Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
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Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 764/25 (Beschluss)
30.01.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 3a Absatz 2 Satz 2 SGB II)
In Artikel 1 Nummer 5 § 3a Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „insbesondere bei
Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht Ausnahmen vom Vermittlungsvorrang vor. Eine
Ausnahme kann demnach bestehen, wenn eine Leistung zur Eingliederung in
Arbeit für die dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben erfolgversprechender
ist als eine unmittelbare Vermittlung. Den Fokus in diesem Zusammenhang
pauschal auf Personen unter 30 Jahren zu legen und die Bevorzugung dieser
Altersgruppe beim Zugang zu Ausbildungs- und Qualifizierungsförderung
gesetzlich zu normieren, dürfte in der Praxis das Risiko einer systematischen
Ungleichbehandlung und Benachteiligung von Personen ab 30 Jahren beim
Zugang zu Qualifizierung erheblich erhöhen.
Angesichts heterogener Erwerbsverläufe, einer längeren Lebensarbeitszeit und
dem Fachkräftebedarf erscheint es arbeitsmarktpolitisch wirkungsvoller,
Qualifizierungsförderung nicht an Altersgrenzen festzumachen, sondern an der
individuellen Ausgangslage der Menschen (Quantität und Qualität der
Vermittlungshemmnisse, Motivation).
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a – neu – (§ 16d Absatz 1 Satz 1a – neu –
SGB II)
Artikel 1 Nummer 15 ist durch die folgende Nummer 15 zu ersetzen:
‚15. § 16d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dabei können Arbeitsgelegenheiten auch Qualifizierungsanteile
enthalten.“
b) In Absatz 7 Satz 1 <… weiter wie Vorlage …>.
Begründung:
Mit der Reform des SGB II zum 1. April 2012 wurde die direkte
Qualifizierung während Arbeitsgelegenheiten (AGH) faktisch abgeschafft; stattdessen
wurden AGH auf die Verrichtung zusätzlicher, wettbewerbsneutraler Arbeiten
beschränkt und die Qualifizierung in separate Maßnahmen der Aktivierung und
beruflichen Eingliederung (z. B. nach § 45 SGB III) ausgelagert.
Diese Trennung bedeutete das Ende der früheren Modelle, die Qualifizierung
und AGH „Maßnahmen aus einer Hand“ verbanden. In der Praxis erweist sich
die Kombination von AGH mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung als zu komplex infolgedessen, dass oftmals separate
Zuweisungen bei unterschiedlichen Trägern in unterschiedliche arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen erforderlich werden. Zudem geht diese Trennung an der
Lebenswirklichkeit der vorwiegend mit multiplen Vermittlungshemmnissen belasteten
Zielgruppe vorbei, weil sie nicht differenzieren können, warum sie aus ihrer
Sicht eine Maßnahme besuchen, aber unterschiedliche Träger involviert sind,
sie eine Aufwandsentschädigung lediglich nur für einen Maßnahmeteil erhalten
und ggf. auch noch innerhalb der Maßnahme einen Ortswechsel vornehmen
müssen.
Die Gelegenheit, erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen im Rahmen von
Arbeitsgelegenheiten kostengünstig und niedrigschwellig zu qualifizieren (z.
B. über eine einfache Vermittlung erster deutscher Sprachkenntnisse bei
Geflüchteten oder den Umgang mit digitalen Medien über Bewerbertraining bis
hin zur Vermittlung von einfachen gelagerten beruflichen Inhalten und
Grundfertigkeiten) bleibt mit der aktuellen Rechtslage im Wesentlichen ungenutzt
und führt bei weiten Teilen der Zielgruppe faktisch zur Verhinderung einer
möglichen Weiterentwicklung in Richtung Arbeitsmarkt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 19a – neu – (§ 21 Absatz 6a SGB II)
Nach Artikel 1 Nummer 19 ist die folgende Nummer 19a einzufügen:
‚19a. In § 21 Absatz 6a wird die Angabe „zur Anschaffung oder Ausleihe
von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften“ durch die
Angabe Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 6
„1. zur Anschaffung von
a) Schulbüchern,
b) gleichgestellten Arbeitsheften,
c) digitalen Substituten von Schulbüchern und
gleichgestellten Arbeitsmitteln
oder
2. zur entgeltlichen Ausleihe von
a) Schulbüchern,
b) gleichgestellten Arbeitsheften,
c) digitalen Substituten von Schulbüchern und
gleichgestellten Arbeitsmitteln sowie
d) zur Nutzung digitaler Substitute im Sinne von Nummer 1
Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c erforderlichen
schulgebundenen mobilen Endgeräten der Schule oder des
Schulträgers einschließlich der zur Nutzung des Gerätes
erforderlichen Betriebssoftware und des notwendigen
Zubehörs“
ersetzt.‘
Begründung:
Die bisherige Regelung in § 21 Absatz 6a SGB II geht auf die vom
Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – BVerfGE
125, 175 – sowie im Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. – B
VerfGE 137, 34 – zurück. Einfluss hatte auch der Beschluss des
Bundessozialgerichts vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R. Die Leistungsgewährung erfolgt
aufgrund eines in Form des Schulbuchbedarfs unabweisbaren besonderen
Bedarfs zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Knickrehm,
in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage, München, 2024, § 21 Rn. 64 f.).
Allerdings wurden digitale Bildungsmedien nicht in einer Weise
berücksichtigt, dass die Regelung der in der Zwischenzeit erreichten Bedeutung digitaler
und digital unterstützter Lehr-Lern-Arrangements noch ausreichend Rechnung
tragen kann. Insbesondere entwickeln sich adaptive Lernsysteme zu einem
wesentlichen Element des Bildungsmedieneinsatzes vor allem im Rahmen eines
differenzierten Unterrichts. Obgleich diese Systeme insbesondere in die
unterrichtliche Funktion von Arbeitsheften einrücken, d.h. diese substituieren,
können sie aufgrund der Beschränkung der Anerkennungsfähigkeit von
Mehrbedarfen auf über eine ISBN verfügende Medien in der Regel bei der Ermittlung
des Mehrbedarfs bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigt werden.
Aufgrund dessen ist es erforderlich durch Aufnahme einer Gleichstellungsregel
klarzustellen, dass als Schulbücher und Arbeitshefte auch solche digitalen
Bildungsmedien gelten müssen, die konventionelle, d.h. in der Regel gedruckte
Formate, aufgrund ihres unterrichtlichen Mehrwertes ersetzen.
