polradar

Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit

dip / drucksache 27.08.2025 · WP 21 · 21/1388 · Gesetzentwurf · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1388 21. Wahlperiode 27.08.2025 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit A. Problem und Ziel Das bürgerschaftliche Engagement hat grundlegende Bedeutung für die gesamte Gesellschaft. Bürgerschaftliches Engagement ist unverzichtbarer Bestandteil einer lebendigen und vielfältigen Gesellschaft und trägt wesentlich zum Zusammenhalt und zur Solidarität der Bürgerinnen und Bürger bei. Es stärkt das demokratische Gemeinwesen. Damit sich die Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin ehrenamtlich engagieren, sind gute Rahmenbedingungen notwendig. Regelmäßig wird allerdings die mögliche Haftung von ehrenamtlich tätigen Organ- und Vereinsmitgliedern als Hindernis für die Ausübung von Ehrenämtern und insbesondere Vorstandsämtern angeführt. Sie ist gegenüber dem Verein zwar nach § 31a und § 31b BGB bereits beschränkt. Das gilt bisher aber nur dann, wenn eine etwaige Vergütung für die Tätigkeit der Organ- (§ 31a BGB) oder Vereinsmitglieder (§ 31b BGB) 840 Euro jährlich nicht übersteigt (das entspricht der sog. Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Satz 1 EStG). Dieser Betrag wird häufig als deutlich zu niedrig empfunden. Das – tatsächlich oder vermeintlich – zu hohe persönliche Haftungsrisiko ist nicht selten einer der Gründe, aus denen sich potentielle Ehrenamtliche gegen ein Vereinsengagement entscheiden. Dass es für viele insbesondere kleinere Vereine laufend schwieriger wird, ihre Vorstandsämter besetzen zu können, ist eine der bereits jetzt eingetretenen Folgen. Das verarmt die lebendige Vereinslandschaft in Deutschland. Dem gilt es entgegenzutreten. B. Lösung Erhöhung des Haftungsfreibetrags von bisher 840 Euro auf 3 000 Euro (entsprechend dem sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nummer 26 Satz 1 EStG). C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs In § 31a Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, wird die Angabe „840 Euro“ jeweils durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird folgender § 69 angefügt: „§ 69 Übergangsvorschrift zum Gesetz über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit Auf Ansprüche, die vor dem … [einzusetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] entstanden sind, sind die §§ 31a und 31b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum Ablauf des … [einzusetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage 1 Begründung A. Allgemeiner Teil Vergleiche dazu die Ausführungen im Vorblatt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (§§ 31a, 31b BGB) Für Organ- und Vereinsmitglieder gilt bisher: Wer sich in besonderem Umfang engagiert und dafür eine Vergütung erhält, die höher als die einkommensteuerrechtliche Ehrenamtspauschale ist, kann nicht von den gesetzlichen Haftungsprivilegien der §§ 31a und 31b BGB profitieren. Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass Vereine Regelungen in ihrer Satzung oder in Vereinbarungen mit dem Mitglied treffen, die Haftung für Organ- und Vereinsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu begrenzen. Allerdings bedeutet dies einen erheblichen bürokratischen Aufwand für die Vereine und die Vorstandsmitglieder. Vor diesem Hintergrund und der immensen Bedeutung von freiwillig Engagierten für das Gemeinwohl sollen die Haftungserleichterungen der §§ 31a und 31b BGB deutlich angehoben werden. An die Stelle des Haftungsfreibetrags von derzeit 840 Euro jährlich soll daher ein deutlich höherer Betrag von 3 000 Euro jährlich treten. Hierdurch wird ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Vereine und der Engagierten erreicht. Hatte sich die Höhe des bisherigen Betrages an der sog. Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Satz 1 EStG orientiert, so richtet sich die Höhe des nun vorgeschlagenen Betrags am sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nummer 26 Satz 1 EStG. Eine dogmatische Aussage steuerrechtlicher Art ist damit nicht verbunden. Die Anlehnung an den sog. Übungsleiterfreibetrag erfolgt aus der pragmatischen Überlegung, einen vielfach allgemein bekannten Schwellenwert zu übernehmen. Es bleibt daher auch ausdrücklich festzuhalten, dass die Anhebung des Haftungsfreibetrags keinerlei Auswirkungen auf die Beurteilung der Besteuerung von Entschädigungszahlungen nach dem EStG hat. Zu Artikel 2 (Artikel 229 § 69 EGBGB) Die Übergangsvorschrift stellt sicher, dass in der Vergangenheit begründete Haftungsfälle von der Änderung der §§ 31a, 31b BGB unberührt bleiben. Der Haftungsmaßstab für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Fälle ändert sich daher nicht. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Die Bundesregierung begrüßt die vorgeschlagene Erweiterung der Haftungsprivilegien in den §§ 31a und 31b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch die Anhebung der Vergütungsgrenze auf die Höhe des Steuerfreibetrages in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes (sog. Übungsleiterpauschale). Derzeit wird von der Bundesregierung eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung sollte bei der Änderung der §§ 31a und 31b BGB berücksichtigt werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen