vorgehen. Die Nutzung von Abwasserwärme sei ein hehres Ziel und gehe in die richtige Richtung. Das
Gesamtpaket stimme aber nicht.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)141.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1928 in geänderter Fassung zu empfehlen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die
Linke, die Annahme der Entschließung auf Ausschussdrucksache 21(9)145 zu empfehlen.
B. Besonderer Teil
Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die
unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 21/1928
verwiesen.
Zu Artikel 1 (Geothermie-Beschleunigungsgesetz –GeoBG)
Zu § 1
Als grundlastfähige Erneuerbare Energie steht Geothermie rund um die Uhr, wetterunabhängig und zu jeder
Jahreszeit zur Verfügung. Die Energie kann ortsnah zur Nutzung gefördert werden und es muss kein Brennstoff
importiert werden. Dadurch müssen keine Lieferketten abgesichert werden, wodurch die Versorgungssicherheit
gestärkt wird. Mit der Ergänzung wird der wichtige Beitrag zur Versorgungssicherheit auch im Zweck des
Gesetzes ausdrücklich verankert.
Zu § 3
Im Anwendungsbereich des § 2 Nummer 1 und 2 GeoBG sind auch Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung
von Tiefengeothermie beziehungsweise von oberflächennaher Geothermie enthalten. Dies wird durch die
Ergänzung der Aufsuchung nun auch in den Begriffsbestimmungen des § 3 nachvollzogen. Zudem wird Aufsuchung
und Gewinnung in Aufsuchung oder Gewinnung geändert. Damit wird die Gegenäußerung der Bundesregierung
zu Nummer 5 umgesetzt.
Zu § 4
Mit der Änderung wird das überragende öffentliche Interesse auch für Wärmeleitungen gemäß § 2 Nummer 5 bis
zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität in 2045 festgelegt, so dass eine explizite Nennung einzelner
Nummern des § 2 entbehrlich ist.
Zu § 5
Viele Geothermieprojekte benötigen parallel bergrechtliche und wasserrechtliche Genehmigungen. Wird der
vorzeitige Beginn nur im Bergrecht erlaubt, entstehen Verzögerungen. Die Regelung sollte daher auch für das
Wasserrecht gelten, um die Beschleunigungswirkung voll auszuschöpfen.
Zu § 8
Zu Absatz 1
Der neu angefügte Satz 4 orientiert sich an der Regelung zur fakultativen Planfeststellung in § 43 Absatz 2 EnWG
und ermöglicht dem Vorhabenträger ein hohes Maß an Flexibilität. Besteht keine Planfeststellungspflicht nach
Satz 1, kann er trotzdem ein Planfeststellungsverfahren beantragen. Damit wird die Gegenäußerung der
Bundesregierung zu Nummer 9 umgesetzt.
Zu Absatz 2
Der in § 8 Absatz 2 Satz 2 enthaltende Katalog von Vorschriften, die auf das Planfeststellungsverfahren im Sinne
des § 8 Absatz 1 GeoBG entsprechend anzuwenden sind, wird erweitert. Zusätzlich werden auch die §§ 43d,
43f,43i, 44a, 44b und 48a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anwendbar. In der Verwaltungspraxis
tragen die Vorschriften maßgeblich zur beschleunigten Zulassung von Vorhaben bei. Deshalb sollten sie auch für
Wärmeleitungen gelten. Damit wird die Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Ziffern 10, 11 und 12
umgesetzt.
Zu § 10 Absatz 1 Nummer 3
Mit dem vorgeschlagenen § 10 Absatz 1 Nummer 3 GeoBG soll eine erstinstanzliche Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wärmeleitungen im Sinne des § 8 GeoBG
begründet und damit entsprechend der bisherigen Regelung für altes Zulassungsrecht erhalten werden.