Damit digitale Bildungsmedien verwendet werden können, sind als technische
Voraussetzung die Schülerinnen und Schüler mit den hierzu erforderlichen
Geräten auszustatten. Diese Endgeräte müssen in die IT-Bildungsinfrastruktur der
Schule vollständig integriert sein, damit der digital entgrenzte Unterrichtsraum
gleichwohl als gegen unbefugte Einsichtnahme geschützter Lehr- und
Lernraum erhalten bleibt. Hinzu treten die Anforderungen an die von der Schule
und dem Schulträger zu gewährleistenden IT-Sicherheit, insbesondere dann,
wenn Schülerendgeräte mit ortsfesten IT-Komponenten wie z.B. der im
Unterrichtsraum vorhandenen audiovisuellen Präsentationstechnik, Robotik oder
Sensorik interagieren können soll. Daher haben zahlreiche Schulen und
Schulträger Leihsysteme für Endgeräte eingerichtet, innerhalb derer Schülerinnen
und Schüler ein vollständig in die schulische IT-Bildungsinfrastruktur
integriertes Endgerät der Schule oder des Schulträgers entleihen können. Schulen
und Schulträger unterbinden mit solchen Angeboten auch die Entstehung eines
durch die unterrichtende Lehrkraft in der Unterrichtssituation nicht
beherrschbaren „Gerätezoos“ bzw. einer „Versionsdiffusion“ infolge mangelhafter
Softwarepflege auf privaten Endgeräten.
Eine sozialrechtliche Berücksichtigung der auf Endgeräte entfallenden Kosten
ist nicht deshalb obsolet, weil im Rahmen des DigitalPakt Schule 2019 bis
2024 sowie im DigitalPakt 2.0 schulgebundene mobile Endgeräte für die Hand
von Schülerinnen und Schülern als mögliche Fördergegenstände berücksichtigt
wurden. Vielmehr muss vor dem Hintergrund der zeitlichen Befristung der
Finanzhilfen den Schulen und den Schulträgern ermöglicht werden, die auf die
von ihnen zur Ausleihe bereitgehaltenen Endgeräte entfallenden Kosten
jedenfalls insoweit auf die zur Beschaffung und Finanzierung von Schulbüchern
Verantwortlichen – in der Regel die Erziehungsberechtigten – umzulegen, als
die Endgeräte schulbuch- und arbeitsheftersetzende Funktion haben, also als
Lernmittel zu betrachten sind.
Daher sind solche Leihsysteme, in denen zur Unterrichtsteilnahme zwingend
erforderliche Endgeräte entliehen werden können, besonders zu
berücksichtigen, soweit digitaler Bildungsinhalt und Endgerät eine funktionale Einheit
bilden und daher in ihrer Gesamtheit als Lernmittel zu betrachten sind. Soweit
durch eine Leihe eines Bildungsmedienpakts, dass das erforderliche Endgerät
enthält, dem Leistungsberechtigten Aufwendungen entstehen, müssen diese als
Mehrbedarf berücksichtigt werden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 22 Absatz 1
Satz 6, 7 SGB II)
Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 6 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gilt keine Karenzzeit, wenn die
Bedarfe für Unterkunft mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als
angemessen geltenden Aufwendungen.“
b) Satz 7 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung zur sog. Karenzzeit sieht vor, dass die Unterkunftskosten für ein
Jahr ohne Angemessenheitsprüfung übernommen werden. Als Ausnahme soll
ein Deckel einführt werden. Danach werden Wohnkosten, die mehr als 1½mal
so hoch sind wie die eigentlich angemessenen Wohnkosten, nicht mehr
übernommen. Im Gesetzentwurf ist für unabweisbar höhere Aufwendungen eine
Rückausnahme vorgesehen (§ 22 Absatz 1 Sätze 6 und 7 SGB II-E sowie § 35
Absatz 1 Satz 7 und 8 SGB XII-E).
Nach dem ursprünglichen Wortlaut der Regelung gilt der Deckel bereits ab
dem ersten Tag des Leistungsbezugs. Dies führt dazu, dass die Leistung in den
betroffenen Fallkonstellationen vom ersten Tag des Leistungsbezugs an nicht
bedarfsdeckend ist, weil nur ein Teil der tatsächlichen Unterkunftskosten
berücksichtigt wird. Gegen diese Folge des Deckels bestehen
verfassungsrechtliche Bedenken, weil das Existenzminimum nicht gedeckt wird, ohne dass dem
Haushalt die Gelegenheit gegeben wurde, zuvor beispielsweise seine
Unterkunftskosten auf eine übernahmefähige Höhe zu senken. Wenn von Anfang an
nur ein Teil der Unterkunftskosten übernommen wird, besteht ein erhebliches
Risiko, dass in diesen Fällen ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs
Mietschulden entstehen, die in kurzer Zeit zur Kündigung des Mietverhältnisses
und damit zur Obdachlosigkeit des Haushalts führen können.
Dies dürfte als unverhältnismäßige Belastung von Haushalten anzusehen sein,
die erstmals in den Leistungsbezug geraten und ihre Unterkunftskosten bis
dahin selbst finanzieren konnten. Hinzu kommt, dass Obdachlosigkeit eine
Vermittlung in den Arbeitsmarkt erschwert, die Regelung also kontraproduktiv ist.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Rückausnahme, nach der im Sinne einer
Härtefallregelung die Übernahme unabweisbar höherer Aufwendungen im
Einzelfall vorgesehen ist, ist zur Vermeidung dieser sehr gravierenden Folgen
ungenügend.
Anstelle dieser Rückausnahme soll in Fällen, in denen die Miete zu Beginn des
Leistungsbezugs mehr als eineinhalbmal so hoch ist wie eigentlich
angemessen, die allgemeine Regelung zur Anwendung kommen. Danach ist in Fällen,
in denen die Miete bei Eintritt in den Leistungsbezug über der
Angemessenheitsgrenze liegt, der Haushalt auf die zu hohen Kosten hinzuweisen und zur
Kostensenkung aufzufordern. Zugleich werden die Kosten zunächst – in der
Regel für sechs Monate – in voller Höhe übernommen. Diese Regelung ist
bekannt und bewährt, da sie schon lange vor Einführung der Karenzzeit galt und
nach wie vor für alle Fälle gilt, bei denen die Karenzzeit abgelaufen ist.
Um die Regelung, nach der für eine Übergangsfrist von sechs Monaten auch
unangemessen hohe Kosten zu übernehmen sind, zur Anwendung zu bringen,
muss geregelt werden, dass in diesen Fällen nicht die Sonderregelungen im
Zusammenhang mit der Karenzzeit gelten, sondern die allgemeinen Regeln. Diese
lassen es dann auch zu, besondere Umstände wie eine Unzumutbarkeit des
Umzugs, besondere Härten etc. im Rahmen der bestehenden
Ermessensspielräume zu berücksichtigen.
Die bisherigen Sätze 6 und 7 des Gesetzentwurfs werden damit obsolet.
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 22 Absatz 1
Satz 6 SGB II), Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Satz 7 SGB
XII)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den
Anwendungsbereich und die Rechtsfolgen der neuen Begrenzung für Aufwendungen (neuer
§ 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II bzw. § 35 Absatz 1 Satz 7 SGB XII),
wertungsbzw. widerspruchsfrei klarzustellen. Dem Regelungsort zufolge (ebenso nach
der Gesetzesbegründung) beansprucht die Regelung sowohl außerhalb als auch
innerhalb der Karenzzeit Geltung. Außerhalb der Karenzzeit bedarf es einer
solchen Regelung jedoch nicht.
Begründung:
Die Arbeit der Jobcenter und Sozialhilfeträger muss vereinfacht, nicht
erschwert werden. Die Jobcenter und Sozialhilfeträger dürfen nicht mit
überflüssigen Rechtsauslegungen und Ermessensabwägungen befasst werden.
Dem Regelungsort zufolge (ebenso nach der Gesetzesbegründung) beansprucht
die Regelung sowohl außerhalb als auch innerhalb der Karenzzeit Geltung.
Außerhalb der Karenzzeit bedarf es einer solchen Regelung jedoch nicht, da
nach dem unveränderten § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Absatz 1
Satz 1 SGB XII ohnehin nur die angemessenen Kosten anzuerkennen sind, also
auch eine geringere als eineinhalbfache Überschreitung zur Ablehnung der
überhöhten Kosten führt.
Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt wird, die Regelung
schließe, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 9 SGB II-E (aktuell § 22
Absatz 1 Satz 7 SGB II) bzw. § 35 Absatz 3 Satz 3 SGB XII, eine Übernahme
überhöhter Kosten auch für eine Übergangszeit aus, ist dieser Regelungsgehalt
dem Wortlaut nicht zu entnehmen.
Zudem wäre eine solche Regelung auch überschießend. Denn solange jemand
seine Wohnung selbst finanziert, ist nichts Vorwerfbares daran, sich Luxus zu
leisten. Wenn sich dann aufgrund einer Veränderung der Lebensverhältnisse
ein Hilfebedarf ergibt, muss eine Übergangszeit zugebilligt werden, während
derer eine neue Wohnung gesucht werden kann. Es ist davon auszugehen, dass
die Rechtsprechung einer Auslegung, wie sie in der Gesetzesbegründung
angeboten wird und die diese Übergangszeit ausschließt, nicht folgen würde.
Der Gesetzentwurf sollte eindeutig klarstellen, dass § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB
II und § 35 Absatz 1 Satz 7 SGB XII lediglich die Karenzzeit betrifft. Die
Übergangsfrist nach § 22 Absatz 1 Satz 9 (bisher Satz 7) SGB II und nach § 35
Absatz 3 Satz 3 SGB XII sollte unberührt bleiben. Diese wesentlichen Fragen
dürfen nicht der Auslegung durch Verwaltung und Rechtsprechung überlassen
werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 22 Absatz 1
Satz 8 Nummer 1 SGB II), Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1
Satz 9 Nummer 1 SGB XII)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, die im
neuen § 22 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1 SGB II bzw. § 35 Absatz 1 Satz 9
Nummer 1 SGB XII vorgesehene Möglichkeit der Festlegung von gesonderten
Obergrenzen für den angemessenen Quadratmeterpreis durch die kommunalen
Träger zu ersetzen. Die aktuell vorgesehene Regelung sollte durch eine
gesetzlich eindeutig definierte und zwingende Obergrenze ersetzt werden. Hierfür
könnte z. B. das Anderthalbfache des im Rahmen der Produkttheorie
festgelegten angemessenen Quadratmeterpreises dienen.
Begründung:
Die Arbeit der Jobcenter und Sozialhilfeträger muss vereinfacht, nicht
erschwert werden. Die neue Obergrenze des angemessenen Quadratmeterpreises
in § 22 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1 SGB II bzw. § 35 Absatz 1 Satz 9
Nummer 1 SGB XII darf die Anwendung nicht von mit erheblicher
Rechtsunsicherheit behafteten Ermessensabwägungen der Jobcenter und Sozialhilfeträger
abhängig machen.
Der Gesetzentwurf weist den kommunalen Trägern die Aufgabe zu, die Höhe
der neuen Obergrenze (abstrakt) festzulegen. Die Gesetzesbegründung benennt
beispielhaft das Doppelte des im Rahmen der Produkttheorie festgelegten
Einzelfaktors angemessener Quadratmeterpreis. Die Gesetzesbegründung benennt
keine Gründe für die Festlegung gerade dieser Grenze. Mangels Vorgaben für
eine sachliche, nachvollziehbare Herleitung einer solchen Grenze muss die
Festlegung durch die kommunalen Trägerdeshalb pauschal und willkürlich
erfolgen. Es ist völlig unsicher, inwieweit solchermaßen individuell festgelegte
Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werden.
Vor diesem Hintergrund steht zu befürchten, dass die kommunalen Träger von
dem neuen Instrument nur sehr zurückhaltend Gebrauch machen werden.
Soweit sie es tun, ist ungewiss, inwieweit die festgelegten Grenzen in der
Rechtsprechung Bestand haben.
Die Regelung sollte sich daher am Beispiel der zur in § 22 Absatz 1 Satz 6
SGB II bzw. § 35 Absatz 1 Satz 7 SGB XII enthaltenen Obergrenze
orientieren. Damit würde die Entscheidung, in welchem Maß der (im Rahmen der
gerichtlich entwickelten Produkttheorie) festgelegte Einzelfaktor angemessener
Quadratmeterpreis überschritten werden darf, unmittelbar durch den
Gesetzgeber getroffen, so dass es keiner gesonderten Festlegung durch die kommunalen
Träger bedarf. Dies schafft Rechtssicherheit.
In Angleichung an die Regelung in § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II bzw. § 35
Absatz 1 Satz 7 SGB XII könnte der Gesetzgeber z. B. festlegen, dass auch in
Bezug auf den Einzelfaktor angemessener Quadratmeterpreis das Eineinhalbfache
als Obergrenze gilt. Im Ergebnis dürften die Aufwendungen dann nicht mehr
als eineinhalbmal so hoch sein wie das Produkt aus Wohnungsgröße und
Quadratmeterpreis (neuer § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II bzw. § 35 Absatz 1 Satz 7
SGB XII: „mehr als eineinhalbmal so hoch (…) wie die abstrakt als
angemessen geltenden Aufwendungen“) und zugleich nicht mehr als eineinhalbmal so
hoch wie der Einzelfaktor angemessener Quadratmeterpreis.
Die Regelung könnte dann ein wirksamer Baustein sein, um
Missbrauchsmodellen im Zusammenhang mit Schrottimmobilien entgegenzutreten.
