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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1928)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3101 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1928) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3101 21. Wahlperiode 03.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1928 – Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung A. Problem Der Anteil erneuerbarer Energien an der Erzeugung von Raumwärme liegt bislang unter 20 Prozent. Um die Klimaschutzziele zu erreichen ist es erforderlich, die Treibhausgasemissionen in der Wärmeversorgung deutlich zu senken und den Ausbau der erneuerbaren Energien in diesem Bereich deutlich zu steigern. Nach § 2 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes soll der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus ab dem 1. Januar 2030 im bundesweiten Mittel 50 Prozent an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen betragen. Trotz ihres erheblichen Potenzials wird die Geothermie bislang kaum genutzt. Sie stellt eine klimaneutrale, nach menschlichen Maßstäben unerschöpfliche und zugleich zuverlässige und ganzjährig verfügbare Energiequelle dar, mit der auch hohe Wärmebedarfe gedeckt werden können. Gleichwohl entfielen im Jahr 2024 weniger als 2 Prozent der Wärmeerzeugung auf Geothermie und Umweltwärme. Auch der Ausbaustand ist derzeit unzureichend: Bis Juni 2024 wurden weniger als 50 Projekte der Tiefengeothermie mit einer thermischen Leistung von etwa 407 Megawatt realisiert. Zudem werden die bestehenden Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren den Ausbauzielen bislang nicht gerecht. Die Verfahren nach Berg-, Wasser- und Umweltrecht sind vielfach langwierig und komplex. Dadurch entstehen erhebliche Verzögerungen bei der Realisierung entsprechender Projekte. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Beschleunigung der Zulassungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher zentral in einem Stammgesetz sowie durch spezifische Änderungen insbesondere im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und im Bundesberggesetz (BBergG) zu regeln. Den genannten Anlagen wird ein überragendes öffentliches Interesse zugewiesen. Zugleich werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung für das Bergrecht umgesetzt. Durch beschleunigte und vereinfachte Verfahren sollen bestehende Hindernisse abgebaut und die Durchführung von Vorhaben im Bereich der geothermischen Wärmeversorgung erleichtert werden. Die verwaltungsrechtlichen Verfahren werden hierzu durch Digitalisierungsvorgaben, die Verkürzung behördlicher Fristen, die Reduzierung von Genehmigungserfordernissen sowie den Einsatz von Projektmanagern verschlankt. Dabei werden die unterschiedlichen Zulassungsregime adressiert, die für die jeweiligen Vorhaben maßgeblich sind. Zusätzlich werden Maßnahmen zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren ergriffen. In den Ausschussberatungen und der öffentlichen Sachverständigenanhörung wurde deutlich, dass Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der Schadensabsicherung, der Haftpflichtversicherung und des Trinkwasserschutzes erforderlich sind. B. Lösung Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass Änderungen bei den Themen Schadensregulierung und Haftpflichtversicherung sowie zudem Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, in der 37. BImSchV, im Baugesetzbuch und im Wärmeplanungsgesetz aufgenommen wurden. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zu dem Gesetzentwurf wurde eine Entschließung vorgelegt, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, Berichte zu den Auswirkungen in Trinkwasserschutzgebieten vorzulegen und Verbesserungen bei der Nutzung von Abwasserwärme sowie der unterirdischen Speicherung von Wasserstoff vorzuschlagen. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Keine. Das Gesetz ist erforderlich und dringlich, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung für Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher umzusetzen und bestehende Regelungen richtlinienkonform anzupassen. Zudem sollen mit dem Entwurf Anliegen aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aufgegriffen und kodifiziert werden. Darüber hinaus dienen die Bestimmungen der weiteren Sicherung und Diversifizierung der Energieversorgung und der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf weitere Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. Für den Haushalt des Bundes entstehen Mehrausgaben. Für die Haushalte der Länder, einschließlich der Kommunen, sinken die Ausgaben. Es entstehen jährliche Personalmehrausgaben beim Bundesverwaltungsgericht in Höhe von geschätzt etwa 66 000 Euro, die sich aus einer stärkeren Inanspruchnahme bei zweit- und letztinstanzlichen Entscheidungen über Infrastrukturvorhaben ergeben. Die Mehrausgaben sollen finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf weiterer Erfüllungsaufwand ergibt, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aufgrund wegfallender Anträge verringert sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger geringfügig. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Verringerung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 10 423 000 Euro. Die Entlastungen der Wirtschaft unterfallen teilweise der „One in, one out“- Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 9 692 000 Euro im Jahr. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten reduzieren sich dabei um 9 692 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 3 345 000 Euro. Davon entfallen 3 345 000 Euro auf die Länder (inklusive Kommunen). F. Weitere Kosten Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf weitere Kosten ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Die Festlegung der Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte im ersten Rechtszug für alle Streitigkeiten bezüglich Anlagen zur Gewinnung von Tiefengeothermie und Wärmepumpen mit einer Leistung von mindestens 500 Kilowatt (kW) wird zu einer Kosteneinsparung bei den Verwaltungsgerichten führen, da durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts eine Tatsacheninstanz entfällt. Mit der Rechtswegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was auch zu einer Verringerung der Justizkosten führen kann. Die Höhe der Einsparung kann jedoch noch nicht abschließend beziffert werden, da sich die Anzahl von Anlagen, die in Zukunft geplant werden, nicht vollständig abschätzen lässt. Es wird in den nächsten Jahren von der Realisierung von etwa 22 zusätzlichen Tiefengeothermieprojekten und etwa sechs zusätzlichen großen Wärmepumpen mit einer Leistung von mindestens 500 kW pro Jahr ausgegangen. Die Verlagerung der Zuständigkeit für Verfahren betreffend Anlagen zur Gewinnung von Tiefengeothermie und Wärmepumpen mit einer Leistung von mindestens 500 kW im ersten Rechtszug auf die Oberverwaltungsgerichte hat zur Folge, dass sich Mehrkosten stärker beim Bund niederschlagen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet. Unter der Annahme, dass durch die zweitinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts insoweit etwa vier bis sechs zusätzliche Verfahren im Jahr dort anhängig werden, werden weitere jährliche Justizkosten von rund 66 000 Euro beim Bund anfallen. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1928 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. für die privilegierten Speicher funktionale Kriterien zu definieren, die das Ziel des Koalitionsvertrages „wir wollen einen systemdienlichen Netz- und Speicherausbau, mehr Flexibilitäten und einen effizienten Netzbetrieb“ erfüllen; 2. zur möglicherweise stattfindenden Gewinnung von Erdwärme in Trinkwasserschutzgebieten I und II zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes (GeoBG) und erneut nach weiteren drei Jahren zu berichten; die Berichte sollen einen Überblick zur Anzahl der Anträge auf Errichtung von Geothermieanlagen in Trinkwasserschutzgebieten I und II und der Anzahl der erteilten Genehmigungen enthalten; zudem sollen sie einen Überblick zu erheblichen Auswirkungen auf das Trinkwasser in den Schutzgebieten geben, sofern diese aufgetreten sind; 3. einen Gesetzentwurf für den Ausbau der Abwasserwärme zu erarbeiten; analog zum GeoBG sollten in einem solchen Abwasserwärmebeschleunigungsgesetz (AwWBG) mögliche regulatorische Hemmnisse für den Ausbau der Abwasserwärme beseitigt, wo erforderlich und soweit möglich Zuständigkeiten klargestellt, auf eine bestmögliche Verzahnung mit dem Gebäudeenergiegesetz, dem Wärmeplanungsgesetz sowie den Anforderungen an die kommunale Wärmeplanung hingewirkt und somit der beschleunigte Ausbau der Abwasserwärme ermöglicht werden; 4. das große Potenzial der Abwasserwärme für eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu fördern und dazu bis Juni 2026 ein Ausbauziel festzulegen, das unter Einbeziehung maßgeblicher Akteure ausgearbeitet werden soll; dieses Ausbauziel soll zu größerer Sichtbarkeit und Förderung der Abwasserwärme beitragen und den Markthochlauf aktivieren; hierbei soll die Erschließung und Nutzung von Abwasserwärme möglichst bürokratiearm und zugänglich gestaltet werden; 5. den Ausbau der Abwasserwärmetechnologie zu fördern, indem a) zur verbesserten Zusammenarbeit und Kommunikation der „Runde Tisch Abwasserwärme“ regelmäßig fortgesetzt wird; b) Abwasserwärme stärker in die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur unvermeidbaren Abwärme aufgenommen wird; in diesem Zuge sollten Kommunen sowie kommunale Abwassernetzbetreiber beim Erschließen und Nutzbarmachen der Abwasserwärme unterstützt werden, beispielsweise durch die Bereitstellung von Informationen, Beratungsangeboten sowie einen Dialog zu förderlichen Rahmenbedingungen; 6. einen Regelungsvorschlag zur Privilegierung der untertägigen Speicherung von Wasserstoff im Außenbereich unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit vorzulegen und hierzu eine Anpassung des Baugesetzbuchs zu erarbeiten; der Gesetzgebungsprozess muss so ausgestaltet sein, dass das Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen wird.“ Berlin, den 3. Dezember 2025 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Lars Rohwer Berichterstatter Bernd Schattner Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung – Drucksache 21/1928 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern (Geothermie-Beschleunigungsgesetz – GeoBG) Artikel 1 u n v e r ä n d e r t Artikel 2 Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Artikel 4 u n v e r ä n d e r t Artikel 5 Änderung des Baugesetzbuchs Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Artikel 6 u n v e r ä n d e r t Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes Artikel 7 u n v e r ä n d e r t Artikel 5 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Artikel 8 u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 9 Änderung des Wärmeplanungsgesetzes Artikel 6 Inkrafttreten Artikel 10 u n v e r ä n d e r t Artikel 1 Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern (Geothermie- Beschleunigungsgesetz – GeoBG)* (Geothermie- Beschleunigungsgesetz – GeoBG)* § 1 § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes Zweck und Ziel des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Ausbau einer Infrastruktur für die Aufsuchung, die Gewinnung sowie die Nutzung von Geothermie sowie für den Ausbau von Wärmepumpen sowie von Wärmespeichern. Dieses Gesetz soll einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele und zur Ausschöpfung des vorhandenen geothermischen Potenzials leisten, um die sichere und umweltverträgliche Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung treibhausgasneutraler Wärme und Kälte sicherzustellen. Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Ausbau einer Infrastruktur für die Aufsuchung, die Gewinnung sowie die Nutzung von Geothermie sowie für den Ausbau von Wärmepumpen sowie von Wärmespeichern. Dieses Gesetz soll einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, zur Versorgungssicherheit und zur Ausschöpfung des vorhandenen geothermischen Potenzials leisten, um die sichere und umweltverträgliche Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung treibhausgasneutraler Wärme und Kälte sicherzustellen. § 2 § 2 Anwendungsbereich u n v e r ä n d e r t Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen: 1. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie, 2. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie, * Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 3. einer Wärmepumpe, 4. eines Wärmespeichers, 5. einer Wärmeleitung. § 3 § 3 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist: Im Sinne dieses Gesetzes ist: 1. „Anlage zur Aufsuchung und Gewinnung von Tiefengeothermie“ eine Anlage zur Gewinnung von Erdwärme aus einer oder mehreren Bohrungen ab einer Teufe von über 400 Metern, 1. „Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie“ eine Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme aus einer oder mehreren Bohrungen ab einer Teufe von über 400 Metern, 2. „Anlage zur Aufsuchung und Gewinnung von oberflächennaher Geothermie“ eine Anlage zur Gewinnung von Erdwärme mit oder ohne Bohrungen, sofern diese eine Teufe von bis zu 400 Metern nicht übersteigt, 2. „Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie“ eine Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme mit oder ohne Bohrungen sofern diese eine Teufe von bis zu 400 Metern nicht übersteigt, 3. „Erdwärme“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist, 3. u n v e r ä n d e r t 4. „Wärmespeicher“ ein Wärmespeicher im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 21 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in der jeweils geltenden Fassung, 4. u n v e r ä n d e r t 5. „Wärmeleitung“ eine Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Dampf, Wasser oder Wassergemischen zur Wärmeversorgung. 5. u n v e r ä n d e r t § 4 § 4 Überragendes öffentliches Interesse Überragendes öffentliches Interesse Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage nach § 2 Nummer 1 bis 4 liegen bis zum Erreichen der Netto- Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden. Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage nach § 2 liegen bis zum Erreichen der Netto- Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 5 § 5 Vorzeitiger Beginn Vorzeitiger Beginn Für eine Anlage nach § 2 Nummer 1 besteht ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn nach § 57b Absatz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für eine Anlage nach § 2 besteht ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 57b Absatz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 6 § 6 Maßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes u n v e r ä n d e r t (1) § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei der Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks in der Regel nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung wild lebender Tiere führt. (2) § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks auf befestigten Straßen und Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten führt, wenn eine ökologische Baubegleitung erfolgt. § 7 § 7 Duldungspflichten u n v e r ä n d e r t (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben für eine seismische Exploration durch Vibrotrucks zur Ermittlung des Geothermiepotentials die messungsbedingten Immissionen, die vorübergehende Anbringung von Messeinrich- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses tungen und Markierungszeichen auf dem Grundstück sowie den Einsatz von Messfahrzeugen auf privaten Wegen und Straßen zu dulden. Der Träger des Vorhabens und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das Grundstück zu diesen Zwecken zu betreten und zu befahren. Die Duldungspflicht besteht nicht, wenn Belange der Landes- und Bündnisverteidigung entgegenstehen. (2) Der Träger des Vorhabens hat nach Abschluss der seismischen Exploration einen dem ursprünglichen Zustand des Grundstücks im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Er hat die Pflicht, den dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten durch die seismische Exploration entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern diese Vermögensnachteile nicht bereits durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ausgeglichen sind. § 39 Absatz 4 des Bundesberggesetzes findet keine Anwendung. § 8 § 8 Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen (1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung solcher Wärmeleitungen, die der Anlage 1 Nummer 19.7 oder Nummer 19.8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom … [ einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde, sofern nach den §§ 7 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Besteht eine solche Verpflichtung nicht, so bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung durch diese Behörde. § 65 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden. (1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung solcher Wärmeleitungen, die der Anlage 1 Nummer 19.7 oder Nummer 19.8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde, sofern nach den §§ 7 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Besteht eine solche Verpflichtung nicht, so bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung durch diese Behörde. § 65 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die zu- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses ständige Behörde die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Wärmeleitungen durch Planfeststellung zulassen. (2) Für das Planfeststellungsverfahren sowie für das Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind entsprechend anzuwenden: (2) Für das Planfeststellungsverfahren sowie für das Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind entsprechend anzuwenden: 1. die Maßgaben der § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren, 1. u n v e r ä n d e r t 2. die Maßgaben des § 43b Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zustellung und Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses, 2. die Maßgaben des § 43b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zustellung und Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses, 3. die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung, 3. u n v e r ä n d e r t 4. die Maßgaben des § 43d des Energiewirtschaftsgesetzes für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens, 5. § 43f Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 erste Alternative, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren, 4. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes für die Beauftragung des Projektmanagers, 6. u n v e r ä n d e r t 7. § 43i des Energiewirtschaftsgesetzes für die Überwachung eines Vorhabens, 5. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zurverfügungstellung von Geodaten und 8. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zurverfügungstellung von Geodaten, 6. § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes für Vorarbeiten. 9. § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes für Vorarbeiten, 10. § 44a Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für Veränderungssperre und Vorkaufsrecht, 11. § 44b Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb sowie die Betriebsänderung von Wärmeleitungen sowie § 44b Absatz 1a bis 8 des Energiewirtschaftsgesetzes für die vorzeitige Besitzeinweisung und Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 12. § 48a des Energiewirtschaftsgesetzes für den Transport von Bestandteilen von Wärmeleitungen nach Absatz 1 oder von Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Wärmeleitungen nach Absatz 1. (3) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens nach § 2 Nummer 5 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn die in § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen bei entsprechender Anwendung vorliegen. § 44c Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist bei Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 zulässig, soweit dies zur Durchführung eines Vorhabens erforderlich ist, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist. § 45 Absatz 1, 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes über das Enteignungsverfahren sowie die §§ 45a und 45b des Energiewirtschaftsgesetzes über das Entschädigungsverfahren und über die Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren sind auf Verfahren nach Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass es einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht bedarf. Der festgestellte oder genehmigte Plan nach den aktuell gültigen technischen Regeln ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. (4) u n v e r ä n d e r t § 9 § 9 Rechtsbehelfe u n v e r ä n d e r t (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder Leitung nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. § 10 § 10 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung 1. einer Anlage nach § 2 Nummer 1 sowie 1. einer Anlage nach § 2 Nummer 1, 2. einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt. 2. einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt sowie 3. einer Leitung nach § 2 Nummer 5. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die sich auf die Anlagen nach Absatz 1 beziehen sowie auf Streitigkeiten über den Anschluss dieser Anlagen an ein Wärmenetz. (2) u n v e r ä n d e r t § 11 § 11 Übergangsregelungen Übergangsregelungen (1) Mit Ausnahme des § 6 sind die Regelungen dieses Gesetzes auch auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt des Verwaltungsverfahrens, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 (1) Mit Ausnahme des § 6 sind die Regelungen dieses Gesetzes auch auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt des Verwaltungsverfahrens, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Satz 1 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht abgeschlossen werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann. Absatz 1 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht abgeschlossen werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann. (2) § 6 ist auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Nummer 1 bis 4 anzuwenden, die vor dem … [ einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 Satz 2] begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 2] begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) § 6 ist auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Nummer 1 bis 4 anzuwenden, die vor dem … [ einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 2] begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 2] begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens anzuwenden waren, abgeschlossen werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann. (3) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens anzuwenden waren, abgeschlossen werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann. (4) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden. (4) u n v e r ä n d e r t (5) § 9 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] bekanntgegeben werden. (5) § 9 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] bekanntgegeben werden. (6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sowie § 10 sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so ist § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [ einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sowie § 10 nur auf Klageverfahren anzuwenden, bei dem der Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttre- (6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sowie § 10 sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so ist § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sowie § 10 nur auf Klageverfahren anzuwenden, bei denen der Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen: Datum des Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses tens nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] bekanntgegeben wird. Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] bekanntgegeben wird. Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 37a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 Satz 4 und 5 wird gestrichen. c) Absatz 4a wird gestrichen. d) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht selbst Verpflichteter ist, übertragen werden.“ bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.“ f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst Verpflichteter ist, übertragen werden.“ bb) Satz 4 wird gestrichen. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses cc) Der bisherige Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.“ dd) Der bisherige Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 wird zugunsten des Verpflichteten die vom Dritten erreichte Treibhausgasminderungsmenge ausschließlich bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 berücksichtigt.“ g) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: „(8) Treibhausgasminderungsmengen, die den nach Absatz 4 Satz 2 vorgeschriebenen Prozentsatz für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Prozentsatz des folgenden Kalenderjahres angerechnet.