Die bisher einschlägige Vorschrift des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 VwGO und die dort angeordnete
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes für Streitigkeiten betreffend die Errichtung und den Betrieb oder die
Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines ist nicht auf nach § 8 GeoBG zu genehmigende Wärmeleitungen
anwendbar. Denn in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 VwGO wird ausdrücklich auf Planfeststellungsverfahren
nach § 65 Absatz 1 UVPG Bezug genommen. Mit § 8 Absatz 1 GeoBG wird separat von § 65 UVPG die
Planfeststellungspflicht normiert. Ohne eine Neuregelung für das neue Zulassungsrecht würden die
Rechtsstreitigkeiten über Wärmeleitungen an die bislang damit nicht befassten Verwaltungsgerichte verlagert. Dies entspräche
nicht der Beschleunigungsintention des Gesetzesvorhabens.
Eine entsprechende Ergänzung des Katalogs ist daher erforderlich, um einen Gleichklang mit den übrigen nach
Energierecht zuzulassenden Leitungsvorhaben herzustellen, die mit Ausnahme der erstinstanzlich dem
Bundesverwaltungsgericht zugewiesenen Übertragungsnetz- und LNG-Vorhaben sämtlich den
Oberverwaltungsgerichten zugewiesen sind. Damit wird die Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 13 umgesetzt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 37a)
Der § 37a Absatz 2 BImSchG sieht bislang gesonderte, nationale Verpflichtung für Anbieter von Flugkraftstoffen
vor, die durch Buchstabe a aufgehoben wird. Mit Buchstabe b werden Bestimmungen zu den Verpflichteten im
Sinne des § 37a Absatz 2, der aufgehoben wird, rechtsbereinigend gestrichen. § 37a Absatz 4a BImSchG regelt
bislang die Höhe der Verpflichtung und wird durch Buchstabe c aufgehoben. Die Buchstaben d bis g sind
Folgeänderungen aufgrund der Streichung von § 37a Absatz 2 und 4a BImSchG.
Zu Nummer 2 (§ 37c)
Da aufgrund der Streichung von § 37a Absatz 2 und 4a BImSchG die Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer
Flugturbinenkraftstoffe nicht biogenen Ursprungs aufgehoben wird, ist die Berichtspflicht zur Menge an fossilen
Flugturbinenkraftstoff nicht mehr erforderlich. Ebenso wird die Ausgleichabgabe im Falle der Nichterfüllung
aufgehoben.
Zu Artikel 3 (Änderung der 37. BImSchV)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 37a Absatz 2 und 4a BImSchG.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 37a Absatz 2 und 4a BImSchG.
Zu Nummer 3 (§ 18)
Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 37a Absatz 2 und 4a BImSchG.
Zu Nummer 4 (§ 44)
Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 37a Absatz 2 und 4a BImSchG.
Zu Artikel 5 (Änderung des Baugesetzbuchs)
Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Nummer 5)
Der Privilegierungstatbestand des § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB, in dem bislang Vorhaben zur Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie verortet sind, soll um die Vorhaben zur Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung geothermische Energie ergänzt werden. Geothermie-Vorhaben können im
Außenbereich bislang nur eingeschränkt nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 BauGB als ortsgebundene Betriebe, die der
öffentlichen Versorgung mit Wärme dienen, verwirklicht werden. Die Aufnahme in die Nummer 5 soll klarstellen, dass
diese Anlagen nach § 35 Absatz 1 BauGB generell privilegiert sind. Insoweit soll eine Parallelität insbesondere
zu den Energieträgern Wasser und Wind hergestellt werden.
Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die aufgrund der neu eingeführten Privilegierungstatbestände in
den Nummern 10 bis 12 erforderlich ist.
Zu Nummer 1 Buchstabe c (§ 35 Absatz 1 Nummer 10 bis 12)
Die mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im
Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften beschlossenen
Privilegierungstatbestände in § 35 Absatz 1 Nummer 10 und 11 BauGB werden neu gefasst und durch die Nummern 10 bis 12 ersetzt.
Zu § 35 Absatz 1 Nummer 10
Die Privilegierung für untertägige Wärmespeicher soll durch eine neue Vorgabe zum räumlich-funktionalen
Zusammenhang zu Wärmequellen und Wärmesenken konkretisiert werden. Hierdurch soll verdeutlicht werden, dass
Wärmespeicher für einen sinnvollen und wirtschaftlichen Betrieb stets in einem Verbund zu einem Wärmenetz
stehen müssen. Mit diesem Wärmenetz müssen zudem auch Wärmequellen wie zum Beispiel vorhandene
Solarthermie- oder Geothermieanlagen, Klärwerke oder Anlagen, bei denen Abwärme anfällt (z. B. Rechenzentren),
aber auch Wärmesenken, die zusätzliche Wärme benötigen, wie zum Beispiel Wohn- oder Geschäftshäuser,
verbunden sein. Genau vor diesem Hintergrund kann die Privilegierung dieser Speicher als mit der allgemeinen
Zielsetzung des Außenbereichsschutzes als vereinbar angesehen werden. Dies soll daher auch bereits aus dem
Gesetzeswortlaut hervorgehen.
Zu § 35 Absatz 1 Nummer 11 und 12
Batteriespeicher können als flexibel steuerbares Element des Stromsystems zu einer Stabilisierung der
Energieversorgung und zu stabilen Strompreisen beitragen, indem sie elektrische Energie im Tagesverlauf in Zeiten eines
Überangebots einspeichern und in Zeiten mit erhöhter Nachfrage flexibel ausspeichern. § 11c EnWG ordnet daher
für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ein überragendes öffentliches Interesse an. Der wünschenswerte
schnelle Ausbau von Speicherinfrastruktur soll durch Vereinfachungen im Planungsrecht unterstützt werden, die
dem überragenden öffentlichen Interesse Rechnung tragen, dies aber gleichzeitig in einen angemessenen
Ausgleich mit dem allgemeinen Ziel des Schutzes des Außenbereichs sowie der kommunalen Planungshoheit bringen.
Für Vorhaben, die der Speicherung elektrischer Energie dienen, werden zwei Privilegierungstatbestände
eingeführt. Nummer 11 betrifft ausschließlich Batteriespeicher, die eine vorhandene Anlage zur Erzeugung
erneuerbarer Energien ergänzen. Die weitere Privilegierung in der Nummer 12 betrifft Batteriespeicher, die unabhängig
von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen verwirklicht werden sollen. Für Letztgenannte werden dabei noch
weitere gesetzliche Voraussetzungen für eine bauplanungsrechtliche Privilegierung normiert.
Zu Nummer 11
Nummer 11 enthält einen Privilegierungstatbestand für Batteriespeicheranlagen im räumlich-funktionalen
Zusammenhang zu einer vorhandenen Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlage. Auf der Grundlage dieses
Privilegierungstatbestands kann jede vorhandene Anlage, unabhängig davon, ob diese ihrerseits aufgrund einer
bauplanungsrechtlichen Privilegierung oder eines Bebauungsplans zugelassen wurde, um einen Batteriespeicher ergänzt
werden, der in dem im Umfeld der Anlage liegenden Außenbereich verwirklicht werden kann. Es wird davon
ausgegangen, dass Batteriespeicher, die vorhandene Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen ergänzen,
grundsätzlich system- und netzdienlich sind.
Der Batteriespeicher muss nach der Nummer 11 im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Erneuerbare-
Energien-Erzeugungsanlage stehen. Hierfür muss er zunächst einen räumlichen Bezug zur Erzeugungsanlage
aufweisen. Welche Flächen für die Ergänzung des Speichers in Betracht kommen, hängt auch von den
Flächenverfügbarkeiten im Einzelfall ab. Sind zum Beispiel in der unmittelbaren Nachbarschaft der Anlage keine Flächen
für den Speicher vorhanden oder eignen diese sich nicht für die Belegung mit einem Batteriespeicher, kann auch
die erste geeignete, aber etwas weiter entfernte Fläche noch als im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehend
angesehen werden. Die für die Privilegierungen in den Nummern 6 und 9 entwickelten Maßstäbe können für die
neue Nummer 11 entsprechend herangezogen werden.
Funktional muss der Batteriespeicher die Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlage technisch und wirtschaftlich
sinnvoll ergänzen. Die zulässige Größe und Kapazität des Batteriespeichers hängen dabei von der Größe und
Leistung der Erneuerbare-Energien-Anlage ab, der er beigestellt wird. Es ist anzunehmen, dass der
Batteriespeicher einen Anteil der von der Erneuerbare-Energien-Anlage erzeugten Energiemenge im Tagesverlauf zu Zeiten
niedriger Strompreise einspeichert, um diese in Zeiten höherer Strompreise wieder in das Netz abzugeben. Bei
der Planung des Speichers ist auf eine möglichst wirksame Schonung des Außenbereichs hinzuwirken, vgl. § 35
Absatz 5 Satz 1 BauGB. Der nach diesen Maßgaben zugelassene Speicher ist in seinem Betrieb nicht
planungsrechtlich beschränkt.
Zu Nummer 12
Nummer 12 enthält einen konditionierten Privilegierungstatbestand für sonstige, nicht unter die Nummer 11
fallende Batteriespeicher. Diese sind nur zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen der Buchstaben a bis c
kumulativ gegeben sind.
Buchstabe a schränkt die Privilegierung räumlich ein. Sie gilt nicht überall, sondern nur in einem Umkreis von
200 Metern zwischen der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage oder der Grundstücksgrenze eines
Kraftwerks. Kleinere Umspannanlagen von Mittelspannung zu Niederspannung sind dabei ebenso ausgenommen wie
kleinere Kraftwerke mit einer Nennleistung unter 50 Megawatt. Die Batteriespeicheranlage ist nur privilegiert,
soweit sie innerhalb dieser Flächenkulisse verwirklicht werden soll.
Buchstabe b gibt eine Mindestnennleistung für die Batteriespeicheranlagen von 4 Megawatt vor. Während die
Privilegierung den Ausbau spürbar beschleunigen soll, sollen zur Schonung des Außenbereichs und aus Gründen
der Wirtschaftlichkeit nach Möglichkeit keine Kleinst-Speicher isoliert von Erneuerbare-Energien-
Erzeugungsanlagen entstehen.
Buchstabe c wiederum normiert eine Maximalgröße der in derselben Gemeinde nach Nummer 12 insgesamt
zugelassenen Batteriespeicheranlagen. Diese dürfen maximal einen Anteil von 0,5 Prozent der Gemeindefläche in
Anspruch nehmen, höchstens aber 50 000 m² groß sein. Es ist jeweils die Begrenzung maßgeblich, die zuerst
erreicht wird. In Bezug genommen wird die Gesamtfläche der Vorhaben nach Nummer 12, also die gesamte
tatsächlich in Anspruch genommene Fläche der bauplanungsrechtlich einheitlich zu betrachtenden
Batteriespeicheranlage einschließlich aller Anlagenelemente und dazugehörigen Nebenanlagen sowie Zuwegungen und
Freiflächen. Maßgeblich ist der äußere Umgriff der Batteriespeicheranlage, wenn vorhanden, ihre Einzäunung. Sofern
keine Einzäunung besteht, ergibt sich die Fläche aus einer gedachten Linie um die äußersten Speichermodulen
bzw. die äußersten Anlagenelemente der Gesamtanlage (einschließlich etwa auf dem Betriebsgelände
vorhandener Wege und baulicher Anlagen) und umfasst die innerhalb dieser Linie liegende Fläche. Maßgebliche
Bezugsgröße ist also ausdrücklich nicht die von baulichen Anlagen überdeckte Fläche im Sinne des § 19 Absatz 2
BauNVO.
Die allgemeinen Anforderungen an die Zulässigkeit von bauplanungsrechtlichen Vorhaben bleiben unberührt.
