Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Drucksache 21/3541 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Drucksache 21/3541 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4087
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/3541)
11.02.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
– Drucksache 21/3541 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 3a Absatz 2 Satz 2 SGB II)
In Artikel 1 Nummer 5 § 3a Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „insbesondere bei Personen, die das 30.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht Ausnahmen vom Vermittlungsvorrang vor. Eine Ausnahme kann demnach
bestehen, wenn eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit für die dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben
erfolgversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung. Den Fokus in diesem Zusammenhang pauschal
auf Personen unter 30 Jahren zu legen und die Bevorzugung dieser Altersgruppe beim Zugang zu
Ausbildungs- und Qualifizierungsförderung gesetzlich zu normieren, dürfte in der Praxis das Risiko einer
systematischen Ungleichbehandlung und Benachteiligung von Personen ab 30 Jahren beim Zugang zu Qualifizierung
erheblich erhöhen.
Angesichts heterogener Erwerbsverläufe, einer längeren Lebensarbeitszeit und dem Fachkräftebedarf
erscheint es arbeitsmarktpolitisch wirkungsvoller, Qualifizierungsförderung nicht an Altersgrenzen
festzumachen, sondern an der individuellen Ausgangslage der Menschen (Quantität und Qualität der
Vermittlungshemmnisse, Motivation).
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a – neu – (§ 16d Absatz 1 Satz 1a – neu – SGB II)
Artikel 1 Nummer 15 ist durch die folgende Nummer 15 zu ersetzen:
‚15. § 16d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dabei können Arbeitsgelegenheiten auch Qualifizierungsanteile enthalten.“
b) In Absatz 7 Satz 1 <… weiter wie Vorlage …>.
Begründung:
Mit der Reform des SGB II zum 1. April 2012 wurde die direkte Qualifizierung während
Arbeitsgelegenheiten (AGH) faktisch abgeschafft; stattdessen wurden AGH auf die Verrichtung zusätzlicher,
wettbewerbsneutraler Arbeiten beschränkt und die Qualifizierung in separate Maßnahmen der Aktivierung und
beruflichen Eingliederung (z. B. nach § 45 SGB III) ausgelagert.
Diese Trennung bedeutete das Ende der früheren Modelle, die Qualifizierung und AGH „Maßnahmen aus
einer Hand“ verbanden. In der Praxis erweist sich die Kombination von AGH mit Maßnahmen zur
Aktivierung und beruflichen Eingliederung als zu komplex infolgedessen, dass oftmals separate Zuweisungen bei
unterschiedlichen Trägern in unterschiedliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen erforderlich werden.
Zudem geht diese Trennung an der Lebenswirklichkeit der vorwiegend mit multiplen Vermittlungshemmnissen
belasteten Zielgruppe vorbei, weil sie nicht differenzieren können, warum sie aus ihrer Sicht eine Maßnahme
besuchen, aber unterschiedliche Träger involviert sind, sie eine Aufwandsentschädigung lediglich nur für
einen Maßnahmeteil erhalten und ggf. auch noch innerhalb der Maßnahme einen Ortswechsel vornehmen
müssen.
Die Gelegenheit, erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten
kostengünstig und niedrigschwellig zu qualifizieren (z. B. über eine einfache Vermittlung erster deutscher
Sprachkenntnisse bei Geflüchteten oder den Umgang mit digitalen Medien über Bewerbertraining bis hin zur
Vermittlung von einfachen gelagerten beruflichen Inhalten und Grundfertigkeiten) bleibt mit der aktuellen
Rechtslage im Wesentlichen ungenutzt und führt bei weiten Teilen der Zielgruppe faktisch zur Verhinderung
einer möglichen Weiterentwicklung in Richtung Arbeitsmarkt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 19a – neu – (§ 21 Absatz 6a SGB II)
Nach Artikel 1 Nummer 19 ist die folgende Nummer 19a einzufügen:
‚19a. In § 21 Absatz 6a wird die Angabe „zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder
gleichstehenden Arbeitsheften“ durch die Angabe Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 6
„1. zur Anschaffung von
a) Schulbüchern,
b) gleichgestellten Arbeitsheften,
c) digitalen Substituten von Schulbüchern und gleichgestellten Arbeitsmitteln
oder
2. zur entgeltlichen Ausleihe von
a) Schulbüchern,
b) gleichgestellten Arbeitsheften,
c) digitalen Substituten von Schulbüchern und gleichgestellten Arbeitsmitteln sowie
d) zur Nutzung digitaler Substitute im Sinne von Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2
Buchstabe c erforderlichen schulgebundenen mobilen Endgeräten der Schule oder des
Schulträgers einschließlich der zur Nutzung des Gerätes erforderlichen Betriebssoftware und des
notwendigen Zubehörs“
ersetzt.‘
Begründung:
Die bisherige Regelung in § 21 Absatz 6a SGB II geht auf die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom
9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. – BVerfGE 125, 175 – sowie im Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL
10/12 u. a. – BVerfGE 137, 34 – zurück. Einfluss hatte auch der Beschluss des Bundessozialgerichts vom
8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R. Die Leistungsgewährung erfolgt aufgrund eines in Form des
Schulbuchbedarfs unabweisbaren besonderen Bedarfs zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums
(Knickrehm, in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage, München, 2024, § 21 Rn. 64 f.).
Allerdings wurden digitale Bildungsmedien nicht in einer Weise berücksichtigt, dass die Regelung der in der
Zwischenzeit erreichten Bedeutung digitaler und digital unterstützter Lehr-Lern-Arrangements noch
ausreichend Rechnung tragen kann. Insbesondere entwickeln sich adaptive Lernsysteme zu einem wesentlichen
Element des Bildungsmedieneinsatzes vor allem im Rahmen eines differenzierten Unterrichts. Obgleich
diese Systeme insbesondere in die unterrichtliche Funktion von Arbeitsheften einrücken, d. h. diese
substituieren, können sie aufgrund der Beschränkung der Anerkennungsfähigkeit von Mehrbedarfen auf über eine
ISBN verfügende Medien in der Regel bei der Ermittlung des Mehrbedarfs bereits dem Grunde nach nicht
berücksichtigt werden.
Aufgrund dessen ist es erforderlich durch Aufnahme einer Gleichstellungsregel klarzustellen, dass als
Schulbücher und Arbeitshefte auch solche digitalen Bildungsmedien gelten müssen, die konventionelle, d. h. in
der Regel gedruckte Formate, aufgrund ihres unterrichtlichen Mehrwertes ersetzen.
Damit digitale Bildungsmedien verwendet werden können, sind als technische Voraussetzung die
Schülerinnen und Schüler mit den hierzu erforderlichen Geräten auszustatten. Diese Endgeräte müssen in die IT-
Bildungsinfrastruktur der Schule vollständig integriert sein, damit der digital entgrenzte Unterrichtsraum
gleichwohl als gegen unbefugte Einsichtnahme geschützter Lehr- und Lernraum erhalten bleibt. Hinzu treten
die Anforderungen an die von der Schule und dem Schulträger zu gewährleistenden IT-Sicherheit,
insbesondere dann, wenn Schülerendgeräte mit ortsfesten IT-Komponenten wie z. B. der im Unterrichtsraum
vorhandenen audiovisuellen Präsentationstechnik, Robotik oder Sensorik interagieren können soll. Daher haben
zahlreiche Schulen und Schulträger Leihsysteme für Endgeräte eingerichtet, innerhalb derer Schülerinnen
und Schüler ein vollständig in die schulische IT-Bildungsinfrastruktur integriertes Endgerät der Schule oder
des Schulträgers entleihen können. Schulen und Schulträger unterbinden mit solchen Angeboten auch die
Entstehung eines durch die unterrichtende Lehrkraft in der Unterrichtssituation nicht beherrschbaren
„Gerätezoos“ bzw. einer „Versionsdiffusion“ infolge mangelhafter Softwarepflege auf privaten Endgeräten.
Eine sozialrechtliche Berücksichtigung der auf Endgeräte entfallenden Kosten ist nicht deshalb obsolet, weil
im Rahmen des DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 sowie im DigitalPakt 2.0 schulgebundene mobile
Endgeräte für die Hand von Schülerinnen und Schülern als mögliche Fördergegenstände berücksichtigt wurden.
Vielmehr muss vor dem Hintergrund der zeitlichen Befristung der Finanzhilfen den Schulen und den
Schulträgern ermöglicht werden, die auf die von ihnen zur Ausleihe bereitgehaltenen Endgeräte entfallenden
Kosten jedenfalls insoweit auf die zur Beschaffung und Finanzierung von Schulbüchern Verantwortlichen – in
der Regel die Erziehungsberechtigten – umzulegen, als die Endgeräte schulbuch- und arbeitsheftersetzende
Funktion haben, also als Lernmittel zu betrachten sind.
Daher sind solche Leihsysteme, in denen zur Unterrichtsteilnahme zwingend erforderliche Endgeräte
entliehen werden können, besonders zu berücksichtigen, soweit digitaler Bildungsinhalt und Endgerät eine
funktionale Einheit bilden und daher in ihrer Gesamtheit als Lernmittel zu betrachten sind. Soweit durch eine
Leihe eines Bildungsmedienpakts, dass das erforderliche Endgerät enthält, dem Leistungsberechtigten
Aufwendungen entstehen, müssen diese als Mehrbedarf berücksichtigt werden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 22 Absatz 1 Satz 6, 7 SGB II)
Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 6 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
Artikel 1„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gilt keine Karenzzeit, wenn die Bedarfe für Unterkunft
mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen.“
b) Satz 7 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung zur sog. Karenzzeit sieht vor, dass die Unterkunftskosten für ein Jahr ohne
Angemessenheitsprüfung übernommen werden. Als Ausnahme soll ein Deckel einführt werden. Danach werden Wohnkosten,
die mehr als 1½mal so hoch sind wie die eigentlich angemessenen Wohnkosten, nicht mehr übernommen.
Im Gesetzentwurf ist für unabweisbar höhere Aufwendungen eine Rückausnahme vorgesehen (§ 22 Absatz 1
Sätze 6 und 7 SGB II-E sowie § 35 Absatz 1 Satz 7 und 8 SGB XII-E).
Nach dem ursprünglichen Wortlaut der Regelung gilt der Deckel bereits ab dem ersten Tag des
Leistungsbezugs. Dies führt dazu, dass die Leistung in den betroffenen Fallkonstellationen vom ersten Tag des
Leistungsbezugs an nicht bedarfsdeckend ist, weil nur ein Teil der tatsächlichen Unterkunftskosten
berücksichtigt wird. Gegen diese Folge des Deckels bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, weil das
Existenzminimum nicht gedeckt wird, ohne dass dem Haushalt die Gelegenheit gegeben wurde, zuvor beispielsweise
seine Unterkunftskosten auf eine übernahmefähige Höhe zu senken. Wenn von Anfang an nur ein Teil der
Unterkunftskosten übernommen wird, besteht ein erhebliches Risiko, dass in diesen Fällen ab dem ersten
Tag des Leistungsbezugs Mietschulden entstehen, die in kurzer Zeit zur Kündigung des Mietverhältnisses
und damit zur Obdachlosigkeit des Haushalts führen können.
Dies dürfte als unverhältnismäßige Belastung von Haushalten anzusehen sein, die erstmals in den
Leistungsbezug geraten und ihre Unterkunftskosten bis dahin selbst finanzieren konnten. Hinzu kommt, dass
Obdachlosigkeit eine Vermittlung in den Arbeitsmarkt erschwert, die Regelung also kontraproduktiv ist.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Rückausnahme, nach der im Sinne einer Härtefallregelung die
Übernahme unabweisbar höherer Aufwendungen im Einzelfall vorgesehen ist, ist zur Vermeidung dieser sehr
gravierenden Folgen ungenügend.
Anstelle dieser Rückausnahme soll in Fällen, in denen die Miete zu Beginn des Leistungsbezugs mehr als
eineinhalbmal so hoch ist wie eigentlich angemessen, die allgemeine Regelung zur Anwendung kommen.
Danach ist in Fällen, in denen die Miete bei Eintritt in den Leistungsbezug über der Angemessenheitsgrenze
liegt, der Haushalt auf die zu hohen Kosten hinzuweisen und zur Kostensenkung aufzufordern. Zugleich
werden die Kosten zunächst – in der Regel für sechs Monate – in voller Höhe übernommen. Diese Regelung
ist bekannt und bewährt, da sie schon lange vor Einführung der Karenzzeit galt und nach wie vor für alle
Fälle gilt, bei denen die Karenzzeit abgelaufen ist.
Um die Regelung, nach der für eine Übergangsfrist von sechs Monaten auch unangemessen hohe Kosten zu
übernehmen sind, zur Anwendung zu bringen, muss geregelt werden, dass in diesen Fällen nicht die
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Karenzzeit gelten, sondern die allgemeinen Regeln. Diese lassen es
dann auch zu, besondere Umstände wie eine Unzumutbarkeit des Umzugs, besondere Härten etc. im Rahmen
der bestehenden Ermessensspielräume zu berücksichtigen.
Die bisherigen Sätze 6 und 7 des Gesetzentwurfs werden damit obsolet.
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II), Artikel 9
Nummer 1 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Satz 7 SGB XII)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Anwendungsbereich und die Rechtsfolgen
der neuen Begrenzung für Aufwendungen (neuer § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II bzw. § 35 Absatz 1 Satz 7
SGB XII), wertungs- bzw. widerspruchsfrei klarzustellen. Dem Regelungsort zufolge (ebenso nach der
Gesetzesbegründung) beansprucht die Regelung sowohl außerhalb als auch innerhalb der Karenzzeit Geltung.
Außerhalb der Karenzzeit bedarf es einer solchen Regelung jedoch nicht.
Begründung:
Die Arbeit der Jobcenter und Sozialhilfeträger muss vereinfacht, nicht erschwert werden. Die Jobcenter und
Sozialhilfeträger dürfen nicht mit überflüssigen Rechtsauslegungen und Ermessensabwägungen befasst
werden.
Dem Regelungsort zufolge (ebenso nach der Gesetzesbegründung) beansprucht die Regelung sowohl
außerhalb als auch innerhalb der Karenzzeit Geltung.
Außerhalb der Karenzzeit bedarf es einer solchen Regelung jedoch nicht, da nach dem unveränderten § 22
Absatz 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Absatz 1 Satz 1 SGB XII ohnehin nur die angemessenen Kosten
anzuerkennen sind, also auch eine geringere als eineinhalbfache Überschreitung zur Ablehnung der überhöhten
Kosten führt.
Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt wird, die Regelung schließe, abweichend von § 22
Absatz 1 Satz 9 SGB II-E (aktuell § 22 Absatz 1 Satz 7 SGB II) bzw. § 35 Absatz 3 Satz 3 SGB XII, eine
Übernahme überhöhter Kosten auch für eine Übergangszeit aus, ist dieser Regelungsgehalt dem Wortlaut
nicht zu entnehmen.
Zudem wäre eine solche Regelung auch überschießend. Denn solange jemand seine Wohnung selbst
finanziert, ist nichts Vorwerfbares daran, sich Luxus zu leisten. Wenn sich dann aufgrund einer Veränderung der
Lebensverhältnisse ein Hilfebedarf ergibt, muss eine Übergangszeit zugebilligt werden, während derer eine
neue Wohnung gesucht werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung einer Auslegung,
wie sie in der Gesetzesbegründung angeboten wird und die diese Übergangszeit ausschließt, nicht folgen
würde.
Der Gesetzentwurf sollte eindeutig klarstellen, dass § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II und § 35 Absatz 1 Satz 7
SGB XII lediglich die Karenzzeit betrifft. Die Übergangsfrist nach § 22 Absatz 1 Satz 9 (bisher Satz 7)
SGB II und nach § 35 Absatz 3 Satz 3 SGB XII sollte unberührt bleiben. Diese wesentlichen Fragen dürfen
nicht der Auslegung durch Verwaltung und Rechtsprechung überlassen werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 22 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1 SGB II),
Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 SGB XII)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, die im neuen § 22 Absatz 1 Satz 8
Nummer 1 SGB II bzw. § 35 Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 SGB XII vorgesehene Möglichkeit der Festlegung
von gesonderten Obergrenzen für den angemessenen Quadratmeterpreis durch die kommunalen Träger zu
ersetzen. Die aktuell vorgesehene Regelung sollte durch eine gesetzlich eindeutig definierte und zwingende
Obergrenze ersetzt werden. Hierfür könnte z. B. das Anderthalbfache des im Rahmen der Produkttheorie
festgelegten angemessenen Quadratmeterpreises dienen.
Begründung:
Die Arbeit der Jobcenter und Sozialhilfeträger muss vereinfacht, nicht erschwert werden. Die neue
Obergrenze des angemessenen Quadratmeterpreises in § 22 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1 SGB II bzw. § 35
Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 SGB XII darf die Anwendung nicht von mit erheblicher Rechtsunsicherheit
behafteten Ermessensabwägungen der Jobcenter und Sozialhilfeträger abhängig machen.