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 22 Absatz 1
Satz 8 Nummer 2 SGB II)
Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 8
Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung zur sog. Mietpreisbremse sieht vor, dass Aufwendungen für die
Unterkunft als unangemessen gelten, soweit die vertraglich vereinbarte Miete
gegen eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse verstößt. In diesen Fällen soll
die Mieterin bzw. der Mieter von Jobcenter aufgefordert werden, den
angenommenen mietrechtlichen Verstoß gegenüber der Vermieterin bzw. dem
Vermieter zu rügen.
Im Interesse der Verständlichkeit und Praxistauglichkeit sollen Gesetze nur
dasjenige regeln, was regelungsbedürftig ist. Der vorgeschlagenen Regelung
bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
Es gehört zu den allgemeinen und althergebrachten sozialhilferechtlichen
Grundsätzen, dass keine Leistungen für zivilrechtlich unwirksame bzw.
rechtswirksame Forderungen zu erbringen sind. Die rechtliche Einschätzung
einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters in einer
leistungsgewährenden Dienststelle, dass eine mietrechtliche Forderung rechtswidrig sei, ist zwar
nicht ausreichend, um eine Leistung abzulehnen. Eine Ablehnung ist nur
möglich, wenn die Rechtswidrigkeit unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
Wenn die leistungsgewährende Dienststelle eine Mietzinsvereinbarung für
unwirksam hält, kann sie jedoch schon nach der aktuellen Rechtslage das
Kostensenkungsverfahren betreiben. In diesen Fällen muss sie den Hilfebedürftigen in
die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen (vgl.
BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 8/09 R).
Es sollte diesbezüglich auch keine Muss-Regelung getroffen werden. Die
Hamburger Mietervereine berichten, dass der Hinweis auf die Mietpreisbremse
in vielen Fällen eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter zur
Folge habe. Diese sei zwar oft auch rechtswidrig, die Sorge um den
Fortbestand des Mietverhältnisses und das Führen eines Kündigungsrechtsstreits
stelle jedoch in der Regel eine sehr hohe Belastung für die Mieterinnen und Mieter
dar. Den leistungsgewährenden Dienststellen muss daher die Möglichkeit
belassen werden bei ihrer Entscheidung über das weitere Vorgehen u.a. zu
berücksichtigen, ob es sich um einen vulnerablen Haushalt handelt, der bei
Wohnungskündigung von Obdachlosigkeit bedroht ist und dem das Führen einer
mietrechtlichen Streitigkeit nicht möglich oder nicht zuzumuten ist.
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 22 SGB II)
Der Bundesrat stellt fest, dass § 22 SGB II aufgrund seiner Fülle an Regelungen
zunehmend überkomplex und unübersichtlich wird. Er ist für den
durchschnittlichen Rechtsanwender lediglich schwerlich lesbar. Insbesondere Absatz 1
enthält inzwischen eine Vielzahl an Regelungen, die sinnvoller Weise jeweils in
eigenen Absätzen oder Paragraphen zu formulieren wären. Aus Gründen einer
praxistauglichen, lesbaren und klaren Gesetzgebung regt der Bundesrat daher
eine grundlegende Umstrukturierung der §§ 22 ff SGB II in einen eigenen
Unterabschnitt „Kosten der Unterkunft und Heizung“ an.
Begründung:
Gegen die grundsätzliche Deckelung der Kosten der Unterkunft (KdU) auf das
eineinhalbfache der angemessenen Aufwendungen bestehen
verfassungsrechtliche Bedenken. Diese Regelung greift fast ausschließlich während der
Karenzzeit, da außerhalb der Karenzzeit ohnehin niedrigere Obergrenzen gelten. Sie
hat zur Folge, dass Bedarfsgemeinschaften, die mit deutlich übersteigenden
KdU neu in den Leistungsbezug fallen, sofort Teile ihres Regelbedarfs oder
Schonvermögens für KdU aufwenden müssen. Ein Kostensenkungsverfahren
ist nach dem vorliegenden Entwurf in diesen Fällen nicht vorgesehen. Diese
Personen würden gegenüber anderen Leistungsbeziehenden dadurch
benachteiligt, ohne dass sachlich begründet wäre, weshalb ihnen die Chance zur
Absenkung ihrer Unterkunfts- und Heizkosten vor einer tatsächlichen Kappung
genommen würde. Eine Regelung, die die Karenzzeit bei KdU über dem
eineinhalbfachen der angemessenen Aufwendungen ausschließt und sofort die
Einleitung eines Kostensenkungsverfahrens zur Folge hätte, wäre eine rechtlich
sichere und sozial vertretbare Alternative. Leistungsberechtigte, die die
staatlichen Transferleistung stärker in Anspruch nehmen, wären in der Folge zu
unverzüglichen Kostensenkungsbemühungen angehalten.
9. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe f – neu –, g – neu – (§ 22 Absatz 11a – neu
–, 12 SGB II), Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe d – neu – (§ 35 Absatz 8 SGB
XII)
Nach Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e sind die folgenden Buchstaben f und g
einzufügen:
‚f) Nach Absatz 11 wird der folgende Absatz 11a eingefügt:
„(11a) Soweit dies für die Bestimmung der Angemessenheit von
Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist und die
Befugnisse des Absatz 11 nicht ausreichen, können die kommunalen Träger
die Befugnisse entsprechend Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche ausüben; in diesem Fall bestehen die dort
genannten Pflichten des kommunalen Trägers sowie die Pflichten und
Befugnisse anderer Stellen und Personen entsprechend dem Fall des Ersuchens
der für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden.“
g) In Absatz 12 wird nach der Angabe „und 3“ die Angabe „und Absatz 11a“
eingefügt.‘
Begründung:
§ 22 Absatz 11a SGB II erleichtert die Ermittlung der existenzsichernden
Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung und sieht hierzu
Verbesserungen im Hinblick auf die Verfügbarmachung entsprechender Daten zur
Erfassung der örtlichen Wohnungsmärkte und zur Bildung von Vergleichsräumen
vor.
Um seine Aufgaben erfüllen zu können, soll der kommunale Träger unter
bestimmten Voraussetzungen selbst von den Möglichkeiten Gebrauch machen
können, die an sich den Mietspiegelbehörden nach Artikel 238 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen. Dazu gehören
insbesondere die einschlägigen datenschutzrechtlichen Befugnisse und die
einschlägigen Verpflichtungen der Grundsicherungsstellen und von Dritten
(insbesondere von Vermietern und Mietern).
Zwar sieht die zum 1. Juli 2022 in Kraft getretene Neuregelung des Absatz 11
durch das Mietspiegelreformgesetz – MsRG) vom 10. August 2021 (BGBl I
S. 3515) vor, dass den kommunalen Trägern unter bestimmten
Voraussetzungen ausgewählte Daten aus qualifizierten Mietspiegeln zur Verfügung stehen.