Insbesondere dürfen ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung muss gesichert sein
(§ 35 Absatz 1 BauGB).
Zu Nummer 2 (§ 35 Absatz 5 Satz 2)
Die Vorgaben zur Sicherstellung des Rückbaus in Absatz 5 Satz 2 sind auf die neuen Privilegierungstatbestände
anzuwenden. Dazu wurde der dortige Verweis auf Absatz 1 auf die neuen Privilegierungstatbestände ausgeweitet.
Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesberggesetzes)
Zu Nummer 5
Die vorliegende Formulierung ist regelungsgleich mit dem Regierungsentwurf, wählt aber eine weit einfachere
und vollzugstauglichere Formulierung bei § 52 Absatz 1 BBergG. Die Regelung überträgt, wie schon im
Regierungsentwurf vorgesehen, der zuständigen Bergbehörde unabhängig vom zu fördernden Bodenschatz die
Einschätzung, ob ihr die Überwachung auch mit einem länger als zwei Jahre laufenden Betriebsplan möglich ist.
Falls ja, gibt eine Soll-Regelung vor, dass die Laufzeit auf vier bis acht Jahre festzulegen ist. Die Bergbehörden
wissen, welche Genehmigungsdauern bei den verbliebenen Betriebsflächen der Braunkohle sinnvoll sind, ohne
dass dies ausdrücklich in der Norm geregelt werden muss. Damit wird die Gegenäußerung der Bundesregierung
zu Nummer 15 umgesetzt.
Zu Nummer 6
Der Gesetzestext soll um die Phase der Aufsuchung erweitert werden. Bereits die Aufsuchungsphase ist mit
Tiefbohrungen verbunden, die zu Bergschäden führen können. Die Vorschrift wird als Soll-Vorschrift ausgestaltet,
um eine umfassende Absicherung von Bergschäden zu gewährleisten.
Zudem wird klargestellt, dass der Abschluss einer Haftpflichtversicherung aktuell die standardisierte Absicherung
ist und als Nachweis einer Absicherung gilt. Das bedeutet, dass der Nachweis auch weiterhin mit der Vorlage
einer Haftpflichtversicherung geführt werden kann – oder aber mit der Mitgliedschaft in einer
Bergschadensausfallkasse oder einer kommunalen Haftpflichtversicherung.
Zu Nummer 7
Nach § 57e Absatz 8 BBergG kann von einem Erörterungstermin abgesehen werden. Durch die Änderung gilt
diese beschleunigende Regelung für alle Vorhaben im Anwendungsbereich des § 57e BBergG, mithin auch für
untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher. Auch diese Vorhaben können von der beschleunigenden Wirkung
und den reduzierten Verfahrenskosten profitieren. Damit wird die Gegenäußerung der Bundesregierung zu Ziffer
19 umgesetzt.
Zu Nummer 9
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da der bisherige § 56 Absatz 3 zu Absatz 4 wird.
Zu Artikel 8 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu Nummer 5
Aus rechtssystematischen Gründen wird hier nun der Begriff „Grundwasser“ verwendet. Der im ursprünglichen
Regierungsentwurf für § 49 Absatz 1 Satz 4 vorgeschlagene Begriff des „Grundwasserkörpers“ wird
üblicherweise nur im Kontext der Wasserrahmenrichtlinie verwendet. Damit wird die Gegenäußerung der
Bundesregierung zu Nummer 23 umgesetzt.
Zu Artikel 9 (Änderung des Wärmeplanungsgesetzes)
Mit der Änderung des Wärmeplanungsgesetzes wird das überragende öffentliche Interesse für Anlagen nach § 2
Absatz 3 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2045 gesetzlich festgestellt. Dies dient der Vereinheitlichung
mit § 4 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes, in dem für den parallelen Begriff der Wärmeleitung ebenfalls
auf die Jahreszahl 2045 abgestellt wird.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Lars Rohwer
Berichterstatter
Bernd Schattner
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
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