Der Gesetzentwurf weist den kommunalen Trägern die Aufgabe zu, die Höhe der neuen Obergrenze
(abstrakt) festzulegen. Die Gesetzesbegründung benennt beispielhaft das Doppelte des im Rahmen der
Produkttheorie festgelegten Einzelfaktors angemessener Quadratmeterpreis. Die Gesetzesbegründung benennt keine
Gründe für die Festlegung gerade dieser Grenze. Mangels Vorgaben für eine sachliche, nachvollziehbare
Herleitung einer solchen Grenze muss die Festlegung durch die kommunalen Trägerdeshalb pauschal und
willkürlich erfolgen. Es ist völlig unsicher, inwieweit solchermaßen individuell festgelegte Grenzen einer
gerichtlichen Überprüfung standhalten werden.
Vor diesem Hintergrund steht zu befürchten, dass die kommunalen Träger von dem neuen Instrument nur
sehr zurückhaltend Gebrauch machen werden. Soweit sie es tun, ist ungewiss, inwieweit die festgelegten
Grenzen in der Rechtsprechung Bestand haben.
Die Regelung sollte sich daher am Beispiel der zur in § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II bzw. § 35 Absatz 1 Satz 7
SGB XII enthaltenen Obergrenze orientieren. Damit würde die Entscheidung, in welchem Maß der (im
Rahmen der gerichtlich entwickelten Produkttheorie) festgelegte Einzelfaktor angemessener Quadratmeterpreis
überschritten werden darf, unmittelbar durch den Gesetzgeber getroffen, so dass es keiner gesonderten
Festlegung durch die kommunalen Träger bedarf. Dies schafft Rechtssicherheit.
In Angleichung an die Regelung in § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II bzw. § 35 Absatz 1 Satz 7 SGB XII könnte
der Gesetzgeber z. B. festlegen, dass auch in Bezug auf den Einzelfaktor angemessener Quadratmeterpreis
das Eineinhalbfache als Obergrenze gilt. Im Ergebnis dürften die Aufwendungen dann nicht mehr als
eineinhalbmal so hoch sein wie das Produkt aus Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis (neuer § 22 Absatz 1
Satz 6 SGB II bzw. § 35 Absatz 1 Satz 7 SGB XII: „mehr als eineinhalbmal so hoch (…) wie die abstrakt
als angemessen geltenden Aufwendungen“) und zugleich nicht mehr als eineinhalbmal so hoch wie der
Einzelfaktor angemessener Quadratmeterpreis.
Die Regelung könnte dann ein wirksamer Baustein sein, um Missbrauchsmodellen im Zusammenhang mit
Schrottimmobilien entgegenzutreten.
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 22 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 SGB II)
Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung zur sog. Mietpreisbremse sieht vor, dass Aufwendungen für die Unterkunft als unangemessen
gelten, soweit die vertraglich vereinbarte Miete gegen eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse verstößt. In
diesen Fällen soll die Mieterin bzw. der Mieter von Jobcenter aufgefordert werden, den angenommenen
mietrechtlichen Verstoß gegenüber der Vermieterin bzw. dem Vermieter zu rügen.
Im Interesse der Verständlichkeit und Praxistauglichkeit sollen Gesetze nur dasjenige regeln, was
regelungsbedürftig ist. Der vorgeschlagenen Regelung bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
Es gehört zu den allgemeinen und althergebrachten sozialhilferechtlichen Grundsätzen, dass keine
Leistungen für zivilrechtlich unwirksame bzw. rechtswirksame Forderungen zu erbringen sind. Die rechtliche
Einschätzung einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters in einer leistungsgewährenden Dienststelle,
dass eine mietrechtliche Forderung rechtswidrig sei, ist zwar nicht ausreichend, um eine Leistung
abzulehnen. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn die Rechtswidrigkeit unstreitig oder rechtskräftig festgestellt
ist. Wenn die leistungsgewährende Dienststelle eine Mietzinsvereinbarung für unwirksam hält, kann sie
jedoch schon nach der aktuellen Rechtslage das Kostensenkungsverfahren betreiben. In diesen Fällen muss sie
den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen (vgl.
BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 8/09 R).
Es sollte diesbezüglich auch keine Muss-Regelung getroffen werden. Die Hamburger Mietervereine
berichten, dass der Hinweis auf die Mietpreisbremse in vielen Fällen eine Kündigung des Mietverhältnisses durch
den Vermieter zur Folge habe. Diese sei zwar oft auch rechtswidrig, die Sorge um den Fortbestand des
Mietverhältnisses und das Führen eines Kündigungsrechtsstreits stelle jedoch in der Regel eine sehr hohe
Belastung für die Mieterinnen und Mieter dar. Den leistungsgewährenden Dienststellen muss daher die
Möglichkeit belassen werden bei ihrer Entscheidung über das weitere Vorgehen u. a. zu berücksichtigen, ob es
sich um einen vulnerablen Haushalt handelt, der bei Wohnungskündigung von Obdachlosigkeit bedroht ist
und dem das Führen einer mietrechtlichen Streitigkeit nicht möglich oder nicht zuzumuten ist.
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 22 SGB II)
Der Bundesrat stellt fest, dass § 22 SGB II aufgrund seiner Fülle an Regelungen zunehmend überkomplex
und unübersichtlich wird. Er ist für den durchschnittlichen Rechtsanwender lediglich schwerlich lesbar.
Insbesondere Absatz 1 enthält inzwischen eine Vielzahl an Regelungen, die sinnvoller Weise jeweils in eigenen
Absätzen oder Paragraphen zu formulieren wären. Aus Gründen einer praxistauglichen, lesbaren und klaren
Gesetzgebung regt der Bundesrat daher eine grundlegende Umstrukturierung der §§ 22 ff SGB II in einen
eigenen Unterabschnitt „Kosten der Unterkunft und Heizung“ an.
Begründung:
Gegen die grundsätzliche Deckelung der Kosten der Unterkunft (KdU) auf das eineinhalbfache der
angemessenen Aufwendungen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Diese Regelung greift fast
ausschließlich während der Karenzzeit, da außerhalb der Karenzzeit ohnehin niedrigere Obergrenzen gelten. Sie hat
zur Folge, dass Bedarfsgemeinschaften, die mit deutlich übersteigenden KdU neu in den Leistungsbezug
fallen, sofort Teile ihres Regelbedarfs oder Schonvermögens für KdU aufwenden müssen. Ein
Kostensenkungsverfahren ist nach dem vorliegenden Entwurf in diesen Fällen nicht vorgesehen. Diese Personen
würden gegenüber anderen Leistungsbeziehenden dadurch benachteiligt, ohne dass sachlich begründet wäre,
weshalb ihnen die Chance zur Absenkung ihrer Unterkunfts- und Heizkosten vor einer tatsächlichen
Kappung genommen würde. Eine Regelung, die die Karenzzeit bei KdU über dem eineinhalbfachen der
angemessenen Aufwendungen ausschließt und sofort die Einleitung eines Kostensenkungsverfahrens zur Folge
hätte, wäre eine rechtlich sichere und sozial vertretbare Alternative. Leistungsberechtigte, die die staatlichen
Transferleistung stärker in Anspruch nehmen, wären in der Folge zu unverzüglichen
Kostensenkungsbemühungen angehalten.
9. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe f – neu –, g – neu – (§ 22 Absatz 11a – neu –, 12 SGB II), Artikel 9
Nummer 1 Buchstabe d – neu – (§ 35 Absatz 8 SGB XII)
Nach Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e sind die folgenden Buchstaben f und g einzufügen:
‚f) Nach Absatz 11 wird der folgende Absatz 11a eingefügt:
„(11a) Soweit dies für die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die
Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist und die Befugnisse des Absatz 11 nicht ausreichen, können
die kommunalen Träger die Befugnisse entsprechend Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche ausüben; in diesem Fall bestehen die dort genannten Pflichten des kommunalen
Trägers sowie die Pflichten und Befugnisse anderer Stellen und Personen entsprechend dem Fall des
Ersuchens der für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nach Landesrecht zuständigen Behörden.“
g) In Absatz 12 wird nach der Angabe „und 3“ die Angabe „und Absatz 11a“ eingefügt.‘
Begründung:
§ 22 Absatz 11a SGB II erleichtert die Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der
Unterkunft und Heizung und sieht hierzu Verbesserungen im Hinblick auf die Verfügbarmachung entsprechender
Daten zur Erfassung der örtlichen Wohnungsmärkte und zur Bildung von Vergleichsräumen vor.
Um seine Aufgaben erfüllen zu können, soll der kommunale Träger unter bestimmten Voraussetzungen
selbst von den Möglichkeiten Gebrauch machen können, die an sich den Mietspiegelbehörden nach
Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen. Dazu gehören insbesondere die
einschlägigen datenschutzrechtlichen Befugnisse und die einschlägigen Verpflichtungen der
Grundsicherungsstellen und von Dritten (insbesondere von Vermietern und Mietern).
Zwar sieht die zum 1. Juli 2022 in Kraft getretene Neuregelung des Absatz 11 durch das
Mietspiegelreformgesetz – MsRG) vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3515) vor, dass den kommunalen Trägern unter
bestimmten Voraussetzungen ausgewählte Daten aus qualifizierten Mietspiegeln zur Verfügung stehen. Allerdings
dürfte dies nicht immer ausreichen. Zum einen ist nicht gewährleistet, dass im Zuständigkeitsbereich des
jeweiligen Landkreises alle Gemeinden qualifizierte Mietspiegel erstellen. Zum anderen muss nach der
derzeitigen Rechtsprechung zum SGB II der gesamte Wohnungsmarkt abgebildet werden, d. h. im Unterschied
zum Mietspiegel grundsätzlich auch jegliche Bestandsmieten sowie Sozialwohnungen umfassen.
Daher sieht die Neuregelung für die kommunalen Träger quasi ein Selbsteintrittsrecht vor. Dieses besteht
aber nur in sehr engen Grenzen: Zum einen sind die Grundsätze der Erforderlichkeit und der
Datensparsamkeit zu berücksichtigen: Die Möglichkeit besteht folglich nur dann, sofern und soweit die Befugnisse des
Absatz 11 nicht ausreichen. Doppelerhebungen von Daten sind unbedingt zu vermeiden. Zum anderen darf
dies nur zur Bestimmung der Angemessenheit und der Erstellung entsprechender Übersichten erfolgen. Zu
diesem Zweck bestehen die entsprechenden Befugnisse und Verpflichtungen u. U. aber auch über das
Mietspiegelrecht hinaus hinsichtlich älterer Bestandsdaten, Sozialwohnungen und Angebotsmieten.
Im Übrigen ist die Neuregelung nur eine Kann-Bestimmung, in keinem Fall eine Verpflichtung.
In § 22 Absatz 12 SGB II wird gesetzlich klargestellt, dass die Daten zu löschen sind, wenn sie für die dort
genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
10. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 22 SGB II)
§ 22 SGB II sollte redaktionell überarbeitet werden; alle (bisherigen und neu hinzukommenden) Regelungen
zur Karenzzeit bei den Kosten für Unterkunft sollten zur Erleichterung der Anwendung der Regelungen in
der Praxis in einen eigenen Absatz überführt werden.
Begründung:
Es sollte der Änderungsbefehl zu § 22 SGB II redaktionell überarbeitet werden.
Die derzeitige Fassung des § 22 mit zahlreichen eingestreuten Sätzen zur Karenzzeit ist ungemein komplex,
nur schwer überblickbar und erschwert die Anwendung in der Praxis. In der durch den Gesetzentwurf
vorgesehenen Ausgestaltung würde diese Problematik nicht verbessert, sondern im Gegenteil weiter erschwert.
Eine Überführung aller (bisherigen und neu hinzukommenden) Einzelregelungen zur Karenzzeit bei den
Kosten für Unterkunft in einen eigenen Absatz würde dabei helfen, die während und außerhalb der
Karenzzeit geltenden Regelungen auseinanderzuhalten.
11. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a (§ 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II)
Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a § 32 Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „jeweils“ ist zu streichen.
b) Die Angabe „des für sie nach § 20“ ist durch die Angabe „des nach § 20 jeweils“ zu ersetzen.
Begründung:
In § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II wird der bestehende Wortlaut fast vollständig übernommen; es wird lediglich
das Wort „wiederholt“ eingefügt, die Angabe „10 Prozent“ durch „30 Prozent“ ersetzt und das Wort
„Bürgergeld“ durch „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. Dabei müsste zudem das Wort „jeweils“ gestrichen werden
(vorgesehene Formulierung: „mindert sich das Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent“). Denn in der
bislang geltenden Regelung führte diese Bestimmung dazu, dass bei mehreren Meldeversäumnissen für jedes
gesondert eine Minderung in Höhe von zehn Prozent erfolgte und mehrere Minderungen addiert wurden.
Dagegen soll nach der vorgesehenen Neuregelung ein „wiederholtes“, also zweites Meldeversäumnis zu
einer Minderung um 30 Prozent führen, eine Addition mehrerer Meldeversäumnisse – zumal auf eine Summe
über 30 Prozent – findet nicht (mehr) statt. Die Verwendung des Begriffs „jeweils“ würde die Gefahr bergen,
dass Unklarheit insbesondere im Kontext mit der bisherigen Regelung entsteht. Die Begrenzung der
Leistungsminderung auf 30 Prozent ergibt sich aus dem bestehenden, keiner Änderung unterworfenen § 31a
Absatz 4 Satz 1 SGB II.
Der Bezug auf den maßgebenden Regelbedarf sollte gleichlautend wie in § 31a Absatz 1 Satz 1 SGB II-E
(Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a) formuliert werden, da es sich um eine parallele Regelung handelt.
12. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa – neu –, cc – neu –, dd – neu – (§ 31a Absatz 2
Satz 1, 1a – neu –, 3, 4 SGB III), Buchstabe c – neu – (§ 31a Absatz 3 Satz 2 – neu – SGB III)
Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b ist durch die folgenden Buchstaben b und c zu ersetzen:
‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit dies für die umfassende Förderung des jungen Menschen erforderlich ist, hat die Agentur
für Arbeit dessen Sozialdaten an die örtlich zuständigen Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1
und 2 zu übermitteln, damit diese dem jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten können.
Ferner können die Sozialdaten auch an nach Landesrecht bestimmte Stellen des Landes, in dem
der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, damit das
Land dem jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten kann.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 <… weiter wie Vorlage (Buchstabe b Doppelbuchstabe aa)…>.
bbb) Nach Nummer 4 wird <… weiter wie Vorlage (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).“
cc) In Satz 3 wird nach der Angabe „Eine Datenübermittlung“ die Angabe „an die nach Landesrecht
bestimmten Stellen des Landes“ eingefügt.
dd) In Satz 4 wird die Angabe „der Länder“ gestrichen.
c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die örtlich zuständigen Beteiligten nach § 9b Nummer 1 und 2 haben die personenbezogenen Daten
zu löschen, sobald sie für die Unterbreitung weiterer Angebote nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich
sind, spätestens jedoch sechs Monate nach der Übermittlung.“ ‘
Begründung:
Die mit dem Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze einhergehenden Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sehen eine umfassende
und begrüßenswerte Stärkung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit in der Unterstützung junger
Menschen vor.
Die fortbestehende, ausschließliche Rückübertragung von Sozialdaten an nach Landesrecht bestimmte
Stellen der Länder läuft dem zuwider und erschwert die einfache und direkte Kontaktaufnahme mit jungen
Menschen sowie den Bürokratieabbau. Die Möglichkeit einer Übermittlung von Sozialdaten an die für die
Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen
und zugelassenen kommunalen Träger sowie die Träger der Jugendhilfe ist geeignet, die Zusammenarbeit
mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Behörden im Rahmen der rechtskreisübergreifenden
Kooperation der Jugendberufsagenturen zu stärken und jungen Menschen ohne Anschlussperspektive in der
gebotenen Geschwindigkeit und in örtlicher Nähe passgenaue Angebote zu unterbreiten. Dabei werden die
bestehenden Strukturen (zur Förderung) der rechtskreisübergreifenden Kooperation sowie die (in
Einzelfällen) bereits bestehenden Wege der Übermittlung der Sozialdaten an nach Landesrecht bestimmte Stellen der
Länder berücksichtigt, um den Aufbau von Parallelstrukturen zu vermeiden.
13. Zu Artikel 9 Nummer 01 – neu – (§ 30 Absatz 9 SGB XII)
Vor Artikel 9 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. In § 30 Absatz 9 wird die Angabe „zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder
gleichstehenden Arbeitsheften“ durch die Angabe
„1. zur Anschaffung von
a) Schulbüchern,
b) gleichgestellten Arbeitsheften,
c) digitalen Substituten von Schulbüchern und gleichgestellten Arbeitsmitteln
oder
2. zur entgeltlichen Ausleihe von
a) Schulbüchern,
b) gleichgestellten Arbeitsheften,
c) digitalen Substituten von Schulbüchern und gleichgestellten Arbeitsmitteln so-wie
d) zur Nutzung digitaler Substitute im Sinne von Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2
Buchstabe c erforderlichen schulgebundenen mobilen Endgeräten der Schule oder des
Schulträgers einschließlich der zur Nutzung des Gerätes erforderlichen Betriebssoftware und des
notwendigen Zubehörs“
ersetzt.‘
Begründung:
Die bisherige Regelung in § 30 Absatz 9 SGB XII geht auf die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom
9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. – BVerfGE 125, 175 – sowie im Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL
10/12 u. a. – BVerfGE 137, 34 – zurück. Einfluss hatte auch der Beschluss des Bundessozialgerichts vom
8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R. Die Leistungsgewährung erfolgt aufgrund eines in Form des
Schulbuchbedarfs unabweisbaren besonderen Bedarfs zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums
(Knickrehm, in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage, München, 2024, § 21 Rn. 64 f.).
Allerdings wurden digitale Bildungsmedien nicht in einer Weise berücksichtigt, dass die Regelung der in der
Zwischenzeit erreichten Bedeutung digitaler und digital unterstützter Lehr-Lern-Arrangements noch
ausreichend Rechnung tragen kann. Insbesondere entwickeln sich adaptive Lernsysteme zu einem wesentlichen
Element des Bildungsmedieneinsatzes vor allem im Rahmen eines differenzierten Unterrichts. Obgleich
diese Systeme insbesondere in die unterrichtliche Funktion von Arbeitsheften einrücken, d. h. diese
substituieren, können sie aufgrund der Beschränkung der Anerkennungsfähigkeit von Mehrbedarfen auf über eine
ISBN verfügende Medien in der Regel bei der Ermittlung des Mehrbedarfs bereits dem Grunde nach nicht
berücksichtigt werden.
Aufgrund dessen ist es erforderlich durch Aufnahme einer Gleichstellungsregel klarzustellen, dass als
Schulbücher und Arbeitshefte auch solche digitalen Bildungsmedien gelten müssen, die konventionelle, d. h. in
der Regel gedruckte Formate, aufgrund ihres unterrichtlichen Mehrwertes ersetzen.
Damit digitale Bildungsmedien verwendet werden können, sind als technische Voraussetzung die
Schülerinnen und Schüler mit den hierzu erforderlichen Geräten auszustatten. Diese Endgeräte müssen in die IT-
Bildungsinfrastruktur der Schule vollständig integriert sein, damit der digital entgrenzte Unterrichtsraum
gleichwohl als gegen unbefugte Einsichtnahme geschützter Lehr- und Lernraum erhalten bleibt. Hinzu treten
die Anforderungen an die von der Schule und dem Schulträger zu gewährleistenden IT-Sicherheit,
insbesondere dann, wenn Schülerendgeräte mit ortsfesten IT-Komponenten wie z. B. der im Unterrichtsraum
vorhandenen audiovisuellen Präsentationstechnik, Robotik oder Sensorik interagieren können soll. Daher haben
zahlreiche Schulen und Schulträger Leihsysteme für Endgeräte eingerichtet, innerhalb derer Schülerinnen
und Schüler ein vollständig in die schulische IT-Bildungsinfrastruktur integriertes Endgerät der Schule oder
des Schulträgers entleihen können. Schulen und Schulträger unterbinden mit solchen Angeboten auch die
Entstehung eines durch die unterrichtende Lehrkraft in der Unterrichtssituation nicht beherrschbaren
„Gerätezoos“ bzw. einer „Versionsdiffusion“ infolge mangelhafter Softwarepflege auf privaten Endgeräten.
Eine sozialrechtliche Berücksichtigung der auf Endgeräte entfallenden Kosten ist nicht deshalb obsolet, weil
im Rahmen des DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 sowie im DigitalPakt 2.0 schulgebundene mobile
Endgeräte für die Hand von Schülerinnen und Schülern als mögliche Fördergegenstände berücksichtigt wurden.
Vielmehr muss vor dem Hintergrund der zeitlichen Befristung der Finanzhilfen den Schulen und den
Schulträgern ermöglicht werden, die auf die von ihnen zur Ausleihe bereitgehaltenen Endgeräte entfallenden
Kosten jedenfalls insoweit auf die zur Beschaffung und Finanzierung von Schulbüchern Verantwortlichen – in
der Regel die Erziehungsberechtigten – umzulegen, als die Endgeräte schulbuch- und arbeitsheftersetzende
Funktion haben, also als Lernmittel zu betrachten sind.
Daher sind solche Leihsysteme, in denen zur Unterrichtsteilnahme zwingend erforderliche Endgeräte
entliehen werden können, besonders zu berücksichtigen, soweit digitaler Bildungsinhalt und Endgerät eine
funktionale Einheit bilden und daher in ihrer Gesamtheit als Lernmittel zu betrachten sind. Soweit durch eine
Leihe eines „Bildungsmedienpakts“, dass das erforderliche Endgerät enthält, dem Leistungsberechtigten
Aufwendungen entstehen, müssen diese als Mehrbedarf berücksichtigt werden.
14. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Satz 7 SGB XII)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Nach Absatz 1 Satz 6 ist der folgende Satz einzufügen:
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gilt keine Karenzzeit, wenn die Bedarfe für Unterkunft mehr als
eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen.“
Begründung:
Die Regelung zur sog. Karenzzeit sieht vor, dass die Unterkunftskosten für ein Jahr ohne
Angemessenheitsprüfung übernommen werden. Als Ausnahme soll ein Deckel einführt werden. Danach werden Wohnkosten,
die mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die eigentlich angemessenen Wohnkosten, nicht mehr
übernommen. Im Gesetzentwurf ist für unabweisbar höhere Aufwendungen eine Rückausnahme vorgesehen
(§ 22 Absatz 1 Sätze 6 und 7 SGB II-E sowie § 35 Absatz 1 Satz 7 und 8 SGB XII-E).
Nach dem ursprünglichen Wortlaut der Regelung gilt der Deckel bereits ab dem ersten Tag des
Leistungsbezugs. Dies führt dazu, dass die Leistung in den betroffenen Fallkonstellationen vom ersten Tag des
Leistungsbezugs an nicht bedarfsdeckend ist, weil nur ein Teil der tatsächlichen Unterkunftskosten
berücksichtigt wird. Gegen diese Folge des Deckels bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, weil das
Existenzminimum nicht gedeckt wird, ohne dass dem Haushalt die Gelegenheit gegeben wurde, zuvor beispielsweise
seine Unterkunftskosten auf eine übernahmefähige Höhe zu senken. Wenn von Anfang an nur ein Teil der
Unterkunftskosten übernommen wird, besteht ein erhebliches Risiko, dass in diesen Fällen ab dem ersten
Tag des Leistungsbezugs Mietschulden entstehen, die in kurzer Zeit zur Kündigung des Mietverhältnisses
und damit zur Obdachlosigkeit des Haushalts führen können.
Dies dürfte als unverhältnismäßige Belastung von Haushalten anzusehen sein, die erstmals in den
Leistungsbezug geraten und ihre Unterkunftskosten bis dahin selbst finanzieren konnten. Besonders schwerwiegend
wirkt sich dies bei Haushalten im Rechtskreis des SGB XII aus, die keine Möglichkeiten der Selbsthilfe
durch Arbeitsaufnahme haben.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Rückausnahme, nach der im Sinne einer Härtefallregelung die
Übernahme unabweisbar höherer Aufwendungen im Einzelfall vorgesehen ist, ist zur Vermeidung dieser sehr
gravierenden Folgen ungenügend.
Anstelle dieser Rückausnahme soll in Fällen, in denen die Miete zu Beginn des Leistungsbezugs mehr als
eineinhalbmal so hoch ist wie eigentlich angemessen, die allgemeine Regelung zur Anwendung kommen.
Danach ist in Fällen, in denen die Miete bei Eintritt in den Leistungsbezug über der Angemessenheitsgrenze
liegt, der Haushalt auf die zu hohen Kosten hinzuweisen und zur Kostensenkung aufzufordern. Zugleich
werden die Kosten zunächst – in der Regel für sechs Monate – in voller Höhe übernommen. Diese Regelung
ist bekannt und bewährt, da sie schon lange vor Einführung der Karenzzeit galt und nach wie vor für alle
Fälle gilt, bei denen die Karenzzeit abgelaufen ist.
Um die Regelung, nach der für eine Übergangsfrist von sechs Monaten auch unangemessen hohe Kosten zu
übernehmen sind, zur Anwendung zu bringen, muss geregelt werden, dass in diesen Fällen nicht die
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Karenzzeit gelten, sondern die allgemeinen Regeln. Diese lassen es
dann auch zu, besondere Umstände wie eine Unzumutbarkeit des Umzugs, besondere Härten etc. im Rahmen
der bestehenden Ermessensspielräume zu berücksichtigen.
Die bisherigen Sätze 7 und 8 des Gesetzentwurfs werden damit obsolet.
15. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Satz 9 Nummer 2 SGB XII)
Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a § 35 Absatz 1 Satz 9 Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung zur sog. Mietpreisbremse sieht vor, dass Aufwendungen für die Unterkunft als unangemessen
gelten, soweit die vertraglich vereinbarte Miete gegen eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse verstößt. In
diesen Fällen soll die Mieterin bzw. der Mieter von der leistungsgewährenden Dienststelle aufgefordert
werden, den angenommenen mietrechtlichen Verstoß gegenüber der Vermieterin bzw. dem Vermieter zu rügen.
Im Interesse der Verständlichkeit und Praxistauglichkeit sollen Gesetze nur dasjenige regeln, was
regelungsbedürftig ist. Der vorgeschlagenen Regelung bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
Es gehört zu den allgemeinen und althergebrachten sozialhilferechtlichen Grundsätzen, dass keine
Leistungen für zivilrechtlich unwirksame bzw. rechtswirksame Forderungen zu erbringen sind. Die rechtliche
Einschätzung einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters in einer leistungsgewährenden Dienststelle,
dass eine mietrechtliche Forderung rechtswidrig sei, ist zwar nicht ausreichend, um eine Leistung
abzulehnen. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn die Rechtswidrigkeit unstreitig oder rechtskräftig festgestellt
ist. Wenn die leistungsgewährende Dienststelle eine Mietzinsvereinbarung für unwirksam hält, kann sie
jedoch schon nach der aktuellen Rechtslage das Kostensenkungsverfahren betreiben. In diesen Fällen muss sie
den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen (vgl.
BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 8/09 R).
Es sollte diesbezüglich auch keine Muss-Regelung getroffen werden. Die Hamburger Mietervereine
berichten, dass der Hinweis auf die Mietpreisbremse in vielen Fällen eine Kündigung des Mietverhältnisses durch
den Vermieter zur Folge habe. Diese sei zwar oft auch rechtswidrig, die Sorge um den Fortbestand des
Mietverhältnisses und das Führen eines Kündigungsrechtsstreits stelle jedoch in der Regel eine sehr hohe
Belastung für die Mieterinnen und Mieter dar. Den leistungsgewährenden Dienststellen muss daher die
Möglichkeit belassen werden bei ihrer Entscheidung über das weitere Vorgehen u. a. zu berücksichtigen, ob es
sich um einen vulnerablen Haushalt handelt, der bei Wohnungskündigung von Obdachlosigkeit bedroht ist
und dem das Führen einer mietrechtlichen Streitigkeit nicht möglich oder nicht zuzumuten ist.
16. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 (§ 35 Absatz 1 Satz 8, § 35a Absatz 2 Satz 4, 4a – neu
–, 4b – neu –, 4c – neu – SGB XII)
Artikel 9 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 Buchstabe a § 35 Absatz 1 Satz 8 ist durch folgenden Satz zu ersetzen:
„In der Karenzzeit können im Einzelfall unabweisbar höhere tatsächliche Aufwendungen für
Mietwohnungen und selbst bewohntes Wohneigentum anerkannt werden.“
b) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „a)“ einzufügen.
bb) Nach Buchstabe a ist der folgende Buchstabe b einzufügen:
‚b) § 35a Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei einem Umzug in ein anderes für die Prüfung der Angemessenheit maßgebliches
Gebiet sichert der für die neue Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger die
Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu, wenn diese angemessen sind.
Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug
nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung
vorab schriftlich zugesichert hat. Bei einem Umzug innerhalb des für die Prüfung der
Angemessenheit maßgeblichen Gebiets wird höchstens der bisherige Bedarf für die
Unterkunft anerkannt, wenn der Umzug nicht erforderlich ist oder war. Vor Abschluss eines
Vertrages für dieselbe Unterkunft gelten die Sätze 1, 5 und 6 entsprechend.“ ‘
Begründung:
Durch die beabsichtigte Neufassung in § 22 SGB II und § 35 SGB XII durch den Entwurf eines Dreizehntes
Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2025
entstehen in der Praxis Auslegungsfragen bezüglich neu eingeführter Obergrenzen, mietrechtlicher
Prüfungsobliegenheiten und Ausnahmen von der Karenzzeit. Die aufgeführten Änderungen dienen der
Klarstellung, Vereinheitlichung und der Rechtssicherheit.
Die Änderungen in §§ 35, 35a SGB XII dienen dem Gleichklang zwischen dem SGB II und SGB XII mit
derselben Zielrichtung.
Zu Buchstabe a § 35 Absatz 1 Satz 8
Mit der Ergänzung wird klargestellt, von welchen Aufwendungen auszugehen ist. Denn während Satz 7 von
tatsächlichen Aufwendungen spricht, geht Satz 9 von angemessenen Aufwendungen aus. Die
Konkretisierung dient dazu, dass auch in Satz 8 die tatsächlichen Aufwendungen geprüft werden.
Darüber hinaus ist durch die Begründung zum neuen Satz 8 nicht klar, für welche Unterkünfte die Karenzzeit
Anwendung findet.
Nach der Gesetzesbegründung zum Bürgergeld (BT-Drs. 20/3873 u. a. S. 51) findet die Karenzzeit nur auf
Mietwohnungen und selbstgenutztes Wohneigentum Anwendung:
„Bei Mietwohnungen und bei selbst genutztem Wohneigentum werden außerdem die Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung in den ersten beiden Jahren des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt.“
Diese Auslegung deckt sich ebenfalls mit Begründung für das SGB XII, konkret dazu in der BT-Drs. 20/3873
S. 115: „Ebenso wenig gelten die Regelungen zur Karenzzeit in § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 5 für die besondere
Wohnform nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 und 6 sowie sonstige Unterkünfte
nach Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 7. Denn bei den sonstigen Unterkünften gilt eine
besondere Obergrenze, die regelmäßig unter der üblichen Angemessenheitsgrenze nach § 35 Absatz 1 Satz 1 liegt
(…).“
Ebenso schließt § 42a SGB XII auch nach dem neuen Gesetzesentwurf die Karenzzeit für sonstige
Unterkünfte (wozu die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gehören dürften) aus. Dadurch besteht
eine Diskrepanz zwischen dem SGB II und SGB XII.
Die Begründung zur Änderung im SGB II und die wortgleiche Anpassung in § 35 SGB XII lässt nun offen,
ob die Karenzzeit im Rahmen der neuen Grundsicherung ebenfalls für Gemeinschaftsunterkünfte oder
weiterhin nur für Mietwohnungen und selbst bewohnten Wohneigentum gelten soll. Derzeit erfolgt die
Übernahme von Kosten für die Unterbringung ohne Karenzzeit im Rahmen einer individuellen
Angemessenheitsprüfung. Eine Konkretisierung, für welche Unterkünfte die Karenzzeit gelten soll, ist daher im Gesetzestext
notwendig.
Zu Buchstabe b § 35a
Die Änderung in Absatz 2 Satz 4 (alt) stellt einen Gleichklang zwischen SGB II und SGB XII her, um
Umzüge in der Karenzzeit vor allem bei Misch-BGs einheitlich zu bewerten.
Die Ergänzung des Satz 7 erfolgt im Gleichklang der Ergänzung des § 22 Absatz 4 Satz 5 SGB II. Eine
Zustimmung setzt (auch nach der Rechtsprechung gehend) einen Umzug und damit einen Ortswechsel voraus.
Wie oben bereits ausgeführt, werden in der Praxis die Regelungen zu § 549 BGB immer häufiger ausgenutzt.
Ein weiterer Mietvertrag (Kettenverträge) nach einer Befristung (mit in der Regel deutlich höheren
Aufwendungen) bedarf danach keiner Zustimmung und die Kosten insoweit angemessen sind vom Leistungsträger
zu berücksichtigen. Eine Zustimmung ohne Umzug ist bisher nicht vorgesehen und bedarf der Regelung. Sie
dient dem Schutz der leistungsberechtigten Personen. Damit ist es der Leistungsstelle vor Vertragsabschluss
möglich, beratend tätig zu werden und auf mögliche mietrechtliche Verstöße aufmerksam zu machen (Folge
einer unwirksamen Befristung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch).
17. Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe d – neu – (§ 35 Absatz 8 SGB XII)
Nach Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d einzufügen:
‚d) In Absatz 8 wird die Angabe „Absatz 11 und 12“durch die Angabe „Absatz 11 bis 12“ ersetzt.‘
Begründung:
Bei der Neuregelung des SGB XII handelt es sich um eine inhaltsgleiche Änderung zu § 22 Absatz 11a. Für
die im Rahmen der Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum
Lebensunterhalt) des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und nach dem Vierten Kapitel des SGB XII
(Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft sollen die
gleichen Vorgaben gelten wie im SGB II.
18. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Vorrang der Vermittlung, die Stärkung der Mitwirkungspflichten, die effektivere Bekämpfung des
Leistungsmissbrauchs und die stärkere Orientierung auf bedarfsdeckende Erwerbsarbeit können Fehlanreize bei
Bezug dieser Sozialleistung reduzieren und die Arbeitsintegration fördern.
Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die im Gesetzentwurf angegebenen Minderausgaben (für die
Kommunen rund 20 Millionen Euro pro Jahr) keine ernsthafte finanzielle Entlastung der Kommunen in dem
dringend notwendigen Umfang herbeiführen werden. Steigende Sozialausgaben durch Bundesgesetze
beschränken schon lange die Handlungsfähigkeit der Kommunen bei anderen kommunalen Aufgaben bzw.
führen zu höheren Kassendefiziten der Kommunen.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Kommission zur Sozialstaatsreform – die Kommunen bei den Sozialausgaben von finanziellen
Verpflichtungen in diesem Bereich nachhaltig und dauerhaft zu entlasten. Hierzu müssen auch Standards überprüft
und reformiert werden.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Regelung ist bereits jetzt so ausgestaltet, dass sie an der
Erforderlichkeit und Wirkungsaussicht von Maßnahmen („erfolgversprechender“) ansetzt. Der besondere Fokus auf
erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die unter 30 Jahren alt sind, ist aufgrund der noch lange andauernden
Erwerbsfähigkeit sinnvoll und schließt aufgrund der Formulierung „insbesondere“ eine Förderung von
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die 30 Jahre und älter sind, nicht aus.
Zu Ziffer 2
Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag ab.
Arbeitsgelegenheiten sind gemäß § 16d Absatz 5 SGB II gegenüber Eingliederungsleistungen, die die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützen, nachrangig.
Arbeitsgelegenheiten richten sich an arbeitsmarktferne Menschen und sollen mit einfachen Tätigkeiten dazu beitragen, die
Beschäftigungsfähigkeit (wieder-) herzustellen.
Die niedrigschwellige Vermittlung von einfachen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen im Rahmen einer
Arbeitsgelegenheit ist bereits möglich, auch für nachfolgende Tätigkeiten in späteren
Beschäftigungsverhältnissen. Zur Vermittlung von darüber hinaus gehenden Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten können im
Einzelfall parallele Maßnahmen mit Qualifizierungsanteilen, beispielsweise nach § 45 SGB III genutzt werden. Gleiches
gilt für Integrationssprachkurse.
Eine Kombination von Arbeitsgelegenheiten mit anderen Maßnahmen erscheint jedoch wenig sinnhaft und kann
die Teilnehmenden schnell überfordern (sowohl durch zeitliche Parallelität als auch inhaltlich).
Die Ergänzung um Qualifizierungsanteile würde eine ohnehin kostenintensive Maßnahme zudem noch teurer
machen. Hierdurch würde das Risiko eines unwirtschaftlichen Instrumenteneinsatzes erhöht werden.
Ein privilegierter Zugang von Trägern der Arbeitsgelegenheiten zu bestimmten Kundengruppen bei der
Erbringung von Qualifizierungsmaßnahmen würde darüber hinaus den Wettbewerb untergraben und ist daher
auszuschließen.
Zu Ziffer 3
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Er hat erhebliche finanzielle Auswirkungen auf Bund/Länder und Kommunen. Aufwendungen zur Anschaffung
oder Ausleihe von Schulbüchern werden bereits heute als Mehrbedarf von Schülerinnen und Schülern anerkannt,
wenn vor Ort keine Lernmittelfreiheit besteht.
Unter Schulbüchern sind auch Arbeitshefte zu verstehen. Beide müssen über eine ISBN verfügen, da diese der
Identifizierung bei der Beschaffung dient (siehe auch Fachliche Weisungen zu § 21 Absatz 6a SGB II). Zu den
zu erstattenden Aufwendungen zählen ebenfalls die Kosten für eine entgeltliche Ausleihe dieser Schulbücher (und
ggf. Arbeitshefte) in Höhe des Eigenanteils, unabhängig von der Höhe des Entgelts.
Weitere Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist, dass deren Anschaffung durch die Schule oder die
jeweilige Lehrerin bzw. den jeweiligen Lehrer vorgegeben wurde.
Lernsoftware gehört nicht zu den „Schulbüchern“. Sie wird im Rahmen des persönlichen Schulbedarfs nach § 28
Absatz 3 SGB II und § 34 Absatz 3 SGB XII berücksichtigt.
Aufwendungen für Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware (einschließlich
Downloads und Apps) und Aufwendungen für Kommunikationsdienstleistungen (einschließlich Internet/Onlinedienste)
sind bereits über den maßgebenden Regelbedarf der Schülerinnen und Schüler mitberücksichtigt.
Zusätzliche digitale Geräte, die ausschließlich in der Schule genutzt werden können, sind grundsätzlich über die
Schulen entgeltlos vorzuhalten. Sofern trotzdem Leihentgelte in den Schulen erhoben werden, sind diese aus dem
Regelbedarf zu leisten.
Die bestehenden Regelungen sind daher weiterhin ausreichend.
Zu Ziffer 4
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart worden, dass die Karenzzeit bei
unverhältnismäßig hohen Wohnkosten entfällt. In Umsetzung des Koalitionsvertrages sieht der Gesetzentwurf
vor, dass die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft bereits zu Beginn des Leistungsbezuges geprüft und auf
das Anderthalbfache des kommunal festgelegten Angemessenheitswertes gedeckelt werden. In Härtefällen
können im Einzelfall höhere Aufwendungen anerkannt werden. Die Ziele der Vereinbarung im Koalitionsvertrag
werden mit dem Gesetzentwurf erfüllt, der vorgeschlagenen Änderung bedarf es daher nicht.
Ebenfalls abzulehnen ist der Vorschlag, soweit die Höchstgrenze hierdurch unterlaufen würde. Die Höchstgrenze
schafft Klarheit und stellt klar, wann Wohnkosten über den Anspruch auf Sicherung des menschenwürdigen
Existenzminimums hinausgehen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Höchstgrenze auf die kommunal
festgelegten Angemessenheitswerte aufsetzt und damit an die tatsächliche Verfügbarkeit von Wohnraum auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt anknüpft. Die Härtefallregelung ist geboten, um Leistungsberechtigte in prekären
Wohnsituationen von der Höchstgrenze ausnehmen zu können. Denn in der Karenzzeit findet keine Prüfung der konkreten
Angemessenheit statt.
Zu Ziffer 5
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, da für die geforderte Klarstellung keine Notwendigkeit besteht. Die
Regelung setzt zunächst voraus, dass der kommunale Träger Angemessenheitswerte festgelegt hat. Zu Beginn des
Leistungsbezuges wird verpflichtend geprüft, ob die Aufwendungen für die Unterkunft das Anderthalbfache der
Angemessenheitswerte überschreiten. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nur in Härtefällen
anerkannt. Liegen die Aufwendungen unter dem Anderthalbfachen der Angemessenheitsgrenze, werden die
tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Nach Ablauf der Karenzzeit gelten die Angemessenheitswerte. Bei
Überschreiten der Angemessenheitswerte wird ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet. Die Höchstgrenze gilt
weiterhin. Die tatsächlichen Aufwendungen werden während der Kostensenkungsfrist berücksichtigt, soweit sie nicht
über dem Anderthalbfachen der Angemessenheitsgrenze liegen oder nachgewiesen wird, dass sie konkret
angemessen sind bzw. ein Härtefall vorliegt.
Zu Ziffer 6
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Der Gesetzentwurf sieht erstmalig die Möglichkeit der Festlegung von Angemessenheitsgrenzen bezogen auf den
Quadratmeterpreis vor. Dabei handelt es sich um eine Abweichung von der durch das Bundessozialgericht in
ständiger Rechtsprechung entwickelten sog. Produkttheorie. Das Erfordernis den örtlichen Wohnungsmarkt
abzubilden, bleibt eine notwendige Voraussetzung und kann nur durch den kommunalen Leistungsträger erfüllt
werden. Insofern wird vom kommunalen Träger zu prüfen sein, ob die bereits zur Ermittlung der
Angemessenheitswerte im Rahmen der sog. Produkttheorie ermittelten Netto-Kaltmieten je Quadratmeter einen geeigneten
Ansatz bieten können. Das Anliegen ist, den kommunalen Trägern ein Werkzeug an die Hand zu geben, um das
Ausschöpfen von kommunalen Angemessenheitsgrenzen bei Kleinstwohnungen entgegenzuwirken. Ob von
diesem Werkzeug künftig Gebrauch gemacht wird, soll der Entscheidung des kommunalen Trägers vorbehalten
bleiben.
