Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit
Text
Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1388
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche
Vereinstätigkeit
A. Problem und Ziel
Das bürgerschaftliche Engagement hat grundlegende Bedeutung für die gesamte
Gesellschaft. Bürgerschaftliches Engagement ist unverzichtbarer Bestandteil
einer lebendigen und vielfältigen Gesellschaft und trägt wesentlich zum
Zusammenhalt und zur Solidarität der Bürgerinnen und Bürger bei. Es stärkt das
demokratische Gemeinwesen. Damit sich die Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin
ehrenamtlich engagieren, sind gute Rahmenbedingungen notwendig. Regelmäßig
wird allerdings die mögliche Haftung von ehrenamtlich tätigen Organ- und
Vereinsmitgliedern als Hindernis für die Ausübung von Ehrenämtern und
insbesondere Vorstandsämtern angeführt. Sie ist gegenüber dem Verein zwar nach § 31a
und § 31b BGB bereits beschränkt. Das gilt bisher aber nur dann, wenn eine
etwaige Vergütung für die Tätigkeit der Organ- (§ 31a BGB) oder
Vereinsmitglieder (§ 31b BGB) 840 Euro jährlich nicht übersteigt (das entspricht der sog.
Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Satz 1 EStG). Dieser Betrag wird häufig
als deutlich zu niedrig empfunden. Das – tatsächlich oder vermeintlich – zu hohe
persönliche Haftungsrisiko ist nicht selten einer der Gründe, aus denen sich
potentielle Ehrenamtliche gegen ein Vereinsengagement entscheiden. Dass es für
viele insbesondere kleinere Vereine laufend schwieriger wird, ihre
Vorstandsämter besetzen zu können, ist eine der bereits jetzt eingetretenen Folgen. Das verarmt
die lebendige Vereinslandschaft in Deutschland. Dem gilt es entgegenzutreten.
B. Lösung
Erhöhung des Haftungsfreibetrags von bisher 840 Euro auf 3 000 Euro
(entsprechend dem sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nummer 26 Satz 1 EStG).
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche
Vereinstätigkeit
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten
Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche
Vereinstätigkeit
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
In § 31a Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, wird die Angabe „840 Euro“ jeweils durch die
Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch die Artikel 2 und 3 des
Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird folgender § 69 angefügt:
„§ 69
Übergangsvorschrift zum Gesetz über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit
Auf Ansprüche, die vor dem … [einzusetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] entstanden sind, sind
die §§ 31a und 31b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum Ablauf des … [einzusetzen: Tag vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Vergleiche dazu die Ausführungen im Vorblatt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (§§ 31a, 31b BGB)
Für Organ- und Vereinsmitglieder gilt bisher: Wer sich in besonderem Umfang engagiert und dafür eine
Vergütung erhält, die höher als die einkommensteuerrechtliche Ehrenamtspauschale ist, kann nicht von den gesetzlichen
Haftungsprivilegien der §§ 31a und 31b BGB profitieren. Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass Vereine
Regelungen in ihrer Satzung oder in Vereinbarungen mit dem Mitglied treffen, die Haftung für Organ- und
Vereinsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu begrenzen. Allerdings bedeutet dies einen erheblichen
bürokratischen Aufwand für die Vereine und die Vorstandsmitglieder. Vor diesem Hintergrund und der immensen
Bedeutung von freiwillig Engagierten für das Gemeinwohl sollen die Haftungserleichterungen der §§ 31a und
31b BGB deutlich angehoben werden.
An die Stelle des Haftungsfreibetrags von derzeit 840 Euro jährlich soll daher ein deutlich höherer Betrag von
3 000 Euro jährlich treten. Hierdurch wird ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Vereine und
der Engagierten erreicht.
Hatte sich die Höhe des bisherigen Betrages an der sog. Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Satz 1 EStG
orientiert, so richtet sich die Höhe des nun vorgeschlagenen Betrags am sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3
Nummer 26 Satz 1 EStG. Eine dogmatische Aussage steuerrechtlicher Art ist damit nicht verbunden. Die
Anlehnung an den sog. Übungsleiterfreibetrag erfolgt aus der pragmatischen Überlegung, einen vielfach allgemein
bekannten Schwellenwert zu übernehmen. Es bleibt daher auch ausdrücklich festzuhalten, dass die Anhebung des
Haftungsfreibetrags keinerlei Auswirkungen auf die Beurteilung der Besteuerung von Entschädigungszahlungen
nach dem EStG hat.
Zu Artikel 2 (Artikel 229 § 69 EGBGB)
Die Übergangsvorschrift stellt sicher, dass in der Vergangenheit begründete Haftungsfälle von der Änderung der
§§ 31a, 31b BGB unberührt bleiben. Der Haftungsmaßstab für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Fälle
ändert sich daher nicht.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung begrüßt die vorgeschlagene Erweiterung der Haftungsprivilegien in den §§ 31a und 31b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch die Anhebung der Vergütungsgrenze auf die Höhe des Steuerfreibetrages
in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes (sog. Übungsleiterpauschale). Derzeit wird von der
Bundesregierung eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung sollte bei der Änderung
der §§ 31a und 31b BGB berücksichtigt werden.
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ISSN 0722-8333]
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