“ 2. § 37c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder fossilen Flugturbinenkraftstoffs“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen oder für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge an Kraftstoff.“ bb) Satz 4 wird gestrichen. c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4.“ Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Ölen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes.“ 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „oder nach § 37a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes“ gestrichen. 3. In § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a“ gestrichen. 4. In § 44 Absatz 4 wird die Angabe „sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a“ gestrichen. Artikel 2 Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Arti- Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Arti- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses kel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: kel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 65 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: Nach § 65 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Nummer 19.7 oder 19.8 aufgeführt sind und die zugleich die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Wärmeleitungen betreffen, ist anstelle der Absätze 1 und 2 sowie anstelle der §§ 66 bis 69 der § 8 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle nach Artikel 6 Satz 1] anzuwenden.“ „(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Nummer 19.7 oder 19.8 aufgeführt sind und die zugleich die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Wärmeleitungen betreffen, ist anstelle der Absätze 1 und 2 sowie anstelle der §§ 66 bis 69 der § 8 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] anzuwenden.“ Artikel 5 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, Bundestagsdrucksache 21/2793] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 35 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 5 wird vor der Angabe „der Wasserenergie“ die Angabe „der geothermischen Energie oder“ eingefügt. b) In der Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „äußeren Rand der Fahrbahn, oder“ durch die Angabe „äußeren Rand der Fahrbahn,“ ersetzt. c) Die Nummern 10 und 11 werden durch die folgenden Nummern 10 bis 12 ersetzt: „10. der untertägigen Speicherung von Wärme dient und das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Wärmequellen und Wärmesenken steht, 11. der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage dient und das Vorhaben in ei- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses nem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien steht oder 12. der Speicherung von elektrischer Energie in einer nicht unter Nummer 11 fallenden Batteriespeicheranlage dient, unter folgenden Voraussetzungen: a) das Vorhaben steht in einer Entfernung von höchstens 200 Metern zu der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage von Höchstspannung zu Hochspannung oder von Hochspannung zu Mittelspannung oder zu der Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt und b) die Batteriespeicheranlage verfügt über eine Nennleistung von mindestens 4 Megawatt und c) die von allen nach dieser Nummer zugelassenen Batteriespeicheranlagen einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen insgesamt in Anspruch genommene Gesamtfläche in derselben Gemeinde überschreitet nicht 0,5 Prozent der Gemeindefläche und beträgt höchstens 50 000 m².“ 2. In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 9 bis 12“ ersetzt. Artikel 3 Artikel 6 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch … [einsetzen: Datum und Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b wird die folgende Nummer 3c eingefügt: Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b wird die folgende Nummer 3c eingefügt: „3c. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von „3c. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von a) Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom… [ einsetzen: Datum und Fundstelle] in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes, sowie a) Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom… [ einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes, b) Anlagen nach § 2 Nummer 3 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt einschließlich der Streitigkeiten nach in § 10 Absatz 2 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes,“. b) Anlagen nach § 2 Nummer 3 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes sowie c) Leitungen nach § 2 Nummer 5 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes,“. Artikel 4 Artikel 7 Änderung des Bundesberggesetzes Änderung des Bundesberggesetzes Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57e durch die folgende Angabe ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t „§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff“. 2. Nach § 4 Absatz 9 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: 2. u n v e r ä n d e r t „Abweichend von Satz 1 ist eine Anlage zur Speicherung von Wärme ab einer Teufe von 400 Me- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses tern ein Untergrundspeicher, auch wenn die Wärme wasserbasiert gespeichert wird.“ 3. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t „§ 15 Beteiligung anderer Behörden (1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört. (2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.“ 4. In § 51 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „von geringer Gefährlichkeit“ die Angabe „und Bedeutung“ gestrichen. 4. u n v e r ä n d e r t 5. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 5. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde soll abweichend von Satz 1 festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der auf Grund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Satz 4 ist auch anzuwenden auf Hauptbetriebspläne zur Gewinnung von Erdwärme. Die Laufzeit nach Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, soll vier Jahre nicht unterschreiten und acht Jahre nicht überschreiten.“ „(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde soll abweichend von Satz 1 eine längere Befristung von mindestens vier und höchstens acht Jahren zulassen, wenn ihr eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit möglich ist.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 6. § 56 wird wie folgt geändert: 6. § 56 wird wie folgt geändert: a) Nach § 56 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: a) Nach § 56 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die zuständige Behörde kann bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Gewinnung von Erdwärme einen Nachweis über die Absicherung für Bergschäden verlangen. Als Nachweis gilt die Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1, einer vergleichbaren privaten Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunalversicherung, die Schäden vergleichbar absichert.“ „(3) Die zuständige Behörde soll bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme einen Nachweis über die Absicherung für Bergschäden verlangen. Die Behörde kann dabei insbesondere einen Nachweis der Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1, einer privaten Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunal- oder Haftpflichtversicherung, die Bergschäden absichert, fordern.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 und 2“ wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt. b) u n v e r ä n d e r t 7. § 57e wird durch den folgenden § 57e ersetzt: 7. § 57e wird durch den folgenden § 57e ersetzt: „§ 57e „§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff (1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, für bei der Förderung von Erdwärme gewonnene weitere Bodenschätze sowie für Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff, Wasserstoffgemischen oder von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Auf Antrag werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. Die Verfahren sind elektronisch durchzuführen. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Hierbei weist die einheitliche Stelle auch darauf (3) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und falls weitere einheitliche Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind. (4) Eine Behörde, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird, wird elektronisch durch die zuständige Behörde über das Verfahren informiert und übermittelt ihre Stellungnahme ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren auf Zulassung einer Anlage nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, wirkt die zuständige Behörde auf eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen hin. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen: (6) u n v e r ä n d e r t 1. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme sowie bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Spei- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses cherung von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 innerhalb eines Jahres, 2. abweichend von Nummer 1 bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, wenn diese mittels Installation von Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt realisiert werden, innerhalb von drei Monaten, 3. bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff oder Wasserstoffgemischen innerhalb von zwei Jahren. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu sechs Monate verlängern. Bei Vorhaben mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt und bei Vorhaben zur Modernisierung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme beträgt die Verlängerungsfrist abweichend von Satz 2 längstens drei Monate. Die zuständige Behörde teilt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens, die außergewöhnlichen Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 rechtfertigen. Die Fristen nach Satz 1 beginnen mit Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der Frist nach Absatz 5 Satz 1. Wenn die Behörde oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 die einheitliche Stelle den Träger des Vorhabens zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Satz 1 mit Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Antragsunterlagen. (7) Die Entscheidung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird die Entscheidung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird. (7) u n v e r ä n d e r t (8) Ist bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 52 Absatz 2a erforderlich, ist (8) Ist bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder der Speicherung von Wärme- oder Wasserstoff nach diesem Gesetz ein Planfeststel- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses kein Erörterungstermin gemäß § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.“ lungsverfahren nach § 52 Absatz 2a erforderlich, ist kein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.“ 8. § 127 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Im Fall der Anzeige einer Bohrung bis zu einer Teufe von 400 Metern zur Aufsuchung oder zur Gewinnung von Erdwärme hat die zuständige Behörde die Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu prüfen. Äußert sich die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Einhaltung einer Betriebsplanpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 als nicht erforderlich. Soweit ein zentrales Bohranzeigeportal durch die zuständige Behörde eingerichtet ist, kann die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 an das Bohranzeigeportal erfolgen. Eine Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 darf frühestens neun Monate vor Beginn der Bohrung erfolgen.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. 9. § 145 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. einer mit einer Betriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollziehbaren Auflage nach § 56 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 4, zuwiderhandelt,“. Artikel 5 Artikel 8 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11a die folgende Angabe eingefügt: 1. u n v e r ä n d e r t „§ 11b Projektmanager“. 2. Nach § 11a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: 2. u n v e r ä n d e r t „(8) Ist für die Errichtung und für den Betrieb einer Anlage zur Gewinnung oder Speiche- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses rung von Erdwärme ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, gilt für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung § 57e Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Bundesberggesetzes entsprechend.“ 3. Nach § 11a wird der folgende § 11b eingefügt: 3. u n v e r ä n d e r t „§ 11b Projektmanager (1) Bei Vorhaben nach § 11a kann die zuständige Behörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen. Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen: 1. die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 2. die Fristenkontrolle, 3. die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, 4. das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, 5. bei Bewilligungsverfahren eine erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, 6. den Entwurf der Niederschrift über den Erörterungstermin, 7. den Entwurf der Zulassungsentscheidung sowie 8. die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen. (2) Die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens trifft allein die zuständige Behörde. (3) Stimmt der Vorhabenträger zu, kann die zuständige Behörde bei der Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.“ 4. In § 46 Absatz1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Haushalt“ die Angabe „einschließlich der Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser“ eingefügt. 4. In § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Haushalt“ die Angabe „einschließlich der Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser“ eingefügt. 5. Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: 5. Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Bei der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis zu einer Tiefe von 4 Metern und außerhalb von Wasserschutzgebieten ist davon auszugehen, dass die Erdwärmekollektoren keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit gemäß Satz 2 haben, wenn sie oder ihre Anlagenteile die Anforderungen nach § 35 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfüllen. Die Vermutung nach Satz 3 gilt nicht, wenn auf Grund der räumlichen Konzentration der Anlagen in einem Gebiet eine nachteilige thermische Wirkung auf einen Grundwasserkörper oder einen Teil davon zu besorgen ist.“ „Bei der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis zu einer Tiefe von 4 Metern und außerhalb von Wasserschutzgebieten ist davon auszugehen, dass die Erdwärmekollektoren keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit gemäß Satz 2 haben, wenn sie oder ihre Anlagenteile die Anforderungen nach § 35 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfüllen. Die Vermutung nach Satz 3 gilt nicht, wenn auf Grund der räumlichen Konzentration der Anlagen in einem Gebiet eine nachteilige thermische Wirkung auf das Grundwasser zu besorgen ist.“ Artikel 9 Änderung des Wärmeplanungsgesetzes Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2040“ durch die Angabe „2045“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 6 Artikel 10 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Am …[einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] tritt Artikel 1 § 6 in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 § 6 tritt am … [einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Bericht der Abgeordneten Lars Rohwer und Bernd Schattner A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1928 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Oktober 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Gesetzentwurf erfasst Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Geothermie, zur Errichtung und zum Betrieb von Wärmepumpen und Wärmespeicheranlagen sowie zum Ausbau von Wärmeleitungen. Er schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen zur Beschleunigung der Zulassungsverfahren für diese Vorhaben, die aufgrund ihrer Bedeutung für eine klimaneutrale Wärmeversorgung als Belang mit überragendem öffentlichem Interesse eingestuft werden. Der Entwurf erleichtert den vorzeitigen Maßnahmenbeginn und schafft Regelungen, die die Durchführung seismischer Explorationsmaßnahmen sowie erforderlicher naturschutzfachlicher Prüfungen vereinfachen. Ergänzend werden verfahrensbeschleunigende Anpassungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommen, insbesondere durch eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für bestimmte Vorhaben und den grundsätzlichen Entfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Zulassungsentscheidungen. In den einschlägigen Fachgesetzen werden die Vorgaben des Gesetzentwurfs durch spezifische Ergänzungen und Ausgestaltungen umgesetzt. In das Bundesberggesetz (BBergG) werden zusätzliche Verfahrensregelungen für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufgenommen. Ferner werden im BBergG sowie im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestehende Genehmigungsverfahren auch inhaltlich verschlankt. Die im Entwurf enthalten Verfahrensfristen dienen zugleich der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates im Bergrecht. Das Planungsverfahren für Wärmeleitungen wird beschleunigt und bewährte Regelungen aus dem Leitungsbau im Energiewirtschaftsgesetz, die bereits auf Gas-, Wasserstoffleitungen Anwendung finden, werden auf Wärmeleitungen erstreckt. In den Ausschussberatungen und der öffentlichen Sachverständigenanhörung wurde deutlich, dass Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der Schadensabsicherung, der Haftpflichtversicherung und des Trinkwasserschutzes erforderlich sind. Der Gesetzentwurf wurde durch die Beschlüsse des Ausschusses insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass Änderungen bei den Themen Schadensregulierung und Haftpflichtversicherung aufgenommen wurden. Zudem wurden Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, in der 37. BImSchV, im Baugesetzbuch und im Wärmeplanungsgesetz aufgenommen. Im Entschließungsantrag wird die Bundesregierung aufgefordert, Berichte zu den Auswirkungen in Trinkwasserschutzgebieten vorzulegen und Verbesserungen bei der Nutzung von Abwasserwärme sowie der unterirdischen Speicherung von Wasserstoff vorzuschlagen. III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 11. Sitzung am 15. Oktober 2025 einstimmig die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 13. Sitzung am 5. November 2025 stattfand. Die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)089, 21(9)090, 21(9)102, 21(9)103, 21(9)104, 21(9)105 und 21(9)112 zu entnehmen. Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen: • Fabian Ahrendts, Leitung Hochtemperatur Wärmepumpen, Fraunhofer-Einrichtung für Energieinfrastrukturen und Geotechnologien (IEG); • Gregor Dilger, Geschäftsführer des Bundesverbandes Geothermie e. V.; • Patrick Hinze, Referatsleiter Green Tech Solutions, Münchner Rückversicherungsgesellschaft AG (Munich Re); • Dr. Cornelia Nicklas, Leiterin Recht, Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH); • Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, Rechtsanwalt/Partner bei der Energiesozietät GmbH, Mitglied des Direktoriums des Institutes für Berg- und Energierecht der Ruhr Universität Bochum; • Dr. Klaus Ritgen, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände; • Dr. Karin Thelen, Geschäftsführerin Regionale Energiewende, Stadtwerke München GmbH; • Martin Weyand, Mitglied der Hauptgeschäftsführung beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW). Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1928 in seiner 20. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1928 in seiner 12. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1928 in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)141 einen Änderungsantrag und auf Ausschussdrucksache 21(9)145 einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf ein. Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte den Änderungsantrag, der zwei Ergänzungen beinhalte. Im Bereich Power-to-Liquid werde der deutsche Sonderweg auf den europäischen Standard zurückgeführt. Im Baugesetzbuch werde durch eine Neufassung des § 35 die kommunale Planungshoheit besser respektiert. Darüber hinaus würden bei der Geothermie geeignete Instrumente zur Absicherung des Fündigkeitsrisikos eingeführt und Schadensfälle vollständig abgesichert. Durch das Gesetz würden Energiespeicher, insbesondere Wärmespeicher, gestärkt sowie Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt. Regelungen zur Nutzung von Abwasserwärme, den Trinkwasserschutz und die unterirdische Speicherung von Wasserstoff adressiere man mit dem Entschließungsantrag. Man nehme eine klare Abwägung zwischen der Akzeptanz der Energiewende vor Ort, der Netzdienlichkeit von Energiespeichern, der noch ausstehenden Novellierung des Netzanschlussverfahrens und dem Abbau von Bürokratie vor. Die Fraktion der AfD kritisierte, dass Geothermiekraftwerke immer wieder Erdbeben auslösen würden, wie im Jahr 2009 in der Pfalz. Die Entschädigungsklagen seien heute noch anhängig. Das Grundproblem sei der Nachweis, dass Schäden am Haus durch die Bohrungen verursacht worden seien. Dies sei faktisch für den einzelnen Eigentümer nicht möglich. Die Unternehmen könnten dagegen über Gutachten ihre Verantwortung wegdiskutieren. Man müsse sich mal fragen, wie viele Geothermiekraftwerke es bräuchte, um die die Stromproduktion der letzten drei Kernkraftwerke zu ersetzen. Die Fraktion der SPD führte aus, dass die Geothermie-Beschleunigung ein wesentliches Element der Energiewende und ein wesentlicher Faktor bei der Gebäudewärme sei. Die Schadensabsicherung sei ein wichtiger Punkt. Im Bergrecht gebe es eine Bergschadensvermutung, die zwar keine Beweislastumkehr sei, aber in diese Richtung gehe. Die Lücke bei der Schadensregulierung sichere man mit der neuen Gesetzgebung weitestgehend ab. Wer Geothermie betreiben wolle, könne von den Behörden die Auflage bekommen, entsprechende Absicherungen zu machen. Beim Trinkwasserschutz habe man eine engmaschige Berichtspflicht in den Entschließungsantrag aufgenommen, um über aufgetretene Schadensfälle in zwei Jahren und fünf Jahren unterrichtet zu werden und nachbessern zu können. Bei § 35 BauGB sei es wichtig, dass die Privilegierung im Außenbereich weiterhin dort bestehe, wo Großspeicher besonders gut und leicht errichtet werden könnten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN war der Auffassung, dass die Koalition den Gesetzentwurf der Ampel verschlimmert habe. Die ambitionierten Ziele seien verschwunden. Zentrale Versäumnisse des Gesetzentwurfs würden auch durch den Änderungsantrag und den Entschließungsantrag nicht korrigiert. Grundsätzlich sei der beschleunigte Ausbau der Geothermie gut. Ein gutes Ziel sei nicht ausreichend. Es brauche ein gutes Gesetz. Der Trinkwasserschutz bleibe auch mit einem Monitoring unzureichend. Bohrungen sollten in den Trinkwasserschutzzonen I und II nicht möglich sein. Eine Verschiebung der Dekarbonisierung der Wärmenetze um fünf Jahre schwäche die Ziele der Wärmewende. Dies sei genauso abzulehnen wie die Einfügung der Regelungen zu erneuerbaren Flugkraftstoffen. Vor drei Wochen seien Speicher im Außenbereich privilegiert worden. Nun schränke man die Privilegierung wieder ein. Speicher sollten nun möglichst neben Umspannwerken gebaut werden, obwohl diese Flächen für den Ausbau der Umspannwerke benötigt würden. Die Fraktion Die Linke wies darauf hin, dass die Nutzung der Geothermie absolut notwendig sei. Man hätte dem Gesetzentwurf gerne zugestimmt, er bleibe aber hinter dem Notwendigen zurück. Die vorgelegten Änderungen machten die Sache noch schlechter, wie auch die Regelungen zu den E-Fuels im Luftverkehr. Im Luftverkehr sei man darauf angewiesen, diese Technologie zu nutzen, um ihn unter klimaneutralen Gesichtspunkten überhaupt aufrecht erhalten zu können. Dies solle nun gestrichen werden. Stattdessen erzähle man den Menschen, dass E- Fuels im Autoverkehr verwendet werden könnten, obwohl jeder wisse, dass das niemals wirtschaftlich sein könne. Beim Trinkwasserschutz erstmal zu bohren und hinterher zu schauen, ob es Probleme gebe, sei ein ungenügendes Vorgehen. Die Nutzung von Abwasserwärme sei ein hehres Ziel und gehe in die richtige Richtung. Das Gesamtpaket stimme aber nicht. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)141. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1928 in geänderter Fassung zu empfehlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke, die Annahme der Entschließung auf Ausschussdrucksache 21(9)145 zu empfehlen. B. Besonderer Teil Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 21/1928 verwiesen. Zu Artikel 1 (Geothermie-Beschleunigungsgesetz –GeoBG) Zu § 1 Als grundlastfähige Erneuerbare Energie steht Geothermie rund um die Uhr, wetterunabhängig und zu jeder Jahreszeit zur Verfügung. Die Energie kann ortsnah zur Nutzung gefördert werden und es muss kein Brennstoff importiert werden. Dadurch müssen keine Lieferketten abgesichert werden, wodurch die Versorgungssicherheit gestärkt wird. Mit der Ergänzung wird der wichtige Beitrag zur Versorgungssicherheit auch im Zweck des Gesetzes ausdrücklich verankert. Zu § 3 Im Anwendungsbereich des § 2 Nummer 1 und 2 GeoBG sind auch Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie beziehungsweise von oberflächennaher Geothermie enthalten. Dies wird durch die Ergänzung der Aufsuchung nun auch in den Begriffsbestimmungen des § 3 nachvollzogen. Zudem wird Aufsuchung und Gewinnung in Aufsuchung oder Gewinnung geändert. Damit wird die Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 5 umgesetzt. Zu § 4 Mit der Änderung wird das überragende öffentliche Interesse auch für Wärmeleitungen gemäß § 2 Nummer 5 bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität in 2045 festgelegt, so dass eine explizite Nennung einzelner Nummern des § 2 entbehrlich ist. Zu § 5 Viele Geothermieprojekte benötigen parallel bergrechtliche und wasserrechtliche Genehmigungen. Wird der vorzeitige Beginn nur im Bergrecht erlaubt, entstehen Verzögerungen. Die Regelung sollte daher auch für das Wasserrecht gelten, um die Beschleunigungswirkung voll auszuschöpfen. Zu § 8 Zu Absatz 1 Der neu angefügte Satz 4 orientiert sich an der Regelung zur fakultativen Planfeststellung in § 43 Absatz 2 EnWG und ermöglicht dem Vorhabenträger ein hohes Maß an Flexibilität. Besteht keine Planfeststellungspflicht nach Satz 1, kann er trotzdem ein Planfeststellungsverfahren beantragen. Damit wird die Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 9 umgesetzt. Zu Absatz 2 Der in § 8 Absatz 2 Satz 2 enthaltende Katalog von Vorschriften, die auf das Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 GeoBG entsprechend anzuwenden sind, wird erweitert. Zusätzlich werden auch die §§ 43d, 43f,43i, 44a, 44b und 48a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anwendbar. In der Verwaltungspraxis tragen die Vorschriften maßgeblich zur beschleunigten Zulassung von Vorhaben bei. Deshalb sollten sie auch für Wärmeleitungen gelten. Damit wird die Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Ziffern 10, 11 und 12 umgesetzt. Zu § 10 Absatz 1 Nummer 3 Mit dem vorgeschlagenen § 10 Absatz 1 Nummer 3 GeoBG soll eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wärmeleitungen im Sinne des § 8 GeoBG begründet und damit entsprechend der bisherigen Regelung für altes Zulassungsrecht erhalten werden. Die bisher einschlägige Vorschrift des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 VwGO und die dort angeordnete Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes für Streitigkeiten betreffend die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines ist nicht auf nach § 8 GeoBG zu genehmigende Wärmeleitungen anwendbar. Denn in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 VwGO wird ausdrücklich auf Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 UVPG Bezug genommen. Mit § 8 Absatz 1 GeoBG wird separat von § 65 UVPG die Planfeststellungspflicht normiert. Ohne eine Neuregelung für das neue Zulassungsrecht würden die Rechtsstreitigkeiten über Wärmeleitungen an die bislang damit nicht befassten Verwaltungsgerichte verlagert. Dies entspräche nicht der Beschleunigungsintention des Gesetzesvorhabens. Eine entsprechende Ergänzung des Katalogs ist daher erforderlich, um einen Gleichklang mit den übrigen nach Energierecht zuzulassenden Leitungsvorhaben herzustellen, die mit Ausnahme der erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesenen Übertragungsnetz- und LNG-Vorhaben sämtlich den Oberverwaltungsgerichten zugewiesen sind. Damit wird die Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 13 umgesetzt. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 37a) Der § 37a Absatz 2 BImSchG sieht bislang gesonderte, nationale Verpflichtung für Anbieter von Flugkraftstoffen vor, die durch Buchstabe a aufgehoben wird. Mit Buchstabe b werden Bestimmungen zu den Verpflichteten im Sinne des § 37a Absatz 2, der aufgehoben wird, rechtsbereinigend gestrichen. § 37a Absatz 4a BImSchG regelt bislang die Höhe der Verpflichtung und wird durch Buchstabe c aufgehoben. Die Buchstaben d bis g sind Folgeänderungen aufgrund der Streichung von § 37a Absatz 2 und 4a BImSchG. Zu Nummer 2 (§ 37c) Da aufgrund der Streichung von § 37a Absatz 2 und 4a BImSchG die Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Flugturbinenkraftstoffe nicht biogenen Ursprungs aufgehoben wird, ist die Berichtspflicht zur Menge an fossilen Flugturbinenkraftstoff nicht mehr erforderlich. Ebenso wird die Ausgleichabgabe im Falle der Nichterfüllung aufgehoben. Zu Artikel 3 (Änderung der 37. BImSchV) Zu Nummer 1 (§ 1) Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 37a Absatz 2 und 4a BImSchG. Zu Nummer 2 (§ 3) Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 37a Absatz 2 und 4a BImSchG. Zu Nummer 3 (§ 18) Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 37a Absatz 2 und 4a BImSchG. Zu Nummer 4 (§ 44) Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 37a Absatz 2 und 4a BImSchG. Zu Artikel 5 (Änderung des Baugesetzbuchs) Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Nummer 5) Der Privilegierungstatbestand des § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB, in dem bislang Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie verortet sind, soll um die Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung geothermische Energie ergänzt werden. Geothermie-Vorhaben können im Außenbereich bislang nur eingeschränkt nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 BauGB als ortsgebundene Betriebe, die der öffentlichen Versorgung mit Wärme dienen, verwirklicht werden. Die Aufnahme in die Nummer 5 soll klarstellen, dass diese Anlagen nach § 35 Absatz 1 BauGB generell privilegiert sind. Insoweit soll eine Parallelität insbesondere zu den Energieträgern Wasser und Wind hergestellt werden. Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die aufgrund der neu eingeführten Privilegierungstatbestände in den Nummern 10 bis 12 erforderlich ist. Zu Nummer 1 Buchstabe c (§ 35 Absatz 1 Nummer 10 bis 12) Die mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften beschlossenen Privilegierungstatbestände in § 35 Absatz 1 Nummer 10 und 11 BauGB werden neu gefasst und durch die Nummern 10 bis 12 ersetzt. Zu § 35 Absatz 1 Nummer 10 Die Privilegierung für untertägige Wärmespeicher soll durch eine neue Vorgabe zum räumlich-funktionalen Zusammenhang zu Wärmequellen und Wärmesenken konkretisiert werden. Hierdurch soll verdeutlicht werden, dass Wärmespeicher für einen sinnvollen und wirtschaftlichen Betrieb stets in einem Verbund zu einem Wärmenetz stehen müssen. Mit diesem Wärmenetz müssen zudem auch Wärmequellen wie zum Beispiel vorhandene Solarthermie- oder Geothermieanlagen, Klärwerke oder Anlagen, bei denen Abwärme anfällt (z. B. Rechenzentren), aber auch Wärmesenken, die zusätzliche Wärme benötigen, wie zum Beispiel Wohn- oder Geschäftshäuser, verbunden sein. Genau vor diesem Hintergrund kann die Privilegierung dieser Speicher als mit der allgemeinen Zielsetzung des Außenbereichsschutzes als vereinbar angesehen werden. Dies soll daher auch bereits aus dem Gesetzeswortlaut hervorgehen. Zu § 35 Absatz 1 Nummer 11 und 12 Batteriespeicher können als flexibel steuerbares Element des Stromsystems zu einer Stabilisierung der Energieversorgung und zu stabilen Strompreisen beitragen, indem sie elektrische Energie im Tagesverlauf in Zeiten eines Überangebots einspeichern und in Zeiten mit erhöhter Nachfrage flexibel ausspeichern. § 11c EnWG ordnet daher für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ein überragendes öffentliches Interesse an. Der wünschenswerte schnelle Ausbau von Speicherinfrastruktur soll durch Vereinfachungen im Planungsrecht unterstützt werden, die dem überragenden öffentlichen Interesse Rechnung tragen, dies aber gleichzeitig in einen angemessenen Ausgleich mit dem allgemeinen Ziel des Schutzes des Außenbereichs sowie der kommunalen Planungshoheit bringen. Für Vorhaben, die der Speicherung elektrischer Energie dienen, werden zwei Privilegierungstatbestände eingeführt. Nummer 11 betrifft ausschließlich Batteriespeicher, die eine vorhandene Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien ergänzen. Die weitere Privilegierung in der Nummer 12 betrifft Batteriespeicher, die unabhängig von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen verwirklicht werden sollen. Für Letztgenannte werden dabei noch weitere gesetzliche Voraussetzungen für eine bauplanungsrechtliche Privilegierung normiert. Zu Nummer 11 Nummer 11 enthält einen Privilegierungstatbestand für Batteriespeicheranlagen im räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einer vorhandenen Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlage. Auf der Grundlage dieses Privilegierungstatbestands kann jede vorhandene Anlage, unabhängig davon, ob diese ihrerseits aufgrund einer bauplanungsrechtlichen Privilegierung oder eines Bebauungsplans zugelassen wurde, um einen Batteriespeicher ergänzt werden, der in dem im Umfeld der Anlage liegenden Außenbereich verwirklicht werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass Batteriespeicher, die vorhandene Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen ergänzen, grundsätzlich system- und netzdienlich sind. Der Batteriespeicher muss nach der Nummer 11 im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Erneuerbare- Energien-Erzeugungsanlage stehen. Hierfür muss er zunächst einen räumlichen Bezug zur Erzeugungsanlage aufweisen. Welche Flächen für die Ergänzung des Speichers in Betracht kommen, hängt auch von den Flächenverfügbarkeiten im Einzelfall ab. Sind zum Beispiel in der unmittelbaren Nachbarschaft der Anlage keine Flächen für den Speicher vorhanden oder eignen diese sich nicht für die Belegung mit einem Batteriespeicher, kann auch die erste geeignete, aber etwas weiter entfernte Fläche noch als im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehend angesehen werden. Die für die Privilegierungen in den Nummern 6 und 9 entwickelten Maßstäbe können für die neue Nummer 11 entsprechend herangezogen werden. Funktional muss der Batteriespeicher die Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlage technisch und wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Die zulässige Größe und Kapazität des Batteriespeichers hängen dabei von der Größe und Leistung der Erneuerbare-Energien-Anlage ab, der er beigestellt wird. Es ist anzunehmen, dass der Batteriespeicher einen Anteil der von der Erneuerbare-Energien-Anlage erzeugten Energiemenge im Tagesverlauf zu Zeiten niedriger Strompreise einspeichert, um diese in Zeiten höherer Strompreise wieder in das Netz abzugeben. Bei der Planung des Speichers ist auf eine möglichst wirksame Schonung des Außenbereichs hinzuwirken, vgl. § 35 Absatz 5 Satz 1 BauGB. Der nach diesen Maßgaben zugelassene Speicher ist in seinem Betrieb nicht planungsrechtlich beschränkt. Zu Nummer 12 Nummer 12 enthält einen konditionierten Privilegierungstatbestand für sonstige, nicht unter die Nummer 11 fallende Batteriespeicher. Diese sind nur zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen der Buchstaben a bis c kumulativ gegeben sind. Buchstabe a schränkt die Privilegierung räumlich ein. Sie gilt nicht überall, sondern nur in einem Umkreis von 200 Metern zwischen der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage oder der Grundstücksgrenze eines Kraftwerks. Kleinere Umspannanlagen von Mittelspannung zu Niederspannung sind dabei ebenso ausgenommen wie kleinere Kraftwerke mit einer Nennleistung unter 50 Megawatt. Die Batteriespeicheranlage ist nur privilegiert, soweit sie innerhalb dieser Flächenkulisse verwirklicht werden soll. Buchstabe b gibt eine Mindestnennleistung für die Batteriespeicheranlagen von 4 Megawatt vor. Während die Privilegierung den Ausbau spürbar beschleunigen soll, sollen zur Schonung des Außenbereichs und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nach Möglichkeit keine Kleinst-Speicher isoliert von Erneuerbare-Energien- Erzeugungsanlagen entstehen. Buchstabe c wiederum normiert eine Maximalgröße der in derselben Gemeinde nach Nummer 12 insgesamt zugelassenen Batteriespeicheranlagen. Diese dürfen maximal einen Anteil von 0,5 Prozent der Gemeindefläche in Anspruch nehmen, höchstens aber 50 000 m² groß sein. Es ist jeweils die Begrenzung maßgeblich, die zuerst erreicht wird. In Bezug genommen wird die Gesamtfläche der Vorhaben nach Nummer 12, also die gesamte tatsächlich in Anspruch genommene Fläche der bauplanungsrechtlich einheitlich zu betrachtenden Batteriespeicheranlage einschließlich aller Anlagenelemente und dazugehörigen Nebenanlagen sowie Zuwegungen und Freiflächen. Maßgeblich ist der äußere Umgriff der Batteriespeicheranlage, wenn vorhanden, ihre Einzäunung. Sofern keine Einzäunung besteht, ergibt sich die Fläche aus einer gedachten Linie um die äußersten Speichermodulen bzw. die äußersten Anlagenelemente der Gesamtanlage (einschließlich etwa auf dem Betriebsgelände vorhandener Wege und baulicher Anlagen) und umfasst die innerhalb dieser Linie liegende Fläche. Maßgebliche Bezugsgröße ist also ausdrücklich nicht die von baulichen Anlagen überdeckte Fläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO. Die allgemeinen Anforderungen an die Zulässigkeit von bauplanungsrechtlichen Vorhaben bleiben unberührt. Insbesondere dürfen ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung muss gesichert sein (§ 35 Absatz 1 BauGB). Zu Nummer 2 (§ 35 Absatz 5 Satz 2) Die Vorgaben zur Sicherstellung des Rückbaus in Absatz 5 Satz 2 sind auf die neuen Privilegierungstatbestände anzuwenden. Dazu wurde der dortige Verweis auf Absatz 1 auf die neuen Privilegierungstatbestände ausgeweitet. Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesberggesetzes) Zu Nummer 5 Die vorliegende Formulierung ist regelungsgleich mit dem Regierungsentwurf, wählt aber eine weit einfachere und vollzugstauglichere Formulierung bei § 52 Absatz 1 BBergG. Die Regelung überträgt, wie schon im Regierungsentwurf vorgesehen, der zuständigen Bergbehörde unabhängig vom zu fördernden Bodenschatz die Einschätzung, ob ihr die Überwachung auch mit einem länger als zwei Jahre laufenden Betriebsplan möglich ist. Falls ja, gibt eine Soll-Regelung vor, dass die Laufzeit auf vier bis acht Jahre festzulegen ist. Die Bergbehörden wissen, welche Genehmigungsdauern bei den verbliebenen Betriebsflächen der Braunkohle sinnvoll sind, ohne dass dies ausdrücklich in der Norm geregelt werden muss. Damit wird die Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 15 umgesetzt. Zu Nummer 6 Der Gesetzestext soll um die Phase der Aufsuchung erweitert werden. Bereits die Aufsuchungsphase ist mit Tiefbohrungen verbunden, die zu Bergschäden führen können. Die Vorschrift wird als Soll-Vorschrift ausgestaltet, um eine umfassende Absicherung von Bergschäden zu gewährleisten. Zudem wird klargestellt, dass der Abschluss einer Haftpflichtversicherung aktuell die standardisierte Absicherung ist und als Nachweis einer Absicherung gilt. Das bedeutet, dass der Nachweis auch weiterhin mit der Vorlage einer Haftpflichtversicherung geführt werden kann – oder aber mit der Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse oder einer kommunalen Haftpflichtversicherung. Zu Nummer 7 Nach § 57e Absatz 8 BBergG kann von einem Erörterungstermin abgesehen werden. Durch die Änderung gilt diese beschleunigende Regelung für alle Vorhaben im Anwendungsbereich des § 57e BBergG, mithin auch für untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher. Auch diese Vorhaben können von der beschleunigenden Wirkung und den reduzierten Verfahrenskosten profitieren. Damit wird die Gegenäußerung der Bundesregierung zu Ziffer 19 umgesetzt. Zu Nummer 9 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da der bisherige § 56 Absatz 3 zu Absatz 4 wird. Zu Artikel 8 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) Zu Nummer 5 Aus rechtssystematischen Gründen wird hier nun der Begriff „Grundwasser“ verwendet. Der im ursprünglichen Regierungsentwurf für § 49 Absatz 1 Satz 4 vorgeschlagene Begriff des „Grundwasserkörpers“ wird üblicherweise nur im Kontext der Wasserrahmenrichtlinie verwendet. Damit wird die Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 23 umgesetzt. Zu Artikel 9 (Änderung des Wärmeplanungsgesetzes) Mit der Änderung des Wärmeplanungsgesetzes wird das überragende öffentliche Interesse für Anlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2045 gesetzlich festgestellt. Dies dient der Vereinheitlichung mit § 4 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes, in dem für den parallelen Begriff der Wärmeleitung ebenfalls auf die Jahreszahl 2045 abgestellt wird. Berlin, den 3. Dezember 2025 Lars Rohwer Berichterstatter Bernd Schattner Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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