Zu Ziffer 7
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Nach geltendem Recht ist eine Kostensenkungsaufforderung nur bei Überschreitung der Angemessenheit nach
der sog. Produkttheorie vorgesehen. Will man bei nach der Produkttheorie angemessenen Aufwendungen dennoch
zur Kostensenkung bzw. zur Rüge gegenüber der vermietenden Person auffordern, bedarf es der im Gesetzentwurf
vorgesehenen Regelung.
Die Sorge, dass Vermieterinnen und Vermieter mit einer – häufig rechtswidrigen – Kündigung des
Mietverhältnisses drohen, sollte nicht dazu führen, dass der Sozialstaat gegen die Mietpreisbremse verstoßende
Aufwendungen weiterhin ohne Weiteres anerkennt. Dies würde zu einer Besserstellung von rechtswidrig handelnden
Vermieterinnen und Vermietern führen, die nicht hinnehmbar ist. Zudem sieht der Regelungsentwurf vor, dass
Leistungsberechtigte nicht allein gelassen werden und Aufwendungen in tatsächlicher Höhe bis zum Abschluss einer
gerichtlichen Klärung übernommen werden. Im Hinblick auf die Komplexität mietrechtlicher Fragestellungen
wird eine drohende Wohnungslosigkeit bei gleichzeitiger Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände verhindert.
Zu Ziffer 8
Die Bundesregierung nimmt die Anregung zur Kenntnis.
Zu Ziffer 9
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag. Sie weist jedoch schon jetzt darauf hin, dass eine Übermittlung der in
Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erfassten Statistikdaten an die kommunalen
Träger wegen des Statistikgeheimnisses nicht in Betracht kommt.
Zu Ziffer 10
Die Bundesregierung verweist auf die Ausführungen zu Ziffer 8.
Zu Ziffer 11
Der Antrag ist abzulehnen, da für die vorgeschlagenen Anpassungen keine fachliche Notwendigkeit besteht.
Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen sind, wie auch
schon im geltenden Recht, gem. § 31a Absatz 4 Satz 1 SGB II auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20
maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Aus diesem Grund ist die Befürchtung unbegründet, dass es zu Unklarheiten durch
die Verwendung des Begriffes ,,jeweils‘‘ kommen könnte. Eine Addition mehrerer Meldeversäumnisse findet
nach dem Gesetzesentwurf richtigerweise nicht mehr statt. Die Formulierung in Bezug auf den maßgebenden
Regelbedarf besteht bereits im geltenden Recht. Es besteht kein Änderungsbedarf.
Zu Ziffer 12
Der Antrag ist abzulehnen. Er würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Verarbeitung von Sozialdaten führen.
Eine Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung einer Aufgabe nach dem
Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Damit wird dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe c DSGVO Rechnung getragen. Sozialbehörden dürfen daher nur die für ihre Aufgabenerfüllung
notwendigen Daten verarbeiten. Die Übermittlung von Sozialdaten ist eine Form der Datenverarbeitung (Artikel 4
Nummer 2 DSGVO). Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten zulässig für die Erfüllung
der Zwecke, für die die Daten erhoben worden sind (Alternative 1), für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
der übermittelnden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch, das heißt für die Erfüllung einer sogenannten Eigenaufgabe
(Alternative 2), und für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe des Dritten, an den Daten übermittelt werden,
wenn er eine in § 35 SGB I genannte Stelle ist, das heißt für die Erfüllung einer sogenannten Fremdaufgabe
(Alternative 3).
Kennt die Bundesagentur für Arbeit den jungen Menschen nicht (so wäre es in den in Rede stehenden
Konstellationen), kann sie schon das „Ob“ eines Bedarfs an Unterstützungsleistungen und damit die Erforderlichkeit der
Übermittlung nicht beurteilen. Gegebenenfalls braucht der junge Mensch, der sich nicht zurückmeldet, keine (oder
eine andere als von der Bundesagentur für Arbeit vermutete) Förderung.
Würde die Bundesagentur für Arbeit in einer solchen Konstellation dennoch Sozialdaten an einen (oder den
falschen, weil unzuständigen) Träger nach dem SGB II oder SGB VIII übermitteln, wäre die Übermittlung mangels
Erforderlichkeit für die Erfüllung einer Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch (einer Eigen- oder einer
Fremdaufgabe) unzulässig.
Auch an einer Erhebungsbefugnis der die personenbezogenen Daten empfangenden Stelle würde es dann
mangeln. Wenn sich die jungen Menschen im Leistungsbezug nach dem SGB II befinden, liegen die
personenbezogenen Daten, die von § 31a SGB III umfasst sind, den zuständigen Jobcentern ohnehin vor. Sollte eine
Hilfebedürftigkeit nicht vorliegen, würde die Bundesagentur für Arbeit jedoch Daten übermitteln, die die Jobcenter nicht
erheben und nutzen dürften. Schließlich wären die Jobcenter für solche Personen nicht zuständig.
Zu Ziffer 13
Es wird auf die Ausführungen zu Ziffer 3 verwiesen.
Zu Ziffer 14
Es wird auf die Ausführungen zu Ziffer 4 verwiesen.
Zu Ziffer 15
Es wird auf die Ausführungen zu Ziffer 7 verwiesen.
Zu Ziffer 16
zu a)
Die Bundesregierung lehnt eine auf das SGB XII begrenzte Änderung, ohne entsprechende Anpassung im SGB II,
ab. Zudem geht der Vorschlag von der nach Ansicht der Bundesregierung unrichtigen Annahme aus, die
Karenzzeit würde nur für Fälle gelten, in denen Leistungsberechtigte in Mietwohnungen oder selbst bewohntem
Wohneigentum wohnen. Die Karenzzeit gilt aber auch für Aufwendungen z. B. in Gemeinschaftsunterkünften. Die
Einschränkung, die in dem Vorschlag vorgesehen ist, ist daher nicht erforderlich.
zu b)
Die Bundesregierung lehnt eine auf das SGB XII begrenzte Änderung, ohne entsprechende Anpassung im SGB II,
ab. Inhaltlich stimmt die Bundesregierung zu, dass nach aktueller Rechtslage der Anwendungsbereich des § 35a
Absatz 2 SGB XII nur den Abschluss von Verträgen bei Umzügen erfasst, nicht jedoch befristete Mietverhältnisse
und Neuabschlüsse für dieselbe Unterkunft.
Zu Ziffer 17
Es wird auf die Ausführungen zu Ziffer 9 verwiesen.
Zu Ziffer 18
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die im Gesetzesentwurf angegebenen Minderausgaben keine ernsthaften
finanziellen Entlastungen der Kommunen herbeiführen. Voraussetzung ist eine konjunkturelle Belebung, die die
Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes erhöht und die Beschäftigungschancen von Leistungsbeziehenden spürbar
verbessert. Gelingt es unter anderem mit Blick auf die Eindämmung des Missbrauchs von Sozialleistungen und
die Stärkung des Vermittlungsvorrangs bei einer Belebung des Arbeitsmarktes, mehr Menschen in Arbeit zu
integrieren und dadurch die Zahl der Leistungsbeziehenden im SGB II-Leistungsbezug deutlich zu reduzieren,
dürfte dies zu erheblichen Einsparungen im Bundeshaushalt und in den Haushalten der Kommunen führen. Sinkt
die Zahl der Regelleistungsberechtigten um 100.000, kann dies zu erheblichen Minderausgaben im Rechtskreis
SGB II führen. Ausgehend von durchschnittlichen Zahlungsansprüchen im Juni 2025 würden die Leistungen zum
Lebensunterhalt, die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Sozialversicherungsbeiträge im SGB II
pro Jahr um rund 850 Millionen Euro sinken, von denen rund 100 Millionen Euro auf die Kommunen und der
Rest auf den Bund entfallen. Hinzu kommen noch positive Effekte auf die Sozialversicherung sowie die
Steuereinnahmen.
Änderungen, die sich aus den Empfehlungen der Sozialstaatskommission ergeben, werden in eigenen
Gesetzgebungsverfahren umgesetzt.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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