Allerdings dürfte dies nicht immer ausreichen. Zum einen ist nicht
gewährleistet, dass im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landkreises alle Gemeinden
qualifizierte Mietspiegel erstellen. Zum anderen muss nach der derzeitigen
Rechtsprechung zum SGB II der gesamte Wohnungsmarkt abgebildet werden,
d.h. im Unterschied zum Mietspiegel grundsätzlich auch jegliche
Bestandsmieten sowie Sozialwohnungen umfassen.
Daher sieht die Neuregelung für die kommunalen Träger quasi ein
Selbsteintrittsrecht vor. Dieses besteht aber nur in sehr engen Grenzen: Zum einen sind
die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit zu
berücksichtigen: Die Möglichkeit besteht folglich nur dann, sofern und soweit die
Befugnisse des Absatz 11 nicht ausreichen. Doppelerhebungen von Daten sind
unbedingt zu vermeiden. Zum anderen darf dies nur zur Bestimmung der
Angemessenheit und der Erstellung entsprechender Übersichten erfolgen. Zu diesem
Zweck bestehen die entsprechenden Befugnisse und Verpflichtungen u. U. aber
auch über das Mietspiegelrecht hinaus hinsichtlich älterer Bestandsdaten,
Sozialwohnungen und Angebotsmieten.
Im Übrigen ist die Neuregelung nur eine Kann-Bestimmung, in keinem Fall
eine Verpflichtung.
In § 22 Absatz 12 SGB II wird gesetzlich klargestellt, dass die Daten zu
löschen sind, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich
sind.
10. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 22 SGB II)
§ 22 SGB II sollte redaktionell überarbeitet werden; alle (bisherigen und neu
hinzukommenden) Regelungen zur Karenzzeit bei den Kosten für Unterkunft
sollten zur Erleichterung der Anwendung der Regelungen in der Praxis in einen
eigenen Absatz überführt werden.
Begründung:
Es sollte der Änderungsbefehl zu § 22 SGB II redaktionell überarbeitet werden.
Die derzeitige Fassung des § 22 mit zahlreichen eingestreuten Sätzen zur
Karenzzeit ist ungemein komplex, nur schwer überblickbar und erschwert die
Anwendung in der Praxis. In der durch den Gesetzentwurf vorgesehenen
Ausgestaltung würde diese Problematik nicht verbessert, sondern im Gegenteil
weiter erschwert.
Eine Überführung aller (bisherigen und neu hinzukommenden)
Einzelregelungen zur Karenzzeit bei den Kosten für Unterkunft in einen eigenen Absatz
würde dabei helfen, die während und außerhalb der Karenzzeit geltenden
Regelungen auseinanderzuhalten.
11. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a (§ 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II)
Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a § 32 Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „jeweils“ ist zu streichen.
b) Die Angabe „des für sie nach § 20“ ist durch die Angabe „des nach § 20
jeweils“ zu ersetzen.
Begründung:
In § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II wird der bestehende Wortlaut fast vollständig
übernommen; es wird lediglich das Wort „wiederholt“ eingefügt, die Angabe
„10 Prozent“ durch „30 Prozent“ ersetzt und das Wort „Bürgergeld“ durch
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt. Dabei müsste zudem das Wort „jeweils“
gestrichen werden (vorgesehene Formulierung: „mindert sich das
Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent“). Denn in der bislang geltenden Regelung
führte diese Bestimmung dazu, dass bei mehreren Meldeversäumnissen für
jedes gesondert eine Minderung in Höhe von zehn Prozent erfolgte und mehrere
Minderungen addiert wurden. Dagegen soll nach der vorgesehenen
Neuregelung ein „wiederholtes“, also zweites Meldeversäumnis zu einer Minderung um
30 Prozent führen, eine Addition mehrerer Meldeversäumnisse – zumal auf
eine Summe über 30 Prozent – findet nicht (mehr) statt. Die Verwendung des
Begriffs „jeweils“ würde die Gefahr bergen, dass Unklarheit insbesondere im
Kontext mit der bisherigen Regelung entsteht. Die Begrenzung der
Leistungsminderung auf 30 Prozent ergibt sich aus dem bestehenden, keiner Änderung
unterworfenen § 31a Absatz 4 Satz 1 SGB II.
Der Bezug auf den maßgebenden Regelbedarf sollte gleichlautend wie in § 31a
Absatz 1 Satz 1 SGB II – E– (Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a) formuliert
werden, da es sich um eine parallele Regelung handelt.
12. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa – neu –, cc – neu –,
dd – neu – (§ 31a Absatz 2 Satz 1, 1a – neu –, 3, 4 SGB III), Buchstabe c – neu
– (§ 31a Absatz 3 Satz 2 – neu – SGB III)
Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b ist durch die folgenden Buchstaben b und c zu
ersetzen:
‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit dies für die umfassende Förderung des jungen Menschen
erforderlich ist, hat die Agentur für Arbeit dessen Sozialdaten an die
örtlich zuständigen Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 zu
übermitteln, damit diese dem jungen Menschen weitere Angebote
unterbreiten können. Ferner können die Sozialdaten auch an nach
Landesrecht bestimmte Stellen des Landes, in dem der junge Mensch
seinen Wohnsitz hat, übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist,
damit das Land dem jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten
kann."
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 <… weiter wie Vorlage (Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa)…>.
bbb) Nach Nummer 4 wird <… weiter wie Vorlage (Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb).“
cc) In Satz 3 wird nach der Angabe „Eine Datenübermittlung“ die Angabe
„an die nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes“ eingefügt.
dd) In Satz 4 wird die Angabe "der Länder" gestrichen.
c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die örtlich zuständigen Beteiligten nach § 9b Nummer 1 und 2 haben die
personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Unterbreitung
weiterer Angebote nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens
jedoch sechs Monate nach der Übermittlung." ‘
Begründung:
Die mit dem Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze einhergehenden Änderungen
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sehen eine umfassende und
begrüßenswerte Stärkung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit in der
Unterstützung junger Menschen vor.
Die fortbestehende, ausschließliche Rückübertragung von Sozialdaten an nach
Landesrecht bestimmte Stellen der Länder läuft dem zuwider und erschwert die
einfache und direkte Kontaktaufnahme mit jungen Menschen sowie den
Bürokratieabbau. Die Möglichkeit einer Übermittlung von Sozialdaten an die für die
Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger
sowie die Träger der Jugendhilfe ist geeignet, die Zusammenarbeit mit den für
die Förderung junger Menschen zuständigen Behörden im Rahmen der
rechtskreisübergreifenden Kooperation der Jugendberufsagenturen zu stärken und
jungen Menschen ohne Anschlussperspektive in der gebotenen
Geschwindigkeit und in örtlicher Nähe passgenaue Angebote zu unterbreiten. Dabei werden
die bestehenden Strukturen (zur Förderung) der rechtskreisübergreifenden
Kooperation sowie die (in Einzelfällen) bereits bestehenden Wege der
Übermittlung der Sozialdaten an nach Landesrecht bestimmte Stellen der Länder
berücksichtigt, um den Aufbau von Parallelstrukturen zu vermeiden.
13. Zu Artikel 9 Nummer 01 – neu – (§ 30 Absatz 9 SGB XII)
Vor Artikel 9 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. In § 30 Absatz 9 wird die Angabe „zur Anschaffung oder Ausleihe von
Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften“ durch die Angabe
„1. zur Anschaffung von
a) Schulbüchern,
b) gleichgestellten Arbeitsheften,
c) digitalen Substituten von Schulbüchern und
gleichgestellten Arbeitsmitteln
oder
2. zur entgeltlichen Ausleihe von
a) Schulbüchern,
b) gleichgestellten Arbeitsheften,
c) digitalen Substituten von Schulbüchern und
gleichgestellten Arbeitsmitteln sowie
d) zur Nutzung digitaler Substitute im Sinne von Nummer 1
Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c erforderlichen
schulgebundenen mobilen Endgeräten der Schule oder des
Schulträgers einschließlich der zur Nutzung des Gerätes
erforderlichen Betriebssoftware und des notwendigen
Zubehörs“
ersetzt.‘
Begründung:
Die bisherige Regelung in § 30 Absatz 9 SGB XII geht auf die vom
Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – B
VerfGE 125, 175 – sowie im Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. –
BVerfGE 137, 34 – zurück. Einfluss hatte auch der Beschluss des
Bundessozialgerichts vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R. Die Leistungsgewährung
erfolgt aufgrund eines in Form des Schulbuchbedarfs unabweisbaren besonderen
Bedarfs zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums
(Knickrehm, in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage, München, 2024, § 21 Rn. 64 f.).
Allerdings wurden digitale Bildungsmedien nicht in einer Weise
berücksichtigt, dass die Regelung der in der Zwischenzeit erreichten Bedeutung digitaler
und digital unterstützter Lehr-Lern-Arrangements noch ausreichend Rechnung
tragen kann. Insbesondere entwickeln sich adaptive Lernsysteme zu einem
wesentlichen Element des Bildungsmedieneinsatzes vor allem im Rahmen eines
differenzierten Unterrichts. Obgleich diese Systeme insbesondere in die
unterrichtliche Funktion von Arbeitsheften einrücken, d.h. diese substituieren,
können sie aufgrund der Beschränkung der Anerkennungsfähigkeit von
Mehrbedarfen auf über eine ISBN verfügende Medien in der Regel bei der Ermittlung
des Mehrbedarfs bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigt werden.
Aufgrund dessen ist es erforderlich durch Aufnahme einer Gleichstellungsregel
klarzustellen, dass als Schulbücher und Arbeitshefte auch solche digitalen
Bildungsmedien gelten müssen, die konventionelle, d.h. in der Regel gedruckte
Formate, aufgrund ihres unterrichtlichen Mehrwertes ersetzen.
Damit digitale Bildungsmedien verwendet werden können, sind als technische
Voraussetzung die Schülerinnen und Schüler mit den hierzu erforderlichen
Geräten auszustatten. Diese Endgeräte müssen in die IT-Bildungsinfrastruktur der
Schule vollständig integriert sein, damit der digital entgrenzte Unterrichtsraum
gleichwohl als gegen unbefugte Einsichtnahme geschützter Lehr- und
Lernraum erhalten bleibt. Hinzu treten die Anforderungen an die von der Schule
und dem Schulträger zu gewährleistenden IT-Sicherheit, insbesondere dann,
wenn Schülerendgeräte mit ortsfesten IT-Komponenten wie z.B. der im
Unterrichtsraum vorhandenen audiovisuellen Präsentationstechnik, Robotik oder
Sensorik interagieren können soll. Daher haben zahlreiche Schulen und
Schulträger Leihsysteme für Endgeräte eingerichtet, innerhalb derer Schülerinnen
und Schüler ein vollständig in die schulische IT-Bildungsinfrastruktur
integriertes Endgerät der Schule oder des Schulträgers entleihen können. Schulen
und Schulträger unterbinden mit solchen Angeboten auch die Entstehung eines
durch die unterrichtende Lehrkraft in der Unterrichtssituation nicht
beherrschbaren „Gerätezoos“ bzw. einer „Versionsdiffusion“ infolge mangelhafter
Softwarepflege auf privaten Endgeräten.
Eine sozialrechtliche Berücksichtigung der auf Endgeräte entfallenden Kosten
ist nicht deshalb obsolet, weil im Rahmen des DigitalPakt Schule 2019 bis
2024 sowie im DigitalPakt 2.0 schulgebundene mobile Endgeräte für die Hand
von Schülerinnen und Schülern als mögliche Fördergegenstände berücksichtigt
wurden. Vielmehr muss vor dem Hintergrund der zeitlichen Befristung der
Finanzhilfen den Schulen und den Schulträgern ermöglicht werden, die auf die
von ihnen zur Ausleihe bereitgehaltenen Endgeräte entfallenden Kosten
jedenfalls insoweit auf die zur Beschaffung und Finanzierung von Schulbüchern
Verantwortlichen – in der Regel die Erziehungsberechtigten – umzulegen, als
die Endgeräte schulbuch- und arbeitsheftersetzende Funktion haben, also als
Lernmittel zu betrachten sind.
Daher sind solche Leihsysteme, in denen zur Unterrichtsteilnahme zwingend
erforderliche Endgeräte entliehen werden können, besonders zu
berücksichtigen, soweit digitaler Bildungsinhalt und Endgerät eine funktionale Einheit
bilden und daher in ihrer Gesamtheit als Lernmittel zu betrachten sind. Soweit
durch eine Leihe eines „Bildungsmedienpakts“, dass das erforderliche
Endgerät enthält, dem Leistungsberechtigten Aufwendungen entstehen, müssen diese
als Mehrbedarf berücksichtigt werden.
14. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Satz 7 SGB XII)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Nach Absatz 1 Satz 6 ist der folgende Satz einzufügen:
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gilt keine Karenzzeit, wenn die
Bedarfe für Unterkunft mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als
angemessen geltenden Aufwendungen.“
Begründung:
Die Regelung zur sog. Karenzzeit sieht vor, dass die Unterkunftskosten für ein
Jahr ohne Angemessenheitsprüfung übernommen werden. Als Ausnahme soll
ein Deckel einführt werden. Danach werden Wohnkosten, die mehr als
eineinhalbmal so hoch sind wie die eigentlich angemessenen Wohnkosten, nicht
mehr übernommen. Im Gesetzentwurf ist für unabweisbar höhere
Aufwendungen eine Rückausnahme vorgesehen (§ 22 Absatz 1 Sätze 6 und 7 SGB II-E
sowie § 35 Absatz 1 Satz 7 und 8 SGB XII-E).
Nach dem ursprünglichen Wortlaut der Regelung gilt der Deckel bereits ab
dem ersten Tag des Leistungsbezugs. Dies führt dazu, dass die Leistung in den
betroffenen Fallkonstellationen vom ersten Tag des Leistungsbezugs an nicht
bedarfsdeckend ist, weil nur ein Teil der tatsächlichen Unterkunftskosten
berücksichtigt wird. Gegen diese Folge des Deckels bestehen
verfassungsrechtliche Bedenken, weil das Existenzminimum nicht gedeckt wird, ohne dass dem
Haushalt die Gelegenheit gegeben wurde, zuvor beispielsweise seine
Unterkunftskosten auf eine übernahmefähige Höhe zu senken. Wenn von Anfang an
nur ein Teil der Unterkunftskosten übernommen wird, besteht ein erhebliches
Risiko, dass in diesen Fällen ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs
Mietschulden entstehen, die in kurzer Zeit zur Kündigung des Mietverhältnisses
und damit zur Obdachlosigkeit des Haushalts führen können.
Dies dürfte als unverhältnismäßige Belastung von Haushalten anzusehen sein,
die erstmals in den Leistungsbezug geraten und ihre Unterkunftskosten bis
dahin selbst finanzieren konnten. Besonders schwerwiegend wirkt sich dies bei
Haushalten im Rechtskreis des SGB XII aus, die keine Möglichkeiten der
Selbsthilfe durch Arbeitsaufnahme haben.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Rückausnahme, nach der im Sinne einer
Härtefallregelung die Übernahme unabweisbar höherer Aufwendungen im
Einzelfall vorgesehen ist, ist zur Vermeidung dieser sehr gravierenden Folgen
ungenügend.
Anstelle dieser Rückausnahme soll in Fällen, in denen die Miete zu Beginn des
Leistungsbezugs mehr als eineinhalbmal so hoch ist wie eigentlich
angemessen, die allgemeine Regelung zur Anwendung kommen. Danach ist in Fällen,
in denen die Miete bei Eintritt in den Leistungsbezug über der
Angemessenheitsgrenze liegt, der Haushalt auf die zu hohen Kosten hinzuweisen und zur
Kostensenkung aufzufordern. Zugleich werden die Kosten zunächst – in der
Regel für sechs Monate – in voller Höhe übernommen. Diese Regelung ist
bekannt und bewährt, da sie schon lange vor Einführung der Karenzzeit galt und
nach wie vor für alle Fälle gilt, bei denen die Karenzzeit abgelaufen ist.
Um die Regelung, nach der für eine Übergangsfrist von sechs Monaten auch
unangemessen hohe Kosten zu übernehmen sind, zur Anwendung zu bringen,
muss geregelt werden, dass in diesen Fällen nicht die Sonderregelungen im
Zusammenhang mit der Karenzzeit gelten, sondern die allgemeinen Regeln. Diese
lassen es dann auch zu, besondere Umstände wie eine Unzumutbarkeit des
Umzugs, besondere Härten etc. im Rahmen der bestehenden
Ermessensspielräume zu berücksichtigen.
Die bisherigen Sätze 7 und 8 des Gesetzentwurfs werden damit obsolet.
15. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Satz 9 Nummer 2 SGB XII)
Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a § 35 Absatz 1 Satz 9 Nummer 2 ist zu
streichen.
Begründung:
Die Regelung zur sog. Mietpreisbremse sieht vor, dass Aufwendungen für die
Unterkunft als unangemessen gelten, soweit die vertraglich vereinbarte Miete
gegen eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse verstößt. In diesen Fällen soll
die Mieterin bzw. der Mieter von der leistungsgewährenden Dienststelle
aufgefordert werden, den angenommenen mietrechtlichen Verstoß gegenüber der
Vermieterin bzw. dem Vermieter zu rügen.
Im Interesse der Verständlichkeit und Praxistauglichkeit sollen Gesetze nur
dasjenige regeln, was regelungsbedürftig ist. Der vorgeschlagenen Regelung
bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
Es gehört zu den allgemeinen und althergebrachten sozialhilferechtlichen
Grundsätzen, dass keine Leistungen für zivilrechtlich unwirksame bzw.
rechtswirksame Forderungen zu erbringen sind. Die rechtliche Einschätzung
einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters in einer
leistungsgewährenden Dienststelle, dass eine mietrechtliche Forderung rechtswidrig sei, ist zwar
nicht ausreichend, um eine Leistung abzulehnen. Eine Ablehnung ist nur
möglich, wenn die Rechtswidrigkeit unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
Wenn die leistungsgewährende Dienststelle eine Mietzinsvereinbarung für
unwirksam hält, kann sie jedoch schon nach der aktuellen Rechtslage das
Kostensenkungsverfahren betreiben. In diesen Fällen muss sie den Hilfebedürftigen in
die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen (vgl.
BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 8/09 R).
Es sollte diesbezüglich auch keine Muss-Regelung getroffen werden. Die
Hamburger Mietervereine berichten, dass der Hinweis auf die Mietpreisbremse
in vielen Fällen eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter zur
Folge habe. Diese sei zwar oft auch rechtswidrig, die Sorge um den
Fortbestand des Mietverhältnisses und das Führen eines Kündigungsrechtsstreits
stelle jedoch in der Regel eine sehr hohe Belastung für die Mieterinnen und Mieter
dar. Den leistungsgewährenden Dienststellen muss daher die Möglichkeit
belassen werden bei ihrer Entscheidung über das weitere Vorgehen u.a. zu
berücksichtigen, ob es sich um einen vulnerablen Haushalt handelt, der bei
Wohnungskündigung von Obdachlosigkeit bedroht ist und dem das Führen einer
mietrechtlichen Streitigkeit nicht möglich oder nicht zuzumuten ist.
16. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 (§ 35 Absatz 1 Satz 8,
§ 35a Absatz 2 Satz 4, 4a – neu –, 4b – neu –, 4c – neu – SGB XII)
Artikel 9 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 Buchstabe a § 35 Absatz 1 Satz 8 ist durch folgenden Satz zu
ersetzen:
„In der Karenzzeit können im Einzelfall unabweisbar höhere tatsächliche
Aufwendungen für Mietwohnungen und selbst bewohntes Wohneigentum
anerkannt werden.“
b) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „a)“ einzufügen.
bb) Nach Buchstabe a ist der folgende Buchstabe b einzufügen:
‚b) § 35a Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei einem Umzug in ein anderes für die Prüfung der
Angemessenheit maßgebliches Gebiet sichert der für die neue Unterkunft
örtlich zuständige kommunale Träger die Berücksichtigung der
Aufwendungen für die neue Unterkunft zu, wenn diese
angemessen sind. Höhere als angemessene Aufwendungen für die
Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt,
wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab
schriftlich zugesichert hat. Bei einem Umzug innerhalb des für
die Prüfung der Angemessenheit maßgeblichen Gebiets wird
höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft anerkannt,
wenn der Umzug nicht erforderlich ist oder war. Vor Abschluss
eines Vertrages für dieselbe Unterkunft gelten die Sätze 1, 5 und
6 entsprechend.“ ‘
Begründung:
Durch die beabsichtigte Neufassung in § 22 SGB II und § 35 SGB XII durch
den Entwurf eines Dreizehntes Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2025 entstehen in
der Praxis Auslegungsfragen bezüglich neu eingeführter Obergrenzen,
mietrechtlicher Prüfungsobliegenheiten und Ausnahmen von der Karenzzeit. Die
aufgeführten Änderungen dienen der Klarstellung, Vereinheitlichung und der
Rechtssicherheit.
Die Änderungen in §§ 35, 35a SGB XII dienen dem Gleichklang zwischen
dem SGB II und SGB XII mit derselben Zielrichtung.
Zu Buchstabe a § 35 Absatz 1 Satz 8
Mit der Ergänzung wird klargestellt, von welchen Aufwendungen auszugehen
ist. Denn während Satz 7 von tatsächlichen Aufwendungen spricht, geht Satz 9
von angemessenen Aufwendungen aus. Die Konkretisierung dient dazu, dass
auch in Satz 8 die tatsächlichen Aufwendungen geprüft werden.
Darüber hinaus ist durch die Begründung zum neuen Satz 8 nicht klar, für
welche Unterkünfte die Karenzzeit Anwendung findet.
Nach der Gesetzesbegründung zum Bürgergeld (BT-Drs. 20/3873 u.a. S. 51)
findet die Karenzzeit nur auf Mietwohnungen und selbstgenutztes
Wohneigentum Anwendung:
„Bei Mietwohnungen und bei selbst genutztem Wohneigentum werden
außerdem die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in den ersten beiden
Jahren des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt.“
Diese Auslegung deckt sich ebenfalls mit Begründung für das SGB XII,
konkret dazu in der BT-Drs. 20/3873 S. 115: „Ebenso wenig gelten die Regelungen
zur Karenzzeit in § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 5 für die besondere Wohnform nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 und 6 sowie sonstige
Unterkünfte nach Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 7. Denn bei
den sonstigen Unterkünften gilt eine besondere Obergrenze, die regelmäßig
unter der üblichen Angemessenheitsgrenze nach § 35 Absatz 1 Satz 1 liegt (…).“
Ebenso schließt § 42a SGB XII auch nach dem neuen Gesetzesentwurf die
Karenzzeit für sonstige Unterkünfte (wozu die Unterbringung in einer
Gemeinschaftsunterkunft gehören dürften) aus. Dadurch besteht eine Diskrepanz
zwischen dem SGB II und SGB XII.
Die Begründung zur Änderung im SGB II und die wortgleiche Anpassung in
§ 35 SGB XII lässt nun offen, ob die Karenzzeit im Rahmen der neuen
Grundsicherung ebenfalls für Gemeinschaftsunterkünfte oder weiterhin nur für
Mietwohnungen und selbst bewohnten Wohneigentum gelten soll. Derzeit erfolgt
die Übernahme von Kosten für die Unterbringung ohne Karenzzeit im Rahmen
einer individuellen Angemessenheitsprüfung. Eine Konkretisierung, für welche
Unterkünfte die Karenzzeit gelten soll, ist daher im Gesetzestext notwendig.
Zu Buchstabe b § 35a
Die Änderung in Absatz 2 Satz 4 (alt) stellt einen Gleichklang zwischen SGB
II und SGB XII her, um Umzüge in der Karenzzeit vor allem bei Misch-BGs
einheitlich zu bewerten.
Die Ergänzung des Satz 7 erfolgt im Gleichklang der Ergänzung des § 22
Absatz 4 Satz 5 SGB II. Eine Zustimmung setzt (auch nach der Rechtsprechung
gehend) einen Umzug und damit einen Ortswechsel voraus. Wie oben bereits
ausgeführt, werden in der Praxis die Regelungen zu § 549 BGB immer
häufiger ausgenutzt. Ein weiterer Mietvertrag (Kettenverträge) nach einer
Befristung (mit in der Regel deutlich höheren Aufwendungen) bedarf danach keiner
Zustimmung und die Kosten insoweit angemessen sind vom Leistungsträger zu
berücksichtigen. Eine Zustimmung ohne Umzug ist bisher nicht vorgesehen
und bedarf der Regelung. Sie dient dem Schutz der leistungsberechtigten
Personen. Damit ist es der Leistungsstelle vor Vertragsabschluss möglich,
beratend tätig zu werden und auf mögliche mietrechtliche Verstöße aufmerksam zu
machen (Folge einer unwirksamen Befristung nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch).
17. Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe d – neu – (§ 35 Absatz 8 SGB XII)
Nach Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d
einzufügen:
‚d) In Absatz 8 wird die Angabe „Absatz 11 und 12“durch die Angabe
„Absatz 11 bis 12“ ersetzt.‘
Begründung:
Bei der Neuregelung des SGB XII handelt es sich um eine inhaltsgleiche
Änderung zu § 22 Absatz 11a. Für die im Rahmen der Leistungen für den
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und nach dem Vierten Kapitel des SGB
XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) anzuerkennenden
Bedarfe für die Unterkunft sollen die gleichen Vorgaben gelten wie im SGB II.
18. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Vorrang der Vermittlung, die Stärkung der Mitwirkungspflichten, die
effektivere Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs und die stärkere Orientierung
auf bedarfsdeckende Erwerbsarbeit können Fehlanreize bei Bezug dieser
Sozialleistung reduzieren und die Arbeitsintegration fördern.
Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die im Gesetzentwurf angegebenen
Minderausgaben (für die Kommunen rund 20 Millionen Euro pro Jahr) keine
ernsthafte finanzielle Entlastung der Kommunen in dem dringend notwendigen
Umfang herbeiführen werden. Steigende Sozialausgaben durch Bundesgesetze
beschränken schon lange die Handlungsfähigkeit der Kommunen bei anderen
kommunalen Aufgaben bzw. führen zu höheren Kassendefiziten der
Kommunen.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren – unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der Kommission zur Sozialstaatsreform – die Kommunen
bei den Sozialausgaben von finanziellen Verpflichtungen in diesem Bereich
nachhaltig und dauerhaft zu entlasten. Hierzu müssen auch Standards überprüft
und reformiert werden.]
Relationen
- part_of_vorgang → Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Beschlussdrucksache)